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STPO

 

Strafprozeáordnung (StPO)

Erstes Buch. Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt. Sachliche Zust„ndigkeit der Gerichte

 1.
Die sachliche Zust„ndigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz ber die Gerichtsverfassung bestimmt.

 2.
(1) Zusammenh„ngende Strafsachen, die einzeln zur Zust„ndigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung geh”ren wrden, k”nnen verbunden bei dem Gericht anh„ngig gemacht werden, dem die h”here Zust„ndigkeit beiwohnt. Zusammenh„ngende Strafsachen, von denen einzelne zur Zust„ndigkeit besonderer Strafkammern nach  74 Abs. 2 sowie den  74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes geh”ren wrden, k”nnen verbunden bei der Strafkammer anh„ngig gemacht werden, der nach  74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt.
(2) Aus Grnden der Zweckm„áigkeit kann durch Beschluá dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden.

 3.
Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als T„ter, Teilnehmer oder der Begnstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.

 4.
(1) Eine Verbindung zusammenh„ngender, oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Er”ffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluá angeordnet werden.
(2) Zust„ndig fr den Beschluá ist das Gericht h”herer Ordnung, wenn die brigen Gerichte zu seinem Bezirk geh”ren. Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.

 5.
Fr die Dauer der Verbindung ist der Straffall, der zur Zust„ndigkeit des Gerichts h”herer Ordnung geh”rt, fr das Verfahren maágebend.

 6.
Das Gericht hat seine sachliche Zust„ndigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prfen.

 6a.
Die Zust„ndigkeit besonderer Strafkammern nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes ( 74 Abs. 2,  74a, 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes) prft das Gericht bis zur Er”ffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach darf es seine Unzust„ndigkeit nur auf Einwand des Angeklagten beachten. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.

Zweiter Abschnitt. Gerichtsstand

 7.
(1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begrndet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist.
(2) Wird die Straftat durch den Inhalt einer im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erschienenen Druckschrift verwirklicht, so ist als das nach Absatz 1 zust„ndige Gericht nur das Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die Druckschrift erschienen ist. Jedoch ist in den F„llen der Beleidigung, sofern die Verfolgung im Wege der Privatklage stattfindet, auch das Gericht, in dessen Bezirk die Druckschrift verbreitet worden ist, zust„ndig, wenn in diesem Bezirk die beleidigte Person ihren Wohnsitz oder gew”hnlichen Aufenthalt hat.

 8.
(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begrndet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat.
(2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Gerichtsstand auch durch den gew”hnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.

 9.
Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begrndet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist.

 10.
(1) Ist die Straftat auf einem Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu fhren, auáerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen, so ist das Gericht zust„ndig, in dessen Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend fr Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, das Staatszugeh”rigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zufhren.

 10a.
Ist fr eine Straftat, die auáerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Bereich des Meeres begangen wird, ein Gerichtsstand nicht begrndet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zust„ndiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg.

 11.
(1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialit„t genieáen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder eines deutschen Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes den Wohnsitz, den sie im Inland hatten. Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, so gilt der Sitz der Bundesregierung als ihr Wohnsitz.
(2) Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften nicht anzuwenden.

 12.
(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der  7 bis 11 zust„ndigen Gerichten gebhrt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst er”ffnet hat.
(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zust„ndigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht bertragen werden.

 13.
(1) Fr zusammenh„ngende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der  7 bis 11 zur Zust„ndigkeit verschiedener Gerichte geh”ren wrden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begrndet, das fr eine der Strafsachen zust„ndig ist.
(2) Sind mehrere zusammenh„ngende Strafsachen bei verschiedenen Gerichten anh„ngig gemacht worden, so k”nnen sie s„mtlich oder zum Teil durch eine den Antr„gen der Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei einem unter ihnen verbunden werden. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter hierauf antr„gt, das gemeinschaftliche obere Gericht darber, ob und bei welchem Gericht die Verbindung einzutreten hat.
(3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder aufgehoben werden.

 13a.
Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zust„ndigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zust„ndige Gericht.

 14.
Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit ber die Zust„ndigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.

 15.
Ist das an sich zust„ndige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausbung des Richteramtes rechtlich oder tats„chlich verhindert oder ist von der Verhandlung vor diesem Gericht eine Gef„hrdung der ”ffentlichen Sicherheit zu besorgen, so hat das zun„chst obere Gericht die Untersuchung und Entscheidung dem gleichstehenden Gericht eines anderen Bezirks zu bertragen.

 16.
Das Gericht prft seine ”rtliche Zust„ndigkeit bis zur Er”ffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach darf es seine Unzust„ndigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.

 17.
(weggefallen)

 18.
(weggefallen)

 19.
Haben mehrere Gerichte, von denen eines das zust„ndige ist, durch Entscheidungen, die nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzust„ndigkeit ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche obere Gericht das zust„ndige Gericht.

 20.
Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines unzust„ndigen Gerichts sind nicht schon dieser Unzust„ndigkeit wegen ungltig.

 21.
Ein unzust„ndiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist.

Dritter Abschnitt. Ausschlieáung und Ablehnung der Gerichtspersonen

 22.
Ein Richter ist von der Ausbung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen,

  1. wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;
  2. wenn er Ehegatte, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist;
  3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschw„gert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschw„gert ist oder war;
  4. wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger t„tig gewesen ist;
  5. wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverst„ndiger vernommen ist.

 23.
(1) Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem h”heren Rechtszuge kraft Gesetzes ausgeschlossen.
(2) Ein Richter, der bei einer durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen. Ist die angefochtene Entscheidung in einem h”heren Rechtszug ergangen, so ist auch der Richter ausgeschlossen, der an der ihr zugrunde liegenden Entscheidung in einem unteren Rechtszug mitgewirkt hat. Die S„tze 1 und 2 gelten entsprechend fr die Mitwirkung bei Entscheidungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens.

 24.
(1) Ein Richter kann sowohl in den F„llen, in denen er von der Ausbung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Miátrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkl„ger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.

 25.
(1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten ber seine pers”nlichen Verh„ltnisse, in der Hauptverhandlung ber die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zul„ssig. Alle Ablehnungsgrnde sind gleichzeitig vorzubringen.
(2) Nach diesem Zeitpunkt darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn

  1. die Umst„nde, auf welche die Ablehnung gesttzt wird, erst sp„ter eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst sp„ter bekanntgeworden sind und
  2. die Ablehnung unverzglich geltend gemacht wird.

Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zul„ssig.

 26.
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angeh”rt, anzubringen; es kann vor der Gesch„ftsstelle zu Protokoll erkl„rt werden.  257a findet keine Anwendung.
(2) Der Ablehnungsgrund und in den F„llen des  25 Abs. 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
(3) Der abgelehnte Richter hat sich ber den Ablehnungsgrund dienstlich zu „uáern.

 26a.
(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzul„ssig, wenn

  1. die Ablehnung versp„tet ist,
  2. ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht angegeben wird oder
  3. durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.

(2) Das Gericht entscheidet ber die Verwerfung nach Absatz 1, ohne daá der abgelehnte Richter ausscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umst„nde, welche den Verwerfungsgrund ergeben. Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darber, ob die Ablehnung als unzul„ssig zu verwerfen ist.

 27.
(1) Wird die Ablehnung nicht als unzul„ssig verworfen, so entscheidet ber das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angeh”rt, ohne dessen Mitwirkung.
(2) Wird ein richterliches Mitglied der erkennenden Strafkammer abgelehnt, so entscheidet die Strafkammer in der fr Entscheidungen auáerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung.
(3) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter dieses Gerichts. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Abgelehnte das Ablehnungsgesuch fr begrndet h„lt,
(4) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschluáunf„hig, so entscheidet das zun„chst obere Gericht.

 28.
(1) Der Beschluá, durch den die Ablehnung fr begrndet erkl„rt wird, ist nicht anfechtbar.
(2) Gegen den Beschluá, durch den die Ablehnung als unzul„ssig verworfen oder als unbegrndet zurckgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zul„ssig. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.

 29.
(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.
(2) Wird ein Richter w„hrend der Hauptverhandlung abgelehnt und wrde die Entscheidung ber die Ablehnung ( 26a, 27) eine Unterbrechung der Hauptverhandlung erfordern, so kann diese so lange fortgesetzt werden, bis eine Entscheidung ber die Ablehnung ohne Verz”gerung der Hauptverhandlung m”glich ist; ber die Ablehnung ist sp„testens bis zum Beginn des bern„chsten Verhandlungstages und stets vor Beginn der Schluávortr„ge zu entscheiden. Wird die Ablehnung fr begrndet erkl„rt und muá die Hauptverhandlung nicht deshalb ausgesetzt werden, so ist ihr nach der Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegender Teil zu wiederholen; dies gilt nicht fr solche Handlungen, die keinen Aufschub gestatten. Nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs drfen Entscheidungen, die auch auáerhalb der Hauptverhandlung ergehen k”nnen, unter Mitwirkung des Abgelehnten nur getroffen werden, wenn sie keinen Aufschub gestatten.

 30.
Das fr die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zust„ndige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verh„ltnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen k”nnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.

 31.
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten fr Sch”ffen sowie fr Urkundsbeamte der Gesch„ftsstelle und andere als Protokollfhrer zugezogene Personen entsprechend.
(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Bei der groáen Strafkammer und beim Schwurgericht entscheiden die richterlichen Mitglieder. Ist der Protokollfhrer einem Richter beigegeben, so entscheidet dieser ber die Ablehnung oder Ausschlieáung.

 32.
(weggefallen)

Vierter Abschnitt. Gerichtliche Entscheidungen und ihre Bekanntmachung

 33.
(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anh”rung der Beteiligten erlassen.
(2) Eine Entscheidung des Gerichts, die auáerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mndlicher Erkl„rung der Staatsanwaltschaft erlassen.
(3) Bei einer in Absatz 2 bezeichneten Entscheidung ist ein anderer Beteiligter zu h”ren, bevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er noch nicht geh”rt worden ist, verwertet werden.
(4) Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der Beschlagnahme oder anderer Maánahmen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, wenn die vorherige Anh”rung den Zweck der Anordnung gef„hrden wrde. Vorschriften, welche die Anh”rung der Beteiligten besonders regeln, werden durch Absatz 3 nicht berhrt.

 33a.
Hat das Gericht in einem Beschluá zum Nachteil eines Beteiligten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er noch nicht geh”rt worden ist, und steht ihm gegen den Beschluá keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, so hat es, sofern der Nachteil noch besteht, von Amts wegen oder auf Antrag die Anh”rung nachzuholen und auf einen Antrag zu entscheiden. Das Gericht kann seine Entscheidung auch ohne Antrag „ndern.

 34.
Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen sowie die, durch welche ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Grnden zu versehen.

 34a.
Fhrt nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels ein Beschluá unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbei, so gilt die Rechtskraft als mit Ablauf des Tages der Beschluáfassung eingetreten.

 35.
(1) Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch Verkndung bekanntgemacht. Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen.
(2) Andere Entscheidungen werden durch Zustellung bekanntgemacht. Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt, so gengt formlose Mitteilung.
(3) Dem nicht auf freiem Fuá Befindlichen ist das zugestellte Schriftstck auf Verlangen vorzulesen.

 35a.
Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der Betroffene ber die M”glichkeiten der Anfechtung und die dafr vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren. Ist gegen ein Urteil Berufung zul„ssig, so ist der Angeklagte auch ber die Rechtsfolgen des  40 Abs. 3 und der  329, 330 zu belehren.

 36.
(1) Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. Die Gesch„ftsstelle sorgt dafr, daá die Zustellung bewirkt wird.
(2) Entscheidungen, die der Vollstreckung bedrfen, sind der Staatsanwaltschaft zu bergeben, die das Erforderliche veranlaát. Dies gilt nicht fr Entscheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen betreffen.

 37.
(1) Fr das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeáordnung entsprechend. Als Notfristen im Sinne des  187 Satz 2 der Zivilprozeáordnung gelten die gesetzlichen Fristen.
(2) Eine Zustellung im Ausland kann auch durch Einschreiben mit Rckschein bewirkt werden, soweit aufgrund v”lkerrechtlicher Vereinbarungen Schriftstcke unmittelbar durch die Post bersandt werden drfen.
(3) Wird die fr einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.

 38.
Die bei dem Strafverfahren beteiligten Personen, denen die Befugnis beigelegt ist, Zeugen und Sachverst„ndige unmittelbar zu laden, haben mit der Zustellung der Ladung den Gerichtsvollzieher zu beauftragen.

 39.
(weggefallen)

 40.
(1) Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten, dem eine Ladung zur Hauptverhandlung noch nicht zugestellt war, nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden, und erscheint die Befolgung der fr Zustellungen im Ausland bestehenden Vorschriften unausfhrbar oder voraussichtlich erfolglos, so gilt die Zustellung als erfolgt, wenn der Inhalt des zuzustellenden Schriftstcks durch ein deutsches oder ausl„ndisches Blatt bekanntgemacht worden ist und seit dem Erscheinen dieses Blattes zwei Wochen verflossen sind oder wenn das zuzustellende Schriftstck zwei Wochen an der Gerichtstafel des Gerichts des ersten Rechtszuges angeheftet gewesen ist. Die Auswahl des Blattes steht dem die Zustellung veranlassenden Beamten zu.
(2) War die Ladung zur Hauptverhandlung dem Angeklagten schon vorher zugestellt, so gilt eine weitere Zustellung an ihn, wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden kann, als erfolgt, sobald das zuzustellende Schriftstck zwei Wochen an der Gerichtstafel des Gerichts des ersten Rechtszuges angeheftet gewesen ist. Von Urteilen und Beschlssen wird nur der entscheidende Teil angeheftet.
(3) Die ”ffentliche Zustellung ist im Verfahren ber eine vom Angeklagten eingelegte Berufung bereits zul„ssig, wenn eine Zustellung nicht unter einer Anschrift m”glich ist, unter der letztmals zugestellt wurde oder die der Angeklagte zuletzt angegeben hat.

 41.
Zustellungen an die Staatsanwaltschaft erfolgen durch Vorlegung der Urschrift des zuzustellenden Schriftstcks. Wenn mit der Zustellung der Lauf einer Frist beginnt, so ist der Tag der Vorlegung von der Staatsanwaltschaft auf der Urschrift zu vermerken.

Fnfter Abschnitt. Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

 42.
Bei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis f„llt, nach dem der Anfang der Frist sich richten soll.

 43.
(1) Eine Frist, die nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(2) F„llt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des n„chsten Werktages.

 44.
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew„hren. Die Vers„umung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den  35a, 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach  346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

 45.
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen w„re. Zur Wahrung der Frist gengt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das ber den Antrag entscheidet.
(2) Die Tatsachen zur Begrndung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren ber den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die vers„umte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gew„hrt werden.

 46.
(1) šber den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen w„re.
(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.
(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde zul„ssig.

 47.
(1) Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung nicht gehemmt.
(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub der Vollstreckung anordnen.

Sechster Abschnitt. Zeugen

 48.
Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.

 49.
Der Bundespr„sident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. Das Protokoll ber seine gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.

 50.
(1) Die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer sind w„hrend ihres Aufenthaltes am Sitz der Versammlung dort zu vernehmen.
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich auáerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu vernehmen.
(3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden Vorschriften bedarf es fr die Mitglieder eines in Absatz 1 genannten Organs der Genehmigung dieses Organs, fr die Mitglieder der Bundesregierung der Genehmigung der Bundesregierung, fr die Mitglieder einer Landesregierung der Genehmigung der Landesregierung,
(4) Die Mitglieder der in Absatz 1 genannten Organe der Gesetzgebung und die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung werden, wenn sie auáerhalb der Hauptverhandlung vernommen worden sind, zu dieser nicht geladen. Das Protokoll ber ihre richterliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.

 51.
(1) Einem ordnungsgem„á geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und fr den Fall, daá dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Auch ist die zwangsweise Vorfhrung des Zeugen zul„ssig;  135 gilt entsprechend. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden.
(2) Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig gengend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, daá den Zeugen an der Versp„tung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Wird der Zeuge nachtr„glich gengend entschuldigt, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben.
(3) Die Befugnis zu diesen Maáregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.

 52.
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

  1. der Verlobte des Beschuldigten;
  2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
  3. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschw„gert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschw„gert ist oder war.

(2) Haben Minderj„hrige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderj„hrige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine gengende Vorstellung, so drfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er ber die Ausbung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt fr den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.
(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in
den F„llen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung ber die Ausbung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung ber ihr Recht zu belehren. Sie k”nnen den Verzicht auf dieses Recht auch w„hrend der Vernehmung widerrufen.

 53.
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt

  1. Geistliche ber das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist;
  2. Verteidiger des Beschuldigten ber das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
  3. Rechtsanw„lte, Patentanw„lte, Notare, Wirtschaftsprfer, vereidigte Buchprfer, Steuerberater und Steuerbevollm„chtigte, Žrzte, Zahn„rzte, Apotheker und Hebammen ber das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;

3a. Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den  3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ber das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3b. Berater fr Fragen der Bet„ubungsmittelabh„ngigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Beh”rde oder eine K”rperschaft, Anstalt oder Stiftung des ”ffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, ber das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
4. Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer ber Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben sowie ber diese Tatsachen selbst;
5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsm„áig mitwirken oder mitgewirkt haben, ber die Person des Verfassers, Einsenders oder Gew„hrsmanns von Beitr„gen und Unterlagen sowie ber die ihnen im Hinblick auf ihre T„tigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beitr„ge, Unterlagen und Mitteilungen fr den redaktionellen Teil handelt.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten drfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.

 53a.
(1) Den in  53 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Genannten stehen ihre Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsm„áigen T„tigkeit teilnehmen. šber die Ausbung des Rechtes dieser Hilfspersonen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die in  53 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Genannten, es sei denn, daá diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigefhrt werden kann.
(2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ( 53 Abs. 2) gilt auch fr die Hilfspersonen.

 54.
(1) Fr die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des ”ffentlichen Dienstes als Zeugen ber Umst„nde, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und fr die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften.
(2) Fr die Mitglieder der Bundestages, eines Landtages, der Bundes- oder einer Landesregierung sowie fr die Angestellten einer Fraktion des Bundestages oder eines Landtages gelten die fr sie maágebenden besonderen Vorschriften.
(3) Der Bundespr„sident kann das Zeugnis verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten wrde.
(4) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorgenannten Personen nicht mehr im ”ffentlichen Dienst oder Angestellte einer Fraktion sind oder ihre Mandate beendet sind, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich w„hrend ihrer Dienst-, Besch„ftigungs- oder Mandatszeit ereignet haben oder ihnen w„hrend ihrer Dienst-, Besch„ftigungs- oder Mandatszeit zur Kenntnis gelangt sind.

 55.
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in  52 Abs. 1 bezeichneten Angeh”rigen die Gefahr zuziehen wrde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist ber sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

 56.
Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den F„llen der  52, 53 und 55 sttzt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. Es gengt die eidliche Versicherung des Zeugen.

 57.
Vor der Vernehmung sind die Zeugen zur Wahrheit zu ermahnen und darauf hinzuweisen, daá sie ihre Aussage zu beeidigen haben, wenn keine im Gesetz bestimmte oder zugelassene Ausnahme vorliegt. Hierbei sind sie ber die Bedeutung des Eides, die M”glichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religi”ser oder ohne religi”se Beteuerung sowie ber die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollst„ndigen Aussage zu belehren.

 58.
(1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der sp„ter zu h”renden Zeugen zu vernehmen.
(2) Eine Gegenberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zul„ssig, wenn es fr das weitere Verfahren geboten erscheint.

 59.
Die Zeugen sind einzeln und nach ihrer Vernehmung zu vereidigen. Die Vereidigung erfolgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, in der Hauptverhandlung.

 60.
Von der Vereidigung ist abzusehen

  1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine gengende Vorstellung haben;
  2. bei Personen die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der Begnstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verd„chtig oder deswegen bereits verurteilt sind.

 61.
Von der Vereidigung kann nachdem Ermessen des Gerichts abgesehen werden

  1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das sechzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben;
  2. beim Verletzten sowie bei Personen, die im Sinne des  52 Abs. 1 Angeh”rige des Verletzten oder des Beschuldigten sind;
  3. wenn das Gericht der Aussage keine wesentliche Bedeutung beimiát und nach seiner šberzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten ist;
  4. bei Personen, die wegen Meineids ( 154, 155 des Strafgesetzbuches) verurteilt worden sind;
  5. wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte auf die Vereidigung verzichten.

 62.
Im Privatklageverfahren werden Zeugen nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeifhrung einer wahren Aussage fr notwendig h„lt.

 63.
Die in  52 Abs. 1 bezeichneten Angeh”rigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darber sind sie zu belehren.

 64.
Unterbleibt die Vereidigung eines Zeugen, so ist der Grund dafr im Protokoll anzugeben.

 65.
In vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung nur zul„ssig, wenn

  1. Gefahr im Verzug ist,
  2. der Eid als Mittel zur Herbeifhrung einer wahren Aussage ber einen fr das weitere Verfahren erheblichen Punkt erforderlich erscheint oder
  3. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird.

 66.
(weggefallen)

 66a.
Wird ein Zeuge auáerhalb der Hauptverhandlung vereidigt, so ist der Grund der Vereidigung im Protokoll anzugeben.

 66b.
(1) Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen, so entscheidet zun„chst dieser ber die Vereidigung.
(2) Die Vereidigung muá, soweit sie zul„ssig ist, erfolgen, wenn es in dem Auftrag oder in dem Ersuchen des Gerichts verlangt wird. Der vernehmende Richter kann die Vereidigung aussetzen und einer neuen Entschlieáung des beauftragenden oder ersuchenden Gerichts vorbehalten, wenn bei der Vernehmung Tatsachen hervortreten, die zu uneidlicher Vernehmung berechtigen wrden. Diese Tatsachen sind in das Protokoll aufzunehmen.
(3) Die Vereidigung darf nicht erfolgen, wenn die uneidliche Vernehmung verlangt wird.

 66c.
(1) Der Eid mit religi”ser Beteuerung wird in der Weise geleistet, daá der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
"Sie schw”ren bei Gott dem Allm„chtigen und Allwissenden, daá Sie
nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben"
und der Zeuge hierauf die Worte spricht:
"Ich schw”re es, so wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid ohne religi”se Beteuerung wird in der Weise geleistet, daá der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
" Sie schw”ren, daá Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben"
und der Zeuge hierauf die Worte spricht:
"Ich schw”re es."
(3) Gibt ein Zeuge an, daá er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfgen.
(4) Der Schw”rende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.

 66d.
(1) Gibt ein Zeuge an, daá er aus Glaubens- oder Gewissensgrnden keinen Eid leisten wolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu bekr„ftigen. Die Bekr„ftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Zeuge hinzuweisen.
(2) Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise bekr„ftigt, daá der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
"Sie bekr„ftigen im Bewuátsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, daá Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben"
und der Zeuge hierauf spricht:
"Ja".
(3)  66c Abs. 3 gilt entsprechend.

 66e.
(1) Stumme leisten den Eid in der
Weise, daá sie die Worte:
"Ich schw”re bei Gott dem Allm„chtigen und Allwissenden, daá ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit bekundet und nichts verschwiegen habe"
niederschreiben und unterschreiben. Stumme, die nicht schreiben k”nnen, leisten den Eid mit Hilfe eines Dolmetschers durch Zeichen.
(2)  66c Abs. 2, 3 und  66d gelten entsprechend.

 67.
Wird der Zeuge, nachdem er eidlich vernommen worden ist, in demselben Vorverfahren oder in demselben Hauptverfahren nochmals vernommen, so kann der Richter statt der nochmaligen Vereidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den frher geleisteten Eid versichern lassen.

 68.
(1) Die Vernehmung beginnt damit, daá der Zeuge ber Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird. Zeugen, die Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht haben, k”nnen statt des Wohnortes den Dienstort angeben.
(2) Besteht Anlaá zu der Besorgnis, daá durch die Angabe des Wohnortes der Zeuge oder eine andere Person gef„hrdet wird, so kann dem Zeugen gestattet werden, statt des Wohnortes seinen Gesch„fts- oder Dienstort oder eine andere ladungsf„hige Anschrift anzugeben. Unter der in Satz 1 genannten Voraussetzung kann der Vorsitzende in der Hauptverhandlung dem Zeugen gestatten, seinen Wohnort nicht anzugeben.
(3) Besteht Anlaá zu der Besorgnis, daá durch die Offenbarung der Identit„t oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person gef„hrdet wird, so kann ihm gestattet werden, Angaben zur Person nicht oder nur ber eine frhere Identit„t zu machen. Er hat jedoch in der Hauptverhandlung auf Befragen anzugeben, in welcher Eigenschaft ihm die Tatsachen, die er bekundet, bekanntgeworden sind. Die Unterlagen, die die Feststellung der Identit„t des Zeugen gew„hrleisten, werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Gef„hrdung entf„llt.
(4) Erforderlichenfalls sind dem Zeugen Fragen ber solche Umst„nde, die seine Glaubwrdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere ber seine Beziehungen zu dem Beschuldigten oder dem Verletzten, vorzulegen.

 68a.
(1) Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen oder einer Person, die im Sinne des  52 Abs. 1 sein Angeh”riger ist, zur Unehre gereichen k”nnen oder deren pers”nlichen Lebensbereich betreffen, sollen nur gestellt werden, wenn es unerl„álich ist.
(2) Der Zeuge soll nach Vorstrafen nur gefragt werden, wenn ihre Feststellung notwendig ist, um ber das Vorliegen der Voraussetzungen des  60 Nr. 2 oder des  61 Nr. 4 zu entscheiden oder um seine Glaubwrdigkeit zu beurteilen.

 69.
(1) Der Zeuge ist zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen.
(2) Zur Aufkl„rung und zur Vervollst„ndigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen des Zeugen beruht, sind n”tigenfalls weitere Fragen zu stellen.
(3) Die Vorschrift des  136a gilt fr die Vernehmung des Zeugen entsprechend.

 70.
(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und fr den Fall, daá dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
(2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet
werden, jedoch nicht ber die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug, auch nicht ber die Zeit von sechs Monaten hinaus.
(3) Die Befugnis zu diesen Maáregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.
(4) Sind die Maáregeln ersch”pft, so k”nnen sie in demselben oder in einem anderen Verfahren, das dieselbe Tat zum Gegenstand hat, nicht wiederholt werden.

 71.
Der Zeuge wird nach dem Gesetz ber die Entsch„digung von Zeugen und Sachverst„ndigen entsch„digt.

Siebenter Abschnitt. Sachverst„ndige und Augenschein

 72.
Auf Sachverst„ndige ist der sechste Abschnitt ber Zeugen entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften getroffen sind.

 73.
(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverst„ndigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch den Richter. Er soll mit diesen eine Absprache treffen, innerhalb welcher Frist die Gutachten erstattet werden k”nnen.
(2) Sind fr gewisse Arten von Gutachten Sachverst„ndige ”ffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gew„hlt werden, wenn besondere Umst„nde es fordern.

 74.
(1) Ein Sachverst„ndiger kann aus denselben Grnden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, daá der Sachverst„ndige als Zeuge vernommen worden ist.
(2) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkl„ger und dem Beschuldigten zu. Die ernannten Sachverst„ndigen sind den zur Ablehnung Berechtigten namhaft zu machen, wenn nicht besondere Umst„nde entgegenstehen.
(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.

 75.
(1) Der zum Sachverst„ndigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art ”ffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, ”ffentlich zum Erwerb ausbt oder wenn er zu ihrer Ausbung ”ffentlich bestellt oder erm„chtigt ist.
(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch der verpflichtet, welcher sich hierzu vor Gericht bereiterkl„rt hat.

 76.
(1) Dieselben Grnde, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachverst„ndigen zur Verweigerung des Gutachtens. Auch aus anderen Grnden kann ein Sachverst„ndiger von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbunden werden.
(2) Fr die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des ”ffentlichen Dienstes als Sachverst„ndige gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. Fr die Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung gelten die fr sie maágebenden besonderen Vorschriften.

 77.
(1) Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverst„ndigen wird diesem auferlegt, die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann neben der Auferlegung der Kosten das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.
(2) Weigert sich ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverst„ndiger, nach  73 Abs. 1 Satz 2 eine angemessene Frist abzusprechen, oder vers„umt er die abgesprochene Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Der Festsetzung des Ordnungsgeldes muá eine Androhung unter Setzung einer Nachfrist vorausgehen. Im Falle wiederholter Fristvers„umnis kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.

 78.
Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich erscheint, die T„tigkeit der Sachverst„ndigen zu leiten.

 79.
(1) Der Sachverst„ndige kann nach dem Ermessen des Gerichts vereidigt werden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten oder des Verteidigers ist er zu vereidigen.
(2) Der Eid ist nach Erstattung des Gutachtens zu leisten; er geht dahin, daá der Sachverst„ndige das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet habe.
(3) Ist der Sachverst„ndige fr die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen vereidigt, so gengt die Berufung auf den geleisteten Eid.

 80.
(1) Dem Sachverst„ndigen kann auf sein Verlangen zur Vorbereitung des Gutachtens durch Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten weitere Aufkl„rung verschafft werden.
(2) Zu demselben Zweck kann ihm gestattet werden, die Akten einzusehen, der Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten beizuwohnen und an sie unmittelbar Fragen zu stellen.

 80a.
Ist damit zu rechnen, daá die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird, so soll schon im Vorverfahren einem Sachverst„ndigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.

 81.
(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens ber den psychischen Zustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anh”rung eines Sachverst„ndigen und des Verteidigers anordnen, daá der Beschuldigte in ein ”ffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet wird.
(2) Das Gericht trifft die Anordnung nach Absatz 1 nur, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verd„chtig ist. Das Gericht darf diese Anordnung nicht treffen, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maáregel der Besserung und Sicherung auáer Verh„ltnis steht.
(3) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das fr die Er”ffnung des Hauptverfahrens zust„ndig w„re.
(4) Gegen den Beschluá ist sofortige Beschwerde zul„ssig. Sie hat aufschiebende Wirkung.
(5) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Absatz 1 darf die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht berschreiten.

 81a.
(1) Eine k”rperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die fr das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere k”rperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der „rztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zul„ssig, wenn kein Nachteil fr seine Gesundheit zu befrchten ist.
(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gef„hrdung des Untersuchungserfolges durch Verz”gerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten ( 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

 81b.
Soweit es fr die Zwecke der Durchfhrung des Strafverfahrens oder fr die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, drfen Lichtbilder und Fingerabdrcke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und „hnliche Maánahmen an ihm vorgenommen werden.

 81c.
(1) Andere Personen als Beschuldigte drfen, wenn sie als Zeugen in Betracht kommen, ohne ihre Einwilligung nur untersucht werden, soweit zur Erforschung der Wahrheit festgestellt werden muá, ob sich an ihrem K”rper eine bestimmte Spur oder Folge einer Straftat befindet.
(2) Bei anderen Personen als Beschuldigten sind Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung und die Entnahme von Blutproben ohne Einwilligung des zu Untersuchenden zul„ssig, wenn kein Nachteil fr seine Gesundheit zu befrchten und die Maánahme zur Erforschung der Wahrheit unerl„álich ist. Die Untersuchungen und die Entnahme von Blutproben drfen stets nur von einem Arzt vorgenommen werden.
(3) Untersuchungen oder Entnahmen von Blutproben k”nnen aus den gleichen Grnden wie das Zeugnis verweigert werden. Haben Minderj„hrige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung ihres Weigerungsrechts keine gengende Vorstellung, so entscheidet der gesetzliche Vertreter;  52 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. Ist der gesetzliche Vertreter von der Entscheidung ausgeschlossen ( 52 Abs. 2 Satz 2) oder aus sonstigen Grnden an einer rechtzeitigen Entscheidung gehindert und erscheint die sofortige Untersuchung oder Entnahme von Blutproben zur Beweissicherung erforderlich, so sind diese Maánahmen nur auf besondere Anordnung des Richters zul„ssig. Der die Maánahmen anordnende Beschluá ist unanfechtbar. Die nach Satz 3 erhobenen Beweise drfen im weiteren Verfahren nur mit Einwilligung des hierzu befugten gesetzlichen Vertreters verwertet werden.
(4) Maánahmen nach den Abs„tzen 1 und 2 sind unzul„ssig, wenn sie dem Betroffenen bei Wrdigung aller Umst„nde nicht zugemutet werden k”nnen.
(5) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gef„hrdung des Untersuchungserfolges durch Verz”gerung, von den F„llen des Absatzes 3 Satz 3 abgesehen, auch der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten ( 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.
(6) Bei Weigerung des Betroffenen gilt die Vorschrift des  70 entsprechend. Unmittelbarer Zwang darf nur auf besondere Anordnung des Richters angewandt werden. Die Anordnung setzt voraus, daá der Betroffene trotz Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei der Weigerung beharrt oder daá Gefahr im Verzuge ist.

 81d.
(1) Kann die k”rperliche Untersuchung einer Frau das Schamgefhl verletzen, so wird sie einer Frau oder einem Arzt bertragen. Auf Verlangen der zu untersuchenden Frau soll eine andere Frau oder ein Angeh”riger zugelassen werden.
(2) Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die zu untersuchende Frau in die Untersuchung einwilligt.

 82.
Im Vorverfahren h„ngt es von der Anordnung der Richters ab, ob die Sachverst„ndigen ihr Gutachten schriftlich oder mndlich zu erstatten haben.

 83.
(1) Der Richter kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverst„ndige anordnen, wenn er das Gutachten fr ungengend erachtet.
(2) Der Richter kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverst„ndigen anordnen, wenn ein Sachverst„ndiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
(3) In wichtigeren F„llen kann das Gutachten einer Fachbeh”rde eingeholt werden.

 84.
Der Sachverst„ndige wird nach dem Gesetz ber die Entsch„digung von Zeugen und Sachverst„ndigen entsch„digt.

 85.
Soweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zust„nde, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, gelten die Vorschriften ber den Zeugenbeweis.

 86.
Findet die Einnahme eines richterlichen Augenscheins statt, so ist im Protokoll der vorgefundene Sachbestand festzustellen und darber Auskunft zu geben, welche Spuren oder Merkmale, deren Vorhandensein nach der besonderen Beschaffenheit des Falles vermutet werden konnte, gefehlt haben.

 87.
(1) Die Leichenschau wird von der Staatsanwaltschaft, auf Antrag der Staatsanwaltschaft auch vom Richter, unter Zuziehung eines Arztes vorgenommen. Ein Arzt wird nicht zugezogen, wenn dies zur Aufkl„rung des Sachverhalts offensichtlich entbehrlich ist.
(2) Die Leichen”ffnung wird von zwei Žrzten vorgenommen. Einer der Žrzte muá Gerichtsarzt oder Leiter eines ”ffentlichen gerichtsmedizinischen oder pathologischen Instituts oder ein von diesem beauftragten Arzt des Instituts mit gerichtsmedizinischen Fachkenntnissen sein. Dem Arzt, welcher den Verstorbenen in der dem Tod unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, ist die Leichen”ffnung nicht zu bertragen. Er kann jedoch aufgefordert werden, der Leichen”ffnung beizuwohnen, um aus der Krankheitsgeschichte Aufschlsse zu geben. Die Staatsanwaltschaft kann an der Leichen”ffnung teilnehmen. Auf ihren Antrag findet die Leichen”ffnung im Beisein des Richters statt.
(3) Zur Besichtigung oder ™ffnung einer schon beerdigten Leiche ist ihre Ausgrabung statthaft.
(4) Die Leichen”ffnung und die Ausgrabung einer beerdigten Leiche werden vom Richter angeordnet; die Staatsanwaltschaft ist zu der Anordnung befugt, wenn der Untersuchungserfolg durch Verz”gerung gef„hrdet wrde. Wird die Ausgrabung angeordnet, so ist zugleich die Benachrichtigung eines Angeh”rigen des Toten anzuordnen, wenn der Angeh”rige ohne besondere Schwierigkeiten ermittelt werden kann und der Untersuchungszweck durch die Benachrichtigung nicht gef„hrdet wird.

 88.
Vor der Leichen”ffnung ist, wenn nicht besondere Hindernisse entgegenstehen, die Pers”nlichkeit des Verstorbenen, insbesondere durch Befragung von Personen, die den Verstorbenen gekannt haben, festzustellen. Ist ein Beschuldigter vorhanden, so ist ihm die Leiche zur Anerkennung vorzuzeigen.

 89.
Die Leichen”ffnung muá sich, soweit der Zustand der Leiche dies gestattet, stets auf die ™ffnung der Kopf-, Brust- und Bauchh”hle erstrecken.

 90.
Bei ™ffnung der Leiche eines neugeborenen Kindes ist die Untersuchung insbesondere auch darauf zu richten, ob es nach oder w„hrend der Geburt gelebt hat und ob es reif oder wenigstens f„hig gewesen ist, das Leben auáerhalb des Mutterleibes fortzusetzen.

 91.
(1) Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist die Untersuchung der in der Leiche oder sonst gefundenen verd„chtigen Stoffe durch einen Chemiker oder durch eine fr solche Untersuchungen bestehende Fachbeh”rde vorzunehmen.
(2) Es kann angeordnet werden, daá diese Untersuchung unter Mitwirkung oder Leitung eines Arztes stattzufinden hat.

 92.
(1) Liegt der Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenf„lschung vor, so sind das Geld oder die Wertzeichen erforderlichenfalls der Beh”rde vorzulegen, von der echtes Geld oder echte Wertzeichen dieser Art in Umlauf gesetzt werden. Das Gutachten dieser Beh”rde ist ber die Unechtheit oder Verf„lschung sowie darber einzuholen, in welcher Art die F„lschung mutmaálich begangen worden ist.
(2) Handelt es sich um Geld oder Wertzeichen eines fremden W„hrungsgebietes, so kann an Stelle des Gutachtens der Beh”rde des fremden W„hrungsgebietes das einer deutschen erfordert werden.

 93.
Zur Ermittlung der Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstcks sowie zur Ermittlung seines Urhebers kann eine Schriftvergleichung unter Zuziehung von Sachverst„ndigen vorgenommen werden.

Achter Abschnitt. Beschlagnahme, šberwachung des Fernmeldeverkehrs - Rasterfahndung Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung

 94.
(1) Gegenst„nde, die als Beweismittel fr die Untersuchung von Bedeutung sein k”nnen, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
(2) Befinden sich die Gegenst„nde in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
(3) Die Abs„tze 1 und 2 gelten auch fr Fhrerscheine, die der Einziehung unterliegen.

 95.
(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern.
(2) Im Falle der Weigerung k”nnen gegen ihn die in  70 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden. Das gilt nicht bei Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind.

 96.
Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstcken durch Beh”rden und ”ffentliche Beamte darf nicht gefordert werden, wenn deren oberste Dienstbeh”rde erkl„rt, daá das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstcke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten wrde. Satz 1 gilt entsprechend fr Akten und sonstige Schriftstcke, die sich im Gewahrsam eines Mitglieds des Bundestages oder eines Landtages befinden, wenn die fr die Erteilung einer Aussagegenehmigung zust„ndige Stelle eine solche Erkl„rung nicht abgegeben hat.

 97.
(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht

  1. schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die nach  52 oder  53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern drfen;
  2. Aufzeichnungen, welche die in  53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3b Genannten ber die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder ber andere Umst„nde gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;
  3. andere Gegenst„nde einschlieálich der „rztlichen Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in  53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3b Genannten erstreckt.

(2) Diese Beschr„nkungen gelten nur, wenn die Gegenst„nde im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind. Der Beschlagnahme unterliegen auch nicht Gegenst„nde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der Žrzte, Zahn„rzte, Apotheker und Hebammen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam einer Krankenanstalt sind, sowie Gegenst„nde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in  53 Abs. 1 Nr. 3a und 3b genannten Personen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam der in dieser Vorschrift bezeichneten Beratungsstelle sind. Die Beschr„nkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer Teilnahme oder einer Begnstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verd„chtig sind oder wenn es sich um Gegenst„nde handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrhren.
(3) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer reicht ( 53 Abs. 1 Nr. 4), ist die Beschlagnahme von Schriftstcken unzul„ssig.
(4) Die Abs„tze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit die in  53a Genannten das Zeugnis verweigern drfen.
(5) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in  53 Abs. 1 Nr. 5 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstcken, Ton-, Bild- und Datentr„gern, Abbildungen und anderen Darstellungen, die sich im Gewahrsam dieser Personen oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befinden, unzul„ssig. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

 98.
(1) Beschlagnahmen drfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten ( 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach  97 Abs. 5 Satz 2 in den R„umen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch den Richter angeordnet werden.
(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne richterliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die richterliche Best„tigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angeh”riger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angeh”riger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrcklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die richterliche Entscheidung beantragen. Solange die ”ffentliche Klage noch nicht erhoben ist, entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat. Hat bereits eine Beschlagnahme, Postbeschlagnahme oder Durchsuchung in einem anderen Bezirk stattgefunden, so entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, die das Ermittlungsverfahren fhrt. Der Betroffene kann den Antrag auch in diesem Fall bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat. Ist dieses Amtsgericht nach Satz 4 unzust„ndig, so leitet der Richter den Antrag dem zust„ndigen Amtsgericht zu. Der Betroffene ist ber seine Rechte zu belehren.
(3) Ist nach erhobener ”ffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder einen ihrer Hilfsbeamten erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Richter von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenst„nde sind ihm zur Verfgung zu stellen.
(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgeb„ude oder einer nicht allgemein zug„nglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchfhrung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in R„umen vorzunehmen ist, die ausschlieálich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

 98a.
(1) Liegen zureichende tats„chliche Anhaltspunkte dafr vor, daá eine Straftat von erheblicher Bedeutung

  1. auf dem Gebiet des unerlaubten Bet„ubungsmittel- oder Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenf„lschung,
  2. auf dem Gebiet des Staatsschutzes (74a, 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes),
  3. auf dem Gebiet der gemeingef„hrlichen Straftaten,
  4. gegen Leib oder Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die pers”nliche Freiheit,
  5. gewerbs- oder gewohnheitsm„áig oder
  6. von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert

begangen worden ist, so drfen, unbeschadet  94, 110, 161, personenbezogene Daten von Personen, die bestimmte, auf den T„ter vermutlich zutreffende Prfungsmerkmale erfllen, mit anderen Daten maschinell abgeglichen werden, um Nichtverd„chtige auszuschlieáen oder Personen festzustellen, die weitere fr die Ermittlungen bedeutsame Prfungsmerkmale erfllen. Die Maánahme darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des T„ters auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert w„re.
(2) Zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck hat die speichernde Stelle die fr den Abgleich erforderlichen Daten aus den Datenbest„nden auszusondern und den Strafverfolgungsbeh”rden zu bermitteln.
(3) Soweit die zu bermittelnden Daten von anderen Daten nur mit unverh„ltnism„áigem Aufwand getrennt werden k”nnen, sind auf Anordnung auch die anderen Daten zu bermitteln. Ihre Nutzung ist nicht zul„ssig.
(4) Auf Anforderung der Staatsanwaltschaft hat die speichernde Stelle die Stelle, die den Abgleich durchfhrt, zu untersttzen.
(5) 95 Abs. 2 gilt entsprechend.

 98b.
(1) Der Abgleich und die šbermittlung der Daten drfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so beantragt sie unverzglich die richterliche Best„tigung. Die Anordnung tritt auáer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter best„tigt wird. Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muá den zur šbermittlung Verpflichteten bezeichnen und ist auf die Daten und Prfungsmerkmale zu beschr„nken, die fr den Einzelfall ben”tigt werden. Die šbermittlung von Daten, deren Verwendung besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen, darf nicht angeordnet werden. Die  96, 97, 98 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.
(2) Ordnungs- und Zwangsmittel ( 95 Abs. 2) drfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden; die Festsetzung von Haft bleibt dem Richter vorbehalten.
(3) Sind die Daten auf Datentr„gern bermittelt worden, so sind diese nach Beendigung des Abgleichs unverzglich zurckzugeben. Personenbezogene Daten, die auf andere Datentr„ger bertragen wurden, sind unverzglich zu l”schen, sobald sie fr das Strafverfahren nicht mehr ben”tigt werden. Die durch den Abgleich erlangten personenbezogenen Daten drfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufkl„rung einer in  98a Abs. 1 bezeichneten Straftat ben”tigt werden.
(4) 163d Abs. 5 gilt entsprechend. Nach Beendigung einer Maánahme gem„á  98a ist die Stelle zu unterrichten, die fr die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften ber den Datenschutz bei ”ffentlichen Stellen zust„ndig ist.

 98c.
Zur Aufkl„rung einer Straftat oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes einer Person, nach der fr Zwecke eines Strafverfahrens gefahndet wird, drfen personenbezogene Daten aus einem Strafverfahren mit anderen zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder zur Gefahrenabwehr gespeicherten Daten maschinell abgeglichen werden. Entgegenstehende besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen bleiben unberhrt.

 99.
Zul„ssig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Briefe und Sendungen auf der Post sowie der an ihn gerichteten Telegramme auf den Telegraphenanstalten; ebenso ist zul„ssig an den bezeichneten Orten die Beschlagnahme solcher Briefe, Sendungen und Telegramme, bei denen Tatsachen vorliegen, aus welchen zu schlieáen ist, daá sie von dem Beschuldigten herrhren oder fr ihn bestimmt sind und daá ihr Inhalt fr die Untersuchung Bedeutung hat.

 100.
(1) Zu der Beschlagnahme ( 99) ist nur der Richter, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft befugt.
(2) Die von der Staatsanwaltschaft verfgte Beschlagnahme tritt, auch wenn sie eine Auslieferung noch nicht zur Folge gehabt hat, auáer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter best„tigt wird.
(3) Die ™ffnung der ausgelieferten Gegenst„nde steht dem Richter zu. Er kann diese Befugnis der Staatsanwaltschaft bertragen, soweit dies erforderlich ist, um den Untersuchungserfolg nicht durch Verz”gerung zu gef„hrden. Die šbertragung ist nicht anfechtbar; sie kann jederzeit widerrufen werden. Solange eine Anordnung nach Satz 2 nicht ergangen ist, legt die Staatsanwaltschaft die ihr ausgelieferten Gegenst„nde sofort, und zwar verschlossene Postsendungen unge”ffnet, dem Richter vor.
(4) šber eine von der Staatsanwaltschaft verfgte Beschlagnahme entscheidet der nach  98 zust„ndige Richter. šber die ™ffnung eines ausgelieferten Gegenstandes entscheidet der Richter, der die Beschlagnahme angeordnet oder best„tigt hat.

 100a.
Die šberwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs darf angeordnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begrnden, daá jemand als T„ter oder Teilnehmer
1. a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gef„hrdung des demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats und der Gef„hrdung der „uáeren Sicherheit ( 80 bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89, 94 bis 100a des Strafgesetzbuches,  20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes),
b) Straftaten gegen die Landesverteidigung ( 109d bis 109h des Strafgesetzbuches),
c) Straftaten gegen die ”ffentliche Ordnung ( 129 bis 130 des Strafgesetzbuches,  92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausl„ndergesetzes),
d) ohne Soldat zu sein, Anstiftung oder Beihilfe zur Fahnenflucht oder Anstiftung zum Ungehorsam ( 16, 19 in Verbindung mit  1 Abs. 3 des Wehrstrafgesetzes),
e) Straftaten gegen die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages oder der im Land Berlin anwesenden Truppen einer der Drei M„chte ( 89, 94 bis 97, 98 bis 100, 109d bis 109g des Strafgesetzbuches,  16, 19 des Wehrstrafgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 des Vierten Strafrechts„nderungsgesetzes),
2. eine Geld- oder Wertpapierf„lschung ( 146, 151, 152 des Strafgesetzbuches),
einen schweren Menschenhandel nach  181 Abs. 1 Nr. 2, 3 des Strafgesetzbuches,
einen Mord, einen Totschlag oder einen V”lkermord ( 211, 212, 220a des Strafgesetzbuches),
eine Straftat gegen die pers”nliche Freiheit ( 234, 234a, 239a, 239b des Strafgesetzbuches),
einen Bandendiebstahl ( 244 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches) oder einen schweren Bandendiebstahl ( 244a des Strafgesetzbuches),
einen Raub oder eine r„uberische Erpressung ( 249 bis 251, 255 des Strafgesetzbuches),
eine Erpressung ( 253 des Strafgesetzbuches),
eine gemeingef„hrliche Straftat in den F„llen der  306 bis 308, 310b Abs. 1 bis 3, des  311 Abs. 1 bis 3, des  311a Abs. 1 bis 3, der  311b, 312, 313, 315 Abs. 3, des  315b Abs. 3, der  316a, 316c oder 319 des Strafgesetzbuches,
3. eine Straftat nach  52a Abs. 1 bis 3,  53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Satz 2 des Waffengesetzes,  34 Abs. 1 bis 6 des Auáenwirtschaftsgesetzes oder nach  19 Abs. 1 bis 3,  20 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit  21, oder  22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes ber die Kontrolle von Kriegswaffen,
4. eine Straftat nach einer in  29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Bet„ubungsmittelgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder eine Straftat nach  29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4,  30a oder  30b des Bet„ubungsmittelgesetzes oder
5. eine Straftat nach  92a Abs. 2 oder  92b des Ausl„ndergesetzes oder nach  84 Abs. 3 oder  84a des Asylverfahrensgesetzes
begangen oder in F„llen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht oder durch eine Straftat vorbereitet hat, und wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert w„re. Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daá sie fr den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrhrende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder daá der Beschuldigte ihren Anschluá benutzt.

 100b.
(1) Die šberwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs ( 100a) darf nur durch den Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch von der Staatsanwaltschaft getroffen werden. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft tritt auáer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter best„tigt wird.
(2) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muá Namen und Anschrift des Betroffenen enthalten, gegen den sie sich richtet. In ihr sind Art, Umfang und Dauer der Maánahmen zu bestimmen. Die Anordnung ist auf h”chstens drei Monate zu befristen. Eine Verl„ngerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zul„ssig, soweit die in  100a bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.
(3) Auf Grund der Anordnung hat jeder Betreiber von Fernmeldeanlagen, die fr den ”ffentlichen Verkehr bestimmt sind, dem Richter, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst t„tigen Hilfsbeamten ( 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die šberwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs zu erm”glichen.  95 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Liegen die Voraussetzungen des  100a nicht mehr vor, so sind die sich aus der Anordnung ergebenden Maánahmen unverzglich zu beenden. Die Beendigung ist dem Richter und dem Betreiber von Fernmeldeanlagen, die fr den ”ffentlichen Verkehr bestimmt sind, mitzuteilen.
(5) Die durch die Maánahmen erlangten personenbezogenen Informationen drfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufkl„rung einer der in  100a bezeichneten Straftaten ben”tigt werden.
(6) Sind die durch die Maánahmen erlangten Unterlagen zur Strafverfolgung nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzglich unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft zu vernichten. šber die Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen.

 100c.
(1) Ohne Wissen des Betroffenen
1. drfen
a) Lichtbilder und Bildaufzeichnungen hergestellt werden,
b) sonstige besondere fr Observationszwecke bestimmte technische Mittel zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des T„ters verwendet werden, wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist, und
wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des T„ters auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert w„re,
2. darf das nicht”ffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgeh”rt und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begrnden, daá jemand eine in  100a bezeichnete Straftat begangen hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des T„ters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert w„re.
(2) Maánahmen nach Absatz 1 drfen sich nur gegen den Beschuldigten richten. Gegen andere Personen sind Maánahmen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a zul„ssig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des T„ters auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert w„re. Maánahmen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 drfen gegen andere Personen nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daá sie mit dem T„ter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, daá die Maánahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des T„ters fhren wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert w„re.
(3) Die Maánahmen drfen auch durchgefhrt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

 100d.
(1) Maánahmen nach  100c Abs. 1 Nr. 2 drfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden.  98b Abs. 1 Satz 2,  100b Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 4 und 6 gelten sinngem„á.
(2) Personenbezogene Informationen, die durch die Verwendung technischer Mittel nach  100c Abs. 1 Nr. 2 erlangt worden sind, drfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufkl„rung einer in  100a bezeichneten Straftat ben”tigt werden.

 101.
(1) Von den getroffenen Maánahmen (99, 100a, 100b, 100c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2,  100d) sind die Beteiligten zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gef„hrdung des Untersuchungszwecks, der ”ffentlichen Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person sowie der M”glichkeit der weiteren Verwendung eines eingesetzten nicht offen ermittelnden Beamten geschehen kann.
(2) Sendungen, deren ™ffnung nicht angeordnet worden ist, sind dem Beteiligten sofort auszuh„ndigen. Dasselbe gilt, soweit nach der ™ffnung die Zurckbehaltung nicht erforderlich ist.
(3) Der Teil eines zurckbehaltenen Briefes, dessen Vorenthaltung nicht durch die Rcksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, ist dem Empfangsberechtigten abschriftlich mitzuteilen.
(4) Entscheidungen und sonstige Unterlagen ber Maánahmen nach 100c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfllt sind.

 102.
Bei dem, welcher als T„ter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begnstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verd„chtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer R„ume sowie seiner Person und der ihm geh”renden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daá die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln fhren werde.

 103.
(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenst„nde und nur dann zul„ssig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schlieáen ist, daá die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden R„umen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verd„chtig ist, eine Straftat nach  129a des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen R„umen auch zul„ssig, wenn diese sich in einem Geb„ude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daá sich der Beschuldigte in ihnen aufh„lt.
(2) Die Beschr„nkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht fr R„ume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er w„hrend der Verfolgung betreten hat.

 104.
(1) Zur Nachtzeit drfen die Wohnung, die Gesch„ftsr„ume und das befriedete Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug oder dann durchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen handelt.
(2) Diese Beschr„nkung gilt nicht fr R„ume, die zur Nachtzeit jedermann zug„nglich oder die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Glcksspiels, des unerlaubten Bet„ubungsmittel- und Waffenhandels oder der Prostitution bekannt sind.
(3) Die Nachtzeit umfaát in dem Zeitraum vom ersten April bis dreiáigsten September die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und in dem Zeitraum vom ersten Oktober bis einunddreiáigsten M„rz die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens.

 105.
(1) Durchsuchungen drfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten ( 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach  103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.
(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Gesch„ftsr„ume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn m”glich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen drfen nicht Polizeibeamte oder Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sein.
(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgeb„ude oder einer nicht allgemein zug„nglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchfhrung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von R„umen vorzunehmen ist, die ausschlieálich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

 106.
(1) Der Inhaber der zu durchsuchenden R„ume oder Gegenst„nde darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn m”glich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angeh”riger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.
(2) Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit zugezogenen Person ist in den F„llen des  103 Abs. 1 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekanntzumachen. Diese Vorschrift gilt nicht fr die Inhaber der in  104 Abs. 2 bezeichneten R„ume.

 107.
Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Grund der Durchsuchung ( 102, 103) sowie im Falle des  102 die Straftat bezeichnen muá. Auch ist ihm auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenst„nde, falls aber nichts Verd„chtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierber zu geben.

 108.
(1) Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenst„nde gefunden, die zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Verbung einer anderen Straftat hindeuten, so sind sie einstweilen in Beschlag- zu nehmen. Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntnis zu geben. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine Durchsuchung nach  103 Abs. 1 Satz 2 stattfindet.
(2) Werden bei einem Arzt Gegenst„nde im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gefunden, die den Schwangerschaftsabbruch einer Patientin betreffen, ist ihre Verwertung in einem Strafverfahren gegen die Patientin wegen einer Straftat nach  218 des Strafgesetzbuches ausgeschlossen.

 109.
Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenst„nde sind genau zu verzeichnen und zur Verhtung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.

 110.
(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft zu.
(2) Andere Beamte sind zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie fr geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschlieáen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.
(3) Dem Inhaber der Papiere oder dessen Vertreter ist die Beidrckung seines Siegels gestattet; auch ist er, falls demn„chst die Entsiegelung und Durchsicht der Papiere angeordnet wird, wenn m”glich, zur Teilnahme aufzufordern.

 110a.
(1) Verdeckte Ermittler drfen zur Aufkl„rung von Straftaten eingesetzt werden, wenn zureichende tats„chliche Anhaltspunkte dafr vorliegen, daá eine Straftat von erheblicher Bedeutung

  1. auf dem Gebiet des unerlaubten Bet„ubungsmittel- oder Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenf„lschung,
  2. auf dem Gebiet des Staatsschutzes ( 74a, 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes),
  3. gewerbs- oder gewohnheitsm„áig oder
  4. von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert

begangen worden ist. Zur Aufkl„rung von Verbrechen drfen Verdeckte Ermittler auch eingesetzt werden, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr der Wiederholung besteht. Der Einsatz ist nur zul„ssig, soweit die Aufkl„rung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert w„re. Zur Aufkl„rung von Verbrechen drfen Verdeckte Ermittler auáerdem eingesetzt werden, wenn die besondere Bedeutung der Tat den Einsatz gebietet und andere Maánahmen aussichtslos w„ren.
(2) Verdeckte Ermittler sind Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, ver„nderten Identit„t (Legende) ermitteln. Sie drfen unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen.
(3) Soweit es fr den Aufbau oder die Aufrechterhaltung der Legende unerl„álich ist, drfen entsprechende Urkunden hergestellt, ver„ndert und gebraucht werden.

 110b.
(1) Der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers ist erst nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft zul„ssig. Besteht Gefahr im Verzug und kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist sie unverzglich herbeizufhren; die Maánahme ist zu beenden, wenn nicht die Staatsanwaltschaft binnen drei Tagen zustimmt. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. Eine Verl„ngerung ist zul„ssig, solange die Voraussetzungen fr den Einsatz fortbestehen.
(2) Eins„tze,

  1. die sich gegen einen bestimmten Beschuldigten richten oder
  2. bei denen der Verdeckte Ermittler eine Wohnung betritt, die nicht allgemein zug„nglich ist,

bedrfen der Zustimmung des Richters. Bei Gefahr im Verzug gengt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist sie unverzglich herbeizufhren. Die Maánahme ist zu beenden, wenn nicht der Richter binnen drei Tagen zustimmt. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die Identit„t des Verdeckten Ermittlers kann auch nach Beendigung des Einsatzes geheimgehalten werden. Der Staatsanwalt und der Richter, die fr die Entscheidung ber die Zustimmung zu dem Einsatz zust„ndig sind, k”nnen verlangen, daá die Identit„t ihnen gegenber offenbart wird. Im brigen ist in einem Strafverfahren die Geheimhaltung der Identit„t nach Maágabe des  96 zul„ssig, insbesondere dann, wenn Anlaá zu der Besorgnis besteht, daá die Offenbarung Leben, Leib oder Freiheit des Verdeckten Ermittlers oder einer anderen Person oder die M”glichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers gef„hrden wrde.

 110c.
Verdeckte Ermittler drfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverst„ndnis des Berechtigten betreten. Das Einverst„ndnis darf nicht durch ein ber die Nutzung der Legende hinausgehendes Vort„uschen eines Zutrittsrechts herbeigefhrt werden. Im brigen richten sich die Befugnisse des Verdeckten Ermittlers nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften.

 110d.
(1) Personen, deren nicht allgemein zug„ngliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat, sind vom Einsatz zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gef„hrdung des Untersuchungszwecks, der ”ffentlichen Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person sowie der M”glichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers geschehen kann.
(2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen ber den Einsatz eines Verdeckten Ermittlers werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfllt sind.

 110e.
Die durch den Einsatz des Verdeckten Ermittlers erlangten personenbezogenen Informationen drfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufkl„rung einer in  110a Abs. 1 bezeichneten Straftat ben”tigt werden;  100d Abs. 2 bleibt unberhrt.

 111.
(1) Begrnden bestimmte Tatsachen den Verdacht, daá eine Straftat nach  129a des Strafgesetzbuches, eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten oder eine Straftat nach  250 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, so k”nnen auf ”ffentlichen Straáen und Pl„tzen und an anderen ”ffentlich zug„nglichen Orten Kontrollstellen eingerichtet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daá diese Maánahme zur Ergreifung des T„ters oder zur Sicherstellung von Beweismitteln fhren kann, die der Aufkl„rung der Straftat dienen k”nnen. An einer Kontrollstelle ist jedermann verpflichtet, seine Identit„t feststellen und sich sowie mitgefhrte Sachen durchsuchen zu lassen.
(2) Die Anordnung, eine Kontrollstelle einzurichten, trifft der Richter; die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten ( 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) sind hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.
(3) Fr die Durchsuchung und die Feststellung der Identit„t nach Absatz 1 gelten  106 Abs. 2 Satz 1,  107 Satz 2 erster Halbsatz, die  108, 109, 110 Abs. 1 und 2 sowie die  163b und 163c entsprechend.

 111a.
(1) Sind dringende Grnde fr die Annahme vorhanden, daá die Fahrerlaubnis entzogen werden wird ( 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluá die Fahrerlaubnis vorl„ufig entziehen. Von der vorl„ufigen Entziehung k”nnen bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umst„nde die Annahme rechtfertigen, daá der Zweck der Maánahme dadurch nicht gef„hrdet wird.
(2) Eine vorl„ufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.
(3) Die vorl„ufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Best„tigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Beh”rde erteilten Fhrerscheins.
(4) Ist ein Fhrerschein beschlagnahmt, weil er nach  69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung ber die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung ber die vorl„ufige Entziehung der Fahrerlaubnis.
(5) Ein Fhrerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach  69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurckzugeben, wenn der Richter die vorl„ufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach  44 des Strafgesetzbuches verh„ngt, so kann die Rckgabe des Fhrerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.
(6) In ausl„ndischen Fahrausweisen ist die vorl„ufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Fahrausweis beschlagnahmt werden ( 94 Abs. 3,  98).

 111b.
(1) Gegenst„nde k”nnen durch Beschlagnahme nach  111c sichergestellt werden, wenn dringende Grnde fr die Annahme vorhanden sind, daá die Voraussetzungen fr ihren Verfall oder ihre Einziehung vorliegen.  94 Abs. 3 bleibt unberhrt.
(2) Sind dringende Grnde fr die Annahme vorhanden, daá die Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz oder der Einziehung von Wertersatz vorliegen, kann zu deren Sicherung nach  111d der dingliche Arrest angeordnet werden.
(3) Die  102 bis 110 gelten entsprechend.
(4) Die Abs„tze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit der Verfall nur deshalb nicht angeordnet werden kann, weil die Voraussetzungen des  73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches vorliegen.

 111c.
(1) Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird in den F„llen des  111b dadurch bewirkt, daá die Sache in Gewahrsam genommen oder die Beschlagnahme durch Siegel oder in anderer Weise kenntlich gemacht wird.
(2) Die Beschlagnahme eines Grundstckes oder eines Rechtes, das den Vorschriften ber die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Verm”gen unterliegt, wird dadurch bewirkt, daá ein Vermerk ber die Beschlagnahme in das Grundbuch eingetragen wird. Die Vorschriften des Gesetzes ber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ber den Umfang der Beschlagnahme bei der Zwangsversteigerung gelten entsprechend.
(3) Die Beschlagnahme einer Forderung oder eines anderen Verm”gensrechtes, das nicht den Vorschriften ber die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Verm”gen unterliegt, wird durch Pf„ndung bewirkt. Die Vorschriften der Zivilprozeáordnung ber die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Verm”gensrechte sind insoweit sinngem„á anzuwenden. Mit der Beschlagnahme ist die Aufforderung zur Abgabe der in  840 Abs. 1 der Zivilprozeáordnung bezeichneten Erkl„rungen zu verbinden.
(4) Die Beschlagnahme von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen wird nach Absatz 1 bewirkt. Bei solchen Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen, die im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register fr Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind, ist die Beschlagnahme im Register einzutragen. Nicht eingetragene, aber eintragungsf„hige Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge k”nnen zu diesem Zweck zur Eintragung angemeldet werden; die Vorschriften, die bei der Anmeldung durch eine Person, die auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Register verlangen kann, anzuwenden sind, gelten hierbei entsprechend.
(5) Die Beschlagnahme eines Gegenstandes nach den Abs„tzen 1 bis 4 hat die Wirkung eines Ver„uáerungsverbotes im Sinne des  136 des Brgerlichen Gesetzbuches; das Verbot umfaát auch andere Verfgungen als Ver„uáerungen.
(6) Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann dem Betroffenen

  1. gegen sofortige Erlegung des Wertes zurckgegeben oder
  2. unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur vorl„ufigen weiteren Benutzung bis zum Abschluá des Verfahrens berlassen

werden. Der nach Satz 1 Nr. 1 erlegte Betrag tritt an die Stelle der Sache. Die Maánahme nach Satz 1 Nr. 2 kann davon abh„ngig gemacht werden, daá der Betroffene Sicherheit leistet oder bestimmte Auflagen erfllt.

 111d.
(1) Wegen des Verfalls oder der Einziehung von Wertersatz, wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens kann der dingliche Arrest angeordnet werden. Wegen einer Geldstrafe und der voraussichtlich entstehenden Kosten darf der Arrest erst angeordnet werden, wenn gegen den Beschuldigten ein auf Strafe lautendes Urteil ergangen ist. Zur Sicherung der Vollstreckungskosten sowie geringfgiger Betr„ge ergeht kein Arrest.
(2) Die  917 und 920 Abs. 1 sowie die  923, 928, 930 bis 932 und 934 Abs. 1 der Zivilprozeáordnung gelten sinngem„á.
(3) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten angeordnet worden, so ist eine Vollziehungsmaánahme auf Antrag des Beschuldigten aufzuheben, soweit der Beschuldigte den Pfandgegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts oder des Unterhalts seiner Familie ben”tigt.

 111e.
(1) Zu der Anordnung der Beschlagnahme ( 111c) und des Arrestes ( 111d) ist nur der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft befugt. Zur Anordnung der Beschlagnahme einer beweglichen Sache ( 111c Abs. 1) sind bei Gefahr im Verzuge auch die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft ( 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt.
(2) Hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme oder den Arrest angeordnet, so beantragt sie innerhalb einer Woche die richterliche Best„tigung der Anordnung. Dies gilt nicht, wenn die Beschlagnahme einer beweglichen Sache angeordnet ist. Der Betroffene kann in allen F„llen jederzeit die richterliche Entscheidung beantragen.
(3) Die Anordnung der Beschlagnahme und des Arrestes ist dem durch die Tat Verletzten, soweit er bekannt ist oder im Verlauf des Verfahrens bekannt wird, unverzglich mitzuteilen.
(4) Ist zu vermuten, daá weiteren Verletzten aus der Tat Ansprche erwachsen sind, so soll die Beschlagnahme oder der Arrest durch einmaliges Einrcken in den Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekanntgemacht werden.

 111f.
(1) Die Durchfhrung der Beschlagnahme ( 111c) obliegt der Staatsanwaltschaft, bei beweglichen Sachen ( 111c Abs. 1) auch deren Hilfsbeamten.  98 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch sowie in die in  111c Abs. 4 genannten Register werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts bewirkt, welches die Beschlagnahme angeordnet hat. Entsprechendes gilt fr die in  111c Abs. 4 erw„hnten Anmeldungen.
(3) Soweit die Vollziehung des Arrestes nach den Vorschriften ber die Pf„ndung in bewegliche Sachen zu bewirken ist, ist die in  2 der Justizbeitreibungsordnung bezeichnete Beh”rde zust„ndig. Absatz 2 gilt entsprechend. Fr die Anordnung der Pf„ndung eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerkes sowie fr die Pf„ndung einer Forderung ist der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft zust„ndig.

 111g.
(1) Die Beschlagnahme eines Gegenstandes nach  111c wirkt nicht gegen eine Verfgung des Verletzten, die auf Grund eines aus der Straftat erwachsenen Anspruches im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.
(2) Die Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung nach Absatz 1 bedarf der Zulassung durch den Richter, der fr die Beschlagnahme ( 111c) zust„ndig ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluá, der von der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verletzten mit sofortiger Beschwerde angefochten werden kann. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Verletzte nicht glaubhaft macht, daá der Anspruch aus der Straftat erwachsen ist.  294 der Zivilprozeáordnung ist anzuwenden.
(3) Das Ver„uáerungsverbot nach  111c Abs. 5 gilt vom Zeitpunkt der Beschlagnahme an auch zugunsten von Verletzten, die w„hrend der Dauer der Beschlagnahme in den beschlagnahmten Gegenstand die Zwangsvollstreckung betreiben oder den Arrest vollziehen. Die Eintragung des Ver„uáerungsverbotes im Grundbuch zugunsten des Staates gilt fr die Anwendung des  892 Abs. 1 Satz 2 des Brgerlichen Gesetzbuches auch als Eintragung zugunsten solcher Verletzter, die w„hrend der Dauer der Beschlagnahme als Begnstigte aus dem Ver„uáerungsverbot in das Grundbuch eingetragen werden. Der Nachweis, daá der Anspruch aus der Straftat erwachsen ist, kann gegenber dem Grundbuchamt durch Vorlage des Zulassungsbeschlusses gefhrt werden. Die S„tze 2 und 3 gelten sinngem„á fr das Ver„uáerungsverbot bei den in  111c Abs. 4 genannten Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen. Die Wirksamkeit des Ver„uáerungsverbotes zugunsten des Verletzten wird durch die Aufhebung der Beschlagnahme nicht berhrt.
(4) Unterliegt der beschlagnahmte Gegenstand aus anderen als den in  73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten Grnden nicht dem Verfall oder ist die Zulassung zu Unrecht erfolgt, so ist der Verletzte Dritten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihnen dadurch entsteht, daá das Ver„uáerungsverbot nach Absatz 3 zu seinen Gunsten gilt.
(5) Die Abs„tze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn der Verfall eines Gegenstandes angeordnet, die Anordnung aber noch nicht rechtskr„ftig ist. Sie gelten nicht, wenn der Gegenstand der Einziehung unterliegt.

 111h.
(1) Betreibt der Verletzte wegen eines aus der Straftat erwachsenen Anspruches die Zwangsvollstreckung oder vollzieht er einen Arrest in ein Grundstck, in welches ein Arrest nach  111d vollzogen ist, so kann er verlangen, daá die durch den Vollzug dieses Arrestes begrndete Sicherungshypothek hinter seinem Recht im Rang zurcktritt. Der dem vortretenden Recht einger„umte Rang geht nicht dadurch verloren, daá der Arrest aufgehoben wird. Die Zustimmung des Eigentmers zur Rang„nderung ist nicht erforderlich. Im brigen ist  880 des Brgerlichen Gesetzbuches sinngem„á anzuwenden.
(2) Die Rang„nderung bedarf der Zulassung durch den Richter, der fr den Arrest ( 111d) zust„ndig ist.  111g Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Ist die Zulassung zu Unrecht erfolgt, so ist der Verletzte Dritten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihnen durch die Rang„nderung entsteht.

 111i.
Soweit im Urteil lediglich deshalb nicht auf Verfall oder Verfall des Wertersatzes erkannt wird, weil Ansprche eines Verletzten im Sinne des  73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches entgegenstehen oder weil das Verfahren nach den  430 und 442 auf die anderen Rechtsfolgen beschr„nkt wird, kann die Beschlagnahme nach  111c fr die Dauer von h”chstens drei Monaten aufrechterhalten werden, sofern die sofortige Aufhebung gegenber dem Verletzten unbillig w„re.

 111k.
Bewegliche Sachen, die nach  94 beschlagnahmt oder sonst sichergestellt oder nach  111c Abs. 1 beschlagnahmt worden sind, sollen dem Verletzten, dem sie durch die Straftat entzogen worden sind, herausgegeben werden, wenn er bekannt ist, Ansprche Dritter nicht entgegenstehen und die Sachen fr Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr ben”tigt werden.

 111l.
(1) Gegenst„nde, die nach  111c beschlagnahmt worden sind, sowie Gegenst„nde, die auf Grund eines Arrestes ( 111d) gepf„ndet worden sind, drfen vor der Rechtskraft des Urteils ver„uáert werden, wenn ihr Verderb oder eine wesentliche Minderung ihres Wertes droht oder ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverh„ltnism„áig groáen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist. Der Erl”s tritt an die Stelle der Gegenst„nde.
(2) Im vorbereitenden Verfahren wird die Notver„uáerung durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. Ihren Hilfsbeamten ( 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) steht diese Befugnis zu, wenn der Gegenstand zu verderben droht, bevor die Entscheidung der Staatsanwaltschaft herbeigefhrt werden kann.
(3) Nach Erhebung der ”ffentlichen Klage trifft die Anordnung das mit der Hauptsache befaáte Gericht. Der Staatsanwaltschaft steht diese Befugnis zu, wenn der Gegenstand zu verderben droht, bevor die Entscheidung des Gerichts herbeigefhrt werden kann; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Beschuldigte, der Eigentmer und andere, denen Rechte an der Sache zustehen, sollen vor der Anordnung geh”rt werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Ver„uáerung sind ihnen, soweit dies ausfhrbar erscheint, mitzuteilen.
(5) Die Notver„uáerung wird nach den Vorschriften der Zivilprozeáordnung ber die Verwertung einer gepf„ndeten Sache durchgefhrt. An die Stelle des Vollstreckungsgerichts ( 764 der Zivilprozeáordnung) tritt in den F„llen der Abs„tze 2 und 3 Satz 2 die Staatsanwaltschaft, in den F„llen des Absatzes 3 Satz 1 das mit der Hauptsache befaáte Gericht. Die nach  825 der Zivilprozeáordnung zul„ssige Verwertung kann von Amts wegen oder auf Antrag der in Absatz 4 genannten Personen, im Falle des Absatzes 3 Satz 1 auch auf Antrag der Staatsanwaltschaft, gleichzeitig mit der Notver„uáerung oder nachtr„glich angeordnet werden.
(6) Gegen Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder ihrer Hilfsbeamten im vorbereitenden Verfahren (Abs„tze 2 und 5) kann der Betroffene gerichtliche Entscheidung nach Maágabe des  161a Abs. 3 beantragen. Gegen Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder ihrer Hilfsbeamten nach Erhebung der ”ffentlichen Klage (Absatz 3 Satz 2, Absatz 5) kann der Betroffene die Entscheidung des mit der Hauptsache befaáten Gerichts (Absatz 3 Satz 1) beantragen. Das Gericht, in dringenden F„llen der Vorsitzende, kann die Aussetzung der Ver„uáerung anordnen.

 111m.
(1) Die Beschlagnahme eines Druckwerks, einer sonstigen Schrift oder eines Gegenstandes im Sinne des  74d des Strafgesetzbuches darf nach  111b Abs. 1 nicht angeordnet werden, wenn ihre nachteiligen Folgen, insbesondere die Gef„hrdung des ”ffentlichen Interesses an unverz”gerter Verbreitung offenbar auáer Verh„ltnis zu der Bedeutung der Sache stehen.
(2) Ausscheidbare Teile der Schrift, die nichts Strafbares enthalten, sind von der Beschlagnahme auszuschlieáen. Die Beschlagnahme kann in der Anordnung weiter beschr„nkt werden.
(3) In der Anordnung der Beschlagnahme sind die Stellen der Schrift, die zur Beschlagnahme Anlaá geben, zu bezeichnen.
(4) Die Beschlagnahme kann dadurch abgewendet werden, daá der Betroffene den Teil der Schrift, der zur Beschlagnahme Anlaá gibt, von der Vervielf„ltigung oder der Verbreitung ausschlieát.

 111n.
(1) Die Beschlagnahme eines periodischen Druckwerks oder eines ihm gleichstehenden Gegenstandes im Sinne des  74d des Strafgesetzbuches darf nur durch den Richter angeordnet werden. Die Beschlagnahme eines anderen Druckwerks oder eines sonstigen Gegenstandes im Sinne des  74d des Strafgesetzbuches kann bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden, Die Anordnung der Staatsanwaltschaft tritt auáer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter best„tigt wird.
(2) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn nicht binnen zwei Monaten die ”ffentliche Klage erhoben oder die selbst„ndige Einziehung beantragt ist. Reicht die in Satz 1 bezeichnete Frist wegen des besonderen Umfanges der Ermittlungen nicht aus, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Frist um weitere zwei Monate verl„ngern. Der Antrag kann einmal wiederholt werden.
(3) Solange weder die ”ffentliche Klage erhoben noch die selbst„ndige Einziehung beantragt worden ist, ist die Beschlagnahme aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es beantragt.

111o.
(1) Sind dringende Grnde fr die Annahme vorhanden, daá die Voraussetzungen fr die Verh„ngung einer Verm”gensstrafe vorliegen, so kann wegen dieser der dingliche Arrest angeordnet werden.
(2) Die  917, 928, 930 bis 932, 934 Abs. 1 der Zivilprozeáordnung gelten sinngem„á. In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrests berechtigt wird. Die H”he des Betrages bestimmt sich nach den Umst„nden des Einzelfalles, namentlich nach der voraussichtlichen H”he der Verm”gensstrafe. Diese kann gesch„tzt werden. Das Gesuch auf Erlaá des Arrestes soll die fr die Feststellung des Geldbetrages erforderlichen Tatsachen enthalten.
(3) Zu der Anordnung des Arrestes wegen einer Verm”gensstrafe ist nur der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft befugt. Hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so beantragt sie innerhalb einer Woche die richterliche Best„tigung der Anordnung. Der Beschuldigte kann jederzeit die richterliche Entscheidung beantragen.
(4) Soweit wegen einer Verm”gensstrafe die Vollziehung des Arrestes in bewegliche Sachen zu bewirken ist, gilt  111f Abs. 1 entsprechend.
(5) Im brigen finden  111e Abs. 3 und 4,  111f Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 sowie die  111g und 111h Anwendung.

 111p.
(1) Unter den Voraussetzungen des 111o Abs. 1 kann das Verm”gen des Beschuldigten mit Beschlag belegt werden, wenn die Vollstreckung der zu erwartenden Verm”gensstrafe im Hinblick auf Art oder Umfang des Verm”gens oder aus sonstigen Grnden durch eine Arrestanordnung nach  111o nicht gesichert erscheint.
(2) Die Beschlagnahme ist auf einzelne Verm”gensbestandteile zu beschr„nken, wenn dies nach den Umst„nden, namentlich nach der zu erwartenden H”he der Verm”gensstrafe, ausreicht, um deren Vollstreckung sicherzustellen.
(3) Mit der Anordnung der Verm”gensbeschlagnahme verliert der Beschuldigte das Recht, das in Beschlag genommene Verm”gen zu verwalten und dar ber unter Lebenden zu verfgen. In der Anordnung ist die Stunde der Beschlagnahme anzugeben.
(4)  111o Abs. 3,  291, 292 Abs. 2, 293 gelten entsprechend.
(5) Der Verm”gensverwalter hat der Staatsanwaltschaft und dem Gericht ber alle im Rahmen der Verwaltung des Verm”gens erlangten Erkenntnisse, die dem Zweck der Beschlagnahme dienen k”nnen, Mitteilung zu machen.

Neunter Abschnitt. Verhaftung und vorl„ufige Festnahme

 112.
(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verd„chtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maáregel der Besserung und Sicherung auáer Verh„ltnis steht.
(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

  1. festgestellt wird, daá der Beschuldigte flchtig ist oder sich verborgen h„lt,
  2. bei Wrdigung der Umst„nde des Einzelfalles die Gefahr besteht, daá der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
  3. das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begrndet, er werde

a) Beweismittel vernichten, ver„ndern, beiseite schaffen, unterdrcken oder f„lschen oder
b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverst„ndige in unlauterer Weise einwirken oder
c) andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daá die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).
(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach  129a Abs. 1 oder nach den  211, 212, 220a Abs. 1 Nr. 1,  225 oder  307 des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gef„hrdet worden ist, nach  311 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verd„chtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

 112a.
(1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der beschuldigte dringend verd„chtig ist,

  1. eine Straftat nach den  174, 174a, 176 bis 179 des Strafgesetzbuches oder
  2. wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeintr„chtigende Straftat nach  125a, nach den  223a bis 226, nach den  243, 244, 249 bis 255, 260, nach  263, nach den  306 bis 308 oder  316a des Strafgesetzbuches oder nach  29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 10 oder Abs. 3,  29a Abs. 1,  30a Abs. 1 des Bet„ubungsmittelgesetzes

begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begrnden, daá er vor rechtskr„ftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich und in den F„llen der Nummer 2 eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen fr den Erlaá eines Haftbefehls nach  112 vorliegen und die Voraussetzungen fr die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach  116 Abs. 1, 2 nicht gegeben sind.

 113.
(1) Ist die Tat nur mit, Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagess„tzen bedroht, so darf die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr nicht angeordnet werden.
(2) In diesen F„llen darf die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte

  1. sich dem Verfahren bereits einmal entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht getroffen hat,
  2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder
  3. sich ber seine Person nicht ausweisen kann.

 114.
(1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet.
(2) In dem Haftbefehl sind anzufhren

  1. der Beschuldigte,
  2. die Tat, deren er dringend verd„chtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften,
  3. der Haftgrund sowie
  4. die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch die Staatssicherheit gef„hrdet wird.

(3) Wenn die Anwendung des  112 Abs. 1 Satz 2 naheliegt oder der Beschuldigte sich auf diese Vorschrift beruft, sind die Grnde dafr anzugeben, daá sie nicht angewandt wurde.

 114a.
(1) Der Haftbefehl ist dem Beschuldigten bei der Verhaftung bekanntzugeben. Ist dies nicht m”glich, so ist ihm vorl„ufig mitzuteilen, welcher Tat er verd„chtig ist. Die Bekanntgabe des Haftbefehls ist in diesem Fall unverzglich nachzuholen.
(2) Der Beschuldigte erh„lt eine Abschrift des Haftbefehls.

 114b.
(1) Von der Verhaftung und jeder weiteren Entscheidung ber die Fortdauer der Haft wird ein Angeh”riger des Verhafteten oder eine Person seines Vertrauens unverzglich benachrichtigt. Fr die Anordnung ist der Richter zust„ndig.
(2) Auáerdem ist dem Verhafteten selbst Gelegenheit zu geben, einen Angeh”rigen oder eine Person seines Vertrauens von der Verhaftung zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht gef„hrdet wird.

 115.
(1) Wird der Beschuldigte auf Grund des Haftbefehls ergriffen, so ist er unverzglich dem zust„ndigen Richter vorzufhren.
(2) Der Richter hat den Beschuldigten unverzglich nach der Vorfhrung, sp„testens am n„chsten Tage, ber den Gegenstand der Beschuldigung zu vernehmen.
(3) Bei der Vernehmung ist der Beschuldigte auf die ihn belastenden Umst„nde und sein Recht hinzuweisen, sich zur Beschuldigung zu „uáern oder nicht zur Sache auszusagen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, die Verdachts- und Haftgrnde zu entkr„ften und die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen.
(4) Wird die Haft aufrechterhalten, so ist der Beschuldigte ber das Recht der Beschwerde und die anderen Rechtsbehelfe ( 117 Abs. 1, 2,  118 Abs. 1,2) zu belehren.

 115a.
(1) Kann der Beschuldigte nicht sp„testens am Tage nach der Ergreifung vor den zust„ndigen Richter gestellt werden, so ist er unverzglich, sp„testens am Tage nach der Ergreifung, dem Richter des n„chsten Amtsgerichts vorzufhren.
(2) Der Richter hat den Beschuldigten unverzglich nach der Vorfhrung, sp„testens am n„chsten Tage, zu vernehmen. Bei der Vernehmung wird, soweit m”glich,  115 Abs. 3 angewandt. Ergibt sich bei der Vernehmung, daá der Haftbefehl aufgehoben oder der Ergriffene nicht die in dem Haftbefehl bezeichnete Person ist, so ist der Ergriffene freizulassen. Erhebt dieser sonst gegen den Haftbefehl oder dessen Vollzug Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegrndet sind, oder hat der Richter Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Haft, so teilt er sie dem zust„ndigen Richter unverzglich und auf dem nach den Umst„nden angezeigten schnellsten Wege mit.
(3) Wird der Beschuldigte nicht freigelassen, so ist er auf sein Verlangen dem zust„ndigen Richter zur Vernehmung nach  115 vorzufhren. Der Beschuldigte ist auf dieses Recht hinzuweisen und gem„á  115 Abs. 4 zu belehren.

 116.
(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maánahmen die Erwartung hinreichend begrnden, daá der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommen namentlich

  1. die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbeh”rde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden,
  2. die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbeh”rde zu verlassen,
  3. die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen,
  4. die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen.

(2) Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maánahmen die Erwartung hinreichend begrnden, daá sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverst„ndigen keine Verbindung aufzunehmen.
(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach  112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begrndet ist, daá der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und daá dadurch der Zweck der Haft erreicht wird.
(4) Der Richter ordnet in den F„llen der Abs„tze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn

  1. der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschr„nkungen gr”blich zuwiderhandelt,
  2. der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgem„áe Ladung ohne gengende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, daá das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder
  3. neu hervorgetretene Umst„nde die Verhaftung erforderlich machen.

 116a.
(1) Die Sicherheit ist durch Hinterlegung in barem Geld, in Wertpapieren, durch Pfandbestellung oder durch Brgschaft geeigneter Personen zu leisten.
(2) Der Richter setzt H”he und Art der Sicherheit nach freiem Ermessen fest.
(3) Der Beschuldigte, der die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls gegen Sicherheitsleistung beantragt und nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt, ist verpflichtet, eine im Bezirk des zust„ndigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen zu bevollm„chtigen.

 117.
(1) Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach  116 auszusetzen ist (Haftprfung).
(2) Neben dem Antrag auf Haftprfung ist die Beschwerde unzul„ssig. Das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung, die auf den Antrag ergeht, wird dadurch nicht berhrt.
(3) Der Richter kann einzelne Ermittlungen anordnen, die fr die knftige Entscheidung ber die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von Bedeutung sind, und nach Durchfhrung dieser Ermittlungen eine neue Prfung vornehmen.
(4) Hat der Beschuldigte noch keinen Verteidiger, so wird ihm ein Verteidiger fr die Dauer der Untersuchungshaft bestellt, wenn deren Vollzug mindestens drei Monate gedauert hat und die Staatsanwaltschaft oder der Beschuldigte oder sein gesetzlicher Vertreter es beantragt. šber das Antragsrecht ist der Beschuldigte zu belehren. Die  142, 143 und 145 gelten entsprechend.
(5) Hat die Untersuchungshaft drei Monate gedauert, ohne daá der Beschuldigte die Haftprfung beantragt oder Haftbeschwerde eingelegt hat, so findet die Haftprfung von Amts wegen statt, es sei denn, daá der Beschuldigte einen Verteidiger hat.

 118.
(1) Bei der Haftprfung wird auf Antrag des Beschuldigten oder nach dem Ermessen des Gerichts von Amts wegen nach mndlicher Verhandlung entschieden.
(2) Ist gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt, so kann auch im Beschwerdeverfahren auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen nach mndlicher Verhandlung entschieden werden.
(3) Ist die Untersuchungshaft nach mndlicher Verhandlung aufrechterhalten worden, so hat der Beschuldigte einen Anspruch auf eine weitere mndliche Verhandlung nur, wenn die Untersuchungshaft mindestens drei Monate und seit der letzten mndlichen Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat.
(4) Ein Anspruch auf mndliche Verhandlung besteht nicht, solange die Hauptverhandlung andauert oder wenn ein Urteil ergangen ist, das auf eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maáregel der Besserung und Sicherung erkennt.
(5) Die mndliche Verhandlung ist unverzglich durchzufhren; sie darf ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht ber zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags anberaumt werden.

 118a.
(1) Von Ort und Zeit der mndlichen Verhandlung sind die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte und der Verteidiger zu benachrichtigen.
(2) Der Beschuldigte ist zu der Verhandlung vorzufhren, es sei denn, daá er auf die Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet hat oder daá der Vorfhrung weite Entfernung oder Krankheit des Beschuldigten oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen. Wird der Beschuldigte zur mndlichen Verhandlung nicht vorgefhrt, so muá ein Verteidiger seine Rechte in der Verhandlung wahrnehmen. In diesem Falle ist ihm fr die mndliche Verhandlung ein Verteidiger zu bestellen, wenn er noch keinen Verteidiger hat. Die  142, 143 und 145 gelten entsprechend.
(3) In der mndlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu h”ren. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht. šber die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen; die  271 bis 273 gelten entsprechend.
(4) Die Entscheidung ist am Schluá der mndlichen Verhandlung zu verknden. Ist dies nicht m”glich, so ist die Entscheidung sp„testens binnen einer Woche zu erlassen.

 118b.
Fr den Antrag auf Haftprfung ( 117 Abs. 1) und den Antrag auf mndliche Verhandlung gelten die  297 bis 300 und 302 Abs. 2 entsprechend.

 119.
(1) Der Verhaftete darf nicht mit anderen Gefangenen in demselben Raum untergebracht werden. Er ist auch sonst von Strafgefangenen, soweit m”glich, getrennt zu halten.
(2) Mit anderen Untersuchungsgefangenen darf er in demselben Raum untergebracht werden, wenn er es ausdrcklich schriftlich beantragt. Der Antrag kann jederzeit in gleicher Weise zurckgenommen werden. Der Verhaftete darf auch dann mit anderen Gefangenen in demselben Raum untergebracht werden, wenn sein k”rperlicher oder geistiger Zustand es erfordert.
(3) Dem Verhafteten drfen nur solche Beschr„nkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert.
(4) Bequemlichkeiten und Besch„ftigungen darf er sich auf seine Kosten verschaffen, soweit sie mit dem Zweck der Haft vereinbar sind und nicht die Ordnung in der Vollzugsanstalt st”ren.
(5) Der Verhaftete darf gefesselt werden, wenn

  1. die Gefahr besteht, daá er Gewalt gegen Personen oder Sachen anwendet, oder wenn er Widerstand leistet,
  2. er zu fliehen versucht oder wenn bei Wrdigung der Umst„nde des Einzelfalles, namentlich der Verh„ltnisse des Beschuldigten und der Umst„nde, die einer Flucht entgegenstehen, die Gefahr besteht, daá er sich aus dem Gewahrsam befreien wird,
  3. die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstbesch„digung besteht

und wenn die Gefahr durch keine andere, weniger einschneidende Maánahme abgewendet werden kann. Bei der Hauptverhandlung soll er ungefesselt sein.
(6) Die nach diesen Vorschriften erforderlichen Maánahmen ordnet der Richter an. In dringenden F„llen kann der Staatsanwalt, der Anstaltsleiter oder ein anderer Beamter, unter dessen Aufsicht der Verhaftete steht, vorl„ufige Maánahmen treffen. Sie bedrfen der Genehmigung des Richters.

 120.
(1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder sich ergibt, daá die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maáregel der Besserung und Sicherung auáer Verh„ltnis stehen wrde. Er ist namentlich aufzuheben, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder die Er”ffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nicht bloá vorl„ufig eingestellt wird.
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung des Beschuldigten nicht aufgehalten werden.
(3) Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der ”ffentlichen Klage beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag kann die Staatsanwaltschaft die Freilassung des Beschuldigten anordnen.

 121.
(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maáregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat ber sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.
(2) In den F„llen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach  116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.
(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkndung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.
(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach  74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zust„ndig ist, entscheidet das nach  120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zust„ndige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach  120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zust„ndig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

 122.
(1) In den F„llen des  121 legt das zust„ndige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft fr erforderlich h„lt oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.
(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu h”ren. Das Oberlandesgericht kann ber die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mndlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt  118a entsprechend.
(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt  114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Fr die weitere Haftprfung ( 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zust„ndig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maáregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafr zust„ndig ist, fr die Zeit von jeweils h”chstens drei Monaten bertragen. In den F„llen des  118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht ber einen Antrag auf mndliche Verhandlung nach seinem Ermessen.
(4) Die Prfung der Voraussetzungen nach  121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prfung muá jeweils sp„testens nach drei Monaten wiederholt werden.
(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach  116 aussetzen.
(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht ber die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, fr die es nach  121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zust„ndig w„re.
(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zust„ndig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

 122a.
In den F„llen des  121 Abs. 1 darf der Vollzug der Haft nicht l„nger als ein Jahr aufrechterhalten werden, wenn sie auf den Haftgrund des  112a gesttzt ist.

 123.
(1) Eine Maánahme, die der Aussetzung des Haftvollzugs dient ( 116), ist aufzuheben, wenn

  1. der Haftbefehl aufgehoben wird oder
  2. die Untersuchungshaft oder die erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maáregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.

(2) Unter denselben Voraussetzungen wird eine noch nicht verfallene Sicherheit frei.
(3) Wer fr den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, kann deren Freigabe dadurch erlangen, daá er entweder binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist die Gestellung des Beschuldigten bewirkt oder die Tatsachen, die den Verdacht einer vorn Beschuldigten beabsichtigten Flucht begrnden, so rechtzeitig mitteilt, daá der Beschuldigte verhaftet werden kann.

 124.
(1) Eine noch nicht frei gewordene Sicherheit verf„llt der Staatskasse, wenn der Beschuldigte sich der Untersuchung oder dem Antritt der erkannten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maáregel der Besserung und Sicherung entzieht.
(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte sowie derjenige, welcher fr den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, zu einer Erkl„rung aufzufordern. Gegen die Entscheidung steht ihnen nur die sofortige Beschwerde zu. Vor der Entscheidung ber die Beschwerde ist ihnen und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur mndlichen Begrndung ihrer Antr„ge sowie zur Er”rterung ber durchgefhrte Ermittlungen zu geben.
(3) Die den Verfall aussprechende Entscheidung hat gegen denjenigen, welcher fr den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, die Wirkungen eines von dem Zivilrichter erlassenen, fr vorl„ufig vollstreckbar erkl„rten Endurteils und nach Ablauf der Beschwerdefrist die Wirkungen eines rechtskr„ftigen Zivilendurteils.

 125.
(1) Vor Erhebung der ”ffentlichen Klage erl„át der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begrndet ist oder der Beschuldigte sich aufh„lt, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar und Gefahr im Verzug ist, von Amts wegen den Haftbefehl.
(2) Nach Erhebung der ”ffentlichen Klage erl„át den Haftbefehl das Gericht, das mit der Sache befaát ist, und, wenn Revision eingelegt ist, das Gericht, dessen Urteil angefochten ist. In dringenden F„llen kann auch der Vorsitzende den Haftbefehl erlassen.

 126.
(1) Vor Erhebung der ”ffentlichen Klage ist fr die weiteren richterlichen Entscheidungen und Maánahmen, die sich auf die Untersuchungshaft oder auf die Aussetzung des Haftvollzugs ( 116) beziehen, der Richter zust„ndig, der den Haftbefehl erlassen hat. Hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl erlassen, so ist der Richter zust„ndig, der die vorangegangene Entscheidung erlassen hat. Wird das vorbereitende Verfahren an einem anderen Ort gefhrt oder die Untersuchungshaft an einem anderen Ort vollzogen, so kann der Richter, sofern die Staatsanwaltschaft es beantragt, die Zust„ndigkeit dem Richter bei dem Amtsgericht dieses Ortes bertragen. Ist der Ort in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung das zust„ndige Amtsgericht. Die Landesregierung kann diese Erm„chtigung auf die Landesjustizverwaltung bertragen.
(2) Nach Erhebung der ”ffentlichen Klage ist das Gericht zust„ndig, das mit der Sache befaát ist. Nach Einlegung der Revision ist das Gericht zust„ndig, dessen Urteil angefochten ist. Einzelne Maánahmen, insbesondere nach  119, ordnet der Vorsitzende an. In dringenden F„llen kann er auch den Haftbefehl aufheben oder den Vollzug aussetzen ( 116), wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt; andernfalls ist unverzglich die Entscheidung des Gerichts herbeizufhren.
(3) Das Revisionsgericht kann den Haftbefehl aufheben, wenn es das angefochtene Urteil aufhebt und sich bei dieser Entscheidung ohne weiteres ergibt, daá die Voraussetzungen des  120 Abs. 1 vorliegen.
(4) Die  121 und 122 bleiben unberhrt.

 126a.
(1) Sind dringende Grnde fr die Annahme vorhanden, daá jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunf„higkeit oder verminderten Schuldf„higkeit ( 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daá seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die ”ffentliche Sicherheit es erfordert.
(2) Fr die einstweilige Unterbringung gelten die  114 bis 115a, 117 bis 119, 125 und 126 entsprechend. Hat der Unterzubringende einen gesetzlichen Vertreter, so ist der Beschluá auch diesem bekanntzugeben.
(3) Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nicht mehr vorliegen oder wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht anordnet. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung nicht aufgehalten werden.  120 Abs. 3 gilt entsprechend.

 127.
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verd„chtig ist oder seine Identit„t nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorl„ufig festzunehmen. Die Feststellung der Identit„t einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach  163b Abs. 1.
(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorl„ufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.
(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorl„ufige Festnahme auch dann zul„ssig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Erm„chtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.

 127a.
(1) Hat der Beschuldigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt und liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls nur wegen Fluchtgefahr vor, so kann davon abgesehen werden, seine Festnahme anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, wenn

  1. nicht damit zu rechnen ist, daá wegen der Tat eine Freiheitsstrafe verh„ngt oder eine freiheitsentziehende Maáregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird und
  2. der Beschuldigte eine angemessene Sicherheit fr die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet.

(2)  116a Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.

 128.
(1) Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzglich, sp„testens am Tage nach der Festnahme, dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er festgenommen worden ist, vorzufhren. Der Richter vernimmt den Vorgefhrten gem„á  115 Abs. 3.
(2) H„lt der Richter die Festnahme nicht fr gerechtfertigt oder ihre Grnde fr beseitigt, so ordnet er die Freilassung an. Andernfalls erl„át er auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist, von Amts wegen einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl.  115 Abs. 4 gilt entsprechend.

 129.
Ist gegen den Festgenommenen bereits die ”ffentliche Klage erhoben, so ist er entweder sofort oder auf Verfgung des Richters, dem er zun„chst vorgefhrt worden ist, dem zust„ndigen Gericht vorzufhren; dieses hat sp„testens am Tage nach der Festnahme ber Freilassung, Verhaftung oder einstweilige Unterbringung des Festgenommenen zu entscheiden.

 130.
Wird wegen Verdachts einer Straftat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, ein Haftbefehl erlassen, bevor der Antrag gestellt ist, so ist der Antragsberechtigte, von mehreren wenigstens einer, sofort von dem Erlaá des Haftbefehls in Kenntnis zu setzen und davon zu unterrichten, daá der Haftbefehl aufgehoben werden wird, wenn der Antrag nicht innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Frist, die eine Woche nicht berschreiten soll, gestellt wird. Wird innerhalb der Frist Strafantrag nicht gestellt, so ist der Haftbefehl aufzuheben. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Erm„chtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.  120 Abs. 3 ist anzuwenden.

 131.
(1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls k”nnen die Staatsanwaltschaft oder der Richter einen Steckbrief erlassen, wenn der Beschuldigte flchtig ist oder sich verborgen h„lt.
(2) Ohne Haft- oder Unterbringungsbefehl ist eine steckbriefliche Verfolgung nur zul„ssig, wenn ein Festgenommener entweicht oder sich sonst der Bewachung entzieht. In diesen F„llen kann auch die Polizeibeh”rde einen Steckbrief erlassen.
(3) In dem Steckbrief ist der Verfolgte zu bezeichnen und soweit m”glich zu beschreiben. Die Tat, deren er verd„chtig ist, sowie Ort und Zeit ihrer Begehung sind anzugeben.
(4) Die  115 und 115a gelten entsprechend.

9a. Abschnitt. Sonstige Maánahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung

 132.
(1) Hat der Beschuldigte, der einer Straftat dringend verd„chtig ist, im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt, liegen aber die Voraussetzungen eines Haftbefehls nicht vor, so kann, um die Durchfhrung des Strafverfahrens sicherzustellen, angeordnet werden, daá der Beschuldigte

  1. eine angemessene Sicherheit fr die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet und
  2. eine im Bezirk des zust„ndigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen bevollm„chtigt.

 116a Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Die Anordnung drfen nur der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten ( 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) treffen.
(3) Befolgt der beschuldigte die Anordnung nicht, so k”nnen Bef”rderungsmittel und andere Sachen, die der Beschuldigte mit sich fhrt und die ihm geh”ren, beschlagnahmt werden. Die  94 und 98 gelten entsprechend.

9b. Abschnitt. Vorl„ufiges Berufsverbot

 132a.
(1) Sind dringende Grnde fr die Annahme vorhanden, daá ein Berufsverbot angeordnet werden wird ( 70 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluá die Ausbung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorl„ufig verbieten.  70 Abs. 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
(2) Das vorl„ufige Berufsverbot ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil das Berufsverbot nicht anordnet.

Zehnter Abschnitt. Vernehmung des Beschuldigten

 133.
(1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden.
(2) Die Ladung kann unter der Androhung geschehen, daá im Falle des Ausbleibens seine Vorfhrung erfolgen werde.

 134.
(1) Die sofortige Vorfhrung des Beschuldigten kann verfgt werden, wenn Grnde vorliegen, die den Erlaá eines Haftbefehls rechtfertigen wrden.
(2) In dem Vorfhrungsbefehl ist der Beschuldigte genau zu bezeichnen und die ihm zur Last gelegte Straftat sowie der Grund der Vorfhrung anzugeben.

 135.
Der Beschuldigte ist unverzglich dem Richter vorzufhren und von diesem zu vernehmen. Er darf auf Grund des Vorfhrungsbefehls nicht l„nger festgehalten werden als bis zum Ende des Tages, der dem Beginn der Vorfhrung folgt.

 136.
(1) Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu er”ffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daá es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu „uáern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu w„hlenden Verteidiger zu befragen. Er ist ferner darber zu belehren, daá er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann. In geeigneten F„llen soll der Beschuldigte auch darauf hingewiesen werden, daá er sich schriftlich „uáern kann.
(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgrnde zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.
(3) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner pers”nlichen Verh„ltnisse Bedacht zu nehmen,

 136a.
(1) Die Freiheit der Willensentschlieáung und der Willensbet„tigung des Beschuldigten darf nicht beeintr„chtigt werden durch Miáhandlung, durch Ermdung, durch k”rperlichen Eingriff;, durch Verabreichung von Mitteln, durch Qu„lerei, durch T„uschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zul„át. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzul„ssigen Maánahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.
(2) Maánahmen, die das Erinnerungsverm”gen oder die Einsichtsf„higkeit des Beschuldigten beeintr„chtigen, sind nicht gestattet.
(3) Das Verbot der Abs„tze 1 und 2 gilt ohne Rcksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, drfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.


Elfter Abschnitt. Verteidigung

 137.
(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gew„hlten Verteidiger darf drei nicht bersteigen.
(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbst„ndig einen Verteidiger w„hlen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 138.
(1) Zu Verteidigern k”nnen die bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanw„lte sowie die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen gew„hlt werden.
(2) Andere Personen k”nnen nur mit Genehmigung des Gerichts und, wenn der Fall einer notwendigen Verteidigung vorliegt und der Gew„hlte nicht zu den Personen geh”rt, die zu Verteidigern bestellt werden drfen, nur in Gemeinschaft mit einer solchen als Wahlverteidiger zugelassen werden.

 138a.
(1) Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschlieáen, wenn er dringend oder in einem die Er”ffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verd„chtig ist, daá er

  1. an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt ist,
  2. den Verkehr mit dem nicht auf freiem Fuá befindlichen Beschuldigten dazu miábraucht, Straftaten zu begehen oder die Sicherheit einer Vollzugsanstalt erheblich zu gef„hrden, oder
  3. eine Handlung begangen hat, die fr den Faá der Verurteilung des Beschuldigten Begnstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei w„re.

(2) Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine Straftat nach  129a des Strafgesetzbuches zum Gegenstand hat, ist ein Verteidiger auch auszuschlieáen, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begrnden, daá er eine der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Handlungen begangen hat oder begeht.
(3) Die Ausschlieáung ist aufzuheben,

  1. sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, jedoch nicht allein deshalb, weil der Beschuldigte auf freien Fuá gesetzt worden ist,
  2. wenn der Verteidiger in einem wegen des Sachverhalts, der zur Ausschlieáung gefhrt hat, er”ffneten Hauptverfahren freigesprochen oder wenn in einem Urteil des Ehren- oder Berufsgerichts eine schuldhafte Verletzung der Berufspflichten im Hinblick auf diesen Sachverhalt nicht festgestellt wird,
  3. wenn nicht sp„testens ein Jahr nach der Ausschlieáung wegen des Sachverhalts, der zur Ausschlieáung gefhrt hat, das Hauptverfahren im Strafverfahren oder im ehren- oder berufsgerichtlichen Verfahren er”ffnet oder ein Strafbefehl erlassen worden ist.

Eine Ausschlieáung, die nach Nummer 3 aufzuheben ist, kann befristet, l„ngstens jedoch insgesamt fr die Dauer eines weiteren Jahres, aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Sache oder ein anderer wichtiger Grund die Entscheidung ber die Er”ffnung des Hauptverfahrens noch nicht zul„át.
(4) Solange ein Verteidiger ausgeschlossen ist, kann er den Beschuldigten auch in anderen gesetzlich geordneten Verfahren nicht verteidigen. In sonstigen Angelegenheiten darf er den Beschuldigten, der sich nicht auf freiem Fuá befindet, nicht aufsuchen.
(5) Andere Beschuldigte kann ein Verteidiger, solange er ausgeschlossen ist, in demselben Verfahren nicht verteidigen, in anderen Verfahren dann nicht, wenn diese eine Straftat nach  129a des Strafgesetzbuches zum Gegenstand haben und die Ausschlieáung in einem Verfahren erfolgt ist, das ebenfalls eine solche Straftat zum Gegenstand hat. Absatz 4 gilt entsprechend.

 138b.
Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine der in  74a Abs. 1 Nr. 3 und  120 Abs. 1 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten oder die Nichterfllung der Pflichten nach  138 des Strafgesetzbuches hinsichtlich der Straftaten des Landesverrates oder einer Gef„hrdung der „uáeren Sicherheit nach den  94 bis 96, 97a und 100 des Strafgesetzbuches zum Gegenstand hat, ist ein Verteidiger auch dann auszuschlieáen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme begrndet ist, daá seine Mitwirkung eine Gefahr fr die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeifhren wrde.  138a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend.

 138c.
(1) Die Entscheidungen nach den  138a und 138b trifft das Oberlandesgericht. Werden im vorbereitenden Verfahren die Ermittlungen vom Generalbundesanwalt gefhrt oder ist das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof anh„ngig, so entscheidet der Bundesgerichtshof. Ist das Verfahren vor einem Senat eines Oberlandesgerichtes oder des Bundesgerichtshofes anh„ngig, so entscheidet ein anderer Senat.
(2) Das nach Absatz 1 zust„ndige Gericht entscheidet nach Erhebung der ”ffentlichen Klage bis zum rechtskr„ftigen Abschluá des Verfahrens auf Vorlage des Gerichts, bei dem das Verfahren anh„ngig ist, sonst auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Die Vorlage erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft. Soll ein Verteidiger ausgeschlossen werden, der Rechtsanwalt ist, so ist eine Abschrift des Antrages der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 oder die Vorlage des Gerichts dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen, der der Rechtsanwalt angeh”rt. Er kann sich im Verfahren „uáern.
(3) Das Gericht, bei dem das Verfahren anh„ngig ist, kann anordnen, daá die Rechte des Verteidigers aus den  147 und 148 bis zur Entscheidung des nach Absatz 1 zust„ndigen Gerichts ber die Ausschlieáung ruhen; es kann das Ruhen dieser Rechte auch fr die in  138a Abs. 4 und 5 bezeichneten F„lle anordnen. Vor Erhebung der ”ffentlichen Klage und nach rechtskr„ftigem Abschluá des Verfahrens trifft die Anordnung nach Satz 1 das Gericht, das ber die Ausschlieáung der Verteidigers zu entscheiden hat. Die Anordnung ergeht durch unanfechtbaren Beschluá. Fr die Dauer der Anordnung hat das Gericht zur Wahrnehmung der Rechte aus den  147 und 148 einen anderen Verteidiger zu bestellen.  142 gilt entsprechend.
(4) Legt das Gericht, bei dem das Verfahren anh„ngig ist, gem„á Absatz 2 w„hrend der Hauptverhandlung vor, so hat es zugleich mit der Vorlage die Hauptverhandlung bis zur Entscheidung durch das nach Absatz 1 zust„ndige Gericht zu unterbrechen oder auszusetzen. Die Hauptverhandlung kann bis zu dreiáig Tagen unterbrochen werden.
(5) Scheidet der Verteidiger aus eigenem Entschluá oder auf Veranlassung des Beschuldigten von der Mitwirkung in einem Verfahren aus, nachdem gem„á Absatz 2 der Antrag auf Ausschlieáung gegen ihn gestellt oder die Sache dem zur Entscheidung zust„ndigen Gericht vorgelegt worden ist, so kann dieses Gericht das Ausschlieáungsverfahren weiterfhren mit dem Ziel der Feststellung, ob die Mitwirkung des ausgeschiedenen Verteidigers in dem Verfahren zul„ssig ist. Die Feststellung der Unzul„ssigkeit steht im Sinne der  138a, 138b, 138d der Ausschlieáung gleich.
(6) Ist der Verteidiger von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen worden, so k”nnen ihm die durch die Aussetzung verursachten Kosten auferlegt werden. Die Entscheidung hierber trifft das Gericht, bei dem das Verfahren anh„ngig ist.

 138d.
(1) šber die Ausschlieáung des Verteidigers wird nach mndlicher Verhandlung entschieden.
(2) Der Verteidiger ist zu dem Termin der mndlichen Verhandlung zu laden. Die Ladungsfrist betr„gt eine Woche; sie kann auf drei Tage verkrzt werden. Die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und in den F„llen des  138c Abs. 2 Satz 3 der Vorstand der Rechtsanwaltskammer sind von dem Termin zur mndlichen Verhandlung zu benachrichtigen.
(3) Die mndliche Verhandlung kann ohne den Verteidiger durchgefhrt werden, wenn er ordnungsgem„á geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daá in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.
(4) In der mndlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten
zu h”ren. Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtgem„áem Ermessen. šber die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen; die  271 bis 273 gelten entsprechend.
(5) Die Entscheidung ist am Schluá der mndlichen Verhandlung zu verknden. Ist dies nicht m”glich, so ist die Entscheidung sp„testens binnen einer Woche zu erlassen.
(6) Gegen die Entscheidung, durch die ein Verteidiger aus den in  138a genannten Grnden ausgeschlossen wird oder die einen Fall des  138b betrifft, ist sofortige Beschwerde zul„ssig. Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer steht ein Beschwerderecht nicht zu. Eine die Ausschlieáung des Verteidigers nach  138a ablehnende Entscheidung ist nicht anfechtbar.

 139.
Der als Verteidiger gew„hlte Rechtsanwalt kann mit Zustimmung dessen, der ihn gew„hlt hat, die Verteidigung einem Rechtskundigen, der die erste Prfung fr den Justizdienst bestanden hat und darin seit mindestens einem Jahr und drei Monaten besch„ftigt ist, bertragen.

 140.
(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn

  1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
  2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
  3. das Verfahren zu einem Berufsverbot fhren kann;
  4. (aufgehoben)
  5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;
  6. zur Vorbereitung eines Gutachtens ber den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach  81 in Frage kommt;
  7. ein Sicherungsverfahren durchgefhrt wird;
  8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist.

(2) In anderen F„llen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daá sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann, namentlich, weil dem Verletzten nach den  397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Dem Antrag eines tauben oder stummen Beschuldigten ist zu entsprechen.
(3) Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Die Bestellung des Verteidigers nach  117 Abs. 4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen fr das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird.

 141.
(1) In den F„llen des  140 Abs. 1 und 2 wird dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Verteidiger bestellt, sobald er gem„á  201 zur Erkl„rung ber die Anklageschrift aufgefordert worden ist.
(2) Ergibt sich erst sp„ter, daá ein Verteidiger notwendig ist, so wird er sofort bestellt.
(3) Der Verteidiger kann auch schon w„hrend des Vorverfahrens bestellt werden. Die Staatsanwaltschaft beantragt dies, wenn nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers nach  140 Abs. 1 oder 2 notwendig sein wird. Nach dem Abschluá der Ermittlungen ( 169a) ist er auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu bestellen.
(4) šber die Bestellung entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, das fr das Hauptverfahren zust„ndig oder bei dem das Verfahren anh„ngig ist.

 142.
(1) Der zu bestellende Verteidiger wird durch den Vorsitzenden des Gerichts m”glichst aus der Zahl der bei einem Gericht des Gerichtsbezirks zugelassenen Rechtsanw„lte ausgew„hlt. Dem Beschuldigten soll Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Rechtsanwalt zu bezeichnen. Der Vorsitzende bestellt den vom Beschuldigten bezeichneten Verteidiger, wenn nicht wichtige Grnde entgegenstehen.
(2) In den F„llen des  140 Abs. 1 Nr. 2 und 5 sowie des  140 Abs. 2 k”nnen auch Rechtskundige, welche die vorgeschriebene erste Prfung fr den Justizdienst bestanden haben und darin seit mindestens einem Jahr und drei Monaten besch„ftigt sind, fr den ersten Rechtszug als Verteidiger bestellt werden, jedoch nicht bei dem Gericht, dessen Richter sie zur Ausbildung berwiesen sind.

 143.
Die Bestellung ist zurckzunehmen, wenn demn„chst ein anderer Verteidiger gew„hlt wird und dieser die Wahl annimmt.

 144.
(weggefallen)

 145.
(1) Wenn in einem Falle, in dem die Verteidigung notwendig ist, der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder sich weigert, die Verteidigung zu fhren, so hat der Vorsitzende dem Angeklagten sogleich einen anderen Verteidiger zu bestellen. Das Gericht kann jedoch auch eine Aussetzung der Verhandlung beschlieáen.
(2) Wird der notwendige Verteidiger gem„á  141 Abs. 2 erst im Laufe der Hauptverhandlung bestellt, so kann das Gericht eine Aussetzung der Verhandlung beschlieáen.
(3) Erkl„rt der neu bestellte Verteidiger, daá ihm die zur Vorbereitung der Verteidigung erforderliche Zeit nicht verbleiben wrde, so ist die Verhandlung zu unterbrechen oder auszusetzen.
(4) Wird durch die Schuld des Verteidigers eine Aussetzung erforderlich, so sind ihm die hierdurch verursachten Kosten aufzuerlegen.

 145a.
(1) Der gew„hlte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als erm„chtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen fr den Beschuldigten in Empfang zu nehmen.
(2) Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in einer bei den Akten befindlichen Vollmacht ausdrcklich zur Empfangnahme von Ladungen erm„chtigt ist.  116a Abs. 3 bleibt unberhrt.
(3) Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erh„lt er formlos eine Abschrift der Entscheidung. Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine schriftliche Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erh„lt er formlos eine Abschrift der Entscheidung.

 146.
Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen. In einem Verfahren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte verteidigen.

 146a.
(1) Ist jemand als Verteidiger gew„hlt worden, obwohl die Voraussetzungen des  137 Abs. 1 Satz 2 oder des  146 vorliegen, so ist er als Verteidiger zurckzuweisen, sobald dies erkennbar wird; gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen des  146 nach der Wahl eintreten. Zeigen in den F„llen des  137 Abs. 1 Satz 2 mehrere Verteidiger gleichzeitig ihre Wahl an und wird dadurch die H”chstzahl der w„hlbaren Verteidiger berschritten, so sind sie alle zurckzuweisen. šber die Zurckweisung entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren anh„ngig ist oder das fr das Hauptverfahren zust„ndig w„re.
(2) Handlungen, die ein Verteidiger vor der Zurckweisung vorgenommen hat, sind nicht deshalb unwirksam, weil die Voraussetzungen des  137 Abs. 1 Satz 2 oder des  146 vorlagen.

 147.
(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen w„ren, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstcke zu besichtigen.
(2) Ist der Abschluá der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, so kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenstcke sowie die Besichtigung der amtlich verwahrten Beweisstcke versagt werden, wenn sie den Untersuchungszweck gef„hrden kann.
(3) Die Einsicht in die Niederschriften ber die Vernehmung des Beschuldigten und ber solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder h„tte gestattet werden mssen, sowie in die Gutachten von Sachverst„ndigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.
(4) Auf Antrag sollen dem Verteidiger, soweit nicht wichtige Grnde entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstcke zur Einsichtnahme in seine Gesch„ftsr„ume oder in seine Wohnung mitgegeben werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(5) šber die Gew„hrung der Akteneinsicht entscheidet w„hrend des vorbereitenden Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im brigen der Vorsitzende des mit der Sache befaáten Gerichts.
(6) Ist der Grund fr die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung sp„testens mit dem Abschluá der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschr„nkt besteht.

 148.
(1) Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuá befindet, schriftlicher und mndlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet.
(2) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuá und ist Gegenstand der Untersuchung eine Straftat nach  129a des Strafgesetzbuches, so sind Schriftstcke und andere Gegenst„nde zurckzuweisen, sofern sich der Absender nicht damit einverstanden erkl„rt, daá sie zun„chst einem Richter vorgelegt werden. Das gleiche gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 fr den schriftlichen Verkehr zwischen dem Beschuldigten und einem Verteidiger in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren. Ist der schriftliche Verkehr nach Satz 1 oder 2 zu berwachen, so sind fr das Gespr„ch zwischen dem Beschuldigten und dem Verteidiger Vorrichtungen vorzusehen, die die šbergabe von Schriftstcken und anderen Gegenst„nden ausschlieáen.

 148a.
(1) Fr die Durchfhrung von šberwachungsmaánahmen nach  148 Abs. 2 ist der Richter bei dem Amtsgericht zust„ndig, in dessen Bezirk die Vollzugsanstalt liegt. Ist eine Anzeige nach  138 des Strafgesetzbuches zu erstatten, so sind Schriftstcke oder andere Gegenst„nde, aus denen sich die Verpflichtung zur Anzeige ergibt, vorl„ufig in Verwahrung zu nehmen; die Vorschriften ber die Beschlagnahme bleiben unberhrt.
(2) Der Richter, der mit šberwachungsmaánahmen betraut ist, darf mit dem Gegenstand der Untersuchung weder befaát sein noch befaát werden. Der Richter hat ber Kenntnisse, die er bei der šberwachung erlangt, Verschwiegenheit zu bewahren;  138 des Strafgesetzbuches bleibt unberhrt.

 149.
(1) Der Ehegatte eines Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu h”ren. Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt werden.
(2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten.
(3) Im Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beist„nde dem richterlichen Ermessen.

 150.
(weggefallen)

Zweites Buch. Verfahren im ersten Rechtszug
Erster Abschnitt. ™ffentliche Klage

 151.
Die Er”ffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt.

 152.
(1) Zur Erhebung der ”ffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tats„chliche Anhaltspunkte vorliegen.

 152a.
Landesgesetzliche Vorschriften ber die Voraussetzungen, unter denen gegen Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, sind auch fr die anderen L„nder der Bundesrepublik Deutschland und den Bund wirksam.

 153.
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des fr die Er”ffnung des Hauptverfahrens zust„ndigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des T„ters als gering anzusehen w„re und kein ”ffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaá erh”hten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in  205 angefhrten Grnden nicht durchgefhrt werden kann oder in den F„llen des  231 Abs. 2 und der  232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgefhrt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluá. Der Beschluá ist nicht anfechtbar.

 153a.
(1) Mit Zustimmung des fr die Er”ffnung des Hauptverfahrens zust„ndigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorl„ufig von der Erhebung der ”ffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten auferlegen,

  1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
  2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinntzigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
  3. sonst gemeinntzige Leistungen zu erbringen oder
  4. Unterhaltspflichten in einer bestimmten H”he nachzukommen,

wenn diese Auflagen und Weisungen geeignet sind, das ”ffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Zur Erfllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den F„llen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 h”chstens sechs Monate, in den F„llen des Satzes 1 Nr. 4 h”chstens ein Jahr betr„gt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachtr„glich aufheben und die Frist einmal fr die Dauer von drei Monaten verl„ngern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachtr„glich auferlegen und „ndern. Erfllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfllung erbracht hat, nicht erstattet.  153 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tats„chlichen Feststellungen letztmals geprft werden k”nnen, vorl„ufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluá. Der Beschluá ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch fr eine Feststellung, daá gem„á Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfllt worden sind.
(3) W„hrend des Laufes der fr die Erfllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verj„hrung.

 153b.
(1) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Gericht von Strafe absehen k”nnte, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts, das fr die Hauptverhandlung zust„ndig w„re, von der Erhebung der ”ffentlichen Klage absehen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen.

 153c.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung von Straftaten absehen,

  1. die auáerhalb des r„umlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen sind oder die ein Teilnehmer an einer auáerhalb des r„umlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangenen Handlung in diesem Bereich begangen hat,
  2. die ein Ausl„nder im Inland auf einem ausl„ndischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen hat,
  3. wenn wegen der Tat im Ausland schon eine Strafe gegen den Beschuldigten vollstreckt worden ist und die im Inland zu erwartende Strafe nach Anrechnung der ausl„ndischen nicht ins Gewicht fiele oder der Beschuldigte wegen der Tat im Ausland rechtskr„ftig freigesprochen worden ist.

(2) Die Staatsanwaltschaft kann auch von der Verfolgung von Straftaten absehen, die im r„umlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine auáerhalb dieses Bereichs ausgebte T„tigkeit begangen sind, wenn die Durchfhrung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils fr die Bundesrepublik Deutschland herbeifhren wrde oder wenn der Verfolgung sonstige berwiegende ”ffentliche Interessen entgegenstehen.
(3) Ist die Klage bereits erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und des Absatzes 2 die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurcknehmen und das Verfahren einstellen, wenn die Durchfhrung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils fr die Bundesrepublik Deutschland herbeifhren wrde oder wenn der Verfolgung sonstige berwiegende ”ffentliche Interessen entgegenstehen.
(4) Hat das Verfahren Straftaten der in  74a Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und  120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art zum Gegenstand, so stehen diese Befugnisse dem Generalbundesanwalt zu.

 153d.
(1) Der Generalbundesanwalt kann von der Verfolgung von Straftaten der in  74a Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und in  120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art absehen, wenn die Durchfhrung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils fr die Bundesrepublik Deutschland herbeifhren wrde oder wenn der Verfolgung sonstige berwiegende ”ffentliche Interessen entgegenstehen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann der Generalbundesanwalt unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurcknehmen und das Verfahren einstellen.

 153e.
(1) Hat das Verfahren Straftaten der in  74a Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und in  120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art zum Gegenstand, so kann der Generalbundesanwalt mit Zustimmung des nach  120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zust„ndigen Oberlandesgerichts von der Verfolgung einer solchen Tat absehen, wenn der T„ter nach der Tat, bevor ihm deren Entdeckung bekanntgeworden ist, dazu beigetragen hat, eine Gefahr fr den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die verfassungsm„áige Ordnung abzuwenden. Dasselbe gilt, wenn der T„ter einen solchen Beitrag dadurch geleistet hat, daá er nach der Tat sein mit ihr zusammenh„ngendes Wissen ber Bestrebungen des Hochverrats, der Gef„hrdung des demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats und der Gef„hrdung der „uáeren Sicherheit einer Dienststelle offenbart hat.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das nach  120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zust„ndige Oberlandesgericht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen einstellen.

 154.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

  1. wenn die Strafe oder die Maáregel der Besserung und Sicherung, zu, der die Verfolgung fhren kann, neben einer Strafe oder Maáregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskr„ftig verh„ngt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht betr„chtlich ins Gewicht f„llt oder
  2. darber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maáregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskr„ftig verh„ngt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den T„ter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die ”ffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorl„ufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rcksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskr„ftig erkannten Strafe oder Maáregel der Besserung und Sicherung vorl„ufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verj„hrung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskr„ftig erkannte Strafe oder Maáregel der Besserung und Sicherung nachtr„glich wegf„llt.
(4) Ist das Verfahren mit Rcksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maáregel der Besserung und Sicherung vorl„ufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verj„hrung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorl„ufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

 154a.
(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

  1. fr die zu erwartende Strafe oder Maáregel der Besserung und Sicherung oder
  2. neben einer Strafe oder Maáregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskr„ftig verh„ngt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,

nicht betr„chtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die brigen Teile der Tat oder die brigen Gesetzesverletzungen beschr„nkt werden.  154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschr„nkung ist aktenkundig zu machen.
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschr„nkung vornehmen.
(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist  265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

 154b.
(1) Von der Erhebung der ”ffentlichen Klage kann abgesehen werden, wenn der Beschuldigte wegen der Tat einer ausl„ndischen Regierung ausgeliefert wird.
(2) Dasselbe gilt, wenn er wegen einer anderen Tat einer ausl„ndischen Regierung ausgeliefert wird und die Strafe oder die Maáregel der Besserung und Sicherung, zu der die inl„ndische Verfolgung fhren kann, neben der Strafe oder der Maáregel der Besserung und Sicherung, die gegen ihn im Ausland rechtskr„ftig verh„ngt worden ist oder die er im Ausland zu erwarten hat, nicht ins Gewicht f„llt.
(3) Von der Erhebung der ”ffentlichen Klage kann auch abgesehen werden, wenn der Beschuldigte aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen wird.
(4) Ist in den F„llen der Abs„tze 1 bis 3 die ”ffentliche Klage bereits erhoben, so stellt das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren vorl„ufig ein.  154 Abs. 3 bis 5 gilt mit der Maágabe entsprechend, daá die Frist in Absatz 4 ein Jahr betr„gt.

 154c.
Ist eine N”tigung oder Erpressung ( 240, 253 des Strafgesetzbuches) durch die Drohung begangen worden, eine Straftat zu offenbaren, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Tat, deren Offenbarung angedroht worden ist, absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Shne unerl„álich ist.

 154d.
H„ngt die Erhebung der ”ffentlichen Klage wegen eines Vergehens von der Beurteilung einer Frage ab, die nach brgerlichem Recht oder nach Verwaltungsrecht zu beurteilen ist, so kann die Staatsanwaltschaft zur Austragung der Frage im brgerlichen Streitverfahren oder im Verwaltungsstreitverfahren eine Frist bestimmen. Hiervon ist der Anzeigende zu benachrichtigen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.

 154e.
(1) Von der Erhebung der ”ffentlichen Klage wegen einer falschen Verd„chtigung oder Beleidigung ( 164, 185 bis 187a des Strafgesetzbuches) soll abgesehen werden, solange wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ein Straf- oder Disziplinarverfahren anh„ngig ist.
(2) Ist die ”ffentliche Klage oder eine Privatklage bereits erhoben, so stellt das Gericht das Verfahren bis zum Abschluá des Straf- oder Disziplinarverfahrens wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ein.
(3) Bis zum Abschluá des Straf- oder Disziplinarverfahrens wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ruht die Verj„hrung der Verfolgung der falschen Verd„chtigung oder Beleidigung.

 155.
(1) Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt sich nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und auf die durch die Klage beschuldigten Personen.
(2) Innerhalb dieser Grenzen sind die Gerichte zu einer selbst„ndigen T„tigkeit berechtigt und verpflichtet; insbesondere sind sie bei Anwendung des Strafgesetzes an die gestellten Antr„ge nicht gebunden.

 156.
Die ”ffentliche Klage kann nach Er”ffnung des Hauptverfahrens nicht zurckgenommen werden.

 157.
Im Sinne dieses Gesetzes ist Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die ”ffentliche Klage erhoben ist, Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Er”ffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.

Zweiter Abschnitt. Vorbereitung der ”ffentlichen Klage

 158.
(1) Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag k”nnen bei der Staatsanwaltschaft, den Beh”rden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mndlich oder schriftlich angebracht werden. Die mndliche Anzeige ist zu beurkunden.
(2) Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, muá der Antrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Beh”rde schriftlich angebracht werden.

 159.
(1) Sind Anhaltspunkte dafr vorhanden, daá jemand eines nicht natrlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebeh”rden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht verpflichtet.
(2) Zur Bestattung ist die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft erforderlich.

 160.
(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erh„lt, hat sie zu ihrer Entschlieáung darber, ob die ”ffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umst„nde zu ermitteln und fr die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.
(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umst„nde erstrecken, die fr die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.

 161.
Zu dem im vorstehenden Paragraphen bezeichneten Zweck kann die Staatsanwaltschaft von allen ”ffentlichen Beh”rden Auskunft verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vornehmen oder durch die Beh”rden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen lassen. Die Beh”rden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu gengen.

 161a.
(1) Zeugen und Sachverst„ndige sind verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des sechsten und siebenten Abschnitts des ersten Buches ber Zeugen und Sachverst„ndige entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Richter vorbehalten.
(2) Bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung eines Zeugen oder Sachverst„ndigen steht die Befugnis zu den in den  51, 70 und 77 vorgesehenen Maáregeln der Staatsanwaltschaft zu. Jedoch bleibt die Festsetzung der Haft dem Richter vorbehalten; zust„ndig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, welche die Festsetzung beantragt.
(3) Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Absatz 2 Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. šber den Antrag entscheidet, soweit nicht in  120 Abs. 3 Satz 1 und  135 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes etwas anderes bestimmt ist, das Landgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Die  297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a sowie die Vorschriften ber die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.
(4) Ersucht eine Staatsanwaltschaft eine andere Staatsanwaltschaft um die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverst„ndigen, so stehen die Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 auch der ersuchten Staatsanwaltschaft zu.

 162.
(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung fr erforderlich, so stellt sie ihre Antr„ge bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk diese Handlung vorzunehmen ist. H„lt sie richterliche Anordnungen fr die Vornahme von Untersuchungshandlungen in mehr als einem Bezirk fr erforderlich, so stellt sie ihre Antr„ge bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. Satz 2 gilt nicht fr richterliche Vernehmungen sowie dann, wenn die Staatsanwaltschaft den Untersuchungserfolg durch eine Verz”gerung fr gef„hrdet erachtet, die durch einen Antrag bei dem nach Satz 2 zust„ndigen Amtsgericht eintreten wrde.
(2) Die Zust„ndigkeit des Amtsgerichts wird durch eine nach der Antragstellung eintretende Ver„nderung der sie begrndenden Umst„nde nicht berhrt.
(3) Der Richter hat zu prfen, ob die beantragte Handlung nach den Umst„nden des Falles gesetzlich zul„ssig ist.

 163.
(1) Die Beh”rden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhten.
(2) Die Beh”rden und Beamten des Polizeidienstes bersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die šbersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.

 163a.
(1) Der Beschuldigte ist sp„testens vor dem Abschluá der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daá das Verfahren zur Einstellung fhrt. In einfachen Sachen gengt es, daá ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu „uáern.
(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.
(3) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Die  133 bis 136a und 168c Abs. 1 und 5 gelten entsprechend. šber die Rechtm„áigkeit der Vorfhrung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das Gericht;  161a Abs. 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.
(4) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu er”ffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Im brigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes  136 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2, 3 und  136a anzuwenden.
(5) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverst„ndigen durch Beamte des Polizeidienstes sind  52 Abs. 3,. 55 Abs. 2 und. 81c Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit  52 Abs. 3 und  136a entsprechend anzuwenden.

 163b.
(1) Ist jemand einer Straftat verd„chtig, so k”nnen die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identit„t erforderlichen Maánahmen treffen;  163a Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Der Verd„chtige darf festgehalten werden, wenn die Identit„t sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen von Satz 2 sind auch die Durchsuchung der Person des Verd„chtigen und der von ihm mitgefhrten Sachen sowie die Durchfhrung erkennungsdienstlicher Maánahmen zul„ssig.
(2) Wenn und soweit dies zur Aufkl„rung einer Straftat geboten ist, kann auch die Identit„t einer Person festgestellt werden, die einer Straftat nicht verd„chtig ist;  69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Maánahmen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Art drfen nicht getroffen werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache auáer Verh„ltnis stehen; Maánahmen der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Art drfen nicht gegen den Willen der betroffenen Person getroffen werden.

 163c.
(1) Eine von einer Maánahme nach  163b betroffene Person darf in keinem Fall l„nger als zur Feststellung ihrer Identit„t unerl„álich festgehalten werden. Die festgehaltene Person ist unverzglich dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ergriffen worden ist, zum Zwecke der Entscheidung ber Zul„ssigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung vorzufhren, es sei denn, daá die Herbeifhrung der richterlichen Entscheidung voraussichtlich l„ngere Zeit in Anspruch nehmen wrde, als zur Feststellung der Identit„t notwendig w„re.
(2) Die festgehaltene Person hat ein Recht darauf, daá ein Angeh”riger oder eine Person ihres Vertrauens unverzglich benachrichtigt wird. Ihr ist Gelegenheit zu geben, einen Angeh”rigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, es sei denn, daá sie einer Straftat verd„chtig ist und der Zweck der Untersuchung durch die Benachrichtigung gef„hrdet wrde.
(3) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identit„t darf die Dauer von insgesamt zw”lf Stunden nicht berschreiten.
(4) Ist die Identit„t festgestellt, so sind in den F„llen des  163b Abs. 2 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten.

 163d.
(1) Begrnden bestimmte Tatsachen den Verdacht, daá

  1. eine der in  111 bezeichneten Straftaten oder
  2. eine der in  100a Satz 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Straftaten

begangen worden ist, so drfen die anl„álich einer grenzpolizeilichen Kontrolle, im Falle der Nummer 1 auch die bei einer Personenkontrolle nach  111 anfallenden Daten ber die Identit„t von Personen sowie Umst„nde, die fr die Aufkl„rung der Straftat oder fr die Ergreifung des T„ters von Bedeutung sein k”nnen, in einer Datei gespeichert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daá die Auswertung der Daten zur Ergreifung des T„ters oder zur Aufkl„rung der Straftat fhren kann und die Maánahme nicht auáer Verh„ltnis zur Bedeutung der Sache steht. Dies gilt auch, wenn im Falle des Satzes 1 P„sse und Personalausweise automatisch gelesen werden. Die šbermittlung der Daten ist nur an Strafverfolgungsbeh”rden zul„ssig.
(2) Maánahmen der in Absatz 1 bezeichneten Art drfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten ( 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Hat die Staatsanwaltschaft oder einer ihrer Hilfsbeamten die Anordnung getroffen, so beantragt die Staatsanwaltschaft unverzglich die richterliche Best„tigung der Anordnung. Die Anordnung tritt auáer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter best„tigt wird.
(3) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muá die Personen, deren Daten gespeichert werden sollen, nach bestimmten Merkmalen oder Eigenschaften so genau bezeichnen, wie dies nach der zur Zeit der Anordnung vorhandenen Kenntnis von dem oder den Tatverd„chtigen m”glich ist. Art und Dauer der Maánahmen sind festzulegen. Die Anordnung ist r„umlich zu begrenzen und auf h”chstens drei Monate zu befristen. Eine einmalige Verl„ngerung um nicht mehr als drei weitere Monate ist zul„ssig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.
(4) Liegen die Voraussetzungen fr den Erlaá der Anordnung nicht mehr vor oder ist der Zweck der sich aus der Anordnung ergebenden Maánahmen erreicht, so sind diese unverzglich zu beenden. Die durch die Maánahmen erlangten personenbezogenen Daten sind unverzglich zu l”schen, sobald sie fr das Strafverfahren nicht oder nicht mehr ben”tigt werden; eine Speicherung, die die Laufzeit der Maánahmen (Absatz 3) um mehr als drei Monate berschreitet, ist unzul„ssig. šber die L”schung ist die Staatsanwaltschaft zu unterrichten. Die gespeicherten personenbezogenen Daten drfen nur fr das Strafverfahren genutzt werden. Ihre Verwendung zu anderen Zwecken ist nur zul„ssig, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung durch die speichernde Stelle Erkenntnisse ergeben, die zur Aufkl„rung einer anderen Straftat oder zur Ermittlung einer Person ben”tigt werden, die zur Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung aus Grnden der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung ausgeschrieben ist.
(5) Von den in Absatz 1 bezeichneten Maánahmen sind die Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen gefhrt worden sind, zu benachrichtigen, es sei denn, daá eine Gef„hrdung des Untersuchungszwecks oder der ”ffentlichen Sicherheit zu besorgen ist.

 163e.
(1) Die Ausschreibung zur Beobachtung anl„álich von polizeilichen Kontrollen, die die Feststellung der Personalien zulassen, kann angeordnet werden, wenn zureichende tats„chliche Anhaltspunkte dafr vorliegen, daá eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen wurde. Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten richten und nur dann getroffen werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des T„ters auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert w„re. Gegen andere Personen ist die Maánahme zul„ssig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daá sie mit dem T„ter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, daá die Maánahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des T„ters fhren wird und dies auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert w„re.
(2) Das Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs kann ausgeschrieben werden, wenn das Fahrzeug fr eine nach Absatz 1 ausgeschriebene Person zugelassen ist oder von ihr oder einer bisher namentlich nicht bekannten Person benutzt wird, die einer Straftat mit erheblicher Bedeutung verd„chtig ist.
(3) Im Falle eines Antreffens k”nnen auch personenbezogene Informationen eines Begleiters der ausgeschriebenen Person oder des Fhrers eines ausgeschriebenen Kraftfahrzeugs gemeldet werden.
(4) Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung darf nur durch den Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden. Hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so beantragt sie unverzglich die Richterliche Best„tigung der Anordnung. Die Anordnung tritt auáer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter best„tigt wird. Die Anordnung ist auf h”chstens ein Jahr zu befristen.  100b Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.

 164.
Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beamte, der sie leitet, befugt, Personen, die seine amtliche T„tigkeit vors„tzlich st”ren oder sich den von ihm innerhalb seiner Zust„ndigkeit getroffenen Anordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner Amtsverrichtungen, jedoch nicht ber den n„chstfolgenden Tag hinaus, festhalten zu lassen.

 165.
Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist.

 166.
(1) Wird der Beschuldigte von dem Richter vernommen und beantragt er bei dieser Vernehmung zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen, so hat der Richter diese, soweit er sie fr erheblich erachtet, vorzunehmen, wenn der Verlust der Beweise zu besorgen ist oder die Beweiserhebung die Freilassung des Beschuldigten begrnden kann.
(2) Der Richter kann, wenn die Beweiserhebung in einem anderen Amtsbezirk vorzunehmen ist, den Richter des letzteren um ihre Vornahme ersuchen.

 167.
In den F„llen der  165 und 166 gebhrt der Staatsanwaltschaft die weitere Verfgung.

 168.
šber jede richterliche Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Fr die Protokollfhrung ist ein Urkundsbeamter der Gesch„ftsstelle zuzuziehen; hiervon kann der Richter absehen, wenn er die Zuziehung eines Protokollfhrers nicht fr erforderlich h„lt. In dringenden F„llen kann der Richter eine von ihm zu vereidigende Person als Protokollfhrer zuziehen.

 168a.
(1) Das Protokoll muá Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der mitwirkenden und beteiligten Personen angeben und ersehen lassen, ob die wesentlichen F”rmlichkeiten des Verfahrens beobachtet sind.  68 Abs. 2, 3 bleibt unberhrt.
(2) Der Inhalt des Protokolls kann in einer gebr„uchlichen Kurzschrift, mit einer Kurzschriftmaschine, mit einem Tonaufnahmeger„t oder durch verst„ndliche Abkrzungen vorl„ufig aufgezeichnet werden. Das Protokoll ist in diesem Fall unverzglich nach Beendigung der Verhandlung herzustellen. Die vorl„ufigen Aufzeichnungen sind zu den Akten zu nehmen oder, wenn sie sich nicht dazu eignen, bei der Gesch„ftsstelle mit den Akten aufzubewahren. Tonaufzeichnungen k”nnen gel”scht werden, wenn das Verfahren rechtskr„ftig abgeschlossen oder sonst beendet ist.
(3) Das Protokoll ist den bei der Verhandlung beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, zur Genehmigung vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Die Genehmigung ist zu vermerken. Das Protokoll ist von den Beteiligten zu unterschreiben oder es ist darin anzugeben, weshalb die Unterschrift unterblieben ist. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorl„ufig aufgezeichnet worden, so gengt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, daá dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind. Das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht oder das Abspielen kann unterbleiben, wenn die beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, daá der Verzicht ausgesprochen worden ist.
(4) Das Protokoll ist von dem Richter sowie dem Protokollfhrer zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ohne Zuziehung eines Protokollfhrers ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmeger„t vorl„ufig aufgezeichnet worden, so unterschreiben der Richter und derjenige, der das Protokoll hergestellt hat. Letzterer versieht seine Unterschrift mit dem Zusatz, daá er die Richtigkeit der šbertragung best„tigt. Der Nachweis der Unrichtigkeit der šbertragung ist zul„ssig.

 168b.
(1) Das Ergebnis staatsanwaltschaftlicher Untersuchungshandlungen ist aktenkundig zu machen.
(2) šber die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und Sachverst„ndigen soll ein Protokoll nach den  168 und 168a aufgenommen werden, soweit dies ohne erhebliche Verz”gerung der Ermittlungen geschehen kann.

 168c.
(1) Bei der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet.
(2) Bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen oder Sachverst„ndigen ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet.
(3) Der Richter kann einen Beschuldigten von der Anwesenheit bei der Verhandlung ausschlieáen, wenn dessen Anwesenheit den Untersuchungszweck gef„hrden wrde. Dies gilt namentlich dann, wenn zu befrchten ist, daá ein Zeuge in Gegenwart des Beschuldigten nicht die Wahrheit sagen werde.
(4) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Beschuldigter einen Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen zu, die an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist.
(5) Von den Terminen sind die zur Anwesenheit Berechtigten vorher zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie den Untersuchungserfolg gef„hrden wrde. Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung haben die zur Anwesenheit Berechtigten keinen Anspruch.

 168d.
(1) Bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verteidiger die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet.  168c Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) Werden bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins Sachverst„ndige zugezogen, so kann der Beschuldigte beantragen, daá die von ihm fr die Hauptverhandlung vorzuschlagenden Sachverst„ndigen zu dem Terrain geladen werden, und, wenn der Richter den Antrag ablehnt, sie selbst laden lassen. Den vom Beschuldigten benannten Sachverst„ndigen ist die Teilnahme am Augenschein und an den erforderlichen Untersuchungen insoweit gestattet, als dadurch die T„tigkeit der vom Richter bestellten Sachverst„ndigen nicht behindert wird.

 169.
(1) In Sachen, die nach  120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zust„ndigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug geh”ren, k”nnen die im vorbereitenden Verfahren dem Richter beim Amtsgericht obliegenden Gesch„fte auch durch Ermittlungsrichter dieses Oberlandesgerichts wahrgenommen werden, Fhrt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen, so sind an deren Stelle Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zust„ndig.
(2) Der fr eine Sache zust„ndige Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts kann Untersuchungshandlungen auch dann anordnen, wenn sie nicht im Bezirk dieses Gerichts vorzunehmen sind.

 169a.
Erw„gt die Staatsanwaltschaft, die ”ffentliche Klage zu erheben, so vermerkt sie den Abschluá der Ermittlungen in den Akten.

 170.
(1) Bieten die Ermittlungen gengenden Anlaá zur Erhebung der ”ffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zust„ndigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

 171.
Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der ”ffentlichen Klage keine Folge oder verfgt sie nach dem Abschluá der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Grnde zu bescheiden. In dem Bescheid ist der Antragsteller, der zugleich der Verletzte ist, ber die M”glichkeit der Anfechtung und die dafr vorgesehene Frist ( 172 Abs. 1) zu belehren.

 172.
(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach  171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie l„uft nicht, wenn die Belehrung nach  171 Satz 2 unterblieben ist.
(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierber und ber die dafr vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist l„uft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zul„ssig, wenn das Verfahren ausschlieálich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach  153 Abs. 1,  153a Abs. 1 Satz 1, 6 oder  153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den F„llen der  153c bis 154 Abs. 1 sowie der  154b und 154c.
(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muá die Tatsachen, welche die Erhebung der ”ffentlichen Klage begrnden sollen, und die Beweismittel angeben. Er muá von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; fr die Prozeákostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in brgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem fr die Entscheidung zust„ndigen Gericht einzureichen.
(4) Zur Entscheidung ber den Antrag ist das Oberlandesgericht zust„ndig.  120 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist sinngem„á anzuwenden.

 173.
(1) Auf Verlangen des Gerichts hat ihm die Staatsanwaltschaft die bisher von ihr gefhrten Verhandlungen vorzulegen.
(2) Das Gericht kann den Antrag unter Bestimmung einer Frist dem Beschuldigten zur Erkl„rung mitteilen.
(3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung Ermittlungen anordnen und mit ihrer Vornahme einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen.

 174.
(1) Ergibt sich kein gengender Anlaá zur Erhebung der ”ffentlichen Klage, so verwirft das Gericht den Antrag und setzt den Antragsteller, die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten von der Verwerfung in Kenntnis.
(2) Ist der Antrag verworfen, so kann die ”ffentliche Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel erhoben werden.

 175.
Erachtet das Gericht nach Anh”rung des Beschuldigten den Antrag fr begrndet, so beschlieát es die Erhebung der ”ffentlichen Klage. Die Durchfhrung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.

 176.
(1) Durch Beschluá des Gerichts kann dem Antragsteller vor der Entscheidung ber den Antrag die Leistung einer Sicherheit fr die Kosten auferlegt werden, die durch das Verfahren ber den Antrag voraussichtlich der Staatskasse und dem Beschuldigten erwachsen. Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken. Die H”he der zu leistenden Sicherheit wird vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Es hat zugleich eine Frist zu bestimmen, binnen welcher die Sicherheit zu leisten ist.
(2) Wird die Sicherheit in der bestimmten Frist nicht geleistet, so hat das Gericht den Antrag fr zurckgenommen zu erkl„ren.

 177.
Die durch das Verfahren ber den Antrag veranlaáten Kosten sind in den Fallen der  174 und 176 Abs. 2 dem Antragsteller aufzuerlegen.

Dritter Abschnitt (weggefallen)

 178.
(weggefallen)

 179.
(weggefallen)

 180.
(weggefallen)

 181.
(weggefallen)

 182.
(weggefallen)

 183.
(weggefallen)

 184.
(weggefallen)

 185.
(weggefallen)

 186.
(weggefallen)

 187.
(weggefallen)

 188.
(weggefallen)

 189.
(weggefallen)

 190.
(weggefallen)

 191.
(weggefallen)

 192.
(weggefallen)

 193.
(weggefallen)

 194.
(weggefallen)

 195.
(weggefallen)

 196.
(weggefallen)

 197.
(weggefallen)

Vierter Abschnitt. Entscheidung ber die Er”ffnung des Hauptverfahrens

 198.
(weggefallen)

 199.
(1) Das fr die Hauptverhandlung zust„ndige Gericht entscheidet darber, ob das Hauptverfahren zu er”ffnen oder das Verfahren vorl„ufig einzustellen ist.
(2) Die Anklageschrift enth„lt den Antrag, das Hauptverfahren zu er”ffnen. Mit ihr werden die Akten denn Gericht vorgelegt.

 200.
(1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben. Bei der Benennung von Zeugen gengt in den F„llen des  68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 die Angabe der ladungsf„higen Anschrift. Wird ein Zeuge benannt, dessen Identit„t ganz oder teilweise nicht offenbart werden soll, so ist dies anzugeben; fr die Geheimhaltung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt dies entsprechend.
(2) In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben wird.

 201.
(1) Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Anklageschrift dem Angeschuldigten mit und fordert ihn zugleich auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erkl„ren, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung ber die Er”ffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Er”ffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle.
(2) šber Antr„ge und Einwendungen beschlieát das Gericht. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

 202.
Bevor das Gericht ber die Er”ffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufkl„rung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. Der Beschluá ist nicht anfechtbar.

 203.
Das Gericht beschlieát die Er”ffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verd„chtig erscheint.

 204.
(1) Beschlieát das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu er”ffnen, so muá aus dem Beschluá hervorgehen, ob er auf tats„chlichen oder auf Rechtsgrnden beruht.
(2) Der Beschluá ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.

 205.
Steht der Hauptverhandlung fr l„ngere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluá vorl„ufig einstellen. Der Vorsitzende sichert, soweit n”tig, die Beweise.

 206.
Das Gericht ist bei der Beschluáfassung an die Antr„ge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden.

 206a.
(1) Stellt sich nach Er”ffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht auáerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluá einstellen.
(2) Der Beschluá ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

 206b.
Wird ein Strafgesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung ge„ndert und hat ein gerichtlich anh„ngiges Strafverfahren eine Tat zum Gegenstand, die nach dem bisherigen Recht strafbar war, nach dem neuen Recht aber nicht mehr strafbar ist, so stellt das Gericht auáerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluá ein. Der Beschluá ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

 207.
(1) In dem Beschluá, durch den das Hauptverfahren er”ffnet wird, l„át das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung zu und bezeichnet das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll.
(2) Das Gericht legt in dem Beschluá dar, mit welchen Žnderungen es die Anklage zur Hauptverhandlung zul„át, wenn

  1. wegen mehrerer Taten Anklage erhoben ist und wegen einzelner von ihnen die Er”ffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird,
  2. die Verfolgung nach  154a auf einzelne abtrennbare Teile einer Tat beschr„nkt wird oder solche Teile in das Verfahren wieder einbezogen werden,
  3. die Tat rechtlich abweichend von der Anklageschrift gewrdigt wird oder
  4. die Verfolgung nach  154a auf einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Straftat begangen worden sind, beschr„nkt wird oder solche Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbezogen werden.

(3) In den F„llen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 reicht die Staatsanwaltschaft eine dem Beschluá entsprechende neue Anklageschrift ein. Von der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen kann abgesehen werden.
(4) Das Gericht beschlieát zugleich von Amts wegen ber die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung.

 208.
(weggefallen)

 209.
(1) H„lt das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zust„ndigkeit eines Gerichts niedrigerer Ordnung in seinem Bezirk fr begrndet, so er”ffnet es das Hauptverfahren vor diesem Gericht.
(2) H„lt das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zust„ndigkeit eines Gerichts h”herer Ordnung, zu dessen Bezirk es geh”rt, fr begrndet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem zur Entscheidung vor.

 209a.
Im Sinne des  4 Abs. 2, des  209 sowie des  210 Abs. 2 stehen

  1. die besonderen Strafkammern nach  74 Abs. 2 sowie den  74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes fr ihren Bezirk gegenber den allgemeinen Strafkammern und untereinander in der in  74e des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Rangfolge und
  2. die Jugendgerichte fr die Entscheidung, ob Sachen

a) nach  33 Abs. 1,  103 Abs. 2 Satz 1 und  107 des Jugendgerichtsgesetzes oder
b) als Jugendschutzsachen ( 26 Abs. 1 Satz 1,  74b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
vor die Jugendgerichte geh”ren, gegenber den fr allgemeine Strafsachen zust„ndigen Gerichten gleicher Ordnung
Gerichten h”herer Ordnung gleich.

 210.
(1) Der Beschluá, durch den das Hauptverfahren er”ffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten werden.
(2) Gegen den Beschluá, durch den die Er”ffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung ausgesprochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zu.
(3) Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde statt, so kann es zugleich bestimmen, daá die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Gerichts, das den Beschluá nach Absatz 2 erlassen hat, oder vor einem zu demselben Land geh”renden benachbarten Gericht gleicher Ordnung stattzufinden hat. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daá die Hauptverhandlung vor einem anderen Senat dieses Gerichts stattzufinden hat.

 211.
Ist die Er”ffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluá abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.

 212.
(aufgehoben)

 212a.
(aufgehoben)

 212b.
(aufgehoben)

Fnfter Abschnitt. Vorbereitung der Hauptverhandlung

 213.
Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt.

 214.
(1) Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen ordnet der Vorsitzende an. Die Gesch„ftsstelle sorgt dafr, daá die Ladungen bewirkt werden.
(2) Ist anzunehmen, daá sich die Hauptverhandlung auf l„ngere Zeit erstreckt, so kann der Vorsitzende die Ladung s„mtlicher oder einzelner Zeugen und Sachverst„ndigen zu einem sp„teren Zeitpunkt als dem Beginn der Hauptverhandlung anordnen.
(3) Der Staatsanwaltschaft steht das Recht der unmittelbaren Ladung weiterer Personen zu.
(4) Die Staatsanwaltschaft bewirkt die Herbeischaffung der als Beweismittel dienenden Gegenst„nde. Diese kann auch vom Gericht bewirkt werden.

 215.
Der Beschluá ber die Er”ffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten sp„testens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den F„llen des  207 Abs. 3 fr die nachgereichte Anklageschrift.

 216.
(1) Die Ladung eines auf freiem Fuá befindlichen Angeklagten geschieht schriftlich unter der Warnung, daá im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorfhrung erfolgen werde. Die Warnung kann in den F„llen des  232 unterbleiben.
(2) Der nicht auf freiem Fuá befindliche Angeklagte wird durch Bekanntmachung des Termins zur Hauptverhandlung gem„á  35 geladen. Dabei ist der Angeklagte zu befragen, ob und welche Antr„ge er zu seiner Verteidigung fr die Hauptverhandlung zu stellen habe.

 217.
(1) Zwischen der Zustellung der Ladung ( 216) und dem Tag der Hauptverhandlung muá eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
(2) Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann der Angeklagte bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache die Aussetzung der Verhandlung verlangen.
(3) Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der Frist verzichten.

 218.
Neben dem Angeklagten ist der bestellte Verteidiger stets, der gew„hlte Verteidiger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist.  217 gilt entsprechend.

 219.
(1) Verlangt der Angeklagte die Ladung von Zeugen oder Sachverst„ndigen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel zur Hauptverhandlung, so hat er unter Angabe der Tatsachen, ber die der Beweis erhoben werden soll, seine Antr„ge bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. Die hierauf ergehende Verfgung ist ihm bekanntzumachen.
(2) Beweisantr„ge des Angeklagten sind, soweit ihnen stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.

 220.
(1) Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung einer Person ab, so kann der Angeklagte sie unmittelbar laden lassen. Hierzu ist er auch ohne vorg„ngigen Antrag befugt.
(2) Eine unmittelbar geladene Person ist nur dann zum Erscheinen verpflichtet, wenn ihr bei der Ladung die gesetzliche Entsch„digung fr Reisekosten und Vers„umnis bar dargeboten oder deren Hinterlegung bei der Gesch„ftsstelle nachgewiesen wird.
(3) Ergibt sich in der Hauptverhandlung, daá die Vernehmung einer unmittelbar geladenen Person zur Aufkl„rung der Sache dienlich war, so hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, daá ihr die gesetzliche Entsch„digung aus der Staatskasse zu gew„hren ist.

 221.
Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender Gegenst„nde anordnen.

 222.
(1) Das Gericht hat die geladenen Zeugen und Sachverst„ndigen der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. Macht die Staatsanwaltschaft von ihrem Recht nach  214 Abs. 3 Gebrauch, so hat sie die geladenen Zeugen und Sachverst„ndigen dem Gericht und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen und deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben.  200 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt sinngem„á.
(2) Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar geladenen oder zur Hauptverhandlung zu stellenden Zeugen und Sachverst„ndigen rechtzeitig dem Gericht und der Staatsanwaltschaft namhaft zu machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben.

 222a.
(1) Findet die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht statt, so ist sp„testens zu Beginn der Hauptverhandlung die Besetzung des Gerichts unter Hervorhebung des Vorsitzenden und hinzugezogener Erg„nzungsrichter und Erg„nzungssch”ffen mitzuteilen. Die Besetzung kann auf Anordnung des Vorsitzenden schon vor der Hauptverhandlung mitgeteilt werden; fr den Angeklagten ist die Mitteilung an seinen Verteidiger zu richten. Žndert sich die mitgeteilte Besetzung, so ist dies sp„testens zu Beginn der Hauptverhandlung mitzuteilen.
(2) Ist die Mitteilung der Besetzung oder einer Besetzungs„nderung sp„ter als eine Woche vor Beginn der Hauptverhandlung zugegangen, so kann das Gericht auf Antrag des Angeklagten, des Verteidigers oder der Staatsanwaltschaft die Hauptverhandlung zur Prfung der Besetzung unterbrechen, wenn dies sp„testens bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache verlangt wird.
(3) In die fr die Besetzung maágebenden Unterlagen kann fr den Angeklagten nur sein Verteidiger oder ein Rechtsanwalt, fr den Nebenkl„ger nur ein Rechtsanwalt Einsicht nehmen.

 222b.
(1) Ist die Besetzung des Gerichts nach  222a mitgeteilt worden, so kann der Einwand, daá das Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, nur bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung geltend gemacht werden. Die Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, sind dabei anzugeben. Alle Beanstandungen sind gleichzeitig vorzubringen. Auáerhalb der Hauptverhandlung ist der Einwand schriftlich geltend zu machen;  345 Abs. 2 und fr den Nebenkl„ger  390 Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) šber den Einwand entscheidet das Gericht in der fr Entscheidungen auáerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung. H„lt es den Einwand fr begrndet, so stellt es fest, daá es nicht vorschriftsm„áig besetzt ist. Fhrt ein Einwand zu einer Žnderung der Besetzung, so ist auf die neue Besetzung  222a nicht anzuwenden.

 223.
(1) Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder Sachverst„ndigen in der Hauptverhandlung fr eine l„ngere oder ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, so kann das Gericht seine Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter anordnen.
(2) Dasselbe gilt, wenn einem Zeugen oder Sachverst„ndigen das Erscheinen wegen groáer Entfernung nicht zugemutet werden kann.
(3) Die Vernehmung von Zeugen hat eidlich zu erfolgen, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind.

 224.
(1) Von den zum Zweck dieser Vernehmung anberaumten Terminen sind die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und der Verteidiger vorher zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie den Untersuchungserfolg gef„hrden wrde. Das aufgenommene Protokoll ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger vorzulegen.
(2) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Angeklagter einen Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen zu, die an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist.

 225.
Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so sind die Vorschriften des  224 anzuwenden.

 225a.
(1) H„lt ein Gericht vor Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zust„ndigkeit eines Gerichts h”herer Ordnung fr begrndet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem vor;  209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. Das Gericht, dem die Sache vorgelegt worden ist, entscheidet durch Beschluá darber, ob es die Sache bernimmt.
(2) Werden die Akten von einem Strafrichter oder einem Sch”ffengericht einem Gericht h”herer Ordnung vorgelegt, so kann der Angeklagte innerhalb einer bei der Vorlage zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen beantragen. šber den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, dem die Sache vorgelegt worden ist.
(3) In dem šbernahmebeschluá sind der Angeklagte und das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, zu bezeichnen.  207 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Anfechtbarkeit des Beschlusses bestimmt sich nach  210.
(4) Nach den Abs„tzen 1 bis 3 ist auch zu verfahren, wenn das Gericht vor Beginn der Hauptverhandlung einen Einwand des Angeklagten nach  6a fr begrndet h„lt und eine besondere Strafkammer zust„ndig w„re, der nach  74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt. Kommt dem Gericht, das die Zust„ndigkeit einer anderen Strafkammer fr begrndet h„lt, vor dieser nach  74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zu, so verweist es die Sache an diese mit bindender Wirkung; die Anfechtbarkeit des Verweisungsbeschlusses bestimmt sich nach  210.

Sechster Abschnitt. Hauptverhandlung

 226.
Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle.

 227.
Es k”nnen mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.

 228.
(1) šber die Aussetzung einer Hauptverhandlung oder deren Unterbrechung nach  229 Abs. 2 entscheidet das Gericht. Krzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende an.
(2) Eine Verhinderung des Verteidigers gibt, unbeschadet der Vorschrift des  145, dem Angeklagten kein Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen.
(3) Ist die Frist des  217 Abs. 1 nicht eingehalten worden, so soll der Vorsitzende den Angeklagten mit der Befugnis, Aussetzung der Verhandlung zu verlangen, bekanntmachen.

 229.
(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu zehn Tagen unterbrochen werden.
(2) Hat die Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden, so darf sie unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1 einmal auch bis zu dreiáig Tagen unterbrochen werden. Ist die Hauptverhandlung sodann an mindestens zehn Tagen fortgesetzt worden, so darf sie ein zweites Mal nach Satz 1 unterbrochen werden. Zus„tzlich zu den Unterbrechungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 kann eine Hauptverhandlung nach Ablauf von zw”lf Monaten seit ihrem Beginn jeweils einmal innerhalb eines Zeitraumes von zw”lf Monaten bis zu dreiáig Tagen unterbrochen werden, wenn sie davor an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat.
(3) Kann ein Angeklagter zu einer Hauptverhandlung, die bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat, wegen Krankheit nicht erscheinen, so ist der Lauf der in den Abs„tzen 1 und 2 genannten Fristen w„hrend der Dauer der Verhinderung, l„ngstens jedoch fr sechs Wochen, gehemmt; diese Fristen enden frhestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluá fest.
(4) Wird die Hauptverhandlung nicht sp„testens am Tage nach Ablauf der in den vorstehenden Abs„tzen bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen. Ist der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die Hauptverhandlung am n„chsten Werktag fortgesetzt werden.

 230.
(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.
(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht gengend entschuldigt, so ist die Vorfhrung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen.

 231.
(1) Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. Der Vorsitzende kann die geeigneten Maáregeln treffen, um die Entfernung zu verhindern; auch kann er den Angeklagten w„hrend einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen.
(2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende gefhrt werden, wenn er ber die Anklage schon vernommen war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht fr erforderlich erachtet.

 231a.
(1) Hat sich der Angeklagte vors„tzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsf„higkeit ausschlieáenden Zustand versetzt und verhindert er dadurch wissentlich die ordnungsm„áige Durchfhrung oder Fortsetzung der Hauptverhandlung in seiner Gegenwart, so wird die Hauptverhandlung, wenn er noch nicht ber die Anklage vernommen war, in seiner Abwesenheit durchgefhrt oder fortgesetzt, soweit das Gericht seine Anwesenheit nicht fr unerl„álich h„lt. Nach Satz 1 ist nur zu verfahren, wenn der Angeklagte nach Er”ffnung des Hauptverfahrens Gelegenheit gehabt hat, sich vor dem Gericht oder einem beauftragten Richter zur Anklage zu „uáern.
(2) Sobald der Angeklagte wieder verhandlungsf„hig ist, hat ihn der Vorsitzende, solange mit der Verkndung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist.
(3) Die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nach Absatz 1 beschlieát das Gericht nach Anh”rung eines Arztes als Sachverst„ndigen. Der Beschluá kann bereits vor Beginn der Hauptverhandlung gefaát werden. Gegen den Beschluá ist sofortige Beschwerde zul„ssig; sie hat aufschiebende Wirkung. Eine bereits begonnene Hauptverhandlung ist bis zur Entscheidung ber die sofortige Beschwerde zu unterbrechen; die Unterbrechung darf, auch wenn die Voraussetzungen des  229 Abs. 2 nicht vorliegen, bis zu dreiáig Tagen dauern.
(4) Dem Angeklagten, der keinen Verteidiger hat, ist ein Verteidiger zu bestellen, sobald eine Verhandlung ohne den Angeklagten nach Absatz 1 in Betracht kommt.

 231b.
(1) Wird der Angeklagte wegen ordnungswidrigen Benehmens aus dem Sitzungszimmer entfernt oder zur Haft abgefhrt ( 177 des Gerichtsverfassungsgesetzes), so kann in seiner Abwesenheit verhandelt werden, wenn das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht fr unerl„álich h„lt und solange zu befrchten ist, daá die Anwesenheit des Angeklagten den Ablauf der Hauptverhandlung in schwerwiegender Weise beeintr„chtigen wrde. Dem Angeklagten ist in jedem Fall Gelegenheit zu geben, sich zur Anklage zu „uáern.
(2) Sobald der Angeklagte wieder vorgelassen ist, ist nach  231a Abs. 2 zu verfahren.

 231c.
Findet die Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte statt, so kann durch Gerichtsbeschluá einzelnen Angeklagten, im Falle der notwendigen Verteidigung auch ihren Verteidigern, auf Antrag gestattet werden, sich w„hrend einzelner Teile der Verhandlung zu entfernen, wenn sie von diesen Verhandlungsteilen nicht betroffen sind. In dem Beschluá sind die Verhandlungsteile zu bezeichnen, fr die die Erlaubnis gilt. Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden.

 232.
(1) Die Hauptverhandlung kann ohne den Angeklagten durchgefhrt werden, wenn er ordnungsgem„á geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daá in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann, und wenn nur Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagess„tzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist. Eine h”here Strafe oder eine Maáregel der Besserung und Sicherung darf in diesem Verfahren nicht verh„ngt werden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zul„ssig, wenn der Angeklagte in der Ladung auf diese M”glichkeit hingewiesen worden ist.
(2) Auf Grund einer Ladung durch ”ffentliche Bekanntmachung findet die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten nicht statt.
(3) Die Niederschrift ber eine richterliche Vernehmung des Angeklagten wird in der Hauptverhandlung verlesen.
(4) Das in Abwesenheit des Angeklagten ergehende Urteil muá ihm mit den Urteilsgrnden durch šbergabe zugestellt werden, wenn es nicht nach  145a Abs. 1 dem Verteidiger zugestellt wird.

 233.
(1) Der Angeklagte kann auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden, wenn nur Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagess„tzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist. Eine h”here Strafe oder eine Maáregel der Besserung und Sicherung darf in seiner Abwesenheit nicht verh„ngt werden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zul„ssig.
(2) Wird der Angeklagte von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden, so muá er durch einen beauftragten oder ersuchten Richter ber die Anklage vernommen werden. Dabei wird er ber die bei Verhandlung in seiner Abwesenheit zul„ssigen Rechtsfolgen belehrt sowie befragt, ob er seinen Antrag auf Befreiung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung aufrechterhalte.
(3) Von dem zum Zweck der Vernehmung anberaumten Termin sind die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. Das Protokoll ber die Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.

 234.
Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten zu lassen.

 234a.
Findet die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten statt, so gengt es, wenn die nach  265 Abs. 1 und 2 erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden; der Verzicht des Angeklagten nach  61 Nr. 5 sowie sein Einverst„ndnis nach  245 Abs. 1 Satz 1 und nach  251 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 sind nicht erforderlich, wenn ein Verteidiger an der Hauptverhandlung teilnimmt.

 235.
Hat die Hauptverhandlung gem„á  232 ohne den Angeklagten stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach seiner Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Vers„umung einer Frist nachsuchen; hat er von der Ladung zur Hauptverhandlung keine Kenntnis erlangt, so kann er stets die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen. Hierber ist der Angeklagte bei der Zustellung des Urteils zu belehren.

 236.
Das Gericht ist stets befugt, das pers”nliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und durch einen Vorfhrungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen.

 237.
Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren bei ihm anh„ngigen Strafsachen ihre Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung anordnen, auch wenn dieser Zusammenhang nicht der in  3 bezeichnete ist.

 238.
(1) Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden.
(2) Wird eine auf die Sachleitung bezgliche Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzul„ssig beanstandet, so entscheidet das Gericht.

 239.
(1) Die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten benannten Zeugen und Sachverst„ndigen ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger auf deren bereinstimmenden Antrag von dem Vorsitzenden zu berlassen. Bei den von der Staatsanwaltschaft benannten Zeugen und Sachverst„ndigen hat diese, bei den von dem Angeklagten benannten der Verteidiger in erster Reihe das Recht zur Vernehmung.
(2) Der Vorsitzende hat auch nach dieser Vernehmung die ihm zur weiteren Aufkl„rung der Sache erforderlich scheinenden Fragen an die Zeugen und Sachverst„ndigen zu richten.

 240.
(1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverst„ndigen zu stellen.
(2) Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Sch”ffen zu gestatten. Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzul„ssig.

 241.
(1) Dem, welcher im Falle des  239 Abs. 1 die Befugnis der Vernehmung miábraucht, kann sie von dem Vorsitzenden entzogen werden.
(2) In den F„llen des  239 Abs. 1 und des  240 Abs. 2 kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache geh”rende Fragen zurckweisen.

 241a.
(1) Die Vernehmung von Zeugen unter sechzehn Jahren wird allein von dem Vorsitzenden durchgefhrt.
(2) Die in  240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen k”nnen verlangen, daá der Vorsitzende den Zeugen weitere Fragen stellt. Der Vorsitzende kann diesen Personen eine unmittelbare Befragung der Zeugen gestatten, wenn nach pflichtgem„áem Ermessen ein Nachteil fr das Wohl der Zeugen nicht zu befrchten ist.
(3)  241 Abs. 2 gilt entsprechend.

 242.
Zweifel ber die Zul„ssigkeit einer Frage entscheidet in allen F„llen das Gericht.

 243.
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverst„ndigen erschienen sind.
(2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten ber seine pers”nlichen Verh„ltnisse.
(3) Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Dabei legt er in den F„llen des  207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. In den F„llen des  207 Abs. 2 Nr. 3 tr„gt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Er”ffnungsbeschluá zugrunde liegenden rechtlichen Wrdigung vor; auáerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung „uáern. In den F„llen des  207 Abs. 2 Nr. 4 bercksichtigt er die Žnderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.
(4) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daá es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu „uáern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Žuáerung bereit, so wird er nach Maágabe des  136 Abs. 2 zur Sache vernommen. Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie fr die Entscheidung von Bedeutung sind. Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.

 244.
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die fr die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzul„ssig ist. Im brigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit berflssig ist, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, fr die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist, wenn das Beweismittel v”llig ungeeignet oder wenn es unerreichbar ist, wenn der Antrag zum Zweck der Prozeáverschleppung gestellt ist oder wenn eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als w„re die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverst„ndigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anh”rung eines weiteren Sachverst„ndigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frhere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des frheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tats„chlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprche enth„lt oder wenn der neue Sachverst„ndige ber Forschungsmittel verfgt, die denen eines frheren Gutachters berlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgem„áen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken w„re.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses.

 245.
(1) Die Beweisaufnahme ist auf alle vom Gericht vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverst„ndigen sowie auf die sonstigen nach  214 Abs. 4 vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken, es sei denn, daá die Beweiserhebung unzul„ssig ist. Von der Erhebung einzelner Beweise kann abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind.
(2) Zu einer Erstreckung der Beweisaufnahme auf die vom Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverst„ndigen sowie auf die sonstigen herbeigeschafften Beweismittel ist das Gericht nur verpflichtet, wenn ein Beweisantrag gestellt wird. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Beweiserhebung unzul„ssig ist. Im brigen darf er nur abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen oder offenkundig ist, wenn zwischen ihr und dem Gegenstand der Urteilsfindung kein Zusammenhang besteht, wenn das Beweismittel v”llig ungeeignet ist oder wenn der Antrag zum Zwecke der Prozeáverschleppung gestellt ist.

 246.
(1) Eine Beweiserhebung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache zu sp„t vorgebracht worden sei.
(2) Ist jedoch ein zu vernehmender Zeuge oder Sachverst„ndiger dem Gegner des Antragstellers so sp„t namhaft gemacht oder eine zu beweisende Tatsache so sp„t vorgebracht worden, daá es dem Gegner an der zur Einziehung von Erkundigungen erforderlichen Zeit gefehlt hat, so kann er bis zum Schluá der Beweisaufnahme die Aussetzung der Hauptverhandlung zum Zweck der Erkundigung beantragen.
(3) Dieselbe Befugnis haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte bei den auf Anordnung des Vorsitzenden oder des Gerichts geladenen Zeugen oder Sachverst„ndigen.
(4) šber die Antr„ge entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen.

 246a.
Ist damit zu rechnen, daá die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverst„ndiger ber den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen. Hat der Sachverst„ndige den Angeklagten nicht schon frher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.

 247.
Das Gericht kann anordnen, daá sich der Angeklagte w„hrend einer Vernehmung aus dem Sitzungszimmer entfernt, wenn zu befrchten ist, ein Mitangeklagter oder ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen. Das gleiche gilt, wenn bei der Vernehmung einer Person unter sechzehn Jahren als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten ein erheblicher Nachteil fr das Wohl des Zeugen zu befrchten ist oder wenn bei einer Vernehmung einer anderen Person als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils fr ihre Gesundheit besteht. Die Entfernung des Angeklagten kann fr die Dauer von Er”rterungen ber den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten angeordnet werden, wenn ein erheblicher Nachteil fr seine Gesundheit zu befrchten ist. Der Vorsitzende hat den Angeklagten, sobald dieser wieder anwesend ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was w„hrend seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist.

 248.
Die vernommenen Zeugen und Sachverst„ndigen drfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden von der Gerichtsstelle entfernen. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind vorher zu h”ren.

 249.
(1) Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstcke werden in der Hauptverhandlung verlesen. Dies gilt insbesondere von frher ergangenen Strafurteilen, von Straflisten und von Auszgen aus Kirchenbchern und Personenstandsregistern und findet auch Anwendung auf Protokolle ber die Einnahme des richterlichen Augenscheins.
(2) Von der Verlesung kann, auáer in den F„llen der  253 und 254, abgesehen werden, wenn die Richter und Sch”ffen vom Wortlaut der Urkunde oder des Schriftstcks Kenntnis genommen haben und die brigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. Widerspricht der Staatsanwalt, der Angeklagte oder der Verteidiger unverzglich der Anordnung des Vorsitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht. Die Anordnung des Vorsitzenden, die Feststellungen ber die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen.

 250.
Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des ber eine frhere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erkl„rung ersetzt werden.

 251.
(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverst„ndigen oder Mitbeschuldigten darf durch Verlesung der Niederschrift ber seine frhere richterliche Vernehmung ersetzt werden, wenn

  1. der Zeuge, Sachverst„ndige oder Mitbeschuldigte verstorben oder in Geisteskrankheit verfallen ist oder wenn sein Aufenthalt nicht zu ermitteln ist;
  2. dem Erscheinen des Zeugen, Sachverst„ndigen oder Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung fr eine l„ngere oder ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen;
  3. dem Zeugen oder Sachverst„ndigen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen groáer Entfernung unter Bercksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann;
  4. der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte mit der Verlesung einverstanden sind.

(2) Hat der Angeklagte einen Verteidiger, so kann die Vernehmung eines Zeugen, Sachverst„ndigen oder Mitbeschuldigten durch die Verlesung einer Niederschrift ber eine andere Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm stammende schriftliche Erkl„rung enth„lt, ersetzt werden, wenn der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind. Im brigen ist die Verlesung nur zul„ssig, wenn der Zeuge, Sachverst„ndige oder Mitbeschuldigte verstorben ist oder aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann.
(3) Soll die Verlesung anderen Zwecken als unmittelbar der Urteilsfindung, insbesondere zur Vorbereitung der Entscheidung darber dienen, ob die Ladung und Vernehmung einer Person erfolgen sollen, so drfen Vernehmungsniederschriften, Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstcke auch sonst verlesen werden.
(4) In den F„llen der Abs„tze 1 und 2 beschlieát das Gericht, ob die Verlesung angeordnet wird. Der Grund der Verlesung wird bekanntgegeben. Wird die Niederschrift ber eine richterliche Vernehmung verlesen, so wird festgestellt, ob der Vernommene vereidigt worden ist. Die Vereidigung wird nachgeholt, wenn sie dem Gericht notwendig erscheint und noch ausfhrbar ist.

 252.
Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.

 253.
(1) Erkl„rt ein Zeuge oder Sachverst„ndiger, daá er sich einer Tatsache nicht mehr erinnere, so kann der hierauf bezgliche Teil des Protokolls ber seine frhere Vernehmung zur Untersttzung seines Ged„chtnisses verlesen werden.
(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der frheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.

 254.
(1) Erkl„rungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, k”nnen zum Zweck der Beweisaufnahme ber ein Gest„ndnis verlesen werden.
(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der frheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.

 255.
In den F„llen der  253 und 254 ist die Verlesung und ihr Grund auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten im Protokoll zu erw„hnen.

 256.
(1) Die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden Erkl„rungen ”ffentlicher Beh”rden sowie der Žrzte eines gerichts„rztlichen Dienstes mit Ausschluá von Leumundszeugnissen sowie „rztliche Atteste ber K”rperverletzungen, die nicht zu den schweren geh”ren, k”nnen verlesen werden. Dasselbe gilt fr Gutachten ber die Auswertung eines Fahrtschreibers, die Bestimmung der Blutgruppe oder des Blutalkoholgehalts einschlieálich seiner Rckrechnung sowie fr „rztliche Berichte zur Entnahme von Blutproben.
(2) Ist das Gutachten einer kollegialen Fachbeh”rde eingeholt worden, so kann das Gericht die Beh”rde ersuchen, eines ihrer Mitglieder mit der Vertretung des Gutachtens in der Hauptverhandlung zu beauftragen und dem Gericht zu bezeichnen.

 257.
(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erkl„ren habe.
(2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erkl„ren.
(3) Die Erkl„rungen drfen den Schluávortrag nicht vorwegnehmen.

 257a.
Das Gericht kann den Verfahrensbeteiligten aufgeben, Antr„ge und Anregungen zu Verfahrensfragen schriftlich zu stellen. Dies gilt nicht fr die in  258 bezeichneten Antr„ge.  249 findet entsprechende Anwendung.

 258.
(1) Nach dem Schluá der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausfhrungen und Antr„gen das Wort.
(2) Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebhrt das letzte Wort.
(3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger fr ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzufhren habe.

 259.
(1) Einem der Gerichtssprache nicht m„chtigen Angeklagten mssen aus den Schluávortr„gen mindestens die Antr„ge des Staatsanwalts und des Verteidigers durch den Dolmetscher bekanntgemacht werden.
(2) Dasselbe gilt von einem tauben Angeklagten, sofern nicht eine schriftliche Verst„ndigung erfolgt.

 260.
(1) Die Hauptverhandlung schlieát mit der auf die Beratung folgenden Verkndung des Urteils.
(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausbung verboten wird, genau zu bezeichnen.
(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche šberschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verh„ngt, so sind Zahl und H”he der Tagess„tze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Strafe oder Maáregel der Besserung und Sicherung zur Bew„hrung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im brigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.
(5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgefhrt. Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach berwiegende Teil der Taten auf Grund einer Bet„ubungsmittelabh„ngigkeit begangen worden, so ist auáerdem  17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzufhren.

 261.
šber das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung gesch”pften šberzeugung.

 262.
(1) H„ngt die Strafbarkeit einer Handlung von der Beurteilung eines brgerlichen Rechtsverh„ltnisses ab, so entscheidet das Strafgericht auch ber dieses nach den fr das Verfahren und den Beweis in Strafsachen geltenden Vorschriften.
(2) Das Gericht ist jedoch befugt, die Untersuchung auszusetzen und einem der Beteiligten zur Erhebung der Zivilklage eine Frist zu bestimmen oder das Urteil des Zivilgerichts abzuwarten.

 263.
(1) Zu jeder dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung ber die Schuldfrage und die Rechtsfolgen der Tat ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
(2) Die Schuldfrage umfaát auch solche vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umst„nde, welche die Strafbarkeit ausschlieáen, vermindern oder erh”hen.
(3) Die Schuldfrage umfaát nicht die Voraussetzungen der Verj„hrung.

 264.
(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.
(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluá ber die Er”ffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

 265.
(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angefhrten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daá er zuvor auf die Ver„nderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umst„nde ergeben, welche die Strafbarkeit erh”hen oder die Anordnung einer Maáregel der Besserung und Sicherung rechtfertigen.
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht gengend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umst„nde, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angefhrten oder die zu den im zweiten Absatz bezeichneten geh”ren, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der ver„nderten Sachlage zur gengenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

 265a.
Kommen Auflagen oder Weisungen ( 56b, 56c, 59a Abs. 2 des Strafgesetzbuches) in Betracht, so ist der Angeklagte in geeigneten F„llen zu befragen, ob er sich zu Leistungen erbietet, die der Genugtuung fr das begangene Unrecht dienen, oder Zusagen fr seine knftige Lebensfhrung macht. Kommt die Weisung in Betracht, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen, so ist er zu befragen, ob er hierzu seine Einwilligung gibt.

 266.
(1) Erstreckt der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des Angeklagten, so kann das Gericht sie durch Beschluá in das Verfahren einbeziehen, wenn es fr sie zust„ndig ist und der Angeklagte zustimmt.
(2) Die Nachtragsanklage kann mndlich erhoben werden. Ihr Inhalt entspricht dem  200 Abs. 1. Sie wird in die Sitzungsniederschrift aufgenommen. Der Vorsitzende gibt dem Angeklagten Gelegenheit, sich zu verteidigen.
(3) Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn es der Vorsitzende fr erforderlich h„lt oder wenn der Angeklagte es beantragt und sein Antrag nicht offenbar mutwillig oder nur zur Verz”gerung des Verfahrens gestellt ist. Auf das Recht, die Unterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte hingewiesen.

 267.
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so mssen die Urteilsgrnde die fr erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umst„nde behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschlieáen, vermindern oder erh”hen, so mssen die Urteilsgrnde sich darber aussprechen, ob diese Umst„nde fr festgestellt oder fr nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Grnde des Strafurteils mssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umst„nde anfhren, die fr die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer F„lle abh„ngig, so mssen die Urteilsgrnde ergeben, weshalb diese Umst„nde angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend fr die Verh„ngung einer Freiheitsstrafe in den F„llen des  47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgrnde mssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgrnde mssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bew„hrung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend fr die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so mssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Fhrerscheins anordnen, kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gem„á  418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Den weiteren Inhalt der Urteilsgrnde bestimmt das Gericht unter Bercksichtigung der Umst„nde des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgrnde k”nnen innerhalb der in  275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist erg„nzt werden, wenn gegen die Vers„umung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew„hrt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so mssen die Urteilsgrnde ergeben, ob der Angeklagte fr nicht berfhrt oder ob und aus welchen Grnden die fr erwiesen angenommene Tat fr nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tats„chlichen oder rechtlichen Grnden nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 3 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgrnde mssen auch ergeben, weshalb eine Maáregel der Besserung und Sicherung angeordnet oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach  69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so mssen die Urteilsgrnde stets ergeben, weshalb die Maáregel nicht angeordnet worden ist.

 268.
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.
(2) Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Er”ffnung der Urteilsgrnde verkndet. Die Er”ffnung der Urteilsgrnde geschieht durch Verlesung oder durch mndliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts. Die Verlesung der Urteilsformel hat in jedem Falle der Mitteilung der Urteilsgrnde voranzugehen.
(3) Das Urteil soll am Schluá der Verhandlung verkndet werden. Es muá sp„testens am elften Tage danach verkndet werden, andernfalls mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen ist.  229 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) War die Verkndung des Urteils ausgesetzt, so sind die Urteilsgrnde tunlichst vorher schriftlich festzustellen.

 268a.
(1) Wird in dem Urteil die Strafe zur Bew„hrung ausgesetzt oder der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt, so trifft das Gericht die in den  56a bis 56d und 59a des Strafgesetzbuches bezeichneten Entscheidungen durch Beschluá; dieser ist mit dem Urteil zu verknden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn in dem Urteil eine Maáregel der Besserung und Sicherung zur Bew„hrung ausgesetzt oder neben der Strafe Fhrungsaufsicht angeordnet wird und das Gericht Entscheidungen nach den  68a bis 68c des Strafgesetzbuches trifft.
(3) Der Vorsitzende belehrt den Angeklagten ber die Bedeutung der Aussetzung der Strafe oder Maáregel zur Bew„hrung, der Verwarnung mit Strafvorbehalt oder der Fhrungsaufsicht, ber die Dauer der Bew„hrungszeit oder der Fhrungsaufsicht, ber die Auflagen und Weisungen sowie ber die M”glichkeit des Widerrufs der Aussetzung oder der Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe ( 56f Abs. 1,  59b, 67g Abs. 1 des Strafgesetzbuches). Erteilt das Gericht dem Angeklagten Weisungen nach  68b Abs. 1 des Strafgesetzbuches, so belehrt der Vorsitzende ihn auch ber die M”glichkeit einer Bestrafung nach  145a des Strafgesetzbuches. Die Belehrung ist in der Regel im Anschluá an die Verkndung des Beschlusses nach den Abs„tzen 1 oder 2 zu erteilen. Wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bew„hrung ausgesetzt, so kann der Vorsitzende von der Belehrung ber die M”glichkeit des Widerrufs der Aussetzung absehen.

 268b.
Bei der Urteilsf„llung ist zugleich von Amts wegen ber die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. Der Beschluá ist mit dem Urteil zu verknden.

 268c.
Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten ber den Beginn der Verbotsfrist ( 44 Abs. 4 Satz 1 des Strafgesetzbuches). Die Belehrung wird im Anschluá an die Urteilsverkndung erteilt. Ergeht das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten, so ist er schriftlich zu belehren.

 269.
Das Gericht darf sich nicht fr unzust„ndig erkl„ren, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung geh”re.

 270.
(1) H„lt ein Gericht nach Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zust„ndigkeit eines Gerichts h”herer Ordnung fr begrndet, so verweist es die Sache durch Beschluá an das zust„ndige Gericht;  209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. Ebenso ist zu verfahren, wenn das Gericht einen rechtzeitig geltend gemachten Einwand des Angeklagten nach  6a fr begrndet h„lt.
(2) In dem Beschluá bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gem„á  200 Abs. 1 Satz 1.
(3) Der Beschluá hat die Wirkung eines das Hauptverfahren er”ffnenden Beschlusses. Seine Anfechtbarkeit bestimmt sich nach  210.
(4) Ist der Verweisungsbeschluá von einem Strafrichter oder einem Sch”ffengericht ergangen, so kann der Angeklagte innerhalb einer bei der Bekanntmachung des Beschlusses zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen. šber den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, an das die Sache verwiesen worden ist.

 271.
(1) šber die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle zu unterschreiben. Der Tag der Fertigstellung ist darin anzugeben.
(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt fr ihn der „lteste beisitzende Richter. Ist der Vorsitzende das einzige richterliche Mitglied des Gerichts, so gengt bei seiner Verhinderung die Unterschrift des Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle.

 272.
Das Protokoll ber die Hauptverhandlung enth„lt

  1. den Ort und den Tag der Verhandlung;
  2. die Namen der Richter und Sch”ffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle und des zugezogenen Dolmetschers;
  3. die Bezeichnung der Straftat nach der Anklage;
  4. die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger, der Privatkl„ger, Nebenkl„ger, Verletzten, die Ansprche aus der Straftat geltend machen, der sonstigen Nebenbeteiligten, gesetzlichen Vertreter, Bevollm„chtigten und Beist„nde;
  5. die Angabe, daá ”ffentlich verhandelt oder die ™ffentlichkeit ausgeschlossen ist.

 273.
(1) Das Protokoll muá den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beobachtung aller wesentlichen F”rmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Schriftstcke oder derjenigen, von deren Verlesung nach  249 Abs. 2 abgesehen worden ist, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Antr„ge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten.
(2) Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Sch”ffengericht sind auáerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen; dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird.
(3) Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Žuáerung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollst„ndige Niederschreibung und Verlesung anzuordnen. Lehnt der Vorsitzende die Anordnung ab, so entscheidet auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person das Gericht. In dem Protokoll ist zu vermerken, daá die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.
(4) Bevor das Protokoll fertiggestellt ist, darf das Urteil nicht zugestellt werden.

 274.
Die Beobachtung der fr die Hauptverhandlung vorgeschriebenen F”rmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese F”rmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der F„lschung zul„ssig.

 275.
(1) Ist das Urteil mit den Grnden nicht bereits vollst„ndig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es unverzglich zu den Akten zu bringen. Dies muá sp„testens fnf Wochen nach der Verkndung geschehen; diese Frist verl„ngert sich, wenn die Hauptverhandlung l„nger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung l„nger als zehn Tage gedauert hat, fr jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen. Nach Ablauf der Frist drfen die Urteilsgrnde nicht mehr ge„ndert werden. Die Frist darf nur berschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Der Zeitpunkt des Eingangs und einer Žnderung der Grnde ist von der Gesch„ftsstelle zu vermerken.
(2) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufgen, so wird dies unter der Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem „ltesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der Sch”ffen bedarf es nicht.
(3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung sowie die Namen der Richter, der Sch”ffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle, die an der Sitzung teilgenommen haben, sind in das Urteil aufzunehmen.
(4) Die Ausfertigungen und Auszge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

Siebenter Abschnitt. Verfahren gegen Abwesende

 276.
Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich im Ausland aufh„lt und seine Gestellung vor das zust„ndige Gericht nicht ausfhrbar oder nicht angemessen erscheint.

 277.
(weggefallen)

 278.
(weggefallen)

 279.
(weggefallen)

 280.
(weggefallen)

 281.
(weggefallen)

 282.
(weggefallen)

 283.
(weggefallen)

 284.
(weggefallen)

 285.
(1) Gegen einen Abwesenden findet keine Hauptverhandlung statt. Das gegen einen Abwesenden eingeleitete Verfahren hat die Aufgabe, fr den Fall seiner knftigen Gestellung die Beweise zu sichern.
(2) Fr dieses Verfahren gelten die Vorschriften der  286 bis 294.

 286.
(1) Fr den Angeklagten kann ein Verteidiger auftreten. Auch Angeh”rige des Angeklagten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.
(2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu vernehmen.

 287.
(1) Dem abwesenden Beschuldigten steht ein Anspruch auf Benachrichtigung ber den Fortgang des Verfahrens nicht zu.
(2) Der Richter ist jedoch befugt, einem Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt ist, Benachrichtigungen zugehen zu lassen.

 288.
Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist, kann in einem oder mehreren ”ffentlichen Bl„ttern zum Erscheinen vor Gericht oder zur Anzeige seines Aufenthaltsortes aufgefordert werden.

 289.
Stellt sich erst nach Er”ffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.

 290.
(1) Liegen gegen den Abwesenden, gegen den die ”ffentliche Klage erhoben ist, Verdachtsgrnde vor, die den Erlaá eines Haftbefehls rechtfertigen wrden, so kann sein im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes befindliches Verm”gen durch Beschluá des Gerichts mit Beschlag belegt werden.
(2) Wegen Straftaten, die nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagess„tzen bedroht sind, findet keine Verm”gensbeschlagnahme statt.

 291.
Der die Beschlagnahme verh„ngende Beschluá ist durch den Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch durch andere Bl„tter ver”ffentlicht werden.

 292.
(1) Mit dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung im Bundesanzeiger verliert der Angeschuldigte das Recht, ber das in Beschlag genommene Verm”gen unter Lebenden zu verfgen.
(2) Der die Beschlagnahme verh„ngende Beschluá ist der Beh”rde mitzuteilen, die fr die Einleitung einer Pflegschaft ber Abwesende zust„ndig ist. Diese Beh”rde hat eine Pflegschaft einzuleiten.

 293.
(1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn ihre Grnde weggefallen sind.
(2) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist durch dieselben Bl„tter bekanntzumachen, durch welche die Beschlagnahme selbst ver”ffentlicht worden war.

 294.
(1) Fr das nach Erhebung der ”ffentlichen Klage eintretende Verfahren gelten im brigen die Vorschriften ber die Er”ffnung des Hauptverfahrens entsprechend.
(2) In dem nach Beendigung dieses Verfahrens ergehenden Beschluá ( 199) ist zugleich ber die Fortdauer oder Aufhebung der Beschlagnahme zu entscheiden.

 295.
(1) Das Gericht kann einem abwesenden Beschuldigten sicheres Geleit erteilen; es kann. diese Erteilung an Bedingungen knpfen.
(2) Das sichere Geleit gew„hrt Befreiung von der Untersuchungshaft, jedoch nur wegen der Straftat, fr die es erteilt ist.
(3) Es erlischt, wenn ein auf Freiheitsstrafe lautendes Urteil ergeht oder wenn der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft oder wenn er die Bedingungen nicht erfllt, unter denen ihm das sichere Geleit erteilt worden ist.

Drittes Buch. Rechtsmittel

Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

 296.
(1) Die zul„ssigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.

 297.
Fr den Beschuldigten kann der Verteidiger, jedoch nicht gegen dessen ausdrcklichen Willen, Rechtsmittel einlegen.

 298.
(1) Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten kann binnen der fr den Beschuldigten laufenden Frist selbst„ndig von den zul„ssigen Rechtsmitteln Gebrauch machen.
(2) Auf ein solches Rechtsmittel und auf das Verfahren sind die fr die Rechtsmittel des Beschuldigten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

 299.
(1) Der nicht auf freiem Fuá befindliche Beschuldigte kann die Erkl„rungen, die sich auf Rechtsmittel beziehen, zu Protokoll der Gesch„ftsstelle des Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, wo er auf beh”rdliche Anordnung verwahrt wird.
(2) Zur Wahrung einer Frist gengt es, wenn innerhalb der Frist das Protokoll aufgenommen wird.

 300.
Ein Irrtum in der Bezeichnung des zul„ssigen Rechtsmittels ist unsch„dlich.

 301.
Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daá die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abge„ndert oder aufgehoben werden kann.

 302.
(1) Die Zurcknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels kann auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann jedoch ohne dessen Zustimmung nicht zurckgenommen werden.
(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurcknahme einer ausdrcklichen Erm„chtigung.

 303.
Wenn die Entscheidung ber das Rechtsmittel auf Grund mndlicher Verhandlung stattzufinden hat, so kann die Zurcknahme nach Beginn der Hauptverhandlung nur mit Zustimmung des Gegners erfolgen. Die Zurcknahme eines Rechtsmittels des Angeklagten bedarf jedoch nicht der Zustimmung des Nebenkl„gers.

Zweiter Abschnitt. Beschwerde

 304.
(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlsse und gegen die Verfgungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zul„ssig,
soweit das Gesetz sie nicht ausdrcklich einer Anfechtung entzieht.
(2) Auch Zeugen, Sachverst„ndige und andere Personen k”nnen gegen Beschlsse und Verfgungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.
(3) Gegen Entscheidungen ber die Verpflichtung, Kosten oder notwendige Auslagen zu tragen, ist die Beschwerde nur zul„ssig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Deutsche Mark bersteigt. Gegen andere Entscheidungen ber Kosten und notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zul„ssig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark bersteigt.
(4) Gegen Beschlsse und Verfgungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zul„ssig. Dasselbe gilt fr Beschlsse und Verfgungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zust„ndig sind, ist jedoch die Beschwerde zul„ssig gegen Beschlsse und Verfgungen, welche

  1. die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Beschlagnahme oder Durchsuchung betreffen,
  2. die Er”ffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
  3. die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten ( 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
  4. die Akteneinsicht betreffen oder
  5. den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe ( 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorl„ufiger Maánahmen zur Sicherung des Widerrufs ( 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf ( 454 Abs. 2, 3), die Wiederaufnahme des Verfahrens ( 372 Satz 1) oder den Verfall, die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den  440, 441 Abs. 2 und  442 betreffen;

 138d Abs. 6 bleibt unberhrt.
(5) Gegen Verfgungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts ( 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur
zul„ssig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung,- Beschlagnahme oder Durchsuchung betreffen.

 305.
Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsf„llung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen ber Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorl„ufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorl„ufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden.

 305a.
(1) Gegen den Beschluá nach  268a Abs. 1, 2 ist Beschwerde zul„ssig. Sie kann nur darauf gesttzt werden, daá eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.
(2) Wird gegen den Beschluá Beschwerde und gegen das Urteil eine zul„ssige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung ber die Beschwerde zust„ndig.

 306.
(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Gesch„ftsstelle oder schriftlich eingelegt.
(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde fr begrndet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, sp„testens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.
(3) Diese Vorschriften gelten auch fr die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.

 307.
(1) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt.
(2) Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder der Richter, dessen Entscheidung angefochten wird, sowie auch das Beschwerdegericht anordnen, daá die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.

 308.
(1) Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdefhrers „ndern, ohne daá diesem die Beschwerde zur Gegenerkl„rung mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht in den F„llen des  33 Abs. 4 Satz 1.
(2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen anordnen oder selbst
vornehmen.

 309.
(1) Die Entscheidung ber die Beschwerde ergeht ohne mndliche Verhandlung, in geeigneten F„llen nach Anh”rung der Staatsanwaltschaft.
(2) Wird die Beschwerde fr begrndet erachtet, so erl„át das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.

 310.
(1) Beschlsse, die von dem Landgericht oder von dem nach  120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zust„ndigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, k”nnen, sofern sie Verhaftungen oder die einstweilige Unterbringung betreffen, durch weitere Beschwerde angefochten werden.
(2) Im brigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.

 311.
(1) Fr die F„lle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung ( 35) der Entscheidung.
(3) Das Gericht ist zu einer Ab„nderung seiner durch Beschwerde
angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdefhrers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht geh”rt worden ist, und es auf Grund des nachtr„glichen Vorbringens die Beschwerde fr begrndet erachtet.

 311a.
(1) Hat das Beschwerdegericht einer Beschwerde ohne Anh”rung des Gegners des Beschwerdefhrers stattgegeben und kann seine Entscheidung nicht angefochten werden, so hat es diesen, sofern der ihm dadurch entstandene Nachteil noch besteht, von Amts wegen oder auf Antrag nachtr„glich zu h”ren und auf einen Antrag zu entscheiden. Das Beschwerdegericht kann seine Entscheidung auch ohne Antrag „ndern.
(2) Fr das Verfahren gelten die  307, 308 Abs. 2 und  309 Abs. 2 entsprechend.

Dritter Abschnitt. Berufung

 312.
Gegen die Urteile des Strafrichters und des Sch”ffengerichts ist Berufung zul„ssig.

 313.
(1) Ist der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als fnfzehn Tagess„tzen verurteilt worden, betr„gt im Falle einer Verwarnung die vorbehaltene Strafe nicht mehr als fnfzehn Tagess„tze oder ist eine Verurteilung zu einer Geldbuáe erfolgt, so ist die Berufung nur zul„ssig, wenn sie angenommen wird. Das gleiche gilt, wenn der Angeklagte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von nicht mehr als dreiáig Tagess„tzen beantragt hatte.
(2) Die Berufung wird angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegrndet ist. Andernfalls wird die Berufung als unzul„ssig verworfen.
(3) Die Berufung gegen ein auf Geldbuáe, Freispruch oder Einstellung wegen einer Ordnungswidrigkeit lautendes Urteil ist stets anzunehmen, wenn die Rechtsbeschwerde nach  79 Abs. 1 des Gesetzes ber Ordnungswidrigkeiten zul„ssig oder nach  80 Abs. 1 und 2 des Gesetzes ber Ordnungswidrigkeiten zuzulassen w„re. Im brigen findet Absatz 2 Anwendung.

 314.
(1) Die Berufung muá bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen einer Woche nach Verkndung des Urteils zu Protokoll der Gesch„ftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.
(2) Hat die Verkndung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt fr diesen die Frist mit der Zustellung.

 315.
(1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Berufung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daá gegen ein auf Ausbleiben des Angeklagten ergangenes Urteil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht werden kann.
(2) Stellt der Angeklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so wird die Berufung dadurch gewahrt, daá sie sofort fr den Fall der Verwerfung jenes Antrags rechtzeitig eingelegt wird. Die weitere Verfgung in bezug auf die Berufung bleibt dann bis zur Erledigung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgesetzt.
(3) Die Einlegung der Berufung ohne Verbindung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt als Verzicht auf die letztere.

 316.
(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten ist, gehemmt.
(2) Dem Beschwerdefhrer, dem das Urteil mit den Grnden noch nicht zugestellt war, ist es nach Einlegung der Berufung sofort zuzustellen.

 317.
Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Gericht des ersten Rechtszuges zu Protokoll der Gesch„ftsstelle oder in einer Beschwerdeschrift gerechtfertigt werden.

 318.
Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschr„nkt werden. Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung berhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.

 319.
(1) Ist die Berufung versp„tet eingelegt, so hat das Gericht des ersten Rechtszuges das Rechtsmittel als unzul„ssig zu verwerfen.
(2) Der Beschwerdefhrer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Berufungsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Berufungsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des  35a gilt entsprechend.

 320.
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat nach Ablauf der Frist zur Rechtfertigung die Gesch„ftsstelle ohne Rcksicht darauf, ob eine Rechtfertigung stattgefunden hat oder nicht, die Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Diese stellt, wenn die Berufung von ihr eingelegt ist, dem Angeklagten die Schriftstcke ber Einlegung und Rechtfertigung der Berufung zu.

 321.
Die Staatsanwaltschaft bersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht. Diese bergibt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts.

 322.
(1) Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften ber die Einlegung der Berufung nicht fr beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluá als unzul„ssig verwerfen. Andernfalls entscheidet es darber durch Urteil;  322a bleibt unberht.
(2) Der Beschluá kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.

 322a.
šber die Annahme einer Berufung ( 313) entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluá. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Der Beschluá, mit dem die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Begrndung.

 323.
(1) Fr die Vorbereitung der Hauptverhandlung gelten die Vorschriften der  214 und 216 bis 225. In der Ladung ist der Angeklagte auf die Folgen des Ausbleibens ausdrcklich hinzuweisen.
(2) Die Ladung der im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen und Sachverst„ndigen kann nur dann unterbleiben, wenn ihre wiederholte Vernehmung zur Aufkl„rung der Sache nicht erforderlich erscheint.
(3) Neue Beweismittel sind zul„ssig.
(4) Bei der Auswahl der zu ladenden Zeugen und Sachverst„ndigen ist auf die von dem Angeklagten zur Rechtfertigung der Berufung benannten Personen Rcksicht zu nehmen.

 324.
(1) Nachdem die Hauptverhandlung nach Vorschrift des  243 Abs. 1 begonnen hat, h„lt ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag ber die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. Das Urteil des ersten Rechtszuges ist zu verlesen, soweit es fr die Berufung von Bedeutung ist; von der Verlesung der Urteilsgrnde kann abgesehen werden, soweit die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte darauf verzichten.
(2) Sodann erfolgt die Vernehmung des Angeklagten und die Beweisaufnahme.

 325.
Bei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme k”nnen Schriftstcke verlesen werden; Protokolle ber Aussagen der in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges vernommenen Zeugen und Sachverst„ndigen drfen, abgesehen von den F„llen der  251 und 253, ohne die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nicht verlesen werden, wenn die wiederholte Vorladung der Zeugen oder Sachverst„ndigen erfolgt ist oder von dem Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptverhandlung beantragt worden war.

 326.
Nach dem Schluá der Beweisaufnahme werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausfhrungen und Antr„gen, und zwar der Beschwerdefhrer zuerst, geh”rt. Denn Angeklagten gebhrt das letzte Wort.

 327.
Der Prfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit es angefochten ist.

 328.
(1) Soweit die Berufung fr begrndet befunden wird, hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils in der Sache selbst zu erkennen.
(2) Hat das Gericht des ersten Rechtszuges mit Unrecht seine Zust„ndigkeit angenommen, so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils die Sache an das zust„ndige Gericht zu verweisen.

 329.
(1) Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der Angeklagte noch in den F„llen, in denen dies zul„ssig ist, ein Vertreter des Angeklagten erschienen und das Ausbleiben nicht gengend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurckverwiesen worden ist. Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen k”nnen vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurckgefhrt werden.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 kann auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft auch ohne den Angeklagten verhandelt werden. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in diesen F„llen auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurckgenommen werden, es sei denn, daá die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen.
(3) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den  44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen.
(4) Sofern nicht nach Absatz 1 oder 2 verfahren wird, ist die Vorfhrung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen. Hiervon ist abzusehen, wenn zu erwarten ist, daá er in der neu anzuberaumenden Hauptverhandlung ohne Zwangsmaánahmen erscheinen wird.

 330.
(1) Ist von dem gesetzlichen Vertreter die Berufung eingelegt worden, so hat das Gericht auch den Angeklagten zu der Hauptverhandlung vorzuladen und kann ihn bei seinem Ausbleiben zwangsweise vorfhren lassen.
(2) Bleibt allein der gesetzliche Vertreter in der Hauptverhandlung aus, so ist ohne ihn zu verhandeln. Ist weder der gesetzliche Vertreter noch der Angeklagte bei Beginn einer Hauptverhandlung erschienen, so gilt  329 Abs. 1 entsprechend; ist lediglich der Angeklagte nicht erschienen, so gilt  329 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
621003

 331.
(1) Das Urteil darf in Art und H”he der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten ge„ndert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat.
(2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.

 332.
Im brigen gelten die im sechsten Abschnitt des zweiten Buches ber die Hauptverhandlung gegebenen Vorschriften.

Vierter Abschnitt. Revision

 333.
Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zul„ssig.

 334.
(weggefallen)

 335.
(1) Ein Urteil, gegen das Berufung zul„ssig ist, kann statt mit Berufung mit Revision angefochten werden.
(2) šber die Revision entscheidet das Gericht, das zur Entscheidung berufen w„re, wenn die Revision nach durchgefhrter Berufung eingelegt worden w„re.
(3) Legt gegen das Urteil ein Beteiligter Revision und ein anderer Berufung ein, so wird, solange die Berufung nicht zurckgenommen oder als unzul„ssig verworfen ist, die rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Revision als Berufung behandelt. Die Revisionsantr„ge und deren Begrndung sind gleichwohl in der vorgeschriebenen Form und Frist anzubringen und dem Gegner zuzustellen ( 344 bis 347). Gegen das Berufungsurteil ist Revision nach den allgemein geltenden Vorschriften zul„ssig.

 336.
Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch die Entscheidungen, die dem Urteil vorausgegangen sind, sofern es auf ihnen beruht. Dies gilt nicht fr Entscheidungen, die ausdrcklich fr unanfechtbar erkl„rt oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.

 337.
(1) Die Revision kann nur darauf gesttzt werden, daá das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.
(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

 338.
Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,
1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsm„áig besetzt war; war nach  222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gesttzt werden, soweit
a) die Vorschriften ber die Mitteilung verletzt worden sind,
b) der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung bergangen oder zurckgewiesen worden ist,
c) die Hauptverhandlung nicht nach  222a Abs. 2 zur Prfung der Besetzung unterbrochen worden ist oder
d) das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit es nach  222b Abs. 2 Satz 2 festgestellt hat;
2. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Sch”ffe mitgewirkt hat, der von der Ausbung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Sch”ffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder fr begrndet erkl„rt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4. wenn das Gericht seine Zust„ndigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5. wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6. wenn das Urteil auf Grund einer mndlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften ber die ™ffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7. wenn das Urteil keine Entscheidungsgrnde enth„lt oder diese nicht innerhalb des sich aus,  275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8. wenn die Verteidigung in einem fr die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluá des Gerichts unzul„ssig beschr„nkt worden ist.

 339.
Die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zugunsten des Angeklagten gegeben sind, kann von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, um eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten herbeizufhren.

 340.
(weggefallen)

 341.
(1) Die Revision muá bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkndung des Urteils zu Protokoll der Gesch„ftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.
(2) Hat die Verkndung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt fr diesen die Frist mit der Zustellung.

 342.
(1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Revision wird dadurch nicht ausgeschlossen, daá gegen ein auf Ausbleiben des Angeklagten ergangenes Urteil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht werden kann.
(2) Stellt der Angeklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so wird die Revision dadurch gewahrt, daá sie sofort fr den Fall der Verwerfung jenes Antrags rechtzeitig eingelegt und begrndet wird. Die weitere Verfgung in bezug auf die Revision bleibt dann bis zur Erledigung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgesetzt.
(3) Die Einlegung der Revision ohne Verbindung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt als Verzicht auf die letztere.

 343.
(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Revision wird die Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten ist, gehemmt.
(2) Dem Beschwerdefhrer, dem das Urteil mit den Grnden noch nicht zugestellt war, ist es nach Einlegung der Revision zuzustellen.

 344.
(1) Der Beschwerdefhrer hat die Erkl„rung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsantr„ge), und die Antr„ge zu begrnden.
(2) Aus der Begrndung muá hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm ber das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls mssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

 345.
(1) Die Revisionsantr„ge und ihre Begrndung sind sp„testens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. War zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung.
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Gesch„ftsstelle geschehen.

 346.
(1) Ist die Revision versp„tet eingelegt oder sind die Revisionsantr„ge nicht rechtzeitig oder nicht in der in  345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluá als unzul„ssig zu verwerfen.
(2) Der Beschwerdefhrer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des  35a gilt entsprechend.

 347.
(1) Ist die Revision rechtzeitig eingelegt und sind die Revisionsantr„ge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so ist die Revisionsschrift dem Gegner des Beschwerdefhrers zuzustellen. Diesem steht frei, binnen einer Woche eine schriftliche Gegenerkl„rung einzureichen. Der Angeklagte kann letztere auch zu Protokoll der Gesch„ftsstelle abgeben.
(2) Nach Eingang der Gegenerkl„rung oder nach Ablauf der Frist sendet die Staatsanwaltschaft die Akten an das Revisionsgericht.

 348.
(1) Findet das Gericht, an das die Akten gesandt sind, daá die Verhandlung und Entscheidung ber das Rechtsmittel zur Zust„ndigkeit eines anderen Gerichts geh”rt, so hat es durch Beschluá seine Unzust„ndigkeit auszusprechen.
(2) Dieser Beschluá, in dem das zust„ndige Revisionsgericht zu bezeichnen ist, unterliegt keiner Anfechtung und ist fr das in ihm bezeichnete Gericht bindend.
(3) Die Abgabe der Akten erfolgt durch die Staatsanwaltschaft.

 349.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften ber die Einlegung der Revision oder, die ber die Anbringung der Revisionsantr„ge nicht fr beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluá als unzul„ssig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begrnden ist, auch dann durch Beschluá entscheiden, wenn es die Revision einstimmig fr offensichtlich unbegrndet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Grnden dem Beschwerdefhrer mit. Der Beschwerdefhrer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerkl„rung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig fr begrndet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluá aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es ber das Rechtsmittel durch Urteil.

 350.
(1) Dem Angeklagten und dem Verteidiger sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. Ist die Mitteilung an den Angeklagten nicht ausfhrbar, so gengt die Benachrichtigung des Verteidigers.
(2) Der Angeklagte kann in der Hauptverhandlung erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen. Der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuáe ist, hat keinen Anspruch auf Anwesenheit.
(3) Hat der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuáe ist, keinen Verteidiger gew„hlt, so wird ihm, falls er zu der Hauptverhandlung nicht vorgefhrt wird, auf seinen Antrag vom Vorsitzenden ein Verteidiger fr die Hauptverhandlung bestellt. Der Antrag ist binnen einer Woche zu stellen, nachdem dem Angeklagten der Termin fr die Hauptverhandlung unter Hinweis auf sein Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, mitgeteilt worden ist.

 351.
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrag eines Berichterstatters.
(2) Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausfhrungen und Antr„gen, und zwar der Beschwerdefhrer zuerst, geh”rt. Dem Angeklagten gebhrt das letzte Wort.

 352.
(1) Der Prfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die gestellten Revisionsantr„ge und, soweit die Revision auf M„ngel des Verfahrens gesttzt wird, nur die Tatsachen, die bei Anbringung der Revisionsantr„ge bezeichnet worden sind.
(2) Eine weitere Begrndung der Revisionsantr„ge als die in  344 Abs. 2 vorgeschriebene ist nicht erforderlich und, wenn sie unrichtig ist, unsch„dlich.

 353.
(1) Soweit die Revision fr begrndet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

 354.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tats„chliche Er”rterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in šbereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe fr angemessen erachtet.
(2) In anderen F„llen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land geh”rendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurckzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurckzuverweisen.
(3) Die Zurckverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zust„ndigkeit geh”rt.

 354a.
Das Revisionsgericht hat auch dann nach  354 zu verfahren, wenn es das Urteil aufhebt, weil zur Zeit der Entscheidung des Revisionsgerichts ein anderes Gesetz gilt als zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung.

 355.
Wird ein Urteil aufgehoben, weil das Gericht des vorangehenden Rechtszuges sich mit Unrecht fr zust„ndig erachtet hat, so verweist das Revisionsgericht gleichzeitig die Sache an das zust„ndige Gericht.

 356.
Die Verkndung des Urteils erfolgt nach Maágabe des  268.

 357.
Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt h„tten.

 358.
(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und H”he der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten ge„ndert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.

Viertes Buch.
Wiederaufnahme eines durch rechtskr„ftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens

 359.
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskr„ftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zul„ssig,

  1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verf„lscht war;
  2. wenn der Zeuge oder Sachverst„ndige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vors„tzlichen oder fahrl„ssigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vors„tzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
  3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Sch”ffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vorn Verurteilten selbst veranlaát ist;
  4. wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegrndet ist, durch ein anderes rechtskr„ftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
  5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den frher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung ber eine Maáregel der Besserung und Sicherung zu begrnden geeignet sind.

 360.
(1) Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Vollstreckung des Urteils nicht gehemmt.
(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen.

 361.
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird weder durch die erfolgte Strafvollstreckung noch durch den Tod des Verurteilten ausgeschlossen.
(2) Im Falle des Todes sind der Ehegatte, die Verwandten auf- und absteigender Linie sowie die Geschwister des Verstorbenen zu dem Antrag befugt.

 362.
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskr„ftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist zul„ssig,

  1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verf„lscht war;
  2. wenn der Zeuge oder Sachverst„ndige sich bei einem zugunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vors„tzlichen oder fahrl„ssigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vors„tzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
  3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Sch”ffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat;
  4. wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder auáergerichtlich ein glaubwrdiges Gest„ndnis der Straftat abgelegt wird.

 363.
(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine andere Strafbemessung auf Grund desselben Strafgesetzes herbeizufhren, ist nicht zul„ssig.
(2) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine Milderung der Strafe wegen verminderter Schuldf„higkeit ( 21 des Strafgesetzbuches) herbeizufhren, ist gleichfalls ausgeschlossen.

 364.
Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der auf die Behauptung einer Straftat gegrndet werden soll, ist nur dann zul„ssig, wenn wegen dieser Tat eine rechtskr„ftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchfhrung eines Strafverfahrens aus anderen Grnden als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Dies gilt nicht im Falle des  359 Nr. 5.

 364a.
Das fr die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zust„ndige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger fr das Wiederaufnahmeverfahren, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.

 364b.
(1) Das fr die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zust„ndige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger schon fr die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens, wenn

  1. hinreichende tats„chliche Anhaltspunkte dafr vorliegen, daá bestimmte Nachforschungen zu Tatsachen oder Beweismitteln fhren, welche die Zul„ssigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens begrnden k”nnen,
  2. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint und
  3. der Verurteilte auáerstande ist, ohne Beeintr„chtigung des fr ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts auf eigene Kosten einen Verteidiger zu beauftragen.

Ist dem Verurteilten bereits ein Verteidiger bestellt, so stellt das Gericht auf Antrag durch Beschluá fest, daá die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 des Satzes 1 vorliegen.
(2) Fr das Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten  117 Abs. 2 bis 4 und  118 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozeáordnung entsprechend.

 365.
Die allgemeinen Vorschriften ber Rechtsmittel gelten auch fr den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

 366.
(1) In dem Antrag mssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Beweismittel angegeben werden.
(2) Von dem Angeklagten und den in  361 Abs. 2 bezeichneten Personen kann der Antrag nur mittels einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Gesch„ftsstelle angebracht werden.

 367.
(1) Die Zust„ndigkeit des Gerichts fr die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren und ber den Antrag zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens richtet sich nach den besonderen Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes. Der Verurteilte kann Antr„ge nach den  364a und 364b oder einen Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei dem Gericht einreichen, dessen Urteil angefochten wird; dieses leitet den Antrag dem zust„ndigen Gericht zu.
(2) Die Entscheidungen ber Antr„ge nach den  364a und 364b und den Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens ergehen ohne mndliche Verhandlung.

 368.
(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht oder ist darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angefhrt, so ist der Antrag als unzul„ssig zu verwerfen.
(2) Andernfalls ist er dem Gegner des Antragstellers unter Bestimmung einer Frist zur Erkl„rung zuzustellen.

 369.
(1) Wird der Antrag fr zul„ssig befunden, so beauftragt das Gericht mit der Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist, einen Richter.
(2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es berlassen, ob die Zeugen und Sachverst„ndigen eidlich vernommen werden sollen.
(3) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverst„ndigen und bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten.  168c Abs. 3,  224 Abs. 1 und  225 gelten entsprechend. Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuá, so hat er keinen Anspruch auf Anwesenheit, wenn der Termin nicht an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird, wo er sich in Haft befindet, und seine Mitwirkung der mit der Beweiserhebung bezweckten Kl„rung nicht dienlich ist.
(4) Nach Schluá der Beweisaufnahme sind die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte unter Bestimmung einer Frist zu weiterer Erkl„rung aufzufordern.

 370.
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mndliche Verhandlung als unbegrndet verworfen, wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine gengende Best„tigung gefunden haben oder wenn in den F„llen des  359 Nr. 1 und 2 oder des  362 Nr. 1 und 2 nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, daá die in diesen Vorschriften bezeichnete Handlung auf die Entscheidung Einfluá gehabt hat.
(2) Andernfalls ordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an.

 371.
(1) Ist der Verurteilte bereits verstorben, so hat ohne Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa noch erforderlichen Beweises entweder auf Freisprechung zu erkennen oder den Antrag auf Wiederaufnahme abzulehnen.
(2) Auch in anderen F„llen kann das Gericht, bei ”ffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, den Verurteilten sofort freisprechen, wenn dazu gengende Beweise bereits vorliegen.
(3) Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des frheren Urteils zu verbinden. War lediglich auf eine Maáregel der Besserung und Sicherung erkannt, so tritt an die Stelle der Freisprechung die Aufhebung des frheren Urteils.
(4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des Antragstellers durch den Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des
Gerichts auch durch andere Bl„tter ver”ffentlicht werden.

 372.
Alle Entscheidungen, die aus Anlaá eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens von dem Gericht im ersten Rechtszug erlassen werden, k”nnen mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Der Beschluá, durch den das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung anordnet, kann von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten werden.

 373.
(1) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder das frhere Urteil aufrechtzuerhalten oder unter seiner Aufhebung anderweit in der Sache zu erkennen.
(2) Das frhere Urteil darf in Art und H”he der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Verurteilten ge„ndert werden, wenn lediglich der Verurteilte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat. Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.

 373a.
(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskr„ftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Verurteilten ist auch zul„ssig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den frheren Beweisen geeignet sind, die Verurteilung wegen eines Verbrechens zu begrnden.
(2) Im brigen gelten fr die Wiederaufnahme eines durch rechtskr„ftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens die  359 bis 373 entsprechend.

Fnftes Buch.
Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Erster Abschnitt. Privatklage

 374.
(1) Im Wege der Privatklage k”nnen vom Verletzten verfolgt werden, ohne daá es einer vorg„ngigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf,

  1. ein Hausfriedensbruch ( 123 des Strafgesetzbuches),
  2. eine Beleidigung ( 185 bis 187a und 189 des Strafgesetzbuches), wenn sie nicht gegen eine der in  194 Abs. 4 des Strafgesetzbuches genannten politischen K”rperschaften gerichtet ist,
  3. eine Verletzung des Briefgeheimnisses ( 202 des Strafgesetzbuches),
  4. eine K”rperverletzung ( 223, 223a und 230 des Strafgesetzbuches),
  5. eine Bedrohung ( 241 des Strafgesetzbuches),
  6. eine Sachbesch„digung ( 303 des Strafgesetzbuches),
  7. eine Straftat nach den  4, 6c, 12, 15, 17, 18 und 20 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb,
  8. eine Straftat nach  142 Abs. 1 des Patentgesetzes,  25 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes,  10 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes,  39 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes,  143 Abs. 1 und 144 Abs. 1 und 2 des Markengesetzes,  14 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes, den  106 bis 108 des Urheberrechtsgesetzes und  33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Knste und der Photographie.

(2) Die Privatklage kann auch erheben, wer neben dem Verletzten oder an seiner Stelle berechtigt ist, Strafantrag zu stellen. Die in  77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches genannten Personen k”nnen die Privatklage auch dann erheben, wenn der vor ihnen Berechtigte den Strafantrag gestellt hat.
(3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter, so wird die Befugnis zur Erhebung der Privatklage durch diesen und, wenn K”rperschaften, Gesellschaften und andere Personenvereine, die als solche in brgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen k”nnen, die Verletzten sind, durch dieselben Personen wahrgenommen, durch die sie in brgerlichen Rechtsstreitigkeiten vertreten werden.

 375.
(1) Sind wegen derselben Straftat mehrere Personen zur Privatklage berechtigt, so ist bei Ausbung dieses Rechts ein jeder von dem anderen unabh„ngig.
(2) Hat jedoch einer der Berechtigten die Privatklage erhoben, so steht den brigen nur der Beitritt zu dem eingeleiteten Verfahren, und zwar in der Lage zu, in der es sich zur Zeit der Beitrittserkl„rung befindet.
(3) Jede in der Sache selbst ergangene Entscheidung „uáert zugunsten des Beschuldigten ihre Wirkung auch gegenber solchen Berechtigten, welche die Privatklage nicht erhoben haben.

 376.
Die ”ffentliche Klage wird wegen der in  374 bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im ”ffentlichen Interesse liegt.

 377.
(1) Im Privatklageverfahren ist der Staatsanwalt zu einer Mitwirkung nicht verpflichtet. Das Gericht legt ihm die Akten vor, wenn es die šbernahme der Verfolgung durch ihn fr geboten h„lt.
(2) Auch kann die Staatsanwaltschaft in jeder Lage der Sache bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch eine ausdrckliche Erkl„rung die Verfolgung bernehmen. In der Einlegung eines Rechtsmittels ist die šbernahme der Verfolgung enthalten.

 378.
Der Privatkl„ger kann im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Im letzteren Falle k”nnen die Zustellungen an den Privatkl„ger mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt erfolgen.

 379.
(1) Der Privatkl„ger hat fr die dem Beschuldigten voraussichtlich erwachsenden Kosten unter denselben Voraussetzungen Sicherheit zu leisten, unter denen in brgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Kl„ger auf Verlangen des Beklagten Sicherheit wegen der Prozeákosten zu leisten hat.
(2) Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken.
(3) Fr die H”he der Sicherheit und die Frist zu ihrer Leistung sowie fr die Prozeákostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in brgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

 379a.
(1) Zur Zahlung des Gebhrenvorschusses nach  67 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes soll, sofern nicht dem Privatkl„ger die Prozeákostenhilfe bewilligt ist oder Gebhrenfreiheit zusteht, vom Gericht eine Frist bestimmt werden; hierbei soll auf die nach Absatz 3 eintretenden Folgen hingewiesen werden.
(2) Vor Zahlung des Vorschusses soll keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden, es sei denn, daá glaubhaft gemacht wird, daá die Verz”gerung dem Privatkl„ger einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Nachteil bringen wrde.
(3) Nach fruchtlosem Ablauf der nach Absatz 1 gestellten Frist wird die Privatklage zurckgewiesen. Der Beschluá kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Er ist von dem Gericht, das ihn erlassen hat, von Amts wegen aufzuheben, wenn sich herausstellt, daá die Zahlung innerhalb der gesetzten Frist eingegangen ist.

 380.
(1) Wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, K”rperverletzung ( 223, 223a, 230 des Strafgesetzbuches), Bedrohung und Sachbesch„digung ist die Erhebung der Klage erst zul„ssig, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbeh”rde die Shne erfolglos versucht worden ist. Der Kl„ger hat die Bescheinigung hierber mit der Klage einzureichen.
(2) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, daá die Vergleichsbeh”rde ihre T„tigkeit von der Einzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abh„ngig machen darf.
(3) Die Vorschriften der Abs„tze 1 und 2 gelten nicht, wenn der amtliche Vorgesetzte nach  194 Abs. 3 oder  232 Abs. 2 des Strafgesetzbuches befugt ist, Strafantrag zu stellen.
(4) Wohnen die Parteien nicht in demselben Gemeindebezirk, so kann nach n„herer Anordnung der Landesjustizverwaltung von einem Shneversuch abgesehen werden.

 381.
Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll der Gesch„ftsstelle oder durch Einreichung einer Anklageschrift. Die Klage muá den in  200 Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen. Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften einzureichen.

 382.
Ist die Klage vorschriftsm„áig erhoben, so teilt das Gericht sie dem Beschuldigten unter Bestimmung einer Frist zur Erkl„rung mit.

 383.
(1) Nach Eingang der Erkl„rung des Beschuldigten oder Ablauf der Frist entscheidet das Gericht darber, ob das Hauptverfahren zu er”ffnen oder die Klage zurckzuweisen ist, nach Maágabe der Vorschriften, die bei einer von der Staatsanwaltschaft unmittelbar erhobenen Anklage anzuwenden sind. In dem Beschluá, durch den das Hauptverfahren er”ffnet wird, bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gem„á  200 Abs. 1 Satz 1.
(2) Ist die Schuld des T„ters gering, so kann das Gericht das Verfahren einstellen. Die Einstellung ist auch noch in der Hauptverhandlung zul„ssig. Der Beschluá kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden,

 384.
(1) Das weitere Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die fr das Verfahren auf erhobene ”ffentliche Klage gegeben sind. Jedoch drfen Maáregeln der Besserung und Sicherung nicht angeordnet werden.
(2)  243 ist mit der Maágabe anzuwenden, daá der Vorsitzende den Beschluá ber die Er”ffnung des Hauptverfahrens verliest.
(3) Das Gericht bestimmt unbeschadet des  244 Abs. 2 den Umfang der Beweisaufnahme.
(4) Die Vorschrift des  265 Abs. 3 ber das Recht, die Aussetzung der Hauptverhandlung zu verlangen, ist nicht anzuwenden.
(5) Vor dem Schwurgericht kann eine Privatklagesache nicht gleichzeitig mit einer auf ”ffentliche Klage anh„ngig gemachten Sache verhandelt werden.

 385.
(1) Soweit in dem Verfahren auf erhobene ”ffentliche Klage die Staatsanwaltschaft zuzuziehen und zu h”ren ist, wird in dem Verfahren auf erhobene Privatklage der Privatkl„ger zugezogen und geh”rt. Alle Entscheidungen, die dort der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht werden, sind hier dem Privatkl„ger bekanntzugeben.
(2) Zwischen der Zustellung der Ladung des Privatkl„gers zur Hauptverhandlung und dem Tag der letzteren muá eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
(3) Das Recht der Akteneinsicht kann der Privatkl„ger nur durch einen Anwalt ausben.
(4) In den F„llen der  154a und 430 ist deren Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.
(5) Im Revisionsverfahren ist ein Antrag des Privatkl„gers nach  349 Abs. 2 nicht erforderlich.  349 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

 386.
(1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche Personen als Zeugen oder Sachverst„ndige zur Hauptverhandlung geladen werden sollen.
(2) Dem Privatkl„ger wie dem Angeklagten steht das Recht der unmittelbaren Ladung zu.

 387.
(1) In der Hauptverhandlung kann auch der Angeklagte im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich auf Grund einer schriftlichen Vollmacht durch einen solchen vertreten lassen.
(2) Die Vorschrift des  139 gilt fr den Anwalt des Kl„gers und fr den des Angeklagten.
(3) Das Gericht ist befugt, das pers”nliche Erscheinen des Kl„gers sowie des Angeklagten anzuordnen, auch den Angeklagten vorfhren zu lassen.

 388.
(1) Hat der Verletzte die Privatklage erhoben, so kann der Beschuldigte bis zur Beendigung des letzten Wortes ( 258 Abs. 2 Halbsatz 2) im ersten Rechtszug mittels einer Widerklage die Bestrafung des Kl„gers beantragen, wenn er von diesem gleichfalls durch eine Straftat verletzt worden ist, die im Wege der Privatklage verfolgt werden kann und mit der den Gegenstand der Klage bildenden Straftat in Zusammenhang steht.
(2) Ist der Kl„ger nicht der Verletzte ( 374 Abs. 2), so kann der Beschuldigte die Widerklage gegen den Verletzten erheben. In diesem Falle bedarf es der Zustellung der Widerklage an den Verletzten und dessen Ladung zur Hauptverhandlung, sofern die Widerklage nicht in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Verletzten erhoben wird.
(3) šber Klage und Widerklage ist gleichzeitig zu erkennen.
(4) Die Zurcknahme der Klage ist auf das Verfahren ber die Widerklage ohne Einfluá.

 389.
(1) Findet das Gericht nach verhandelter Sache, daá die fr festgestellt zu erachtenden Tatsachen eine Straftat darstellen, auf die das in diesem Abschnitt vorgeschriebene Verfahren nicht anzuwenden ist, so hat es durch Urteil, das diese Tatsachen hervorheben muá, die Einstellung des Verfahrens auszusprechen.
(2) Die Verhandlungen sind in diesem Falle der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.

 390.
(1) Dem Privatkl„ger stehen die Rechtsmittel zu, die in dem Verfahren auf erhobene ”ffentliche Klage der Staatsanwaltschaft zustehen. Dasselbe gilt von dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in den F„llen des  362. Die Vorschrift des  301 ist auf das Rechtsmittel des Privatkl„gers anzuwenden.
(2) Revisionsantr„ge und Antr„ge auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskr„ftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens kann der Privatkl„ger nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift anbringen.
(3) Die in den  320, 321 und 347 angeordnete Vorlage und Einsendung der Akten erfolgt wie im Verfahren auf erhobene ”ffentliche Klage an und durch die Staatsanwaltschaft. Die Zustellung der Berufungs- und Revisionsschriften an den Gegner des Beschwerdefhrers wird durch die Gesch„ftsstelle bewirkt.
(4) Die Vorschrift des  379a ber die Zahlung des Gebhrenvorschusses und die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung gilt entsprechend.
(5) Die Vorschrift des  383 Abs. 2 Satz 1 und 2 ber die Einstellung wegen Geringfgigkeit gilt auch im Berufungsverfahren. Der Beschluá ist nicht anfechtbar.

 391.
(1) Die Privatklage kann in jeder Lage des Verfahrens zurckgenommen werden. Nach Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges bedarf die Zurcknahme der Zustimmung des Angeklagten.
(2) Als Zurcknahme gilt es im Verfahren des ersten Rechtszuges und, soweit der Angeklagte die Berufung eingelegt hat, im Verfahren des zweiten Rechtszuges, wenn der Privatkl„ger in der Hauptverhandlung weder erscheint noch durch einen Rechtsanwalt vertreten wird oder in der Hauptverhandlung oder einem anderen Termin ausbleibt, obwohl das Gericht sein pers”nliches Erscheinen angeordnet hatte, oder eine Frist nicht einh„lt, die ihm unter Androhung der Einstellung des Verfahrens gesetzt war.
(3) Soweit der Privatkl„ger die Berufung eingelegt hat, ist sie im Falle der vorbezeichneten Vers„umungen unbeschadet der Vorschrift des  301 sofort zu verwerfen.
(4) Der Privatkl„ger kann binnen einer Woche nach der Vers„umung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den  44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen.

 392.
Die zurckgenommene Privatklage kann nicht von neuem erhoben werden.

 393.
(1) Der Tod des Privatkl„gers hat die Einstellung des Verfahrens zur Folge.
(2) Die Privatklage kann jedoch nach dem Tode des Kl„gers von den nach  374 Abs. 2 zur Erhebung der Privatklage Berechtigten fortgesetzt werden.
(3) Die Fortsetzung ist von dem Berechtigten bei Verlust des Rechts binnen zwei Monaten, vom Tode des Privatkl„gers an gerechnet, bei Gericht zu erkl„ren.

 394.
Die Zurcknahme der Privatklage und der Tod des Privatkl„gers sowie die Fortsetzung der Privatklage sind dem Beschuldigten bekanntzumachen.

Zweiter Abschnitt. Nebenklage

 395.
(1) Der erhobenen ”ffentlichen Klage kann sich als Nebenkl„ger anschlieáen, wer
1. durch eine rechtswidrige Tat
a) nach den  174, 174a, 174b, 176, 177, 178, 179, 180 und 181 des Strafgesetzbuches,
b) nach den  185, 186, 187, 187a und 189 des Strafgesetzbuches,
c) nach den  221, 223, 223a, 223b, 224, 225, 229 und 340 des Strafgesetzbuches,
d) nach den  234, 234a, 237, 239 Abs. 2,  239a und 239b des Strafgesetzbuches,
2. durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den  211 und 212 des Strafgesetzbuches
verletzt ist oder
3. durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ( 172) die Erhebung der ”ffentlichen Klage herbeigefhrt hat.
(2) Die gleiche Befugnis steht zu

  1. den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten eines durch eine rechtswidrige Tat Get”teten,
  2. im Falle des  90 des Strafgesetzbuches dem Bundespr„sidenten und im Falle des  90b des Strafgesetzbuches der betroffenen Person sowie
  3. demjenigen, der nach Maágabe des  374 in den in  374 Abs. 1 Nr. 7 und 8 genannten F„llen als Privatkl„ger aufzutreten berechtigt ist, und dem durch eine rechtswidrige Tat nach  142 Abs. 2 des Patentgesetzes,  25 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes,  10 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes,  39 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes,  143 Abs. 2 des Markengesetzes,  14 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes und  108a des Urheberrechtsgesetzes Verletzten.

(3) Wer durch eine rechtswidrige Tat nach  230 des Strafgesetzbuches verletzt ist, kann sich der erhobenen ”ffentlichen Klage als Nebenkl„ger anschlieáen, wenn dies aus besonderen Grnden, namentlich wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.
(4) Der Anschluá ist in jeder Lage des Verfahrens zul„ssig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.

 396.
(1) Die Anschluáerkl„rung ist bei dem Gericht schriftlich einzureichen. Eine vor Erhebung der ”ffentlichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene Anschluáerkl„rung wird mit der Erhebung der ”ffentlichen Klage wirksam. Im Verfahren bei Strafbefehlen wird der Anschluá wirksam, wenn Termin zur Hauptverhandlung anberaumt ( 408 Abs. 3 Satz 2,  411 Abs. 1) oder der Antrag auf Erlaá eines Strafbefehls abgelehnt worden ist.
(2) Das Gericht entscheidet ber die Berechtigung zum Anschluá als Nebenkl„ger nach Anh”rung der Staatsanwaltschaft. In den F„llen des  395 Abs. 3 entscheidet es nach Anh”rung auch des Angeschuldigten darber, ob der Anschluá aus den dort genannten Grnden geboten ist; diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(3) Erw„gt das Gericht, das Verfahren nach  153 Abs. 2,  153a Abs. 2,  153b Abs. 2 oder  154 Abs. 2 einzustellen, so entscheidet es zun„chst ber die Berechtigung zum Anschluá.

 397.
(1) Der Nebenkl„ger ist nach erfolgtem Anschluá, auch wenn er als Zeuge vernommen werden soll, zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. Im brigen gelten die  378 und 385 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Befugnis zur Ablehnung eines Richters ( 24, 31) oder Sachverst„ndigen ( 74), das Fragerecht ( 240 Abs. 2), das Recht zur Beanstandung von Anordnungen des Vorsitzenden ( 238 Abs. 2) und von Fragen ( 242), das Beweisantragsrecht ( 244 Abs. 3 bis 6) sowie das Recht zur Abgabe von Erkl„rungen ( 257, 258) steht auch dem Nebenkl„ger zu.
(2) Wird die Verfolgung nach  154a beschr„nkt, so berhrt dies
nicht das Recht, sich der erhobenen ”ffentlichen Klage als Nebenkl„ger anzuschlieáen. Wird der Nebenkl„ger zum Verfahren zugelassen, so entf„llt eine Beschr„nkung nach  154a Abs. 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.

 397a.
(1) Dem Nebenkl„ger ist fr die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozeákostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in brgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig ist, der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Der Antrag kann schon vor der Erkl„rung des Anschlusses gestellt werden.  114 zweiter Halbsatz und  121 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozeáordnung sind nicht anzuwenden. Fr die Beiordnung des Rechtsanwalts gilt  142 Abs. 1 entsprechend.
(2) šber die Bewilligung der Prozeákostenhilfe entscheidet das mit der Sache befaáte Gericht. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

 398.
(1) Der Fortgang des Verfahrens wird durch den Anschluá nicht aufgehalten.
(2) Die bereits anberaumte Hauptverhandlung sowie andere Termine finden an den bestimmten Tagen statt, auch wenn der Nebenkl„ger wegen Krze der Zeit nicht mehr geladen oder benachrichtigt werden konnte.

 399.
(1) Entscheidungen, die schon vor dem Anschluá ergangen und der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht waren, bedrfen auáer in den F„llen des  401 Abs. 1 Satz 2 keiner Bekanntmachung an den Nebenkl„ger,
(2) Die Anfechtung solcher Entscheidungen steht auch dem Nebenkl„ger nicht mehr zu, wenn fr die Staatsanwaltschaft die Frist zur Anfechtung abgelaufen ist.

 400.
(1) Der Nebenkl„ger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daá eine andere Rechtsfolge der Tat verh„ngt wird oder daá der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluá des Nebenkl„gers berechtigt.
(2) Dem Nebenkl„ger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluá zu, durch den die Er”ffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den  206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkl„ger zum Anschluá befugt ist. Im brigen ist der Beschluá, durch den das Verfahren eingestellt wird, fr den Nebenkl„ger unanfechtbar.

 401.
(1) Der Rechtsmittel kann sich der Nebenkl„ger unabh„ngig von der Staatsanwaltschaft bedienen. Geschieht der Anschluá nach ergangenem Urteil zur Einlegung eines Rechtsmittels, so ist dem Nebenkl„ger das angefochtene Urteil sofort zuzustellen. Die Frist zur Begrndung des Rechtsmittels beginnt mit Ablauf der fr die Staatsanwaltschaft laufenden Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn das Urteil dem Nebenkl„ger noch nicht zugestellt war, mit der Zustellung des Urteils an ihn auch dann, wenn eine Entscheidung ber die Berechtigung des Nebenkl„gers zum Anschluá noch nicht ergangen ist.
(2) War der Nebenkl„ger in der Hauptverhandlung anwesend oder durch einen Anwalt vertreten, so beginnt fr ihn die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels auch dann mit der Verkndung des Urteils, wenn er bei dieser nicht mehr zugegen oder vertreten war; er kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers„umung der Frist nicht wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung beanspruchen. Ist der Nebenkl„ger in der Hauptverhandlung berhaupt nicht anwesend oder vertreten gewesen, so beginnt die Frist mit der Zustellung der Urteilsformel an ihn.
(3) Hat allein der Nebenkl„ger Berufung eingelegt, so ist diese, wenn bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der Nebenkl„ger noch fr ihn ein Rechtsanwalt erschienen ist, unbeschadet der Vorschrift des  301 sofort zu verwerfen. Der Nebenkl„ger kann binnen einer Woche nach der Vers„umung unter den Voraussetzungen der  44 und 45 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen.
(4) Wird auf ein nur von dem Nebenkl„ger eingelegtes Rechtsmittel die angefochtene Entscheidung aufgehoben, so liegt der Betrieb der Sache wiederum der Staatsanwaltschaft ob.

 402.
Die Anschluáerkl„rung verliert durch Widerruf sowie durch den Tod des Nebenkl„gers ihre Wirkung.

Dritter Abschnitt. Entsch„digung des Verletzten

 403.
(1) Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen verm”gensrechtlichen Anspruch, der zur Zust„ndigkeit der ordentlichen Gerichte geh”rt und noch nicht anderweit gerichtlich anh„ngig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rcksicht auf den Wert des Streitgegenstandes.
(2) Der Verletzte oder sein Erbe soll von dem Strafverfahren m”glichst frhzeitig Kenntnis erhalten; dabei soll er auf die M”glichkeit, seinen Anspruch auch im Strafverfahren geltend zu machen, hingewiesen werden.

 404.
(1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mndlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mndlich bis zum Beginn der Schluávortr„ge gestellt werden. Er muá den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. Ist der Antrag auáerhalb der Hauptverhandlung gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt.
(2) Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im brgerlichen Rechtsstreit.
(3) Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt. Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der Ehegatte des Antragsberechtigten k”nnen an der Hauptverhandlung teilnehmen.
(4) Der Antrag kann bis zur Verkndung des Urteils zurckgenommen werden.
(5) Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf Antrag Prozeákostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in brgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist.  121 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozeáordnung gilt mit der Maágabe, daá dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden. Zust„ndig fr die Entscheidung ist das mit der Sache befaáte Gericht; die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

 405.
Das Gericht sieht von einer Entscheidung ber den Antrag im Urteil ab, wenn der Angeklagte einer Straftat nicht schuldig gesprochen und auch nicht eine Maáregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird oder soweit der Antrag unbegrndet erscheint. Es sieht von der Entscheidung auch dann ab, wenn sich der Antrag zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet, insbesondere wenn seine Prfung das Verfahren verz”gern wrde oder wenn der Antrag unzul„ssig ist; dies kann in jeder Lage des Verfahrens auch durch Beschluá geschehen.

 406.
(1) Soweit der Antrag nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung begrndet ist, gibt ihm das Gericht im Urteil statt. Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschr„nken;  318 der Zivilprozeáordnung gilt entsprechend.
(2) Das Gericht kann die Entscheidung fr vorl„ufig vollstreckbar erkl„ren. Es kann die vorl„ufige Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abh„ngig machen; es kann auch dem Angeklagten gestatten, sie durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Diese Anordnungen k”nnen durch unanfechtbaren Beschluá auch nachtr„glich getroffen, ge„ndert oder aufgehoben werden.
(3) Die Entscheidung ber den Antrag steht einem im brgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. Ist ber den Grund des Anspruchs rechtskr„ftig entschieden, so findet die Verhandlung ber den Betrag nach  304 Abs. 2 der Zivilprozeáordnung vor dem zust„ndigen Zivilgericht statt.
(4) Der Antragsteller erh„lt eine Abschrift des Urteils mit Grnden oder einen Auszug daraus.

 406a.
(1) Dem Antragsteller steht, auch soweit das Gericht von einer Entscheidung absieht, ein Rechtsmittel nicht zu.
(2) Soweit das Gericht dem Antrag stattgibt, kann der Angeklagte die Entscheidung auch ohne den strafrechtlichen Teil des Urteils mit dem sonst zul„ssigen Rechtsmittel anfechten. In diesem Falle kann ber das Rechtsmittel durch Beschluá in nicht”ffentlicher Sitzung entschieden werden.
(3) Wird auf ein Rechtsmittel unter Aufhebung der Verurteilung der Angeklagte einer Straftat nicht schuldig gesprochen und auch nicht eine Maáregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet, so ist zugleich die dem Antrag stattgebende Entscheidung aufzuheben, auch wenn das Urteil insoweit nicht angefochten ist.

 406b.
Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften, die fr die Vollstreckung von Urteilen in brgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Fr das Verfahren nach den  731, 767, 768, 887 bis 890 der Zivilprozeáordnung ist das Gericht der brgerlichen Rechtspflege zust„ndig, in dessen Bezirk das Strafgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat. Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zul„ssig, als die Grnde, auf denen sie beruhen, nach Schluá der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges und, wenn das Berufungsgericht entschieden hat, nach Schluá der Hauptverhandlung im Berufungsrechtszug entstanden sind.

 406c.
(1) Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann der Angeklagte darauf beschr„nken, eine wesentlich andere Entscheidung ber den Anspruch herbeizufhren. Das Gericht entscheidet dann ohne Erneuerung der Hauptverhandlung durch Beschluá.
(2) Richtet sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur gegen den strafrechtlichen Teil des Urteils, so gilt  406a Abs. 3 entsprechend.

Vierter Abschnitt. Sonstige Befugnisse des Verletzten

 406d.
(1) Dem Verletzten ist auf Antrag der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens mitzuteilen, soweit es ihn betrifft.
(2) Mitteilungen k”nnen unterbleiben, sofern sie nicht unter einer Anschrift m”glich sind, die der Verletzte angegeben hat. Hat der Verletzte einen Rechtsanwalt als Beistand gew„hlt, ist ihm ein solcher beigeordnet worden oder wird er durch einen solchen vertreten, so gilt  145a entsprechend.
(3) (weggefallen)

 406e.
(1) Fr den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der ”ffentlichen Klage vorzulegen w„ren, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstcke besichtigen, soweit er hierfr ein berechtigtes Interesse darlegt. In den in  395 genannten F„llen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.
(2) Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit berwiegende schutzwrdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gef„hrdet erscheint oder durch sie das Verfahren erheblich verz”gert wrde.
(3) Auf Antrag k”nnen dem Rechtsanwalt, soweit nicht wichtige Grnde entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstcke in seine Gesch„ftsr„ume oder seine Wohnung mitgegeben werden,
(4) šber die Gew„hrung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskr„ftigem Abschluá des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im brigen der Vorsitzende des mit der Sache befaáten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, so kann gerichtliche Entscheidung nach Maágabe des  161a Abs. 3 Satz 2 bis 4 beantragt werden; die Entscheidung des Vorsitzenden ist unanfechtbar.
(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 k”nnen dem Verletzten Ausknfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden; die Abs„tze 2 und 4 Satz 1 gelten entsprechend.

 406f.
(1) Der Verletzte kann sich im Strafverfahren des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen.
(2) Bei der Vernehmung des Verletzten durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft ist dem Rechtsanwalt die Anwesenheit gestattet. Er kann fr den Verletzten dessen Recht zur Beanstandung von Fragen ( 238 Abs. 2,  242) ausben und den Antrag auf Ausschluá der ™ffentlichkeit nach  171b des Gerichtsverfassungsgesetzes stellen, nicht jedoch, wenn der Verletzte widerspricht.
(3) Wird der Verletzte als Zeuge vernommen, so kann, wenn er dies beantragt, einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit gestattet werden. Die Entscheidung trifft derjenige, der die Vernehmung leitet; sie ist nicht anfechtbar.

 406g.
(1) Wer nach  395 zum Anschluá als Nebenkl„ger befugt ist, kann sich auch vor Erhebung der ”ffentlichen Klage des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen, auch wenn ein Anschluá als Nebenkl„ger nicht erkl„rt wird.
(2) Der Rechtsanwalt ist ber die in  406f Abs. 2 bezeichneten Befugnisse hinaus zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt, auch soweit diese nicht ”ffentlich ist. Ihm ist bei richterlichen Vernehmungen und bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins die Anwesenheit zu gestatten, wenn dadurch nicht der Untersuchungszweck gef„hrdet wird; die Entscheidung ist unanfechtbar. Fr die Benachrichtigung gelten  168c Abs. 5 und  224 Abs. 1 entsprechend.
(3) Fr die Bewilligung von Prozeákostenhilfe gilt  397a entsprechend. Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das fr die Er”ffnung des Hauptverfahrens zust„ndig w„re.
(4) Auf Antrag dessen, der zum Anschluá als Nebenkl„ger berechtigt ist, kann einstweilen ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt werden, wenn

  1. die Berechtigung zum Anschluá als Nebenkl„ger auf  395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a beruht oder dies sonst aus besonderen Grnden geboten ist,
  2. die Mitwirkung eines Beistands eilbedrftig ist und
  3. die Bewilligung von Prozeákostenhilfe m”glich erscheint, eine rechtzeitige Entscheidung hierber aber nicht zu erwarten ist.

Fr die Bestellung gelten  142 Abs. 1 und  162 entsprechend. Die Bestellung endet, wenn nicht innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Frist ein Antrag auf Bewilligung von Prozeákostenhilfe gestellt oder wenn die Bewilligung von Prozeákostenhilfe abgelehnt wird.

 406h.
Der Verletzte soll auf seine Befugnisse nach den  406d, 406e, 406f und 406g sowie auf seine Befugnis, sich der erhobenen ”ffentlichen Klage als Nebenkl„ger anzuschlieáen ( 395), hingewiesen werden.

Sechstes Buch. Besondere Arten des Verfahrens
Erster Abschnitt. Verfahren bei Strafbefehlen

 407.
(1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zust„ndigkeit des Sch”ffengerichts geh”rt, k”nnen bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht fr erforderlich erachtet. Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch ihn wird die ”ffentliche Klage erhoben.
(2) Durch Strafbefehl drfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:

  1. Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuáe gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung,
  2. Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre betr„gt, sowie
  3. Absehen von Strafe.

Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bew„hrung ausgesetzt wird.
(3) Der vorherigen Anh”rung des Angeschuldigten durch das Gericht ( 33 Abs. 3) bedarf es nicht.

 408.
(1) H„lt der Vorsitzende des Sch”ffengerichts die Zust„ndigkeit des Strafrichters fr begrndet, so gibt er die Sache durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft an diesen ab; der Beschluá ist fr den Strafrichter bindend, der Staatsanwaltschaft steht sofortige Beschwerde zu. H„lt der Strafrichter die Zust„ndigkeit des Sch”ffengerichts fr begrndet, so legt er die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dessen Vorsitzenden zur Entscheidung vor.
(2) Erachtet der Richter den Angeschuldigten nicht fr hinreichend verd„chtig, so lehnt er den Erlaá eines Strafbefehls ab. Die Entscheidung steht dem Beschluá gleich, durch den die Er”ffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist ( 204, 210 Abs. 2,  211).
(3) Der Richter hat dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu entsprechen, wenn dem Erlaá des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen. Er beraumt Hauptverhandlung an, wenn er Bedenken hat, ohne eine, solche zu entscheiden, oder wenn er von der rechtlichen Beurteilung im Strafbefehlsantrag abweichen oder eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will und die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt. Mit der Ladung ist dem Angeklagten eine Abschrift des Strafbefehlsantrags ohne die beantragte Rechtsfolge mitzuteilen.

 408a.
(1) Ist das Hauptverfahren bereits er”ffnet, so kann im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Sch”ffengericht die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehlsantrag stellen, wenn die Voraussetzungen des  407 Abs. 1 Satz 1 und 2 vorliegen und wenn der Durchfhrung einer Hauptverhandlung das Ausbleiben oder die Abwesenheit des Angeklagten oder ein anderer wichtiger Grund entgegensteht.  407 Abs. 1 Satz 4,  408 finden keine Anwendung.
(2) Der Richter hat dem Antrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des  408 Abs. 3 Satz 1 vorliegen. Andernfalls lehnt er den Antrag durch unanfechtbaren Beschluá ab und setzt das Hauptverfahren fort.

 408b.
Erw„gt der Richter, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlaá eines Strafbefehls mit der in  407 Abs. 2 Satz 2 genannten Rechtsfolge zu entsprechen, so bestellt er dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, einen Verteidiger.  141 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

 409.
(1) Der Strafbefehl enth„lt

  1. die Angaben zur Person des Angeklagten und etwaiger Nebenbeteiligter,
  2. den Namen des Verteidigers,
  3. die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat,
  4. die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes,
  5. die Beweismittel,
  6. die Festsetzung der Rechtsfolgen,
  7. die Belehrung ber die M”glichkeit des Einspruchs und die dafr vorgeschriebene Frist und Form sowie den Hinweis, daá der Strafbefehl rechtskr„ftig und vollstreckbar wird, soweit gegen ihn kein Einspruch nach  410 eingelegt wird.

Wird gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe verh„ngt, wird er mit Strafvorbehalt verwarnt oder wird gegen ihn ein Fahrverbot angeordnet, so ist er zugleich nach  268a Abs. 3 oder  268c Satz 1 zu belehren.  267 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Strafbefehl wird auch dem gesetzlichen Vertreter des Angeklagten mitgeteilt.

 410.
(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Gesch„ftsstelle Einspruch einlegen. Die  297 bis 300 und  302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschr„nkt werden.
(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskr„ftigen Urteil gleich.

 411.
(1) Ist der Einspruch versp„tet eingelegt oder sonst unzul„ssig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluá verworfen; gegen den Beschluá ist sofortige Beschwerde zul„ssig. Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt.
(2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen.  420 ist anzuwenden.
(3) Die Klage und der Einspruch k”nnen bis zur Verkndung des Urteils im ersten Rechtszug zurckgenommen werden.  303 gilt entsprechend. Ist der Strafbefehl im Verfahren nach  408a erlassen worden, so kann die Klage nicht zurckgenommen werden.
(4) Bei der Urteilsf„llung ist das Gericht an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist.

 412.
Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung der Angeklagte weder erschienen noch durch einen Verteidiger vertreten und ist das Ausbleiben nicht gengend entschuldigt, so ist  329 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden. Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch  330 entsprechend anzuwenden.

Zweiter Abschnitt. Sicherungsverfahren

 413.
Fhrt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Schuldunf„higkeit oder Verhandlungsunf„higkeit des T„ters nicht durch, so kann sie den Antrag stellen, Maáregeln der Besserung und Sicherung selbst„ndig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zul„ssig ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist (Sicherungsverfahren).

 414.
(1) Fr das Sicherungsverfahren gelten sinngem„á die Vorschriften ber das Strafverfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Antrag steht der ”ffentlichen Klage gleich. An die Stelle der Anklageschrift tritt eine Antragsschrift, die den Erfordernissen der Anklageschrift entsprechen muá. In der Antragsschrift ist die Maáregel der Besserung und Sicherung zu bezeichnen, deren Anordnung die Staatsanwaltschaft beantragt. Wird im Urteil eine Maáregel der Besserung und Sicherung nicht angeordnet, so ist auf Ablehnung des Antrages zu erkennen.
(3) Im Vorverfahren soll einem Sachverst„ndigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.

 415.
(1) Ist im Sicherungsverfahren das Erscheinen des Beschuldigten vor Gericht wegen seines Zustandes unm”glich oder aus Grnden der ”ffentlichen Sicherheit oder Ordnung unangebracht, so kann das Gericht die Hauptverhandlung durchfhren, ohne daá der Beschuldigte zugegen ist.
(2) In diesem Falle ist der Beschuldigte vor der Hauptverhandlung durch einen beauftragten Richter unter Zuziehung eines Sachverst„ndigen zu vernehmen. Von dem Vernehmungstermin sind die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte, der Verteidiger und der gesetzliche Vertreter zu benachrichtigen. Der Anwesenheit des Staatsanwalts, des Verteidigers und des gesetzlichen Vertreters bei der Vernehmung bedarf es nicht.
(3) Fordert es die Rcksicht auf den Zustand des Beschuldigten oder ist eine ordnungsgem„áe Durchfhrung der Hauptverhandlung sonst nicht m”glich, so kann das Gericht im Sicherungsverfahren nach der Vernehmung des Beschuldigten zur Sache die Hauptverhandlung durchfhren, auch wenn der Beschuldigte nicht oder nur zeitweise zugegen ist.
(4) Soweit eine Hauptverhandlung ohne den Beschuldigten stattfindet, k”nnen seine frheren Erkl„rungen, die in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, verlesen werden. Das Protokoll ber die Vorvernehmung nach Absatz 2 Satz 1 ist zu verlesen.
(5) In der Hauptverhandlung ist ein Sachverst„ndiger ber den Zustand des Beschuldigten zu vernehmen. Hat der Sachverst„ndige den Beschuldigten nicht schon frher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.

 416.
(1) Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach Er”ffnung des Hauptverfahrens die Schuldf„higkeit des Beschuldigten und ist das Gericht fr das Strafverfahren nicht zust„ndig, so spricht es durch Beschluá seine Unzust„ndigkeit aus und verweist die Sache an das zust„ndige Gericht.  270 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach Er”ffnung des Hauptverfahrens die Schuldf„higkeit des Beschuldigten und ist das Gericht auch fr das Strafverfahren zust„ndig, so ist der Beschuldigte auf die ver„nderte Rechtslage hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung zu geben. Behauptet er, auf die Verteidigung nicht gengend vorbereitet zu sein, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen. Ist auf Grund des  415 in Abwesenheit des Beschuldigten verhandelt worden, so sind diejenigen Teile der Hauptverhandlung zu wiederholen, bei denen der Beschuldigte nicht zugegen war.
(3) Die Abs„tze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich im Sicherungsverfahren nach Er”ffnung des Hauptverfahrens ergibt, daá der Beschuldigte verhandlungsf„hig ist und das Sicherungsverfahren wegen seiner Verhandlungsunf„higkeit durchgefhrt wird.

2a. Abschnitt.
Beschleunigtes Verfahren.

 417.
Im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Sch”ffengericht stellt die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mndlich den Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren, wenn die Sache auf Grund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist.

 418.
(1) Stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, so wird die Hauptverhandlung sofort oder in kurzer Frist durchgefhrt, ohne daá es einer Entscheidung ber die Er”ffnung des Hauptverfahrens bedarf.
(2) Der Beschuldigte wird nur dann geladen, wenn er sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung stellt oder nicht dem Gericht vorgefhrt wird. Mit der Ladung wird ihm mitgeteilt, was ihm zur Last gelegt wird. Die Ladungsfrist betr„gt vierundzwanzig Stunden.
(3) Der Einreichung einer Anklageschrift bedarf es nicht. Wird eine solche nicht eingereicht, so wird die Anklage bei Beginn der Hauptverhandlung mndlich erhoben und ihr wesentlicher Inhalt in das Sitzungsprotokoll aufgenommen.
(4) Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu erwarten, so wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, fr das beschleunigte Verfahren vor dem Amtsgericht ein Verteidiger bestellt.

 419.
(1) Der Strafrichter oder das Sch”ffengericht hat dem Antrag zu entsprechen, wenn sich die Sache zur Verhandlung in diesem Verfahren eignet. Eine h”here Freiheitsstrafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr oder eine Maáregel der Besserung und Sicherung darf in diesem Verfahren nicht verh„ngt werden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zul„ssig.
(2) Die Entscheidung im beschleunigten Verfahren kann auch in der Hauptverhandlung bis zur Verkndung des Urteils abgelehnt werden. Der Beschluá ist nicht anfechtbar.
(3) Wird die Entscheidung im beschleunigten Verfahren abgelehnt, so beschlieát das Gericht die Er”ffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verd„chtig erscheint ( 203); wird nicht er”ffnet und die Entscheidung im beschleunigten Verfahren abgelehnt, so kann von der Einreichung einer neuen Anklageschrift abgesehen werden.

 420.
(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverst„ndigen oder Mitbeschuldigten darf durch Verlesung von Niederschriften ber eine frhere Vernehmung sowie von Urkunden, die eine von ihnen stammende schriftliche Žuáerung enthalten, ersetzt werden.
(2) Erkl„rungen von Beh”rden und sonstigen Stellen ber ihre dienstlichen Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse sowie ber diejenigen ihrer Angeh”rigen drfen auch dann verlesen werden, wenn die Voraussetzungen des  256 nicht vorliegen.
(3) Das Verfahren nach den Abs„tzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft, soweit sie in der Hauptverhandlung anwesend sind.
(4) Im Verfahren vor dem Strafrichter bestimmt dieser unbeschadet des  244 Abs. 2 den Umfang der Beweisaufnahme.

 421.
(weggefallen)

 422.
(weggefallen)

 423.
(weggefallen)

 424.
(weggefallen)

 425.
(weggefallen)

 426.
(weggefallen)

 427.
(weggefallen)

 428.
(weggefallen)

 429.
(weggefallen)

Dritter Abschnitt. Verfahren bei Einziehungen und Verm”gensbeschlagnahmen

 430.
(1) F„llt die Einziehung neben der zu erwartenden Strafe oder Maáregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht oder wrde das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeifhrung der Entscheidung ber die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage des Verfahrens die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen beschr„nken.
(2) Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft die Beschr„nkung vornehmen. Die Beschr„nkung ist aktenkundig zu machen.
(3) Das Gericht kann die Beschr„nkung in jeder Lage des Verfahrens wieder aufheben. Einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft ist zu entsprechen. Wird die Beschr„nkung wieder aufgehoben, so gilt  265 entsprechend.

 431.
(1) Ist im Strafverfahren ber die Einziehung eines Gegenstandes zu entscheiden und erscheint glaubhaft, daá

  1. der Gegenstand einem anderen als dem Angeschuldigten geh”rt oder zusteht oder
  2. ein anderer an dem Gegenstand ein sonstiges Recht hat, dessen Erl”schen im Falle der Einziehung angeordnet werden k”nnte ( 74e Abs. 2 Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches),

so ordnet das Gericht an, daá der andere an dem Verfahren beteiligt wird, soweit es die Einziehung betrifft (Einziehungsbeteiligter). Das Gericht kann von der Anordnung absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daá die Beteiligung nicht ausfhrbar ist. Das Gericht kann von der Anordnung auch dann absehen, wenn eine Partei, Vereinigung oder Einrichtung auáerhalb des r„umlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu beteiligen w„re, die Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen einen der in  92 Abs. 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten Verfassungsgrunds„tze verfolgt, und wenn den Umst„nden nach anzunehmen ist, daá diese Partei, Vereinigung oder Einrichtung oder einer ihrer Mittelsm„nner den Gegenstand zur F”rderung ihrer Bestrebungen zur Verfgung gestellt hat; in diesem Falle gengt es, vor der Entscheidung ber die Einziehung des Gegenstandes den Besitzer der Sache oder den zur Verfgung ber das Recht Befugten zu h”ren, wenn dies ausfhrbar ist.
(2) Das Gericht kann anordnen, daá sich die Beteiligung nicht auf die Frage der Schuld des Angeschuldigten erstreckt, wenn

  1. die Einziehung im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nur unter der Voraussetzung in Betracht kommt, daá der Gegenstand dem Angeschuldigten geh”rt oder zusteht, oder
  2. der Gegenstand nach den Umst„nden, welche die Einziehung begrnden k”nnen, dem Einziehungsbeteiligten auch auf Grund von Rechtsvorschriften auáerhalb des Strafrechts ohne Entsch„digung dauernd entzogen werden k”nnte.

(3) Ist ber die Einziehung des Wertersatzes gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung zu entscheiden ( 75 in Verbindung mit  74c des Strafgesetzbuches), so ordnet das Gericht deren Beteiligung an.
(4) Die Verfahrensbeteiligung kann bis zum Ausspruch der Einziehung und, wenn eine zul„ssige Berufung eingelegt ist, bis zur Beendigung der Schluávortr„ge im Berufungsverfahren angeordnet werden.
(5) Der Beschluá, durch den die Verfahrensbeteiligung angeordnet wird, kann nicht angefochten werden. Wird die Verfahrensbeteiligung abgelehnt oder eine Anordnung nach Absatz 2 getroffen, so ist sofortige Beschwerde zul„ssig.
(6) Erkl„rt jemand bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll oder bei einer anderen Beh”rde schriftlich, daá er gegen die Einziehung des Gegenstandes keine Einwendungen vorbringen wolle, so wird seine Verfahrensbeteiligung nicht angeordnet oder die Anordnung wieder aufgehoben.
(7) Durch die Verfahrensbeteiligung wird der Fortgang des Verfahrens nicht aufgehalten.

 432.
(1) Ergeben sich im vorbereitenden Verfahren Anhaltspunkte dafr, daá jemand als Einziehungsbeteiligter in Betracht kommt, so ist er zu h”ren, wenn dies ausfhrbar erscheint.  431 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Erkl„rt derjenige, der als Einziehungsbeteiligter in Betracht kommt, daá er gegen die Einziehung Einwendungen vorbringen wolle, und erscheint glaubhaft, daá er ein Recht an dem Gegenstand hat, so gelten, falls er vernommen wird, die Vorschriften ber die Vernehmung des Beschuldigten insoweit entsprechend, als seine Verfahrensbeteiligung in Betracht kommt.

 433.
(1) Von der Er”ffnung des Hauptverfahrens an hat der Einziehungsbeteiligte, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Befugnisse, die einem Angeklagten zustehen. Im beschleunigten Verfahren gilt dies vom Beginn der Hauptverhandlung, im Strafbefehlsverfahren vom Erlaá des Strafbefehls an.
(2) Das Gericht kann zur Aufkl„rung des Sachverhalts das pers”nliche Erscheinen des Einziehungsbeteiligten anordnen. Bleibt der Einziehungsbeteiligte, dessen pers”nliches Erscheinen angeordnet ist, ohne gengende Entschuldigung aus, so kann das Gericht seine Vorfhrung anordnen, wenn er unter Hinweis auf diese M”glichkeit durch Zustellung geladen worden ist.

 434.
(1) Der Einziehungsbeteiligte kann sich in jeder Lage des Verfahrens auf Grund einer schriftlichen Vollmacht durch einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, die als Verteidiger gew„hlt werden kann, vertreten lassen. Die fr die Verteidigung geltenden Vorschriften der  137 bis 139, 145a bis 149 und 218 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Das Gericht kann dem Einziehungsbeteiligten einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, die als Verteidiger bestellt werden darf, beiordnen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist oder wenn der Einziehungsbeteiligte seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann.

 435.
(1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin zur Hauptverhandlung durch Zustellung bekanntgemacht;  40 gilt entsprechend.
(2) Mit der Terminsnachricht wird ihm, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist, die Anklageschrift und in den F„llen des  207 Abs. 2 der Er”ffnungsbeschluá mitgeteilt.
(3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte darauf hingewiesen, daá

  1. auch ohne ihn verhandelt werden kann und
  2. ber die Einziehung auch ihm gegenber entschieden wird.

 436.
(1) Bleibt der Einziehungsbeteiligte in der Hauptverhandlung trotz ordnungsgem„áer Terminsnachricht aus, so kann ohne ihn verhandelt werden.  235 ist nicht anzuwenden.
(2) Auf Beweisantr„ge des Einziehungsbeteiligten zur Frage der Schuld des Angeklagten ist  244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 bis 6 nicht anzuwenden.
(3) Ordnet das Gericht die Einziehung auf Grund von Umst„nden an, die einer Entsch„digung des Einziehungsbeteiligten entgegenstehen, so spricht es zugleich aus, daá dem Einziehungsbeteiligten eine Entsch„digung nicht zusteht. Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine Entsch„digung des Einziehungsbeteiligten fr geboten h„lt, weil es eine unbillige H„rte w„re, sie zu versagen; in diesem Falle entscheidet es zugleich ber die H”he der Entsch„digung ( 74f Abs. 3 des Strafgesetzbuches). Das Gericht weist den Einziehungsbeteiligten zuvor auf die M”glichkeit einer solchen Entscheidung hin und gibt ihm Gelegenheit, sich zu „uáern.
(4) War der Einziehungsbeteiligte bei der Verkndung des Urteils nicht zugegen und auch nicht vertreten, so ist ihm das Urteil zuzustellen. Das Gericht kann anordnen, daá Teile des Urteils, welche die Einziehung nicht betreffen, ausgeschieden werden.

 437.
(1) Im Rechtsmittelverfahren erstreckt sich die Prfung, ob die Einziehung dem Einziehungsbeteiligten gegenber gerechtfertigt ist, auf den Schuldspruch des angefochtenen Urteils nur, wenn der Einziehungsbeteiligte insoweit Einwendungen vorbringt und im vorausgegangenen Verfahren ohne sein Verschulden zum Schuldspruch nicht geh”rt worden ist. Erstreckt sich hiernach die Prfung auch auf den Schuldspruch, so legt das Gericht die zur Schuld getroffenen Feststellungen zugrunde, soweit nicht das Vorbringen des Einziehungsbeteiligten eine erneute Prfung erfordert.
(2) Im Berufungsverfahren gilt Absatz 1 nicht, wenn zugleich auf ein Rechtsmittel eines anderen Beteiligten ber den Schuldspruch zu entscheiden ist.
(3) Im Revisionsverfahren sind die Einwendungen gegen den Schuldspruch innerhalb der Begrndungsfrist vorzubringen.
(4) Wird nur die Entscheidung ber die H”he der Entsch„digung angefochten, so kann ber das Rechtsmittel durch Beschluá entschieden werden, wenn die Beteiligten nicht widersprechen. Das Gericht weist sie zuvor auf die M”glichkeit eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs hin und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu „uáern.

 438.
(1) Wird die Einziehung durch Strafbefehl angeordnet, so wird der Strafbefehl auch dem Einziehungsbeteiligten zugestellt.  435 Abs. 3 Nr. 2 gilt entsprechend.
(2) Ist nur ber den Einspruch des Einziehungsbeteiligten zu entscheiden, so gelten  439 Abs. 3 Satz 1 und  441 Abs. 2 und 3 entsprechend.

 439.
(1) Ist die Einziehung eines Gegenstandes rechtskr„ftig angeordnet worden und macht jemand glaubhaft, daá er

  1. zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung ein Recht an dem Gegenstand gehabt hat, das infolge der Entscheidung beeintr„chtigt ist oder nicht mehr besteht, und
  2. ohne sein Verschulden weder im Verfahren des ersten Rechtszuges noch im Berufungsverfahren die Rechte des Einziehungsbeteiligten hat wahrnehmen k”nnen,

so kann er in einem Nachverfahren geltend machen. daá die Einziehung ihm gegenber nicht gerechtfertigt sei.  360 gilt entsprechend.
(2) Das Nachverfahren ist binnen eines Monats nach Ablauf des Tages zu beantragen, an dem der Antragsteller von der rechtskr„ftigen Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Der Antrag ist unzul„ssig, wenn seit Eintritt der Rechtskraft zwei Jahre verstrichen sind und die Vollstreckung beendet ist.
(3) Das Gericht prft den Schuldspruch nicht nach, wenn nach den Umst„nden, welche die Einziehung begrndet haben, im Strafverfahren eine Anordnung nach  431 Abs. 2 zul„ssig gewesen w„re. Im brigen gilt  437 Abs. 1 entsprechend.
(4) Wird das vom Antragsteller behauptete Recht nicht erwiesen, so ist der Antrag unbegrndet.
(5) Vor der Entscheidung kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Anordnung der Einziehung aufheben, wenn das Nachverfahren einen unangemessenen Aufwand erfordern wrde.
(6) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach  359 Nr. 5 zu dem Zweck, die Einwendungen nach Absatz 1 geltend zu machen, ist ausgeschlossen.

 440.
(1) Die Staatsanwaltschaft und der Privatkl„ger k”nnen den Antrag stellen, die Einziehung selbst„ndig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zul„ssig und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist.
(2) In dem Antrag ist der Gegenstand zu bezeichnen. Ferner ist anzugeben, welche Tatsachen die Zul„ssigkeit der selbst„ndigen Einziehung begrnden. Im brigen gilt  200 entsprechend.
(3) Die  431 bis 436 und 439 gelten entsprechend.

 441.
(1) Die Entscheidung ber die Einziehung im Nachverfahren ( 439) trifft das Gericht des ersten Rechtszuges, die Entscheidung šber die selbst„ndige Einziehung ( 440) das Gericht, das im Falle der Strafverfolgung einer bestimmten Person zust„ndig w„re. Fr die Entscheidung ber die selbst„ndige Einziehung ist ”rtlich zust„ndig auch das Gericht, in dessen Bezirk der Gegenstand sichergestellt worden ist.
(2) Das Gericht entscheidet durch Beschluá, gegen den sofortige Beschwerde zul„ssig ist.
(3) šber einen zul„ssigen Antrag wird jedoch auf Grund mndlicher Verhandlung durch Urteil entschieden, wenn die Staatsanwaltschaft oder sonst ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es anordnet; die Vorschriften ber die Hauptverhandlung gelten entsprechend. Wer gegen das Urteil eine zul„ssige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen.
(4) Ist durch Urteil entschieden, so gilt  437 Abs. 4 entsprechend.

 442.
(1) Verfall, Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im Sinne der  430 bis 441 der Einziehung gleich.
(2) Richtet sich der Verfall nach  73 Abs. 3 oder  73a des Strafgesetzbuches gegen einen anderen als den Angeschuldigten, so ordnet das Gericht an, daá der andere an dem Verfahren beteiligt wird. Er kann seine Einwendungen gegen die Anordnung des Verfalls im Nachverfahren geltend machen, wenn er ohne sein Verschulden weder im Verfahren des ersten Rechtszuges noch im Berufungsverfahren imstande war, die Rechte des Verfahrensbeteiligten wahrzunehmen. Wird unter diesen Voraussetzungen ein Nachverfahren beantragt, so sollen bis zu dessen Abschluá Vollstreckungsmaánahmen gegen den Antragsteller unterbleiben.

 443.
(1) Das im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindliche Verm”gen oder einzelne Verm”gensgegenst„nde eines Beschuldigten, gegen den wegen einer Straftat nach

  1. den  81 bis 83 Abs. 1, den  94 oder 96 Abs. 1, den  97a oder 100 des Strafgesetzbuches,
  2. einer in  330 Satz 1 des Strafgesetzbuches in Bezug genommenen Vorschrift unter der Voraussetzung, daá der Beschuldigte verd„chtig ist, vors„tzlich Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gef„hrdet zu haben, oder unter einer der in  330 Satz 2 Nr. 1 bis 5 des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen oder nach  330a Abs. 1 des Strafgesetzbuches,
  3.  52a Abs. 1 bis 3,  53 Abs.1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 des Waffengesetzes,  34 Abs. 1 bis 6 des Auáenwirtschaftsgesetzes oder nach  19 Abs. 1 bis 3,  20 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit  21, oder  22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes ber die Kontrolle von Kriegswaffen oder
  4. einer in  29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Bet„ubungsmittelgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder einer Straftat nach den  29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 30a oder 30b des Bet„ubungsmittelgesetzes

die ”ffentliche Klage erhoben oder Haftbefehl erlassen worden ist, k”nnen mit Beschlag belegt werden. Die Beschlagnahme umfaát auch das Verm”gen, das dem Beschuldigten sp„ter zuf„llt. Die Beschlagnahme ist sp„testens nach Beendigung der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges aufzuheben.
(2) Die Beschlagnahme wird durch den Richter angeordnet. Bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme vorl„ufig anordnen; die vorl„ufige Anordnung tritt auáer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen vom Richter best„tigt wird.
(3) Die Vorschriften der  291 bis 293 gelten entsprechend.

Vierter Abschnitt. Verfahren bei Festsetzung von Geldbuáe gegen juristische Personen und Personenvereinigungen

 444.
(1) Ist im Strafverfahren ber die Festsetzung einer Geldbuáe gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung zu entscheiden ( 30 des Gesetzes ber Ordnungswidrigkeiten), so ordnet das Gericht deren Beteiligung an dem Verfahren an, soweit es die Tat betrifft.  431 Abs. 4, 5 gilt entsprechend.
(2) Die juristische Person oder die Personenvereinigung wird zur Hauptverhandlung geladen; bleibt ihr Vertreter ohne gengende Entschuldigung aus, so kann ohne sie verhandelt werden. Fr ihre Verfahrensbeteiligung gelten im brigen die  432 bis 434, 435 Abs. 2 und 3 Nr. 1,  436 Abs. 2 und 4,  437 Abs. 1 bis 3,  438 Abs. 1 und, soweit nur ber ihren Einspruch zu entscheiden ist,  441 Abs. 2 und 3 sinngem„á.
(3) Fr das selbst„ndige Verfahren gelten die  440 und 44l Abs. 1 bis 3 sinngem„á. ™rtlich zust„ndig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk die juristische Person oder die Personenvereinigung ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.

 445.
(weggefallen)

 446.
(weggefallen)

 447.
(weggefallen)

 448.
(weggefallen)

Siebentes Buch.
Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
Erster Abschnitt. Strafvollstreckung

 449.
Strafurteile sind nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskr„ftig geworden sind.

 450.
(1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist unverkrzt die Untersuchungshaft anzurechnen, die der Angeklagte erlitten hat, seit er auf Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet oder das eingelegte Rechtsmittel zurckgenommen hat oder seitdem die Einlegungsfrist abgelaufen ist, ohne daá er eine Erkl„rung abgegeben hat.
(2) Hat nach dem Urteil eine Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Fhrerscheins auf Grund des  111a Abs. 5 Satz 2 fortgedauert, so ist diese Zeit unverkrzt auf das Fahrverbot ( 44 des Strafgesetzbuches) anzurechnen.

 450a.
(1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist auch die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung anzurechnen, die der Verurteilte in einem Auslieferungsverfahren zum Zwecke der Strafvollstreckung erlitten hat. Dies gilt auch dann, wenn der Verurteilte zugleich zum Zwecke der Strafverfolgung ausgeliefert worden ist.
(2) Bei Auslieferung zum Zwecke der Vollstreckung mehrerer Strafen ist die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung auf die h”chste Strafe, bei Strafen gleicher H”he auf die Strafe anzurechnen, die nach der Einlieferung des Verurteilten zuerst vollstreckt wird.
(3) Das Gericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft anordnen, daá die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach dem Erlaá des Urteils, in dem die dem Urteil zugrunde liegenden tats„chlichen Feststellungen letztmalig geprft werden konnten, nicht gerechtfertigt ist. Trifft das Gericht eine solche Anordnung, so wird die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung, soweit ihre Dauer die Strafe nicht berschreitet, auch in einem anderen Verfahren auf die Strafe nicht angerechnet.

 451.
(1) Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbeh”rde auf Grund einer von dem Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der Urteilsformel.
(2) Den Amtsanw„lten steht die Strafvollstreckung nur insoweit zu, als die Landesjustizverwaltung sie ihnen bertragen hat,
(3) Die Staatsanwaltschaft, die Vollstreckungsbeh”rde ist, nimmt auch gegenber der Strafvollstreckungskammer bei einem anderen Landgericht die staatsanwaltschaftlichen Aufgaben wahr. Sie kann ihre Aufgaben der fr dieses Gericht zust„ndigen Staatsanwaltschaft bertragen, wenn dies im Interesse des Verurteilten geboten erscheint und die Staatsanwaltschaft am Ort der Strafvollstreckungskammer zustimmt.

 452.
In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausbung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist, steht das Begnadigungsrecht dem Bund zu. In allen anderen Sachen steht es den L„ndern zu.

 453.
(1) Die nachtr„glichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bew„hrung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen ( 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mndliche Verhandlung durch Beschluá. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu h”ren. Hat das Gericht ber einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoáes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mndlichen Anh”rung geben. Ist ein Bew„hrungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das Gericht, wenn eine Entscheidung ber den Widerruf der Strafaussetzung oder den Straferlaá in Betracht kommt.
(2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zul„ssig. Sie kann nur darauf gesttzt werden, daá eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder daá die Bew„hrungszeit nachtr„glich verl„ngert worden ist. Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaá der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, daá es bei der Verwarnung sein Bewenden hat ( 56f, 56g, 59b des Strafgesetzbuches), k”nnen mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.

 453a.
(1) Ist der Angeklagte nicht nach  268a Abs. 3 belehrt worden, so wird die Belehrung durch das fr die Entscheidungen nach  453 zust„ndige Gericht erteilt. Der Vorsitzende kann mit der Belehrung einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen.
(2) Die Belehrung soll auáer in F„llen von geringer Bedeutung mndlich erteilt werden.
(3) Der Angeklagte soll auch ber die nachtr„glichen Entscheidungen belehrt werden. Absatz 1 gilt entsprechend.

 453b.
(1) Das Gericht berwacht w„hrend der Bew„hrungszeit die Lebensfhrung des Verurteilten, namentlich die Erfllung von Auflagen und Weisungen sowie von Anerbieten und Zusagen.
(2) Die šberwachung obliegt dem fr die Entscheidungen nach  453 zust„ndigen Gericht.

 453c.
(1) Sind hinreichende Grnde fr die Annahme vorhanden, daá die Aussetzung widerrufen wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, um sich der Person des Verurteilten zu versichern, vorl„ufige Maánahmen treffen, notfalls, unter den Voraussetzungen des  112 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, oder, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begrnden, daá der Verurteilte erhebliche Straftaten begehen werde, einen Haftbefehl erlassen.
(2) Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1 erlittene Haft wird auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet.  33 Abs. 4 Satz 1 sowie die  114 bis 115a und  119 gelten entsprechend.

 454.
(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bew„hrung ausgesetzt werden soll ( 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daá vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzul„ssig ist, trifft das Gericht ohne mndliche Verhandlung durch Beschluá. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu h”ren. Der Verurteilte ist mndlich zu h”ren. Von der mndlichen Anh”rung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

  1. die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befrworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
  2. der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung

a) bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die H„lfte oder weniger als zwei Monate,
b) bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre der Strafe verbát hat und das Gericht den Antrag wegen verfrhter Antragstellung ablehnt oder
3. der Antrag des Verurteilten unzul„ssig ist ( 57 Abs. 6,  57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Die Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe darf das Gericht nur aussetzen, wenn es zuvor das Gutachten eines Sachverst„ndigen ber den Verurteilten, namentlich darber eingeholt hat, ob keine Gefahr mehr besteht, daá dessen durch die Tat zutage getretene Gef„hrlichkeit fortbesteht.
(2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zul„ssig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluá, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
(3) Im brigen gelten die Vorschriften der  453, 453a Abs. 1 und 3 sowie der  453b, 453c und 268a Abs. 3 entsprechend. Die Belehrung ber die Aussetzung des Strafrestes wird mndlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt bertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

 454a.
(1) Beschlieát das Gericht die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Entlassung, so verl„ngert sich die Bew„hrungszeit um die Zeit von der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung bis zur Entlassung.
(2) Das Gericht kann die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn auf Grund neuer Tatsachen nicht mehr verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte auáerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird;  454 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.  57 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit  56f des Strafgesetzbuches bleibt unberhrt.

 454b.
(1) Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen sollen unmittelbar nacheinander vollstreckt werden.
(2) Sind mehrere Freiheitsstrafen oder Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen nacheinander zu vollstrecken, so unterbricht die Vollstreckungsbeh”rde die Vollstreckung der zun„chst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe, wenn

  1. unter den Voraussetzungen des  57 Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuches die H„lfte, mindestens jedoch sechs Monate,
  2. im brigen bei zeitiger Freiheitsstrafe zwei Drittel, mindestens jedoch zwei Monate, oder
  3. bei lebenslanger Freiheitsstrafe fnfzehn Jahre

der Strafe verbát sind. Dies gilt nicht fr Strafreste, die auf Grund Widerrufs ihrer Aussetzung vollstreckt werden.
(3) Hat die Vollstreckungsbeh”rde die Vollstreckung nach Absatz 2 unterbrochen, so trifft das Gericht die Entscheidungen nach den  57 und 57a des Strafgesetzbuches erst, wenn ber die Aussetzung der Vollstreckung der Reste aller Strafen gleichzeitig entschieden werden kann.

 455.
(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verf„llt.
(2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr fr den Verurteilten zu besorgen ist.
(3) Die Strafvollstreckung kann auch dann aufgeschoben werden, wenn sich der Verurteilte in einem k”rperlichen Zustand befindet, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unvertr„glich ist.
(4) Die Vollstreckungsbeh”rde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrechen, wenn

  1. der Verurteilte in Geisteskrankheit verf„llt,
  2. wegen einer Krankheit von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr fr den Verurteilten zu besorgen ist oder
  3. der Verurteilte sonst schwer erkrankt und die Krankheit in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden kann

und zu erwarten ist, daá die Krankheit voraussichtlich fr eine erhebliche Zeit fortbestehen wird. Die Vollstreckung darf nicht unterbrochen werden, wenn berwiegende Grnde, namentlich der ”ffentlichen Sicherheit, entgegenstehen.

 455a.
(1) Die Vollstreckungsbeh”rde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maáregel der Besserung und Sicherung aufschieben oder ohne Einwilligung des Gefangenen unterbrechen, wenn dies aus Grnden der Vollzugsorganisation erforderlich ist und berwiegende Grnde der ”ffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen.
(2) Kann die Entscheidung der Vollstreckungsbeh”rde nicht rechtzeitig eingeholt werden, so kann der Anstaltsleiter die Vollstreckung unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ohne Einwilligung des Gefangenen vorl„ufig unterbrechen.

 456.
(1) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, auáerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen.
(2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht bersteigen.
(3) Die Bewilligung kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknpft werden.

 456a.
(1) Die Vollstreckungsbeh”rde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maáregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausl„ndischen Regierung ausgeliefert oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen wird.
(2) Kehrt der Ausgelieferte oder der Ausgewiesene zurck, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. Fr die Nachholung einer Maáregel der Besserung und Sicherung gilt  67c Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Vollstreckungsbeh”rde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung fr den Fall anordnen, daá der Ausgelieferte oder Ausgewiesene zurckkehrt, und hierzu einen Haftbefehl, einen Unterbringungsbefehl oder einen Steckbrief erlassen. Der Verurteilte ist zu belehren.

 456b.
(weggefallen)

 456c.
(1) Das Gericht kann bei Erlaá des Urteils auf Antrag oder mit Einwilligung des Verurteilten das Wirksamwerden des Berufsverbots durch Beschluá aufschieben, wenn das sofortige Wirksamwerden des Verbots fr den Verurteilten oder seine Angeh”rigen eine erhebliche, auáerhalb seines Zweckes liegende, durch sp„teres Wirksamwerden vermeidbare H„rte bedeuten wrde. Hat der Verurteilte einen gesetzlichen Vertreter, so ist dessen Einwilligung erforderlich.  462 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Die Vollstreckungsbeh”rde kann unter denselben Voraussetzungen das Berufsverbot aussetzen.
(3) Der Aufschub und die Aussetzung k”nnen an die Leistung einer Sicherheit oder an andere Bedingungen geknpft werden. Aufschub und Aussetzung drfen den Zeitraum von sechs Monaten nicht bersteigen.
(4) Die Zeit des Aufschubs und der Aussetzung wird auf die fr das Berufsverbot festgesetzte Frist nicht angerechnet.

 457.
(1)  161 gilt sinngem„á fr die in diesem Abschnitt bezeichneten Zwecke.
(2) Die Vollstreckungsbeh”rde ist befugt, zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe einen Vorfhrungs- oder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurteilte auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht verd„chtig ist. Sie kann einen Vorfhrungs- oder Haftbefehl auch erlassen, wenn ein Strafgefangener entweicht oder sich sonst dem Vollzug entzieht.
(3) Im brigen hat in den F„llen des Absatzes 2 die Vollstreckungsbeh”rde die gleichen Befugnisse wie die Strafverfolgungsbeh”rde, soweit die Maánahmen bestimmt und geeignet sind, den Verurteilten festzunehmen. Bei der Prfung der Verh„ltnism„áigkeit ist auf die Dauer der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe besonders Bedacht zu nehmen. Die notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht des ersten Rechtszuges.

 458.
(1) Wenn ber die Auslegung eines Strafurteils oder ber die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die Zul„ssigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizufhren.
(2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den F„llen des  454b Abs. 1 und 2 sowie der  455, 456 und 456c Abs. 2 Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbeh”rde erhoben werden oder wenn die Vollstreckungsbeh”rde anordnet, daá an einem Ausgelieferten oder Ausgewiesenen die Vollstreckung einer Strafe oder einer Maáregel der Besserung und Sicherung nachgeholt werden soll, und Einwendungen gegen diese Anordnung erhoben werden.
(3) Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. In den F„llen des  456c Abs. 2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen.

 459.
Fr die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

 459a.
(1) Nach Rechtskraft des Urteils entscheidet ber die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen ( 42 des Strafgesetzbuches) die Vollstreckungsbeh”rde. Sie kann Zahlungserleichterungen auch gew„hren, wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens durch den Verurteilten erheblich gef„hrdet w„re; dabei kann dem Verurteilten der Nachweis der Wiedergutmachung auferlegt werden.
(2) Die Vollstreckungsbeh”rde kann eine Entscheidung ber Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach  42 des Strafgesetzbuches nachtr„glich „ndern oder aufheben. Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.
(3) Entf„llt die Vergnstigung nach  42 Satz 2 des Strafgesetzbuches, die Geldstrafe in bestimmten Teilbetr„gen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. Die Vollstreckungsbeh”rde kann erneut eine Zahlungserleichterung bewilligen.
(4) Die Entscheidung ber Zahlungserleichterungen erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens. Sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden.

 459b.
Teilbetr„ge werden, wenn der Verurteilte bei der Zahlung keine Bestimmung trifft, zun„chst auf die Geldstrafe, dann auf die etwa angeordneten Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Verfahrens angerechnet.

 459c.
(1) Die Geldstrafe oder der Teilbetrag der Geldstrafe wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der F„lligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, daá sich der Verurteilte der Zahlung entziehen will.
(2) Die Vollstreckung kann unterbleiben, wenn zu erwarten ist, daá sie in absehbarer Zeit zu keinem Erfolg fhren wird.
(3) In den Nachlaá des Verurteilten darf die Geldstrafe nicht vollstreckt werden.

 459d.
(1) Das Gericht kann anordnen, daá die Vollstreckung der Geldstrafe ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn

  1. in demselben Verfahren Freiheitsstrafe vollstreckt oder zur Bew„hrung ausgesetzt worden ist oder
  2. in einem anderen Verfahren Freiheitsstrafe verh„ngt ist

und die Voraussetzungen des  55 des Strafgesetzbuches nicht vorliegen und die Vollstreckung der Geldstrafe die Wiedereingliederung des Verurteilten erschweren kann.
(2) Das Gericht kann eine Entscheidung nach Absatz 1 auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens treffen.

 459e.
(1) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Anordnung der Vollstreckungsbeh”rde vollstreckt.
(2) Die Anordnung setzt voraus, daá die Geldstrafe nicht eingebracht werden kann oder die Vollstreckung nach  459c Abs. 2 unterbleibt.
(3) Wegen eines Teilbetrages, der keinem vollen Tage Freiheitsstrafe entspricht, darf die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht angeordnet werden.
(4) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, soweit die Geldstrafe entrichtet oder beigetrieben wird oder die Vollstreckung nach  459d unterbleibt. Absatz 3 gilt entsprechend.

 459f.
Das Gericht ordnet an, daá die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung fr den Verurteilten eine unbillige H„rte w„re.

 459g.
(1) Ist der Verfall, die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung einer Sache angeordnet worden, so wird die Anordnung dadurch vollstreckt, daá die Sache dem Verurteilten oder dem Verfalls- oder Einziehungsbeteiligten weggenommen wird. Fr die Vollstreckung gelten die Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung.
(2) Fr die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die  459, 459a, 459c Abs. 1 und 2 und  459d entsprechend.

 459h.
šber Einwendungen gegen die Entscheidungen der Vollstreckungsbeh”rde nach den  459a, 459c, 459e und 459g entscheidet das Gericht.

 459i.
(1) Fr die Vollstreckung der Verm”gensstrafe ( 43a des Strafgesetzbuches) gelten die  459, 459a, 459b, 459c, 459e, 459f und 459h sinngem„á.
(2) In den F„llen der  111o, 111p ist die Maánahme erst nach Beendigung der Vollstreckung aufzuheben.

 460.
Ist jemand durch verschiedene rechtskr„ftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften ber die Zuerkennung einer Gesamtstrafe ( 55 des Strafgesetzbuches) auáer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachtr„gliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurckzufhren. Werden mehrere Verm”gensstrafen auf eine Gesamtverm”gensstrafe zurckgefhrt, so darf diese die H”he der verwirkten h”chsten Strafe auch dann nicht unterschreiten, wenn deren H”he den Wert des Verm”gens des Verurteilten zum Zeitpunkt der nachtr„glichen gerichtlichen Entscheidung bersteigt.

 461.
(1) Ist der Verurteilte nach Beginn der Strafvollstreckung wegen Krankheit in eine von der Strafanstalt getrennte Krankenanstalt gebracht worden, so ist die Dauer des Aufenthalts in der Krankenanstalt in die Strafzeit einzurechnen, wenn nicht der Verurteilte mit der Absicht, die Strafvollstreckung zu unterbrechen, die Krankheit herbeigefhrt hat.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat im letzteren Falle eine Entscheidung des Gerichts herbeizufhren.

 462.
(1) Die nach  450a Abs. 3 Satz 1 und den  458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mndliche Verhandlung durch Beschluá. Dies gilt auch fr die Wiederverleihung verlorener F„higkeiten und Rechte ( 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachtr„gliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes ( 74b Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches), die nachtr„gliche Anordnung von Verfall oder Einziehung des Wertersatzes ( 76 des Strafgesetzbuches) sowie fr die Verl„ngerung der Verj„hrungsfrist ( 79b des Strafgesetzbuches).
(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu h”ren. Das Gericht kann von der Anh”rung des Verurteilten in den F„llen einer Entscheidung nach  79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daá die Anh”rung nicht ausfhrbar ist.
(3) Der Beschluá ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluá, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

 462a.
(1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist fr die nach den  453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zust„ndig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befaát wird, aufgenommen ist. Diese Strafvollstreckungskammer bleibt auch zust„ndig fr Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen oder die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bew„hrung ausgesetzt wurde. Die Strafvollstreckungskammer kann einzelne Entscheidungen nach  462 in Verbindung mit  458 Abs. 1 an das Gericht des ersten Rechtszuges abgeben; die Abgabe ist bindend.
(2) In anderen als den in Absatz 1 bezeichneten F„llen ist das Gericht des ersten Rechtszuges zust„ndig. Das Gericht kann die nach  453 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an das Amtsgericht abgeben, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gew”hnlichen Aufenthaltsort hat; die Abgabe ist bindend.
(3) In den F„llen des  460 entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Waren die verschiedenen Urteile von verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem Gericht zu, das auf die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art auf die h”chste Strafe erkannt hat, und falls hiernach mehrere Gerichte zust„ndig sein wrden, dem Gericht, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. War das hiernach maágebende Urteil von einem Gericht eines h”heren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines der Urteile von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen, so setzt das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest. W„re ein Amtsgericht zur Bildung der Gesamtstrafe zust„ndig und reicht seine Strafgewalt nicht aus, so entscheidet die Strafkammer des ihm bergeordneten Landgerichts.
(4) Haben verschiedene Gerichte den Verurteilten in anderen als den in  460 bezeichneten F„llen rechtskr„ftig zu Strafe verurteilt oder unter Strafvorbehalt verwarnt, so ist nur eines von ihnen fr die nach den  453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen zust„ndig. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. In den F„llen des Absatzes 1 entscheidet die Strafvollstreckungskammer; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberhrt.
(5) An Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn das Urteil von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen ist. Das Oberlandesgericht kann die nach den Abs„tzen 1 und 3 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an die Strafvollstreckungskammer abgeben. Die Abgabe ist bindend; sie kann jedoch vom Oberlandesgericht widerrufen werden.
(6) Gericht des ersten Rechtszuges ist in den F„llen des  354 Abs. 2 und des  355 das Gericht, an das die Sache zurckverwiesen worden ist, und in den F„llen, in denen im Wiederaufnahmeverfahren eine Entscheidung nach  373 ergangen ist, das Gericht, das diese Entscheidung getroffen hat.

 463.
(1) Die Vorschriften ber die Strafvollstreckung gelten fr die Vollstreckung von Maáregeln der Besserung und Sicherung sinngem„á, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2)  453 gilt auch fr die nach den  68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.
(3)  454 gilt auch fr die nach  67c Abs. 1,  67d Abs. 2,  67e Abs. 3, den  68e, 68f Abs. 2 und  72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den F„llen des  68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mndlichen Anh”rung des Verurteilten nicht.
(4)  455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verf„llt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maáregel aufgeschoben werden.  456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.
(5)  462 gilt auch fr die nach  67 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2, den  67a und 67c Abs. 2,  67d Abs. 5, den  67g und 69a Abs. 7 sowie den  70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.
(6) Fr die Anwendung des  462a Abs. 1 steht die Fhrungsaufsicht in den F„llen des  67c Abs. 1, des. 67d Abs. 2, 4 und des  68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.

 463a.
(1) Die Aufsichtsstellen ( 68a des Strafgesetzbuches) k”nnen zur šberwachung des Verhaltens des Verurteilten und der Erfllung von Weisungen von allen ”ffentlichen Beh”rden Auskunft verlangen und Ermittlungen jeder Art, mit Ausschluá eidlicher Vernehmungen, entweder selbst vornehmen oder durch andere Beh”rden im Rahmen ihrer Zust„ndigkeit vornehmen lassen.
(2) Die Aufsichtsstelle kann fr die Dauer der Fhrungsaufsicht oder fr eine krzere Zeit anordnen, daá der Verurteilte zur Beobachtung anl„álich von polizeilichen Kontrollen, die die Feststellung der Personalien zulassen, ausgeschrieben wird.  163e Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anordnung trifft der Leiter der Fhrungsaufsichtsstelle. Die Erforderlichkeit der Fortdauer der Maánahme ist mindestens j„hrlich zu berprfen.
(3) ™rtlich zust„ndig ist die Aufsichtsstelle, in deren Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz hat. Hat der Verurteilte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Aufsichtsstelle ”rtlich zust„ndig, in deren Bezirk er seinen gew”hnlichen Aufenthaltsort hat und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, seinen letzten Wohnsitz oder gew”hnlichen Aufenthaltsort hatte.

 463b.
(1) Ist ein Fhrerschein nach  44 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches amtlich zu verwahren und wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
(2) Ausl„ndische Fahrausweise k”nnen zur Eintragung eines Vermerks ber das Fahrverbot oder ber die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre ( 44 Abs. 3 Satz 3,  69b Abs. 2 des Strafgesetzbuches) beschlagnahmt werden.
(3) Der Verurteilte hat, wenn der Fhrerschein oder der Fahrausweis bei ihm nicht vorgefunden wird, auf Antrag der Vollstreckungsbeh”rde bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung ber den Verbleib abzugeben.  883 Abs. 2 bis 4, die  899, 900 Abs. 1, 3 und 5 sowie die  901, 902, 904 bis 910 und 913 der Zivilprozeáordnung gelten entsprechend.

 463c.
(1) Ist die ”ffentliche Bekanntmachung der Verurteilung angeordnet worden, so wird die Entscheidung dem Berechtigten zugestellt,
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 wird nur vollzogen, wenn der Antragsteller oder ein an seiner Stelle Antragsberechtigter es innerhalb eines Monats nach Zustellung der rechtskr„ftigen Entscheidung verlangt.
(3) Kommt der Verleger oder der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift seiner Verpflichtung nicht nach, eine solche Bekanntmachung in das Druckwerk aufzunehmen, so h„lt ihn das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbeh”rde durch Festsetzung eines Zwangsgeldes bis zu fnfzigtausend Deutsche Mark oder von Zwangshaft bis zu sechs Wochen dazu an. Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden.  462 gilt entsprechend.
(4) Fr die Bekanntmachung im Rundfunk gilt Absatz 3 entsprechend, wenn der fr die Programmgestaltung Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nachkommt.

 463d.
Zur Vorbereitung der nach den  453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbeh”rde der Gerichtshilfe bedienen; dies kommt insbesondere vor einer Entscheidung ber den Widerruf der Strafaussetzung oder der Aussetzung des Strafrestes in Betracht, sofern nicht ein Bew„hrungshelfer bestellt ist.

Zweiter Abschnitt. Kosten des Verfahrens

 464.
(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muá darber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
(2) Die Entscheidung darber, wer die notwendigen Auslagen tr„gt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluá, der das Verfahren abschlieát.
(3) Gegen die Entscheidung ber die Kosten und die notwendigen Auslagen ist die sofortige Beschwerde zul„ssig; sie ist unzul„ssig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdefhrer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tats„chlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung ber die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im brigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaát ist, auch fr die Entscheidung ber die sofortige Beschwerde zust„ndig.

 464a.
(1) Kosten des Verfahrens sind die Gebhren und Auslagen der Staatskasse. Zu den Kosten geh”ren auch die durch die Vorbereitung der ”ffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. Zu den Kosten eines Antrags auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskr„ftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens geh”ren auch die zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens ( 364a und 364b) entstandenen Kosten, soweit sie durch einen Antrag des Verurteilten verursacht sind.
(2) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten geh”ren auch

  1. die Entsch„digung fr eine notwendige Zeitvers„umnis nach den Vorschriften, die fr die Entsch„digung von Zeugen gelten, und
  2. die Gebhren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach  91 Abs. 2 der Zivilprozeáordnung zu erstatten sind.

 464b.
Die H”he der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen, daá die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an mit vier vom Hundert zu verzinsen sind. Auf das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozeáordnung entsprechend anzuwenden.

 464c.
Ist fr einen Angeschuldigten, der der deutschen Sprache nicht m„chtig, taub oder stumm ist, ein Dolmetscher oder šbersetzer herangezogen worden, so werden die dadurch entstandenen Auslagen dem Angeschuldigten auferlegt, soweit er diese durch schuldhafte S„umnis oder in sonstiger Weise schuldhaft unn”tig verursacht hat; dies ist auáer im Falle des  467 Abs. 2 ausdrcklich auszusprechen.

 464d.
Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten k”nnen nach Bruchteilen verteilt werden.

 465.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maáregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufkl„rung bestimmter belastender oder entlastender Umst„nde besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig w„re, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die S„tze 1 und 2 gelten entsprechend fr die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaá nicht fr die Kosten.

 466.
Mitangeklagte, gegen die in bezug auf dieselbe Tat auf Strafe erkannt oder eine Maáregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, haften fr die Auslagen als Gesamtschuldner. Dies gilt nicht fr die durch die T„tigkeit eines bestellten Verteidigers oder eines Dolmetschers und die durch die Vollstreckung, die einstweilige Unterbringung oder die Untersuchungshaft entstandenen Kosten sowie fr Auslagen, die durch Untersuchungshandlungen, die ausschlieálich gegen einen Mitangeklagten gerichtet waren, entstanden sind.

 467.
(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Er”ffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte S„umnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der ”ffentlichen Klage dadurch veranlaát hat, daá er in einer Selbstanzeige vorget„uscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

  1. die Erhebung der ”ffentlichen Klage dadurch veranlaát hat, daá er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen sp„teren Erkl„rungen belastet oder wesentliche entlastende Umst„nde verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung ge„uáert hat, oder
  2. wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zul„át, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorl„ufiger Einstellung ( 153a) endgltig eingestellt wird.

 467a.
(1) Nimmt die Staatsanwaltschaft die ”ffentliche Klage zurck und stellt sie das Verfahren ein, so hat das Gericht, bei dem die ”ffentliche Klage erhoben war, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten die diesem erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.  467 Abs. 2 bis 5 gilt sinngem„á.
(2) Die einem Nebenbeteiligten ( 431 Abs. 1 Satz 1,  442, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht in den F„llen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Nebenbeteiligten der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegen.
(3) Die Entscheidung nach den Abs„tzen 1 und 2 ist unanfechtbar.

 468.
Bei wechselseitigen Beleidigungen oder K”rperverletzungen wird die Verurteilung eines oder beider Teile in die Kosten dadurch nicht ausgeschlossen, daá einer oder beide fr straffrei erkl„rt werden.

 469.
(1) Ist ein, wenn auch nur auáergerichtliches Verfahren durch eine vors„tzlich oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige veranlaát worden, so hat das Gericht dem Anzeigenden, nachdem er geh”rt worden ist, die Kosten des Verfahrens und die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Die einem Nebenbeteiligten ( 431 Abs. 1 Satz 1,  442, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht dem Anzeigenden auferlegen.
(2) War noch kein Gericht mit der Sache befaát, so ergeht die Entscheidung auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht, das fr die Er”ffnung des Hauptverfahrens zust„ndig gewesen w„re.
(3) Die Entscheidung nach den Abs„tzen 1 und 2 ist unanfechtbar.

 470.
Wird das Verfahren wegen Zurcknahme des Antrags, durch den es bedingt war, eingestellt, so hat der Antragsteller die Kosten sowie die dem Beschuldigten und einem Nebenbeteiligten ( 431 Abs. 1 Satz 1,  442, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Sie k”nnen dem Angeklagten oder einem Nebenbeteiligten auferlegt werden, soweit er sich zur šbernahme bereit erkl„rt, der Staatskasse, soweit es unbillig w„re, die Beteiligten damit zu belasten.

 471.
(1) In einem Verfahren auf erhobene Privatklage hat der Verurteilte auch die dem Privatkl„ger erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
(2) Wird die Klage gegen den Beschuldigten zurckgewiesen oder wird dieser freigesprochen oder wird das Verfahren eingestellt, so fallen dem Privatkl„ger die Kosten des Verfahrens sowie die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen zur Last.
(3) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten angemessen verteilen oder nach pflichtgem„áem Ermessen einem der Beteiligten auferlegen, wenn

  1. es den Antr„gen des Privatkl„gers nur zum Teil entsprochen hat;
  2. es das Verfahren nach  383 Abs. 2 ( 390 Abs. 5) wegen Geringfgigkeit eingestellt hat;
  3. Widerklage erhoben worden ist.

(4) Mehrere Privatkl„ger haften als Gesamtschuldner. Das gleiche gilt hinsichtlich der Haftung mehrerer Beschuldigter fr die dem Privatkl„ger erwachsenen notwendigen Auslagen.

 472.
(1) Die dem Nebenkl„ger erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er
wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkl„ger betrifft. Hiervon kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit es unbillig w„re, den Angeklagten damit zu belasten.
(2) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift, die dies nach seinem Ermessen zul„át, ein, so kann es die in Absatz 1 genannten notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Angeschuldigten auferlegen, soweit dies aus besonderen Grnden der Billigkeit entspricht. Stellt das Gericht das Verfahren nach vorangegangener vorl„ufiger Einstellung ( 153a) endgltig ein, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Die Abs„tze 1 und 2 gelten entsprechend fr die notwendigen Auslagen, die einem zum Anschluá als Nebenkl„ger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach  406g erwachsen sind. Gleiches gilt fr die notwendigen Auslagen eines Privatkl„gers, wenn die Staatsanwaltschaft nach  377 Abs. 2 die Verfolgung bernommen hat.
(4)  471 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

 472a.
(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Verletzten zu tragen.
(2) Sieht das Gericht von der Entscheidung ber den Antrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Verletzten nicht zuerkannt oder nimmt der Verletzte den Antrag zurck, so entscheidet das Gericht nach pflichtgem„áem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen tr„gt. Die gerichtlichen Auslagen k”nnen der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig w„re, die Beteiligten damit zu belasten.

 472b.
(1) Wird der Verfall, die Einziehung, der Vorbehalt der Einziehung, die Vernichtung, Unbrauchbarmachung oder Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes angeordnet, so k”nnen dem Nebenbeteiligten die durch seine Beteiligung erwachsenen besonderen Kosten auferlegt werden. Die dem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen k”nnen, soweit es der Billigkeit entspricht, dem Angeklagten, im selbst„ndigen Verfahren auch einem anderen Nebenbeteiligten auferlegt werden.
(2) Wird eine Geldbuáe gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, so hat diese die Kosten des Verfahrens entsprechend den  465, 466 zu tragen.
(3) Wird von der Anordnung einer der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuáe gegen eine juristische Person abgesehen, so k”nnen die dem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegt werden.

 473.
(1) Die Kosten eines zurckgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurckgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkl„ger oder dem zum Anschluá als Nebenkl„ger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach  406g erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkl„ger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgefhrt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten ( 431 Abs. 1 Satz 1,  442, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschr„nkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebhr zu erm„áigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig w„re, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend fr die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach  69 Abs. 1 oder  69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorl„ufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ( 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Fhrerscheins ( 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Abs„tze 1 bis 4 gelten entsprechend fr die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

  1. auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskr„ftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
  2. auf ein Nachverfahren ( 439)

verursacht worden sind.
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegrndeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

Achtes Buch.
L„nderbergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister.

 474.
(1) Bei dem Bundeszentralregister wird ein zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister gefhrt.
(2) In das Register sind

  1. die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale,
  2. die zust„ndige Stelle und das Aktenzeichen,
  3. die Tatzeiten
  4. die Tatvorwrfe durch Angabe der gesetzlichen

Vorschriften und die n„here Bezeichnung der Straftaten,
5. die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften einzutragen. Die Daten drfen nur fr Strafverfahren gespeichert und ver„ndert werden.
(3) Die Staatsanwaltschaften teilen die einzutragenden Daten der Registerbeh”rde zu dem in Absatz 2 Satz 2 genannten Zweck mit. Ausknfte aus dem Verfahrensregister drfen nur Strafverfolgungsbeh”rden fr Zwecke eines Strafverfahrens erteilt werden.
(4) Die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Daten drfen nach Maágabe des  18 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit  1D Abs. 2 des Gesetzes ber den Milit„rischen Abschirmdienst Und  8 Abs. 3 des Gesetzes ber den Bundesnachrichtendienst, auf Ersuchen auch an die Verfassungsschutzbeh”rden des Bundes und der L„nder, das Amt fr den Milit„rischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst bermittelt werden.  18 Abs. 5 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(5) Die Verantwortung fr die Zul„ssigkeit der šbermittlung tr„gt der Empf„nger. Die Registerbeh”rde prft die Zul„ssigkeit der šbermittlung nur, wenn besonderer Anlaá hierzu besteht.
(6) Die Daten drfen unbeschadet des Absatzes 4 nur in Strafverfahren verwendet werden.

 475.
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die šbermittlung personenbezogener Daten durch Abruf erm”glicht, ist fr šbermittlungen nach  474 Abs. 3 Satz 2 an Staatsanwaltschaften zul„ssig, soweit diese Form der Datenbermittlung unter Bercksichtigung der schutzwrdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der šbermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedrftigkeit angemessen ist und wenn gew„hrleistet ist, daá die Daten gegen den unbefugten Zugriff Dritter bei der šbermittlung wirksam geschtzt werden.
(2) Fr die Festlegungen zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens findet  1D Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung. Die Registerbeh”rde bersendet die Festlegungen dem Bundesbeauftragten fr den Datenschutz.
(3) Die Verantwortung fr die Zul„ssigkeit des einzelnen automatisierten Abrufs tr„gt der Empf„nger, Die Registerbeh”rde prft die Zul„ssigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlaá besteht. Sie hat bei jedem zehnten Abruf zumindest den Zeitpunkt, die abgerufenen Daten, die Kennung der abrufenden Stelle und das Aktenzeichen des Empf„ngers zu protokollieren. Die Protokolldaten drfen nur fr die Kontrolle der Zul„ssigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu l”schen.
(4)  474 Abs. 6 findet Anwendung.

 476.
(1) Die Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Die zust„ndige Stelle teilt der Registerbeh”rde die Unrichtigkeit unverzglich mit; sie tr„gt die Verantwortung fr die Richtigkeit und die Aktualit„t der Daten.
(2) Die Daten sind zu l”schen.

  1. wenn ihre Speicherung unzul„ssig ist oder
  2. sobald sich aus dem Bundeszentralregister ergibt, daá in dem Strafverfahren, aus dem die Daten bermittelt worden sind, eine nach  20 des Bundeszentralregistergesetzes mitteilungspflichtige gerichtliche Entscheidung oder Verfgung der Strafverfolgungsbeh”rde ergangen ist.

Wird der Beschuldigte rechtskr„ftig freigesprochen, die Er”ffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorl„ufig eingestellt, so sind die Daten zwei Jahre nach der Erledigung des Verfahrens zu l”schen, es sei denn, vor Eintritt der L”schungsfrist wird ein weiteres Verfahren zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt. In diesem Fall bleiben die Daten gespeichert, bis fr alle Eintragungen die L”schungsvoraussetzungen vorliegen. Die Staatsanwaltschaft teilt der Registerbeh”rde unverzglich den Eintritt der L”schungsvoraussetzungen oder den Beginn der L”schungsfrist nach Satz 2 mit.
(3) An die Stelle einer L”schung tritt eine Sperrung, soweit

  1. Grund zu der Annahme besteht, daá schutzwrdige Interessen einer betroffenen Person beeintr„chtigt wrden,
  2. die Daten fr laufende Forschungsarbeiten ben”tigt werden oder
  3. eine L”schung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverh„ltnism„áigem Aufwand m”glich ist.

Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit sie nur zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind. Gesperre Daten drfen nur fr den Zweck verwendet werden, fr den sie gesperrt worden sind oder soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerl„álich ist.
(4) Stellt die Registerbeh”rde fest, daá unrichtige, zu l”schende oder zu sperrende personenbezogene Daten bermittelt worden sind, so ist dem Empf„nger die Berichtigung, L”schung oder Sperrung mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwrdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist.
(5) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates in einer Errichtungsanordnung die n„heren Einzelheiten, insbesondere

  1. die Art der zu verarbeitenden Daten,
  2. die Anlieferung der zu verarbeitenden Daten,
  3. die Voraussetzungen, unter denen in der Datei verarbeitete Daten an welche Empf„nger und in welchem Verfahren bermittelt werden,
  4. die Einrichtung eines automatisieren Abrufverfahrens,
  5. die nach  9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maánahmen.

 477.
šber die Erteilung einer Auskunft aus dem Verfahrensregister nach  19 des Bundesdatenschutzgesetzes entscheidet die Registerbeh”rde im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat.

 

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