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STREG

 

Gesetz ber die Entsch„digung fr Strafverfolgungsmaánahmen (StrEG)


 1.
(1) Wer durch eine strafgerichtliche Verurteilung einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entsch„digt, soweit die Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren oder sonst, nachdem sie rechtskr„ftig geworden ist, in einem Strafverfahren fortf„llt oder gemildert wird.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ohne Verurteilung eine Maáregel der Besserung und Sicherung oder eine Nebenfolge angeordnet worden ist.

 2.
(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaánahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entsch„digt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Er”ffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.
(2) Andere Strafverfolgungsmaánahmen sind

  1. die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeáordnung und des Jugendgerichtsgesetzes,
  2. die vorl„ufige Festnahme nach  127 Abs. 2 der Strafprozeáordnung,
  3. Maánahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt ( 116 der Strafprozeáordnung),
  4. die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Arrest nach den  111d und 111o der Strafprozeáordnung sowie die Verm”gensbeschlagnahme nach  111p der Strafprozeáordnung und die Durchsuchung, soweit die Entsch„digung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,
  5. die vorl„ufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
  6. das vorl„ufige Berufsverbot.

(3) Als Strafverfolgungsmaánahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorl„ufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Beh”rde angeordnet worden sind.

 3.
Wird das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt, die dies nach dem Ermessen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft zul„át, so kann fr die in  2 genannten Strafverfolgungsmaánahmen eine Entsch„digung gew„hrt werden, soweit dies nach den Umst„nden des Falles der Billigkeit entspricht.

 4.
(1) Fr die in  2 genannten Strafverfolgungsmaánahmen kann eine Entsch„digung gew„hrt werden, soweit dies nach den Umst„nden des Falles der Billigkeit entspricht,

  1. wenn das Gericht von Strafe abgesehen hat,
  2. soweit die in der strafgerichtlichen Verurteilung angeordneten Rechtsfolgen geringer sind als die darauf gerichteten Strafverfolgungsmaánahmen.

(2) Der strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 steht es gleich, wenn die Tat nach Einleitung des Strafverfahrens nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit geahndet wird.

 5.
(1) Die Entsch„digung ist ausgeschlossen

  1. fr die erlittene Untersuchungshaft, eine andere Freiheitsentziehung und fr die vorl„ufige Entziehung der Fahrerlaubnis, soweit deren Anrechnung auf die verh„ngte Strafe unterbleibt,
  2. fr eine Freiheitsentziehung, wenn eine freiheitsentziehende Maáregel der Besserung und Sicherung angeordnet oder von einer solchen Anordnung nur deshalb abgesehen worden ist, weil der Zweck der Maáregel bereits durch die Freiheitsentziehung erreicht ist,
  3. fr die vorl„ufige Entziehung der Fahrerlaubnis und das vorl„ufige Berufsverbot, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Berufsverbot endgltig angeordnet oder von einer solchen Anordnung nur deshalb abgesehen worden ist, weil ihre Voraussetzungen nicht mehr vorlagen,
  4. fr die Beschlagnahme und den Arrest ( 111b bis 111d der Strafprozeáordnung), wenn der Verfall oder die Einziehung einer Sache angeordnet oder von einer solchen Anordnung nur deshalb abgesehen worden ist, weil durch den Verfall die Erfllung eines Anspruchs beseitigt oder gemindert worden w„re, der dem Verletzten aus der Tat erwachsen ist.

(2) 1 Die Entsch„digung ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaánahme vors„tzlich oder grob fahrl„ssig verursacht hat. 2 Die Entsch„digung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daá der Beschuldigte sich darauf beschr„nkt hat, nicht zur Sache auszusagen, oder daá er unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen.
(3) Die Entsch„digung ist ferner ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaánahme dadurch schuldhaft verursacht hat, daá er einer ordnungsgem„áen Ladung vor den Richter nicht Folge geleistet oder einer Anweisung nach  116 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 der Strafprozeáordnung zuwidergehandelt hat.

 6.
(1) Die Entsch„digung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Beschuldigte

  1. die Strafverfolgungsmaánahme dadurch veranlaát hat, daá er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen sp„teren Erkl„rungen belastet oder wesentliche entlastende Umst„nde verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung ge„uáert hat, oder
  2. wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt worden ist, weil er im Zustand der Schuldunf„higkeit gehandelt hat oder weil ein Verfahrenshindernis bestand.

(2) Die Entsch„digung fr eine Freiheitsentziehung kann ferner ganz oder teilweise versagt werden, wenn das Gericht die fr einen Jugendlichen geltenden Vorschriften anwendet und hierbei eine erlittene Freiheitsentziehung bercksichtigt.

 7.
(1) Gegenstand der Entsch„digung ist der durch die Strafverfolgungsmaánahme verursachte Verm”gensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Verm”gensschaden ist.
(2) Entsch„digung fr Verm”gensschaden wird nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von fnfzig Deutsche Mark bersteigt.
(3) Fr den Schaden, der nicht Verm”gensschaden ist, betr„gt die Entsch„digung zwanzig Deutsche Mark fr jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung.
(4) Fr einen Schaden, der auch ohne die Strafverfolgungsmaánahme eingetreten w„re, wird keine Entsch„digung geleistet.

 8.
(1) 1 šber die Verpflichtung zur Entsch„digung entscheidet das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluá, der das Verfahren abschlieát. 2 Ist die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht m”glich, so entscheidet das Gericht nach Anh”rung der Beteiligten auáerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluá.
(2) Die Entscheidung muá die Art und gegebenenfalls den Zeitraum der Strafverfolgungsmaánahme bezeichnen, fr die Entsch„digung zugesprochen wird.
(3) 1 Gegen die Entscheidung ber die Entsch„digungspflicht ist auch im Falle der Unanfechtbarkeit der das Verfahren abschlieáenden Entscheidung die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeáordnung zul„ssig. 2  464 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozeáordnung ist entsprechend anzuwenden.

 9.
(1) 1 Hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt, so entscheidet das Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft ber die Entsch„digungspflicht. 2 An die Stelle des Amtsgerichts tritt das Gericht, das fr die Er”ffnung des Hauptverfahrens zust„ndig gewesen w„re, wenn

  1. die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat, nachdem sie die ”ffentliche Klage zurckgenommen hat,
  2. der Generalbundesanwalt oder die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht das Verfahren in einer Strafsache eingestellt hat, fr die das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zust„ndig ist.
  3. Die Entscheidung ergeht auf Antrag des Beschuldigten. 4 Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Mitteilung ber die Einstellung des Verfahrens zu stellen. 5 In der Mitteilung ist der Beschuldigte ber sein Antragsrecht, die Frist und das zust„ndige Gericht zu belehren. 6 Die Vorschriften der  44 bis 46 der Strafprozeáordnung gelten entsprechend.

(2) Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeáordnung zul„ssig.
(3) War die Erhebung der ”ffentlichen Klage von dem Verletzten beantragt, so ist ber die Entsch„digungspflicht nicht zu entscheiden, solange durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Erhebung der ”ffentlichen Klage herbeigefhrt werden kann.

 10.
(1) 1 Ist die Entsch„digungspflicht der Staatskasse rechtskr„ftig festgestellt, so ist der Anspruch auf Entsch„digung innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft geltend zu machen, welche die Ermittlungen im ersten Rechtszug zuletzt gefhrt hat. 2 Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte es schuldhaft vers„umt hat, ihn innerhalb der Frist zu stellen. 3 Die Staatsanwaltschaft hat den Berechtigten ber sein Antragsrecht und die Frist zu belehren. 4 Die Frist beginnt mit der Zustellung der Belehrung.
(2) 1 šber den Antrag entscheidet die Landesjustizverwaltung. 2 Eine Ausfertigung der Entscheidung ist dem Antragsteller nach den Vorschriften der Zivilprozeáordnung zuzustellen.

 11.
(1) 1 Auáer demjenigen, zu dessen Gunsten die Entsch„digungspflicht der Staatskasse ausgesprochen worden ist, haben die Personen, denen er kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war, Anspruch auf Entsch„digung. 2 Ihnen ist insoweit Ersatz zu leisten, als ihnen durch die Strafverfolgungsmaánahme der Unterhalt entzogen worden ist.
(2) 1 Sind Unterhaltsberechtigte bekannt, so soll die Staatsanwaltschaft, bei welcher der Anspruch geltend zu machen ist, sie ber ihr Antragsrecht und die Frist belehren. 2 Im brigen ist  10 Abs. 1 anzuwenden.

 12.
Der Anspruch auf Entsch„digung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Tages, an dem die Entsch„digungspflicht rechtskr„ftig festgestellt ist, ein Jahr verstrichen ist, ohne daá ein Antrag nach  10 Abs. 1 gestellt worden ist.

 13.
(1) 1 Gegen die Entscheidung ber den Entsch„digungsanspruch ist der Rechtsweg gegeben. 2 Die Klage ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. 3 Fr die Ansprche auf Entsch„digung sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rcksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschlieálich zust„ndig.
(2) Bis zur rechtskr„ftigen Entscheidung ber den Antrag ist der Anspruch nicht bertragbar.

 14.
(1) 1 Die Entscheidung ber die Entsch„digungspflicht tritt auáer Kraft, wenn zuungunsten des Freigesprochenen die Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet oder wenn gegen den Berechtigten, gegen den das Verfahren eingestellt worden war, oder gegen den das Gericht die Er”ffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hatte, nachtr„glich wegen derselben Tat das Hauptverfahren er”ffnet wird. 2 Eine bereits geleistete Entsch„digung kann zurckgefordert werden.
(2) Ist zuungunsten des Freigesprochenen die Wiederaufnahme beantragt oder sind gegen denjenigen, gegen den das Verfahren eingestellt worden war, oder gegen den das Gericht die Er”ffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hatte, die Untersuchung oder die Ermittlungen wiederaufgenommen worden, so kann die Entscheidung ber den Anspruch sowie die Zahlung der Entsch„digung ausgesetzt werden.

 15.
(1) Ersatzpflichtig ist das Land, bei dessen Gericht das Strafverfahren im ersten Rechtszug anh„ngig war oder, wenn das Verfahren bei Gericht noch nicht anh„ngig war, dessen Gericht nach  9 Abs. 1 ber die Entsch„digungspflicht entschieden hat.
(2) 1 Bis zum Betrag der geleisteten Entsch„digung gehen die Ansprche auf die Staatskasse ber, welche dem Entsch„digten gegen Dritte zustehen, weil durch deren rechtswidrige Handlungen die Strafverfolgungsmaánahme herbeigefhrt worden war. 2 Der šbergang kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.

 16.
1 Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das Verfahren eingestellt oder der Beschuldigte auáer Verfolgung gesetzt worden oder ist die Hauptverhandlung, in welcher die der Entscheidung ber die Entsch„digungspflicht zugrunde liegenden tats„chlichen Feststellungen letztmals geprft werden konnten, vor diesem Zeitpunkt beendet worden, so sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. 2 Dies gilt nicht fr die darin enthaltenen Beschr„nkungen auf H”chstbetr„ge. 3 Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ber die H”he des Entsch„digungsanspruchs bereits gerichtlich oder auáergerichtlich bestimmt worden, so hat es dabei sein Bewenden. 4 Dies gilt nicht fr wiederkehrende Leistungen, soweit sie nach Inkrafttreten dieses Gesetzes f„llig werden.

 16a.
1 Die  1 und 2 finden keine Anwendung auf die Folgen einer strafgerichtlichen Verurteilung, einer Maáregel oder Nebenfolge oder einer freiheitsentziehenden oder anderen vorl„ufigen Strafverfolgungsmaánahme, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik erfolgte oder angeordnet wurde. 2 Die Voraussetzungen der Entsch„digung fr diese Folgen richten sich nach den bis zu diesem Zeitpunkt in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Vorschriften ber die Entsch„digung fr Untersuchungshaft und Strafen mit Freiheitsentzug ( 369 ff. der Strafprozeáordnung der Deutschen Demokratischen Republik), soweit nicht eine Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erfolgt oder ein Kassationsverfahren nach den vom 3. Oktober 1990 bis zum Inkrafttreten des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes geltenden Vorschriften abgeschlossen ist. 3 Fr Art und H”he der Entsch„digung gelten die Vorschriften des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes entsprechend.

 17.
(1) Es werden aufgehoben

  1. das Gesetz betreffend die Entsch„digung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 345), zuletzt ge„ndert durch das Gesetz zur allgemeinen Einfhrung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen vom 8. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1582),
  2. das Gesetz betreffend die Entsch„digung fr unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14. Juli 1904 (Reichsgesetzbl. S. 321), zuletzt ge„ndert durch das Gesetz zur allgemeinen Einfhrung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen vom 8. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1582).

(2) Soweit in anderen Vorschriften auf die in Absatz 1 bezeichneten Gesetze verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

 18.
(Hier nicht erfaát)

 19.
(Hier nicht erfaát)

 20.
(gegenstandslos)

 21.
Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Verkndung1 in Kraft.

 

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