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TVG

 

Tarifvertragsgesetz (TVG)


 1.
(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enth„lt Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluá und die Beendigung von Arbeitsverh„ltnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen k”nnen.
(2) Tarifvertr„ge bedrfen der Schriftform.

 2.
(1) Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern.
(2) Zusammenschlsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern (Spitzenorganisationen) k”nnen im Namen der ihnen angeschlossenenen Verb„nde Tarifvertr„ge abschlieáen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht haben.
(3) Spitzenorganisationen k”nnen selbst Parteien eines Tarifvertrages sein, wenn der Abschluá von Tarifvertr„gen zu ihren satzungsgem„áen Aufgaben geh”rt.
(4) In den F„llen der Abs„tze 2 und 3 haften sowohl die Spitzenorganisationen wie die ihnen angeschlossenen Verb„nde fr die Erfllung der gegenseitigen Verpflichtungen der Tarifvertragsparteien.

 3.
(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist.
(2) Rechtsnormen des Tarifvertrages ber betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten fr alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.
(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

 4.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluá oder die Beendigung von Arbeitsverh„ltnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend fr Rechtsnormen des Tarifvertrages ber betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend fr die Satzung dieser Einrichtung und das Verh„ltnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zul„ssig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Žnderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zul„ssig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschluáfristen fr die Geltendmachung tariflicher Rechte k”nnen nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrages gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

 5.
(1) Der Bundesminister fr Arbeit und Sozialordnung kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuá auf Antrag einer Tarifvertragspartei fr allgemeinverbindlich erkl„ren, wenn

  1. die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 vom Hundert der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer besch„ftigen und
  2. die Allgemeinverbindlicherkl„rung im ”ffentlichen Interesse geboten erscheint.

Von den Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 kann abgesehen werden, wenn die Allgemeinverbindlicherkl„rung zur Behebung eines sozialen Notstandes erforderlich erscheint.
(2) Vor der Entscheidung ber den Antrag ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der Allgemeinverbindlicherkl„rung betroffen werden wrden, den am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber sowie den obersten Arbeitsbeh”rden der L„nder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Žuáerung in einer mndlichen und ”ffentlichen Verhandlung zu geben.
(3) Erhebt die oberste Arbeitsbeh”rde eines beteiligten Landes Einspruch gegen die beantragte Allgemeinverbindlicherkl„rung, so kann der Bundesminister fr Arbeit und Sozialordnung dem Antrag nur mit Zustimmung der Bundesregierung stattgeben.
(4) Mit der Allgemeinverbindlicherkl„rung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(5) Der Bundesminister fr Arbeit und Sozialordnung kann die Allgemeinverbindlicherkl„rung eines Tarifvertrages im Einvernehmen mit dem in Absatz 1 genannten Ausschuá aufheben, wenn die Aufhebung im ”ffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Abs„tze 2 und 3 gelten entsprechend. Im brigen endet die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages mit dessen Ablauf.
(6) Der Bundesminister fr Arbeit und Sozialordnung kann der obersten Arbeitsbeh”rde eines Landes fr einzelne F„lle das Recht zur Allgemeinverbindlicherkl„rung sowie zur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit bertragen.
(7) Die Allgemeinverbindlicherkl„rung und die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit bedrfen der ”ffentlichen Bekanntmachung.

 6.
Bei dem Bundesminister fr Arbeit und Sozialordnung wird ein Tarifregister gefhrt, in das der Abschluá, die Žnderung und die Aufhebung der Tarifvertr„ge sowie der Beginn und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit eingetragen werden.

 7.
(1) Die Tarifvertragsparteien sind verpflichtet, dem Bundesminister fr Arbeit und Sozialordnung innerhalb eines Monats nach Abschluá kostenfrei die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift sowie zwei weitere Abschriften eines jeden Tarifvertrages und seiner Žnderungen zu bersenden; sie haben ihm das Auáerkrafttreten eines jeden Tarifvertrages innerhalb eines Monats mitzuteilen. Sie sind ferner verpflichtet, den obersten Arbeitsbeh”rden der L„nder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, innerhalb eines Monats nach Abschluá kostenfrei je drei Abschriften des Tarifvertrages und seiner Žnderungen zu bersenden und auch das Auáerkrafttreten des Tarifvertrages innerhalb eines Monats mitzuteilen. Erfllt eine Tarifvertragspartei die Verpflichtungen, so werden die brigen Tarifvertragsparteien davon befreit.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vors„tzlich oder fahrl„ssig entgegen Absatz 1 einer šbersendungs- oder Mitteilungspflicht nicht, unrichtig, nicht vollst„ndig oder nicht rechtzeitig gengt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuáe geahndet werden.
(3) Verwaltungsbeh”rde im Sinne des  36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ber Ordnungswidrigkeiten ist die Beh”rde, der gegenber die Pflicht nach Absatz 1 zu erfllen ist.

 8.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die fr ihren Betrieb maágebenden Tarifvertr„ge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

 9.
Rechtskr„ftige Entscheidungen der Gerichte fr Arbeitssachen, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder ber das Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifvertrages ergangen sind, sind in Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien sowie zwischen diesen und Dritten fr die Gerichte und Schiedsgerichte bindend.

 10.
(1) Mit dem Inkrafttreten eines Tarifvertrages treten Tarifordnungen und Anordnungen auf Grund der Verordnung ber die Lohngestaltung vom 25. Juni 1938(Reichsgesetzbl.I S. 691) und ihrer Durchfhrungsverordnung vom 23. April 1941(Reichsgesetzbl.I S. 222), die fr den Geltungsbereich des Tarifvertrages oder Teile desselben erlassen worden sind, auáer Kraft, mit Ausnahme solcher Bestimmungen, die durch den Tarifvertrag nicht geregelt worden sind.
(2) Der Bundesminister fr Arbeit und Sozialordnung kann Tarifordnungen und die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen aufheben; die Aufhebung bedarf der ”ffentlichen Bekanntmachung.

 11.
Der Bundesminister fr Arbeit und Sozialordnung kann unter Mitwirkung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die zur Durchfhrung des Gesetzes erforderlichen Verordnungen erlassen, insbesondere ber

  1. die Errichtung und die Fhrung des Tarifregisters und des Tarifarchivs,
  2. das Verfahren bei der Allgemeinverbindlicherkl„rung von Tarifvertr„gen und der Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen, die ”ffentlichen Bekanntmachungen bei der Antragstellung, der Erkl„rung und Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit und der Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen sowie die hierdurch entstehenden Kosten;
  3. den in  5 genannten Ausschuá.

 12.
Spitzenorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind - unbeschadet der Regelung in  2 - diejenigen Zusammenschlsse von Gewerkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen, die fr die Vertreter der Arbeitnehmer- oder der Arbeitgeberinteressen im Arbeitsleben des Bundesgebietes wesentliche Bedeutung haben. Ihnen stehen gleich Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, die keinem solchen Zusammenschluá angeh”ren, wenn sie die Voraussetzungen des letzten Halbsatzes in Satz 1 erfllen.

 12a.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend
1. fr Personen, die wirtschaftlich abh„ngig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedrftig sind (arbeitnehmer„hnliche Personen), wenn sie auf Grund von Dienst- oder Werkvertr„gen fr andere Personen t„tig sind, die geschuldeten Leistungen pers”nlich und im wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen und
a) berwiegend fr eine Person t„tig sind oder
b) ihnen von einer Person im Durchschnitt mehr als die H„lfte des Entgelts zusteht, das ihnen fr ihre Erwerbst„tigkeit insgesamt zusteht; ist dies nicht voraussehbar, so sind fr die Berechnung, soweit im Tarifvertrag nichts anderes vereinbart ist, jeweils die letzten sechs Monate, bei krzerer Dauer der T„tigkeit dieser Zeitraum, maágebend,
2. fr die in Nummer 1 genannten Personen, fr die die arbeitnehmer„hnlichen Personen t„tig sind, sowie fr die zwischen ihnen und den arbeitnehmer„hnlichen Personen durch Dienst- oder Werkvertr„ge begrndeten Rechtsverh„ltnisse.
(2) Mehrere Personen, fr die arbeitnehmer„hnliche Personen t„tig sind, gelten als eine Person, wenn diese mehreren Personen nach der Art eines Konzerns ( 18 des Aktiengesetzes) zusammengefaát sind oder zu einer zwischen ihnen bestehenden Organisationsgemeinschaft oder nicht nur vorbergehenden Arbeitsgemeinschaft geh”ren.
(3) Die Abs„tze 1 und 2 finden auf Personen, die knstlerische, schriftstellerische oder journalistische Leistungen erbringen, sowie auf Personen, die an der Erbringung, insbesondere der technischen Gestaltung solcher Leistungen unmittelbar mitwirken, auch dann Anwendung, wenn ihnen abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b erster Halbsatz von einer Person im Durchschnitt mindestens ein Drittel des Entgelts zusteht, das ihnen fr ihre Erwerbst„tigkeit insgesamt zusteht.
(4) Die Vorschrift findet keine Anwendung auf Handelsvertreter im Sinne des  84 des Handelsgesetzbuchs.

 12b.
(gegenstandslos)

 13.
(1) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 9. April 1949(Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets S. 55). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der sp„teren Žnderungen und Erg„nzungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Vorschriften. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkndung in Kraft.
(2) Tarifvertr„ge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen sind, unterliegen diesem Gesetz.

 

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