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URHG

 

Gesetz ber Urheberrecht und verwandteSchutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG)

Erster Teil. Urheberrecht
Erster Abschnitt. Allgemeines

 1.
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genieáen fr ihre Werke Schutz nach Maágabe dieses Gesetzes.

Zweiter Abschnitt. Das Werk

 2.
(1) Zu den geschtzten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst geh”ren insbesondere:

  1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  2. Werke der Musik;
  3. pantomimische Werke einschlieálich der Werke der Tanzkunst;
  4. Werke der bildenden Knste einschlieálich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwrfe solcher Werke;
  5. Lichtbildwerke einschlieálich der Werke, die „hnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  6. Filmwerke einschlieálich der Werke, die „hnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pl„ne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur pers”nliche geistige Sch”pfungen.

 3.
1šbersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die pers”nliche geistige Sch”pfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbst„ndige Werke geschtzt. 2Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschtzten Werkes der Musik wird nicht als selbst„ndiges Werk geschtzt.

 4.
Sammlungen von Werken oder anderen Beitr„gen, die durch Auslese oder Anordnung eine pers”nliche geistige Sch”pfung sind (Sammelwerke), werden unbeschadet des Urheberrechts an den aufgenommenen Werken wie selbst„ndige Werke geschtzt.

 5.
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaáte Leits„tze zu Entscheidungen genieáen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt fr andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme ver”ffentlicht worden sind, mit der Einschr„nkung, daá die Bestimmungen ber Žnderungsverbot und Quellenangabe in  62 Abs. 1 bis 3 und  63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

 6.
(1) Ein Werk ist ver”ffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der ™ffentlichkeit zug„nglich gemacht worden ist.
(2) 1Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielf„ltigungsstcke des Werkes nach ihrer Herstellung in gengender Anzahl der ™ffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. 2Ein Werk der bildenden Knste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielf„ltigungsstck des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der ™ffentlichkeit zug„nglich ist.

Dritter Abschnitt. Der Urheber

 7.
Urheber ist der Sch”pfer des Werkes.

 8.
(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daá sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
(2) 1Das Recht zur Ver”ffentlichung und zur Verwertung des Wekes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Žnderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zul„ssig. 2Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Ver”ffenlichung, Verwertung oder Žnderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. 3Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.
(3) Die Ertr„gnisse aus der Nutzung des Werkes gebhren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Sch”pfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.
(4) 1Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten ( 15) verzichten. 2Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenber zu erkl„ren. 3Mit der Erkl„rung w„chst der Anteil den anderen Miturhebern zu.

 9.
Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Ver”ffentlichung, Verwertung und Žnderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist.

 10.
(1) Wer auf den Vervielf„ltigungsstcken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Knste in der blichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch fr eine Bezeichnung, die als Deckname oder Knstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.
(2) 1Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daá derjenige erm„chtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielf„ltigungsstcken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. 2Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daá der Verleger erm„chtigt ist.

Vierter Abschnitt. Inhalt des Urheberrechts
1. Allgemeines

 11.
Das Urheberrecht schtzt den Urheber in seinen geistigen und pers”nlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes.

2. Urheberpers”nlichkeitsrecht

 12.
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu ver”ffentlichen ist.
(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes ”ffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung ver”ffentlicht ist.

 13.
1Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. 2Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

 14.
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeintr„chtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder pers”nlichen Interessen am Werk zu gef„hrden.

3. Verwertungsrechte

 15.
(1) Der Urheber hat das ausschlieáliche Recht, sein Werk in k”rperlicher Form zu verwerten;1 das Recht umfaát insbesondere

  1. das Vervielf„ltigungsrecht ( 16),
  2. das Verbreitungsrecht ( 17),
  3. das Ausstellungsrecht ( 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschlieáliche Recht, sein Werk in unk”rperlicher Form ”ffentlich wiederzugeben (Recht der ”ffentlichen Wiedergabe); das Recht umfaát insbesondere

  1. das Vortrags-, Auffhrungs- und Vorfhrungsrecht ( 19),
  2. das Senderecht ( 20),
  3. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tontr„ger ( 21),
  4. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen ( 22).

(3) Die Wiedergabe eines Werkes ist ”ffentlich, wenn sie fr eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, daá der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter pers”nlich untereinander verbunden sind.

 16.
(1) Das Vervielf„ltigungsrecht ist das Recht, Vervielf„ltigungsstcke des Werkes herzustellen, gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielf„ltigung ist auch die šbertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tontr„ger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tontr„ger oder um die šbertragung des Werkes von einem Bild- oder Tontr„ger auf einen anderen handelt.

 17.
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielf„ltigungsstcke des Werkes der ™ffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielf„ltigungsstcke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes Berechtigten im Wege der Ver„uáerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung zul„ssig.

 18.
Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielf„ltigungsstcke eines unver”ffentlichten Werkes der bildenden Knste oder eines unver”ffentlichten Lichtbildwerkes ”ffentlich zur Schau zu stellen.

 19.
(1) Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch pers”nliche Darbietung ”ffentlich zu Geh”r zu bringen.
(2) Das Auffhrungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch pers”nliche Darbietung ”ffentlich zu Geh”r zu bringen oder ein Werk ”ffentlich bhnenm„áig darzustellen.
(3) Das Vortrags- und das Auffhrungsrecht umfassen das Recht, Vortr„ge und Auffhrungen auáerhalb des Raumes, in dem die pers”nliche Darbietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder „hnliche technische Einrichtungen ”ffentlich wahrnehmbar zu machen.
(4) 1Das Vorfhrungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Knste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen ”ffentlich wahrnehmbar zu machen. 2Das Vorfhrungsrecht umfaát nicht das Recht, die Funksendung solcher Werke ”ffentlich wahrnehmbar zu machen ( 22).

 20.
Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Drahtfunk oder „hnliche technische Einrichtungen, der ™ffentlichkeit zug„nglich zu machen.

 21.
1Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tontr„ger ist das Recht, Vortr„ge oder Auffhrungen des Werkes mittels Bild- oder Tontr„ger ”ffentlich wahrnehmbar zu machen. 2 19 Abs. 3 gilt entsprechend.

 22.
1Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen ist das Recht, Funksendungen des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder „hnliche technische Einrichtungen ”ffentlich wahrnehmbar zu machen. 2 19 Abs. 3 gilt entsprechend.

 23.
1Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes drfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes ver”ffentlicht oder verwertet werden. 2Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausfhrung von Pl„nen und Entwrfen eines Werkes der bildenden Knste oder um den Nachbau eines Werkes der Baukunst, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.

 24.
(1) Ein selbst„ndiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes ver”ffentlicht und verwertet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht fr die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.

4. Sonstige Rechte des Urhebers

 25.
(1) Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder eines Vervielf„ltigungsstckes seines Werkes verlangen, daá er ihm das Original oder das Vervielf„ltigungsstck zug„nglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielf„ltigungsstcken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen.
(2) Der Besitzer ist nicht verpflichtet, das Original oder das Vervielf„ltigungsstck dem Urheber herauszugeben.

 26.
(1) 1Wird das Original eines Werkes der bildenden Knste weiterver„uáert und ist hieran ein Kunsth„ndler oder Versteigerer als Erwerber, Ver„uáerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Ver„uáerer dem Urheber einen Anteil in H”he von fnf vom Hundert des Ver„uáerungserl”ses zu entrichten. 2Die Verpflichtung entf„llt, wenn der Ver„uáerungserl”s weniger als einhundert Deutsche Mark betr„gt.
(2) 1Der Urheber kann auf seinen Anteil im voraus nicht verzichten. 2Die Anwartschaft darauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfgung ber die Anwartschaft ist unwirksam.
(3) Der Urheber kann von einem Kunsth„ndler oder Versteigerer Auskunft darber verlangen, welche Originale von Werken des Urhebers innerhalb des letzten vor dem Auskunftsersuchen abgelaufenen Kalenderjahres unter Beteiligung des Kunsth„ndlers oder Versteigerers weiterver„uáert wurden.
(4) 1Der Urheber kann, soweit dies zur Durchsetzung seines Anspruchs gegen den Ver„uáerer erforderlich ist, von dem Kunsth„ndler oder Versteigerer Auskunft ber den Namen und die Anschrift des Ver„uáerers sowie ber die H”he des Ver„uáerungserl”ses verlangen. 2Der Kunsth„ndler oder Versteigerer darf die Auskunft ber Namen und Anschrift des Ver„uáerers verweigern, wenn er dem Urheber den Anteil entrichtet.
(5) Die Ansprche nach den Abs„tzen 3 und 4 k”nnen nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(6) 1Bestehen begrndete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollst„ndigkeit einer Auskunft nach Absatz 3 oder 4, so kann die Verwertungsgesellschaft verlangen, daá nach Wahl des Auskunftspflichtigen ihr oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprfer oder vereidigten Buchprfer Einsicht in die Gesch„ftsbcher oder sonstige Urkunden soweit gew„hrt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollst„ndigkeit der Auskunft erforderlich ist. 2Erweist sich die Auskunft als unrichtig oder unvollst„ndig, so hat der Auskunftspflichtige die Kosten der Prfung zu erstatten.
(7) Die Ansprche des Urhebers verj„hren in zehn Jahren.
(8) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Werke der Baukunst und der angewandten Kunst nicht anzuwenden.

 27.
(1) 1Fr das Vermieten oder Verleihen von Vervielf„ltigungsstcken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach  17 Abs. 2 zul„ssig ist, ist dem Urheber eine angemessene Vergtung zu zahlen, wenn das Vermieten oder Verleihen Erwerbszwecken des Vermieters oder Verleihers dient oder die Vervielf„ltigungsstcke durch eine der ™ffentlichkeit zug„ngliche Einrichtung (Bcherei, Schallplattensammlung oder Sammlung anderer Vervielf„ltigungsstcke) vermietet oder verliehen werden. 2Der Vergtungsanspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Werk ausschlieálich zum Zweck des Vermietens oder Verleihens erschienen ist oder die Vervielf„ltigungsstcke im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverh„ltnisses ausschlieálich zu dem Zweck verliehen werden, sie bei der Erfllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverh„ltnis zu benutzen.

Fnfter Abschnitt. Rechtsverkehr im Urheberrecht
1. Rechtsnachfolge in das Urheberrecht

 28.
(1) Das Urheberrecht ist vererblich.
(2) 1Der Urheber kann durch letztwillige Verfgung die Ausbung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker bertragen. 2 2210 des Brgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

 29.
1Das Urheberrecht kann in Erfllung einer Verfgung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung bertragen werden. 2Im brigen ist es nicht bertragbar.

 30.
Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber nach diesem Gesetz zustehenden Rechte, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2. Nutzungsrechte

 31.
(1) 1Der Urheber kann einem anderen das Recht einr„umen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). 2Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschlieáliches Recht einger„umt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk neben dem Urheber oder anderen Berechtigten auf die ihm erlaubte Art zu nutzen.
(3) 1Das ausschlieáliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluá aller anderen Personen einschlieálich des Urhebers auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und einfache Nutzungsrechte einzur„umen. 2 35 bleibt unberhrt.
(4) Die Einr„umung von Nutzungsrechten fr noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu sind unwirksam.
(5) Sind bei der Einr„umung des Nutzungsrechts die Nutzungsarten, auf die sich das Recht erstrecken soll, nicht einzeln bezeichnet, so bestimmt sich der Umfang des Nutzungsrechts nach dem mit seiner Einr„umung verfolgten Zweck.

 32.
Das Nutzungsrecht kann r„umlich, zeitlich oder inhaltlich beschr„nkt einger„umt werden.

 33.
Ein einfaches Nutzungsrecht, das der Urheber vor Einr„umung eines ausschlieálichen Nutzungsrechts einger„umt hat, bleibt gegenber dem Inhaber des ausschlieálichen Nutzungsrechts wirksam, wenn nichts anderes zwischen dem Urheber und dem Inhaber des einfachen Nutzungsrechts vereinbart ist.

 34.
(1) 1Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers bertragen werden. 2Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.
(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk ( 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken bertragen, so gengt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.
(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers bertragen werden, wenn die šbertragung im Rahmen der Gesamtver„uáerung eines Unternehmens oder der Ver„uáerung von Teilen eines Unternehmens geschieht.
(4) Abweichende Vereinbarungen zwischen dem Inhaber des Nutzungsrechts und dem Urheber sind zul„ssig.
(5) Ist die šbertragung des Nutzungsrechts nach Vertrag oder kraft Gesetzes ohne Zustimmung des Urhebers zul„ssig, so haftet der Erwerber gesamtschuldnerisch fr die Erfllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Ver„uáerers.

 35.
(1) 1Der Inhaber eines ausschlieálichen Nutzungsrechts kann einfache Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einr„umen. 2Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das ausschlieáliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers einger„umt ist.
(2) Die Bestimmungen in  34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.

 36.
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen einger„umt, die dazu fhren, daá die vereinbarte Gegenleistung unter Bercksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem groben Miáverh„ltnis zu den Ertr„gnissen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Žnderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umst„nden nach angemessene Beteiligung an den Ertr„gnissen gew„hrt wird.
(2) Der Anspruch verj„hrt in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Urheber von den Umst„nden, aus denen sich der Anspruch ergibt, Kenntnis erlangt, ohne Rcksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren.
(3) 1Auf den Anspruch kann im voraus nicht verzichtet werden. 2Die Anwartschaft darauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfgung ber die Anwartschaft ist unwirksam.

 37.
(1) R„umt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht am Werk ein, so verbleibt ihm im Zweifel das Recht der Einwilligung zur Ver”ffentlichung oder Verwertung einer Bearbeitung des Werkes.
(2) R„umt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zur Vervielf„ltigung des Werkes ein, so verbleibt ihm im Zweifel das Recht, das Werk auf Bild- oder Tontr„ger zu bertragen.
(3) R„umt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu einer ”ffentlichen Wiedergabe des Werkes ein, so ist dieser im Zweifel nicht berechtigt, die Wiedergabe auáerhalb der Veranstaltung, fr die sie bestimmt ist, durch Bildschirm, Lautsprecher oder „hnliche technische Einrichtungen ”ffentlich wahrnehmbar zu machen.

 38.
(1) 1Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschlieáliches Nutzungsrecht zur Vervielf„ltigung und Verbreitung. 2Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielf„ltigen und verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch fr einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, fr dessen šberlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergtung zusteht.
(3) 1Wird der Beitrag einer Zeitung berlassen, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist. 2R„umt der Urheber ein ausschlieáliches Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu vervielf„ltigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.

 39.
(1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung ( 10 Abs. 1) nicht „ndern, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(2) Žnderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zul„ssig.

 40.
(1) 1Ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur Einr„umung von Nutzungsrechten an knftigen Werken verpflichtet, die berhaupt nicht n„her oder nur der Gattung nach bestimmt sind, bedarf der schriftlichen Form. 2Er kann von beiden Vertragsteilen nach Ablauf von fnf Jahren seit dem Abschluá des Vertrages gekndigt werden. 3Die Kndigungsfrist betr„gt sechs Monate, wenn keine krzere Frist vereinbart ist.
(2) 1Auf das Kndigungsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. 2Andere vertragliche oder gesetzliche Kndigungsrechte bleiben unberhrt.
(3) Wenn in Erfllung des Vertrages Nutzungsrechte an knftigen Werken einger„umt worden sind, wird mit Beendigung des Vertrages die Verfgung hinsichtlich der Werke unwirksam, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeliefert sind.

 41.
(1) 1šbt der Inhaber eines ausschlieálichen Nutzungsrechts das Recht nicht oder nur unzureichend aus und werden dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt, so kann dieser das Nutzungsrecht zurckrufen. 2Dies gilt nicht, wenn die Nichtausbung oder die unzureichende Ausbung des Nutzungsrechts berwiegend auf Umst„nden beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.
(2) 1Das Rckrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einr„umung oder šbertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk sp„ter abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. 2Bei einem Beitrag zu einer Zeitung betr„gt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in krzeren Abst„nden erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.
(3) 1Der Rckruf kann erst erkl„rt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankndigung des Rckrufs eine angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausbung des Nutzungsrechts bestimmt hat. 2Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausbung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unm”glich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gew„hrung einer Nachfrist berwiegende Interessen des Urhebers gef„hrdet wrden.
(4) 1Auf das Rckrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. 2Seine Ausbung kann im voraus fr mehr als fnf Jahre nicht ausgeschlossen werden.
(5) Mit Wirksamwerden des Rckrufs erlischt das Nutzungsrecht.
(6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entsch„digen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
(7) Rechte und Ansprche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberhrt.

 42.
(1) 1Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegenber dem Inhaber zurckrufen, wenn das Werk seiner šberzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. 2Der Rechtsnachfolger des Urhebers ( 30) kann den Rckruf nur erkl„ren, wenn er nachweist, daá der Urheber vor seinem Tode zum Rckruf berechtigt gewesen w„re und an der Erkl„rung des Rckrufs gehindert war oder diese letztwillig verfgt hat.
(2) 1Auf das Rckrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. 2Seine Ausbung kann nicht ausgeschlossen werden.
(3) 1Der Urheber hat den Inhaber des Nutzungsrechts angemessen zu entsch„digen. 2Die Entsch„digung muá mindestens die Aufwendungen decken, die der Inhaber des Nutzungsrechts bis zur Erkl„rung des Rckrufs gemacht hat; jedoch bleiben hierbei Aufwendungen, die auf bereits gezogene Nutzungen entfallen, auáer Betracht. 3Der Rckruf wird erst wirksam, wenn der Urheber die Aufwendungen ersetzt oder Sicherheit dafr geleistet hat. 4Der Inhaber des Nutzungsrechts hat dem Urheber binnen einer Frist von drei Monaten nach Erkl„rung des Rckrufs die Aufwendungen mitzuteilen; kommt er dieser Pflicht nicht nach, so wird der Rckruf bereits mit Ablauf dieser Frist wirksam.
(4) Will der Urheber nach Rckruf das Werk wieder verwerten, so ist er verpflichtet, dem frheren Inhaber des Nutzungsrechts ein entsprechendes Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen anzubieten.
(5) Die Bestimmungen in  41 Abs. 5 und 7 sind entsprechend anzuwenden.

 43.
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverh„ltnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverh„ltnisses nichts anderes ergibt.

 44.
(1) Ver„uáert der Urheber das Original des Werkes, so r„umt er damit im Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht ein.
(2) Der Eigentmer des Originals eines Werkes der bildenden Knste oder eines Lichtbildwerkes ist berechtigt, das Werk ”ffentlich auszustellen, auch wenn es noch nicht ver”ffentlicht ist, es sei denn, daá der Urheber dies bei der Ver„uáerung des Originals ausdrcklich ausgeschlossen hat.

Sechster Abschnitt. Schranken des Urheberrechts

 45.
(1) Zul„ssig ist, einzelne Vervielf„ltigungsstcke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Beh”rde herzustellen oder herstellen zu lassen.
(2) Gerichte und Beh”rden drfen fr Zwecke der Rechtspflege und der ”ffentlichen Sicherheit Bildnisse vervielf„ltigen oder vervielf„ltigen lassen.
(3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielf„ltigung ist auch die Verbreitung, ”ffentliche Ausstellung und ”ffentliche Wiedergabe der Werke zul„ssig.

 46.
(1) 1Zul„ssig ist die Vervielf„ltigung und Verbreitung, wenn Teile von Werken, Sprachwerke oder Werke der Musik von geringem Umfang, einzelne Werke der bildenden Knste oder einzelne Lichtbildwerke nach dem Erscheinen in eine Sammlung aufgenommen werden, die Werke einer gr”áeren Anzahl von Urhebern vereinigt und nach ihrer Beschaffenheit nur fr den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt ist. 2Auf der Titelseite oder an einer entsprechenden Stelle der Sammlung ist deutlich anzugeben, wozu sie bestimmt ist.
(2) Absatz 1 gilt fr Werke der Musik, die in eine fr den Musikunterricht bestimmte Sammlung aufgenommen werden, nur, wenn es sich um eine Sammlung fr den Musikunterricht in Schulen mit Ausnahme der Musikschulen handelt.
(3) 1Mit der Vervielf„ltigung darf erst begonnen werden, wenn die Absicht, von der Berechtigung nach Absatz 1 Gebrauch zu machen, dem Urheber oder, wenn sein Wohnort oder Aufenthaltsort unbekannt ist, dem Inhaber des ausschlieálichen Nutzungsrechts durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt worden ist und seit Absendung des Briefes zwei Wochen verstrichen sind. 2Ist auch der Wohnort oder Aufenthaltsort des Inhabers des ausschlieálichen Nutzungsrechts unbekannt, so kann die Mitteilung durch Ver”ffentlichung im Bundesanzeiger bewirkt werden.
(4) Fr die Vervielf„ltigung und Verbreitung ist dem Urheber eine angemessene Vergtung zu zahlen.
(5) 1Der Urheber kann die Vervielf„ltigung und Verbreitung verbieten, wenn das Werk seiner šberzeugung nicht mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurckgerufen hat ( 42). 2Die Bestimmungen in  136 Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.

 47.
(1) 1Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung drfen einzelne Vervielf„ltigungsstcke von Werken, die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden, durch šbertragung der Werke auf Bild- oder Tontr„ger herstellen. 2Das gleiche gilt fr Heime der Jugendhilfe und die staatlichen Landesbildstellen oder vergleichbare Einrichtungen in ”ffentlicher Tr„gerschaft.
(2) 1Die Bild- oder Tontr„ger drfen nur fr den Unterricht verwendet werden. 2Sie sind sp„testens am Ende des auf die šbertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahres zu l”schen, es sei denn, daá dem Urheber eine angemessene Vergtung gezahlt wird.

 48.
(1) Zul„ssig ist

  1. die Vervielf„ltigung und Verbreitung von Reden ber Tagesfragen in Zeitungen sowie in Zeitschriften oder anderen Informationsbl„ttern, die im wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, wenn die Reden bei ”ffentlichen Versammlungen oder im Rundfunk gehalten worden sind, sowie die ”ffentliche Wiedergabe solcher Reden,
  2. die Vervielf„ltigung, Verbreitung und ”ffentliche Wiedergabe von Reden, die bei ”ffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten worden sind.

(2) Unzul„ssig ist jedoch die Vervielf„ltigung und Verbreitung der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Reden in Form einer Sammlung, die berwiegend Reden desselben Urhebers enth„lt.

 49.
(1) 1Zul„ssig ist die Vervielf„ltigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsbl„ttern in anderen Zeitungen und Informationsbl„ttern dieser Art sowie die ”ffentliche Wiedergabe solcher Kommentare und Artikel, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religi”se Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind. 2Fr die Vervielf„ltigung, Verbreitung und ”ffentliche Wiedergabe ist dem Urheber eine angemessene Vergtung zu zahlen, es sei denn, daá es sich um eine Vervielf„ltigung, Verbreitung oder ”ffentliche Wiedergabe kurzer Auszge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer šbersicht handelt. 3Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(2) Unbeschr„nkt zul„ssig ist die Vervielf„ltigung, Verbreitung und ”ffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tats„chlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk ver”ffentlicht worden sind; ein durch andere gesetzliche Vorschriften gew„hrter Schutz bleibt unberhrt.

 50.
Zur Bild- und Tonberichterstattung ber Tagesereignisse durch Funk und Film sowie in Zeitungen oder Zeitschriften, die im wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, drfen Werke, die im Verlauf der Vorg„nge, ber die berichtet wird, wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang vervielf„ltigt, verbreitet und ”ffentlich wiedergegeben werden.

 51.
Zul„ssig ist die Vervielf„ltigung, Verbreitung und ”ffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang

  1. einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbst„ndiges wissenschaftliches Werk zur Erl„uterung des Inhalts aufgenommen werden,
  2. Stellen eines Werkes nach der Ver”ffentlichung in einem selbst„ndigen Sprachwerk angefhrt werden,
  3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbst„ndigen Werk der Musik angefhrt werden.

 52.
(1) 1Zul„ssig ist die ”ffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrages oder der Auffhrung des Werkes keiner der ausbenden Knstler ( 73) eine besondere Vergtung erh„lt. 2Fr die Wiedergabe ist eine angemessene Vergtung zu zahlen. 3Die Vergtungspflicht entf„llt fr Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie fr Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zug„nglich sind. 4Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergtung zu zahlen.
(2) 1Zul„ssig ist die ”ffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. 2Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine angemessene Vergtung zu zahlen.
(3) ™ffentliche bhnenm„áige Auffhrungen und Funksendungen eines Werkes sowie ”ffentliche Vorfhrungen eines Filmwerkes sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zul„ssig.

 53.
(1) 1Zul„ssig ist, einzelne Vervielf„ltigungsstcke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. 2Der zur Vervielf„ltigung Befugte darf die Vervielf„ltigungsstcke auch durch einen anderen herstellen lassen; doch gilt dies fr die šbertragung von Werken auf Bild- oder Tontr„ger und die Vervielf„ltigung von Werken der bildenden Knste nur, wenn es unentgeltlich geschieht.
(2) Zul„ssig ist, einzelne Vervielf„ltigungsstcke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

  1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielf„ltigung zu diesem Zweck geboten ist,
  2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielf„ltigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage fr die Vervielf„ltigung ein eigenes Werkstck benutzt wird,
  3. zur eigenen Unterrichtung ber Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
  4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,

a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beitr„ge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
(3) Zul„ssig ist, Vervielf„ltigungsstcke von kleinen Teilen eines Druckwerkes oder von einzelnen Beitr„gen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, zum eigenen Gebrauch

  1. im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der fr eine Schulklasse erforderlichen Anzahl oder
  2. fr staatliche Prfungen und Prfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl

herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielf„ltigung zu diesem Zweck geboten ist.
(4) Die Vervielf„ltigung
a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollst„ndige Vervielf„ltigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zul„ssig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
(5) 1Die Vervielf„ltigungsstcke drfen weder verbreitet noch zu ”ffentlichen Wiedergaben benutzt werden. 2Zul„ssig ist jedoch, rechtm„áig hergestellte Vervielf„ltigungsstcke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstcke zu verleihen, bei denen kleine besch„digte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielf„ltigungsstcke ersetzt worden sind.
(6) Die Aufnahme ”ffentlicher Vortr„ge, Auffhrungen oder Vorfhrungen eines Werkes auf Bild- oder Tontr„ger, die Ausfhrung von Pl„nen und Entwrfen zu Werken der bildenden Knste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zul„ssig.

 54.
(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, daá es durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tontr„ger oder durch šbertragung von einem Bild- oder Tontr„ger auf einen anderen nach  53 Abs. 1 oder 2 vervielf„ltigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller

  1. von Ger„ten und
  2. von Bild- oder Tontr„gern,

die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielf„ltigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergtung fr die durch die Ver„uáerung der Ger„te sowie der Bild- oder Tontr„ger geschaffene M”glichkeit, solche Vervielf„ltigungen vorzunehmen; neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Ger„te oder die Bild- oder Tontr„ger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einfhrt oder wiedereinfhrt.
(2) 1Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, daá es nach  53 Abs. 1 bis 3 durch Ablichtung eines Werkstcks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielf„ltigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Ger„ten, die zur Vornahme solcher Vervielf„ltigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergtung fr die durch die Ver„uáerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der Ger„te geschaffene M”glichkeit, solche Vervielf„ltigungen vorzunehmen; neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Ger„te in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einfhrt oder wiedereinfhrt. 2Werden Ger„te dieser Art in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung (Bildungseinrichtungen), Forschungseinrichtungen, ”ffentlichen Bibliotheken oder in Einrichtungen betrieben, die Ger„te fr die Herstellung von Ablichtungen entgeltlich bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber des Ger„tes einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergtung. 3Die H”he der von dem Betreiber insgesamt geschuldeten Vergtung bemiát sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Ger„tes, die nach den Umst„nden, insbesondere nach dem Standort und der blichen Verwendung, wahrscheinlich ist.
(3) Der Anspruch nach den Abs„tzen 1 und 2 Satz 1 entf„llt, soweit nach den Umst„nden mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, daá die Ger„te oder die Bild- oder Tontr„ger zur Vornahme der Vervielf„ltigungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht benutzt werden.
(4) 1Als angemessene Vergtung nach den Abs„tzen 1 und 2 gelten die in der Anlage bestimmten S„tze, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. 2In Rechnungen fr die Ver„uáerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der Ger„te nach Absatz 2 Satz 1 ist auf die auf das Ger„t entfallende Urhebervergtung hinzuweisen.
(5) 1Der Urheber kann von den nach den Abs„tzen 1 und 2 zur Zahlung der Vergtung Verpflichteten Auskunft ber Art und Stckzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes ver„uáerten oder in Verkehr gebrachten Ger„te und Bild- oder Tontr„ger verlangen. 2Der Urheber kann von dem Betreiber eines Ger„tes, in einer Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 die fr die Bemessung der Vergtung erforderliche Auskunft verlangen. 3Kommt der Auskunftspflichtige seiner Auskunftspflicht nicht, nur unvollst„ndig oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte Vergtungssatz verlangt werden.
(6) 1Die Ansprche nach den Abs„tzen 1, 2 und 5 k”nnen nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. 2Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil an den nach den Abs„tzen 1 und 2 gezahlten Vergtungen zu.

 55.
(1) 1Ein Sendeunternehmen, das zur Funksendung eines Werkes berechtigt ist, darf das Werk mit eigenen Mitteln auf Bild- oder Tontr„ger bertragen, um diese zur Funksendung ber jeden seiner Sender oder Richtstrahler je einmal zu benutzen. 2Die Bild- oder Tontr„ger sind sp„testens einen Monat nach der ersten Funksendung des Werkes zu l”schen.
(2) 1Bild- oder Tontr„ger, die auáergew”hnlichen dokumentarischen Wert haben, brauchen nicht gel”scht zu werden, wenn sie in ein amtliches Archiv aufgenommen werden. 2Von der Aufnahme in das Archiv ist der Urheber unverzglich zu benachrichtigen.

 56.
(1) In Gesch„ftsbetrieben, die Bild- oder Tontr„ger, Ger„te zu deren Herstellung oder Wiedergabe oder zum Empfang von Funksendungen vertreiben oder instandsetzen, drfen Werke auf Bild- oder Tontr„ger bertragen und mittels Bild- oder Tontr„ger ”ffentlich wiedergegeben sowie Funksendungen von Werken ”ffentlich wahrnehmbar gemacht werden, soweit dies notwendig ist, um Kunden diese Ger„te und Vorrichtungen vorzufhren oder um die Ger„te instandzusetzen.
(2) Nach Absatz 1 hergestellte Bild- oder Tontr„ger sind unverzglich zu l”schen.

 57.
Zul„ssig ist die Vervielf„ltigung, Verbreitung und ”ffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielf„ltigung, Verbreitung oder ”ffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.

 58.
Zul„ssig ist, ”ffentlich ausgestellte sowie zur ”ffentlichen Ausstellung oder zur Versteigerung bestimmte Werke der bildenden Knste in Verzeichnissen, die zur Durchfhrung der Ausstellung oder Versteigerung vom Veranstalter herausgegeben werden, zu vervielf„ltigen und zu verbreiten.

 59.
(1) 1Zul„ssig ist, Werke, die sich bleibend an ”ffentlichen Wegen, Straáen oder Pl„tzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielf„ltigen, zu verbreiten und ”ffentlich wiederzugeben. 2Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die „uáere Ansicht.
(2) Die Vervielf„ltigungen drfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

 60.
(1) 1Der Besteller eines Bildnisses oder sein Rechtsnachfolger darf es durch Lichtbild vervielf„ltigen oder vervielf„ltigen lassen. 2Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Lichtbildwerk, so ist die Vervielf„ltigung auch auf andere Weise als durch Lichtbild zul„ssig. 3Die Vervielf„ltigungsstcke drfen unentgeltlich verbreitet werden.
(2) Die gleichen Rechte stehen bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis dem Abgebildeten, nach seinem Tode seinen Angeh”rigen zu.
(3) Angeh”rige im Sinne des Absatzes 2 sind der Ehegatte und die Kinder oder, wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern.

 61.
(1) 1Ist einem Hersteller von Tontr„gern ein Nutzungsrecht an einem Werk der Musik einger„umt worden mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf Tontr„ger zu bertragen und diese zu vervielf„ltigen und zu verbreiten, so ist der Urheber verpflichtet, jedem anderen Hersteller von Tontr„gern, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes seine Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, nach Erscheinen des Werkes gleichfalls ein Nutzungsrecht mit diesem Inhalt zu angemessenen Bedingungen einzur„umen; dies gilt nicht, wenn das bezeichnete Nutzungsrecht erlaubterweise von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen wird oder wenn das Werk der šberzeugung des Urhebers nicht mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurckgerufen hat. 2Der Urheber ist nicht verpflichtet, die Benutzung des Werkes zur Herstellung eines Filmes zu gestatten.
(2) Gegenber einem Hersteller von Tontr„gern, der weder seine Hauptniederlassung noch seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, besteht die Verpflichtung nach Absatz 1, soweit in dem Staat, in dem er seine Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, den Herstellern von Tontr„gern, die ihre Hauptniederlassung oder ihren Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, nach einer Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz im Bundesgesetzblatt ein entsprechendes Recht gew„hrt wird.
(3) Das nach den vorstehenden Bestimmungen einzur„umende Nutzungsrecht wirkt nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes und fr die Ausfuhr nach Staaten, in denen das Werk keinen Schutz gegen die šbertragung auf Tontr„ger genieát.
(4) Hat der Urheber einem anderen das ausschlieáliche Nutzungsrecht einger„umt mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf Tontr„ger zu bertragen und diese zu vervielf„ltigen und zu verbreiten, so gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maágabe, daá der Inhaber des ausschlieálichen Nutzungsrechts zur Einr„umung des in Absatz 1 bezeichneten Nutzungsrechts verpflichtet ist.
(5) Auf ein Sprachwerk, das als Text mit einem Werk der Musik verbunden ist, sind die vorstehenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden, wenn einem Hersteller von Tontr„gern ein Nutzungsrecht einger„umt worden ist mit dem Inhalt, das Sprachwerk in Verbindung mit dem Werk der Musik auf Tontr„ger zu bertragen und diese zu vervielf„ltigen und zu verbreiten.
(6) 1Fr Klagen, durch die ein Anspruch auf Einr„umung des Nutzungsrechts geltend gemacht wird, sind, sofern der Urheber oder im Falle des Absatzes 4 der Inhaber des ausschlieálichen Nutzungsrechts im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, die Gerichte zust„ndig, in deren Bezirk das Patentamt seinen Sitz hat. 2Einstweilige Verfgungen k”nnen erlassen werden, auch wenn die in den  935 und 940 der Zivilprozeáordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.
(7) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht lediglich zur Herstellung eines Filmes einger„umt worden ist.

 62.
(1) 1Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die Benutzung eines Werkes zul„ssig ist, drfen Žnderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden. 2 39 gilt entsprechend.
(2) Soweit der Benutzungszweck es erfordert, sind šbersetzungen und solche Žnderungen des Werkes zul„ssig, die nur Auszge oder šbertragungen in eine andere Tonart oder Stimmlage darstellen.
(3) Bei Werken der bildenden Knste und Lichtbildwerken sind šbertragungen des Werkes in eine andere Gr”áe und solche Žnderungen zul„ssig, die das fr die Vervielf„ltigung angewendete Verfahren mit sich bringt.
(4) 1Bei Sammlungen fr Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch ( 46) sind auáer den nach den Abs„tzen 1 bis 3 erlaubten Žnderungen solche Žnderungen von Sprachwerken zul„ssig, die fr den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch erforderlich sind. 2Diese Žnderungen bedrfen jedoch der Einwilligung des Urhebers, nach seinem Tode der Einwilligung seines Rechtsnachfolgers ( 30), wenn dieser Angeh”riger ( 60 Abs. 3) des Urhebers ist oder das Urheberrecht auf Grund letztwilliger Verfgung des Urhebers erworben hat. 3Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Urheber oder der Rechtsnachfolger nicht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die beabsichtigte Žnderung mitgeteilt worden ist, widerspricht und er bei der Mitteilung der Žnderung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.

 63.
(1) 1Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den F„llen des  45 Abs. 1, der  46 bis 48, 50, 51, 58, 59 und 61 vervielf„ltigt wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. 2Bei der Vervielf„ltigung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und auáerdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk Krzungen oder andere Žnderungen vorgenommen worden sind. 3Die Verpflichtung zur Quellenangabe entf„llt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstck oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielf„ltigung Befugten anderweit bekannt ist.
(2) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die ”ffentliche Wiedergabe eines Werkes zul„ssig ist, ist die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert.
(3) 1Wird ein Artikel aus einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt nach  49 Abs. 1 in einer anderen Zeitung oder in einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets auáer dem Urheber, der in der benutzten Quelle bezeichnet ist, auch die Zeitung oder das Informationsblatt anzugeben, woraus der Artikel entnommen ist; ist dort eine andere Zeitung oder ein anderes Informationsblatt als Quelle angefhrt, so ist diese Zeitung oder dieses Informationsblatt anzugeben. 2Wird ein Rundfunkkommentar nach  49 Abs. 1 in einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets auáer dem Urheber auch das Sendeunternehmen anzugeben, das den Kommentar gesendet hat.

Siebenter Abschnitt. Dauer des Urheberrechts

 64.
(1) Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.1
(2) Wird ein nachgelassenes Werk nach Ablauf von sechzig, aber vor Ablauf von siebzig Jahren nach dem Tode des Urhebers ver”ffentlicht, so erlischt das Urheberrecht erst zehn Jahre nach der Ver”ffentlichung.

 65.
Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern ( 8) zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des l„ngstlebenden Miturhebers.

 66.
(1) Ist der wahre Name oder der bekannte Deckname des Urhebers weder nach  10 Abs. 1 noch bei einer ”ffentlichen Wiedergabe des Werkes angegeben worden, so erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Ver”ffentlichung des Werkes.
(2) Die Dauer des Urheberrechts berechnet sich auch im Falle des Absatzes 1 nach den  64 und 65,

  1. wenn innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist der wahre Name oder der bekannte Deckname des Urhebers nach  10 Abs. 1 angegeben oder der Urheber auf andere Weise als Sch”pfer des Werkes bekannt wird,
  2. wenn innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist der wahre Name des Urhebers zur Eintragung in die Urheberrolle ( 138) angemeldet wird,
  3. wenn das Werk erst nach dem Tode des Urhebers ver”ffentlicht wird.

(3) Zur Anmeldung nach Absatz 2 Nr. 2 sind der Urheber, nach seinem Tode sein Rechtsnachfolger ( 30) oder der Testamentsvollstrecker ( 28 Abs. 2) berechtigt.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Werke der bildenden Knste nicht anzuwenden.

 67.
Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen (Lieferungen) ver”ffentlicht werden, ist in den F„llen des  64 Abs. 2 und des  66 Abs. 1 fr die Berechnung der Schutzfrist der Zeitpunkt der Ver”ffentlichung der letzten Lieferung maágebend.

 68.
(aufgehoben)

 69.
Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das fr den Beginn der Frist maágebende Ereignis eingetreten ist.

Achter Abschnitt.1 Besondere Bestimmungen fr Computerprogramme

 69a.
(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschlieálich des Entwurfsmaterials.
(2) 1Der gew„hrte Schutz gilt fr alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. 2Ideen und Grunds„tze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschlieálich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grunds„tze, sind nicht geschtzt.
(3) 1Computerprogramme werden geschtzt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daá sie das Ergebnis der eigenen geistigen Sch”pfung ihres Urhebers sind. 2Zur Bestimmung ihrer Schutzf„higkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder „sthetische, anzuwenden.
(4) Auf Computerprogramme finden die fr Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

 69b.
(1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschlieálich der Arbeitgeber zur Ausbung aller verm”gensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1 ist auf Dienstverh„ltnisse entsprechend anzuwenden.

 69c.
1Der Rechtsinhaber hat das ausschlieáliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

  1. die dauerhafte oder vorbergehende Vervielf„ltigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. 2Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, šbertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielf„ltigung erfordert, bedrfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
  2. die šbersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielf„ltigung der erzielten Ergebnisse. 2Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberhrt;
  3. jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielf„ltigungsstcken, einschlieálich der Vermietung. 2Wird ein Vervielf„ltigungsstck eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europ„ischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ber den Europ„ischen Wirtschaftsraum im Wege der Ver„uáerung in Verkehr gebracht, so ersch”pft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielf„ltigungsstck mit Ausnahme des Vermietrechts.

 69d.
(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedrfen die in  69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie fr eine bestimmungsgem„áe Benutzung des Computerprogramms einschlieálich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielf„ltigungsstcks des Programms Berechtigten notwendig sind.
(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie fr die Sicherung knftiger Benutzung erforderlich ist.
(3) Der zur Verwendung eines Vervielf„ltigungsstcks eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grunds„tze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, šbertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.

 69e.
(1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielf„ltigung des Codes oder die šbersetzung der Codeform im Sinne des  69c Nr. 1 und 2 unerl„álich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilit„t eines unabh„ngig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfllt sind:

  1. Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur Verwendung eines Vervielf„ltigungsstcks des Programms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu erm„chtigten Person vorgenommen;
  2. die fr die Herstellung der Interoperabilit„t notwendigen Informationen sind fr die in Nummer 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zug„nglich gemacht;
  3. die Handlungen beschr„nken sich auf die Teile des ursprnglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilit„t notwendig sind.

(2) Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene Informationen drfen nicht

  1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilit„t des unabh„ngig geschaffenen Programms verwendet werden,
  2. an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daá dies fr die Interoperabilit„t des unabh„ngig geschaffenen Programms notwendig ist,
  3. fr die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im wesentlichen „hnlicher Ausdrucksform oder fr irgendwelche anderen das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden.

(3) Die Abs„tze 1 und 2 sind so auszulegen, daá ihre Anwendung weder die normale Auswertung des Werkes beeintr„chtigt noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers unzumutbar verletzt.

 69f.
(1) 1Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentmer oder Besitzer verlangen, daá alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielf„ltigungsstcke vernichtet werden. 2 98 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern.

 69g.
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften auf Computerprogramme, insbesondere ber den Schutz von Erfindungen, Topographien von Halbleitererzeugnissen, Warenzeichen und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb einschlieálich des Schutzes von Gesch„fts- und Betriebsgeheimnissen, sowie schuldrechtliche Vereinbarungen unberhrt.
(2) Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu  69d Abs. 2 und 3 und  69e stehen, sind nichtig.

Zweiter Teil. Verwandte Schutzrechte
Erster Abschnitt. Schutz bestimmter Ausgaben

 70.
(1) Ausgaben urheberrechtlich nicht geschtzter Werke oder Texte werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Ersten Teils geschtzt, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender T„tigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden.
(2) Das Recht steht dem Verfasser der Ausgabe zu.
(3) 1Das Recht erlischt fnfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe, jedoch bereits fnfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn die Ausgabe innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. 2Die Frist ist nach  69 zu berechnen.

 71.
(1) 1Wer ein nicht erschienenes Werk im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Erl”schen des Urheberrechts erscheinen l„át, hat das ausschlieáliche Recht, das Werk zu vervielf„ltigen und zu verbreiten sowie die Vervielf„ltigungsstcke des Werkes zur ”ffentlichen Wiedergabe zu benutzen. 2Das gleiche gilt fr nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschtzt waren, deren Urheber aber schon l„nger als siebzig Jahre tot ist. 3Die  5, 15 bis 24, 27 und 45 bis 63 sind sinngem„á anzuwenden.
(2) Das Recht ist bertragbar.
(3) 1Das Recht erlischt fnfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes. 2Die Frist ist nach  69 zu berechnen.

Zweiter Abschnitt. Schutz der Lichtbilder

 72.
(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die „hnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der fr Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Ersten Teils geschtzt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
(3) 1Das Recht nach Absatz 1 erlischt fr Lichtbilder, die Dokumente der Zeitgeschichte sind, fnfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes, jedoch bereits fnfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist; fr alle anderen Lichtbilder tritt an die Stelle der Frist von fnfzig Jahren eine Frist von fnfundzwanzig Jahren. 2Die Frist ist nach  69 zu berechnen.

Dritter Abschnitt. Schutz des ausbenden Knstlers

 73.
Ausbender Knstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Werk vortr„gt oder auffhrt oder bei dem Vortrag oder der Auffhrung eines Werkes knstlerisch mitwirkt.

 74.
Die Darbietung des ausbenden Knstlers darf nur mit seiner Einwilligung auáerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder „hnliche technische Einrichtungen ”ffentlich wahrnehmbar gemacht werden.

 75.
1Die Darbietung des ausbenden Knstlers darf nur mit seiner Einwilligung auf Bild- oder Tontr„ger aufgenommen werden. 2Die Bild- oder Tontr„ger drfen nur mit seiner Einwilligung vervielf„ltigt werden.

 76.
(1) Die Darbietung des ausbenden Knstlers darf nur mit seiner Einwilligung durch Funk gesendet werden.
(2) Die Darbietung des ausbenden Knstlers, die erlaubterweise auf Bild- oder Tontr„ger aufgenommen worden ist, darf ohne seine Einwilligung durch Funk gesendet werden, wenn die Bild- und Tontr„ger erschienen sind; jedoch ist ihm hierfr eine angemessene Vergtung zu zahlen.

 77.
Wird die Darbietung des ausbenden Knstlers mittels Bild- oder Tontr„ger oder die Funksendung seiner Darbietung ”ffentlich wahrnehmbar gemacht, so ist ihm hierfr eine angemessene Vergtung zu zahlen.

 78.
Der ausbende Knstler kann die nach den  74 bis 77 gew„hrten Rechte und Ansprche an Dritte abtreten; jedoch beh„lt er stets die Befugnis, die in den  74, 75 und 76 Abs. 1 vorgesehene Einwilligung auch selbst zu erteilen.

 79.
Hat ein ausbender Knstler eine Darbietung in Erfllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverh„ltnis erbracht, so bestimmt sich, wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, nach dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverh„ltnisses, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen der Arbeitgeber oder Dienstherr die Darbietung benutzen und anderen ihre Benutzung gestatten darf.

 80.
(1) 1Bei Chor-, Orchester- und Bhnenauffhrungen gengt in den F„llen der  74, 75 und 76 Abs. 1 neben der Einwilligung der Solisten, des Dirigenten und des Regisseurs die Einwilligung der gew„hlten Vertreter (Vorst„nde) der mitwirkenden Knstlergruppen, wie Chor, Orchester, Ballett und Bhnenensemble. 2Hat eine Gruppe keinen Vorstand, so wird die Einwilligung der ihr angeh”renden ausbenden Knstler durch die Einwilligung des Leiters der Gruppe ersetzt.
(2) 1Zur Geltendmachung der sich aus den  74 bis 77 ergebenden Rechte mit Ausnahme der Einwilligungsrechte sind bei Chor-, Orchester- und Bhnenauffhrungen fr die mitwirkenden Knstlergruppen jeweils deren Vorst„nde und, soweit fr eine Gruppe ein Vorstand nicht besteht, der Leiter dieser Gruppe allein erm„chtigt. 2Die Erm„chtigung kann auf eine Verwertungsgesellschaft bertragen werden.

 81.
Wird die Darbietung des ausbenden Knstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so bedarf es in den F„llen der  74, 75 und 76 Abs. 1 neben der Einwilligung des ausbenden Knstlers auch der Einwilligung des Inhabers des Unternehmens.

 82.
1Ist die Darbietung des ausbenden Knstlers auf einem Bild- oder Tontr„ger aufgenommen worden, so erl”schen die Rechte des ausbenden Knstlers fnfzig Jahre, diejenigen des Veranstalters fnfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tontr„gers; die Rechte des ausbenden Knstlers erl”schen jedoch bereits fnfzig Jahre nach der Darbietung, diejenigen des Veranstalters fnfundzwanzig Jahre nach der Darbietung, wenn der Bild- oder Tontr„ger innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. 2Die Frist ist nach  69 zu berechnen.

 83.
(1) Der ausbende Knstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeintr„chtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf als ausbender Knstler zu gef„hrden.
(2) Haben mehrere ausbende Knstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so haben sie bei der Ausbung des Rechts aufeinander angemessene Rcksicht zu nehmen.
(3) 1Das Recht erlischt mit dem Tode des ausbenden Knstlers, jedoch erst fnfundzwanzig Jahre nach der Darbietung, wenn der ausbende Knstler vor Ablauf dieser Frist verstorben ist; die Frist ist nach  69 zu berechnen. 2Nach dem Tode des ausbenden Knstlers steht das Recht seinen Angeh”rigen ( 60 Abs. 3) zu.

 84.
Auf die dem ausbenden Knstler und dem Veranstalter nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte sind die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des  61 sinngem„á anzuwenden.

Vierter Abschnitt. Schutz des Herstellers von Tontr„gern

 85.
(1) 1Der Hersteller eines Tontr„gers hat das ausschlieáliche Recht, den Tontr„ger zu vervielf„ltigen und zu verbreiten. 2Ist der Tontr„ger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. 3Das Recht entsteht nicht durch Vervielf„ltigung eines Tontr„gers.
(2) 1Das Recht erlischt fnfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Tontr„gers, jedoch bereits fnfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Tontr„ger innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. 2Die Frist ist nach  69 zu berechnen.
(3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des  61 sind sinngem„á anzuwenden.

 86.
Wird ein erschienener Tontr„ger, auf den die Darbietung eines ausbenden Knstlers aufgenommen ist, zur ”ffentlichen Wiedergabe der Darbietung benutzt, so hat der Hersteller des Tontr„gers gegen den ausbenden Knstler einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an der Vergtung, die dieser nach  76 Abs. 2 und  77 erh„lt.

Fnfter Abschnitt. Schutz des Sendeunternehmens

 87.
(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschlieáliche Recht,

  1. seine Funksendung weiterzusenden,
  2. seine Funksendung auf Bild- oder Tontr„ger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tontr„ger oder Lichtbilder zu vervielf„ltigen,
  3. an Stellen, die der ™ffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zug„nglich sind, seine Fernsehsendung ”ffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) 1Das Recht erlischt fnfundzwanzig Jahre nach der Funksendung. 2Die Frist ist nach  69 zu berechnen.
(3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des  47 Abs. 2 Satz 2, des  54 Abs. 1 und des  61 sind sinngem„á anzuwenden.

Dritter Teil. Besondere Bestimmungen fr Filme
Erster Abschnitt. Filmwerke

 88.
(1) Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu verfilmen, so liegt darin im Zweifel die Einr„umung folgender ausschlieálicher Nutzungsrechte:

  1. das Werk unver„ndert oder unter Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen;
  2. das Filmwerk zu vervielf„ltigen und zu verbreiten;
  3. das Filmwerk ”ffentlich vorzufhren, wenn es sich um ein zur Vorfhrung bestimmtes Filmwerk handelt;
  4. das Filmwerk durch Funk zu senden, wenn es sich um ein zur Funksendung bestimmtes Filmwerk handelt;
  5. šbersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes in gleichem Umfang wie dieses zu verwerten.

(2) 1Die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse berechtigen im Zweifel nicht zu einer Wiederverfilmung des Werkes. 2Der Urheber ist im Zweifel berechtigt, sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren nach Vertragsabschluá anderweit filmisch zu verwerten.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf die in den  70 und 71 bezeichneten Schutzrechte entsprechend anzuwenden.

 89.
(1) Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet, r„umt damit fr den Fall, daá er ein Urheberrecht am Filmwerk erwirbt, dem Filmhersteller im Zweifel das ausschlieáliche Recht ein, das Filmwerk sowie šbersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen.
(2) Hat der Urheber des Filmwerkes das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht im voraus einem Dritten einger„umt, so beh„lt er gleichwohl stets die Befugnis, dieses Recht beschr„nkt oder unbeschr„nkt dem Filmhersteller einzur„umen.
(3) Die Urheberrechte an den zur Herstellung des Filmwerkes benutzten Werken, wie Roman, Drehbuch und Filmmusik, bleiben unberhrt.

 90.
1Die Bestimmungen ber das Erfordernis der Zustimmung des Urhebers zur šbertragung von Nutzungsrechten ( 34) und zur Einr„umung einfacher Nutzungsrechte ( 35) sowie ber das Rckrufsrecht wegen Nichtausbung ( 41) und wegen gewandelter šberzeugung ( 42) gelten nicht fr die in  88 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und  89 Abs. 1 bezeichneten Rechte. 2Dem Urheber des Filmwerkes ( 89) stehen Ansprche aus  36 nicht zu.

 91.
1Die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes entstehenden Lichtbilder erwirbt der Filmhersteller. 2Dem Lichtbildner stehen insoweit keine Rechte zu.

 92.
Ausbenden Knstlern, die bei der Herstellung eines Filmwerkes mitwirken oder deren Darbietungen erlaubterweise zur Herstellung eines Filmwerkes benutzt werden, stehen hinsichtlich der Verwertung des Filmwerkes Rechte nach  75 Satz 2,  76 und 77 nicht zu.

 93.
1Die Urheber des Filmwerkes und der zu seiner Herstellung benutzten Werke sowie die Inhaber verwandter Schutzrechte, die bei der Herstellung des Filmwerkes mitwirken oder deren Leistungen zur Herstellung des Filmwerkes benutzt werden, k”nnen nach den  14 und 83 hinsichtlich der Herstellung und Verwertung des Filmwerkes nur gr”bliche Entstellungen oder andere gr”bliche Beeintr„chtigungen ihrer Werke oder Leistungen verbieten. 2Sie haben hierbei aufeinander und auf den Filmhersteller angemessene Rcksicht zu nehmen.

 94.
(1) 1Der Filmhersteller hat das ausschlieáliche Recht, den Bildtr„ger oder Bild- und Tontr„ger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielf„ltigen, zu verbreiten und zur ”ffentlichen Vorfhrung oder Funksendung zu benutzen. 2Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Krzung des Bildtr„gers oder Bild- und Tontr„gers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gef„hrden.
(2) Das Recht ist bertragbar.
(3) Das Recht erlischt fnfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildtr„gers oder Bild- und Tontr„gers, jedoch bereits fnfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildtr„ger oder Bild- und Tontr„ger innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist.
(4) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des  61 sind sinngem„á anzuwenden.

Zweiter Abschnitt. Laufbilder

 95.
Die  88, 90, 91, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschtzt sind, entsprechend anzuwenden.

Vierter Teil. Gemeinsame Bestimmungen fr Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Erster Abschnitt. Verwertungsverbot

 96.
(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielf„ltigungsstcke drfen weder verbreitet noch zu ”ffentlichen Wiedergaben benutzt werden.
(2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen drfen nicht auf Bild- oder Tontr„ger aufgenommen oder ”ffentlich wiedergegeben werden.

Zweiter Abschnitt. Rechtsverletzungen
1. Brgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg

 97.
(1) 1Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschtztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeintr„chtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrl„ssigkeit zur Last f„llt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. 2An Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung ber diesen Gewinn verlangen.
(2) 1Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben ( 70), Lichtbildner ( 72) und ausbende Knstler ( 73) k”nnen, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrl„ssigkeit zur Last f„llt, auch wegen des Schadens, der nicht Verm”gensschaden ist, eine Entsch„digung in Geld verlangen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht. 2Der Anspruch ist nicht bertragbar, es sei denn, daá er durch Vertrag anerkannt oder daá er rechtsh„ngig geworden ist.
(3) Ansprche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberhrt.

 98.
(1) Der Verletzte kann verlangen, daá alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielf„ltigungsstcke, die im Besitz oder Eigentum des Verletzers stehen, vernichtet werden.
(2) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maánahmen kann der Verletzte verlangen, daá ihm die Vervielf„ltigungsstcke, die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angemessene Vergtung berlassen werden, welche die Herstellungskosten nicht bersteigen darf.
(3) Sind die Maánahmen nach den Abs„tzen 1 und 2 gegenber dem Verletzer oder Eigentmer im Einzelfall unverh„ltnism„áig und kann der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der Vervielf„ltigungsstcke auf andere Weise beseitigt werden, so hat der Verletzte nur Anspruch auf die hierfr erforderlichen Maánahmen.

 99.
Die Bestimmungen des  98 sind entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden, ausschlieálich oder nahezu ausschlieálich zur rechtswidrigen Herstellung von Vervielf„ltigungsstcken benutzten oder bestimmten Vorrichtungen anzuwenden.

 100.
1Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschtztes Recht widerrechtlich verletzt worden, so hat der Verletzte die Ansprche aus den  97 bis 99 mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadenersatz auch gegen den Inhaber des Unternehmens. 2Weitergehende Ansprche nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberhrt.

 101.
(1) 1Richten sich im Falle der Verletzung eines nach diesem Gesetz geschtzten Rechts die Ansprche des Verletzten auf Beseitigung oder Unterlassung ( 97), auf Vernichtung oder šberlassung der Vervielf„ltigungsstcke ( 98) oder der Vorrichtungen ( 99) gegen eine Person, der weder Vorsatz noch Fahrl„ssigkeit zur Last f„llt, so kann diese zur Abwendung der Ansprche den Verletzten in Geld entsch„digen, wenn ihr durch die Erfllung der Ansprche ein unverh„ltnism„áig groáer Schaden entstehen wrde und dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. 2Als Entsch„digung ist der Betrag zu zahlen, der im Falle einer vertraglichen Einr„umung des Rechts als Vergtung angemessen gewesen w„re. 3Mit der Zahlung der Entsch„digung gilt die Einwilligung des Verletzten zur Verwertung im blichen Umfange als erteilt.
(2) Den in den  98 und 99 vorgesehenen Maánahmen unterliegen nicht:

  1. Bauwerke;
  2. ausscheidbare Teile von Vervielf„ltigungsstcken und Vorrichtungen, deren Herstellung oder Verbreitung nicht rechtswidrig ist.

 101a.
(1) Wer im gesch„ftlichen Verkehr durch die Herstellung oder Verbreitung von Vervielf„ltigungsstcken das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschtztes Recht verletzt, kann vom Verletzten auf unverzgliche Auskunft ber die Herkunft und den Vertriebsweg dieser Vervielf„ltigungsstcke in Anspruch genommen werden, es sei denn, daá dies im Einzelfall unverh„ltnism„áig ist.
(2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen ber Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielf„ltigungsstcke, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie ber die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielf„ltigungsstcke.
(3) In F„llen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfgung nach den Vorschriften der Zivilprozeáordnung angeordnet werden.
(4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz ber Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den zur Auskunft Verpflichteten oder gegen einen in  52 Abs. 1 der Strafprozeáordnung bezeichneten Angeh”rigen nur mit Zustimmung des zur Auskunft Verpflichteten verwertet werden.
(5) Weitergehende Ansprche auf Auskunft bleiben unberhrt.

 102.
1Die Ansprche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschtzten Rechts verj„hren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der Verletzung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rcksicht auf diese Kenntnis in dreiáig Jahren von der Verletzung an. 2 852 Abs. 2 des Brgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. 3Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, so ist er auch nach Vollendung der Verj„hrung zur Herausgabe nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

 103.
(1) 1Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, so kann im Urteil der obsiegenden Partei die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei ”ffentlich bekanntzumachen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. 2Das Urteil darf erst nach Rechtskraft bekanntgemacht werden, wenn nicht das Gericht etwas anderes bestimmt.
(2) 1Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. 2Die Befugnis zur Bekanntmachung erlischt, wenn das Urteil nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft bekanntgemacht wird.
(3) 1Die Partei, der die Befugnis zur Bekanntmachung zusteht, kann beantragen, die unterliegende Partei zur Vorauszahlung der Bekanntmachungskosten zu verurteilen. 2šber den Antrag entscheidet das Prozeágericht erster Instanz durch Beschluá ohne mndliche Verhandlung. 3Vor der Entscheidung ist die unterliegende Partei zu h”ren.

 104.
1Fr alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverh„ltnisse geltend gemacht wird (Urheberrechtsstreitsachen), ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. 2Fr Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverh„ltnissen, die ausschlieálich Ansprche auf Leistung einer vereinbarten Vergtung zum Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu den Gerichten fr Arbeitssachen und der Verwaltungsrechtsweg unberhrt.

 105.
(1) Die Landesregierungen werden erm„chtigt, durch Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, fr die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zust„ndig ist, fr die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.
(2) Die Landesregierungen werden ferner erm„chtigt, durch Rechtsverordnung die zur Zust„ndigkeit der Amtsgerichte geh”renden Urheberrechtsstreitsachen fr die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.1
(3) Die Landesregierungen k”nnen die Erm„chtigungen nach den Abs„tzen 1 und 2 auf die Landesjustizverwaltungen bertragen.
(4) 1Vor einem Landgericht, dem nach Absatz 1 die Urheberrechtsstreitsachen aus den Bezirken mehrerer Landgerichte zugewiesen sind, k”nnen sich die Parteien auch durch Rechtsanw„lte vertreten lassen, die bei dem sonst zust„ndigen Landgericht zugelassen sind. 2Das Entsprechende gilt fr die Vertretung vor dem Oberlandesgericht als Berufungsgericht.
(5) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen, daá sie sich nach Absatz 4 durch einen nicht beim Prozeágericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten l„át, sind nicht zu erstatten.

2. Strafrechtliche Vorschriften

 106.
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen F„llen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielf„ltigt, verbreitet oder ”ffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

 107.
(1) Wer

  1. auf dem Original eines Werkes der bildenden Knste die Urheberbezeichnung ( 10 Abs. 1) ohne Einwilligung des Urhebers anbringt oder ein derart bezeichnetes Original verbreitet,
  2. auf einem Vervielf„ltigungsstck, einer Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes der bildenden Knste die Urheberbezeichnung ( 10 Abs. 1) auf eine Art anbringt, die dem Vervielf„ltigungsstck, der Bearbeitung oder Umgestaltung den Anschein eines Originals gibt, oder ein derart bezeichnetes Vervielf„ltigungsstck, eine solche Bearbeitung oder Umgestaltung verbreitet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.

 108.
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen F„llen ohne Einwilligung des Berechtigten

  1. eine wissenschaftliche Ausgabe ( 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielf„ltigt, verbreitet oder ”ffentlich wiedergibt,
  2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen  71 verwertet,
  3. ein Lichtbild ( 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielf„ltigt, verbreitet oder ”ffentlich wiedergibt,
  4. die Darbietung eines ausbenden Knstlers entgegen den  74, 75 oder 76 Abs. 1 verwertet,
  5. einen Tontr„ger entgegen  85 verwertet,
  6. eine Funksendung entgegen  87 verwertet,
  7. einen Bildtr„ger oder Bild- und Tontr„ger entgegen  94 oder 95 in Verbindung mit  94 verwertet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

 108a.
(1) Handelt der T„ter in den F„llen der  106 bis 108 gewerbsm„áig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.

 109.
In den F„llen der  106 bis 108 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daá die Strafverfolgungsbeh”rde wegen des besonderen ”ffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen fr geboten h„lt.

 110.
1Gegenst„nde, auf die sich eine Straftat nach den  106, 107 Abs. 1 Nr. 2,  108 und 108a bezieht, k”nnen eingezogen werden. 2 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. 3Soweit den in den  98 und 99 bezeichneten Ansprchen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeáordnung ber die Entsch„digung des Verletzten ( 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften ber die Einziehung nicht anzuwenden.

 111.
1Wird in den F„llen der  106 bis 108a auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daá die Verurteilung auf Verlangen ”ffentlich bekanntgemacht wird. 2Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.

3. Vorschriften ber Maánahmen der Zollbeh”rde

 111a.
(1) 1Verletzt die Herstellung oder Verbreitung von Vervielf„ltigungsstcken das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschtztes Recht, so unterliegen die Vervielf„ltigungsstcke auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei ihrer Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbeh”rde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. 2Dies gilt fr den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europ„ischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens ber den Europ„ischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbeh”rden stattfinden.
(2) 1Ordnet die Zollbeh”rde die Beschlagnahme an, so unterrichtet sie unverzglich den Verfgungsberechtigten sowie den Antragsteller. 2Dem Antragsteller sind Herkunft, Menge und Lagerort der Vervielf„ltigungsstcke sowie Name und Anschrift des Verfgungsberechtigten mitzuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschr„nkt. 3Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, die Vervielf„ltigungsstcke zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Gesch„fts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.
(3) Wird der Beschlagnahme nicht sp„testens nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die Zollbeh”rde die Einziehung der beschlagnahmten Vervielf„ltigungsstcke an.
(4) 1Widerspricht der Verfgungsberechtigte der Beschlagnahme, so unterrichtet die Zollbeh”rde hiervon unverzglich den Antragsteller. 2Dieser hat gegenber der Zollbeh”rde unverzglich zu erkl„ren, ob er den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf die beschlagnahmten Vervielf„ltigungsstcke aufrechterh„lt.

  1. 3Nimmt der Antragsteller den Antrag zurck, hebt die Zollbeh”rde die Beschlagnahme unverzglich auf.
  2. 4H„lt der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung der beschlagnahmten Vervielf„ltigungsstcke oder eine Verfgungsbeschr„nkung anordnet, trifft die Zollbeh”rde die erforderlichen Maánahmen.

5Liegen die F„lle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt die Zollbeh”rde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Antragsteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller nach, daá die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme fr l„ngstens zwei weitere Wochen aufrechterhalten.
(5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf die beschlagnahmten Vervielf„ltigungsstcke aufrechterhalten oder sich nicht unverzglich erkl„rt (Absatz 4 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfgungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.
(6) 1Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Oberfinanzdirektion zu stellen und hat Wirkung fr zwei Jahre, sofern keine krzere Geltungsdauer beantragt wird; er kann wiederholt werden. 2Fr die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller Kosten nach Maágabe des  178 der Abgabenordnung erhoben.
(7) 1Die Beschlagnahme und die Einziehung k”nnen mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Buágeldverfahren nach dem Gesetz ber Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zul„ssig sind. 2Im Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu h”ren. 3Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zul„ssig; ber sie entscheidet das Oberlandesgericht.

Dritter Abschnitt. Zwangsvollstreckung
1. Allgemeines

 112.
Die Zul„ssigkeit der Zwangsvollstreckung in ein nach diesem Gesetz geschtztes Recht richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sich aus den  113 bis 119 nichts anderes ergibt.

2. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber

 113.
1Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zul„ssig, als er Nutzungsrechte einr„umen kann ( 31). 2Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.

 114.
(1) 1Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm geh”renden Originale seiner Werke nur mit seiner Einwilligung zul„ssig. 2Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.
(2) 1Der Einwilligung bedarf es nicht,

  1. soweit die Zwangsvollstreckung in das Original des Werkes zur Durchfhrung der Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht am Werk notwendig ist,
  2. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes der Baukunst,
  3. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines anderen Werkes der bildenden Knste, wenn das Werk ver”ffentlicht ist.

2In den F„llen der Nummern 2 und 3 darf das Original des Werkes ohne Zustimmung des Urhebers verbreitet werden.

3. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers

 115.
1Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers ( 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zul„ssig, als er Nutzungsrechte einr„umen kann ( 31). 2Der Einwilligung bedarf es nicht, wenn das Werk erschienen ist.

 116.
(1) Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers ( 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm geh”renden Originale von Werken des Urhebers nur mit seiner Einwilligung zul„ssig.
(2) 1Der Einwilligung bedarf es nicht

  1. in den F„llen des  114 Abs. 2 Satz 1,
  2. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes, wenn das Werk erschienen ist.

2 114 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

 117.
Ist nach  28 Abs. 2 angeordnet, daá das Urheberrecht durch einen Testamentsvollstrecker ausgebt wird, so ist die nach den  115 und 116 erforderliche Einwilligung durch den Testamentsvollstrecker zu erteilen.

4. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner

 118.
Die  113 bis 117 sind sinngem„á anzuwenden

  1. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben ( 70) und seinen Rechtsnachfolger,
  2. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Lichtbildner ( 72) und seinen Rechtsnachfolger.

5. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen

 119.
(1) Vorrichtungen, die ausschlieálich zur Vervielf„ltigung oder Funksendung eines Werkes bestimmt sind, wie Formen, Platten, Steine, Druckst”cke, Matrizen und Negative, unterliegen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen nur, soweit der Gl„ubiger zur Nutzung des Werkes mittels dieser Vorrichtungen berechtigt ist.
(2) Das gleiche gilt fr Vorrichtungen, die ausschlieálich zur Vorfhrung eines Filmwerkes bestimmt sind, wie Filmstreifen und dergleichen.
(3) Die Abs„tze 1 und 2 sind auf die nach den  70 und 71 geschtzten Ausgaben, die nach  72 geschtzten Lichtbilder und die nach  75 Satz 2,  85, 87, 94 und 95 geschtzten Bild- und Tontr„ger entsprechend anzuwenden.

Fnfter Teil. Anwendungsbereich. šbergangs- und Schluábestimmungen
Erster Abschnitt. Anwendungsbereich des Gesetzes
1. Urheberrecht

 120.
(1) 1Deutsche Staatsangeh”rige genieáen den urheberrechtlichen Schutz fr alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. 2Ist ein Werk von Miturhebern ( 8) geschaffen, so gengt es, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangeh”riger ist.
(2) Deutschen Staatsangeh”rigen stehen Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes gleich, die nicht die deutsche Staatsangeh”rigkeit besitzen.

 121.
(1) 1Ausl„ndische Staatsangeh”rige genieáen den urheberrechtlichen Schutz fr ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Werke, es sei denn, daá das Werk oder eine šbersetzung des Werkes frher als dreiáig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes auáerhalb dieses Gebietes erschienen ist. 2Mit der gleichen Einschr„nkung genieáen ausl„ndische Staatsangeh”rige den Schutz auch fr solche Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in šbersetzung erschienen sind.
(2) Den im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Werken im Sinne des Absatzes 1 werden die Werke der bildenden Knste gleichgestellt, die mit einem Grundstck im Geltungsbereich dieses Gesetzes fest verbunden sind.
(3) Der Schutz nach Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministers der Justiz fr ausl„ndische Staatsangeh”rige beschr„nkt werden, die keinem Mitgliedstaat der Berner šbereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst angeh”ren und zur Zeit des Erscheinens des Werkes weder im Geltungsbereich dieses Gesetzes noch in einem anderen Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben, wenn der Staat, dem sie angeh”ren, deutschen Staatsangeh”rigen fr ihre Werke keinen gengenden Schutz gew„hrt.
(4) 1Im brigen genieáen ausl„ndische Staatsangeh”rige den urheberrechtlichen Schutz nach Inhalt der Staatsvertr„ge. 2Bestehen keine Staatsvertr„ge, so besteht fr solche Werke urheberrechtlicher Schutz, soweit in dem Staat, dem der Urheber angeh”rt, nach einer Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz im Bundesgesetzblatt deutsche Staatsangeh”rige fr ihre Werke einen entsprechenden Schutz genieáen.
(5) Das Folgerecht ( 26) steht ausl„ndischen Staatsangeh”rigen nur zu, wenn der Staat, dem sie angeh”ren, nach einer Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz im Bundesgesetzblatt deutschen Staatsangeh”rigen ein entsprechendes Recht gew„hrt.1
(6) Den Schutz nach den  12 bis 14 genieáen ausl„ndische Staatsangeh”rige fr alle ihre Werke, auch wenn die Voraussetzungen der Abs„tze 1 bis 5 nicht vorliegen.

 122.
(1) Staatenlose mit gew”hnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genieáen fr ihre Werke den gleichen urheberrechtlichen Schutz wie deutsche Staatsangeh”rige.
(2) Staatenlose ohne gew”hnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genieáen fr ihre Werke den gleichen urheberrechtlichen Schutz wie die Angeh”rigen des ausl„ndischen Staates, in dem sie ihren gew”hnlichen Aufenthalt haben.

 123.
1Fr Ausl„nder, die Flchtlinge im Sinne von Staatsvertr„gen oder anderen Rechtsvorschriften sind, gelten die Bestimmungen des  122 entsprechend. 2Hierdurch wird ein Schutz nach  121 nicht ausgeschlossen.

2. Verwandte Schutzrechte

 124.
Fr den Schutz wissenschaftlicher Ausgaben ( 70) und den Schutz von Lichtbildern ( 72) sind die  120 bis 123 sinngem„á anzuwenden.

 125.
(1) 1Den nach den  73 bis 84 gew„hrten Schutz genieáen deutsche Staatsangeh”rige fr alle ihre Darbietungen, gleichviel, wo diese stattfinden. 2 120 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Ausl„ndische Staatsangeh”rige genieáen den Schutz fr alle ihre Darbietungen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes stattfinden, soweit nicht in den Abs„tzen 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.
(3) Werden Darbietungen ausl„ndischer Staatsangeh”riger erlaubterweise auf Bild- oder Tontr„ger aufgenommen und sind diese erschienen, so genieáen die ausl„ndischen Staatsangeh”rigen hinsichtlich dieser Bild- oder Tontr„ger den Schutz nach  75 Satz 2,  76 Abs. 2 und  77, wenn die Bild- oder Tontr„ger im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienen sind, es sei denn, daá die Bild- oder Tontr„ger frher als dreiáig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes auáerhalb dieses Gebietes erschienen sind.
(4) Werden Darbietungen ausl„ndischer Staatsangeh”riger erlaubterweise durch Funk gesendet, so genieáen die ausl„ndischen Staatsangeh”rigen den Schutz gegen Aufnahme der Funksendung auf Bild- oder Tontr„ger ( 75 Satz 1) und Weitersendung der Funksendung ( 76 Abs. 1) sowie den Schutz nach  77, wenn die Funksendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgestrahlt worden ist.
(5) 1Im brigen genieáen ausl„ndische Staatsangeh”rige den Schutz nach Inhalt der Staatsvertr„ge. 2 121 Abs. 4 Satz 2 sowie die  122 und 123 gelten entsprechend.
(6) 1Den Schutz nach den  74, 75 Satz 1 und  83 genieáen ausl„ndische Staatsangeh”rige fr alle ihre Darbietungen, auch wenn die Voraussetzungen der Abs„tze 2 bis 5 nicht vorliegen. 2Das gleiche gilt fr den Schutz nach  76 Abs. 1, soweit es sich um die unmittelbare Sendung der Darbietung handelt.

 126.
(1) 1Den nach den  85 und 86 gew„hrten Schutz genieáen deutsche Staatsangeh”rige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes fr alle ihre Tontr„ger, gleichviel, ob und wo diese erschienen sind. 2 120 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Ausl„ndische Staatsangeh”rige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genieáen den Schutz fr ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Tontr„ger, es sei denn, daá der Tontr„ger frher als dreiáig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes auáerhalb dieses Gebietes erschienen ist.
(3) 1Im brigen genieáen ausl„ndische Staatsangeh”rige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Schutz nach Inhalt der Staatsvertr„ge. 2 121 Abs. 4 Satz 2 sowie die  122 und 123 gelten entsprechend.

 127.
(1) Den nach  87 gew„hrten Schutz genieáen Sendeunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes fr alle Funksendungen, gleichviel, wo sie diese ausstrahlen.
(2) Sendeunternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genieáen den Schutz fr alle Funksendungen, die sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausstrahlen.
(3) 1Im brigen genieáen Sendeunternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Schutz nach Inhalt der Staatsvertr„ge. 2 121 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

 128.
(1) 1Den nach den  94 und 95 gew„hrten Schutz genieáen deutsche Staatsangeh”rige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes fr alle ihre Bildtr„ger oder Bild- und Tontr„ger, gleichviel, ob und wo diese erschienen sind. 2 120 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Fr ausl„ndische Staatsangeh”rige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen in  126 Abs. 2 und 3 entsprechend.

Zweiter Abschnitt. šbergangsbestimmungen

 129.
(1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch auf die vor seinem Inkrafttreten geschaffenen Werke anzuwenden, es sei denn, daá sie zu diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschtzt sind oder daá in diesem Gesetz sonst etwas anderes bestimmt ist. 2Dies gilt fr verwandte Schutzrechte entsprechend.
(2) Die Dauer des Urheberrechts an einem Werk, das nach Ablauf von fnfzig Jahren nach dem Tode des Urhebers, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ver”ffentlicht worden ist, richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.

 130.
Unberhrt bleiben die Rechte des Urhebers einer šbersetzung, die vor dem 1. Januar 1902 erlaubterweise ohne Zustimmung des Urhebers des bersetzten Werkes erschienen ist.

 131.
Vertonte Sprachwerke, die nach  20 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 (Reichsgesetzbl. S. 227) in der Fassung des Gesetzes zur Ausfhrung der revidierten Berner šbereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 793) ohne Zustimmung ihres Urhebers vervielf„ltigt, verbreitet und ”ffentlich wiedergegeben werden durften, drfen auch weiterhin in gleichem Umfang vervielf„ltigt, verbreitet und ”ffentlich wiedergegeben werden, wenn die Vertonung des Werkes vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erschienen ist.

 132.
(1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der  42, 43 und 79 auf Vertr„ge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. 2Die  40 und 41 gelten fr solche Vertr„ge mit der Maágabe, daá die in  40 Abs. 1 Satz 2 und  41 Abs. 2 genannten Fristen frhestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen.
(2) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene Verfgungen bleiben wirksam.

 133.
(aufgehoben)

 134.
1Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften, nicht aber nach diesem Gesetz als Urheber eines Werkes anzusehen ist, gilt, abgesehen von den F„llen des  135, weiterhin als Urheber. 2Ist nach den bisherigen Vorschriften eine juristische Person als Urheber eines Werkes anzusehen, so sind fr die Berechnung der Dauer des Urheberrechts die bisherigen Vorschriften anzuwenden.

 135.
Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften als Urheber eines Lichtbildes oder der šbertragung eines Werkes auf Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe fr das Geh”r anzusehen ist, ist Inhaber der entsprechenden verwandten Schutzrechte, die dieses Gesetz ihm gew„hrt.

 135a.
1Wird durch die Anwendung dieses Gesetzes auf ein vor seinem Inkrafttreten entstandenes Recht die Dauer des Schutzes verkrzt und liegt das fr den Beginn der Schutzfrist nach diesem Gesetz maágebende Ereignis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, so wird die Frist erst vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an berechnet. 2Der Schutz erlischt jedoch sp„testens mit Ablauf der Schutzdauer nach den bisherigen Vorschriften.

 136.
(1) War eine Vervielf„ltigung, die nach diesem Gesetz unzul„ssig ist, bisher erlaubt, so darf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Herstellung von Vervielf„ltigungsstcken vollendet werden.
(2) Die nach Absatz 1 oder bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hergestellten Vervielf„ltigungsstcke drfen verbreitet werden.
(3) Ist fr eine Vervielf„ltigung, die nach den bisherigen Vorschriften frei zul„ssig war, nach diesem Gesetz eine angemessene Vergtung an den Berechtigten zu zahlen, so drfen die in Absatz 2 bezeichneten Vervielf„ltigungsstcke ohne Zahlung einer Vergtung verbreitet werden.

 137.
(1) 1Soweit das Urheberrecht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf einen anderen bertragen worden ist, stehen dem Erwerber die entsprechenden Nutzungsrechte ( 31) zu. 2Jedoch erstreckt sich die šbertragung im Zweifel nicht auf Befugnisse, die erst durch dieses Gesetz begrndet werden.
(2) 1Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Urheberrecht ganz oder teilweise einem anderen bertragen worden, so erstreckt sich die šbertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Dauer des Urheberrechts nach den  64 bis 66 verl„ngert worden ist. 2Entsprechendes gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einem anderen die Ausbung einer dem Urheber vorbehaltenen Befugnis erlaubt worden ist.
(3) In den F„llen des Absatzes 2 hat der Erwerber oder Erlaubnisnehmer dem Ver„uáerer oder Erlaubnisgeber eine angemessene Vergtung zu zahlen, sofern anzunehmen ist, daá dieser fr die šbertragung oder die Erlaubnis eine h”here Gegenleistung erzielt haben wrde, wenn damals bereits die verl„ngerte Schutzdauer bestimmt gewesen w„re.
(4) 1Der Anspruch auf die Vergtung entf„llt, wenn alsbald nach seiner Geltendmachung der Erwerber dem Ver„uáerer das Recht fr die Zeit nach Ablauf der bisher bestimmten Schutzdauer zur Verfgung stellt oder der Erlaubnisnehmer fr diese Zeit auf die Erlaubnis verzichtet. 2Hat der Erwerber das Urheberrecht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterver„uáert, so ist die Vergtung insoweit nicht zu zahlen, als sie den Erwerber mit Rcksicht auf die Umst„nde der Weiterver„uáerung unbillig belasten wrde.
(5) Absatz 1 gilt fr verwandte Schutzrechte entsprechend.

 137a.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes ber die Dauer des Urheberrechts sind auch auf Lichtbildwerke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1. Juli 1985 nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist.
(2) Ist vorher einem anderen ein Nutzungsrecht an einem Lichtbildwerk einger„umt oder bertragen worden, so erstreckt sich die Einr„umung oder šbertragung im Zweifel nicht auf den Zeitraum, um den die Dauer des Urheberrechts an Lichtbildwerken verl„ngert worden ist.

 137b.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes ber die Dauer des Schutzes nach den  70 und 71 sind auch auf wissenschaftliche Ausgaben und Ausgaben nachgelassener Werke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1. Juli 1990 nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist.
(2) Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein Nutzungsrecht an einer wissenschaftlichen Ausgabe oder einer Ausgabe nachgelassener Werke einger„umt oder bertragen worden, so erstreckt sich die Einr„umung oder šbertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Dauer des verwandten Schutzrechtes verl„ngert worden ist.
(3) Die Bestimmungen in  137 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

 137c.
(1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes ber die Dauer des Schutzes nach  82 sind auch auf Darbietungen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1990 auf Bild- oder Tontr„ger aufgenommen worden sind, wenn am 1. Januar 1991 seit dem Erscheinen des Bild- oder Tontr„gers 50 Jahre noch nicht abgelaufen sind. 2Ist der Bild- oder Tontr„ger innerhalb dieser Frist nicht erschienen, so ist die Frist von der Darbietung an zu berechnen. 3Der Schutz nach diesem Gesetz dauert in keinem Fall l„nger als 50 Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tontr„gers oder, falls der Bild- oder Tontr„ger nicht erschienen ist, 50 Jahre nach der Darbietung.
(2) Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein Nutzungsrecht an der Darbietung einger„umt oder bertragen worden, so erstreckt sich die Einr„umung oder šbertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Dauer des Schutzes verl„ngert worden ist.
(3) Die Bestimmungen in  137 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

 137d.
(1) 1Die Vorschriften des Achten Abschnitts des Ersten Teils sind auch auf Computerprogramme anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993 geschaffen worden sind. 2Jedoch erstreckt sich das ausschlieáliche Vermietrecht ( 69c Nr. 3) nicht auf Vervielf„ltigungsstcke eines Programms, die ein Dritter vor dem 1. Januar 1993 zum Zweck der Vermietung erworben hat.
(2)  69g Abs. 2 ist auch auf Vertr„ge anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993 abgeschlossen worden sind.

Dritter Abschnitt. Schluábestimmungen

 138.
(1) 1Die Urheberrolle fr die in  66 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Eintragungen wird beim Patentamt gefhrt. 2Das Patentamt bewirkt die Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antragstellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Tatsachen zu prfen.
(2) 1Wird die Eintragung abgelehnt, so kann der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragen. 2šber den Antrag entscheidet das fr den Sitz des Patentamts zust„ndige Oberlandesgericht durch einen mit Grnden versehenen Beschluá. 3Der Antrag ist schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzureichen. 4Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist endgltig. 5Im brigen gelten fr das gerichtliche Verfahren die Vorschriften des Gesetzes ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 6Fr die Gerichtskosten gilt die Kostenordnung; die Gebhren richten sich nach  131 der Kostenordnung.
(3) 1Die Eintragungen werden im Bundesanzeiger ”ffentlich bekanntgemacht. 2Die Kosten fr die Bekanntmachung hat der Antragsteller im voraus zu entrichten.
(4) 1Die Einsicht in die Urheberrolle ist jedem gestattet. 2Auf Antrag werden Auszge aus der Rolle erteilt; sie sind auf Verlangen zu beglaubigen.
(5) 1Der Bundesminister der Justiz wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung2

  1. Bestimmungen ber die Form des Antrags und die Fhrung der Urheberrolle zu erlassen,
  2. zur Deckung der Verwaltungskosten die Erhebung von Kosten (Gebhren und Auslagen) fr die Eintragung, fr die Ausfertigung eines Eintragungsscheins und fr die Erteilung sonstiger Auszge und deren Beglaubigung anzuordnen sowie Bestimmungen ber den Kostenschuldner, die F„lligkeit von Kosten, die Kostenvorschuápflicht, Kostenbefreiungen, die Verj„hrung, das Kostenfestsetzungsverfahren und die Rechtsbehelfe gegen die Kostenfestsetzung zu treffen. 2Die Gebhr fr die Eintragung darf 30 Deutsche Mark nicht bersteigen.

(6) Eintragungen, die nach  56 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 beim Stadtrat in Leipzig vorgenommen worden sind, bleiben wirksam.

 139.
(Žnderungsvorschriften)

 140.
(Žnderungsvorschriften)

 141.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:

  1. die  57 bis 60 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken vom 11. Juni 1870 (Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes S. 339);
  2. die  17 bis 19 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Knste vom 9. Januar 1876 (Reichsgesetzbl. S. 4);
  3. das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 in der Fassung des Gesetzes zur Ausfhrung der revidierten Berner šbereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 22. Mai 1910 und des Gesetzes zur Verl„ngerung der Schutzfristen im Urheberrecht vom 13. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. II S. 1395);
  4. die  3, 13 und 42 des Gesetzes ber das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 (Reichsgesetzbl. S. 217) in der Fassung des Gesetzes zur Ausfhrung der revidierten Berner šbereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 22. Mai 1910;
  5. das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Knste und der Photographie vom 9. Januar 1907 (Reichsgesetzbl. S. 7) in der Fassung des Gesetzes zur Ausfhrung der revidierten Berner šbereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 22. Mai 1910, des Gesetzes zur Verl„ngerung der Schutzfristen im Urheberrecht vom 13. Dezember 1934 und des Gesetzes zur Verl„ngerung der Schutzfristen fr das Urheberrecht an Lichtbildern vom 12. Mai 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 758), soweit es nicht den Schutz von Bildnissen1 betrifft;
  6. die Artikel I, III und IV des Gesetzes zur Ausfhrung der revidierten Berner šbereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 22. Mai 1910;
  7. das Gesetz zur Erleichterung der Filmberichterstattung vom 30. April 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 404);
  8.  10 des Gesetzes ber die Rechtsstellung heimatloser Ausl„nder im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269).

 142.
(gegenstandslos)

 143.
(1) Die  64 bis 67, 69, 105 Abs. 1 bis 3 und  138 Abs. 5 treten am Tage nach der Verkndung dieses Gesetzes in Kraft.
(2) Im brigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1966 in Kraft.


Anlage1

(zu  54 Abs. 4 des Urheberrechtsgesetzes)

Vergtungss„tze

I. Vergtung nach  54 Abs. 1:

Die Vergtung aller Berechtigten betr„gt

  1. fr jedes Tonaufzeichnungsger„t      2,50 DM
  2. fr jedes Bildaufzeichnungsger„t mit oder ohne Tonteil     18,00 DM
  3. bei Tontr„gern fr jede Stunde Spieldauer bei blicher Nutzung     0,12 DM
  4. bei Bildtr„gern fr jede Stunde Spieldauer bei blicher Nutzung     0,17 DM
  5. fr jedes Ton- und Bildaufzeichnungsger„t, fr dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Tr„ger (Nummern 3 und 4) nicht erforderlich sind, das Doppelte der Vergtungss„tze nach den Nummern 1 und 2.     

II. Vergtung nach  54 Abs. 2:

1. Die Vergtung aller Berechtigten nach  54 Abs. 2 Satz 1 betr„gt fr jedes Vervielf„ltigungsger„t mit einer Leistung

von 2 bis 12 Vervielf„ltigungen je Minute     75,_ DM
von 13 bis 35 Vervielf„ltigungen je Minute     100,_ DM
von 36 bis 70 Vervielf„ltigungen je Minute     150,_ DM
ber 70 Vervielf„ltigungen je Minute     600,_ DM


2. Die Vergtung aller Berechtigten nach  54 Abs. 2 Satz 2 betr„gt fr jede DIN-A4-Seite der Ablichtung

a) bei Ablichtungen, die aus ausschlieálich fr den Schulgebrauch bestimmten, von einer Landesbeh”rde als Schulbuch zugelassenen Bchern hergestellt werden,     0,05 DM
b) bei allen brigen Ablichtungen     0,02 DM

3. Bei Vervielf„ltigungsger„ten, mit denen mehrfarbige Ablichtungen hergestellt werden k”nnen, und bei mehrfarbigen Ablichtungen ist der doppelte Vergtungssatz anzuwenden.
4. Bei Vervielf„ltigungsverfahren vergleichbarer Wirkung sind diese Vergtungss„tze entsprechend anzuwenden.

 

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