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SPARPG

 

Spar-Pr„miengesetz (SparPG)


 1.
(1) 1 Unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtige Personen ( 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) k”nnen fr Sparbeitr„ge, die auf Grund von vor dem 13. November 1980 abgeschlossenen Vertr„gen geleistet werden, eine Pr„mie erhalten. 2 Voraussetzung ist, daá

  1. die Sparbeitr„ge nicht nach dem Wohnungsbau-Pr„miengesetz begnstigt sind,
  2. die Sparbeitr„ge nicht verm”genswirksame Leistungen darstellen, fr die eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach  12 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Verm”gensbildungsgesetzes gew„hrt wird, und
  3. das maágebende Einkommen des Sparers die Einkommensgrenze ( 1a) nicht berschritten hat.

(2) Als Sparbeitr„ge im Sinne des Absatzes 1 gelten nach Maágabe einer Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  1. Beitr„ge auf Grund von allgemeinen Sparvertr„gen, die mit einem Kreditinstitut abgeschlossen worden sind,
  2. Beitr„ge auf Grund von Sparvertr„gen mit laufenden und der H”he nach gleichbleibenden Sparraten (Sparvertr„ge mit festgelegten Sparraten), die mit einem Kreditinstitut abgeschlossen worden sind,
  3. Beitr„ge auf Grund von Sparvertr„gen mit laufenden Sparraten, die mit einem Kreditinstitut abgeschlossen worden sind und bei denen die Sparbeitr„ge ausschlieálich verm”genswirksame Leistungen im Sinne des Vierten Verm”gensbildungsgesetzes darstellen (Sparvertr„ge ber verm”genswirksame Leistungen). 2 Die verm”genswirksamen Leistungen drfen insgesamt den nach dem Vierten Verm”gensbildungsgesetz gef”rderten Betrag nicht bersteigen,
  4. Aufwendungen in Geld fr den Erwerb von Aktien, Kuxen, Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen, die von Unternehmen mit Sitz und Gesch„ftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgegeben werden, von festverzinslichen Schuldverschreibungen und Rentenschuldverschreibungen, die vom Bund, von den L„ndern und Gemeinden oder von anderen K”rperschaften des ”ffentlichen Rechts oder von Kreditinstituten mit Sitz und Gesch„ftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgegeben werden, oder von anderen festverzinslichen Schuldverschreibungen und Rentenschuldverschreibungen, die mit staatlicher Genehmigung in Verkehr gebracht werden, von festverzinslichen Anleiheforderungen, die in ein Schuldbuch des Bundes oder eines Landes eingetragen werden, sowie von Anteilscheinen an einem Sonderverm”gen, die von Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des Gesetzes ber Kapitalanlagegesellschaften ausgegeben werden, wenn die Aufwendungen

a) nach der Art von allgemeinen Sparvertr„gen oder
b) nach der Art von Sparvertr„gen mit festgelegten Sparraten oder
c) nach der Art von Sparvertr„gen ber verm”genswirksame Leistungen
erbracht werden (Wertpapier-Sparvertr„ge),
5. Ansprche auf Hauptentsch„digung nach dem Lastenausgleichsgesetz und auf Entsch„digung nach dem Reparationssch„dengesetz in der H”he, in der nach  252 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes und  41 Abs. 4 des Reparationssch„dengesetzes Schuldbuchforderungen oder Schuldverschreibungen erworben werden (Wertpapier-Sparvertr„ge ber Entsch„digungsansprche),
6. Aufwendungen zur Begrndung von Darlehensforderungen gegen den Arbeitgeber, wenn
a) die Aufwendungen verm”genswirksame Leistungen im Sinne des  3 des Dritten) Verm”gensbildungsgesetzes, die ber den geschuldeten Arbeitslohn hinaus erbracht werden, oder von der Unterhaltssicherungsbeh”rde an den Arbeitgeber berwiesene Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz darstellen und die Aufwendungen insgesamt den fr die Arbeitnehmer-Sparzulage geltenden H”chstbetrag ( 12 des Dritten) Verm”gensbildungsgesetzes) nicht berschreiten,
b) das Darlehen mit mindestens vier vom Hundert zu verzinsen und
c) der Darlehensvertrag durch ein Kreditinstitut auf Kosten des Arbeitgebers verbrgt ist.
2 Die Aufwendungen k”nnen erbracht werden
a) nach der Art von allgemeinen Sparvertr„gen oder
b) nach der Art von Sparvertr„gen ber verm”genswirksame Leistungen.
(3) 1 Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Sparbeitr„ge mssen bei ihrer Einzahlung, die in Absatz 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Wertpapiere, Anleiheforderungen, Anteilscheine und Schuldbuchforderungen unverzglich nach ihrem Erwerb, die in Absatz 2 Nr. 6 bezeichneten Sparbeitr„ge bei der Begrndung der Darlehensforderung festgelegt werden. 2 In den F„llen des Absatzes 2 Nr. 1, 4 Buchstabe a, Nr. 5 und 6 Satz 2 Buchstabe a betr„gt die Festlegungsfrist sechs Jahre. 3 Die in Absatz 2 Nr. 2, 3, 4 Buchstabe b und c und Nr. 6 Satz 2 Buchstabe b bezeichneten Sparraten mssen sechs Jahre lang geleistet werden; dabei endet die Festlegungsfrist fr alle auf Grund eines Vertrages geleisteten Sparbeitr„ge oder erworbenen Wertpapiere, Anleiheforderungen oder Anteilscheine gleichzeitig nach Ablauf von sieben Jahren. 4 Die Festlegungsfrist beginnt am 1. Januar, wenn der Vertrag vor dem 1. Juli, und am 1. Juli, wenn der Vertrag nach dem 30. Juni des betreffenden Kalenderjahrs abgeschlossen worden ist. 5 Als Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Sinne dieses Gesetzes gilt

  1. bei Sparbeitr„gen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 und 4 Buchstabe a der Tag der Einzahlung und bei Sparbeitr„gen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 6 Satz 2 Buchstabe a der Tag der Begrndung der Darlehensforderung,
  2. bei Sparbeitr„gen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2, 3 und 4 Buchstabe b und c der Tag der ersten Einzahlung und bei Sparbeitr„gen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 6 Satz 2 Buchstabe b der Tag der Begrndung der ersten Darlehensforderung,
  3. bei Sparbeitr„gen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 5 der Tag des Erwerbs.

(4) Voraussetzung fr die Gew„hrung einer Pr„mie ist, daá

  1. die Sparbeitr„ge weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kredits stehen;
  2. vor Ablauf der Festlegungsfrist Sparbeitr„ge nicht zurckgezahlt, die Festlegung nicht aufgehoben und Ansprche aus dem Sparvertrag weder abgetreten noch beliehen werden. 2 Unsch„dlich ist jedoch die vorzeitige Verfgung, wenn

a) der Pr„miensparer nach Vertragsabschluá, aber vor der vorzeitigen Verfgung geheiratet hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfgung mindestens zwei Jahre seit Beginn der Festlegungsfrist vergangen sind oder
b) der Pr„miensparer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte nach Vertragsabschluá gestorben oder v”llig erwerbsunf„hig geworden ist oder
c) der Pr„miensparer nach Vertragsabschluá arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfgung noch besteht oder
d) der Pr„miensparer, der Staatsangeh”riger eines Staates ist, mit dem die Bundesregierung Vereinbarungen ber Anwerbung und Besch„ftigung von Arbeitnehmern abgeschlossen hat und der nicht Mitglied der Europ„ischen Gemeinschaften ist, den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer verlassen hat oder
e) der Pr„miensparer nach dem 31. Dezember 1983 unter Aufgabe der nichtselbst„ndigen Arbeit eine Erwerbst„tigkeit, die nach  138 Abs. 1 der Abgabenordnung dem Finanzamt mitzuteilen ist, aufgenommen hat.
(5) 1 Der Pr„miensparer kann vor Ablauf der Festlegungsfrist mit Sparbeitr„gen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 Wertpapiere, Anleiheforderungen oder Anteilscheine im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 erwerben. 2 Diese Verwendung gilt nicht als Rckzahlung, wenn die Wertpapiere, Anleiheforderungen oder Anteilscheine unverzglich bis zum Ablauf der fr die Sparbeitr„ge geltenden Festlegungsfrist bei dem Kreditinstitut, mit dem der Pr„miensparer den Sparvertrag abgeschlossen hatte, festgelegt werden. 3 Gelten fr die Sparbeitr„ge unterschiedliche Festlegungsfristen, so ist die zuletzt endende Festlegungsfrist maágebend.
(5a) 1 Der Pr„miensparer kann vor Ablauf der Festlegungsfrist Sparbeitr„ge im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 in seinem Betrieb oder im Rahmen der selbst„ndigen Arbeit fr die Anschaffung von abnutzbaren Wirtschaftsgtern des Anlageverm”gens verwenden. 2 Diese Verwendung gilt nicht als Rckzahlung. 3 Voraussetzung ist, daá die betriebsgew”hnliche Nutzungsdauer ( 7 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes) nicht vor Ablauf der Festlegungsfrist endet. 4 Absatz 5 letzter Satz gilt entsprechend. 5 Weitere Voraussetzung fr die pr„mienunsch„dliche Verwendung ist, daá
1. der Sparer dem Kreditinstitut eine Erkl„rung vorlegt, die folgende Angaben enth„lt:
a) Bezeichnung des Wirtschaftsguts,
b) Tag der Lieferung,
c) betriebsgew”hnliche Nutzungsdauer,
d) Name und Anschrift des Lieferanten,
e) Datum und Betrag der Rechnung,
f) H”he des Betrags, den das Kreditinstitut aus dem Sparguthaben an den Lieferanten berweisen soll;
2. das Kreditinstitut die zu verwendenden Sparbeitr„ge zur Bezahlung der Rechnung unmittelbar an den Lieferanten berweist.
(6) 1 Der Pr„miensparer kann vor Ablauf der Festlegungsfrist Sparbeitr„ge im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 an eine Bausparkasse zur Einzahlung auf einen von ihm oder seinem Ehegatten ( 2 Abs. 1 letzter Satz) abgeschlossenen Bausparvertrag berweisen lassen, wenn mit der Auszahlung der Bausparsumme noch nicht begonnen worden ist. 2 Diese Verwendung gilt nicht als Rckzahlung. 3 Voraussetzung ist jedoch, daá die berwiesenen Betr„ge vor Ablauf der Festlegungsfrist weder ganz noch zum Teil zurckgezahlt noch Ansprche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder beliehen werden, es sei denn, daá ein unsch„dlicher Verwendungszweck im Sinne des  2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und 2 des Wohnungsbau-Pr„miengesetzes vorliegt. 4 Das Kreditinstitut, an das die Sparbeitr„ge geleistet worden sind, hat der Bausparkasse bei šberweisung die Sparbeitr„ge als solche kenntlich zu machen und den Ablauf der Festlegungsfrist mitzuteilen. 5 Absatz 5 letzter Satz gilt entsprechend, wenn gleichzeitig Sparbeitr„ge berwiesen werden, fr die unterschiedliche Festlegungsfristen gelten.
(7) Eine Pr„mie wird nur gew„hrt, wenn die an dasselbe Kreditinstitut geleisteten Sparbeitr„ge im Kalenderjahr mindestens 60 Deutsche Mark betragen.
(8) Leistet der Pr„miensparer bei Sparvertr„gen ber verm”genswirksame Leistungen (Absatz 2 Nr. 3) in einem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr des Abschlusses des Sparvertrags folgt, keine Sparbeitr„ge, so sind sp„tere Einzahlungen auf den Sparvertrag nicht mehr pr„mienbegnstigt.

 1a.
(1) 1 Die Einkommensgrenze betr„gt 24 000 Deutsche Mark, fr Ehegatten ( 2 Abs. 3) 48 000 Deutsche Mark. 2 Sie erh”ht sich vorbehaltlich des Satzes 3 fr jedes Kind im Sinne des  2 Abs. 1 Satz 2 um 1 800 Deutsche Mark. 3 Wird ein Kind nach  2 Abs. 2 S„tze 2 und 3 einem Elternteil zugeordnet und kommt der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegenber dem Kind fr das Kalenderjahr der Sparleistung nach, so erh”ht sich die Einkommensgrenze bei jedem Elternteil um 900 Deutsche Mark.
(2) 1 Maágebend ist das zu versteuernde Einkommen ( 32 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes), das in dem Kalenderjahr, das dem der Sparleistung vorangeht, der unbeschr„nkten Einkommensteuerpflicht unterliegt. 2 Bei Ehegatten ( 2 Abs. 3) ist das zu versteuernde Einkommen maágebend, das sich bei einer Zusammenveranlagung nach  26b des Einkommensteuergesetzes ergeben hat oder, falls eine Veranlagung nicht durchgefhrt worden ist, ergeben wrde; sind die Ehegatten nach  26a oder  26c des Einkommensteuergesetzes zur Einkommensteuer veranlagt worden, so sind die zu versteuernden Einkommen beider Ehegatten zusammenzurechnen. 3 Bei Alleinstehenden, die im vorangehenden Kalenderjahr Ehegatten im Sinne des  26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes waren und nicht nach  26a oder  26c des Einkommensteuergesetzes zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, ist die H„lfte des zu versteuernden Einkommens maágebend, das sich bei einer Zusammenveranlagung nach  26b des Einkommensteuergesetzes ergeben hat oder, falls eine Veranlagung nicht durchgefhrt worden ist, ergeben wrde. 4 Den zu versteuernden Einkommen sind die folgenden Einknfte und Bezge hinzuzurechnen:

  1. Ausl„ndische Einknfte, die auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen von der Einkommensteuer freigestellt sind;
  2. Einknfte aus nichtselbst„ndiger Arbeit, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder auf Grund v”lkerrechtlicher šbung von der Einkommensteuer befreit sind;
  3. inl„ndische Einknfte, mit denen der Sparer beschr„nkt einkommensteuerpflichtig ist.

(3) Bei einem Kind ( 2 Abs. 2) bestimmen sich die H”he der Einkommensgrenze und das maágebende Einkommen nach den Verh„ltnissen der Person, mit der das Kind eine H”chstbetragsgemeinschaft ( 2 Abs. 5) bildet.

 1b.
Der Pr„miensparer oder Personen, die im Sparjahr ( 3 Abs. 1) eine H”chstbetragsgemeinschaft ( 2 Abs. 5) bilden, k”nnen eine Pr„mie nach diesem Gesetz nicht erhalten, wenn der Pr„miensparer oder eine der bezeichneten Personen eine Pr„mie nach dem Wohnungsbau-Pr„miengesetz oder fr Bausparbeitr„ge ausdrcklich den Sonderausgabenabzug ( 10 des Einkommensteuergesetzes) beantragt hat (Kumulierungsverbot).

 2.
(1) 1 Die Pr„mie bemiát sich auf 14 vom Hundert der im Kalenderjahr geleisteten Sparbeitr„ge. 2 Hat der Pr„miensparer oder sein Ehegatte Kinder (Absatz 2), die zu Beginn des Kalenderjahrs, in dem die Sparbeitr„ge geleistet worden sind, das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten oder die in diesem Kalenderjahr lebend geboren wurden, so erh”ht sich der Pr„miensatz fr jedes Kind um zwei vom Hundert.
(2) 1 Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. Kinder, die im ersten Grad mit dem Pr„miensparer oder seinem Ehegatten verwandt sind;
  2. Pflegekinder. 2 Das sind Personen, mit denen der Pr„miensparer oder sein Ehegatte durch ein familien„hnliches, auf l„ngere Dauer berechnetes Band verbunden ist und die er in seinen Haushalt aufgenommen hat. 3 Voraussetzung ist, daá das Obhuts- und Pflegeverh„ltnis zu den Eltern nicht mehr besteht und der Pr„miensparer oder sein Ehegatte das Kind mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterh„lt, wenn sie mindestens w„hrend eines Teils des Sparjahrs ( 3 Abs. 1) unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtig waren. 2 Ein Kind eines unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaares, bei dem die Voraussetzungen des  26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, ist dem Elternteil zuzuordnen, in dessen Wohnung es erstmals im Kalenderjahr mit Hauptwohnung gemeldet war. 3 War das Kind nicht in einer Wohnung eines Elternteils oder war es in einer gemeinsamen Wohnung der Eltern mit Hauptwohnung gemeldet, so ist es der Mutter zuzuordnen; es wird statt der Mutter dem Vater zugeordnet, wenn dieser durch eine Bescheinigung der zust„ndigen Beh”rde nachweist, daá das Kind zu seinem Haushalt geh”rt hat.

(3) Ehegatten im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die w„hrend des ganzen Sparjahrs ( 3 Abs. 1) verheiratet waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben und beide mindestens w„hrend eines Teils des Sparjahrs unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtig waren.
(4) Die Sparbeitr„ge des Pr„miensparers sind je Kalenderjahr bis zu einem H”chstbetrag von 800 Deutsche Mark, bei Ehegatten (Absatz 3) zusammen bis zu 1 600 Deutsche Mark pr„mienbegnstigt.
(5) 1 Die in Absatz 4 bezeichneten H”chstbetr„ge stehen den Pr„miensparern und ihren Kindern (Absatz 2) gemeinsam zu (H”chstbetragsgemeinschaft). 2 Dabei bemiát sich die Pr„mie fr die Sparbeitr„ge eines Kindes nach den Vorschriften, die fr die Person gelten, mit der das Kind eine H”chstbetragsgemeinschaft bildet.

 3.
(1) Die Pr„mie wird dem Pr„miensparer auf Antrag nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Sparbeitr„ge geleistet worden sind (Sparjahr), gew„hrt.
(2) 1 Die Antragsfrist endet am 30. September des Kalenderjahrs, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Sparbeitr„ge geleistet worden sind. 2 Der Antrag ist an das Kreditinstitut zu richten, an das die Sparbeitr„ge geleistet worden sind. 3 Im Falle des  1 Abs. 2 Nr. 6 ist der Antrag an das Kreditinstitut zu richten, das den Darlehensvertrag verbrgt hat.
(3) Das Kreditinstitut (Absatz 2) leitet den Antrag dem nach Absatz 4 zust„ndigen Finanzamt zu; dabei hat es zu best„tigen, daá die Voraussetzungen fr die Gew„hrung der Pr„mie vorliegen.
(4) 1 šber den Antrag entscheidet das zust„ndige Finanzamt. 2 Zust„ndiges Finanzamt ist
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden:
das fr die Einkommensbesteuerung zust„ndige Finanzamt;
2. bei anderen Personen:
das fr einen Lohnsteuer-Jahresausgleich zust„ndige Finanzamt ( 42c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes).
(5) 1 Wird dem Antrag auf Gew„hrung der Pr„mie entsprochen, so teilt das Finanzamt dem Kreditinstitut die H”he der Pr„mie mit. 2 Das Kreditinstitut schreibt die Pr„mie dem Pr„miensparer gesondert gut. 3 Das Kreditinstitut verzinst die gutgeschriebene Pr„mie vom Beginn des Kalenderjahrs an, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Sparbeitr„ge geleistet worden sind. 4 Dabei ist ein Rechnungszinsfuá von vier vom Hundert j„hrlich zugrunde zu legen. 5 Die gutgeschriebene Pr„mie darf einschlieálich der auf sie gutgebrachten Zinsen und Zinseszinsen dem Pr„miensparer vorbehaltlich der in  4 Abs. 2 getroffenen Regelung nicht vor Ablauf der Festlegungsfrist ausgezahlt und nicht als Sparbeitrag verwendet werden.
(6) 1 Der Antrag auf Gew„hrung der Pr„mie kann ganz oder zum Teil nur aus Grnden abgelehnt werden, die sich aus diesem Gesetz ergeben. 2 Einen Bescheid ber die Festsetzung der Pr„mie erteilt das Finanzamt nur, wenn der Pr„mienantrag abgelehnt wird und der Pr„miensparer den Bescheid beantragt. 3 Wird nachtr„glich festgestellt, daá die Pr„mie zu Unrecht gew„hrt worden ist, so hat das Finanzamt die Pr„miengew„hrung aufzuheben oder zu berichtigen; ein Rckforderungsanspruch erlischt, wenn er nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs geltend gemacht worden ist, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Pr„mie nach  4 berwiesen worden ist.

 4.
(1) 1 Das Kreditinstitut fordert frhestens sechs Monate vor und sp„testens innerhalb einer Ausschluáfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Festlegungsfrist den Pr„mienbetrag sowie Zinsen und Zinseszinsen vom Finanzamt ( 3 Abs. 4) an. 2 Dabei hat es zu best„tigen, daá die Voraussetzungen fr die Gew„hrung der Pr„mie noch vorliegen. 3 Wird eine solche Best„tigung abgegeben, so berweist das Finanzamt den angeforderten Pr„mienbetrag sowie Zinsen und Zinseszinsen dem Kreditinstitut.
(2) In den F„llen des  1 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2, in denen die vorzeitige Rckzahlung, Abtretung oder Beleihung unsch„dlich ist, k”nnen der Pr„mienbetrag sowie die Zinsen und Zinseszinsen bereits vor Ablauf der Festlegungsfrist angefordert und ausgezahlt werden.
(3) Lehnt das Finanzamt die šberweisung des Pr„mienbetrags ganz oder zum Teil ab, so hat es dem Kreditinstitut und dem Pr„miensparer einen schriftlichen, begrndeten Bescheid zu erteilen.

 5.
Das Kreditinstitut hat Gutschriften nach  3 rckg„ngig zu machen,

  1. wenn nach seiner Kenntnis die Voraussetzungen fr die Gew„hrung der Pr„mie w„hrend der Laufzeit der Festlegungsfrist entfallen sind oder
  2. soweit das Finanzamt nach  4 Abs. 3 die šberweisung des Pr„mienbetrags ganz oder zum Teil ablehnt.

 5a.
Erwirbt der Pr„miensparer Schuldbuchforderungen auf den eigenen Namen ( 1 Abs. 3), so tritt fr die Durchfhrung des Pr„mienverfahrens ( 3 bis 5) die Schuldenverwaltung an die Stelle des Kreditinstituts.

 5b.
(1) 1 Auf die Sparpr„mie sind die fr Steuervergtungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung einschlieálich der Vorschriften ber auáergerichtliche Rechtsbehelfe entsprechend anzuwenden. 2 Dies gilt nicht fr  108 Abs. 3 der Abgabenordnung hinsichtlich der in  1 genannten Fristen, fr die  109 und 163 der Abgabenordnung sowie fr diejenigen Vorschriften, die lediglich Zollvergtungen und Verbrauchsteuervergtungen betreffen. 3 Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes bleiben unberhrt.
(2) 1 Fr die Sparpr„mie gelten die Strafvorschriften des  370 Abs. 1 bis 4, der  371, 375 Abs. 1 und des  376 sowie die Buágeldvorschriften der  378, 379 Abs. 1, 4 und der  383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend. 2 Fr das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begnstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die  385 bis 408, fr das Buágeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die  409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.
(3) In ”ffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ber die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbeh”rden ist der Finanzrechtsweg gegeben.
(4) Besteuerungsgrundlagen fr die Berechnung des nach  1a Abs. 2 maágebenden Einkommens und der Hinzurechnungen, die der Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegen haben, k”nnen der H”he nach nicht durch einen Rechtsbehelf gegen die Pr„mie angegriffen werden.

 6.
(1) Die Bundesregierung wird erm„chtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchfhrung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen

  1. ber die Fortsetzung von Sparvertr„gen im Sinne des  1 Abs. 2 Nr. 3 mit anderen Sparbeitr„gen, wenn fr den Pr„miensparer keine verm”genswirksamen Leistungen oder Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz mehr eingezahlt werden k”nnen;
  2. ber den Inhalt der in  1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b und c bezeichneten Sparvertr„ge; insbesondere kann die Pr„mienbegnstigung auf Vertr„ge beschr„nkt werden, deren Zweck auf den laufenden Erwerb kleingestckelter Wertpapiere, Anleiheforderungen oder Anteilscheine gerichtet ist;
  3. (hier nicht erfaát)
  4. ber eine Gew„hrung oder Rckforderung der Pr„mie, wenn Besteuerungsgrundlagen fr die Berechnung des nach  1a Abs. 2 maágebenden Einkommens und der Hinzurechnungen, die der Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegen haben, ge„ndert werden oder wenn fr Sparbeitr„ge, die verm”genswirksame Leistungen darstellen, Arbeitnehmer-Sparzulagen zurckgezahlt oder nachtr„glich gew„hrt werden;
  5. ber das Verfahren nach den  3, 4 und 5;
  6. ber die Rckforderung von Pr„mien, die zu Unrecht gew„hrt worden sind;
  7. ber Anzeigepflichten.

(2) (hier nicht erfaát)

 7.
Die Pr„mie geh”rt nicht zu den Einknften im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

 8.
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, erstmals fr das Kalenderjahr 1986 anzuwenden.
(2)  1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d gilt fr Pr„miensparer, die den Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 30. September 1983 verlassen haben.

 9.
(gegenstandslos)

 

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