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SCHWBG

 

Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft. Schwerbehindertengesetz (SchwbG)


Erster Abschnitt. Geschtzter Personenkreis

 1.
Schwerbehinderte im Sinne dieses Gesetzes sind Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, sofern sie ihren Wohnsitz, ihren gew”hnlichen Aufenthalt oder ihre Besch„ftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des  7 Abs. 1 rechtm„áig im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.

 2.
(1) Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen im brigen die Voraussetzungen des  1 vorliegen, sollen auf Grund einer Feststellung nach  4 auf ihren Antrag vom Arbeitsamt Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des  7 Abs. 1 nicht erlangen oder nicht behalten k”nnen. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam. Sie kann befristet werden.
(2) Auf Gleichgestellte ist dieses Gesetz mit Ausnahme des  47 und des Elften Abschnitts anzuwenden.

 3.
(1) Behinderung im Sinne dieses Gesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorbergehenden Funktionsbeeintr„chtigung, die auf einem regelwidrigen k”rperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Regelwidrig ist der Zustand, der von dem fr das Lebensalter typischen abweicht. Als nicht nur vorbergehend gilt ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten. Bei mehreren sich gegenseitig beeinflussenden Funktionsbeeintr„chtigungen ist deren Gesamtauswirkung maágeblich.
(2) Die Auswirkung der Funktionsbeeintr„chtigung ist als Grad der Behinderung (GdB), nach Zehnergraden abgestuft, von 20 bis 100 festzustellen.
(3) Fr den Grad der Behinderung gelten die im Rahmen des  30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes festgelegten Maást„be entsprechend.

 4.
(1) Auf Antrag des Behinderten stellen die fr die Durchfhrung des Bundesversorgungesgesetzes zust„ndigen Beh”rden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Das Gesetz ber das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ist entsprechend anzuwenden, soweit nicht das Sozialgesetzbuch Anwendung findet.
(2) Eine Feststellung nach Absatz 1 ist nicht zu treffen, wenn eine Feststellung ber das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Minderung der Erwerbsf„higkeit schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorl„ufigen Bescheinigung der fr diese Entscheidungen zust„ndigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, daá der Behinderte ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach Absatz 1 glaubhaft macht. Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
(3) Liegen mehrere Funktionsbeeintr„chtigungen vor, so ist der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Funktionsbeeintr„chtigungen in ihrer Gesamtheit unter Bercksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Fr diese Entscheidung gilt Absatz 1, es sei denn, daá in einer Entscheidung nach Absatz 2 eine Gesamtbeurteilung bereits getroffen worden ist.
(4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung fr die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die fr die Durchfhrung des Bundesversorgungsgesetzes zust„ndigen Beh”rden die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach Absatz 1.
(5) Auf Antrag des Behinderten stellen die fr die Durchfhrung des Bundesversorgungsgesetzes zust„ndigen Beh”rden auf Grund einer Feststellung nach den Abs„tzen 1, 2, 3 oder 4 einen Ausweis ber die Eigenschaft als Schwerbehinderter, den Grad der Behinderung sowie im Falle des Absatz 4 ber weitere gesundheitliche Merkmale aus. Der Ausweis dient dem Nachweis fr die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die Schwerbehinderten nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften zustehen. Die Gltigkeitsdauer des Ausweises ist zu befristen. Er ist einzuziehen, sobald der gesetzliche Schutz Schwerbehinderter erloschen ist; im brigen ist er zu berichtigen, sobald eine Neufeststellung unanfechtbar geworden ist. Die Bundesregierung wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates n„here Vorschriften ber die Gestaltung der Ausweise, ihre Gltigkeitsdauer und das Verwaltungsverfahren zu erlassen.
(6) Fr die Streitigkeiten ber Feststellungen nach den Abs„tzen 1 und 4 und die Ausstellung, Berichtigung und Einziehung der Ausweise nach Absatz 5 ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Soweit das Sozialgerichtsgesetz besondere Vorschriften fr die Kriegsopferversorgung enth„lt, gelten diese auch fr Streitigkeiten nach Satz 1.

Zweiter Abschnitt. Besch„ftigungspflicht der Arbeitgeber

 5.
(1) Private Arbeitgeber und Arbeitgeber der ”ffentlichen Hand (Arbeitgeber), die ber mindestens 16 Arbeitspl„tze im Sinne des  7 Abs. 1 verfgen, haben auf wenigstens 6 vom Hundert der Arbeitspl„tze Schwerbehinderte zu besch„ftigen.
(2) Die Bundesregierung wird erm„chtigt, den Pflichtsatz nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach dem jeweiligen Bedarf an Pflichtpl„tzen fr Schwerbehinderte zu „ndern, jedoch auf h”chstens 10 vom Hundert zu erh”hen oder bis auf 4 vom Hundert herabzusetzen; dabei kann der Pflichtsatz fr Arbeitgeber der ”ffentlichen Hand h”her festgesetzt werden als fr private Arbeitgeber.
(3) Als Arbeitgeber der ”ffentlichen Hand im Sinne des Absatzes 1 gelten

  1. jede oberste Bundesbeh”rde mit ihren nachgeordneten Dienststellen, das Bundespr„sidialamt, die Verwaltungen des Deutschen Bundestages und Bundesrates, das Bundesverfassungsgericht, die obersten Gerichtsh”fe des Bundes, der Bundesgerichtshof jedoch zusammengefaát mit dem Generalbundesanwalt, sowie das Bundeseisenbahnverm”gen,
  2. jede oberste Landesbeh”rde und die Staats- und Pr„sidialkanzleien mit ihren nachgeordneten Dienststellen, die Verwaltungen der Landtage, die Rechnungsh”fe (Rechnungskammern), die Organe der Verfassungsgerichtsbarkeit der L„nder und jede sonstige Landesbeh”rde, zusammengefaát jedoch diejenigen Beh”rden, die eine gemeinsame Personalverwaltung haben,
  3. jede sonstige Gebietsk”rperschaft und jeder Verband von Gebietsk”rperschaften
  4. jede sonstige K”rperschaft, Anstalt oder Stiftung des ”ffentlichen Rechts.

 6.
(1) Arbeitgeber haben im Rahmen der Erfllung der Besch„ftigungspflicht in angemessenem Umfang zu besch„ftigen
1. Schwerbehinderte, die nach Art oder Schwere ihrer Behinderung im Arbeits- oder Berufsleben besonders betroffen sind, insbesondere solche,
a) die zur Ausbung der Besch„ftigung wegen ihrer Behinderung nicht nur vorbergehend einer besonderen Hilfskraft bedrfen oder
b) deren Besch„ftigung infolge ihrer Behinderung nicht nur vorbergehend mit auáergew”hnlichen Aufwendungen fr den Arbeitgeber verbunden ist oder
c) die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorbergehend offensichtlich nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen k”nnen oder
d) bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 allein infolge geistiger oder seelischer Behinderung oder eines Anfallsleidens vorliegt oder
e) die wegen Art und Schwere der Behinderung keine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes haben,
2. Schwerbehinderte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Arbeitgeber, die ber Stellen zur beruflichen Bildung, insbesondere fr Auszubildende, verfgen, haben im Rahmen der Erfllung der Besch„ftigungspflicht einen angemessenen Anteil dieser Stellen mit Schwerbehinderten zu besetzen.

 7.
(1) Arbeitspl„tze im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stellen, auf denen Arbeiter, Angestellte, Beamte, Richter sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte besch„ftigt werden.
(2) Als Arbeitspl„tze gelten nicht die Stellen, auf denen besch„ftigt werden

  1. Behinderte, die an Maánahmen zur Rehabilitation in Betrieben oder Dienststellen teilnehmen, einschlieálich Behinderter im Arbeitstrainings- und Arbeitsbereich von Werkst„tten ( 54),
  2. Personen, deren Besch„ftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggrnde karitativer oder religi”ser Art bestimmt ist, und Geistliche ”ffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften,
  3. Personen, deren Besch„ftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingew”hnung oder Erziehung besch„ftigt werden,
  4. Teilnehmer an Maánahmen zur Arbeitsbeschaffung nach den  91 bis 99 des Arbeitsf”rderungsgesetzes, sowie an Arbeiten zur Verbesserung der Umwelt, der sozialen Dienste oder der Jugendhilfe (242s und  249h des Arbeitsf”rderungsgesetzes)
  5. Personen, die nach st„ndiger šbung in ihre Stellen gew„hlt werden.

(3) Als Arbeitspl„tze gelten ferner nicht Stellen, die nach der Natur der Arbeit oder nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nur auf die Dauer von h”chstens 8 Wochen besetzt sind, Stellen, auf denen Arbeitnehmer kurzzeitig im Sinne des  102 des Arbeitsf”rderungsgesetzes besch„ftigt werden, sowie Stellen, auf denen Personen besch„ftigt werden, die einen Rechtsanspruch auf Einstellung haben.

 8.
Bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitspl„tzen und der Zahl der Pflichtpl„tze nach  5 z„hlen bis zum 31. Dezember 2000 Stellen, auf denen Auszubildende besch„ftigt werden, nicht mit. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile von 0,50 und mehr sind aufzurunden.

 9.
(1) Ein Schwerbehinderter, der auf einem Arbeitsplatz im Sinne des  7 Abs. 1 besch„ftigt wird, wird auf einen Pflichtplatz angerechnet. Das gleiche gilt fr einen Schwerbehinderten auf einer Stelle im Sinne des  7 Abs. 2 Nr. 1 oder 4.
(2) Ein teilzeitbesch„ftigter Schwerbehinderter, der krzer als betriebsblich, aber nicht weniger als 18 Stunden w”chentlich besch„ftigt wird, wird auf einen Pflichtplatz angerechnet. Wird ein Schwerbehinderter weniger als 18 Stunden w”chentlich besch„ftigt, hat das Arbeitsamt die Anrechnung auf einen Pflichtplatz zuzulassen, wenn die krzere Arbeitszeit wegen der Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist.
(3) Ein schwerbehinderter Arbeitgeber wird auf einen Pflichtplatz angerechnet.
(4) Der Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins wird, auch wenn er nicht Schwerbehinderter im Sinne des  1 ist, auf einen Pflichtplatz angerechnet.

 10.
(1) Das Arbeitsamt kann die Anrechnung eines Schwerbehinderten, insbesondere eines Schwerbehinderten im Sinne des  6 Abs. 1, auf mehr als einen Pflichtplatz, h”chstens 3 Pflichtpl„tze, zulassen, wenn dessen Eingliederung in das Arbeits- oder Berufsleben auf besondere Schwierigkeiten st”át. Satz 1 gilt auch fr teilzeitbesch„ftigte Schwerbehinderte im Sinne des  9 Abs. 2.
(2) Ein Schwerbehinderter, der zur Ausbildung besch„ftigt wird, wird bis zum 31. Dezember 2000 auf 2 Pflichtpl„tze angerechnet. Das Arbeitsamt kann die bis zum 31. Dezember 2000 befristete Anrechnung auf 3 Pflichtpl„tze zulassen, wenn die Vermittlung in eine berufliche Ausbildungsstelle wegen Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten st”át.
(3) Bescheide ber die Anrechnung eines Schwerbehinderten auf mehr als 3 Pflichtpl„tze, die vor dem 1. August 1986 erlassen worden sind, gelten fort.

 11.
(1) Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter nicht besch„ftigen, haben sie fr jeden unbesetzten Pflichtplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Besch„ftigung Schwerbehinderter nicht auf.
(2) Die Ausgleichsabgabe betr„gt je Monat und unbesetzten Pflichtplatz 200 Deutsche Mark. Sie ist vom Arbeitgeber j„hrlich zugleich mit der Erstattung der Anzeige nach  13 Abs. 2 an die fr seinen Sitz zust„ndige Hauptfrsorgestelle abzufhren. Ist ein Arbeitgeber mehr als 3 Monate im Rckstand, erl„át die Hauptfrsorgestelle einen Feststellungsbescheid ber die rckst„ndigen Betr„ge und betreibt die Einziehung. Fr rckst„ndige Betr„ge der Ausgleichsabgabe erhebt die Hauptfrsorgestelle nach dem 31. M„rz S„umniszuschl„ge nach Maágabe des  24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch; fr ihre Verwendung gilt Absatz 3 entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Gegenber privaten Arbeitgebern ist die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften ber das Verwaltungszwangsverfahren durchzufhren. Bei Arbeitgebern der ”ffentlichen Hand hat sich die Hauptfrsorgestelle an die Aufsichtsbeh”rde zu wenden, gegen deren Entscheidung sie die Entscheidung der obersten Bundes- oder Landesbeh”rde anrufen kann. Nachforderungen und Erstattungen von Ausgleichsabgabe sind nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Eingang der Anzeige beim Arbeitsamt folgt, ausgeschlossen.
(3) Die Ausgleichsabgabe darf nur fr Zwecke der Arbeits- und Berufsf”rderung Schwerbehinderter sowie fr Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben ( 31 Abs. 1 Nr. 3) verwendet werden, soweit Mittel fr denselben Zweck nicht von anderer Seite zu gew„hren sind oder gew„hrt werden. Aus dem Aufkommen an Ausgleichsabgabe drfen pers”nliche und s„chliche Kosten der Verwaltung und Kosten des Verfahrens nicht bestritten werden. Die Bundesregierung wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates n„here Vorschriften ber die Verwendung der Ausgleichsabgabe zu erlassen;  12 Abs. 2 bleibt unberhrt. Die Hauptfrsorgestelle hat dem Beratenden Ausschuá fr Behinderte bei der Hauptfrsorgestelle ( 32) auf dessen Verlangen eine šbersicht ber die Verwendung der Ausgleichsabgabe zu geben.
(4) Die Hauptfrsorgestellen haben 45 vom Hundert des Aufkommens an Ausgleichsabgabe an den Ausgleichsfonds ( 12) weiterzuleiten, der der Bundesanstalt fr Arbeit hiervon 50 vom Hundert zur besonderen F”rderung Schwerbehinderter nach  33 Abs. 1 Nr. 3 zuweist, soweit nicht ein anderer Anteil erforderlich ist. Zwischen den Hauptfrsorgestellen wird ein Ausgleich herbeigefhrt. Der auf die einzelne Hauptfrsorgestelle entfallende Anteil am Aufkommen an Ausgleichsabgabe bemiát sich nach dem Mittelwert aus dem Verh„ltnis der Wohnbev”lkerung im Zust„ndigkeitsbereich der Hauptfrsorgestelle zur Wohnbev”lkerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes und dem Verh„ltnis der Zahl der im Zust„ndigkeitsbereich der Hauptfrsorgestelle in den Betrieben und Dienststellen besch„ftigungspflichtiger Arbeitgeber auf Arbeitspl„tzen im Sinne des  7 Abs. 1 besch„ftigten und der bei den Arbeits„mtern arbeitslos gemeldeten Schwerbehinderten und Gleichgestellten zur entsprechenden Zahl der Schwerbehinderten und Gleichgestellten im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(5) Die bei den Hauptfrsorgestellen verbleibenden Mittel der Ausgleichsabgabe sind von diesen gesondert zu verwalten. Die Rechnungslegung und die formelle Einrichtung der Rechnungen und Belege regeln sich nach den Bestimmungen, die fr diese Stellen allgemein maágebend sind.
(6) Bei Arbeitgebern, die ber weniger als 30 Arbeitspl„tze verfgen, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgleichsabgabe fr einen bestimmten Zeitraum allgemein oder fr einzelne Landesarbeitsamtsbezirke herabsetzen oder erlassen, wenn die Zahl der unbesetzten Pflichtpl„tze die Zahl der unterzubringenden Schwerbehinderten so erheblich bersteigt, daá die Pflichtpl„tze dieser Arbeitgeber nicht in Anspruch genommen zu werden brauchen.
(7) Fr die Verpflichtung, eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (Absatz 1), gelten hinsichtlich der in  5 Abs. 3 Nr. 1 genannten Stellen der Bund und hinsichtlich der in  5 Abs. 3 Nr. 2 genannten Stellen das Land als ein Arbeitgeber.

 12.
(1) Zur besonderen F”rderung der Einstellung und Besch„ftigung Schwerbehinderter auf Arbeitspl„tzen im Sinne des  7 Abs. 1 und zur F”rderung von Einrichtungen und Maánahmen, die den Interessen mehrerer L„nder auf dem Gebiet der Arbeits- und Berufsf”rderung Schwerbehinderter dienen, wird mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Bundesminister fr Arbeit und Sozialordnung als zweckgebundene Verm”gensmasse ein "Ausgleichsfonds fr berregionale Maánahmen zur Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft" gebildet. Der Bundesminister fr Arbeit und Sozialordnung verwaltet den Ausgleichsfonds.
(2) Die Bundesregierung wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften ber die Gestaltung des Ausgleichsfonds, die Verwendung der Mittel und das Vergabe- und Verwaltungsverfahren zu erlassen.


Dritter Abschnitt. Sonstige Pflichten der Arbeitgeber

 13.
(1) Die Arbeitgeber haben, gesondert fr jeden Betrieb und jede Dienststelle, ein Verzeichnis der bei ihnen besch„ftigten Schwerbehinderten, Gleichgestellten und sonstigen anrechnungsf„higen Personen laufend zu fhren und den Vertretern des Arbeitsamtes und der Hauptfrsorgestelle, die fr den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zust„ndig sind, auf Verlangen vorzuzeigen.
(2) Die Arbeitgeber haben dem fr ihren Sitz zust„ndigen Arbeitsamt unter Beifgung einer Durchschrift fr die Hauptfrsorgestelle einmal j„hrlich bis sp„testens 31. M„rz fr das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, anzuzeigen

  1. die Zahl der Arbeitspl„tze nach  7 Abs. 1, darunter die nach  8 Satz 1, sowie der Stellen nach  7 Abs. 2 und 3, gesondert fr jeden Betrieb und jede Dienststelle,
  2. die Zahl der in den einzelnen Betrieben und Dienststellen besch„ftigten Schwerbehinderten, Gleichgestellten und sonstigen anrechnungsf„higen Personen, darunter die Zahlen der zur Ausbildung und der zur sonstigen beruflichen Bildung eingestellten Schwerbehinderten und Gleichgestellten, gesondert nach ihrer Zugeh”rigkeit zu einer dieser Gruppen,
  3. Mehrfachanrechnungen und
  4. den Gesamtbetrag der geschuldeten Ausgleichsabgabe.

Hat ein Arbeitgeber die vorgeschriebene Anzeige bis zum 30. Juni nicht, nicht richtig oder nicht vollst„ndig erstattet, erl„át das Arbeitsamt einen Feststellungsbescheid ber die nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 anzuzeigenden Verh„ltnisse. Die Arbeitgeber haben den Anzeigen 2 Abschriften des nach Absatz 1 zu fhrenden Verzeichnisses beizufgen, sofern die Bundesanstalt fr Arbeit nicht zul„át, daá sie nur die im Berichtszeitraum eingetretenen Ver„nderungen anzeigen. Die Arbeitgeber haben dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Pr„sidialrat, der Schwerbehindertenvertretung ( 24) und dem Beauftragten des Arbeitgebers ( 28) je eine Abschrift der Anzeige und des Verzeichnisses auszuh„ndigen. Die Arbeitgeber, die zur Besch„ftigung Schwerbehinderter nicht verpflichtet sind, haben die Anzeige nach Satz 1 nur nach Aufforderung durch die Bundesanstalt fr Arbeit im Rahmen einer repr„sentativen Teilerhebung zu erstatten, die mit dem Ziel der Erfassung der in Satz 1 Nr. 2 genannten Personengruppen, aufgegliedert nach Landesarbeitsamtbezirken, alle 5 Jahre durchgefhrt wird.
(3) Die Arbeitgeber haben der Bundesanstalt fr Arbeit und der Hauptfrsorgestelle die Ausknfte zu erteilen, die zur Durchfhrung des Gesetzes notwendig sind.
(4) Die Arbeitgeber haben den Vertretern der Bundesanstalt fr Arbeit und der Hauptfrsorgestelle Einblick in ihren Betrieb oder ihre Dienststelle zu gew„hren, soweit es im Interesse der Schwerbehinderten erforderlich ist und Betriebs- oder Dienstgeheimnisse nicht gef„hrdet werden.
(5) Die Arbeitgeber haben den Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau der Schwerbehinderten ( 24 und 27) unverzglich nach der Wahl und ihren Beauftragten fr die Angelegenheiten der Schwerbehinderten ( 28) unverzglich nach seiner Bestellung dem fr den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zust„ndigen Arbeitsamt und der Hauptfrsorgestelle zu benennen.
(6) In einer Mitteilung gem„á  8 Abs. 1 des Arbeitsf”rderungsgesetzes hat der Arbeiter anzugeben, welche Schwerbehinderten betroffen sind und in welchem Umfang sich die Zahl der Pflichtpl„tze verringert. Im Falle der Unterlassung gilt  8 Abs. 3 des Arbeitsf”rderungsgesetzes entsprechend.

 14.
(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prfen, ob freie Arbeitspl„tze mit Schwerbehinderten, insbesondere mit beim Arbeitsamt gemeldeten Schwerbehinderten, besetzt werden k”nnen; bei dieser Prfung sollen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung gem„á  25 Abs. 2 beteiligen und die in  23 genannten Vertretungen h”ren. Bewerbungen von Schwerbehinderten sind mit der Schwerbehindertenvertretung zu er”rtern und mit ihrer Stellungnahme dem Betriebs- oder Personalrat mitzuteilen; Bewerbungen von schwerbehinderten Richtern sind mit der Schwerbehindertenvertretung zu er”rtern und mit ihrer Stellungnahme dem Pr„sidialrat mitzuteilen, soweit dieser an der Ernennung zu beteiligen ist. Satz 2 gilt nicht, wenn der Schwerbehinderte die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrcklich ablehnt.
(2) Die Arbeitgeber haben die Schwerbehinderten so zu besch„ftigen, daá diese ihre F„higkeiten und Kenntnisse m”glichst voll verwerten und weiterentwickeln k”nnen. Sie haben die Schwerbehinderten zur F”rderung ihres beruflichen Fortkommens bei innerbetrieblichen Maánahmen der beruflichen Bildung bevorzugt zu bercksichtigen. Die Teilnahme an auáerbetrieblichen Maánahmen ist in zumutbarem Umfang zu erleichtern.
(3) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitsr„ume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Ger„tschaften unter besonderer Bercksichtigung der Unfallgefahr so einzurichten und zu unterhalten und den Betrieb so zu regeln, daá wenigstens die vorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter in ihren Betrieben dauernde Besch„ftigung finden kann; die Einrichtung von Teilzeitarbeitspl„tzen ist zu f”rdern. Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den Arbeitsplatz mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen auszustatten. Die Verpflichtungen nach den S„tzen 1 und 2 bestehen nicht, soweit ihre Durchfhrung fr den Arbeitgeber nicht zumutbar mit unverh„ltnism„áigen Aufwendungen verbunden w„re oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften ihnen entgegenstehen. Bei Durchfhrung dieser Maánahmen haben die Landesarbeits„mter und Hauptfrsorgestellen die Arbeitgeber unter Bercksichtigung der fr die Besch„ftigung wesentlichen Eigenschaften der Schwerbehinderten zu untersttzen.


Vierter Abschnitt. Kndigungsschutz

 15.
Die Kndigung des Arbeitsverh„ltnisses eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung der Hauptfrsorgestelle.

 16.
Die Kndigungsfrist betr„gt mindestens 4 Wochen.

 17.
(1) Die Zustimmung zur Kndigung hat der Arbeitgeber bei der fr den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zust„ndigen Hauptfrsorgestelle schriftlich, und zwar in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Der Begriff des Betriebes und der Begriff der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes bestimmen sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Personalvertretungsrecht.
(2) Die Hauptfrsorgestelle holt eine Stellungnahme des zust„ndigen Arbeitsamtes, des Betriebsrates oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein. Sie hat ferner den Schwerbehinderten zu h”ren.
(3) Die Hauptfrsorgestelle hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gtliche Einigung hinzuwirken.

 18.
(1) Die Hauptfrsorgestelle soll die Entscheidung, falls erforderlich auf Grund mndlicher Verhandlung, innerhalb eines Monats vom Tage des Eingangs des Antrages an treffen.
(2) Die Entscheidung ist dem Arbeitgeber und dem Schwerbehinderten zuzustellen. Dem Arbeitsamt ist eine Abschrift der Entscheidung zu bersenden.
(3) Erteilt die Hauptfrsorgestelle die Zustimmung zur Kndigung, kann der Arbeitgeber die Kndigung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung erkl„ren.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung der Hauptfrsorgestelle zur Kndigung haben keine aufschiebende Wirkung.

 19.
(1) Die Hauptfrsorgestelle hat die Zustimmung zu erteilen bei Kndigungen in Betrieben und Dienststellen, die nicht nur vorbergehend eingestellt oder aufgel”st werden, wenn zwischen dem Tage der Kndigung und dem Tage, bis zu dem Gehalt oder Lohn gezahlt wird, mindestens 3 Monate liegen. Unter der gleichen Voraussetzung soll sie die Zustimmung auch bei Kndigungen in Betrieben und Dienststellen erteilen, die nicht nur vorbergehend wesentlich eingeschr„nkt werden, wenn die Gesamtzahl der verbleibenden Schwerbehinderten zur Erfllung der Verpflichtung nach  5 ausreicht. Die S„tze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Weiterbesch„ftigung auf einem anderen Arbeitsplatz desselben Betriebes oder derselben Dienststelle oder auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb oder einer anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers mit Einverst„ndnis des Schwerbehinderten m”glich und fr den Arbeitgeber zumutbar ist.
(2) Die Hauptfrsorgestelle soll die Zustimmung erteilen, wenn dem Schwerbehinderten ein anderer angemessener und zumutbarer Arbeitsplatz gesichert ist .

 20.
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht fr Schwerbehinderte,

  1. deren Arbeitsverh„ltnis im Zeitpunkt des Zugangs der Kndigungserkl„rung ohne Unterbrechung noch nicht l„nger als 6 Monate besteht oder
  2. die auf Stellen im Sinne des  7 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 besch„ftigt werden oder
  3. deren Arbeitsverh„ltnis durch Kndigung beendet wird, sofern sie

a) das 58. Lebensjahr vollendet haben und Anspruch auf eine Abfindung, Entsch„digung oder „hnliche Leistung auf Grund eines Sozialplanes haben oder
b) Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch oder auf Anpassungsgeld fr entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus haben,
wenn der Arbeitgeber ihnen die Kndigungsabsicht rechtzeitig mitgeteilt hat und sie der beabsichtigten Kndigung bis zu deren Ausspruch nicht widersprechen.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden ferner bei Entlassungen, die aus Witterungsgrnden vorgenommen werden, keine Anwendung, sofern die Wiedereinstellung der Schwerbehinderten bei Wiederaufnahme der Arbeit gew„hrleistet ist.
(3) Der Arbeitgeber hat Einstellungen auf Probe und die Beendigung von Arbeitsverh„ltnissen Schwerbehinderter in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 1 unabh„ngig von der Anzeigepflicht nach anderen Gesetzen der Hauptfrsorgestelle innerhalb von 4 Tagen anzuzeigen.

 21.
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten mit Ausnahme von  16 auch bei auáerordentlicher Kndigung, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
(2) Die Zustimmung zur Kndigung kann nur innerhalb von 2 Wochen beantragt werden; maágebend ist der Eingang des Antrages bei der Hauptfrsorgestelle. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den fr die Kndigung maágebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.
(3) Die Hauptfrsorgestelle hat die Entscheidung innerhalb von 2 Wochen vom Tage des Eingangs des Antrages an zu treffen. Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Die Hauptfrsorgestelle soll die Zustimmung erteilen, wenn die Kndigung aus einem Grunde erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht.
(5) Die Kndigung kann auch nach Ablauf der Frist des  626 Abs. 2 Satz 1 des Brgerlichen Gesetzbuchs erfolgen, wenn sie unverzglich nach Erteilung der Zustimmung erkl„rt wird.
(6) Schwerbehinderte, denen lediglich aus Anlaá eines Streiks oder einer Aussperrung fristlos gekndigt worden ist, sind nach Beendigung des Streiks oder der Aussperrung wieder einzustellen.

 22.
Die Beendigung des Arbeitsverh„ltnisses eines Schwerbehinderten bedarf auch dann der vorherigen Zustimmung der Hauptfrsorgestelle, wenn sie im Falle des Eintritts der Berufsunf„higkeit oder der Erwerbsunf„higkeit auf Zeit ohne Kndigung erfolgt. Die Vorschriften dieses Abschnitts ber die Zustimmung zur ordentlichen Kndigung gelten entsprechend.


Fnfter Abschnitt. Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Pr„sidialrat, Schwerbehindertenvertretung. Beauftragter des Arbeitgebers

 23.
Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Pr„sidialrat haben die Eingliederung Schwerbehinderter zu f”rdern. Sie haben insbesondere darauf zu achten, daá die dem Arbeitgeber nach den  5, 6 und 14 obliegenden Verpflichtungen erfllt werden; sie wirken auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hin.

 24.
(1) In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens 5 Schwerbehinderte nicht nur vorbergehend besch„ftigt sind, werden ein Vertrauensmann oder eine Vertrauensfrau und wenigstens ein Stellvertreter gew„hlt, der den Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau im Falle der Verhinderung vertritt. Ferner w„hlen bei Gerichten, denen mindestens 5 schwerbehinderte Richter angeh”ren, diese einen Richter zu ihrer Schwerbehindertenvertretung. Satz 2 gilt entsprechend fr Staatsanw„lte, soweit fr sie eine besondere Personalvertretung gebildet wird. Betriebe oder Dienststellen, die die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfllen, k”nnen fr die Wahl mit r„umlich naheliegenden Betrieben des Arbeitgebers oder gleichstufigen Dienststellen derselben Verwaltung zusammengefaát werden; soweit erforderlich, k”nnen Gerichte unterschiedlicher Gerichtszweige und Stufen zusammengefaát werden. šber die Zusammenfassung entscheidet der Arbeitgeber im Benehmen mit der fr den Sitz der Betriebe oder Dienststellen einschlieálich Gerichten zust„ndigen Hauptfrsorgestelle.
(2) Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle besch„ftigten Schwerbehinderten.
(3) W„hlbar sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle nicht nur vorbergehend Besch„ftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder der Dienststelle seit 6 Monaten angeh”ren; besteht der Betrieb oder die Dienststelle weniger als ein Jahr, so bedarf es fr die W„hlbarkeit nicht der sechsmonatigen Zugeh”rigkeit. Nicht w„hlbar ist, wer kraft Gesetzes dem Betriebs-, Personal-, Richter- oder Staatsanwaltsrat nicht angeh”ren kann.
(4) Bei Dienststellen der Bundeswehr, bei denen eine Vertretung der Soldaten nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zu w„hlen ist, sind auch schwerbehinderte Soldaten wahlberechtigt und auch Soldaten w„hlbar.
(5) Die regelm„áigen Wahlen finden alle 4 Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Auáerhalb dieser Zeit finden Wahlen statt, wenn

  1. das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig erlischt und kein Stellvertreter nachrckt,
  2. die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder
  3. eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gew„hlt ist.

Hat auáerhalb des fr die regelm„áigen Wahlen festgelegten Zeitraumes eine Wahl der Schwerbehindertenvertretung stattgefunden, so ist die Schwerbehindertenvertretung in dem auf die Wahl folgenden n„chsten Zeitraum der regelm„áigen Wahlen neu zu w„hlen. Hat die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung zum Beginn des fr die regelm„áigen Wahlen festgelegten Zeitraumes noch nicht ein Jahr betragen, so ist die Schwerbehindertenvertretung in dem bern„chsten Zeitraum der regelm„áigen Wahlen neu zu w„hlen. Die erstmaligen regelm„áigen Wahlen finden im Jahre 1986 statt; Vertrauensm„nner und Vertrauensfrauen, die am 1. August 1986 im Amt sind, verbleiben bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Neuwahl im Amt; hat ihre Amtszeit noch nicht ein Jahr betragen, findet die erstmalige regelm„áige Wahl im Jahre 1990 statt; sie verbleiben bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Amt.
(6) Der Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau und der Stellvertreter werden in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grunds„tzen der Mehrheitswahl gew„hlt. Im brigen sind die Vorschriften ber die Wahlanfechtung, den Wahlschutz und die Wahlkosten bei der Wahl des Betriebs-, Personal-, Richter- oder Staatsanwaltsrates sinngem„á anzuwenden. In Betrieben und Dienststellen mit weniger als 50 wahlberechtigten Schwerbehinderten sind der Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau und der Stellvertreter im vereinfachten Wahlverfahren zu w„hlen, sofern der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus r„umlich weit auseinander liegenden Teilen besteht. Ist in einem Betrieb oder einer Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht gew„hlt, so kann die fr den Betrieb oder die Dienststelle zust„ndige Hauptfrsorgestelle zu einer Versammlung der Schwerbehinderten zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstandes einladen.
(7) Die Bundesregierung wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates n„here Vorschriften ber die Vorbereitung und Durchfhrung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung zu erlassen.
(8) Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung betr„gt 4 Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn die Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung noch nicht beendet ist, mit deren Ablauf. Das Amt erlischt vorzeitig, wenn der Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau es niederlegt, aus dem Arbeits-, Dienst- oder Richterverh„ltnis ausscheidet oder die W„hlbarkeit verliert. Scheidet der Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau vorzeitig aus dem Amt aus, rckt der mit der h”chsten Stimmenzahl gew„hlte Stellvertreter fr den Rest der Amtszeit nach; dies gilt fr Stellvertreter entsprechend. Auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten Schwerbehinderten kann der Widerspruchsausschuá bei der Hauptfrsorgestelle ( 41) das Erl”schen des Amtes eines Vertrauensmannes oder einer Vertrauensfrau wegen gr”blicher Verletzung ihrer Pflichten beschlieáen.
(9) Wird die Schwerbehindertenvertretung von einer Frau wahrgenommen, fhrt sie die Bezeichnung Vertrauensfrau; wird die Schwerbehindertenvertretung von einem Mann wahrgenommen, fhrt er die Bezeichnung Vertrauensmann.

 25.
(1) Die Schwerbehindertenvertretung hat die Eingliederung Schwerbehinderter in den Betrieb oder die Dienststelle zu f”rdern, die Interessen der Schwerbehinderten in dem Betrieb oder der Dienststelle zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen. Sie hat vor allem

  1. darber zu wachen, daá die zugunsten der Schwerbehinderten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifvertr„ge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgefhrt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den  5, 6 und 14 obliegenden Verpflichtungen erfllt werden,
  2. Maánahmen, die den Schwerbehinderten dienen, bei den zust„ndigen Stellen zu beantragen,
  3. Anregungen und Beschwerden von Schwerbehinderten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; sie hat die Schwerbehinderten ber den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten.

In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel wenigstens 300 Schwerbehinderten kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers den mit der h”chsten Stimmenzahl gew„hlten Stellvertreter zu bestimmten Aufgaben heranziehen.
(2) Die Schwerbehindertenvertretung ist vom Arbeitgeber in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen Schwerbehinderten oder die Schwerbehinderten als Gruppe berhren, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu h”ren; die getroffene Entscheidung ist ihr unverzglich mitzuteilen. Die Durchfhrung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung gem„á Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen; die Beteiligung ist innerhalb von 7 Tagen nachzuholen; sodann ist endgltig zu entscheiden.
(3) Der Schwerbehinderte hat das Recht, bei Einsicht in die ber ihn gefhrte Personalakte die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen. Die Schwerbehindertenvertretung hat ber den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren, soweit sie vom Schwerbehinderten nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.
(4) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Pr„sidialrates und deren Ausschssen beratend teilzunehmen; sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne Schwerbehinderte oder die Schwerbehinderten als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der n„chsten Sitzung zu setzen. Erachtet sie einen Beschluá des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Pr„sidialrates als eine erhebliche Beeintr„chtigung wichtiger Interessen der Schwerbehinderten oder ist sie entgegen Absatz 2 Satz 1 nicht beteiligt worden, so ist auf ihren Antrag der Beschluá auf die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschluáfassung an auszusetzen; die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsrechtes ber die Aussetzung von Beschlssen gelten entsprechend. Die Aussetzung hat keine Verl„ngerung einer Frist zur Folge. In den F„llen des  21e Abs. 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist die Schwerbehindertenvertretung, auáer in Eilf„llen, auf Antrag eines betroffenen schwerbehinderten Richters vor dem Pr„sidium des Gerichtes zu h”ren.
(5) Die Schwerbehindertenvertretung ist zu Besprechungen nach  74 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes,  66 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie den entsprechenden Vorschriften des sonstigen Personalvertretungsrechtes zwischen dem Arbeitgeber und den in Absatz 4 genannten Vertretungen hinzuzuziehen.
(6) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung der Schwerbehinderten im Betrieb oder in der Dienststelle durchzufhren. Die fr Betriebs- und Personalversammlungen geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
(7) Sind in einer Angelegenheit sowohl die Schwerbehindertenvertretung der Richter als auch die Schwerbehindertenvertretung der brigen Bediensteten beteiligt, so handeln sie gemeinsam.

 26.
(1) Die Vertrauensm„nner und Vertrauensfrauen fhren ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Sie drfen in der Ausbung ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begnstigt werden; dies gilt auch fr ihre berufliche Entwicklung.
(3) Sie besitzen gegenber dem Arbeitgeber die gleiche pers”nliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kndigungs-, Versetzungs und Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates. Stellvertreter besitzen w„hrend der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach  25 Abs. 1 Satz 3 die gleiche pers”nliche Rechtsstellung wie der Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau, im brigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 genannten Vertretungen.
(4) Sie sind von ihrer beruflichen T„tigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezge zu befreien, wenn und soweit es zur Durchfhrung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend fr die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die fr die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Satz 2 gilt auch fr den mit der h”chsten Stimmenzahl gew„hlten Stellvertreter, wenn wegen seiner st„ndigen Heranziehung nach  25 die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen erforderlich ist.
(5) Freigestellte Vertrauensm„nner und Vertrauensfrauen drfen von inner- oder auáerbetrieblichen Maánahmen der Berufsf”rderung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung ihrer Freistellung ist ihnen im Rahmen der M”glichkeiten des Betriebes oder der Dienststelle Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene berufliche Entwicklung in dem Betrieb oder der Dienststelle nachzuholen. Fr Vertrauensm„nner und Vertrauensfrauen, die 3 volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erh”ht sich der genannte Zeitraum auf 2 Jahre.
(6) Zum Ausgleich fr ihre T„tigkeit, die aus betriebsbedingten oder dienstlichen Grnden auáerhalb der Arbeitszeit durchzufhren ist, haben die Vertrauensm„nner und Vertrauensfrauen Anspruch auf entsprechende Arbeits- oder Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezge.
(7) Sie sind verpflichtet,

  1. ber ihnen wegen ihres Amtes bekanntgewordene pers”nliche Verh„ltnisse und Angelegenheiten von Besch„ftigten im Sinne des  7, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedrfen, Stillschweigen zu bewahren und
  2. ihnen wegen ihres Amtes bekanntgewordene und vom Arbeitgeber ausdrcklich als geheimhaltungsbedrftig bezeichnete Betriebs- oder Gesch„ftsgeheimnisse nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten.

Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Sie gelten nicht gegenber der Bundesanstalt fr Arbeit und den Hauptfrsorgestellen, soweit deren Aufgaben den Schwerbehinderten gegenber es erfordern, gegenber den Vertrauensm„nnern und Vertrauensfrauen in den Stufenvertretungen ( 27) sowie gegenber den in  79 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes und den in den entsprechenden Vorschriften des Personalvertretungsrechtes genannten Vertretungen, Personen und Stellen.
(8) Die durch die T„tigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten tr„gt der Arbeitgeber. Das gleiche gilt fr die durch die Teilnahme des mit der h”chsten Stimmenzahl gew„hlten Stellvertreters an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gem„á Absatz 4 Satz 2 entstehenden Kosten.
(9) Die R„ume und der Gesch„ftsbedarf, die der Arbeitgeber dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Pr„sidialrat fr dessen Sitzungen, Sprechstunden und laufende Gesch„ftsfhrung zur Verfgung stellt, stehen fr die gleichen Zwecke auch der Schwerbehindertenvertretung zur Verfgung, soweit ihr hierfr nicht eigene R„ume und s„chliche Mittel zur Verfgung gestellt werden.

 27.
(1) Ist fr mehrere Betriebe eines Arbeitgebers ein Gesamtbetriebsrat oder fr den Gesch„ftsbereich mehrerer Dienststellen ein Gesamtpersonalrat errichtet, so w„hlen die Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen eine Gesamtschwerbehindertenvertretung. Ist eine Schwerbehindertenvertretung nur in einem der Betriebe oder in einer der Dienststellen gew„hlt, nimmt sie die Rechte und Pflichten der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr.
(2) Fr den Gesch„ftsbereich mehrstufiger Verwaltungen, bei denen ein Bezirks- oder Hauptpersonalrat gebildet ist, gilt Absatz 1 sinngem„á mit der Maágabe, daá bei den Mittelbeh”rden von deren Schwerbehindertenvertretung und den Schwerbehindertenvertretungen der nachgeordneten Dienststellen eine Bezirksschwerbehindertenvertretung zu w„hlen ist. Bei den obersten Dienstbeh”rden ist von deren Schwerbehindertenvertretung und den Bezirksschwerbehindertenvertretungen des Gesch„ftsbereichs eine Hauptschwerbehindertenvertretung zu w„hlen; ist die Zahl der Bezirksschwerbehindertenvertretungen niedriger als 10, sind auch die Schwerbehindertenvertretungen der nachgeordneten Dienststellen wahlberechtigt.
(3) Fr Gerichte eines Zweiges der Gerichtsbarkeit, fr die ein Bezirks- oder Hauptrichterrat gebildet ist, gilt Absatz 2 entsprechend. Sind in einem Zweig der Gerichtsbarkeit bei den Gerichten der L„nder mehrere Schwerbehindertenvertretungen nach  24 zu w„hlen und ist in diesem Zweig kein Hauptrichterrat gebildet, so ist in entsprechender Anwendung von Absatz 2 eine Hauptschwerbehindertenvertretung zu w„hlen. Die Hauptschwerbehindertenvertretung nimmt die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung gegenber dem Pr„sidialrat wahr.
(4) Fr jeden Vertrauensmann und jede Vertrauensfrau, die nach den Abs„tzen 1 bis 3 neu zu w„hlen sind, wird wenigstens ein Stellvertreter gew„hlt.
(5) Die Gesamtschwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der Schwerbehinderten in Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe oder Dienststellen des Arbeitgebers betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen nicht geregelt werden k”nnen, sowie die Interessen der Schwerbehinderten, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle t„tig sind, fr die eine Schwerbehindertenvertretung nicht gew„hlt werden kann oder worden ist. Satz 1 gilt entsprechend fr die Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung sowie fr die Schwerbehindertenvertretung der obersten Dienstbeh”rde, wenn bei einer mehrstufigen Verwaltung Stufenvertretungen nicht gew„hlt werden. Die nach Satz 2 zust„ndige Schwerbehindertenvertretung ist auch in pers”nlichen Angelegenheiten Schwerbehinderter, ber die eine bergeordnete Dienststelle entscheidet, zust„ndig; sie hat der Schwerbehindertenvertretung der Dienststelle, die den Schwerbehinderten besch„ftigt, Gelegenheit zur Žuáerung zu geben. Satz 3 gilt nicht in den F„llen, in denen der Personalrat der Besch„ftigungsbeh”rde zu beteiligen ist.
(6)  24 Abs. 3 bis 8,  25 Abs. 2, 4, 5 und 7 und  26 mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 3 gelten entsprechend,  24 Abs. 5 mit der Maágabe, daá die Wahl der Gesamt- und Bezirksschwerbehindertenvertretungen in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. Januar, die der Hauptschwerbehindertenvertretungen in der Zeit vom 1. Februar bis 31. M„rz stattfindet.
(7)  25 Abs. 6 gilt fr die Durchfhrung von Versammlungen der Vertrauensm„nner und Vertrauensfrauen und der Bezirksvertrauensm„nner und Bezirksvertrauensfrauen durch die Gesamt-, Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung entsprechend.

 27a.
(aufgehoben)

 28.
Der Arbeitgeber hat einen Beauftragten zu bestellen, der ihn in Angelegenheiten der Schwerbehinderten vertritt; falls erforderlich, k”nnen mehrere Beauftragte bestellt werden. Der Beauftragte hat vor allem darauf zu achten, daá die dem Arbeitgeber obliegenden Verpflichtungen aus diesem Gesetz erfllt werden.

 29.
(1) Arbeitgeber, Beauftragter des Arbeitgebers, Schwerbehindertenvertretung und Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Pr„sidialrat arbeiten zur Eingliederung Schwerbehinderter in den Betrieb oder die Dienststelle eng zusammen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen und Vertretungen, die mit der Durchfhrung dieses Gesetzes beauftragten Stellen und die Rehabilitationstr„ger untersttzen sich gegenseitig bei der Erfllung ihrer Aufgaben. Vertrauensmann oder Vertrauensfrau und Beauftragter des Arbeitgebers sind Verbindungsleute zur Bundesanstalt fr Arbeit und zur Hauptfrsorgestelle.


Sechster Abschnitt. Durchfhrung des Gesetzes

 30.
(1) Soweit die Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht durch freie Entschlieáung der Arbeitgeber erfllt werden, wird dieses Gesetz von den Hauptfrsorgestellen und der Bundesanstalt fr Arbeit in enger Zusammenarbeit durchgefhrt.
(2) Die den Tr„gern der Rehabilitation nach den geltenden Vorschriften obliegenden Aufgaben bleiben unberhrt.

 31.
(1) Der Hauptfrsorgestelle obliegt

  1. die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe,
  2. der Kndigungsschutz,
  3. die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben,
  4. die zeitweilige Entziehung des Schwerbehindertenschutzes ( 39).

(2) Die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben ist in enger Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt fr Arbeit und den brigen Tr„gern der Rehabilitation durchzufhren. Sie soll dahin wirken, daá die Schwerbehinderten in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, auf Arbeitspl„tzen besch„ftigt werden, auf denen sie ihre F„higkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln k”nnen sowie durch Leistungen der Rehabilitationstr„ger und Maánahmen der Arbeitgeber bef„higt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit Nichtbehinderten zu behaupten. Die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben umfaát auch die nach den Umst„nden des Einzelfalles notwendige psychosoziale Betreuung Schwerbehinderter; die Hauptfrsorgestelle kann bei der Durchfhrung dieser Aufgabe psychosoziale Dienste freier gemeinntziger Einrichtungen und Organisationen beteiligen. Die Hauptfrsorgestelle soll auáerdem darauf Einfluá nehmen, daá Schwierigkeiten bei der Besch„ftigung verhindert oder beseitigt werden; sie hat hierzu auch Schulungs- und Bildungsmaánahmen fr Vertrauensm„nner und Vertrauensfrauen, Beauftragte der Arbeitgeber, Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Pr„sidalr„te durchzufhren.
(3) Die Hauptfrsorgestelle kann im Rahmen ihrer Zust„ndigkeit fr die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben aus den ihr zur Verfgung stehenden Mitteln auch Geldleistungen gew„hren, insbesondere
1. an Schwerbehinderte
a) fr technische Hilfen,
b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes,
c) zur wirtschaftlichen Selbst„ndigkeit,
d) zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedrfnissen des Schwerbehinderten entspricht,
e) zur Erhaltung der Arbeitskraft,
f) zur Teilnahme an Maánahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten und
g) in besonderen behinderungsbedingten Lebenslagen,
2. an Arbeitgeber
a) zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeitspl„tzen fr Schwerbehinderte und
b) fr auáergew”hnliche Belastungen, die mit der Besch„ftigung Schwerbehinderter im Sinne des  6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis d oder des  9 Abs. 2 verbunden sind, vor allem, wenn ohne diese Leistungen das Besch„ftigungsverh„ltnis gef„hrdet wrde,
3. an freie gemeinntzige Einrichtungen und Organisationen zu den Kosten in den F„llen des Absatzes 2 Satz 3.
Sie kann ferner Leistungen zur Durchfhrung von Aufkl„rungs-, Schulungs- und Bildungsmaánahmen gew„hren.
(4) Verpflichtungen anderer werden durch Absatz 3 nicht berhrt. Leistungen der Rehabilitationstr„ger drfen, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Gesetz entsprechende Leistungen vorgesehen sind; eine Aufstockung durch Leistungen der Hauptfrsorgestelle findet nicht statt.
(5) Ist ungekl„rt, welcher Tr„ger Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben zu gew„hren hat, oder ist die unverzgliche Einleitung der erforderlichen Maánahmen aus anderen Grnden gef„hrdet, so soll die Hauptfrsorgestelle vorl„ufig Leistungen gew„hren. Hat die Hauptfrsorgestelle Leistungen erbracht, fr die ein anderer Tr„ger zust„ndig ist, so hat dieser die Leistungen zu erstatten. Der Erstattungsanspruch verj„hrt in 2 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem zuletzt vorl„ufig Leistungen erbracht worden sind.

 32.
(1) Bei jeder Hauptfrsorgestelle wird ein Beratender Ausschuá fr Behinderte gebildet, der die Eingliederung der Behinderten in das Arbeitsleben zu f”rdern, die Hauptfrsorgestelle bei der Durchfhrung dieses Gesetzes zu untersttzen und bei der Vergabe der Mittel der Ausgleichsabgabe mitzuwirken hat. Soweit die Mittel der Ausgleichsabgabe zur institutionellen F”rderung verwendet werden, hat der Beratende Ausschuá Vorschl„ge fr die Entscheidungen der Hauptfrsorgestelle zu unterbreiten.
(2) Der Ausschuá besteht aus 10 Mitgliedern, und zwar aus
- 2 Vertretern der Arbeitnehmer,
- 2 Vertretern der Arbeitgeber, davon 1 Vertreter der ”ffentlichen Hand,
- 4 Vertretern der Organisationen der Behinderten,
- 1 Vertreter des Landes,
- 1 Vertreter des Landesarbeitsamtes.
Fr jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Mitglieder und Stellvertreter sollen im Bezirk der Hauptfrsorgestelle ihren Wohnsitz haben.
(3) Die Hauptfrsorgestelle beruft die Arbeitnehmervertreter auf Vorschlag der Gewerkschaften des jeweiligen Landes, einen Vertreter der privaten Arbeitgeber auf Vorschlag der Arbeitgeberverb„nde des jeweiligen Landes, einen Vertreter der Arbeitgeber der ”ffentlichen Hand auf Vorschlag der zust„ndigen obersten Landesbeh”rde, die Vertreter der Organisationen der Behinderten auf Vorschlag der Behindertenverb„nde des jeweiligen Landes, die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, die Behinderten in ihrer Gesamtheit zu vertreten. Die zust„ndige oberste Landesbeh”rde beruft den Vertreter des Landes. Der Pr„sident des Landesarbeitsamtes beruft den Vertreter des Landesarbeitsamtes.

 33.
(1) Der Bundesanstalt fr Arbeit obliegen

  1. die Arbeitsberatung und Arbeitsvermittlung Schwerbehinderter,
  2. die Berufsberatung und die Vermittlung Schwerbehinderter in berufliche Ausbildungsstellen,
  3. die besondere F”rderung der Einstellung und Besch„ftigung Schwerbehinderter auf Arbeitspl„tzen ( 7 Abs. 1),
  4. im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaánahmen (  91 bis 99 des Arbeitsf”rderungsgesetzes) und von Arbeiten zur Verbesserung der Umwelt, der sozialen Dienste oder der Jugendhilfe ( 242s und  249h des Arbeitsf”rderungsgesetzes) die besondere F”rderung von Arbeitspl„tzen fr Schwerbehinderte,
  5. die Gleichstellung, deren Widerruf und Rcknahme,
  6. die Durchfhrung des Anzeigeverfahrens ( 13 Abs. 2),
  7. die šberwachung der Erfllung der Besch„ftigungspflicht,
  8. die Zulassung der Anrechnung und der Mehrfachanrechnung ( 9 Abs. 2,  10 Abs. 1 und 2),
  9. die Erfassung der Werkst„tten fr Behinderte, ihre Anerkennung und die Aufhebung der Anerkennung nach dem Zehnten Abschnitt.

(2) Die Bundesanstalt fr Arbeit kann im Rahmen ihrer Zust„ndigkeit zur besonderen F”rderung nach Absatz 1 Nr. 3 Arbeitgebern aus den ihr aus dem Ausgleichsfonds zugewiesenen Mitteln ( 11 Abs. 4) Geldleistungen gew„hren, wenn diese insbesondere ohne gesetzliche Verpflichtung oder ber die gesetzliche Verpflichtung nach  5 hinaus

  1. in  6 Abs. 1 genannte Schwerbehinderte oder
  2. Schwerbehinderte, die unmittelbar vor der Einstellung l„nger als 12 Monate arbeitslos gemeldet waren, oder
  3. Schwerbehinderte im Anschluá an eine Besch„ftigung in einer anerkannten Werkstatt fr Behinderte oder
  4. Schwerbehinderte als Teilzeitbesch„ftigte, insbesondere in den F„llen des  9 Abs. 2 Satz 2, oder
  5. Schwerbehinderte zur Ausbildung oder sonstigen beruflichen Bildung, insbesondere in den F„llen des  10 Abs. 2 Satz 2,

einstellen. Die Geldleistungen werden zus„tzlich, jedoch unter Anrechnung vergleichbarer Leistungen der Bundesanstalt fr Arbeit und der Rehabilitationstr„ger im Sinne des  2 Abs. 2 des Rehabilitationsangleichungsgesetzes vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881),gew„hrt. Im šbrigen gilt  31 Abs. 4 entsprechend. Verwaltungskosten werden der Bundesanstalt fr Arbeit nicht erstattet. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das N„here ber Voraussetzungen, Personenkreis, Art, H”he und Dauer der Leistungen sowie ber das Verfahren.
(3) Absatz 2 S„tze 1 bis 3 gelten entsprechend fr die Gew„hrung von Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe, die der Bundesanstalt fr Arbeit zur Durchfhrung ihr durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land bertragener befristeter regionaler Sonderprogramme zum Abbau der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter und zur F”rderung des Ausbildungsplatzangebots fr Schwerbehinderte von den Hauptfrsorgestellen zugewiesen werden.
(4) Die Bundesanstalt fr Arbeit richtet zur Durchfhrung der ihr in diesem Gesetz bertragenen Aufgaben und zur Arbeits- und Berufsf”rderung Behinderter besondere Stellen ein; die Beratung und Vermittlung k”nnen auch auáerhalb dieser Stellen erfolgen, soweit dies im Interesse der Behinderten liegt.

 34.
(1) Bei der Hauptstelle der Bundesanstalt fr Arbeit wird ein Beratender Ausschuá fr Behinderte gebildet, der die Eingliederung der Behinderten in das Arbeitsleben durch Vorschl„ge zu f”rdern und die Bundesanstalt fr Arbeit bei der Durchfhrung dieses Gesetzes und der Arbeits- und Berufsf”rderung Behinderter nach dem Arbeitsf”rderungsgesetz zu untersttzen hat.
(2) Der Ausschuá besteht aus 11 Mitgliedern, und zwar aus
- 2 Vertretern der Arbeitnehmer,
- 2 Vertretern der Arbeitgeber, davon 1 Vertreter der ”ffentlichen Hand,
- 5 Vertretern der Organisationen der Behinderten,
- 1 Vertreter der Hauptfrsorgestellen,
- 1 Vertreter des Bundesministers fr Arbeit und Sozialordnung.
Fr jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.
(3) Der Pr„sident der Bundesanstalt fr Arbeit beruft die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auf Vorschlag ihrer Gruppenvertreter im Verwaltungsrat der Bundesanstalt fr Arbeit, die Vertreter der Organisationen der Behinderten auf Vorschlag der Behindertenverb„nde, die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, die Behinderten in ihrer Gesamtheit auf Bundesebene zu vertreten, den Vertreter der Hauptfrsorgestellen auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Hauptfrsorgestellen, den Vertreter des Bundesministers fr Arbeit und Sozialordnung auf dessen Vorschlag.

 35.
(1) Bei dem Bundesminister fr Arbeit und Sozialordnung wird ein Beirat fr die Rehabilitation der Behinderten gebildet, der ihn in Fragen der Arbeits- und Berufsf”rderung der Behinderten ber„t, ihn bei den Aufgaben der Koordinierung nach  62 des Arbeitsf”rderungsgesetzes untersttzt, insbesondere auch bei der F”rderung von Rehabilitationseinrichtungen, und bei der Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds mitwirkt. Der Bundesminister fr Arbeit und Sozialordnung trifft Entscheidungen ber die Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds nur auf Grund von Vorschl„gen des Beirates.
(2) Der Beirat besteht aus 38 Mitgliedern, und zwar aus
- 2 Vertretern der Arbeitnehmer,
- 2 Vertretern der Arbeitgeber,
- 6 Vertretern der Organisationen der Behinderten,
- 16 Vertretern der L„nder,
- 1 Vertreter der kommunalen Selbstverwaltungsk”rperschaften,
- 1 Vertreter der Hauptfrsorgestellen,
- 1 Vertreter der Bundesanstalt fr Arbeit,
- 3 Vertretern der gesetzlichen Rentenversicherungen,
- 1 Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung,
- 1 Vertreter der Sozialhilfe,
- 1 Vertreter der freien Wohlfahrtspflege,
- 3 Vertretern der Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation.
Fr jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.
(3) Der Bundesminister fr Arbeit und Sozialordnung beruft die Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf Vorschlag ihrer Gruppenvertreter im Verwaltungsrat der Bundesanstalt fr Arbeit, die Vertreter der Organisationen der Behinderten auf Vorschlag der Behindertenverb„nde, die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, die Behinderten in ihrer Gesamtheit auf Bundesebene zu vertreten, die Vertreter der L„nder auf deren Vorschlag, den Vertreter der kommunalen Selbstverwaltungsk”rperschaften auf Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverb„nde, den Vertreter der Hauptfrsorgestellen auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Hauptfrsorgestellen, den Vertreter der Bundesanstalt fr Arbeit auf Vorschlag ihres Pr„sidenten, die Vertreter der gesetzlichen Rentenversicherungen auf Vorschlag des Verbandes Deutscher Rentenversicherungstr„ger, den Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung auf Vorschlag der Spitzenvereinigungen der Tr„ger der gesetzlichen Unfallversicherung, den Vertreter der Sozialhilfe auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der ber”rtlichen Tr„ger der Sozialhilfe, den Vertreter der freien Wohlfahrtspflege auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, die Vertreter der Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaften der Berufsf”rderungswerke, der Berufsbildungswerke und der Werkst„tten fr Behinderte.
(4) Der Bundesminister fr Arbeit und Sozialordnung wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften ber die Gesch„ftsfhrung und das Verfahren des Beirates zu erlassen.

 36.
(1) Die Beratenden Ausschsse fr Behinderte ( 32, 34) und der Beirat fr die Rehabilitation der Behinderten ( 35) w„hlen aus den ihnen angeh”renden Gruppen der Vertreter der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Organisationen der Behinderten jeweils fr die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und der Stellvertreter drfen nicht derselben Gruppe angeh”ren. Die Gruppen stellen in regelm„áig j„hrlich wechselnder Reihenfolge den Vorsitzenden und den Stellvertreter. Die Reihenfolge wird durch die Beendigung der Amtszeit der Mitglieder nicht unterbrochen. Scheidet der Vorsitzende oder der Stellvertreter aus, so wird der Ausscheidende fr den Rest seiner Amtszeit durch Neuwahl ersetzt.
(2) Die Beratenden Ausschsse und der Beirat sind beschluáf„hig, wenn wenigstens die H„lfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlsse und Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen.
(3) Die Mitglieder der Beratenden Ausschsse und des Beirates ben ihre T„tigkeit ehrenamtlich aus. Ihre Amtszeit betr„gt 4 Jahre.

 37.
(1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann die Verl„ngerung der Gltigkeitsdauer der Ausweise nach  4 Abs. 5, fr die eine Feststellung nach  4 Abs. 1 nicht zu treffen ist, auf andere Beh”rden bertragen. Im brigen kann sie andere Beh”rden zur Aush„ndigung der Ausweise heranziehen.
(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann Aufgaben und Befugnisse der Hauptfrsorgestelle nach diesem Gesetz auf ”rtliche Frsorgestellen bertragen oder die Heranziehung ”rtlicher Frsorgestellen zur Durchfhrung der der Hauptfrsorgestelle obliegenden Aufgaben bestimmen.
(3) Die Bundesanstalt fr Arbeit kann Aufgaben, die nach diesem Gesetz den Landesarbeits„mtern obliegen, mit Ausnahme der Aufgaben nach  68, ganz oder teilweise den Arbeits„mtern bertragen.


Siebenter Abschnitt. Fortfall des Schwerbehindertenschutzes

 38.
(1) Der gesetzliche Schutz Schwerbehinderter erlischt mit dem Wegfall der Voraussetzungen nach  1; wenn sich der Grad der Behinderung auf weniger als 50 verringert, jedoch erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides.
(2) Der gesetzliche Schutz Gleichgestellter erlischt mit dem Widerruf oder der Rcknahme der Gleichstellung. Der Widerruf der Gleichstellung ist zul„ssig, wenn die Voraussetzungen nach  2 weggefallen sind. Er wird erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit wirksam.
(3) Bis zum Erl”schen des gesetzlichen Schutzes werden die Behinderten dem Arbeitgeber auf die Pflichtplatzzahl angerechnet.

 39.
(1) Einem Schwerbehinderten, der einen zumutbaren Arbeitsplatz ohne berechtigten Grund zurckweist oder aufgibt oder sich ohne berechtigten Grund weigert, an einer berufsf”rdernden Maánahme zur Rehabilitation teilzunehmen, oder sonst durch sein Verhalten seine Eingliederung in Arbeit und Beruf schuldhaft vereitelt, kann die Hauptfrsorgestelle im Benehmen mit dem Landesarbeitsamt die Vorteile dieses Gesetzes zeitweilig entziehen. Dies gilt auch fr Gleichgestellte.
(2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 muá der Schwerbehinderte geh”rt werden. In der Entscheidung muá die Frist bestimmt werden, fr die sie gilt. Die Frist l„uft vom Tage der Entscheidung an und darf nicht mehr als 6 Monate betragen. Die Entscheidung ist dem Schwerbehinderten bekanntzugeben.


Achter Abschnitt. Widerspruchsverfahren

 40.
(1) Den Widerspruchsbescheid nach  73 der Verwaltungsgerichtsordnung erl„át bei Verwaltungsakten der Hauptfrsorgestellen und bei Verwaltungsakten der ”rtlichen Frsorgestellen ( 37 Abs. 2) der Widerspruchsausschuá bei der Hauptfrsorgestelle ( 41). Des Vorverfahrens bedarf es auch, wenn den Verwaltungsakt eine Hauptfrsorgestelle erlassen hat, die bei einer obersten Landesbeh”rde besteht.
(2) Den Widerspruchsbescheid nach  85 des Sozialgerichtsgesetzes erl„át bei Verwaltungsakten, welche die Arbeits„mter und Landesarbeits„mter auf Grund dieses Gesetzes erlassen, der Widerspruchsausschuá beim Landesarbeitsamt.

 41.
(1) Bei jeder Hauptfrsorgestelle ist ein Widerspruchsausschuá zu bilden, der aus 7 Mitgliedern besteht, und zwar aus
- 2 schwerbehinderten Arbeitnehmern,
- 2 Arbeitgebern,
- 1 Vertreter der Hauptfrsorgestelle,
- 1 Vertreter des Landesarbeitsamtes,
- 1 Vertrauensmann oder Vertrauensfrau der Schwerbehinderten.
Fr jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.
(2) Die Hauptfrsorgestelle beruft die Arbeitnehmervertreter und deren Stellvertreter auf Vorschlag der Behindertenverb„nde des jeweiligen Landes, die Arbeitgebervertreter und deren Stellvertreter auf Vorschlag der jeweils fr das Land zust„ndigen Arbeitgeberverb„nde, den Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau und den Stellvertreter. Die zust„ndige oberste Landesbeh”rde beruft den Vertreter der Hauptfrsorgestelle und dessen Stellvertreter. Der Pr„sident des Landesarbeitsamtes beruft den Vertreter des Landesarbeitsamtes und dessen Stellvertreter.
(3) In Kndigungsangelegenheiten Schwerbehinderter, die bei einer Dienststelle oder in einem Betrieb besch„ftigt sind, der zum Gesch„ftsbereich des Bundesministers der Verteidigung geh”rt, treten an die Stelle der Arbeitgeber nach Absatz 1 Angeh”rige des ”ffentlichen Dienstes. Der Hautpfrsorgestelle werden ein Angeh”riger des ”ffentlichen Dienstes und sein Stellvertreter von den von der Landesregierung bestimmten Landesbeh”rden und ein Angeh”riger des ”ffentlichen Dienstes und sein Stellvertreter von den von der Bundesregierung bestimmten Bundesbeh”rden benannt. Ein schwerbehinderter Arbeitnehmervertreter muá dem ”ffentlichen Dienst angeh”ren.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder der Widerspruchsausschsse betr„gt 4 Jahre. Die Mitglieder der Ausschsse ben ihre T„tigkeit unentgeltlich aus.

 42.
(1) Bei jedem Landesarbeitsamt ist ein Widerspruchsausschuá zu bilden, der aus 7 Mitgliedern besteht, und zwar aus
- 2 schwerbehinderten Arbeitnehmern,
- 2 Arbeitgebern,
- 1 Vertreter der Hauptfrsorgestelle,
- 1 Vertreter des Landesarbeitsamtes,
- 1 Vertrauensmann oder Vertrauensfrau der Schwerbehinderten.
Fr jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.
(2) Der Pr„sident des Landesarbeitsamtes beruft die Arbeitnehmervertreter und deren Stellvertreter auf Vorschlag der Behindertenverb„nde des jeweiligen Landesarbeitsamtsbezirkes, der im Benehmen mit den fr den Landesarbeitsamtsbezirk jeweils zust„ndigen Gewerkschaften, die fr die Vertretung der Arbeitnehmerinteressen wesentliche Bedeutung haben, zu machen ist, die Arbeitgebervertreter und deren Stellvertreter auf Vorschlag der jeweils fr den Landesarbeitsamtsbezirk zust„ndigen Arbeitgeberverb„nde, soweit sie fr die Vertretung von Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben, den Vertreter des Landesarbeitsamtes und dessen Stellvertreter, den Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau und den Stellvertreter. Die zust„ndige oberste Landesbeh”rde beruft den Vertreter der Hauptfrsorgestelle und dessen Stellvertreter.
(3)  41 Abs. 4 gilt entsprechend.

 43.
(1) Fr den Widerspruchsausschuá bei der Hauptfrsorgestelle ( 41) und den Widerspruchsausschuá beim Landesarbeitsamt ( 42) gilt  36 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(2) Im Widerspruchsverfahren sind der Arbeitgeber und der Schwerbehinderte vor der Entscheidung zu h”ren.
(3) Die Mitglieder der Ausschsse k”nnen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. šber die Ablehnung entscheidet der Ausschuá, dem das Mitglied angeh”rt.


Neunter Abschnitt. Sonstige Vorschriften

 44.
Verpflichtungen zur bevorzugten Einstellung und Besch„ftigung bestimmter Personenkreise nach anderen Gesetzen entbinden den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung zur Besch„ftigung Schwerbehinderter nach diesem Gesetz.

 45.
(1) Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts und der Dienstbezge aus einem bestehenden Besch„ftigungsverh„ltnis drfen Renten und vergleichbare Leistungen, die wegen der Behinderung bezogen werden, nicht bercksichtigt werden. Vor allem ist es unzul„ssig, sie ganz oder teilweise auf das Arbeitsentgelt oder die Dienstbezge anzurechnen.
(2) Absatz 1 gilt nicht fr Zeitr„ume, in denen die Besch„ftigung tats„chlich nicht ausgebt wird und die Vorschriften ber die Gew„hrung der Rente oder der vergleichbaren Leistung eine Anrechnung oder ein Ruhen vorsehen, wenn Arbeitsentgelt oder Dienstbezge gezahlt werden.

 46.
Schwerbehinderte sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen.

 47.
Schwerbehinderte haben Anspruch auf einen bezahlten zus„tzlichen Urlaub von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelm„áige Arbeitszeit des Schwerbehinderten auf mehr oder weniger als 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche, erh”ht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen fr Schwerbehinderte einen l„ngeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberhrt.

 48.
(1) Die Vorschriften ber Hilfen fr Behinderte zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) sind so zu gestalten, daá sie der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen, und zwar unabh„ngig von der Ursache der Behinderung.
(2) Nachteilsausgleiche, die auf Grund bisher geltender Rechtsvorschriften gew„hrt werden, bleiben unberhrt.

 49.
(1) Schwerbehinderte, die in Heimarbeit besch„ftigt oder diesen gleichgestellt sind ( 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes) und in der Hauptsache fr den gleichen Auftraggeber arbeiten, werden auf die Pflichtpl„tze dieses Auftraggebers angerechnet.
(2) Fr in Heimarbeit besch„ftigte und diesen gleichgestellte Schwerbehinderte wird die in  29 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes festgelegte Kndigungsfrist von 2 Wochen auf 4 Wochen erh”ht; die Vorschrift des  29 Abs. 7 des Heimarbeitsgesetzes ist sinngem„á anzuwenden. Der besondere Kndigungsschutz der Schwerbehinderten im Sinne des Vierten Abschnitts gilt auch fr die in Satz 1 genannten Personen.
(3) Die Bezahlung des zus„tzlichen Urlaubs der in Heimarbeit besch„ftigten oder diesen gleichgestellten Schwerbehinderten erfolgt nach den fr die Bezahlung ihres sonstigen Urlaubs geltenden Berechnungsgrunds„tzen. Sofern eine besondere Regelung nicht besteht, erhalten die Schwerbehinderten als zus„tzliches Urlaubsgeld 2 vom Hundert des in der Zeit vom 1. Mai des vergangenen bis zum 30. April des laufenden Jahres verdienten Arbeitsentgelts ausschlieálich der Unkostenzuschl„ge.
(4) Schwerbehinderte, die als fremde Hilfskr„fte eines Hausgewerbetreibenden oder eines Gleichgestellten besch„ftigt werden ( 2 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes) k”nnen auf Antrag eines Auftraggebers auch auf dessen Pflichtpl„tze angerechnet werden, wenn der Arbeitgeber in der Hauptsache fr diesen Auftraggeber arbeitet. Wird einem Schwerbehinderten im Sinne des Satzes 1, dessen Anrechnung das Arbeitsamt zugelassen hat, durch seinen Arbeitgeber gekndigt, weil der Auftraggeber die Zuteilung von Arbeit eingestellt oder die regelm„áige Arbeitsmenge erheblich herabgesetzt hat, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Arbeitgeber die Aufwendungen fr die Zahlung des regelm„áigen Arbeitsverdienstes an den Schwerbehinderten bis zur rechtm„áigen L”sung seines Arbeitsverh„ltnisses zu erstatten.
(5) Werden fremde Hilfskr„fte eines Hausgewerbetreibenden oder eines Gleichgestellten ( 2 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes) einem Auftraggeber gem„á Absatz 4 auf seine Pflichtpl„tze angerechnet, so hat der Auftraggeber die dem Arbeitgeber nach Absatz 3 entstehenden Aufwendungen zu erstatten.
(6) Die den Arbeitgeber nach  13 Abs. 1 und 3 treffenden Verpflichtungen gelten auch fr Personen, die Heimarbeit ausgeben.

 50.
(1) Die besonderen Vorschriften und Grunds„tze fr die Besetzung der Beamtenstellen sind unbeschadet der Geltung dieses Gesetzes auch fr schwerbehinderte Beamte so zu gestalten, daá die Einstellung und Besch„ftigung Schwerbehinderter gef”rdert und ein angemessener Anteil Schwerbehinderter unter den Beamten erreicht wird.
(2) Sollen schwerbehinderte Beamte vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden, so ist vorher die Hauptfrsorgestelle zu h”ren, die fr die Dienststelle zust„ndig ist, die den Beamten besch„ftigt, es sei denn, der schwerbehinderte Beamte hat die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand oder die Entlassung selbst beantragt. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gem„á  25 Abs. 2 bleibt unberhrt.
(3) Die Vorschriften der Abs„tze 1 und 2 finden auf Richter entsprechende Anwendung.
(4) Fr die pers”nliche Rechtsstellung schwerbehinderter Soldaten gelten die  1, 3, 4, 23 bis 29 und 38 Abs. 1 sowie die  45, 47, 48 und 59 bis 61. Im brigen gelten fr Soldaten die Vorschriften ber die pers”nliche Rechtsstellung der Schwerbehinderten, soweit sie mit den Besonderheiten des Dienstverh„ltnisses vereinbar sind.

 51.
Soweit zur Ausbung einer unabh„ngigen T„tigkeit eine Zulassung erforderlich ist, soll Schwerbehinderten, die eine Zulassung beantragen, bei fachlicher Eignung und Erfllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen die Zulassung bevorzugt erteilt werden.

 52.
Die Vertreter der Hauptfrsorgestellen und der Bundesanstalt fr Arbeit, die Mitglieder der Ausschsse ( 32, 34, 41 und 42) und des Beirates fr die Rehabilitation der Behinderten ( 35) und ihre Stellvertreter sowie zur Durchfhrung ihrer Aufgaben hinzugezogene Sachverst„ndige sind verpflichtet,

  1. ber ihnen wegen ihres Amtes oder Auftrages bekanntgewordene pers”nliche Verh„ltnisse und Angelegenheiten von Besch„ftigten im Sinne des  7, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedrfen, Stillschweigen zu bewahren, und
  2. ihnen wegen ihres Amtes oder Auftrages bekanntgewordene und vom Arbeitgeber ausdrcklich als geheimhaltungsbedrftig bezeichnete Betriebs- oder Gesch„ftsgeheimnisse nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten.

Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt oder nach Beendigung des Auftrages. Sie gelten nicht gegenber der Bundesanstalt fr Arbeit und den Hauptfrsorgestellen, soweit deren Aufgaben gegenber den Schwerbehinderten es erfordern, gegenber der Schwerbehindertenvertretung sowie gegenber den in  79 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes und den in den entsprechenden Vorschriften des Personalvertretungsrechts genannten Vertretungen, Personen und Stellen.

 53.
(1) šber die Schwerbehinderten wird alle 2 Jahre, erstmals zum 31. Dezember 1985, eine Bundesstatistik durchgefhrt. Sie umfaát folgende Tatbest„nde:

  1. die Zahl der Schwerbehinderten mit gltigem Ausweis,
  2. pers”nliche Merkmale der Schwerbehinderten, wie Alter, Geschlecht, Staatsangeh”rigkeit, Wohnort,
  3. Art, Ursache und Grad der Behinderung.

(2) šber die Durchfhrung von Maánahmen zur Rehabilitation wird j„hrlich, erstmals fr 1981, eine Bundesstatistik durchgefhrt. Sie umfaát folgende Tatbest„nde:

  1. die Zahl der Behinderten,
  2. pers”nliche Merkmale der Behinderten, wie Alter, Geschlecht, Staatsangeh”rigkeit, Wohnort,
  3. Stellung der Behinderten im Erwerbsleben und Beruf,
  4. Art und Ursache der Behinderung,
  5. Art, Ort, Dauer, Verlauf und Ergebnis der durchgefhrten Maánahmen zur Rehabilitation.

(3) Auskunftspflichtig sind

  1. fr die Behindertenstatistik nach Absatz 1 die nach  4 Abs. 1 und 5 zust„ndigen Beh”rden,
  2. fr die Rehabilitationsstatistik nach Absatz 2 die Tr„ger der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung, der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfrsorge, der Arbeitsf”rderung, der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben sowie der Sozialhilfe.

 

Zehnter Abschnitt. F”rderung von Werkst„tten fr Behinderte

 54.
(1) Die Werkstatt fr Behinderte ist eine Einrichtung zur Eingliederung Behinderter in das Arbeitsleben. Sie bietet denjenigen Behinderten, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt t„tig sein k”nnen, einen Arbeitsplatz oder Gelegenheit zur Ausbung einer geeigneten T„tigkeit.
(2) Die Werkstatt muá es den Behinderten erm”glichen, ihre Leistungsf„higkeit zu entwickeln, zu erh”hen oder wiederzugewinnen und ein dem Leistungsverm”gen angemessenes Arbeitsentgelt zu erreichen. Sie soll ber ein m”glichst breites Angebot an Arbeitspl„tzen und Pl„tzen fr Arbeitstraining sowie ber eine Ausstattung mit begleitenden Diensten verfgen.
(3) Die Werkstatt soll allen Behinderten unabh„ngig von Art oder Schwere der Behinderung offenstehen, sofern sie in der Lage sind, ein Mindestmaá wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen.
(4) Die Betreuung und F”rderung nichtwerkstattf„higer Behinderter kann in Einrichtungen und Gruppen durchgefhrt werden, die der Werkstatt angegliedert sind.

 55.
(1) Arbeitgeber, die durch die Vergabe von Auftr„gen an Werkst„tten fr Behinderte zur Besch„ftigung Behinderter beitragen, k”nnen 30 vom Hundert des Rechnungsbetrages solcher Auftr„ge auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen.
(2) Voraussetzung fr die Anrechenbarkeit ist, daá

  1. der Auftrag innerhalb des Jahres, in dem die Verpflichtung zur Besch„ftigung Schwerbehinderter und zur Zahlung von Ausgleichsabgabe entsteht, von der Werkstatt fr Behinderte ausgefhrt und vom Auftraggeber bis sp„testens 31. M„rz des Folgejahres vergtet worden ist und
  2. der Rechnungsbetrag nicht zu weniger als 30 vom Hundert durch die von der Werkstatt fr Behinderte erbrachte Arbeitsleistung bestimmt wird. Im Falle der Weiterver„uáerung von Erzeugnissen, die von einer anderen anerkannten Werkstatt fr Behinderte hergestellt worden sind, ist die von dieser erbrachte Arbeitsleistung zu bercksichtigen.

(3) Bei der Vergabe von Auftr„gen an Zusammenschlsse anerkannter Werkst„tten fr Behinderte gelten Abs„tze 2 und 4 entsprechend.
(4) Die Anrechnung von Auftr„gen, die der Tr„ger einer Gesamteinrichtung an eine Werkstatt fr Behinderte vergibt, die ein rechtlich unselbst„ndiger Teil dieser Einrichtung ist, ist ausgeschlossen.

 56.
(1) Auftr„ge der ”ffentlichen Hand, die von den Werkst„tten fr Behinderte ausgefhrt werden k”nnen, sind bevorzugt diesen Werkst„tten anzubieten.
(2) Der Bundesminister fr Wirtschaft erl„át hierzu im Einvernehmen mit dem Bundesminister fr Arbeit und Sozialordnung allgemeine Richtlinien.

 57.
(1) Werkst„tten fr Behinderte, die eine Vergnstigung im Sinne dieses Abschnitts in Anspruch nehmen wollen, bedrfen der Anerkennung. Die Entscheidung ber die Anerkennung trifft auf Antrag die Bundesanstalt fr Arbeit im Einvernehmen mit dem ber”rtlichen Tr„ger der Sozialhilfe. Die Bundesanstalt fr Arbeit fhrt ein Verzeichnis der anerkannten Werkst„tten fr Behinderte. In dieses Verzeichnis sind auch Zusammenschlsse anerkannter Werkst„tten fr Behinderte aufzunehmen.
(2) Die Anerkennung ist zurckzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzungen nach  54 nicht gegeben waren. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach  54 nicht mehr gegeben sind und dem Mangel nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt fr Arbeit gesetzten Frist abgeholfen wird. Sie kann widerrufen werden, wenn die Werkstatt fr Behinderte die Anerkennung miábraucht.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates N„heres ber die fachlichen Anforderungen der Werkstatt fr Behinderte und ber das Verfahren zur Anerkennung.

 58.
Die  55 und 56 sind auch zugunsten von Blindenwerkst„tten im Sinne des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), zuletzt ge„ndert durch Gesetz vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1008), anzuwenden.


Elfter Abschnitt. Unentgeltliche Bef”rderung Schwerbehinderter im ”ffentlichen Personenverkehr

 59.
(1) Schwerbehinderte, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsf„higkeit im Straáenverkehr erheblich beeintr„chtigt oder hilflos oder geh”rlos sind, sind von Unternehmern, die ”ffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach  4 Abs. 5 im Nahverkehr im Sinne des  61 Abs. 1 unentgeltlich zu bef”rdern; das Recht zur unentgeltlichen Bef”rderung entbindet nicht von der Zahlung eines tarifm„áigen Zuschlages bei der Benutzung zuschlagpflichtiger Zge des Nahverkehrs. Voraussetzung ist, daá der Ausweis mit einer gltigen Wertmarke versehen ist. Sie wird gegen Entrichtung eines Betrages von 120 Deutsche Mark fr ein Jahr oder 60 Deutsche Mark fr ein halbes Jahr ausgegeben. Wird sie vor Ablauf der Gltigkeitsdauer zurckgegeben, ist auf Antrag fr jeden vollen Kalendermonat ihrer Gltigkeit nach Rckgabe ein Betrag von 10 Deutsche Mark zu erstatten, sofern der zu erstattende Betrag 30 Deutsche Mark nicht unterschreitet. Auf Antrag wird eine fr ein Jahr gltige Wertmarke, ohne daá der Betrag nach Satz 3 zu entrichten ist, an Schwerbehinderte ausgegeben,

  1. die blind im Sinne des  24 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes oder entsprechender Vorschriften oder hilflos im Sinne des  33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften sind oder
  2. die Arbeitslosenhilfe oder fr den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, dem Achten Buch Sozialgesetzbuch oder den  27a und 27d des Bundesversorgungsgesetzes erhalten oder
  3. die am 1. Oktober 1979 die Voraussetzungen nach  2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 des Gesetzes ber die unentgeltliche Bef”rderung von Kriegs- und Wehrdienstbesch„digten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 978), zuletzt ge„ndert durch Artikel 41 des Zust„ndigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. M„rz 1975 (BGBl. I S. 705), erfllten, solange der Grad der Minderung der Erwerbsf„higkeit infolge der anerkannten Sch„digung auf wenigstens 70 vom Hundert festgestellt ist oder auf wenigstens 50 vom Hundert festgestellt ist und sie infolge der Sch„digung erheblich gehbehindert sind; das gleiche gilt fr Schwerbehinderte, die diese Voraussetzungen am 1. Oktober 1979 nur deshalb nicht erfllt haben, weil sie ihren Wohnsitz oder ihren gew”hnlichen Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten.

Sie wird nicht ausgegeben, solange der Ausweis einen gltigen Vermerk ber die Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugsteuererm„áigung tr„gt. Die Ausgabe der Wertmarken erfolgt auf Antrag durch die nach  4 Abs. 5 zust„ndigen Beh”rden. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann die Aufgaben nach den S„tzen 3 bis 5 ganz oder teilweise auf andere Beh”rden bertragen. Die Bundesregierung wird erm„chtigt, in der Rechtsverordnung auf Grund des  4 Abs. 5 Satz 5 n„here Vorschriften ber die Gestaltung der Wertmarken, ihre Verbindung mit dem Ausweis und Vermerke ber ihre Gltigkeitsdauer zu erlassen. Fr Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Ausgabe der Wertmarke gilt  4 Abs. 6 entsprechend.
(2) Das gleiche gilt im Nah- und Fernverkehr im Sinne des  61, ohne daá die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 erfllt sein muá, fr die Bef”rderung

  1. einer Begleitperson eines Schwerbehinderten im Sinne des Absatzes 1, sofern eine st„ndige Begleitung notwendig und dies im Ausweis des Schwerbehinderten eingetragen ist, und
  2. des Handgep„cks, eines mitgefhrten Krankenfahrstuhles, soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zul„át, sonstiger orthop„discher Hilfsmittel und eines Fhrhundes.

(3) Die durch die unentgeltliche Bef”rderung nach den Abs„tzen 1 und 2 entstehenden Fahrgeldausf„lle werden nach Maágabe der  62 bis 64 erstattet.

 60.
(1) In seiner Bewegungsf„higkeit im Straáenverkehr erheblich beeintr„chtigt ist, wer infolge einer Einschr„nkung des Gehverm”gens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anf„llen oder von St”rungen der Orientierungsf„higkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren fr sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurckzulegen vermag, die blicherweise noch zu Fuá zurckgelegt werden. Der Nachweis der erheblichen Beeintr„chtigung in der Bewegungsf„higkeit im Straáenverkehr kann bei Schwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 nur mit einem Ausweis mit halbseitigem orangefarbenen Fl„chenaufdruck und eingetragenem Merkzeichen G gefhrt werden, dessen Gltigkeit frhestens mit dem 1. April 1984 beginnt, oder auf dem ein entsprechender Žnderungsvermerk eingetragen ist.
(2) St„ndige Begleitung ist bei Schwerbehinderten notwendig, die bei Benutzung von ”ffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren fr sich oder andere regelm„áig auf fremde Hilfe angewiesen sind.

 61.
(1) Nahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der ”ffentliche Personenverkehr mit

  1. Straáenbahnen und Obussen im Sinne des Personenbef”rderungsgesetzes,
  2. Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach den  42 und 43 des Personenbef”rderungsgesetzes auf Linien, bei denen die Mehrzahl der Bef”rderungen eine Strecke von 50 km nicht bersteigt, es sei denn, daá bei den Verkehrsformen nach  43 des Personenbef”rderungsgesetzes die Genehmigungsbeh”rde auf die Einhaltung der Vorschriften ber die Bef”rderungsentgelte gem„á  45 Abs. 4 des Personenbef”rderungsgesetzes ganz oder teilweise verzichtet hat,
  3. S-Bahnen in der 2. Wagenklasse,
  4. Eisenbahnen in der 2. Wagenklasse in Zgen und auf Strecken und Streckenabschnitten, die in ein von mehreren Unternehmern gebildetes, mit den unter den Nummern 1, 2 oder 7 genannten Verkehrsmitteln zusammenh„ngendes Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Bef”rderungsentgelten einbezogen sind,
  5. Eisenbahnen des Bundes in der 2. Wagenklasse in Zgen, die berwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Nahverkehr zu befriedigen (Zge des Nahverkehrs), im Umkreis von 50 km um den Wohnsitz oder gew”hnlichen Aufenthalt des Schwerbehinderten,
  6. sonstigen Eisenbahnen des ”ffentlichen Verkehrs im Sinne der  2 Abs. 1 und  3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der 2. Wagenklasse auf Strecken, bei denen die Mehrzahl der Bef”rderungen eine Strecke von 50 km nicht berschreiten,
  7. Wasserfahrzeugen im Linien-, F„hr- und šbersetzverkehr, wenn dieser der Bef”rderung von Personen im Orts- und Nachbarschaftsbereich dient und Ausgangs- und Endpunkt innerhalb dieses Bereiches liegen; Nachbarschaftsbereich ist der Raum zwischen benachbarten Gemeinden, die, ohne unmittelbar aneinandergrenzen zu mssen, durch einen stetigen, mehr als einmal am Tag durchgefhrten Verkehr wirtschaftlich und verkehrsm„áig verbunden sind.

(2) Fernverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der ”ffentliche Personenverkehr mit

  1. Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach  42 des Personenbef”rderungsgesetzes,
  2. Eisenbahnen, ausgenommen den Sonderzugverkehr,
  3. Wasserfahrzeugen im F„hr- und šbersetzverkehr, sofern keine H„fen auáerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes angelaufen werden,

soweit der Verkehr nicht Nahverkehr im Sinne des Absatzes 1 ist.
(3) Die Unternehmer, die ”ffentlichen Personenverkehr betreiben, haben im ”ffentlichen Personenverkehr nach Absatz 1 Nr. 2,5, 6 und 7 im Fahrplan besonders darauf hinzuweisen, inwieweit eine Pflicht zur unentgeltlichen Bef”rderung nach  59 Abs. 1 nicht besteht.
(4) Der Bundesminister fr Arbeit und Sozialordnung und der Bundesminister fr Verkehr werden erm„chtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Zuggattungen von Eisenbahnen des Bundes zu den Zgen des Nahverkehrs im Sinne des  61 Abs. 1 Nr. 5 und zu den zuschlagpflichtigen Zgen des Nahverkehrs im Sinne des  59 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz z„hlen.

 62.
(1) Die Fahrgeldausf„lle im Nahverkehr werden nach einem Vomhundertsatz der von den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr erstattet.
(2) Fahrgeldeinnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Ertr„ge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Bef”rderungsentgelt; sie umfassen auch Ertr„ge aus der Bef”rderung von Handgep„ck, Krankenfahrsthlen, sonstigen orthop„dischen Hilfsmitteln, Tieren sowie aus erh”hten Bef”rderungsentgelten.
(3) Werden in einem von mehreren Unternehmern gebildeten zusammenh„ngenden Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Bef”rderungsentgelten die Ertr„ge aus dem Fahrkartenverkauf zusammengefaát und dem einzelnen Unternehmer anteilm„áig nach einem vereinbarten Verteilungsschlssel zugewiesen, so ist der zugewiesene Anteil Ertrag im Sinne des Absatzes 2.
(4) Der Vomhundertsatz im Sinne des Absatzes 1 wird fr jedes Land von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten obersten Landesbeh”rde fr jeweils ein Jahr bekanntgemacht. Bei der Berechnung des Vomhundertsatzes ist von folgenden Zahlen auszugehen:

  1. der Zahl der in dem Land in dem betreffenden Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken zuzglich 20 vom Hundert und der Zahl der in dem Land am Jahresende in Umlauf befindlichen gltigen Ausweise im Sinne des  59 Abs. 1 Satz 1 von Schwerbehinderten, die das 6. Lebensjahr vollendet haben und bei denen die Notwendigkeit einer st„ndigen Begleitung im Ausweis eingetragen ist; Wertmarken mit einer Gltigkeitsdauer von einem halben Jahr werden zur H„lfte, zurckgegebene Wertmarken fr jeden vollen Kalendermonat vor Rckgabe zu einem Zw”lftel gez„hlt,
  2. der in den j„hrlichen Ver”ffentlichungen des Statistischen Bundesamtes zum Ende des Vorjahres nachgewiesenen Zahl der Wohnbev”lkerung in dem Land abzglich der Zahl der Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und der Zahlen nach Nummer 1.

Der Vomhundertsatz ist nach folgender Formel zu berechnen:

Nach Nummer 1 errechnete Zahl



Nach Nummer 2 errechnete Zahl

Bei der Festsetzung des Vomhundertsatzes sich ergebende Bruchteile von 0,005 und mehr werden auf ganze Hundertstel aufgerundet, im brigen abgerundet.
(5) Weist ein Unternehmer durch Verkehrsz„hlung nach, daá das Verh„ltnis zwischen den nach diesem Gesetz unentgeltlich bef”rderten Fahrg„sten und den sonstigen Fahrg„sten den nach Absatz 4 festgesetzten Vomhundertsatz um mindestens 33 1/3 vom Hundert bersteigt, ist der Berechnung des Erstattungsbetrages auf Antrag der nachgewiesene Vomhundertsatz zugrunde zu legen.

 63.
(1) Die Fahrgeldausf„lle im Fernverkehr werden nach einem Vomhundertsatz der von den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Fernverkehr erstattet.
(2) Der maágebende Vomhundertsatz wird vom Bundesminister fr Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister fr Verkehr fr jeweils 2 Jahre bekanntgemacht. Bei der Berechnung des Vomhundertsatzes ist von folgenden, fr das letzte Jahr vor Beginn des Zweijahreszeitraumes vorliegenden Zahlen auszugehen:

  1. der Zahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes am Jahresende in Umlauf befindlichen gltigen Ausweise nach  59 Abs. 1, auf denen die Notwendigkeit st„ndiger Begleitung eingetragen ist, abzglich 25 vom Hundert,
  2. der in den j„hrlichen Ver”ffentlichungen des Statistischen Bundesamtes zum Jahresende nachgewiesenen Zahl der Wohnbev”lkerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes abzglich der Zahl der Kinder, die das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und der nach Nummer 1 ermittelten Zahl.

Der Vomhundertsatz ist nach folgender Formel zu errechnen:

Nach Nummer 1 ermittelte Zahl



Nach Nummer 2 ermittelte Zahl

 62 Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend.

 64.
(1) Die Fahrgeldausf„lle werden auf Antrag des Unternehmers erstattet. Bei einem von mehreren Unternehmern gebildeten zusammenh„ngenden Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Bef”rderungsentgelten k”nnen die Antr„ge auch von einer Gemeinschaftseinrichtung dieser Unternehmer fr ihre Mitglieder gestellt werden. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember fr das vorangegangene Kalenderjahr zu stellen, und zwar fr den Nahverkehr nach  65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und fr den Fernverkehr an das Bundesverwaltungsamt, fr den brigen Nahverkehr bei den in Absatz 4 bestimmten Beh”rden.
(2) Die Unternehmer erhalten auf Antrag Vorauszahlungen fr das laufende Kalenderjahr in H”he von insgesamt 80 vom Hundert des zuletzt fr ein Jahr festgesetzten Erstattungsbetrages. Die Vorauszahlungen werden je zur H„lfte am 15. Juli und am 15. November gezahlt. Der Antrag auf Vorauszahlungen gilt zugleich als Antrag im Sinne des Absatzes 1. Die Vorauszahlungen sind zurckzuzahlen, wenn Unterlagen, die fr die Berechnung der Erstattung erforderlich sind, nicht bis zum 31. Dezember des auf die Vorauszahlung folgenden Kalenderjahres vorgelegt sind.
(3) Unternehmer, soweit sie Nahverkehr im Sinne des  61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 betreiben, erhalten auf Antrag im Kalenderjahr 1986 am 15. Februar, 15. Juli und 15. November Vorauszahlungen in H”he von je 20 vom Hundert des zuletzt fr ein Jahr nach dem bis zum 31. M„rz 1984 geltenden Recht fr die unentgeltliche Bef”rderung im Nahverkehr festgesetzten Erstattungsbetrages.
(4) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle legt die Beh”rden fest, die ber die Antr„ge auf Erstattung und Vorauszahlung entscheiden und die auf den Bund und das Land entfallenden Betr„ge auszahlen.  11 Abs. 2 bis 4 des Personenbef”rderungsgesetzes gilt entsprechend.
(5) Erstreckt sich der Nahverkehr auf das Gebiet mehrerer L„nder, entscheiden die nach Landesrecht zust„ndigen Landesbeh”rden dieser L„nder darber, welcher Teil der Fahrgeldeinnahmen jeweils auf den Bereich ihres Landes entf„llt.
(6) Die Unternehmen im Sinne des  65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 haben ihren Antr„gen an das Bundesverwaltungsamt den Anteil der nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr zugrunde zu legen, der auf den Bereich des jeweiligen Landes entf„llt; fr den Nahverkehr der Deutschen Bundesbahn im Sinne des  61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bestimmt sich dieser Teil nach dem Anteil der Zugkilometer, fr den Nahverkehr von Eisenbahnen des Bundes im Sinne des  61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bestimmt sich dieser Teil nach dem Anteil der Zugkilometer, die von einer Eisenbahn des Bundes mit Zgen des Nahverkehrs im jeweiligen Land erbracht werden.
(7) Hinsichtlich der Erstattungen gem„á  62 fr den Nahverkehr nach  65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und gem„á  63 sowie der entsprechenden Vorauszahlungen nach Absatz 2 wird dieses Gesetz in bundeseigener Verwaltung ausgefhrt. Die Verwaltungsaufgaben des Bundes erledigt das Bundesverwaltungsamt nach fachlichen Weisungen des Bundesministers fr Arbeit und Sozialordnung in eigener Zust„ndigkeit.
(8) In Streitigkeiten ber die Erstattungen und die Vorauszahlungen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts. Fr die Zulassung und die Beschwerde gilt  131 der Verwaltungsgerichtsordnung.

 65.
(1) Der Bund tr„gt die Aufwendungen fr die unentgeltliche Bef”rderung

  1. im Nahverkehr, soweit Unternehmen, die sich berwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund geh”renden Unternehmens befinden (auch in Verkehrsverbnden), erstattungsberechtigte Unternehmer sind,
  2. im brigen Nahverkehr fr

a) Schwerbehinderte im Sinne des  59 Abs. 1, die wegen einer Minderung der Erwerbsf„higkeit um wenigstens 50 vom Hundert Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes haben oder Entsch„digung nach  28 des Bundesentsch„digungsgesetzes erhalten und
b) ihre Begleitperson im Sinne des  59 Abs. 2 Nr. 1,
c) die mitgefhrten Gegenst„nde im Sinne des  59 Abs. 2 Nr. 2 sowie
3. im Fernverkehr fr die Begleitperson und die mitgefhrten Gegenst„nde im Sinne des  59 Abs. 2.
Die L„nder tragen die Aufwendungen fr die unentgeltliche Bef”rderung der brigen Personengruppen und der mitgefhrten Gegenst„nde im Nahverkehr.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 auf den Bund und nach Absatz 1 Satz 2 auf die einzelnen L„nder entfallenden Aufwendungen fr die unentgeltliche Bef”rderung im Nahverkehr errechnen sich aus dem Anteil der in dem betreffenden Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken und der am Jahresende in Umlauf befindlichen gltigen Ausweise im Sinne des  59 Abs. 1 Satz 1 von Schwerbehinderten, die das 6. Lebensjahr vollendet haben und bei denen die Notwendigkeit einer st„ndigen Begleitung im Ausweis eingetragen ist, der jeweils auf die in Absatz 1 genannten Personengruppen entf„llt. Wertmarken mit einer Gltigkeitsdauer von einem halben Jahr werden zur H„lfte, zurckgegebene Wertmarken fr jeden vollen Kalendermonat vor Rckgabe zu einem Zw”lftel gez„hlt.
(3) Die auf den Bund entfallenden Ausgaben fr die unentgeltliche Bef”rderung im Nahverkehr sind fr Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit zusammenh„ngenden Einnahmen sind an den Bund abzufhren. pers”nliche und s„chliche Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
(4) Auf die fr Rechnung des Bundes geleisteten Ausgaben und die mit ihnen zusammenh„ngenden Einnahmen ist  4 Abs. 2 des Ersten šberleitungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-3, ver”ffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge„ndert durch Gesetz vom 8. Juni 1977 (BGBl. I S. 801) nicht anzuwenden.

 66.
Von den durch die Ausgabe der Wertmarke erzielten j„hrlichen Einnahmen sind an den Bund abzufhren:

  1. die Einnahmen aus der Ausgabe von Wertmarken an Schwerbehinderte im Sinne des  65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
  2. ein bundeseinheitlicher Anteil der brigen Einnahmen, der vom Bundesminister fr Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister fr Verkehr fr jeweils ein Jahr bekanntgemacht wird. Er errechnet sich aus dem Anteil der nach  65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vom Bund zu tragenden Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen von Bund und L„ndern fr die unentgeltliche Bef”rderung im Nahverkehr, abzglich der Aufwendungen fr die unentgeltliche Bef”rderung der in  65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Personengruppen.

Die durch Ausgabe von Wertmarken an Schwerbehinderte im Sinne des  65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erzielten Einnahmen sind zum 15. Juli und zum 15. November an den Bund abzufhren. Von den eingegangenen brigen Einnahmen sind zum 15. Juli und zum 15. November Abschlagszahlungen in H”he des Vomhundertsatzes, der fr das jeweilige Vorjahr nach Satz 1 Nr. 2 bekanntgemacht wird, an den Bund abzufhren. Die auf den Bund entfallenden Einnahmen sind fr jedes Haushaltsjahr abzurechnen.

 67.
Die fr die Ausstellung der Ausweise nach  4 Abs. 5 zust„ndigen Beh”rden erfassen
1. die am Jahresende in Umlauf befindlichen gltigen Ausweise, getrennt nach
a) Art,
b) besonderen Eintragungen und
c) Zugeh”rigkeit zu einer der in  65 Abs. 1 Satz 1 genannten Gruppen,
2. die im Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken, unterteilt nach der jeweiligen Gltigkeitsdauer, und die daraus erzielten Einnahmen, getrennt nach Zugeh”rigkeit zu einer der in  65 Abs. 1 Satz 1 genannten Gruppen
als Grundlage fr die nach  62 Abs. 4 Nr. 1 und  63 Abs. 2 Nr. 1 zu ermittelnde Zahl der Ausweise und Wertmarken, fr die nach  65 Abs. 2 zu ermittelnde H”he der Aufwendungen sowie fr die nach  66 vorzunehmende Aufteilung der Einnahmen aus der Ausgabe von Wertmarken. Die zust„ndigen obersten Landesbeh”rden teilen dem Bundesminister fr Arbeit und Sozialordnung das Ergebnis der Erfassung nach Satz 1 sp„testens bis zum 31. M„rz des Jahres mit, in dem die Vomhunderts„tze festzusetzen sind.


Zw”lfter Abschnitt. Ordnungswidrigkeiten, Straf- und Schluávorschriften

 68.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors„tzlich oder fahrl„ssig

  1. entgegen  5 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach  5 Abs. 2, Schwerbehinderte nicht nach dem festgesetzten Pflichtsatz besch„ftigt,
  2. entgegen  13 Abs. 1 das Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollst„ndig oder nicht in der vorgeschriebenen Form fhrt oder dort bezeichneten Personen auf Verlangen nicht vorzeigt,
  3. entgegen  13 Abs. 2 Satz 1, 3, 4 oder 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollst„ndig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Form erstattet,
  4. entgegen  13 Abs. 3 eine Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt oder entgegen  13 Abs. 4 den Einblick in den Betrieb nicht gew„hrt,
  5. entgegen  13 Abs. 5 eine dort bezeichnete Person der zust„ndigen Stelle nicht oder nicht rechtzeitig benennt,
  6. entgegen  14 Abs. 1 Satz 2 die Bewerbung eines Schwerbehinderten nicht mit der Schwerbehindertenvertretung er”rtert oder den in  23 genannten Vertretungen ohne die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung mitteilt,
  7. entgegen  14 Abs. 2 Satz 2 einen Schwerbehinderten bei innerbetrieblichen Maánahmen der beruflichen Bildung nicht bevorzugt bercksichtigt oder
  8. entgegen  25 Abs. 2 die Schwerbehindertenvertretung in einer dort bezeichneten Angelegenheit nicht, nicht richtig, nicht umfassend oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder vor einer Entscheidung nicht h”rt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuáe bis zu fnftausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Verwaltungsbeh”rde im Sinne des  36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ber Ordnungswidrigkeiten ist das Landesarbeitsamt.
(4)  66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) Die Geldbuáe ist an die Hauptfrsorgestelle abzufhren. Fr ihre Verwendung gilt  11 Abs. 3.

 69.
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum pers”nlichen Lebensbereich geh”rendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Gesch„ftsgeheimnis offenbart, das ihm als Vertrauensmann oder als Vertrauensfrau der Schwerbehinderten anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der T„ter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu sch„digen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Gesch„ftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach Absatz 1 verpflichtet ist, verwertet.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt.

 70.
(1) Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird erm„chtigt, die Schwerbehindertenvertretung fr Angelegenheiten, die mehrere oder alle Dienststellen betreffen, in der Weise zu regeln, daá die Schwerbehindertenvertretungen aller Dienststellen eine Gesamtschwerbehindertenvertretung w„hlen. Fr die Wahl gilt  24 Abs. 2, 3, 6 und 7 entsprechend.
(2)  27 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend.

 71.
Fr den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:

  1. Der Bundesnachrichtendienst gilt vorbehaltlich der Nummer 3 als einheitliche Dienststelle.
  2. Fr den Bundesnachrichtendienst gelten die Pflichten zur Vorlage des nach  13 Abs. 1 zu fhrenden Verzeichnisses, zur Anzeige nach  13 Abs. 2 und zur Gew„hrung von Einblick nach  13 Abs. 4 nicht. Die Anzeigepflicht nach  20 Abs. 3 gilt nur fr die Beendigung von Probearbeitsverh„ltnissen.
  3. Als Dienststelle im Sinne des Fnften Abschnitts gelten auch Teile und Stellen des Bundesnachrichtendienstes, die nicht zu seiner Zentrale geh”ren.  24 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie  27 sind nicht anzuwenden. In den F„llen des  27 Abs. 5 ist die Schwerbehindertenvertretung der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes zust„ndig. Im Falle des  24 Abs. 6 Satz 4 l„dt der Leiter der Dienststelle ein. Die Schwerbehindertenvertretung ist in den F„llen nicht zu beteiligen, in denen die Beteiligung der Personalvertretung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz ausgeschlossen ist. Der Leiter des Bundesnachrichtendienstes kann anordnen, daá die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen ist, Unterlagen nicht vorgelegt oder Ausknfte nicht erteilt werden drfen, wenn und soweit dies aus besonderen nachrichtendienstlichen Grnden geboten ist. Die Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung ruhen, wenn die Rechte und Pflichten der Personalvertretung ruhen.  26 Abs. 7 Satz 3 ist nach Maágabe der Sicherheitsbestimmungen des Bundesnachrichtendienstes anzuwenden.  29 Abs. 2 gilt nur fr die in  29 Abs. 1 genannten Personen und Vertretungen der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes.
  4. Im Widerspruchsausschuá bei der Hauptfrsorgestelle ( 41) und im Widerspruchsausschuá beim Landesarbeitsamt ( 42) treten in Angelegenheiten Schwerbehinderter, die bei dem Bundesnachrichtendienst besch„ftigt sind, an die Stelle der Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach  41 Abs. 1 und  42 Abs. 1 Angeh”rige des Bundesnachrichtendienstes, an die Stelle der Schwerbehindertenvertretung die Schwerbehindertenvertretung der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes. Sie werden der Hauptfrsorgestelle und dem Pr„sidenten des Landesarbeitsamtes vom Leiter des Bundesnachrichtendienstes benannt. Die Mitglieder der Ausschsse mssen nach den dafr geltenden Bestimmungen erm„chtigt sein, Kenntnis von Verschluásachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten.
  5. šber Rechtsstreitigkeiten, die auf Grund dieses Gesetzes im Gesch„ftsbereich des Bundesnachrichtendienstes entstehen, entscheidet im ersten und letzten Rechtszug der oberste Gerichtshof des zust„ndigen Gerichtszweiges.

 72.
 7 Abs. 2 Nr. 4 und  9 Abs. 1 Satz 2 sind in ihrer am 1. Januar 1994 geltenden Fassung auch in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1993 anzuwenden.

 

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