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STGB

 

Strafgesetzbuch (StGB)

Allgemeiner Teil
Erster Abschnitt. Das Strafgesetz
Erster Titel. Geltungsbereich

 1.
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

 2.
(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
(2) Wird die Strafdrohung w„hrend der Begehung der Tat ge„ndert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung ge„ndert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(4) Ein Gesetz, das nur fr eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die w„hrend seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es auáer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(5) Fr Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Abs„tze 1 bis 4 entsprechend.
(6) šber Maáregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

 3.
Das deutsche Strafrecht gilt fr Taten, die im Inland begangen werden.

 4.
Das deutsche Strafrecht gilt, unabh„ngig vom Recht des Tatorts, fr Taten, die auf einem Schiff oder Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugeh”rigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu fhren.

 5.
Das deutsche Strafrecht gilt, unabh„ngig vom Recht des Tatorts, fr folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

  1. Vorbereitung eines Angriffskrieges ( 80);
  2. Hochverrat ( 81 bis 83);
  3. Gef„hrdung des demokratischen Rechtsstaates

a) in den F„llen der  89, 90a Abs. 1 und des  90b, wenn der T„ter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im r„umlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und
b) in den F„llen der  90 und 90a Abs. 2;
4. Landesverrat und Gef„hrdung der „uáeren Sicherheit ( 94 bis 100a);
5. Straftaten gegen die Landesverteidigung
a) in den F„llen der  109 und 109c bis 109g und
b) in den F„llen der  109a, 109d und 109h, wenn der T„ter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im r„umlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;
6. Verschleppung und politische Verd„chtigung ( 234a, 241a), wenn die Tat sich gegen einen Deutschen richtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder gew”hnlichen Aufenthalt hat;
7. Verletzung von Betriebs- oder Gesch„ftsgeheimnissen eines im r„umlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im r„umlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abh„ngig ist und mit diesem einen Konzern bildet;
8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
a) in den F„llen des  174 Abs. 1 und 3, wenn der T„ter und der, gegen den die Tat begangen wird, zur Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage im Inland haben, und
b) in den F„llen des  176 Abs. 1 bis 4, 5 Nr. 2 und Abs. 6, wenn der T„ter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im Inland hat;
9. Abbruch der Schwangerschaft ( 218), wenn der T„ter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im r„umlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;
10. falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung an Eides Statt ( 153 bis 156) in einem Verfahren, das im r„umlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen deutschen Stelle anh„ngig ist, die zur Abnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zust„ndig ist;
11. Straftaten gegen die Umwelt in den F„llen der  324, 326, 330 und 330a, die im Bereich der deutschen ausschlieálichen Wirtschaftszone begangen werden, soweit v”lkerrechtliche šbereinkommen zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten gestatten;
12. Taten, die ein deutscher Amtstr„ger oder fr den ”ffentlichen Dienst besonders Verpflichteter w„hrend eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst begeht;
13. Taten, die ein Ausl„nder als Amtstr„ger oder fr den ”ffentlichen Dienst besonders Verpflichteter begeht;
14. Taten, die jemand gegen einen Amtstr„ger, einen fr den ”ffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr w„hrend der Ausbung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht.

 6.
Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabh„ngig vom Recht des Tatorts, fr folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

  1. V”lkermord ( 220a);
  2. Kernenergie, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den F„llen der  310b, 311 Abs. 1 bis 3, des  311a Abs. 2 und des  311b;
  3. Angriff auf dem Luft- und Seeverkehr ( 316c);
  4. Menschenhandel ( 181b) und schwerer Menschenhandel ( 181);
  5. unbefugter Vertrieb von Bet„ubungsmitteln;
  6. Verbreitung pornographischer Schriften in den F„llen des  184 Abs. 3 und 4;
  7. Geld- und Wertpapierf„lschung und deren Vorbereitung ( 146, 149, 151 und 152) sowie die F„lschung von Vordrucken fr Euroschecks und Euroscheckkarten ( 152a);
  8. Subventionsbetrug ( 264);
  9. Taten, die auf Grund eines fr die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.

 7.
(1) Das deutsche Strafrecht gilt fr Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
(2) Fr andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der T„ter

  1. zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
  2. zur Zeit der Tat Ausl„nder war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zulieáe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausfhrbar ist.

 8.
Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der T„ter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens h„tte handeln mssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maágebend.

 9.
(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der T„ter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens h„tte handeln mssen oder an dem der zum Tatbestand geh”rende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des T„ters eintreten sollte.
(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens h„tte handeln mssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt fr die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.

 10.
Fr Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden gilt dieses Gesetz nur, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist.


Zweiter Titel. Sprachgebrauch

 11.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Angeh”riger:
wer zu den folgenden Personen geh”rt:
a) Verwandte und Verschw„gerte gerader Linie, der Ehegatte, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten der Geschwister, Geschwister der Ehegatten, und zwar auch dann, wenn die Beziehung durch eine nichteheliche Geburt vermittelt wird, wenn die Ehe, welche die Beziehung begrndet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schw„gerschaft erloschen ist,
b) Pflegeeltern und Pflegekinder;
2. Amtstr„ger:
wer nach deutschem Recht
a) Beamter oder Richter ist,
b) in einem sonstigen ”ffentlichrechtlichen Amtsverh„ltnis steht oder
c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Beh”rde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der ”ffentlichen Verwaltung wahrzunehmen;
3. Richter:
wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4. fr den ”ffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:
wer, ohne Amtstr„ger zu sein,
a) bei einer Beh”rde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der ”ffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluá, Betrieb oder Unternehmen, die fr eine Beh”rde oder fr eine sonstige Stelle Aufgaben der ”ffentlichen Verwaltung ausfhren,
besch„ftigt oder fr sie t„tig und auf die gewissenhafte Erfllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes f”rmlich verpflichtet ist;
5. rechtswidrige Tat:
nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6. Unternehmen einer Tat:
deren Versuch und deren Vollendung;
7. Beh”rde:
auch ein Gericht;
8. Maánahme:
jede Maáregel der Besserung und Sicherung, der Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9. Entgelt:
jede in einem Verm”gensvorteil bestehende Gegenleistung.
(2) Vors„tzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrl„ssigkeit ausreichen l„át.
(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildtr„ger, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.

 12.
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaá mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darber bedroht sind.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaá mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
(3) Sch„rfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder fr besonders schwere oder minder schwere F„lle vorgesehen sind, bleiben fr die Einteilung auáer Betracht.


Zweiter Abschnitt. Die Tat

Erster Titel. Grundlagen der Strafbarkeit

 13.
(1) Wer es unterl„át, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes geh”rt, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafr einzustehen hat, daá der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
(2) Die Strafe kann nach  49 Abs. 1 gemildert werden.

 14.
(1) Handelt jemand

  1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
  2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder
  3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,

so ist ein Gesetz, nach dem besondere pers”nliche Eigenschaften, Verh„ltnisse oder Umst„nde (besondere pers”nliche Merkmale) die Strafbarkeit begrnden, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.
(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten

  1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
  2. ausdrcklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen,

und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem besondere pers”nliche Merkmale die Strafbarkeit begrnden, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags fr eine Stelle, die Aufgaben der ”ffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngem„á anzuwenden.
(3) Die Abs„tze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverh„ltnis begrnden sollte, unwirksam ist.

 15.
Strafbar ist nur vors„tzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrl„ssiges Handeln ausdrcklich mit Strafe bedroht.

 16.
(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand geh”rt, handelt nicht vors„tzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrl„ssiger Begehung bleibt unberhrt.
(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umst„nde annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen wrden, kann wegen vors„tzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.

 17.
Fehlt dem T„ter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der T„ter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach  49 Abs. 1 gemildert werden.

 18.
Knpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den T„ter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrl„ssigkeit zur Last f„llt.

 19.
Schuldunf„hig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

 20.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen St”rung, wegen einer tiefgreifenden Bewuátseinsst”rung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unf„hig ist, das unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

 21.
Ist die F„higkeit des T„ters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in  20 bezeichneten Grnde bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach  49 Abs. 1 gemildert werden.

Zweiter Titel. Versuch

 22.
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

 23.
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrcklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat ( 49 Abs. 1).
(3) Hat der T„ter aus grobem Unverstand verkannt, daá der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, berhaupt nicht zur Vollendung fhren konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern ( 49 Abs. 2),

 24.
(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausfhrung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurcktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemht, die Vollendung zu verhindern.
(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch gengt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemhen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabh„ngig von seinem frheren Tatbeitrag begangen wird.

Dritter Titel. T„terschaft und Teilnahme

 25.
(1) Als T„ter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als T„ter bestraft (Mitt„ter).

 26.
Als Anstifter wird gleich einem T„ter bestraft, wer vors„tzlich einen anderen zu dessen vors„tzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

 27.
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vors„tzlich einem anderen zu dessen vors„tzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe fr den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung fr den T„ter. Sie ist nach  49 Abs. 1 zu mildern.

 28.
(1) Fehlen besondere pers”nliche Merkmale ( 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des T„ters begrnden, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach  49 Abs. 1 zu mildern.
(2) Bestimmt das Gesetz, daá besondere pers”nliche Merkmale die Strafe sch„rfen, mildern oder ausschlieáen, so gilt das nur fr den Beteiligten (T„ter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.

 29.
Jeder Beteiligte wird ohne Rcksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.

 30.
(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften ber den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach  49 Abs. 1 zu mildern.  23 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erkl„rt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.

 31.
(1) Nach  30 wird nicht bestraft, wer freiwillig

  1. den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, daá der andere die Tat begeht, abwendet,
  2. nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erkl„rt hatte, sein Vorhaben aufgibt oder,
  3. nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das Erbieten eines anderen zu einem Verbrechen angenommen hatte, die Tat verhindert.

(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurcktretenden oder wird sie unabh„ngig von seinem frheren Verhalten begangen, so gengt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemhen, die Tat zu verhindern.

Vierter Titel. Notwehr und Notstand

 32.
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenw„rtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

 33.
šberschreitet der T„ter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

 34.
Wer in einer gegenw„rtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr fr Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abw„gung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschtzte Interesse das beeintr„chtigte wesentlich berwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

 35.
(1) Wer in einer gegenw„rtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr fr Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angeh”rigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem T„ter nach den Umst„nden, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverh„ltnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach  49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der T„ter nicht mit Rcksicht auf ein besonderes Rechtsverh„ltnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
(2) Nimmt der T„ter bei Begehung der Tat irrig Umst„nde an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen wrden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach  49 Abs. 1 zu mildern.

Fnfter Titel. Straflosigkeit parlamentarischer Žuáerungen und Berichte

 36.
Mitglieder des Bundestages, der Bundesversammlung oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes drfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Žuáerung, die sie in der K”rperschaft oder in einem ihrer Ausschsse getan haben, auáerhalb der K”rperschaft zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht fr verleumderische Beleidigungen.

 37.
Wahrheitsgetreue Berichte ber die ”ffentlichen Sitzungen der in  36 bezeichneten K”rperschaften oder ihrer Ausschsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Dritter Abschnitt. Rechtsfolgen der Tat
Erster Titel. Strafen
Freiheitsstrafe

 38.
(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.
(2) Das H”chstmaá der zeitigen Freiheitsstrafe ist fnfzehn Jahre, ihr Mindestmaá ein Monat.

 39.
Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von l„ngerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.

Geldstrafe

 40.
(1) Die Geldstrafe wird in Tagess„tzen verh„ngt. Sie betr„gt mindestens fnf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, h”chstens dreihundertsechzig volle Tagess„tze.
(2) Die H”he eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Bercksichtigung der pers”nlichen und wirtschaftlichen Verh„ltnisse des T„ters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der T„ter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben k”nnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens zwei und h”chstens zehntausend Deutsche Mark festgesetzt.
(3) Die Einknfte des T„ters, sein Verm”gen und andere Grundlagen fr die Bemessung eines Tagessatzes k”nnen gesch„tzt werden.
(4) In der Entscheidung werden Zahl und H”he der Tagess„tze angegeben.

 41.
Hat der T„ter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verh„ngt werden, wenn dies auch unter Bercksichtigung der pers”nlichen und wirtschaftlichen Verh„ltnisse des T„ters angebracht ist. Dies gilt nicht, wenn das Gericht nach  43a eine Verm”gensstrafe verh„ngt.

 42.
Ist dem Verurteilten nach seinen pers”nlichen oder wirtschaftlichen Verh„ltnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbetr„gen zu zahlen. Das Gericht kann dabei anordnen, daá die Vergnstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbetr„gen zu zahlen, entf„llt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.

 43.
An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaá der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.

Verm”gensstrafe

 43a.
(1) Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann das Gericht neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf Zahlung eines Geldbetrages erkennen, dessen H”he durch den Wert des Verm”gens des T„ters begrenzt ist (Verm”gensstrafe). Verm”gensvorteile, deren Verfall angeordnet wird, bleiben bei der Bewertung des Verm”gens auáer Ansatz. Der Wert des Verm”gens kann gesch„tzt werden.
(2)  42 gilt entsprechend.
(3) Das Gericht bestimmt eine Freiheitsstrafe, die im Fall der Uneinbringlichkeit an die Stelle der Verm”gensstrafe tritt (Ersatzfreiheitsstrafe). Das H”chstmaá der Ersatzfreiheitsstrafe ist zwei Jahre, ihr Mindestmaá ein Monat.

Nebenstrafe

 44.
(1) Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Fhren eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugfhrers begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht fr die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straáenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu fhren. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den F„llen einer Verurteilung nach  315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder  316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach  69 unterbleibt.
(2) (aufgehoben)
(3) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Fr seine Dauer wird ein von einer deutschen Beh”rde erteilter Fhrerschein amtlich verwahrt. In ausl„ndischen Fahrausweisen wird das Fahrverbot vermerkt.
(4) Ist ein Fhrerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausl„ndischen Fahrausweis zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der T„ter auf beh”rdliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Nebenfolgen

 45.
(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert fr die Dauer von fnf Jahren die F„higkeit, ”ffentliche Žmter zu bekleiden und Rechte aus ”ffentlichen Wahlen zu erlangen.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten fr die Dauer von zwei bis zu fnf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten F„higkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.
(3) Mit dem Verlust der F„higkeit, ”ffentliche Žmter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.
(4) Mit dem Verlust der F„higkeit, Rechte aus ”ffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(5) Das Gericht kann dem Verurteilten fr die Dauer von zwei bis zu fnf Jahren das Recht, in ”ffentlichen Angelegenheiten zu w„hlen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.

 45a.
(1) Der Verlust der F„higkeiten, Rechtsstellungen und Rechte wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.
(2) Die Dauer des Verlustes einer F„higkeit oder eines Rechts wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbát, verj„hrt oder erlassen ist. Ist neben der Freiheitsstrafe eine freiheitsentziehende Maáregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden, so wird die Frist erst von dem Tage an gerechnet, an dem auch die Maáregel erledigt ist.
(3) War die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maáregel zur Bew„hrung oder im Gnadenweg ausgesetzt, so wird in die Frist die Bew„hrungszeit eingerechnet, wenn nach deren Ablauf die Strafe oder der Strafrest erlassen wird oder die Maáregel erledigt ist.

 45b.
(1) Das Gericht kann nach  45 Abs. 1 und 2 verlorene F„higkeiten und nach  45 Abs. 5 verlorene Rechte wiederverleihen, wenn

  1. der Verlust die H„lfte der Zeit, fr die er dauern sollte, wirksam war und
  2. zu erwarten ist, daá der Verurteilte knftig keine vors„tzlichen Straftaten mehr begehen wird.

(2) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte auf beh”rdliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

Zweiter Titel. Strafbemessung

 46.
(1) Die Schuld des T„ters ist Grundlage fr die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe fr das knftige Leben des T„ters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu bercksichtigen.
(2) Bei der Zumessung w„gt das Gericht die Umst„nde, die fr und gegen den T„ter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggrnde und die Ziele des T„ters,
die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
das Maá der Pflichtwidrigkeit,
die Art der Ausfhrung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des T„ters, seine pers”nlichen und wirtschaftlichen Verh„ltnisse sowie
sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemhen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemhen des T„ters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umst„nde, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, drfen nicht bercksichtigt werden.

 46a.
Hat der T„ter

  1. in dem Bemhen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (T„ter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum berwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
  2. in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche pers”nliche Leistung oder pers”nlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum berwiegenden Teil entsch„digt,

so kann das Gericht die Strafe nach  49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine h”here Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagess„tzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

 47.
(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verh„ngt das Gericht nur, wenn besondere Umst„nde, die in der Tat oder der Pers”nlichkeit des T„ters liegen, die Verh„ngung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den T„ter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerl„álich machen.
(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darber nicht in Betracht, so verh„ngt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verh„ngung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerl„álich ist. Droht das Gesetz ein erh”htes Mindestmaá der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaá der Geldstrafe in den F„llen des Satzes 1 nach dem Mindestmaá der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreiáig Tagess„tze einem Monat Freiheitsstrafe.

 48.
(weggefallen)

 49.
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt fr die Milderung folgendes:

  1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
  2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf h”chstens auf drei Viertel des angedrohten H”chstmaáes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe fr die H”chstzahl der Tagess„tze.
  3. Das erh”hte Mindestmaá einer Freiheitsstrafe erm„áigt sich

im Falle eines Mindestmaáes von zehn oder fnf Jahren auf zwei Jahre,
im Falle eines Mindestmaáes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,
im Falle eines Mindestmaáes von einem Jahr auf drei Monate,
im brigen auf das gesetzliche Mindestmaá.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaá der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

 50.
Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umst„nden die Annahme eines minder schweren Falles begrndet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach  49 ist, darf nur einmal bercksichtigt werden.

 51.
(1) Hat der Verurteilte aus Anlaá einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daá die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.
(2) Wird eine rechtskr„ftig verh„ngte Strafe in einem sp„teren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frhere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.
(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausl„ndische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Fr eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausl„ndische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maástab nach seinem Ermessen.
(5) Fr die Anrechnung der Dauer einer vorl„ufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ( 111a der Strafprozeáordnung) auf das Fahrverbot nach  44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorl„ufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Fhrerscheins ( 94 der Strafprozeáordnung) gleich.

Dritter Titel. Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen

 52.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des  41 neben Freiheitsstrafe gesondert verh„ngen.
(4) L„át eines der anwendbaren Gesetze die Verm”gensstrafe zu, so kann das Gericht auf sie neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren gesondert erkennen. Im brigen muá oder kann auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maánahmen ( 11 Abs. 1 Nr. 8 erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze sie vorschreibt oder zul„át.

 53.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen F„llen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verh„ngt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) Hat der T„ter nach dem Gesetz, nach welchem  43a Anwendung findet, oder im Fall des  52 Abs. 4 als Einzelt„ter eine lebenslange oder eine zeitige Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verwirkt, so kann das Gericht neben der nach Absatz 1 oder 2 zu bildenden Gesamtstrafe gesondert eine Verm”gensstrafe verh„ngen; soll in diesen F„llen wegen mehrerer Straftaten Verm”gensstrafe verh„ngt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtverm”gensstrafe erkannt.  43a Abs. 3 gilt entsprechend.
(4)  52 Abs. 3 und 4 Satz 2 gilt sinngem„á.

 54.
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen brigen F„llen wird die Gesamtstrafe durch Erh”hung der verwirkten h”chsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erh”hung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des T„ters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewrdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fnfzehn Jahre, bei Verm”gensstrafen den Wert des Verm”gens des T„ters und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagess„tze nicht bersteigen;  43a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

 55.
(1) Die  53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskr„ftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verj„hrt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der frheren Verurteilung begangen hat. Als frhere Verurteilung gilt das Urteil in dem frheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tats„chlichen Feststellungen letztmals geprft werden konnten.
(2) Verm”gensstrafen, Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maánahmen ( 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der frheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden. Dies gilt auch, wenn die H”he der Verm”gensstrafe, auf die in der frheren Entscheidung erkannt war, den Wert des Verm”gens des T„ters zum Zeitpunkt der neuen Entscheidung bersteigt.

Vierter Titel. Strafaussetzung zur Bew„hrung

 56.
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bew„hrung aus, wenn zu erwarten ist, daá der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und knftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Pers”nlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umst„nde seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverh„ltnisse und die Wirkungen zu bercksichtigen, die von der Aussetzung fr ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer h”heren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht bersteigt, zur Bew„hrung aussetzen, wenn nach der Gesamtwrdigung von Tat und Pers”nlichkeit des Verurteilten besondere Umst„nde vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemhen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu bercksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschr„nkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

 56a.
(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bew„hrungszeit. Sie darf fnf Jahre nicht berschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.
(2) Die Bew„hrungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung ber die Strafaussetzung. Sie kann nachtr„glich bis auf das Mindestmaá verkrzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das H”chstmaá verl„ngert werden.

 56b.
(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung fr das begangene Unrecht dienen. Dabei drfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,

  1. nach Kr„ften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
  2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinntzigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und Pers”nlichkeit des T„ters angebracht ist;
  3. sonst gemeinntzige Leistungen zu erbringen oder
  4. einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.

Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen, soweit die Erfllung der Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegensteht.
(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung fr das begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorl„ufig ab, wenn die Erfllung des Anerbietens zu erwarten ist.

 56c.
(1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten fr die Dauer der Bew„hrungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Dabei drfen an die Lebensfhrung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich anweisen,

  1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verh„ltnisse beziehen,
  2. sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden,
  3. mit bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten k”nnen, nicht zu verkehren, sie nicht zu besch„ftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
  4. bestimmte Gegenst„nde, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten k”nnen, nicht zu besitzen, bei sich zu fhren oder verwahren zu lassen oder
  5. Unterhaltspflichten nachzukommen.

(3) Die Weisung,

  1. sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder
  2. in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen,

darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden.
(4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen fr seine knftige Lebensfhrung, so sieht das Gericht in der Regel von Weisungen vorl„ufig ab, wenn die Einhaltung der Zusagen zu erwarten ist.

 56d.
(1) Das Gericht unterstellt den Verurteilten fr die Dauer oder einen Teil der Bew„hrungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bew„hrungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um ihn von Straftaten abzuhalten.
(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten aussetzt und der Verurteilte noch nicht siebenundzwanzig Jahre alt ist.
(3) Der Bew„hrungshelfer steht dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite. Er berwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen. Er berichtet ber die Lebensfhrung des Verurteilten in Zeitabst„nden, die das Gericht bestimmt. Gr”bliche oder beharrliche Verst”áe gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt er dem Gericht mit.
(4) Der Bew„hrungshelfer wird vom Gericht bestellt. Es kann ihm fr seine T„tigkeit nach Absatz 3 Anweisungen erteilen.
(5) Die T„tigkeit des Bew„hrungshelfers wird haupt- oder ehrenamtlich ausgebt.

 56e.
Das Gericht kann Entscheidungen nach den  56b bis 56d auch nachtr„glich treffen, „ndern oder aufheben.

 56f.
(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn der Verurteilte

  1. in der Bew„hrungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daá die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfllt hat,
  2. gegen Weisungen gr”blich oder beharrlich verst”át oder sich der Aufsicht und Leitung des Bew„hrungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaá zu der Besorgnis gibt, daá er erneut Straftaten begehen wird, oder
  3. gegen Auflagen gr”blich oder beharrlich verst”át.

Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung ber die Strafaussetzung und deren Rechtskraft begangen worden ist.
(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,

  1. weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, namentlich den Verurteilten einem Bew„hrungshelfer zu unterstellen, oder
  2. die Bew„hrungs- oder Unterstellungszeit zu verl„ngern.

In den F„llen der Nummer 2 darf die Bew„hrungszeit nicht um mehr als die H„lfte der zun„chst bestimmten Bew„hrungszeit verl„ngert werden.
(3) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Verurteilte zur Erfllung von Auflagen nach  56b Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder entsprechenden Anerbieten nach  56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.

 56g.
(1) Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erl„át es die Strafe nach Ablauf der Bew„hrungszeit.  56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.
(2) Das Gericht kann den Straferlaá widerrufen, wenn der Verurteilte im r„umlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer in der Bew„hrungszeit begangenen vors„tzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bew„hrungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zul„ssig  56f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.

 57.
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bew„hrung aus, wenn

  1. zwei Drittel der verh„ngten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbát sind,
  2. verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte auáerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, und
  3. der Verurteilte einwilligt.

Bei der Entscheidung sind namentlich die Pers”nlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umst„nde seiner Tat, sein Verhalten im Vollzug, seine Lebensverh„ltnisse und die Wirkungen zu bercksichtigen, die von der Aussetzung fr ihn zu erwarten sind.
(2) Schon nach Verbáung der H„lfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bew„hrung aussetzen, wenn

  1. der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbát und diese zwei Jahre nicht bersteigt oder
  2. die Gesamtwrdigung von Tat, Pers”nlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung w„hrend des Strafvollzugs ergibt, daá besondere Umst„nde vorliegen,

und die brigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfllt sind.
(3) Die  56a bis 56g gelten entsprechend; die Bew„hrungszeit darf, auch wenn sie nachtr„glich verkrzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat der Verurteilte mindestens ein Jahr seiner Strafe verbát, bevor deren Rest zur Bew„hrung ausgesetzt wird, so unterstellt ihn das Gericht in der Regel fr die Dauer oder einen Teil der Bew„hrungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bew„hrungshelfers.
(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbáte Strafe im Sinne der Abs„tze 1 bis 3.
(5) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bew„hrung auszusetzen, wenn der Verurteilte unzureichende oder falsche Angaben ber den Verbleib von Gegenst„nden macht, die dem Verfall unterliegen oder nur deshalb nicht unterliegen, weil dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch der in  73 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art erwachsen ist.
(6) Das Gericht kann Fristen von h”chstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bew„hrung auszusetzen, unzul„ssig ist.

 57a.
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bew„hrung aus, wenn

  1. fnfzehn Jahre der Strafe verbát sind,
  2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
  3. die Voraussetzungen des  57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.

 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) Als verbáte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaá der Tat erlitten hat.
(3) Die Dauer der Bew„hrungszeit betr„gt fnf Jahre.  56a Abs. 2 Satz 1 und die  56b bis 56g und 57 Abs. 3 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) Das Gericht kann Fristen von h”chstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bew„hrung auszusetzen, unzul„ssig ist.

 57b.
Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld ( 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewrdigt.

 58.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so ist fr die Strafaussetzung nach  56 die H”he der Gesamtstrafe maágebend.
(2) Ist in den F„llen des  55 Abs. 1 die Vollstreckung der in der frheren Entscheidung verh„ngten Freiheitsstrafe ganz oder fr den Strafrest zur Bew„hrung ausgesetzt und wird auch die Gesamtstrafe zur Bew„hrung ausgesetzt, so verkrzt sich das Mindestmaá der neuen Bew„hrungszeit um die bereits abgelaufene Bew„hrungszeit, jedoch nicht auf weniger als ein Jahr. Wird die Gesamtstrafe nicht zur Bew„hrung ausgesetzt, so gilt  56f Abs. 3 entsprechend.

Fnfter Titel. Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe

 59.
(1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagess„tzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn

  1. zu erwarten ist, daá der T„ter knftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,
  2. eine Gesamtwrdigung der Tat und der Pers”nlichkeit des T„ters besondere Umst„nde ergibt, nach denen es angezeigt ist, ihn von der Verurteilung zu Strafe zu verschonen, und
  3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet.

 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der T„ter w„hrend der letzten drei Jahre vor der Tat mit Strafvorbehalt verwarnt oder zu Strafe verurteilt worden ist.
(3) Neben der Verwarnung kann auf Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. Neben Maáregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zul„ssig.

 59a.
(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bew„hrungszeit. Sie darf drei Jahre nicht berschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.
(2) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,

  1. sich zu bemhen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
  2. seinen Unterhaltspflichten nachzukommen,
  3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinntzigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
  4. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen oder
  5. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.

Dabei drfen an die Lebensfhrung des Verwarnten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden; auch drfen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 zur Bedeutung der vom T„ter begangenen Tat nicht auáer Verh„ltnis stehen.  56c Abs. 3 und 4 und  56e gelten entsprechend.

 59b.
(1) Fr die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe gilt  56f entsprechend.
(2) Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt, so stellt das Gericht nach Ablauf der Bew„hrungszeit fest, daá es bei der Verwarnung sein Bewenden hat.

 59c.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so sind bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt fr die Bestimmung der Strafe die  53 bis 55 entsprechend anzuwenden.
(2) Wird der Verwarnte wegen einer vor der Verwarnung begangenen Straftat nachtr„glich zu Strafe verurteilt, so sind die Vorschriften ber die Bildung einer Gesamtstrafe ( 53 bis 55 und 58) mit der Maágabe anzuwenden, daá die vorbehaltene Strafe in den F„llen des  55 einer erkannten Strafe gleichsteht.

 60.
Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den T„ter getroffen haben, so schwer sind, daá die Verh„ngung einer Strafe offensichtlich verfehlt w„re. Dies gilt nicht, wenn der T„ter fr die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat.

Sechster Titel. Maáregeln der Besserung und Sicherung

 61.
Maáregeln der Besserung und Sicherung sind

  1. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
  2. die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
  3. die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,
  4. die Fhrungsaufsicht,
  5. die Entziehung der Fahrerlaubnis,
  6. das Berufsverbot.

 62.
Eine Maáregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom T„ter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr auáer Verh„ltnis steht.

Freiheitsentziehende Maáregeln

 63.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunf„higkeit ( 20) oder der verminderten Schuldf„higkeit ( 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwrdigung des T„ters und seiner Tat ergibt, daá von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb fr die Allgemeinheit gef„hrlich ist.

 64.
(1) Hat jemand den Hang, alkoholische Getr„nke oder andere berauschende Mittel im šbermaá zu sich zu nehmen, und wird er wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Rausch begangen hat oder die auf seinen Hang zurckgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunf„higkeit erwiesen oder nicht auszuschlieáen ist, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, wenn die Gefahr besteht, daá er infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(2) Die Anordnung unterbleibt, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint.

 65.
(weggefallen)

 66.
(1) Wird jemand wegen einer vors„tzlichen Straftat zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so ordnet das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

  1. der T„ter wegen vors„tzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
  2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat fr die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbát oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maáregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
  3. die Gesamtwrdigung des T„ters und seiner Taten ergibt, daá er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder k”rperlich schwer gesch„digt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, fr die Allgemeinheit gef„hrlich ist.

(2) Hat jemand drei vors„tzliche Straftaten begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frhere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen.
(3) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbáte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2. Eine frhere Tat bleibt auáer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fnf Jahre verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der T„ter auf beh”rdliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die auáerhalb des r„umlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine vors„tzliche Tat w„re.

 67.
(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den  63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maáregel vor der Strafe vollzogen.
(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daá die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maáregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maáregel dadurch leichter erreicht wird.
(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 nachtr„glich treffen, „ndern oder aufheben, wenn Umst„nde in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.
(4) Wird die Maáregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maáregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine Anordnung nach  67d Abs. 5 Satz 1 trifft.
(5) Wird die Maáregel vor der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des  57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur Bew„hrung aussetzen, wenn die H„lfte der Strafe erledigt ist. Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maáregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umst„nde in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.

 67a.
(1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet worden, so kann das Gericht nachtr„glich den T„ter in den Vollzug der anderen Maáregel berweisen, wenn die Resozialisierung des T„ters dadurch besser gef”rdert werden kann.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Gericht nachtr„glich auch einen T„ter, gegen den Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in den Vollzug einer der in Absatz 1 genannten Maáregeln berweisen.
(3) Das Gericht kann eine Entscheidung nach den Abs„tzen 1 und 2 „ndern oder aufheben, wenn sich nachtr„glich ergibt, daá die Resozialisierung des T„ters dadurch besser gef”rdert werden kann. Eine Entscheidung nach Absatz 2 kann das Gericht ferner aufheben, wenn sich nachtr„glich ergibt, daá mit dem Vollzug der in Absatz 1 genannten Maáregeln kein Erfolg erzielt werden kann.
(4) Die Fristen fr die Dauer der Unterbringung und die šberprfung richten sich nach den Vorschriften, die fr die im Urteil angeordnete Unterbringung gelten.

 67b.
(1) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt an, so setzt es zugleich deren Vollstreckung zur Bew„hrung aus, wenn besondere Umst„nde die Erwartung rechtfertigen, daá der Zweck der Maáregel auch dadurch erreicht werden kann. Die Aussetzung unterbleibt, wenn der T„ter noch Freiheitsstrafe zu verbáen hat, die gleichzeitig mit der Maáregel verh„ngt und nicht zur Bew„hrung ausgesetzt wird.
(2) Mit der Aussetzung tritt Fhrungsaufsicht ein.

 67c.
(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer zugleich angeordneten Unterbringung vollzogen, so prft das Gericht vor dem Ende des Vollzugs der Strafe, ob der Zweck der Maáregel die Unterbringung noch erfordert. Ist das nicht der Fall, so setzt es die Vollstreckung der Unterbringung zur Bew„hrung aus; mit der Aussetzung tritt Fhrungsaufsicht ein.
(2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des  67b nicht vor, so darf die Unterbringung nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der T„ter auf beh”rdliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht ordnet den Vollzug an, wenn der Zweck der Maáregel die Unterbringung noch erfordert. Ist der Zweck der Maáregel nicht erreicht, rechtfertigen aber besondere Umst„nde die Erwartung, daá er auch durch die Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bew„hrung aus; mit der Aussetzung tritt Fhrungsaufsicht ein. Ist der Zweck der Maáregel erreicht, so erkl„rt das Gericht sie fr erledigt.

 67d.
(1) Es drfen nicht bersteigen die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zwei Jahre und die erste Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zehn Jahre. Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maáregel vollzogen, so verl„ngert sich die H”chstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maáregel auf die Strafe angerechnet wird.
(2) Ist keine H”chstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewahrung aus, sobald verantwortet werden kann zu erproben, ob der Untergebrachte auáerhalb des Maáregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Mit der Aussetzung tritt Fhrungsaufsicht ein.
(3) Ist die H”chstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maáregel ist damit erledigt.
(4) Wird der Untergebrachte wegen Ablaufs der H”chstfrist fr die erste Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entlassen, so tritt Fhrungsaufsicht ein.
(5) Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mindestens ein Jahr vollzogen worden, so kann das Gericht nachtr„glich bestimmen, daá sie nicht weiter zu vollziehen ist, wenn ihr Zweck aus Grnden, die in der Person des Untergebrachten liegen, nicht erreicht werden kann. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Fhrungsaufsicht ein.

 67e.
(1) Das Gericht kann jederzeit prfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bew„hrung auszusetzen ist. Es muá dies vor Ablauf bestimmter Fristen prfen.
(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
in der Sicherungsverwahrung zwei Jahre.
(3) Das Gericht kann die Fristen krzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prfung unzul„ssig ist.
(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.

 67f.
Ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, so ist eine frhere Anordnung der Maáregel erledigt.

 67g.
(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn der Verurteilte

  1. w„hrend der Dauer der Fhrungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht,
  2. gegen Weisungen gr”blich oder beharrlich verst”át oder
  3. sich der Aufsicht und Leitung des Bew„hrungshelfers oder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht

und sich daraus ergibt, daá der Zweck der Maáregel seine Unterbringung erfordert.
(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung nach den  63 und 64 auch dann, wenn sich w„hrend der Dauer der Fhrungsaufsicht ergibt, daá von dem Verurteilten infolge seines Zustandes rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maáregel seine Unterbringung erfordert.
(3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner, wenn Umst„nde, die ihm w„hrend der Dauer der Fhrungsaufsicht bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung gefhrt h„tten, zeigen, daá der Zweck der Maáregel die Unterbringung des Verurteilten erfordert.
(4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem Widerruf darf insgesamt die gesetzliche H”chstfrist der Maáregel nicht bersteigen.
(5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht, so ist die Maáregel mit dem Ende der Fhrungsaufsicht erledigt.
(6) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfllung von Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet.

Fhrungsaufsicht

 68.
(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Fhrungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Fhrungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daá er weitere Straftaten begehen wird.
(2) Die Vorschriften ber die Fhrungsaufsicht kraft Gesetzes ( 67b, 67c, 67d Abs. 2, 4, 5 und  68d bleiben unberhrt.

 68a.
(1) Der Verurteilte untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihm fr die Dauer der Fhrungsaufsicht einen Bew„hrungshelfer.
(2) Bew„hrungshelfer und Aufsichtsstelle stehen im Einvernehmen miteinander dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite.
(3) Die Aufsichtsstelle berwacht im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Untersttzung des Bew„hrungshelfers das Verhalten des Verurteilten und die Erfllung der Weisungen.
(4) Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und dem Bew„hrungshelfer in Fragen, welche die Hilfe fr den Verurteilten und seine Betreuung berhren, kein Einvernehmen, so entscheidet das Gericht.
(5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und dem Bew„hrungshelfer fr ihre T„tigkeit Anweisungen erteilen.
(6) Vor Stellung eines Antrags nach  145a Satz 2 h”rt die Aufsichtsstelle den Bew„hrungshelfer; Absatz 4 findet keine Anwendung.

 68b.
(1) Das Gericht kann den Verurteilten fr die Dauer der Fhrungsaufsicht oder fr eine krzere Zeit anweisen,

  1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
  2. sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten k”nnen,
  3. bestimmte Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten k”nnen, nicht zu besch„ftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
  4. bestimmte T„tigkeiten nicht auszuben, die er nach den Umst„nden zu Straftaten miábrauchen kann,
  5. bestimmte Gegenst„nde, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten k”nnen, nicht zu besitzen, bei sich zu fhren oder verwahren zu lassen,
  6. Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu fhren, die er nach den Umst„nden zu Straftaten miábrauchen kann,
  7. sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle oder einer bestimmten Dienststelle zu melden,
  8. jeden Wechsel des Wohnorts oder des Arbeitsplatzes unverzglich der Aufsichtsstelle zu melden oder
  9. sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei dem zust„ndigen Arbeitsamt oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden.

Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten fr die Dauer der Fhrungsaufsicht oder fr eine krzere Zeit weitere Weisungen erteilen, namentlich solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verh„ltnisse oder die Erfllung von Unterhaltspflichten beziehen.  56c Abs. 3 ist anzuwenden.
(3) Bei den Weisungen drfen an die Lebensfhrung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

 68c.
(1) Die Fhrungsaufsicht dauert mindestens zwei und h”chstens fnf Jahre. Das Gericht kann die H”chstdauer abkrzen.
(2) Die Fhrungsaufsicht beginnt mit der Rechtskraft der Anordnung. In ihre Dauer wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte flchtig ist, sich verborgen h„lt oder auf beh”rdliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

 68d.
Das Gericht kann Entscheidungen nach  68a Abs. 1 und 5, den  68b und 68c Abs. 1 Satz 2 auch nachtr„glich treffen, „ndern oder aufheben.

 68e.
(1) Das Gericht hebt die Fhrungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist, daá der Verurteilte auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird, Die Aufhebung ist frhestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zul„ssig.
(2) Das Gericht kann Fristen von h”chstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der Fhrungsaufsicht unzul„ssig ist.
(3) Die Fhrungsaufsicht endet, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist und deren Vollzug beginnt.

 68f.
(1) Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vors„tzlichen Straftat vollst„ndig vollstreckt worden, so tritt mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug Fhrungsaufsicht ein. Dies gilt nicht, wenn im Anschluá an die Strafverbáung eine freiheitsentziehende Maáregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.
(2) Ist zu erwarten, daá der Verurteilte auch ohne die Fhrungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, so ordnet das Gericht an, daá die Maáregel entf„llt.

 68g.
(1) Ist die Strafaussetzung oder Aussetzung des Strafrestes angeordnet oder das Berufsverbot zur Bew„hrung ausgesetzt und steht der Verurteilte wegen derselben oder einer anderen Tat zugleich unter Fhrungsaufsicht, so gelten fr die Aufsicht und die Erteilung von Weisungen nur die  68a und 68b. Die Fhrungsaufsicht endet nicht vor Ablauf der Bew„hrungszeit.
(2) Sind die Aussetzung zur Bew„hrung und die Fhrungsaufsicht auf Grund derselben Tat angeordnet, so kann das Gericht jedoch bestimmen, daá die Fhrungsaufsicht bis zum Ablauf der Bew„hrungszeit ruht. Die Bew„hrungszeit wird dann in die Dauer der Fhrungsaufsicht nicht eingerechnet.
(3) Wird nach Ablauf der Bew„hrungszeit die Strafe oder der Strafrest erlassen oder das Berufsverbot fr erledigt erkl„rt, so endet damit auch eine wegen derselben Tat angeordnete Fhrungsaufsicht.

Entziehung der Fahrerlaubnis

 69.
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Fhren eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugfhrers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunf„higkeit erwiesen oder nicht auszuschlieáen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daá er zum Fhren von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prfung nach  62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den F„llen des Absatzes 1 ein Vergehen

  1. der Gef„hrdung des Straáenverkehrs ( 315c),
  2. der Trunkenheit im Verkehr ( 316),
  3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ( 142), obwohl der T„ter weiá oder wissen kann, daá bei dem Unfall ein Mensch get”tet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
  4. des Vollrausches ( 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,

so ist der T„ter in der Regel als ungeeignet zum Fhren von Kraftfahrzeugen anzusehen.
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Beh”rde erteilter Fhrerschein wird im Urteil eingezogen.

 69a.
(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daá fr die Dauer von sechs Monaten bis zu fnf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann fr immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daá die gesetzliche H”chstfrist zur Abwehr der von dem T„ter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der T„ter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.
(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umst„nde die Annahme rechtfertigen daá der Zweck der Maáregel dadurch nicht gef„hrdet wird.
(3) Das Mindestmaá der Sperre betr„gt ein Jahr, wenn gegen den T„ter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.
(4) War dem T„ter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorl„ufig entzogen ( 111a der Strafprozeáordnung), so verkrzt sich das Mindestmaá der Sperre um die Zeit, in der die vorl„ufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorl„ufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkndung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maáregel zugrunde liegenden tats„chlichen Feststellungen letztmals geprft werden konnten.
(6) Im Sinne der Abs„tze 4 und 5 steht der vorl„ufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Fhrerscheins ( 94 der Strafprozeáordnung) gleich.
(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daá der T„ter zum Fhren von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frhestens zul„ssig, wenn die Sperre sechs Monate, in den F„llen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

 69b.
(1) Darf der T„ter nach den fr den internationalen Kraftfahrzeugverkehr geltenden Vorschriften im Inland Kraftfahrzeuge fhren, ohne daá ihm von einer deutschen Beh”rde ein Fhrerschein erteilt worden ist, so hat die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung eines Verbots, w„hrend der Sperre im Inland Kraftfahrzeuge zu fhren, soweit es dazu im innerdeutschen Verkehr einer Fahrerlaubnis bedarf.
(2) In ausl„ndischen Fahrausweisen werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre vermerkt.

Berufsverbot

 70.
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Miábrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunf„higkeit erwiesen oder nicht auszuschlieáen ist, so kann ihm das Gericht die Ausbung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges fr die Dauer von einem Jahr bis zu fnf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwrdigung des T„ters und der Tat die Gefahr erkennen l„át, daá er bei weiterer Ausbung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Das Berufsverbot kann fr immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daá die gesetzliche H”chstfrist zur Abwehr der von dem T„ter drohenden Gefahr nicht ausreicht.
(2) War dem T„ter die Ausbung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorl„ufig verboten ( 132a der Strafprozeáordnung), so verkrzt sich das Mindestmaá der Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorl„ufige Berufsverbot wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der T„ter den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht fr einen anderen ausben oder durch eine von seinen Weisungen abh„ngige Person fr sich ausben lassen.
(4) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der Tat angeordneten vorl„ufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit sie nach Verkndung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maáregel zugrunde liegenden tats„chlichen Feststellungen letztmals geprft werden konnten. Die Zeit, in welcher der T„ter auf beh”rdliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.

 70a.
(1) Ergibt sich nach Anordnung des Berufsverbots Grund zu der Annahme, daá die Gefahr, der T„ter werde erhebliche rechtswidrige Taten der in  70 Abs. 1 bezeichneten Art begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht das Verbot zur Bew„hrung aussetzen.
(2) Die Anordnung ist frhestens zul„ssig, wenn das Verbot ein Jahr gedauert hat. In die Frist wird im Rahmen des  70 Abs. 4 Satz 2 die Zeit eines vorl„ufigen Berufsverbots eingerechnet. Die Zeit, in welcher der T„ter auf beh”rdliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.
(3) Wird das Berufsverbot zur Bew„hrung ausgesetzt, so gelten die  56a und 56c bis 56e entsprechend. Die Bew„hrungszeit verl„ngert sich jedoch um die Zeit, in der eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maáregel vollzogen wird, die gegen den Verurteilten wegen der Tat verh„ngt oder angeordnet worden ist.

 70b.
(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung eines Berufsverbots,. wenn der Verurteilte

  1. w„hrend der Bew„hrungszeit unter Miábrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten eine rechtswidrige Tat begeht,
  2. gegen eine Weisung gr”blich oder beharrlich verst”át oder
  3. sich der Aufsicht und Leitung des Bew„hrungshelfers beharrlich entzieht

und sich daraus ergibt, daá der Zweck des Berufsverbots dessen weitere Anwendung erfordert.
(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung des Berufsverbots auch dann, wenn Umst„nde, die ihm w„hrend der Bew„hrungszeit bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung gefhrt h„tten, zeigen, daá der Zweck der Maáregel die weitere Anwendung des Berufsverbots erfordert.
(3) Die Zeit der Aussetzung des Berufsverbots wird in die Verbotsfrist nicht eingerechnet.
(4) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfllung von Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet.
(5) Nach Ablauf der Bew„hrungszeit erkl„rt das Gericht das Berufsverbot fr erledigt.

Gemeinsame Vorschriften

 71.
(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt kann das Gericht auch selbst„ndig anordnen, wenn das Strafverfahren wegen Schuldunf„higkeit oder Verhandlungsunf„higkeit des T„ters undurchfhrbar ist.
(2) Dasselbe gilt fr die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Berufsverbot.

 72.
(1) Sind die Voraussetzungen fr mehrere Maáregeln erfllt, ist aber der erstrebte Zweck durch einzelne von ihnen zu erreichen, so werden nur sie angeordnet. Dabei ist unter mehreren geeigneten Maáregeln denen der Vorzug zu geben, die den T„ter am wenigsten beschweren.
(2) Im brigen werden die Maáregeln nebeneinander angeordnet, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(3) Werden mehrere freiheitsentziehende Maáregeln angeordnet, so bestimmt das Gericht die Reihenfolge der Vollstreckung. Vor dem Ende des Vollzugs einer Maáregel ordnet das Gericht jeweils den Vollzug der n„chsten an, wenn deren Zweck die Unterbringung noch erfordert.  67c Abs. 2 Satz 4 und 5 ist anzuwenden.


Siebenter Titel. Verfall und Einziehung

 73.
(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der T„ter oder Teilnehmer fr die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Verfall an. Dies gilt nicht, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfllung dem T„ter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen wrde.
(2) Die Anordnung des Verfalls erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen. Sie kann sich auch auf die Gegenst„nde erstrecken, die der T„ter oder Teilnehmer durch die Ver„uáerung eines erlangten Gegenstandes oder als Ersatz fr dessen Zerst”rung, Besch„digung oder Entziehung oder auf Grund eines erlangten Rechts erworben hat.
(3) Hat der T„ter oder Teilnehmer fr einen anderen gehandelt und hat dadurch dieser etwas erlangt, so richtet sich die Anordnung des Verfalls nach den Abs„tzen 1 und 2 gegen ihn.
(4) Der Verfall eines Gegenstandes wird auch angeordnet, wenn er einem Dritten geh”rt oder zusteht, der ihn fr die Tat oder sonst in Kenntnis der Tatumst„nde gew„hrt hat.

 73a.
Soweit der Verfall eines bestimmten Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grunde nicht m”glich ist oder von dem Verfall eines Ersatzgegenstandes nach  73 Abs. 2 Satz 2 abgesehen wird, ordnet das Gericht den Verfall eines Geldbetrags an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben dem Verfall eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zun„chst Erlangten zurckbleibt.

 73b.
Der Umfang des Erlangten und dessen Wert sowie die H”he des Anspruchs, dessen Erfllung dem T„ter oder Teilnehmer das aus der Tat Erlangte entziehen wrde, k”nnen gesch„tzt werden.

 73c.
(1) Der Verfall wird nicht angeordnet, soweit er fr den Betroffenen eine unbillige H„rte w„re. Die Anordnung kann unterbleiben, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung in dem Verm”gen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist oder wenn das Erlangte nur einen geringen Wert hat.
(2) Fr die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt  42 entsprechend.

 73d.
(1) Ist eine rechtswidrige Tat nach einem Gesetz begangen worden, das auf diese Vorschrift verweist, so ordnet das Gericht den Verfall von Gegenst„nden des T„ters oder Teilnehmers auch dann an, wenn die Umst„nde die Annahme rechtfertigen, daá diese Gegenst„nde fr rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Gegenstand dem T„ter oder Teilnehmer nur deshalb nicht geh”rt oder zusteht, weil er den Gegen stand fr eine rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangt
hat.  73 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Ist der Verfall eines bestimmten Gegenstandes nach der Tat ganz oder teilweise unm”glich geworden, so finden insoweit die  73a und 73b sinngem„á Anwendung.
(3) Ist nach Anordnung des Verfalls nach Absatz 1 wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die der T„ter oder Teilnehmer vor der Anordnung begangen hat, erneut ber den Verfall von Gegenst„nden des T„ters oder Teilnehmers zu entscheiden, so bercksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.
(4)  73c gilt entsprechend.

 73e.
(1) Wird der Verfall eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das verfallene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat ber, wenn es dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit zusteht. Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen.
(2) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung als Ver„uáerungsverbot im Sinne des  136 des Brgerlichen Gesetzbuches; das Verbot umfaát auch andere Verfgungen als Ver„uáerungen.

 74.
(1) Ist eine vors„tzliche Straftat begangen worden, so k”nnen Gegenst„nde, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
(2) Die Einziehung ist nur zul„ssig, wenn

  1. die Gegenst„nde zur Zeit der Entscheidung dem T„ter oder Teilnehmer geh”ren oder zustehen oder
  2. die Gegenst„nde nach ihrer Art und den Umst„nden die Allgemeinheit gef„hrden oder die Gefahr besteht, daá sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenst„nde auch zul„ssig, wenn der T„ter ohne Schuld gehandelt hat.
(4) Wird die Einziehung durch eine besondere Vorschrift ber Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen, so gelten die Abs„tze 2 und 3 entsprechend.

 74a.
Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so drfen die Gegenst„nde abweichend von  74 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung geh”ren oder zustehen,

  1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daá die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder
  2. die Gegenst„nde in Kenntnis der Umst„nde, welche die Einziehung zugelassen h„tten, in verwerflicher Weise erworben hat.

 74b.
(1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so darf sie in den F„llen des  74 Abs. 2 Nr. 1 und des  74a nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung betroffenen T„ter oder Teilnehmer oder in den F„llen des  74a den Dritten trifft, auáer Verh„ltnis steht.
(2) Das Gericht ordnet in den F„llen der  74 und 74a an, daá die Einziehung vorbehalten bleibt, und trifft eine weniger einschneidende Maánahme, wenn der Zweck der Einziehung auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommt namentlich die Anweisung,

  1. die Gegenst„nde unbrauchbar zu machen,
  2. an den Gegenst„nden bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegenst„nde sonst zu „ndern oder
  3. ber die Gegenst„nde in bestimmter Weise zu verfgen.

Wird die Anweisung befolgt, so wird der Vorbehalt der Einziehung aufgehoben; andernfalls ordnet das Gericht die Einziehung nachtr„glich an.
(3) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so kann sie auf einen Teil der Gegenst„nde beschr„nkt werden.

 74c.
(1) Hat der T„ter oder Teilnehmer den Gegenstand, der ihm zur Zeit der Tat geh”rte oder zustand und auf dessen Einziehung h„tte erkannt werden k”nnen, vor der Entscheidung ber die Einziehung verwertet, namentlich ver„uáert oder verbraucht, oder hat er die Einziehung des Gegenstandes sonst vereitelt, so kann das Gericht die Einziehung eines Geldbetrags gegen den T„ter oder Teilnehmer bis zu der H”he anordnen, die dem Wert des Gegenstandes entspricht.
(2) Eine solche Anordnung kann das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes oder an deren Stelle treffen, wenn ihn der T„ter oder Teilnehmer vor der Entscheidung ber die Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erl”schen ohne Entsch„digung nicht angeordnet werden kann oder im Falle der Einziehung nicht angeordnet werden k”nnte ( 74e Abs. 2 und  74d; trifft das Gericht die Anordnung neben der Einziehung, so bemiát sich die H”he des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des Gegenstandes.
(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann gesch„tzt werden.
(4) Fr die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt  42.

 74d.
(1) Schriften ( 11 Abs. 3), die einen solchen Inhalt haben, daá jede vors„tzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen wrde, werden eingezogen, wenn mindestens ein Stck durch eine rechtswidrige Tat verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt worden ist. Zugleich wird angeordnet, daá die zur Herstellung der Schriften gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, wie Platten, Formen, Drucks„tze, Druckst”cke, Negative oder Matrizen, unbrauchbar gemacht werden.
(2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die Stcke, die sich im Besitz der bei ihrer Verbreitung oder deren Vorbereitung mitwirkenden Personen befinden oder ”ffentlich ausgelegt oder beim Verbreiten durch Versenden noch nicht dem Empf„nger ausgeh„ndigt worden sind.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Schriften, die einen solchen Inhalt haben, daá die vors„tzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts nur bei Hinzutreten weiterer Tatumst„nde den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen wrde. Die Einziehung und Unbrauchbarmachung werden jedoch nur angeordnet, soweit

  1. die Stcke und die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Gegenst„nde sich im Besitz des T„ters, Teilnehmers oder eines anderen befinden, fr den der T„ter oder Teilnehmer gehandelt hat, oder von diesen Personen zur Verbreitung bestimmt sind und
  2. die Maánahmen erforderlich sind, um ein gesetzwidriges Verbreiten durch diese Personen zu verhindern.

(4) Dem Verbreiten im Sinne der Abs„tze 1 bis 3 steht es gleich, wenn mindestens ein Stck durch Ausstellen, Anschlagen, Vorfhren oder in anderer Weise ”ffentlich zug„nglich gemacht wird.
(5)  74b Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

 74e.
(1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat ber.
(2) Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen. Das Gericht ordnet jedoch das Erl”schen dieser Rechte an, wenn es die Einziehung darauf sttzt, daá die Voraussetzungen des
 74 Abs. 2 Nr. 2 vorliegen. Es kann das Erl”schen des Rechts eines Dritten auch dann anordnen, wenn diesem eine Entsch„digung nach  74f Abs. 2 Nr. 1 oder 2 nicht zu gew„hren ist.
(3)  73e Abs. 2 gilt entsprechend fr die Anordnung der Einziehung und die Anordnung des Vorbehalts der Einziehung, auch wenn sie noch nicht rechtskr„ftig ist.

 74f.
(1) Stand das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung ber die Einziehung oder Unbrauchbarmachung einem Dritten zu oder war der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten belastet, das durch die Entscheidung erloschen oder beeintr„chtigt ist, so wird der Dritte aus der Staatskasse unter Bercksichtigung des Verkehrswertes angemessen in Geld entsch„digt.
(2) Eine Entsch„digung wird nicht gew„hrt, wenn

  1. der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daá die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen ist,
  2. der Dritte den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der Umst„nde, welche die Einziehung oder Unbrauchbarmachung zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat oder
  3. es nach den Umst„nden, welche die Einziehung oder Unbrauchbarmachung begrndet haben, auf Grund von Rechtsvorschriften auáerhalb des Strafrechts zul„ssig w„re, den Gegenstand dem Dritten ohne Entsch„digung dauernd zu entziehen.

(3) In den F„llen des Absatzes 2 kann eine Entsch„digung gew„hrt werden, soweit es eine unbillige H„rte w„re, sie zu versagen.

 75.
Hat jemand

  1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
  2. als Vorstand eines nicht rechtsf„higen Vereins, als Mitglied eines solchen Vorstandes oder
  3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder
  4. als Generalbevollm„chtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollm„chtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung

eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenber unter den brigen Voraussetzungen der  74 bis 74c und 74f die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluá der Entsch„digung begrnden wrde, so wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet.  14 Abs. 3 gilt entsprechend.

Gemeinsame Vorschriften

 76.
Ist die Anordnung des Verfalls oder der Einziehung eines Gegenstandes nicht ausfhrbar oder unzureichend, weil nach der Anordnung eine der in  73a, 73d Abs. 2 oder 74c bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht den Verfall oder die Einziehung des Wertersatzes nachtr„glich anordnen.

 76a.
(1) Kann wegen der Straftat aus tats„chlichen Grnden keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so muá oder kann auf Verfall oder Einziehung des Gegenstandes oder des Wertersatzes oder auf Unbrauchbarmachung selbst„ndig erkannt werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maánahme vorgeschrieben oder zugelassen ist, im brigen vorliegen.
(2) Unter den Voraussetzungen des  74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und des  74d ist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn

  1. die Verfolgung der Straftat verj„hrt ist oder
  2. sonst aus rechtlichen Grnden keine bestimmte Person verfolgt werden kann und das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Einziehung oder Unbrauchbarmachung drfen jedoch nicht angeordnet werden, wenn Antrag, Erm„chtigung oder Strafverlangen fehlen.
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zul„át.

Vierter Abschnitt. Strafantrag, Erm„chtigung, Strafverlangen

 77.
(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen.
(2) Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den F„llen, die das Gesetz bestimmt, auf den Ehegatten und die Kinder ber. Hat der Verletzte weder einen Ehegatten noch Kinder hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben, so geht das Antragsrecht auf die Eltern und, wenn auch sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben sind, auf die Geschwister und die Enkel ber. Ist ein Angeh”riger an der Tat beteiligt oder ist seine Verwandtschaft erloschen, so scheidet er bei dem šbergang des Antragsrechts aus. Das Antragsrecht geht nicht ber, wenn die Verfolgung dem erkl„rten Willen des Verletzten widerspricht.
(3) Ist der Antragsberechtigte gesch„ftsunf„hig oder beschr„nkt gesch„ftsf„hig, so k”nnen der gesetzliche Vertreter in den pers”nlichen Angelegenheiten und derjenige, dem die Sorge fr die Person des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen.
(4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den Antrag selbst„ndig stellen.

 77a.
(1) Ist die Tat von einem Amtstr„ger, einem fr den ”ffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr oder gegen ihn begangen und auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgbar, so ist derjenige Dienstvorgesetzte antragsberechtigt, dem der Betreffende zur Zeit der Tat unterstellt war.
(2) Bei Berufsrichtern ist an Stelle des Dienstvorgesetzten antragsberechtigt, wer die Dienstaufsicht ber den Richter fhrt. Bei Soldaten ist Dienstvorgesetzter der Disziplinarvorgesetzte.
(3) Bei einem Amtstr„ger oder einem fr den ”ffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, der keinen Dienstvorgesetzten hat oder gehabt hat, kann die Dienststelle, fr die er t„tig war, den Antrag stellen. Leitet der Amtstr„ger oder der Verpflichtete selbst diese Dienststelle, so ist die staatliche Aufsichtsbeh”rde antragsberechtigt.
(4) Bei Mitgliedern der Bundesregierung ist die Bundesregierung, bei Mitgliedern einer Landesregierung die Landesregierung antragsberechtigt.

 77b.
(1) Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterl„át, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen. F„llt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des n„chsten Werktags.
(2) Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des T„ters Kenntnis erlangt. H„ngt die Verfolgbarkeit der Tat auch von einer Entscheidung ber die Nichtigkeit oder Aufl”sung einer Ehe ab, so beginnt die Frist nicht vor Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt. Fr den Antrag des gesetzlichen Vertreters und des Sorgeberechtigten kommt es auf dessen Kenntnis an.
(3) Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an der Tat beteiligt, so l„uft die Frist fr und gegen jeden gesondert.
(4) Ist durch Tod des Verletzten das Antragsrecht auf Angeh”rige bergegangen, so endet die Frist frhestens drei Monate und sp„testens sechs Monate nach dem Tod des Verletzten.
(5) Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Antrag auf Durchfhrung eines Shneversuchs gem„á  380 der Strafprozeáordnung bei der Vergleichsbeh”rde eingeht, bis zur Ausstellung der Bescheinigung nach  380 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeáordnung.

 77c.
Hat bei wechselseitig begangenen Taten, die miteinander zusammenh„ngen und nur auf Antrag verfolgbar sind, ein Berechtigter die Strafverfolgung des anderen beantragt, so erlischt das Antragsrecht des anderen, wenn er es nicht bis zur Beendigung des letzten Wortes im ersten Rechtszug ausbt. Er kann den Antrag auch dann noch stellen, wenn fr ihn die Antragsfrist schon verstrichen ist.

 77d.
(1) Der Antrag kann zurckgenommen werden. Die Zurcknahme kann bis zum rechtskr„ftigen Abschluá des Strafverfahrens erkl„rt werden. Ein zurckgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden.
(2) Stirbt der Verletzte oder der im Falle seines Todes Berechtigte, nachdem er den Antrag gestellt hat, so k”nnen der Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die Geschwister und die Enkel des Verletzten in der Rangfolge des  77 Abs. 2 den Antrag zurcknehmen. Mehrere Angeh”rige des gleichen Ranges k”nnen das Recht nur gemeinsam ausben. Wer an der Tat beteiligt ist, kann den Antrag nicht zurcknehmen.

 77e.
Ist eine Tat nur mit Erm„chtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar, so gelten die  77 und 77d entsprechend.

Fnfter Abschnitt. Verj„hrung
Erster Titel. Verfolgungsverj„hrung

 78.
(1) Die Verj„hrung schlieát die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maánahmen ( 11 Abs. 1 Nr. 8) aus.  76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberhrt.
(2) Verbrechen nach  220a (V”lkermord) und nach  211 (Mord) verj„hren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verj„hrt, betr„gt die Verj„hrungsfrist

  1. dreiáig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
  2. zwanzig Jahre bei Taten, die im H”chstmaá mit Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
  3. zehn Jahre bei Taten, die im H”chstmaá mit Freiheitsstrafe von mehr als fnf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
  4. fnf Jahre bei Taten, die im H”chstmaá mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fnf Jahren bedroht sind,
  5. drei Jahre bei den brigen Taten.

(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rcksicht auf Sch„rfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder fr besonders schwere oder minder schwere F„lle vorgesehen sind.

 78a.
Die Verj„hrung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand geh”render Erfolg erst sp„ter ein, so beginnt die Verj„hrung mit diesem Zeitpunkt.

 78b.
(1) Die Verj„hrung ruht

  1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den  176 bis 179,
  2. solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann; dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag, Erm„chtigung oder Strafverlangen fehlen.

(2) Steht der Verfolgung entgegen, daá der T„ter Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes ist, so beginnt die Verj„hrung erst mit Ablauf des Tages zu ruhen, an dem

  1. die Staatsanwaltschaft oder eine Beh”rde oder ein Beamter des Polizeidienstes von der Tat und der Person des T„ters Kenntnis erlangt oder
  2. eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den T„ter angebracht wird ( 158 der Strafprozeáordnung).

(3) Ist vor Ablauf der Verj„hrungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen, so l„uft die Verj„hrungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskr„ftig abgeschlossen ist.
(4) Droht das Gesetz strafsch„rfend fr besonders schwere F„lle Freiheitsstrafe von mehr als fnf Jahren an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht er”ffnet worden, so ruht die Verj„hrung in den F„llen des  78 Abs. 3 Nr. 4 ab Er”ffnung des Hauptverfahrens, h”chstens jedoch fr einen Zeitraum von fnf Jahren; Absatz 3 bleibt unberhrt.

 78c.
(1) Die Verj„hrung wird unterbrochen durch 1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daá gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2. jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,
3. jede Beauftragung eines Sachverst„ndigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4. jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5. den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorfhrungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
6. die Erhebung der ”ffentlichen Klage,
7. die Er”ffnung des Hauptverfahrens,
8. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
9. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,
10. die vorl„ufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
11. die vorl„ufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunf„higkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur šberprfung der Verhandlungsf„higkeit des Angeschuldigten ergeht, oder
12. jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.
Im Sicherungsverfahren und im selbst„ndigen Verfahren wird die Verj„hrung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchfhrung des Sicherungsverfahrens oder des selbst„ndigen Verfahrens unterbrochen.
(2) Die Verj„hrung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist das Schriftstck nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Gesch„ftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maágebend, in dem es tats„chlich in den Gesch„ftsgang gegeben worden ist.
(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verj„hrung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch sp„testens verj„hrt, wenn seit dem in  78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verj„hrungsfrist und, wenn die Verj„hrungsfrist nach besonderen Gesetzen krzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind.  78b bleibt unberhrt.
(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.
(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung ge„ndert und verkrzt sich hierdurch die Frist der Verj„hrung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verj„hrt gewesen w„re.

Zweiter Titel. Vollstreckungsverj„hrung

 79.
(1) Eine rechtskr„ftig verh„ngte Strafe oder Maánahme ( 11 Abs. 1 Nr. 8) darf nach Ablauf der Verj„hrungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.
(2) Die Vollstreckung von Strafen wegen V”lkermords ( 220a) und von lebenslangen Freiheitsstrafen verj„hrt nicht.
(3) Die Verj„hrungsfrist betr„gt

  1. fnfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren,
  2. zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fnf Jahren bis zu zehn Jahren,
  3. zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fnf Jahren,
  4. fnf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von mehr als dreiáig Tagess„tzen,
  5. drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreiáig Tagess„tzen.

(4) Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung verj„hrt nicht. Bei den brigen Maánahmen betr„gt die Verj„hrungsfrist zehn Jahre. Ist jedoch die Fhrungsaufsicht oder die erste Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, so betr„gt die Frist fnf Jahre.
(5) Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich oder ist neben einer Strafe auf eine freiheitsentziehende Maáregel, auf Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt, so verj„hrt die Vollstreckung der einen Strafe oder Maánahme nicht frher als die der anderen. Jedoch hindert eine zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung die Verj„hrung der Vollstreckung von Strafen oder anderen Maánahmen nicht.
(6) Die Verj„hrung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.

 79a.
Die Verj„hrung ruht,

  1. solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
  2. solange dem Verurteilten

a) Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,
b) Aussetzung zur Bew„hrung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oder
c) Zahlungserleichterung bei Geldstrafe, Verfall oder Einziehung bewilligt ist,
3. solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf beh”rdliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

 79b.
Das Gericht kann die Verj„hrungsfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag der Vollstreckungsbeh”rde einmal um die H„lfte der gesetzlichen Verj„hrungsfrist verl„ngern, wenn der Verurteilte sich in einem Gebiet aufh„lt, aus dem seine Auslieferung oder šberstellung nicht erreicht werden kann.

Besonderer Teil
Erster Abschnitt. Friedensverrat, Hochverrat und Gef„hrdung des demokratischen Rechtsstaates
Erster Titel. Friedensverrat

 80.
Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges fr die Bundesrepublik Deutschland herbeifhrt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

 80a.
Wer im r„umlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ”ffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ( 11 Abs. 3) zum Angriffskrieg ( 80) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fnf Jahren bestraft.

Zweiter Titel. Hochverrat

 81.
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeintr„chtigen oder 2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsm„áige Ordnung zu „ndern,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

 82.
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

  1. das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einzuverleiben oder einen Teil eines Landes von diesem abzutrennen oder
  2. die auf der Verfassung eines Landes beruhende verfassungsm„áige Ordnung zu „ndern,

wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fnf Jahren.

 83.
(1) Wer ein bestimmtes hochverr„terisches Unternehmen gegen den Bund vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren F„llen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fnf Jahren bestraft.
(2) Wer ein bestimmtes hochverr„terisches Unternehmen gegen ein Land vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fnf Jahren bestraft.

 83a.
(1) In den F„llen der  81 und 82 kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern ( 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der T„ter freiwillig die weitere Ausfhrung der Tat aufgibt und eine von ihm erkannte Gefahr, daá andere das Unternehmen weiter ausfhren, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert.
(2) In den F„llen des  83 kann das Gericht nach Absatz 1 verfahren, wenn der T„ter freiwillig sein Vorhaben aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, daá andere das Unternehmen weiter vorbereiten oder es ausfhren, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert.
(3) Wird ohne Zutun des T„ters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der Tat verhindert, so gengt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemhen, dieses Ziel zu erreichen.

Dritter Titel. Gef„hrdung des demokratischen Rechtsstaates

 84.
(1) Wer als R„delsfhrer oder Hintermann im r„umlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt

  1. einer vom Bundesverfassungsgericht fr verfassungswidrig erkl„rten Partei oder
  2. einer Partei, von der das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, daá sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist,

aufrechterh„lt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fnf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer sich in einer Partei der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied bet„tigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt untersttzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Wer einer anderen Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die im Verfahren nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder im Verfahren nach  33 Abs. 2 des Parteiengesetzes erlassen ist, oder einer vollziehbaren Maánahme zuwiderhandelt, die im Vollzug einer in einem solchen Verfahren ergangenen Sachentscheidung getroffen ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Den in Satz 1 bezeichneten Verfahren steht ein Verfahren nach Artikel 18 des Grundgesetzes gleich.
(4) In den F„llen des Absatzes 1 Satz 2 und der Abs„tze 2 und 3 Satz 1 kann das Gericht bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern ( 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen.
(5) In den F„llen der Abs„tze 1 bis 3 Satz 1 kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern ( 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der T„ter sich freiwillig und ernsthaft bemht, das Fortbestehen der Partei zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemhen erreicht, so wird der T„ter nicht bestraft.

 85.
(1) Wer als R„delsfhrer oder Hintermann im r„umlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt

  1. einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren nach  33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar festgestellt ist, daá sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, oder
  2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsm„áige Ordnung oder gegen den Gedanken der V”lkerverst„ndigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daá sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,

aufrechterh„lt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied bet„tigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt untersttzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3)  84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

 86.
(1) Wer Propagandamittel

  1. einer vom Bundesverfassungsgericht fr verfassungswidrig erkl„rten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daá sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
  2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsm„áige Ordnung oder gegen den Gedanken der V”lkerverst„ndigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daá sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
  3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung auáerhalb des r„umlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die fr die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen t„tig ist, oder
  4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,

im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorr„tig h„lt, einfhrt oder ausfhrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften ( 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der V”lkerverst„ndigung gerichtet ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbrgerlichen Aufkl„rung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung ber Vorg„nge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder „hnlichen Zwecken dient.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

 86a.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. im Inland Kennzeichen einer der in  86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien und Vereinigungen verbreitet oder ”ffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften ( 11 Abs. 3) verwendet oder
  2. Gegenst„nde, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorr„tig h„lt, einfhrt oder ausfhrt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstcke, Parolen und Gruáformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln „hnlich sind.
(3)  86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

 87.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Auftrag einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung auáerhalb des r„umlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Vorbereitung von Sabotagehandlungen, die in diesem Geltungsbereich begangen werden sollen, dadurch befolgt, daá er

  1. sich bereit h„lt, auf Weisung einer der bezeichneten Stellen solche Handlungen zu begehen,
  2. Sabotageobjekte auskundschaftet,
  3. Sabotagemittel herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt, einem anderen berl„át oder in diesen Bereich einfhrt,
  4. Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder Sttzpunkte fr die Sabotaget„tigkeit einrichtet, unterh„lt oder berprft,
  5. sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schulen l„át oder andere dazu schult oder
  6. die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten (Nummern 1 bis 5) und einer der bezeichneten Stellen herstellt oder aufrechterh„lt,

und sich dadurch absichtlich oder wissentlich fr Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrunds„tze einsetzt.
(2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1 sind

  1. Handlungen, die den Tatbestand der  109e, 305, 306, 308, 310b bis 311a, 312, 313, 315, 315b, 316b, 316c Abs. 1 Nr. 2, der  317 oder 318 verwirklichen, und
  2. andere Handlungen, durch die der Betrieb eines fr die Landesverteidigung, den Schutz der Zivilbev”lkerung gegen Kriegsgefahren oder, fr die Gesamtwirtschaft wichtigen Unternehmens dadurch verhindert oder gest”rt wird, daá eine dem Betrieb dienende Sache zerst”rt, besch„digt, beseitigt, ver„ndert oder unbrauchbar gemacht oder daá die fr den Betrieb bestimmte Energie entzogen wird.

(3) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der T„ter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daá Sabotagehandlungen, deren Planung er kennt, noch verhindert werden k”nnen.

 88.
(1) Wer als R„delsfhrer oder Hintermann einer Gruppe oder, ohne mit einer Gruppe oder fr eine solche zu handeln, als einzelner absichtlich bewirkt, daá im r„umlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch St”rhandlungen

  1. die Post oder dem ”ffentlichen Verkehr dienende Unternehmen oder Anlagen,
  2. Fernmeldeanlagen, die ”ffentlichen Zwecken dienen,
  3. Unternehmen oder Anlagen, die der ”ffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, W„rme oder Kraft dienen oder sonst fr die Versorgung der Bev”lkerung lebenswichtig sind, oder
  4. Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenst„nde, die ganz oder berwiegend der ”ffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen,

ganz oder zum Teil auáer T„tigkeit gesetzt oder den bestimmungsm„áigen Zwecken entzogen werden, und sich dadurch absichtlich fr Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrunds„tze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

 89.
(1) Wer auf Angeh”rige der Bundeswehr oder eines ”ffentlichen Sicherheitsorgans planm„áig einwirkt, um deren pflichtm„áige Bereitschaft zum Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsm„áigen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch absichtlich fr Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrunds„tze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3)  86 Abs. 4 gilt entsprechend.

 90.
(1) Wer ”ffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ( 11 Abs. 3) den Bundespr„sidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fnf Jahren bestraft.
(2) In minder schweren F„llen kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern ( 49 Abs. 2), wenn nicht die Voraussetzungen des  187a erfllt sind.
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fnf Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung ( 187) ist oder wenn der T„ter sich durch die Tat absichtlich fr Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrunds„tze einsetzt.
(4) Die Tat wird nur mit Erm„chtigung des Bundespr„sidenten verfolgt.

 90a.
(1) Wer ”ffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ( 11 Abs. 3)

  1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer L„nder oder ihre verfassungsm„áige Ordnung beschimpft oder b”swillig ver„chtlich macht oder
  2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer L„nder verunglimpft,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine ”ffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer L„nder oder ein von einer Beh”rde ”ffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer L„nder entfernt, zerst”rt, besch„digt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verbt. Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder Geldstrafe, wenn der T„ter sich durch die Tat absichtlich fr Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrunds„tze einsetzt.

 90b.
(1) Wer ”ffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ( 11 Abs. 3) ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes oder eines ihrer Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Staates gef„hrdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich fr Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrunds„tze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fnf Jahren bestraft.
(2) Die Tat wird nur mit Erm„chtigung des betroffenen Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt.

 91.
Die  84, 85 und 87 gelten nur fr Taten, die durch eine im r„umlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgebte T„tigkeit begangen werden.

Vierter Titel. Gemeinsame Vorschriften

 92.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes beeintr„chtigt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von fremder Botm„áigkeit aufhebt, ihre staatliche Einheit beseitigt oder ein zu ihr geh”rendes Gebiet abtrennt.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrunds„tze

  1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu w„hlen,
  2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsm„áige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
  3. das Recht auf die Bildung und Ausbung einer parlamentarischen Opposition,
  4. die Abl”sbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenber der Volksvertretung,
  5. die Unabh„ngigkeit der Gerichte und
  6. der Ausschluá jeder Gewalt- und Willkrherrschaft.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Tr„ger darauf hinarbeiten, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeintr„chtigen (Absatz 1),
  2. Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Tr„ger darauf hinarbeiten, die „uáere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeintr„chtigen,
  3. Bestrebungen gegen Verfassungsgrunds„tze solche Bestrebungen, deren Tr„ger darauf hinarbeiten, einen Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu beseitigen, auáer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

 92a.
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die F„higkeit, ”ffentliche Žmter zu bekleiden, die F„higkeit, Rechte aus ”ffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in ”ffentlichen Angelegenheiten zu w„hlen oder zu stimmen, aberkennen ( 45 Abs. 2 und 5).

 92b.
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so k”nnen

  1. Gegenst„nde, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
  2. Gegenst„nde, auf die sich eine Straftat nach den  80a, 86, 86a, 90 bis 90b bezieht,

eingezogen werden.  74a ist anzuwenden.

Zweiter Abschnitt. Landesverrat und Gef„hrdung der „uáeren Sicherheit

 93.
(1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenst„nde oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zug„nglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden mssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils fr die „uáere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.
(2) Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder unter Geheimhaltung gegenber den Vertragspartnern der Bundesrepublik Deutschland gegen zwischenstaatlich vereinbarte Rstungsbeschr„nkungen verstoáen, sind keine Staatsgeheimnisse.

 94.
(1) Wer ein Staatsgeheimnis

  1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsm„nner mitteilt oder
  2. sonst an einen Unbefugten gelangen l„át oder ”ffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begnstigen,

und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils fr die „uáere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeifhrt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren F„llen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fnf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T„ter

  1. eine verantwortliche Stellung miábraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder
  2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils fr die „uáere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeifhrt.

 95.
(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen l„át oder ”ffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils fr die „uáere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeifhrt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fnf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in  94 mit Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.  94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.

 96.
(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten ( 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren ( 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fnf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

 97.
(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen l„át oder ”ffentlich bekanntmacht und dadurch fahrl„ssig die Gefahr eines schweren Nachteils fr die „uáere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird und das ihm kraft seines Amtes, seiner Dienststellung oder eines von einer amtlichen Stelle erteilten Auftrags zug„nglich war, leichtfertig an einen Unbefugten gelangen l„át und dadurch fahrl„ssig die Gefahr eines schweren Nachteils fr die „uáere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Die Tat wird nur mit Erm„chtigung der Bundesregierung verfolgt.

 97a.
Wer ein Geheimnis, das wegen eines der in  93 Abs. 2 bezeichneten Verst”áe kein Staatsgeheimnis ist, einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsm„nner mitteilt und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils fr die „uáere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeifhrt, wird wie ein Landesverr„ter ( 94) bestraft.  96 Abs. 1 in Verbindung mit  94 Abs. 1 Nr. 1 ist auf Geheimnisse der in Satz 1 bezeichneten Art entsprechend anzuwenden.

 97b.
(1) Handelt der T„ter in den F„llen der  94 bis 97 in der irrigen Annahme, das Staatsgeheimnis sei ein Geheimnis der in  97a bezeichneten Art, so wird er, wenn

  1. dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist,
  2. er nicht in der Absicht handelt, dem vermeintlichen Verstoá entgegenzuwirken, oder
  3. die Tat nach den Umst„nden kein angemessenes Mittel zu diesem Zweck ist,

nach den bezeichneten Vorschriften bestraft. Die Tat ist in der Regel kein angemessenes Mittel, wenn der T„ter nicht zuvor ein Mitglied des Bundestages um Abhilfe angerufen hat.
(2) War dem T„ter als Amtstr„ger oder als Soldat der Bundeswehr das Staatsgeheimnis dienstlich anvertraut oder zug„nglich, so wird er auch dann bestraft, wenn nicht zuvor der Amtstr„ger einen Dienstvorgesetzten, der Soldat einen Disziplinarvorgesetzten um Abhilfe angerufen hat. Dies gilt fr die fr den ”ffentlichen Dienst besonders Verpflichteten und fr Personen, die im Sinne des  353b Abs. 2 verpflichtet worden sind, sinngem„á.

 98.
(1) Wer

  1. fr eine fremde Macht eine T„tigkeit ausbt, die auf die Erlangung oder Mitteilung von Staatsgeheimnissen gerichtet ist, oder
  2. gegenber einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsm„nner sich zu einer solchen T„tigkeit bereit erkl„rt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in  94 oder  96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist. In besonders schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren;  94 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend.
(2) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern ( 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der T„ter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen einer Dienststelle offenbart. Ist der T„ter in den F„llen des Absatzes 1 Satz 1 von der fremden Macht oder einem ihrer Mittelsm„nner zu seinem Verhalten gedr„ngt worden, so wird er nach dieser Vorschrift nicht bestraft, wenn er freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen unverzglich einer Dienststelle offenbart.

 99.
(1) Wer

  1. fr den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche T„tigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausbt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenst„nden oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder
  2. gegenber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner Mittelsm„nner sich zu einer solchen T„tigkeit bereit erkl„rt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in  94 oder  96 Abs. 1, in  97a oder in  97b in Verbindung mit  94 oder  96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist.
(2) In besonders schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T„ter Tatsachen, Gegenst„nde oder Erkenntnisse, die von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten werden, mitteilt oder liefert und wenn er

  1. eine verantwortliche Stellung miábraucht, die ihn zur Wahrung solcher Geheimnisse besonders verpflichtet, oder
  2. durch die Tat die Gefahr eines schweren Nachteils fr die Bundesrepublik Deutschland herbeifhrt.

(3)  98 Abs. 2 gilt entsprechend.

 100.
(1) Wer als Deutscher, der seine Lebensgrundlage im r„umlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, in der Absicht, einen Krieg oder ein bewaffnetes Unternehmen gegen die Bundesrepublik Deutschland herbeizufhren, zu einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung auáerhalb des r„umlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder zu einem ihrer Mittelsm„nner Beziehungen aufnimmt oder unterh„lt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren F„llen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fnf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T„ter durch die Tat eine schwere Gefahr fr den Bestand der Bundesrepublik Deutschland herbeifhrt.
(3) In minder schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fnf Jahren.

 100a.
(1) Wer wider besseres Wissen gef„lschte oder verf„lschte Gegenst„nde, Nachrichten darber oder unwahre Behauptungen tats„chlicher Art, die im Falle ihrer Echtheit oder Wahrheit fr die „uáere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht von Bedeutung w„ren, an einen anderen gelangen l„át oder ”ffentlich bekanntmacht, um einer fremden Macht vorzut„uschen, daá es sich um echte Gegenst„nde oder um Tatsachen handele, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils fr die „uáere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeifhrt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fnf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer solche Gegenst„nde durch F„lschung oder Verf„lschung herstellt oder sie sich verschafft, um sie in der in Absatz 1 bezeichneten Weise zur T„uschung einer fremden Macht an einen anderen gelangen zu lassen oder ”ffentlich bekanntzumachen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils fr die „uáere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeizufhren.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T„ter durch die Tat einen besonders schweren Nachteil fr die „uáere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeifhrt.

 101.
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer vors„tzlichen Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die F„higkeit, ”ffentliche Žmter zu bekleiden, die F„higkeit, Rechte aus ”ffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in ”ffentlichen Angelegenheiten zu w„hlen oder zu stimmen, aberkennen ( 45 Abs. 2 und 5).

 101a.
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so k”nnen

  1. Gegenst„nde, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
  2. Gegenst„nde, die Staatsgeheimnisse sind, und Gegenst„nde der in  100a bezeichneten Art, auf die sich die Tat bezieht,

eingezogen werden.  74a ist anzuwenden. Gegenst„nde der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des  74 Abs. 2 eingezogen, wenn dies erforderlich ist, um die Gefahr eines schweren Nachteils fr die „uáere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden; dies gilt auch dann, wenn der T„ter ohne Schuld gehandelt hat.

Dritter Abschnitt. Straftaten gegen ausl„ndische Staaten

 102.
(1) Wer einen Angriff auf Leib oder Leben eines ausl„ndischen Staatsoberhaupts, eines Mitgliedes einer ausl„ndischen Regierung oder eines im Bundesgebiet beglaubigten Leiters einer ausl„ndischen diplomatischen Vertretung begeht, w„hrend sich der Angegriffene in amtlicher Eigenschaft im Inland aufh„lt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren F„llen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die F„higkeit, ”ffentliche Žmter zu bekleiden, die F„higkeit, Rechte aus ”ffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in ”ffentlichen Angelegenheiten zu w„hlen oder zu stimmen, aberkennen (
 45 Abs. 2 und 5).

 103.
(1) Wer ein ausl„ndisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausl„ndischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufh„lt, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausl„ndischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fnf Jahren bestraft.
(2) Ist die Tat ”ffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ( 11 Abs. 3) begangen, so ist  200 anzuwenden. Den Antrag auf Bekanntgabe der Verurteilung kann auch der Staatsanwalt stellen.

 104.
(1) Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch ”ffentlich gezeigte Flagge eines ausl„ndischen Staates oder wer ein Hoheitszeichen eines solchen Staates, das von einer anerkannten Vertretung dieses Staates ”ffentlich angebracht worden ist, entfernt, zerst”rt, besch„digt oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden Unfug daran verbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

 104a.
Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterh„lt, die Gegenseitigkeit verbrgt ist und auch zur Zeit der Tat verbrgt war, ein Strafverlangen der ausl„ndischen Regierung vorliegt und die Bundesregierung die Erm„chtigung zur Strafverfolgung erteilt.

Vierter Abschnitt. Straftaten gegen Verfassungsorgane
sowie bei Wahlen und Abstimmungen

 105.
(1) Wer

  1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschsse,
  2. die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschsse oder
  3. die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes

rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt n”tigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fnf Jahren.

 106.
(1) Wer

  1. den Bundespr„sidenten oder
  2. ein Mitglied

a) eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes,
b) der Bundesversammlung oder
c) der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines Landes
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen šbel n”tigt, seine Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuben, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fnf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

 106a.
(1) Wer innerhalb des befriedeten Bannkreises um das Geb„ude eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes sowie des Bundesverfassungsgerichts an ”ffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzgen teilnimmt und dadurch Vorschriften verletzt, die ber den Bannkreis erlassen worden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagess„tzen bestraft.
(2) Wer zu Versammlungen oder Aufzgen auffordert, die unter Verletzung der in Absatz 1 genannten Vorschriften innerhalb eines befriedeten Bannkreises stattfinden sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 106b.
(1) Wer gegen Anordnungen verst”át, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein Pr„sident ber die Sicherheit und Ordnung im Geb„ude des Gesetzgebungsorgans oder auf dem dazugeh”renden Grundstck allgemein oder im Einzelfall erl„át, und dadurch die T„tigkeit des Gesetzgebungsorgans hindert oder st”rt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines Pr„sidenten weder fr die Mitglieder des Bundestages noch fr die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Pr„sidenten weder fr die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch fr die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten.

 107.
(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder st”rt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren F„llen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

 107a.
(1) Wer unbefugt w„hlt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeifhrt oder das Ergebnis verf„lscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkndet oder verknden l„át.
(3) Der Versuch ist strafbar.

 107b.
(1) Wer

  1. seine Eintragung in die W„hlerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt,
  2. einen anderen als W„hler eintr„gt, von dem er weiá, daá er keinen Anspruch auf Eintragung hat,
  3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als W„hler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt,
  4. sich als Bewerber fr eine Wahl aufstellen l„át, obwohl er nicht w„hlbar ist,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagess„tzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Eintragung in die W„hlerliste als W„hler entspricht die Ausstellung der Wahlunterlagen fr die Urwahlen in der Sozialversicherung.

 107c.
Wer einer dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gew„hlt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 108.
(1) Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen šbel, durch Miábrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abh„ngigkeitsverh„ltnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen n”tigt oder hindert, zu w„hlen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren F„llen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

 108a.
(1) Wer durch T„uschung bewirkt, daá jemand bei der Stimmabgabe ber den Inhalt seiner Erkl„rung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungltig w„hlt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

 108b.
(1) Wer einem anderen dafr, daá er nicht oder in einem bestimmten Sinne w„hle, Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gew„hrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer dafr, daá er nicht oder in einem bestimmten Sinne w„hle, Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen l„át oder annimmt.

 108c.
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den  107, 107a, 108 und 108b kann das Gericht die F„higkeit, Rechte aus ”ffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in ”ffentlichen Angelegenheiten zu w„hlen oder zu stimmen, aberkennen ( 45 Abs. 2 und 5).

 108d.
Die  107 bis 108c gelten fr Wahlen zu den Volksvertretungen, fr die Wahl der Abgeordneten des Europ„ischen Parlaments, fr sonstige Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den L„ndern, Gemeinden und Gemeindeverb„nden sowie fr Urwahlen in der Sozialversicherung. Einer Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder das Unterschreiben fr ein Volksbegehren gleich.

 108e.
(1) Wer es unternimmt, fr eine Wahl oder Abstimmung im Europ„ischen Parlament oder in einer Volksvertretung des Bundes, der L„nder, Gemeinden oder Gemeindeverb„nde eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach Absatz 1 kann das Gericht die F„higkeit, Rechte aus ”ffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in ”ffentlichen Angelegenheiten zu w„hlen oder zu stimmen, aberkennen.

Fnfter Abschnitt. Straftaten gegen die Landesverteidigung

 109.
(1) Wer sich oder einen anderen mit dessen Einwilligung durch Verstmmelung oder auf andere Weise zur Erfllung der Wehrpflicht untauglich macht oder machen l„át, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fnf Jahren bestraft.
(2) Fhrt der T„ter die Untauglichkeit nur fr eine gewisse Zeit oder fr eine einzelne Art der Verwendung herbei, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.

 109a.
(1) Wer sich oder einen anderen durch arglistige, auf T„uschung berechnete Machenschaften der Erfllung der Wehrpflicht dauernd oder fr eine gewisse Zeit, ganz oder fr eine einzelne Art der Verwendung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

 109b.
(weggefallen)

 109c.
(weggefallen)

 109d.
(1) Wer unwahre oder gr”blich entstellte Behauptungen tats„chlicher Art, deren Verbreitung geeignet ist, die T„tigkeit der Bundeswehr zu st”ren, wider besseres Wissen zum Zwecke der Verbreitung aufstellt oder solche Behauptungen in Kenntnis ihrer Unwahrheit verbreitet, um die Bundeswehr in der Erfllung ihrer Aufgabe der Landesverteidigung zu behindern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

 109e.
(1) Wer ein Wehrmittel oder eine Einrichtung oder Anlage, die ganz oder vorwiegend der Landesverteidigung oder dem Schutz der Zivilbev”lkerung gegen Kriegsgefahren dient, unbefugt zerst”rt, besch„digt, ver„ndert, unbrauchbar macht oder beseitigt und dadurch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die Schlagkraft der Truppe oder Menschenleben gef„hrdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fnf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich einen solchen Gegenstand oder den dafr bestimmten Werkstoff fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch wissentlich die in Absatz 1 bezeichnete Gefahr herbeifhrt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(5) Wer die Gefahr in den F„llen des Absatzes 1 fahrl„ssig, in den F„llen des Absatzes 2 nicht wissentlich, aber vors„tzlich oder fahrl„ssig herbeifhrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

 109f.
(1) Wer fr eine Dienststelle, eine Partei oder eine andere Vereinigung auáerhalb des r„umlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, fr eine verbotene Vereinigung oder fr einen ihrer Mittelsm„nner

  1. Nachrichten ber Angelegenheiten der Landesverteidigung sammelt,
  2. einen Nachrichtendienst betreibt, der Angelegenheiten der Landesverteidigung zum Gegenstand hat, oder
  3. fr eine dieser T„tigkeiten anwirbt oder sie untersttzt

und dadurch Bestrebungen dient, die gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gerichtet sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Ausgenommen ist eine zur Unterrichtung der ™ffentlichkeit im Rahmen der blichen Presse- oder Funkberichterstattung ausgebte T„tigkeit.
(2) Der Versuch ist strafbar.

 109g.
(1) Wer von einem Wehrmittel, einer milit„rischen Einrichtung oder Anlage oder einem milit„rischen Vorgang eine Abbildung oder Beschreibung anfertigt oder eine solche Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen l„át und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gef„hrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer von einem Luftfahrzeug aus eine Lichtbildaufnahme von einem Gebiet oder Gegenstand im r„umlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes anfertigt oder eine solche Aufnahme oder eine danach hergestellte Abbildung an einen anderen gelangen l„át und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gef„hrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in Absatz 1 mit Strafe bedroht ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer in den F„llen des Absatzes 1 die Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen l„át und dadurch die Gefahr nicht wissentlich, aber vors„tzlich oder leichtfertig herbeifhrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat ist jedoch nicht strafbar, wenn der T„ter mit Erlaubnis der zust„ndigen Dienststelle gehandelt hat.

 109h.
(1) Wer zugunsten einer ausl„ndischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in einer milit„rischen oder milit„r„hnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zufhrt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fnf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

 109i.
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den  109e und 109f kann das Gericht die F„higkeit, ”ffentliche Žmter zu bekleiden, die F„higkeit, Rechte aus ”ffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in ”ffentlichen Angelegenheiten zu w„hlen oder zu stimmen, aberkennen ( 45 Abs. 2 und 5).

 109k.
Ist eine Straftat nach den  109d bis 109g begangen worden, so k”nnen

  1. Gegenst„nde, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
  2. Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen, auf die sich eine Straftat nach  109g bezieht,

eingezogen werden.  74a ist anzuwenden. Gegenst„nde der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des
 74 Abs. 2 eingezogen, wenn das Interesse der Landesverteidigung es erfordert; dies gilt auch dann, wenn der T„ter ohne Schuld gehandelt hat.

Sechster Abschnitt. Widerstand gegen die Staatsgewalt

 110.
(weggefallen)

 111.
(1) Wer ”ffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ( 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter ( 26) bestraft.
(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die fr den Fall angedroht ist, daá die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1);  49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.

 112.
(weggefallen)

 113.
(1) Wer einem Amtstr„ger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlssen oder Verfgungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei t„tlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fnf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

  1. der T„ter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich fhrt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder
  2. der T„ter durch eine Gewaltt„tigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren K”rperverletzung ( 224) bringt.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtm„áig ist. Dies gilt auch dann, wenn der T„ter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtm„áig.
(4) Nimmt der T„ter bei Begehen der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtm„áig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern ( 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der T„ter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umst„nden auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern ( 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

 114.
(1) Der Diensthandlung eines Amtstr„gers im Sinne des  113 stehen Vollstreckungshandlungen von Personen gleich, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtstr„ger zu sein.
(2)  113 gilt entsprechend zum Schutz von Personen, die zur Untersttzung bei der Diensthandlung zugezogen sind.

 115.
(weggefallen)

 116.
(weggefallen)

 117.
(weggefallen)

 118.
(weggefallen)

 119.
(weggefallen)

 120.
(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei f”rdert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ist der T„ter als Amtstr„ger oder als fr den ”ffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Einem Gefangenen im Sinne der Abs„tze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf beh”rdliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

 121.
(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kr„ften

  1. einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtstr„ger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten n”tigen ( 240) oder t„tlich angreifen,
  2. gewaltsam ausbrechen oder
  3. gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen,

werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fnf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren F„llen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T„ter oder ein anderer Beteiligter

  1. eine Schuáwaffe bei sich fhrt,
  2. eine andere Waffe bei sich fhrt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder
  3. durch eine Gewaltt„tigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren K”rperverletzung ( 224) bringt.

(4) Gefangener im Sinne der Abs„tze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist.

 122.
(weggefallen)

Siebenter Abschnitt. Straftaten gegen die ”ffentliche Ordnung

 123.
(1) Wer in die Wohnung, in die Gesch„ftsr„ume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene R„ume, welche zum ”ffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

 124.
Wenn sich eine Menschenmenge ”ffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewaltt„tigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kr„ften zu begehen, in die Wohnung, in die Gesch„ftsr„ume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene R„ume, welche zum ”ffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 125.
(1) Wer sich an

  1. Gewaltt„tigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
  2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewaltt„tigkeit,

die aus einer Menschenmenge in einer die ”ffentliche Sicherheit gef„hrdenden Weise mit vereinten Kr„ften begangen werden, als T„ter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu f”rdern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Soweit die in Absatz I Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in  113 mit Strafe bedroht sind, gilt  113 Abs. 3, 4 sinngem„á.

 125a.
(1) In besonders schweren F„llen des  125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T„ter

  1. eine Schuáwaffe bei sich fhrt,
  2. eine andere Waffe bei sich fhrt, um diese bei der Tat zu verwenden,
  3. durch eine Gewaltt„tigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren K”rperverletzung ( 224) bringt oder
  4. plndert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.

 126.
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den ”ffentlichen Frieden zu st”ren,

  1. einen der in  125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten F„lle des Landfriedensbruchs,
  2. einen Mord, Totschlag oder V”lkermord ( 211, 212, 220a),
  3. eine K”rperverletzung in den F„llen des  225 oder eine Vergiftung ( 229),
  4. eine Straftat gegen die pers”nliche Freiheit in den F„llen der  234, 234a, 239a oder 239b,
  5. einen Raub oder eine r„uberische Erpressung ( 249 bis 251, 255),
  6. ein gemeingef„hrliches Verbrechen in den F„llen der  306 bis 308, 310b Abs. 1 bis 3, des  311 Abs. 1 bis 3, des  311a Abs. 1 bis 3, der  312, 313 Abs. 1, des  315 Abs. 3, des  315b Abs. 3, des  316a Abs. 1, des  316c Abs. 1,2, des  318 Abs. 2, des  319 oder
  7. ein gemeingef„hrliches Vergehen in den F„llen des  311a Abs. 4, des  311d Abs. 1, des 316b Abs. 1, des  317 Abs. 1 oder des  318 Abs. 1

androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den ”ffentlichen Frieden zu st”ren, wider besseres Wissen vort„uscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.

 127.
(1) Wer unbefugterweise einen bewaffneten Haufen bildet oder befehligt oder eine Mannschaft, von der er weiá, daá sie ohne gesetzliche Befugnis gesammelt ist, mit Waffen oder Kriegsbedrfnissen versieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer sich einem solchen bewaffneten Haufen anschlieát, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 128.
(weggefallen)

 129.
(1) Wer eine Vereinigung grndet, deren Zwecke oder deren T„tigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, fr sie wirbt oder sie untersttzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

  1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht fr verfassungswidrig erkl„rt hat,
  2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine T„tigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
  3. soweit die Zwecke oder die T„tigkeit der Vereinigung Straftaten nach den  84 bis 87 betreffen.

(3) Der Versuch, eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung zu grnden, ist strafbar.
(4) Geh”rt der T„ter zu den R„delsfhrern oder Hinterm„nnern oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fnf Jahren zu erkennen.
(5) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Abs„tzen 1 und 3 absehen.
(6) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern ( 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der T„ter

  1. sich freiwillig und ernsthaft bemht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
  2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daá Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden k”nnen;

erreicht der T„ter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemhen erreicht, so wird er nicht bestraft.

 129a.
(1) Wer eine Vereinigung grndet, deren Zwecke oder deren T„tigkeit darauf gerichtet sind,

  1. Mord, Totschlag oder V”lkermord ( 211, 212 oder 220a),
  2. Straftaten gegen die pers”nliche Freiheit in den F„llen des  239a oder des  239b oder
  3. Straftaten nach  305a oder gemeingef„hrliche Straftaten in den F„llen der  306 bis 308, 310b Abs. 1, des  311 Abs. 1, des  311a Abs. 1, der  312, 315 Abs. 1, des  316b Abs. 1, des  316c Abs. 1 oder des  319

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Geh”rt der T„ter zu den R„delsfhrern oder Hinterm„nnern, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu erkennen.
(3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung untersttzt oder fr sie wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fnf Jahren bestraft.
(4) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den F„llen der Abs„tze 1 und 3 die Strafe nach seinem Ermessen ( 49 Abs. 2) mildern.
(5)  129 Abs. 6 gilt entsprechend.
(6) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die F„higkeit, ”ffentliche Žmter zu bekleiden, und die F„higkeit, Rechte aus ”ffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen ( 45 Abs. 2).
(7) In den F„llen der Abs„tze 1 und 2 kann das Gericht Fhrungsaufsicht anordnen ( 68 Abs. 1).

 130.
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den ”ffentlichen Frieden zu st”ren,

  1. zum Haá gegen Teile der Bev”lkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkrmaánahmen gegen sie auffordert oder
  2. die Menschenwrde anderer dadurch angreift, daá er Teile der Bev”lkerung beschimpft, b”swillig ver„chtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fnf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Schriften ( 11 Abs. 3), die zum Haá gegen Teile der Bev”lkerung oder gegen eine nationale, rassische, religi”se oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkrmaánahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwrde anderer dadurch angreifen, daá Teile der Bev”lkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, b”swillig ver„chtlich gemacht oder verleumdet werden,
a) verbreitet,
b) ”ffentlich ausstellt, anschl„gt, vorfhrt oder sonst zug„nglich macht,
c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, berl„át oder zug„nglich macht oder
d) herstellt, bezieht, liefert, vorr„tig h„lt, anbietet ankndigt, anpreist, einzufhren oder auszufhren unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stcke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu erm”glichen, oder
2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in  220a Abs. 1 bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den ”ffentlichen Frieden zu st”ren, ”ffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Absatz 2 gilt auch fr Schriften ( 11 Abs. 3) des in Absatz 3 bezeichneten Inhalts.
(5) In den F„llen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, und in den F„llen des Absatzes 3 gilt  86 Abs. 3 entsprechend.

 130a.
(1) Wer eine Schrift ( 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu einer in  126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu die neu, und nach ihrem Inhalt bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu f”rdern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, verbreitet, ”ffentlich ausstellt, anschl„gt, vorfhrt oder sonst zug„nglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer

  1. eine Schrift ( 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu einer in  126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet, ”ffentlich ausstellt, anschl„gt, vorfhrt oder sonst zug„nglich macht oder
  2. ”ffentlich oder in einer Versammlung zu einer in  126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt,

um die Bereitschaft anderer zu F”rdern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.
(3)  86 Abs. 3 gilt entsprechend.

 131.
(1) Wer Schriften ( 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewaltt„tigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewaltt„tigkeiten ausdrckt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwrde verletzenden Weise darstellt,

  1. verbreitet,
  2. ”ffentlich ausstellt, anschl„gt, vorfhrt oder sonst zug„nglich macht,
  3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, berl„át oder zug„nglich macht oder
  4. herstellt, bezieht, liefert, vorr„tig h„lt, anbietet, ankndigt, anpreist, einzufhren oder auszufhren unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stcke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu erm”glichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet.
(3) Die Abs„tze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung ber Vorg„nge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge fr die Person Berechtigte handelt.

 132.
Wer unbefugt sich mit der Ausbung eines ”ffentlichen Amtes befaát oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines ”ffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 132a.
(1) Wer unbefugt

  1. inl„ndische oder ausl„ndische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder ”ffentliche Wrden fhrt,
  2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprfer, vereidigter Buchprfer, Steuerberater oder Steuerbevollm„chtigter fhrt,
  3. die Bezeichnung ”ffentlich bestellter Sachverst„ndiger rhrt oder
  4. inl„ndische oder ausl„ndische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen tr„gt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Wrden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln „hnlich sind.
(3) Die Abs„tze 1 und 2 gelten auch fr Amtsbezeichnungen, Titel, Wrden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des ”ffentlichen Rechts.
(4) Gegenst„nde, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, k”nnen eingezogen werden.

 133.
(1) Wer Schriftstcke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerst”rt, besch„digt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfgung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Dasselbe gilt fr Schriftstcke oder andere bewegliche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche oder anderen Religionsgesellschaft des ”ffentlichen Rechts befinden oder von dieser dem T„ter oder einem anderen amtlich in Verwahrung gegeben worden sind.
(3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtstr„ger oder fr den ”ffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder zug„nglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 134.
Wer wissentlich ein dienstliches Schriftstck, das zur Bekanntmachung ”ffentlich angeschlagen oder ausgelegt ist, zerst”rt, beseitigt, verunstaltet, unkenntlich macht oder in seinem Sinn entstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 135.
(weggefallen)

 136.
(1) Wer eine Sache, die gepf„ndet oder sonst dienstlich in Beschlag genommen ist, zerst”rt, besch„digt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein dienstliches Siegel besch„digt, abl”st oder unkenntlich macht, das angelegt ist, um Sachen in Beschlag zu nehmen, dienstlich zu verschlieáen oder zu bezeichnen, oder wer den durch ein solches Siegel bewirkten Verschluá ganz oder zum Teil unwirksam macht.
(3) Die Tat ist nicht nach den Abs„tzen 1 und 2 strafbar, wenn die Pf„ndung, die Beschlagnahme oder die Anlegung des Siegels nicht durch eine rechtm„áige Diensthandlung vorgenommen ist. Dies gilt auch dann, wenn der T„ter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtm„áig.
(4)  113 Abs. 4 gilt sinngem„á.

 137.
(weggefallen)

 138.
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausfhrung

  1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges ( 80),
  2. eines Hochverrats in den F„llen der  81 bis 83 Abs. 1
  3. eines Landesverrats oder einer Gef„hrdung der „uáeren Sicherheit in den F„llen der  94 bis 96, 97a oder 100,
  4. einer Geld- oder Wertpapierf„lschung in den F„llen der  146, 151, 152 oder einer F„lschung von Vordrucken fr Euroschecks oder Euroscheckkarten in den F„llen des  152a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 oder 3,
  5. eines schweren Menschenhandels in den F„llen des  181 Nr. 2 oder 3,
  6. eines Mordes, Totschlags oder V”lkermordes ( 211, 212 oder 220a),
  7. einer Straftat gegen die pers”nliche Freiheit in den F„llen der  234, 234a, 239a oder 239b,
  8. eines Raubes oder einer r„uberischen Erpressung ( 249 bis 251 oder 255) oder
  9. einer gemeingef„hrlichen Straftat in den F„llen der  306 bis 308, 310b Abs. 1 bis 3, des  311 Abs. 1 bis 3, des  311a Abs. 1 bis 3, der  311b, 312, 313, 315 Abs. 3, des  315b Abs. 3, der  316a, 316c oder 319

zu einer Zeit, zu der die Ausfhrung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erf„hrt und es unterl„át, der Beh”rde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer von dem Vorhaben oder der Ausfhrung einer Straftat nach  129a zu einer Zeit, zu der die Ausfhrung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erf„hrt und es unterl„át, der Beh”rde unverzglich Anzeige zu erstatten.
(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterl„át, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausfhrung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 139.
(1) Ist in den F„llen des  138 die Tat nicht versucht worden, so kann von Strafe abgesehen werden.
(2) Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist.
(3) Wer eine Anzeige unterl„át, die er gegen einen Angeh”rigen erstatten máte, ist straffrei, wenn er sich ernsthaft bemht hat, ihn von der Tat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden, es sei denn, daá es sich um 1. einen Mord oder Totschlag ( 211 oder 212),
2. einen V”lkermord in den F„llen des  220a Abs. 1 Nr. 1 oder
3. einen erpresserischen Menschenraub ( 239a Abs. 1)
eine Geiselnahme ( 239b Abs. 1) oder
einen Angriff auf den Luftverkehr ( 316c Abs. 1)
durch eine terroristische Vereinigung ( 129a)
handelt. Unter denselben Voraussetzungen ist ein Rechtsanwalt, Verteidiger oder Arzt nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist.
(4) Straffrei ist, wer die Ausfhrung oder den Erfolg der Tat anders als durch Anzeige abwendet. Unterbleibt die Ausfhrung oder der Erfolg der Tat ohne Zutun des zur Anzeige Verpflichteten, so gengt zu seiner Straflosigkeit sein ernsthaftes Bemhen, den Erfolg abzuwenden.

 140.
Wer eine der in  138 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und in  126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist,

  1. belohnt oder
  2. in einer Weise, die geeignet ist, den ”ffentlichen Frieden zu st”ren, ”ffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ( 11 Abs. 3) billigt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 141.
(weggefallen)

 142.
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straáenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

  1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Gesch„digten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daá er an dem Unfall beteiligt ist, erm”glicht hat oder
  2. eine nach den Umst„nden angemessene Zeit gewartet hat, ohne daá jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

  1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
  2. berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzglich nachtr„glich erm”glicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachtr„glich zu erm”glichen, gengt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahegelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daá er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzglichen Feststellungen fr eine ihm zumutbare Zeit zur Verfgung h„lt. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umst„nden zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

 143.
(weggefallen)

 144.
Wer es sich zum Gesch„ft macht. Deutsche unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder wissentlich mit unbegrndeten Angaben oder durch andere auf T„uschung berechnete Mittel zur Auswanderung zu verleiten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 145.
(1) Wer absichtlich oder wissentlich

  1. Notrufe oder Notzeichen miábraucht oder
  2. vort„uscht, daá wegen eines Unglcksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer absichtlich oder wissentlich

  1. die zur Verhtung von Unglcksf„llen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder
  2. die zur Verhtung von Unglcksf„llen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglcksf„llen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsger„te oder anderen Sachen beseitigt, ver„ndert oder unbrauchbar macht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in  3113 oder  304 mit Strafe bedroht ist.

 145a.
Wer w„hrend der Fhrungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in  68b Abs. 1 bezeichneten Art verst”át und dadurch den Zweck der Maáregel gef„hrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle ( 68a) verfolgt.

 145b.
(weggefallen)

 145c.
Wer einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig fr sich oder einen anderen ausbt oder durch einen anderen fr sich ausben l„át, obwohl dies ihm oder dem anderen strafgerichtlich untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 145d.
(1) Wer wider besseres Wissen einer Beh”rde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zust„ndigen Stelle vort„uscht,

  1. daá eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
  2. daá die Verwirklichung einer der in  126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in  164,  258 oder  258a mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen ber den Beteiligten

  1. an einer rechtswidrigen Tat oder
  2. an einer bevorstehenden, in  126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat

zu t„uschen sucht.


Achter Abschnitt. Geld- und Wertzeichenf„lschung

 146.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer

  1. Geld in der Absicht nachmacht, daá es als echt in Verkehr gebracht oder daá ein solches Inverkehrbringen erm”glicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verf„lscht, daá der Anschein eines h”heren Wertes hervorgerufen wird,
  2. falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder
  3. falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verf„lscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.

(2) In minder schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder Geldstrafe.

 147.
(1) Wer, abgesehen von den F„llen des  146, falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

 148.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. amtliche Wertzeichen in der Absicht nachmacht, daá sie als echt verwendet oder in Verkehr gebracht werden oder daá ein solches Verwenden oder Inverkehrbringen erm”glicht werde, oder amtliche Wertzeichen in dieser Absicht so verf„lscht, daá der Anschein eines h”heren Wertes hervorgerufen wird,
  2. falsche amtliche Wertzeichen in dieser Absicht sich verschafft oder
  3. falsche amtliche Wertzeichen als echt verwendet, feilh„lt oder in Verkehr bringt.

(2) Wer bereits verwendete amtliche Wertzeichen, an denen das Entwertungszeichen beseitigt worden ist, als gltig verwendet oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.

 149.
(1) Wer eine F„lschung von Geld oder Wertzeichen vorbereitet, indem er

  1. Platten, Formen, Drucks„tze, Druckst”cke, Negative, Matrizen oder „hnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind, oder
  2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln „hnlich ist, die zur Herstellung von Geld oder amtlichen Wertzeichen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist,

herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilh„lt, verwahrt oder einem anderen berl„át, wird, wenn er eine Geldf„lschung vorbereitet, mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig

  1. die Ausfhrung der vorbereiteten Tat aufgibt und eine von ihm verursachte Gefahr, daá andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausfhren, abwendet oder die Vollendung der Tat verhindert und
  2. die F„lschungsmittel, soweit sie noch vorhanden und zur F„lschung brauchbar sind, vernichtet, unbrauchbar macht, ihr Vorhandensein einer Beh”rde anzeigt oder sie dort abliefert.

(3) Wird ohne Zutun des T„ters die Gefahr, daá andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausfhren, abgewendet oder die Vollendung der Tat verhindert, so gengt an Stelle der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 das freiwillige und ernsthafte Bemhen des T„ters, dieses Ziel zu erreichen.

 150.
(1) In den F„llen der  146, 148 Abs. 1, der Vorbereitung einer Geldf„lschung nach  149 Abs. 1 und des  152a sind die  43a, 73d anzuwenden, wenn der T„ter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.  73d ist auch dann anzuwenden, wenn der T„ter gewerbsm„áig handelt.
(2) Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in  149 bezeichneten F„lschungsmittel eingezogen.

 151.
Dem Geld im Sinne der  146, 147, 149 und 150 stehen folgende Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind:

  1. Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, wenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird;
  2. Aktien;
  3. von Kapitalanlagegesellschaften ausgegebene Anteilscheine;
  4. Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wertpapieren der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art sowie Zertifikate ber Lieferung solcher Wertpapiere;
  5. Reiseschecks, die schon im Wertpapiervordruck auf eine bestimmte Geldsumme lauten.

 152.
Die  146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden W„hrungsgebiets anzuwenden.

 152a.
(1) Wer in der Absicht, daá inl„ndische oder ausl„ndische Euroschecks unter Verwendung falscher Vordrucke als echt in den Verkehr gebracht werden oder daá ein solches Inverkehrbringen erm”glicht werde,

  1. falsche Vordrucke fr Euroschecks herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilh„lt oder einem anderen berl„át oder
  2. die Herstellung solcher falscher Vordrucke vorbereitet, indem er

a) Platten, Formen, Drucks„tze, Druckst”cke, Negative, Matrizen oder „hnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Herstellung dieser Vordrucke geeignet sind, oder
b) Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln „hnlich ist, die zur Herstellung echter Vordrucke bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilh„lt, verwahrt oder einem anderen berl„át,
wird in den F„llen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den F„llen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In minder schweren F„llen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Ebenso wird bestraft, wer in der Absicht, daá inl„ndische oder ausl„ndische Euroscheckkarten unter Verwendung falscher Vordrucke zur T„uschung im Rechtsverkehr gebraucht werden oder daá ein solcher Gebrauch erm”glicht werde, eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung begeht, die sich auf Vordrucke fr Euroscheckkarten bezieht.
(4) In den F„llen des Absatzes 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, gilt  149 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(5)  150 Abs. 2 gilt entsprechend.

Neunter Abschnitt. Falsche uneidliche Aussage und Meineid

 153.
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverst„ndigen zust„ndigen Stelle als Zeuge oder Sachverst„ndiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fnf Jahren bestraft.

 154.
(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zust„ndigen Stelle falsch schw”rt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fnf Jahren.

 155.
Dem Eid stehen gleich

  1. die den Eid ersetzende Bekr„ftigung,
  2. die Berufung auf einen frheren Eid oder auf eine frhere Bekr„ftigung.

 156.
Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zust„ndigen Beh”rde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,

 157.
(1) Hat ein Zeuge oder Sachverst„ndiger sich eines Meineids oder einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern ( 49 Abs. 2) und im Falle uneidlicher Aussage auch ganz von Strafe absehen, wenn der T„ter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angeh”rigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maáregel der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden.
(2) Das Gericht kann auch dann die Strafe nach seinem Ermessen mildern ( 49 Abs. 2) oder ganz von Strafe absehen, wenn ein noch nicht Eidesmndiger uneidlich falsch ausgesagt hat.

 158.
(1) Das Gericht kann die Strafe wegen Meineids, falscher Versicherung an Eides Statt oder falscher uneidlicher Aussage nach seinem Ermessen mildern ( 49 Abs. 2) oder von Strafe absehen, wenn der T„ter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt.
(2) Die Berichtigung ist versp„tet, wenn sie bei der Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann oder aus der Tat ein Nachteil fr einen anderen entstanden ist oder wenn schon gegen den T„ter eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist.
(3) Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die falsche Angabe gemacht worden ist oder die sie im Verfahren zu prfen hat, sowie bei einem Gericht, einem Staatsanwalt oder einer Polizeibeh”rde erfolgen.

 159.
Fr den Versuch der Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage ( 153) und einer falschen Versicherung an Eides Statt ( 156) gelten  30 Abs. 1 und  31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 entsprechend.

 160.
(1) Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; wer einen anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eides Statt oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagess„tzen bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

 161.
(weggefallen)

 162.
(weggefallen)

 163.
(1) Wenn eine der in den  154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrl„ssigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.
(2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der T„ter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Die Vorschriften des  158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

Zehnter Abschnitt. Falsche Verd„chtigung

 164.
(1) Wer einen anderen bei einer Beh”rde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zust„ndigen Amtstr„ger oder milit„rischen Vorgesetzten oder ”ffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verd„chtigt, ein beh”rdliches Verfahren oder andere beh”rdliche Maánahmen gegen ihn herbeizufhren oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder ”ffentlich ber einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tats„chlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein beh”rdliches Verfahren oder andere beh”rdliche Maánahmen gegen ihn herbeizufhren oder fortdauern zu lassen.

 165.
(1) Ist die Tat nach  164 ”ffentlich oder durch Verbreiten von Schriften ( 11 Abs. 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten anzuordnen, daá die Verurteilung wegen falscher Verd„chtigung auf Verlangen ”ffentlich bekanntgemacht wird. Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht auf die in  77 Abs. 2 bezeichneten Angeh”rigen ber.  77 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Fr die Art der Bekanntmachung gilt  200 Abs. 2 entsprechend.

Elfter Abschnitt. Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen

 166.
(1) Wer ”ffentlich oder durch Verbreiten von Schriften ( 11 Abs. 3) den Inhalt des religi”sen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den ”ffentlichen Frieden zu st”ren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ”ffentlich oder durch Verbreiten von Schriften ( 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebr„uche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den ”ffentlichen Frieden zu st”ren.

 167.
(1) Wer

  1. den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise st”rt oder
  2. an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verbt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich.

 167a.
Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich st”rt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 168.
(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten eine Leiche, Leichenteile, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines Verstorbenen wegnimmt, wer daran oder an einer Beisetzungsst„tte beschimpfenden Unfug verbt oder wer eine Beisetzungsst„tte zerst”rt oder besch„digt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Zw”lfter Abschnitt. Straftaten gegen den Personenstand,
die Ehe und die Familie

 169.
(1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenber einer zur Fhrung von Personenstandsbchern oder zur Feststellung des Personenstands zust„ndigen Beh”rde falsch angibt oder unterdrckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

 170.
(weggefallen)

 170a.
(weggefallen)

 170b.
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daá der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gef„hrdet ist oder ohne die Hilfe anderer gef„hrdet w„re, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenth„lt und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 170c.
(weggefallen)

 170d.
Wer seine Frsorge- oder Erziehungspflicht gegenber einer Person unter sechzehn Jahren gr”blich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner k”rperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich gesch„digt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu fhren oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 171.
Wer eine Ehe schlieát, obwohl er verheiratet ist, oder wer mit einem Verheirateten eine Ehe schlieát, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 172.
(weggefallen)

 173.
(1) Wer mit einem leiblichen Abk”mmling den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch dann, wenn das Verwandtschaftsverh„ltnis erloschen ist. Ebenso werden leibliche Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf vollziehen.
(3) Abk”mmlinge und Geschwister werden nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht achtzehn Jahre alt waren.

Dreizehnter Abschnitt.
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung.

 174.
(1) Wer sexuelle Handlungen

  1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensfhrung anvertraut ist,
  2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensfhrung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverh„ltnisses untergeordnet ist, unter Miábrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs- Dienst- oder Arbeitsverh„ltnisses verbundenen Abh„ngigkeit oder
  3. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind

vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen l„át, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3

  1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder
  2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daá er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,

um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In den F„llen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei Bercksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.

 174a.
(1) Wer sexuelle Handlungen

  1. an einem Gefangenen oder
  2. an einem auf beh”rdliche Anordnung Verwahrten,

der ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Miábrauch seiner Stellung vornimmt oder an sich von dem Gefangenen oder Verwahrten vornehmen l„át, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer den Insassen einer Anstalt fr Kranke oder Hilfsbedrftige, der ihm zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch miábraucht, daá er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedrftigkeit sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von dem Insassen vornehmen l„át.
(3) Der Versuch ist strafbar.

 174b.
(1) Wer als Amtstr„ger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren oder an einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden Maáregel der Besserung und Sicherung oder einer beh”rdlichen Verwahrung berufen ist, unter Miábrauch der durch das Verfahren begrndeten Abh„ngigkeit sexuelle Handlungen an demjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet, vornimmt oder an sich von dem anderen vornehmen l„át, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

 175.
(aufgehoben)

 176.
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen l„át, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren F„llen mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daá es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen l„át.
(3) In besonders schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T„ter

  1. mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder
  2. das Kind bei der Tat k”rperlich schwer miáhandelt.

(4) Verursacht der T„ter durch die Tat leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fnf Jahren.
(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
  2. ein Kind dazu bestimmt, daá es sexuelle Handlungen vor ihm oder einem Dritten vornimmt, oder
  3. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tontr„gern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt,

um sich, das Kind oder einen anderen hierdurch sexuell zu erregen.
(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht fr Taten nach Absatz 5 Nr. 3.

 177.
(1) Wer eine Frau mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenw„rtiger Gefahr fr Leib oder Leben zum auáerehelichen Beischlaf mit ihm oder einem Dritten n”tigt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
(2) In minder schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fnf Jahren.
(3) Verursacht der T„ter durch die Tat leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fnf Jahren.

 178.
(1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenw„rtiger Gefahr fr Leib oder Leben n”tigt, auáereheliche sexuelle Handlungen des T„ters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem T„ter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fnf Jahren.
(3) Verursacht der T„ter durch die Tat leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fnf Jahren.

 179.
(1) Wer einen anderen, der

  1. wegen einer krankhaften seelischen St”rung, wegen einer tiefgreifenden Bewuátseinsst”rung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit zum Widerstand unf„hig ist oder
  2. k”rperlich widerstandsunf„hig ist,

dadurch miábraucht, daá er unter Ausnutzung der Widerstandsunf„higkeit auáereheliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von dem Opfer vornehmen l„át, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wird die Tat durch Miábrauch einer Frau zum auáerehelichen Beischlaf begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren F„llen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fnf Jahren.

 180.
(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren

  1. durch seine Vermittlung oder
  2. durch Gew„hren oder Verschaffen von Gelegenheit

Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge fr die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gr”blich verletzt.
(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensfhrung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverh„ltnisses untergeordnet ist, unter Miábrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverh„ltnis verbundenen Abh„ngigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den F„llen der Abs„tze 2 und 3 ist der Versuch strafbar.

 180a.
(1) Wer gewerbsm„áig einen Betrieb unterh„lt oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem

  1. diese in pers”nlicher oder wirtschaftlicher Abh„ngigkeit gehalten werden oder
  2. die Prostitutionsausbung durch Maánahmen gef”rdert wird, welche ber das bloáe Gew„hren von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und die damit blicherweise verbundenen Nebenleistungen hinausgehen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer

  1. einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausbung der Prostitution Wohnung, gewerbsm„áig Unterkunft oder gewerbsm„áig Aufenthalt gew„hrt oder
  2. einen anderen, dem er zur Ausbung der Prostitution Wohnung gew„hrt, zur Prostitution anh„lt oder im Hinblick auf sie ausbeutet.

(3)-(5) aufgehoben

 180b.
(1) Wer auf eine andere Person seines Verm”gensvorteils wegen einwirkt, um sie in Kenntnis einer Zwangslage zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer auf eine Person seines Verm”gensvorteils wegen einwirkt, um sie in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zu sexuellen Handlungen zu bringen, die sie an oder vor einer dritten Person vornehmen oder von einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll.
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

  1. auf eine andere Person in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder
  2. auf eine Person unter einundzwanzig Jahren

einwirkt, um sie zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen, oder sie dazu bringt, diese aufzunehmen oder fortzusetzen.
(3) In den F„llen des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.

 181.
Wer eine andere Person

  1. mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen šbel oder durch List zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution bestimmt,
  2. durch List anwirbt oder gegen ihren Willen mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen šbel oder durch List entfhrt, um sie in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zu sexuellen Handlungen zu bringen, die sie an oder vor einer dritten Person vornehmen oder von einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
  3. gewerbsm„áig anwirbt, um sie in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen,

wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fnf Jahren.

 181a.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fnf Jahren wird bestraft, wer

  1. einen anderen, der der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder
  2. seines Verm”gensvorteils wegen einen anderen bei der Ausbung der Prostitution šberwacht, Ort, Zeit, Ausmaá oder andere Umst„nde der Prostitutionsausbung bestimmt oder Maánahmen trifft, die den anderen davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben,

und im Hinblick darauf Beziehungen zu dem anderen unterh„lt, die ber den Einzelfall hinausgehen.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gewerbsm„áig die Prostitutionsausbung eines anderen durch Vermittlung sexuellen Verkehrs f”rdert und im Hinblick darauf Beziehungen zu dem anderen unterh„lt, die ber den Einzelfall hinausgehen.
(3) Nach den Abs„tzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete F”rderung gegenber seinem Ehegatten vornimmt.

 181b.
In den F„llen der  176 bis 179 und der  180b bis 181a kann das Gericht Fhrungsaufsicht anordnen ( 68 Abs. 1).

 181c.
In den F„llen der  181 und 181a Abs. 1 Nr. 2 sind die  43a, 73d anzuwenden, wenn der T„ter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.  73d ist auch dann anzuwenden, wenn der T„ter gewerbsm„áig handelt.

 182.
(1) Eine Person ber achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch miábraucht, daá sie

  1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen l„át oder
  2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Eine Person ber einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch miábraucht, daá sie

  1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen l„át oder
  2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

und dabei die fehlende F„higkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) In den F„llen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daá die Strafverfolgungsbeh”rde wegen des besonderen ”ffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen fr geboten h„lt.
(4) In den F„llen der Abs„tze 1 und 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Bercksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.

 183.
(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung bel„stigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daá die Strafverfolgungsbeh”rde wegen des besonderen ”ffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen fr geboten h„lt.
(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bew„hrung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daá der T„ter erst nach einer l„ngeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.
(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung

  1. nach einer anderen Vorschrift, die im H”chstmaá Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
  2. nach  174 Abs. 2 Nr. 1 oder  176 Abs. 5 Nr. 1

bestraft wird.

 183a.
Wer ”ffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Žrgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in  183 mit Strafe bedroht ist.

 184.
(1) Wer pornographische Schriften ( 11 Abs. 3)

  1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, berl„át oder zug„nglich macht,
  2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zug„nglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschl„gt, vorfhrt oder sonst zug„nglich macht,
  3. im Einzelhandel auáerhalb von Gesch„ftsr„umen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder berl„át,

3a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gew„hrung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengesch„ften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zug„nglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden k”nnen, einem anderen anbietet oder berl„át,
4. im Wege des Versandhandels einzufhren unternimmt,
5. ”ffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zug„nglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften auáerhalb des Gesch„ftsverkehrs mit dem einschl„gigen Handel anbietet, ankndigt oder anpreist,
6. an einen anderen gelangen l„át, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7. in einer ”ffentlichen Filmvorfhrung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder berwiegend fr diese Vorfhrung verlangt wird,
8. herstellt, bezieht, liefert, vorr„tig h„lt oder einzufhren unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stcke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu erm”glichen, oder
9. auszufhren unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stcke im Ausland unter Verstoá gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder ”ffentlich zug„nglich zu machen oder eine solche Verwendung zu erm”glichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine pornographische Darbietung durch Rundfunk verbreitet.
(3) Wer pornographische Schriften ( 11 Abs. 3), die Gewaltt„tigkeiten, den sexuellen Miábrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,

  1. verbreitet,
  2. ”ffentlich ausstellt, anschl„gt, vorfhrt oder sonst zug„nglich macht oder
  3. herstellt, bezieht, liefert, vorr„tig h„lt, anbietet, ankndigt, anpreist, einzufhren oder auszufhren unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stcke im Sinne der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu erm”glichen,

wird, wenn die pornographischen Schriften den sexuellen Miábrauch von Kindern zum Gegenstand haben, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fnf Jahren, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Haben die pornographischen Schriften ( 11 Abs. 3) in den F„llen des Absatzes 3 den sexuellen Miábrauch von Kindern zum Gegenstand und geben sie ein tats„chliches Geschehen wieder, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fnf Jahren, wenn der T„ter gewerbsm„áig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(5) Wer es unternimmt, sich oder einem Dritten den Besitz von pornographischen Schriften ( 11 Abs. 3) zu verschaffen, die den sexuellen Miábrauch von Kindern zum Gegenstand haben, wird, wenn die Schriften ein tats„chliches Geschehen wiedergeben, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
(6) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge fr die Person Berechtigte handelt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Gesch„ftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt. Absatz 5 gilt nicht fr Handlungen, die ausschlieálich der Erfllung rechtm„áiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.
(7) In den F„llen des Absatzes 4 ist  73d anzuwenden. Gegenst„nde, auf die sich eine Straftat nach Absatz 5 bezieht, werden eingezogen.  74a ist anzuwenden.

 184a.
Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten berhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagess„tzen bestraft.

 184b.
Wer der Prostitution

  1. in der N„he einer Schule oder anderen ™rtlichkeit, die zum Besuch durch Personen unter achtzehn Jahren bestimmt ist, oder
  2. in einem Haus, in dem Personen unter achtzehn Jahren wohnen,

in einer Weise nachgeht, die diese Personen sittlich gef„hrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 184c.
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. sexuelle Handlungen
nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschtzte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,
2. sexuelle Handlungen vor einem anderen
nur solche, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt.

Vierzehnter Abschnitt. Beleidigung

 185.
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer T„tlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 186.
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben ver„chtlich zu machen oder in der ”ffentlichen Meinung herabzuwrdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat ”ffentlich oder durch Verbreiten von Schriften ( 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 187.
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben ver„chtlich zu machen oder in der ”ffentlichen Meinung herabzuwrdigen oder dessen Kredit zu gef„hrden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat ”ffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ( 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 187a.
(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person ”ffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ( 11 Abs. 3) eine ble Nachrede ( 186) aus Beweggrnden begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im ”ffentlichen Leben zusammenh„ngen, und ist die Tat geeignet, sein ”ffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fnf Jahren.
(2) Eine Verleumdung ( 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fnf Jahren bestraft.

 188.
(weggefallen)

 189.
Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 190.
Ist die behauptete oder verbreitete Tatsache eine Straftat, so ist der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieser Tat rechtskr„ftig verurteilt worden ist. Der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskr„ftig freigesprochen worden ist.

 191.
(weggefallen)

 192.
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache schlieát die Bestrafung nach  185 nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umst„nden, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

 193.
Tadelnde Urteile ber wissenschaftliche, knstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Žuáerungen, welche zur Ausfhrung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rgen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und „hnliche F„lle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Žuáerung oder aus den Umst„nden, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

 194.
(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat durch Verbreiten oder ”ffentliches Zug„nglichmachen einer Schrift ( 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder durch eine Darbietung im Rundfunk begangen, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angeh”riger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkrherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bev”lkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenh„ngt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, Wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurckgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in  77 Abs. 2 bezeichneten Angeh”rigen ber.
(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in  77 Abs. 2 bezeichneten Angeh”rigen zu. Ist die Tat durch Verbreiten oder ”ffentliches Zug„nglichmachen einer Schrift ( 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder durch eine Darbietung im Rundfunk begangen, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt und Willkrherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenh„ngt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurckgenommen werden.
(3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtstr„ger, einen fr den ”ffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr w„hrend der Ausbung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Beh”rde oder eine sonstige Stelle, die Angaben der ”ffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Beh”rdenleiters oder des Leiters der aufsichtfhrenden Beh”rde verfolgt. Dasselbe gilt fr Tr„ger von Žmtern und fr Beh”rden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des ”ffentlichen Rechts.
(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische K”rperschaft im r„umlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Erm„chtigung der betroffenen K”rperschaft verfolgt.

 195.
(weggefallen)

 196.
(weggefallen)

 197.
(weggefallen)

 198.
(weggefallen)

 199.
Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben fr straffrei erkl„ren.

 200.
(1) Ist die Beleidigung ”ffentlich oder durch Verbreiten von Schriften ( 11 Abs. 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten oder eines sonst zum Strafantrag Berechtigten anzuordnen, daá die Verurteilung wegen der Beleidigung auf Verlangen ”ffentlich bekanntgemacht wird.
(2) Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. Ist die Beleidigung durch Ver”ffentlichung in einer Zeitung oder Zeitschrift begangen, so ist auch die Bekanntmachung in eine Zeitung oder Zeitschrift aufzunehmen, und zwar, wenn m”glich, in dieselbe, in der die Beleidigung enthalten war; dies gilt entsprechend, wenn die Beleidigung durch Ver”ffentlichung im Rundfunk begangen ist.

Fnfzehnter Abschnitt. Verletzung des Pers”nlichen Lebens und Geheimbereichs

 201.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt 1. das nicht”ffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tontr„ger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zug„nglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt

  1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nicht”ffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abh”rger„t abh”rt oder
  2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgeh”rte nicht”ffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach ”ffentlich mitteilt.

Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die ”ffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeintr„chtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die ”ffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung berragender ”ffentlicher Interessen gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtstr„ger oder als fr den ”ffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Abs„tze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tontr„ger und Abh”rger„te, die der T„ter oder Teilnehmer verwendet hat, k”nnen eingezogen werden.  74a ist anzuwenden.

 202.
(1) Wer unbefugt

  1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstck, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, ”ffnet oder
  2. sich vom Inhalt eines solchen Schriftstcks ohne ™ffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in  354 mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstcks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Beh„ltnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Beh„ltnis ge”ffnet hat.
(3) Einem Schriftstck im Sinne der Abs„tze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich.

 202a.
(1) Wer unbefugt Daten, die nicht fr ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder bermittelt werden.

 203.
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum pers”nlichen Lebensbereich geh”rendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Gesch„ftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

  1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angeh”rigen eines anderen Heilberufs, der fr die Berufsausbung oder die Fhrung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
  2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschluáprfung,
  3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprfer, vereidigtem Buchprfer, Steuerberater, Steuerbevollm„chtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprfungs-, Buchprfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
  4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater fr Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Beh”rde oder K”rperschaft, Anstalt oder Stiftung des ”ffentlichen Rechts anerkannt ist,

4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den  3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialp„dagogen oder
6. Angeh”rigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall oder Lebensversicherung oder einer privat„rztlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum pers”nlichen Lebensbereich geh”rendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Gesch„ftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

  1. Amtstr„ger,
  2. fr den ”ffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
  3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
  4. Mitglied eines fr ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes t„tigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates oder
  5. ”ffentlich bestelltem Sachverst„ndigen, der auf die gewissenhafte Erfllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes f”rmlich verpflichtet worden ist,

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben ber pers”nliche oder sachliche Verh„ltnisse eines anderen gleich, die fr Aufgaben der ”ffentlichen Verwaltung erfaát worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Beh”rden oder sonstigen Stellen fr Aufgaben der ”ffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.
(3) Den im Absatz 1 Genannten stehen ihre berufsm„áig t„tigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf t„tig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaá erlangt hat.
(4) Die Abs„tze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der T„ter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(5) Handelt der T„ter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu sch„digen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

 204.
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Gesch„ftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach  203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)  203 Abs. 4 gilt entsprechend.

 205.
(1) In den F„llen des  201 Abs. 1 und 2 und der  202 bis 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
(2) Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach  77 Abs. 2 auf die Angeh”rigen ber; dies gilt nicht in den F„llen des  202a. Geh”rt das Geheimnis nicht zum pers”nlichen Lebensbereich des Verletzten, so geht das Antragsrecht bei Straftaten nach den  203 und 204 auf die Erben ber. Offenbart oder verwertet der T„ter in den F„llen der  203 und 204 das Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen, so gelten die S„tze 1 und 2 sinngem„á.

 206.
(weggefallen)

 207.
(weggefallen)

 208.
(weggefallen)

 209.
(weggefallen)

 210.
(weggefallen)

Sechzehnter Abschnitt. Straftaten gegen das Leben

 211.
(1) Der M”rder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) M”rder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggrnden,
heimtckisch oder grausam oder mit gemeingef„hrlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu erm”glichen oder zu verdecken,
einen Menschen t”tet.

 212.
(1) Wer einen Menschen t”tet, ohne M”rder zu sein, wird als Totschl„ger mit Freiheitsstrafe nicht unter fnf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren F„llen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

 213.
War der Totschl„ger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angeh”rigen zugefgte Miáhandlung oder schwere Beleidigung von dem Get”teten zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fnf Jahren.

 214.
(weggefallen)

 215.
(weggefallen)

 216.
(1) Ist jemand durch das ausdrckliche und ernstliche Verlangen des Get”teten zur T”tung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fnf Jahren zu erkennen.
(2) Der Versuch ist strafbar.

 217.
(1) Eine Mutter, welche ihr nichteheliches Kind in oder gleich nach der Geburt t”tet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
(2) In minder schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fnf Jahren.

 218.
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluá der Einnistung des befruchteten Eis in der Geb„rmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.
(2) In besonders schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fnf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T„ter

  1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
  2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitssch„digung der Schwangeren verursacht.

(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.

 218a.
(1) Der Tatbestand des  218 ist nicht verwirklicht, wenn

  1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach  219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daá sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,
  2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und
  3. seit der Empf„ngnis nicht mehr als zw”lf Wochen vergangen sind.

(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Bercksichtigung der gegenw„rtigen und zuknftigen Lebensverh„ltnisse der Schwangeren nach „rztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr fr das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeintr„chtigung des k”rperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere fr sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfllt, wenn nach „rztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den  176 bis 179 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Grnde fr die Annahme sprechen, daá die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empf„ngnis nicht mehr als zw”lf Wochen vergangen sind.
(4) Die schwangere Frau kann auf ihren Wunsch gegenber der sie beratenden Person anonym bleiben
(5) Ist es nach dem Inhalt des Beratungsgespr„chs dem Ziel der Beratung (Absatz 1 <Satz 1>) dienlich, ist das Beratungsgespr„ch alsbald fortzusetzen.
Sieht die beratende Person die Beratung als abgeschlossen an, hat die Beratungsstelle der Frau auf Antrag ber die Tatsache, daá eine Beratung nach den Abs„tzen 1 bis 4 stattgefunden hat, eine auf ihren Namen lautende und mit dem Datum des letzten Beratungsgespr„chs versehene Bescheinigung auszustellen.
(6) Die beratende Person hat in einer Weise, die keine Rckschlsse auf die Identit„t der Beratenen erlaubt, in einem Protokoll das Alter, den Familienstand und die Staatsangeh”rigkeit der Beratenen, die Zahl ihrer Schwangerschaften, ihrer Kinder und frherer Schwangerschaftsabbrche festzuhalten.
Sie hat ferner die fr den Abbruch genannten wesentlichen Grnde, die Dauer des Beratungsgespr„chs und gegebenenfalls die zu ihm hinzugezogenen weiteren Personen zu vermerken. Das Protokoll muá auch ausweisen, welche Informationen der Schwangeren vermittelt und welche Hilfen ihr angeboten worden sind.
4.
(1) Stellen, die eine Beratung nach Nummer 3 vornehmen, bedrfen - unabh„ngig von einer Anerkennung nach Artikel 1  3 des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes - besonderer staatlicher Anerkennung. Als Beratungsstellen k”nnen auch Einrichtungen freier Tr„ger und Žrzte anerkannt werden.
(2) Beratungsstellen drfen mit Einrichtungen, in denen Schwangerschaftsabbrche vorgenommen werden, nicht derart organisatorisch oder durch wirtschaftliche Interessen verbunden sein, daá hiernach ein materielles Interesse der Beratungseinrichtung an der Durchfhrung von Schwangerschaftsabbrchen nicht auszuschlieáen ist. Der Arzt, der den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen; er darf auch nicht der Beratungsstelle angeh”ren, die die Beratung durchgefhrt hat.
(3) Als Beratungsstelle kann nur anerkannt werden, wer fr eine Beratung nach Maágabe der Nummer 3 Gew„hr bietet, ber fr eine solche Beratung in pers”nlicher und fachlicher Hinsicht qualifiziertes und der Zahl nach ausreichendes Personal verfgt und mit allen Stellen zusammenarbeitet, die ”ffentliche und private Hilfen fr Mutter und Kind gew„hren. Die Beratungsstellen sind verpflichtet, die ihrer Beratungst„tigkeit zugrundeliegenden Maást„be und die dabei gesammelten Erfahrungen j„hrlich schriftlich niederzulegen.
(4) Die Anerkennung darf nur mit der Maágabe erteilt werden, daá sie nach einer gesetzlich zu bestimmenden Frist jeweils der Best„tigung durch die zust„ndige Beh”rde bedarf.
(5) Die L„nder stellen ein ausreichendes Angebot wohnortnaher Beratungsstellen sicher.
5. Dem Arzt, von dem die Frau den Abbruch der Schwangerschaft verlangt, obliegen die sich aus den Urteilsgrnden ergebenden Pflichten (D. V. 1. und 2.).
6. Das in Nummer 4 vorgesehene Anerkennungsverfahren ist auch fr bestehende Beratungsstellen durchzufhren. Bis zu dessen Abschluá, l„ngstens bis zum 31. Dezember 1994, sind sie befugt, gem„á Nummer 3 dieser Anordnung zu beraten.
7. Die Pflicht zur Fhrung einer Bundesstatistik und die Meldepflicht nach Artikel 4 des Fnften Gesetzes zur Reform des Strafrechts (5. StrRG) vom 18. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I Seite 1297), ge„ndert durch Artikel 3 und Artikel 4 des Fnfzehnten Strafrechts„nderungsgesetzes vom 18. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I Seite 1213), gelten auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.
8. Die Regelung des  37a des Bundessozialhilfegesetzes findet auch Anwendung bei Abbrchen der Schwangerschaft nach Nummer 2 dieser Anordnung.
9. Bis zu einer Entscheidung des Gesetzgebers ber eine etwaige Einfhrung einer kriminologischen Indikation und deren Feststellung k”nnen Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung und nach Beihilfevorschriften Anspruchsberechtigte bei einem Abbruch der Schwangerschaft auf Antrag Leistungen erhalten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 2 dieser Anordnung vorliegen und der zust„ndige Amtsarzt oder ein Vertrauensarzt der gesetzlichen Krankenkasse bescheinigt hat, daá nach seiner „rztlichen Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den  176 bis 179 des Strafgesetzbuches begangen worden ist und dringende Grnde fr die Annahme sprechen, daá die Schwangerschaft auf der Tat beruht. Der Arzt kann mit Einwilligung der Frau eine Auskunft bei der Staatsanwaltschaft einholen und etwa vorhandene Ermittlungsakten einsehen; die hierbei gewonnenen Erkenntnisse unterliegen seiner „rztlichen Schweigepflicht."

 218b.
(1) Wer in den F„llen des  218a Abs. 2 oder 3 eine Schwangerschaft abbricht, ohne daá ihm die schriftliche Feststellung eines Arztes, der nicht selbst den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, darber vorgelegen hat, ob die Voraussetzungen des  218a Abs. 2 oder 3 gegeben sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in  218 mit Strafe bedroht ist. Wer als Arzt wider besseres Wissen eine unrichtige Feststellung ber die Voraussetzungen des  218a Abs. 2 oder 3 zur Vorlage nach Satz 1 trifft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in  218 mit Strafe bedroht ist. Die Schwangere ist nicht nach Satz 1 oder 2 strafbar.
(2) Ein Arzt darf Feststellungen nach  218a Abs. 2 oder 3 nicht treffen, wenn ihm die zust„ndige Stelle dies untersagt hat, weil er wegen einer rechtswidrigen Tat nach Absatz 1, den  218, 219a oder 219b oder wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die er im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch begangen hat, rechtskr„ftig verurteilt worden ist. Die zust„ndige Stelle kann einem Arzt vorl„ufig untersagen, Feststellungen nach  218a Abs. 2 und 3 zu treffen, wenn gegen ihn wegen des Verdachts einer der in Satz 1 bezeichneten rechtswidrigen Taten das Hauptverfahren er”ffnet worden ist.

 218c.
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht,

  1. ohne der Frau Gelegenheit gegeben zu haben, ihm die Grnde fr ihr Verlangen nach Abbruch der Schwangerschaft darzulegen,
  2. ohne die Schwangere ber die Bedeutung des Eingriffs, insbesondere ber Ablauf, Folgen, Risiken, m”gliche physische und psychische Auswirkungen „rztlich beraten zu haben,
  3. ohne sich zuvor in den F„llen des  218a Abs. 1 und 3 auf Grund „rztlicher Untersuchung von der Dauer der Schwangerschaft berzeugt zu haben oder
  4. obwohl er die Frau in einem Fall des  218a Abs. 1 nach  219 beraten hat,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in  218 mit Strafe bedroht ist.
(2) Die Schwangere ist nicht nach Absatz 1 strafbar.

 219. Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage.
(1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemhen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven fr ein Leben mit dem Kind zu er”ffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muá der Frau bewuát sein, daá das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenber ein eigenes Recht auf Leben hat und daá deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erw„chst, die so schwer und auáergew”hnlich ist, daá sie die zumutbare Opfergrenze bersteigt. Die Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bew„ltigen und einer Notlage abzuhelfen. Das N„here regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz.
(2) Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch eine anerkannt Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen. Die Beratungsstelle hat der Schwangeren nach Abschluá der Beratung hierrber eine mit dem Datum des letzten Beratungsgespr„chs und dem Namen der Schwangeren vorgesehene Bescheinigung nach Maágabe des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszustellen. Der Arzt, der den Abbruch der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen.

 219a.
(1) Wer ”ffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ( 11 Abs. 3) seines Verm”gensvorteils wegen oder in grob anst”áiger Weise

  1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder F”rderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder
  2. Mittel, Gegenst„nde oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung anbietet, ankndigt, anpreist oder Erkl„rungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Žrzte oder auf Grund Gesetzes anerkannte Beratungsstellen darber unterrichtet werden, welche Žrzte, Krankenh„user oder Einrichtungen bereit sind, einen Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des  218a Abs. 1 bis 3 vorzunehmen.
(3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat gegenber Žrzten oder Personen, die zum Handel mit den in Absatz 1 Nr. 2 erw„hnten Mitteln oder Gegenst„nden befugt sind, oder durch eine Ver”ffentlichung in „rztlichen oder pharmazeutischen Fachbl„ttern begangen wird.

 219b.
(1) Wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach  218 zu f”rdern, Mittel oder Gegenst„nde, die zum Schwangerschaftsabbruch geeignet sind, in den Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Teilnahme der Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft vorbereitet, ist nicht nach Absatz 1 strafbar.
(3) Mittel oder Gegenst„nde, auf die sich die Tat bezieht, k”nnen eingezogen werden.

 219c.
(weggefallen)

 219d.
(weggefallen)

 220.
(weggefallen)

 220a.
(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religi”se oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerst”ren,

  1. Mitglieder der Gruppe t”tet,
  2. Mitgliedern der Gruppe schwere k”rperliche oder seelische Sch„den, insbesondere der in  224 bezeichneten Art, zufgt,
  3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren k”rperliche Zerst”rung ganz oder teilweise herbeizufhren,
  4. Maáregeln verh„ngt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
  5. Kinder der Gruppe in eine andere Gruppe gewaltsam berfhrt,

wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) In minder schweren F„llen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fnf Jahren.

 221.
(1) Wer eine wegen jugendlichen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit hilflose Person aussetzt, oder wer eine solche Person, wenn sie unter seiner Obhut steht oder wenn er fr ihre Unterbringung, Fortschaffung oder Aufnahme zu sorgen hat, in hilfloser Lage verl„át, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fnf Jahren bestraft.
(2) Wird die Handlung von Eltern gegen ihr Kind begangen, so tritt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fnf Jahren ein.
(3) Ist durch die Handlung eine schwere K”rperverletzung ( 224) der ausgesetzten oder verlassenen Person verursacht worden, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und, wenn durch die Handlung der Tod verursacht worden ist, Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ein.

 222.
Wer durch Fahrl„ssigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Siebzehnter Abschnitt. K”rperverletzung

 223.
Wer eine andere Person k”rperlich miáhandelt oder an der Gesundheit besch„digt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 223a.
(1) Ist die K”rperverletzung mittels einer Waffe, insbesondere eines Messers oder eines anderen gef„hrlichen Werkzeugs, oder mittels eines hinterlistigen šberfalls oder von mehreren gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben gef„hrdenden Behandlung begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fnf Jahren.
(2) Der Versuch ist strafbar.

 223b.
(1) Wer Personen unter achtzehn Jahren oder wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit Wehrlose, die seiner Frsorge oder Obhut unterstehen oder seinem Hausstand angeh”ren oder die von dem Frsorgepflichtigen seiner Gewalt berlassen worden oder durch ein Dienst- oder Arbeitsverh„ltnis von ihm abh„ngig sind, qu„lt oder roh miáhandelt, oder wer durch b”swillige Vernachl„ssigung seiner Pflicht, fr sie zu sorgen, sie an der Gesundheit sch„digt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fnf Jahren, in minder schweren F„llen mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T„ter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr

  1. des Todes oder einer schweren K”rperverletzung ( 224) oder
  2. einer erheblichen Sch„digung der k”rperlichen oder psychischen Entwicklung

bringt.

 224.
(1) Hat die K”rperverletzung zur Folge, daá der Verletzte ein wichtiges Glied des K”rpers, das Sehverm”gen auf einem oder beiden Augen, das Geh”r, die Sprache oder die Zeugungsf„higkeit verliert oder in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, L„hmung oder Geisteskrankheit verf„llt, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fnf Jahren zuerkennen.
(2) In minder schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fnf Jahren.

 225.
(1) Wer eine der in  224 Abs. 1 bezeichneten Folgen wenigstens leichtfertig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren F„llen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fnf Jahren bestraft.
(2) Wer eine der in  224 Abs. 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu zehn Jahren, in minder schweren F„llen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fnf Jahren bestraft.

 226.
(1) Ist durch die K”rperverletzung der Tod des Verletzten verursacht worden, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu erkennen.
(2) In minder schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fnf Jahren.

 226a.
Wer eine K”rperverletzung mit Einwilligung des Verletzten vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verst”át.

 227.
Ist durch eine Schl„gerei oder durch einen von mehreren gemachten Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere K”rperverletzung ( 224) verursacht worden, so ist jeder, welcher sich an der Schl„gerei oder dem Angriff beteiligt hat, schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe zu bestrafen, falls er nicht ohne sein Verschulden hineingezogen worden ist.

 228.
In den F„llen der  223 bis 226 und 227 kann das Gericht Fhrungsaufsicht anordnen ( 68 Abs. 1).

 229.
(1) Wer einem anderen, um dessen Gesundheit zu besch„digen, Gift oder andere Stoffe beibringt, welche die Gesundheit zu zerst”ren geeignet sind, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ist durch die Handlung eine schwere K”rperverletzung ( 224) verursacht worden, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter fnf Jahren und, wenn durch die Handlung der Tod verursacht worden ist, auf lebenslange Freiheitsstrafe oder auf Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren zu erkennen.

 230.
Wer durch Fahrl„ssigkeit die K”rperverletzung eines anderen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 231.
(weggefallen)

 232.
(1) Die vors„tzliche K”rperverletzung nach  223 und die fahrl„ssige K”rperverletzung nach  230 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daá die Strafverfolgungsbeh”rde wegen des besonderen ”ffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen fr geboten h„lt. Stirbt der Verletzte, so geht bei vors„tzlicher K”rperverletzung das Antragsrecht nach  77 Abs. 2 auf die Angeh”rigen ber.
(2) Ist die Tat gegen einen Amtstr„ger, einen fr den ”ffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr w„hrend der Ausbung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt fr Tr„ger von Žmtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des ”ffentlichen Rechts.

 233.
Wenn K”rperverletzungen nach  223 mit solchen, Beleidigungen mit K”rperverletzungen nach  223 oder letztere mit ersteren auf der Stelle erwidert werden, so kann das Gericht fr beide Angeschuldigte oder fr einen derselben die Strafe nach seinem Ermessen mildern ( 49 Abs. 2) oder von Strafe absehen. Satz 1 gilt entsprechend bei fahrl„ssigen K”rperverletzungen nach  230, soweit nicht eine der in  224 bezeichneten Folgen verursacht ist.

Achtzehnter Abschnitt. Straftaten gegen die
pers”nliche Freiheit

 234.
Wer sich eines Menschen durch List, Drohung oder Gewalt bem„chtigt, um ihn in hilfloser Lage auszusetzen oder in Sklaverei, Leibeigenschaft oder in ausw„rtige Kriegs- oder Schiffsdienste zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

 234a.
(1) Wer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt in ein Gebiet auáerhalb des r„umlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt oder veranlaát, sich dorthin zu begeben, oder davon abh„lt, von dort zurckzukehren, und dadurch der Gefahr aussetzt, aus politischen Grnden verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grunds„tzen durch Gewalt- oder Willkrmaánahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeintr„chtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fnf Jahren.
(3) Wer eine solche Tat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 235.
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren durch List, Drohung oder Gewalt ihren Eltern, ihrem Vormund oder ihrem Pfleger entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T„ter aus Gewinnsucht handelt.

 236.
Wer eine unverehelichte Frau unter achtzehn Jahren mit ihrem Willen, jedoch ohne Einwilligung ihrer Eltern, ihres Vormunds oder ihres Pflegers entfhrt, um sie zu auáerehelichen sexuellen Handlungen ( 184c) zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 237.
Wer eine Frau wider ihren Willen durch List, Drohung oder Gewalt entfhrt, namentlich mit einem Fahrzeug an einen anderen Ort bringt, und eine dadurch fr sie entstandene hilflose Lage zu auáerehelichen sexuellen Handlungen ( 184c) mit ihr ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 238.
(1) In den F„llen der  235 bis 237 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
(2) Hat ein Beteiligter in den F„llen der  235 bis 237 die Person, die er entzogen oder entfhrt hat, geheiratet, so wird die Tat nur dann verfolgt, wenn die Ehe fr nichtig erkl„rt oder aufgehoben worden ist und das Antragsrecht nicht vor Eingehung der Ehe erloschen war.

 239.
(1) Wer widerrechtlich einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise des Gebrauchs der pers”nlichen Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wenn die Freiheitsentziehung ber eine Woche gedauert hat oder wenn eine schwere K”rperverletzung ( 224) des der Freiheit Beraubten durch die Freiheitsentziehung oder die ihm w„hrend derselben widerfahrene Behandlung verursacht worden ist, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. In minder schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Ist der Tod des der Freiheit Beraubten durch die Freiheitsentziehung oder die ihm w„hrend derselben widerfahrene Behandlung verursacht worden, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu erkennen. In minder schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fnf Jahren.

 239a.
(1) Wer einen anderen entfhrt oder sich eines anderen bem„chtigt, um die Sorge eines Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung ( 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines anderen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fnf Jahren bestraft.
(2) In minder schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
(3) Verursacht der T„ter durch die Tat leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(4) Das Gericht kann die Strafe nach  49 Abs. 1 mildern, wenn der T„ter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurckgelangen l„át. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des T„ters ein, so gengt sein ernsthaftes Bemhen, den Erfolg zu erreichen.

 239b.
(1) Wer einen anderen entfhrt oder sich eines anderen bem„chtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren K”rperverletzung ( 224) des Opfers zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu n”tigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines anderen zu einer solchen N”tigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fnf Jahren bestraft.
(2)  239a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

 239c.
In den F„llen der  239a und 239b kann das Gericht Fhrungsaufsicht anordnen ( 68 Abs. 1).

 240.
(1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen šbel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung n”tigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren F„llen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fnf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T„ter eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch n”tigt.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des šbels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.

 241.
(1) Wer einen anderen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem anderen vort„uscht, daá die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

 241a.
(1) Wer einen anderen durch eine Anzeige oder eine Verd„chtigung der Gefahr aussetzt, aus politischen Grnden verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grunds„tzen durch Gewalt- oder Willkrmaánahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeintr„chtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Mitteilung ber einen anderen macht oder bermittelt und ihn dadurch der in Absatz 1 bezeichneten Gefahr einer politischen Verfolgung aussetzt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wird in der Anzeige, Verd„chtigung oder Mitteilung gegen den anderen eine unwahre Behauptung aufgestellt oder ist die Tat in der Absicht begangen, eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen herbeizufhren, oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden.

Neunzehnter Abschnitt. Diebstahl und Unterschlagung

 242.
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

 243.
(1) In besonders schweren F„llen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T„ter

  1. zur Ausfhrung der Tat in ein Geb„ude, eine Wohnung, einen Dienst oder Gesch„ftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlssel oder einem anderen nicht zur ordnungsm„áigen ™ffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen h„lt,
  2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Beh„ltnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
  3. gewerbsm„áig stiehlt,
  4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausbung dienenden Geb„ude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religi”sen Verehrung dient,
  5. eine Sache von Bedeutung fr Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder fr die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zug„nglichen Sammlung befindet oder ”ffentlich ausgestellt ist,
  6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit eines anderen, einen Unglcksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
  7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, eine Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den F„llen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

 244.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

  1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter eine Schuáwaffe bei sich fhrt,
  2. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich fhrt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu berwinden, oder
  3. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt.

(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In den F„llen des Absatzes 1 Nr. 3 sind die  43a, 73d anzuwenden.

 244a.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in  243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den F„llen des  244 Abs. 1 Nr. 1 oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) In minder schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fnf Jahren.
(3) Die  43a, 73d sind anzuwenden.
(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

 245.
In den F„llen der  242 bis 244a kann das Gericht Fhrungsaufsicht anordnen ( 68 Abs. 1).

 246.
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache, die er in Besitz oder Gewahrsam hat, sich rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Sache ihm anvertraut ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

 247.
Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angeh”riger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem T„ter in h„uslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

 248.
(weggefallen)

 248a.
Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den F„llen der  242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daá die Strafverfolgungsbeh”rde wegen des besonderen ”ffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen fr geboten h„lt.

 248b.
(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.

 248c.
(1) Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungsm„áigen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der Absicht begeht, die elektrische Energie sich rechtswidrig zuzueignen, mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wird die in Absatz 1 bezeichnete Handlung in der Absicht begangen, einem anderen rechtswidrig Schaden zuzufgen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Zwanzigster Abschnitt. Raub und Erpressung

 249.
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenw„rtiger Gefahr fr Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fnf Jahren.

 250.
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fnf Jahren ist zu erkennen, wenn

  1. der T„ter oder ein anderer Beteiligter am Raub eine Schuáwaffe bei sich fhrt,
  2. der T„ter oder ein anderer Beteiligter am Raub eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich fhrt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu berwinden,
  3. der T„ter oder ein anderer Beteiligter am Raub durch die Tat einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren K”rperverletzung ( 224) bringt oder
  4. der T„ter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) In minder schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fnf Jahren.

 251.
Verursacht der T„ter durch den Raub ( 249 und 250) leichtfertig den Tod eines anderen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

 252.
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verbt oder Drohungen mit gegenw„rtiger Gefahr fr Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem R„uber zu bestrafen.

 253.
(1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen šbel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung n”tigt und dadurch dem Verm”gen des Gen”tigten oder eines anderen Nachteil zufgt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des šbels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T„ter gewerbsm„áig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

 254.
(weggefallen)

 255.
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenw„rtiger Gefahr fr Leib oder Leben begangen, so ist der T„ter gleich einem R„uber zu bestrafen.

 256.
(1) In den F„llen der  249 bis 255 kann das Gericht Fhrungsaufsicht anordnen ( 68 Abs. 1).
(2) In den F„llen der  253 und 255 sind die  43a, 73d anzuwenden, wenn der T„ter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.  73d ist auch dann anzuwenden, wenn der T„ter gewerbsm„áig handelt.

Einundzwanzigster Abschnitt. Begnstigung und Hehlerei

 257.
(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die fr die Vortat angedrohte Strafe.
(3) Wegen Begnstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht fr denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begnstigung anstiftet.
(4) Die Begnstigung wird nur auf Antrag, mit Erm„chtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begnstige als T„ter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Erm„chtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden k”nnte.  248a gilt sinngem„á.

 258.
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daá ein anderer dem Strafgesetz gem„á wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maánahme ( 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verh„ngten Strafe oder Maánahme ganz oder zum Teil vereitelt.
(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die fr die Vortat angedrohte Strafe.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daá er selbst bestraft oder einer Maánahme unterworfen wird oder daá eine gegen ihn verh„ngte Strafe oder Maánahme vollstreckt wird.
(6) Wer die Tat zugunsten eines Angeh”rigen begeht, ist straffrei.

 258a.
(1) Ist in den F„llen des  258 Abs. 1 der T„ter als Amtstr„ger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maánahme ( 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den F„llen des  258 Abs. 2 als Amtstr„ger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maánahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fnf Jahren, in minder schweren F„llen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3)  258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.

 259.
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Verm”gen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die  247 und 248a gelten sinngem„á.
(3) Der Versuch ist strafbar.

 260.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei

  1. gewerbsm„áig oder
  2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,

begeht.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3 In den F„llen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die  43a, 73d anzuwenden.  73d ist auch in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 1 anzuwenden.

 260a.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Rande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsm„áig begeht.
(2) In minder schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fnf Jahren.
(3) Die  43a, 73d sind anzuwenden.

 261.
(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat eines anderen herrhrt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gef„hrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind

  1. Verbrechen,
  2. Vergehen nach  29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bet„ubungsmittelgesetzes oder  29 Abs. 1 Nr. 1 des Grundstoffberwachungsgesetzes,
  3. Vergehen nach den  246, 263, 264, 266, 267, 332 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, oder nach  334, die von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsm„áig begangen worden sind, sowie
  4. von einem Mitglied einer kriminellen Vereinigung ( 129) begangene Vergehen.

(2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand

  1. sich oder einem Dritten verschafft oder
  2. verwahrt oder fr sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T„ter gewerbsm„áig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldw„sche verbunden hat.
(5) Wer in den F„llen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, daá der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat eines anderen herrhrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen.
(7) Gegenst„nde, auf die sich die Straftat bezieht, k”nnen eingezogen werden.  74a ist anzuwenden. Die  43a, 73d sind anzuwenden, wenn der T„ter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldw„sche verbunden hat.  73d ist auch dann anzuwenden, wenn der T„ter gewerbsm„áig handelt.
(8) Den in den Abs„tzen 1, 2 und 5 bezeichneten Gegenst„nden stehen solche gleich, die aus auáerhalb des r„umlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangenen Taten herrhren, wenn die Taten auch am Tatort mit Strafe bedroht sind.
(9) Wegen Geldw„sche wird nicht bestraft, wer

  1. die Tat freiwillig bei der zust„ndigen Beh”rde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlaát, wenn nicht die Tat in diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der T„ter dies wuáte oder bei verst„ndiger Wrdigung der Sachlage damit rechnen muáte, und
  2. in den F„llen des Absatzes 1 oder 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt, auf den sich die Straftat bezieht.

(10) Das Gericht kann in den F„llen der Abs„tze 1 bis 5 die Strafe nach seinem Ermessen mildern ( 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der T„ter durch die freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daá die Tat ber seinen eigenen Tatbeitrag hinaus oder eine in Absatz 1 genannte rechtswidrige Tat eines anderen aufgedeckt werden konnte.

 262.
In den F„llen der  259 bis 261 kann das Gericht Fhrungsaufsicht anordnen ( 68 Abs. 1).

Zweiundzwanzigster Abschnitt. Betrug und Untreue

 263.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Verm”gensvorteil zu verschaffen, das Verm”gen eines anderen dadurch besch„digt, daá er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrckung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterh„lt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4)  243 Abs. 2 sowie die  247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Das Gericht kann Fhrungsaufsicht anordnen ( 68 Abs. 1).

 263a.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Verm”gensvorteil zu verschaffen, das Verm”gen eines anderen dadurch besch„digt, daá er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollst„ndiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinfluát, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)  263 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

 264.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. einer fr die Bewilligung einer Subvention zust„ndigen Beh”rde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) ber subventionserhebliche Tatsachen fr sich oder einen anderen unrichtige oder unvollst„ndige Angaben macht, die fr ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
  2. den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften ber die Subventionsvergabe ber subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis l„át oder
  3. in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollst„ndige Angaben erlangte Bescheinigung ber eine Subventionsberechtigung oder ber subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T„ter

  1. aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verf„lschter Belege fr sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention groáen Ausmaáes erlangt,
  2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtstr„ger miábraucht oder 3. die Mithilfe eines Amtstr„gers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung miábraucht.

(3) Wer in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Nach den Abs„tzen 1 und 3 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daá auf Grund der Tat die Subvention gew„hrt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des T„ters nicht gew„hrt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemht, das Gew„hren der Subvention zu verhindern.
(5) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Abs„tzen 1 und 2 kann das Gericht die F„higkeit, ”ffentliche Žmter zu bekleiden, und die F„higkeit, Rechte aus ”ffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen ( 45 Abs. 2). Gegenst„nde, auf die sich die Tat bezieht, k”nnen eingezogen werden;  74a ist anzuwenden.
(6) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist eine Leistung aus ”ffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht oder nach dem Recht der Europ„ischen Gemeinschaften an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil

  1. ohne marktm„áige Gegenleistung gew„hrt wird und
  2. der F”rderung der Wirtschaft dienen soll.

Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 ist auch das ”ffentliche Unternehmen.
(7) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

  1. die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
  2. von denen die Bewilligung, Gew„hrung, Rckforderung, Weitergew„hrung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abh„ngig ist.

 264a.
(1) Wer im Zusammenhang mit

  1. dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gew„hren sollen, oder
  2. dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erh”hen, in Prospekten oder in Darstellungen oder šbersichten ber den Verm”gensstand hinsichtlich der fr die Entscheidung ber den Erwerb oder die Erh”hung erheblichen Umst„nde gegenber einem gr”áeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Verm”gen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch fr fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Abs„tzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daá auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erh”hung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des T„ters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

 265.
(1) Wer in betrgerischer Absicht eine gegen Feuersgefahr versicherte Sache in Brand setzt oder ein Schiff, welches als solches oder in seiner Ladung oder in seinem Frachtlohn versichert ist, sinken oder stranden macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fnf Jahren.

 265a.
(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines ”ffentlichen Zwecken dienenden Fernmeldenetzes, die Bef”rderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die  247 und 248a gelten entsprechend.

 265b.
(1) Wer einem Betrieb oder Unternehmen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gew„hrung, Belassung oder Ver„nderung der Bedingungen eines Kredits fr einen Betrieb oder ein Unternehmen oder einen vorget„uschten Betrieb oder ein vorget„uschtes Unternehmen
1. ber wirtschaftliche Verh„ltnisse
a) unrichtige oder unvollst„ndige Unterlagen, namentlich Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Verm”gensbersichten oder
Gutachten vorlegt oder
b) schriftlich unrichtige oder unvollst„ndige Angaben macht, die fr den Kreditnehmer vorteilhaft und fr die Entscheidung ber einen solchen Antrag erheblich sind, oder
2. solche Verschlechterungen der in den Unterlagen oder Angaben dargestellten wirtschaftlichen Verh„ltnisse bei der Vorlage nicht mitteilt, die fr die Entscheidung ber einen solchen Antrag erheblich sind,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daá der Kreditgeber auf Grund der Tat die beantragte Leistung erbringt. Wird die Leistung ohne Zutun des T„ters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
(3) Im Sinne des Absatzes 1 sind

  1. Betriebe und Unternehmen unabh„ngig von ihrem Gegenstand solche, die nach Art und Umfang einen in kaufm„nnischer Weise eingerichteten Gesch„ftsbetrieb erfordern;
  2. Kredite Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der entgeltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderungen, die Diskontierung von Wechseln und Schecks und die šbernahme von Brgschaften, Garantien und sonstigen Gew„hrleistungen.

 266.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, beh”rdlichen Auftrag oder Rechtsgesch„ft einger„umte Befugnis, ber fremdes Verm”gen zu verfgen oder einen anderen zu verpflichten, miábraucht oder die ihm kraft Gesetzes, beh”rdlichen Auftrags, Rechtsgesch„fts oder eines Treueverh„ltnisses obliegende Pflicht, fremde Verm”gensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Verm”gensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(3)  243 Abs. 2 sowie die  247 und 248a gelten entsprechend.

 266a.
(1) Wer als Arbeitgeber Beitr„ge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung oder zur Bundesanstalt fr Arbeit der Einzugsstelle vorenth„lt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er fr den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbeh„lt, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterl„át, den Arbeitnehmer sp„testens im Zeitpunkt der F„lligkeit oder unverzglich danach ber das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht fr die Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.
(3) Wer als Mitglied einer Ersatzkasse Beitr„ge zur Sozialversicherung oder zur Bundesanstalt fr Arbeit, die er von seinem Arbeitgeber erhalten hat, der Einzugsstelle vorenth„lt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.
(5) In den F„llen des Absatzes 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber sp„testens im Zeitpunkt der F„lligkeit oder unverzglich danach der Einzugsstelle schriftlich

  1. die H”he der vorenthaltenen Beitr„ge mitteilt und
  2. darlegt, warum die fristgem„áe Zahlung nicht m”glich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemht hat.

Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beitr„ge dann nachtr„glich innerhalb der von Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der T„ter insoweit nicht bestraft. In den F„llen des Absatzes 3 gelten die S„tze 1 und 2 entsprechend.

 266b.
(1) Wer die ihm durch die šberlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte einger„umte M”glichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, miábraucht und diesen dadurch sch„digt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)  248a gilt entsprechend.

Dreiundzwanzigster Abschnitt. Urkundenf„lschung

 267.
(1) Wer zur T„uschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verf„lscht oder eine unechte oder verf„lschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

 268.
(1) Wer zur T„uschung im Rechtsverkehr

  1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verf„lscht oder
  2. eine unechte oder verf„lschte technische Aufzeichnung gebraucht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meá- oder Rechenwerten, Zust„nden oder Geschehensabl„ufen, die durch ein technisches Ger„t ganz oder zum Teil selbstt„tig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder fr Eingeweihte erkennen l„át und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst sp„ter gegeben wird.
(3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der T„ter durch st”rende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinfluát.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5)  267 Abs. 3 ist anzuwenden.

 269.
(1) Wer zur T„uschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder ver„ndert, daá bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verf„lschte Urkunde vorliegen wrde, oder derart gespeicherte oder ver„nderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3)  267 Abs. 3 ist anzuwenden.

 270.
Der T„uschung im Rechtsverkehr steht die f„lschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.

 271.
(1) Wer bewirkt, daá Erkl„rungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche fr Rechte oder Rechtsverh„ltnisse von Erheblichkeit sind, in ”ffentlichen Urkunden, Bchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, w„hrend sie berhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

 272.
(1) Wer die vorbezeichnete Handlung in der Absicht begeht, sich oder einem anderen einen Verm”gensvorteil zu verschaffen oder einem anderen Schaden zuzufgen, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fnf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) In minder schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

 273.
Wer von einer falschen Beurkundung oder Datenspeicherung der in  271 bezeichneten Art zum Zweck einer T„uschung Gebrauch macht, wird nach  271 und, wenn die Absicht dahin gerichtet war, sich oder einem anderen einen Verm”gensvorteil zu verschaffen oder einem anderen Schaden zuzufgen, nach  272 bestraft.

 274.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder berhaupt nicht oder nicht ausschlieálich geh”rt, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufgen, vernichtet, besch„digt oder unterdrckt,
  2. beweiserhebliche Daten ( 202a Abs. 2), ber die er nicht oder nicht ausschlieálich verfgen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufgen, l”scht, unterdrckt, unbrauchbar macht oder ver„ndert oder
  3. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufgen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrckt oder f„lschlich setzt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

 275.
(1) Wer eine F„lschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem er

  1. Platten, Formen, Drucks„tze, Druckst”cke, Negative, Matrizen oder „hnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind,
  2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln „hnlich ist, die zur Herstellung von amtlichen Ausweisen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist oder
  3. Vordrucke fr amtliche Ausweise

herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilh„lt, verwahrt, einem anderen berl„át oder einzufhren oder auszufhren unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)  149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

 276.
Wer einen unechten oder verf„lschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den  271 und 348 bezeichneten Art enth„lt,

  1. einzufhren oder auszufhren unternimmt oder
  2. in der Absicht, dessen Gebrauch zur T„uschung im Rechtsverkehr zu erm”glichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen berl„át,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 276a.
Die  275 und 276 gelten auch fr aufenthaltsrechtliche Papiere, namentlich Aufenthaltsgenehmigungen und Duldungen, sowie fr Fahrzeugpapiere, namentlich Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe.

 277.
Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson oder unberechtigt unter dem Namen solcher Personen ein Zeugnis ber seinen oder eines anderen Gesundheitszustand ausstellt oder ein derartiges echtes Zeugnis verf„lscht und davon zur T„uschung von Beh”rden oder Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 278.
Žrzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis ber den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Beh”rde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 279.
Wer, um eine Beh”rde oder eine Versicherungsgesellschaft ber seinen oder eines anderen Gesundheitszustand zu t„uschen, von einem Zeugnis der in den  277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 280.
(weggefallen)

 281.
(1) Wer ein Ausweispapier, das fr einen anderen ausgestellt ist, zur T„uschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur T„uschung im Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier berl„át, das nicht fr diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Einem Ausweispapier stehen Zeugnisse und andere Urkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden.

 282.
Gegenst„nde, auf die sich eine Straftat nach den  267, 268, 273, nach  276, auch in Verbindung mit  276a, oder nach  279 bezieht, k”nnen eingezogen werden. In den F„llen des  275, auch in Verbindung mit  276a, werden die dort bezeichneten F„lschungsmittel eingezogen.

Vierundzwanzigster Abschnitt. Konkursstraftaten

 283.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei šberschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunf„higkeit

  1. Bestandteile seines Verm”gens, die im Falle der Konkurser”ffnung zur Konkursmasse geh”ren, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgem„áen Wirtschaft widersprechenden Weise zerst”rt, besch„digt oder unbrauchbar macht,
  2. in einer den Anforderungen einer ordnungsgem„áen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgesch„fte oder Differenzgesch„fte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette berm„áige Betr„ge verbraucht oder schuldig wird,
  3. Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgem„áen Wirtschaft widersprechenden Weise ver„uáert oder sonst abgibt,
  4. Rechte anderer vort„uscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
  5. Handelsbcher, zu deren Fhrung er gesetzlich verpflichtet ist, zu fhren unterl„át oder so fhrt oder ver„ndert, daá die šbersicht ber seinen Verm”gensstand erschwert wird,
  6. Handelsbcher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der fr Buchfhrungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerst”rt oder besch„digt und dadurch die šbersicht ber seinen Verm”gensstand erschwert,
  7. entgegen dem Handelsrecht

a) Bilanzen so aufstellt, daá die šbersicht ber seinen Verm”gensstand erschwert wird, oder
b) es unterl„át, die Bilanz seines Verm”gens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8. in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgem„áen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Verm”gensstand verringert oder seine wirklichen gesch„ftlichen Verh„ltnisse verheimlicht oder verschleiert.
(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine šberschuldung oder Zahlungsunf„higkeit herbeifhrt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer in den F„llen

  1. des Absatzes 1 die šberschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunf„higkeit fahrl„ssig nicht kennt oder
  2. des Absatzes 2 die šberschuldung oder Zahlungsunf„higkeit leichtfertig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den F„llen

  1. des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrl„ssig handelt und die šberschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunf„higkeit wenigstens fahrl„ssig nicht kennt oder
  2. des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrl„ssig handelt und die šberschuldung oder Zahlungsunf„higkeit wenigstens leichtfertig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der T„ter seine Zahlungen eingestellt hat oder ber sein Verm”gen das Konkursverfahren er”ffnet oder der Er”ffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

 283a.
In besonders schweren F„llen des  283 Abs. 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T„ter

  1. aus Gewinnsucht handelt oder
  2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Verm”genswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.

 283b.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. Handelsbcher, zu deren Fhrung er gesetzlich verpflichtet ist, zu fhren unterl„át oder so fhrt oder ver„ndert, daá die šbersicht ber seinen Verm”gensstand erschwert wird,
  2. Handelsbcher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerst”rt oder besch„digt und dadurch die šbersicht ber seinen Verm”gensstand erschwert,
  3. entgegen dem Handelsrecht

a) Bilanzen so aufstellt, daá die šbersicht ber seinen Verm”gensstand erschwert wird, oder
b) es unterl„át, die Bilanz seines Verm”gens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.
(2) Wer in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 3 fahrl„ssig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(3)  283 Abs. 6 gilt entsprechend.

 283c.
(1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunf„higkeit einem Gl„ubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gew„hrt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den brigen Gl„ubigern begnstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3)  283 Abs. 6 gilt entsprechend.

 283d.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. in Kenntnis der einem anderen drohenden Zahlungsunf„higkeit oder
  2. nach Zahlungseinstellung, in einem Konkursverfahren, in einem gerichtlichen Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses oder in einem Verfahren zur Herbeifhrung der Entscheidung ber die Er”ffnung des Konkurs- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens eines anderen

Bestandteile des Verm”gens eines anderen, die im Falle der Konkurser”ffnung zur Konkursmasse geh”ren, mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgem„áen Wirtschaft widersprechenden Weise zerst”rt, besch„digt oder unbrauchbar macht.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T„ter

  1. aus Gewinnsucht handelt oder
  2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer dem anderen anvertrauten Verm”genswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.

(4) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der andere seine Zahlungen eingestellt hat oder ber sein Verm”gen das Konkursverfahren er”ffnet oder der Er”ffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

Fnfundzwanzigster Abschnitt. Strafbarer Eigennutz

 284.
(1) Wer ohne beh”rdliche Erlaubnis ”ffentlich ein Glcksspiel veranstaltet oder h„lt oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als ”ffentlich veranstaltet gelten auch Glcksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glcksspiele gewohnheitsm„áig veranstaltet werden.
(3) Wer in den F„llen des Absatzes 1

  1. gewerbsm„áig oder
  2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fnf Jahren bestraft.

 284a.
Wer sich an einem ”ffentlichen Glcksspiel ( 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagess„tzen bestraft.

 285.
(weggefallen)

 285a.
(weggefallen)

 285b.
(1) In den F„llen des  284 Abs. 3 Nr. 2 sind die  43a, 73d anzuwenden.  73d ist auch in den F„llen des  284 Abs. 3 Nr. 1 anzuwenden.
(2) In den F„llen der  284 und 284a werden die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem T„ter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung geh”ren. Andernfalls k”nnen die Gegenst„nde eingezogen werden;  74a ist anzuwenden.

 286.
(1) Wer ohne beh”rdliche Erlaubnis ”ffentliche Lotterien veranstaltet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,
(2) Den Lotterien sind ”ffentlich veranstaltete Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen gleichzuachten.

 287.
(weggefallen)

 288.
(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gl„ubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Verm”gens ver„uáert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

 289.
(1) Wer seine eigene bewegliche Sache oder eine fremde bewegliche Sache zugunsten des Eigentmers derselben dem Nutznieáer, Pfandgl„ubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurckbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

 290.
™ffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenst„nde unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 291.
(weggefallen)

 292.
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts dem Wild nachstellt, es f„ngt, erlegt oder sich zueignet oder eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich zueignet, besch„digt oder zerst”rt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren F„llen, insbesondere wenn die Tat zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidm„nnischer Weise oder von mehreren mit Schuáwaffen ausgersteten T„tern gemeinsam begangen wird, ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fnf Jahren zu erkennen.
(3) Wer die Tat gewerbs- oder gewohnheitsm„áig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fnf Jahren, in besonders schweren F„llen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fnf Jahren bestraft.

 293.
(1) Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts fischt oder eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich zueignet, besch„digt oder zerst”rt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren F„llen ist auf Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Tat zur Nachtzeit, in der Schonzeit, durch Anwendung von Sprengstoffen oder sch„dlichen Stoffen begangen oder wenn der Fischbestand eines Gew„ssers durch den Fang von Fischen gef„hrdet wird, die das fr die Ausbung des Fischfangs festgesetzte Mindestmaá noch nicht erreicht haben.
(3) Wer die Tat gewerbs- oder gewohnheitsm„áig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fnf Jahren bestraft.

 294.
In den F„llen des  292 Abs. 1 und des  293 Abs. 1 wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, wenn sie von einem Angeh”rigen oder an einem Ort begangen worden ist, wo der T„ter die Jagd oder die Fischerei in beschr„nktem Umfang ausben durfte.

 295.
Jagd- und Fischereiger„te, Hunde und andere Tiere, die der T„ter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich gefhrt oder verwendet hat, k”nnen eingezogen werden.  74a ist anzuwenden.

 296.
(weggefallen)

 297.
Ein Reisender oder Schiffsmann, welcher ohne Vorwissen des Schiffers, desgleichen ein Schiffer, welcher ohne Vorwissen des Reeders Gegenst„nde an Bord nimmt, welche das Schiff oder die Ladung gef„hrden, indem sie die Beschlagnahme oder Einziehung des Schiffes oder der Ladung veranlassen k”nnen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 298.
(weggefallen)

 299.
(weggefallen)

 300.
(weggefallen)

 301.
(weggefallen)

 302.
(weggefallen)

 302a.
(1) Wer die Zwangslage die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsverm”gen oder die erhebliche Willensschw„che eines anderen dadurch ausbeutet, daá er sich oder einem Dritten

  1. fr die Vermietung von R„umen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen,
  2. fr die Gew„hrung eines Kredits,
  3. fr eine sonstige Leistung oder
  4. fr die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen

Verm”gensvorteile versprechen oder gew„hren l„át, die in einem auff„lligen Miáverh„ltnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wirken mehrere Personen als Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein auff„lliges Miáverh„ltnis zwischen s„mtlichen Verm”gensvorteilen und s„mtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 fr jeden, der die Zwangslage oder sonstige Schw„che des anderen fr sich oder einen Dritten zur Erzielung eines berm„áigen Verm”gensvorteils ausnutzt.
(2) In besonders schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T„ter

  1. durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt,
  2. die Tat gewerbsm„áig begeht,
  3. sich durch Wechsel wucherische Verm”gensvorteile versprechen l„át.

Sechsundzwanzigster Abschnitt. Sachbesch„digung

 303.
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache besch„digt oder zerst”rt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

 303a.
(1) Wer rechtswidrig Daten ( 202a Abs. 2) l”scht, unterdrckt, unbrauchbar macht oder ver„ndert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

 303b.
(1) Wer eine Datenverarbeitung, die fr einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Beh”rde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch st”rt, daá er

  1. eine Tat nach  303a Abs. 1 begeht oder
  2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datentr„ger zerst”rt, besch„digt, unbrauchbar macht, beseitigt oder ver„ndert,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

 303c.
In den F„llen der  303 bis 303b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daá die Strafverfolgungsbeh”rde wegen des besonderen ”ffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen fr geboten h„lt.

 304.
(1) Wer rechtswidrig Gegenst„nde der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabm„ler, ”ffentliche Denkm„ler, Naturdenkm„ler, Gegenst„nde der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in ”ffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder ”ffentlich aufgestellt sind, oder Gegenst„nde, welche zum ”ffentlichen Nutzen oder zur Versch”nerung ”ffentlicher Wege, Pl„tze oder Anlagen dienen, besch„digt oder zerst”rt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

 305.
(1) Wer rechtswidrig ein Geb„ude, ein Schiff, eine Brcke, einen Damm, eine gebaute Straáe, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise zerst”rt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

 305a.
(1) Wer rechtswidrig

  1. ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem Wert, das fr die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens im Sinne des  316b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Auflage, die dem Betrieb oder der Entsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen Unternehmens dient, von wesentlicher Bedeutung ist, oder
  2. ein Kraftfahrzeug der Polizei oder der Bundeswehr

ganz oder teilweise zerst”rt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Siebenundzwanzigster Abschnitt. Gemeingef„hrliche Straftaten

 306.
Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer in Brand setzt

  1. ein zu gottesdienstlichen Versammlungen bestimmtes Geb„ude,
  2. ein Geb„ude, ein Schiff oder eine Htte, welche zur Wohnung von Menschen dienen, oder
  3. eine R„umlichkeit, welche zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dient, und zwar zu einer Zeit, w„hrend welcher Menschen in derselben sich aufzuhalten pflegen.

 307.
Die schwere Brandstiftung ( 306) wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft, wenn

  1. der Brand den Tod eines Menschen dadurch verursacht hat, daá dieser zur Zeit der Tat in einer der in Brand gesetzten R„umlichkeiten sich befand,
  2. der T„ter in der Absicht handelt, die Tat zur Begehung eines Mordes ( 211), eines Raubes ( 249 oder 250), eines r„uberischen Diebstahls ( 252) oder einer r„uberischen Erpressung ( 255) auszunutzen, oder
  3. der T„ter, um das L”schen des Feuers zu verhindern oder zu erschweren, L”schger„tschaften entfernt oder unbrauchbar gemacht hat.

 308.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer Geb„ude, Schiffe, Htten, Bergwerke, Magazine, Warenvorr„te, welche auf dazu bestimmten ”ffentlichen Pl„tzen lagern, Vorr„te von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder von Bau- oder Brennmaterialien, Frchte auf dem Feld, Waldungen oder Torfmoore in Brand setzt, wenn diese Gegenst„nde entweder fremdes Eigentum sind oder zwar Eigentum des T„ters sind, jedoch ihrer Beschaffenheit und Lage nach geeignet sind, das Feuer einer der in  306 Nr. 1 bis 3 bezeichneten R„umlichkeiten oder einem der vorstehend bezeichneten fremden Gegenst„nde mitzuteilen.
(2) In minder schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fnf Jahren.

 309.
Wer einen Brand der in den  306 und 308 bezeichneten Art fahrl„ssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn durch den Brand der Tod eines Menschen verursacht wird, mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 310.
Hat der T„ter den Brand, bevor derselbe entdeckt und ein weiterer als der durch die bloáe Inbrandsetzung bewirkte Schaden entstanden war, wieder gel”scht, so wird er nicht wegen Brandstiftung bestraft.

 310a.
(1) Wer

  1. feuergef„hrdete Betriebe und Anlagen, insbesondere solche, in denen explosive Stoffe, brennbare Flssigkeiten oder brennbare Gase hergestellt oder gewonnen werden oder sich befinden, sowie Anlagen oder Betriebe der Land- oder Ern„hrungswirtschaft, in denen sich Getreide, Futter- oder Streumittel, Heu, Stroh, Hanf, Flachs oder andere land- oder ern„hrungswirtschaftliche Erzeugnisse befinden,
  2. Wald, Heide- oder Moorfl„chen, bestellte Felder oder Felder, auf denen Getreide, Heu oder Stroh lagert, durch Rauchen, durch Verwenden von offenem Feuer oder Licht oder deren ungengende Beaufsichtigung, durch Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenst„nde oder in sonstiger Weise

in Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Verursacht der T„ter die Brandgefahr fahrl„ssig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

 310b.
(1) Wer es unternimmt, durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeizufhren und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gef„hrden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fnf Jahren bestraft.
(2) Wer durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeifhrt und dadurch fahrl„ssig eine Gefahr fr Leib oder Leben eines anderen oder fr fremde Sachen von bedeutendem Wert verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(3) In besonders schweren F„llen ist die Strafe bei Taten nach Absatz 1 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, bei Taten nach Absatz 2 Freiheitsstrafe nicht unter fnf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T„ter durch die Tat leichtfertig den Tod eines Menschen verursacht.
(4) Wer in den F„llen des Absatzes 2 fahrl„ssig handelt und die Gefahr fahrl„ssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 311.
(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff eine Explosion herbeifhrt und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gef„hrdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fnf Jahren, in minder schweren F„llen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fnf Jahren.
(3) Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T„ter durch die Tat leichtfertig den Tod eines Menschen verursacht.
(4) Wer in den F„llen des Absatzes 1 die Gefahr fahrl„ssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den F„llen des Absatzes 1 fahrl„ssig handelt und die Gefahr fahrl„ssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 311a.
(1) Wer in der Absicht, die Gesundheit eines anderen zu sch„digen, es unternimmt, ihn einer ionisierenden Strahlung auszusetzen, die dessen Gesundheit zu sch„digen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fnf Jahren.
(2) Unternimmt es der T„ter, eine unbersehbare Zahl von Menschen einer solchen Strahlung auszusetzen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fnf Jahren.
(3) In besonders schweren F„llen ist die Strafe bei Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe nicht unter fnf Jahren, bei Taten nach Absatz 2 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T„ter durch die Tat leichtfertig den Tod eines Menschen verursacht.
(4) Wer in der Absicht, die Brauchbarkeit einer fremden Sache von bedeutendem Wert zu beeintr„chtigen, sie einer ionisierenden Strahlung aussetzt, welche die Brauchbarkeit der Sache zu beeintr„chtigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

 311b.
(1) Wer zur Vorbereitung

  1. eines bestimmten Unternehmens im Sinne des  310b Abs. 1 oder des  311a Abs. 2 oder
  2. einer Straftat nach  311 Abs. 1, die durch Sprengstoff begangen werden soll,

Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, Sprengstoffe oder die zur Ausfhrung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen berl„át, wird in den F„llen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den F„llen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fnf Jahren bestraft.
(2) In minder schweren F„llen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fnf Jahren, in minder schweren F„llen des Absatzes 1 Nr. 2 Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren.

 311c.
(1) Wer eine kerntechnische Anlage ( 330d Nr. 2) oder Gegenst„nde, die zur Errichtung oder zum Betrieb einer solchen Anlage bestimmt sind, fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch eine Gefahr fr Leib oder Leben eines anderen oder fr fremde Sachen von bedeutendem Wert herbeifhrt, die mit der Wirkung eines Kernspaltungsvorgangs oder der Strahlung eines radioaktiven Stoffes zusammenh„ngt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fnf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T„ter durch die Tat leichtfertig den Tod eines Menschen verursacht.
(4) Wer die Gefahr in den F„llen des Absatzes 1 oder fahrl„ssig herbeifhrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den F„llen des Absatzes 1 leichtfertig handelt und die Gefahr fahrl„ssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 311d.
(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten ( 330d Nr. 4, 5)

  1. ionisierende Strahlen freisetzt oder
  2. Kernspaltungsvorg„nge bewirkt,

die geeignet sind, Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu sch„digen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer fahrl„ssig

  1. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsst„tte, eine Handlung im Sinne des Absatzes 1 in einer Weise begeht, die geeignet ist, eine Sch„digung auáerhalb des zur Anlage geh”renden Bereichs herbeizufhren oder
  2. in sonstigen F„llen des Absatzes 1 unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten handelt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 311e.
(1) Das Gericht kann die in  310b Abs. 1 und  311a Abs. 2 angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern ( 49 Abs. 2), wenn der T„ter freiwillig die weitere Ausfhrung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.
(2) Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern ( 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der T„ter

  1. in den F„llen des  311a Abs. 1 freiwillig die weitere Ausfhrung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet oder
  2. in den F„llen des  310b Abs. 2, des  311 Abs. 1 bis 4, des  311a Abs. 4 und des 311c Abs. 1 und 4 freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

(3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht bestraft, wer

  1. in den F„llen des  310b Abs. 4, des  311 Abs. 5 und des  311c Abs. 5 freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht, oder
  2. in den F„llen des  311b freiwillig die weitere Ausfhrung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.

(4) Wird ohne Zutun des T„ters die Gefahr abgewendet, so gengt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemhen, dieses Ziel zu erreichen.

 312.
Wer mit gemeiner Gefahr fr Menschenleben eine šberschwemmung herbeifhrt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren und, wenn durch die šberschwemmung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

 313.
(1) Wer mit gemeiner Gefahr fr das Eigentum eine šberschwemmung herbeifhrt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) Ist jedoch die Absicht des T„ters nur auf Schutz seines Eigentums gerichtet gewesen, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fnf Jahren zu erkennen.

 314.
Wer eine šberschwemmung mit gemeiner Gefahr fr Leben oder Eigentum durch Fahrl„ssigkeit herbeifhrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn durch die šberschwemmung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 315.
(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn, Schwebebahn, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeintr„chtigt, daá er

  1. Anlagen oder Bef”rderungsmittel zerst”rt, besch„digt oder beseitigt,
  2. Hindernisse bereitet,
  3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder
  4. einen „hnlichen, ebenso gef„hrlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gef„hrdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fnf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der T„ter in der Absicht,

  1. einen Unglcksfall herbeizufhren oder
  2. eine andere Straftat zu erm”glichen oder zu verdecken,

so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren F„llen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fnf Jahren.
(4) Wer in den F„llen des Absatzes 1 die Gefahr fahrl„ssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den F„llen des Absatzes 1 fahrl„ssig handelt und die Gefahr fahrl„ssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Das Gericht kann in den F„llen der Abs„tze 1 bis 4 die Strafe nach seinem Ermessen mildern ( 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der T„ter freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Unter derselben Voraussetzung wird der T„ter nicht nach Absatz 5 bestraft. Wird ohne Zutun des T„ters die Gefahr abgewendet, so gengt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemhen, dieses Ziel zu erreichen.

 315a.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug, ein Schiff oder ein Luftfahrzeug fhrt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getr„nke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder k”rperlicher M„ngel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu rhren, oder
  2. als Fhrer eines solchen Fahrzeugs oder als sonst fr die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Schienenbahn, Schwebebahn, Schiffs- oder Luftverkehrs verst”át und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gef„hrdet.

(2) In den F„llen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den F„llen des Absatzes 1

  1. die Gefahr fahrl„ssig verursacht oder
  2. fahrl„ssig handelt und die Gefahr fahrl„ssig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 315b.
(1) Wer die Sicherheit des Straáenverkehrs dadurch beeintr„chtigt, daá er

  1. Anlagen oder Fahrzeuge zerst”rt, besch„digt oder beseitigt,
  2. Hindernisse bereitet oder
  3. einen „hnlichen, ebenso gef„hrlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gef„hrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der T„ter unter den Voraussetzungen des  315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren F„llen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fnf Jahren.
(4) Wer in den F„llen des Absatzes 1 die Gefahr fahrl„ssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den F„llen des Absatzes 1 fahrl„ssig handelt und die Gefahr fahrl„ssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6)  315 Abs. 6 gilt entsprechend.

 315c.
(1) Wer im Straáenverkehr
1. ein Fahrzeug fhrt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getr„nke oder anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder k”rperlicher M„ngel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu fhren, oder
2. grob verkehrswidrig und rcksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch berholt oder sonst bei šberholvorg„ngen falsch f„hrt,
c) an Fuág„ngerberwegen falsch f„hrt,
d) an unbersichtlichen Stellen, an Straáenkreuzungen, Straáeneinmndungen oder Bahnberg„ngen zu schnell f„hrt,
e) an unbersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einh„lt,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraáen wendet, rckw„rts oder entgegen der Fahrtrichtung f„hrt oder dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gef„hrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In den F„llen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den F„llen des Absatzes 1

  1. die Gefahr fahrl„ssig verursacht oder
  2. fahrl„ssig handelt und die Gefahr fahrl„ssig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 315d.
Soweit Schienenbahnen am Straáenverkehr teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straáenverkehrs ( 315b und 315c) anzuwenden.

 316.
(1) Wer im Verkehr ( 315 bis 315d) ein Fahrzeug fhrt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getr„nke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu fhren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in  315a oder  315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrl„ssig begeht.

 316a.
(1) Wer zur Begehung eines Raubes ( 249 oder 250), eines r„uberischen Diebstahls ( 252) oder einer r„uberischen Erpressung ( 255) einen Angriff auf Leib, Leben oder Entschluáfreiheit des Fhrers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers unter Ausnutzung der besonderen Verh„ltnisse des Straáenverkehrs unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fnf Jahren bestraft. In besonders schweren F„llen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe, in minder schweren F„llen Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
(2) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern ( 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der T„ter freiwillig seine T„tigkeit aufgibt und den Erfolg abwendet. Unterbleibt der Erfolg ohne Zutun des T„ters, so gengt sein ernsthaftes Bemhen, den Erfolg abzuwenden.

 316b.
(1) Wer den Betrieb

  1. einer Eisenbahn, der Post oder dem ”ffentlichen Verkehr dienender Unternehmen oder Anlagen,
  2. einer der ”ffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, W„rme oder Kraft dienenden Anlage oder eines fr die Versorgung der Bev”lkerung lebenswichtigen Unternehmens oder
  3. einer der ”ffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung oder Anlage

dadurch verhindert oder st”rt, daá er eine dem Betrieb dienende Sache 1 zerst”rt, besch„digt, beseitigt, ver„ndert oder unbrauchbar macht oder die fr den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T„ter durch die Tat die Versorgung der Bev”lkerung mit lebenswichtigen Gtern, insbesondere mit Wasser, Licht, W„rme oder Kraft, beeintr„chtigt.

 316c.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fnf Jahren, in minder schweren F„llen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1. Gewalt anwendet oder die Entschluáfreiheit einer Person angreift oder sonstige Machenschaften vornimmt, um dadurch die Herrschaft ber
a) ein im zivilen Luftverkehr eingesetztes und im Flug befindliches Luftfahrzeug oder
b) ein im zivilen Seeverkehr eingesetztes Schiff
zu erlangen oder auf dessen Fhrung einzuwirken, oder
2. um ein solches Luftfahrzeug oder Schiff oder dessen an Bord befindliche Ladung zu zerst”ren oder zu besch„digen, Schuáwaffen gebraucht oder es unternimmt, eine Explosion oder einen Brand herbeizufhren.
Einem im Flug befindlichen Luftfahrzeug steht ein Luftfahrzeug gleich, das von Mitgliedern der Besatzung oder von Flugg„sten bereits betreten ist oder dessen Beladung bereits begonnen hat oder das von Mitgliedern der Besatzung oder von Flugg„sten noch nicht planm„áig verlassen ist oder dessen planm„áige Entladung noch nicht abgeschlossen ist.
(2) Ist durch die Tat leichtfertig der Tod eines Menschen verursacht worden, so ist auf lebenslange Freiheitsstrafe oder auf Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren zu erkennen.
(3) Wer zur Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 Schuáwaffen, Sprengstoffe oder sonst zur Herbeifhrung einer Explosion oder eines Brandes bestimmte Stoffe oder Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen berl„át, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fnf Jahren bestraft.
(4) Das Gericht kann in den F„llen der Abs„tze 1 und 3 die Strafe nach seinem Ermessen mildern ( 49 Abs. 2), wenn der T„ter freiwillig sein Vorhaben aufgibt und den Erfolg abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Unterbleibt der Erfolg ohne Zutun des T„ters, so gengt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemhen, den Erfolg abzuwenden.

 317.
(1) Wer den Betrieb einer ”ffentlichen Zwecken dienenden Fernmeldeanlage dadurch verhindert oder gef„hrdet, daá er eine dem Betrieb dienende Sache zerst”rt, besch„digt, beseitigt, ver„ndert oder unbrauchbar macht oder die fr den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer die Tat fahrl„ssig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 318.
(1) Wer Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, D„mme oder andere Wasserbauten oder Brcken, F„hren, Wege oder Schutzwehre oder dem Bergwerksbetrieb dienende Vorrichtungen zur Wasserhaltung, zur Wetterfhrung oder zum Ein- und Ausfahren der Arbeiter zerst”rt oder besch„digt und durch eine dieser Handlungen Gefahr fr das Leben oder die Gesundheit anderer herbeifhrt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fnf Jahren bestraft.
(2) Ist durch eine dieser Handlungen eine schwere K”rperverletzung ( 224) verursacht worden, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fnf Jahren und, wenn der Tod eines Menschen verursacht worden ist, Freiheitsstrafe nicht unter fnf Jahren ein.

 319.
Wer Brunnen- oder Wasserbeh„lter, welche zum Gebrauch anderer dienen, oder Gegenst„nde, welche zum ”ffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind, vergiftet oder denselben Stoffe beimischt, von denen ihm bekannt ist, daá sie die menschliche Gesundheit zu zerst”ren geeignet sind, desgleichen wer solche vergifteten oder mit gef„hrlichen Stoffen vermischten Sachen mit Verschweigung dieser Eigenschaft verkauft, feilh„lt oder sonst in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und, wenn durch die Handlung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

 320.
Ist eine der in den  318 und 319 bezeichneten Handlungen aus Fahrl„ssigkeit begangen worden, so ist, wenn durch die Handlung ein Schaden verursacht worden ist, auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder auf Geldstrafe und, wenn der Tod eines Menschen verursacht worden ist, auf Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.

 321.
In den F„llen der  306 bis 308, des  310b Abs. 1 bis 3, des  311 Abs. 1 bis 4, der  311a, 311b und 316c Abs. 1 Nr. 2 kann das Gericht Fhrungsaufsicht anordnen ( 68 Abs. 1).

 322.
Ist eine Straftat nach den  310b bis 311b, 311c, 311d, 316c oder 319 begangen worden, so k”nnen

  1. Gegenst„nde, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
  2. Gegenst„nde, auf die sich eine Straftat nach den  311b, 311c, 311d, 316c oder 319 bezieht,

eingezogen werden.

 323.
(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausfhrung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verst”át und dadurch Leib oder Leben eines anderen gef„hrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausbung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausfhrung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu „ndern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verst”át und dadurch Leib oder Leben eines anderen gef„hrdet.
(3) Wer die Gefahr fahrl„ssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Wer in den F„llen der Abs„tze 1 und 2 fahrl„ssig handelt und die Gefahr fahrl„ssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Das Gericht kann von Strafe nach den Abs„tzen 1 bis 3 absehen, wenn der T„ter freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Unter denselben Voraussetzungen wird der T„ter nicht nach Absatz 4 bestraft.

 323a.
(1) Wer sich vors„tzlich oder fahrl„ssig durch alkoholische Getr„nke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunf„hig war oder weil dies nicht auszuschlieáen ist.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die fr die im Rausch begangene Tat angedroht ist.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Erm„chtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Erm„chtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden k”nnte.

 323b.
Wer wissentlich einem anderen, der auf Grund beh”rdlicher Anordnung oder ohne seine Einwilligung zu einer Entziehungskur in einer Anstalt untergebracht ist, ohne Erlaubnis des Anstaltsleiters oder seines Beauftragten alkoholische Getr„nke oder andere berauschende Mittel verschafft oder berl„át oder ihn zum Genuá solcher Mittel verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 323c.
Wer bei Unglcksf„llen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umst„nden nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten m”glich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Achtundzwanzigster Abschnitt. Straftaten gegen die Umwelt

 324.
(1) Wer unbefugt ein Gew„sser verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig ver„ndert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der T„ter fahrl„ssig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

 324a.
(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen l„át oder freisetzt und diesen dadurch

  1. in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gew„sser zu sch„digen, oder
  2. in bedeutendem Umfang

verunreinigt oder sonst nachteilig ver„ndert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der T„ter fahrl„ssig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

 325.
(1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsst„tte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Ver„nderungen der Luft verursacht, die geeignet sind, auáerhalb des zur Anlage geh”renden Bereichs die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu sch„digen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsst„tte oder Maschine, unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft auáerhalb des Betriebsgel„ndes freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Handelt der T„ter fahrl„ssig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Schadstoffe im Sinne des Absatzes 2 sind Stoffe, die geeignet sind,
1. die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen
oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu sch„digen oder
2. nachhaltig ein Gew„sser, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu ver„ndern.
(5) Die Abs„tze 1 bis 3 gelten nicht fr Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.

 325a.
(1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsst„tte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten L„rm verursacht, der geeignet ist, auáerhalb des zur Anlage geh”renden Bereichs die Gesundheit eines anderen zu sch„digen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsst„tte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten, die dem Schutz vor L„rm, Erschtterungen oder nichtionisierenden Strahlen dienen, die Gesundheit eines anderen, ihm nicht geh”rende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gef„hrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Handelt der T„ter fahrl„ssig, so ist die Strafe

  1. in den F„llen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe,
  2. in den F„llen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(4) Die Abs„tze 1 bis 3 gelten nicht fr Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.

 326.
(1) Wer unbefugt Abf„lle, die

  1. Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere bertragbaren gemeingef„hrlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen k”nnen,
  2. fr den Menschen krebserzeugend, fruchtsch„digend oder erbgutver„ndernd sind,
  3. explosionsgef„hrlich, selbstentzndlich oder nicht nur geringfgig radioaktiv sind oder
  4. nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,

a) nachhaltig ein Gew„sser, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu ver„ndern oder
b) einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gef„hrden,
auáerhalb einer dafr zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren behandelt, lagert, ablagert, abl„át oder sonst beseitigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer Abf„lle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
(3) Wer radioaktive Abf„lle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) in den F„llen der Abs„tze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.
(5) Handelt der T„ter fahrl„ssig, so ist die Strafe

  1. in den F„llen der Abs„tze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
  2. in den F„llen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn sch„dliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gew„sser, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abf„lle offensichtlich ausgeschlossen sind.

 327.
(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung

  1. eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder teilweise abbaut oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich „ndert oder
  2. eine Betriebsst„tte, in der Kernbrennstoffe verwendet werden, oder deren Lage wesentlich „ndert,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. eine genehmigungsbedrftige Anlage oder eine sonstige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist,
  2. eine genehmigungsbedrftige oder anzeigepflichtige Rohrleitungsanlage zum Bef”rdern wassergef„hrdender Stoffe im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes oder
  3. eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Abfallgesetzes

ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt.
(3) Handelt der T„ter fahrl„ssig, so ist die Strafe

  1. in den F„llen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
  2. in den F„llen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

 328.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft

  1. wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung Kernbrennstoffe oder
  2. wer grob pflichtwidrig ohne die erforderliche Genehmigung oder wer entgegen einer vollziehbaren Untersagung sonstige radioaktive Stoffe, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, durch ionisierende Strahlen den Tod oder eine schwere Gesundheitssch„digung eines anderen herbeizufhren

aufbewahrt, bef”rdert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, einfhrt oder ausfhrt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer

  1. Kernbrennstoffe, zu deren Ablieferung er auf Grund des Atomgesetzes verpflichtet ist, nicht unverzglich abliefert oder
  2. Kernbrennstoffe oder die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stoffe an Unberechtigte abgibt oder die Abgabe an Unberechtigte vermittelt.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten

  1. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsst„tte oder technischen Einrichtung, radioaktive Stoffe oder Gefahrstoffe im Sinne des Chemikaliengesetzes lagert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet oder
  2. gef„hrliche Gter bef”rdert, versendet, verpackt oder auspackt, verl„dt oder entl„dt, entgegennimmt oder anderen berl„át

und dadurch die Gesundheit eines anderen, ihm nicht geh”rende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gef„hrdet.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Handelt der T„ter fahrl„ssig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

 329.
(1) Wer entgegen einer auf Grund des Bundesimmissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung ber ein Gebiet, das eines besonderen Schutzes vor sch„dlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Ger„usche bedarf oder in dem w„hrend austauscharmer Wetterlagen ein starkes Anwachsen sch„dlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu befrchten ist, Anlagen innerhalb des Gebiets betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer innerhalb eines solchen Gebiets Anlagen entgegen einer vollziehbaren Anordnung betreibt, die auf Grund einer im Satz 1 bezeichneten Rechtsverordnung ergangen ist. Die S„tze 1 und 2 gelten nicht fr Kraftfahrzeuge, Schienen, Luft- oder Wasserfahrzeuge.
(2) Wer entgegen einer zum Schutz eines Wasser- oder Heilquellenschutzgebietes erlassenen Rechtsvorschrift oder vollziehbaren Untersagung

  1. betriebliche Anlagen zum Umgang mit wassergef„hrdenden Stoffen betreibt,
  2. Rohrleitungsanlagen zum Bef”rdern wassergef„hrdender Stoffe betreibt oder solche Stoffe bef”rdert oder
  3. im Rahmen eines Gewerbebetriebes Kies Sand, Ton oder andere feste Stoffe abbaut,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Betriebliche Anlage im Sinne des Satzes 1 ist auch die Anlage in einem ”ffentlichen Unternehmen.
(3) Wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebietes, einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Fl„che oder eines Nationalparks erlassenen Rechtsvorschrift oder vollziehbaren Untersagung

  1. Bodensch„tze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt,
  2. Abgrabungen oder Aufschttungen vornimmt,
  3. Gew„sser schafft, ver„ndert oder beseitigt,
  4. Moore, Smpfe, Brche oder sonstige Feuchtgebiete entw„ssert,
  5. Wald rodet,
  6. Tiere einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschtzten Art t”tet, f„ngt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerst”rt oder entfernt
  7. Pflanzen einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschtzten Art besch„digt oder entfernt oder
  8. ein Geb„ude errichtet

und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeintr„chtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Handelt der T„ter fahrl„ssig, so ist die Strafe

  1. in den F„llen der Abs„tze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe,
  2. in den F„llen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

 330.
In besonders schweren F„llen wird eine vors„tzliche Tat nach den  324 bis 329 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T„ter

  1. den Tod oder eine schwere Gesundheitssch„digung eines Menschen leichtfertig verursacht,
  2. die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitssch„digung eines Menschen oder die Gefahr einer Gesundheitssch„digung einer groáen Zahl von Menschen verursacht,
  3. ein Gew„sser, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des  329 Abs. 3 derart beeintr„chtigt, daá die Beeintr„chtigung nicht, nur mit auáerordentlichem Aufwand oder erst nach l„ngerer Zeit beseitigt werden kann,
  4. die ”ffentliche Wasserversorgung gef„hrdet,
  5. einen Bestand von Tieren oder Pflanzen der vom Aussterben bedrohten Arten nachhaltig sch„digt oder
  6. aus Gewinnsucht handelt.

 330a.
(1) Wer Stoffe, die Gifte enthalten oder hervorbringen k”nnen, verbreitet oder freisetzt und dadurch die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitssch„digung eines anderen oder die Gefahr einer Gesundheitssch„digung einer groáen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer in den F„llen des Absatzes 1 die Gefahr fahrl„ssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Wer in den F„llen des Absatzes 1 leichtfertig handelt und die Gefahr fahrl„ssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 330b.
(1) Das Gericht kann in den F„llen des  325a Abs. 2, des  326 Abs. 1 bis 3, des  328 Abs. 1 bis 3 und des  330a Abs. 1 und 3 die Strafe nach seinem Ermessen mildern ( 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der T„ter freiwillig die Gefahr abwendet oder den von ihm verursachten Zustand beseitigt, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Unter denselben Voraussetzungen wird der T„ter nicht nach  325a Abs. 3 Nr. 2,  326 Abs. 5,  328 Abs. 5 und  330a Abs. 4 bestraft.
(2) Wird ohne Zutun des T„ters die Gefahr abgewendet oder der rechtswidrig verursachte Zustand beseitigt, so gengt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemhen, dieses Ziel zu erreichen.

 330c.
Ist eine Straftat nach den  326, 327 Abs. 1 oder 2,  328, 329 Abs. 1, 2 oder 3, dieser auch in Verbindung mit Abs. 4, begangen worden, so k”nnen

  1. Gegenst„nde, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
  2. Gegenst„nde, auf die sich die Tat bezieht, eingezogen werden.  74a ist anzuwenden.

 330d.
Im Sinne dieses Abschnitts ist
1. ein Gew„sser:
ein oberirdisches Gew„sser, das Grundwasser und das Meer;
2. eine kerntechnische Anlage:
eine Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe;
3. ein gef„hrliches Gut:
ein Gut im Sinne des Gesetzes ber die Bef”rderung gef„hrlicher Gter und einer darauf beruhenden Rechtsverordnung und im Sinne der Rechtsvorschriften ber die internationale Bef”rderung gef„hrlicher Gter im jeweiligen Anwendungsbereich;
4. eine verwaltungsrechtliche Pflicht:
eine Pflicht, die sich aus
a) einer Rechtsvorschrift,
b) einer gerichtlichen Entscheidung,
c) einem vollziehbaren Verwaltungsakt,
d) einer vollziehbaren Auflage oder
e) einem ”ffentlich-rechtlichen Vertrag, soweit die Pflicht auch durch Verwaltungsakt h„tte auferlegt werden k”nnen,
ergibt und dem Schutz vor Gefahren oder sch„dlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gew„sser, die Luft oder den Boden, dient;
5. ein Handeln ohne Genehmigung, Planfeststellung oder sonstige Zulassung ist auch ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollst„ndige Angaben erschlichenen Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen Zulassung.

Neunundzwanzigster Abschnitt. Straftaten im Amt

 331.
(1) Ein Amtstr„ger oder ein fr den ”ffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil als Gegenleistung dafr fordert, sich versprechen l„át oder annimmt, daá er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder knftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil als Gegenleistung dafr fordert, sich versprechen l„át oder annimmt, daá er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder knftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der T„ter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen l„át oder annimmt und die zust„ndige Beh”rde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der T„ter unverzglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

 332.
(1) Ein Amtstr„ger oder ein fr den ”ffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil als Gegenleistung dafr fordert, sich versprechen l„át oder annimmt, daá er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder knftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen wrde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fnf Jahren, in minder schweren F„llen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil als Gegenleistung dafr fordert, sich versprechen l„át oder annimmt, daá er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder knftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen wrde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren F„llen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fnf Jahren bestraft.
(3) Falls der T„ter den Vorteil als Gegenleistung fr eine knftige Handlung fordert, sich versprechen l„át oder annimmt, so sind die Abs„tze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenber bereit gezeigt hat,

  1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
  2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausbung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

 333.
(1) Wer einem Amtstr„ger, einem fr den ”ffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr als Gegenleistung dafr, daá er eine in seinem Ermessen stehende Diensthandlung knftig vornehme, einen Vorteil anbietet, verspricht oder gew„hrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter als Gegenleistung dafr, daá er eine richterliche Handlung knftig vornehme, einen Vorteil anbietet, verspricht oder gew„hrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zust„ndige Beh”rde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empf„nger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzgliche Anzeige des Empf„ngers genehmigt,

 334.
(1) Wer einem Amtstr„ger, einem fr den ”ffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil als Gegenleistung dafr anbietet, verspricht oder gew„hrt, daá er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder knftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen wrde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fnf Jahren, in minder schweren F„llen mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil als Gegenleistung dafr anbietet, verspricht oder gew„hrt, daá er eine richterliche Handlung

  1. vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder
  2. knftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen wrde,

wird in den F„llen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fnf Jahren, in den F„llen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fnf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Falls der T„ter den Vorteil als Gegenleistung fr eine knftige Handlung anbietet, verspricht oder gew„hrt, so sind die Abs„tze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, daá dieser

  1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,
  2. soweit die Handlung in seinen Ermessen steht, sich bei der Ausbung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen l„át.

 335.
Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der  331 bis 334 steht das Unterlassen der Handlung gleich.

 335a.
Die Vergtung eines Schiedsrichters ist nur dann ein Vorteil im Sinne der  331 bis 334, wenn der Schiedsrichter sie von einer Partei hinter dem Rcken der anderen fordert, sich versprechen l„át oder annimmt oder wenn sie ihm eine Partei hinter dem Rcken der anderen anbietet, verspricht oder gew„hrt.

 336.
Ein Richter, ein anderer Amtstr„ger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fnf Jahren bestraft.

 337.
(weggefallen)

 338.
(weggefallen)

 339.
(weggefallen)

 340.
(1) Ein Amtstr„ger, der w„hrend der Ausbung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine K”rperverletzung begeht oder begehen l„át, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fnf Jahren bestraft. In minder schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Bei gef„hrlicher K”rperverletzung ( 223a) ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fnf Jahren, in minder schweren F„llen Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder Geldstrafe. Bei besonders schwerer K”rperverletzung in den F„llen des  225 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren F„llen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fnf Jahren. In den F„llen des  225 Abs. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren F„llen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fnf Jahren.

 341.
(weggefallen)

 342.
(weggefallen)

 343.
(1) Wer als Amtstr„ger, der zur Mitwirkung an

  1. einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Anordnung einer beh”rdlichen Verwahrung,
  2. einem Buágeldverfahren oder
  3. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren

berufen ist, einen anderen k”rperlich miáhandelt, gegen ihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn seelisch qu„lt, um ihn zu n”tigen, in dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erkl„ren oder dies zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fnf Jahren.

 344.
(1) Wer als Amtstr„ger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maánahme ( 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren F„llen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fnf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngem„á fr einen Amtstr„ger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer beh”rdlichen Verwahrung berufen ist.
(2) Wer als Amtstr„ger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maánahme ( 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fnf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngem„á fr einen Amtstr„ger, der zur Mitwirkung an

  1. einem Buágeldverfahren oder
  2. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren

berufen ist. Der Versuch ist strafbar.

 345.
(1) Wer als Amtstr„ger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Maáregel der Besserung und Sicherung oder einer beh”rdlichen Verwahrung berufen ist, eine solche Strafe, Maáregel oder Verwahrung vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren F„llen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fnf Jahren bestraft.
(2) Handelt der T„ter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(3) Wer, abgesehen von den F„llen des Absatzes 1, als Amtstr„ger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maánahme ( 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, eine Strafe oder Maánahme vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fnf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Amtstr„ger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung

  1. eines Jugendarrestes,
  2. einer Geldbuáe oder Nebenfolge nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht,
  3. eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder
  4. einer Disziplinarmaánahme oder einer ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Maánahme

berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie nach denn Gesetz nicht vollstreckt werden darf. Der Versuch ist strafbar.

 346.
(weggefallen)

 347.
(weggefallen)

 348.
(1) Ein Amtstr„ger, der, zur Aufnahme ”ffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zust„ndigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in ”ffentliche Register, Bcher oder Dateien falsch eintr„gt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

 349.
(weggefallen)

 350.
(weggefallen)

 351.
(weggefallen)

 352.
(1) Ein Amtstr„ger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebhren oder andere Vergtungen fr amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebhren oder Vergtungen erhebt, von denen er weiá, daá der Zahlende sie berhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

 353.
(1) Ein Amtstr„ger, der Steuern, Gebhren oder andere Abgaben fr eine ”ffentliche Kasse zu erheben hat, wird, wenn er Abgaben, von denen er weiá, daá der Zahlende sie berhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, erhebt und das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Teil nicht zur Kasse bringt, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fnf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Amtstr„ger bei amtlichen Ausgaben an Geld oder Naturalien dem Empf„nger rechtswidrig Abzge macht und die Ausgaben als vollst„ndig geleistet in Rechnung stellt.

 353a.
(1) Wer bei der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland gegenber einer fremden Regierung, einer Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung einer amtlichen Anweisung zuwiderhandelt oder in der Absicht, die Bundesregierung irrezuleiten, unwahre Berichte tats„chlicher Art erstattet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur mit Erm„chtigung der Bundesregierung verfolgt.

 353b.
(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als

  1. Amtstr„ger,
  2. fr den ”ffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder
  3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige ”ffentliche Interessen gef„hrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der T„ter durch die Tat fahrl„ssig wichtige ”ffentliche Interessen gef„hrdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer, abgesehen von den F„llen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er

  1. auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschsse verpflichtet ist oder
  2. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht f”rmlich verpflichtet worden ist,

an einen anderen gelangen l„át oder ”ffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige ”ffentliche Interessen gef„hrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Tat wird nur mit Erm„chtigung verfolgt. Die Erm„chtigung wird erteilt
1. von dem Pr„sidenten des Gesetzgebungsorgans
a) in den F„llen des Absatzes 1, wenn dem T„ter das Geheimnis w„hrend seiner T„tigkeit bei einem oder fr ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist,
b) in den F„llen des Absatzes 2 Nr. 1;
2. von der obersten Bundesbeh”rde
a) in den F„llen des Absatzes 1, wenn dem T„ter das Geheimnis w„hrend seiner T„tigkeit sonst bei einer oder fr eine Beh”rde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder fr eine solche Stelle bekanntgeworden ist,
b) in den F„llen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der T„ter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
3. von der obersten Landesbeh”rde in allen brigen F„llen der Abs„tze 1 und 2 Nr. 2.

 353c.
(weggefallen)

 353d.
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. entgegen einem gesetzlichen Verbot ber eine Gerichtsverhandlung, bei der die ™ffentlichkeit ausgeschlossen war, oder ber den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Schriftstcks ”ffentlich eine Mitteilung macht,
  2. entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes auferlegten Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offenbart, die durch eine nicht”ffentliche Gerichtsverhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstck zu seiner Kenntnis gelangt sind, oder
  3. die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstcke eines Strafverfahrens, eines Buágeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut ”ffentlich mitteilt, bevor sie in ”ffentlicher Verhandlung er”rtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.

 354.
(1) Wer unbefugt einem anderen eine Mitteilung ber Tatsachen macht, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Bediensteten der Post bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Bediensteter der Post unbefugt

  1. eine Sendung, die der Post zur šbermittlung auf dem Post- oder Fernmeldeweg anvertraut worden und verschlossen ist, ”ffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne ™ffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
  2. eine der Post zur šbermittlung auf dem Post- oder Fernmeldeweg anvertraute Sendung unterdrckt oder
  3. eine der in Absatz 1 oder in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet oder f”rdert.

(3) Die Abs„tze 1 und 2 gelten entsprechend fr andere Personen, die

  1. von der Post oder mit deren Erm„chtigung mit postdienstlichen Verrichtungen betraut sind oder
  2. eine fr den ”ffentlichen Verkehr bestimmte Fernmeldeanlage betreiben, beaufsichtigen, bedienen oder bei ihrem Betrieb t„tig sind.

Absatz 1 gilt entsprechend auch fr Personen, die mit der Herstellung von Einrichtungen der Post oder einer nicht der Post geh”renden, dem ”ffentlichen Verkehr dienenden Fernmeldeanlage oder mit Arbeiten daran betraut sind.
(4) Wer unbefugt einem anderen eine Mitteilung ber Tatsachen macht, die ihm als auáerhalb des Postbereichs t„tigem Amtstr„ger auf Grund eines befugten Eingriffs in das Post- und Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Dem Post- und Fernmeldegeheimnis im Sinne der Abs„tze 1 und 4 unterliegen der Post- und Fernmeldeverkehr bestimmter Personen sowie der Inhalt von Postsendungen und Telegrammen und von solchen Gespr„chen und Fernschreiben, die ber dem ”ffentlichen Verkehr dienende Fernmeldeanlagen abgewickelt werden.

 355.
(1) Wer unbefugt
1. Verh„ltnisse eines anderen, die ihm als Amtstr„ger
a) in einem Verwaltungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Buágeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c) aus anderem Anlaá durch Mitteilung einer Finanzbeh”rde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung ber die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen
bekanntgeworden sind, oder
2. ein fremdes Betriebs- oder Gesch„ftsgeheimnis, das ihm als Amtstr„ger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekanntgeworden ist,
offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Den Amtstr„gern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

  1. die fr den ”ffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
  2. amtlich zugezogene Sachverst„ndige und
  3. die Tr„ger von Žmtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des ”ffentlichen Rechts.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt, Bei Taten amtlich zugezogener Sachverst„ndiger ist der Leiter der Beh”rde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt.

 356.
(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fnf Jahren bestraft.
(2) Handelt derselbe im Einverst„ndnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fnf Jahren ein.

 357.
(1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen l„át, hat die fr diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt.
(2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtstr„ger Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrolle ber die Dienstgesch„fte eines anderen Amtstr„gers bertragen ist, sofern die von diesem letzteren Amtstr„ger begangene rechtswidrige Tat die zur Aufsicht oder Kontrolle geh”renden Gesch„fte betrifft.

 358.
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den  332, 336, 340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3,  348, 352 bis 353b Abs. 1,  354, 355 und 357 kann das Gericht die F„higkeit, ”ffentliche Žmter zu bekleiden ( 45 Abs. 2), aberkennen.

 

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