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SOLZG

 

Solidarit„tszuschlagsgesetz (SolZG)

õ 1.
Zur Einkommensteuer und zur K”rperschaftssteuer wird ein Solidarit„tszuschlag als Erg„nzungsabgabe erhoben.

õ 2.
Abgabepflichtig sind

  1. natrliche Personen, die nach õ 1 des Einkommensteuergesetzes einkommensteuerpflichtig sind,
  2. K”rperschaften, Personenvereinigungen und Verm”gensmassen, die nach õ 1 oder õ 2 des K”rperschaftssteuergesetzes k”rperschaftssteuerpflichtig sind.

õ 3.
(1) Der Solidarit„tszuschlag bemiát sich vorbehaltlich der Abs„tze 3 bis 5,
1. soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder K”rperschaftssteuer vorzunehmen ist:
nach der nach õ 51a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes berechneten Einkommensteuer oder der festgesetzten K”rperschaftssteuer, vermindert um die anzurechnende oder vergtete K”rperschaftssteuer, wenn ein positiver Betrag verbleibt;
2. soweit Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder K”rperschaftssteuer zu leisten sind:
nach den Vorauszahlungen auf die Steuer fr Veranlagungszeitr„ume ab 1995;
3. soweit Lohnsteuer zu erheben oder ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzufhren ist, nach õ 51a Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes ;
4. (gestrichen)
5. soweit Kapitalertragssteuer oder Zinsabschlag zu erheben ist auáer in den F„llen des õ 44d des Einkommensteuergesetzes:
nach der ab 1. januar 1995 zu erhebenden Kapitalertragssteuer oder dem ab diesem Zeitpunkt zu erhebenden Zinsabschlag;
6. soweit bei beschr„nkt Steuerpflichtigen ein Steuerabzugsbetrag nach õ 50a des Einkommensteuergesetzes zu erheben ist:
nach dem ab 1. Januar 1995 zu erhebenden Steuerabzugsbetrag.
(2) (aufgehoben)
(3) Der Solidarit„tszuschlag ist von einkommensteuerpflichtigen Personen nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz1

  1. in den F„llen des õ 32a Abs. 5 oder 6 des Einkommensteuergesetzes 2664 Deutsche Mark,
  2. in anderen F„llen 1332 Deutsche Mark

bersteigt.
(4) Beim Abzug vom laufenden Arbeitslohn ist der Solidarit„tszuschlag nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum
1. bei monatlicher Lohnzahlung
a) in der Steuerklasse III mehr als 222 Deutsche Mark und
b) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 111 Deutsche Mark,
2. bei w”chentlicher Lohnzahlung
a) in der Steuerklasse III mehr als 51,80 Deutsche Mark und
b) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 25,90 Deutsche Mark,
3. bei t„glicher Lohnzahlung
a) in der Steuerklasse III mehr als 7,40 Deutsche Mark und
b) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 3,70 Deutsche Mark
betr„gt.
õ39b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist sinngem„á anzuwenden.
(5) Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich ist der Solidarit„tszuschlag nur zu ermitteln, wenn die Bemessungsgrundlage in Steuerklasse III mehr als 2664 Deutsche Mark und in den Steuerklassen I, II oder IV mehr als 1332 Deutsche Mark betr„gt.

õ 4.
Der Solidarit„tszuschlag betr„gt 7,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Er betr„gt nicht mehr als 20 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen der Bemessungsgrundlage und der nach õ 3 Abs. 3 bis 5 jeweils maágebenden Freigrenze. Bruchteile eines Pfennigs bleiben auáer Ansatz.

õ 5.
Werden auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Geltungsbereich erhobene Steuern vom Einkommen erm„áigt, so ist diese Erm„áigung zuerst auf den Solidarit„tszuschlag zu beziehen.

õ 6.
Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. I S. 1250) ist erstmals fr den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden.

 

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