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STBERG

 

Steuerberatungsgesetz (StBerG)


Erster Teil: Vorschriften ber die Hilfeleistung in Steuersachen

Erster Abschnitt: Ausbung der Hilfe in Steuersachen

Erster Unterabschnitt: Anwendungsbereich

õ 1.
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Hilfeleistung

  1. in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht, Recht der Europ„ischen Gemeinschaften oder der Vertragsstaaten des Abkommens ber den Europ„ischen Wirtschaftsraum geregelte Steuern und Vergtungen betreffen, soweit diese durch Bundesfinanzbeh”rden oder durch Landesfinanzbeh”rden verwaltet werden,
  2. in Angelegenheiten, die die Realsteuern oder die Grunderwerbsteuer betreffen,
  3. in Angelegenheiten, die durch Landesrecht oder auf Grund einer landesrechtlichen Erm„chtigung geregelte Steuern betreffen,
  4. in Monopolsachen,
  5. in sonstigen von Bundesfinanzbeh”rden oder Landesfinanzbeh”rden verwalteten Angelegenheiten, soweit fr diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg er”ffnet ist.

(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen umfaát auch

  1. die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Buágeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
  2. die Hilfeleistung bei der Fhrung von Bchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlssen, die fr die Besteuerung von Bedeutung sind,
  3. die Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungs- oder Vergtungsansprchen.

(3) Die Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen ber die Zulassung von Bevollm„chtigten und Beist„nden bleiben unberhrt.


Zweiter Unterabschnitt: Befugnis

õ 2.
1 Die Hilfeleistung in Steuersachen darf gesch„ftsm„áig nur von Personen und Vereinigungen ausgebt werden, die hierzu befugt sind. 2 Dies gilt ohne Unterschied fr hauptberufliche, nebenberufliche, entgeltliche oder unentgeltliche T„tigkeit.

õ 3.
Zur gesch„ftsm„áigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:

  1. Steuerberater, Steuerbevollm„chtigte und Steuerberatungsgesellschaften,
  2. Rechtsanw„lte, Wirtschaftsprfer, Wirtschaftsprfungsgesellschaften, vereidigte Buchprfer und Buchprfungsgesellschaften.

õ 4.
Zur gesch„ftsm„áigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:

  1. Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung,
  2. Patentanw„lte im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung,
  3. Beh”rden und K”rperschaften des ”ffentlichen Rechts sowie die ber”rtlichen Prfungseinrichtungen fr K”rperschaften und Anstalten des ”ffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zust„ndigkeit,
  4. Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen H„nden oder zu Sicherungszwecken bereigneten Verm”gens, soweit sie hinsichtlich dieses Verm”gens Hilfe in Steuersachen leisten,
  5. Unternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Gesch„ft, das zu ihrem Handelsgewerbe geh”rt, ihren Kunden Hilfe in Steuersachen leisten,
  6. genossenschaftliche Prfungs- und Spitzenverb„nde und genossenschaftliche Treuhandstellen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs den Mitgliedern der Prfungs- und Spitzenverb„nde Hilfe in Steuersachen leisten,
  7. als Berufsvertretung oder auf „hnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen leisten; õ 95 des Bundesvertriebenengesetzes bleibt unberhrt,
  8. als Berufsvertretung oder auf „hnlicher Grundlage gebildete Vereine von Land- und Forstwirten, zu deren satzungsm„áiger Aufgabe die Hilfeleistung fr land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes geh”rt, soweit sie diese Hilfe durch Personen leisten, die berechtigt sind, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu fhren, und die Hilfe nicht die Ermittlung der Einknfte aus selbst„ndiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb betrifft, es sei denn, daá es sich hierbei um Nebeneinknfte handelt, die blicherweise bei Landwirten vorkommen,
  9. a) Speditionsunternehmen, soweit sie Hilfe in Eingangsabgabensachen oder bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europ„ischen Wirtschaftsgemeinschaft leisten,

b) sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit sie im Zusammenhang mit der Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten,
10. Arbeitgeber, soweit sie fr ihre Arbeitnehmer Hilfe in Lohnsteuersachen leisten,
11. Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie fr ihre Mitglieder Hilfe bei Einknften aus nichtselbst„ndiger Arbeit und bei sonstigen Lohnsteuersachen leisten. 2 Im Veranlagungsverfahren darf Hilfe nur geleistet werden, wenn in dem Einkommen ausschlieálich enthalten sind
a) Einknfte aus nichtselbst„ndiger Arbeit oder
b) sonstige Einknfte aus wiederkehrenden Bezgen (õ 22 Nr. 1 Einkommensteuergesetz) oder neben solchen Einknften noch
c) Einknfte aus Kapitalverm”gen, wenn die Einnahmen in dieser Einkunftsart den Sparer-Freibetrag nach õ 20 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes und den Pauschbetrag fr Werbungskosten nach õ 9a Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes nicht bersteigen, oder
d) Einknfte aus Vermietung und Verpachtung eines selbstgenutzten Einfamilienhauses, einer selbstgenutzten Eigentumswohnung oder eines teilweise als eigene Wohnung genutzten Zweifamilienhauses des Mitglieds.
3 Soweit die Hilfe zul„ssig ist, berechtigt sie auch zur Hilfe bei Antr„gen zur Freistellung oder Anrechnung von K”rperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer,
12. inl„ndische Kreditinstitute, Kapitalgesellschaften, von Kapitalgesellschaften bestellte Treuh„nder oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit sie in Vertretung der Gl„ubiger von Kapitalertr„gen Sammelantr„ge auf Vergtung von K”rperschaftsteuer oder auf Erstattung von Kapitalertragsteuer nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes stellen,
13. ”ffentlich bestellte versicherungsmathematische Sachverst„ndige, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berechnung von Pensionsrckstellungen, versicherungstechnischen Rckstellungen und Zufhrungen zu Pensions- und Untersttzungskassen ihren Auftraggebern Hilfe in Steuersachen leisten,
14. diejenigen, die Vertr„ge im Sinne des õ 2 Abs. 1 Wohnungsbau-Pr„miengesetz schlieáen oder vermitteln, soweit sie bei der Ausfllung von Antr„gen auf Wohnungsbaupr„mien Hilfe leisten.


Dritter Unterabschnitt: Verbot und Untersagung

õ 5.
(1) 1 Andere als die in den õõ 3 und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen drfen nicht gesch„ftsm„áig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht gesch„ftsm„áig Rat in Steuersachen erteilen. 2 Die in õ 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen drfen nur im Rahmen ihrer Befugnis gesch„ftsm„áig Hilfe in Steuersachen leisten.
(2) Werden der Finanzbeh”rde Tatsachen bekannt, die den Verdacht begrnden, daá eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 gesch„ftsm„áig Hilfe in Steuersachen leistet, so kann sie diese Tatsachen der fr das Buágeldverfahren zust„ndigen Stelle mitteilen.

õ 6.
Das Verbot des õ 5 gilt nicht fr

  1. die Erstattung wissenschaftlich begrndeter Gutachten,
  2. die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen fr Angeh”rige im Sinne des õ 15 der Abgabenordnung,
  3. die Durchfhrung mechanischer Arbeitsg„nge bei der Fhrung von Bchern und Aufzeichnungen, die fr die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu geh”ren nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
  4. das Buchen laufender Gesch„ftsvorf„lle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese T„tigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschluáprfung im steuer- und wirtschaftsberatenden oder einem kaufm„nnischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens hauptberuflich t„tig gewesen sind.

õ 7.
(1) Das Finanzamt kann die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen,

  1. wenn die T„tigkeit durch eine Person oder Vereinigung ausgebt wird, die nicht unter õ 3 oder õ 4 f„llt,
  2. wenn eine T„tigkeit nach den õõ 4 und 6 oder eine T„tigkeit als Arbeitnehmer zur Umgehung des Verbots nach õ 5 miábraucht wird.

(2) 1 Die fr die Finanzverwaltung zust„ndige oberste Landesbeh”rde kann den in õ 4 Nr. 7 bezeichneten Vereinigungen im Einvernehmen mit den fachlich beteiligten obersten Landesbeh”rden die Hilfeleistung in Steuersachen ganz oder teilweise untersagen, wenn eine sachgem„áe T„tigkeit nicht gew„hrleistet ist. 2 Dies gilt nicht, wenn eine der in õ 3 aufgefhrten Personen die Hilfeleistung in Steuersachen leitet.
(3) ™rtlich zust„ndig ist die Finanzbeh”rde, in deren Bezirk die Person oder Vereinigung, deren T„tigkeit untersagt werden soll, ihre Gesch„ftsleitung hat, hilfsweise in deren Bezirk die T„tigkeit vorwiegend ausgebt wird.


Vierter Unterabschnitt: Sonstige Vorschriften

õ 8.
(1) 1 Das unaufgeforderte Anbieten der eigenen Dienste oder Dienste Dritter zur gesch„ftsm„áigen Hilfeleistung in Steuersachen ist untersagt. 2 Dies gilt nicht fr die Durchfhrung mechanischer Arbeitsg„nge bei der Buchfhrung (õ 6 Nr. 3, 1. Halbsatz) und fr die in õ 6 Nr. 4 genannten T„tigkeiten; õ 57 Abs. 1 bleibt unberhrt.
(2) 1 Die in õ 4 Nr. 3, 7 und 11 bezeichneten K”rperschaften und Vereinigungen drfen im Rahmen des sachlich Gebotenen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen. 2 Das Bundesministerium der Finanzen wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Art und Inhalt der zul„ssigen Hinweise n„her zu bestimmen.
(3) Die in õ 3 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Personen drfen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen nach den fr sie geltenden berufsrechtlichen Vorschriften hinweisen.

õ 9.
(1) Vereinbarungen, durch die eine Vergtung fr eine Hilfeleistung in Steuersachen dem Grunde oder der H”he nach vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der T„tigkeit abh„ngig gemacht wird oder nach denen der Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigte einen Teil der zu erzielenden Steuererm„áigung, Steuerersparnis oder Steuervergtung als Honorar erh„lt, sind unzul„ssig.
(2) Die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils der Gebhren oder sonstiger Vorteile fr die Vermittlung von Auftr„gen, gleichviel ob im Verh„ltnis zu einem Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigten oder zu einem Dritten gleich welcher Art, ist unzul„ssig.

õ 10.
(1) Werden der Finanzbeh”rde Tatsachen bekannt, die den Verdacht begrnden, daá eine der in õ 3 oder õ 4 Nr. 1 und 2 genannten Personen eine Berufspflicht verletzt hat, so kann sie diese Tatsachen, soweit sie fr die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sind, der zust„ndigen Berufskammer oder den fr das ehrengerichtliche oder berufsgerichtliche Verfahren oder das Disziplinarverfahren zust„ndigen Stellen mitteilen.
(2) 1 Gerichte und Beh”rden drfen Informationen ber natrliche und juristische Personen, die aus der Sicht der bermittelnden Stelle

  1. fr die Zulassung zur Prfung, fr die Befreiung von der Prfung, fr die Bestellung und Wiederbestellung, fr die Rcknahme oder fr den Widerruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigter,
  2. fr die Anerkennung, fr die Rcknahme oder fr den Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft oder als Lohnsteuerhilfeverein oder
  3. fr die Einleitung eines Rgeverfahrens oder eines berufsgerichtlichen Verfahrens zur Ahndung von Pflichtverletzungen

von Bedeutung sein k”nnen, der fr die Entscheidung zust„ndigen Stelle bermitteln, soweit hierdurch schutzwrdige Interessen des Betroffenen nicht beeintr„chtigt werden oder das ”ffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der Beteiligten berwiegt. 2 Die šbermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen; dies gilt nicht fr das Steuergeheimnis nach õ 30 der Abgabenordnung.

õ 11.
Prozeáagenten, denen vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift das mndliche Verhandeln vor Gericht auf Grund des õ 157 Abs. 3 der Zivilprozeáordnung gestattet worden ist, sind weiterhin zur gesch„ftsm„áigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt.

õ 12.
(1) Personen, die vor dem 1. November 1961 auf Grund einer besonderen Erlaubnis der Finanzbeh”rden oder nach landesrechtlichen Vorschriften berufsm„áige Hilfe bei der Erfllung der Buchfhrungspflichten auáerhalb der gesch„ftsm„áigen Hilfeleistung in Steuersachen leisten durften, sind hierzu weiterhin befugt.
(2) Stundenbuchhalter im Sinne von õ 3 der Anordnung vom 7. Februar 1990 ber die Zulassung zur Ausbung der selbst„ndigen T„tigkeit als Helfer in Steuersachen und die Registrierung von Stundenbuchhaltern (GBl I Nr. 12 S. 92) sind im Bezirk ihres Finanzamtes weiterhin zur gesch„ftsm„áigen Hilfe in Steuersachen befugt, soweit sie bei der Fhrung von Bchern und Aufzeichnungen, die fr die Besteuerung von Bedeutung sind, Hilfe in Steuersachen leisten (beschr„nkte Hilfeleistung).

õ 12a.
1 Steuerberater, Steuerbevollm„chtigte und Steuerberatungsgesellschaften sowie Rechtsanw„lte, Wirtschaftsprfer, vereidigte Buchprfer, Wirtschaftsprfungsgesellschaften und Buchprfungsgesellschaften sind in Angelegenheiten, die das Abgabenrecht fremder Staaten betreffen, zur gesch„ftsm„áigen Hilfe in Steuersachen befugt. 2 Die entsprechenden Befugnisse Dritter auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberhrt.


Zweiter Abschnitt: Lohnsteuerhilfevereine

Erster Unterabschnitt: Aufgaben

õ 13.
(1) Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen fr ihre Mitglieder.
(2) Als Hilfeleistung in Lohnsteuersachen gilt auch die Hilfeleistung in Einkommensteuersachen nach õ 4 Nr. 11 Satz 2.
(3) Lohnsteuerhilfevereine bedrfen fr ihre T„tigkeit der Anerkennung.


Zweiter Unterabschnitt: Anerkennung

õ 14.
(1) 1 Ein rechtsf„higer Verein kann als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt werden, wenn nach der Satzung

  1. seine Aufgabe ausschlieálich die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen fr seine Mitglieder ist;
  2. der Sitz und die Gesch„ftsleitung des Vereins sich in demselben Oberfinanzbezirk befinden;
  3. der Name des Vereins keinen Bestandteil mit besonderem Werbecharakter enth„lt;
  4. eine sachgem„áe Ausbung der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen sichergestellt ist;
  5. fr die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben wird;
  6. die Anwendung der Vorschriften des õ 27 Abs. 1 und 3 sowie der õõ 32 und 33 des Brgerlichen Gesetzbuches nicht ausgeschlossen ist;
  7. Vertr„ge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands der Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung bedrfen;
  8. innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prfungsfeststellungen an die Mitglieder (õ 22 Abs. 7 Nr. 2) eine Mitgliederversammlung stattfinden muá, in der insbesondere eine Aussprache ber das Ergebnis der Gesch„ftsprfung durchzufhren und ber die Entlastung des Vorstands wegen seiner Gesch„ftsfhrung w„hrend des geprften Gesch„ftsjahres zu befinden ist.
  9. An die Stelle der Mitgliederversammlung kann eine Vertreterversammlung treten, sofern durch sie eine ausreichende Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder gew„hrleistet ist. 3 Die Vorschriften ber Mitgliederversammlungen gelten fr Vertreterversammlungen sinngem„á.

(2) Die Anerkennung darf nur ausgesprochen werden, wenn das Bestehen einer Versicherung gegen die sich aus der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren (õ 25 Abs. 2) nachgewiesen wird.
(3) Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen darf erst nach der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein aufgenommen werden.

õ 15.
(1) Fr die Entscheidung ber den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist die Oberfinanzdirektion zust„ndig, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
(2) Dem Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist eine ”ffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung beizufgen.
(3) Der Lohnsteuerhilfeverein hat jede Satzungs„nderung der fr den Sitz des Vereins zust„ndigen Oberfinanzdirektion innerhalb eines Monats nach der Beschluáfassung anzuzeigen.

õ 16.
Fr die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein hat der Verein eine Gebhr von sechshundert Deutsche Mark an die Oberfinanzdirektion zu zahlen.

õ 17.
šber die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein stellt die Oberfinanzdirektion eine Urkunde aus.

õ 18.
Der Verein ist verpflichtet, die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" in den Namen des Vereins aufzunehmen.

õ 19.
(1) Die Anerkennung erlischt durch

  1. Aufl”sung des Vereins;
  2. Verzicht auf die Anerkennung;
  3. Verlust der Rechtsf„higkeit.

(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenber der Oberfinanzdirektion zu erkl„ren.

õ 20.
(1) Die Oberfinanzdirektion hat die Anerkennung zurckzunehmen, wenn sich nach der Anerkennung ergibt, daá sie h„tte versagt werden mssen.
(2) Die Oberfinanzdirektion hat die Anerkennung zu widerrufen,

  1. wenn die Voraussetzungen fr die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein nachtr„glich fortfallen, es sei denn, daá der Verein innerhalb einer angemessenen, von der Oberfinanzdirektion zu bestimmenden Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeifhrt;
  2. wenn die tats„chliche Gesch„ftsfhrung des Lohnsteuerhilfevereins nicht mit den in õ 14 bezeichneten Anforderungen an die Satzung bereinstimmt;
  3. wenn eine sachgem„áe Ausbung der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen oder eine ordnungsgem„áe Gesch„ftsfhrung nicht gew„hrleistet ist.

(3) Vor der Rcknahme oder dem Widerruf ist der Lohnsteuerhilfeverein zu h”ren.


Dritter Unterabschnitt: Pflichten

õ 21.
(1) 1 Der Lohnsteuerhilfeverein hat s„mtliche Einnahmen und Ausgaben fortlaufend und vollst„ndig aufzuzeichnen. 2 Die Aufzeichnungen sind unverzglich und in deutscher Sprache vorzunehmen.
(2) Fr einzelne Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins empfangene Beitr„ge sind vom Vereinsverm”gen getrennt zu erfassen und gesondert zu verwalten.
(3) Der Lohnsteuerhilfeverein hat bei Beginn seiner T„tigkeit und am Ende eines jeden Gesch„ftsjahres auf Grund einer fr diesen Zeitpunkt vorgenommenen Bestandsaufnahme seine Verm”genswerte und Schulden aufzuzeichnen und in einer Verm”gensbersicht zusammenzustellen.
(4) 1 Die Belege und sonstigen Unterlagen sind geordnet zu sammeln und sechs Jahre aufzubewahren. 2 Die Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben und die Verm”gensbersichten sind zehn Jahre aufzubewahren. 3 Im brigen gelten fr die Aufbewahrung der Belege, sonstigen Unterlagen, Aufzeichnungen und Verm”gensbersichten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches ber die Aufbewahrung von Bilanzen, Inventaren, Belegen und sonstigen Unterlagen entsprechend.
(5) Sonstige Vorschriften ber Aufzeichnungs- und Buchfhrungspflichten bleiben unberhrt.

õ 22.
(1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat die Vollst„ndigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Verm”gensbersicht (õ 21 Abs. 1 bis 3) sowie die šbereinstimmung der tats„chlichen Gesch„ftsfhrung mit den satzungsm„áigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins j„hrlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Gesch„ftsjahres durch einen oder mehrere Gesch„ftsprfer prfen zu lassen.
(2) Zu Gesch„ftsprfern k”nnen nur bestellt werden

  1. Personen und Gesellschaften, die nach õ 3 zu unbeschr„nkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind,
  2. Prfungsverb„nde, zu deren satzungsm„áigem Zweck die regelm„áige oder auáerordentliche Prfung der Mitglieder geh”rt, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollm„chtigter, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprfer oder vereidigter Buchprfer ist.

(3) Als Gesch„ftsprfer drfen keine Personen t„tig sein, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglied, besonderer Vertreter oder Angestellter des zu prfenden Lohnsteuerhilfevereins sind.
(4) 1 Den Gesch„ftsprfern ist Einsicht in die Bcher und Aufzeichnungen sowie den Schriftwechsel des Vereins zu gew„hren und eine Untersuchung des Kassenbestandes und der Best„nde an sonstigen Verm”genswerten zu gestatten. 2 Ihnen sind alle Aufkl„rungen und Nachweise zu geben, die fr die Durchfhrung einer sorgf„ltigen Prfung notwendig sind.
(5) 1 Die Gesch„ftsprfer sind zu gewissenhafter und unparteiischer Prfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2 Sie drfen Gesch„ftsgeheimnisse, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten erfahren haben, nicht unbefugt verwerten. 3 Wer seine Obliegenheiten vors„tzlich oder grob fahrl„ssig verletzt, haftet dem Lohnsteuerhilfeverein fr den daraus entstehenden Schaden. 4 Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
(6) Die Gesch„ftsprfer haben ber das Ergebnis der Prfung dem Vorstand des Lohnsteuerhilfevereins unverzglich schriftlich zu berichten.
(7) Der Lohnsteuerhilfeverein hat

  1. innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prfungsberichts sp„testens jedoch neun Monate nach Beendigung des Gesch„ftsjahres eine Abschrift hiervon der zust„ndigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten;
  2. innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben.

õ 23.
(1) 1 Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen darf nur durch Personen ausgebt werden, die einer Beratungsstelle angeh”ren. 2 Fr jede Beratungsstelle ist ein Leiter zu bestellen. 3 Er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten.
(2) 1 Der Lohnsteuerhilfeverein muá in dem Oberfinanzbezirk, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten. 2 Die Unterhaltung von Beratungsstellen in ausw„rtigen Oberfinanzbezirken ist zul„ssig.
(3) 1 Der Lohnsteuerhilfeverein darf zum Leiter einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die

  1. zu dem in õ 3 bezeichneten Personenkreis geh”ren oder
  2. eine Abschluáprfung im steuer- und wirtschaftsberatenden Beruf oder einem kaufm„nnischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluá der Ausbildung hauptberuflich drei Jahre auf dem Gebiet der von Bundes- oder Landesbeh”rden verwalteten Steuern praktisch t„tig gewesen sind oder
  3. mindestens drei Jahre auf den fr die Beratungsbefugnis nach õ 4 Nr. 11 einschl„gigen Gebieten des Einkommensteuerrechts hauptberuflich t„tig gewesen sind; auf die mindestens dreij„hrige T„tigkeit k”nnen Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden.
  4. Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 Brger der Deutschen Demokratischen Republik waren und in diesem Gebiet zum Leiter einer Beratungsstelle bestellt werden, mssen diese Voraussetzungen vom 1. Januar 1996 an erfllen. 3 Zum Leiter einer Beratungsstelle darf nicht bestellt werden, wer sich so verhalten hat, daá die Besorgnis begrndet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfllen.

(4) Der Lohnsteuerhilfeverein hat der fr den Sitz der Beratungsstelle zust„ndigen Oberfinanzdirektion mitzuteilen

  1. die Er”ffnung oder Schlieáung einer Beratungsstelle;
  2. die Bestellung oder Abberufung des Leiters einer Beratungsstelle;
  3. die Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient.

(5) Der Mitteilung ber die Bestellung des Leiters einer Beratungsstelle ist ein Nachweis darber beizufgen, daá die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfllt sind.
(6) Eine Beratungsstelle darf ihre T„tigkeit nur ausben, wenn sie und der Beratungsstellenleiter nach šberprfung der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen bei der zust„ndigen Aufsichtsbeh”rde (õ 27 Abs. 2) im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen sind.

õ 24.
(1) Ist die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen, zurckgenommen oder widerrufen worden, so kann die Oberfinanzdirektion auf Antrag erlauben, daá der Verein einen Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Lohnsteuerangelegenheiten bestellt.
(2) Zum Beauftragten darf nur bestellt werden, wer die in õ 23 Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfllt.
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 darf l„ngstens fr die Dauer von sechs Monaten erteilt werden; sie kann jederzeit widerrufen werden.
(4) õ 70 Abs. 2 und 3 gilt sinngem„á.

õ 25.
(1) Bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen fr die Mitglieder kann die Haftung des Vereins fr das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.
(2) 1 Die Lohnsteuerhilfevereine mssen gegen die sich aus der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein. 2 Zust„ndige Stelle im Sinne des õ 158c Abs. 2 des Gesetzes ber den Versicherungsvertrag ist die Oberfinanzdirektion.
(3) õ 68 gilt entsprechend.

õ 26.
(1) Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ist sachgem„á, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf Werbung (õ 8) auszuben.
(2) Die Ausbung einer anderen wirtschaftlichen T„tigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ist nicht zul„ssig.
(3) Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in den Abs„tzen 1 und 2 bezeichneten Pflichten anzuhalten.
(4) 1 Die Handakten ber die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen sind auf die Dauer von sieben Jahren nach Abschluá der T„tigkeit des Vereins in der Lohnsteuersache des Mitgliedes aufzubewahren. 2 õ 66 ist sinngem„á anzuwenden.


Vierter Unterabschnitt: Aufsicht

õ 27.
(1) Die Oberfinanzdirektion (Aufsichtsbeh”rde) fhrt die Aufsicht ber die Lohnsteuerhilfevereine, die ihren Sitz im Oberfinanzbezirk haben.
(2) 1 Der Aufsicht durch die Oberfinanzdirektion unterliegen auch alle im Oberfinanzbezirk bestehenden Beratungsstellen. 2 Die im Wege der Aufsicht getroffenen Feststellungen sind der fr den Sitz des Lohnsteuerhilfevereins zust„ndigen Oberfinanzdirektion mitzuteilen.
(3) Die Finanzbeh”rden teilen der zust„ndigen Aufsichtsbeh”rde die ihnen bekannten Tatsachen mit, die den Verdacht begrnden, daá ein Lohnsteuerhilfeverein gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoáen hat.

õ 28.
(1) Die Mitglieder des Vorstandes eines Lohnsteuerhilfevereins und die Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient, haben auf Verlangen vor der Aufsichtsbeh”rde zu erscheinen, Auskunft zu geben sowie Handakten und Gesch„ftsunterlagen vorzulegen.
(2) Die von der Oberfinanzdirektion mit der Aufsicht betrauten Amtstr„ger sind berechtigt, die Gesch„ftsr„ume der Lohnsteuerhilfevereine und der in Absatz 1 bezeichneten Personen w„hrend der Gesch„fts- und Arbeitszeiten zu betreten, um Prfungen vorzunehmen oder sonst Feststellungen zu treffen, die zur Ausbung der Aufsicht fr erforderlich gehalten werden.
(3) Ist fr eine Beratungsstelle ein Leiter nicht vorhanden oder erfllt die zum Leiter bestellte Person nicht die in õ 23 Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen oder ist in einer Beratungsstelle die Einhaltung der in õ 26 bezeichneten Pflichten nicht gew„hrleistet, so kann die Aufsichtsbeh”rde die Schlieáung dieser Beratungsstelle anordnen.

õ 29.
(1) Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist die Aufsichtsbeh”rde sp„testens zwei Wochen vorher zu unterrichten.
(2) Die Aufsichtsbeh”rde ist berechtigt, zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung Vertreter zu entsenden.

õ 30.
(1) Die Oberfinanzdirektionen fhren ein Verzeichnis ber

  1. die Lohnsteuerhilfevereine, die im Oberfinanzbezirk ihren Sitz haben;
  2. die im Oberfinanzbezirk bestehenden Beratungsstellen.

(2) Das Verzeichnis ist ”ffentlich.


Fnfter Unterabschnitt: Verordnungserm„chtigung

õ 31.
Das Bundesministerium der Finanzen wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen

  1. ber das Verfahren bei der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein,
  2. ber Einrichtung und Fhrung des Verzeichnisses nach õ 30 Abs. 1 sowie ber die sich auf die Eintragung beziehenden Meldepflichten der Lohnsteuerhilfevereine,
  3. ber die Verfahren bei der Er”ffnung und Schlieáung von Beratungsstellen und bei der Bestellung von Beratungsstellenleitern;
  4. ber die zur Bestellung eines Beratungsstellenleiters erforderlichen Erkl„rungen und Nachweise.

 

Zweiter Teil: Steuerberaterordnung

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

õ 32.
(1) Steuerberater und Steuerbevollm„chtigte leisten gesch„ftsm„áig Hilfe in Steuersachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) 1 Steuerberater und Steuerbevollm„chtigte ben einen freien Beruf aus. 2 Ihre T„tigkeit ist kein Gewerbe.
(3) 1 Steuerberatungsgesellschaften bedrfen der Anerkennung. 2 Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, daá die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich gefhrt wird.

õ 33.
1 Steuerberater und Steuerbevollm„chtigte haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. 2 Dazu geh”ren auch die Hilfeleistungen in Steuerstrafsachen und in Buágeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistungen bei der Erfllung von Buchfhrungspflichten, die auf Grund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung.

õ 34.
(1) 1 Berufliche Niederlassung ist die Beratungsstelle, von der aus der Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigte seinen Beruf selbst„ndig ausbt. 2 Als berufliche Niederlassung eines ausschlieálich nach õ 58 angestellten Steuerberaters oder Steuerbevollm„chtigten gilt seine regelm„áige, bei mehreren Anstellungsverh„ltnissen seine zuerst begrndete Arbeitsst„tte. 3 Die berufliche Niederlassung ist innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung zu begrnden.
(2) 1 Weitere Beratungsstellen k”nnen unterhalten werden, soweit dadurch die Erfllung der Berufspflichten nicht beeintr„chtigt wird. 2 Leiter der weiteren Beratungsstelle muá ein Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. 3 Satz 2 gilt nicht, wenn die weitere Beratungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europ„ischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ber den Europ„ischen Wirtschaftsraum liegt. 4 Ist die weitere Beratungsstelle bis zum 31. Dezember 1993 auf dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet errichtet worden, kann die Berufskammer, in deren Bereich die weitere Beratungsstelle liegt, auf Antrag bis zum 31. Dezember 1995 eine Ausnahme von Satz 2 zulassen. 5 Von dem Antrag ist auch die Berufskammer zu unterrichten, in deren Bereich der Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigte seine berufliche Niederlassung hat. 6 Eine Ausnahmegenehmigung ist nur fr eine weitere Beratungsstelle des Steuerberaters oder Steuerbevollm„chtigten zul„ssig. 7 Vor der Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist bei der fr die berufliche Niederlassung zust„ndigen Berufskammer zu ermitteln, ob bereits eine Ausnahmegenehmigung nach Satz 4 beantragt oder erteilt worden ist.


Zweiter Abschnitt: Voraussetzungen fr die Berufsausbung

Erster Unterabschnitt: Pers”nliche Voraussetzungen

õ 35.
(1) Als Steuerberater darf nur bestellt werden, wer die Prfung als Steuerberater bestanden hat oder von dieser Prfung befreit worden ist.
(2) Die Prfung als Steuerberater kann zweimal wiederholt werden.

õ 36.
(1) Die Zulassung zur Steuerberaterprfung setzt voraus, daá der Bewerber

  1. ein wirtschaftswissenschaftliches oder anderes Universit„tsstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von jeweils mindestens acht Semestern oder ein rechtswissenschaftliches Studium abgeschlossen hat und danach hauptberuflich drei Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbeh”rden verwalteten Steuern praktisch t„tig gewesen ist oder
  2. ein wirtschaftswissenschaftliches oder anderes Fachhochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung oder ein vergleichbares Studium an einer Universit„t abgeschlossen hat und danach hauptberuflich vier Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbeh”rden verwalteten Steuern praktisch t„tig gewesen ist.

(2) Ein Bewerber ist zur Steuerberaterprfung auch zuzulassen, wenn er

  1. eine Abschluáprfung im steuer- und wirtschaftsberatenden oder einem kaufm„nnischen Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzt und nach Abschluá der Ausbildung hauptberuflich zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbeh”rden verwalteten Steuern praktisch t„tig gewesen ist oder
  2. der Finanzverwaltung als Beamter oder Angestellter des gehobenen Dienstes angeh”rt oder angeh”rt hat und bei ihr mindestens sieben Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbeh”rden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung t„tig gewesen ist.

(3) 1 Die T„tigkeiten nach den Abs„tzen 1 und 2 k”nnen auch als Teilzeitbesch„ftigung ausgebt werden. 2 Teilzeitbesch„ftigung von weniger als der H„lfte der regelm„áigen Arbeitszeit ist nicht anzurechnen. 3 Bei Teilzeitbesch„ftigung mit Erm„áigung bis auf die H„lfte der regelm„áigen Arbeitszeit verl„ngert sich die Gesamtdauer entsprechend, h”chstens jedoch auf das Doppelte der in den Abs„tzen 1 und 2 vorgeschriebenen Zeit.
(4) 1 Hat ein Bewerber, der Staatsangeh”riger eines Mitgliedstaats der Europ„ischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ber den Europ„ischen Wirtschaftsraum ist, ein Diplom, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europ„ischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ber den Europ„ischen Wirtschaftsraum zur selbst„ndigen Hilfe in Steuersachen berechtigt, ist er zur Eignungsprfung im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe g der EWG-Richtlinie vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) zuzulassen. 2 Mit der erfolgreich abgelegten Eignungsprfung werden dieselben Rechte erworben wie durch die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprfung.
(5) 1 Als Diplom im Sinne von Absatz 3 gelten alle Bef„higungsnachweise, die in einem Mitgliedstaat der Europ„ischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ber den Europ„ischen Wirtschaftsraum von der zust„ndigen Stelle ausgestellt sind, sofern aus ihnen hervorgeht, daá der Bewerber ein mindestens dreij„hriges Hochschulstudium oder eine gleichwertige Ausbildung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der in Absatz 3 genannten Richtlinie abgeschlossen hat, und sofern von der zust„ndigen Stelle des Mitgliedstaates der Europ„ischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ber den Europ„ischen Wirtschaftsraum best„tigt wird, daá er damit in diesem Mitgliedstaat der Europ„ischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ber den Europ„ischen Wirtschaftsraum zur Hilfe in Steuersachen berechtigt ist. 2 Bewerber aus Mitgliedstaaten der Europ„ischen Gemeinschaften oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens ber den Europ„ischen Wirtschaftsraum, in denen der Beruf des Steuerberaters nicht reglementiert ist, mssen ein mindestens dreij„hriges abgeschlossenes Studium, das auf die Ausbung dieses Berufs vorbereitet, und eine zweij„hrige vollzeitliche Berufst„tigkeit jeweils nach Maágabe des Artikels 3 Buchstabe b der EWG-Richtlinie vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) nachweisen.

õ 37.
(1) Die Zulassung zur Prfung setzt ferner voraus, daá der Bewerber

  1. seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europ„ischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ber den Europ„ischen Wirtschaftsraum hat und
  2. in geordneten wirtschaftlichen Verh„ltnissen lebt.

(2) Die Zulassung zur Prfung ist wegen Fehlens der pers”nlichen Eignung zu versagen, wenn der Bewerber

  1. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die F„higkeit zur Bekleidung ”ffentlicher Žmter nicht besitzt;
  2. infolge eines k”rperlichen Gebrechens oder wegen Schw„che seiner geistigen Kr„fte dauernd unf„hig ist, den Beruf des Steuerberaters ordnungsgem„á auszuben.

(3) Die Zulassung zur Prfung kann versagt werden,

  1. wenn der Bewerber sich so verhalten hat, daá die Besorgnis begrndet ist, er werde den Berufspflichten als Steuerberater nicht gengen;
  2. wenn der Bewerber nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Angeh”riger eines anderen Mitgliedstaates der Europ„ischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ber den Europ„ischen Wirtschaftsraum ist; die Vorschriften des Gesetzes ber die Rechtsstellung heimatloser Ausl„nder vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) sowie Vorschriften in Staatsvertr„gen bleiben unberhrt.

õ 37a.
(1) Mit der Prfung hat der Bewerber darzutun, daá er in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters ordnungsgem„á auszuben.
(2) 1 Die Prfung gliedert sich in einen schriftlichen Teil aus drei Aufsichtsarbeiten und eine mndliche Prfung. 2 Sie ist vor einem Prfungsausschuá abzulegen, der bei der fr die Finanzverwaltung zust„ndigen obersten Landesbeh”rde zu bilden ist. 3 Bei Bedarf k”nnen mehrere Prfungsausschsse gebildet werden.
(3) 1 Prfungsgebiete der Steuerberaterprfung sind

  1. Steuerliches Verfahrensrecht,
  2. Steuern vom Einkommen und Ertrag,
  3. Bewertungsrecht und einheitswertabh„ngige Steuern,
  4. Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzge des Zollrechts und der Finanzmonopole,
  5. Grundzge des Brgerlichen Rechts und des Wirtschaftsrechts,
  6. Betriebswirtschaft und Rechnungswesen,
  7. Volkswirtschaft,
  8. Berufsrecht.
  9. Nicht erforderlich ist, daá s„mtliche Gebiete geprft werden.

õ 37b.
(1) 1 Wirtschaftsprfer und vereidigte Buchprfer k”nnen auf Antrag die Steuerberaterprfung in verkrzter Form ablegen. 2 Dabei entfallen die in õ 37a Abs. 3 Nr. 5 und 6 genannten Prfungsgebiete.
(2) 1 Bewerber mit den in õ 36 Abs. 4 genannten Voraussetzungen sollen mit der Eignungsprfung ihre Bef„higung nachweisen, den Beruf eines Steuerberaters auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes ordnungsgem„á auszuben. 2 Die Eignungsprfung umfaát die zur Berufsausbung notwendigen Rechtskenntnisse auf den in õ 37a Abs. 3 genannten Gebieten. 3 Die Prfung in einem der genannten Prfungsgebiete entf„llt, wenn der Bewerber durch Diplome oder gleichwertige Prfungszeugnisse einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universit„t oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau nachweist, daá er einen wesentlichen Teil der in dem entfallenden Prfungsgebiet geforderten Kenntnisse erlangt hat; die Entscheidung hierber trifft der Zulassungsausschuá.
(3) Die Prfung in verkrzter Form und die Eignungsprfung gliedern sich in einen schriftlichen Teil aus zwei Aufsichtsarbeiten und eine mndliche Prfung.
(4) Fr die Prfung in verkrzter Form und fr die Eignungsprfung gelten die Vorschriften fr die Steuerberaterprfung, soweit nicht Besonderes bestimmt ist.

õ 37c.
(1) 1 Die ”rtliche Zust„ndigkeit der Prfungsausschsse richtet sich nach dem Ort, an dem der Bewerber im Zeitpunkt der Antragstellung hauptberuflich t„tig ist. 2 Hat er keine hauptberufliche T„tigkeit, richtet sich die Zust„ndigkeit nach dem Wohnsitz. 3 Bei mehrfachem Wohnsitz ist der Wohnsitz maágebend, an dem sich der Bewerber vorwiegend aufh„lt.
(2) Befindet sich der Ort der hauptberuflichen T„tigkeit oder der stattdessen maágebliche Wohnsitz nicht im Geltungsbereich des Gesetzes, so sind zust„ndig

  1. fr Bewerber aus Italien und ™sterreich der Prfungsausschuá im Freistaat Bayern,
  2. fr Bewerber aus Griechenland und Liechtenstein der Prfungsausschuá im Land Baden-Wrttemberg,
  3. fr Bewerber aus Spanien und Portugal der Prfungsausschuá im Land Hessen,
  4. fr Bewerber aus dem Vereinigten K”nigreich und Irland der Prfungsausschuá im Land Niedersachsen,
  5. fr Bewerber aus Belgien und den Niederlanden der Prfungsausschuá im Land Nordrhein-Westfalen,
  6. fr Bewerber aus Frankreich der Prfungsausschuá im Land Rheinland-Pfalz,
  7. fr Bewerber aus Luxemburg der Prfungsausschuá im Saarland,
  8. fr Bewerber aus D„nemark der Prfungsausschuá im Land Schleswig-Holstein,
  9. fr Bewerber aus Finnland und Irland der Prfungsausschuá im Land Berlin,
  10. fr Bewerber aus Norwegen und Schweden der Prfungsausschuá der Freien und Hansestadt Hamburg,
  11. fr sonstige Bewerber der fr den Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung zust„ndige Prfungsausschuá.

(3) Die in den Abs„tzen 1 und 2 geregelten Zust„ndigkeiten gelten entsprechend fr das Zulassungsverfahren und die Befreiung von der Prfung.

õ 37d.
1 Die Erhebung der fr die Entscheidung ber die Prfungszulassung erforderlichen Informationen erfolgt ber die gem„á õ 158 Nr. 1 Buchstabe a eingefhrten Vordrucke. 2 Nachweise sind nach Maágabe der Bestimmungen des amtlichen Vordrucks zu erbringen. 3 Der Bewerber hat diese Unterlagen seinem Antrag auf Zulassung zur Prfung beizufgen.

õ 38.
(1) Von der Steuerberaterprfung sind zu befreien

  1. Professoren, die an einer deutschen Hochschule mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbeh”rden verwalteten Steuern gelehrt haben;
  2. ehemalige Finanzrichter, die mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbeh”rden verwalteten Steuern t„tig gewesen sind;
  3. ehemalige Beamte und Angestellte des h”heren Dienstes

a) der Finanzverwaltung, die mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbeh”rden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung t„tig gewesen sind,
b) der gesetzgebenden K”rperschaften des Bundes und der L„nder sowie der obersten Rechnungsprfungsbeh”rden und der anderen obersten Beh”rden des Bundes und der L„nder, die mindestens zehn Jahre berwiegend auf dem Gebiet der von den Bundes- und Landesfinanzbeh”rden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung t„tig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des Deutschen Bundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebenden K”rperschaften im Sinne dieser Vorschrift;
4. ehemalige Beamte und Angestellte des gehobenen Dienstes
a) der Finanzverwaltung, die mindestens fnfzehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbeh”rden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung t„tig gewesen sind,
b) der gesetzgebenden K”rperschaften des Bundes und der L„nder, der Finanzgerichte sowie der obersten Rechnungsprfungsbeh”rden und der anderen obersten Beh”rden des Bundes und der L„nder, die mindestens fnfzehn Jahre berwiegend auf dem Gebiet der von den Bundes- und Landesfinanzbeh”rden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung t„tig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des Deutschen Bundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebenden K”rperschaften im Sinne dieser Vorschrift.
(2) 1 Die Vorschriften des õ 36 Abs. 3 sowie der õõ 37 und 37d fr die Zulassung zur Prfung gelten auch fr die Befreiung von der Prfung. 2 Personen, die unter Absatz 1 Nr. 2 bis 4 fallen sowie Professoren an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsg„ngen fr den ”ffentlichen Dienst k”nnen erst nach dem Ausscheiden aus dem ”ffentlichen Dienst oder dem Dienstverh„ltnis als Angestellter einer Fraktion des Deutschen Bundestages von der Prfung befreit werden.

õ 39.
(1) Fr die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Prfung, auf Befreiung von der Prfung oder auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ber die Erfllung einzelner Voraussetzungen fr die Zulassung zur Prfung oder ber die Befreiung von der Prfung hat der Bewerber eine Gebhr von zweihundertfnfzig Deutsche Mark an die zust„ndige Beh”rde zu zahlen.
(2) 1 Fr die Prfung hat der Bewerber bis zu einem von der zust„ndigen Beh”rde zu bestimmenden Zeitpunkt eine Gebhr von eintausend Deutsche Mark an die zust„ndige Beh”rde zu zahlen. 2 Zahlt der Bewerber die Gebhr nicht rechtzeitig, so gilt dies als Verzicht auf die Zulassung zur Prfung. 3 Tritt der Bewerber bis zu dem von der zust„ndigen Beh”rde zu bestimmenden Zeitpunkt von der Prfung zurck, so wird die Gebhr nicht erhoben. 4 Tritt der Bewerber bis zum Ende der Bearbeitungszeit fr die letzte Aufsichtsarbeit zurck, so ist die Gebhr zur H„lfte zu erstatten.


Zweiter Unterabschnitt: Bestellung

õ 40.
(1) 1 Nach bestandener Prfung wird der Bewerber auf Antrag durch die fr die Finanzverwaltung zust„ndige oberste Landesbeh”rde als Steuerberater bestellt. 2 Die ”rtliche Zust„ndigkeit der bestellenden Beh”rde richtet sich nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung des Bewerbers. 3 Bei beabsichtigter beruflicher Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europ„ischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ber den Europ„ischen Wirtschaftsraum ist fr die Bestellung die Beh”rde zust„ndig, vor deren Prfungsausschuá der Bewerber die Prfung als Steuerberater abgelegt hat.
(2) Vor der Bestellung kann die bestellende Beh”rde prfen, ob die pers”nlichen Voraussetzungen fr die Zulassung zur Prfung (õ 37) noch gegeben sind.
(3) Die Bestellung ist zu versagen,

  1. wenn Tatsachen bekanntgeworden sind, bei deren Kenntnis die Zulassung des Bewerbers zur Prfung h„tte versagt, zurckgenommen oder widerrufen werden mssen;
  2. solange der Bewerber eine T„tigkeit ausbt, die mit dem Beruf unvereinbar ist (õ 57 Abs. 4);
  3. solange nicht die vorl„ufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluá einer Berufshaftpflichtversicherung vorliegt.

(4) Die Bestellung kann versagt werden, wenn Tatsachen bekanntgeworden sind, bei deren Kenntnis die Zulassung des Bewerbers zur Prfung h„tte versagt, zurckgenommen oder widerrufen werden k”nnen.
(5) 1 Vor der Versagung der Bestellung ist der Bewerber zu h”ren. 2 Wird die Bestellung versagt, so ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.
(6) Die Abs„tze 1 bis 5 gelten sinngem„á fr die Bestellung von Bewerbern nach Befreiung von der Prfung.

õ 40a.
(1) 1 Als vorl„ufig bestellt gelten Steuerberater und Steuerbevollm„chtigte aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die nach dem 6. Februar 1990 auf Grund des Steuerberatungsrechts der Deutschen Demokratischen Republik bestellt worden sind. 2 Steuerbevollm„chtigte haben mit der vorl„ufigen Bestellung das Recht zur uneingeschr„nkten Hilfe in Steuersachen fr das Gebiet des Landes, in dem sie bestellt worden sind. 3 Vorl„ufig bestellte Steuerberater und Steuerbevollm„chtigte sind endgltig als Steuerberater zu bestellen, wenn sie an einem von der zust„ndigen Steuerberaterkammer durchgefhrten Seminar (Grundlagen- und Aufbauteil) erfolgreich teilgenommen haben. 4 Vorl„ufig bestellte Steuerberater und Steuerbevollm„chtigte, die nur am Grundlagenteil des Seminars erfolgreich teilgenommen haben, sind endgltig als Steuerbevollm„chtigte zu bestellen. 5 Die endgltige Bestellung setzt ferner voraus, daá Grnde fr eine Rcknahme der vorl„ufigen Bestellung nach õ 46 Abs. 1 Satz 2 nicht vorliegen. 6 Eine vorl„ufige Bestellung erlischt sp„testens mit dem 31. Dezember 1997. 7 Die S„tze 1 bis 5 gelten nicht fr Steuerberater und Steuerbevollm„chtigte, die schon vor dem 7. Februar 1990 als Helfer in Steuersachen zugelassen oder nach diesem Gesetz bestellt waren.
(2) 1 Das Seminar umfaát einen Grundlagenteil mit 120 Stunden und einen Aufbauteil mit 40 Stunden und erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1. Grundlagenteil a) Steuerliches Verfahrensrecht, b) Ertragsteuern, c) Umsatzsteuer, Verkehrsteuern, d) Besitzsteuern, e) Grundzge des brgerlichen Rechts und des Wirtschaftsrechts,
f) Berufsrecht.
2. Aufbauteil a) K”rperschaftsteuer, b) Finanzgerichtsordnung.
2 An einem Seminar sollen nicht mehr als 40 Berufsangeh”rige teilnehmen.
(3) Das Seminar gilt als besondere Einrichtung der Berufskammern im Sinne des õ 79 Abs. 2.
(4) 1 Die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar ist durch eine vor einem Seminarausschuá abzulegende Prfung nachzuweisen. 2 Die Prfung besteht aus einem schriftlichen und einem mndlichen Teil. 3 Die mndliche Prfung ist nach dem Grundlagenteil und die schriftliche Prfung nach dem Aufbauteil abzulegen. 4 Die Prfungsthemen sind aus den in Absatz 2 genannten Gebieten zu entnehmen.
(5) 1 Der Seminarausschuá ist fr den Oberfinanzbezirk zu bilden. 2 Ihm geh”ren an

  1. zwei von der Finanzverwaltung zu bestimmende Beamte oder Ruhestandsbeamte, davon ein Beamter des h”heren Dienstes als Vorsitzender,
  2. zwei endgltig bestellte Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigte.
  3. Fr einen Oberfinanzbezirk k”nnen mehrere Seminarausschsse gebildet werden. 4 Mit Zustimmung der fr die Finanzverwaltung zust„ndigen obersten Landesbeh”rden kann ein Seminarausschuá die Prfung von Bewerbern aus anderen Oberfinanzdirektionen bernehmen.

(6) Fr die Teilnahme an der Prfung hat der Antragsteller an die fr die Finanzverwaltung zust„ndige oberste Landesbeh”rde bis zu einem von dieser zu bestimmenden Zeitpunkt eine Gebhr von 500 DM zu zahlen.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird erm„chtigt, nach Anh”rung der Bundessteuerberaterkammer durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen ber

  1. Einzelheiten des Seminarstoffs,
  2. das Verfahren bei der Durchfhrung des Seminars und der Prfung,
  3. das Verfahren bei der Berufung der Mitglieder des Seminarausschusses,
  4. die Verlegung der beruflichen Niederlassung eines vorl„ufig bestellten Steuerbevollm„chtigten in ein anderes Land, ber die dabei zu erfllenden Voraussetzungen und ber eine von den beteiligten Oberfinanzdirektionen zu erteilende Genehmigung.

õ 41.
(1) Der Bewerber wird durch Aush„ndigung einer Urkunde als Steuerberater bestellt.
(2) Vor der Aush„ndigung der Urkunde hat der Bewerber vor der fr die Finanzverwaltung zust„ndigen obersten Landesbeh”rde die Versicherung abzugeben, daá er die Pflichten eines Steuerberaters gewissenhaft erfllen wird.

õ 42.
Steuerbevollm„chtigter ist, wer nach den Vorschriften dieses Gesetzes als solcher bestellt ist.

õ 43.
(1) 1 Die Berufsbezeichnung lautet "Steuerberater" oder "Steuerbevollm„chtigter".
2 Frauen k”nnen die Berufsbezeichnung "Steuerberaterin" oder "Steuerbevollm„chtigte" w„hlen. 3 Die Berufsangeh”rigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu fhren.
(2) 1 Die Fhrung weiterer Berufsbezeichnungen ist nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. 2 Andere Zus„tze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzul„ssig.
(3) Zus„tze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt.
(4) 1 Die Bezeichnung "Steuerberater", "Steuerbevollm„chtigter" oder "Steuerberatungsgesellschaft" darf nur fhren, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist. 2 Es ist unzul„ssig, zum Hinweis auf eine steuerberatende T„tigkeit andere Bezeichnungen zu verwenden. 3 Satz 2 findet auf Rechtsanw„lte keine Anwendung.

õ 44.
(1) 1 Steuerberatern, Steuerbevollm„chtigten und Rechtsanw„lten, die eine besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachen fr land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes nachweisen, kann auf Antrag die Berechtigung verliehen werden, als Zusatz zur Berufsbezeichnung die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu fhren. 2 Die Verleihung erfolgt durch die fr die Finanzverwaltung zust„ndige oberste Beh”rde des Landes, in dem der Antragsteller seine berufliche Niederlassung hat.
(2) 1 Die besondere Sachkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist durch eine vor einem Sachkunde-Ausschuá abzulegende mndliche Prfung nachzuweisen. 2 Der Sachkunde-Ausschuá besteht aus einem Vertreter der Finanzverwaltung als Vorsitzendem, einem Vertreter der fr die Landwirtschaft zust„ndigen obersten Landesbeh”rde oder einem von dieser Beh”rde zu benennenden Vertreter der Landwirtschaftskammer und einem Vertreter der fr den Antragsteller zust„ndigen Berufskammer. 3 Personen, die ihre Sachkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durch eine einschl„gige Ausbildung nachweisen und mindestens drei Jahre buchfhrende land- und forstwirtschaftliche Betriebe steuerlich beraten haben, k”nnen auf Antrag von der mndlichen Prfung befreit werden. 4 šber den Antrag auf Befreiung entscheidet die fr die Finanzverwaltung zust„ndige oberste Landesbeh”rde im Benehmen mit der fr die Landwirtschaft zust„ndigen obersten Landesbeh”rde und der fr die berufliche Niederlassung des Antragstellers zust„ndigen Berufskammer.
(3) Steuerberatungsgesellschaften sind befugt, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" als Zusatz zur Firma zu fhren, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu fhren.
(4) Vereine im Sinne des õ 4 Nr. 8 sind befugt, als Zusatz zum Namen des Vereins die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu fhren.
(5) K”rperschaften des ”ffentlichen Rechts (õ 4 Nr. 3) und Personenvereinigungen im Sinne des õ 4 Nr. 7, die eine Buchstelle fr land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterhalten, drfen fr diese Buchstelle die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" benutzen, wenn der Leiter der Buchstelle berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu fhren.
(6) Steuerberater und Steuerbevollm„chtigte, die bei Inkrafttreten der Abs„tze 1 bis 4 befugt gewesen sind, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu fhren, drfen diese Bezeichnung als Zusatz zur Berufsbezeichnung weiter fhren, wenn sie die Befugnis innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Abs„tze 1 bis 4 der bestellenden Beh”rde nachweisen.
(7) Die Befugnis zur Fhrung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" erlischt mit dem Erl”schen, der Rcknahme oder dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigter.
(8) Die Befugnis zur Fhrung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist in das Berufsregister einzutragen.
(9) Fr die Bearbeitung des Antrags auf Verleihung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist eine Gebhr von dreihundert Deutsche Mark an die fr die Finanzverwaltung zust„ndige oberste Landesbeh”rde zu zahlen.

õ 45.
(1) Die Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigter erlischt durch

  1. Tod,
  2. Verzicht gegenber der nach õ 46 Abs. 4 Satz 1 bis 4 zust„ndigen Beh”rde,
  3. rechtskr„ftige Ausschlieáung aus dem Beruf.

(2) Die Bestellung als Steuerbevollm„chtigter erlischt ferner durch die Bestellung als Steuerberater.

õ 46.
(1) 1 Die Bestellung ist zurckzunehmen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigte die Zulassung zur Prfung, die Befreiung von der Prfung oder die Bestellung durch arglistige T„uschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollst„ndig waren. 2 Eine vorl„ufige Bestellung (õ 40a) ist zurckzunehmen, wenn sie rechtswidrig war und der Begnstigte die Umst„nde kannte oder kennen muáte, die die Rechtswidrigkeit begrnden, oder wenn die Bestellung von einer sachlich unzust„ndigen Beh”rde ausgesprochen wurde und die zust„ndige Beh”rde die Bestellung nicht h„tte aussprechen drfen.
(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigte

  1. eine T„tigkeit als Arbeitnehmer ausbt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (õ 57 Abs. 4 Nr. 2);
  2. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die F„higkeit zur Bekleidung ”ffentlicher Žmter verloren hat;
  3. nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufst„tigkeit unterh„lt;
  4. infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfgung ber sein Verm”gen beschr„nkt wird;
  5. in Verm”gensverfall geraten ist, es sei denn, daá dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gef„hrdet sind; ein Verm”gensverfall wird vermutet, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigte in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu fhrende Verzeichnis (õ 107 Abs. 2 der Konkursordnung, õ 915 der Zivilprozeáordnung) eingetragen ist;
  6. seine berufliche Niederlassung in das Ausland verlegt, ohne daá ein Zustellungsbevollm„chtiger mit Wohnsitz im Inland benannt worden ist. 2 Name und Anschrift sowie jede Žnderung der Person oder der Anschrift des Zustellungsbevollm„chtigten sind der Berufskammer und der zust„ndigen Beh”rde unverzglich mitzuteilen. 3 Der Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigte bleibt Mitglied der Berufskammer, der er bisher angeh”rt hat.

(3) Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigte

  1. nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begrndet hat oder
  2. infolge eines k”rperlichen Gebrechens oder wegen Schw„che seiner geistigen Kr„fte dauernd unf„hig ist, seinen Beruf ordnungsgem„á auszuben.

(4) 1 Die Bestellung als Steuerberater wird durch die fr die Finanzverwaltung zust„ndige oberste Landesbeh”rde, die Bestellung als Steuerbevollm„chtigter durch die Oberfinanzdirektion zurckgenommen oder widerrufen. 2 Die ”rtliche Zust„ndigkeit richtet sich nach der beruflichen Niederlassung, in den F„llen des Absatzes 3 Nr. 1 nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung des Steuerberaters oder Steuerbevollm„chtigten. 3 õ 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. 4 Bei beruflicher Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europ„ischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ber den Europ„ischen Wirtschaftsraum richtet sich die ”rtliche Zust„ndigkeit nach der letzten beruflichen Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes; ist eine solche nicht vorhanden, so ist die Beh”rde zust„ndig, die den Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigten bestellt hat. 5 Vor der Rcknahme oder dem Widerruf sind der Betroffene und die Berufskammer zu h”ren.

õ 47.
(1) 1 Mit dem Erl”schen, der Rcknahme oder dem Widerruf der Bestellung erlischt die Befugnis, die Berufsbezeichnung "Steuerberater" oder "Steuerbevollm„chtigter" zu fhren. 2 Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frhere Berechtigung hinweist, gefhrt werden.
(2) 1 Die nach õ 46 Abs. 4 Satz 1 bis 4 zust„ndige Beh”rde kann nach Anh”rung der Berufskammer einem Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigten, der wegen hohen Alters oder wegen k”rperlicher Leiden auf die Rechte aus der Bestellung verzichtet, auf Antrag die Erlaubnis erteilen, sich weiterhin Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigter zu nennen. 2 Fr die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 1 ist eine Gebhr von einhundert Deutsche Mark an die nach õ 46 Abs. 4 Satz 1 bis 4 zust„ndige Beh”rde zu zahlen.
(3) 1 Die nach õ 46 Abs. 4 Satz 1 bis 4 zust„ndige Beh”rde kann eine Erlaubnis, die sie nach Absatz 2 Satz 1 erteilt hat, zurcknehmen oder widerrufen, wenn nachtr„glich Umst„nde bekanntwerden oder eintreten, die bei einem Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigten das Erl”schen, die Rcknahme oder den Widerruf der Bestellung nach sich ziehen wrden oder zur Ablehnung der Erlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 h„tten fhren k”nnen. 2 Vor der Rcknahme oder dem Widerruf der Erlaubnis sind der Betroffene und die Berufskammer zu h”ren.

õ 48.
(1) 1 Ehemalige Steuerberater und Steuerbevollm„chtigte k”nnen wiederbestellt werden,

  1. wenn die Bestellung nach õ 45 Abs. 1 Nr. 2 erloschen ist; wurde auf die Bestellung nach Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens (õ 114) verzichtet und war eine Ausschlieáung aus dem Beruf zu erwarten, kann die Wiederbestellung nicht vor Ablauf von acht Jahren erfolgen;
  2. wenn im Falle des Erl”schens der Bestellung nach õ 45 Abs. 1 Nr. 3 die rechtskr„ftige Ausschlieáung aus dem Beruf im Gnadenwege aufgehoben worden ist oder seit der rechtskr„ftigen Ausschlieáung mindestens acht Jahre verstrichen sind;
  3. wenn die Bestellung nach õ 46 zurckgenommen oder widerrufen ist und die Grnde, die fr die Rcknahme oder den Widerruf maágeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen.
  4. Ein vorl„ufig bestellter Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigter (õ 40a), der auf seine Bestellung verzichtet hat, kann bis zum 31. Dezember 1997 jederzeit vorl„ufig wiederbestellt werden.

(2) Die Vorschriften des õ 40 gelten vorbehaltlich des Absatzes 3 entsprechend fr die Wiederbestellung.
(3) Fr die Bearbeitung des Antrags auf Wiederbestellung hat der Bewerber ein Gebhr von zweihundertfnfzig Deutsche Mark an die bestellende Beh”rde zu zahlen.


Dritter Unterabschnitt: Steuerberatungsgesellschaft

õ 49.
(1) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschr„nkter Haftung, Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften k”nnen nach Maágabe dieses Gesetzes als Steuerberatungsgesellschaften anerkannt werden.
(2) Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften k”nnen als Steuerberatungsgesellschaften anerkannt werden, wenn sie wegen ihrer Treuhandt„tigkeit als Handelsgesellschaften in das Handelsregister eingetragen worden sind.
(3) Fr die Entscheidung ber den Antrag auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist die fr die Finanzverwaltung zust„ndige oberste Beh”rde des Landes zust„ndig, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(4) 1 Dem Antrag auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist eine Ausfertigung oder eine ”ffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beizufgen. 2 Jede Žnderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung oder der Gesellschafter oder in der Person der Vertretungsberechtigten ist der fr die Finanzverwaltung zust„ndigen obersten Landesbeh”rde unverzglich anzuzeigen. 3 Der Žnderungsanzeige ist eine beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufgen. 4 Wird die Žnderung im Handelsregister eingetragen, ist eine beglaubigte Abschrift der Eintragung nachzureichen.

õ 50.
(1) 1 Voraussetzung fr die Anerkennung ist, daá die Mitglieder des Vorstandes, die Gesch„ftsfhrer oder die pers”nlich haftenden Gesellschafter Steuerberater sind. 2 Mindestens ein Steuerberater, der Mitglied des Vorstandes, Gesch„ftsfhrer oder pers”nlich haftender Gesellschafter ist, muá seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder in dessen Nahbereich haben.
(2) Neben Steuerberatern k”nnen auch Rechtsanw„lte, Wirtschaftsprfer, vereidigte Buchprfer und Steuerbevollm„chtigte Mitglieder des Vorstands, Gesch„ftsfhrer oder pers”nlich haftende Gesellschafter von Steuerberatungsgesellschaften sein.
(3) 1 Die fr die Finanzverwaltung zust„ndige oberste Landesbeh”rde kann nach Anh”rung der Berufskammer genehmigen, daá besonders bef„higte Personen mit einer anderen Ausbildung als in einer der in õ 36 genannten Fachrichtungen neben Steuerberatern Vorstandsmitglieder, Gesch„ftsfhrer oder pers”nlich haftende Gesellschafter von Steuerberatungsgesellschaften werden. 2 Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die besondere Fachkunde fehlt oder die pers”nliche Zuverl„ssigkeit nicht vorhanden ist.
(4) Die Zahl der unter Absatz 2 und 3 fallenden Vorstandsmitglieder, Gesch„ftsfhrer und pers”nlich haftenden Gesellschafter darf die Zahl der Steuerberater im Vorstand, unter den Gesch„ftsfhrern oder unter den pers”nlich haftenden Gesellschaftern nicht bersteigen.
(5) 1 Bei Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien mssen die Aktien auf Namen lauten. 2 Die šbertragung muá an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein. 3 Dasselbe gilt fr die šbertragung von Gesch„ftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschr„nkter Haftung.
(6) Die Anerkennung darf nicht erteilt werden, solange nicht die vorl„ufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluá einer Berufshaftpflichtversicherung vorliegt.

õ 50a.
(1) Voraussetzung fr die Anerkennung ist ferner, daá

  1. die Gesellschafter ausschlieálich Steuerberater, Rechtsanw„lte, Wirtschaftsprfer, vereidigte Buchprfer, Steuerbevollm„chtigte oder in der Gesellschaft t„tige Personen sind, deren T„tigkeit als Vorstandsmitglied, Gesch„ftsfhrer oder pers”nlich haftender Gesellschafter nach õ 50 Abs. 3 genehmigt worden ist;
  2. Anteile an der Steuerberatungsgesellschaft nicht fr Rechnung eines Dritten gehalten werden;
  3. bei Kapitalgesellschaften die Anteile Personen im Sinne von Nummer 1 geh”ren;
  4. bei Kommanditgesellschaften die im Handelsregister eingetragenen Einlagen von Personen im Sinne von Nummer 1 bernommen worden sind;
  5. Steuerberatern, Rechtsanw„lten, Wirtschaftsprfern, vereidigten Buchprfern oder Steuerbevollm„chtigten zusammen die Mehrheit der Stimmrechte der Aktion„re, Kommanditaktion„re, Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschr„nkter Haftung oder Kommanditisten zusteht und
  6. im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daá zur Ausbung von Gesellschafterrechten nur Gesellschafter bevollm„chtigt werden k”nnen, die Steuerberater, Rechtsanw„lte, Wirtschaftsprfer, vereidigte Buchprfer oder Steuerbevollm„chtigte sind.

(2) 1 Haben sich Personen im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zu einer Gesellschaft brgerlichen Rechts zusammengeschlossen, deren Zweck ausschlieálich das Halten von Anteilen an einer Steuerberatungsgesellschaft ist, so werden ihnen die Anteile an der Steuerberatungsgesellschaft im Verh„ltnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft brgerlichen Rechts zugerechnet. 2 Stiftungen und eingetragene Vereine gelten als Berufsangeh”rige im Sinne von Absatz 1 Nr. 1, wenn sie ausschlieálich der Altersversorgung in der Steuerberatungsgesellschaft t„tiger Personen und ihrer Hinterbliebenen dienen und die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe der Regelung in õ 50 Abs. 4 entsprechen.

õ 51.
(1) Fr die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft hat die Gesellschaft eine Gebhr von eintausend Deutsche Mark an die fr die Finanzverwaltung zust„ndige oberste Landesbeh”rde zu zahlen.
(2) Fr die Bearbeitung eines Antrags auf Ausnahmegenehmigung nach õ 50 Abs. 3 hat die Gesellschaft eine Gebhr von dreihundert Deutsche Mark an die fr die Finanzverwaltung zust„ndige oberste Landesbeh”rde zu zahlen.
(3) (weggefallen)

õ 52.
šber die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft stellt die fr die Finanzverwaltung zust„ndige oberste Landesbeh”rde eine Urkunde aus.

õ 53.
1 Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" in die Firma oder den Namen aufzunehmen. 2 Fr eine Partnerschaftsgesellschaft entf„llt die Pflicht nach õ 2 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl I S. 1744), zus„tzlich die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe in den Namen aufzunehmen.

õ 54.
(1) Die Anerkennung erlischt durch

  1. Aufl”sung der Gesellschaft,
  2. Verzicht auf die Anerkennung.

(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenber der fr die Finanzverwaltung zust„ndigen obersten Landesbeh”rde zu erkl„ren.
(3) Die zust„ndige Berufskammer kann, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gew„hr zur ordnungsgem„áen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten nach õ 33 bieten, einen oder mehrere Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigte insoweit zum Abwickler bestellen.
(4) õ 70 Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend.

õ 55.
(1) Die fr die Finanzverwaltung oberste Landesbeh”rde hat die Anerkennung zurckzunehmen, wenn sich nach der Anerkennung ergibt, daá sie h„tte versagt werden mssen.
(2) Die fr die Finanzverwaltung zust„ndige oberste Landesbeh”rde hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen fr die Anerkennung der Gesellschaft nachtr„glich fortfallen, es sei denn, daá die Gesellschaft innerhalb einer angemessenen, von der fr die Finanzverwaltung zust„ndigen obersten Landesbeh”rde zu bestimmenden Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeifhrt; bei Fortfall der in õ 50a genannten Voraussetzungen wegen eines Erbfalls muá die Frist mindestens fnf Jahre betragen.
(3) Vor der Rcknahme oder dem Widerruf sind die Steuerberatungsgesellschaft und die Berufskammer zu h”ren.
(4) Erfolgt die Rcknahme oder der Widerruf, weil die Gesellschaft keinen Vorstand, keinen Gesch„ftsfhrer oder keinen pers”nlich haftenden Gesellschafter hat, kann die Entscheidung jedem Gesellschafter bekanntgegeben werden.
(5) õ 54 Abs. 3 und õ 70 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.


Vierter Unterabschnitt: Gesellschaft brgerlichen Rechts

õ 56.
(1) 1 Steuerberater und Steuerbevollm„chtigte drfen ihren Beruf in einer Gesellschaft brgerlichen Rechts ausben. 2 Sie drfen sich mit anderen Steuerberatern und Steuerbevollm„chtigten, mit Wirtschaftsprfern und vereidigten Buchprfern, mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und Patentanw„lten zur gemeinschaftlichen Berufsausbung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse in einer Soziet„t oder in einer Brogemeinschaft, in letzterer auch mit den in õ 3 genannten Personenvereinigungen, ”rtlich und ber”rtlich zusammenschlieáen. 3 Mit Rechtsanw„lten, die zugleich Notar sind, darf eine Soziet„t nur bezogen auf die anwaltliche Berufsausbung eingegangen werden. 4 Im brigen richtet sich die Verbindung mit Rechtsanw„lten, die zugleich Notar sind, nach den Bestimmungen und Anforderungen des notariellen Berufsrechts. 5 Die Soziet„t erfordert eine gemeinschaftliche Kanzlei oder mehrere Kanzleien, in denen zumindest ein Mitglied der Soziet„t verantwortlich t„tig ist, fr das die Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen T„tigkeit bildet.
(2) Ein Zusammenschluá mit ausl„ndischen Berufsangeh”rigen, die ihre berufliche Niederlassung im Ausland haben, ist nach Maágabe des Absatzes 1 zul„ssig, wenn diese im Ausland einen den in Absatz 1 genannten Berufen in der Ausbildung und den Befugnissen vergleichbaren Beruf ausben und die Voraussetzungen fr die Berufsausbung den Anforderungen dieses Gesetzes im wesentlichen entsprechen.
(3) 1 Die Grndung von Gesellschaften nach den Abs„tzen 1 und 2 und Ver„nderungen in den Gesellschaftsverh„ltnissen sind nach Maágabe der Berufsordnung der zust„ndigen Berufskammer anzuzeigen. 2 Auf Verlangen der Berufskammer sind erforderliche Ausknfte zu erteilen und die Vertr„ge ber die gemeinsame Berufsausbung vorzulegen.


Dritter Abschnitt: Rechte und Pflichten

õ 57.
(1) Steuerberater und Steuerbevollm„chtigte haben ihren Beruf unabh„ngig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuben.
(2) 1 Steuerberater und Steuerbevollm„chtigte haben sich jeder T„tigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. 2 Sie haben sich auch auáerhalb der Berufst„tigkeit des Vertrauens und der Achtung wrdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.
(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollm„chtigten sind insbesondere vereinbar

  1. die T„tigkeit als Wirtschaftsprfer oder vereidigter Buchprfer;
  2. eine freiberufliche T„tigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschlieálich der Beratung zum Gegenstand hat;
  3. eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuh„nderische T„tigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen ber die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Verm”gensbersichten und Erfolgsrechnungen;
  4. die T„tigkeit eines Lehrers an wissenschaftlichen Hochschulen und Instituten sowie Fachhochschulen; dies gilt nicht fr Lehrer an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsg„ngen fr den ”ffentlichen Dienst;
  5. eine freie schriftstellerische T„tigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrt„tigkeit.

(4) Als T„tigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollm„chtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere

  1. eine gewerbliche T„tigkeit;
  2. eine T„tigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der F„lle des Absatzes 3 Nr. 4 sowie der õõ 58 und 59.

õ 57a.
Werbung ist nur erlaubt, soweit sie ber die berufliche T„tigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

õ 58.
(1) Steuerberater und Steuerbevollm„chtigte drfen ihren Beruf als Angestellter eines anderen Steuerberaters, Steuerbevollm„chtigten oder einer Steuerberatungsgesellschaft ausben.
(2) Steuerberater und Steuerbevollm„chtigte drfen ferner t„tig werden

  1. als Angestellte von Rechtsanw„lten, Wirtschaftsprfern, vereidigten Buchprfern, Wirtschaftsprfungsgesellschaften oder Buchprfungsgesellschaften,
  2. als Leiter oder als Angestellte von genossenschaftlichen Prfungsverb„nden, genossenschaftlichen Treuhandstellen oder ber”rtlichen Prfungseinrichtungen fr K”rperschaften und Anstalten des ”ffentlichen Rechts,
  3. als Leiter von Buchstellen oder von Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine,
  4. als Angestellte von Buchstellen oder von Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine, wenn die Buchstelle oder die Beratungsstelle von einem Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigten geleitet wird;
  5. als Angestellte von Genossenschaften oder anderen Personenvereinigungen,

a) deren Mitglieder ausschlieálich Personen und Gesellschaften im Sinne des õ 3 sind und
b) deren Zweck ausschlieálich der Betrieb von Einrichtungen zur Untersttzung der Mitglieder bei der Ausbung ihres Berufes ist,
6. als Angestellte von Steuerberaterkammern (õõ 73, 85),
7. als Angestellte von ausl„ndischen Berufsangeh”rigen, die ihre berufliche Niederlassung im Ausland haben, wenn diese den in den Abs„tzen 1 und 2 Nr. 1 genannten vergleichbar sind und die Voraussetzungen fr die Berufsausbung den Anforderungen dieses Gesetzes im wesentlichen entsprechen,
8. als Gesch„ftsfhrer oder als Angestellte einer europ„ischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung, wenn alle Gesch„ftsfhrer und alle Mitglieder Angeh”rige europ„ischer steuerberatender, wirtschaftsprfender oder rechtsberatender Berufe sind.

õ 59.
1 Ist ein Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigter ein ”ffentlich-rechtliches Dienstverh„ltnis als Wahlbeamter auf Zeit oder ein ”ffentlich-rechtliches Amtsverh„ltnis eingegangen, so darf er seinen Beruf als Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigter nicht ausben, es sei denn, daá er die ihm bertragene Aufgabe ehrenamtlich wahrnimmt. 2 Die zust„ndige Berufskammer kann dem Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigten auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuben, wenn die Einhaltung der allgemeinen Berufspflichten dadurch nicht gef„hrdet wird.

õ 60.
(1) Eigenverantwortliche T„tigkeit nach õ 57 Abs. 1 ben nur aus

  1. selbst„ndige Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigte,
  2. zeichnungsberechtigte Vertreter eines Steuerberaters, eines Steuerbevollm„chtigten oder einer Steuerberatungsgesellschaft,
  3. Angestellte, die nach õ 58 mit dem Recht der Zeichnung Hilfe in Steuersachen leisten.

(2) Eine eigenverantwortliche T„tigkeit in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 bt nicht aus, wer sich als zeichnungsberechtigter Vertreter oder als Angestellter an Weisungen zu halten hat, durch die ihm die Freiheit zu pflichtm„áigem Handeln (õ 57) genommen wird.

õ 61.
Ehemalige Beamte und Angestellte der Finanzverwaltung drfen w„hrend eines Zeitraumes von drei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem ”ffentlichen Dienst nicht fr Auftraggeber t„tig werden, mit deren Steuerangelegenheiten sie innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Ausscheiden materiell befaát waren.

õ 62.
Steuerberater und Steuerbevollm„chtigte haben ihre Gehilfen, die nicht selbst Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigte sind, zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

õ 63.
1 Steuerberater und Steuerbevollm„chtigte, die in ihrem Beruf in Anspruch genommen werden und den Auftrag nicht annehmen wollen, haben die Ablehnung unverzglich zu erkl„ren. 2 Sie haben den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verz”gerung dieser Erkl„rung entsteht.

õ 64.
(1) 1 Steuerberater und Steuerbevollm„chtigte sind an eine Gebhrenordnung gebunden, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erl„át. 2 Das Bundesministerium der Finanzen hat vorher die Bundessteuerberaterkammer zu h”ren. 3 Die H”he der Gebhren darf den Rahmen des Angemessenen nicht bersteigen und hat sich nach

  1. Zeitaufwand,
  2. Wert des Objekts und
  3. Art der Aufgabe

zu richten.
(2) 1 Der Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigte, der eine Gebhrenforderung erwirbt, ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigte. 2 Die Abtretung von Gebhrenforderungen oder die šbertragung ihrer Einziehung an einen nicht als Steuerberater oder als Steuerbevollm„chtigten zugelassenen Dritten ist unzul„ssig, es sei denn, die Forderung ist rechtskr„ftig festgestellt, ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen und der Steuerberater hat die ausdrckliche schriftliche Einwilligung des Auftraggebers eingeholt.

õ 65.
1 Steuerberater haben im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Vertretung eines Beteiligten zu bernehmen, wenn sie diesem zur vorl„ufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte auf Grund des õ 142 der Finanzgerichtsordnung beigeordnet sind. 2 Der Steuerberater kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfr wichtige Grnde vorliegen.

õ 66.
(1) 1 Der Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigte hat die Handakten auf die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren. 2 Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigte den Auftraggeber aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
(2) 1 Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift geh”ren alle Schriftstcke, die der Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigte aus Anlaá seiner beruflichen T„tigkeit von dem Auftraggeber oder fr ihn erhalten hat. 2 Dies gilt jedoch nicht fr den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigten und seinem Auftraggeber und fr die Schriftstcke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat sowie fr die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
(3) Die in anderen Gesetzen getroffenen Regelungen ber die Pflicht zur Aufbewahrung von Gesch„ftsunterlagen bleiben unberhrt.
(4) Der Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigte kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebhren und Auslagen befriedigt ist. 2 Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner Schriftstcke nach den Umst„nden, insbesondere wegen verh„ltnism„áiger Geringfgigkeit der geschuldeten Betr„ge, gegen Treu und Glauben verstoáen wrde.

õ 67.
1 Selbst„ndige Steuerberater und Steuerbevollm„chtigte mssen gegen die aus ihrer Berufst„tigkeit sich ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein. 2 Zust„ndige Stelle im Sinne des õ 158c Abs. 2 des Gesetzes ber den Versicherungsvertrag ist die Berufskammer.

õ 67a.
(1) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigten bestehenden Vertragsverh„ltnis auf Ersatz eines fahrl„ssig verursachten Schadens kann beschr„nkt werden:

  1. durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur H”he der Mindestversicherungssumme;
  2. durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.

(2) 1 Die pers”nliche Haftung auf Schadensersatz kann durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschr„nkt werden auf die Mitglieder einer Soziet„t, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten und namentlich bezeichnet sind. 2 Die Zustimmungserkl„rung zu einer solchen Beschr„nkung darf keine anderen Erkl„rungen enthalten und muá vom Auftraggeber unterschrieben sein.

õ 68.
Der Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigten bestehenden Vertragsverh„ltnis verj„hrt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.

õ 69.
(1) 1 Steuerberater und Steuerbevollm„chtigte mssen einen allgemeinen Vertreter bestellen, wenn sie l„nger als einen Monat daran gehindert sind, ihren Beruf auszuben. 2 Auf Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollm„chtigten bestellt die zust„ndige Berufskammer den Vertreter. 3 Der Vertreter muá ein Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigter (õõ 40, 40a Abs. 1, õ 42) sein.
(2) 1 Dem Vertreter stehen im Rahmen der eigenen Befugnisse die rechtlichen Befugnisse des Steuerberaters oder Steuerbevollm„chtigten zu, den er vertritt. 2 Der Vertreter wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, fr Rechnung und auf Kosten des Vertretenen t„tig. 3 Die õõ 666, 667 und 670 des Brgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.
(3) 1 Die zust„ndige Berufskammer kann den Vertreter von Amts wegen bestellen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigte es unterlassen hat, eine Maánahme nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen oder die Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 Satz 2 zu beantragen. 2 Der Vertreter soll jedoch erst bestellt werden, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigte vorher aufgefordert worden ist, den Vertreter selbst zu bestellen oder einen Antrag nach Absatz 1 Satz 2 einzureichen, und die ihm hierfr gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist. 3 Der Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigte, der von Amts wegen als Vertreter bestellt wird, kann die Vertretung nur aus einem wichtigen Grund ablehnen. 4 šber die Zul„ssigkeit der Ablehnung entscheidet die zust„ndige Berufskammer.
(4) 1 Der von Amts wegen bestellte Vertreter ist berechtigt, die Praxisr„ume zu betreten und die zur Praxis geh”renden Gegenst„nde einschlieálich des dem Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigten zur Verwahrung unterliegenden Treugutes in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierber zu verfgen. 2 An Weisungen des Vertretenen ist er nicht gebunden. 3 Der Vertretene darf die T„tigkeit des Vertreters nicht beeintr„chtigen. 4 Er hat dem von Amts wegen bestellten Vertreter eine angemessene Vergtung zu zahlen, fr die Sicherheit zu leisten ist, wenn die Umst„nde es erfordern. 5 K”nnen sich die Beteiligten ber die H”he der Vergtung oder ber die Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete Sicherheit nicht geleistet, setzt die Berufskammer auf Antrag des Vertretenen oder des Vertreters die Vergtung fest. 6 Der Vertreter ist befugt, Vorschsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergtung zu entnehmen. 7 Fr die festgesetzte Vergtung haftet die Berufskammer wie ein Brge.
(5) 1 Der Vertreter wird fr einen bestimmten Zeitraum, l„ngstens jedoch fr die Dauer von zwei Jahren bestellt. 2 Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.
(6) Der von Amts wegen bestellte Vertreter darf fr die Dauer von zwei Jahren nach Ablauf der Bestellung nicht fr Auftraggeber t„tig werden, die er in seiner Eigenschaft als Vertreter fr den Vertretenen betreut hat.

õ 70.
(1) 1 Ist ein Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigter gestorben, kann die zust„ndige Berufskammer einen Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigten zum Abwickler der Praxis bestellen. 2 Der Abwickler ist in der Regel nicht l„nger als fr die Dauer eines Jahres zu bestellen. 3 Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung jeweils h”chstens um ein Jahr zu verl„ngern, wenn er glaubhaft macht, daá schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende gefhrt werden konnten.
(2) 1 Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. 2 Er fhrt die laufenden Auftr„ge fort. 3 Zur Annahme neuer Auftr„ge ist er nicht berechtigt. 4 Ihm stehen im Rahmen der eigenen Befugnisse die Befugnisse zu, die der verstorbene Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigte hatte.
(3) õ 69 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
(4) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.
(5) Ein Abwickler kann auch fr die Praxis eines frheren Steuerberaters oder Steuerbevollm„chtigten bestellt werden, dessen Bestellung nach õ 45 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 erloschen oder nach õ 46 zurckgenommen oder widerrufen ist.

õ 71.
(1) 1 Soll die Praxis eines verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevollm„chtigten auf eine bestimmte Person bertragen werden, die im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Berufsangeh”rigen noch nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, so kann auf Antrag der Erben die zust„ndige Berufskammer fr einen Zeitraum bis zu drei Jahren einen Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigten zum Treuh„nder bestellen. 2 In Ausnahmef„llen kann der Zeitraum um ein weiteres Jahr verl„ngert werden.
(2) 1 Der Treuh„nder fhrt sein Amt unter eigener Verantwortung, jedoch fr Rechnung und auf Kosten der Erben des verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevollm„chtigten. 2 Er hat Anspruch auf eine angemessene Vergtung.
(3) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.
(4) Ein Treuh„nder kann unter der Voraussetzung des Absatzes 1 auch fr die Praxis eines frheren Steuerberaters oder Steuerbevollm„chtigten eingesetzt werden, dessen Bestellung wegen dauernder Berufsunf„higkeit widerrufen ist (õ 46 Abs. 3 Nr. 2).
(5) õ 69 Abs. 6 gilt entsprechend.

õ 72.
(1) Die õõ 34, 57, 57a, 62 bis 64 und 66 bis 69 gelten sinngem„á fr Steuerberatungsgesellschaften sowie fr Vorstandsmitglieder, Gesch„ftsfhrer und pers”nlich haftende Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft, die nicht Steuerberater sind.
(2) Die Gesellschafter sowie die Mitglieder der durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane der Gesellschaften sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.


Vierter Abschnitt: Organisation des Berufs

õ 73.
(1) 1 Die Steuerberater und Steuerbevollm„chtigten, die in einem Oberfinanzbezirk ihre berufliche Niederlassung haben, bilden eine Berufskammer. 2 Die Berufskammer fhrt die Bezeichnung "Steuerberaterkammer".
(2) 1 Die Kammer hat ihren Sitz am Ort der Oberfinanzdirektion. 2 Sie ist eine K”rperschaft des ”ffentlichen Rechts.

õ 74.
(1) 1 Mitglieder der Berufskammer sind auáer Steuerberatern und Steuerbevollm„chtigten die Steuerberatungsgesellschaften, die ihren Sitz im Oberfinanzbezirk haben. 2 Steuerberater und Steuerbevollm„chtigte, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine berufliche Niederlassung begrndet haben, sind Mitglieder der Berufskammer, in deren Bereich sie bestellt worden sind. 3 õ 56 Satz 3 bleibt unberhrt.
(2) Mitglieder der Berufskammer sind auáerdem, soweit sie nicht Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigte sind, die Mitglieder des Vorstandes, Gesch„ftsfhrer oder pers”nlich haftende Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft, die ihren Sitz im Oberfinanzbezirk hat.

õ 75.
(1) 1 Die Berufskammern k”nnen sich durch einen bereinstimmenden Beschluá der beteiligten Kammern fr den Bereich mehrerer Oberfinanzbezirke oder mehrerer L„nder zu einer gemeinsamen Berufskammer zusammenschlieáen. 2 Die einzelnen fr den Oberfinanzbezirk gebildeten Kammern werden damit aufgel”st.
(2) Ein Zusammenschluá fr mehrere L„nder ist nur zul„ssig, wenn eine Vereinbarung der beteiligten L„nder vorliegt.

õ 76.
(1) Die Berufskammer hat die Aufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und die Erfllung der beruflichen Pflichten zu berwachen.
(2) Der Berufskammer obliegt insbesondere,

  1. die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten (õ 57) zu beraten und zu belehren;
  2. auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln;
  3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln;
  4. die Erfllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten (õ 57) zu berwachen und das Recht der Rge (õ 81) zu handhaben;
  5. die Vorschlagslisten der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Berufsgerichten den Landesjustizverwaltungen einzureichen (õ 99 Abs. 3);
  6. Frsorgeeinrichtungen fr Steuerberater und Steuerbevollm„chtigte sowie deren Hinterbliebene zu schaffen;
  7. Gutachten zu erstatten, die ein Gericht, eine Landesfinanzbeh”rde oder eine andere Verwaltungsbeh”rde des Landes anfordert;
  8. die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung wahrzunehmen;
  9. die berufsst„ndischen Mitglieder der Zulassungs- und Prfungsausschsse fr die steuerberatenden Berufe vorzuschlagen.

(3) 1 Die Kammer kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes bertragen; weitere Aufgaben k”nnen Abteilungen im Sinne des õ 77a bertragen werden. 2 Im Fall des Absatzes 2 Nr. 4 zweite Alternative kann der Betroffene eine Entscheidung des Vorstandes verlangen.
(4) Die Berufskammer hat ferner die Aufgabe, das Berufsregister zu fhren.
(5) Die Berufskammer ist berechtigt, die Ausbildung des Berufsnachwuchses zu f”rdern.

õ 77.
1 Der Vorstand der Berufskammer wird von den Mitgliedern gew„hlt. 2 Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gew„hlt werden, wer pers”nliches Mitglied der Kammer ist.

õ 77a.
(1) 1 Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Satzung der Kammer es zul„át. 2 Er bertr„gt den Abteilungen die Gesch„fte, die sie selbst„ndig fhren.
(2) 1 Jede Abteilung muá aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes bestehen. 2 Die Mitglieder der Abteilung w„hlen aus ihren Reihen einen Abteilungsvorsitzenden, einen Abteilungsschriftfhrer und deren Stellvertreter.
(3) 1 Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vorstand die Zahl der Abteilungen und ihre Mitglieder fest, bertr„gt den Abteilungen die Gesch„fte und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen. 2 Jedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren Abteilungen angeh”ren. 3 Die Anordnungen k”nnen im Laufe des Jahres nur ge„ndert werden, wenn dies wegen šberlastung der Abteilung oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Abteilung erforderlich wird.
(4) Der Vorstand kann die Abteilungen erm„chtigen, ihre Sitzung auáerhalb des Sitzes der Kammer abzuhalten.
(5) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zust„ndigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes.
(6) Anstelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es fr angemessen h„lt oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt.

õ 78.
1 Jede Berufskammer gibt sich ihre Satzung selbst. 2 Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbeh”rde.

õ 79.
(1) 1 Die Mitglieder sind verpflichtet, Beitr„ge nach Maágabe einer Beitragsordnung zu leisten. 2 Die Beitragsordnung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbeh”rde. 3 Die H”he der Beitr„ge bestimmt die Mitgliederversammlung.
(2) 1 Die Berufskammer kann fr die Inanspruchnahme von besonderen Einrichtungen oder T„tigkeiten Gebhren nach Maágabe einer Gebhrenordnung erheben. 2 Die Gebhrenordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbeh”rde.
(3) 1 Der Anspruch der Berufskammer auf Zahlung von Beitr„gen und Gebhren unterliegt der Verj„hrung. 2 õ 20 des Verwaltungskostengesetzes ist sinngem„á anzuwenden.

õ 80.
1 Pers”nliche Mitglieder der Berufskammer haben in Aufsichts- und Beschwerdesachen vor der Berufskammer zu erscheinen, wenn sie zur Anh”rung geladen werden. 2 Auf Verlangen haben sie dem Vorstand oder dem durch die Satzung bestimmten Organ der Berufskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes oder des Organs Auskunft zu geben und ihre Handakten vorzulegen, es sei denn, daá sie dadurch ihre Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen wrden.

õ 81.
(1) 1 Der Vorstand kann das Verhalten eines Mitglieds der Berufskammer, durch das dieses ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rgen, wenn die Schuld des Mitglieds gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. 2 õ 89 Abs. 2 und 3, õõ 92 und 109 Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) 1 Der Vorstand darf eine Rge nicht mehr erteilen, wenn das berufsgerichtliche Verfahren gegen das Mitglied der Berufskammer eingeleitet ist oder wenn seit der Pflichtverletzung mehr als drei Jahre vergangen sind. 2 Eine Rge darf nicht erteilt werden, w„hrend das Verfahren auf den Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollm„chtigten nach õ 116 anh„ngig ist.
(3) Bevor die Rge erteilt wird, ist das Mitglied zu h”ren.
(4) 1 Der Bescheid des Vorstandes, durch den das Verhalten des Mitglieds gergt wird, ist zu begrnden. 2 Er ist dem Mitglied zuzustellen. 3 Eine Abschrift des Bescheides ist der Staatsanwaltschaft bei dem fr den Sitz der Berufskammer zust„ndigen Oberlandesgericht mitzuteilen, bei dem der Senat fr Steuerberater- und Steuerbevollm„chtigtensachen besteht (õ 96).
(5) 1 Gegen den Bescheid kann das Mitglied binnen eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. 2 šber den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

õ 82.
(1) 1 Wird der Einspruch gegen den Rgebescheid durch den Vorstand der Berufskammer zurckgewiesen, so kann das Mitglied der Berufskammer innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Landgerichts (Kammer fr Steuerberater- und Steuerbevollm„chtigtensachen) beantragen. 2 Zust„ndig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Berufskammer, deren Vorstand die Rge erteilt hat, ihren Sitz hat.
(2) 1 Der Antrag ist bei dem Landgericht schriftlich einzureichen. 2 Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Strafprozeáordnung ber die Beschwerde sinngem„á anzuwenden. 3 Die Gegenerkl„rung (õ 308 Abs. 1 der Strafprozeáordnung) wird von dem Vorstand der Berufskammer abgegeben. 4 Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. 5 Eine mndliche Verhandlung findet statt, wenn sie das Mitglied der Berufskammer beantragt oder das Landgericht fr erforderlich h„lt. 6 Von Zeit und Ort der mndlichen Verhandlung sind der Vorstand der Berufskammer, das Mitglied der Berufskammer und sein Verteidiger zu benachrichtigen. 7 Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Landgericht. 8 Es hat jedoch zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die fr die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) 1 Der Rgebescheid kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der Vorstand der Berufskammer zu Unrecht angenommen hat, die Schuld des Mitgliedes der Berufskammer sei gering und der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich. 2 Treten die Voraussetzungen, unter denen nach õ 92 von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist oder nach õ 109 Abs. 2 ein berufsgerichtliches Verfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden darf, erst ein, nachdem der Vorstand die Rge erteilt hat, so hebt das Landgericht den Rgebescheid auf. 3 Der Beschluá ist mit Grnden zu versehen. 4 Er kann nicht angefochten werden.
(4) 1 Das Landgericht, bei dem ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung eingelegt wird, teilt unverzglich der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht eine Abschrift des Antrags mit. 2 Der Staatsanwaltschaft ist auch eine Abschrift des Beschlusses mitzuteilen, mit dem ber den Antrag entschieden wird.
(5) 1 Leitet die Staatsanwaltschaft wegen desselben Verhaltens, das der Vorstand der Berufskammer gergt hat, ein berufsgerichtliches Verfahren gegen das Mitglied der Berufskammer ein, bevor die Entscheidung ber den Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung gegen den Rgebescheid ergangen ist, so wird das Verfahren ber den Antrag bis zum rechtskr„ftigen Abschluá des berufsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt. 2 In den F„llen des õ 91 Abs. 2 stellt das Landgericht nach Beendigung der Aussetzung fest, daá die Rge unwirksam ist.

õ 83.
(1) 1 Die Mitglieder des Vorstandes haben - auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand - ber die Angelegenheit, die ihnen bei ihrer T„tigkeit im Vorstand ber Mitglieder der Berufskammer, Bewerber und andere Personen bekanntwerden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. 2 Das gleiche gilt fr Mitglieder, die zur Mitarbeit im Vorstand oder in den durch die Satzung bestimmten Organen herangezogen werden, und fr Angestellte der Kammer.
(2) 1 In Verfahren vor Gerichten oder Beh”rden drfen die in Absatz 1 bezeichneten Personen ber solche Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer T„tigkeit im Vorstand oder in den durch die Satzung bestimmten Organen ber Mitglieder der Kammer, Bewerber und andere Personen bekanntgeworden sind, nur aussagen oder Auskunft geben, wenn eine Aussage- oder Auskunftspflicht besteht und von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Absatz 3 entbunden worden ist. 2 Sonstige Geheimhaltungspflichten und Zeugnisverweigerungsrechte bleiben unberhrt.
(3) 1 Die Genehmigung erteilt der Vorstand der Kammer nach pflichtm„áigem Ermessen. 2 Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn Rcksichten auf die Stellung oder die Aufgaben der Kammer oder berechtigte Belange der Personen, ber welche die Tatsachen bekanntgeworden sind, es unabweisbar fordern. 3 õ 28 Abs. 2 des Gesetzes ber das Bundesverfassungsgericht bleibt unberhrt.

õ 84.
(1) 1 Mehrere Berufskammern k”nnen sich zu einer nicht rechtsf„higen Arbeitsgemeinschaft zusammenschlieáen, wenn die Satzungen der Kammern dies vorsehen. 2 Der Arbeitsgemeinschaft k”nnen jedoch nicht Aufsichtsbefugnisse oder andere Aufgaben bertragen werden, fr die gesetzlich die Zust„ndigkeit der einzelnen Berufskammern begrndet ist.
(2) 1 Die in õ 83 bezeichneten Personen verstoáen nicht gegen ihre Pflicht zur Verschwiegenheit, wenn sie der Arbeitsgemeinschaft Angelegenheiten mitteilen, die zum Aufgabengebiet der Arbeitsgemeinschaften geh”ren. 2 õ 83 Abs. 1 gilt sinngem„á fr die Personen, die fr die Arbeitsgemeinschaft t„tig werden.

õ 85.
(1) 1 Die Berufskammern bilden eine Bundeskammer. 2 Diese fhrt die Bezeichnung "Bundessteuerberaterkammer".
(2) 1 Die Bundessteuerberaterkammer ist eine K”rperschaft des ”ffentlichen Rechts. 2 Ihr Sitz bestimmt sich nach ihrer Satzung.
(3) 1 Der Vorstand der Bundessteuerberaterkammer wird von den Berufskammern gew„hlt. 2 Im brigen gibt sich die Bundessteuerberaterkammer ihre Satzung selbst. 3 Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbeh”rde.
(4) Die Vorschrift des õ 83 ist sinngem„á anzuwenden.

õ 86.
(1) Die Bundessteuerberaterkammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfllen.
(2) Der Bundessteuerberaterkammer obliegt insbesondere,

  1. in Fragen, welche die Gesamtheit der Berufskammern angehen, die Auffassung der einzelnen Kammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen;
  2. die Berufsordnung als Satzung zu erlassen und zu „ndern;
  3. Richtlinien fr die Frsorgeeinrichtungen der Berufskammern (õ 76 Abs. 2 Nr. 6) aufzustellen;
  4. in allen die Gesamtheit der Berufskammern berhrenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundessteuerberaterkammer den zust„ndigen Gerichten und Beh”rden gegenber zur Geltung zu bringen;
  5. die Gesamtheit der Berufskammern gegenber Beh”rden und Organisationen zu vertreten;
  6. Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Beh”rde oder K”rperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht anfordert;
  7. die berufliche Fortbildung in den steuerberatenden Berufen zu f”rdern.

(3) 1 Die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und deren Žnderung wird durch die Satzungsversammlung als Organ der Bundessteuerberaterkammer beschlossen. 2 Die Satzung tritt drei Monate nach šbermittlung an das Bundesministerium der Finanzen in Kraft, soweit nicht das Bundesministerium der Finanzen die Satzung oder Teile derselben aufhebt.
(4) Die Satzung kann zur Ausfhrung der gesetzlichen Vorschriften n„here Regelungen enthalten, insbesondere hinsichtlich

  1. der unabh„ngigen, eigenverantwortlichen und gewissenhaften Berufsausbung;
  2. der Verschwiegenheitspflicht;
  3. der zul„ssigen und der berufswidrigen Werbung;
  4. des Verbotes der Mitwirkung bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen;
  5. des berufsm„áigen Verhaltens gegenber Mandanten, Kollegen, Gerichten, Beh”rden und Steuerberaterkammern sowie gegenber Personen, Gesellschaften und Einrichtungen im Sinne der õõ 4 und 6;
  6. der vereinbaren und nichtvereinbaren T„tigkeiten;
  7. der Berufshaftpflichtversicherung sowie der Haftungsausschlsse und Haftungsbeschr„nkungen;
  8. der besonderen Pflichten gegenber Auftraggebern, insbesondere in Zusammenhang mit dem Umgang mit fremden Verm”genswerten;
  9. der Vereinbarung, Berechnung, Sicherung und Beitreibung von Gebhren und Auslagen;
  10. der Pflichten in Prozeákostenhilfesachen;
  11. der Voraussetzung des Fhrens von Bezeichnungen, die auf besondere Kenntnis bestimmter Steuerrechtsgebiete hinweisen;
  12. der Grndung von beruflichen Niederlassungen und weiteren Beratungsstellen;
  13. dem Verhalten bei grenzberschreitender T„tigkeit;
  14. der besonderen Pflichten bei der gemeinsamen Ausbung der Berufst„tigkeit nach õ 56;
  15. der besonderen Pflichten bei der Errichtung, Ausgestaltung und T„tigkeit von Steuerberatungsgesellschaften;
  16. der Abwicklung und der šbertragung der Praxis;
  17. der Ausbildung von Steuerfachgehilfen.

õ 86a.
(1) 1 Der Satzungsversammlung geh”ren als Mitglieder an: der Pr„sident der Bundessteuerberaterkammer, die Pr„sidenten der Berufskammern sowie weitere Mitglieder (Delegierte). 2 Die Bundessteuerberaterkammer fhrt die Gesch„fte der Satzungsversammlung.
(2) 1 Die Delegierten werden von den Mitgliedern der einzelnen Berufskammern in Kammerversammlungen unmittelbar gew„hlt. 2 W„hlbar ist nur, wer pers”nliches Mitglied der Berufskammer ist. 3 Die Zahl der Delegierten bemiát sich nach der Zahl der Kammermitglieder. 4 Je angefangene eintausendfnfhundert Mitglieder der Berufskammer sind ein Delegierter und ein Stellvertreter, fr die einzelne Berufskammer jedoch mindestens zwei Delegierte und Stellvertreter, zu w„hlen. 5 Maágebend ist die Zahl der Kammermitglieder am 1. Januar des Jahres, in dem die Satzungsversammlung einberufen wird.
(3) Jedes Mitglied der Satzungsversammlung ist unabh„ngig und verfgt in der Satzungsversammlung ber eine Stimme.
(4) 1 Die Satzungsversammlung wird durch den Pr„sidenten der Bundessteuerberaterkammer mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich einberufen. 2 Der Pr„sident der Bundessteuerberaterkammer muá die Satzungsversammlung innerhalb von sechs Wochen einberufen, wenn mindestens fnf Berufskammern oder ein Viertel der Mitglieder der Satzungsversammlung es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, ber den in der Satzungsversammlung beschlossen werden soll.
(5) Den Vorsitz in der Satzungsversammlung fhrt der Pr„sident der Bundessteuerberaterkammer, bei seiner Verhinderung sein Vertreter im Amt, soweit die Gesch„ftsordnung nichts anderes vorsieht.
(6) 1 Die Satzungsversammlung ist beschluáf„hig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. 2 Beschlsse der Satzungsversammlung, die den Erlaá oder die Žnderung der Berufsordnung betreffen, werden mit der Mehrheit aller Mitglieder der Satzungsversammlung gefaát, sonstige Beschlsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(7) Der Wortlaut der von der Satzungsversammlung gefaáten Beschlsse ist in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und von einem von der Satzungsversammlung zu bestimmenden Schriftfhrer zu unterzeichnen und bei der Gesch„ftsstelle der Bundessteuerberaterkammer zu verwahren ist.
(8) Die von der Satzungsversammlung gefaáten Beschlsse treten mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Ver”ffentlichung in dem fr Verlautbarungen der Bundessteuerberaterkammer bestimmten Presseorgan folgt.
(9) Die Satzungsversammlung kann weitere Einzelheiten des Verfahrens in einer Gesch„ftsordnung regeln.

õ 87.
1 Die Bundessteuerberaterkammer erhebt von den Steuerberaterkammern Beitr„ge nach Maágabe einer Beitragsordnung. 2 Die Beitragsordnung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbeh”rde. 3 Die H”he der Beitr„ge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

õ 88.
(1) Die fr die Finanzverwaltung zust„ndige oberste Landesbeh”rde fhrt die Aufsicht ber die Berufskammern, die den Sitz im Lande haben.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen fhrt die Aufsicht ber die Bundessteuerberaterkammer.
(3) Die Aufsicht beschr„nkt sich darauf, daá Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die den Kammern bertragenen Aufgaben erfllt werden.


Fnfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit

Erster Unterabschnitt: Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen

õ 89.
(1) Gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigten, der seine Pflichten schuldhaft verletzt, wird eine berufsgerichtliche Maánahme verh„ngt.
(2) Ein auáerhalb des Berufs liegendes Verhalten eines Steuerberaters oder Steuerbevollm„chtigten, das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuáe bedrohte Handlung darstellt, ist eine berufsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umst„nden des Einzelfalls in besonderem Maáe geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer fr die Ausbung der Berufst„tigkeit oder fr das Ansehen des Berufs bedeutsamen Weise zu beeintr„chtigen.
(3) Eine berufsgerichtliche Maánahme kann nicht verh„ngt werden, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigte zur Zeit der Tat der Berufsgerichtsbarkeit nicht unterstand.

õ 90.
(1) Die berufsgerichtlichen Maánahmen sind

  1. Warnung,
  2. Verweis,
  3. Geldbuáe bis zu fnfzigtausend Deutsche Mark,
  4. Ausschlieáung aus dem Beruf.

(2) Die berufsgerichtlichen Maánahmen des Verweises und der Geldbuáe k”nnen nebeneinander verh„ngt werden.

õ 91.
(1) 1 Der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigten steht es nicht entgegen, daá der Vorstand der Berufskammer ihm bereits wegen desselben Verhaltens eine Rge erteilt hat (õ 81). 2 Hat das Landgericht den Rgebescheid aufgehoben (õ 82), weil es eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht festgestellt hat, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren wegen desselben Verhaltens nur auf Grund solcher Tatsachen oder Beweismittel eingeleitet werden, die dem Landgericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren.
(2) 1 Die Rge wird mit der Rechtskraft eines berufsgerichtlichen Urteils unwirksam, das wegen desselben Verhaltens gegen den Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigten ergeht und auf Freispruch oder eine berufsgerichtliche Maánahme lautet. 2 Die Rge wird auch unwirksam, wenn rechtskr„ftig die Er”ffnung des Hauptverfahrens abgelehnt ist, weil eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht festzustellen ist.

õ 92.
1 Ist durch ein Gericht oder eine Beh”rde eine Strafe, eine Disziplinarmaánahme, eine ehrengerichtliche Maánahme, eine anderweitige berufsgerichtliche Maánahme oder eine Ordnungsmaánahme verh„ngt worden, so ist von einer berufsgerichtlichen Ahndung wegen desselben Verhaltens abzusehen, wenn nicht eine berufsgerichtliche Maánahme zus„tzlich erforderlich ist, um den Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigten zur Erfllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufs zu wahren. 2 Der Ausschlieáung steht eine anderweitig verh„ngte Strafe oder Maánahme nicht entgegen.

õ 93.
1 Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht die Ausschlieáung aus dem Beruf rechtfertigt, verj„hrt in fnf Jahren. 2 õ 78 Abs. 1, õ 78a Satz 1 sowie die õõ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.

õ 94.
(1) Die Vorschriften des Fnften Abschnitts (Berufsgerichtsbarkeit) gelten entsprechend fr Personen, die der Berufskammer nach õ 74 Abs. 2 angeh”ren.
(2) An die Stelle der Ausschlieáung aus dem Beruf tritt bei den in õ 74 Abs. 2 genannten Personen die Aberkennung der Eignung, Steuerberatungsgesellschaften zu vertreten und deren Gesch„fte zu fhren.
(3) Soweit im berufsgerichtlichen Verfahren die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter vorgesehen ist, entscheiden die Berufsgerichte in der gleichen Besetzung wie in Steuerberatersachen.


Zweiter Unterabschnitt: Die Gerichte

õ 95.
(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im ersten Rechtszug eine Kammer des Landgerichts (Kammer fr Steuerberater- und Steuerbevollm„chtigtensachen), das fr den Sitz der Berufskammer zust„ndig ist.
(2) 1 Bestehen in einem Land mehrere Berufskammern, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Steuerberater- und Steuerbevollm„chtigtensachen einem oder einigen der Landgerichte zuweisen, wenn eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege in Steuerberater- und Steuerbevollm„chtigtensachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. 2 Die Vorst„nde der beteiligten Berufskammern sind vorher zu h”ren.
(3) Durch Vereinbarung der beteiligten L„nder k”nnen die Aufgaben, fr die nach diesem Gesetz das Landgericht eines Landes zust„ndig ist, einem Landgericht des anderen Landes bertragen werden.
(4) 1 Die Kammer fr Steuerberater- und Steuerbevollm„chtigtensachen entscheidet auáerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern des Landgerichts mit Einschluá des Vorsitzenden. 2 In der Hauptverhandlung ist sie mit dem Vorsitzenden und zwei Steuerberatern oder Steuerbevollm„chtigten als Beisitzern besetzt.

õ 96.
(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im zweiten Rechtszug ein Senat des Oberlandesgerichts (Senat fr Steuerberater- und Steuerbevollm„chtigtensachen beim Oberlandesgericht).
(2) 1 õ 95 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. 2 Die Steuerberater- und Steuerbevollm„chtigtensachen k”nnen auch dem obersten Landesgericht zugewiesen oder bertragen werden.
(3) 1 Der Senat fr Steuerberater- und Steuerbevollm„chtigtensachen entscheidet auáerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern des Oberlandesgerichts mit Einschluá des Vorsitzenden. 2 In der Hauptverhandlung wirken auáerdem als Beisitzer zwei Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigte mit.

õ 97.
(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im dritten Rechtszug ein Senat des Bundesgerichtshofs (Senat fr Steuerberater- und Steuerbevollm„chtigtensachen beim Bundesgerichtshof).
(2) Der Senat fr Steuerberater- und Steuerbevollm„chtigtensachen besteht aus einem Vorsitzenden sowie zwei Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und zwei Steuerberatern oder Steuerbevollm„chtigten als Beisitzern.

õ 98.
(weggefallen)

õ 99.
(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigten sind ehrenamtliche Richter.
(2) 1 Die ehrenamtlichen Richter werden fr die Gerichte des ersten und zweiten Rechtszugs von der Landesjustizverwaltung auf die Dauer von vier Jahren berufen. 2 Sie k”nnen nach Ablauf ihrer Amtszeit wiederberufen werden.
(3) 1 Die ehrenamtlichen Richter werden den Vorschlagslisten entnommen, die die Vorst„nde der Berufskammern der Landesjustizverwaltung einreichen. 2 Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von ehrenamtlichen Richtern fr jedes Gericht erforderlich ist; sie hat vorher die Vorst„nde der Berufskammern zu h”ren. 3 Jede Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl der zu berufenden Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigten enthalten.
(4) Scheidet ein ehrenamtlicher Richter vorzeitig aus, so wird fr den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen.
(5) Die Abs„tze 1 bis 4 finden auf die ehrenamtlichen Richter des Senats fr Steuerberater- und Steuerbevollm„chtigtensachen beim Bundesgerichtshof mit der Maágabe Anwendung, daá an Stelle der Berufskammern die Bundessteuerberaterkammer und an Stelle der Landesjustizverwaltung das Bundesministerium der Justiz treten.

õ 100.
(1) 1 Zum ehrenamtlichen Richter kann nur ein Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigter berufen werden, der in den Vorstand der Berufskammer gew„hlt werden kann (õ 77). 2 Er darf als Beisitzer nur fr die Kammer fr Steuerberater- und Steuerbevollm„chtigtensachen beim Landgericht oder den Senat fr Steuerberater- und Steuerbevollm„chtigtensachen beim Oberlandesgericht oder den Senat fr Steuerberater- und Steuerbevollm„chtigtensachen beim Bundesgerichtshof berufen werden.
(2) Die ehrenamtlichen Richter drfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Berufskammer angeh”ren oder bei ihr im Haupt- oder Nebenberuf t„tig sein.
(3) Die šbernahme des Beisitzeramtes kann ablehnen,

  1. wer das 65. Lebensjahr vollendet hat;
  2. wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist;
  3. wer durch Krankheit oder Gebrechen behindert ist.

õ 101.
(1) Ein Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigter ist in den F„llen der õõ 95 und 96 auf Antrag der Landesjustizverwaltung, im Falle des õ 97 auf Antrag des Bundesministeriums der Justiz seines Amtes als Beisitzer zu entheben,

  1. wenn nachtr„glich bekannt wird, daá er nicht h„tte zum Beisitzer berufen werden drfen;
  2. wenn nachtr„glich ein Umstand eintritt, welcher der Berufung zum Beisitzer entgegensteht;
  3. wenn der Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigte seine Amtspflicht als Beisitzer grob verletzt.

(2) 1 šber den Antrag entscheidet in den F„llen der õõ 95 und 96 ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, im Falle des õ 97 ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. 2 Bei der Entscheidung drfen die Mitglieder der Senate fr Steuerberater- und Steuerbevollm„chtigtensachen nicht mitwirken.
(3) Vor der Entscheidung ist der Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigte zu h”ren.

õ 102.
(1) Die Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigten haben in der Sitzung, zu der sie als ehrenamtliche Richter herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.
(2) 1 Die Steuerberater und Steuerbevollm„chtigten haben ber Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer T„tigkeit als ehrenamtliche Richter bekanntwerden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. 2 õ 83 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 3 Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Pr„sident des Gerichts.

õ 103.
Die ehrenamtlichen Richter sind zu den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Pr„sident des Gerichts nach Anh”rung der beiden „ltesten ehrenamtlichen Richter vor Beginn des Gesch„ftsjahres aufstellt.

õ 104.
Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entsch„digung nach dem Gesetz ber die Entsch„digung der ehrenamtlichen Richter.


Dritter Unterabschnitt: Verfahrensvorschriften

1. Allgemeines

õ 105.
Fr das berufsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften.

õ 106.
1 Der Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigte darf zur Durchfhrung des berufsgerichtlichen Verfahrens weder vorl„ufig festgenommen noch verhaftet oder vorgefhrt werden. 2 Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens ber seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.

õ 107.
(1) Zu Verteidigern im berufsgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht und vor dem Oberlandesgericht k”nnen auáer den in õ 138 Abs. 1 der Strafprozeáordnung genannten Personen auch Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigte gew„hlt werden.
(2) õ 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 der Strafprozeáordnung ist auf die Verteidigung im berufsgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.

õ 108.
1 Der Vorstand der Berufskammer und der Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigte sind befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen w„ren, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstcke zu besichtigen. 2 õ 147 Abs. 2, 3, 5 und 6 der Strafprozeáordnung ist insoweit entsprechend anzuwenden.

õ 109.
(1) 1 Ist gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigten, der einer Verletzung seiner Pflichten beschuldigt wird, wegen desselben Verhaltens die ”ffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, so kann gegen ihn ein berufsgerichtliches Verfahren zwar eingeleitet, es muá aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. 2 Ebenso muá ein bereits eingeleitetes berufsgerichtliches Verfahren ausgesetzt werden, wenn w„hrend seines Laufes die ”ffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben wird. 3 Das berufsgerichtliche Verfahren ist fortzusetzen, wenn die Sachaufkl„rung so gesichert erscheint, daá sich widersprechende Entscheidungen nicht zu erwarten sind, oder wenn im strafgerichtlichen Verfahren aus Grnden nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Steuerberaters oder Steuerbevollm„chtigten liegen.
(2) Wird der Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigte im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen, so kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Buágeldvorschrift zu erfllen, eine Verletzung der Pflichten des Steuerberaters oder Steuerbevollm„chtigten enthalten.
(3) 1 Fr die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren sind die tats„chlichen Feststellungen des Urteils im Strafverfahren oder Buágeldverfahren bindend, auf denen die Entscheidung des Gerichts beruht. 2 In dem berufsgerichtlichen Verfahren kann ein Gericht jedoch die nochmalige Prfung solcher Feststellungen beschlieáen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; dies ist in den Grnden der berufsgerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck zu bringen.
(4) 1 Wird ein berufsgerichtliches Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 fortgesetzt, ist die Wiederaufnahme des rechtskr„ftig abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens auch zul„ssig, wenn die tats„chlichen Feststellungen, auf denen die Verurteilung oder der Freispruch im berufsgerichtlichen Verfahren beruht, den Feststellungen im strafgerichtlichen Verfahren widersprechen. 2 Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann die Staatsanwaltschaft, der Steuerberater oder der Steuerbevollm„chtigte binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils im strafgerichtlichen Verfahren stellen.

õ 110.
(1) šber eine Pflichtverletzung eines Steuerberaters oder Steuerbevollm„chtigten, der zugleich der Disziplinar-, Ehren- oder Berufsgerichtsbarkeit eines anderen Berufs untersteht, wird im berufsgerichtlichen Verfahren nur dann entschieden, wenn die Pflichtverletzung berwiegend mit der Ausbung des Berufs als Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigter im Zusammenhang steht oder wenn wegen der Schwere der Pflichtverletzung das berufsgerichtliche Verfahren mit dem Ziel der Ausschlieáung aus dem Beruf eingeleitet worden ist.
(2) 1 Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, gegen einen solchen Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigten das berufsgerichtliche Verfahren einzuleiten, so teilt sie dies der Staatsanwaltschaft oder Beh”rde mit, die fr die Einleitung eines Verfahrens gegen ihn als Angeh”rigen des anderen Berufs zust„ndig w„re. 2 Hat die fr den anderen Beruf zust„ndige Staatsanwaltschaft oder Einleitungsbeh”rde die Absicht, gegen den Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigten ein Verfahren einzuleiten, so unterrichtet sie die Staatsanwaltschaft, die fr die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens zust„ndig w„re (õ 113).
(3) Hat das Gericht einer Disziplinar-, Ehren- oder Berufsgerichtsbarkeit sich zuvor rechtskr„ftig fr zust„ndig oder unzust„ndig erkl„rt, ber die Pflichtverletzung eines Steuerberaters oder Steuerbevollm„chtigten, der zugleich der Disziplinar-, Ehren- oder Berufsgerichtsbarkeit eines anderen Berufs untersteht, zu entscheiden, so sind die anderen Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(4) Die Abs„tze 1 bis 3 sind auf Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigte, die in einem ”ffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverh„ltnis stehen und ihren Beruf als Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigter nicht ausben drfen (õ 59), nicht anzuwenden.

õ 111.
Das berufsgerichtliche Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren ber eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung fr die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.


2. Das Verfahren im ersten Rechtszug

õ 112.
Die ”rtliche Zust„ndigkeit des Landgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der Berufskammer, welcher der Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens angeh”rt.

õ 113.
Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, bei dem der Senat fr Steuerberater- und Steuerbevollm„chtigtensachen besteht, nimmt in den Verfahren vor der Kammer fr Steuerberater- und Steuerbevollm„chtigtensachen die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.

õ 114.
Das berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, daá die Staatsanwaltschaft eine Anschuldigungsschrift bei dem Landgericht einreicht.

õ 115.
(1) Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag des Vorstandes der Berufskammer, gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigten das berufsgerichtliche Verfahren einzuleiten, keine Folge oder verfgt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschlieáung dem Vorstand der Berufskammer unter Angabe der Grnde mitzuteilen.
(2) 1 Der Vorstand der Berufskammer kann gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft binnen eines Monats nach der Bekanntmachung bei dem Oberlandesgericht die gerichtliche Entscheidung beantragen. 2 Der Antrag muá die Tatsachen, welche die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens begrnden sollen, und die Beweismittel angeben.
(3) Auf das Verfahren nach Absatz 2 sind die õõ 173 bis 175 der Strafprozeáordnung entsprechend anzuwenden.
(4) õ 172 der Strafprozeáordnung ist nicht anzuwenden.

õ 116.
(1) Der Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigte kann bei der Staatsanwaltschaft beantragen, das berufsgerichtliche Verfahren gegen ihn einzuleiten, damit er sich von dem Verdacht einer Pflichtverletzung reinigen kann. Wegen eines Verhaltens, das der Vorstand der Berufskammer gergt hat (õ 81), kann der Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigte den Antrag nicht stellen.
(2) 1 Gibt die Staatsanwaltschaft dem Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollm„chtigten keine Folge oder verfgt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschlieáung dem Antragsteller unter Angabe der Grnde mitzuteilen. 2 Wird in den Grnden eine schuldhafte Pflichtverletzung festgestellt, das berufsgerichtliche Verfahren aber nicht eingeleitet, oder wird offengelassen, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt, kann der Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigte bei dem Oberlandesgericht die gerichtliche Entscheidung beantragen. 3 Der Antrag ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Entschlieáung der Staatsanwaltschaft zu stellen.
(3) 1 Auf das Verfahren vor dem Senat fr Steuerberater- und Steuerbevollm„chtigtensachen beim Oberlandesgericht ist õ 173 Abs. 1 und 3 der Strafprozeáordnung entsprechend anzuwenden. 2 Das Oberlandesgericht entscheidet durch Beschluá, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung des Steuerberaters oder Steuerbevollm„chtigten festzustellen ist. 3 Der Beschluá ist mit Grnden zu versehen. 4 Erachtet das Oberlandesgericht den Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigten einer berufsgerichtlich zu ahndenden Pflichtverletzung fr hinreichend verd„chtig, so beschlieát es die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens. 5 Die Durchfhrung dieses Beschlusses obliegt der Staatsanwaltschaft.
(4) Erachtet das Oberlandesgericht eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht fr gegeben, so kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wegen desselben Verhaltens ein Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt oder eine Rge durch den Vorstand der Berufskammer erteilt werden.

õ 117.
1 In der Anschuldigungsschrift (õ 114 dieses Gesetzes sowie õ 207 Abs. 3 der Strafprozeáordnung) ist die dem Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigten zur Last gelegte Pflichtverletzung unter Anfhrung der sie begrndenden Tatsache zu bezeichnen (Anschuldigungssatz). 2 Ferner sind die Beweismittel anzugeben, wenn in der Hauptverhandlung Beweise erhoben werden sollen. 3 Die Anschuldigungsschrift enth„lt den Antrag, das Hauptverfahren vor der Kammer fr Steuerberater- und Steuerbevollm„chtigtensachen beim Landgericht zu er”ffnen.

õ 118.
(1) In dem Beschluá, durch den das Hauptverfahren er”ffnet wird, l„át die Kammer fr Steuerberater- und Steuerbevollm„chtigtensachen beim Landgericht die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu.
(2) Der Beschluá, durch den das Hauptverfahren er”ffnet worden ist, kann von dem Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigten nicht angefochten werden.
(3) 1 Der Beschluá, durch den die Er”ffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu begrnden. 2 Gegen den Beschluá steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.

õ 119.
Ist die Er”ffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluá abgelehnt, so kann der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel und nur innerhalb von fnf Jahren, seitdem der Beschluá rechtskr„ftig geworden ist, erneut gestellt werden.

õ 120.
1 Der Beschluá ber die Er”ffnung des Hauptverfahrens ist dem Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigten sp„testens mit der Ladung zuzustellen. 2 Entsprechendes gilt in den F„llen des õ 207 Abs. 3 der Strafprozeáordnung fr die nachgereichte Anschuldigungsschrift.

õ 121.
1 Die Hauptverhandlung kann gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigten, der nicht erschienen ist, durchgefhrt werden, wenn er ordnungsm„áig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen ist, daá in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. 2 Eine ”ffentliche Ladung ist nicht zul„ssig.

õ 122.
(1) 1 Die Hauptverhandlung ist nicht ”ffentlich. 2 Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann, auf Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollm„chtigten muá die ™ffentlichkeit hergestellt werden; in diesem Fall sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes ber die ™ffentlichkeit sinngem„á anzuwenden.
(2) 1 Zu nicht”ffentlichen Verhandlungen ist Vertretern der Landesjustizverwaltung, dem Pr„sidenten des Oberlandesgerichts oder seinem Beauftragten und den Beamten der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht der Zutritt gestattet. 2 Der Zutritt ist ferner Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen, Vertretern der fr die Finanzverwaltung zust„ndigen obersten Landesbeh”rde und Vertretern der Berufskammer gestattet. 3 Steuerberater und Steuerbevollm„chtigte sind als Zuh”rer zugelassen. 4 Die Kammer fr Steuerberater- und Steuerbevollm„chtigtensachen beim Landgericht kann nach Anh”rung der Beteiligten auch andere Personen als Zuh”rer zulassen.

õ 123.
1 Die Kammer fr Steuerberater- und Steuerbevollm„chtigtensachen beim Landgericht kann ein Amtsgericht um die Vernehmung von Zeugen oder Sachverst„ndigen ersuchen. 2 Der Zeuge oder Sachverst„ndige ist jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Steuerberaters oder Steuerbevollm„chtigten in der Hauptverhandlung zu vernehmen, es sei denn, daá er voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert ist oder ihm das Erscheinen wegen groáer Entfernung nicht zugemutet werden kann.

õ 124.
(1) Die Kammer fr Steuerberater- und Steuerbevollm„chtigtensachen beim Landgericht beschlieát nach pflichtm„áigem Ermessen, ob die Aussage eines Zeugen oder eines Sachverst„ndigen, der bereits in dem berufsgerichtlichen oder in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden ist, zu verlesen sei.
(2) 1 Bevor der Gerichtsbeschluá ergeht, kann der Staatsanwalt oder der Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigte beantragen, den Zeugen oder Sachverst„ndigen in der Hauptverhandlung zu vernehmen. 2 Einem solchen Antrag ist zu entsprechen, es sei denn, daá der Zeuge oder Sachverst„ndige voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert ist oder ihm das Erscheinen wegen groáer Entfernung nicht zugemutet werden kann. 3 Wird dem Antrag stattgegeben, so darf das Protokoll ber die frhere Vernehmung nicht verlesen werden.
(3) 1 Ist ein Zeuge oder Sachverst„ndiger durch einen ersuchten Richter vernommen worden (õ 123), so kann der Verlesung des Protokolls nicht widersprochen werden. 2 Der Staatsanwalt oder der Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigte kann jedoch der Verlesung widersprechen, wenn ein Antrag gem„á õ 123 Satz 2 abgelehnt worden ist und Grnde fr die Ablehnung des Antrags jetzt nicht mehr bestehen.

õ 125.
(1) Die Hauptverhandlung schlieát mit der auf die Beratung folgenden Verkndung des Urteils.
(2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens.
(3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des õ 260 Abs. 3 der Strafprozeáordnung, einzustellen

  1. wenn die Bestellung nach õ 45 Abs. 1 erloschen oder nach õ 46 zurckgenommen oder widerrufen ist;
  2. wenn nach õ 92 von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist.

 

3. Rechtsmittel

õ 126.
Fr die Verhandlungen und Entscheidungen ber Beschwerden ist der Senat fr Steuerberater- und Steuerbevollm„chtigtensachen beim Oberlandesgericht zust„ndig.

õ 127.
(1) Gegen das Urteil der Kammer fr Steuerberater- und Steuerbevollm„chtigtensachen beim Landgericht ist die Berufung an den Senat fr Steuerberater- und Steuerbevollm„chtigtensachen beim Oberlandesgericht zul„ssig.
(2) 1 Die Berufung muá binnen einer Woche nach Verkndung des Urteils bei der Kammer fr Steuerberater- und Steuerbevollm„chtigtensachen beim Landgericht schriftlich eingelegt werden. 2 Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Steuerberaters oder Steuerbevollm„chtigten verkndet worden, so beginnt fr diesen die Frist mit der Zustellung.
(3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden.
(4) Auf das Verfahren sind im brigen neben den Vorschriften der Strafprozeáordnung ber die Berufung die õõ 121 bis 125 dieses Gesetzes sinngem„á anzuwenden.

õ 128.
Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtszug werden von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht wahrgenommen, bei dem der Senat fr Steuerberater- und Steuerbevollm„chtigtensachen besteht.

õ 129.
(1) Gegen das Urteil des Senats fr Steuerberater- und Steuerbevollm„chtigtensachen beim Oberlandesgericht ist die Revision an den Bundesgerichtshof zul„ssig,

  1. wenn das Urteil auf Ausschlieáung aus dem Beruf lautet;
  2. wenn der Senat fr Steuerberater- und Steuerbevollm„chtigtensachen beim Oberlandesgericht entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf Ausschlieáung erkannt hat;
  3. wenn der Senat fr Steuerberater- und Steuerbevollm„chtigtensachen beim Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat.

(2) Der Senat fr Steuerberater- und Steuerbevollm„chtigtensachen beim Oberlandesgericht darf die Revision nur zulassen, wenn er ber Rechtsfragen oder Fragen der Berufspflichten entschieden hat, die von grunds„tzlicher Bedeutung sind.
(3) 1 Die Nichtzulassung der Revision kann selbst„ndig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. 2 Die Beschwerde ist bei dem Oberlandesgericht einzulegen. 3 In der Beschwerdeschrift muá die grunds„tzliche Rechtsfrage ausdrcklich bezeichnet werden.
(4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) 1 Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluá. 2 Der Beschluá bedarf keiner Begrndung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurckgewiesen wird. 3 Mit Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesgerichtshof wird das Urteil rechtskr„ftig. 4 Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit Zustellung des Beschwerdebescheides die Revisionsfrist.

õ 130.
(1) 1 Die Revision ist binnen einer Woche bei dem Oberlandesgericht schriftlich einzulegen. 2 Die Frist beginnt mit der Verkndung des Urteils. 3 Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Steuerberaters oder Steuerbevollm„chtigten verkndet worden, so beginnt fr diesen die Frist mit der Zustellung.
(2) Seitens des Steuerberaters oder Steuerbevollm„chtigten k”nnen die Revisionsantr„ge und deren Begrndung nur schriftlich angebracht werden.
(3) 1 Auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sind im brigen neben den Vorschriften der Strafprozeáordnung ber die Revision die õõ 122 und 125 Abs. 3 dieses Gesetzes sinngem„á anzuwenden. 2 In den F„llen des õ 354 Abs. 2 der Strafprozeáordnung kann die Sache auch an das Oberlandesgericht eines anderen Landes zurckverwiesen werden.

õ 131.
Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in den Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden von dem Generalbundesanwalt wahrgenommen.


4. Die Sicherung von Beweisen

õ 132.
(1) 1 Wird ein berufsgerichtliches Verfahren gegen den Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigten eingestellt, weil seine Bestellung erloschen, zurckgenommen oder widerrufen ist, so kann in der Entscheidung zugleich auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daá auf Ausschlieáung aus dem Beruf erkannt worden w„re. 2 Die Anordnung kann nicht angefochten werden.
(2) 1 Die Beweise werden von der Kammer fr Steuerberater- und Steuerbevollm„chtigtensachen beim Landgericht aufgenommen. 2 Die Kammer fr Steuerberater- und Steuerbevollm„chtigtensachen kann eines ihrer berufsrichterlichen Mitglieder mit der Beweisaufnahme beauftragen.

õ 133.
(1) 1 Die Kammer fr Steuerberater- und Steuerbevollm„chtigtensachen beim Landgericht hat von Amts wegen alle Beweise zu erheben, die eine Entscheidung darber begrnden k”nnen, ob das eingestellte Verfahren zur Ausschlieáung aus dem Beruf gefhrt h„tte. 2 Den Umfang des Verfahrens bestimmt die Kammer fr Steuerberater- und Steuerbevollm„chtigtensachen nach pflichtm„áigem Ermessen, ohne an Antr„ge gebunden zu sein; ihre Verfgungen k”nnen insoweit nicht angefochten werden.
(2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu vernehmen.
(3) 1 Die Staatsanwaltschaft und der frhere Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigte sind an dem Verfahren zu beteiligen. 2 Ein Anspruch auf Benachrichtigung von den Terminen, die zum Zwecke der Beweissicherung anberaumt werden, steht dem frheren Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigten nur zu, wenn er sich im Inland aufh„lt und seine Anschrift dem Landgericht angezeigt hat.


5. Das Berufs- und Vertretungsverbot

õ 134.
(1) Sind dringende Grnde fr die Annahme vorhanden, daá gegen einen Steuerberater oder einen Steuerbevollm„chtigten auf Ausschlieáung aus dem Beruf erkannt werden wird, so kann gegen ihn durch Beschluá ein Berufs- oder Vertretungsverbot verh„ngt werden.
(2) 1 Die Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Verh„ngung eines Berufs- oder Vertretungsverbots stellen. 2 In dem Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigten zur Last gelegt wird, sowie die Beweismittel anzugeben.
(3) Fr die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zust„ndig, das ber die Er”ffnung des Hauptverfahrens gegen den Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigten zu entscheiden hat oder vor dem das berufsgerichtliche Verfahren anh„ngig ist.

õ 135.
(1) Der Beschluá, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verh„ngt wird, kann nur auf Grund mndlicher Verhandlung ergehen.
(2) Auf die Besetzung des Gerichts, die Ladung und die mndliche Verhandlung sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die fr die Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht maágebend sind, soweit sich nicht aus den folgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.
(3) 1 In der Ladung ist die dem Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigten zur Last gelegte Pflichtverletzung durch Anfhrung der sie begrndenden Tatsachen zu bezeichnen; ferner sind die Beweismittel anzugeben. 2 Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn dem Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigten die Anschuldigungsschrift bereits mitgeteilt worden ist.
(4) Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtm„áigem Ermessen, ohne an Antr„ge der Staatsanwaltschaft oder des Steuerberaters oder Steuerbevollm„chtigten gebunden zu sein.

õ 136.
Zur Verh„ngung des Berufs- oder Vertretungsverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.

õ 137.
1 Hat das Gericht auf die Ausschlieáung aus dem Beruf erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluá an die Hauptverhandlung ber die Verh„ngung des Berufs- oder Vertretungsverbots verhandeln und entscheiden. 2 Dies gilt auch dann, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigte zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.

õ 138.
1 Der Beschluá ist mit Grnden zu versehen. 2 Er ist dem Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigten zuzustellen.

õ 139.
(1) Der Beschluá wird mit der Verkndung wirksam.
(2) Der Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigte, gegen den ein Berufsverbot verh„ngt ist, darf seinen Beruf nicht ausben.
(3) Der Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigte, gegen den ein Vertretungsverbot verh„ngt ist, darf nicht vor Gerichten oder Beh”rden in Person auftreten, Vollmachten oder Untervollmachten erteilen und mit Gerichten, Beh”rden, Steuerberatern oder Steuerbevollm„chtigten oder anderen Vertretern in Steuersachen schriftlich verkehren.
(4) Der Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigte, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verh„ngt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten und die Angelegenheiten seiner Angeh”rigen im Sinne des õ 15 der Abgabenordnung wahrnehmen.
(5) 1 Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Steuerberaters oder Steuerbevollm„chtigten wird durch das Berufs- oder Vertretungsverbot nicht berhrt. 2 Das gleiche gilt fr Rechtshandlungen, die ihm gegenber vorgenommen werden.

õ 140.
(1) Der Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigte, der einem gegen ihn ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird aus dem Beruf ausgeschlossen, sofern nicht wegen besonderer Umst„nde eine mildere berufsgerichtliche Maánahme ausreichend erscheint.
(2) Gerichte oder Beh”rden sollen einen Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigten, der entgegen einem Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurckweisen.

õ 141.
(1) 1 Gegen den Beschluá, durch den das Landgericht oder das Oberlandesgericht ein Berufs- oder Vertretungsverbot verh„ngt, ist die sofortige Beschwerde zul„ssig. 2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Gegen den Beschluá, durch den das Landgericht oder das Oberlandesgericht es ablehnt, ein Berufs- oder Vertretungsverbot zu verh„ngen, steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.
(3) 1 šber die sofortige Beschwerde entscheidet, sofern der angefochtene Beschluá von dem Landgericht erlassen ist, das Oberlandesgericht und, sofern er von dem Oberlandesgericht erlassen ist, der Bundesgerichtshof. 2 Fr das Verfahren gelten neben den Vorschriften der Strafprozeáordnung ber die Beschwerde õ 135 Abs. 1, 2 und 4 sowie die õõ 136 und 138 dieses Gesetzes entsprechend.

õ 142.
Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt auáer Kraft,

  1. wenn ein nicht auf Ausschlieáung lautendes Urteil ergeht;
  2. wenn die Er”ffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer fr Steuerberater- und Steuerbevollm„chtigtensachen abgelehnt wird.

õ 143.
(1) Das Berufs- oder Vertretungsverbot wird aufgehoben, wenn sich ergibt, daá die Voraussetzungen fr seine Verh„ngung nicht oder nicht mehr vorliegen.
(2) šber die Aufhebung entscheidet das nach õ 134 Abs. 3 zust„ndige Gericht.
(3) 1 Beantragt der Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigte, das Verbot aufzuheben, so kann eine erneute mndliche Verhandlung angeordnet werden. 2 Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange ber eine sofortige Beschwerde des Beschuldigten nach õ 141 Abs. 1 noch nicht entschieden ist. 3 Gegen den Beschluá, durch den der Antrag abgelehnt wird, ist eine Beschwerde nicht zul„ssig.

õ 144.
(1) Der Beschluá, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verh„ngt wird, ist alsbald der bestellenden Beh”rde und dem Pr„sidenten der Berufskammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.
(2) Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot auáer Kraft oder wird es aufgehoben oder abge„ndert, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

õ 145.
(1) 1 Fr den Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigten, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verh„ngt ist, wird im Fall des Bedrfnisses von der zust„ndigen Berufskammer ein Vertreter bestellt. 2 Der Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigte ist vor der Bestellung zu h”ren; er kann einen geeigneten Vertreter vorschlagen.
(2) Der Vertreter muá Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigter sein.
(3) Ein Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigter, dem die Vertretung bertragen wird, kann sie nur aus einem wichtigen Grund ablehnen.
(4) õ 69 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(5) (weggefallen)


Vierter Unterabschnitt: Die Kosten in dem berufsgerichtlichen Verfahren und in dem Verfahren bei Antr„gen auf berufsgerichtliche Entscheidung ber die Rge. Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maánahmen und der Kosten. Die Tilgung

õ 146.
Fr das berufsgerichtliche Verfahren und das Verfahren bei einem Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung ber die Rge (õ 82) werden keine Gebhren, sondern nur die Auslagen nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben.

õ 147.
(1) Einem Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigten, der einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ber die Entschlieáung der Staatsanwaltschaft (õ 116 Abs. 2) zurcknimmt, sind die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
(2) Wird ein Antrag des Vorstandes der Berufskammer auf gerichtliche Entscheidung in dem Fall des õ 115 Abs. 2 verworfen, so sind die durch das Verfahren ber den Antrag veranlaáten Kosten der Berufskammer aufzuerlegen.

õ 148.
(1) 1 Dem Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigten, der in dem berufsgerichtlichen Verfahren verurteilt wird, sind zugleich die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. 2 Dasselbe gilt, wenn das berufsgerichtliche Verfahren wegen Erl”schens oder Zurcknahme der Bestellung eingestellt wird und nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verh„ngung einer berufsgerichtlichen Maánahme gerechtfertigt gewesen w„re; zu den Kosten des berufsgerichtlichen Verfahrens geh”ren in diesem Fall auch diejenigen, die in einem anschlieáenden Verfahren zum Zwecke der Beweissicherung (õõ 132 und 133) entstehen.
(2) 1 Dem Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigten, der in dem berufsgerichtlichen Verfahren ein Rechtsmittel zurckgenommen oder ohne Erfolg eingelegt hat, sind zugleich die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. 2 Hatte das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so kann dem Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigten ein angemessener Teil dieser Kosten auferlegt werden.
(3) Fr die Kosten, die durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskr„ftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens verursacht worden sind, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

õ 149.
(1) 1 Wird der Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung ber die Rge als unbegrndet zurckgewiesen, so ist õ 148 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. 2 Stellt das Landgericht fest, daá die Rge wegen der Verh„ngung einer berufsgerichtlichen Maánahme unwirksam ist (õ 82 Abs. 5 Satz 2), oder hebt es den Rgebescheid gem„á õ 82 Abs. 3 Satz 2 auf, so kann es dem Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigten die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn es dies fr angemessen erachtet.
(2) Nimmt der Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigte den Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung zurck oder wird der Antrag als unzul„ssig verworfen, so gilt õ 148 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
(3) Wird der Rgebescheid, den Fall des õ 82 Abs. 3 Satz 2 ausgenommen, aufgehoben oder wird die Unwirksamkeit der Rge wegen eines Freispruchs des Steuerberaters oder Steuerbevollm„chtigten im berufsgerichtlichen Verfahren oder aus den Grnden des õ 91 Abs. 2 Satz 2 festgestellt (õ 82 Abs. 5 Satz 2), so sind die notwendigen Auslagen des Steuerberaters oder Steuerbevollm„chtigten der Berufskammer aufzuerlegen.

õ 150.
Kosten, die weder dem Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigten noch einem Dritten auferlegt oder von dem Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigten nicht eingezogen werden k”nnen, fallen der Berufskammer zur Last, welcher der Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigte angeh”rt.

õ 151.
(1) 1 Die Ausschlieáung aus dem Beruf (õ 90 Abs. 1 Nr. 4) wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. 2 Der Verurteilte wird auf Grund einer beglaubigten Abschrift der Urteilsformel, die mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehen ist, im Berufsregister der Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigten gel”scht.
(2) Warnung und Verweis (õ 90 Abs. 1 Nr. 1 und 2) gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.
(3) 1 Die Vollstreckung der Geldbuáe und die Beitreibung der Kosten werden nicht dadurch gehindert, daá der Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigte nach rechtskr„ftigem Abschluá des Verfahrens aus dem Beruf ausgeschieden ist. 2 Werden zusammen mit einer Geldbuáe die Kosten beigetrieben, so gelten auch fr die Kosten die Vorschriften ber die Vollstreckung der Geldbuáe.

õ 152.
(1) 1 Eintragungen in den ber den Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigten gefhrten Akten ber eine Warnung sind nach fnf, ber einen Verweis oder eine Geldbuáe nach zehn Jahren zu tilgen. 2 Die ber diese berufsgerichtlichen Maánahmen entstandenen Vorg„nge sind aus den ber den Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigten gefhrten Akten zu entfernen und zu vernichten. 3 Nach Ablauf der Frist drfen diese Maánahmen bei weiteren berufsgerichtlichen Maánahmen nicht mehr bercksichtigt werden.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die berufsgerichtliche Maánahme unanfechtbar geworden ist.
(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigten ein Strafverfahren, ein ehrengerichtliches oder berufsgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren schwebt, eine andere berufsgerichtliche Maánahme bercksichtigt werden darf oder ein auf Geldbuáe lautendes Urteil noch nicht vollstreckt worden ist.
(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigte als von berufsgerichtlichen Maánahmen nicht betroffen.
(5) Die Abs„tze 1 bis 4 gelten fr Rgen des Vorstandes der Berufskammer entsprechend. Die Frist betr„gt fnf Jahre.


Fnfter Unterabschnitt: Fr die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschriften; Berufsgerichtsbarkeit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

õ 153.
(1) Fr die Berufsgerichtsbarkeit sind erg„nzend das Gerichtsverfassungsgesetz, die Strafprozeáordnung und das Gerichtskostengesetz sinngem„á anzuwenden.
(2) 1 In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten die Vorschriften bezglich der Berufsgerichtsbarkeit mit der Maágabe, daá an die Stelle des Landgerichts das Kreisgericht und an die Stelle des Oberlandesgerichts das Bezirksgericht tritt. 2 Die Kammer fr Steuerberater- und Steuerbevollm„chtigtensachen des Kreisgerichts entscheidet auáerhalb der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden.


Sechster Abschnitt: šbergangsvorschriften, Zusammenfhrung der Berufe

õ 154.
(1) Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in seinem Geltungsbereich als Steuerberater oder Helfer in Steuersachen ”ffentlich bestellt oder endgltig zugelassen ist, ist Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigter, ohne nochmals bestellt zu werden.
(2) 1 Die in Absatz 1 bezeichneten Personen haben innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Eintragung in das fr den Bezirk ihrer beruflichen Niederlassung gefhrte Berufsregister zu beantragen. 2 Sie haben dabei das Vorliegen der Voraussetzung des Absatzes 1 nachzuweisen. 3 Vor der Eintragung haben Steuerberater und Steuerbevollm„chtigte die Versicherung nach õ 41 Abs. 2 abzugeben.
(3) 1 Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt oder der Nachweis nach Absatz 2 Satz 2 nicht rechtzeitig gefhrt oder weigert sich der Antragsteller, die Versicherung nach õ 41 Abs. 2 abzugeben, so erlischt die Eigenschaft als Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigter. 2 In F„llen unbilliger H„rte kann die bestellende Beh”rde eine Verl„ngerung der Antrags- und Nachweisungsfrist gew„hren. 3 Dies gilt auch dann, wenn ein Antrag nicht gestellt worden ist, weil am 1. November 1961 ein ”ffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverh„ltnis (õ 59) bestanden hat.

õ 155.
(1) Steuerberatungsgesellschaften, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in seinem Geltungsbereich zugelassen oder anerkannt sind und den Voraussetzungen des õ 50 Abs. 1 entsprechen, drfen weiter t„tig werden.
(2) 1 Steuerberatungsgesellschaften, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in seinem Geltungsbereich zugelassen oder anerkannt sind und den Voraussetzungen des õ 50 Abs. 1 nicht entsprechen, drfen bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgt, weiter t„tig werden. 2 Sie drfen, wenn sie gleichzeitig Wirtschaftsprfungsgesellschaften oder Buchprfungsgesellschaften sind, nach diesem Zeitpunkt weiter t„tig werden, wenn mindestens die H„lfte der Vorstandsmitglieder, Gesch„ftsfhrer oder pers”nlich haftenden Gesellschafter Steuerberater sind. 3 In besonderen F„llen kann die fr die Finanzverwaltung zust„ndige oberste Landesbeh”rde Befreiung von dieser Voraussetzung bewilligen.
(3) 1 Die in den Abs„tzen 1 und 2 genannten Gesellschaften haben innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Eintragung in das Berufsregister zu beantragen und dabei das Vorliegen der Voraussetzungen der Abs„tze 1 oder 2 Satz 1 nachzuweisen. 2 Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt oder die Zulassung oder Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft nicht rechtzeitig nachgewiesen, so drfen sie nicht weiter t„tig werden. 3 Weist eine unter Absatz 1 fallende Gesellschaft nicht rechtzeitig nach, daá sie den Voraussetzungen des õ 50 Abs. 1 entspricht, so ist sie wie eine unter Absatz 2 Satz 1 fallende Gesellschaft zu behandeln. 4 In F„llen unbilliger H„rte kann die fr die Finanzverwaltung zust„ndige oberste Landesbeh”rde eine Verl„ngerung der Antrags- oder Nachweisungsfrist gew„hren.
(4) 1 Steuerberatungsgesellschaften, die am 16. Juni 1989 anerkannt sind, bleiben anerkannt. 2 Das gilt auch, wenn die Gesellschaft zur šbernahme der Mandanten einer Einrichtung gem„á õ 4 Nr. 3, 7 und 8 gegrndet wurde oder sp„ter die Mandanten einer solchen Einrichtung bernommen hat. 3 Als anerkannt gelten auch Steuerberatungsgesellschaften, bei denen die fr die Finanzverwaltung zust„ndige oberste Landesbeh”rde zu diesem Zeitpunkt bereits festgestellt hat, daá bis auf die Eintragung in das Handelsregister alle Voraussetzungen fr die Anerkennung vorliegen. 4 Ver„ndert sich nach dem 31. Dezember 1990 der Bestand der Gesellschafter oder das Verh„ltnis ihrer Beteiligungen oder Stimmrechte durch Rechtsgesch„ft oder Erbfall und geht der Anteil oder das Stimmrecht nicht auf einen Gesellschafter ber, der die Voraussetzungen des õ 50a Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 2 erfllt, so hat die fr die Finanzverwaltung zust„ndige oberste Landesbeh”rde nach õ 55 Abs. 2 und 3 zu verfahren. 5 Sie kann vom Widerruf der Anerkennung absehen, wenn Anteile von einer K”rperschaft des ”ffentlichen Rechts im Zusammenhang mit der šbertragung von Aufgaben auf eine andere K”rperschaft des ”ffentlichen Rechts bergehen.
(5) 1 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt auch fr unmittelbar oder mittelbar an Steuerberatungsgesellschaften beteiligte Gesellschaften, wenn sie nicht die Kapitalbindungsvorschriften des õ 50a Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes oder des õ 28 Abs. 4 der Wirtschaftsprferordnung erfllen. 2 Auf Antrag kann auf Grund einer von der fr die Finanzverwaltung zust„ndigen obersten Landesbeh”rde erteilten Ausnahmegenehmigung von der Anwendung des Satzes 1 abgesehen werden, wenn

  1. sich der Bestand der Gesellschafter einer beteiligten Gesellschaft und das Verh„ltnis ihrer Beteiligungen oder Stimmrechte dadurch „ndert, daá ein Gesellschafter aus der beteiligten Gesellschaft ausscheidet und infolgedessen sein Anteil oder Stimmrecht auf einen Gesellschafter bergeht, der vor dem 19. Mai 1994 Gesellschafter der beteiligten Gesellschaft war,
  2. die beteiligte Gesellschaft, bei der die in Nummer 1 bezeichnete Žnderung eintritt, vor der Žnderung von Berufsvertretungen desselben Berufs gebildet wurde und
  3. die Ver„nderung ausschlieálich auf eine durch Strukturwandel verursachte Aufl”sung einer Berufsvertretung zurckzufhren ist.

õ 156.
(1) 1 Als Steuerbevollm„chtigter darf nur bestellt werden, wer die Prfung als Steuerbevollm„chtigter bestanden hat oder von der Prfung befreit worden ist. 2 õ 35 Abs. 2 ist sinngem„á anzuwenden.
(2) Ein Bewerber ist zur Prfung als Steuerbevollm„chtigter zuzulassen, wenn er

  1. das Zeugnis der mittleren Reife besitzt oder nach zweij„hrigem Besuch einer staatlich anerkannten Handelsschule oder einer gleichwertigen Anstalt eine Abschluáprfung bestanden oder sich auf andere Weise entsprechende Kenntnisse erworben hat,
  2. eine ordnungsm„áige Lehrzeit im steuerberatenden, wirtschaftsberatenden oder kaufm„nnischen Beruf mit Ablegung der Gehilfenprfung abgeschlossen oder eine als geeignet anerkannte Verwaltungsakademie oder gleichwertige Lehranstalt vier Semester besucht hat und
  3. nach Erfllung der Voraussetzung zu Nummer 2 vier Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens hauptberuflich t„tig gewesen ist.

(3) 1 Die Vorschriften ber die Gebhren fr Zulassung und Prfung (õ 39) sind sinngem„á anzuwenden. 2 Die Gebhr fr die Prfung als Steuerbevollm„chtigter betr„gt dreihundertfnfzig Deutsche Mark.
(4) 1 Die Vorschriften der õõ 37, 40 und 41 sind bei der Bestellung als Steuerbevollm„chtigter sinngem„á anzuwenden. 2 Zust„ndige Beh”rde fr die Bestellung (õ 40) und fr die Entgegennahme der Versicherung nach õ 41 Abs. 2 ist die Oberfinanzdirektion.
(5) 1 Der Antrag auf Zulassung zur Prfung als Steuerbevollm„chtigter kann bis zum Ablauf des achten Jahres nach Inkrafttreten der Abs„tze 1 bis 4 gestellt werden. 2 Hat der Bewerber nach dem 1. Januar 1979 die Prfung als Steuerbevollm„chtigter nicht bestanden oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Prfung nicht teilgenommen, so verl„ngert sich die in Satz 1 bezeichnete Frist um drei Jahre. 3 Ist die Erfllung der Vorbildungsvoraussetzung des Absatzes 2 Nr. 3 durch die Ableistung des Grundwehrdienstes, Ersatzdienstes oder Entwicklungsdienstes unterbrochen worden, so verl„ngert sich die in Satz 1 bezeichnete Frist um die Dauer des abgeleisteten Grundwehrdienstes, Ersatzdienstes oder Entwicklungsdienstes; Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

õ 157.
(1) 1 Ein Steuerbevollm„chtigter wird zum Steuerberater bestellt, wenn er

  1. seinen Beruf als Steuerbevollm„chtigter sechs Jahre hauptberuflich ausgebt hat,
  2. nach Erfllung der Voraussetzung zu Nummer 1 an einem von der zust„ndigen Berufskammer durchgefhrten Seminar erfolgreich teilgenommen hat.
  3. Fr Steuerbevollm„chtigte, die ein rechtswissenschaftliches, wirtschaftswissenschaftliches oder anderes wissenschaftliches Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung abgeschlossen haben, verkrzt sich der in Satz 1 Nr. 1 bezeichnete Zeitraum auf drei Jahre.

(2) 1 Das Seminar umfaát fnfzig Stunden und erstreckt sich auf die Gebiete

  1. Bilanzierungsvorschriften fr Kapitalgesellschaften,
  2. Besteuerung der Kapitalgesellschaften,
  3. Finanzgerichtsordnung.
  4. An einem Seminar sollen nicht mehr als fnfundzwanzig Steuerbevollm„chtigte teilnehmen.

(3) Das Seminar gilt als besondere Einrichtung der Berufskammern im Sinne des õ 79 Abs. 2.
(4) 1 Die erfolgreiche Teilnahme am Seminar ist durch eine vor einem Seminarausschuá abzulegende mndliche Prfung nachzuweisen. 2 An dieser Prfung sollen mindestens drei, h”chstens jedoch sechs Bewerber teilnehmen. 3 Die Prfungsdauer soll bei drei Bewerbern nicht mehr als sechzig Minuten und bei sechs Bewerbern nicht mehr als einhundertzwanzig Minuten betragen. 4 õ 35 Abs. 2 ist sinngem„á anzuwenden.
(5) 1 Dem Seminarausschuá geh”ren an

  1. zwei von der Finanzverwaltung zu bestimmende Beamte oder Ruhestandsbeamte, davon ein Beamter des h”heren Dienstes als Vorsitzender,
  2. ein Steuerberater,
  3. ein nach Absatz 1 bestellter Steuerberater.
  4. Fr jeden Oberfinanzbezirk ist mindestens ein Seminarausschuá zu bilden. 3 Die in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Mitglieder des Seminarausschusses sollen am vorangegangenen Seminar als Lehrkr„fte t„tig gewesen sein.

(6) 1 Fr die Teilnahme an der mndlichen Prfung hat der Antragsteller an die fr die Finanzverwaltung zust„ndige oberste Landesbeh”rde bis zu einem von dieser zu bestimmenden Zeitpunkt eine Gebhr von dreihundert Deutsche Mark zu zahlen. 2 õ 39 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist sinngem„á anzuwenden.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird erm„chtigt, nach Anh”rung der Bundeskammer durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen

  1. ber Einzelheiten des Seminarstoffs,
  2. ber das Verfahren bei der Durchfhrung des Seminars und der mndlichen Prfung,
  3. ber das Verfahren bei der Berufung der Mitglieder des Seminarausschusses.

(8) 1 Die Bestellung nach Absatz 1 ist nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 1989 m”glich. 2 In den F„llen des õ 156 Abs. 5 Satz 2 verl„ngert sich die in Satz 1 bezeichnete Frist um drei Jahre. 3 õ 156 Abs. 5 Satz 3 ist sinngem„á anzuwenden.
(9) (weggefallen)

õ 157a.
(1) 1 Gesellschaften und Personenvereinigungen, die nach õ 4 Nr. 8 in der am 15. Juni 1989 geltenden Fassung zur gesch„ftsm„áigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt waren, behalten diese Befugnis, soweit diese Hilfe durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte geleistet wird, die unter õ 3 fallen und die Hilfe nicht die Ermittlung der Einknfte aus selbst„ndiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb betrifft, es sei denn, daá es sich hierbei um Nebeneinknfte handelt, die blicherweise bei Landwirten vorkommen. 2 Die Befugnis zur gesch„ftsm„áigen Hilfeleistung in Steuersachen erlischt, wenn sie nicht nach dem 16. Juni 1999 durch Personen geleistet wird, die berechtigt sind, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu fhren. 3 Die fr die Finanzverwaltung zust„ndige oberste Landesbeh”rde kann die Frist um bis zu zwei Jahre verl„ngern, wenn dies nach Lage des einzelnen Falles angemessen ist.
(2) Vereinigungen im Sinne des Absatzes 1, die am 16. Juni 1989 befugt sind, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu fhren, drfen diese Bezeichnung als Zusatz zum Namen der Vereinigung weiter fhren, wenn mindestens ein leitender Angestellter berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu fhren.
(3) Die in õ 36 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 bestimmte Reihenfolge der Vorbildungsvoraussetzungen gilt nicht fr T„tigkeiten, die vor dem 16. Juni 1989 ausgebt worden sind.

õ 157b.
(1) õ 36 Abs. 1 Nr. 2 gilt fr Bewerber, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet einen Fachschulabschluá erworben und mit der Fachschulausbildung vor dem 1. Januar 1991 begonnen haben, mit der Maágabe, daá sie nach dem Fachschulabschluá hauptberuflich fnf Jahre praktisch t„tig gewesen sind.
(2) 1 Ein Steuerbevollm„chtigter, dessen Bestellung nach õ 40a Abs. 1 Satz 7 als endgltig gilt, wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 zum Steuerberater bestellt, wenn er erfolgreich am Aufbauteil des Seminars nach õ 40a teilgenommen hat. 2 Die Regelungen des õ 40a und der dazu ergangenen Durchfhrungsverordnung gelten entsprechend.


Siebenter Abschnitt: Verordnungserm„chtigung

õ 158.
(1) Die Bundesregierung wird erm„chtigt, nach Anh”ren der Bundessteuerberaterkammer mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu erlassen
1. ber
a) das Verfahren bei der Zulassung zur Prfung und bei der Befreiung von der Prfung, insbesondere ber die Einfhrung von Vordrucken zur Erhebung der gem„á õõ 36, 37, 37d und 38 erforderlichen Angaben und Nachweise,
b) die Durchfhrung der Prfung, insbesondere die Prfungsgebiete, die schriftliche oder mndliche Prfung,
c) das Verfahren bei der Wiederholung der Prfung,
d) die Zusammensetzung des Zulassungs- und des Prfungsausschusses,
e) die Rcknahme und den Widerruf der Zulassung zur Prfung;
2. ber die Bestellung;
3. ber das Verfahren bei der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft;
4. ber die mndliche Prfung im Sinne des õ 44, insbesondere ber die Prfungsgebiete, die Befreiung von der Prfung und das Verfahren bei der Erteilung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle";
5. ber Einrichtung und Fhrung des Berufsregisters sowie ber Meldepflichten;
6. ber den Abschluá und die Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung, den Inhalt, den Umfang und die Ausschlsse des Versicherungsvertrages sowie ber die Mindesth”he der Deckungssummen.
(2) Die Landesregierungen werden erm„chtigt, die im Zweiten Abschnitt und im Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils dieses Gesetzes den fr die Finanzverwaltung zust„ndigen obersten Landesbeh”rden bertragenen Aufgaben ganz oder teilweise auf die Oberfinanzdirektionen zu bertragen.


Dritter Teil: Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten)

Erster Abschnitt: Vollstreckung wegen Handlungen und Unterlassungen

õ 159.
Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach der Abgabenordnung.


Zweiter Abschnitt: Ordnungswidrigkeiten

õ 160.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen õ 5 Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach õ 7 gesch„ftsm„áig Hilfe in Steuersachen leistet oder
  2. entgegen õ 8 unaufgefordert seine Dienste oder die Dienste Dritter zur gesch„ftsm„áigen Hilfeleistung in Steuersachen anbietet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuáe bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

õ 161.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft", "Lohnsteuerhilfeverein", "Landwirtschaftliche Buchstelle" oder eine einer solchen zum Verwechseln „hnliche Bezeichnung benutzt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuáe bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

õ 162.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen õ 15 Abs. 3 eine Satzungs„nderung der zust„ndigen Oberfinanzdirektion nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  2. entgegen õ 22 Abs. 1 die j„hrliche Gesch„ftsprfung nicht oder nicht rechtzeitig durchfhren l„át,
  3. entgegen õ 22 Abs. 7 Nr. 1 die Abschrift des Berichts ber die Gesch„ftsprfung der zust„ndigen Oberfinanzdirektion nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet,
  4. entgegen õ 22 Abs. 7 Nr. 2 den Mitgliedern des Lohnsteuerhilfevereins den wesentlichen Inhalt der Prfungsfeststellungen nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgibt,
  5. entgegen õ 23 Abs. 3 Satz 1 zur Leitung einer Beratungsstelle eine Person bestellt, die nicht die dort bezeichneten Voraussetzungen erfllt,
  6. entgegen õ 23 Abs. 4 der zust„ndigen Oberfinanzdirektion die Er”ffnung oder Schlieáung einer Beratungsstelle, die Bestellung oder Abberufung des Leiters einer Beratungsstelle oder die Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient, nicht mitteilt oder
  7. entgegen õ 25 Abs. 2 Satz 1 nicht angemessen versichert ist oder
  8. entgegen õ 29 Abs. 1 die Aufsichtsbeh”rde nicht oder nicht rechtzeitig von Mitgliederversammlungen oder Vertreterversammlungen unterrichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 und 7 kann mit einer Geldbuáe bis zu zehntausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 6 und 8 mit einer Geldbuáe bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden.

õ 163.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen õ 26 Abs. 2 in Verbindung mit der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen eine andere wirtschaftliche T„tigkeit ausbt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuáe bis zu fnfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

õ 164.
1 Verwaltungsbeh”rde im Sinne des õ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ber Ordnungswidrigkeiten ist das Finanzamt, õ 387 Abs. 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. 2 Im brigen gelten fr das Buágeldverfahren õ 410 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 bis 11 und Abs. 2 sowie õ 412 der Abgabenordnung entsprechend.


Vierter Teil: Schluávorschriften

õ 164a.
(1) Die Durchfhrung des Verwaltungsverfahrens in ”ffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils dieses Gesetzes geregelt werden, richtet sich nach der Abgabenordnung.
(2) 1 Im Falle der Rcknahme oder des Widerrufs der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein (õ 20), der Anordnung der Schlieáung einer Beratungsstelle (õ 28 Abs. 3), der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigter (õ 46) oder der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft (õ 55) gelten õ 361 Abs. 4 der Abgabenordnung und õ 69 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung entsprechend. 2 Daneben kann die Ausbung der Hilfeleistung in Steuersachen mit sofortiger Wirkung untersagt werden, wenn es das ”ffentliche Interesse erfordert.

õ 164b.
(1) Soweit dieses Gesetz fr die Bearbeitung von Antr„gen Gebhren vorsieht, sind diese bei der Antragstellung zu entrichten.
(2) Wird ein Antrag vor der Entscheidung zurckgenommen, ist die Gebhr zur H„lfte zu erstatten.

õ 165.
Das Bundesministerium der Finanzen wird erm„chtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Durchfhrungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

õ 166.
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben
1. die Verordnung zur Durchfhrung des õ 107 der Reichsabgabenordnung vom 18. Februar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 245), die Verordnung zur Durchfhrung des õ 107a der Reichsabgabenordnung vom 11. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 11), die Verordnung ber die Reichskammer der Steuerberater vom 12. Juni 1943 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 150 vom 1. Juli 1943, Reichsgesetzbl. I S. 374), die Zweite Verordnung ber die Reichskammer der Steuerberater vom 8. Juli 1943 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 158 vom 10. Juli 1943, Reichsgesetzbl. I
S. 385);
2. soweit sie das Berufsrecht der Steuerberater betreffen,
a) das bayerische Gesetz Nr. 105 ber Wirtschaftsprfer, Bcherrevisoren und Steuerberater vom 9. M„rz 1948 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 45), die Verordnung zur Durchfhrung des Gesetzes Nr. 105 ber Wirtschaftsprfer, Bcherrevisoren und Steuerberater vom 15. Dezember 1948 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1949 S. 4) sowie die Zweite Verordnung zur Durchfhrung des Gesetzes Nr. 105 ber Wirtschaftsprfer, Bcherrevisoren und Steuerberater vom 15. Juni 1949 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 272), die Rechtsanordnung ber Wirtschaftsprfer, Bcherrevisoren und Steuerberater vom 16. August 1948 (Amtsblatt des ehemaligen bayerischen Kreises Lindau Nr. 62 vom 17. August 1948),
b) das wrttembergisch-badische Gesetz Nr. 911 ber Wirtschaftsprfer, Bcherrevisoren und Steuerberater vom 17. Dezember 1947 (Regierungsblatt der Regierung Wrttemberg-Baden 1948 S. 9), die Verordnung Nr. 937, Erste Verordnung zur Durchfhrung des Gesetzes ber Wirtschaftsprfer, Bcherrevisoren und Steuerberater vom 8. November 1948 (Regierungsblatt der Regierung Wrttemberg-Baden 1949 S. 7) sowie die Verordnung Nr. 938, Zweite Verordnung zur Durchfhrung des Gesetzes ber Wirtschaftsprfer, Bcherrevisoren und Steuerberater vom 8. November 1948 (Regierungsblatt der Regierung Wrttemberg-Baden 1949 S. 16),
c) das hessische Gesetz ber Wirtschaftsprfer, Bcherrevisoren und Steuerberater vom 13. Dezember 1947 (Gesetz- und Verordnungsblatt fr das Land Hessen 1948 S. 8), die Erste Durchfhrungsverordnung zum Gesetz ber Wirtschaftsprfer, Bcherrevisoren und Steuerberater vom 3. Mai 1950 (Gesetz- und Verordnungsblatt fr das Land Hessen S. 73) sowie die Zweite Durchfhrungsverordnung zum Gesetz ber Wirtschaftsprfer, Bcherrevisoren und Steuerberater vom 3. Mai 1950 (Gesetz- und Verordnungsblatt fr das Land Hessen S. 84),
d) das bremische Gesetz ber Wirtschaftsprfer, Bcherrevisoren und Steuerberater vom 26. Februar 1948 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 29), die Erste Durchfhrungsverordnung zum Gesetz ber Wirtschaftsprfer, Bcherrevisoren und Steuerberater vom 4. Dezember 1948 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 238) sowie die Zweite Durchfhrungsverordnung zum Gesetz ber Wirtschaftsprfer, Bcherrevisoren und Steuerberater vom 4. Dezember 1948 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 246),
e) die rheinland-pf„lzischen Richtlinien fr die Zulassung von Steuerberatern vom 31. M„rz 1953 (Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz S. 219);
3. die bayerischen Richtlinien fr die Zulassung von Helfern in Steuersachen vom 16. September 1957 (Finanzministerialblatt S. 990);
4. die wrttembergisch-badische Verordnung Nr. 536, Verordnung zur Durchfhrung des õ 107a der Reichsabgabenordnung (AO) vom 16. M„rz 1949 (Regierungsblatt der Regierung Wrttemberg-Baden S. 201);
5. soweit sie das Berufsrecht der Steuersachverst„ndigen (Steuerberater und Helfer in Steuersachen) betreffen,
a) die Anordnung ber die Bildung der Kammer der Wirtschafts- und Steuersachverst„ndigen im Gebiet von Baden (franz”sische Zone) vom 15. Januar 1946 (Amtsblatt der Milit„rregierung Baden S. 6),
b) die Rechtsanordnung ber die Bildung der Kammer der Wirtschafts- und Steuersachverst„ndigen im Land Wrttemberg-Hohenzollern vom 8. M„rz 1946 (Amtsblatt des Staatssekretariats fr die franz”sische Besatzungszone Wrttemberg-Hohenzollern S. 19),
c) der Pr„sidialerlaá des Oberpr„sidenten von Rheinland-Hessen-Nassau betr. Errichtung einer Kammer der Wirtschafts- und Steuersachverst„ndigen fr Rheinland-Hessen-Nassau vom 20. September 1946 (Amtsblatt S. 193);
6. der Erlaá der Leitstelle der Finanzverwaltung fr die Britische Zone ber die Reichskammer der Steuerberater vom 24. September 1947 (Steuer- und Zollblatt der Leitstelle der Finanzverwaltung fr die Britische Zone S. 407), die Verordnung des Pr„sidenten der Leitstelle der Finanzverwaltung fr die Britische Zone ber die Hauptkammer der Steuerberater und Helfer in Steuersachen vom 31. M„rz 1948 (Steuer- und Zollblatt der Leitstelle der Finanzverwaltung fr die Britische Zone S. 90), der Erlaá der Gemeinsamen Steuer- und Zollabteilung der Finanzminister der L„nder Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein und des Finanzsenators der Hansestadt Hamburg ber die Zulassung als Helfer in Steuersachen vom 7. M„rz 1949 (Steuer- und Zollblatt der Gemeinsamen Steuer- und Zollabteilung S. 97);
7. die Bekanntmachung betr. Zulassung und Prfung der Angeh”rigen der wirtschafts- und steuerberatenden Berufe durch die Abteilung fr Wirtschaft und die Finanzabteilung des Magistrats von Groá-Berlin vom 30. Juni 1947 (Verordnungsblatt fr Groá-Berlin S. 231);
8. das Gesetz Nr. 551 ber die Errichtung der Kammer der Steuerberater und Helfer in Steuersachen fr das Saarland sowie deren Ehren- und Berufsgerichtsbarkeit vom 20. Dezember 1956 (Amtsblatt des Saarlandes
S. 1661), die Verordnung ber die Zulassung von Steuerberatern und Helfern in Steuersachen vom 30. Juli 1949 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779) in der Fassung der Verordnung zur Žnderung der Verordnung ber die Zulassung von Steuerberatern und Helfern in Steuersachen vom 30. Juli 1949 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779) vom 31. Mai 1951 (Amtsblatt des Saarlandes S. 923).
(2) 1 Die Landesregierungen werden erm„chtigt, durch Rechtsverordnung die Abwicklung der Organisationen, denen durch dieses Gesetz die Rechtsgrundlage entzogen wird, zu regeln. 2 Das Versorgungswerk der Kammer der Steuerberater und Helfer in Steuersachen fr das Saarland bleibt aufrechterhalten. 3 Die Regierung des Saarlandes wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften ber die Beibehaltung des Versorgungswerkes, insbesondere in der Form einer K”rperschaft des ”ffentlichen Rechts, ber die Mitgliedschaft der Steuerberater und Steuerbevollm„chtigten, ber die Satzung und ber die Dienstaufsicht zu erlassen.

õ 167.
Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird erm„chtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes ber die Zust„ndigkeit der Beh”rden dem besonderen Verwaltungsaufbau in Hamburg anzupassen.

õ 168.
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des õ 166 Abs. 2 am ersten Kalendertage des dritten Kalendermonats nach seiner Verkndung in Kraft.
(2) õ 166 Abs. 2 tritt am Tage nach der Verkndung des Gesetzes in Kraft.

 

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