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STVO

 

Straáenverkehrs-Ordnung (StVO)

I. Allgemeine Verkehrsregeln

 1.
(1) Die Teilnahme am Straáenverkehr erfordert st„ndige Vorsicht und gegenseitige Rcksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daá kein Anderer gesch„digt, gef„hrdet oder mehr, als nach den Umst„nden unvermeidbar, behindert oder bel„stigt wird.

 2.
(1) Fahrzeuge mssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist m”glichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim šberholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unbersichtlichkeit.
(3) Fahrzeuge, die in der L„ngsrichtung einer Schienenbahn verkehren, mssen diese, soweit m”glich, durchfahren lassen.
(3a) Betr„gt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, mssen sich die Fhrer kennzeichnungspflichtiger Kraftfahrzeuge mit gef„hrlichen Gtern so verhalten, daá eine Gef„hrdung anderer ausgeschlossen ist; wenn n”tig, ist der n„chste geeignete Platz zum Parken aufzusuchen. Gleiches gilt bei Schneegl„tte oder Glatteis.
(4) Radfahrer mssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander drfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Sie haben rechte Radwege zu benutzen; linke Radwege drfen sie nur benutzen, wenn diese fr die Gegenrichtung freigegeben sind (Zeichen 237). Sie haben ferner rechte Seitenstreifen zu benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fuág„nger nicht behindert werden. Das gilt auch fr Mofas, die durch Treten fortbewegt werden.
(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr mssen mit Fahrr„dern Gehwege benutzen; beim šberqueren einer Fahrbahn mssen sie absteigen. Das gilt nicht, wenn Radwege vorhanden sind. Auf Fuág„nger ist besondere Rcksicht zu nehmen.

 3.
(1) Der Fahrzeugfhrer darf nur so schnell fahren, daá er sein Fahrzeug st„ndig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Strassen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverh„ltnissen sowie seinen pers”nlichen F„higkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Betr„gt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daá er innerhalb der bersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daá dort entgegenkommende Fahrzeuge gef„hrdet werden k”nnten, muá er jedoch so langsam fahren, daá er mindestens innerhalb der H„lfte der bersehbaren Strecke halten kann.
(2) Ohne triftigen Grund drfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, daá sie den Verkehrsfluá behindern.
(2a) Die Fahrzeugfhrer mssen sich gegenber Kindern, Hilfsbedrftigen und „lteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, daá eine Gef„hrdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) Die zul„ssige H”chstgeschwindigkeit betr„gt auch unter gnstigsten Umst„nden

  1. innerhalb geschlossener Ortschaften fr alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
  2. auáerhalb geschlossener Ortschaften

a) fr Kraftfahrzeuge mit einem zul„ssigen Gesamtgewicht ber 2,8 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, fr Personenkraftwagen mit Anh„nger und Lastkraftwagen bis zu einem zul„ssigen Gesamtgewicht von 2,8 t mit Anh„nger und fr Kraftomnibusse, auch mit Gep„ckanh„nger 80 km/h,
b) fr Kraftfahrzeuge mit einem zul„ssigen Gesamtgewicht ber 7,5 t, fr alle Kraftfahrzeuge mit Anh„nger, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen bis zu einem zul„ssigen Gesamtgewicht von 2,8 t und fr Kraftomnibusse mit Fahrg„sten, fr die keine Sitzpl„tze mehr zur Verfgung stehen 60 km/h,
c) fr Personenkraftwagen sowie fr andere Kraftfahrzeuge mit einem zul„ssigen Gesamtgewicht bis 2,8 t 100 km/h. Diese Geschwindigkeitsbeschr„nkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen Straáen mit Fahrbahnen fr eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straáen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen fr jede Richtung haben.
(4) Die zul„ssige H”chstgeschwindigkeit betr„gt fr Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter gnstigsten Umst„nden 50 km/h.

 4.
(1) Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muá in der Regel so groá sein, daá auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es pl”tzlich gebremst wird. Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
(2) Kraftfahrzeuge, fr die eine besondere Geschwindigkeitsbeschr„nkung gilt, sowie Zge, die l„nger als 7 m sind, mssen auáerhalb geschlossener Ortschaften st„ndig so groáen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, daá ein berholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,

  1. wenn sie zum šberholen ausscheren und dies angekndigt haben,
  2. wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
  3. auf Strecken, auf denen das šberholen verboten ist.

(3) Lastkraftwagen mit einem zul„ssigen Gesamtgewicht ber 2,8 t und Kraftomnibusse mssen auf Autobahnen, wenn ihre Geschwindigkeit mehr als 50 km/h betr„gt, von vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.

 5.
(1) Es ist links zu berholen.
(2) šberholen darf nur, wer bersehen kann, daá w„hrend des ganzen šberholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. šberholen darf ferner nur, wer mit wesentlich h”herer Geschwindigkeit als der zu šberholende f„hrt.
(3) Das šberholen ist unzul„ssig:

  1. bei unklarer Verkehrslage oder
  2. wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) verboten ist.

(3a) Unbeschadet sonstiger šberholverbote drfen Fhrer von Kraftfahrzeugen mit einem zul„ssigen Gesamtgewicht ber 7,5 t nicht berholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betr„gt.
(4) Wer zum šberholen ausscheren will, muá sich so verhalten, daá eine Gef„hrdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim šberholen muá ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fuág„ngern und Radfahrern, eingehalten werden. Der šberholende muá sich sobald wie m”glich wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei den šberholten nicht behindern.
(4a) Das Ausscheren zum šberholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukndigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
(5) Auáerhalb geschlossener Ortschaften darf das šberholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekndigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so drfen entgegenkommende Fahrzeugfhrer nicht geblendet werden.
(6) Wer berholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erh”hen. Der Fhrer eines langsameren Fahrzeugs muá seine Geschwindigkeit an geeigneter Stelle erm„áigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das šberholen m”glich ist. Hierzu k”nnen auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.
(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankndigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu berholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu berholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links berholen. Auf Fahrbahnen fr eine Richtung drfen Schienenfahrzeuge auch links berholt werden.
(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, drfen Radfahrer und Mofa-Fahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit m„áiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts berholen.

 6.
Wer an einem haltenden Fahrzeug, einer Absperrung oder einem sonstigen Hindernis auf der Fahrbahn links vorbeifahren will, muá entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Muá er ausscheren, so hat er auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen - wie beim šberholen - anzukndigen.

 7.
(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen fr eine Richtung drfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot, m”glichst weit rechts zu fahren ( 2 Abs. 2), abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn ben”tigt.
(2) Ist der Verkehr so dicht, daá sich auf den Fahrstreifen fr eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, so darf rechts schneller als links gefahren werden.
(2a) Wenn auf der Fahrbahn fr eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam f„hrt, drfen Fahrzeuge diese mit geringfgig h”herer Geschwindigkeit und mit „uáerster Vorsicht rechts berholen.
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330) - drfen Kraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge mit einem zul„ssigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen fr eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei w„hlen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.
(4) Ist auf Straáen mit mehreren Fahrstreifen fr eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht m”glich oder endet in Fahrstreifen, so ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der šbergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu erm”glichen, daá sich diese Fahrzeuge jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen k”nnen (Reiáverschluáverfahren).
(5) In allen F„llen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gef„hrdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukndigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

 8.
(1) An Kreuzungen und Einmndungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

  1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
  2. fr Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straáe kommen.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muá rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch m„áige Geschwindigkeit, erkennen lassen, daá er warten wird. Er darf nur weiterfahren, wenn er bersehen kann, daá er den, der die Vorfahrt hat, weder gef„hrdet noch wesentlich behindert. Kann er das nicht bersehen, weil die Straáenstelle unbersichtlich ist, so darf er sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmndung hineintasten, bis er die šbersicht hat. Auch wenn der, der die Vorfahrt hat, in die andere Straáe abbiegt, darf ihn der Wartepflichtige nicht wesentlich behindern.
(3) (aufgehoben)

 9.
(1) Wer abbiegen will, muá dies rechtzeitig und deutlich ankndigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug m”glichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen fr eine Richtung m”glichst weit links einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf l„ngs verlegten Schienen nur einordnen, wenn er kein Schienenfahrzeug behindert. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht n”tig, wenn eine Gef„hrdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Radfahrer, die auf der Fahrbahn abbiegen wollen, mssen an der rechten Seite der in gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeuge bleiben, wenn dort ausreichender Raum vorhanden ist. Radfahrer, die nach links abbiegen wollen, brauchen sich nicht einzuordnen. Sie k”nnen die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmndung vom rechten Fahrbahnrand aus berqueren. Dabei mssen Sie absteigen, wenn es die Verkehrslage erfordert. Ist eine Radwegefhrung vorhanden, so ist dieser zu folgen.
(3) Wer abbiegen will, muá entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrr„der mit Hilfsmotor und Radfahrer auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf Fuág„nger muá er besondere Rcksicht nehmen; wenn n”tig, muá er warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muá entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Fhrer von Fahrzeugen, die einander entgegenkommen und jeweils nach links abbiegen wollen, mssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Beim Abbiegen in ein Grundstck, beim Wenden und beim Rckw„rtsfahren muá sich der Fahrzeugfhrer darber hinaus so verhalten, daá eine Gef„hrdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.

 10.
Wer aus einem Grundstck, aus einem Fuág„ngerbereich (Zeichen 242 und 243), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325/326) auf die Straáe oder von anderen Straáenteilen oder ber einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, daá eine Gef„hrdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Er hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzukndigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

 11.
(1) Stockt der Verkehr, so darf trotz Vorfahrt oder grnem Lichtzeichen niemand in die Kreuzung oder Einmndung einfahren, wenn er auf ihr warten máte.
(2) Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Auáerortsstraáen mit mindestens zwei Fahrstreifen fr eine Richtung, so mssen Fahrzeuge fr die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Richtungsfahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen fr eine Richtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden.
(3) Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muá darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf der andere nur vertrauen, wenn er sich mit dem Verzichtenden verst„ndigt hat.

 12.
(1) Das Halten ist unzul„ssig

  1. an engen und an unbersichtlichen Straáenstellen,
  2. im Bereich von scharfen Kurven,
  3. auf Beschleunigungsstreifen und auf Verz”gerungsstreifen,
  4. auf Fuág„ngerberwegen sowie bis zu 5 m davor,
  5. auf Bahnberg„ngen,
  6. soweit es durch folgende Verkehrszeichen oder Lichtzeichen verboten ist:

a) Haltverbot (Zeichen 283),
b) eingeschr„nktes Haltverbot (Zeichen 286),
c) Fahrbahnbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe b, bb),
d) Richtungspfeile auf der Fahrbahn (Zeichen 297),
e) Grenzmarkierung fr Halteverbote (Zeichen 299),
f) rotes Dauerlicht ( 37 Abs. 3),
7. bis zu 10 m vor Lichtzeichen und den Zeichen "Dem Schienenverkehr Vorrang gew„hren" (Zeichen 201), "Vorfahrt gew„hren!" (Zeichen 205) und "Halt! Vorfahrt gew„hren!" (Zeichen 206), wenn sie dadurch verdeckt werden und
8. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten,
9. an Taxenst„nden (Zeichen 229)
(1a) Taxen ist das Halten verboten, wenn sie einen Fahrstreifen benutzen, der ihnen und den Linienomnibussen vorbehalten ist, ausgenommen an Bushaltestellen zum sofortigen Ein- und Aussteigenlassen von Fahrg„sten.
(2) Wer sein Fahrzeug verl„át oder l„nger als drei Minuten h„lt, der parkt.
(3) Das Parken ist unzul„ssig

  1. vor und hinter Kreuzungen und Einmndungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
  2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkfl„chen verhindert,
  3. vor Grundstcksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenber,
  4. bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern (Zeichen 224),
  5. (gestrichen)
  6. vor und hinter Andreaskreuzen (Zeichen 201)

a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m,
b) auáerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m,
7. ber Schachtdeckeln und anderen Verschlssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkfl„chenmarkierung ( 41 Abs. 3 Nr. 7) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
8. soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:
a) Vorfahrtstraáe (Zeichen 306) auáerhalb geschlossener Ortschaften,
b) Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe a) oder einseitige Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296 Buchstabe b),
c) Parken auf Gehwegen (Zeichen 315), auch mit Zusatzschild,
d) Grenzmarkierung fr Parkverbote (Zeichen 299) und
e) Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild,
9. vor Bordsteinabsenkungen.
(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einem zul„ssigen Gesamtgewicht ber 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganh„ngern ber 2 t zul„ssiges Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften

  1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
  2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
  3. in Kurgebieten und
  4. in Klinikgebieten

das regelm„áige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzul„ssig.
Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkpl„tzen sowie fr das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.
(3b) Mit Kraftfahrzeuganh„ngern ohne Zugfahrzeug darf nicht l„nger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkpl„tzen.
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu geh”ren auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch fr den, der nur halten will; jedenfalls muá auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen drfen, wenn die Verkehrslage es zul„át, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrg„ste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraáen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraáen der rechte oder linke Gehweg zu benutzen.
(4b) (aufgehoben)
(5) An einer Parklcke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklcke vorbeif„hrt, um rckw„rts einzuparken oder wenn er sonst zus„tzliche Fahrbewegungen ausfhrt, um in die Parklcke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend fr Fahrzeugfhrer, die an einer freiwerdenden Parklcke warten.
(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch fr das Halten.

 13.
(1) An Parkuhren darf nur w„hrend des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von auáen gut lesbar angebracht sein muá, fr die Dauer der zul„ssigen Parkzeit gehalten werden. Ist eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsf„hig, so darf nur bis zur angegebenen H”chstparkdauer geparkt werden. In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Die Parkzeitregelungen k”nnen auf bestimmte Stunden oder Tage beschr„nkt sein.
(2) Wird im Bereich eines eingeschr„nkten Haltverbots fr eine Zone (Zeichen 290 und 292) oder beim Zeichen 314 oder 315 durch ein Zusatzschild die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 291) vorgeschrieben, so ist das Halten nur erlaubt,

  1. fr die Zeit, die auf dem Zusatzschild angegeben ist, und
  2. wenn das Fahrzeug eine von auáen gut lesbare Parkscheibe hat und wenn der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.

Wo in dem eingeschr„nkten Haltverbot fr eine Zone Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt sind, gelten deren Anordnungen. Im brigen bleiben die Halt- und Parkverbote des  12 unberhrt.
(3) Einrichtungen zur šberwachung der Parkzeit brauchen nicht bet„tigt zu werden

  1. beim Ein- oder Aussteigen sowie
  2. zum Be- oder Entladen.

 14.
(1) Wer ein- oder aussteigt, muá sich so verhalten, daá eine Gef„hrdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(2) Verl„át der Fhrer sein Fahrzeug, so muá er die n”tigen Maánahmen treffen, um Unf„lle oder Verkehrsst”rungen zu vermeiden. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

 15.
Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, so ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auff„llig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. Darber hinaus gelten die Vorschriften ber die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.

 15a.
(1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330) bei der n„chsten Ausfahrt zu verlassen.
(2) Beim Abschleppen eines auáerhalb der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn eingefahren werden.
(3) W„hrend des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten.
(4) Kraftr„der drfen nicht abgeschleppt werden.

 16.
(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben

  1. wer auáerhalb geschlossener Ortschaften berholt ( 5 Abs. 5) oder
  2. wer sich oder andere gef„hrdet sieht.

(2) Der Fhrer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines gekennzeichneten Schulbusses muá Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle n„hert und solange Fahrg„ste ein- oder aussteigen, soweit die Straáenverkehrsbeh”rde fr bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Im brigen darf auáer beim Liegenbleiben ( 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen ( 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gef„hrdet oder andere vor Gefahren warnen will.
(3) Schallzeichen drfen nicht aus einer Folge verschieden hoher T”ne bestehen.

 17.
(1) W„hrend der D„mmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverh„ltnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen drfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.
(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straáen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausf„hrt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straáe erfordert. Wenn n”tig, ist entsprechend langsamer zu fahren.
(2a) Kraftr„der mssen auch am Tag mit Abblendlicht fahren.
(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tag mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung drfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern gengt statt des Abblendlichts die zus„tzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Kraftr„dern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschluáleuchten drfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m betr„gt.
(4) Haltende Fahrzeuge sind auáerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften gengt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straáenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zul„ssigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t und Anh„nger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden k”nnen, wie Kraftr„der, Fahrr„der mit Hilfsmotor, Fahrr„der, Krankenfahrsthle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anh„nger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke drfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.
(4a) Soweit bei Milit„rfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind gelb-rote retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden. Im brigen k”nnen sie an diesen Fahrzeugen zus„tzlich verwendet werden.
(5) Fhren Fuág„nger einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mit, so ist mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weiáem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen.
(6) Suchscheinwerfer drfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.

 18.
(1) Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraáen (Zeichen 331) drfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte H”chstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h betr„gt; werden Anh„nger mitgefhrt, so gilt das gleiche auch fr diese. Fahrzeug und Ladung drfen zusammen nicht h”her als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Khlfahrzeuge drfen nicht breiter als 2,6 m sein.
(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschluástellen (Zeichen 330) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraáen nur an Kreuzungen oder Einmndungen.
(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.
(4) (aufgehoben)
(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie auáerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraáen mit Fahrbahnen fr eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, betr„gt die zul„ssige H”chstgeschwindigkeit auch unter gnstigsten Umst„nden
1. fr Kraftfahrzeuge mit einem zul„ssigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t, ausgenommen Personenkraftwagen, fr Personenkraftwagen mit Anh„nger, Lastkraftwagen mit Anh„nger, Wohnmobile mit Anh„nger und Zugmaschinen mit Anh„nger
sowie fr Kraftomnibusse ohne Anh„nger oder mit Gep„ckanh„nger 80 km/h,
2. fr Kraftr„der mit Anh„nger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anh„nger, fr Zugmaschinen mit zwei Anh„ngern sowie fr Kraftomnibusse mit Anh„nger oder Fahrg„sten, fr die keine Sitzpl„tze mehr zur Verfgung stehen 60 km/h,
3. fr Kraftomnibusse ohne Anh„nger,
a) die nach Eintragung im Fahrzeugschein geeignet sind, eine H”chstgeschwindigkeit von 100 km/h zu fahren,
b) deren Motorleistung mindestens 11 kW/t des zul„ssigen Gesamtgewichts betr„gt und
c) an deren Rckseite eine mit dem Siegel der Zulassungsstelle versehene "100"-Plakette angebracht ist, 100 km/h.
(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht f„hrt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn

  1. die Schluáleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder
  2. der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rckstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.

(7) Wenden und Rckw„rtsfahren sind verboten.
(8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.
(9) Fuág„nger drfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraáen drfen sie nur an Kreuzungen, Einmndungen oder sonstigen dafr vorgesehenen Stellen berschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.
(10) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilschild (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraáen ist nur an Kreuzungen oder Einmndungen erlaubt.

 19.
(1) Schienenfahrzeuge haben Vorrang

  1. auf Bahnberg„ngen mit Andreaskreuz (Zeichen 201),
  2. auf Bahnberg„ngen ber Fuá-, Feld-, Wald- oder Radwege und
  3. in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den Einfahrten das Andreaskreuz mit dem Zusatzschild "Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" oder "Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" steht.

Der Straáenverkehr darf sich solchen Bahnberg„ngen nur mit m„áiger Geschwindigkeit n„hern.
(2) Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz, Fuág„nger in sicherer Entfernung vor dem Bahnbergang zu warten, wenn

  1. sich ein Schienenfahrzeug n„hert,
  2. rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden,
  3. die Schranken sich senken oder geschlossen sind oder
  4. ein Bahnbediensteter Halt gebietet.

Hat rotes Blinklicht die Form eines Pfeiles, so hat nur zu warten, wer in die Richtung des Pfeiles abbiegen will. Das Senken der Schranken kann durch Glockenzeichen angekndigt werden.
(3) Lastkraftwagen mit einem zul„ssigen Gesamtgewicht ber 7,5 t und Zge haben in den F„llen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 auáerhalb geschlossener Ortschaften auf Straáen, auf denen sie von mehrspurigen Fahrzeugen berholt werden k”nnen und drfen, schon unmittelbar nach der einstreifigen Bake (Zeichen 162) zu warten.
(4) Kann der Bahnbergang wegen des Straáenverkehrs nicht zgig und ohne Aufenthalt berquert werden, ist vor dem Andreaskreuz zu warten.
(5) Wer einen Fuá-, Feld-, Wald- oder Radweg benutzt, muá sich an Bahnberg„ngen ohne Andreaskreuz entsprechend verhalten.
(6) Vor Bahnberg„ngen ohne Vorrang der Schienenfahrzeuge ist in sicherer Entfernung zu warten, wenn ein Bahnbediensteter mit einer weiá-rot-weiáen Fahne oder einer roten Leuchte Halt gebietet. Werden gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben, gilt  37 Abs. 2 Nr. 1 entsprechend.
(7) Die Scheinwerfer wartender Kraftfahrzeuge drfen niemand blenden.

 20.
(1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straáenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.
(2) Wenn Fahrg„ste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand berholt werden, daá eine Gef„hrdung von Fahrg„sten ausgeschlossen ist. Sie drfen auch nicht behindert werden. Wenn n”tig, muá der Fahrzeugfhrer warten.
(3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) n„hern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, drfen nicht berholt werden.
(4) An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, daá eine Gef„hrdung von Fahrg„sten ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch fr den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrg„ste drfen auch nicht behindert werden. Wenn n”tig, muá der Fahrzeugfhrer warten.
(5) Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu erm”glichen. Wenn n”tig, mssen andere Fahrzeuge warten.
(6) Personen, die ”ffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, mssen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn erwarten.

 21.
(1) Es ist verboten, Personen mitzunehmen

  1. auf Kraftr„dern ohne besonderen Sitz,
  2. auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder
  3. in Wohnwagen mit nur einer Achse oder mit Doppelachse hinter Kraftfahrzeugen.

(1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, drfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, fr die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rckhalteeinrichtungen fr Kinder benutzt werden, die amtlich genehmigt und fr das Kind geeignet sind. Bis zum 31. Dezember 1997 gilt dies nicht fr die Mitnahme von Kindern auf Rcksitzen in Taxen, soweit nicht eine regelm„áige Bef”rderung der Kinder gegeben ist. Abweichend von Satz 1 drfen Kinder auf Rcksitzen ohne Sicherung durch Rckhalteeinrichtungen bef”rdert werden, wenn wegen der Sicherung von anderen Personen fr die Befestigung von Rckhalteeinrichtungen fr Kinder keine M”glichkeit mehr besteht.
(2) Auf der Ladefl„che von Lastkraftwagen drfen nur bis zu 8 Personen mitgenommen werden, wenn sie die Ladung begleiten mssen, auf der Ladefl„che zu arbeiten haben oder wenn sie mit dem fr ihren Arbeitgeber eingesetzten Fahrzeug zu oder von ihrer Arbeitsstelle bef”rdert werden. Auf der Ladefl„che von Anh„ngern darf niemand mitgenommen werden. Jedoch drfen auf Anh„ngern, wenn diese fr land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen w„hrend der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefl„che erforderlich ist.
(3) Auf Fahrr„dern drfen nur Kinder unter 7 Jahren von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn fr die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafr gesorgt ist, daá die Fáe der Kinder nicht in die Speichen geraten k”nnen.

 21a.
(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte mssen w„hrend der Fahrt angelegt sein. Das gilt nicht fr

  1. Taxifahrer und Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbef”rderung,
  2. Lieferanten beim Haus-zu-Haus-Verkehr im Auslieferungsbezirk,
  3. Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rckw„rtsfahren, Fahrten auf Parkpl„tzen.

(2) Die Fhrer von Kraftr„dern und ihre Beifahrer mssen w„hrend der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen.

 22.
(1) Die Ladung sowie Spannketten, Ger„te und sonstige Ladeeinrichtungen sind verkehrssicher zu verstauen und gegen Herabfallen und vermeidbares L„rmen besonders zu sichern.
(2) Fahrzeug und Ladung drfen zusammen nicht h”her als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Fahrzeuge, die fr land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, drfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen sind, samt Ladung h”her als 4 m, aber nicht breiter als 3 m sein. Khlfahrzeuge drfen nicht breiter als 2,6 m sein.
(3) Die Ladung darf nach vorn nicht ber das Fahrzeug, bei Zgen nicht ber das ziehende Fahrzeug hinausragen.
(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,5 m hinausragen, jedoch bei Bef”rderung ber eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die auáerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurckgelegten Wegstrecken werden nicht bercksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht l„nger als 20 m sein. Ragt das „uáerste Ende der Ladung mehr als 1 m ber die Rckstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens

  1. eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm groáe, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,
  2. ein gleich groáes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgeh„ngtes Schild oder
  3. einen senkrecht angebrachten zylindrischen K”rper gleicher Farbe und H”he mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.

Diese Sicherungsmittel drfen nicht h”her als 1,5 m ber der Fahrbahn angebracht werden. Wenn n”tig ( 17 Abs. 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, auáerdem ein roter Rckstrahler nicht h”her als 90 cm.
(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm ber die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen ber den „uáeren Rand der Lichtaustrittsfl„chen der Begrenzungs- oder Schluáleuchten hinaus, so ist sie, wenn n”tig ( 17 Abs. 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich h”chstens 40 cm von ihrem Rand und h”chstens 1,5 m ber der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weiáem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pf„hle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenst„nde drfen seitlich nicht hinausragen.

 23.
(1) Der Fahrzeugfhrer ist dafr verantwortlich, daá seine Sicht und das Geh”r nicht durch die Besetzung, die Ladung, Ger„te oder den Zustand des Fahrzeugs beeintr„chtigt werden. Er muá dafr sorgen, daá das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsm„áig sind und daá die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Er muá auch dafr sorgen, daá die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen mssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anh„ngern sowie an Fahrr„dern auch am Tag vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, daá sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung n”tig ist ( 17 Abs. 1).
(2) Der Fahrzeugfhrer muá das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem krzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende M„ngel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeintr„chtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen drfen Kraftr„der und Fahrr„der dann geschoben werden.
(3) Radfahrer und Fhrer von Kraftr„dern drfen sich nicht an Fahrzeuge anh„ngen. Sie drfen nicht freih„ndig fahren. Die Fáe drfen sie nur dann von den Pedalen oder den Fuárasten nehmen, wenn der Straáenzustand das erfordert.

 24.
(1) Schiebe- und Greifreifenrollsthle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrr„der und „hnliche Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung.
(2) Mit Krankenfahrsthlen oder mit anderen als in Absatz 1 genannten Rollsthlen darf dort, wo Fuág„ngerverkehr zul„ssig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit.

 25.
(1) Fuág„nger mssen die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn drfen sie nur gehen, wenn die Straáe weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Benutzen sie die Fahrbahn, so mssen sie innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gehen; auáerhalb geschlossener Ortschaften mssen sie am linken Fahrbahnrand gehen, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, mssen sie einzeln hintereinander gehen.
(2) Fuág„nger, die Fahrzeuge oder sperrige Gegenst„nde mitfhren, mssen die Fahrbahn benutzen, wenn sie auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen die anderen Fuág„nger erheblich behindern wrden. Benutzen Fuág„nger, die Fahrzeuge mitfhren, die Fahrbahn, so mssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links drfen sie sich nicht links einordnen.
(3) Fuág„nger haben Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zgig auf dem krzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu berschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmndungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fuág„ngerberwegen (Zeichen 293). Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmndungen berschritten, so sind dort angebrachte Fuág„ngerberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.
(4) Fuág„nger drfen Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengel„nder, nicht berschreiten. Absperrschranken ( 43) verbieten das Betreten der abgesperrten Straáenfl„che.
(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen ”ffentlichen Straáenverkehr dienen, drfen nur an den dafr vorgesehenen Stellen betreten werden.

 26.
(1) An Fuág„ngerberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den Fuág„ngern sowie Fahrern von Krankenfahrsthlen oder Rollsthlen, welche den šberweg erkennbar benutzen wollen, das berqueren der Fahrbahn zu erm”glichen. Dann drfen sie nur mit m„áiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn n”tig, mssen sie warten.
(2) Stockt der Verkehr, so drfen Fahrzeuge nicht auf den šberweg fahren, wenn sie auf ihm warten máten.
(3) An šberwegen darf nicht berholt werden.
(4) Fhrt die Markierung ber einen Radweg oder einen anderen Straáenteil, so gelten diese Vorschriften entsprechend.

 27.
(1) Fr geschlossene Verb„nde gelten die fr den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngem„á. Mehr als 15 Radfahrer drfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann drfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Kinder- und Jugendgruppen zu Fuá mssen, soweit m”glich, die Gehwege benutzen.
(2) Geschlossene Verb„nde, Leichenzge und Prozessionen mssen, wenn ihre L„nge dies erfordert, in angemessenen Abst„nden Zwischenr„ume fr den brigen Verkehr frei lassen; an anderen Stellen darf dieser sie nicht unterbrechen.
(3) Geschlossen ist ein Verband, wenn er fr andere Verkehrsteilnehmer als solcher deutlich erkennbar ist. Bei Kraftfahrzeugverb„nden muá dazu jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband geh”rig gekennzeichnet sein.
(4) Die seitliche Begrenzung geschlossen reitender oder zu Fuá marschierender Verb„nde muá, wenn n”tig ( 17 Abs. 1), mindestens nach vorn durch nicht blendende Leuchten mit weiáem Licht, nach hinten durch Leuchten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht kenntlich gemacht werden. Gliedert sich ein solcher Verband in mehrere deutlich voneinander getrennte Abteilungen, dann ist jede auf diese Weise zu sichern. Eigene Beleuchtung brauchen die Verb„nde nicht, wenn sie sonst ausreichend beleuchtet sind.
(5) Der Fhrer des Verbands hat dafr zu sorgen, daá die fr geschlossene Verb„nde geltenden Vorschriften befolgt werden.
(6) Auf Brcken darf nicht im Gleichschritt marschiert werden.

 28.
(1) Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gef„hrden k”nnen, sind von der Straáe fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken k”nnen. Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu fhren. Von Fahrr„dern aus drfen nur Hunde gefhrt werden.
(2) Fr Reiter, Fhrer von Pferden sowie Treiber und Fhrer von Vieh gelten die fr den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngem„á. Zur Beleuchtung mssen mindestens verwendet werden:

  1. beim Treiben von Vieh vorn eine nicht blendende Leuchte mit weiáem Licht und am Ende eine Leuchte mit rotem Licht,
  2. beim Fhren auch nur eines Groátiers oder von Vieh eine nicht blendende Leuchte mit weiáem Licht, die auf der linken Seite nach vorn und hinten gut sichtbar mitzufhren ist.

 29.
(1) Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten.
(2) Veranstaltungen, fr die Straáen mehr als verkehrsblich in Anspruch genommen werden, bedrfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straáe fr den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschr„nkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straáe stets mehr als verkehrsblich in Anspruch. Der Veranstalter hat dafr zu sorgen, daá die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.
(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zgen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tats„chlich berschreiten. Das gilt auch fr den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Fhrer kein ausreichendes Sichtfeld l„át.

 30.
(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unn”tiger L„rm und vermeidbare Abgasbel„stigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unn”tig laufen zu lassen und Fahrzeugtren berm„áig laut zu schlieáen. Unntzes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch bel„stigt werden.
(2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedrfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe st”ren k”nnen.
(3) An Sonntagen und Feiertagen drfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zul„ssigen Gesamtgewicht ber 7,5 t sowie Anh„nger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht fr

  1. kombinierten Gterverkehr Schiene-Straáe vom Versender bis zum n„chstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom n„chstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empf„nger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
  2. die Bef”rderung von

a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
d) leichtverderblichem Obst und Gemse,
3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen, 4. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzufhren und auf Verlangen zust„ndigen Personen zur Prfung auszuh„ndigen.
(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind
Neujahr,
Karfreitag,
Ostermontag,
Tag der Arbeit (1. Mai),
Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag,
Fronleichnam,
jedoch nur in Baden-Wrttemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),
Reformationstag (31. Oktober),
jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern; Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thringen,
Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Wrttemberg, Bayern,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
1. und 2. Weihnachtstag.

 31.
Sport und Spiele auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen sind nur auf den dafr zugelassenen Straáen erlaubt (Zusatzschilder hinter Zeichen 101 und 250).

 32.
(1) Es ist verboten, die Straáe zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenst„nde auf Straáen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gef„hrdet oder erschwert werden kann. Der fr solche verkehrswidrigen Zust„nde Verantwortliche hat sie unverzglich zu beseitigen und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn n”tig ( 17 Abs. 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.
(2) Sensen, M„hmesser oder „hnlich gef„hrliche Ger„te sind wirksam zu verkleiden.

 33.
(1) Verboten ist

  1. der Betrieb von Lautsprechern,
  2. das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straáe,
  3. auáerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,

wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gef„hrdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder bel„stigt werden k”nnen. Auch durch inner”rtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr auáerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gest”rt werden.
(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen ( 36 bis 43) gleichen, mit ihnen verwechselt werden k”nnen oder deren Wirkung beeintr„chtigen k”nnen, drfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken k”nnen. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzul„ssig.

 34.
(1) Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte

  1. unverzglich zu halten,
  2. den Verkehr zu sichern und bei geringfgigem Schaden unverzglich beiseite zu fahren,
  3. sich ber die Unfallfolgen zu vergewissern,
  4. Verletzten zu helfen ( 323c des Strafgesetzbuchs),
  5. anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Gesch„digten

a) anzugeben, daá er am Unfall beteiligt war und
b) auf Verlangen seinen Namen und seine Anschrift anzugeben sowie ihnen Fhrerschein und Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben ber seine Haftpflichtversicherung zu machen,
6. a) solange am Unfallort zu bleiben, bis er zugunsten der anderen Beteiligten und der Gesch„digten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit erm”glicht hat oder
b) eine nach den Umst„nden angemessene Zeit zu warten und am Unfallort Namen und Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen,
7. unverzglich die Feststellungen nachtr„glich zu erm”glichen, wenn er sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. Dazu hat er mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, daá er am Unfall beteiligt gewesen ist, und seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzglichen Feststellungen fr eine ihm zumutbare Zeit zur Verfgung zu halten.
(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jeder, dessen Verhalten nach den Umst„nden zum Unfall beigetragen haben kann.
(3) Unfallspuren drfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.

 35.
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend fr Polizeibeamte, die aufgrund v”lkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile im Inland berechtigt sind.
(2) Dagegen bedrfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,

  1. wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband ( 27) fahren lassen wollen,
  2. im brigen bei jeder sonstigen berm„áigen Straáenbenutzung mit Ausnahme der nach  29 Abs. 3 Satz 2.

(3) Die Bundeswehr ist ber Absatz 2 hinaus auch zu berm„áiger Straáenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.
(4) Die Beschr„nkungen der Sonderrechte durch die Abs„tze 2 und 3 gelten nicht bei Eins„tzen anl„álich von Unglcksf„llen, Katastrophen und St”rungen der ”ffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den F„llen der Artikel 91 und 87a Abs. 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.
(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpakts sind im Falle dringender milit„rischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des  29 allerdings nur, soweit fr diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.
(5a) Fahrzeuge des Rettungsdiensts sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn h”chste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Sch„den abzuwenden.
(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straáen und Anlagen im Straáenraum oder der Mllabfuhr dienen und durch weiá-rot-weiáe Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, drfen auf allen Straáen und Straáenteilen und auf jeder Straáenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zul„ssige Gesamtgewicht bis zu 2,8 t betr„gt. Dasselbe gilt auch fr Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zul„ssiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht bersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar betr„gt. Dabei ist sicherzustellen, daá keine Besch„digung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straáen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, mssen bei ihrer Arbeit auáerhalb von Gehwegen und Absperrungen auff„llige Warnkleidung tragen.
(7) Fahrzeuge der Deutschen Bundespost, die der Bef”rderung von Postsendungen oder dem Bau oder der Unterhaltung von Fernmeldeeinrichtungen dienen, drfen auf allen Straáen und Straáenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert.
(8) Die Sonderrechte drfen nur unter gebhrender Bercksichtigung der ”ffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgebt werden.

II. Zeichen und Verkehrseinrichtungen

 36.
(1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.
(2) An Kreuzungen ordnet an:
1. Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer zur Fahrtrichtung:
"Halt vor der Kreuzung".
Der Querverkehr ist freigegeben.
Hat der Beamte dieses Zeichen gegeben, so gilt es fort, solange er in der gleichen Richtung winkt oder nur seine Grundstellung beibeh„lt. Der freigegebene Verkehr kann nach den Regeln des  9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.
2. Hochheben eines Armes:
"Vor der Kreuzung auf das n„chste Zeichen warten",
fr Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung:
"Kreuzung r„umen".
(3) Diese Zeichen k”nnen durch Weisungen erg„nzt oder ge„ndert werden.
(4) An anderen Straáenstellen, wie an Einmndungen und an Fuág„ngerberwegen, haben die Zeichen entsprechende Bedeutung.
(5) Polizeibeamte drfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschlieálich der Kontrolle der Verkehrstchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann der Beamte auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte geben. Mit diesem Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.

 37.
(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln, vorrangregelnden Verkehrsschildern und Fahrbahnmarkierungen vor.
(2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grn-Gelb-Rot-Rot und Gelb (gleichzeitig)-Grn. Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grn unten.
1. An Kreuzungen bedeuten:
Grn: "Der Verkehr ist freigegeben".
Er kann nach den Regeln des  9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.
Grner Pfeil: "Nur in Richtung des Pfeiles ist der Verkehr freigegeben".
Ein grner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, daá der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und daá Linksabbieger die Kreuzung in Richtung des grnen Pfeils ungehindert befahren und r„umen k”nnen.
Gelb ordnet an: "Vor der Kreuzung auf das n„chste Zeichen warten".
Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht.
Rot ordnet an: "Halt vor der Kreuzung". Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach Rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grnem Pfeil auf schwarzem Grund (Grnpfeil) angebracht ist. Der Fahrzeugfhrer darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Er muá sich dabei so verhalten, daá eine Behinderung oder Gef„hrdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fuág„nger- und Fahrzeugverkehrs der freigebenden Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.
Schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, schwarzer Pfeil auf Gelb das Warten nur fr die angegebene Richtung an.
Ein einfacher Signalgeber mit Grnpfeil zeigt an, daá bei Rot fr die Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden darf.
2. An anderen Straáenstellen, wie an Einmndungen und an Markierungen fr den Fuág„ngerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung.
3. Lichtzeichenanlagen k”nnen auf die Farbfolge Gelb-Rot beschr„nkt sein.
4. Fr jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden. Fr Schienenbahnen k”nnen besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden; das gilt auch fr Linienomnibusse und Taxen, wenn sie einen vom brigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen.
5. Gelten die Lichtzeichen nur fr Fuág„nger oder nur fr Radfahrer, so wird das durch das Sinnbild eines Fuág„ngers oder eines Fahrrads angezeigt. Fr Fuág„nger ist die Farbfolge Grn-Rot-Grn; fr Radfahrer kann sie so sein.
Wechselt Grn auf Rot, w„hrend Fuág„nger die Fahrbahn berschreiten, so haben sie ihren Weg zgig fortzusetzen.
6. Radfahrer haben die Lichtzeichen fr Fuág„nger zu beachten, wenn eine Radwegfurt an eine Fuág„ngerfurt grenzt und keine gesonderten Lichtzeichen fr Radfahrer vorhanden sind.
(3) Dauerlichtzeichen ber jedem Fahrstreifen lassen den Verkehr nur in der einen oder anderen Richtung zu.
Rote gekreuzte Schr„gbalken ordnen an:
"Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden, davor darf nicht gehalten werden".
Ein grner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet:
"Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben".
Ein gelb blinkender, schr„g nach unten gerichteter Pfeil ordnet an:
"Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln".
(4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt.

 38.
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn h”chste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Sch„den abzuwenden, eine Gefahr fr die ”ffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
"Alle brigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgersteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verb„nden verwendet werden.
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zul„ssig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungew”hnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungew”hnlicher Breite oder L„nge oder mit ungew”hnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.

 39.
(1) Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Auch Zusatzschilder sind Verkehrszeichen. Die Zusatzschilder zeigen auf weiáem Grund mit schwarzem Rand schwarze Zeichnungen oder Aufschriften. Sie sind dicht unter den Verkehrszeichen angebracht. Verkehrszeichen und Zusatzschilder k”nnen, auch gemeinsam, auf einer Tr„gerfl„che aufgebracht werden. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen und Zusatzschildern k”nnen die weiáen Fl„chen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiá sein, wenn diese Zeichen nur durch Lichter erzeugt werden.
(1a) Verkehrszeichen k”nnen auf einem Fahrzeug angebracht werden. Sie gelten auch, w„hrend das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.
(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.
(3) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrsschildern als den in  40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:

(nicht darstellbar)
Kraftwagen und sonstige mehrspurige Fahrzeuge

(nicht darstellbar)
Kraftfahrzeuge mit einem zul„ssigen Gesamtgewicht ber 2,8 t, einschlieálich ihrer Anh„nger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse

(nicht darstellbar)
Radfahrer

(nicht darstellbar)
Fuág„nger

(nicht darstellbar)
Reiter

(nicht darstellbar)
Viehtrieb, Tiere

(nicht darstellbar)
Straáenbahn

(nicht darstellbar)
Kraftomnibus

(nicht darstellbar)
Personenkraftwagen

(nicht darstellbar)
Personenkraftwagen mit Anh„nger

(nicht darstellbar)
Lastkraftwagen mit Anh„nger

(nicht darstellbar)
Kraftfahrzeuge und Zge, die nicht schneller als 25 km/h fahren k”nnen oder drfen

(nicht darstellbar)
Kraftr„der, auch mit Beiwagen, Kleinkraftr„der und Mofas

(nicht darstellbar)
Mofas

 40.
(1) Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekndigte Gefahr einzurichten. Sie sind nur dort angebracht, wo es fr die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muá.
(2) Auáerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, so kann sie auf einem Zusatzschild angegeben sein, wie
(nicht darstellbar)
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle.
(4) Ein Zusatzschild wie
(nicht darstellbar)
kann die L„nge der Gefahrstrecke angeben.
(5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmndung, so weist auf einem Zusatzschild ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straáe liegt.
(6) Gefahrzeichen im einzelnen:

Zeichen 101 (nicht darstellbar) Gefahrstelle

Ein Zusatzschild kann die Gefahr n„her bezeichnen.
So warnt das
Zusatzschild
(nicht darstellbar)
vor schlechtem Fahrbahnrand. Das
Zusatzschild
(nicht darstellbar)
erlaubt, auf dieser Straáe Wintersport zu treiben, gegebenenfalls zeitlich beschr„nkt, wie "9 - 17 h".

Zeichen 102 (nicht darstellbar)
Kreuzung oder Einmndung mit Vorfahrt von rechts

Zeichen 103 (nicht darstellbar)
Kurve (rechts)

Zeichen 105 (nicht darstellbar)
Doppelkurve (zun„chst rechts)

Zeichen 108 (nicht darstellbar)
Gef„lle

Zeichen 110 (nicht darstellbar)
Steigung

Zeichen 112 (nicht darstellbar)
Unebene Fahrbahn

Zeichen 113 (nicht darstellbar)
Schnee- oder Eisgl„tte

Zeichen 114 (nicht darstellbar)
Schleudergefahr bei N„sse oder Schmutz

Zeichen 115 (nicht darstellbar)
Steinschlag

Zeichen 116 (nicht darstellbar)
Splitt, Schotter

Zeichen 117 (nicht darstellbar)
Seitenwind

Zeichen 120 (nicht darstellbar)
Verengte Fahrbahn

Zeichen 121 (nicht darstellbar)
Einseitig (rechts) verengte Fahrbahn

Zeichen 123 (nicht darstellbar)
Baustelle

Zeichen 124 (nicht darstellbar)
Stau

Zeichen 125 (nicht darstellbar)
Gegenverkehr

Zeichen 128 (nicht darstellbar)
Bewegliche Brcke

Zeichen 129 (nicht darstellbar)
Ufer

Zeichen 131 (nicht darstellbar)
Lichtzeichenanlage

Zeichen 133 (nicht darstellbar)
Fuág„nger

Zeichen 134 (nicht darstellbar)
Fuág„ngerberweg

Die Zeichen 128 bis 134 stehen auch innerhalb geschlossener Ortschaften in angemessener Entfernung vor der Gefahrstelle. Die Entfernung kann auf einem Zusatzschild angegeben sein (Absatz 2 Satz 2).

Zeichen 136 (nicht darstellbar)
Kinder

Zeichen 138 (nicht darstellbar)
Radfahrer kreuzen

Zeichen 140 (nicht darstellbar)
Tiere

Zeichen 142 (nicht darstellbar)
Wildwechsel

Zeichen 144 (nicht darstellbar)
Flugbetrieb

Vor anderen Gefahrstellen kann durch Gefahrzeichen gleicher Art mit geeigneten Sinnbildern gewarnt werden.
(7) Besondere Gefahrzeichen vor šberg„ngen von Schienenbahnen mit Vorrang:

Zeichen 150 (nicht darstellbar)
Bahnbergang mit Schranken oder Halbschranken

Zeichen 151
Unbeschrankter Bahnbergang

oder folgende drei Warnbaken

etwa 240 m vor dem Bahnbergang

Zeichen 153 (nicht darstellbar)
dreistreifige Bake (links)
- vor beschranktem Bahnbergang -

Zeichen 156 (nicht darstellbar)
dreistreifige Bake (rechts)
- vor unbeschranktem Bahnbergang

etwa 160 m vor dem Bahnbergang

Zeichen 159 (nicht darstellbar)
zweistreifige Bake (links)

etwa 80 m vor dem Bahnbergang
Zeichen 162 (nicht darstellbar)
einstreifige Bake (rechts)

Sind die Baken in erheblich abweichenden Abst„nden aufgestellt, so ist der Abstand in Metern oberhalb der Schr„gstreifen in schwarzen Ziffern angegeben.

 41.
(1) Auch Schilder oder weiáe Markierungen auf der Straáenoberfl„che enthalten Gebote und Verbote.
(2) Schilder stehen regelm„áig rechts. Gelten sie nur fr einzelne markierte Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340), so sind sie in der Regel darber angebracht. Die Schilder stehen im allgemeinen dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind. Sonst ist, soweit n”tig, die Entfernung zu diesen Stellen auf einem Zusatzschild ( 40 Abs. 2) angegeben. Andere Zusatzschilder enthalten nur allgemeine Beschr„nkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Besondere Zusatzschilder k”nnen etwas anderes bestimmen (zu Zeichen 237, 250, 283, 286, 290 und hinter Zeichen 277).

1. Warte- und Haltgebote
a) an Bahnberg„ngen:

Zeichen 201 (nicht darstellbar)
(auch liegend)
Andreaskreuz

Dem Schienenverkehr Vorrang gew„hren!

Es befindet sich vor dem Bahnbergang, und zwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, daá die Bahnstrecke elektrische Fahrleitung hat. Ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil zeigt an, daá das Andreaskreuz nur fr den Straáenverkehr in Richtung dieses Pfeiles gilt.

b) An Kreuzungen und Einmndungen:
Zeichen 205 (nicht darstellbar)
Vorfahrt gew„hren!

Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmndung. Es kann durch dasselbe Schild mit Zusatzschild (wie "100 m") angekndigt sein.
Wo Schienenfahrzeuge einen kreisf”rmigen Verkehr kreuzen, an Wendeschleifen oder „hnlich gefhrten Gleisanlagen von Schienenbahnen, enth„lt das Zeichen mit dem Sinnbild einer Straáenbahn auf einem darber angebrachten Zusatzschild das Gebot: "Der Schienenbahn Vorfahrt gew„hren!".
Zeichen 206 (nicht darstellbar)
Halt! Vorfahrt gew„hren!

Das unbedingte Haltgebot ist dort zu befolgen, wo die andere Straáe zu bersehen ist, in jedem Fall an der Haltlinie (Zeichen 294).
Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmndung.
Das Haltgebot wird auáerhalb geschlossener Ortschaften angekndigt durch das Zeichen 205 mit Zusatzschild
(nicht darstellbar)
Innerhalb geschlossener Ortschaften kann das Haltgebot so angekndigt sein.
Der Verlauf der Vorfahrtstraáe kann durch ein Zusatzschild zu den Zeichen 205 und 206
(nicht darstellbar)
bekanntgegeben sein.

c) Bei verengter Fahrbahn:

Zeichen 208 (nicht darstellbar)
Dem Gegenverkehr Vorrang gew„hren!

2. Vorgeschriebene Fahrtrichtung

Zeichen 209 (nicht darstellbar)
Rechts

Zeichen 211 (nicht darstellbar)
Hier rechts

Zeichen 214 (nicht darstellbar)
Geradeaus und rechts

Andere Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben.

Zeichen 220 (nicht darstellbar)
Es steht parallel zur Fahrtrichtung und schreibt allen Verkehrsteilnehmern auf der Fahrbahn die Richtung vor, Fuág„ngern jedoch nur, wenn sie Fahrzeuge mitfhren.

3. Vorgeschriebene Vorbeifahrt

Zeichen 222 (nicht darstellbar)
Rechts vorbei

"Links vorbei" wird entsprechend vorgeschrieben.

4. Haltestellen

Zeichen 224 (nicht darstellbar)
Straáenbahnen oder Linienbusse
Das Zeichen 224 mit dem Zusatzschild "Schulbus (Angabe der tageszeitlichen Benutzung)" kennzeichnet eine Schulbushaltestelle.

Zeichen 229 (nicht darstellbar)
Taxenstand
Ein Zusatzschild kann die Anzahl der vorgesehenen Taxen angeben.

5. Sonderwege

Zeichen 237 (nicht darstellbar)
Radfahrer

Zeichen 238 (nicht darstellbar)
Reiter

Zeichen 239 (nicht darstellbar)
Fuág„nger

Diese Zeichen stehen rechts oder links. Die Sinnbilder der Zeichen 237 und 239 k”nnen auch gemeinsam auf einem Schild, durch einen senkrechten weiáen Streifen getrennt, gezeigt werden. Ein gemeinsamer Rad- und Gehweg kann durch ein Schild gekennzeichnet sein, das - durch einen waagerechten weiáen Streifen getrennt - die entsprechenden Sinnbilder zeigt. Das Zeichen "Fuág„nger" steht nur dort, wo eine Klarstellung notwendig ist. Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung des Radweges durch Mofas gestattet werden.

Zeichen 240 (nicht darstellbar)
gemeinsamer Fuá- und Radweg

Zeichen 241 (nicht darstellbar)
getrennter Rad- und Fuáweg

Die Zeichen bedeuten:
a) Radfahrer, Reiter und Fuág„nger mssen die fr sie bestimmten Sonderwege benutzen. Andere Verkehrsteilnehmer drfen sie nicht benutzen;
b) wer ein Mofa durch Treten fortbewegt, muá den Radweg benutzen;
c) auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg haben Radfahrer und die Fhrer von motorisierten Zweiradfahrzeugen auf Fuág„nger Rcksicht zu nehmen;
d) auf Reitwegen drfen Pferde gefhrt werden;
e) wird bei Zeichen 239 durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden;
f) wird bei Zeichen 237 durch Zusatzschild anderer Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit m„áiger Geschwindigkeit gefahren werden.

Zeichen 242 (nicht darstellbar)
Beginn eines Fuág„ngerbereichs

Zeichen 243 (nicht darstellbar)
Ende eines Fuág„ngerbereichs

Innerhalb des Fuág„ngerbereichs gilt:

  1. Der Fuág„ngerbereich ist Fuág„ngern vorbehalten. Andere Verkehrsteilnehmer drfen ihn nicht benutzen.
  2. Wird durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Die Fahrzeugfhrer drfen Fuág„nger weder gef„hrden noch behindern; wenn n”tig mssen sie warten.


Zeichen 245 (nicht darstellbar)
Linienomnibusse

Der so gekennzeichnete Sonderfahrstreifen ist Omnibussen des Linienverkehrs vorbehalten. Dasselbe gilt auch fr Taxen, wenn dies durch das Zusatzschild "Taxi" angezeigt ist. Andere Verkehrsteilnehmer drfen den Sonderfahrstreifen nicht benutzen.

6. Verkehrsverbote
Zeichen 250 (nicht darstellbar)
Verbot fr Fahrzeuge aller Art

Es gilt nicht fr Handfahrzeuge, abweichend von  28 Abs. 2 auch nicht fr Tiere. Kraftr„der und Fahrr„der drfen geschoben werden.

Das Zusatzschild (nicht darstellbar)
erlaubt Kindern, auch auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen zu spielen. Auch Sport kann dort durch ein Zusatzschild erlaubt sein.

Zeichen 251 (nicht darstellbar)
Verbot fr Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge

Zeichen 253 (nicht darstellbar)
Verbot fr Kraftfahrzeuge mit einem zul„ssigen Gesamtgewicht ber 2,8 t, einschlieálich ihrer Anh„nger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse

Zeichen 254 (nicht darstellbar)
Verbot fr Radfahrer

Zeichen 255 (nicht darstellbar)
Verbot fr Kraftr„der, auch mit Beiwagen, Kraftr„der und Mofas

Zeichen 259 (nicht darstellbar)
Verbot fr Fuág„nger

a) Fr andere Verkehrsarten, wie Lastzge, Reiter k”nnen gleichfalls durch das Zeichen 250 mit Sinnbild entsprechende Verbote erlassen werden.
b) Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie "7,5 t", angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zul„ssige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze berschreitet.
c) Mehrere dieser Verbote k”nnen auf einem Schild vereinigt sein.

Zeichen 260 (nicht darstellbar)
Verbot fr Kraftr„der, auch mit Beiwagen, Kleinr„der und Mofas sowie fr Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge

Zeichen 261 (nicht darstellbar)
Verbot fr kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gef„hrlichen Gtern

Verbot fr Fahrzeuge, deren

Zeichen 262 (nicht darstellbar)
tats„chliches Gewicht

Zeichen 263 (nicht darstellbar)
tats„chliche Achslast

Zeichen 264 (nicht darstellbar)
Breite

Zeichen 265 (nicht darstellbar)
H”he

Zeichen 266 (nicht darstellbar)
L„nge

je einschlieálich Ladung eine bestimmte Grenze berschreitet.
Die Beschr„nkung durch Zeichen 262 gilt bei Zgen fr das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert fr die Sattelzugmaschine einschlieálich Sattellast und fr die tats„chlich vorhandenen Achslasten des Sattelanh„ngers. Das Zeichen 266 gilt auch fr Zge.

Zeichen 267 (nicht darstellbar)
Verbot der Einfahrt

Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, fr die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn.

Zeichen 268 (nicht darstellbar)
Schneeketten sind vorgeschrieben

Zeichen 269 (nicht darstellbar)
Verbot fr Fahrzeuge mit wassergef„hrdender Ladung

Zeichen 270 (nicht darstellbar)
Verkehrsverbot bei Smog oder zur Verminderung sch„dlicher Luftverunreinigungen
Es verbietet den Verkehr mit Kraftfahrzeugen nach Maágabe landesrechtlicher Smog-Verordnungen oder bei Maánahmen von sch„dlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen nach  40 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Zeichen 272 (nicht darstellbar)
Wendeverbot

Zeichen 273 (nicht darstellbar)
Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand
Es verbietet dem Fhrer eines Kraftfahrzeugs mit einem zul„ssigen Gesamtgewicht ber 2,8 t oder einer Zugmaschine mit Ausnahme von Personenkraftwagen und Kraftomnibussen, den angegebenen Mindestabstand zu einem vorherfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art zu unterschreiten.
Durch Zusatzschilder kann die Bedeutung des Zeichens eingeengt werden.

7. Streckenverbote
Sie beschr„nken den Verkehr auf bestimmten Strecken.

Zeichen 274 (nicht darstellbar)
Zul„ssige H”chstgeschwindigkeit

verbietet, schneller als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten ber 50 km/h zugelassen, so gilt das fr Fahrzeuge aller Art. Auáerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die fr bestimmte Fahrzeugarten geltenden H”chstgeschwindigkeiten ( 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a und b und  18 Abs. 5) unberhrt, wenn durch das Zeichen eine h”here Geschwindigkeit zugelassen wird.

Das Zusatzschild
(nicht darstellbar)
verbietet, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu berschreiten.

Zeichen 274.1 (nicht darstellbar)
Beginn

Zeichen 274.2 (nicht darstellbar)
Ende

der Zone mit zul„ssiger H”chstgeschwindigkeit

Die Zeichen bestimmen Beginn und Ende der Zone mit einer zul„ssigen H”chstgeschwindigkeit. Es ist verboten, innerhalb dieser Zone mit einer h”heren Geschwindigkeit zu fahren als angegeben.

Zeichen 275 (nicht darstellbar)
Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit

verbietet, langsamer als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren.
Es verbietet Fahrzeugfhrern, die wegen mangelnder pers”nlicher F„higkeiten oder wegen der Eigenschaften von Fahrzeug oder Ladung nicht zu schnell fahren k”nnen oder drfen, diese Straáe zu benutzen. Straáen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverh„ltnisse k”nnen dazu verpflichten, langsamer zu fahren.

Zeichen 276 (nicht darstellbar)

Zeichen 277 (nicht darstellbar)

šberholverbote
verbieten Fhrern von

Kraftfahrzeugen aller Art (Zeichen 276)

Kraftfahrzeugen mit einem zul„ssigen Gesamtgewicht ber 2,8 t, einschlieálich ihrer Anh„nger, und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibussen

mehrspurige Kraftfahrzeuge und Kraftr„der mit Beiwagen zu berholen.
Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie "7,5 t", angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zul„ssige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze berschreitet.
Die L„nge einer Verbotsstrecke kann an deren Beginn auf einem Zusatzschild wie
(nicht darstellbar)
angegeben sein.
Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der ™rtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur fr eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die L„nge der Verbotsstrecke angegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch die

Zeichen 278 (nicht darstellbar)

Zeichen 279 (nicht darstellbar)

Zeichen 280 (nicht darstellbar)

Zeichen 281 (nicht darstellbar)

Wo s„mtliche Streckenverbote enden, steht das Zeichen

Zeichen 282 (nicht darstellbar)

Diese Zeichen k”nnen auch allein links stehen.

8. Haltverbote

Zeichen 283 (nicht darstellbar)
Haltverbot

Es verbietet jedes Halten auf der Fahrbahn. Das Zusatzschild

(nicht darstellbar)

verbietet es auch auf dem Seitenstreifen.

Zeichen 286

(nicht darstellbar)

Eingeschr„nktes Haltverbot

Es verbietet das Halten auf der Fahrbahn ber 3 Minuten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Ladegesch„fte mssen ohne Verz”gerung durchgefhrt werden. Das Zusatzschild "auch auf Seitenstreifen" (hinter Zeichen 283) kann auch hier angebracht sein.
Das Zusatzschild mit den Worten "auf dem Seitenstreifen" verbietet das Halten nur auf dem Seitenstreifen.
Das Zusatzschild "(Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr. ... frei" nimmt Schwerbehinderte mit auáergew”hnlicher Gehbehinderung und Blinde, jeweils mit besonderem Parkausweis, vom Haltverbot aus.
Das Zusatzschild "Anwohner mit besonderem Parkausweis frei" nimmt Anwohner mit besonderem Parkausweis vom Haltverbot aus.
Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt
sind.
a) Haltverbote gelten nur auf der Straáenseite, auf der die Schilder angebracht sind.
b) Sie gelten auch nur bis zur n„chsten Kreuzung oder bis zur n„chsten Einmndung auf der gleichen Straáenseite.
c) Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weiáen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Schildern weist ein waagerechter Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg.

Zeichen 290 (nicht darstellbar)
eingeschr„nktes Haltverbot fr eine Zone

Bild 291 (nicht darstellbar)
Parkscheibe

Zeichen 292 (nicht darstellbar)
Ende eines eingeschr„nkten Haltverbotes fr eine Zone

Mit diesen Zeichen werden die Grenzen der Haltverbotszone bestimmt.
Das Verbot gilt fr alle ”ffentlichen Verkehrsfl„chen innerhalb des durch die Zeichen 290 und 292 begrenzten Bereichs, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen angeordnet oder erlaubt sind. Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung einer Parkscheibe vorgeschrieben oder das Parken in dafr gekennzeichneten Fl„chen zugelassen werden, soweit es nicht dem Ein- oder Aussteigen oder dem Be- oder Entladen dient.

(3) Markierungen

1. Fuág„ngerberweg

Zeichen 293 (nicht darstellbar)

2. Haltlinie
Zeichen 294 (nicht darstellbar)

Erg„nzend zu Halt- und Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen gegeben werden, ordnet sie an: "Hier halten!". Dasselbe gilt vor Bahnberg„ngen fr den, der warten muá ( 19 Abs. 2).

3. Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung

Zeichen 295 (nicht darstellbar)

Sie besteht aus einer durchgehenden Linie.
a) Sie wird vor allem verwendet, um den fr den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen fr den gleichgerichteten Verkehr zu begrenzen. Die Fahrstreifenbegrenzung kann aus einer Doppellinie bestehen.
Sie ordnen an: Fahrzeuge drfen sie nicht berqueren oder ber ihnen fahren. Begrenzen sie den Fahrbahnteil fr den Gegenverkehr, so ordnen sie weiter an: Es ist rechts von ihnen zu fahren.
Parken ( 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der Linie ein Fahrstreifen von mindestens 3 m verbleibt.
b) Die durchgehende Linie kann auch Fahrbahnbegrenzung sein. Dann soll sie den Fahrbahnrand deutlich erkennbar machen. Bleibt rechts von ihr ausreichender Straáenraum frei (befestigter Seitenstreifen), so ordnet sie an:
aa) landwirtschaftliche Zug- oder Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke, Radfahrer und „hnlich langsame Fahrzeuge mssen m”glichst rechts von ihr fahren,
bb) links von ihr darf nicht gehalten werden.

4. Einseitige Fahrstreifenbegrenzung

Zeichen 296 (nicht darstellbar)
Fahrstreifen B Fahrstreifen A

Sie besteht aus einer durchgehenden neben einer unterbrochenen Linie.
Fr Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen A ordnet die Markierung an:
a) Der Fahrverkehr darf die durchgehende Linie nicht berqueren oder ber ihr fahren.
b) Parken ( 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Linie ein Fahrstreifen von mindestens 3 m verbleibt.

Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B drfen die Markierung berfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gef„hrdet wird.

5. Pfeile
Pfeile, die nebeneinander angebracht sind und in verschiedene Richtungen weisen, empfehlen, sich frhzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, drfen hier auch rechts berholt werden.
Sind zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert,

Zeichen 297 (nicht darstellbar)

so schreiben die Pfeile die Fahrtrichtungen auf der folgenden Kreuzung oder Einmndung vor. Halten auf der so markierten Strecke der Fahrbahn ist verboten.

5a. Vorankndigungspfeil

Zeichen 297.1 (nicht darstellbar)

Der Vorankndigungspfeil kann eine Fahrstreifenbegrenzung ankndigen oder das Ende eines Fahrstreifens anzeigen.

6. Sperrfl„chen

Zeichen 298 (nicht darstellbar)

Sie drfen von Fahrzeugen nicht benutzt werden.

7. Parkfl„chenmarkierungen erlauben das Parken ( 12 Abs. 2), auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einem zul„ssigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t. Sind Parkfl„chen auf Straáen durch durchgehende Linien abgegrenzt, so wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind. Dazu gengt auf gekennzeichneten Parkpl„tzen (Zeichen 314 und 315 und 316) und an Parkuhren eine einfachere Markierung.
Die durchgehenden Linien drfen berquert werden.

8. Grenzmarkierung fr Halt- und Parkverbote

Zeichen 299 (nicht darstellbar)

Die Markierung bezeichnet, verl„ngert oder verkrzt vorgeschriebene Halt- oder Parkverbote.

9. Alle Linien k”nnen durch gleichm„áig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten Gesch„ftsbereichen ( 45 Abs. 1c) k”nnen Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, wie z. B. durch Pflasterlinien, ausgefhrt werden.

(4) Vorbergehende Fahrstreifenbegrenzung
Auff„llige Einrichtungen, wie gelbe Markierungen, gelbe Markierungsknopfreihen oder Reihen von rot-weiáen Leitmarken, heben die durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) und Leitlinien (Zeichen 340) gegebenen Anordnungen auf. Fahrzeuge drfen sie nicht berqueren und nicht ber ihnen fahren. Nur wenn die Markierungskn”pfe oder Marken so zusammengefaát sind, daá sie wie Leitlinien aussehen, drfen sie berquert werden, wenn der Verkehr dadurch nicht gef„hrdet wird.

 42.
(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie k”nnen auch Anordnungen enthalten.
(2) Vorrang

Zeichen 301 (nicht darstellbar)
Vorfahrt

Das Zeichen gibt die Vorfahrt nur an der n„chsten Kreuzung oder Einmndung. Auáerhalb geschlossener Ortschaften steht es 150 bis 250 m davor, sonst wird auf einem Zusatzschild die Entfernung, wie "80 m", angegeben. Innerhalb geschlossener Ortschaften steht es unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmndung.

Zeichen 306 (nicht darstellbar)
Vorfahrtstraáe

Es steht am Anfang der Vorfahrtstraáe und wird an jeder Kreuzung und an jeder Einmndung von rechts wiederholt. Es steht vor, auf oder hinter der Kreuzung oder Einmndung. Es gibt die Vorfahrt bis zum n„chsten Zeichen 205 "Vorfahrt gew„hren!", 206 "Halt! Vorfahrt gew„hren!" oder 307 "Ende der Vorfahrtstraáe". Auáerhalb geschlossener Ortschaften verbietet es bis dorthin das Parken ( 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn.
Ein Zusatzschild

(nicht darstellbar)

zum Zeichen 306 kann den Verlauf der Vorfahrtstraáe bekanntgeben. Wer ihm folgen will, muá dies rechtzeitig und deutlich ankndigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Auf Fuág„nger ist besondere Rcksicht zu nehmen; wenn n”tig, ist zu warten.

Zeichen 307 (nicht darstellbar)
Ende der Vorfahrtstraáe

Zeichen 308 (nicht darstellbar)
Vorrang vor dem Gegenverkehr

Das Zeichen steht vor einer verengten Fahrbahn.

(3) Die Ortstafel

Zeichen 310 (nicht darstellbar)
Vorderseite

Zeichen 311 (nicht darstellbar)
Rckseite

bestimmt:

Hier beginnt

Hier endet

eine geschlossene Ortschaft.

Von hier an gelten die fr den Verkehr innerhalb (auáerhalb) geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften. Der obere Teil des Zeichens 311 ist weiá, wenn die Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu derselben Gemeinde wie die soeben durchfahrene Ortschaft geh”rt.

(4) Parken
Zeichen 314 (nicht darstellbar)
Parkplatz

  1. Das Zeichen erlaubt das Parken ( 12 Abs. 2).
  2. Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschr„nkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Anwohner, Schwerbehinderten mit auáergew”hnlicher Gehbehinderung und Blinden. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind. Das Zusatzschild "nur mit Parkschein" kennzeichnet den Geltungsbereich von Parkscheinautomaten, das Zusatzschild "gebhrenpflichtig" kennzeichnet einen Parkplatz fr Groáveranstaltungen als gebhrenpflichtig ( 45 Abs. 1 b Nr. 1).
  3. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen waagerechten Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen in entgegengesetzte Richtung weisenden Pfeil gekennzeichnet werden.


Der Hinweis auf einen Parkplatz kann, soweit dies nicht durch Zeichen 432 geschieht, durch ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil erfolgen.

Zeichen 315 (nicht darstellbar)
Parken auf Gehwegen

  1. Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zul„ssigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t das Parken ( 12 Abs. 2) auf Gehwegen.
  2. Im Zeichen wird bildlich angeordnet, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind.
  3. Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschr„nkt sein, insbesondere nach der Dauer, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Anwohner, Schwerbehinderten mit auáergew”hnlicher Gehbehinderung und Blinden. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind. Das Zusatzschild "nur mit Parkschein" kennzeichnet den Geltungsbereich von Parkscheinautomaten.
  4. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen waagerechten weiáen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen in entgegengesetzte Richtung weisenden Pfeil gekennzeichnet werden.


Zeichen 316 (nicht darstellbar)
Parken und Reisen

Zeichen 317 (nicht darstellbar)
Wandererparkplatz

(4a) Verkehrsberuhigte Bereiche

Zeichen 325 (nicht darstellbar)
Beginn

Zeichen 326 (nicht darstellbar)
Ende

eines verkehrsberuhigten Bereichs

Innerhalb dieses Bereichs gilt:

  1. Fuág„nger drfen die Straáe in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind berall erlaubt.
  2. Der Fahrzeugverkehr muá Schrittgeschwindigkeit einhalten.
  3. Die Fahrzeugfhrer drfen die Fuág„nger weder gef„hrden noch behindern; wenn n”tig mssen sie warten.
  4. Die Fuág„nger drfen den Fahrverkehr nicht unn”tig behindern.
  5. Das Parken ist auáerhalb der dafr gekennzeichneten Fl„chen unzul„ssig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.


(5) Autobahnen und Kraftfahrstraáen

Zeichen 330 (nicht darstellbar)
Autobahn

Das Zeichen steht an den Zufahrten der Anschluástellen.

Zeichen 331 (nicht darstellbar)
Kraftfahrstraáen

Das Zeichen steht am Anfang, an jeder Kreuzung und Einmndung und wird, wenn n”tig, auch sonst wiederholt.

Zeichen 332 (nicht darstellbar)

Zeichen 333 (nicht darstellbar)

Ausfahrt von der Autobahn

Zeichen 334 (nicht darstellbar)
Ende der Autobahn

Zeichen 336 (nicht darstellbar)
Ende der Kraftfahrstraáe

Das Ende kann auch durch Dasselbe Zeichen mit einer Entfernungsangabe unter dem Sinnbild, wie "800 m", angekndigt sein.

(6) Markierungen sind weiá, ausgenommen in den F„llen des  41 Abs. 4.

1. Leitlinie

Zeichen 340 (nicht darstellbar)

Sie besteht in der Regel aus gleich langen Strichen mit gleichm„áigen Abst„nden. Eine Leitlinie kann auch als Warnlinie ausgefhrt werden; bei der Warnlinie sind die Striche l„nger als die Lcken.
Die Markierung bedeutet:
a) Leitlinien drfen berfahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht gef„hrdet wird;
b) sind auf einer Fahrbahn fr beide Richtungen insgesamt 3 Fahrstreifen so markiert, dann darf der linke Fahrstreifen nicht zum šberholen benutzt werden. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf dem mittleren Fahrstreifen einordnen;
c) auf Fahrbahnen fr beide Richtungen mit 4 so markierten Fahrstreifen sind die beiden linken ausschlieálich dem Gegenverkehr vorbehalten;
sie drfen daher auch nicht zum šberholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf 6-streifigen Fahrbahnen fr die 3 linken Fahrstreifen;
d) sind auáerhalb geschlossener Ortschaften fr eine Richtung drei Fahrstreifen so markiert, dann darf der mittlere Fahrstreifen dort durchg„ngig befahren werden, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug h„lt oder f„hrt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen fr eine Richtung fr den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen drfen auáerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einem zul„ssigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t sowie Zge, die l„nger als 7 m sind, nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen;
e) sind Beschleunigungsstreifen so markiert, dann darf dort auch schneller gefahren werden als auf den anderen Fahrstreifen;
f) gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen oder Kraftfahrstraáen von der durchgehenden Fahrbahn ab, so drfen Abbieger vom Beginn einer breiten Leitlinie rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn fahren. Das gilt nicht fr Verz”gerungsstreifen.

2. Wartelinie

Zeichen 341 (nicht darstellbar)

Sie kann angebracht sein, wo das Zeichen 205 anordnet: "Vorfahrt gew„hren!". Sie kann ferner dort angebracht sein, wo abbiegende Fahrzeuge Gegenverkehr durchfahren lassen mssen. Sie empfiehlt dem, der warten muá, hier zu warten.
3. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrsschildern auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein entsprechendes Verkehrszeichen.

(7) Hinweise

Zeichen 350 (nicht darstellbar)
Fuág„ngerberweg

Das Zeichen ist unmittelbar an der Markierung (Zeichen 293) angebracht.

Zeichen 353 (nicht darstellbar)
Einbahnstraáe

Es kann erg„nzend anzeigen, daá die Straáe eine Einbahnstraáe (Zeichen 220) ist.

Zeichen 354 (nicht darstellbar)
Wasserschutzgebiet

Es mahnt Fahrzeugfhrer, die wassergef„hrdende Stoffe geladen haben, sich besonders vorsichtig zu verhalten.

Zeichen 355 (nicht darstellbar)
Fuág„ngerunter- oder -berfhrung

Zeichen 356 (nicht darstellbar)
Schlerlotsen

Zeichen 357 (nicht darstellbar)
Sackgasse

Wintersport kann durch Zusatzschild (hinter Zeichen 101) erlaubt sein.

Zeichen 358 (nicht darstellbar)
Erste Hilfe

Zeichen 359 (nicht darstellbar)
Pannenhilfe

Zeichen 363 (nicht darstellbar)
Polizei

Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern k”nnen auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fernsprecher, Tankstellen, Zeltpl„tze und Pl„tze fr Wohnwagen.

Zeichen 368 (nicht darstellbar)

Verkehrsfunksender

Durch das Zeichen wird auf Verkehrsfunksender hingewiesen und den Fahrzeugfhrern empfohlen, auf Verkehrsdurchsagen zu achten. Im weiáen Feld wird die Bezeichnung des Senders in abgekrzter Form angegeben. Die Zahl bezeichnet die UKW-Frequenz in Megahertz (MHz) und der Buchstabe den Verkehrsbereich.

Zeichen 375 (nicht darstellbar)
Autobahnhotel

Zeichen 376 (nicht darstellbar)
Autobahngasthaus

Zeichen 377 (nicht darstellbar)
Autobahnkiosk

Zeichen 380 (nicht darstellbar)
Richtgeschwindigkeit
Es empfiehlt, die angegebene Geschwindigkeit auch bei gnstigen Straáen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverh„ltnissen nicht zu berschreiten.

Zeichen 381 (nicht darstellbar)
Ende der Richtgeschwindigkeit

Zeichen 385 (nicht darstellbar)
Ortshinweistafel
Es dient der Unterrichtung ber Namen von Ortschaften, soweit keine Ortstafeln (Zeichen 310) aufgestellt sind.

Zeichen 386 (nicht darstellbar)
Touristischer Hinweis
Es dient auáerhalb der Autobahnen dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kennzeichnung von Touristikstraáen sowie an Autobahnen der Unterrichtung ber Landschaften und Sehenswrdigkeiten.

Zeichen 388 (nicht darstellbar)
Es warnt, mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen den fr diese nicht gengend befestigten Seitenstreifen zu benutzen. Wird statt des Sinnbildes eines Personenkraftwagens das eines Lastkraftwagens gezeigt, so gilt die Warnung nur Fhrern von Fahrzeugen mit einem zul„ssigen Gesamtgewicht ber 2,8 t und Zugmaschinen.

Zeichen 392 (nicht darstellbar)
Es weist auf eine Zollstelle hin.

Zeichen 393 (nicht darstellbar)
Informationstafel an Grenzbergangsstellen

Zeichen 394 (nicht darstellbar)
Es kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen. Laternenpf„hle tragen Ringe gleicher Farbe. In dem roten Feld kann in weiáer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt.

(8) Wegweisung

1. Wegweiser

Zeichen 401 (nicht darstellbar)
Nummernschilder fr
Bundesstraáen

Zeichen 405 (nicht darstellbar)
Nummernschilder fr
Autobahnen

Zeichen 406 (nicht darstellbar)
Nummernschilder fr
Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke)

Zeichen 410 (nicht darstellbar)
Nummernschilder fr
Europastraáen

Zeichen 415 (nicht darstellbar)
auf Bundesstraáen

Diese Schilder geben keine Vorfahrt.

Zeichen 418 (nicht darstellbar)
auf sonstigen Straáen mit gr”áerer Verkehrsbedeutung

Zeichen 419 (nicht darstellbar)
auf sonstigen Straáen mit geringerer Verkehrsbedeutung

Das Zusatzschild "Nebenstrecke" weist auf einen wegen seines schw„cheren Verkehrs empfehlenswerten Umweg hin.

Zeichen 421 (nicht darstellbar)
fr bestimmte Verkehrsarten

Zeichen 430 (nicht darstellbar)
zur Autobahn

Zeichen 432 (nicht darstellbar)
zu inner”rtlichen Zielen und zu Einrichtungen mit erheblicher Verkehrsbedeutung

Wird aus verkehrlichen Grnden auf private Ziele hingewiesen, so kann die Ausfhrung des Zeichens auf braunem Grund und weiáen Zeichen erfolgen.

Zeichen 434 (nicht darstellbar)
Wegweisertafel
Sie faát alle Wegweiser einer Kreuzungszufahrt zusammen. Die Tafel kann auch als Vorwegweiser dienen.

Innerorts k”nnen Wegweiser auch folgende Formen haben:

Zeichen 435 (nicht darstellbar)

Zeichen 436 (nicht darstellbar)

Zeichen 437 (nicht darstellbar)
Straáennamensschilder
An Kreuzungen und Einmndungen mit erheblichem Fahrverkehr sind sie auf die oben bezeichnete Weise aufgestellt.

2. Vorwegweiser

Zeichen 438 (nicht darstellbar)

Zeichen 439 (nicht darstellbar)

Es empfiehlt, sich frhzeitig einzuordnen.

Zeichen 440 (nicht darstellbar)
zur Autobahn

Zeichen 442 (nicht darstellbar)
fr bestimmte Verkehrsarten

3. Wegweisung auf Autobahnen

Die "Ausfahrt" (Zeichen 332 und 333), ein Autobahnkreuz und ein Autobahndreieck werden angekndigt durch

- die Ankndigungstafel

Zeichen 448 (nicht darstellbar)
in der die Sinnbilder hinweisen:

(nicht darstellbar)
auf eine Autobahnausfahrt

(nicht darstellbar)
auf ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Autobahnen mit autobahn„hnlich ausgebauten Straáen des nachgeordneten Netzes hin.

Die Nummer ist die laufende Nummer der Ausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der jeweils benutzten Autobahnen.

- den Vorwegweiser

Zeichen 449 (nicht darstellbar)

- sowie auf 300 m, 200 m und 100 m durch Baken wie

Zeichen 450 (nicht darstellbar)

Auf der 300-m-Bake einer Ausfahrt wird die Nummer der Ausfahrt wiederholt.

Autobahnkreuze und Autobahndreiecke werden 2000 m vorher, Ausfahrten werden 1000 m vorher durch Zeichen 448 angekndigt. Der Vorwegweiser Zeichen 449 steht bei Autobahnkreuzen und Autobahndreiecken 1000 m und 500 m, bei Ausfahrten 500 m vorher.

Zeichen 453 (nicht darstellbar)
Entfernungstafel

Sie gibt hinter jeder Ausfahrt, Abzweigung und Kreuzung die Entfernung zur jeweiligen Ortsmitte an. Ziele, die ber eine andere als die gerade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden in der Regel unterhalb des waagerechten Striches angegeben.

4. Umleitungen des Verkehrs bei Straáensperrungen

Zeichen 454 (nicht darstellbar)

Es ist am Beginn der Umleitung und, soweit erforderlich, an den Kreuzungen und Einmndungen im Verlauf der Umleitungsstrecke angebracht.

Zeichen 455 (nicht darstellbar)
Numerierte Umleitung

Die Umleitung kann angekndigt sein durch das

Zeichen 457 (nicht darstellbar)

mit Zusatzschild, wie "400 m" oder "Richtung Stuttgart", sowie durch die Planskizze

Zeichen 458 (nicht darstellbar)

Mssen nur bestimmte Verkehrsarten umgeleitet werden, so sind diese auf einem Zusatzschild ber dem Wegweiser (Zeichen 454) und ber dem Ankndigungszeichen (Zeichen 457) angegeben, wie "Fahrzeuge ber 7,5 t zul„ssiges Gesamtgewicht". Der Vorwegweiser und die Planskizze zeigen dann Verbotszeichen fr die betroffenen Verkehrsarten, wie das Zeichen 262.

Das Ende der Umleitung wird mit dem

Zeichen 460 (nicht darstellbar)
Ende einer Umleitung

angezeigt.

5. Numerierte Bedarfsumleitungen fr den Autobahnverkehr

Zeichen 460 (nicht darstellbar)
Bedarfsumleitung

Wer seine Fahrt vorbergehend auf anderen Strecken fortsetzen muá oder will, wird durch dieses Zeichen auf die Autobahn zurckgeleitet.

Zeichen 466 (nicht darstellbar)
Bedarfsumleitungstafel

Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorgesehenen Anschluástelle noch nicht auf die Autobahn zurckgeleitet werden, so wird er durch dieses Zeichen ber die n„chste Bedarfsumleitungsstrecke weitergefhrt.

Zeichen 467 (nicht darstellbar)
Umlenkungs-Pfeil

Streckenempfehlungen auf Autobahnen k”nnen durch den Umlenkungs-Pfeil gekennzeichnet werden.

6. Sonstige Verkehrslenkungstafeln

Zeichen 468 (nicht darstellbar)
Schwierige Verkehrsfhrung

Es kndigt eine mit dem Zeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" (Zeichen 209 bis 214) verbundene Verkehrsfhrung an.

Zeichen 500 (nicht darstellbar)
šberleitungstafel

šberleitungen des Verkehrs auf die Fahrbahn oder Fahrstreifen fr den Gegenverkehr werden durch solche Tafeln angekndigt. Auch die Rckleitung des Verkehrs wird so angekndigt.

 43.
(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Gel„nder, Absperrger„te, Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen.
(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.
(3) Verkehrseinrichtungen im einzelnen:

  1. An Bahnberg„ngen sind die Schranken rot-weiá gestreift.
  2. Absperrger„te fr Arbeits-, Schaden-, Unfall- und andere Stellen sind


Zeichen 600 (nicht darstellbar)
Absperrschranke

Zeichen 605 (nicht darstellbar)
Leitbake (Warnbake)

Zeichen 610 (nicht darstellbar)
Leitkegel

Zeichen 615 (nicht darstellbar)
fahrbare Absperrtafel

Zeichen 616 (nicht darstellbar)
fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil

Die Absperrtafel weist auf eine Arbeitsstelle hin. Behelfsm„áig oder zus„tzlich k”nnen weiá-rot-weiáe Warnfahnen, aufgereihte rot-weiáe Fahnen oder andere rot-weiáe Warneinrichtungen verwendet werden. Warnleuchten an Absperrger„ten zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht. Die Absperrger„te verbieten das Befahren der abgesperrten Straáenfl„che.

3. Leiteinrichtungen
a) Um den Verlauf der Straáe kenntlich zu machen, k”nnen an den Straáenseiten

Zeichen 620 (nicht darstellbar)

Leitpfosten
(links)

Leitpfosten
(rechts)

in der Regel in Abst„nden von 50 m stehen.

b) An gef„hrlichen Stellen k”nnen schraffierte Leittafeln oder Leitmale angebracht sein, wie

Zeichen 625 (nicht darstellbar)
Richtungstafeln in Kurven

(4) Zur Kennzeichnung nach  17 Abs. 4 Satz 2 und 3 von Fahrzeugen und Anh„ngern, die innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten, k”nnen amtlich geprfte Park-Warntafeln verwendet werden.

Zeichen 630 (nicht darstellbar)
Park-Warntafel


III. Durchfhrungs-, Buágeld- und Schluávorschriften

 44.
(1) Sachlich zust„ndig zur Ausfhrung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straáenverkehrsbeh”rden; dies sind die nach Landesrecht zust„ndigen unteren Verwaltungsbeh”rden oder die Beh”rden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der Straáenverkehrsbeh”rde zugewiesen sind. Die zust„ndigen obersten Landesbeh”rden und die h”heren Verwaltungsbeh”rden k”nnen diesen Beh”rden Weisungen auch fr den Einzelfall erteilen oder die erforderlichen Maánahmen selbst treffen. Nach Maágabe des Landesrechts kann die Zust„ndigkeit der obersten Landesbeh”rden und der h”heren Verwaltungsbeh”rden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle bertragen werden.
(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen ( 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straáenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zust„ndigen Beh”rden t„tig werden und vorl„ufige Maánahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.
(3) Die Erlaubnis nach  29 Abs. 2 und nach  30 Abs. 2 erteilt die Straáenverkehrsbeh”rde, dagegen die h”here Verwaltungsbeh”rde, wenn die Veranstaltung ber den Bezirk einer Straáenverkehrsbeh”rde hinausgeht, und die oberste Landesbeh”rde, wenn die Veranstaltung sich ber den Verwaltungsbezirk einer h”heren Verwaltungsbeh”rde hinaus erstreckt. Berhrt die Veranstaltung mehrere L„nder, so ist diejenige oberste Landesbeh”rde zust„ndig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach Maágabe des Landesrechts kann die Zust„ndigkeit der obersten Landesbeh”rden und der h”heren Verwaltungsbeh”rden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle bertragen werden.
(3a) Die Erlaubnis nach  29 Abs. 3 erteilt die Straáenverkehrsbeh”rde, dagegen die h”here Verwaltungsbeh”rde, welche Abweichungen von den Abmessungen, den Achslasten, dem zul„ssigen Gesamtgewicht und dem Sichtfeld des Fahrzeugs ber eine Ausnahme zul„át, sofern kein Anh”rverfahren stattfindet; sie ist dann auch zust„ndig fr Ausnahmen nach  46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis. Dasselbe gilt, wenn eine andere Beh”rde diese Aufgaben der h”heren Verwaltungsbeh”rde wahrnimmt.
(4) Vereinbarungen ber die Benutzung von Straáen durch den Milit„rverkehr werden von der Bundeswehr oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpakts mit der obersten Landesbeh”rde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.
(5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen fr ausl„ndische Streitkr„fte bestehen, erteilen die h”heren Verwaltungsbeh”rden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis fr berm„áige Benutzung der Straáe durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpakts; sie erteilen auch die Erlaubnis fr die berm„áige Benutzung der Straáe durch den Bundesgrenzschutz, die Polizei und den Katastrophenschutz.

 45.
(1) Die Straáenverkehrsbeh”rden k”nnen die Benutzung bestimmter Straáen oder Straáenstrecken aus Grnden der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschr„nken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

  1. zur Durchfhrung von Arbeiten im Straáenraum,
  2. zur Verhtung auáerordentlicher Sch„den an der Straáe,
  3. zum Schutz der Wohnbev”lkerung vor L„rm und Abgasen,
  4. zum Schutz der Gew„sser und Heilquellen,
  5. hinsichtlich der zur Erhaltung der ”ffentlichen Sicherheit erforderlichen Maánahmen sowie
  6. zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabl„ufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maánahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

  1. in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
  2. in Luftkurorten,
  3. in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
  4. in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die berwiegend der Erholung dienen,

4a. hinsichtlich ”rtlich begrenzter Maánahmen aus Grnden des Arten- oder Biotopschutzes,
5. in der N„he von Krankenh„usern und Pflegeanstalten sowie
6. in unmittelbarer N„he von Erholungsst„tten auáerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Bel„stigungen durch den Fahrzeugverkehr verhtet werden k”nnen.
(1b) Die Straáenverkehrsbeh”rden treffen auch die notwendigen Anordnungen

  1. im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebhrenpflichtigen Parkpl„tzen fr Groáveranstaltungen,
  2. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkm”glichkeiten fr Schwerbehinderte mit auáergew”hnlicher Gehbehinderung und Blinde sowie fr Anwohner,
  3. zur Kennzeichnung von Fuág„ngerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und geschwindigkeitsbeschr„nkten Zonen,
  4. zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
  5. zum Schutz der Bev”lkerung vor L„rm und Abgasen oder zur Untersttzung einer geordneten st„dtebaulichen Entwicklung.

Die Straáenverkehrsbeh”rden ordnen die Parkm”glichkeiten fr Anwohner, die Kennzeichnung von Fuág„ngerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen, geschwindigkeitsbeschr„nkten Zonen und Maánahmen zum Schutze der Bev”lkerung vor L„rm und Abgasen oder zur Untersttzung einer geordneten st„dtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.
(1c) In zentralen st„dtischen Bereichen mit hohem Fuág„ngeraufkommen und berwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Gesch„ftsbereiche) k”nnen auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschr„nkungen von weniger als 30 km/h
angeordnet werden.
(1d) Nach Maágabe der auf Grund des  40 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes von den Landesregierungen erlassenen Rechtsverordnungen (Smog-Verordnungen) bestimmen die Straáenverkehrsbeh”rden schlieálich, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen bei Smog aufzustellen sind.
(2) Zur Durchfhrung von Straáenbauarbeiten und zur Verhtung von auáerordentlichen Sch„den an der Straáe, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, k”nnen die Straáenbaubeh”rden - vorbehaltlich anderer Maánahmen der Straáenverkehrsbeh”rden - Verkehrsverbote und -beschr„nkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Straáenbaubeh”rde im Sinne dieser Verordnung ist die Beh”rde, welche die Aufgaben des beteiligten Tr„gers der Straáenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften wahrnimmt. Fr Bahnberg„nge von Eisenbahnen des ”ffentlichen Verkehrs k”nnen nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiá gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.
(3) Im brigen bestimmen die Straáenverkehrsbeh”rden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straáennamensschildern nur darber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straáenbaubeh”rden bestimmen - vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straáenverkehrsbeh”rden - die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie šbergr”áe, Beleuchtung; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie k”nnen auch - vorbehaltlich anderer Maánahmen der Straáenverkehrsbeh”rden - Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straáe gef„hrdet wird.
(3a) Die Straáenverkehrsbeh”rde erl„át die Anordnung zur Aufstellung der Zeichen 386 nur im Einvernehmen mit der obersten Straáenverkehrsbeh”rde des Landes oder der von ihr dafr beauftragten Stelle. Die Zeichen werden durch die zust„ndige Straáenbaubeh”rde aufgestellt.
(4) Die genannten Beh”rden drfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in den F„llen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 5 und des Absatzes 1 d jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekanntgegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umst„nden nicht m”glich ist.
(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschlieálich ihrer Beleuchtung ist der Baulasttr„ger verpflichtet, sonst der Eigentmer der Straáe. Das gilt auch fr die von der Straáenverkehrsbeh”rde angeordnete Beleuchtung von Fuág„ngerberwegen. Werden Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen fr eine Veranstaltung nach  29 Abs. 2 erforderlich, so kann die Straáenverkehrsbeh”rde der Gemeinde, in der die Veranstaltung stattfindet, mit deren Einvernehmen die Verpflichtung nach Satz 1 bertragen.
(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straáenverkehr auswirken, mssen die Unternehmer - die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans - von der zust„ndigen Beh”rde Anordnungen nach Absatz 1 bis 3 darber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straáensperrung, zu beschr„nken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straáen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
(7) Sind Straáen als Vorfahrtstraáen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedrfen Baumaánahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straáenverkehrsbeh”rde; ausgenommen sind die laufende Straáenunterhaltung sowie Notmaánahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Beh”rde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maánahme ge„uáert hat.
(8) Die Straáenverkehrsbeh”rden k”nnen innerhalb geschlossener Ortschaften die zul„ssige H”chstgeschwindigkeit auf bestimmten Straáen durch Zeichen 274 erh”hen. Auáerhalb geschlossener Ortschaften k”nnen sie mit Zustimmung der zust„ndigen obersten Landesbeh”rden die nach  3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c zul„ssige H”chstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

 46.
(1) Die Straáenverkehrsbeh”rden k”nnen in bestimmten Einzelf„llen oder allgemein fr bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

  1. von den Vorschriften ber die Straáenbenutzung ( 2);
  2. vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraáe zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen ( 18 Abs. 1, 10);
  3. von den Halt- und Parkverboten ( 12 Abs. 4);
  4. vom Verbot des Parkens vor oder gegenber von Grundstcksein- und -ausfahrten ( 12 Abs. 3 Nr. 3);

4a. von der Vorschrift, an Parkuhren nur w„hrend des Laufes der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten ( 13 Abs. 1);
4b. von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 und 292) nur w„hrend der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken ( 13 Abs. 2);
4c. von den Vorschriften ber das Abschleppen von Fahrzeugen ( 15 a);
5. von den Vorschriften ber H”he, L„nge und Breite von Fahrzeug und Ladung ( 18 Abs. 1 Satz 2,  22 Abs. 2 bis 4);
5a. von dem Verbot der unzul„ssigen Mitnahme von Personen ( 21);
5b. von den Vorschriften ber das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen ( 21a);
6. vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrr„dern aus zu fhren ( 28 Abs. 1 Satz 3 und 4);
7. vom Sonntagsfahrverbot ( 30 Abs. 3);
8. vom Verbot, Hindernisse auf die Straáe zu bringen ( 32 Abs. 1);
9. von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straáe anzubieten ( 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2);
10. vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen ( 33 Abs. 2 Satz 2) nur fr die Fl„chen von Leuchts„ulen, an denen Haltestellenschilder ”ffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11. von den Verboten oder Beschr„nkungen, die durch Vorschriftzeichen ( 41), Richtzeichen ( 42), Verkehrseinrichtungen ( 43 Abs. 1 und 3) oder Anordnungen ( 45 Abs. 4) erlassen sind;
12. von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot ( 12 Abs. 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefl„che mitzunehmen ( 21 Abs. 2) k”nnen fr die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrags errichteten internationalen Hauptquartiere, des Bundesgrenzschutzes, der Deutschen Bundespost und der Polizei deren Dienststellen, fr den Katastrophenschutz die zust„ndigen Landesbeh”rden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt fr die Vorschrift, daá vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden mssen ( 21a).
(2) Die zust„ndigen obersten Landesbeh”rden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen k”nnen von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen fr bestimmte Einzelf„lle oder allgemein fr bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonntagsfahrverbot ( 30 Abs. 3) k”nnen sie darber hinaus fr bestimmte Straáen oder Straáenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den L„ndern ( 30 Abs. 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme ber ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, so ist der Bundesminister fr Verkehr zust„ndig; das gilt nicht fr Ausnahmen vom Verbot der Rennveranstaltungen ( 29 Abs. 1).
(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis k”nnen unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zust„ndige Beh”rde die Beibringung eines Sachverst„ndigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzufhren und auf Verlangen zust„ndigen Personen auszuh„ndigen. Bei Erlaubnissen nach  29 Abs. 3 gengt das Mitfhren fernkopierter Bescheide.
(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zust„ndigen Beh”rde sind fr den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

 47.
(1) Die Erlaubnis nach  29 Abs. 2 und nach  30 Abs. 2 erteilt fr eine Veranstaltung, die im Ausland beginnt, die nach  44 Abs. 3 sachlich zust„ndige Beh”rde, in deren Gebiet die Grenzbergangsstelle liegt. Diese Beh”rde ist auch zust„ndig, wenn sonst erlaubnis- oder genehmigungspflichtiger Verkehr im Ausland beginnt. Die Erlaubnis nach  29 Abs. 3 erteilt die Straáenverkehrsbeh”rde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die Straáenverkehrsbeh”rde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
(2) Zust„ndig sind fr die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen:

  1. nach  46 Abs. 1 Nr. 2 fr eine Ausnahme von  18 Abs. 1 die Straáenverkehrsbeh”rde, in deren Bezirk auf die Autobahn oder Kraftfahrstraáe eingefahren werden soll. Wird jedoch eine Erlaubnis nach  29 Abs. 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach  46 Abs. 1 Nr. 5 erteilt, so ist die Verwaltungsbeh”rde zust„ndig, die diese Verfgung erl„át;
  2. nach  46 Abs. 1 Nr. 4 a fr kleinwchsige Menschen sowie nach  46 Abs. 1 Nr. 4 a und 4 b fr Ohnh„nder die Straáenverkehrsbeh”rde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat, auch fr die Bereiche, die auáerhalb ihres Bezirks liegen;
  3. nach  46 Abs. 1 Nr. 4 c die Straáenverkehrsbeh”rde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat;
  4. nach  46 Abs. 1 Nr. 5 die Straáenverkehrsbeh”rde, in deren Bezirk der zu genehmigende Verkehr beginnt oder die Straáenverkehrsbeh”rde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat;
  5. nach  46 Abs. 1 Nr. 5 b die Straáenverkehrsbeh”rde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat, auch fr die Bereiche, die auáerhalb ihres Bezirks liegen;
  6. nach  46 Abs. 1 Nr. 7 die Straáenverkehrsbeh”rde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straáenverkehrsbeh”rde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. Diese sind auch fr die Genehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort zust„ndig, ferner dann, wenn in ihrem Land von der Ausnahmegenehmigung kein Gebrauch gemacht wird oder wenn dort kein Fahrverbot besteht;
  7. nach  46 Abs. 1 Nr. 11 die Straáenverkehrsbeh”rde, in deren Bezirk die Verbote, Beschr„nkungen und Anordnungen erlassen sind, fr Schwerbehinderte mit auáergew”hnlicher Gehbehinderung und Blinde jedoch jede Straáenverkehrsbeh”rde auch fr solche Maánahmen, die auáerhalb ihres Bezirks angeordnet sind;
  8. in allen brigen F„llen die Straáenverkehrsbeh”rde, in deren Bezirk von der Ausnahmegenehmigung Gebrauch gemacht werden soll.

(3) Die Erlaubnis fr die berm„áige Benutzung der Straáe durch die Bundeswehr, die in  35 Abs. 5 genannten Truppen, den Bundesgrenzschutz, die Polizei und den Katastrophenschutz erteilt die h”here Verwaltungsbeh”rde oder die nach Landesrecht bestimmte Stelle, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt.

 48.
Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straáenverkehrsbeh”rde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht ber das Verhalten im Straáenverkehr teilzunehmen.

 49.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des  24 des Straáenverkehrsgesetzes handelt, wer vors„tzlich oder fahrl„ssig gegen eine Vorschrift ber

  1. das allgemeine Verhalten im Straáenverkehr nach  1 Abs. 2,
  2. die Straáenbenutzung durch Fahrzeuge nach  2,
  3. die Geschwindigkeit nach  3,
  4. den Abstand nach  4,
  5. das šberholen nach  5 Abs. 1 bis 4a, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 oder 7,
  6. das Vorbeifahren nach  6,
  7. den Fahrstreifenwechsel nach  7 Abs. 5,
  8. die Vorfahrt nach  8,
  9. das Abbiegen, Wenden oder Rckw„rtsfahren nach  9 Abs. 1, 2 Satz 1, 4 oder 5, Abs. 3 bis 5,
  10. das Einfahren oder Anfahren nach  10,
  11. das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach  11 Abs. 1 oder 2,
  12. das Halten oder Parken nach  12 Abs. 1, 1a, 3, 3a Satz 1, Abs. 3b Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Abs. 4a bis 6,
  13. Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach  13 Abs. 1 oder 2,
  14. die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach  14,
  15. das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach  15,

15a. das Abschleppen nach  15a,
16. die Abgabe von Warnzeichen nach  16,
17. die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach  17,
18. die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraáen nach  18 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 bis 10,
19. das Verhalten
a) an Bahnberg„ngen nach  19 oder
b) an Haltestellen von ”ffentlichen Verkehrsmitteln und an haltenden Schulbussen nach  20,
20. die Personenbef”rderung nach  21 Abs. 1, 1 a, Abs. 2 oder 3,
20a. das Anlegen von Sicherheitsgurten nach  21a Abs. 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach  21a Abs. 2,
21. die Ladung nach  22,
22. sonstige Pflichten des Fahrzeugfhrers nach  23,
23. das Fahren mit Krankenfahrsthlen oder anderen als in  24 Abs. 1 genannten Rollsthlen nach  24 Abs. 2,
24. das Verhalten
a) als Fuág„nger nach  25 Abs. 1 bis 4,
b) an Fuág„ngerberwegen nach  26 oder
c) auf Brcken nach  27 Abs. 6,
25. den Umweltschutz nach  30 Abs. 1 oder 2 oder das Sonntagsfahrverbot nach  30 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 4 Satz 2,
26. das Sporttreiben oder Spielen nach  31,
27. das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zust„nden oder die wirksame Verkleidung gef„hrlicher Ger„te nach  32,
28. Verkehrsbeeintr„chtigungen nach  33 oder
29. das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach  34 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 Buchstabe a, b oder Nr. 6 Buchstabe b - sofern er in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umst„nden angemessene Frist wartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterl„át - oder nach  34 Abs. 3, verst”át.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des  24 des Straáenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vors„tzlich oder fahrl„ssig
1. als Fhrer eines geschlossenen Verbandes entgegen  27 Abs. 5 nicht dafr sorgt, daá die fr geschlossene Verb„nde geltenden Vorschriften befolgt werden,
1a. entgegen  27 Abs. 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,
2. als Fhrer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen  27 Abs. 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen l„át,
3. als Tierhalter oder sonst fr die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach  28 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
4. als Reiter, Fhrer von Pferden, Treiber oder Fhrer von Vieh entgegen  28 Abs. 2 einer fr den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
5. als Kraftfahrzeugfhrer entgegen  29 Abs. 1 an einem Rennen teilnimmt,
6. entgegen  29 Abs. 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchfhrt oder als Veranstalter entgegen  29 Abs. 2 Satz 3 nicht dafr sorgt, daá die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden oder
7. entgegen  29 Abs. 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug fhrt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des  24 des Straáenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vors„tzlich oder fahrl„ssig

  1. entgegen  36 Abs. 1 bis 4 ein Zeichen oder eine Weisung oder entgegen Abs. 5 Satz 4 ein Haltgebot oder eine Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt,
  2. einer Vorschrift des  37 ber das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grnpfeil zuwiderhandelt,
  3. entgegen  38 Abs. 1, Abs. 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen  38 Abs. 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
  4. entgegen  41 eine durch ein Vorschriftzeichen gegebene Anordnung nicht befolgt,
  5. entgegen  42 eine durch die Zusatzschilder zu den Zeichen 306, 314, 315 oder durch die Zeichen 315, 325 oder 340 gegebene Anordnung nicht befolgt,
  6. entgegen  43 Abs. 2 und 3 Nr. 2 durch Absperrger„te abgesperrte Straáenfl„chen bef„hrt oder
  7. einer den Verkehr verbietenden oder beschr„nkenden Anordnung, die nach  45 Abs. 4 zweiter Halbsatz bekanntgegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des  24 des Straáenverkehrsgesetzes handelt schlieálich, wer vors„tzlich oder fahrl„ssig
1. dem Verbot des  35 Abs. 6 Satz 1, 2 oder 3 ber die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,
1a. entgegen  35 Abs. 6 Satz 4 keine auff„llige Warnkleidung tr„gt,
2. entgegen  35 Abs. 8 Sonderrechte ausbt, ohne die ”ffentliche Sicherheit und Ordnung gebhrend zu bercksichtigen,
3. entgegen  45 Abs. 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
4. entgegen  46 Abs. 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
5. entgegen  46 Abs. 3 Satz 3 die Bescheide nicht mitfhrt oder auf Verlangen nicht aush„ndigt,
6. entgegen  48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
7. entgegen  50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug fhrt oder mit einem Fahrrad f„hrt.

 50.
Auf der Insel Helgoland sind der Verkehr mit Kraftfahrzeugen und das Radfahren verboten.

 51.
Die Kosten des Zeichens 386 tr„gt abweichend von  5 b Abs. 1 des Straáenverkehrsgesetzes derjenige, der die Aufstellung dieses Zeichens beantragt.

 52.
Diese Verordnung steht der Erhebung von Entgelten fr die Benutzung von Verkehrsfl„chen, an denen kein Gemeingebrauch besteht, auf Grund anderer als straáenverkehrsrechtlicher Bestimmungen nicht entgegen.

 53.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. M„rz 1971 in Kraft.
(2) (gegenstandslos)
(3) Das Zeichen 226 der Straáenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38) in der Fassung der Verordnung vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 564) hat bis zum 31. Dezember 1995 die Bedeutung des Zeichens 224 in der Fassung der vorstehenden Verordnung.
(4) Die Zeichen 274, 278, 307, 314, 380, 385 und die bisherigen Absperrschranken mit schr„gen Schraffen behalten die Bedeutung, die sie nach der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Fassung dieser Verordnung hatten, bis l„ngstens zum 31. Dezember 1998. Bis l„ngstens 31. Dezember 1998 k”nnen Fuág„ngerbereiche (Zeichen 242/243) auch weiterhin mit Zeichen 241 gekennzeichnet werden. Bild 291 beh„lt die Bedeutung, die es nach der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Fassung dieser Verordnung hatte, bis l„ngstens zum 30. April 1989.
(5) Das Zusatzschild mit der Aufschrift "bei N„sse" darf bis zum 31. Dezember 1988 verwendet werden.
(6) Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgefhrt sind, drfen nach dem 1. Januar 1990 nicht mehr verwendet werden.
(7) Die bisherigen Zeichen 290 und 292 behalten die Bedeutung, die sich nach der vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung der Straáenverkehrs-Ordnung hatten, bis l„ngstens zum 31. Dezember 1999.
(8) Die bisherigen Zeichen 448 und 450 (300-m-Bake) bei Autobahnausfahrten drfen bis zum 31. Dezember 1995 verwendet werden.
(9) Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung dieser Verordnung behalten auch danach ihre Gltigkeit. Ab dem 1. Juli 1992 drfen jedoch nur noch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen mit den neuen Symbolen angeordnet und aufgestellt werden.
(10) Die Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes einer Verkehrsstrecke durch Zusatzschilder ( 41 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe c Satz 3 in der bis zum 30 Juni 1992 geltenden Fassung) bleibt bis 30. Juni 1994 wirksam.
(11) Die Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes einer Strecke, auf der das Parken durch die Zeichen 314 oder 315 ( 42 Abs. 4) erlaubt ist, bleibt bis 30. Juni 1994 wirksam.
(12) Rote und gelbe Pfeile in Lichtzeichenanlagen gem„á  37 Abs. 2 Nr. 1 in der bis zum 30. Juni 1992 geltenden Fassung bleiben bis zum 31. Dezember 2005 gltig.
(13) Die bisherigen Zeichen 229 behalten die Bedeutung, die sie nach der vor dem 1. M„rz 1994 geltenden Fassung der Straáenverkehrs-Ordnung hatten, bis l„ngstens 31. Dezember 1994.

 

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