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UMWELTHG

 

Umwelthaftgesetz (UmweltHG)

 1.
Wird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im Anhang 11 genannten Anlage ausgeht, jemand get”tet, sein K”rper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache besch„digt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, dem Gesch„digten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

 2.
(1) Geht die Umwelteinwirkung von einer noch nicht fertiggestellten Anlage aus und beruht sie auf Umst„nden, die die Gef„hrlichkeit der Anlage nach ihrer Fertigstellung begrnden, so haftet der Inhaber der noch nicht fertiggestellten Anlage nach  1.
(2) Geht die Umwelteinwirkung von einer nicht mehr betriebenen Anlage aus und beruht sie auf Umst„nden, die die Gef„hrlichkeit der Anlage vor der Einstellung des Betriebs begrndet haben, so haftet derjenige nach  1, der im Zeitpunkt der Einstellung des Betriebs Inhaber der Anlage war.

 3.
(1) Ein Schaden entsteht durch eine Umwelteinwirkung, wenn er durch Stoffe, Erschtterungen, Ger„usche, Druck, Strahlen, Gase, D„mpfe, W„rme oder sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
(2) Anlagen sind ortsfeste Einrichtungen wie Betriebsst„tten und Lager.
(3) Zu den Anlagen geh”ren auch
a) Maschinen, Ger„te, Fahrzeuge und sonstige ortsver„nderliche technische Einrichtungen und     
b) Nebeneinrichtungen,
die mit der Anlage oder einem Anlagenteil in einem r„umlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang stehen und fr das Entstehen von Umwelteinwirkungen von Bedeutung sein k”nnen.

 4.
Die Ersatzpflicht besteht nicht, soweit der Schaden durch h”here Gewalt verursacht wurde.

 5.
Ist die Anlage bestimmungsgem„á betrieben worden ( 6 Abs. 2 Satz 2), so ist die Ersatzpflicht fr Sachsch„den ausgeschlossen, wenn die Sache nur unwesentlich oder in einem Maáe beeintr„chtigt wird, das nach den ”rtlichen Verh„ltnissen zumutbar ist.

 6.
(1) 1Ist eine Anlage nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet, den entstandenen Schaden zu verursachen, so wird vermutet, daá der Schaden durch diese Anlage verursacht ist. 2Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach dem Betriebsablauf, den verwendeten Einrichtungen, der Art und Konzentration der eingesetzten und freigesetzten Stoffe, den meteorologischen Gegebenheiten, nach Zeit und Ort des Schadenseintritts und nach dem Schadensbild sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall fr oder gegen die Schadensverursachung sprechen.
(2) 1Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Anlage bestimmungsgem„á betrieben wurde. 2Ein bestimmungsgem„áer Betrieb liegt vor, wenn die besonderen Betriebspflichten eingehalten worden sind und auch keine St”rung des Betriebs vorliegt.
(3) Besondere Betriebspflichten sind solche, die sich aus verwaltungsrechtlichen Zulassungen, Auflagen und vollziehbaren Anordnungen und Rechtsvorschriften ergeben, soweit sie die Verhinderung von solchen Umwelteinwirkungen bezwecken, die fr die Verursachung des Schadens in Betracht kommen.
(4) Sind in der Zulassung, in Auflagen, in vollziehbaren Anordnungen oder in Rechtsvorschriften zur šberwachung einer besonderen Betriebspflicht Kontrollen vorgeschrieben, so wird die Einhaltung dieser Betriebspflicht vermutet, wenn

  1. die Kontrollen in dem Zeitraum durchgefhrt wurden, in dem die in Frage stehende Umwelteinwirkung von der Anlage ausgegangen sein kann, und diese Kontrollen keinen Anhalt fr die Verletzung der Betriebspflicht ergeben haben, oder
  2. im Zeitpunkt der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs die in Frage stehende Umwelteinwirkung l„nger als zehn Jahre zurckliegt.

 7.
(1) 1Sind mehrere Anlagen geeignet, den Schaden zu verursachen, so gilt die Vermutung nicht, wenn ein anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet ist, den Schaden zu verursachen. 2Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach Zeit und Ort des Schadenseintritts und nach dem Schadensbild sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall fr oder gegen die Schadensverursachung sprechen.
(2) Ist nur eine Anlage geeignet, den Schaden zu verursachen, so gilt die Vermutung dann nicht, wenn ein anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet ist, den Schaden zu verursachen.

 8.
(1) 1Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begrnden, daá eine Anlage den Schaden verursacht hat, so kann der Gesch„digte vom Inhaber der Anlage Auskunft verlangen, soweit dies zur Feststellung, daá ein Anspruch auf Schadensersatz nach diesem Gesetz besteht, erforderlich ist. 2Verlangt werden k”nnen nur Angaben ber die verwendeten Einrichtungen, die Art und Konzentration der eingesetzten oder freigesetzten Stoffe und die sonst von der Anlage ausgehenden Wirkungen sowie die besonderen Betriebspflichten nach  6 Abs. 3.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht insoweit nicht, als die Vorg„nge aufgrund gesetzlicher Vorschriften geheimzuhalten sind oder die Geheimhaltung einem berwiegenden Interesse des Inhabers der Anlage oder eines Dritten entspricht.
(3) 1Der Gesch„digte kann vom Inhaber der Anlage Gew„hrung von Einsicht in vorhandene Unterlagen verlangen, soweit die Annahme begrndet ist, daá die Auskunft unvollst„ndig, unrichtig oder nicht ausreichend ist, oder wenn die Auskunft nicht in angemessener Frist erteilt wird. 2Abs„tze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die  259 bis 261 des Brgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

 9.
1Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begrnden, daá eine Anlage den Schaden verursacht hat, so kann der Gesch„digte von Beh”rden, die die Anlage genehmigt haben oder berwachen, oder deren Aufgabe es ist, Einwirkungen auf die Umwelt zu erfassen, Auskunft verlangen, soweit dies zur Feststellung, daá ein Anspruch auf Schadensersatz nach diesem Gesetz besteht, erforderlich ist. 2Die Beh”rde ist zur Erteilung der Auskunft nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgem„áe Erfllung der Aufgaben der Beh”rde beeintr„chtigt wrde, das Bekanntwerden des Inhalts der Auskunft dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten wrde oder soweit die Vorg„nge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheimgehalten werden mssen. 3 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend fr die Beh”rden, die die Anlage genehmigt haben oder berwachen; von diesen Beh”rden k”nnen auch Angaben ber Namen und Anschrift des Inhabers der Anlage, seines gesetzlichen Vertreters oder eines Zustellungsbevollm„chtigten verlangt werden.

 10.
(1) Wird gegen den Inhaber einer Anlage ein Anspruch aufgrund dieses Gesetzes geltend gemacht, so kann er von dem Gesch„digten und von dem Inhaber einer anderen Anlage Auskunft und Einsichtsgew„hrung oder von den in  9 genannten Beh”rden Auskunft verlangen, soweit dies zur Feststellung des Umfangs seiner Ersatzpflicht gegenber dem Gesch„digten oder seines Ausgleichsanspruchs gegen den anderen Inhaber erforderlich ist.
(2) Fr den Anspruch gegen den Gesch„digten gilt  8 Abs. 2, 3 Satz 1 und  8 Abs. 4, fr den Anspruch gegen den Inhaber einer anderen Anlage gilt  8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 und fr den Auskunftsanspruch gegen Beh”rden  9 entsprechend.

 11.
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Gesch„digten mitgewirkt, so gilt  254 des Brgerlichen Gesetzbuchs; im Falle der Sachbesch„digung steht das Verschulden desjenigen, der die tats„chliche Gewalt ber die Sache ausbt, dem Verschulden des Gesch„digten gleich.

 12.
(1) 1Im Falle der T”tung ist Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Verm”gensnachteils zu leisten, den der Get”tete dadurch erlitten hat, daá w„hrend der Krankheit seine Erwerbsf„higkeit aufgehoben oder gemindert war oder seine Bedrfnisse vermehrt waren. 2Der Ersatzpflichtige hat auáerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, der diese Kosten zu tragen hat.
(2) 1Stand der Get”tete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verh„ltnis, aus dem er diesem gegenber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der T”tung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Get”tete w„hrend der mutmaálichen Dauer seines Lebens zur Gew„hrung des Unterhalts verpflichtet gewesen w„re. 2Die Ersatzpflicht tritt auch ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

 13.
Im Falle der Verletzung des K”rpers oder der Gesundheit ist Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Verm”gensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daá infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsf„higkeit aufgehoben oder gemindert ist oder seine Bedrfnisse vermehrt sind.

 14.
(1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsf„higkeit und wegen vermehrter Bedrfnisse des Verletzten sowie der nach  12 Abs. 2 einem Dritten zu gew„hrende Schadensersatz ist fr die Zukunft durch eine Geldrente zu leisten.
(2)  843 Abs. 2 bis 4 des Brgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

 15.
1Der Ersatzpflichtige haftet fr T”tung, K”rper- und Gesundheitsverletzung insgesamt nur bis zu einem H”chstbetrag von einhundertsechzig Millionen Deutsche Mark und fr Sachbesch„digungen ebenfalls insgesamt nur bis zu einem H”chstbetrag von einhundertsechzig Millionen Deutsche Mark, soweit die Sch„den aus einer einheitlichen Umwelteinwirkung entstanden sind. 2šbersteigen die mehreren aufgrund der einheitlichen Umwelteinwirkung zu leistenden Entsch„digungen die in Satz 1 bezeichneten jeweiligen H”chstbetr„ge, so verringern sich die einzelnen Entsch„digungen in dem Verh„ltnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum H”chstbetrag steht.

 16.
(1) Stellt die Besch„digung einer Sache auch eine Beeintr„chtigung der Natur oder der Landschaft dar, so ist, soweit der Gesch„digte den Zustand herstellt, der bestehen wrde, wenn die Beeintr„chtigung nicht eingetreten w„re,  251 Abs. 2 des Brgerlichen Gesetzbuchs mit der Maágabe anzuwenden, daá Aufwendungen fr die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes nicht allein deshalb unverh„ltnism„áig sind, weil sie den Wert der Sache bersteigen.
(2) Fr die erforderlichen Aufwendungen hat der Sch„diger auf Verlangen des Ersatzberechtigten Vorschuá zu leisten.

 17.
Auf die Verj„hrung finden die fr unerlaubte Handlungen geltenden Verj„hrungsvorschriften des Brgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

 18.
(1) Eine Haftung aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberhrt.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung im Falle eines nuklearen Ereignisses, soweit fr den Schaden das Atomgesetz in Verbindung mit dem Pariser Atomhaftungsbereinkommen vom 29. Juli 1960 (im Wortlaut der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985, BGBl. 1985 II S. 963), dem Brsseler Reaktorschiff-šbereinkommen vom 25. Mai 1962 (BGBl. 1975 II S. 957, 977) und dem Brsseler Kernmaterial-Seetransport-Abkommen vom 17. Dezember 1971 (BGBl. 1975 II S. 957, 1026) in der jeweils gltigen Fassung, maágebend ist.

 19.
(1) 1Die Inhaber von Anlagen, die in Anhang 21 genannt sind, haben dafr Sorge zu tragen, daá sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zum Ersatz von Sch„den nachkommen k”nnen, die dadurch entstehen, daá infolge einer von der Anlage ausgehenden Umwelteinwirkung ein Mensch get”tet, sein K”rper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache besch„digt wird (Deckungsvorsorge). 2Geht von einer nicht mehr betriebenen Anlage eine besondere Gef„hrlichkeit aus, kann die zust„ndige Beh”rde anordnen, daá derjenige, der im Zeitpunkt der Einstellung des Betriebs Inhaber der Anlage war, fr die Dauer von h”chstens zehn Jahren weiterhin entsprechende Deckungsvorsorge zu treffen hat.
(2) Die Deckungsvorsorge kann erbracht werden

  1. durch eine Haftpflichtversicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Gesch„ftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder
  2. durch eine Freistellungs- oder Gew„hrleistungsverpflichtung des Bundes oder eines Landes oder
  3. durch eine Freistellungs- oder Gew„hrleistungsverpflichtung eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Gesch„ftsbetrieb befugten Kreditinstituts, wenn gew„hrleistet ist, daá sie einer Haftpflichtversicherung vergleichbare Sicherheiten bietet.

(3) Die in  2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Pflichtversicherungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), zuletzt ge„ndert durch Gesetz vom 22. M„rz 1988 (BGBl. I S. 358), Genannten sind von der Pflicht zur Deckungsvorsorge befreit.
(4) Die zust„ndige Beh”rde kann den Betrieb einer im Anhang 23 genannten Anlage ganz oder teilweise untersagen, wenn der Inhaber seiner Verpflichtung zur Deckungsvorsorge nicht nachkommt und die Deckungsvorsorge nicht binnen einer von der zust„ndigen Beh”rde festzusetzenden angemessenen Frist nachweist.

 20.
(1) Die Bundesregierung wird durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften erlassen ber

  1. den Zeitpunkt, ab dem der Inhaber einer Anlage nach  19 Deckungsvorsorge zu treffen hat,
  2. Umfang und H”he der Deckungsvorsorge,
  3. die an Freistellungs- und Gew„hrleistungsverpflichtungen von Kreditinstituten zu stellenden Anforderungen,
  4. Verfahren und Befugnisse der fr die šberwachung der Deckungsvorsorge zust„ndigen Beh”rde,
  5. die zust„ndige Stelle gem„á  158c Abs. 2 des Gesetzes ber den Versicherungsvertrag sowie ber die Erstattung der Anzeige im Sinne des  158c Abs. 2 des Gesetzes ber den Versicherungsvertrag,
  6. die Pflichten des Inhabers der Anlage, des Versicherungsunternehmens und desjenigen, der eine Freistellungs- oder Gew„hrleistungsverpflichtung bernommen hat, gegenber der fr die šberwachung der Deckungsvorsorge zust„ndigen Beh”rde.

(2) 1Die Rechtsverordnung ist vor Zuleitung an den Bundesrat dem Deutschen Bundestag zuzuleiten. 2Sie kann durch Beschluá des Bundestages ge„ndert oder abgelehnt werden. 3Der Beschluá des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. 4Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befaát, so wird die unver„nderte Rechtsverordnung der Bundesregierung zugeleitet. 5Der Deutsche Bundestag befaát sich mit der Rechtsverordnung auf Antrag von so vielen Mitgliedern des Bundestages, wie zur Bildung einer Fraktion erforderlich sind.

 21.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. entgegen  19 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach  20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, nicht oder nicht ausreichende Deckungsvorsorge trifft oder
  2. einer vollziehbaren Anordnung nach  19 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt.

(2) Handelt der T„ter fahrl„ssig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagess„tzen.

 22.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer Rechtsverordnung nach  20 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 zuwiderhandelt, soweit sie fr einen bestimmten Tatbestand auf diese Buágeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuáe bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

 23.
Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit der Schaden vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verursacht worden ist.

 

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