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USTDV

 

Umsatzsteuer-DV (UStDV)


UStDV õ 1: Sonderf„lle des Ortes der sonstigen Leistung

Zu õ 3a des Gesetzes

õ 1 Sonderf„lle des Ortes der sonstigen Leistung
1 Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen von einem im Drittlandsgebiet liegenden Ort aus betreibt,
1. eine sonstige Leistung, die in õ 3a Abs. 4 des Gesetzes bezeichnet ist, an eine im Inland ans„ssige juristische Person des ”ffentlichen Rechts, soweit sie nicht Unternehmer ist, oder
2. die Vermietung von Bef”rderungsmitteln, so ist diese Leistung abweichend vom õ 3a Abs. 1 des Gesetzes als im Inland ausgefhrt zu behandeln, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird.
2 Wird die Leistung von einer Betriebsst„tte eines Unternehmers ausgefhrt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsst„tte im Drittlandsgebiet liegt.


Zu õ 3b des Gesetzes

õ 2 Verbindungsstrecken im Inland
1 Bei grenzberschreitenden Bef”rderungen ist die Verbindungsstrecke zwischen zwei Orten im Ausland, die ber das Inland fhrt, als ausl„ndische Bef”rderungsstrecke anzusehen, wenn diese Verbindungsstrecke den n„chsten oder verkehrstechnisch gnstigsten Weg darstellt und der inl„ndische Streckenanteil nicht l„nger als 30 Kilometer ist. 2 Dies gilt nicht fr Personenbef”rderungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. 3 õ 7 bleibt unberhrt.


õ 3 Verbindungsstrecken im Ausland
1 Bei grenzberschreitenden Bef”rderungen ist die Verbindungsstrecke zwischen zwei Orten im Inland, die ber das Ausland fhrt, als inl„ndische Bef”rderungsstrecke anzusehen, wenn der ausl„ndische Streckenanteil nicht l„nger als 10 Kilometer ist. 2 Dies gilt nicht fr Personenbef”rderungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. 3 õ 7 bleibt unberhrt.

õ 4 Anschluástrecken im Schienenbahnverkehr
Bei grenzberschreitenden Personenbef”rderungen mit Schienenbahnen sind
anzusehen:

  1. als inl„ndische Bef”rderungsstrecken die Anschluástrecken im Ausland, die von Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Inland betrieben werden, sowie Schienenbahnstrecken in den in õ 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten,
  2. als ausl„ndische Bef”rderungsstrecken die inl„ndischen Anschluástrecken, die von Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland betrieben werden.

õ 5 Kurze Straáenstrecken im Inland
1 Bei grenzberschreitenden Personenbef”rderungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen sind inl„ndische Streckenanteile, die in einer Fahrtrichtung nicht l„nger als 10 Kilometer sind, als ausl„ndische Bef”rderungsstrecken anzusehen. 2 õ 6 bleibt unberhrt.


õ 6 Straáenstrecken in den in õ 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten
Bei grenzberschreitenden Personenbef”rderungen mit Kraftfahrzeugen von und zu den in õ 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten sowie zwischen diesen Gebieten sind die Streckenanteile in diesen Gebieten als inl„ndische Bef”rderungsstrecken anzusehen.


õ 7 Kurze Strecken im grenzberschreitenden Verkehr mit Wasserfahrzeugen
(1) Bei grenzberschreitenden Bef”rderungen im Passagier- und F„hrverkehr mit Wasserfahrzeugen, die sich ausschlieálich auf das Inland und die in õ 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebiete erstrecken, sind die Streckenanteile in den in õ 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten als inl„ndische Bef”rderungsstrecken anzusehen.
(2) 1 Bei grenzberschreitenden Bef”rderungen im Passagier- und F„hrverkehr mit Wasserfahrzeugen, die in inl„ndischen H„fen beginnen und enden, sind

  1. ausl„ndische Streckenanteile als inl„ndische Bef”rderungsstrecken anzusehen, wenn die ausl„ndischen Streckenanteile nicht l„nger als 10 Kilometer sind, und
  2. inl„ndische Streckenanteile als ausl„ndische Bef”rderungsstrecken anzusehen, wenn

a) die ausl„ndischen Streckenanteile l„nger als 10 Kilometer und
b) die inl„ndischen Streckenanteile nicht l„nger als 20 Kilometer sind.
2 Streckenanteile in den in õ 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten sind in diesen F„llen als inl„ndische Bef”rderungsstrecken anzusehen.
(3) Bei grenzberschreitenden Bef”rderungen im Passagier- und F„hrverkehr mit Wasserfahrzeugen fr die Seeschiffahrt, die zwischen ausl„ndischen Seeh„fen oder zwischen einem inl„ndischen Seehafen und einem ausl„ndischen Seehafen durchgefhrt werden, sind inl„ndische Streckenanteile als ausl„ndische Bef”rderungsstrecken anzusehen und Bef”rderungen in den in õ 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten nicht wie Ums„tze im Inland zu behandeln.
(4) Inl„ndische H„fen im Sinne diesr Vorschrift sind auch Freih„fen und die Insel Helgoland.
(5) Bei grenzberschreitenden Bef”rderungen im F„hrverkehr ber den Rhein, die Donau, die Elbe, die Neiáe und die Oder sind die inl„ndischen Streckenanteile als ausl„ndische Bef”rderungsstrecken anzusehen.


Zu õ 4 Nr. 1 Buchstabe a und den õõ 6 und 7 des Gesetzes

õ 8 Grunds„tze fr den Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen
(1) 1 Bei Ausfuhrlieferungen (õ 6 des Gesetzes) muá der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege nachweisen, daá er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet bef”rdert oder versendet hat (Ausfuhrnachweis). 2 Die Voraussetzung muá sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprfbar ergeben.
(2) Ist der Gegenstand der Lieferung durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden (õ 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes), so muá sich auch dies aus den Belegen nach Absatz 1 eindeutig und leicht nachprfbar ergeben.

õ 9 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Bef”rderungsf„llen
(1) In den F„llen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet bef”rdert hat (Bef”rderungsf„lle), soll der Unternehmer den Ausfuhrnachweis regelm„áig durch einen Beleg fhren, der folgendes enth„lt:

  1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers,
  2. die handelsbliche Bezeichnung und die Menge des ausgefhrten Gegenstandes,
  3. den Ort und den Tag der Ausfuhr,
  4. eine Ausfuhrbest„tigung der den Ausgang des Gegenstandes aus dem Gemeinschaftsgebiet berwachenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates.

(2) An die Stelle der Ausfuhrbest„tigung nach Absatz 1 Nr. 4 tritt bei einer Ausfuhr im gemeinsamen oder im gemeinschaftlichen Versandverfahren oder bei einer Ausfuhr mit Carnet TIR, wenn diese Verfahren nicht bei einer Grenzzollstelle beginnen,

  1. eine Ausfuhrbest„tigung der Abgangsstelle, die bei einer Ausfuhr im gemeinsamen oder im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach Eingang des Rckscheins, bei einer Ausfuhr mit Carnet TIR nach Eingang der Erledigungsbest„tigung erteilt wird, sofern sich daraus die Ausfuhr ergibt, oder
  2. eine Abfertigungsbest„tigung der Abgangsstelle in Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der Bestimmungsstelle im Drittlandsgebiet.

 

õ 10 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsf„llen
(1) In den F„llen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet versendet hat (Versendungsf„lle), soll der Unternehmer den Ausfuhrnachweis regelm„áig wie folgt fhren:

  1. durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein oder deren Doppelstcke, oder
  2. durch einen sonstigen handelsblichen Beleg, insbesondere durch eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs oder durch eine Versandbest„tigung des Lieferers. 2 Der sonstige Beleg soll enthalten:

a) den Namen und die Anschrift des Ausstellers sowie den Tag der Ausstellung,
b) den Namen und die Anschrift des Unternehmers sowie des Auftraggebers, wenn dieser nicht der Unternehmer ist,
c) die handelsbliche Bezeichnung und die Menge des ausgefhrten Gegenstandes,
d) den Ort und den Tag der Ausfuhr oder den Ort und den Tag der Versendung in das Drittlandsgebiet,
e) den Empf„nger und den Bestimmungsort im Drittlandsgebiet,
f) eine Versicherung des Ausstellers, daá die Angaben in dem Beleg auf Grund von Gesch„ftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprfbar sind,
g) die Unterschrift des Ausstellers.
(2) Ist es dem Unternehmer in den Versendungsf„llen nicht m”glich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis nach Absatz 1 zu fhren, so kann er die Ausfuhr wie bei den Bef”rderungsf„llen (õ 9) nachweisen.

õ 11 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungs- und Verarbeitungsf„llen
(1) In den F„llen, in denen der Gegenstand der Lieferung durch einen Beauftragten vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden ist (Bearbeitungs- und Verarbeitungsf„lle), soll der Unternehmer den Ausfuhrnachweis regelm„áig durch einen Beleg nach õ 9 oder õ 10 fhren, der zus„tzlich folgende Angaben enth„lt:

  1. den Namen und die Anschrift des Beauftragten,
  2. die handelsbliche Bezeichnung und die Menge des an den Beauftragten bergebenen oder versendeten Gegenstandes,
  3. den Ort und den Tag der Entgegennahme des Gegenstandes durch den Beauftragten,
  4. die Bezeichnung des Auftrages und der vom Beauftragten vorgenommenen Bearbeitung oder Verarbeitung.

(2) Ist der Gegenstand der Lieferung durch mehrere Beauftragte bearbeitet oder verarbeitet worden, so haben sich die in Absatz 1 bezeichneten Angaben auf die Bearbeitungen oder Verarbeitungen eines jeden Beauftragten zu erstrecken.

õ 12 Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenst„nden der Ausfuhr
Bei Lohnveredelungen an Gegenst„nden der Ausfuhr (õ 7 des Gesetzes) sind die Vorschriften ber die Fhrung des Ausfuhrnachweises bei Ausfuhrlieferungen (õõ 8 bis 11) entsprechend anzuwenden.

õ 13 Buchm„áiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenst„nden der Ausfuhr
(1) 1 Bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenst„nden der Ausfuhr (õõ 6 und 7 des Gesetzes) muá der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung die Voraussetzungen der Steuerbefreiung buchm„áig nachweisen. 2 Die Voraussetzungen mssen eindeutig und leicht nachprfbar aus der Buchfhrung zu ersehen sein.
(2) Der Unternehmer soll regelm„áig folgendes aufzeichnen:

  1. die handelsbliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den Umfang der Lohnveredelung,
  2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers oder Auftraggebers,
  3. den Tag der Lieferung oder der Lohnveredelung,
  4. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
  5. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Ausfuhr (õ 6 Abs. 1 Satz 2, õ 7 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes),
  6. die Ausfuhr.

(3) In den F„llen des õ 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes, in denen der Abnehmer kein ausl„ndischer Abnehmer ist, soll der Unternehmer zus„tzlich zu den Angaben nach Absatz 2 aufzeichnen:

  1. die Bef”rderung oder Versendung durch ihn selbst,
  2. den Bestimmungsort.

(4) In den F„llen des õ 6 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes soll der Unternehmer zus„tzlich zu den Angaben nach Absatz 2 aufzeichnen:

  1. die Bef”rderung oder Versendung,
  2. den Bestimmungsort,
  3. in den F„llen, in denen der Abnehmer ein Unternehmer ist, auch den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers und den Erwerbszweck.

(4a) In den F„llen des õ 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes, in denen der Abnehmer ein Unternehmer ist und er oder sein Beauftragter den Gegenstand der Lieferung im pers”nlichen Reisegep„ck ausfhrt, soll der Unternehmer zus„tzlich zu den Angaben nach Absatz 2 auch den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers und den Erwerbszweck aufzeichnen.
(5) In den F„llen des õ 6 Abs. 3 des Gesetzes soll der Unternehmer zus„tzlich zu den Angaben nach Absatz 2 aufzeichnen:

  1. den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers,
  2. den Verwendungszweck des Bef”rderungsmittels.

(6) In den F„llen des õ 7 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes, in denen der Auftraggeber kein ausl„ndischer Auftraggeber ist, ist Absatz 3 und in den F„llen des õ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
õõ 14 bis 16 (weggefallen)

õ 17 Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
In den F„llen des õ 6 Abs. 3a des Gesetzes soll der Beleg nach õ 9 zus„tzlich folgende Angaben enthalten:

  1. den Namen und die Anschrift des Abnehmers,
  2. eine Best„tigung der den Ausgang des Gegenstandes der Lieferung aus dem Gemeinschaftsgebiet berwachenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates, daá die nach Nummer 1 gemachten Angaben mit den Eintragungen in dem vorgelegten Paá oder sonstigen Grenzbertrittpapier desjenigen bereinstimmen, der den Gegenstand in das Drittlandgebiet verbringt.

 

Zu õ 4 Nr. 1 Buchstabe b und õ 6a des Gesetzes

õ 17a Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bef”rderungs- und Versendungsf„llen
(1) 1 Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ( õ 6a Abs. 1 des Gesetzes ) muá der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege nachweisen, daá er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das brige Gemeinschaftsgebiet bef”rdert oder versendet hat. 2 Dies muá sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprfbar ergeben.
(2) In den F„llen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das brige Gemeinschaftsgebiet bef”rdert, soll der Unternehmer den Nachweis hierber wie folgt fhren:

  1. durch das Doppel der Rechnung (õõ 14, 14a des Gesetzes),
  2. durch einen handelsblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein,
  3. durch eine Empfangsbest„tigung des Abnehmers oder seines Beauftragten sowie
  4. in den F„llen der Bef”rderung des Gegenstandes durch den Abnehmer durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das brige Gemeinschaftsgebiet zu bef”rdern.

(3) Wird der Gegenstand der Lieferung vom Unternehmer oder Abnehmer im gemeinschaftlichen Versandverfahren in das brige Gemeinschaftsgebiet bef”rdert, kann der Unternehmer den Nachweis hierber abweichend von Absatz 2 auch wie folgt fhren:

  1. durch eine Best„tigung der Abgangsstelle ber die innergemeinschftliche Lieferung, die nach Eingang des Rckscheins erteilt wird, sofern sich daraus die Lieferung in das brige Gemeinschaftsgebiet ergibt, oder
  2. durch eine Abfertigungsbest„tigung der Abgangsstelle in Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der Bestimmungsstelle im brigen Gemeinschaftsgebiet.

(4) In den F„llen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das brige Gemeinschaftsgebiet versendet, soll der Unternehmer den Nachweis hierber wie folgt fhren:

  1. durch das Doppel der Rechnung (õõ 14, 14a des Gesetzes) und
  2. durch einen Beleg entsprechend õ 10 Abs. 1.
  3. Ist es dem Unternehmer nicht m”glich oder nicht zumutbar, den Versendungsnachweis nach Satz 1 zu fhren, kann er den Nachweis auch nach Absatz 2 oder 3 fhren.

õ 17b Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsf„llen
1 Ist der Gegenstand der Lieferung vor der Bef”rderung oder Versendung in das brige Gemeinschaftsgebiet durch einen Beauftragten bearbeitet oder verarbeitet worden ( õ 6a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ), so muá der Unternehmer dies durch Belege eindeutig und leicht nachprfbar nchweisen. 2 Der Nachweis soll durch Belege nach õ 17a gefhrt werden, die zus„tzlich die in õ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben enthalten. 3 Ist der Gegenstand durch mehrere Beauftragte bearbeitet oder verarbeitet worden, ist õ 11 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

õ 17c Buchm„áiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
(1) 1 Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (õ 6a Abs. 1 und 2 des Gesetzes) muá der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschlieálich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchm„áig nachweisen. 2 Die Voraussetzungen mssen eindeutig und leicht nachprfbar aus der Buchfhrung zu ersehen sein.
(2) Der Unternehmer soll regelm„áig folgendes aufzeichnen:

  1. den Namen und die Anschrift des Abnehmers,
  2. den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhandel oder in einer fr den Einzelhandel gebr„uchlichen Art und Weise erfolgt,
  3. den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers,
  4. die handelsbliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den Umfang der einer Lieferung gleichgestellten sonstigen Leistung auf Grund eines Werkvertrages,
  5. den Tag der Lieferung oder der einer Lieferung gleichgestellten sonstigen Leistung auf Grund eines Werkvertrages,
  6. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
  7. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Bef”rderung oder Versendung in das brige Gemeinschaftgebiet ( õ 6a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ),
  8. die Bef”rderung oder Versendung in das brige Gemeinschaftsgebiet,
  9. den Bestimmungsort im brigen Gemeinschaftsgebiet.

(3) In den einer Lieferung gleichgestellten Verbringungsf„llen ( õ 6a Abs. 2 des Gesetzes ) soll der Unternehmer folgendes aufzeichnen:

  1. die handelsbliche Bezeichnung und die Menge des verbrachten Gegenstandes,
  2. die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des im anderen Mitgliedstaat belegenen Unternehmensteils,
  3. den Tag des Verbringens,
  4. die Bemessungsgrundlage nach õ 10 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes.

(4) In den F„llen, in denen neue Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in das brige Gemeinschaftsgebiet geliefert werden, soll der Unternehmer folgendes aufzeichnen:

  1. den Namen und die Anschrift des Erwerbers,
  2. die handelsbliche Bezeichnung des gelieferten Fahrzeugs,
  3. den Tag der Lieferung,
  4. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
  5. die in õ 1b Abs. 2 und 3 des Gesetzes bezeichneten Merkmale,
  6. die Bef”rderung oder Versendung in das brige Gemeinschaftsgebiet,
  7. den Bestimmungsort im brigen Gemeinschaftsgebiet.

 

Zu õ 4 Nr. 2 und õ 8 des Gesetzes

õ 18 Buchm„áiger Nachweis bei Ums„tzen fr die Seeschiffahrt und fr die Luftfahrt
1 Bei Ums„tzen fr die Seeschiffahrt und fr die Luftfahrt (õ 8 des Gesetzes) ist õ 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. 2 Zus„tzlich soll der Unternehmer aufzeichnen, fr welchen Zweck der Gegenstand der Lieferung oder die sonstige Leistung bestimmt ist.


Zu õ 4 Nr. 3 des Gesetzes

õ 19 (aufgehoben)

õ 20 Belegm„áiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenst„nde der Einfuhr oder Ausfuhr beziehen
(1) Bei einer Leistung, die sich unmittelbar auf einen Gegenstand der Ausfuhr bezieht oder auf einen eingefhrten Gegenstand bezieht, der im externen Versandverfahen in das Drittlandsgebiet bef”rdert wird ( õ 4 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes ), muá der Unternehmer durch Belege die Ausfuhr oder Wiederausfuhr des Gegenstandes nachweisen. Die Voraussetzung muá sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprfbar ergeben. Die Vorschriften ber den Ausfuhrnachweis in den õõ 9 bis 11 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europ„ischen Gemeinschaft bezieht ( õ 4 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes ), muá der Unternehmer durch Belege nachweisen, daá die Kosten fr diese Leistung in der Bemessungsgrundlage fr die Einfuhr enthalten sind.
(3) Der Unternehmer muá die Nachweise im Geltungsbereich dieser Verordnung fhren.

õ 21 Buchm„áiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenst„nde der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen
Bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der Ausfuhr, auf einen Gegenstand der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europ„ischen Gemeinschaft oder auf einen eingefhrten Gegenstand bezieht, der im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet bef”rdert wird ( õ 4 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes ), ist õ 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Zus„tzlich soll der Unternehmer aufzeichnen:

  1. bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der Ausfuhr bezieht oder auf einen eingefhrten Gegenstand bezieht, der im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet bef”rdert wird, daá der Gegenstand ausgefhrt oder wieder ausgefhrt worden ist,
  2. bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europ„ischen Gemeinschaft bezieht, daá die Kosten fr die Leistung in der Bemessungsgrundlage fr die Einfuhr enthalten sind.

 

Zu õ 4 Nr. 5 des Gesetzes

õ 22 Buchm„áiger Nachweis bei steuerfreien Vermittlungen
(1) Bei Vermittlungen im Sinne des õ 4 Nr. 5 des Gesetzes ist õ 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Unternehmer soll regelm„áig folgendes aufzeichnen:

  1. die Vermittlung und den vermittelten Umsatz,
  2. den Tag der Vermittlung,
  3. den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der den vermittelten Umsatz ausgefhrt hat,
  4. das fr die Vermittlung vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das fr die Vermittlung vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung.

 

Zu õ 4 Nr. 18 des Gesetzes

õ 23 Amtlich anerkannte Verb„nde der freien Wohlfahrtspflege
Die nachstehenden Vereinigungen gelten als amtlich anerkannte Verb„nde der freien Wohlfahrtspflege:

  1. Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V.,
  2. Deutscher Caritasverband e. V.,
  3. Deutscher Parit„tischer Wohlfahrtsverband e. V.,
  4. Deutsches Rotes Kreuz,
  5. Arbeiterwohlfahrt - Bundesverband e. V. -,
  6. Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V.,
  7. Deutscher Blindenverband e. V.,
  8. Bund der Kriegsblinden Deutschlands e. V.,
  9. Verband Deutscher Wohlt„tigkeitsstiftungen e. V.,
  10. Bundesarbeitsgemeinschaft "Hilfe fr Behinderte" e. V.,
  11. Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Sozialrentner Deutschland e. V.

 

Zu õ 4a des Gesetzes

õ 24 Antragsfrist fr die Steuervergtung und Nachweis der Voraussetzungen
(1) 1 Die Steuervergtung ist bei dem zust„ndigen Finanzamt bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu beantragen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt. 2 Ein Antrag kann mehrere Ansprche auf die Steuervergtung umfassen.
(2) Der Nachweis, daá der Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt ist, muá in der gleichen Weise wie bei Ausfuhrlieferungen gefhrt werden (õõ 8 bis 11).
(3) 1 Die Voraussetzungen fr die Steuervergtung sind im Geltungsbereich dieser Verordnung buchm„áig nachzuweisen. 2 Regelm„áig sollen aufgezeichnet werden:

  1. die handelsbliche Bezeichnung und die Menge des ausgefhrten Gegenstandes,
  2. der Name und die Anschrift des Lieferers,
  3. der Name und die Anschrift des Empf„ngers,
  4. der Verwendungszweck im Drittlandsgebiet,
  5. der Tag der Ausfuhr des Gegenstandes,
  6. die mit dem Kaufpreis fr die Lieferung des Gegenstandes bezahlte Steuer oder die fr die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des Gegenstandes entrichtete Steuer.

 

Zu õ 10 Abs. 6 des Gesetzes

õ 25 Durchschnittsbef”rderungsentgelt
Das Durchschnittsbef”rderungsentgelt wird auf 8,67 Pfennig je Personenkilometer festgesetzt.

õõ 26 bis 29
(weggefallen)


Zu õ 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes
Zu õ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes

õ 30 Schausteller
Als Leistungen aus der T„tigkeit als Schausteller gelten Schaustellungen, Musikauffhrungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrm„rkten, Volksfesten, Schtzenfesten oder „hnlichen Veranstaltungen.


Zu õ 14 des Gesetzes

õ 31 Angaben in der Rechnung
(1) 1 Die nach õ 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes erforderlichen Angaben k”nnen in anderen Unterlagen enthalten sein, sofern eine leichte Nachprfbarkeit der Angaben gew„hrleistet ist. 2 Auf der Rechnung muá angegeben sein, welche anderen Unterlagen erg„nzende Angaben enthalten. 3 Diese Angaben mssen eindeutig sein.
(2) 1 Den Anforderungen des õ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes ist gengt, wenn sich auf Grund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnung der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers eindeutig feststellen lassen. 2 Das gleiche gilt fr die in õ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes vorgeschriebene Angabe des Namens und der Anschrift des Leistungsempf„ngers.
(3) 1 Fr die in õ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben k”nnen Abkrzungen, Buchstaben, Zahlen oder Symbole verwendet werden, wenn ihre Bedeutung in der Rechnung oder in anderen Unterlagen eindeutig festgelegt ist. 2 Die erforderlichen anderen Unterlagen mssen sowohl beim Aussteller als auch beim Empf„nger der Rechnung vorhanden sein.
(4) Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (õ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes) kann der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgefhrt wird.

õ 32 Rechnungen ber Ums„tze, die verschiedenen Steuers„tzen unterliegen
1 In einer Rechnung ber Lieferungen oder sonstige Leistungen, die verschiedenen Steuers„tzen unterliegen, sind die Entgelte und Steuerbetr„ge nach Steuers„tzen zu trennen. 2 Wird der Steuerbetrag durch Maschinen automatisch ermittelt und durch diese in der Rechnung angegeben, so ist der Ausweis des Steuerbetrages in einer Summe zul„ssig, wenn fr die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben wird.

õ 33 Rechnungen ber Kleinbetr„ge
1 Rechnungen, deren Gesamtbetrag 200 Deutsche Mark nicht bersteigt, mssen mindestens folgende Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
2. die Menge und die handelsbliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,
3. das Entgelt und den Steuerbetrag fr die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe,
4. den Steuersatz.
2 Die õõ 31 und 32 sind entsprechend anzuwenden.

õ 34 Fahrausweise als Rechnungen
(1) 1 Fahrausweise, die fr die Bef”rderung von Personen ausgegeben werden, gelten als Rechnungen im Sinne des õ 14 Abs. 1 des Gesetzes, wenn sie mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der die Bef”rderung ausfhrt. 2 õ 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden;
  2. das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe;
  3. den Steuersatz, wenn die Bef”rderungsleistung nicht dem erm„áigten Steuersatz nach õ 12 Abs. 2 Nr. 10 des Gesetzes unterliegt. 2 Auf Fahrausweisen der Eisenbahnen, die dem ”ffentlichen Verkehr dienen, kann an Stelle des Steuersatzes die Tarifentfernung angegeben werden.

(2) 1 Fahrausweise fr eine grenzberschreitende Bef”rderung im Personenverkehr und im internationalen Eisenbahn-Personenverkehr gelten nur dann als Rechnung im Sinne des õ 14 Abs. 1 des Gesetzes, wenn eine Bescheinigung des Bef”rderungsunternehmers oder seines Beauftragten darber vorliegt, welcher Anteil des Bef”rderungspreises auf die Strecke im Inland entf„llt. 2 In der Bescheinigung ist der Steuersatz anzugeben, der auf den auf das Inland entfallenden Teil der Bef”rderungsleistung anzuwenden ist.
(3) Die Abs„tze 1 und 2 gelten fr Belege im Reisegep„ckverkehr entsprechend.


Zu õ 15 des Gesetzes

õ 35 Vorsteuerabzug bei Rechnungen ber Kleinbetr„ge und bei Fahrausweisen
(1) Bei Rechnungen im Sinne des õ 33 kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er den Rechnungsbetrag in Entgelt und Steuerbetrag aufteilt.
(2) 1 Absatz 1 ist fr Rechnungen im Sinne des õ 34 entsprechend anzuwenden. 2 Bei der Aufteilung in Entgelt und Steuerbetrag ist der Steuersatz nach õ 12 Abs. 1 des Gesetzes anzuwenden, wenn in der Rechnung

  1. dieser Steuersatz oder
  2. eine Tarifentfernung von mehr als fnfzig Kilometern angegeben ist. 3 Bei den brigen Rechnungen ist der Steuersatz nach õ 12 Abs. 2 des Gesetzes anzuwenden. 4 Bei Fahrausweisen im Luftverkehr kann der Vorsteuerabzug nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuersatz nach õ 12 Abs. 1 des Gesetzes im Fahrausweis angegeben ist.

õ 36 Vorsteuerabzug bei Reisekosten nach Pauschbetr„gen
(1) 1 Nimmt ein Unternehmer aus Anlaá einer Gesch„ftsreise (õ 38) im Inland fr seine Mehraufwendungen fr Verpflegung einen Pauschbetrag in Anspruch oder erstattet er seinem Arbeitnehmer aus Anlaá einer Dienstreise (õ 38) im Inland die Aufwendungen fr šbernachtung oder die Mehraufwendungen fr Verpflegung nach Pauschbetr„gen, so kann er 12,3 vom Hundert dieser Betr„ge als Vorsteuer abziehen. 2 Die als Vorsteuer abziehbaren Betr„ge drfen jedoch 12,3 vom Hundert der Pauschbetr„ge nicht bersteigen, die fr die Zwecke der Einkommensteuer oder Lohnsteuer anzusetzen sind.
(2) 1 Erstattet ein Unternehmer seinem Arbeitnehmer aus Anlaá einer Dienstreise im Inland die Aufwendungen fr die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs, so kann er fr jeden gefahrenen Kilometer ohne besonderen Nachweis 8,2 vom Hundert der erstatteten Aufwendungen als Vorsteuer abziehen. 2 Der als Vorsteuer abziehbare Betrag darf jedoch 8,2 vom Hundert der Pauschbetr„ge nicht bersteigen, die fr die Zwecke der Lohnsteuer anzusetzen sind. 3 Bei der Benutzung eines eigenen Fahrrads gelten die S„tze 1 und 2 mit der Maágabe, daá die abziehbare Vorsteuer mit 13 vom Hundert der Aufwendungen berechnet werden kann.
(3) 1 Verwendet ein Unternehmer fr eine Gesch„ftsreise im Inland ein nicht zu einem Unternehmen geh”rendes Kraftfahrzeug und nimmt er fr die ihm dadurch entstehenden Aufwendungen einen Pauschbetrag in Anspruch, so kann er fr jeden gefahrenen Kilometer ohne besonderen Nachweis 5,7 vom Hundert dieses Betrages als Vorsteuer abziehen. 2 Der als Vorsteuer abziehbare Betrag darf jedoch 5,7 vom Hundert des Pauschbetrages nicht bersteigen, der fr die Zwecke der Einkommensteuer anzusetzen ist.
(4) 1 Die Abs„tze 1 bis 3 gelten fr die auf das Inland entfallenden Aufwendungen fr eine Gesch„ftsreise oder Dienstreise in oder durch das Ausland entsprechend. 2 Bei der Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbetr„ge ist von den Pauschbetr„gen auszugehen, die fr die Zwecke der Einkommensteuer oder Lohnsteuer fr Reisen im Inland anzusetzen sind.
(5) Die nach den Abs„tzen 1 bis 4 errechneten Vorsteuerbetr„ge k”nnen unter folgenden Voraussetzungen abgezogen werden:

  1. 1 šber die Reise ist ein Beleg auszustellen, der Zeit, Ziel und Zweck der Reise, die Person, die die Reise ausgefhrt hat, und den Betrag angibt, aus dem die Vorsteuer errechnet wird. 2 In den F„llen der Abs„tze 2 und 3 ist auáerdem die Anzahl der gefahrenen Kilometer anzugeben.
  2. Der Beleg muá so aufbewahrt werden, daá er leicht auffindbar ist.

õ 37 Gesamtpauschalierung des Vorsteuerabzugs bei Reisekosten
(1) 1 An Stelle eines gesonderten Vorsteuerabzugs bei den einzelnen Reisekosten kann der Unternehmer einen Pauschbetrag von 9,8 vom Hundert der ihm aus Anlaá einer im Inland ausgefhrten Gesch„ftsreise oder Dienstreise seines Arbeitnehmers insgesamt entstandenen Reisekosten als Vorsteuer abziehen. 2 Das gleiche gilt fr die auf das Inland entfallenden Kosten einer Gesch„ftsreise oder Dienstreise in oder durch das Ausland.
(2) 1 Bei der Ermittlung des abziehbaren Vorsteuerbetrages ist von den Betr„gen auszugehen, die fr die Zwecke der Einkommensteuer oder Lohnsteuer fr Reisen im Inland anzusetzen sind. 2 Kosten fr Bef”rderungsleistungen, die von der Steuer befreit sind oder fr die die Steuer nicht erhoben wird, sind bei der Ermittlung des abziehbaren Vorsteuerbetrages auszuscheiden.
(3) Die Anwendung der Abs„tze 1 und 2 muá sich auf alle in einem Kalenderjahr durchgefhrten Gesch„ftsreisen und Dienstreisen erstrecken.
(4) õ 36 Abs. 5 ist mit der Maágabe anzuwenden, daá aus dem Beleg auch zu ersehen sein muá, wie sich der Gesamtbetrag der anl„álich einer Gesch„ftsreise oder Dienstreise entstandenen Reisekosten im einzelnen zusammensetzt.

õ 38 Gesch„ftsreisen, Dienstreisen
1 Bei Anwendung der Vorschriften der õõ 36 und 37 ist der Begriff der Gesch„ftsreise nach den fr die Einkommensteuer und der Begriff der Dienstreise nach den fr die Lohnsteuer geltenden Merkmalen abzugrenzen. 2 Entsprechend ist als Gesch„ftsreise auch ein Gesch„ftsgang und als Dienstreise auch ein Dienstgang des Arbeitnehmers und ein Vorstellungsbesuch eines Stellenbewerbers anzusehen.

õ 39 Vorsteuerabzug bei Umzugskosten
(1) Erstattet ein Unternehmer seinem Arbeitnehmer Betr„ge fr einen dienstlich veranlaáten Umzug, so kann er die darauf entfallende Steuer unter den folgenden Voraussetzungen als Vorsteuer abziehen:

  1. Es muá sich um Mehraufwendungen im Sinne des õ 3 Nr. 16 des Einkommensteuergesetzes handeln.
  2. Die den Mehraufwendungen zugrundeliegenden Leistungen mssen steuerpflichtig sein.
  3. Die Steuer muá dem Unternehmer oder seinem Arbeitnehmer gesondert in Rechnung gestellt worden sein.

(2) Erstattet der Unternehmer seinem Arbeitnehmer nur einen Teil der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Mehraufwendungen, so beschr„nkt sich der Vorsteuerabzug auf den Teil der Steuer, der auf den erstatteten Betrag entf„llt.
(3) Soweit die erstatteten Mehraufwendungen auf Betr„ge entfallen, die ihrer Art nach Reisekosten sind, kann der Unternehmer dafr den abziehbaren Vorsteuerbetrag nach õ 36 oder õ 37 ermitteln.
(4) Die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs hat der Unternehmer aufzuzeichnen und, soweit er nicht Absatz 3 anwendet, durch Rechnungen nachzuweisen.

õ 39a Vorsteuerabzug bei Anwendung des Abzugsverfahrens
1 Fr den Vorsteuerabzug kann unter folgenden Voraussetzungen auf den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung verzichtet werden:
1. Die Rechnung muá von einem im Ausland ans„ssigen Unternehmer erteilt worden sein,
2. die Steuer muá im Abzugsverfahren nach õ 51 Abs. 1 Nr. 1 an das Finanzamt entrichtet worden sein und
3. der Unternehmer muá auf der Rechnung vermerkt haben, welchen Steuerbetrag er errechnet und abgefhrt hat.
2 õ 52 Abs. 2 bleibt unberhrt.

õ 40 Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen
(1) 1 L„át ein Absender einen Gegenstand durch einen Frachtfhrer oder Verfrachter unfrei zu einem Dritten bef”rdern oder eine solche Bef”rderung durch einen Spediteur unfrei besorgen, so ist fr den Vorsteuerabzug der Empf„nger der Frachtsendung als Auftraggeber dieser Leistungen anzusehen. 2 Der Absender darf die Steuer fr diese Leistungen nicht als Vorsteuer abziehen. 3 Der Empf„nger der Frachtsendung kann diese Steuer unter folgenden Voraussetzungen abziehen:

  1. Er muá im brigen hinsichtlich der Bef”rderung oder ihrer Besorgung zum Abzug der Steuer berechtigt sein (õ 15 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes).
  2. Er muá die Entrichtung des Entgelts zuzglich der Steuer fr die Bef”rderung oder fr ihre Besorgung bernommen haben.
  3. 1 Die in Nummer 2 bezeichnete Voraussetzung muá aus der Rechnung ber die Bef”rderung oder ihre Besorgung zu ersehen sein. 2 Die Rechnung ist vom Empf„nger der Frachtsendung aufzubewahren.

(2) Die Vorschriften des õ 22 des Gesetzes sowie des õ 35 Abs. 1 und õ 63 dieser Verordnung gelten fr den Empf„nger der Frachtsendung entsprechend.

õ 41 Vorsteuerabzug bei Einfuhren durch im Ausland ans„ssige Unternehmer
(1) Hat ein im Ausland ans„ssiger Unternehmer (õ 51 Abs. 3 Satz 1) einen Gegenstand in das Inland bef”rdert oder versendet und hier unver„ndert geliefert, so gilt dieser Gegenstand unter folgenden Voraussetzungen als fr seinen Abnehmer eingefhrt:
1. Die Einfuhrumsatzsteuer muá vom Abnehmer oder dessen Beauftragten
entrichtet worden sein.
2. In der Rechnung ber die Lieferung darf die Steuer nicht gesondert ausgewiesen sein.
(2) 1 Bei Reihengesch„ften (õ 3 Abs. 2 des Gesetzes) ist Absatz 1 mit der Maágabe anzuwenden, daá der Gegenstand fr den Abnehmer als eingefhrt gilt, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 vorliegen. 2 Der Gegenstand kann auch von einem in der Reihe vorhergehenden Lieferer in das Inland bef”rdert oder versendet worden sein.


õ 41a Vorsteuerabzug bei Lieferungen von in einem Zollverfahren befindlichen Gegenst„nden
(1) Wird ein Gegenstand geliefert, der sich in einem Zollverfahren befindet, und entsteht nach der Lieferung die Einfuhrumsatzsteuer, so gilt dieser Gegenstand unter den folgenden Voraussetzungen als fr das Unternehmen des Abnehmers eingefhrt:
1. Die Einfuhrumsatzsteuer muá vom Abnehmer oder dessen Beauftragten
entrichtet worden sein.
2. In der Rechnung ber die Lieferung darf die Steuer nicht gesondert ausgewiesen sein.
(2) Bei Reihengesch„ften (õ 3 Abs. 2 des Gesetzes) ist Absatz 1 mit der Maágabe anzuwenden, daá der Gegenstand fr den Abnehmer als eingefhrt gilt, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 vorliegen.


õ 42 Vorsteuerabzug bei Ordergesch„ften
(1) Ein Gegenstand, der im Anschluá an die Einfuhr durch šbergabe eines Traditionspapieres (Konnossement, Ladeschein, Lagerschein) unver„ndert geliefert wird, gilt unter den in õ 41 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen als fr den Abnehmer dieser Lieferung eingefhrt.
(2) Werden im Anschluá an die Einfuhr mehrere Lieferungen des Gegenstandes durch šbergabe des Traditionspapieres bewirkt, so gilt der Gegenstand als fr den Abnehmer einer dieser Lieferungen eingefhrt, bei dem die Voraussetzungen des õ 41 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorliegen.
(3) Die Abs„tze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Gegenstand im Anschluá an die Einfuhr durch Abtretung des Herausgabeanspruchs mittels eines Konnossementsteilscheins oder eines Kaiteilscheins geliefert wird.

õ 43 Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuern
Die den folgenden steuerfreien Ums„tzen zuzurechnenden Vorsteuerbetr„ge sind nur dann vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn sie diesen Ums„tzen ausschlieálich zuzurechnen sind:

  1. Ums„tze von Geldforderungen, denen zum Vorsteuerabzug berechtigende Ums„tze des Unternehmers zugrunde liegen;
  2. Ums„tze von Wechseln, die der Unternehmer von einem Leistungsempf„nger erhalten hat, weil er den Leistenden als Brge oder Garantiegeber befriedigt. 2 Das gilt nicht, wenn die Vorsteuern, die dem Umsatz dieses Leistenden zuzurechnen sind, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind;
  3. Lieferungen von gesetzlichen Zahlungsmitteln und im Inland gltigen amtlichen Wertzeichen sowie Einlagen bei Kreditinstituten, wenn diese Ums„tze als Hilfsums„tze anzusehen sind.

 

Zu õ 15a des Gesetzes

õ 44 Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs
(1) Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach õ 15a des Gesetzes entf„llt, wenn die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer 500 Deutsche Mark nicht bersteigt.
(2) 1 Haben sich bei einem Wirtschaftsgut in einem Kalenderjahr die fr den Vorsteuerabzug maágebenden Verh„ltnisse gegenber den Verh„ltnissen im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung um weniger als zehn Prozentpunkte ge„ndert, so entf„llt bei diesem Wirtschaftsgut fr dieses Kalenderjahr die Berichtigung des Vorsteuerabzugs. 2 Das gilt nicht, wenn der Betrag, um den der Vorsteuerabzug fr dieses Kalenderjahr zu berichtigen ist, 500 Deutsche Mark bersteigt.
(3) Betr„gt die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer nicht mehr als 2 000 Deutsche Mark, so ist die Berichtigung des Vorsteuerabzugs fr alle in Betracht kommenden Kalenderjahre einheitlich bei der Berechnung der Steuer fr das Kalenderjahr vorzunehmen, in dem der maágebliche Berichtigungszeitraum endet.
(4) Wird das Wirtschaftsgut w„hrend des maágeblichen Berichtigungszeitraums ver„uáert oder zum Eigenverbrauch entnommen, so ist die Berichtigung des Vorsteuerabzugs fr das Kalenderjahr der Ver„uáerung oder Entnahme zum Eigenverbrauch und die folgenden Kalenderjahre des Berichtigungszeitraums bereits bei der Berechnung der Steuer fr den Voranmeldungszeitraum (õ 18 Abs. 1 und 2 des Gesetzes) durchzufhren, in dem die Ver„uáerung oder Entnahme zum Eigenverbrauch stattgefunden hat.
(5) Die Abs„tze 1 bis 4 sind bei einer Berichtigung der auf nachtr„gliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbetr„ge entsprechend anzuwenden.

õ 45 Maágebliches Ende des Berichtigungszeitraums
1 Endet der Zeitraum, fr den eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach õ 15a des Gesetzes durchzufhren ist, vor dem 16. eines Kalendermonats, so bleibt dieser Kalendermonat fr die Berichtigung unbercksichtigt. 2 Endet er nach dem 15. eines Kalendermonats, so ist dieser Kalendermonat voll zu bercksichtigen.


Zu den õõ 16 und 18 des Gesetzes

õ 46 Fristverl„ngerung
1 Das Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag die Fristen fr die Abgabe der Voranmeldungen und fr die Entrichtung der Vorauszahlungen ( õ 18 Abs. 1, 2 und 2a des Gesetzes ) um einen Monat zu verl„ngern. 2 Das Finanzamt hat den Antrag abzulehnen oder eine bereits gew„hrte Fristverl„ngerung zu widerrufen, wenn der Steueranspruch gef„hrdet erscheint.

õ 47 Sondervorauszahlung
(1) 1 Die Fristverl„ngerung ist bei einem Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, unter der Auflage zu gew„hren, daá dieser eine Sondervorauszahlung auf die Steuer eines jeden Kalenderjahres entrichtet. 2 Die Sondervorauszahlung betr„gt ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen fr das vorangegangene Kalenderjahr.
(2) 1 Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche T„tigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgebt, so ist die Summe der Vorauszahlungen dieses Zeitraumes in eine Jahressumme umzurechnen. 2 Angefangene Kalendermonate sind hierbei als volle Kalendermonate zu behandeln.
(3) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche T„tigkeit im laufenden Kalenderjahr begonnen, so ist die Sondervorauszahlung auf der Grundlage der zu erwartenden Vorauszahlungen dieses Kalenderjahres zu berechnen.

õ 48 Verfahren
(1) 1 Der Unternehmer hat die Fristverl„ngerung fr die Abgabe der Voranmeldungen bis zu dem Zeitpunkt zu beantragen, an dem die Voranmeldung, fr die die Fristenverl„ngerung erstmals gelten soll, nach õ 18 Abs. 1, 2 und 2a des Gesetzes abzugeben ist. 2 Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. 3 In dem Antrag hat der Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, die Sondervorauszahlung (õ 47) selbst zu berechnen und anzumelden. 4 Gleichzeitig hat er die angemeldete Sondervorauszahlung zu entrichten.
(2) 1 W„hrend der Geltungsdauer der Fristverl„ngerung hat der Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, die Sondervorauszahlung fr das jeweilige Kalenderjahr bis zum gesetzlichen Zeitpunkt der Abgabe der ersten Voranmeldung zu berechnen, anzumelden und zu entrichten. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Das Finanzamt kann die Sondervorauszahlung festsetzen, wenn sie vom Unternehmer nicht oder nicht richtig berechnet wurde oder wenn die Anmeldung zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis fhrt.
(4) Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei der Festsetzung der Vorauszahlung fr den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums anzurechnen.

 

õ 49 Verzicht auf die Steuererhebung im B”rsenhandel mit Edelmetallen
Auf die Erhebung der Steuer fr die Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie fr die sonstigen Leistungen im Gesch„ft mit diesen Edelmetallen wird verzichtet, wenn

  1. die Ums„tze zwischen Unternehmern ausgefhrt werden, die an einer Wertpapierb”rse im Inland mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind,
  2. die bezeichneten Edelmetalle zum Handel an einer Wertpapierb”rse im Inland zugelassen sind und
  3. keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer erteilt werden.

õ 50 Verzicht auf die Steuererhebung bei Einfuhren
1 In den F„llen, in denen der Gegenstand einer Lieferung nach den õõ 41, 41a und 42 als fr den Abnehmer eingefhrt gilt, wird auf die Erhebung der fr diese Lieferung geschuldeten Steuer verzichtet. 2 In den F„llen des õ 41 Abs. 2, des õ 41a Abs. 2 und des õ 42 Abs. 2 und 3 gilt Satz 1 fr die vorangegangenen Lieferungen entsprechend.


õ 51 Einbehaltung und Abfhrung der Umsatzsteuer
(1) 1 Fr folgende steuerpflichtige Ums„tze hat der Leistungsempf„nger die Steuer von der Gegenleistung einzubehalten und an das fr ihn zust„ndige Finanzamt abzufhren:

  1. Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ans„ssigen Unternehmers,
  2. Lieferungen sicherungsbereigneter Gegenst„nde durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer auáerhalb des Konkursverfahrens,
  3. Lieferungen von Grundstcken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher.
  4. Wird die Gegenleistung in Teilen erbracht, so hat der Leistungsempf„nger die Steuer in entsprechenden Teilen einzubehalten und abzufhren.

(2)1 Der Leistungsempf„nger ist nur dann zur Einbehaltung und Abfhrung der Steuer verpflichtet, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person des ”ffentlichen Rechts ist. 2 Fr eine juristische Person des ”ffentlichen Rechts ist das Finanzamt zust„ndig, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat.
(3) 1 Ein im Ausland ans„ssiger Unternehmer im Sinne des Absatzes 1 ist ein Unternehmer, der weder im Inland noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in õ 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Gesch„lftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat. 2 Maágebend ist der Zeitpunkt, in dem die Gegenleistung erbracht wird. 3 Ist es zweifelhaft, ob der Unternehmer diese Voraussetzungen erfllt, so darf der Leistungsempf„nger die Einbehaltung und Abfhrung der Steuer nur unterlassen, wenn ihm der Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften fr die Besteuerung seiner Ums„tze zust„ndigen Finanzamtes nachweist, daá er kein Unternehmer im Sinne des Satzes 1 ist.
(4) Gegenleistung im Sinne des Absatzes 1 ist das Entgelt zuzglich der Umsatzsteuer.

õ 52 Ausnahmen
(1) Die õõ 51 und 53 bis 58 sind nicht anzuwenden,
1. wenn die Leistung des im Ausland ans„ssigen Unternehmers in einer Personenbef”rderung besteht, die
a) der Bef”rderungseinzelbesteuerung (õ 16 Abs. 5 des Gesetzes) unterlegen hat oder
b) mit einer Kraftdroschke durchgefhrt worden ist,
oder
2. wenn die Gegenleistung des Leistungsempf„ngers ausschlieálich in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.
(2) Der Leistungsempf„nger ist nicht verpflichtet, die Steuer fr die Leistung des Unternehmers einzubehalten und abzufhren, wenn

  1. der Unternehmer keine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Steuer erteilt hat und
  2. der Leistungsempf„nger im Falle des gesonderten Ausweises der Steuer den Vorsteuerabzug hinsichtlich dieser Steuer voll in Anspruch nehmen k”nnte.

(3) Fr die Voraussetzung in Absatz 2 Nr. 2 ist es nicht erforderlich, daá der leistende Unternehmer zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung berechtigt ist.
(4) Hat der Leistungsempf„nger die Steuer nach Absatz 2 nicht einbehalten und abgefhrt, so ist er verpflichtet, dies dem leistenden Unternehmer zu bescheinigen.
(5) Fr die Berichtigung des Vorsteuerabzugs des Leistungsempf„ngers nach õ 15a des Gesetzes ist in den F„llen des Absatzes 2 davon auszugehen,

  1. daá die zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempf„nger vereinbarte Gegenleistung Entgelt ist,
  2. daá der leistende Unternehmer eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Steuer erteilt hat,
  3. daá der Leistungsempf„nger die Steuer als Vorsteuer abgezogen hat.

õ 53 Berechnung der Steuer
(1) 1 Der Leistungsempf„nger hat die einzubehaltende und abzufhrende Steuer nach dem Entgelt und nach den Steuers„tzen des õ 12 des Gesetzes zu berechnen. 2 Die õõ 19 und 24 des Gesetzes sind hierbei nicht anzuwenden.
(2) 1 Stellt der leistende Unternehmer eine Rechnung aus, in der die Steuer gesondert ausgewiesen ist, so hat der Leistungsempf„nger die ausgewiesene Steuer einzubehalten und abzufhren. 2 Mindestens hat er die Steuer einzubehalten und abzufhren, die sich nach Absatz 1 ergibt.
(3) Nach Absatz 2 ist entsprechend in den F„llen zu verfahren, in denen der leistende Unternehmer nach Zahlung des Entgelts oder der Gegenleistung (õ 51 Abs. 4) eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis ausstellt.
(4) 1 Die Abs„tze 2 und 3 sind auch in den F„llen anzuwenden, in denen der Leistungsempf„nger eine Gutschrift mit gesondertem Steuerausweis ausstellt und der leistende Unternehmer dem ausgewiesenen Steuerbetrag nicht widerspricht. 2 Das gilt auch dann, wenn der leistende Unternehmer nicht zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung berechtigt ist.
(5) Besteht die Gegenleistung teilweise in einer Lieferung oder sonstigen Leistung, so hat der Leistungsempf„nger die Steuer nur bis zur H”he des Teils der Gegenleistung einzubehalten und abzufhren, der nicht in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.
(6) 1 Der Leistungsempf„nger hat Werte in fremder W„hrung auf Deutsche Mark umzurechnen und hierbei die Kurse anzuwenden, die fr den Zeitpunkt der Zahlung des Entgelts gelten. 2 Im brigen ist nach õ 16 Abs. 6 des Gesetzes zu verfahren.
(7) Der Leistungsempf„nger ist verpflichtet, dem leistenden Unternehmer eine Bescheinigung ber die einbehaltene und abgefhrte Steuer auszustellen.

õ 54 Anmeldung und F„lligkeit der Steuer
(1) 1 Der Leistungsempf„nger hat die abzufhrende Steuer binnen zehn Tagen nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums ( õ 18 Abs. 1, 2 und 2a des Gesetzes ), in dem das Entgelt ganz oder teilweise gezahlt worden ist, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem fr ihn zust„ndigen Finanzamt anzumelden. 2 Gleichzeitig hat der Leistungsempf„nger die angemeldete Steuer an dieses Finanzamt abzufhren. 3 õ 46 gilt entsprechend.
(2) 1 Leistungsempf„nger, die nicht zur Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet sind, haben die abzufhrende Steuer binnen zehn Tagen nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem das Entgelt ganz oder teilweise gezahlt worden ist, anzumelden. 2 Im brigen ist nach Absatz 1 zu verfahren.
(3) Erteilt der leistende Unternehmer in den F„llen des õ 52 Abs. 2 nach der Zahlung des Entgelts oder der Gegenleistung eine Rechnung mitgesondertem Ausweis der Steuer, hat der Leistungsempf„nger die Steuer binnen zehn Tagen nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Rechnung erteil worden ist, anzumelden und abzufhren. õ 46 gilt entsprechend. Der Leistungsempf„nger, der nicht zur Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet ist, hat die Steuer binnen zehn Tagen nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Rechnung erteilt worden ist, anzumelden und abzufhren.

õ 55 Haftung
Der Leistungsempf„nger haftet fr die nach õ 54 anzumeldende und abzufhrende Steuer.

õ 56 Aufzeichnungspflichten
(1) 1 Der Leistungsempf„nger ist verpflichtet, zur Feststellung der anzumeldenden und abzufhrenden Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen. 2 Die Aufzeichnungen mssen eindeutig und leicht nachprfbar sein.
(2) Insbesondere sind aufzuzeichnen:

  1. der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
  2. die Art und der Umfang der Leistung,
  3. der Tag oder der Kalendermonat der Leistung,
  4. das Entgelt (der Wert der Gegenleistung abzglich der Steuer),
  5. der Tag oder der Kalendermonat der Zahlung des Entgelts,
  6. der Betrag der anzumeldenden und abzufhrenden Steuer,
  7. das Datum der Rechnung, wenn diese nach der Zahlung des Entgelts oder der Gegenleistung erteilt wird.

(3) Das Finanzamt kann auf Antrag Erleichterungen fr die in Absatz 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen gew„hren, soweit dadurch die eindeutige und leichte Nachprfbarkeit nicht beeintr„chtigt wird.
(4) In den F„llen, in denen der Leistungsempf„nger nach õ 52 Abs. 2 keine Steuer einbeh„lt und abfhrt, gelten die Abs„tze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Der Leistungsempf„nger hat Abschriften der nach õ 52 Abs. 4 und õ 53 Abs. 7 ausgestellten Bescheinigungen aufzubewahren und in seinen Aufzeichnungen auf sie hinzuweisen.


õ 57 Besteuerung der Ums„tze des im Ausland ans„ssigen Unternehmers nach õ 16 und õ 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes
(1) Der im Ausland ans„ssige Unternehmer ist ohne besondere Aufforderung durch das fr ihn zust„ndige Finanzamt nicht verpflichtet, Steueranmeldungen nach õ 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes abzugeben, wenn er nur Ums„tze ausgefhrt hat, fr die der Leistungsempf„nger die Steuer nach õ 51 einzubehalten hat oder nach õ 52 Abs. 2 nicht einzubehalten braucht.
(2) 1 Die Besteuerung der in õ 51 bezeichneten Ums„tze ist nach õ 16 und õ 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes durchzufhren,

  1. wenn das Abzugsverfahren entgegen den fr dieses Verfahren geltenden Vorschriften nicht durchgefhrt worden ist oder zu einer unzutreffenden Steuer gefhrt hat oder
  2. wenn der im Ausland ans„ssige Unternehmer auch steuerpflichtige Ums„tze ausgefhrt hat, die dem Abzugsverfahren nicht unterliegen.
  3. Die Verpflichtungen des Leistungsempf„ngers nach den õõ 51 bis 56 bleiben bis zur Durchfhrung der Besteuerung nach õ 16 und õ 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes unberhrt.

(3) 1 Bei der Berechnung der Steuer sind nicht zu bercksichtigen:

  1. die Ums„tze, bei denen die Ausnahmeregelung des õ 52 Abs. 2 nachweislich angewendet worden ist,
  2. die Vorsteuerbetr„ge, die in dem besonderen Verfahren nach den õõ 59 bis 61 vergtet worden sind.
  3. Die abziehbaren Vorsteuerbetr„ge sind durch Vorlage der Rechnungen und Einfuhrbelege im Original nachzuweisen.

õ 58 Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten, Anrechnung
(1) Im Falle der Besteuerung des leistenden Unternehmers nach õ 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes ist die Steuer fr die Leistungen, die dem Abzugsverfahren unterliegen, nach den fr diese Ums„tze vereinnahmten Entgelten zu berechnen.
(2) 1 Die vom Leistungsempf„nger einbehaltene und nach õ 54 angemeldete Steuer wird auf die vom leistenden Unternehmer zu entrichtende Steuer angerechnet. 2 Das Finanzamt kann die Anrechnung ablehnen, soweit der Leistungsempf„nger die angemeldete Steuer nicht abgefhrt hat und Anlaá zu der Annahme besteht, daá ein Miábrauch vorliegt.


õ 59 Vergtungsberechtigte Unternehmer
(1) Die Vergtung der abziehbaren Vorsteuerbetr„ge (õ 15 des Gesetzes) an im Ausland ans„ssige Unternehmer (õ 51 Abs. 3 Satz 1) ist abweichend von õ 16 und õ 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes nach den õõ 60 und 61 durchzufhren, wenn der Unternehmer im Vergtungszeitraum

  1. im Inland keine Ums„tze im Sinne des õ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes oder nur steuerfreie Ums„tze im Sinne des õ 4 Nr. 3 des Gesetzes ausgefhrt hat oder
  2. nur Ums„tze ausgefhrt hat, die dem Abzugsverfahren (õõ 51 bis 56) oder der Bef”rderungseinzelbesteuerung (õ 16 Abs. 5 und õ 18 Abs. 5 des Gesetzes) unterlegen haben.

(2) Absatz 1 gilt nicht fr die Vorsteuerbetr„ge, die

  1. anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Ums„tzen im Inland zuzurechnen sind,
  2. den unter das Abzugsverfahren fallenden Ums„tzen zuzurechnen sind, wenn diese Ums„tze nach õ 16 und õ 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes zu besteuern sind (õ 57 Abs. 2).

 

õ 60 Vergtungszeitraum
1 Vergtungszeitraum ist nach Wahl des Unternehmers ein Zeitraum von mindestens drei Monaten bis zu h”chstens einem Kalenderjahr. 2 Der Vergtungszeitraum kann weniger als drei Monate umfassen, wenn es sich um den restlichen Zeitraum des Kalenderjahres handelt. 3 In den Antrag fr diesen Zeitraum k”nnen auch abziehbare Vorsteuerbetr„ge aufgenommen werden, die in vorangegangene Vergtungszeitr„ume des betreffenden Kalenderjahres fallen.

õ 61 Vergtungsverfahren
(1) 1 Der Unternehmer hat die Vergtung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem Bundesamt fr Finanzen oder bei dem nach õ 5 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes zust„ndigen Finanzamt zu beantragen.
(2) 1 Die Vergtung muá mindestens 400 Deutsche Mark betragen. 2 Das gilt nicht, wenn der Vergtungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist. 3 Fr diese Vergtungszeitr„ume muá die Vergtung mindestens 50 Deutsche Mark betragen.
Fr Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ans„ssig sind, erh”hen sich der Betrag in Satz 1 auf 1000 Deutsche Mark und der Betrag in Satz 3 auf 500 Deutsche Mark.
(3) Der Unternehmer muá der zust„ndigen Finanzbeh”rde durch beh”rdliche Bescheinigung des Staates, in dem er ans„ssig ist, nachweisen, daá er als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist.


õ 62 Bercksichtigung von Vorsteuerbetr„gen, Belegnachweis
(1) Ist bei den in õ 59 Abs. 1 genannten Unternehmern die Besteuerung nach õ 16 und õ 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes durchzufhren, so sind hierbei die Vorsteuerbetr„ge nicht zu bercksichtigen, die nach õ 59 Abs. 1 vergtet worden sind.
(2) Die abziehbaren Vorsteuerbetr„ge sind in den F„llen des Absatzes 1 durch Vorlage der Rechnungen und Einfuhrbelege im Original nachzuweisen.


Zu õ 22 des Gesetzes

õ 63 Aufzeichnungspflichten
(1) Die Aufzeichnungen mssen so beschaffen sein, daá es einem sachverst„ndigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit m”glich ist, einen šberblick ber die Ums„tze des Unternehmers und die abziehbaren Vorsteuern zu erhalten und die Grundlagen fr die Steuerberechnung festzustellen.
(2) 1 Entgelte, Teilentgelte, Bemessungsgrundlagen nach õ 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes, nach õ 14 Abs. 2 und 3 des Gesetzes geschuldete Steuerbetr„ge sowie Vorsteuerbetr„ge sind am Schluá jedes Voranmeldungszeitraums zusammenzurechnen. 2 Im Falle des õ 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes sind die Betr„ge der Entgeltsminderungen am Schluá jedes Voranmeldungszeitraums zusammenzurechnen.
(3) 1 Der Unternehmer kann die Aufzeichnungspflichten nach õ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, 3, 5 und 6, Nr. 2 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes in folgender Weise erfllen:

  1. Das Entgelt oder Teilentgelt und der Steuerbetrag werden in einer Summe statt des Entgelts oder des Teilentgelts aufgezeichnet.
  2. Die Bemessungsgrundlage nach õ 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes und der darauf entfallende Steuerbetrag werden in einer Summe statt der Bemessungsgrundlage aufgezeichnet.
  3. Bei der Anwendung des õ 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes werden die Entgeltsminderung und die darauf entfallende Minderung des Steuerbetrags in einer Summe statt der Entgeltsminderung aufgezeichnet.
  4. õ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 Satz 2 des Gesetzes gilt entsprechend. 3 Am Schluá jedes Voranmeldungszeitraums hat der Unternehmer die Summe der Entgelte und Teilentgelte, der Bemessungsgrundlagen nach õ 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes sowie der Entgeltsminderungen im Falle des õ 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zu errechnen und aufzuzeichnen.

(4) 1 Dem Unternehmer, dem wegen der Art und des Umfangs des Gesch„fts eine Trennung der Entgelte und Teilentgelte nach Steuers„tzen (õ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 des Gesetzes) in den Aufzeichnungen nicht zuzumuten ist, kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, daá er die Entgelte und Teilentgelte nachtr„glich auf der Grundlage der Wareneing„nge oder, falls diese hierfr nicht verwendet werden k”nnen, nach anderen Merkmalen trennt. 2 Entsprechendes gilt fr die Trennung nach Steuers„tzen bei den Bemessungsgrundlagen nach õ 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes (õ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 und Nr. 3 Satz 2 des Gesetzes). 3 Das Finanzamt darf nur ein Verfahren zulassen, dessen steuerliches Ergebnis nicht wesentlich von dem Ergebnis einer nach Steuers„tzen getrennten Aufzeichnung der Entgelte, Teilentgelte und sonstigen Bemessungsgrundlagen abweicht. 4 Die Anwendung des Verfahrens kann auf einen in der Gliederung des Unternehmens gesondert gefhrten Betrieb beschr„nkt werden.
(5) 1 Der Unternehmer kann die Aufzeichnungspflicht nach õ 22 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes in der Weise erfllen, daá er die Entgelte oder Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbetr„ge (Vorsteuern) jeweils in einer Summe, getrennt nach den in den Eingangsrechnungen angewandten Steuers„tzen, aufzeichnet. 2 Am Schluá jedes Voranmeldungszeitraums hat der Unternehmer die Summe der Entgelte und Teilentgelte und die Summe der Vorsteuerbetr„ge zu errechnen und aufzuzeichnen.

õ 64 Aufzeichnung im Falle der Einfuhr
Der Aufzeichnungspflicht nach õ 22 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes ist gengt, wenn die entrichtete oder in den F„llen des õ 16 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer mit einem Hinweis auf einen entsprechenden zollamtlichen Beleg aufgezeichnet wird.

õ 65 Aufzeichnungspflichten der Kleinunternehmer
1 Unternehmer, auf deren Ums„tze õ 19 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes anzuwenden ist, haben an Stelle der nach õ 22 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben folgendes aufzuzeichnen:
1. die Werte der erhaltenen Gegenleistungen fr die von ihnen ausgefhrten Lieferungen und sonstigen Leistungen;
2. den Eigenverbrauch. 2 Fr seine Bemessung gilt Nummer 1 entsprechend.
2 Die Aufzeichnungspflichten nach õ 22 Abs. 2 Nr. 4 und 7 des Gesetzes bleiben unberhrt.


õ 66 Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung allgemeiner Durchschnitts„tze
Der Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflichten nach õ 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes befreit, soweit er die abziehbaren Vorsteuerbetr„ge nach einem Durchschnittsatz (õõ 69 und 70) berechnet.


õ 66a Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung des Durchschnittsatzes fr K”rperschaften, Personenvereinigungen und Verm”gensmassen im Sinne des õ 5 Abs. 1 Nr. 9 des K”rperschaftsteuergesetzes
Der Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflichten nach õ 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes befreit, soweit er die abziehbaren Vorsteuerbetr„ge nach dem in õ 23a des Gesetzes festgesetzten Durchschnittsatz berechnet.


õ 67 Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung der Durchschnitts„tze fr land- und forstwirtschaftliche Betriebe
1 Unternehmer, auf deren Ums„tze õ 24 des Gesetzes anzuwenden ist, sind fr den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb von den Aufzeichnungspflichten nach õ 22 des Gesetzes befreit. 2 Ausgenommen hiervon sind die Bemessungsgrundlagen fr die Ums„tze im Sinne des õ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes. 3 Die Aufzeichnungspflichten nach õ 22 Abs. 2 Nr. 4 und 7 des
Gesetzes bleiben unberhrt.

õ 68 Befreiung von der Fhrung des Steuerheftes
(1) Unternehmer im Sinne des õ 22 Abs. 5 des Gesetzes sind von der Verpflichtung, ein Steuerheft zu fhren, befreit,

  1. wenn sie im Inland eine gewerbliche Niederlassung besitzen und ordnungsm„áige Aufzeichnungen nach õ 22 des Gesetzes in Verbindung mit den õõ 63 bis 66 dieser Verordnung fhren,
  2. soweit ihre Ums„tze nach den Durchschnitts„tzen fr land- und forstwirtschaftliche Betriebe (õ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes) besteuert werden,
  3. soweit sie mit Zeitungen und Zeitschriften handeln.

(2) In den F„llen des Absatzes 1 Nr. 1 stellt das Finanzamt dem Unternehmer eine Bescheinigung ber die Befreiung von der Fhrung des Steuerheftes aus.


Zu õ 23 des Gesetzes

õ 69 Festsetzung allgemeiner Durchschnitts„tze
(1) 1 Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbetr„ge nach allgemeinen Durchschnitts„tzen (õ 23 des Gesetzes) werden die in der Anlage bezeichneten Vomhunderts„tze des Umsatzes als Durchschnitts„tze festgesetzt. 2 Die Durchschnitts„tze gelten jeweils fr die bei ihnen angegebenen Berufs- und Gewerbezweige.
(2) Umsatz im Sinne des Absatzes 1 ist der Umsatz, den der Unternehmer im Rahmen der in der Anlage bezeichneten Berufs- und Gewerbezweige im Inland ausfhrt, mit Ausnahme der Einfuhr, des innergemeinschaftlichen Erwerbs und der in õ 4 Nr. 8 , 9 Buchstabe a, Nr. 10 und 21 des Gesetzes bezeichneten Ums„tze.
(3) Der Unternehmer, dessen Umsatz (Absatz 2) im vorangegangenen Kalenderjahr 120 000 Deutsche Mark berstiegen hat, kann die Durchschnitts„tze nicht in Anspruch nehmen.

õ 70 Umfang der Durchschnitts„tze
(1) 1 Die in Abschnitt A der Anlage bezeichneten Durchschnitts„tze gelten fr s„mtliche Vorsteuerbetr„ge, die mit der T„tigkeit der Unternehmer in den in der Anlage bezeichneten Berufs- und Gewerbezweigen zusammenh„ngen. 2 Ein weiterer Vorsteuerabzug ist insoweit ausgeschlossen.
(2) 1 Neben den Vorsteuerbetr„gen, die nach den in Abschnitt B der Anlage bezeichneten Durchschnitts„tzen berechnet werden, k”nnen unter den Voraussetzungen des õ 15 des Gesetzes abgezogen werden:

  1. die Vorsteuerbetr„ge fr Gegenst„nde, die der Unternehmer zur Weiterver„uáerung erworben oder eingefhrt hat, einschlieálich der Vorsteuerbetr„ge fr Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten;
  2. die Vorsteuerbetr„ge

a) fr Lieferungen von Geb„uden, Grundstcken und Grundstcksteilen,
b) fr Ausbauten, Einbauten, Umbauten und Instandsetzungen bei den in Buchstabe a bezeichneten Gegenst„nden,
c) fr Leistungen im Sinne des õ 4 Nr. 12 des Gesetzes.
2 Das gilt nicht fr Vorsteuerbetr„ge, die mit Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art in Zusammenhang stehen, die zu einer Betriebsanlage geh”ren, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstcks sind.


Zu õ 24 Abs. 4 des Gesetzes

õ 71 Verkrzung der zeitlichen Bindungen fr land- und forstwirtschaftliche Betriebe
1 Der Unternehmer, der eine Erkl„rung nach õ 24 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes abgegeben hat, kann von der Besteuerung des õ 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Besteuerung nach õ 24 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes mit Wirkung vom Beginn eines jeden folgenden Kalenderjahres an bergehen. 2 Auf den Widerruf der Erkl„rung ist õ 24 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes anzuwenden.


Zu õ 25 Abs. 2 des Gesetzes

õ 72 Buchm„áiger Nachweis bei steuerfreien Reiseleistungen
(1) Bei Leistungen, die nach õ 25 Abs. 2 des Gesetzes ganz oder zum Teil steuerfrei sind, ist õ 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Unternehmer soll regelm„áig folgendes aufzeichnen:

  1. die Leistung, die ganz oder zum Teil steuerfrei ist,
  2. den Tag der Leistung,
  3. die der Leistung zuzurechnenden einzelnen Reisevorleistungen im Sinne des õ 25 Abs. 2 des Gesetzes und die dafr von dem Unternehmer aufgewendeten Betr„ge,
  4. den vom Leistungsempf„nger fr die Leistung aufgewendeten Betrag,
  5. die Bemessungsgrundlage fr die steuerfreie Leistung oder fr den steuerfreien Teil der Leistung.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend fr die F„lle, in denen der Unternehmer die Bemessungsgrundlage nach õ 25 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes ermittelt.


Zu õ 26 Abs. 5 des Gesetzes

õ 73 Nachweis der Voraussetzungen der in bestimmten Abkommen enthaltenen Steuerbefreiungen
(1) Der Unternehmer hat die Voraussetzungen der in õ 26 Abs. 5 des Gesetzes bezeichneten Steuerbefreiungen wie folgt nachzuweisen:

  1. bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von einer amtlichen Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben worden sind, durch eine Bescheinigung der amtlichen Beschaffungsstelle nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Abwicklungsschein),
  2. bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von einer deutschen Beh”rde fr eine amtliche Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben worden sind, durch eine Bescheinigung der deutschen Beh”rde.

(2) 1 Zus„tzlich zu Absatz 1 muá der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen im Geltungsbereich dieser Verordnung buchm„áig nachweisen. 2 Die Voraussetzungen mssen eindeutig und leicht nachprfbar aus den Aufzeichnungen zu ersehen sein. 3 In den Aufzeichnungen muá auf die in Absatz 1 bezeichneten Belege hingewiesen sein.
(3) Das Finanzamt kann auf die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichnete Bescheinigung verzichten, wenn die vorgeschriebenen Angaben aus anderen Belegen und aus den Aufzeichnungen des Unternehmers eindeutig und leicht nachprfbar zu ersehen sind.
(4) Bei Beschaffungen oder Baumaánahmen, die von deutschen Beh”rden durchgefhrt und von den Entsendestaaten oder den Hauptquartieren nur zu einem Teil finanziert werden, gelten Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 hinsichtlich der anteiligen Steuerbefreiung entsprechend.

 

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