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SCHECKG

 

Scheckgesetz (ScheckG)

Erster Abschnitt. Ausstellung und Form des Schecks

Art. 1.
Der Scheck enth„lt:

  1. die Bezeichnung als Scheck im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
  2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
  3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
  4. die Angabe des Zahlungsortes;
  5. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
  6. die Unterschrift des Ausstellers.

Art. 2.
(1) Eine Urkunde, in der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als Scheck, vorbehaltlich der in den folgenden Abs„tzen bezeichneten F„lle.
(2) 1Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort. 2Sind mehrere Orte bei dem Namen des Bezogenen angegeben, so ist der Scheck an dem an erster Stelle angegebenen Orte zahlbar.
(3) Fehlt eine solche und jede andere Angabe, so ist der Scheck an dem Orte zahlbar, an dem der Bezogene seine Hauptniederlassung hat.
(4) Ein Scheck ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Orte, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.

Art. 3.
1Der Scheck darf nur auf einen Bankier gezogen werden, bei dem der Aussteller ein Guthaben hat, und gem„á einer ausdrcklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, wonach der Aussteller das Recht hat, ber dieses Guthaben mittels Schecks zu verfgen. 2Die Gltigkeit der Urkunde als Scheck wird jedoch durch die Nichtbeachtung dieser Vorschriften nicht berhrt.

Art. 4.
1Der Scheck kann nicht angenommen werden. 2Ein auf den Scheck gesetzter Annahmevermerk gilt als nicht geschrieben.

Art. 5.
(1) Der Scheck kann zahlbar gestellt werden:
an eine bestimmte Person, mit oder ohne den ausdrcklichen Vermerk ,an Order";
an eine bestimmte Person, mit dem Vermerk ,nicht an Order" oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk;
an den Inhaber.
(2) Ist im Scheck eine bestimmte Person mit dem Zusatz ,oder šberbringer" oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk als Zahlungsempf„nger bezeichnet, so gilt der Scheck als auf den Inhaber gestellt.
(3) Ein Scheck ohne Angabe des Nehmers gilt als zahlbar an den Inhaber.

Art. 6.
(1) Der Scheck kann an die eigene Order des Ausstellers lauten.
(2) Der Scheck kann fr Rechnung eines Dritten gezogen werden.
(3) Der Scheck kann nicht auf den Aussteller selbst gezogen werden, es sei denn, daá es sich um einen Scheck handelt, der von einer Niederlassung auf eine andere Niederlassung des Ausstellers gezogen wird.

Art. 7.
Ein in den Scheck aufgenommener Zinsvermerk gilt als nicht geschrieben.

Art. 8.
Der Scheck kann bei einem Dritten, am Wohnort des Bezogenen oder an einem anderen Orte, zahlbar gestellt werden, sofern der Dritte Bankier ist.

Art. 9.
(1) Ist die Schecksumme in Buchstaben und in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben angegebene Summe.
(2) Ist die Schecksumme mehrmals in Buchstaben oder mehrmals in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die geringste Summe.

Art. 10.
Tr„gt ein Scheck Unterschriften von Personen, die eine Scheckverbindlichkeit nicht eingehen k”nnen, gef„lschte Unterschriften, Unterschriften erdichteter Personen oder Unterschriften, die aus irgendeinem anderen Grunde fr die Personen, die unterschrieben haben oder mit deren Namen unterschrieben worden ist, keine Verbindlichkeit begrnden, so hat dies auf die Gltigkeit der brigen Unterschriften keinen Einfluá.

Art. 11.
1Wer auf einen Scheck seine Unterschrift als Vertreter eines anderen setzt, ohne hierzu erm„chtigt zu sein, haftet selbst scheckm„áig und hat, wenn er den Scheck einl”st, dieselben Rechte, die der angeblich Vertretene haben wrde. 2Das gleiche gilt von einem Vertreter, der seine Vertretungsbefugnis berschritten hat.

Art. 12.
1Der Aussteller haftet fr die Zahlung des Schecks. 2Jeder Vermerk, durch den er diese Haftung ausschlieát, gilt als nicht geschrieben.

Art. 13.
Wenn ein Scheck, der bei der Begebung unvollst„ndig war, den getroffenen Vereinbarungen zuwider ausgefllt worden ist, so kann die Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen dem Inhaber nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daá er den Scheck in b”sem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrl„ssigkeit zur Last f„llt.

Zweiter Abschnitt. šbertragung

Art. 14.
(1) Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Scheck mit oder ohne den ausdrcklichen Vermerk ,an Order" kann durch Indossament bertragen werden.
(2) Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Scheck mit dem Vermerk ,nicht an Order" oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk kann nur in der Form und mit den Wirkungen einer gew”hnlichen Abtretung bertragen werden.
(3) 1Das Indossament kann auch auf den Aussteller oder jeden anderen Scheckverpflichteten lauten. 2Diese Personen k”nnen den Scheck weiter indossieren.

Art. 15.
(1) 1Das Indossament muá unbedingt sein. 2Bedingungen, von denen es abh„ngig gemacht wird, gelten als nicht geschrieben.
(2) Ein Teilindossament ist nichtig.
(3) Ebenso ist ein Indossament des Bezogenen nichtig.
(4) Ein Indossament an den Inhaber gilt als Blankoindossament.
(5) Das Indossament an den Bezogenen gilt nur als Quittung, es sei denn, daá der Bezogene mehrere Niederlassungen hat und das Indossament auf eine andere Niederlassung lautet als diejenige, auf die der Scheck gezogen worden ist.

Art. 16.
(1) 1Das Indossament muá auf den Scheck oder ein mit dem Scheck verbundenes Blatt (Anhang) gesetzt werden. 2Es muá von dem Indossanten unterschrieben werden.
(2) 1Das Indossament braucht den Indossatar nicht zu bezeichnen und kann selbst in der bloáen Unterschrift des Indossanten bestehen (Blankoindossament). 2In diesem letzteren Falle muá das Indossament, um gltig zu sein, auf die Rckseite des Schecks oder auf den Anhang gesetzt werden.

Art. 17.
(1) Das Indossament bertr„gt alle Rechte aus dem Scheck.
(2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber

  1. das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfllen;
  2. den Scheck durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;
  3. den Scheck weiterbegeben, ohne das Blankoindossament auszufllen und ohne ihn zu indossieren.

Art. 18.
(1) Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks fr die Zahlung.
(2) Er kann untersagen, daá der Scheck weiter indossiert wird; in diesem Falle haftet er denen nicht, an die der Scheck weiter indossiert wird.

Art. 19.
1Wer einen durch Indossament bertragbaren Scheck in H„nden hat, gilt als rechtm„áiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, und zwar auch dann, wenn das letzte ein Blankoindossament ist. 2Ausgestrichene Indossamente gelten hierbei als nicht geschrieben. 3Folgt auf ein Blankoindossament ein weiteres Indossament, so wird angenommen, daá der Aussteller dieses Indossaments den Scheck durch das Blankoindossament erworben hat.

Art. 20.
Ein Indossament auf einem Inhaberscheck macht den Indossanten nach den Vorschriften ber den Rckgriff haftbar, ohne aber die Urkunde in einen Orderscheck umzuwandeln.

Art. 21.
Ist der Scheck einem frheren Inhaber irgendwie abhanden gekommen, so ist der Inhaber, in dessen H„nde der Scheck gelangt ist - sei es, daá es sich um einen Inhaberscheck handelt, sei es, daá es sich um einen durch Indossament bertragbaren Scheck handelt und der Inhaber sein Recht gem„á Artikel 19 nachweist -, zur Herausgabe des Schecks nur verpflichtet, wenn er ihn in b”sem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrl„ssigkeit zur Last f„llt.

Art. 22.
Wer aus dem Scheck in Anspruch genommen wird, kann dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem frheren Inhaber grnden, es sei denn, daá der Inhaber beim Erwerb des Schecks bewuát zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.

Art. 23.
(1) Enth„lt das Indossament den Vermerk "Wert zur Einziehung", "zum Inkasso", "in Prokura" oder einen anderen nur eine Bevollm„chtigung ausdrckenden Vermerk, so kann der Inhaber alle Rechte aus dem Scheck geltend machen; aber er kann ihn nur durch ein weiteres Vollmachtsindossament bertragen.
(2) Die Scheckverpflichteten k”nnen in diesem Falle dem Inhaber nur solche Einwendungen entgegensetzen, die ihnen gegen den Indossanten zustehen.
(3) Die in dem Vollmachtsindossament enthaltene Vollmacht erlischt weder mit dem Tode noch mit dem Eintritt der Handlungsunf„higkeit des Vollmachtgebers.

Art. 24.
(1) Ein Indossament, das nach Erhebung des Protestes oder nach Vornahme einer gleichbedeutenden Feststellung oder nach Ablauf der Vorlegungsfrist auf den Scheck gesetzt wird, hat nur die Wirkungen einer gew”hnlichen Abtretung.
(2) Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, daá ein nicht datiertes Indossament vor Erhebung des Protestes oder vor der Vornahme einer gleichbedeutenden Feststellung oder vor Ablauf der Vorlegungsfrist auf den Scheck gesetzt worden ist.

Dritter Abschnitt. Scheckbrgschaft

Art. 25.
(1) Die Zahlung der Schecksumme kann ganz oder teilweise durch Scheckbrgschaft gesichert werden.
(2) Diese Sicherheit kann von einem Dritten, mit Ausnahme des Bezogenen, oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Scheck befindet.

Art. 26.
(1) Die Brgschaftserkl„rung wird auf den Scheck oder auf einen Anhang gesetzt.
(2) Sie wird durch die Worte ,als Brge" oder einen gleichbedeutenden Vermerk ausgedrckt; sie ist von dem Scheckbrgen zu unterschreiben.
(3) Die bloáe Unterschrift auf der Vorderseite des Schecks gilt als Brgschaftserkl„rung, soweit es sich nicht um die Unterschrift des Ausstellers handelt.
(4) In der Erkl„rung ist anzugeben, fr wen die Brgschaft geleistet wird; mangels einer solchen Angabe gilt sie fr den Aussteller.

Art. 27.
(1) Der Scheckbrge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, fr den er sich verbrgt hat.
(2) Seine Verpflichtungserkl„rung ist auch gltig, wenn die Verbindlichkeit, fr die er sich verbrgt hat, aus einem anderen Grunde als wegen eines Formfehlers nichtig ist.
(3) Der Scheckbrge, der den Scheck bezahlt, erwirbt die Rechte aus dem Scheck gegen denjenigen, fr den er sich verbrgt hat, und gegen alle, die diesem scheckm„áig haften.

Vierter Abschnitt. Vorlegung und Zahlung

Art. 28.
(1) 1Der Scheck ist bei Sicht zahlbar. 2Jede gegenteilige Angabe gilt als nicht geschrieben.
(2) Ein Scheck, der vor Eintritt des auf ihm angegebenen Ausstellungstages zur Zahlung vorgelegt wird, ist am Tage der Vorlegung zahlbar.

Art. 29.
(1) Ein Scheck, der in dem Lande der Ausstellung zahlbar ist, muá binnen acht Tagen zur Zahlung vorgelegt werden.
(2) Ein Scheck, der in einem anderen Lande als dem der Ausstellung zahlbar ist, muá binnen zwanzig Tagen vorgelegt werden, wenn Ausstellungsort und Zahlungsort sich in demselben Erdteil befinden, und binnen siebzig Tagen, wenn Ausstellungsort und Zahlungsort sich in verschiedenen Erdteilen befinden.
(3) Hierbei gelten die in einem Lande Europas ausgestellten und in einem an das Mittelmeer grenzenden Lande zahlbaren Schecks ebenso wie die in einem an das Mittelmeer grenzenden Lande ausgestellten und in einem Lande Europas zahlbaren Schecks als Schecks, die in demselben Erdteile ausgestellt und zahlbar sind.
(4) Die vorstehend erw„hnten Fristen beginnen an dem Tage zu laufen, der in dem Scheck als Ausstellungstag angegeben ist.

Art. 30.
Ist ein Scheck auf einen Ort gezogen, dessen Kalender von dem des Ausstellungsortes abweicht, so wird der Tag der Ausstellung in den nach dem Kalender des Zahlungsortes entsprechenden Tag umgerechnet.

Art. 31.
(1) Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.
(2) Der Reichsminister der Justiz bestimmt, welche Einrichtungen als Abrechnungsstellen anzusehen sind und unter welchen Voraussetzungen die Einlieferung erfolgen kann.1

Art. 32.
(1) Ein Widerruf des Schecks ist erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam.
(2) Wenn der Scheck nicht widerrufen ist, kann der Bezogene auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist Zahlung leisten.

Art. 33.
Auf die Wirksamkeit des Schecks ist es ohne Einfluá, wenn der Aussteller nach der Begebung des Schecks stirbt oder handlungsunf„hig wird.

Art. 34.
(1) Der Bezogene kann vom Inhaber gegen Zahlung die Aush„ndigung des quittierten Schecks verlangen.
(2) Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurckweisen.
(3) Im Falle der Teilzahlung kann der Bezogene verlangen, daá sie auf dem Scheck vermerkt und ihm eine Quittung erteilt wird.

Art. 35.
Der Bezogene, der einen durch Indossament bertragbaren Scheck einl”st, ist verpflichtet, die Ordnungsm„áigkeit der Reihe der Indossamente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten zu prfen.

Art. 36.
(1) 1Lautet der Scheck auf eine W„hrung, die am Zahlungsorte nicht gilt, so kann die Schecksumme in der Landesw„hrung nach dem Werte gezahlt werden, den sie am Tage der Vorlegung besitzt. 2Wenn die Zahlung bei Vorlegung nicht erfolgt ist, so kann der Inhaber w„hlen, ob die Schecksumme nach dem Kurs des Vorlegungstages oder nach dem Kurs des Zahlungstages in die Landesw„hrung umgerechnet werden soll.
(2) 1Der Wert der fremden W„hrung bestimmt sich nach den Handelsgebr„uchen des Zahlungsortes. 2Der Aussteller kann jedoch im Scheck fr die zu zahlende Summe einen Umrechnungskurs bestimmen.
(3) Die Vorschriften der beiden ersten Abs„tze finden keine Anwendung, wenn der Aussteller die Zahlung in einer bestimmten W„hrung vorgeschrieben hat (Effektivvermerk).
(4) Lautet der Scheck auf eine Geldsorte, die im Lande der Ausstellung dieselbe Bezeichnung, aber einen anderen Wert hat als in dem der Zahlung, so wird vermutet, daá die Geldsorte des Zahlungsortes gemeint ist.

Fnfter Abschnitt. Gekreuzter Scheck und Verrechnungsscheck

Art. 37.
(1) Der Aussteller sowie jeder Inhaber k”nnen den Scheck mit den in Artikel 38 vorgesehenen Wirkungen kreuzen.
(2) 1Die Kreuzung erfolgt durch zwei gleichlaufende Striche auf der Vorderseite des Schecks. 2Die Kreuzung kann allgemein oder besonders sein.
(3) Die Kreuzung ist allgemein, wenn zwischen den beiden Strichen keine Angabe oder die Bezeichnung ,Bankier" oder ein gleichbedeutender Vermerk steht; sie ist eine besondere, wenn der Name eines Bankiers zwischen die beiden Striche gesetzt ist.
(4) Die allgemeine Kreuzung kann in eine besondere, nicht aber die besondere Kreuzung in eine allgemeine umgewandelt werden.
(5) Die Streichung der Kreuzung oder des Namens des bezeichneten Bankiers gilt als nicht erfolgt.

Art. 38.
(1) Ein allgemein gekreuzter Scheck darf vom Bezogenen nur an einen Bankier oder an einen Kunden des Bezogenen bezahlt werden.
(2) 1Ein besonders gekreuzter Scheck darf vom Bezogenen nur an den bezeichneten Bankier oder, wenn dieser selbst der Bezogene ist, an dessen Kunden bezahlt werden. 2Immmerhin kann der bezeichnete Bankier einen anderen Bankier mit der Einziehung des Schecks betrauen.
(3) 1Ein Bankier darf einen gekreuzten Scheck nur von einem seiner Kunden oder von einem anderen Bankier erwerben. 2Auch darf er ihn nicht fr Rechnung anderer als der vorgenannten Personen einziehen.
(4) Befinden sich auf einem Scheck mehrere besondere Kreuzungen, so darf der Scheck vom Bezogenen nur dann bezahlt werden, wenn nicht mehr als zwei Kreuzungen vorliegen und die eine zum Zwecke der Einziehung durch Einlieferung in eine Abrechnungsstelle erfolgt ist.
(5) Der Bezogene oder der Bankier, der den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, haftet fr den entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur H”he der Schecksumme.

Art. 39.
(1) Der Aussteller sowie jeder Inhaber eines Schecks kann durch den quer ber die Vorderseite gesetzten Vermerk ,nur zur Verrechnung" oder durch einen gleichbedeutenden Vermerk untersagen, daá der Scheck bar bezahlt wird.
(2) 1Der Bezogene darf in diesem Falle den Scheck nur im Wege der Gutschrift einl”sen (Verrechnung, šberweisung, Ausgleichung). 2Die Gutschrift gilt als Zahlung.
(3) Die Streichung des Vermerks ,nur zur Verrechnung" gilt als nicht erfolgt.
(4) Der Bezogene, der den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, haftet fr den entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur H”he der Schecksumme.

Sechster Abschnitt. Rckgriff mangels Zahlung

Art. 40.
Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Scheckverpflichteten Rckgriff nehmen, wenn der rechtzeitig vorgelegte Scheck nicht eingel”st und die Verweigerung der Zahlung festgestellt worden ist:

  1. durch eine ”ffentliche Urkunde (Protest) oder
  2. durch eine schriftliche, datierte Erkl„rung des Bezogenen auf dem Scheck, die den Tag der Vorlegung angibt, oder
  3. durch eine datierte Erkl„rung einer Abrechnungsstelle, daá der Scheck rechtzeitig eingeliefert und nicht bezahlt worden ist.

Art. 41.
(1) Der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung muá vor Ablauf der Vorlegungsfrist vorgenommen werden.
(2) Ist die Vorlegung am letzten Tage der Frist erfolgt, so kann der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung auch noch an dem folgenden Werktage vorgenommen werden.

Art. 42.
(1) 1Der Inhaber muá seinen unmittelbaren Vormann und den Aussteller von dem Unterbleiben der Zahlung innerhalb der vier Werktage benachrichtigen, die auf den Tag der Protesterhebung oder der Vornahme der gleichbedeutenden Feststellung oder, im Falle des Vermerks ,ohne Kosten", auf den Tag der Vorlegung folgen. 2Jeder Indossant muá innerhalb zweier Werktage nach Empfang der Nachricht seinem unmittelbaren Vormanne von der Nachricht, die er erhalten hat, Kenntnis geben und ihm die Namen und Adressen derjenigen mitteilen, die vorher Nachricht gegeben haben, und so weiter in der Reihenfolge bis zum Aussteller. 3Die Fristen laufen vom Empfang der vorhergehenden Nachricht.
(2) Wird nach Maágabe des vorhergehenden Absatzes einer Person, deren Unterschrift sich auf dem Scheck befindet, Nachricht gegeben, so muá die gleiche Nachricht in derselben Frist ihrem Scheckbrgen gegeben werden.
(3) Hat ein Indossant seine Adresse nicht oder in unleserlicher Form angegeben, so gengt es, daá sein unmittelbarer Vormann benachrichtigt wird.
(4) Die Nachricht kann in jeder Form gegeben werden, auch durch die bloáe Rcksendung des Schecks.
(5) 1Der zur Benachrichtigung Verpflichtete hat zu beweisen, daá er in der vorgeschriebenen Frist benachrichtigt hat. 2Die Frist gilt als eingehalten, wenn ein Schreiben, das die Benachrichtigung enth„lt, innerhalb der Frist zur Post gegeben worden ist.
(6) Wer die rechtzeitige Benachrichtigung vers„umt, verliert nicht den Rckgriff; er haftet fr den etwa durch seine Nachl„ssigkeit entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur H”he der Schecksumme.

Art. 43.
(1) Der Aussteller sowie jeder Indossant oder Scheckbrge kann durch den Vermerk "ohne Kosten", "ohne Protest" oder einen gleichbedeutenden auf den Scheck gesetzten und unterzeichneten Vermerk den Inhaber von der Verpflichtung befreien, zum Zwecke der Ausbung des Rckgriffs Protest erheben oder eine gleichbedeutende Feststellung vornehmen zu lassen.
(2) 1Der Vermerk befreit den Inhaber nicht von der Verpflichtung, den Scheck rechtzeitig vorzulegen und die erforderlichen Nachrichten zu geben. 2Der Beweis, daá die Frist nicht eingehalten worden ist, liegt demjenigen ob, der sich dem Inhaber gegenber darauf beruft.
(3) 1Ist der Vermerk vom Aussteller beigefgt, so wirkt er gegenber allen Scheckverpflichteten; ist er von einem Indossanten oder einem Scheckbrgen beigefgt, so wirkt er nur diesen gegenber. 2L„át der Inhaber ungeachtet des vom Aussteller beigefgten Vermerks Protest erheben oder eine gleichbedeutende Feststellung vornehmen, so fallen ihm die Kosten zur Last. 3Ist der Vermerk von einem Indossanten oder einem Scheckbrgen beigefgt, so sind alle Scheckverpflichteten zum Ersatz der Kosten eines dennoch erhobenen Protestes oder einer gleichbedeutenden Feststellung verpflichtet.

Art. 44.
(1) Alle Scheckverpflichteten haften dem Inhaber als Gesamtschuldner.
(2) Der Inhaber kann jeden einzeln oder mehrere oder alle zusammen in Anspruch nehmen, ohne an die Reihenfolge gebunden zu sein, in der sie sich verpflichtet haben.
(3) Das gleiche Recht steht jedem Scheckverpflichteten zu, der den Scheck eingel”st hat.
(4) Durch die Geltendmachung des Anspruchs gegen einen Scheckverpflichteten verliert der Inhaber nicht seine Rechte gegen die anderen Scheckverpflichteten, auch nicht gegen die Nachm„nner desjenigen, der zuerst in Anspruch genommen worden ist.

Art. 45.
Der Inhaber kann im Wege des Rckgriffs verlangen:

  1. die Schecksumme, soweit der Scheck nicht eingel”st worden ist;
  2. Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Tage der Vorlegung. Bei einem Scheck, der im Inland sowohl ausgestellt als auch zahlbar ist, betr„gt der Zinssatz zwei vom Hundert ber dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber sechs vom Hundert; Žnderungen des Diskontsatzes sind fr die Verzinsung ab Beginn des Tages wirksam, an dem die Deutsche Bundesbank die Žnderung im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat;
  3. die Kosten des Protestes oder der gleichbedeutenden Feststellung und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen;
  4. eine Vergtung, die mangels besonderer Vereinbarung ein Drittel vom Hundert der Hauptsumme des Schecks betr„gt und diesen Satz keinesfalls berschreiten darf.

Art. 46.
Wer den Scheck eingel”st hat, kann von seinen Vorm„nnern verlangen:

  1. den vollen Betrag, den er gezahlt hat;
  2. die Zinsen dieses Betrages zu sechs vom Hundert seit dem Tage der Einl”sung. Bei einem Scheck, der im Inland sowohl ausgestellt als auch zahlbar ist, betr„gt der Zinssatz zwei vom Hundert ber dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber sechs vom Hundert; Žnderungen des Diskontsatzes sind fr die Verzinsung ab Beginn des Tages wirksam, an dem die Deutsche Bundesbank die Žnderung im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat;
  3. seine Auslagen;
  4. eine Vergtung, die nach den Vorschriften des Artikels 45 Nr. 4 berechnet wird.

Art. 47.
(1) Jeder Scheckverpflichtete, gegen den Rckgriff genommen wird oder genommen werden kann, ist berechtigt, zu verlangen, daá ihm gegen Entrichtung der Rckgriffssumme der Scheck mit dem Protest oder der gleichbedeutenden Feststellung und eine quittierte Rechnung ausgeh„ndigt werden.
(2) Jeder Indossant, der den Scheck eingel”st hat, kann sein Indossament und die Indossamente seiner Nachm„nner ausstreichen.

Art. 48.
(1) Steht der rechtzeitigen Vorlegung des Schecks oder der rechtzeitigen Erhebung des Protestes oder der Vornahme einer gleichbedeutenden Feststellung ein unberwindliches Hindernis entgegen (gesetzliche Vorschrift eines Staates oder ein anderer Fall h”herer Gewalt), so werden die fr diese Handlungen bestimmten Fristen verl„ngert.
(2) Der Inhaber ist verpflichtet, seinen unmittelbaren Vormann von dem Fall der h”heren Gewalt unverzglich zu benachrichtigen und die Benachrichtigung unter Beifgung des Tages und Ortes sowie seiner Unterschrift auf dem Scheck oder einem Anhang zu vermerken; im brigen finden die Vorschriften des Artikels 42 Anwendung.
(3) F„llt die h”here Gewalt weg, so muá der Inhaber den Scheck unverzglich zur Zahlung vorlegen und gegebenenfalls Protest erheben oder eine gleichbedeutende Feststellung vornehmen lassen.
(4) Dauert die h”here Gewalt l„nger als fnfzehn Tage seit dem Tage, an dem der Inhaber, selbst vor Ablauf der Vorlegungsfrist, seinen Vormann von dem Falle der h”heren Gewalt benachrichtigt hat, so kann Rckgriff genommen werden, ohne daá es der Vorlegung oder der Protesterhebung oder einer gleichbedeutenden Feststellung bedarf.
(5) Tatsachen, die rein pers”nlich den Inhaber oder denjenigen betreffen, den er mit der Vorlegung des Schecks oder mit der Erhebung des Protestes oder mit der Herbeifhrung einer gleichbedeutenden Feststellung beauftragt hat, gelten nicht als F„lle h”herer Gewalt.

Siebenter Abschnitt. Ausfertigung mehrerer Stcke eines Schecks

Art. 49.
1Schecks, die nicht auf den Inhaber gestellt sind und in einem anderen Lande als dem der Ausstellung oder in einem berseeischen Gebiet des Landes der Ausstellung zahlbar sind, und umgekehrt, oder in dem berseeischen Gebiet eines Landes ausgestellt und zahlbar sind oder in dem berseeischen Gebiet eines Landes ausgestellt und in einem anderen berseeischen Gebiet desselben Landes zahlbar sind, k”nnen in mehreren gleichen Ausfertigungen ausgestellt werden. 2Diese Ausfertigungen mssen im Text der Urkunde mit fortlaufenden Nummern versehen sein; andernfalls gilt jede Ausfertigung als besonderer Scheck.

Art. 50.
(1) Wird eine Ausfertigung bezahlt, so erl”schen die Rechte aus allen Ausfertigungen, auch wenn diese nicht den Vermerk tragen, daá durch die Zahlung auf eine Ausfertigung die anderen ihre Gltigkeit verlieren.
(2) Hat ein Indossant die Ausfertigungen an verschiedene Personen bertragen, so haften er und seine Nachm„nner aus allen Ausfertigungen, die ihre Unterschrift tragen und nicht herausgegeben worden sind.

Achter Abschnitt. Žnderungen

Art. 51.
Wird der Text eines Schecks ge„ndert, so haften diejenigen, die ihre Unterschrift nach der Žnderung auf den Scheck gesetzt haben, entsprechend dem ge„nderten Text; wer frher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprnglichen Text.

Neunter Abschnitt. Verj„hrung

Art. 52.
(1) Die Rckgriffsansprche des Inhabers gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Scheckverpflichteten verj„hren in sechs Monaten vom Ablauf der Vorlegungsfrist.
(2) Die Rckgriffsansprche eines Verpflichteten gegen einen anderen Scheckverpflichteten verj„hren in sechs Monaten von dem Tage, an dem der Scheck von dem Verpflichteten eingel”st oder ihm gegenber gerichtlich geltend gemacht worden ist.

Art. 53.
Die Unterbrechung der Verj„hrung wirkt nur gegen den Scheckverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche die Unterbrechung bewirkt.

Zehnter Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

Art. 54.
Als Bankiers im Sinne dieses Gesetzes sind anzusehen:

  1. diejenigen Anstalten des ”ffentlichen Rechtes, diejenigen unter staatlicher Aufsicht stehenden Anstalten sowie diejenigen in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaften, die sich nach den fr ihren Gesch„ftsbetrieb maágebenden Bestimmungen mit der Annahme von Geld und der Leistung von Zahlungen fr fremde Rechnung befassen, ferner die unter amtlicher Aufsicht stehenden Sparkassen, wenn sie die nach Landesrecht fr sie geltenden Aufsichtsbestimmungen erfllen;
  2. die in das Handelsregister eingetragenen Firmen, die gewerbsm„áig Bankiergesch„fte betreiben.

Art. 55.
(1) Die Vorlegung und der Protest eines Schecks k”nnen nur an einem Werktage, jedoch nicht an einem Sonnabend, stattfinden.
(2) 1F„llt der letzte Tag einer Frist, innerhalb derer eine auf den Scheck bezgliche Handlung, insbesondere die Vorlegung, der Protest oder eine gleichbedeutende Feststellung vorgenommen werden muá, auf einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so wird die Frist bis zum n„chsten Werktage verl„ngert. 2Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgez„hlt.
(3) Im brigen finden auf die Vorlegung des Schecks und den Protest die Vorschriften der Artikel 79 bis 87 des Wechselgesetzes entsprechende Anwendung.

Art. 56.
Bei der Berechnung der in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen wird der Tag, an dem sie zu laufen beginnen, nicht mitgez„hlt.

Art. 57.
Weder gesetzliche noch richterliche Respekttage werden anerkannt.

Elfter Abschnitt. Erg„nzende Vorschriften

Art. 58.
(1) Der Aussteller, dessen Rckgriffsverbindlichkeit durch Unterlassung rechtzeitiger Vorlegung oder Verj„hrung erloschen ist, bleibt dem Inhaber des Schecks so weit verpflichtet, als er sich mit dessen Schaden bereichern wrde.
(2) Der Anspruch verj„hrt in einem Jahre seit der Ausstellung des Schecks.

Art. 59.
(1) 1Ein abhanden gekommener oder vernichteter Scheck kann im Wege des Aufgebotsverfahrens fr kraftlos erkl„rt werden. 2Die Aufgebotsfrist muá mindestens zwei Monate betragen. 3Nach Einleitung des Aufgebotsverfahrens kann der Berechtigte, falls der Scheck rechtzeitig zur Zahlung vorgelegt, von dem Bezogenen aber nicht eingel”st worden war, von dem Aussteller Zahlung fordern, wenn er bis zur Kraftloserkl„rung Sicherheit leistet.
(2) 1Eine abhanden gekommene oder vernichtete Protesturkunde kann durch ein Zeugnis ber die Protesterhebung ersetzt werden, das von der die beglaubigte Abschrift der Urkunde verwahrenden Stelle zu erteilen ist. 2In dem Zeugnis muá der Inhalt des Protestes und des gem„á Artikel 55 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 85 Abs. 2 des Wechselgesetzes aufgenommenen Vermerks angegeben sein.

Zw”lfter Abschnitt. Geltungsbereich der Gesetze

Art. 60.
(1) 1Die F„higkeit einer Person, eine Scheckverbindlichkeit einzugehen, bestimmt sich nach dem Recht des Landes, dem sie angeh”rt. 2Erkl„rt dieses Recht das Recht eines anderen Landes fr maágebend, so ist das letztere Recht anzuwenden.
(2) 1Wer nach dem in vorstehendem Absatz bezeichneten Recht eine Scheckverbindlichkeit nicht eingehen kann, wird gleichwohl gltig verpflichtet, wenn die Unterschrift in dem Gebiet eines Landes abgegeben worden ist, nach dessen Recht er scheckf„hig w„re. 2Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Verbindlichkeit von einem Inl„nder im Ausland bernommen worden ist.

Art. 61.
(1) Das Recht des Landes, in dem der Scheck zahlbar ist, bestimmt die Personen, auf die ein Scheck gezogen werden kann.
(2) Ist nach diesem Recht der Scheck im Hinblick auf die Person des Bezogenen nichtig, so sind gleichwohl die Verpflichtungen aus Unterschriften gltig, die in L„ndern auf den Scheck gesetzt worden sind, deren Recht die Nichtigkeit aus einem solchen Grunde nicht vorsieht.

Art. 62.
(1) 1Die Form einer Scheckerkl„rung bestimmt sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete die Erkl„rung unterschrieben worden ist. 2Es gengt jedoch die Beobachtung der Form, die das Recht des Zahlungsortes vorschreibt.
(2) Wenn eine Scheckerkl„rung, die nach den Vorschriften des vorstehenden Absatzes ungltig ist, dem Recht des Landes entspricht, in dessen Gebiet eine sp„tere Scheckerkl„rung unterschrieben worden ist, so wird durch M„ngel in der Form der ersten Scheckerkl„rung die Gltigkeit der sp„teren Scheckerkl„rung nicht berhrt.
(3) Eine Scheckerkl„rung, die ein Inl„nder im Ausland abgegeben hat, ist im Inland gegenber anderen Inl„ndern gltig, wenn die Erkl„rung den Formerfordernissen des inl„ndischen Rechts gengt.

Art. 63.
Die Wirkungen der Scheckerkl„rungen bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete die Erkl„rungen unterschrieben worden sind.

Art. 64.
Die Fristen fr die Ausbung der Rckgriffsrechte werden fr alle Scheckverpflichteten durch das Recht des Ortes bestimmt, an dem der Scheck ausgestellt worden ist.

Art. 65.
Das Recht des Landes, in dessen Gebiete der Scheck zahlbar ist, bestimmt:

  1. ob der Scheck notwendigerweise bei Sicht zahlbar ist oder ob er auf eine bestimmte Zeit nach Sicht gezogen werden kann und welches die Wirkungen sind, wenn auf dem Scheck ein sp„terer als der wirkliche Ausstellungstag angegeben worden ist;
  2. die Vorlegungsfrist;
  3. ob ein Scheck angenommen, zertifiziert, best„tigt oder mit einem Visum versehen werden kann und welches die Wirkungen dieser Vermerke sind;
  4. ob der Inhaber eine Teilzahlung verlangen kann und ob er eine solche annehmen muá;
  5. ob ein Scheck gekreuzt oder mit dem Vermerk ,nur zur Verrechnung" oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk versehen werden kann und welches die Wirkungen der Kreuzung oder des Verrechnungsvermerks oder eines gleichbedeutenden Vermerks sind;
  6. ob der Inhaber besondere Rechte auf die Deckung hat und welches der Inhalt dieser Rechte ist;
  7. ob der Aussteller den Scheck widerrufen oder gegen die Einl”sung des Schecks Widerspruch erheben kann;
  8. die Maánahmen, die im Falle des Verlustes oder des Diebstahls des Schecks zu ergreifen sind;
  9. ob ein Protest oder eine gleichbedeutende Feststellung zur Erhaltung des Rckgriffs gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Scheckverpflichteten notwendig ist.

Art. 66.
Die Form des Protestes und die Fristen fr die Protesterhebung sowie die Form der brigen Handlungen, die zur Ausbung oder Erhaltung der Scheckrechte erforderlich sind, bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete der Protest zu erheben oder die Handlung vorzunehmen ist.

 

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