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STSTATG

 

Gesetz ber Steuerstatistiken (StStatG)

õ 1.
(1) zur Beurteilung von Struktur und Wirkungsweise der Steuern und ihrer wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung werden Bundesstatistiken ber

  1. die Umsatzsteuer,
  2. die Lohn- und Einkommensteuer,
  3. die K”rperschaftssteuer,
  4. die Verm”genssteuer,
  5. die Einheitswerte

a) der Gewerbebetriebe,
b) des land- und forstwirtschaftlichen Verm”gens,
c) des Grundverm”gens,
6. die Gewerbesteuer,
7. die Erbschafts- und Schenkungsteuer
durchgefhrt.
(2) Im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden die nicht von den Wohnsitzl„ndern vereinnahmten Lohnsteuerbetr„ge fr die Zerlegung der Lohnsteuer nach õ 5 des Zerlegungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1971 (BGBI. I S. 145), zuletzt ge„ndert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. November 1992 (BGBI. I S. 1853), ermittelt.
(3) Aus den Angaben fr die Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden die Schlsselzahlen fr die Aufteilung des Gemeideanteils an der Einkommensteuer nach õ 3 des Gemeidefinanzreformgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ermittelt.
(4) Zur Ermittlung der Verteilungswirkungen bei einem teilweisen Ersatz der Gewerbesteuereinnahmen der Gemeinden durch andere Steuereinnahmen werden Berechnungen mit einem Merkmal oder einer Kombination einzelner oder aller Merkmale, fr die zus„tzliche Angaben gem„á õ 3 erhoben werden, durchgefhrt. Das Statistische Bundeamt fhrt die Berechnungen mit diesen Merkmalen durch. Die hierfr erforderlichen Daten werden gemeindweise von Gewerbebetrieben im Sinne des õ 2 des Gewerbesteuergesetzes sowie von natrlichen Personen mit Einknften aus freiberuflicher T„tigkeit im Sinne des õ 18 Abs.1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes erstmals fr 1995 im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuerstatistik, fr K”rperschaftssteuerpflichtige im Rahmen der K”rperschaftssteuerstatistik, zus„tzlich erhoben. Werden die Einknfte aus freiberuflicher T„tigkeit in einer Personengesellschaft erzielt, werden die Daten von dieser erhoben.

õ 2.
(1) Fr die Umsatzsteuerstatistik werden j„hrlich, erstmals fr 1996, von den Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet sind, folgende Erhebungsmerkmale erfaát:

  1. steuerbare Ums„tze (ohne Einfuhrums„tze), Umsatzsteuer, Vorsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben,
  2. Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Organschaft, Wirtschaftszweig, Dauer der Steuerpflicht, Besteuerungsform, Vorauszahlungszeitraum.

(2) Fr die Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden alle drei Jahre, erstmals fr 1995, folgende Erhebungsmerkmale erfaát:
1. von den steuerpflichtigen natrlichen Personen
a) Bruttolohn, Einknfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen. Sondervergnstigungen, Lohn, Einkommen- und Kirchensteuer, verm”genswirksame Leistungen einschlieálich Arbeitnehmer-Sparzulage, sonstige aus dem Einkommensteueraufkommen gezahlte Zulagen, Lohn- und Einkommenersatzleistungen mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;
b) Geschlecht, Geburtsjahr, Religion, Stellung im Beruf, Kinderfreibetr„ge, Kindergeld, Wohnsitzgemeinde, Wirtschaftszweig /Art des freien Berufs, Art der Steuerpflicht, Steuerklasse, Veranlagungsart;
2. von Personengesellschaften und Gemeinschaften, soweit im Besteuerungsverfahen eine gesonderte und einheitliche Festellung der Einknfte vorgenommen worden ist,
a) Einknfte oder Einnahmen mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;
b) Sitz (Gemeinde), Anzahl der Beteiligten, Wirtschaftszweig.
(3) Fr die K”rperschaftsteuerstatistik werden alle drei Jahre, ersmals fr 1995, von den steuerpflichtigen K”rperschaften, Personenvereinigungen und Verm”gensmassen folgende Erhebungsmerkmale erfaát:

  1. Einknfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen, Sondervergnstigungen, K”rperschaftssteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;
  2. Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Organschaft, Wirtschaftszweig, Art der Steuerpflicht, Veranlagungsart.

(4) Fr die Verm”gensteuerstatistik werden jeweils in Verbindung mit der Hauptveranlagung der Verm”gensteuer nach dem Stand zum Hauptveranlagungszeitpunkt von den steuerpflichtigen folgende Erhebungsmerkmale erfaát:

  1. Verm”gen, steuerpflichtiges Verm”gen, Verm”gensteuer mit den im Besteuerungsverfahren festegestellten Angaben;
  2. Rechtsform, Art der Beteilugung am Erwerbsleben, Wohnsitz oder Sitz (Gemeine), Art der Steuerpflicht.

(5) Fr die Statistiken der Einheitswerte werden jeweils in Verbindung mit der Hauptfeststellung nach dem Stand zum Hauptfeststellungzeitpunkt folgende Erhebunsmerkmale erfaát:
1. fr die Statistik der Einheitswerte des Betriebsverm”gens von den Gewerbebetrieben
a) Besitz und Schuldposten, Einheitswert mit den im Bewertungsverfahren festgestellten Angaben;
b) Sitz (Gemeine), Rechtsform des Eigentmers, Wirschaftszweig;
2. fr die Statistik der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Verm”gens von den Betrieben der land- und Forstwirtchaft
a) Fl„che der Wirtschaftsgter, Wirtschaftswert, Wohnungswert, alter und neuer Einheitswert mit den im Bewertungsverfahren festgestellten Angaben;
b) Verm”gensart, Rechtsform des Eigentmers, Belegenheitsgemeinde;
3. fr die Statistik der Einheitswerte des Grundverm”gens von den Grundstcken
a) Fl„che, alter und neuer Einheitswert mit den im Bewertungsverfahren festgestellten Angaben;
b) Verm”gensart, Grundstcksart, Baualter, Rechtsform des Eigentmers, Belegenheitsgemeinde, Gemeindegr”áe fr die Bewertung, Art des Bewertungsverfahrens, Art des Besitzverh„ltnisses.
(6) Fr die Gewerbesteuerstatistik werden alle drei Jahre, erstmals fr 1995, von den Steuerpflichtigen folgende Erhebungsmerkmale erfaát:
1. a) Gewinn/Verlust des Gewerbebetriebes, Hinzurechnungsbetr„ge, Krzungbetr„ge, Gewerbeertrag, Freibetr„ge, Steuermeábetrag nach dem Gewerbeertrag mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;
b) Einheitswert des Betriebsverm”gens des Gewerbebetriebs, Hinzurechnungsbetr„ge, Krzungsbetr„ge, Gewerbekapital mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;
c) einheitlicher Gewerbesteuermeábetrag;
2. Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Art der Ertragssteuerpflicht, Wirtschaftszweig;
3. In F„llen der Zerlegung die beteiligten Gemeinden mit den auf Gewerbeertrag und Gewerbekapital entfallenden Zerlegungsanteilen.
Fr Betriebe beziehungsweise Betriebst„tten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet entf„lllt die Erfassung gem„á Nummer 1 Buchstabe b bis zum vorliegen der Voraussetzungen einer Erfassung.
(7) Fr die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik werden alle fnf Jahre, erstmals fr 1997, soweit der Wert des Erwerbsverm”gens durch automatisierte Verfahen ermittelt wird, ab 2002 in allen L„ndern, fr die Erwerbe, fr die in dem Kalenderjahr Erbschft- oder Schenkungsteuer erstmalig festgesetzt worden ist, folgende Merkmale erfaát:

  1. Steuerpflichtiger Erwerb nach Verm”gensarten, Steuerklasse des Erwerbers, Steuersatz und Erbschaft- oder Schenkungssteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben; bei mehreren Erwerben aus dem Nachlaá eine Inl„nders zus„tzlich der Nachlaá, untergliedert nach Verm”gensarten, sowie Abzge fr Nachlaáverbindlichkeiten;
  2. Erwerbsart, Jahr der Entstehung der Steuer, Art der Steuerpflicht.

õ 3.
(1) Es werden von den Einkommensteuerpflichtigen natrlichen Personen und den Personengesellchaften nach õ 2 Abs. 2 Nr. 2 mit Einknften aus Gewerbebetrieb oder aus freiberuflicher T„tigkeit im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuerstatistik sowie von den K”rperschaftssteuerpflichtigen im Rahmen der K”rperschaftssteuerstatistik erstmals fr 1995 folgende Angaben zus„tzlich erfaát:
Sitz (Gemeinde) des Unternehmens, Art (Gewerbbetrieb oder freiberufliche T„tigkeit) des Unternehmens sowie fr das Unternehmen - ohne Bercksichtigung ausl„ndischer Betriebst„tten - insgesamt, bei inl„ndischen Betriebst„tten in mehreren Gemeinden auch gemeindeweise fr die Betriebst„tten: Gemeinde, Arbeitsl”hne im Sinne des õ 31 des Gewerbesteuergesetzes, abnutzbare Anlageverm”gen und die Vorr„te werden nur erhoben, wenn das Unternehmen bilanziert. Diese Angaben sind auf der Grundlage der Steuerbilanz zu ermitteln.
(2) Die Merkmale Wirschaftszweig/Art des Freien Berufs nach õ 2 Abs. 2 und 3 sowie die Finanzamt- und Steuernummern nach õ 5 Nr. 1 und 2 werden auch fr die Aufgaben nach õ 1 Abs. 4 verwandt.

õ 4.
(1) Das Bundesamt fr Finanzen erstellt aus den im Zusammenhang mit der Festsetzung des steuerlichen Kindergeldes bei den Familienkassen oder den ”ffentlichen Arbeitgebern anfallenden Daten Gesch„ftsstatistiken ber Kindergeldberechtigte und deren Kinder. Die Ergebnisse dieser Statistiken werden den fr den Familienleistungsausgleich zust„ndigen obersten Beh”rden des Bundes und der L„nder zur Verfgung gestellt.
(2) Die Statistik erfaát monatlich fr den vorangegangenen Monat fr jeden Kindergeldfall folgende Erhebungsmerkmale:
- von den Kindergeldempf„ngern: Zahl der Kinder, fr die Kindergeld gezahlt wird, Familienstand, Wohnsitzstaat, Wohnsitzgemeinde bei inl„ndischen Berechtigten, Staatangeh”rigkeit;
- von den Kindern; Ordnungszahl, vollendetes Lebnsjahr am Ende des vorangegangenen Monats. Geschlecht. Wohnsitzstaat, Staatsangeh”rigkeit;
- ber den Zahlweg: die Auszalung duch die Familienksasse oder den Arbeitgeber, die Einbehaltung zum Zwecke der Verrechnung mit Kindergeldrckforderungen, die Auszahlung an andere Personen und Stellen nach õ 74 des Einkommensteuergesetzes;
- ber die Zahlbetr„ge: die von der Familienkasse gezahlten und die vom Arbeitgeber nach der Bescheinigung der Familienkasse zu zahlenden Betr„ge.
(3) Abweichend von Absatz 2 melden die ”ffentlichen Arbeitgeber nur folgende Erhebungsmerkmale:
- von den Kindergeldempf„ngern: Zahl der Kinder, fr die Kindergeld gezahlt wird, Familienstand, Wohnsitzstaat, Wohnsitzgemeinde bei inl„ndischen Berechtigten;
- von den Kindern: Ordnungszahl, vollendetes Lebensjahr am Stichtag.
(4) Soweit Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz gew„hrt wird, fhrt die Bundesanstalt fr Arbeit eine entsprechende Gesch„ftsstatistik nach den Abs„tzen 1 bis 3 durch.

õ 5.
Als Hilfsmerkmale werden erfaát

  1. die Nummern der Finanz„mter,
  2. die Steuernummern sowie die Einheitswertaktenzeichen bei den Statistiken nach õ 1 Abs. 1 Nr. 5,
  3. die Art des Festsetzungsverfahrens sowie der Tag und das Jahr der Veranlagung bei den Statistiken nach õ 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 6 und 7,
  4. die Art des Feststellungsverfahrens sowie der Tag und das Jahr der Bewertung bei den Statistiken nach õ 1 Abs. 1 Nr. 5.

õ 6.
(1) Fr die Statistiken nach diesem Gesetz einschlieálich fr die Angaben nach õ 3 besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Finanzbeh”rden der L„nder.
(2) Fr die Lohn- und Einkommensteuerstatistik nach õ 1 Abs. 1 Nr. 2 und die Aufgaben nach õ 1 Abs. 2 werden den statistischen Žmtern der L„nder von den Finanzbeh”rden der L„nder Lohnsteuerkarten zur Verfgung gestellt. Nach Durchfhrung der statistischen Erhebungen haben die statistischen Žmter der L„nder die ihnen zur Verfgung gestellten Lohnsteuerkarten zu vernichten.

õ 7.
(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Žmter der L„nder haben die Ergebnisse der statistischen Erhebungen unverzglich zu ermitteln und auf Anforderung zeitgleich dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbeh”rden der L„nder vollst„ndig zu bermitteln.
(2) Fr die Verwendung gegenber den gesetzgebenden K”rperschaften und fr Zwecke der Planung, jedoch nicht fr die Regelung von Einzelf„llen, drfen Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall aus weisen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Žmtern der L„nder an das Bundesministerium der Finanzen und an die obersten Finanzbeh”rden der L„nder bermittelt werden.
(3) Aus der Statistik ber die Lohn- und Einkommensteuer nach õ 1 Abs. 1 Nr. 2 wird von den statistischen Žmtern der L„nder jeweils unverzglich nach Ablauf der Aufbereitung eine Bundesweit repr„sentative Stichprobe von Einzelangaben mit einem Auswahlsatz von 25 vom Hundert gezogen und die Einzleangeben werden dem Statsitischen Bundesamt fr Zusatz Aufberitungen zur Verfgung gestellt.
(4) Fr Zusatz Aufbereitungen zur Absch„tzung finanzieller und organisatorischer Auswirkungen der Žnderungen von Regelungen im Rahmen der Fortentwicklung des Steuer- und Transfersystems werden auf Anforderung dem Bundesministeium der Finanzen, den oberesten Finanzbeh”ren und den statistischen Žmtern der L„nder durch das Statistische Bundesamt Einzelangaben ohne Hilfsmerkmale aus einer Unterstichprobe bermittelt, die aus der Stichprobe nach Absatz 3 gezogen wird und nicht mehr als 10 vom Hundert der Grundgesamtheit umfaát. Den Empf„ngern nach Satz 1 ist jeweils die gleiche Unterstichprobe zu bermitteln. Die Stichproben und Unterstichproben sind beim Statistischen Bundesamt vorzuhalten. Fr die Durchfhrung der Zusatzaufbereitungen ist im Bundesministeriom der Finanzen und in den obersten Finanzbeh”rden der L„nder eine Organisationseinheit einzurichten, die r„umlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgaben bereichen zu trennen ist. Die in dieser Organisationseinheit t„tigen Personen mssen Amstr„ger oder fr den ”ffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie drfen aus iher T„tigkeit gewonnene Erkenntnisse nur fr die in Satz 1 genannten Zwecke verwenden.
(5) Die stastistischen Žmter der L„nder bermitteln dem Statistischen Bundesamt fr die Aufgaben nach õ 1 Abs. 4 die Einzelangaben nach õ 3 und stellen ihm auf Anforderung die Einzelangaben aus den nach õ 1 Abs. 1 angeordneten Statistiken fr Zusatzaufbereitungen zur Verfgung.
(6) Fr die Zerlegung des Kirchensteueraufkommens der ”ffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften auf die Di”zesen, Landeskirchen und sonstigen rgionalen Gliederungen drfen den ”ffentlich- rechtlichen Religionsgesellschaften von den statistischen Žmtern der L„nder aus der Lohn- und Einkommensteuerstatistik fr ihre Steuerschuldner mit Kirchenlohnsteuer die Einzelangeben Kirchenlohnsteuer und Religionszugeh”rigkeit mit dem amtlichen Gemeindeschlssel der Wohnsitzgemeinde bermittelt werden.

õ 8.
Das Bundesministerium der Finanzen wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Durchfhrung von Steuerstatistiken ganz oder teilweise einzustellen oder die Periodizit„ten zu verl„ngern, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprnglich vorgesehenen H„ufigkeit ben”tigt werden oder wenn tats„chliche Voraussetzungen fr eine Steuerstatistik entfallen sind oder sich wesentlich ge„ndert haben oder den in diesem Gesetz vorgesehenen Zeitabstand zwichen zwei aufeinanderfolgenden Erhebungen mit einmaliger Wirkung zu verl„ngern oder zu verkrzen, wenn der Erkenntniswert der Statistiken hierdurch wesentlich verbessert wird.

õ 9.
(1) Soweit auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern dem Statistischen Bundesamt nach õ 8 des Bundesstatistikgesetzes die statistische Aufbereitung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug bertragen worden ist, sind die Bundesfinansbeh”rden berechtigt, dem Statistischen Bundesamt fr diese Zwecke auch dem Steuergeheimnis nach õ 30 der Abgabenordnung unterliegende Einzelangaben zu berlassen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit den statistischen Žmtern der L„nder die statistische Aufbereitung der Angaben zur Biersteuer bertragen wird.

õ 10.
Die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt fr Personen, die in den statistischen Žmtern des Bundes und der L„nder mit der Durchfhrung der Steuerstatistiken und den Aufgaben nach õ 1 Abs. 2 bis 4 sowie nach õ 9 betraut sind, unberhrt.

 

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