[dinok.de] [flyerdesign.de] [kabarett-potsdam.de] [satirebuero.de] [ferien-quartier.de] [bleib-bunt.de] [ genrich-veranstaltungen ]
[
agenturquick.de] [edelweiss-dental.de] [mondvogel.com] [madame-pompadour.de] [postkartendesign.de] [koschuweit.de]
[ klavierstimmer ] [linkliste] [iQ Test] [Witze] [Musterpage] [Guestbook] [Bananen] [Cafe-Pause]

Gesetze auf dinok.de - nur für den Privaten Gebrauch - auf Aktualität wurde hier nicht geprüft - keine Gewähr!

RABATTG

 

Gesetz ber Preisnachl„sse (Rabattgesetz) (RabattG)

Erster Teil. Preisnachl„sse

 1.
(1) Werden im gesch„ftlichen Verkehr Waren des t„glichen Bedarfs im Einzelverkauf an den letzten Verbraucher ver„uáert oder gewerbliche Leistungen des t„glichen Bedarfs fr den letzten Verbraucher ausgefhrt, so drfen zu Zwecken des Wettbewerbs Preisnachl„sse (Rabatte) nur nach Maágabe der nachfolgenden Vorschriften angekndigt oder gew„hrt werden.
(2) Als Preisnachl„sse im Sinne dieses Gesetzes gelten Nachl„sse von den Preisen, die der Unternehmer ankndigt oder allgemein fordert, oder Sonderpreise, die wegen der Zugeh”rigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen, Berufen, Vereinen oder Gesellschaften einger„umt werden.

Erster Abschnitt. Barzahlungsnachl„sse

 2.
1Der Preisnachlaá fr Barzahlung (Barzahlungsnachlaá) darf drei vom Hundert des Preises der Ware oder Leistung nicht berschreiten. 2Er darf nur gew„hrt werden, wenn die Gegenleistung unverzglich nach der Lieferung der Ware oder der Bewirkung der gewerblichen Leistung durch Barzahlung oder in einer der Barzahlung gleichkommenden Weise, insbesondere durch Hingabe eines Schecks oder durch šberweisung, erfolgt.

 3.
1Werden w„hrend eines bestimmten Zeitabschnitts unter Stundung der Gegenleistung Waren geliefert oder Leistungen bewirkt, so kann bei der nach Ablauf des Zeitabschnitts erfolgenden Bezahlung ein Barzahlungsnachlaá gew„hrt werden, sofern der Zeitabschnitt nicht l„nger als einen Monat dauert. 2Die Vorschrift des  2 gilt entsprechend.

 4.
(1) 1Wer einen Barzahlungsnachlaá gew„hrt, muá den Nachlaábetrag sofort vom Preise abziehen oder Gutscheine (Sparmarken, Kassenzettel, Zahlungsabschnitte) ausgeben, die in bar einzul”sen sind. 2Der Umsatz an Waren oder Leistungen, von dem die Einl”sung der Gutscheine abh„ngig gemacht wird, darf auf keinen h”heren Betrag als fnfzig Deutsche Mark festgesetzt werden.
(2) 1Gutscheine, die von einer Vereinigung nachlaágew„hrender Gewerbetreibender (Rabattsparvereine und dergleichen) eingel”st werden, drfen nur ausgegeben werden, sofern sich die Vereinigung allj„hrlich einer unabh„ngigen Prfung durch einen sachverst„ndigen Prfer unterzieht. 2Die Prfung muá sich auf die gesamte Gesch„ftsgebarung der Vereinigung w„hrend der Dauer des Gesch„ftsjahres erstrecken, insbesondere darauf, daá die Einl”sung der ausgegebenen Gutscheine gesichert ist. 3Der Prfer muá einen schriftlichen Bericht erstatten, den die Vereinigung ihren Mitgliedern zug„nglich zu machen hat. 4Die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

 5.
(1) Warenrckvergtungen, die Genossenschaften im Sinne des  1 Abs. 1 Nr. 5 des Genossenschaftsgesetzes (Konsumvereine) ihren Mitgliedern gew„hren, drfen zusammen mit Barzahlungsnachl„ssen im Gesch„ftsjahr drei vom Hundert der mit den Mitgliedern erzielten Ums„tze nicht bersteigen; Nichtmitgliedern drfen Warenrckvergtungen nicht gew„hrt werden.
(2) 1Der Anspruch auf die Warenrckvergtung ist mit der Beschluáfassung ber den Jahresabschluá f„llig. 2Die F„lligkeit kann durch das Statut oder einen Beschluá der Generalversammlung nicht ber sechs Monate nach Ablauf des Gesch„ftsjahres hinausgeschoben werden.

 6.
(nichtig, da verfassungswidrig)
Warenh„user, Einheits-, Klein- oder Serienpreisgesch„fte oder „hnliche, durch die besondere Art der Preisstellung gekennzeichnete Gesch„fte und Werkskonsumanstalten drfen Barzahlungsnachl„sse nicht gew„hren.

Zweiter Abschnitt. Mengennachl„sse

 7.
(1) Werden mehrere Stcke oder eine gr”áere Menge von Waren in einer Lieferung ver„uáert, so kann ein Mengennachlaá gew„hrt werden, sofern dieser nach Art und Umfang sowie nach der verkauften Stckzahl oder Menge als handelsblich anzusehen ist.
(2) Der Mengennachlaá kann entweder durch Hingabe einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge der verkauften Ware oder durch einen Preisnachlaá gew„hrt werden.

 8.
Werden bei Auftr„gen fr mehrere gewerbliche Leistungen oder fr eine gewerbliche Leistung gr”áeren Umfanges oder beim Kauf von Dauer- oder Reihenkarten, die einen Anspruch auf eine bestimmte Zahl von Leistungen begrnden, Mengennachl„sse gew„hrt, so gilt die Vorschrift des  7 entsprechend.

Dritter Abschnitt. Sondernachl„sse

 9.
Sondernachl„sse oder Sonderpreise drfen gew„hrt werden

  1. an Personen, die die Ware oder Leistung in ihrer beruflichen oder gewerblichen T„tigkeit verwerten, sofern dieser Nachlaá seiner Art und H”he nach orts- oder handelsblich ist;
  2. an Personen, die auf Grund besonderen Lieferungs- oder Leistungsvertrages Waren oder Leistungen in solchen Mengen abnehmen, daá sie als Groáverbraucher anzusehen sind;
  3. an die Arbeiter, Angestellten, Leiter und Vertreter des eigenen Unternehmens, sofern die Ware oder Leistung fr deren Bedarf, den Bedarf ihrer Ehegatten, ihrer Abk”mmlinge oder der mit ihnen in h„uslicher Gemeinschaft lebenden Personen bestimmt ist (Eigenbedarf) und in dem Unternehmen hergestellt, vertrieben oder bewirkt wird.

Vierter Abschnitt. Zusammentreffen mehrerer Preisnachlaáarten

 10.
Treffen bei einem Rechtsgesch„ft im Sinne des  1 mehrere Preisnachlaáarten zusammen, so darf der Nachlaá nur fr zwei Arten gew„hrt werden.

Zweiter Teil. Schluávorschriften

 11.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber eines Unternehmens, in dem Waren des t„glichen Bedarfs im Einzelverkauf an den letzten Verbraucher ver„uáert oder gewerbliche Leistungen des t„glichen Bedarfs fr den letzten Verbraucher ausgefhrt werden, vors„tzlich oder fahrl„ssig im gesch„ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

  1. entgegen einer Vorschrift der  2 bis 4 Abs. 1, 2 S„tze 1, 4 einen Preisnachlaá,
  2. entgegen  5 Abs. 1 eine Warenrckvergtung,
  3. entgegen  7 oder  8 einen Mengennachlaá,
  4. entgegen  9 einen Sondernachlaá oder einen Sonderpreis oder
  5. entgegen  10 Nachlaá fr mehr als zwei Preisnachlaáarten

gew„hrt oder ankndigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuáe bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

 12.
1Wer einer der Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2 13 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4, Abs. 4 und 5 und  23a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sind entsprechend anzuwenden.

 13.
Die in  27a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vorgesehenen Einigungsstellen k”nnen bei brgerlichen Rechtsstreitigkeiten aus diesem Gesetz angerufen werden.

 14.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1934 in Kraft.
(2) (gegenstandslose šbergangsvorschrift)

 15.
Die Vorschriften des Gesetzes ber das Verbot des Verkaufs von Tabakerzeugnissen unter Steuerzeichenpreis vom 21. September 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 653)1 bleiben, soweit sich aus ihnen etwas anderes ergibt, unberhrt.

 16.
Zum Ersatz eines Schadens, der durch die in diesem Gesetz bestimmten Maánahmen entsteht, sind weder das Reich noch die L„nder verpflichtet.

 17.
1Der Reichswirtschaftsminister erl„át die zur Durchfhrung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsverordnungen.1 2Er kann auch Vorschriften erg„nzenden oder ab„ndernden Inhalts erlassen.

 

dinok.de dinok.de

Gesetze auf dinok.de - nur für den Privaten Gebrauch - auf Aktualität wurde hier nicht geprüft - keine Gewähr!