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STBGEBV

 

Steuerberatergebhrenverordnung (StBGebV)


Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

 1.
(1) Die Vergtung (Gebhren und Auslagenersatz) des Steuerberaters fr seine selbst„ndig ausgebte Berufst„tigkeit ( 33 des Gesetzes) bemiát sich nach dieser Verordnung.
(2) Fr die Vergtung der Steuerbevollm„chtigten und der Steuerberatungsgesellschaften gelten die Vorschriften ber die Vergtung der Steuerberater entsprechend.

 2.
Ist in dieser Verordnung ber die Gebhren fr eine Berufst„tigkeit des Steuerberaters nichts bestimmt, so sind die Gebhren in sinngem„áer Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung zu bemessen.

 3.
(1) 1 Der Mindestbetrag einer Gebhr ist 15 Deutsche Mark. 2 Pfennigbetr„ge sind auf 10 Deutsche Pfennig aufzurunden.
(2) Mit den Gebhren werden auch die allgemeinen Gesch„ftskosten entgolten.
(3) Der Anspruch auf Zahlung der auf die Vergtung entfallenden Umsatzsteuer und auf Ersatz der Post- und Fernmeldegebhren, der Schreibauslagen und der Reisekosten bestimmt sich nach den  15 bis 20.

 4.
(1) 1 Aus einer Vereinbarung kann der Steuerberater eine h”here Vergtung, als sie sich aus dieser Verordnung und den gesetzlichen Vorschriften ber den Auslagenersatz ergibt, nur fordern, wenn die Erkl„rung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht oder in einem Vordruck, der auch andere Erkl„rungen umfaát, enthalten ist. 2 Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, so kann er das Geleistete nicht deshalb zurckfordern, weil seine Erkl„rung der Vorschrift des Satzes 1 nicht entspricht.
(2) Ist eine vereinbarte Vergtung unter Bercksichtigung aller Umst„nde unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur H”he der sich aus dieser Verordnung ergebenden Vergtung herabgesetzt werden.

 5.
Ist die Angelegenheit mehreren Steuerberatern zur gemeinschaftlichen Erledigung bertragen, so erh„lt jeder Steuerberater fr seine T„tigkeit die volle Vergtung.

 6.
(1) Wird der Steuerberater in derselben Angelegenheit fr mehrere Auftraggeber t„tig, so erh„lt er die Gebhren nur einmal.
(2) 1 Jeder Auftraggeber schuldet dem Steuerberater die Gebhren und Auslagen, die er schulden wrde, wenn der Steuerberater nur in seinem Auftrag t„tig geworden w„re. 2 Der Steuerberater kann aber insgesamt nicht mehr als die Gebhr nach Absatz 1 fordern, die in den F„llen des  41 Abs. 6 nach Maágabe dieser Vorschrift zu berechnen ist; die Auslagen kann er nur einmal fordern.

 7.
Die Vergtung des Steuerberaters wird f„llig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist.

 8.
Der Steuerberater kann von seinem Auftraggeber fr die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebhren und Auslagen einen angemessenen Vorschuá fordern.

 9.
(1) Der Steuerberater kann die Vergtung nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern.
(2) 1 In der Berechnung sind die Betr„ge der einzelnen Gebhren und Auslagen, die Vorschsse sowie die angewandten Gebhrenvorschriften und bei Wertgebhren auch der Gegenstandswert anzugeben. 2 Nach demselben Stundensatz berechnete Zeitgebhren k”nnen zusammengefaát werden. 3 Bei Post- und Fernmeldekosten gengt die Angabe des Gesamtbetrages.
(3) Hat der Auftraggeber die Vergtung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, so kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Steuerberater zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.


Zweiter Abschnitt: Gebhrenberechnung

 10.
(1) 1 Die Wertgebhren bestimmen sich nach den der Verordnung als Anlage beigefgten Tabellen A bis E. 2 Sie werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen T„tigkeit hat. 3 Maágebend ist, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, der Wert des Interesses.
(2) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenst„nde zusammengerechnet; dies gilt nicht fr die in den  24 bis 27, 30, 35 und 37 bezeichneten T„tigkeiten.

 11.
Ist fr die Gebhren ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater die Gebhr im Einzelfall unter Bercksichtigung aller Umst„nde, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der beruflichen T„tigkeit nach billigem Ermessen.

 12.
(1) Die Gebhren entgelten, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, die gesamte T„tigkeit des Steuerberaters vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Steuerberater kann die Gebhren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind fr Teile des Gegenstandes verschiedene Gebhrens„tze anzuwenden, so erh„lt der Steuerberater fr die Teile gesondert berechnete Gebhren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem h”chsten Gebhrensatz berechnete Gebhr.
(4) Auf bereits entstandene Gebhren ist es, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ohne Einfluá, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Steuerberater, nachdem er in einer Angelegenheit t„tig geworden war, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter t„tig zu werden, so erh„lt er nicht mehr an Gebhren, als er erhalten wrde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden w„re.
(6) Ist der Steuerberater nur mit einzelnen Handlungen beauftragt, so erh„lt er nicht mehr an Gebhren, als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Steuerberater fr die gleiche T„tigkeit erhalten wrde.

 13.
1 Die Zeitgebhr ist zu berechnen
1. in den F„llen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,
2. wenn keine gengenden Anhaltspunkte fr eine Sch„tzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht fr T„tigkeiten nach  23 sowie fr die Vertretung im auáergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ( 40 bis 43), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren ( 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren ( 45, 46).
2 Sie betr„gt 30 bis 77,50 Deutsche Mark je angefangene halbe Stunde.

 14.
(1) 1 Fr einzelne oder mehrere fr denselben Auftraggeber laufend auszufhrende T„tigkeiten kann der Steuerberater eine Pauschalvergtung vereinbaren. 2 Die Vereinbarung ist schriftlich und fr einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu treffen. 3 In der Vereinbarung sind die vom Steuerberater zu bernehmenden T„tigkeiten und die Zeitr„ume, fr die sie geleistet werden, im einzelnen aufzufhren.
(2) Die Vereinbarung einer Pauschalvergtung ist ausgeschlossen fr

  1. die Anfertigung nicht mindestens j„hrlich wiederkehrender Steuererkl„rungen;
  2. die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten ( 22);
  3. die in  23 genannten T„tigkeiten;
  4. die Teilnahme an Prfungen ( 29);
  5. die Beratung und Vertretung im auáergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ( 40 bis 43), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren ( 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren ( 45).

(3) Der Gebhrenanteil der Pauschalvergtung muá in einem angemessenen Verh„ltnis zur Leistung des Steuerberaters stehen.


Dritter Abschnitt: Umsatzsteuer, Ersatz von Auslagen

 15.
1 Der Vergtung ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen, die nach  12 des Umsatzsteuergesetzes auf die T„tigkeit entf„llt. 2 Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach  19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.

 16.
1 Der Steuerberater hat Anspruch auf Ersatz der bei der Ausfhrung des Auftrags entstandenen Post- und Fernmeldegebhren. 2 Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tats„chlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der 15 vom Hundert der sich nach dieser Verordnung ergebenden Gebhren betr„gt, in derselben Angelegenheit jedoch h”chstens 40 Deutsche Mark, in Strafsachen und Buágeldverfahren h”chstens 30 Deutsche Mark.

 17.
(1) 1 Schreibauslagen stehen dem Steuerberater nur fr die im Einverst„ndnis mit dem Auftraggeber zus„tzlich gefertigten Abschriften und Ablichtungen zu. 2 Fr Abschriften und Ablichtungen aus Beh”rden- und Gerichtsakten stehen dem Steuerberater Schreibauslagen zu, soweit die Abschrift oder Ablichtung zur sachgem„áen Bearbeitung der Angelegenheit geboten war.
(2) Die H”he der Schreibauslagen in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug bemiát sich nach den fr die gerichtlichen Schreibauslagen im Gerichtskostengesetz bestimmten Betr„gen.

 18.
(1) Bei Gesch„ftsreisen erh„lt der Steuerberater, wenn er einen eigenen Kraftwagen benutzt, 0,45 Deutsche Mark fr jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rckwegs, bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tats„chlichen Aufwendungen.
(2) 1 Als Tage- und Abwesenheitsgeld erh„lt der Steuerberater bei einer Gesch„ftsreise von nicht mehr als 4 Stunden 25 Deutsche Mark, von mehr als 4 bis 8 Stunden 50 Deutsche Mark und von mehr als 8 Stunden 95 Deutsche Mark; bei Auslandsreisen kann zu diesen Betr„gen ein Zuschlag von 50 vom Hundert berechnet werden. 2 Auáerdem hat er Anspruch auf Ersatz der šbernachtungskosten.

 19.
Dient eine Reise der Ausfhrung mehrerer Gesch„fte, so sind die entstandenen Reisekosten und Abwesenheitsgelder nach dem Verh„ltnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausfhrung der einzelnen Gesch„fte entstanden w„ren.

 20.
Ein Steuerberater, der seine berufliche Niederlassung nach einem anderen Ort verlegt, kann bei Fortfhrung eines ihm vorher erteilten Auftrags Reisekosten und Abwesenheitsgelder nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen beruflichen Niederlassung aus entstanden w„ren.


Vierter Abschnitt: Gebhren fr die Beratung und fr die Hilfeleistung bei der Erfllung allgemeiner Steuerpflichten

 21.
(1) 1 Fr einen mndlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebhrenpflichtigen T„tigkeit zusammenh„ngt, erh„lt der Steuerberater eine Gebhr in H”he von 1 Zehntel bis 10 Zehntel der vollen Gebhr nach Tabelle A (Anlage 1). 2 Bezieht sich der Rat oder die Auskunft nur auf steuerstrafrechtliche, buágeldrechtliche oder sonstige Angelegenheiten, in denen die Gebhren nicht nach dem Gegenstandswert berechnet werden, so betr„gt die Gebhr 25 bis 335 Deutsche Mark. 3 Die Gebhr ist auf eine Gebhr anzurechnen, die der Steuerberater fr eine sonstige T„tigkeit erh„lt, die mit der Raterteilung oder Auskunft zusammenh„ngt.
(2) 1 Wird ein Steuerberater, der mit der Angelegenheit noch nicht befaát gewesen ist, beauftragt zu prfen, ob eine Berufung oder Revision Aussicht auf Erfolg hat, so erh„lt er 13 Zwanzigstel einer Gebhr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn er von der Einlegung der Berufung oder Revision abr„t und eine Berufung oder Revision durch ihn nicht eingelegt wird. 2 Dies gilt nicht fr die in Absatz 1 Satz 2 genannten Angelegenheiten.

 22.
Fr die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit eingehender Begrndung erh„lt der Steuerberater eine Gebhr von 10 Zehnteln bis 30 Zehntel der vollen Gebhr nach Tabelle A (Anlage 1).

 23.
1 Die Gebhr betr„gt fr
1. die Berichtigung einer Erkl„rung
( 153 der Abgabenordnung) 2/10 bis 10/10
2. einen Antrag auf Stundung 2/10 bis 8/10
3. einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen 2/10 bis 8/10
4. einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung
aus Billigkeitsgrnden 2/10 bis 8/10
5. einen Antrag auf Erlaá von Ansprchen aus dem
Steuerschuldverh„ltnis 2/10 bis 8/10
6. einen Antrag auf Erstattung
( 37 Abs. 2 der Abgabenordnung) 2/10 bis 8/10
7. einen Antrag auf Aufhebung oder Žnderung eines
Steuerbescheides oder auf Aufhebung einer
Steueranmeldung 2/10 bis 10/10
8. einen Antrag auf volle oder teilweise Rcknahme oder
auf vollen oder teilweisen Widerruf eines
Verwaltungsaktes 4/10 bis 10/10
9. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand auáerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens 4/10 bis 10/10
10. sonstige Antr„ge, soweit sie nicht in Steuer-
erkl„rungen gestellt werden 2/10 bis 10/10
einer vollen Gebhr nach Tabelle A (Anlage 1). 2 Soweit T„tigkeiten nach den Nummern 1 bis 10 denselben Gegenstand betreffen, ist nur eine T„tigkeit maágebend, und zwar die mit dem h”chsten oberen Gebhrenrahmen.

 24.
(1) Der Steuerberater erh„lt fr die Anfertigung
1. der Einkommensteuererkl„rung ohne Ermittlung der
einzelnen Einknfte 1/10 bis 6/10
einer vollen Gebhr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einknfte,
jedoch mindestens 12 000 Deutsche Mark;
2. der Erkl„rung zur gesonderten Feststellung der
Einknfte ohne Ermittlung der Einknfte 1/10 bis 5/10
einer vollen Gebhr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegen-
standswert ist die Summe der positiven Einknfte,
jedoch mindestens 12 000 Deutsche Mark;
3. der K”rperschaftsteuererkl„rung ohne Entwicklung des
nach  30 des K”rperschaftsteuergesetzes zu gliedernden
verwendbaren Eigenkapitals 2/10 bis 8/10
einer vollen Gebhr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegen-
standswert ist das Einkommen vor Bercksichtigung
eines Verlustabzugs, jedoch mindestens
25 000 Deutsche Mark;
4. der Erkl„rung ber die Entwicklung des nach  30 des
K”rperschaftsteuergesetzes zu gliedernden verwendbaren
Eigenkapitals 1/10 bis 6/10
einer vollen Gebhr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegen-
standswert ist das verwendbare Eigenkapital, jedoch
mindestens 25 000 Deutsche Mark;
5. der Erkl„rung zur Gewerbesteuer
a) nach dem Gewerbeertrag 1/10 bis 6/10
einer vollen Gebhr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag vor Berck-
sichtigung des Freibetrages und eines Gewerbever-
lustes, jedoch mindestens 12 000 Deutsche Mark,
b) nach dem Gewerbekapital 1/20 bis 12/20
einer vollen Gebhr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist das Gewerbekapital vor Berck-
sichtigung der Freibetr„ge, jedoch mindestens
18 000 Deutsche Mark;
6. der Gewerbesteuerzerlegungserkl„rung 1/10 bis 6/10
einer vollen Gebhr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegen-
standswert sind 10 vom Hundert der als Zerlegungs-
maástab erkl„rten Arbeitsl”hne und Betriebseinnahmen,
jedoch mindestens 8 000 Deutsche Mark;
7. der Umsatzsteuervoranmeldung 1/10 bis 6/10
einer vollen Gebhr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegen-
standswert sind 10 vom Hundert des Gesamtbetrags der
Entgelte zuzglich des Eigenverbrauchs, jedoch
mindestens 1 000 Deutsche Mark;
8. der Umsatzsteuerjahreserkl„rung 1/10 bis 6/10
einer vollen Gebhr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegen-
standswert sind 10 vom Hundert des Gesamtbetrags der
Entgelte zuzglich des Eigenverbauchs, jedoch mindestens
12 000 Deutsche Mark;
9. der Verm”gensaufstellung zur Ermittlung des Einheits-
wertes des Betriebsverm”gens 1/20 bis 18/20
einer vollen Gebhr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegen-
standswert ist das Rohbetriebsverm”gen, jedoch mindestens
25 000 Deutsche Mark;
10. der Verm”gensteuererkl„rung oder der Erkl„rung zur
gesonderten Feststellung des Verm”gens von
Gemeinschaften 1/20 bis 18/20
einer vollen Gebhr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegen-
standswert ist das Rohverm”gen, jedoch bei natrlichen
Personen mindestens 25 000 Deutsche Mark und bei K”rper-
schaften, Personenvereinigungen und Verm”gensmassen
mindestens 50 000 Deutsche Mark;
11. der Erkl„rung zur gesonderten Feststellung des gemeinen
Wertes nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften
1/20 bis 18/20
einer vollen Gebhr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegen-
standswert ist die Summe der Anteilswerte, jedoch
mindestens 50 000 Deutsche Mark;
12. der Erbschaftsteuererkl„rung ohne Ermittlung der
Zugewinnausgleichsforderung nach  5 des Erbschaft-
steuergesetzes 2/10 bis 10/10
einer vollen Gebhr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegen-
standswert ist der Wert des Erwerbs von Todes wegen
vor Abzug der Schulden und Lasten, jedoch mindestens
25 000 Deutsche Mark;
13. der Schenkungsteuererkl„rung 2/10 bis 10/10
einer vollen Gebhr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegen-
standswert ist der Rohwert der Schenkung, jedoch
mindestens 25 000 Deutsche Mark;
14. der Kapitalertragsteuererkl„rung 1/20 bis 6/20
einer vollen Gebhr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegen-
standswert ist die Summe der kapitalertragsteuer-
pflichtigen Kapitalertr„ge, jedoch mindestens
6 000 Deutsche Mark;
15. der Lohnsteueranmeldung 1/20 bis 6/20
einer vollen Gebhr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegen-
standswert sind 20 vom Hundert der Arbeitsl”hne
einschlieálich sonstiger Bezge, jedoch mindestens
2 000 Deutsche Mark;
16. von Steuererkl„rungen auf dem Gebiet der Z”lle, der
Absch”pfungen und der Verbrauchsteuern, die als
Eingangsabgaben erhoben werden, 1/10 bis 3/10
einer vollen Gebhr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegen-
standswert ist der Betrag, der sich bei Anwendung der
h”chsten in Betracht kommenden Abgabens„tze auf die
den Gegenstand der Erkl„rung bildenden Waren ergibt,
jedoch mindestens 2 000 Deutsche Mark;
17. von Anmeldungen oder Erkl„rungen auf dem Gebiete der
Verbrauchsteuern, die nicht als Eingangsabgaben erhoben
werden, 1/10 bis 3/10
einer vollen Gebhr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegen-
standswert ist fr eine Steueranmeldung der angemel-
dete Betrag und fr eine Steuererkl„rung der festgesetzte
Betrag, jedoch mindestens 2 000 Deutsche Mark;
18. von Antr„gen auf Gew„hrung einer Verbrauchsteuer-
vergtung oder einer einzelgesetzlich geregelten
Verbrauchsteuererstattung, sofern letztere nicht in
der monatlichen Steuererkl„rung oder Steueranmeldung
geltend zu machen ist, 1/10 bis 3/10
einer vollen Gebhr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegen-
standswert ist die beantragte Vergtung oder Erstattung,
jedoch mindestens 2 000 Deutsche Mark;
19. von Antr„gen auf Gew„hrung einer Investitionszulage 1/10 bis 6/10
einer vollen Gebhr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegen-
standswert ist die Bemessungsgrundlage;
20. von Antr„gen nach dem Berlinf”rderungsgesetz sowie
fr die zu den Steuererkl„rungen erforderlichen
Berechnungen 1/20 bis 12/20
einer vollen Gebhr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegen-
standswert ist die Bemessungsgrundlage fr die F”r-
derungsmaánahme, jedoch mindestens 25 000 Deutsche Mark;
21. von Antr„gen auf Vergtung der abziehbaren Vorsteuer-
betr„ge an nicht im Erhebungsgebiet ans„ssige
Unternehmer 1/10 bis 6/10
einer vollen Gebhr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegen-
standswert ist die beantragte Vergtung, jedoch
mindestens 2 000 Deutsche Mark;
22. von Antr„gen auf Erstattung von Kapitalertragsteuer
und Vergtung der anrechenbaren K”rperschaftsteuer 1/10 bis 6/10
einer vollen Gebhr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegen-
standswert ist die beantragte Erstattung, jedoch
mindestens 2 000 Deutsche Mark.

(2) Fr die Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach  5 des Erbschaftsteuergesetzes erh„lt der Steuerberater 5 Zehntel bis 15 Zehntel einer vollen Gebhr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der ermittelte Betrag, jedoch mindestens 25 000 Deutsche Mark.
(3) Fr einen Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich oder Lohnsteuererm„áigung erh„lt der Steuerberater die nachstehenden Teile einer vollen Gebhr nach Tabelle A (Anlage 1):
1. Lohnsteuer-Jahresausgleich
a) Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich ohne
Ermittlung der Werbungskosten, Sonderausgaben und
auáergew”hnlichen Belastungen 1/20 bis 4/20
b) Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich einschlieálich
Ermittlung der Werbungskosten, Sonderausgaben und
auáergew”hnlichen Belastungen 2/20 bis 7/20
Gegenstandswert ist der Jahresarbeitslohn, jedoch
mindestens 9 000 Deutsche Mark.
2. Lohnsteuererm„áigung
Antrag auf Eintragung von Freibetr„gen 1/20/ bis 4/20
Gegenstandswert ist der voraussichtliche Jahres-
arbeitslohn, jedoch mindestens 9 000 Deutsche Mark.

(4) Der Steuerberater erh„lt die Zeitgebhr

  1. fr die Anfertigung einer Erkl„rung zur Hauptfeststellung, Fortschreibung oder Nachfeststellung der Einheitswerte fr Grundbesitz oder Mineralgewinnungsrechte;
  2. fr Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes gem„á  15a des Einkommensteuergesetzes.

 25.
(1) 1 Die Gebhr fr die Ermittlung des šberschusses der Betriebseinnahmen ber die Betriebsausgaben bei den Einknften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbst„ndiger Arbeit betr„gt 5 Zehntel bis 20 Zehntel einer vollen Gebhr nach Tabelle B (Anlage 2). 2 Gegenstandswert ist der jeweils h”here Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt, jedoch mindestens 25 000 Deutsche Mark.
(2) Fr Vorarbeiten, die ber das bliche Maá erheblich hinausgehen, erh„lt der Steuerberater die Zeitgebhr.
(3) Sind bei mehreren Einknften aus derselben Einkunftsart die šberschsse getrennt zu ermitteln, so erh„lt der Steuerberater die Gebhr nach Absatz 1 fr jede šberschuárechnung.

 26.
(1) 1 Die Gebhr fr die Ermittlung des Gewinns nach Durchschnitts„tzen betr„gt 5 Zehntel bis 20 Zehntel einer vollen Gebhr nach Tabelle B (Anlage 2). 2 Gegenstandswert ist der Ausgangswert nach  13a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes.
(2) Sind fr mehrere land- und forstwirtschaftliche Betriebe desselben Auftraggebers die Gewinne nach Durchschnitts„tzen getrennt zu ermitteln, so erh„lt der Steuerberater die Gebhr nach Absatz 1 fr jede Gewinnermittlung.

 27.
(1) 1 Die Gebhr fr die Ermittlung des šberschusses der Einnahmen ber die Werbungskosten bei den Einknften aus nichtselbst„ndiger Arbeit, Kapitalverm”gen, Vermietung und Verpachtung oder sonstigen Einknften betr„gt 1 Zwanzigstel bis 12 Zwanzigstel einer vollen Gebhr nach Tabelle A (Anlage 1). 2 Gegenstandswert ist der jeweils h”here Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt, jedoch mindestens 12 000 Deutsche Mark.
(2) Beziehen sich die Einknfte aus Vermietung und Verpachtung auf mehrere Grundstcke oder sonstige Wirtschaftsgter und ist der šberschuá der Einnahmen ber die Werbungskosten jeweils getrennt zu ermitteln, so erh„lt der Steuerberater die Gebhr nach Absatz 1 fr jede šberschuárechnung.
(3) 1 Fr die Ermittlung des Nutzungswerts der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Einfamilienhaus oder der selbstgenutzten Eigentumswohnung erh„lt der Steuerberater 8 Zehntel bis 15 Zehntel einer vollen Gebhr nach Tabelle A (Anlage 1). 2 Gegenstandswert ist der Grundbetrag nach  21a des Einkommensteuergesetzes.

 28.
Fr die Prfung eines Steuerbescheids erh„lt der Steuerberater die Zeitgebhr.

 29.
Der Steuerberater erh„lt

  1. fr die Teilnahme an einer Prfung, insbesondere an einer Auáenprfung ( 193 der Abgabenordnung) einschlieálich der Schluábesprechung und der Prfung des Prfungsberichts, an einer Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ( 208 der Abgabenordnung) oder an einer Maánahme der Steueraufsicht ( 209 bis 217 der Abgabenordnung) die Zeitgebhr;
  2. fr schriftliche Einwendungen gegen den Prfungsbericht 5 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebhr nach Tabelle A (Anlage 1).

 30.
Fr die T„tigkeit im Verfahren der Selbstanzeige ( 371 und 378 Abs. 3 der Abgabenordnung) einschlieálich der Ermittlungen zur Berichtigung, Erg„nzung oder Nachholung der Angaben erh„lt der Steuerberater 10 Zehntel bis 30 Zehntel einer vollen Gebhr nach Tabelle A (Anlage 1).

 31.
1 Fr Besprechungen mit Beh”rden oder mit Dritten in abgabenrechtlichen Sachen erh„lt der Steuerberater 5 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebhr nach Tabelle A (Anlage 1). 2  42 Abs. 2 gilt entsprechend.


Fnfter Abschnitt: Gebhren fr die Hilfeleistung bei der Erfllung steuerlicher Buchfhrungs- und Aufzeichnungspflichten

 32.
Fr die Hilfeleistung bei der Einrichtung einer Buchfhrung erh„lt der Steuerberater die Zeitgebhr.

 33.
(1) Fr die Buchfhrung einschlieálich des Kontierens der
Belege betr„gt die Monatsgebhr 2/10 bis 12/10
einer vollen Gebhr nach Tabelle C (Anlage 3).
(2) Fr das Kontieren der Belege betr„gt die Monatsgebhr 1/10 bis 6/10
einer vollen Gebhr nach Tabelle C (Anlage 3).
(3) Fr die Buchfhrung nach vom Auftraggeber kontierten
Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen betr„gt
die Monatsgebhr 1/10 bis 6/10
einer vollen Gebhr nach Tabelle C (Anlage 3).
(4) Fr die Buchfhrung nach vom Auftraggeber erstellten
Datentr„gern oder anderen Eingabemitteln fr die
Datenverarbeitung erh„lt der Steuerberater neben
der Vergtung fr die Datenverarbeitung eine Monats-
gebhr von 1/20 bis 10/20
einer vollen Gebhr nach Tabelle C (Anlage 3).
(5) Fr die laufende šberwachung der Buchfhrung des
Auftraggebers betr„gt die Monatsgebhr 1/10 bis 6/10
einer vollen Gebhr nach Tabelle C (Anlage 3).
(6) Gegenstandswert ist der Jahresumsatz.
(7) Fr die Hilfeleistung bei sonstigen T„tigkeiten im Zusammenhang mit
der Buchfhrung erh„lt der Steuerberater die Zeitgebhr.
(8) Mit der Gebhr nach den Abs„tzen 1, 3 und 4 sind die Gebhren fr die
Umsatzsteuervoranmeldung ( 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.

 34.
(1) Fr die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme der Stammdaten erh„lt der Steuerberater eine Gebhr von 5 Deutsche Mark bis 12 Deutsche Mark je Arbeitnehmer.
(2) Fr die Fhrung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erh„lt der Steuerberater eine Gebhr von 5 Deutsche Mark bis 20 Deutsche Mark je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(3) Fr die Fhrung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Buchungsunterlagen erh„lt der Steuerberater eine Gebhr von 2 Deutsche Mark bis 8 Deutsche Mark je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(4) Fr die Fhrung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Datentr„gern oder anderen Eingabemitteln fr die Datenverarbeitung erh„lt der Steuerberater neben der Vergtung fr die Datenverarbeitung eine Gebhr von 1 Deutschen Mark bis 5 Deutsche Mark je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(5) Fr die Hilfeleistung bei sonstigen T„tigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchfhrung erh„lt der Steuerberater die Zeitgebhr.
(6) Mit der Gebhr nach den Abs„tzen 2 bis 4 sind die Gebhren fr die Lohnsteueranmeldung ( 24 Abs. 1 Nr. 15) abgegolten.

 35.
(1) Die Gebhr betr„gt fr
1. a) die Aufstellung eines Jahresabschlusses
(Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) 10/10 bis 36/10
b) die Erstellung eines Anhangs 2/10 bis 12/10
c) die Erstellung eines Lageberichts 2/10 bis 12/10
2. die Aufstellung eines Zwischenabschlusses oder
eines vorl„ufigen Abschlusses (Bilanz und Gewinn-
und Verlustrechnung) 5/10 bis 12/10
3. die Entwicklung einer Steuerbilanz aus der Handels-
bilanz oder die Ableitung des steuerlichen
Ergebnisses vom Handelsbilanzergebnis 5/10 bis 12/10
4. die Aufstellung einer Er”ffnungsbilanz 5/10 bis 12/10
5. die Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz 5/10 bis 20/10
6. den schriftlichen Erl„uterungsbericht zu T„tigkeiten
nach den Nummern 1 bis 5 2/10 bis 12/10
7. a) die beratende Mitwirkung bei der Aufstellung eines
Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und
Verlustrechnung) 2/10 bis 10/10
b) die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines
Anhangs 2/10 bis 4/10
c) die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines
Lageberichts 2/10 bis 4/10
8. die Zusammenstellung eines Jahresabschlusses
(Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) aus
bergebenen Endzahlen (ohne Vornahme von
Prfungsarbeiten) 2/10 bis 6/10
einer vollen Gebhr nach Tabelle B (Anlage 2).
(2) 1 Gegenstandswert ist

  1. in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung;
  2. in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 die berichtigte Bilanzsumme;
  3. in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 6 der Gegenstandswert, der fr die dem Erl„uterungsbericht zugrunde liegenden Abschluáarbeiten maágeblich ist.
  4. Die berichtigte Bilanzsumme ergibt sich aus der Summe der Posten der Aktivseite der Bilanz zuzglich Privatentnahmen und offener Ausschttungen, abzglich Privateinlagen, Kapitalerh”hungen durch Einlagen und Wertberichtigungen. 3 Die betriebliche Jahresleistung umfaát Umsatzerl”se, sonstige betriebliche Ertr„ge, Ertr„ge aus Beteiligungen, Ertr„ge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlageverm”gens, sonstige Zinsen und „hnliche Ertr„ge sowie auáerordentliche Ertr„ge. 4 Bei der Berechnung des Gegenstandswertes ist eine negative berichtigte Bilanzsumme als positiver Wert anzusetzen. 5 šbersteigt die betriebliche Jahresleistung das Fnffache der berichtigten Bilanzsumme, so bleibt der bersteigende Betrag bei der Berechnung des Gegenstandswertes auáer Ansatz. 6 Der Gegenstandswert besteht nur aus der berichtigten Bilanzsumme, wenn die betriebliche Jahresleistung geringer als 6 000 DM ist.

(3) Fr die Anfertigung oder Berichtigung von Inventurunterlagen und fr sonstige Abschluávorarbeiten bis zur abgestimmten Saldenbilanz erh„lt der Steuerberater die Zeitgebhr.

 36.
(1) Der Steuerberater erh„lt fr die Prfung einer Buchfhrung, einzelner Konten oder einer šberschuárechnung fr steuerliche Zwecke und fr die Berichterstattung hierber die Zeitgebhr.
(2) Der Steuerberater erh„lt

  1. fr die Prfung einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung, eines Anhangs, eines Lageberichts oder einer sonstigen Verm”gensrechnung fr steuerliche Zwecke die Zeitgebhr;
  2. fr die Berichterstattung ber eine T„tigkeit nach Nummer 1 2 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebhr nach Tabelle B (Anlage 2). 2 Der Gegenstandswert bemiát sich nach  35 Abs. 2.

 37.
1 Die Gebhr betr„gt fr
1. die Erstellung eines Verm”gensstatus oder Finanzstatus 5/10 bis 15/10
2. die Erstellung eines Verm”gensstatus oder Finanzstatus
aus bergebenen Endzahlen (ohne Vornahme von
Prfungsarbeiten) 2/10 bis 6/10
3. den schriftlichen Erl„uterungsbericht zu den T„tig-
keiten nach Nummer 1 1/10 bis 6/10
einer vollen Gebhr nach Tabelle B (Anlage 2). 2 Gegenstandswert ist fr die Erstellung eines Verm”gensstatus die Summe der Verm”genswerte, fr die Erstellung eines Finanzstatus die Summe der Finanzwerte.

 38.
(1) 1 Der Steuerberater erh„lt fr die Erteilung einer Bescheinigung ber die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Verm”gensbersichten und Erfolgsrechnungen 1 Zehntel bis 6 Zehntel einer vollen Gebhr nach Tabelle B (Anlage 2). 2 Der Gegenstandswert bemiát sich nach  35 Abs. 2.
(2) Der Steuerberater erh„lt fr die Mitwirkung an der Erteilung von Steuerbescheinigungen die Zeitgebhr.

 39.
(1) Fr Angelegenheiten, die sich auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe beziehen, gelten abweichend von den  32, 33, 35 und 36 die Abs„tze 2 bis 7.
(2) 1 Die Gebhr betr„gt fr
1. laufende Buchfhrungsarbeiten einschlieálich Kontieren
der Belege j„hrlich 3/10 bis 20/10
2. die Buchfhrung nach vom Auftraggeber kontierten
Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen j„hrlich 3/20 bis 20/20
3. die Buchfhrung nach vom Auftraggeber erstellten
Datentr„gern oder anderen Eingabemitteln fr die
Datenverarbeitung neben der Vergtung fr die
Datenverarbeitung j„hrlich 1/20 bis 16/20
4. die laufende šberwachung der Buchfhrung j„hrlich 1/10 bis 6/10
einer vollen Gebhr nach Tabelle D (Anlage 4). 2 Die volle Gebhr ist die Summe der Gebhren nach Tabelle D Teil a und Tabelle D Teil b.
(3) 1 Die Gebhr betr„gt fr

  1. die Abschluávorarbeiten 1/10 bis 5/10
  2. die Aufstellung eines Abschlusses 3/10 bis 10/10
  3. die Entwicklung eines steuerlichen Abschlusses aus dem

betriebswirtschaftlichen Abschluá oder aus der
Handelsbilanz oder die Ableitung des steuerlichen
Ergebnisses vom Ergebnis des betriebswirtschaftlichen
Abschlusses oder der Handelsbilanz 3/20 bis 10/20
4. die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines
Abschlusses 1/20 bis 10/20
5. die Prfung eines Abschlusses fr steuerliche Zwecke 1/10 bis 8/10
6. den schriftlichen Erl„uterungsbericht zum Abschluá 1/10 bis 8/10
einer vollen Gebhr nach Tabelle D (Anlage 4). 2 Die volle Gebhr ist die Summe der Gebhren nach Tabelle D Teil a und Tabelle D Teil b.
(4) Die Gebhr betr„gt fr
1. die Hilfeleistung bei der Einrichtung einer
Buchfhrung 1/10 bis 6/10
2. die Erfassung der Anfangswerte bei Buchfhrungsbeginn 3/10 bis 15/10
einer vollen Gebhr nach Tabelle D Teil a (Anlage 4).
(5) 1 Gegenstandswert ist fr die Anwendung der Tabelle D Teil a die Betriebsfl„che. 2 Gegenstandswert fr die Anwendung der Tabelle D Teil b ist der Jahresumsatz zuzglich der Privateinlagen, mindestens jedoch die H”he der Aufwendungen zuzglich der Privatentnahmen. 3 Im Falle des Absatzes 3 vermindert sich der 200 000 Deutsche Mark bersteigende Betrag auf die H„lfte.
(6) Bei der Errechnung der Betriebsfl„che (Absatz 5) ist
1. bei einem Jahresumsatz bis zu 2 000 Deutsche Mark
je Hektar das Einfache,
2. bei einem Jahresumsatz ber 2 000 Deutsche Mark
je Hektar das Vielfache,
das sich aus dem durch 2 000 geteilten Betrag des
Jahresumsatzes je Hektar ergibt,
3. bei forstwirtschaftlich genutzten Fl„chen die H„lfte,
4. bei Fl„chen mit bewirtschafteten Teichen die H„lfte,
5. bei durch Verpachtung genutzten Fl„chen ein Viertel
der tats„chlich genutzten Fl„chen anzusetzen.
(7) Mit der Gebhr nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 ist die Gebhr fr die Umsatzsteuervoranmeldungen ( 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.


Sechster Abschnitt: Gebhren fr die Vertretung im auáergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren

 40.
Fr die Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbeh”rden erh„lt der Steuerberater

  1. die Gesch„ftsgebhr ( 41),
  2. die Besprechungsgebhr ( 42),
  3. die Beweisaufnahmegebhr ( 43).

 41.
(1) Die Gesch„ftsgebhr betr„gt 5 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebhr nach Tabelle E (Anlage 5).
(2) Durch die Gesch„ftsgebhr wird das Betreiben des Gesch„fts einschlieálich der Information, der Einreichung und der Begrndung des Rechtsbehelfs abgegolten.
(3) Die Gesch„ftsgebhr erm„áigt sich auf 3 bis 8 Zehntel einer vollen Gebhr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach  40 vorausgeht, Gebhren nach  28 erh„lt.
(4) Die Gesch„ftsgebhr erm„áigt sich auf 1 bis 3 Zehntel einer vollen Gebhr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn der Steuerberater im Zusammenhang mit dem Verfahren nach  40 Gebhren nach  24 erh„lt.
(5) Erh„lt der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach  40 vorausgeht, Gebhren nach  23, so darf die Summe dieser Gebhren und der Gebhr nach Absatz 1 10 Zehntel einer vollen Gebhr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht bersteigen.
(6) 1 Wird der Steuerberater in derselben Angelegenheit fr mehrere Auftraggeber t„tig und ist der Gegenstand der beruflichen T„tigkeit derselbe, so erh”ht sich die Gesch„ftsgebhr durch jeden weiteren Auftraggeber um 3 Zehntel, in den F„llen des Absatzes 3 um 2 Zehntel und in den F„llen des Absatzes 4 um 1 Zehntel. 2 Die Erh”hung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Auftraggeber gemeinschaftlich beteiligt sind. 3 Mehrere Erh”hungen drfen den Betrag von 20 Zehnteln, in den F„llen des Absatzes 3 den Betrag von 16 Zehnteln und in den F„llen des Absatzes 4 den Betrag von 6 Zehnteln einer vollen Gebhr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht bersteigen.

 42.
(1) Die Besprechungsgebhr betr„gt 5 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebhr nach Tabelle E (Anlage 5).
(2) 1 Die Besprechungsgebhr entsteht, wenn der Steuerberater an einer Besprechung ber tats„chliche oder rechtliche Fragen mitwirkt, die von der Beh”rde angeordnet ist oder im Einverst„ndnis mit dem Auftraggeber mit der Beh”rde oder einem Dritten gefhrt wird. 2 Der Steuerberater erh„lt diese Gebhr nicht fr eine mndliche oder fernmndliche Nachfrage.
(3) Erh„lt der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach  40 vorausgeht, eine Gebhr nach  31, so darf die Summe dieser Gebhr und der Gebhr nach Absatz 1 10 Zehntel einer vollen Gebhr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht bersteigen.

 43.
(1) Die Beweisaufnahmegebhr betr„gt 5 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebhr nach Tabelle E (Anlage 5).
(2) Die Beweisaufnahmegebhr entsteht, wenn der Steuerberater bei einer Beweisaufnahme mitwirkt, die von einer Beh”rde angeordnet worden ist.
(3) Der Steuerberater erh„lt die Beweisaufnahmegebhr nicht, wenn die Beweisaufnahme lediglich in der Vorlegung der in den H„nden des Auftraggebers oder der Beh”rde befindlichen Urkunden besteht.
(4) Werden Akten oder Urkunden beigezogen, so erh„lt der Steuerberater die Beweisaufnahmegebhr nur, wenn die Akten oder Urkunden erkennbar zum Beweis beigezogen oder als Beweis verwertet werden.

 44.
(1) Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren erh„lt der Steuerberater je 3 Zehntel der vollen Gebhr nach Tabelle E (Anlage 5) als Gesch„ftsgebhr, Besprechungsgebhr und Beweisaufnahmegebhr.
(2) Das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der Vollziehung oder auf Beseitigung der aufschiebenden oder hemmenden Wirkung ist zusammen mit den in Absatz 1 und in  40 genannten Verfahren eine Angelegenheit.


Siebenter Abschnitt: Gerichtliche und andere Verfahren

 45.
Auf die Vergtung des Steuerberaters im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, im Strafverfahren, berufsgerichtlichen Verfahren, Buágeldverfahren, und in Gnadensachen sind die Vorschriften der Bundesgebhrenordnung fr Rechtsanw„lte sinngem„á anzuwenden.

 46.
Fr die Vergtung des im Wege der Prozeákostenhilfe beigeordneten Steuerberaters gelten die Vorschriften der Bundesgebhrenordnung fr Rechtsanw„lte sinngem„á.


Achter Abschnitt: šbergangs- und Schluávorschriften

 47.
(1) Die Verordnung ist erstmals anzuwenden auf

  1. Angelegenheiten, mit deren Bearbeitung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wird,
  2. die Vertretung in Verfahren vor Verwaltungsbeh”rden, wenn das Verfahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnt.

(2) Hat der Steuerberater vor der Verkndung der Verordnung mit dem Auftraggeber schriftliche Vereinbarungen getroffen, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, so ist insoweit diese Verordnung sp„testens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten anzuwenden.

 47a.
1 Die Vergtung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Žnderung der Verordnung erteilt worden ist. 2 Hat der Steuerberater mit dem Auftraggeber schriftliche Vereinbarungen ber auszufhrende T„tigkeiten mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr getroffen oder eine Pauschalvergtung im Sinne des  14 vereinbart und tritt w„hrend der Geltungsdauer dieser Vereinbarung eine Žnderung der Verordnung in Kraft, so ist die Vergtung bis zum Ablauf des Jahres, in dem eine Žnderung der Verordnung in Kraft tritt, nach bisherigem Recht zu berechnen. 3 Die S„tze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften ge„ndert werden, auf die diese Verordnung verweist.

 48.
(weggefallen)

 49.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1982 in Kraft.

 

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