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USTG

 

Umsatzsteuergesetz (UStG)

Erster Abschnitt: Steuergegenstand und Geltungsbereich

õ 1.
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Ums„tze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausfhrt. 2 Die Steuerbarkeit entf„llt nicht, wenn
a) der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder beh”rdlicher Anordnung ausgefhrt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgefhrt gilt oder
b) ein Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen an seine Arbeitnehmer oder deren Angeh”rige auf Grund des Dienstverh„ltnisses ausfhrt, fr die die Empf„nger der Lieferung oder sonstigen Leistung (Leistungsempf„nger) kein besonders berechnetes Entgelt aufwenden. 2 Das gilt nicht fr
Aufmerksamkeiten;
2. der Eigenverbrauch im Inland. 2 Eigenverbrauch liegt vor, wenn ein Unternehmer
a) Gegenst„nde aus seinem Unternehmen fr Zwecke entnimmt, die auáerhalb des Unternehmens liegen,
b) im Rahmen seines Unternehmens sonstige Leistungen der in õ 3 Abs. 9 bezeichneten Art fr Zwecke ausfhrt, die auáerhalb des Unternehmens liegen,
c) im Rahmen seines Unternehmens Aufwendungen t„tigt, die unter das Abzugsverbot des õ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 7 oder Abs. 7 oder õ 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes fallen. 2 Das gilt nicht fr Geldgeschenke und fr Bewirtungsaufwendungen, soweit õ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes den Abzug von 20 vom Hundert der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen ausschlieát;
3. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die K”rperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des õ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des K”rperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsf„hige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Inland im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen ausfhren, fr die die Leistungsempf„nger kein Entgelt aufwenden;
4. die Einfuhr von Gegenst„nden aus dem Drittlandsgebiet in das Inland oder die ”sterreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5. der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
(1a) 1 Die Ums„tze im Rahmen einer Gesch„ftsver„uáerung an einen anderen Unternehmer fr dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. 2 Eine Gesch„ftsver„uáerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert gefhrter Betrieb im ganzen entgeltlich oder unentgeltlich bereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. 3 Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Ver„uáerers.
(2) 1 Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Bsingen, der Insel Helgoland, der Freih„fen, der Gew„sser und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet geh”ren. 2 Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. 3 Wird ein Umsatz im Inland ausgefhrt, so kommt es fr die Besteuerung nicht darauf an,
ob der Unternehmer deutscher Staatsangeh”riger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsst„tte unterh„lt, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empf„ngt.
(2a) 1 Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfaát das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der brigen Mitgliedstaaten der Europ„ischen Gemeinschaft, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (briges Gemeinschaftsgebiet). 2 Das Frstentum Monaco gilt als Gebiet der Franz”sischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten K”nigreichs Groábritannien und Nordirland. 3 Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.
(3) 1 Folgende Ums„tze, die in den Freih„fen und in den Gew„ssern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Ums„tze im Inland zu behandeln:

  1. die Lieferungen von Gegenst„nden, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrstung oder Versorgung eines Bef”rderungsmittels bestimmt sind, wenn die Lieferungen nicht fr das Unternehmen des Abnehmers ausgefhrt werden;
  2. die sonstigen Leistungen, die nicht fr das Unternehmen des Auftraggebers ausgefhrt werden;
  3. der Eigenverbrauch;
  4. die Lieferungen von Gegenst„nden, die sich im Zeitpunkt der Lieferung

a) in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b) einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5. die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgefhrt werden;
6. der innergemeinschaftliche Erwerb durch eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht fr ihr Unternehmen erwirbt, soweit die erworbenen Gegenst„nde zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrstung oder Versorgung eines Bef”rderungsmittels bestimmt sind;
7. der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in õ 1a Abs. 3 und õ 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
2 Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des ”ffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Ums„tze im Sinne der Nummern 1, 2 und 6 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

õ 1a.
(1) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfllt sind:
1. 1 Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus dem brigen Gemeinschaftsgebiet in die in õ 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingefhrt hat. 2 Im Fall des Reihengesch„fts gilt als Erwerber im Sinne des Satzes 1, wer das Umsatzgesch„ft mit einem im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder im Drittlandsgebiet ans„ssigen Lieferer abgeschlossen
hat;
2. der Erwerber ist
a) ein Unternehmer, der den Gegenstand fr sein Unternehmen erwirbt, oder
b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht fr ihr Unternehmen erwirbt, und
3. die Lieferung an den Erwerber
a) wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgefhrt und
b) ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der fr die Besteuerung des Lieferers zust„ndig ist, nicht auf Grund der Sonderregelung fr Kleinunternehmer steuerfrei.
(2) Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem brigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland durch einen Unternehmer zu seiner Verfgung, ausgenommern zu einer nur vorbergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingefhrt hat. Der Unternehmer gilt als Erwerber.
(3) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne der Abs„tze 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfllt sind:
1. Der Erwerber ist
a) ein Unternehmer, der nur steuerfreie Ums„tze ausfhrt, die zum Ausschluá vom Vorsteuerabzug fhren,
b) ein Unternehmer, fr dessen Ums„tze Umsatzsteuer nach õ 19 Abs. 1 nicht erhoben wird,
c) ein Unternehmer, der den Gegenstand zur Ausfhrung von Ums„tzen verwendet, fr die die Steuer nach den Durchschnitts„tzen des õ 24 festgesetzt ist, oder
d) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht fr ihr Unternehmen erwirbt, und
2. der Gesamtbetrag der Entgelte fr Erwerbe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 hat den Betrag von 25 000 Deutsche Mark im vorangegangenen Kalenderjahr nicht berstiegen und wird diesen Betrag im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht bersteigen (Erwerbsschwelle).
(4) 1 Der Erwerber kann auf die Anwendung des Absatzes 3 verzichten. 2 Der Verzicht ist gegenber dem Finanzamt zu erkl„ren und bindet den Erwerber mindestens fr zwei Kalenderjahre.
(5) 1 Absatz 3 gilt nicht fr den Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren. 2 Verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne dieses Gesetzes sind Mineral”le, Alkohol und alkoholische Getr„nke sowie Tabakwaren.

õ 1b.
(1) Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwerber, der nicht zu den in õ 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen geh”rt, ist unter den Voraussetzungen des õ 1a Abs. 1 Nr. 1 innergemeinschaftlicher Erwerb.
(2) 1 Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt,
  2. Wasserfahrzeuge mit einer L„nge von mehr als 7,5 Metern,
  3. Luftfahrzeuge, deren Starth”chstmasse mehr als 1 550 Kilogramm betr„gt.
  4. Satz 1 gilt nicht fr die in õ 4 Nr. 12 Satz 2 und Nr. 17 Buchstabe b bezeichneten Fahrzeuge.

(3) Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn das

  1. Landfahrzeug nicht mehr als 6 000 Kilometer zurckgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurckliegt,
  2. Wasserfahrzeug nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurckgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurckliegt,
  3. Luftfahrzeug nicht l„nger als 40 Betriebsstunden genutzt worden ist oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurckliegt.

õ 1c.
(1) 1 Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne des õ 1a liegt nicht vor, wenn ein Gegenstand bei einer Lieferung aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in das Inland gelangt und die Erwerber folgende Einrichtungen sind, soweit sie nicht Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht fr ihr Unternehmen erwerben:

  1. im Inland ans„ssige st„ndige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen,
  2. im Inland ans„ssige zwischenstaatliche Einrichtungen oder
  3. im Inland stationierte Streitkr„fte anderer Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages.
  4. Diese Einrichtungen gelten nicht als Erwerber im Sinne des õ 1a Abs. 1 Nr. 2 . 3 õ 1b bleibt unberhrt.

(2) Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt im Sinne des õ 1a Abs. 2 gilt das Verbringen eines Gegenstandes durch die deutschen Streitkr„fte aus dem brigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland fr den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkr„fte oder ihres zivilen Begleitpersonals, wenn die Lieferung des Gegenstandes an die deutschen Streitkr„fte im brigen Gemeinschaftsgebiet oder die Einfuhr durch diese Streitkr„fte nicht der Besteuerung unterlegen hat.

õ 2.
(1) 1 Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche T„tigkeit selbst„ndig ausbt. 2 Das Unternehmen umfaát die gesamte gewerbliche oder berufliche T„tigkeit des Unternehmers. 3 Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige T„tigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenber ihren Mitgliedern t„tig wird.
(2) Die gewerbliche oder berufliche T„tigkeit wird nicht selbst„ndig ausgebt,

  1. soweit natrliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, daá sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
  2. wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tats„chlichen Verh„ltnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organtr„gers eingegliedert ist (Organschaft). 2 Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschr„nkt. 3 Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. 4 Hat der Organtr„ger seine Gesch„ftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) 1 Die juristischen Personen des ”ffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (õ 1 Abs. 1 Nr. 6, õ 4 des K”rperschaftsteuergesetzes) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich t„tig. 2 Auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht gegeben sind, gelten als gewerbliche oder berufliche T„tigkeit im Sinne dieses Gesetzes

  1. (weggefallen)
  2. die T„tigkeit der Notare im Landesdienst und der Ratschreiber im Land Baden-Wrttemberg, soweit Leistungen ausgefhrt werden, fr die nach der Bundesnotarordnung die Notare zust„ndig sind; 3. die Abgabe von Brillen und Brillenteilen einschlieálich der Reparaturarbeiten durch Selbstabgabestellen der gesetzlichen Tr„ger der Sozialversicherung;
  3. die Leistungen der Vermessungs- und Katasterbeh”rden bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters mit Ausnahme der Amtshilfe;
  4. die T„tigkeit der Bundesanstalt fr Landwirtschaft und Ern„hrung, soweit Aufgaben der Marktordnung, der Vorratshaltung und der Nahrungsmittelhilfe wahrgenommen werden.

õ 2a.
1 Wer im Inland ein neues Fahrzeug liefert, das bei der Lieferung in das brige Gemeinschaftsgebiet gelangt, wird, wenn er nicht Unternehmer im Sinne des õ 2 ist, fr diese Lieferung wie ein Unternehmer behandelt. 2 Dasselbe gilt, wenn der Lieferer eines neuen Fahrzeugs Unternehmer im Sinne des õ 2 ist und die Lieferung nicht im Rahmen des Unternehmens ausfhrt.

õ 3.
(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten bef„higt, im eigenen Namen ber einen Gegenstand zu verfgen (Verschaffung der Verfgungsmacht).
(1a) Als Lieferung gegen Entgeld gilt das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem inland in das brige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfgung, ausgenommen zu einer nur vorbergehenden Verwendung, auch wenn der Untenehmer den Gegenstand in das Inland eingefhrt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer.
(2) Schlieáen mehrere Unternehmer ber denselben Gegenstand Umsatzgesch„fte ab und erfllen sie diese Gesch„fte dadurch, daá der erste Unternehmer dem letzten Abnehmer in der Reihe unmittelbar die Verfgungsmacht ber den Gegenstand verschafft, so gilt die Lieferung an den letzten Abnehmer gleichzeitig als Lieferung eines jeden Unternehmers in der Reihe (Reihengesch„ft).
(3) 1 Beim Kommissionsgesch„ft (õ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommission„r eine Lieferung vor. 2 Bei der Verkaufskommission gilt der Kommission„r, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.
(4) 1 Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes bernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. 2 Das gilt auch dann, wenn die Gegenst„nde mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.
(5) 1 Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abf„lle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm bergebenen Gegenstandes entstehen, zurckzugeben, so beschr„nkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstandes an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. 2 Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abf„lle Gegenst„nde gleicher Art zurckgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelm„áig anfallen.
(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der õõ 3c und 3e nach den Abs„tzen 6 bis 8a.
(6) Eine Lieferung wird dort ausgefhrt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfgungsmacht befindet.
(7) 1 Bef”rdert der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten, so gilt die Lieferung mit dem Beginn der Bef”rderung als ausgefhrt. 2 Bef”rdern ist jede Fortbewegung eines Gegenstandes. 3 Versendet der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten, so gilt die Lieferung mit der šbergabe des Gegenstandes an den Beauftragten als ausgefhrt. 4 Versenden liegt vor, wenn jemand die Bef”rderung eines Gegenstandes durch einen selbst„ndigen Beauftragten ausfhren oder besorgen l„át.
(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Bef”rderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten aus dem Drittlandsgebiet in das Gebiet eines Mitgliedstaates, so ist diese Lieferung als im Einfuhrland ausgefhrt zu behandeln, wenn der Lieferer, sein Beauftragter oder in den F„llen des Reihengesch„fts ein vorangegangener Lieferer oder dessen Beauftragter Schuldner der bei der Einfuhr zu entrichtenden Umsatzsteuer ist.
(8a) Gelangt der Gegenstand bei einem Reihengesch„ft aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus dem brigen Gemeinschaftsgebiet in die in õ 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete, so gelten die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb folgenden Lieferungen als im Gebiet des Mitgliedstaates ausgefhrt, in dem der innergemeinschaftliche Erwerb den Vorschriften der Besteuerung unterliegt.
(9) 1 Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. 2 Sie k”nnen auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen. 3 In den F„llen der õõ 27 und 54 des Urheberrechtsgesetzes fhren die Verwertungsgesellschaften und die Urheber sonstige Leistungen aus.
(10) šberl„át ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstandes bergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstandes einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt fr die Leistung nach Art eines Werklohns unabh„ngig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffes und dem des berlassenen Gegenstandes berechnet wird.
(11) Besorgt ein Unternehmer fr Rechnung eines anderen im eigenen Namen eine sonstige Leistung, so sind die fr die besorgte Leistung geltenden Vorschriften auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden.
(12) 1 Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt fr eine Lieferung in einer Lieferung besteht. 2 Ein tausch„hnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt fr eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

õ 3a.
(1) 1 Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich des õ 3b an dem Ort ausgefhrt, von dem aus der Unternehmer sein Untenehmen betreibt. 2 Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsst„tte ausgefhrt, so gilt die Betriebsst„tte als der Ort der sonstigen Leistung.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt:
1. 1 Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstck wird dort ausgefhrt, wo das Grundstck liegt. 2 Als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstck sind insbesondere anzusehen:
a) sonstige Leistungen der in õ 4 Nr. 12 bezeichneten Art,
b) sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Ver„uáerung oder dem Erwerb von Grundstcken,
c) sonstige Leistungen, die der Erschlieáung von Grundstcken oder der Vorbereitung oder der Ausfhrung von Bauleistungen dienen.
2. (weggefallen)
3. Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgefhrt, wo der Unternehmer jeweils ausschlieálich oder zum wesentlichen Teil t„tig wird:
a) knstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder „hnliche Leistungen einschlieálich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter,
b) (weggefallen)
c) c) Werkleistungen an beweglichen k”rperlichen Gegenst„nden und die Begutachtung dieser Gegenst„nde. Verwendet der Leistunsempf„nger gegenber dem leistenden Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsmunner, gilt die unter dieser Nummer in Anspruch genommene Leistung als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates ausgefhrt. Das gilt nicht, wenn der Gegenstand im Anschluá an die Werkleistung oder Begutachtung im Inland verbleibt.
4. 1 Eine Vermittlungsleistung wird an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgefhrt wird. 2 Verwendet der Leistungsempf„nger gegenber dem Vermittler eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt die unter dieser Nummer in Anspruch genommene Vermittlungsleistung als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates ausgefhrt. 3 Diese Regelungen gelten nicht fr die in Absatz 4 Nr. 10 und in õ 3b Abs. 5 und 6 bezeichneten Vermittlungleistungen.
(3) 1 Ist der Empf„nger einer der in Absatz 4 bezeichneten sonstigen Leistungen ein Unternehmer, so wird die sonstige Leistung abweichend von Absatz 1 dort ausgefhrt, wo der Empf„nger sein Unternehmen betreibt. 2 Wird die sonstige Leistung an die Betriebsst„tte eines Unternehmers ausgefhrt, so ist statt dessen der Ort der Betriebsst„tte maágebend. 3 Ist der Empf„nger einer der in Absatz 4 bezeichneten sonstigen Leistungen kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgefhrt. 4 Absatz 2 bleibt unberhrt.
(4) Sonstige Leistungen im Sinne des Absatzes 3 sind:

  1. die Einr„umung, šbertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und „hnlichen Rechten;
  2. die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der ™ffentlichkeitsarbeit dienen, einschlieálich der Leistungen der Werbungsmittler und der Werbeagenturen;
  3. die sonstigen Leistungen aus der T„tigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollm„chtigter, Wirtschaftsprfer, vereidigter Buchprfer, Sachverst„ndiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und šbersetzer sowie „hnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung;
  4. die Datenverarbeitung;
  5. die šberlassung von Informationen einschlieálich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen;
  6. a) die sonstigen Leistungen der in õ 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g und Nr. 10 bezeichneten Art sowie die Verwaltung von krediten und Kreditsicherheiten,

b) die sonstigen Leistungen im Gesch„ft mit Gold, Silber und Platin. 2 Das gilt nicht fr Mnzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen;
7. die Gestellung von Personal;
8. der Verzicht auf Ausbung eines der in Nummer 1 bezeichneten Rechte;
9. der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche T„tigkeit auszuben;
10. die Vermittlung der in diesem Absatz bezeichneten Leistungen;
11. die Vermietung beweglicher k”rperlicher Gegenst„nde, ausgenommen Bef”rderungsmittel.
(5) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtverordnung, um eine Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung zu vermeiden oder um Wettbewerbverzerrungen zu verhindern, bei den in Absatz 4 bezeichneten sonstigen Leistungen und bei der Vermietung von Bef”rderungsmitteln den Ort dieser Leistungen abweichend von den Abs„tzen 1 und 3 danach bestimmen, wo die sonstigen Leistungen genutzt oder ausgewertet werden. 2 Der Ort der sonstigen Leistung kann

  1. statt im Inland als im Drittlandsgebiet gelegen und
  2. statt im Drittlandsgebiet als im Inland gelegen

behandelt werden.

õ 3b.
(1) 1 Eine Bef”rderungsleistung wird dort ausgefhrt, wo die Bef”rderung bewirkt wird. 2 Erstreckt sich eine Bef”rderung nicht nur auf das Inland, so f„llt nur der Teil der Leistung unter dieses Gesetz, der auf das Inland entf„llt. 3 Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens bestimmen, daá bei Bef”rderungen, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstrecken (grenzberschreitende Bef”rderungen),

  1. kurze inl„ndische Bef”rderungsstrecken als ausl„ndische und kurze ausl„ndische Bef”rderungsstrecken als inl„ndische angesehen werden,
  2. Bef”rderungen ber kurze Bef”rderungsstrecken in den in õ 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten nicht wie Ums„tze im Inland behandelt werden.

(2) Das Beladen, Entladen, Umschlagen und „hnliche mit der Bef”rderung eines Gegenstandes im Zusammenhang stehende Leistungen werden dort ausgefhrt, wo der Unternehmer jeweils ausschlieálich oder zum wesentlichen Teil t„tig wird.
(3) 1 Abweichend von Absatz 1 wird die Bef”rderung eines Gegenstandes, die in dem Gebiet von zwei verschiedenen Mitgliedstaaten beginnt und endet (innergemeinschaftliche Bef”rderung eines Gegenstandes), an dem Ort ausgefhrt, an dem die Bef”rderung des Gegenstandes beginnt. 2 Verwendet der Leistungsempf„nger gegenber dem Bef”rderungsunternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt die unter dieser Nummer in Anspruch genommene Bef”rderungsleistung als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates ausgefhrt.
Der innergemeinschaftlichen Bef”rderung eines Gegenstandes gleichgestellt ist die Bef”rderung eines Gegenstandes, die in dem Gebiet desselben Mitgliedstaates beginnt und endet, wenn diese Bef”rderung unmittelbar mit einer innergemienschaftlichen Bef”rderung dieses Gegenstandes im Zusammenhang steht.
(4) Abweichend von Absatz 2 gilt fr Leistungen, die im Zusammenhang mit der innergemeinschaftlichen Bef”rderung eines Gegenstandes stehen, Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(5) 1 Die Vermittlung der innergemeinschaftlichen Bef”rderung eines Gegenstandes wird an dem Ort erbracht, an dem die Bef”rderung des Gegenstandes beginnt. 2 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) 1 Die Vermittlung einer in Absatz 2 bezeichneten und mit der innergemeinschaftlichen Bef”rderung eines Gegenstandes in Zusammenhang stehenden Leistung wird an dem Ort erbracht, an dem die Leistung erbracht wird. 2 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

õ 3c.
(1) 1 Wird bei einer Lieferung der Gegenstand durch den Lieferer oder einen von ihm beauftragten Dritten aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus dem brigen Gemeinschaftsgebiet in die in õ 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete bef”rdert oder versendet, so gilt die Lieferung nach Maágabe der Abs„tze 2 bis 5 dort als ausgefhrt, wo die Bef”rderung oder Versendung endet. 2 Das gilt auch, wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingefhrt hat.
(2) Absatz 1 ist anzuwenden, wenn der Abnehmer

  1. nicht zu den in õ 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen geh”rt oder
  2. a) ein Unternehmer ist, der nur steuerfreie Ums„tze ausfhrt, die zum Ausschluá vom Vorsteuerabzug fhren, oder

b) ein Kleinunternehmer ist, der nach dem Recht des fr die Besteuerung zust„ndigen Mitgliedstaates von der Steuer befreit ist oder auf andere Weise von der Besteuerung ausgenommen ist, oder
c) ein Unternehmer ist, der nach dem Recht des fr die Besteuerung zust„ndigen Mitgliedstaates die Pauschalregelung fr landwirtschaftliche Erzeuger anwendet, oder
d) eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht fr ihr Unternehmen erwirbt,
und als einer der in den Buchstaben a bis d genannten Abnehmer weder die maágebende Erwerbsschwelle berschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet. 2 Im Fall der Beendigung der Bef”rderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maágebend.
(3) 1 Der Gesamtbetrag der Entgelte, der den Lieferungen in einen Mitgliedstaat zuzurechnen ist, muá bei dem Lieferer im vorangegangenen oder voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr die maágebende Lieferschwelle bersteigen. 2 Maágebende Lieferschwelle ist

  1. im Fall der Beendigung der Bef”rderung oder Versendung im Inland oder in den in õ 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten der Betrag von 200 000 Deutsche Mark,
  2. im Fall der Beendigung der Bef”rderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Betrag.

(4) 1 Wird die maágebende Lieferschwelle nicht berschritten, gilt die Lieferung auch dann am Ort der Beendigung der Bef”rderung oder Versendung als ausgefhrt, wenn der Lieferer auf die Anwendung des Absatzes 3 verzichtet. 2 Der Verzicht ist gegenber der zust„ndigen Beh”rde zu erkl„ren. 3 Er bindet den Lieferer mindestens fr zwei Kalenderjahre.
(5) 1 Die Abs„tze 1 bis 4 gelten nicht fr die Lieferung neuer Fahrzeuge. 2 Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 gelten nicht fr die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren.

õ 3d.
1 Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Bef”rderung oder Versendung befindet. 2 Verwendet der Erwerber gegenber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt der Erwerb so lange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, daá der Erwerb durch den in Satz 1 bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist.

õ 3e.
(1) Wird ein Gegenstand, der nicht zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmt ist, an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn w„hrend einer Bef”rderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets geliefert, so gilt der Abgangsort des jeweiligen Bef”rderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Lieferung.
(2) 1 Als Bef”rderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets im Sinne des Absatzes 1 gilt die Bef”rderung oder der Teil der Bef”rderung zwischen dem Abgangsort und dem Ankunftsort des Bef”rderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet ohne Zwischenaufenthalt auáerhalb des Gemeinschaftsgebiets. 2 Abgangsort im Sinne des Satzes 1 ist der erste Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende in das Bef”rderungsmittel einsteigen k”nnen. 3 Ankunftsort im Sinne des Satzes 1 ist der letzte Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende das Bef”rderungsmittel verlassen k”nnen. 4 Hin- und Rckfahrt gelten als gesonderte Bef”rderungen.


Zweiter Abschnitt: Steuerbefreiungen und Steuervergtungen

õ 4.
Von den unter õ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 fallenden Ums„tzen sind steuerfrei:
1. a) die Ausfuhrlieferungen (õ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenst„nden der Ausfuhr (õ 7),
b) die innergemeinschaftlichen Lieferungen (õ 6a),
c) (aufgehoben)
2. die Ums„tze fr die Seeschiffahrt und fr die Luftfahrt (õ 8);
3. die folgenden sonstigen Leistungen:
a) die grenzberschreitenden Bef”rderungen von Gegenst„nden, die Bef”rderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen, wenn sich die Leistungen
aa) unmittelbar auf Gegenst„nde der Ausfuhr beziehen oder auf eingefhrte Gegenst„nde beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet bef”rdert werden, oder
bb) auf Gegenst„nde der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europ„ischen Gemeinschaft beziehen und die Kosten fr die Leistungen in der Bemessungsgrundlage fr diese Einfuhr enthalten sind. 2 Nicht befreit sind die Bef”rderungen der in õ 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a bezeichneten Gegenst„nde aus einem Freihafen in das Inland;
b) die Bef”rderungen von Gegenst„nden nach und von den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden;
c) sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingefhrte Gegenst„nde beziehen, fr die zollamtlich eine vorbergehende Verwendung in den in õ 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist, wenn der Leistungsempf„nger ein ausl„ndischer Auftraggeber (õ 7 Abs. 2) ist. 2 Dies gilt nicht fr sonstige Leistungen, die sich auf Bef”rderungsmittel, Paletten und Container beziehen.
2 Die Vorschrift gilt nicht fr die in den Nummern 8, 10 und 11 bezeichneten Ums„tze und fr die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes einschlieálich der Werkleistung im Sinne des õ 3 Abs. 10. 3 Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung mssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. 4 Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu fhren hat;
4. die Lieferungen von Gold an Zentralbanken;
5. die Vermittlung
a) der unter die Nummer 1 Buchstabe a und die Nummern 2 bis 4, 6 und 7 fallenden Ums„tze,
b) der grenzberschreitenden Bef”rderungen von Personen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen,
c) der Ums„tze, die ausschlieálich im Drittlandsgebiet bewirkt werden,
d) der Lieferungen, die nach õ 3 Abs. 8 als im Inland ausgefhrt zu behandeln sind.
2 Nicht befreit ist die Vermittlung von Ums„tzen durch Reisebros fr Reisende. 3 Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung mssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. 4 Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu fhren hat;
6. a) die Lieferungen und sonstigen Leistungen der Eisenbahnen des Bundes auf Gemeinschaftsbahnh”fen, Betriebswechselbahnh”fen, Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken an Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland;
b) vom 1. Januar 1994 bis zum 30. Juni 1999 die Lieferungen von nicht zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmten Gegenst„nden an Bord eines Schiffes im Seeverkehr oder in einem Luftfahrzeug an die Reisenden w„hrend einer Bef”rderung, die im Inland beginnt und in einem anderen Mitgliedstaat endet, in dem Umfang, in dem im Reiseverkehr die Einfuhr von Gegenst„nden aus dem Drittlandsgebiet von der Umsatzsteuer befreit ist. 2 Soweit hiernach keine Mengenbeschr„nkung gegeben ist, gilt die Steuerbefreiung nur, wenn das Entgelt fr die Lieferungen pro Person und Reise 170 Deutsche Mark nicht bersteigt. 3 Die Voraussetzungen mssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. 4 Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu fhren hat;
c) die Lieferungen von eingefhrten Gegenst„nden an im Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach õ 1 Abs. 3, ans„ssige Abnehmer, soweit fr die Gegenst„nde zollamtlich eine vorbergehende Verwendung in den in õ 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist und diese Bewilligung auch nach der Lieferung gilt. 2 Nicht befreit sind die Lieferungen von Bef”rderungsmitteln, Paletten und Containern;
d) Personenbef”derungen im Passagier- und F„hrverkehr mit Wasserfahrzeugen fr die Seeschiffahrt, wenn die Personenbef”rderungen zwischen inl„ndischen Seeh„fen und der Insel Helgoland durchgefhrt werden;
7. die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des õ 1b Abs. 2 und 3, und die sonstigen Leistungen
a) an andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, die nicht unter die in õ 26 Abs. 5 bezeichneten Steuerbefreiungen fallen, wenn die Ums„tze fr den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkr„fte dieser Vertragsparteien, ihr ziviles Begleitpersonal oder fr die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkr„fte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen,
b) an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkr„fte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, soweit sie nicht an die Streitkr„fte dieses Mitgliedstaates ausgefhrt werden,
c) an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ans„ssigen st„ndigen diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen sowie deren Mitglieder und
d) an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ans„ssigen zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder.
2 Fr die Steuerbefreiungen nach den Buchstaben b bis d sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maágebend. 3 Die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen mssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. 4 Bei den Steuerbefreiungen nach den Buchstaben b bis d hat der Unternehmer die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen dadurch nachzuweisen, daá ihm der Abnehmer eine von der zust„ndigen Beh”rde des anderen Mitgliedstaates oder, wenn er hierzu erm„chtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster aush„ndigt. 5 Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die brigen Voraussetzungen nachzuweisen hat;
Der Gegenstand der Lieferung muá in den F„llen der Buchstabe b bis d in das Gebiet des anderen Mitgliedstaates bef”rdert oder versendet werden.
8. a) die Gew„hrung und die Vermittlung von Krediten;
b) die Ums„tze und die Vermittlung der Ums„tze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. 2 Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehaltes oder ihres Sammlerwertes umgesetzt werden;
c) die Ums„tze im Gesch„ft mit Geldforderungen und die Vermittlung dieser Ums„tze, ausgenommen die Einziehung von Forderungen;
d) die Ums„tze und die Vermittlung der Ums„tze im Einlagengesch„ft, im Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und šberweisungsverkehr und das Inkasso von Handelspapieren;
e) die Ums„tze im Gesch„ft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Ums„tze, ausgenommen die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren;
f) die Ums„tze und die Vermittlung der Ums„tze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen;
g) die šbernahme von Verbindlichkeiten, von Brgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Ums„tze;
h) die Verwaltung von Sonderverm”gen nach dem Gesetz ber Kapitalanlagegesellschaften und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
i) die Ums„tze der im Inland gltigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert;
j) die Beteiligung als stiller Gesellschafter an dem Unternehmen oder an dem Gesellschaftsanteil eines anderen;
k) die Ums„tze im Gesch„ft mit Goldbarren, mit Goldmnzen, die als gesetzliche Zahlungsmittel gelten, mit unverarbeitetem Gold und die Vermittlung dieser Ums„tze;
9. a) die Ums„tze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen,
b) die Ums„tze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen, sowie die Ums„tze der zugelassenen ”ffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind. 2 Nicht befreit sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Ums„tze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird;
10. a) die Leistungen auf Grund eines Versicherungsverh„ltnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes. 2 Das gilt auch, wenn die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht der Versicherungsteuer unterliegt;
b) die Leistungen, die darin bestehen, daá anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird;
11. die Ums„tze aus der T„tigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler;
11a. die folgenden vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1995 ausgefhrten Ums„tze der Deutschen Bundespost TELEKOM und der Deutsche Telekom AG:
a) die šberlassung von Anschlssen des Telefonnetzes und des diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetzes sowie die Bereitstellung der von diesen Anschlssen ausgehenden Verbindungen innerhalb dieser Netze und zu Mobilfunkendeinrichtungen,
b) die šberlassung von šbertragungswegen im Netzmonopol des Bundes,
c) die Ausstrahlung und šbertragung von Rundfunksignalen einschlieálich der šberlassung der dazu erforderlichen Sendeanlagen und sonstigen Einrichtungen sowie das Empfangen und Verteilen von Rundfunksignalen in Breitbandverteilnetzen einschlieálich der šberlassung von Kabelanschlssen;
11b. die unmittelbar dem Postwesen dienenden Ums„tze der Deutsche Post AG;
12. a) die Vermietung und die Verpachtung von Grundstcken, von Berechtigungen, fr die die Vorschriften des brgerlichen Rechts ber Grundstcke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen,
b) die šberlassung von Grundstcken und Grundstcksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf šbertragung des Eigentums gerichteten Vertrages oder Vorvertrages,
c) die Bestellung, die šbertragung und die šberlassung der Ausbung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstcken.
2 Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafr„umen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereith„lt, die Vermietung von Pl„tzen fr das Abstellen von Fahrzeugen), die kurzfristige Vermietung auf Campingpl„tzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage geh”ren (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstcks sind;
13. die Leistungen, die die Gemeinschaften der Wohnungseigentmer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, ver”ffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung an die Wohnungseigentmer und Teileigentmer erbringen, soweit die Leistungen in der šberlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seiner Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von W„rme und „hnlichen Gegenst„nden bestehen;
14. die Ums„tze aus der T„tigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Krankengymnast, Hebamme oder aus einer „hnlichen heilberuflichen T„tigkeit im Sinne des õ 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes und aus der T„tigkeit als klinischer Chemiker. 2 Steuerfrei sind auch die sonstigen Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angeh”rige der in Satz 1 bezeichneten Berufe sind, gegenber ihren Mitgliedern, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausfhrung der nach Satz 1 steuerfreien Ums„tze verwendet werden. 3 Die Ums„tze eines Arztes aus dem Betrieb eines Krankenhauses sind mit Ausnahme der „rztlichen Leistungen nur steuerfrei, wenn die in Nummer 16 Buchstabe b bezeichneten Voraussetzungen erfllt sind. 4 Die S„tze 1 und 2 gelten nicht
a) fr die Ums„tze aus der T„tigkeit als Tierarzt und fr die Ums„tze von Gemeinschaften, deren Mitglieder Tier„rzte sind,
b) fr die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen (aus Unterpositionen 9021.21 und 9021.29 des Zolltarifs) und kieferorthop„dischen Apparaten (aus Unterposition 9021.19 des Zolltarifs), soweit sie der Unternehmer in seinem Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat;
15. die Ums„tze der gesetzlichen Tr„ger der Sozialversicherung, der ”rtlichen und ber”rtlichen Tr„ger der Sozialhilfe sowie der Verwaltungsbeh”rden und sonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung einschlieálich der Tr„ger der Kriegsopferfrsorge
a) untereinander,
b) an die Versicherten, die Empf„nger von Sozialhilfe oder die Versorgungsberechtigten. 2 Das gilt nicht fr die Abgabe von Brillen und Brillenteilen einschlieálich der Reparaturarbeiten durch Selbstabgabestellen der gesetzlichen Tr„ger der Sozialversicherung;
16. die mit dem Betrieb der Krankenh„user, Diagnosekliniken und anderen Einrichtungen „rztlicher Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung sowie der Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Einrichtungen zur vorbergehenden Aufnahme pflegebedrftiger Personen und der Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedrftiger Personen eng verbundenen Ums„tze, wenn
a) diese Einrichtungen von juristischen Personen des ”ffentlichen Rechts betrieben werden oder
b) bei Krankenh„usern im vorangegangenen Kalenderjahr die in õ 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfllt worden sind oder
c) bei Diagnosekliniken und anderen Einrichtungen „rztlicher Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung die Leistungen unter „rztlicher Aufsicht erbracht werden und im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 vom Hundert der Leistungen den in Nummer 15 Buchstabe b genannten Personen zugute gekommen sind oder
d) bei Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 vom Hundert der Leistungen den in õ 68 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes oder den in õ 53 Nr. 2 der Abgabenordnung genannten Personen zugute gekommen sind oder
e) bei Einrichtungen zur vorbergehenden Aufnahme pflegebedrftiger Personen und bei Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedrftiger Personen im vorangegangenen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens 40 vom Hundert der F„lle von den gesetzlichen Tr„gern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum berwiegenden Teil getragen worden sind;
17. a) die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch,
b) die Bef”rderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfr besonders eingerichtet sind;
18. die Leistungen der amtlich anerkannten Verb„nde der freien Wohlfahrtspflege und der der freien Wohlfahrtspflege dienenden K”rperschaften, Personenvereinigungen und Verm”gensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, wenn
a) diese Unternehmer ausschlieálich und unmittelbar gemeinntzigen, mildt„tigen oder kirchlichen Zwecken dienen,
b) die Leistungen unmittelbar dem nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung begnstigten Personenkreis zugute kommen und
c) die Entgelte fr die in Betracht kommenden Leistungen hinter den durchschnittlich fr gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurckbleiben.
2 Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Bek”stigung und die blichen Naturalleistungen, die diese Unternehmer den Personen, die bei den Leistungen nach Satz 1 t„tig sind, als Vergtung fr die geleisteten Dienste gew„hren;
18a. die Leistungen zwischen den selbst„ndigen Gliederungen einer politischen Partei, soweit diese Leistungen im Rahmen der satzungsgem„áen Aufgaben gegen Kostenerstattung ausgefhrt werden;
19. a) die Ums„tze der Blinden, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer besch„ftigen. 2 Nicht als Arbeitnehmer gelten der Ehegatte, die minderj„hrigen Abk”mmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehrlinge. 3 Die Blindheit ist nach den fr die Besteuerung des Einkommens maágebenden Vorschriften nachzuweisen. 4 Die Steuerfreiheit gilt nicht fr die Lieferungen von Mineral”len und Branntweinen, wenn der Blinde fr diese Erzeugnisse Mineral”lsteuer oder Branntweinabgaben zu entrichten hat;
b) die folgenden Ums„tze der nicht unter Buchstabe a fallenden Inhaber von anerkannten Blindenwerkst„tten und der anerkannten Zusammenschlsse von Blindenwerkst„tten im Sinne des õ 5 Abs. 1 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl I S. 311):
aa) die Lieferungen und der Eigenverbrauch von Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des Blindenwarenvertriebsgesetzes,
bb) die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Ausfhrung ausschlieálich Blinde mitgewirkt haben;
20. a) die Ums„tze folgender Einrichtungen des Bundes, der L„nder, der Gemeinden oder der Gemeindeverb„nde: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Ch”re, Museen, botanische G„rten, zoologische G„rten, Tierparks, Archive, Bchereien sowie Denkm„ler der Bau- und Gartenbaukunst. 2 Das gleiche gilt fr die Ums„tze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zust„ndige Landesbeh”rde bescheinigt, daá sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfllen. 3 Museen im Sinne dieser Vorschrift sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen;
b) die Veranstaltung von Theatervorfhrungen und Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Ch”ren erbracht werden;
21. die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen,
a) wenn sie als Ersatzschulen gem„á Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder
b) wenn die zust„ndige Landesbeh”rde bescheinigt, daá sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des ”ffentlichen Rechts abzulegende Prfung ordnungsgem„á vorbereiten;
22. a) die Vortr„ge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des ”ffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinntzigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgefhrt werden, wenn die Einnahmen berwiegend zur Deckung der Unkosten verwendet werden,
b) andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in Buchstabe a genannten Unternehmern durchgefhrt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebhren besteht;
23. die Gew„hrung von Beherbergung, Bek”stigung und der blichen Naturalleistungen durch Personen und Einrichtungen, wenn sie berwiegend Jugendliche fr Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke oder fr Zwecke der S„uglingspflege bei sich aufnehmen, soweit die Leistungen an die Jugendlichen oder an die bei ihrer Erziehung, Ausbildung, Fortbildung oder Pflege t„tigen Personen ausgefhrt werden. 2 Jugendliche im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres. 3 Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Bek”stigung und die blichen Naturalleistungen, die diese Unternehmer den Personen, die bei den Leistungen nach Satz 1 t„tig sind, als Vergtung fr die geleisteten Dienste gew„hren;
24. die Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerkes, Hauptverband fr Jugendwandern und Jugendherbergen e. V., einschlieálich der diesem Verband angeschlossenen Untergliederungen, Einrichtungen und Jugendherbergen, soweit die Leistungen den Satzungszwecken unmittelbar dienen oder Personen, die bei diesen Leistungen t„tig sind, Beherbergung, Bek”stigung und die blichen Naturalleistungen als Vergtung fr die geleisteten Dienste gew„hrt werden. 2 Das gleiche gilt fr die Leistungen anderer Vereinigungen, die gleiche Aufgaben unter denselben Voraussetzungen erfllen;
25. die folgenden Leistungen der Tr„ger der ”ffentlichen Jugendhilfe und der f”rderungswrdigen Tr„ger der freien Jugendhilfe:
a) die Durchfhrung von Lehrg„ngen, Freizeiten, Zeltlagern, Fahrten und Treffen sowie von Veranstaltungen, die dem Sport oder der Erholung dienen, soweit diese Leistungen Jugendlichen oder Mitarbeitern in der Jugendhilfe unmittelbar zugute kommen,
b) in Verbindung mit den unter Buchstabe a bezeichneten Leistungen die Beherbergung, Bek”stigung und die blichen Naturalleistungen, die den Jugendlichen und Mitarbeitern in der Jugendhilfe sowie den bei diesen Leistungen t„tigen Personen als Vergtung fr die geleisteten Dienste gew„hrt werden,
c) die Durchfhrung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen im Rahmen der Jugendhilfe, wenn die Darbietungen von den Jugendlichen selbst erbracht oder die Einnahmen berwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden.
2 F”rderungswrdig im Sinne dieser Vorschrift sind Tr„ger der freien Jugendhilfe, die kraft Gesetzes oder von der zust„ndigen Jugendbeh”rde anerkannt sind oder die die Voraussetzungen fr eine F”rderung durch die Tr„ger der ”ffentlichen Jugendhilfe erfllen. 3 Jugendliche im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres;
26. die ehrenamtliche T„tigkeit,
a) wenn sie fr juristische Personen des ”ffentlichen Rechts ausgebt wird oder
b) wenn das Entgelt fr diese T„tigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entsch„digung fr Zeitvers„umnis besteht;
27. a) die Gestellung von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften und Angeh”rigen von Mutterh„usern fr gemeinntzige, mildt„tige, kirchliche oder schulische Zwecke;
b) die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskr„ften durch juristische Personen des privaten oder des ”ffentlichen Rechts fr land- und forstwirtschaftliche Betriebe (õ 24 Abs. 2) mit h”chstens drei Vollarbeitskr„ften zur šberbrckung des Ausfalls des Betriebsinhabers oder dessen voll mitarbeitenden Familienangeh”rigen wegen Krankheit, Unfalls, Schwangerschaft, eingeschr„nkter Erwerbsf„higkeit oder Todes sowie die Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen an die gesetzlichen Tr„ger der Sozialversicherung;
28. a) die Lieferungen von Gegenst„nden und der Eigenverbrauch im Sinne des õ 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a, wenn der Unternehmer die gelieferten oder entnommenen Gegenst„nde ausschlieálich fr eine nach den Nummern 8 bis 27 oder nach Buchstabe b steuerfreie T„tigkeit verwendet hat oder die Aufwendungen fr die Anschaffung oder Herstellung der Gegenst„nde als Eigenverbrauch im Sinne des õ 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c versteuert hat,
b) die Verwendung von Gegenst„nden fr Zwecke, die auáerhalb des Unternehmens liegen (õ 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b), wenn die Gegenst„nde im Unternehmen ausschlieálich fr eine nach den Nummern 8 bis 27 steuerfreie T„tigkeit verwendet werden oder wenn der Unternehmer die Aufwendungen fr die Anschaffung oder Herstellung der Gegenst„nde als Eigenverbrauch im Sinne des õ 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c versteuert hat.

õ 4a.
(1) 1 K”rperschaften, die ausschlieálich und unmittelbar gemeinntzige, mildt„tige oder kirchliche Zwecke verfolgen (õõ 51 bis 68 der Abgabenordnung), und juristischen Personen des ”ffentlichen Rechts wird auf Antrag eine Steuervergtung zum Ausgleich der Steuer gew„hrt, die auf der an sie bewirkten Lieferung eines Gegenstandes, seiner Einfuhr oder seinem innergemeinschaftlichen Erwerb lastet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfllt sind:

  1. Die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb des Gegenstandes muá steuerpflichtig gewesen sein.
  2. Die auf die Lieferung des Gegenstandes entfallende Steuer muá in einer Rechnung im Sinne des õ 14 Abs. 1 gesondert ausgewiesen und mit dem Kaufpreis bezahlt worden sein.
  3. Die fr die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des Gegenstandes geschuldete Steuer muá entrichtet worden sein.
  4. Der Gegenstand muá in das Drittlandsgebiet gelangt sein.
  5. Der Gegenstand muá im Drittlandsgebiet zu humanit„ren, karitativen oder erzieherischen Zwecken verwendet werden.
  6. Der Erwerb oder die Einfuhr des Gegenstandes und seine Ausfuhr drfen von einer K”rperschaft, die steuerbegnstigte Zwecke verfolgt, nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Gesch„ftsbetriebes und von einer juristischen Person des ”ffentlichen Rechts nicht im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art (õ 1 Abs. 1 Nr. 6, õ 4 des K”rperschaftsteuergesetzes) oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vorgenommen worden sein.
  7. Die vorstehenden Voraussetzungen mssen nachgewiesen sein.
  8. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen, in dem der Antragsteller die zu gew„hrende Vergtung selbst zu berechnen hat.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung n„her bestimmen,

  1. wie die Voraussetzungen fr den Vergtungsanspruch nach Absatz 1 Satz 1 nachzuweisen sind und
  2. in welcher Frist die Vergtung zu beantragen ist.

õ 4b.
Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb

  1. der in õ 4 Nr. 8 Buchstabe e und k und Nr. 17 Buchstabe a sowie der in õ 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gegenst„nde,
  2. der in õ 4 Nr. 4 und Nr. 8 Buchstabe b und i sowie der in õ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gegenst„nde unter den in diesen Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen,
  3. der Gegenst„nde, deren Einfuhr (õ 1 Abs. 1 Nr. 4) nach den fr die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschriften steuerfrei w„re,
  4. der Gegenst„nde, die zur Ausfhrung von Ums„tzen verwendet werden, fr die der Ausschluá vom Vorsteuerabzug nach õ 15 Abs. 3 nicht eintritt.

õ 5.
(1) Steuerfrei ist die Einfuhr

  1. der in õ 4 Nr. 8 Buchstabe e und k und Nr. 17 Buchstabe a sowie der in õ 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 bezeichneten Gegenst„nde,
  2. der in õ 4 Nr. 4 und Nr. 8 Buchstabe b und i sowie der in õ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 bezeichneten Gegenst„nde unter den in diesen Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen,
  3. der Gegenst„nde, die vom Anmelder im Anschluá an die Einfuhr unmittelbar zur Ausfhrung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (õ 4 Nr. 1 Buchstabe b, õ 6a) verwendet werden; der Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen des õ 6a Abs. 1 bis 3 nachzuweisen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Erleichterung des Warenverkehrs ber die Grenze und zur Vereinfachung der Verwaltung Steuerfreiheit oder Steuererm„áigung anordnen

  1. fr Gegenst„nde, die nicht oder nicht mehr am Gterumsatz und an der Preisbildung teilnehmen,
  2. fr Gegenst„nde in kleinen Mengen oder von geringem Wert,
  3. fr Gegenst„nde, die nur vorbergehend ausgefhrt worden waren, ohne ihre Zugeh”rigkeit oder enge Beziehung zur inl„ndischen Wirtschaft verloren zu haben,
  4. fr Gegenst„nde, die nach zollamtlich bewilligter Veredelung in Freih„fen eingefhrt werden,
  5. fr Gegenst„nde, die nur vorbergehend eingefhrt und danach unter zollamtlicher šberwachung wieder ausgefhrt werden,
  6. fr Gegenst„nde, fr die nach zwischenstaatlichem Brauch keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben wird,
  7. fr Gegenst„nde, die an Bord von Verkehrsmitteln als Mundvorrat, als Brenn-, Treib- oder Schmierstoffe, als technische ™le oder als Betriebsmittel eingefhrt werden,
  8. fr Gegenst„nde, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt und insgesamt nicht mehr wert sind, als in Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europ„ischen Gemeinschaften ber die Verzollung zum Pauschalsatz festgelegt ist, soweit dadurch schutzwrdige Interessen der inl„ndischen Wirtschaft nicht verletzt werden und keine unangemessenen Steuervorteile entstehen. 2 Es hat dabei Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europ„ischen Gemeinschaften zu bercksichtigen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, anordnen, daá unter den sinngem„á anzuwendenden Voraussetzungen von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europ„ischen Gemeinschaften ber die Erstattung oder den Erlaá von Einfuhrabgaben die Einfuhrumsatzsteuer ganz oder teilweise erstattet oder erlassen wird.

õ 6.
(1) 1 Eine Ausfuhrlieferung (õ 4 Nr. 1 Buchstabe a) liegt vor, wenn bei einer Lieferung

  1. der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach õ 1 Abs. 3, bef”rdert oder versendet hat oder
  2. der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach õ 1 Abs. 3, bef”rdert oder versendet hat und ein ausl„ndischer Abnehmer ist oder
  3. der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in die in õ 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete bef”rdert oder versendet hat und der Abnehmer

a) ein Unternehmer ist, der den Gegenstand fr sein Unternehmen erworben hat, oder
b) ein ausl„ndischer Abnehmer, aber kein Unternehmer, ist und der Gegenstand in das brige Drittlandsgebiet gelangt.
2 Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein.
(2) 1 Ausl„ndischer Abnehmer im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist

  1. ein Abnehmer, der seinen Wohnort oder Sitz im Ausland, ausgenommen die in õ 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete, hat oder
  2. eine Zweigniederlassung eines im Inland oder in den in õ 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ans„ssigen Unternehmers, die ihren Sitz im Ausland, ausgenommen die bezeichneten Gebiete, hat, wenn sie das Umsatzgesch„ft im eigenen Namen abgeschlossen hat.
  3. Eine Zweigniederlassung im Inland oder in den in õ 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ist kein ausl„ndischer Abnehmer.

(3) 1 Ist in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 der Gegenstand derLieferung zur Ausrstung oder Versorgung eines Bef”rderungsmittels bestimmt, so liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn

  1. der Abnehmer ein ausl„ndischer Unternehmer ist und
  2. das Bef”rderungsmittel den Zwecken des Unternehmens des Abnehmers dient.
  3. (aufgehoben)

(3a) Wird in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 der Gegenstand der Lieferung nicht fr unternehmerische Zwecke erworben und durch den Abnehmer im pers”nlichen Reisegep„ck ausgefhrt, liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn

  1. der Abnehmer seinen Wohnort oder Sitz im Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach õ 1 Abs. 3, hat und
  2. der Gegenstand der Lieferung vor Ablauf des dritten kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgefhrt wird.

(4) 1 Die Voraussetzungen der Abs„tze 1, 3 und 3a sowie die Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 mssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die Nachweise zu fhren hat.

õ 6a.
(1) 1 Eine innergemeinschaftliche Lieferung (õ 4 Nr. 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfllt sind:

  1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das brige Gemeinschaftsgebiet bef”rdert oder versendet;
  2. der Abnehmer ist

a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung fr sein Unternehmen erworben hat,
b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht fr ihr Unternehmen erworben hat, oder
c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber
und
3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung.
2 Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Bef”rderung oder Versendung in das brige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.
(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstandes ( õ 3 Abs. 1a).
(3) 1 Die Voraussetzungen der Abs„tze 1 und 2 mssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu fhren hat.
(4) 1 Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. 2 In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.

õ 7.
(1) 1 Eine Lohnveredelung an einem Gegenstand der Ausfuhr (õ 4 Nr. 1 Buchstabe a) liegt vor, wenn bei einer Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes der Auftraggeber den Gegenstand zum Zweck der Bearbeitung oder Verarbeitung in das Gemeinschaftsgebiet eingefhrt oder zu diesem Zweck in diesem Gebiet erworben hat und

  1. der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand in dasDrittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach õ 1 Abs. 3, bef”rdert oder versendet hat oder
  2. der Auftraggeber den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand in das Drittlandsgebiet bef”rdert oder versendet hat und ein ausl„ndischer Auftraggeber ist oder
  3. der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand in die in õ 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete bef”rdert oder versendet hat und der Auftraggeber

a) ein ausl„ndischer Auftraggeber ist oder
b) ein Unternehmer ist, der im Inland oder in den bezeichneten Gebieten ans„ssig ist und den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand fr Zwecke seines Unternehmens verwendet.
2 Der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand kann durch weitere Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein.
(2) Ausl„ndischer Auftraggeber im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist ein Auftraggeber, der die fr den ausl„ndischen Abnehmer geforderten Voraussetzungen (õ 6 Abs. 2) erfllt.
(3) Bei Werkleistungen im Sinne des õ 3 Abs. 10 gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) 1 Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sowie die Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 mssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die Nachweise zu fhren hat.

õ 8.
(1) Ums„tze fr die Seeschiffahrt (õ 4 Nr. 2) sind:

  1. die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Wasserfahrzeugen fr die Seeschiffahrt, die dem Erwerb durch die Seeschiffahrt oder der Rettung Schiffbrchiger zu dienen bestimmt sind (aus Positionen 89.01 und 89.02, aus Unterposition 8903 9210, aus Position 89.04 und aus Unterposition 8906 0091 des Zolltarifs);
  2. die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Gegenst„nden, die zur Ausrstung der in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind;
  3. die Lieferungen von Gegenst„nden, die zur Versorgung der in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind. 2 Nicht befreit sind die Lieferungen von Bordproviant zur Versorgung von Wasserfahrzeugen der Kstenfischerei;
  4. die Lieferungen von Gegenst„nden, die zur Versorgung von Kriegsschiffen (Unterposition 8906 0010 des Zolltarifs) auf Fahrten bestimmt sind, bei denen ein Hafen oder ein Ankerplatz im Ausland und auáerhalb des Kstengebiets im Sinne des Zollrechts angelaufen werden soll;
  5. andere als die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten sonstigen Leistungen, die fr den unmittelbaren Bedarf der in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge, einschlieálich ihrer Ausrstungsgegenst„nde und ihrer Ladungen, bestimmt sind.

(2) Ums„tze fr die Luftfahrt (õ 4 Nr. 2) sind:

  1. die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen, die zur Verwendung durch Unternehmer bestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr berwiegend grenzberschreitende Bef”rderungen oder Bef”rderungen auf ausschlieálich im Ausland gelegenen Strecken und keine nach õ 4 Nr. 17 Buchstabe b steuerfreien Bef”rderungen durchfhren;
  2. die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Gegenst„nden, die zur Ausrstung der in Nummer 1 bezeichneten Luftfahrzeuge bestimmt sind;
  3. die Lieferungen von Gegenst„nden, die zur Versorgung der in Nummer 1 bezeichneten Luftfahrzeuge bestimmt sind;
  4. andere als die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten sonstigen Leistungen, die fr den unmittelbaren Bedarf der in Nummer 1 bezeichneten Luftfahrzeuge, einschlieálich ihrer Ausrstungsgegenst„nde und ihrer Ladungen, bestimmt sind.

(3) 1 Die in den Abs„tzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen mssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu fhren hat.

õ 9.
(1) Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach õ 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g und k, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer fr dessen Unternehmen ausgefhrt wird.
(2) 1 Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei der Bestellung und šbertragung von Erbbaurechten (õ 4 Nr. 9 Buchstabe a), bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstcken (õ 4 Nr. 12 Buchstabe a) und bei den in õ 4 Nr. 12 Buchstabe b und c bezeichneten Ums„tzen nur zul„ssig, soweit der Leistungsempf„nger das Grundstck ausschlieálich fr Ums„tze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschlieáen. 2 Der Unternehmer hat die Voraussetzungen nachzuweisen.


Dritter Abschnitt: Bemessungsgrundlagen

õ 10.
(1) 1 Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (õ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (õ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. 2 Entgelt ist alles, was der Leistungsempf„nger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzglich der Umsatzsteuer. 3 Zum Entgelt geh”rt auch, was ein anderer als der Leistungsempf„nger dem Unternehmer fr die Leistung gew„hrt. 4 Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. 5 Die Betr„ge, die der Unternehmer im Namen und fr Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), geh”ren nicht zum Entgelt.
(2) 1 Werden Rechte bertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheines verbunden sind, so gilt als vereinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheines zuzglich der Pfandsumme. 2 Beim Tausch (õ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tausch„hnlichen Ums„tzen (õ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs Statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt fr den anderen Umsatz. 3 Die Umsatzsteuer geh”rt nicht zum Entgelt.
(3) (weggefallen)
(4) 1 Der Umsatz wird bemessen

  1. in den F„llen des Eigenverbrauchs im Sinne des õ 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a, bei Lieferungen im Sinne des õ Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b und Nr. 3 sowie bei dem Verbringen eines Gegenstandes im Sinne des õ 1a Abs. 2 und des õ 3 Abs. 1a nach dem Einkaufspreis zuzglich der Nebenkosten fr den Gegenstand oder fr einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;
  2. in den F„llen des Eigenverbrauchs im Sinne des õ 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b sowie bei entsprechenden sonstigen Leistungen im Sinne des õ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b und Nr. 3 nach den bei der Ausfhrung dieser Ums„tze entstandenen Kosten;
  3. in den F„llen des Eigenverbrauchs im Sinne des õ 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c nach den Aufwendungen.
  4. Die Umsatzsteuer geh”rt nicht zur Bemessungsgrundlage.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend fr

  1. Lieferungen und sonstige Leistungen, die K”rperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des õ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des K”rperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsf„hige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausfhren,
  2. Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an seine Arbeitnehmer oder deren Angeh”rige auf Grund des Dienstverh„ltnisses ausfhrt,

wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das Entgelt nach Absatz 1 bersteigt.
(6) 1 Bei Bef”rderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, tritt in den F„llen der Bef”rderungseinzelbesteuerung (õ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbef”rderungsentgelt. 2 Das Durchschnittsbef”rderungsentgelt ist nach der Zahl der bef”rderten Personen und der Zahl der Kilometer der Bef”rderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu berechnen. 3 Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Durchschnittsbef”rderungsentgelt je Personenkilometer festsetzen. 4 Das Durchschnittsbef”rderungsentgelt muá zu einer Steuer fhren, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Durchschnittsbef”rderungsentgelts ergeben wrde.

õ 11.
(1) Der Umsatz wird bei der Einfuhr (õ 1 Abs. 1 Nr. 4) nach dem Wert des eingefhrten Gegenstandes nach den jeweiligen Vorschriften ber den Zollwert bemessen.
(2) 1 Ist ein Gegenstand ausgefhrt, in einem Drittlandsgebiet fr Rechnung des Ausfhrers veredelt und von diesem oder fr ihn wieder eingefhrt worden, so wird abweichend von Absatz 1 der Umsatz bei der Einfuhr nach dem fr die Veredelung zu zahlenden Entgelt oder, falls ein solches Entgelt nicht gezahlt wird, nach der durch die Veredelung eingetretenen Wertsteigerung bemessen. 2 Das gilt auch, wenn die Veredelung in einer Ausbesserung besteht und anstelle eines ausgebesserten Gegenstandes ein Gegenstand eingefhrt wird, der ihm nach Menge und Beschaffenheit nachweislich entspricht. 3 Ist der eingefhrte Gegenstand vor der Einfuhr geliefert worden und hat diese Lieferung nicht der Umsatzsteuer unterlegen, so gilt Absatz 1.
(3) Dem Betrag nach Absatz 1 oder 2 sind hinzuzurechnen, soweit sie darin nicht enthalten sind:

  1. die auáerhalb der in õ 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebiete fr den eingefhrten Gegenstand geschuldeten Betr„ge an Einfuhrabgaben, Steuern und sonstigen Abgaben;
  2. die auf Grund der Einfuhr im Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer auf den Gegenstand entfallenden Betr„ge an Zoll einschlieálich der Absch”pfung und an Verbrauchsteuern auáer der Einfuhrumsatzsteuer, soweit die Steuern unbedingt entstanden sind;
  3. die auf den Gegenstand entfallenden kosten fr die Vermittlung der Lieferung und die Kosten der Bef”rderung sowie fr andere sonstige Leistungen bis zum ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet;
  4. die in Nummer 3 bezeichneten Kosten bis zu einem weiteren Bestimmungsort um Gemeinschaftsgebiet, sofern dieser im Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer bereits feststeht.

(4) Zur Bemessungsgrundlage geh”ren nicht Preiserm„áigungen und Vergtungen, die sich auf den eingefhrten Gegenstand beziehen und die im Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer feststehen.
(5) Fr die Umrechnung von Werten in fremder W„hrung gelten die entsprechenden Vorschriften ber den Zollwert der Waren, die in Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europ„ischen Gemeinschaften festgelegt sind.


Vierter Abschnitt: Steuer und Vorsteuer

õ 12.
(1) Die Steuer betr„gt fr jeden steuerpflichtigen Umsatz fnfzehn vom Hundert der Bemessungsgrundlage (õõ 10, 11, 25 Abs. 3 und õ 25a Abs. 3 und 4).
(2) Die Steuer erm„áigt sich auf sieben vom Hundert fr die folgenden Ums„tze:

  1. die Lieferungen, den Eigenverbrauch, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb der in der Anlage bezeichneten Gegenst„nde. 2 Das gilt nicht fr die Lieferungen von Speisen und Getr„nken zum Verzehr an Ort und Stelle. 3 Speisen und Getr„nke werden zum Verzehr an Ort und Stelle geliefert, wenn sie nach den Umst„nden der Lieferung dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Ort der Lieferung in einem r„umlichen Zusammenhang steht, und besondere Vorrichtungen fr den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden;
  2. die Vermietung der in der Anlage bezeichneten Gegenst„nde;
  3. die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprfungen fr Tiere;
  4. die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der F”rderung der Tierzucht, der knstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualit„tsprfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;
  5. (weggefallen);
  6. die Leistungen und den Eigenverbrauch aus der T„tigkeit als Zahntechniker sowie die in õ 4 Nr. 14 Satz 4 Buchstabe b bezeichneten Leistungen der Zahn„rzte;
  7. a) die Leistungen der Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Ch”re und Museen sowie die Veranstaltung von Theatervorfhrungen und Konzerten durch andere Unternehmer,

b) die šberlassung von Filmen zur Auswertung und Vorfhrung sowie die Filmvorfhrungen, soweit die Filme nach õ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der ™ffentlichkeit gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgefhrt wurden,
c) die Einr„umung, šbertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,
d) die Zirkusvorfhrungen, die Leistungen aus der T„tigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen G„rten verbundenen Ums„tze;
8. a) die Leistungen der K”rperschaften, die ausschlieálich und unmittelbar gemeinntzige, mildt„tige oder kirchliche Zwecke verfolgen (õõ 51 bis 68 der Abgabenordnung). 2 Das gilt nicht fr Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Gesch„ftsbetriebes ausgefhrt werden;
b) die Leistungen der nichtrechtsf„higen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten K”rperschaften, wenn diese Leistungen, falls die K”rperschaften sie anteilig selbst ausfhrten, insgesamt nach Buchstabe a erm„áigt besteuert wrden;
9. die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmb„der verbundenen Ums„tze sowie die Verabreichung von Heilb„dern. 2 Das gleiche gilt fr die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;
10. die Bef”rderungen von Personen im Schienenbahnverkehr mit Ausnahme der Bergbahnen, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Kraftdroschkenverkehr und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Bef”rderungen im F„hrverkehr
a) innerhalb einer Gemeinde oder
b) wenn die Bef”rderungsstrecke nicht mehr als fnfzig Kilometer betr„gt.

õ 13.
(1) Die Steuer entsteht
1. fr Lieferungen und sonstige Leistungen
a) bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (õ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgefhrt worden sind. 2 Das gilt auch fr Teilleistungen. 3 Sie liegen vor, wenn fr bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. 4 Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgefhrt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist;
b) bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (õ 20) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. 2 Fr Leistungen im Sinne des õ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b und Nr. 3 entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem diese Leistungen ausgefhrt worden sind;
c) in den F„llen der Bef”rderungseinzelbesteuerung nach õ 16 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Kraftomnibus in das Inland gelangt;
2. fr den Eigenverbrauch mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Unternehmer Gegenst„nde fr die in õ 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Zwecke entnommen, sonstige Leistungen fr die in õ 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b bezeichneten Zwecke ausgefhrt oder Aufwendungen der in õ 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c bezeichneten Art gemacht hat;
3. im Fall des õ 14 Abs. 2 in dem Zeitpunkt, in dem die Steuer fr die Lieferung oder sonstige Leistung nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1 entsteht;
4. im Fall des õ 14 Abs. 3 im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung;
5. im Fall des õ 17 Abs. 1 Satz 2 mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Žnderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist;
6. fr den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des õ 1a mit Ausstellung der Rechnung, sp„testens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats;
7. fr den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des õ 1b am Tag des Erwerbs;
8. im Fall des õ 6a Abs. 4 Satz 2 in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgefhrt wird.
(2) Steuerschuldner ist in den F„llen

  1. des õ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des õ 14 Abs. 2 der Unternehmer,
  2. des õ 1 Abs. 1 Nr. 5 der Erwerber,
  3. des õ 6a Abs. 4 der Abnehmer,
  4. des õ 14 Abs. 3 der Aussteller der Rechnung.

(3) Fr die Einfuhrumsatzsteuer gilt õ 21 Abs. 2.

õ 14.
(1) 1 Fhrt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen nach õ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 aus, so ist er berechtigt und, soweit er die Ums„tze an einen anderen Unternehmer fr dessen Unternehmen ausfhrt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. 2 Diese Rechnungen mssen die folgenden Angaben enthalten:

  1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
  2. den Namen und die Anschrift des Leistungsempf„ngers,
  3. die Menge und die handelsbliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,
  4. den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung,
  5. das Entgelt fr die Lieferung oder sonstige Leistung (õ 10) und
  6. den auf das Entgelt (Nummer 5) entfallenden Steuerbetrag.
  7. In den F„llen des õ 1 Abs. 1 Nr. 3 und des õ 10 Abs. 5 sind die Nummern 5 und 6 mit der Maágabe anzuwenden, daá die Bemessungsgrundlage fr die Leistung (õ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. 4 Unternehmer, die õ 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen F„llen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. 5 Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts fr eine noch nicht ausgefhrte steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung, so gelten die S„tze 1 und 2 sinngem„á. 6 Wird eine Endrechnung erteilt, so sind in ihr die vor Ausfhrung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbetr„ge abzusetzen, wenn ber die Teilentgelte Rechnungen im Sinne des Satzes 2 ausgestellt worden sind.

(2) 1 Hat der Unternehmer in einer Rechnung fr eine Lieferung oder sonstige Leistung einen h”heren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz fr den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er auch den Mehrbetrag. 2 Berichtigt er den Steuerbetrag gegenber dem Leistungsempf„nger, so ist õ 17 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(3) 1 Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag. 2 Das gleiche gilt, wenn jemand in einer anderen Urkunde, mit der er wie ein leistender Unternehmer abrechnet, einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausfhrt.
(4) Rechnung ist jede Urkunde, mit der ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter ber eine Lieferung oder sonstige Leistung gegenber dem Leistungsempf„nger abrechnet, gleichgltig, wie diese Urkunde im Gesch„ftsverkehr bezeichnet wird.
(5) 1 Als Rechnung gilt auch eine Gutschrift, mit der ein Unternehmer ber eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, die an ihn ausgefhrt wird. 2 Eine Gutschrift ist anzuerkennen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Der leistende Unternehmer (Empf„nger der Gutschrift) muá zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung nach Absatz 1 berechtigt sein.
  2. Zwischen dem Aussteller und dem Empf„nger der Gutschrift muá Einverst„ndnis darber bestehen, daá mit einer Gutschrift ber die Lieferung oder sonstigeLeistung abgerechnet wird.
  3. Die Gutschrift muá die in Absatz 1 Satz 2 vorgeschriebenen Angaben enthalten.
  4. Die Gutschrift muá dem leistenden Unternehmer zugeleitet worden sein.
  5. Die S„tze 1 und 2 sind auf Gutschriften sinngem„á anzuwenden, die der Unternehmer ber das fr eine noch nicht ausgefhrte steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung entrichtete Entgelt oder Teilentgelt ausstellt. 4 Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, soweit der Empf„nger dem in ihr enthaltenen Steuerausweis widerspricht.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen F„llen und unter welchen Voraussetzungen

  1. als Rechnungen auch andere Urkunden anerkannt werden k”nnen,
  2. auf einzelne Angaben bei der Ausstellung von Rechnungen (Absatz 1) verzichtet werden kann oder
  3. eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 1) entf„llt.

õ 14a.
(1) 1 Fhrt der Unternehmer steuerfreie Lieferungen im Sinne des õ 6a aus, so ist er zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet, in denen er auf die Steuerfreiheit hinweist. Soweit Unternehmer Lieferungen im Sinne des õ 3c und sonstige Leistungen im Sinne des õ 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c und Nr. 4 oder des õ 3b Abs. 3 und 6 im Inland ausfhren, sind sie zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer verpflichtet. 3 Der Unternehmer hat von allen Rechnungen ein Doppel sechs Jahre aufzubewahren. 4 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluá des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist. 5 S„tze 1, 3 und 4 gelten auch fr Fahrzeuglieferer (õ 2a).
(2) 1 Wird in Rechnungen ber steuerfreie Lieferungen im Sinne des õ 6a oder ber sonstige Leistungen im Sinne des õ 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c und Nr .4 oder des õ 3b Abs. 3 bis 6 abgerechnet, so sind die Umsatzsteuer-Identifikfationsnummern des Unternehmers und die des Leistungsempf„ngers anzugeben. 2 Das gilt nicht in den F„llen des õ 1b und des õ 2a.
(3) 1 Rechnungen ber die innergemeinschaftlichen Lieferungen von neuen Fahrzeugen an die nicht in õ 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten Erwerber mssen die in õ 1b Abs. 2 und 3 bezeichneten Merkmale enthalten. 2 Das gilt auch in den F„llen des õ 2a.

õ 15.
(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbetr„ge abziehen:

  1. die in Rechnungen im Sinne des õ 14 gesondert ausgewiesene Steuer fr Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern fr sein Unternehmen ausgefhrt worden sind. 2 Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausfhrung dieser Ums„tze entf„llt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
  2. die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer fr Gegenst„nde, die fr sein Unternehmen in das Inland eingefhrt worden sind oder die er zur Ausfhrung der in õ 1 Abs. 3 bezeichneten Ums„tze verwendet;
  3. die Steuer fr den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenst„nden fr sein Unternehmen.

(2) 1 Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer fr die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenst„nden sowie fr die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausfhrung folgender Ums„tze verwendet:

  1. steuerfreie Ums„tze,
  2. Ums„tze im Ausland, die steuerfrei w„ren, wenn sie im Inland ausgefhrt wrden,
  3. unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen, die steuerfrei w„ren, wenn sie gegen Entgelt ausgefhrt wrden.
  4. Gegenst„nde oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausfhrung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Ums„tzen zuzurechnen, fr die der eingefhrte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluá vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Ums„tze
1. in den F„llen des Absatzes 2 Nr. 1
a) nach õ 4 Nr. 1 bis 7, õ 25 Abs. 2 oder nach den in õ 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b) nach õ 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder Nr. 10 Buchstabe a steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenst„nde beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgefhrt werden;
2. in den F„llen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3
a) nach õ 4 Nr. 1 bis 7, õ 25 Abs. 2 oder nach den in õ 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei w„ren oder
b) nach õ 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder Nr. 10 Buchstabe a steuerfrei w„ren und der Leistungsempf„nger im Drittlandsgebiet ans„ssig ist.
(4) 1 Verwendet der Unternehmer einen fr sein Unternehmen gelieferten, eingefhrten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausfhrung von Ums„tzen, die den Vorsteuerabzug ausschlieáen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbetr„ge nicht abziehbar, der den zum Ausschluá vom Vorsteuerabzug fhrenden Ums„tzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. 2 Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbetr„ge im Wege einer sachgerechten Sch„tzung ermitteln.
(4a) Fr Fahrzeuglieferer (õ 2a) gelten folgende Einschr„nkungen des Vorsteuerabzugs:

  1. Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
  2. Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der fr die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet wrde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei w„re.
  3. Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausfhrt.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung n„here Bestimmungen darber treffen,

  1. in welchen F„llen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens fr den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des õ 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
  2. unter welchen Voraussetzungen, fr welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von H„rten in den F„llen, in denen

a) ein anderer als der Leistungsempf„nger ein Entgelt gew„hrt (õ 10 Abs. 1 Satz 3) oder
b) ein anderer als der Unternehmer, fr dessen Unternehmen der Gegenstand eingefhrt worden ist (Absatz 1 Nr. 2), die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet oder durch seinen Beauftragten entrichten l„át,
der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann,
3. wann in F„llen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von H„rten bei der Aufteilung der Vorsteuerbetr„ge (Absatz 4) Ums„tze, die den Vorsteuerabzug ausschlieáen, unbercksichtigt bleiben k”nnen oder von der Zurechnung von Vorsteuerbetr„gen zu diesen Ums„tzen abgesehen werden kann und
4. unter welchen Voraussetzungen, auf welcher Grundlage und in welcher H”he der Unternehmer den Vorsteuerabzug aus Grnden gleicher Wettbewerbsverh„ltnisse abweichend von Absatz 1 Nr. 1 aus Kosten in Anspruch nehmen kann, die er aus Anlaá einer Gesch„fts- oder Dienstreise oder fr einen dienstlich veranlaáten Umzug seiner Arbeitnehmer aufgewendet hat.

õ 15a.
(1) 1 Žndern sich bei einem Wirtschaftsgut die Verh„ltnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung fr den Vorsteuerabzug maágebend waren, innerhalb von fnf Jahren seit dem Beginn der Verwendung, so ist fr jedes Kalenderjahr der Žnderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbetr„ge vorzunehmen. 2 Bei Grundstcken einschlieálich ihrer wesentlichen Bestandteile, bei Berechtigungen, fr die die Vorschriften des brgerlichen Rechts ber Grundstcke gelten, und bei Geb„uden auf fremdem Boden tritt an die Stelle des Zeitraums von fnf Jahren ein solcher von zehn Jahren.
(2) 1 Bei der Berichtigung nach Absatz 1 ist fr jedes Kalenderjahr der Žnderung in den F„llen des Satzes 1 von einem Fnftel und in den F„llen des Satzes 2 von einem Zehntel der auf das Wirtschaftsgut entfallenden Vorsteuerbetr„ge auszugehen. 2 Eine krzere Verwendungsdauer ist entsprechend zu bercksichtigen. 3 Die Verwendungsdauer wird nicht dadurch verkrzt, daá das Wirtschaftsgut in ein anderes einbezogen wird.
(3) Die Abs„tze 1 und 2 sind auf Vorsteuerbetr„ge, die auf nachtr„gliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallen, sinngem„á anzuwenden.
(4) Eine Žnderung der Verh„ltnisse liegt auch vor, wenn das noch verwendungsf„hige Wirtschaftsgut vor Ablauf des nach den Abs„tzen 1 bis 3 maágeblichen Berichtigungszeitraums ver„uáert oder zum Eigenverbrauch entnommen wird und dieser Umsatz fr den Vorsteuerabzug anders zu beurteilen ist als die Verwendung im ersten Kalenderjahr.
(5) Absatz 4 gilt auch dann, wenn die Ver„uáerung oder Entnahme im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung stattfindet.
(6) Die Berichtigung nach den Abs„tzen 4 und 5 ist so vorzunehmen, als w„re das Wirtschaftsgut in der Zeit von der Ver„uáerung oder Entnahme bis zum Ablauf des maágeblichen Berichtigungszeitraums unter entsprechend ge„nderten Verh„ltnissen weiterhin fr das Unternehmen verwendet worden.
(6a) 1 Bei einer Gesch„ftsver„uáerung (õ 1 Abs. 1a) wird der fr das Wirtschaftsgut maágebliche Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen. 2 Der Ver„uáerer ist verpflichtet, dem Erwerber die fr die Durchfhrung der Berichtigung erforderlichen Angaben zu machen.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung n„here Bestimmungen darber treffen,

  1. wie der Ausgleich nach den Abs„tzen 1 bis 6 durchzufhren ist und in welchen F„llen er zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens, zur Vermeidung von H„rten oder nicht gerechtfertigten Steuervorteilen zu unterbleiben hat;
  2. in welchen F„llen zur Vermeidung von H„rten oder nicht gerechtfertigten Steuervorteilen eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs in entsprechender Anwendung der Abs„tze 1 bis 6 bei einem Wechsel der Besteuerungsform durchzufhren ist;
  3. daá zur Vermeidung von H„rten oder eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils bei einer unentgeltlichen Ver„uáerung oder šberlassung eines Wirtschaftsgutes

a) eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs in entsprechender Anwendung der Abs„tze 1 bis 6 auch dann durchzufhren ist, wenn eine Žnderung der Verh„ltnisse nicht vorliegt,
b) der Teil des Vorsteuerbetrages, der bei einer gleichm„áigen Verteilung auf den in Absatz 6 bezeichneten Restzeitraum entf„llt, vom Unternehmer geschuldet wird,
c) der Unternehmer den nach den Abs„tzen 1 bis 6 oder Buchstabe b geschuldeten Betrag dem Leistungsempf„nger wie eine Steuer in Rechnung stellen und dieser den Betrag als Vorsteuer abziehen kann.


Fnfter Abschnitt: Besteuerung

õ 16.
(1) 1 Die Steuer ist, soweit nicht õ 20 gilt, nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. 2 Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. 3 Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der Ums„tze nach õ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 auszugehen, soweit fr sie die Steuer in dem Besteuerungszeitraum entstanden ist. 4 Der Steuer sind die nach õ 6a Abs. 4 Satz 2, nach õ 14 Abs. 2 und 3 sowie nach õ 17 Abs. 1 Satz 2 geschuldeten Steuerbetr„ge hinzuzurechnen.
(2) 1 Von der nach Absatz 1 berechneten Steuer sind die in den Besteuerungszeitraum fallenden, nach õ 15 abziehbaren Vorsteuerbetr„ge abzusetzen. 2 õ 15a ist zu bercksichtigen. 3 Die Einfuhrumsatzsteuer ist von der Steuer fr den Besteuerungszeitraum abzusetzen, in dem sie entrichtet worden ist. 4 Die bis zum 16. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer kann bereits von der Steuer fr diesen Besteuerungszeitraum abgesetzt werden, wenn sie in ihm entstanden ist.
(3) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche T„tigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgebt, so tritt dieser Teil an die Stelle des Kalenderjahres.
(4) Abweichend von den Abs„tzen 1 bis 3 kann das Finanzamt einen krzeren Besteuerungszeitraum bestimmen, wenn der Eingang der Steuer gef„hrdet erscheint oder der Unternehmer damit einverstanden ist.
(5) 1 Bei Bef”rderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, wird die Steuer, abweichend von Absatz 1, fr jeden einzelnen steuerpflichtigen Umsatz durch die zust„ndige Zolldienststelle berechnet (Bef”rderungseinzelbesteuerung), wenn eine Grenze zum Drittlandsgebiet berschritten wird. 2 Zust„ndige Zolldienststelle ist die Eingangszollstelle oder Ausgangszollstelle, bei der der Kraftomnibus in das Inland gelangt oder das Inland verl„át. 3 Die zust„ndige Zolldienststelle handelt bei der Bef”rderungseinzelbesteuerung fr das Finanzamt, in dessen Bezirk sie liegt (zust„ndiges Finanzamt). 4 Absatz 2 und õ 19 Abs. 1 sind bei der Bef”rderungseinzelbesteuerung nicht anzuwenden.
(5a) Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber als die in õ 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen ist die Steuer abweichend von Absatz 1 fr jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen (Fahrzeugeinzelbesteuerung).
(5b) 1 Auf Antrag des Unternehmers ist nach Ablauf des Besteuerungszeitraums an Stelle der Bef”rderungseinzelbesteuerung (Absatz 5) die Steuer nach den Abs„tzen 1 und 2 zu berechnen. 2 Die Abs„tze 3 und 4 gelten entsprechend.
(6) 1 Werte in fremder W„hrung sind zur Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuerbetr„ge auf Deutsche Mark nach den amtlichen Briefkursen umzurechnen, die das Bundesministerium der Finanzen als Durchschnittskurse fr den Monat ”ffentlich bekanntgibt, in dem die Leistung ausgefhrt oder das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor Ausfhrung der Leistung (õ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4) vereinnahmt wird. 2 Ist dem leistenden Unternehmer die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gestattet (õ 20), so sind die Entgelte nach den Durchschnittskursen des Monats umzurechnen, in dem sie vereinnahmt werden. 3 Das Finanzamt kann die Umrechnung nach dem Tageskurs, der durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachzuweisen ist, gestatten.
(7) Fr die Einfuhrumsatzsteuer gelten õ 11 Abs. 5 und õ 21 Abs. 2.

õ 17.
(1) 1 Hat sich die Bemessungsgrundlage fr einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des õ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ge„ndert, so haben

  1. der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgefhrt hat, den dafr geschuldeten Steuerbetrag und
  2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgefhrt worden ist, den dafr in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug

entsprechend zu berichtigen; dies gilt im Fall des õ 1 Abs. 1 Nr. 5 sinngem„á. 2 Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. 3 Die Berichtigungen nach Satz 1 sind fr den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Žnderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist.
(2) Absatz 1 gilt sinngem„á, wenn

  1. das vereinbarte Entgelt fr eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. 2 Wird das Entgelt nachtr„glich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen;
  2. fr eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgefhrt worden ist;
  3. eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rckg„ngig gemacht worden ist;
  4. der Erwerber den Nachweis im Sinne des õ 3d Satz 2 fhrt.

(3) 1 Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. 2 Absatz 1 Satz 3 gilt sinngem„á.
(4) Werden die Entgelte fr unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam ge„ndert (z. B. Jahresboni, Jahresrckvergtungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempf„nger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Žnderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Ums„tze verteilt.

õ 18.
(1) Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die Steuer fr den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung ) selbst zu berechnen hat. õ 16 Abs. 1 und 2 und õ 17 sind entsprechend anzuwenden. Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums f„llig.
(2) Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Betr„gt die Steuer fr das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 12000 Deutsche Mark, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Betr„gt die Steuer fr das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1000 Deutsche Mark, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche T„tigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgebt, ist die tats„chliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen. Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche T„tigkeit im laufenden Kalenderjahr auf, ist die vorausssichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maágebend.
(2a) Der Unternehmer kann anstelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum w„hlen, wenn sich fr das vorangegangene Kalenderjahr ein šberschuá zu seinen Gunsten von mehr als 12000 Deutsche Mark ergibt. In diesem Fall hat der Unternehmer bis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres eine Voranmeldung fr den ersten Kalendermonat abzugeben. Die Ausbung des Wahlrechts bindet den Unternehmer fr dieses Kalenderjahr. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) 1 Der Unternehmer hat fr das Kalenderjahr oder fr den krzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererkl„rung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer oder den šberschuá, der sich zu seinen Gunsten ergibt, nach õ 16 Abs. 1 bis 4 und õ 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). 2 In den F„llen des õ 16 Abs. 3 und 4 ist die Steueranmeldung binnen einem Monat nach Ablauf des krzeren Besteuerungszeitraums abzugeben. 3 Die Steueranmeldung muá vom Unternehmer eigenh„ndig unterschrieben sein.
(4) 1 Berechnet der Unternehmer die zu entrichtende Steuer oder den šberschuá in der Steueranmeldung fr das Kalenderjahr abweichend von der Summe der Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat nach dem Eingang der Steueranmeldung f„llig. 2 Setzt das Finanzamt die zu entrichtende Steuer oder den šberschuá abweichend von der Steueranmeldung fr das Kalenderjahr fest, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids f„llig. 3 Die F„lligkeit rckst„ndiger Vorauszahlungen (Absatz 1) bleibt von den S„tzen 1 und 2 unberhrt.
(4a) 1 Voranmeldungen (Absatz 1 und 2) und eine Steuererkl„rung (Absatz 3 und 4) haben auch die Unternehmer und juristischen Personen abzugeben, die ausschlieálich Steuer fr Ums„tze nach õ 1 Abs. 1 Nr. 5 zu entrichten haben, sowie Fahrzeuglieferer (õ 2a). Voranmeldungen sind nur fr die Voranmeldungszeitr„ume abzugeben, in denen die Steuer fr diese Ums„tze zu erkl„ren ist. Die Anwendung des Absatzes 2a ist ausgeschlossen.
(4b) Fr Personen, die keine Unternehmer sind und Steuerbetr„ge nach õ 6a Abs. 4 Satz 2 oder nach õ 14 Abs. 3 schulden, gilt Absatz 4a entsprechend.
(5) In den F„llen der Bef”rderungseinzelbesteuerung (õ 16 Abs. 5) ist abweichend von den Abs„tzen 1 bis 4 wie folgt zu verfahren:

  1. Der Bef”rderer hat fr jede einzelne Fahrt eine Steuererkl„rung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in zwei Stcken bei der zust„ndigen Zolldienststelle abzugeben.
  2. 1 Die zust„ndige Zolldienststelle setzt fr das zust„ndige Finanzamt die Steuer auf beiden Stcken der Steuererkl„rung fest und gibt ein Stck dem Bef”rderer zurck, der die Steuer gleichzeitig zu entrichten hat. 2 Der Bef”rderer hat dieses Stck mit der Steuerquittung w„hrend der Fahrt mit sich zu fhren.
  3. 1 Der Bef”rderer hat bei der zust„ndigen Zolldienststelle, bei der er die Grenze zum Drittlandsgebiet berschreitet, eine weitere Steuererkl„rung in zwei Stcken abzugeben, wenn sich die Zahl der Personenkilometer (õ 10 Abs. 6 Satz 2), von der bei der Steuerfestsetzung nach Nummer 2 ausgegangen worden ist, ge„ndert hat. 2 Die Zolldienststelle setzt die Steuer neu fest. 3 Gleichzeitig ist ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts zu entrichten oder ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Bef”rderers zu erstatten. 4 Die S„tze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Unterschiedsbetrag weniger als fnf Deutsche Mark betr„gt. 5 Die Zolldienststelle kann in diesen F„llen auf eine schriftliche Steuererkl„rung verzichten.

(5a) 1 In den F„llen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (õ 16 Abs. 5a) hat der Erwerber, abweichend von den Abs„tzen 1 bis 4, sp„testens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Tages, an dem die Steuer entstanden ist, eine Steuererkl„rung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). 2 Die Steueranmeldung muá vom Erwerber eigenh„ndig unterschrieben sein. 3 Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, so kann das Finanzamt die Steuer festsetzen. 4 Die Steuer ist am 10. Tag nach Ablauf des Tages f„llig, an dem sie entstanden ist.
(5b) 1 In den F„llen des õ 16 Abs. 5b ist das Besteuerungsverfahren nach den Abs„tzen 3 und 4 durchzufhren. 2 Die bei der Bef”rderungseinzelbesteuerung (õ 16 Abs. 5) entrichtete Steuer ist auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer anzurechnen.
(6) 1 Zur Vermeidung von H„rten kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Fristen fr die Voranmeldungen und Vorauszahlungen um einen Monat verl„ngern und das Verfahren n„her bestimmen. 2 Dabei kann angeordnet werden, daá der Unternehmer eine Sondervorauszahlung auf die Steuer fr das Kalenderjahr zu entrichten hat.
(7) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daá und unter welchen Voraussetzungen auf die Erhebung der Steuer fr folgende Ums„tze verzichtet werden kann:

  1. Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie sonstige Leistungen im Gesch„ft mit diesen Edelmetallen zwischen Unternehmern, die an einer Wertpapierb”rse im Inland mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind. 2 Das gilt nicht fr Mnzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen;
  2. Lieferungen, die der Einfuhr folgen, wenn ein anderer als der Unternehmer, fr dessen Unternehmen der Gegenstand eingefhrt ist, die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann (õ 15 Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe b).

(8) 1 Zur Sicherung des Steueranspruchs kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daá die Steuer fr folgende Ums„tze im Abzugsverfahren durch den Leistungsempf„nger zu entrichten ist:

  1. Ums„tze eines im Ausland ans„ssigen Unternehmers;
  2. Lieferung eines sicherungsbereigneten Gegenstandes durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer;
  3. Lieferung eines Grundstcks im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher.
  4. Dabei k”nnen insbesondere geregelt werden:
  5. die Art und Weise der Berechnung der einzubehaltenden und abzufhrenden Steuer und der Ausschluá der õõ 19 und 24 im Abzugsverfahren;
  6. die Aufzeichnungspflichten des Leistungsempf„ngers und seine Verpflichtung zur Ausstellung einer Bescheinigung ber die einbehaltene oder abgefhrte Steuer;
  7. die Haftung des Leistungsempf„ngers fr die einzubehaltende und abzufhrende Steuer sowie die Zahlungspflicht des Leistungsempf„ngers oder eines Dritten bei der Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung;
  8. der Verzicht auf die Besteuerung des Unternehmers nach den Abs„tzen 1 bis 4;
  9. die Pflicht des Unternehmers, die Steuer fr die dem Abzugsverfahren unterliegenden Ums„tze nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen;
  10. die Anrechnung der einbehaltenen oder abgefhrten Steuer bei der Besteuerung des Unternehmers nach den Abs„tzen 1 bis 4;
  11. die Zust„ndigkeit der Finanzbeh”rden.

(9) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergtung der Vorsteuerbetr„ge (õ 15) an im Ausland ans„ssige Unternehmer, abweichend von õ 16 und von den Abs„tzen 1 bis 4, in einem besonderen Verfahren geregeln. Dabei kann angeordnet werden, daá die Vergtung nur erfolgt, wenn sie eine bestimmte Mindesth”he erreicht. Der Vergtungsantrag ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Vergtungsanspruch entstanden ist. Der Unternehmer hat die Vergtung selbst zu berechnen und die Vorsteuerbetr„ge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen. Der Vergtungsantrag ist vom Unternehmer eigenh„ndig zu unterschreiben. Einem Unternehmer, der nicht im Gemeinschaftsgebiet ans„ssig ist, wird die Vorsteuer nur vergtet, wenn in dem Land, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, keine Umsatzsteuer oder „hnliche Steuer erhoben oder im Fall der Erhebung im Inland ans„ssigen Unternehmern vergtet wird. Von der Vergtung ausgeschlossen sind bei Unternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ans„ssig sind, die Vorsteuerbetr„ge, die auf pauschalierte Reisekosten und auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen.
(10) Zur Sicherung des Steueranspruchs in den F„llen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge und neuer Luftfahrzeuge (õ 1b Abs. 2 und 3) gilt folgendes:

  1. Die fr die Zulassung oder die Registrierung von Fahrzeugen zust„ndigen Beh”rden sind verpflichtet, den fr die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge zust„ndigen Finanzbeh”rden ohne Ersuchen die erstmalige Ausgabe von Fahrzeugbriefen fr neue motorbetriebene Landfahrzeuge oder die erstmalige Registrierung neuer Luftfahrzeuge mitzuteilen und hierbei die in Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a bezeichneten Daten zu bermitteln. Bei der Registrierung neuer Luftfahrzeuge ist auch das zugeteilte amtliche Kennzeichen mitzuteilen. Als Registrierung im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht die Eintragung eines Luftfahrzeugs in das Register fr Pfandrechte an Luftfahrzeugen.
  2. In den F„llen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge ( õ ab Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1) gilt folgendes:

a) Bei der ersmaligen Ausgabe eines Fahrzeugbriefs im Inland hat der Antragsteller die folgenden Angaben zur šbermittlung an die Finanzbeh”rden zu machen:
aa) den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das fr ihn zust„ndige Finanzamt ( õ 21 der Abgabenordnung),
bb) den Namen und die Anschrift des Lieferers,
cc) den Tag der Lieferung,
dd) das Entgelt (Kaufpreis),
ee) den Tag der ersten Inbetriebnahmen,
ff) den Kilometerstand am Tag der Lieferung,
gg) die Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller und den Fahrzeugtyp,
hh) den Verwendungszweck.
Der Antragsteller ist zu den Angaben nach den Doppelbuchstaben aa und bb auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in õ 1a Abs. 1 Nr. 2 und õ 1b Abs. 1 genannten Personen geh”rt oder wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinnde des õ 1b Abs. 3 Nr. 1 vorliegen. Die Zulassungsbeh”rde darf den Fahrzeugbrief erst aush„ndigen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.
b) 1 Ist die Steuer fr den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, so hat die Zulassungsbeh”rde auf Antrag des Finanzamts den Fahrzeugschein einzuziehen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln. 2 Sie trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). 3 Das Finanzamt kann die Abmeldung von Amts wegen auch selbst vornehmen, wenn die Zulassungsbeh”rde das Verfahren noch nicht eingeleitet hat. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 5 Das Finanzamt teilt die durchgefhrte Abmeldung unverzglich der Zulassungsbeh”rde mit und h„ndigt dem Fahrzeughalter die vorgeschriebene Bescheinigung ber die Abmeldung aus. 6 Die Durchfhrung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. 7 Fr Streitigkeiten ber Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
3. In den F„llen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Luftfahrzeuge (õ 1b Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3) gilt folgendes:
a) 1 Bei der erstmaligen Registrierung in der Luftfahrzeugrolle hat der Antragsteller die folgenden Angaben zur šbermittlung an die Finanzbeh”rden zu machen:
aa) den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das fr ihn zust„ndige Finanzamt (õ 21 der Abgabenordnung),
bb) den Namen und die Anschrift des Lieferers,
cc) den Tag der Lieferung,
dd) das Entgelt (Kaufpreis),
ee) den Tag der ersten Inbetriebnahme,
ff) die Starth”chstmasse, gg) die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung,
hh) den Flugzeughersteller und den Flugzeugtyp,
ii) den Verwendungszweck. 2 Der Antragsteller ist zu den Angaben nach den Doppelbuchstaben aa und bb auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in õ 1a Abs. 1 Nr. 2 und õ 1b Abs. 1 genannten Personen geh”rt oder wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des õ 1b Abs. 3 Nr. 3 vorliegen. 3 Das Luftfahrt-Bundesamt darf die Eintragung in der Luftfahrzeugrolle erst vornehmen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.
b) 1 Ist die Steuer fr den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, so hat das Luftfahrt-Bundesamt auf Antrag des Finanzamts die Betriebserlaubnis zu widerrufen. 2 Es trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). 3 Die Durchfhrung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. 4 Fr Streitigkeiten ber Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(11) Die fr die Steueraufsicht zust„ndigen Zolldienststellen wirken an der umsatzsteuerlichen Erfassung von Personenbef”rderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen mit. Sie sind berechtigt, im Rahmen von zeitlich und ”rtlich begrenzten Kontrollen die nach ihrer „uáeren Erscheinung nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibusse anzuhalten und die tats„chlichen und rechtlichen Verh„ltnisse festzustellen, die fr die Umsatzsteuer maágebend sind, und die festgestellten Daten den zust„ndigen Finanzbeh”rden zu bermitteln.

õ 18a.
(1) Der Unternehmer im Sinne des õ 2 hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgefhrt hat, beim Bundesamt fr Finanzen eine Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach Absatz 4 zu machen hat. Dies gilt nicht fr Unternehmer, die õ 19 Abs. 1 anwenden. Sind dem Unternehmer die Frsiten fr die Abgabe der Voranmeldungen um einen Monat verl„ngert worden (õõ 46 bis 48 der Durchfhrungsverordnung), gilt diese Fristverl„ngerung fr die Abgabe der Zusammmenfassenden Meldung entsprechen. Die Zusammenfassende Meldung muá vom Unternehmer eigenh„ndig unterschrieben sein. Fr die Anwendung dieser Vorschrift gelten auch nichtselbst„ndige juristische Personen im Sinne des õ 2 Abs. 2 Nr. 2 als Unternehmer. Die Landesfinanzbeh”rden bermitteln dem Bundesamt fr Finanzen die erforderlichen Angaben zur Bestimmung der Unternehmer, die nach Satz 1 zur Abgabe der Zusammmenfassenden Meldung verpflichtet sind. Diese Angaben drfen nur zur Sicherstellung der Angabe der Zusammenfassenden Meldung verwendet werden. Das Bundesamt fr Finanzen bermittelt den landesfinanzbeh”rden die Angaben aus den Zusammenfassenden Meldungen, soweit diese fr steuerliche Kontrollen ben”tigt werden.
(2) Eine innergemeinschaftliche Warenlieferung im Sinne dieser Vorschrift ist

  1. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des õ 6a Abs. 1 mit Ausnahme der Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
  2. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne das õ 6a Abs. 2.

(3) (aufgehobn)
(4) 1 Die Zusammenfassende Meldung muá folgende Angaben enthalten:
1. fr innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1
a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Erwerbers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die innergemeinschaftlichen Warenlieferungen an ihn ausgefhrt worden sind, und
b) fr jeden Erwerber die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn ausgefhrten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen;
2 Auf Lieferungen im Sinne des õ 3 Abs. 1a Nr. 2 ist hinzuweisen;
2. fr innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2
a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers in den Mitgliedstaaten, in die er Gegenst„nde verbracht hat, und
b) die darauf entfallende Summe der Bemessungsgrundlagen;
3. (aufgehoben)
(5) 1 Die Angaben nach Absatz 4 Nr. 1 und 2 sind fr den Meldezeitraum zu machen, in dem die Rechnung fr die innergemeinschaftliche Warenlieferung ausgestellt wird, sp„testens jedoch fr den Meldezeitraum, in dem der auf die Ausfhrung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung folgende Monat endet.
2 (aufgehoben)
(6) 1 Hat das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreit ( õ 18 Abs. 2 Satz 3), kann er die Zusammenfassende Meldung abweichend von Absatz 1 bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalenderjahres abgeben, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgefhrt hat, wenn

  1. die Summe seiner Lieferungen und sonstigen Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr 400000 Deutsche Mark nicht berstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht bersteigen wird,
  2. die Summe seiner innergemeinschaftlichen Warenlieferungen im vorangegangenen Kalenderjahr 30000 Deutsche Mark nicht berstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht bersteigen wird und
  3. es sich bei den in Nummer 2 bezeichneten Warenlieferungen nicht um Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationnummer handelt.
  4. Absatz 5 gilt entsprechend.

(7) Erkennt der Unternehmer nachtr„glich, daá eine von ihm abgegebene Zusammenfassende Meldung unrichtig oder unvollst„ndig ist, so ist er verpflichtet, die ursprngliche Zusammenfassende Meldung innerhalb von drei Monaten zu berichtigen.
(8) 1 Auf die Zusammenfassenden Meldungen sind erg„nzend die fr Steuererkl„rungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden. 2 õ 152 Abs. 2 der Abgabenordnung ist mit der Maágabe anzuwenden, daá der Versp„tungszuschlag 1 v. H. der Summe aller nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b zu meldenden Bemessungsgrundlagen fr innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Absatzes 2 nicht bersteigen und h”chstens 5 000 Deutsche Mark betragen darf.
(9) 1 Zur Erleichterung und Vereinfachung der Abgabe und Verarbeitung von Zusammenfassenden Meldungen kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daá die Zusammenfassende Meldung auf maschinell verwertbaren Datentr„gern oder durch Datenfernbertragung bermittelt werden kann. 2 Dabei k”nnen insbesondere geregelt werden:

  1. die Voraussetzungen fr die Anwendung des Verfahrens,
  2. das N„here ber Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu bermittelnden Daten,
  3. die Art und Weise der šbermittlung der Daten,
  4. die Zust„ndigkeit fr die Entgegennahme der zu bermittelnden Daten,
  5. der Umfang und die Form der fr dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erkl„rungspflichten des Unternehmers.
  6. Zur Regelung der Datenbermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Ver”ffentlichungen sachverst„ndiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Ver”ffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Ver”ffentlichung archivm„áig gesichert niedergelegt ist.

õ 18b Gesonderte Erkl„rung innergemeinschaftlicher Lieferungem im Besteuerungsverfahren
Der Unternehmer im Sinne des õ 2 hat fr jeden Voranmeldungszeitraum und Besteuerungszeitraum in den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken (õ 18 Abs. 1 bis 4) die Bemessungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen gesondert zu erkl„ren. Die Angaben sind in dem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem die Rechnung fr die innergemeinschaftliche Lieferung ausgestellt wird, sp„testens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der auf die Ausfhrung der innergemeinschaftlichen Lieferung folgende Monat endet. õ 16 Abs. 6 und õ 17 sind sinngem„á anzuwenden. Erkennt der Unternehmer nachtr„glich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, daá in einer von ihm abgegebenen Voranmeldung ( õ 18 Abs. 1) die Angaben zu innergemeinschaftlichen Lieferungen unrichtig oder unvollst„ndig sind, so ist er verpflichtet, die ursprngliche Voranmeldung unverzgliche zu berichtigen. Die S„tze 2 bis 4 gelten fr die Steuererkl„rung ( õ 18 Abs. 3 und 4) entsprechend.

õ 18c.
1 Zur Sicherung des Steueraufkommens durch einen regelm„áigen Austausch von Ausknften mit anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daá Unternehmer (õ 2) und Fahrzeuglieferer (õ 2a) der Finanzbeh”rde ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer melden mssen. 2 Dabei k”nnen insbesondere geregelt werden:
1. die Art und Weise der Meldung;
2. der Inhalt der Meldung;
3. die Zust„ndigkeit der Finanzbeh”rden;
4. der Abgabezeitpunkt der Meldung;
5. die Ahndung der Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht.

õ 18d.
1 Die Finanzbeh”rden sind zur Erfllung der Auskunftsverpflichtung nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 ber die Zusammenarbeit der Verwaltungsbeh”rden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) (ABl. EG 1992 Nr. L 24 S. 1) berechtigt, von Unternehmern die Vorlage der jeweils erforderlichen Bcher, Aufzeichnungen, Gesch„ftspapiere und anderen Urkunden zur Einsicht und Prfung zu verlangen. 2 õ 97 Abs. 3 der Abgabenordnung gilt entsprechend. 3 Der Unternehmer hat auf Verlangen der Finanzbeh”rde die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen vorzulegen.

õ 18e.
Das Bundesamt fr Finanzen best„tigt dem Unternehmer im Sinne des õ 2 auf Anfrage die Gltigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde.

õ 19.
(1) 1 Die fr Ums„tze im Sinne des õ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in õ 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ans„ssig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 32500 Deutsche Mark nicht berstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 100000 Deutsche Mark voraussichtlich nicht bersteigen wird. 2 Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekrzt um die darin enthaltenen Ums„tze von Wirtschaftsgtern des Anlageverm”gens. 3 Satz 1 gilt nicht fr die nach õ 14 Abs. 3 geschuldete Steuer. 4 In den F„llen des Satzes 1 finden die Vorschriften ber die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (õ 4 Nr. 1 Buchstabe b, õ 6a), ber den Verzicht auf Steuerbefreiungen (õ 9), ber den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (õ 14 Abs. 1), ber die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (õ 14a Abs. 2) und ber den Vorsteuerabzug (õ 15) keine Anwendung. 5 õ 15a ist nur anzuwenden, wenn sich die fr den Vorsteuerabzug maágebenden Verh„ltnisse bei einem Wirtschaftsgut „ndern, das von dem Unternehmer bereits vor Beginn des Zeitraums erstmalig verwendet worden ist, in dem die Steuer nach Satz 1 nicht
erhoben wird.
(2) 1 Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (õ 18 Abs. 3 und 4) erkl„ren, daá er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. 2 Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erkl„rung den Unternehmer mindestens fr fnf Kalenderjahre. 3 Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. 4 Der Widerruf ist sp„testens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, fr das er gelten soll, zu erkl„ren.
(3) 1 Gesamtumsatz ist die Summe der steuerbaren Ums„tze im Sinne des õ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 abzglich folgender Ums„tze:

  1. der Ums„tze, die nach õ 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 steuerfrei sind;
  2. der Ums„tze, die nach õ 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsums„tze sind.
  3. Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (õ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder õ 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen. 3 Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche T„tigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgebt, so ist der tats„chliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. 4 Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, daá die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz fhrt.

(4) 1 Absatz 1 gilt nicht fr die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. 2 õ 15 Abs. 4a ist entsprechend anzuwenden.

õ 20.
(1) 1 Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, daá ein Unternehmer,

  1. dessen Gesamtumsatz (õ 19 Abs. 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 250 000 Deutsche Mark betragen hat, oder
  2. der von der Verpflichtung, Bcher zu fhren und auf Grund j„hrlicher Bestandsaufnahmen regelm„áig Abschlsse zu machen, nach õ 148 der Abgabenordnung befreit ist, oder
  3. soweit er Ums„tze aus einer T„tigkeit als Angeh”riger eines freien Berufs im Sinne des õ 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausfhrt,

die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (õ 16 Abs. 1 Satz 1), sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet. 2 Erstreckt sich die Befreiung nach Nummer 2 nur auf einzelne Betriebe des Unternehmers und liegt die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht vor, so ist die Erlaubnis zur Berechnung der Steuer nach den vereinnahmten Entgelten auf diese Betriebe zu beschr„nken. 3 Wechselt der Unternehmer die Art der Steuerberechnung, so drfen Ums„tze nicht doppelt erfaát werden oder unversteuert bleiben.
(2) Vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1998 gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Maágabe, daá bei Unternehmern, fr deren Besteuerung nach dem Umsatz nach õ 21 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung ein Finanzamt in dem in Artikel 3 des Einigungvertrages bezeichneten Gebiet zust„ndig ist, an die Stelle des Betrags von 250000 Deutsche Mark der Betrag von 1 Million Deutsche Mark tritt.

õ 21.
(1) Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.
(2) 1 Fr die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften fr Z”lle sinngem„á; ausgenommen sind die Vorschriften ber den aktiven Veredelungsverkehr nach dem Verfahren der Zollrckvergtung und ber den passiven Veredelungsverkehr. 2 Fr die Einfuhr absch”pfungspflichtiger Gegenst„nde gelten die Vorschriften des Absch”pfungserhebungsgesetzes sinngem„á.
(2a) 1 Abfertigungspl„tze auáerhalb der in õ 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebiete, auf denen dazu befugte deutsche Zollbedienstete Amtshandlungen nach Absatz 2 vornehmen, geh”ren insoweit zu den in õ 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten. 2 Das gleiche gilt fr ihre Verbindungswege mit den in õ 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten, soweit auf ihnen einzufhrende Gegenst„nde bef”rdert werden.
(3) Die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer kann ohne Sicherheitsleistung aufgeschoben werden, wenn die zu entrichtende Steuer nach õ 15 Abs. 1 Nr. 2 in voller H”he als Vorsteuer abgezogen werden kann.
(4) 1 Entsteht fr den eingefhrten Gegenstand nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer eine Zollschuld oder eine Verbrauchsteuer oder wird fr den eingefhrten Gegenstand nach diesem Zeitpunkt eine Verbrauchsteuer unbedingt, so entsteht gleichzeitig eine weitere Einfuhrumsatzsteuer. 2 Das gilt auch, wenn der Gegenstand nach dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt bearbeitet oder verarbeitet worden ist. 3 Bemessungsgrundlage ist die entstandene Zollschuld oder die entstandene oder unbedingt gewordene Verbrauchsteuer. 4 Steuerschuldner ist, wer den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat. 5 Die S„tze 1 bis 4 gelten nicht, wenn derjenige, der den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat, hinsichtlich des eingefhrten Gegenstandes nach õ 15 Abs. 1 Nr. 2 zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder dazu berechtigt w„re, wenn der Gegenstand fr sein Unternehmen eingefhrt worden w„re.
(5) Die Abs„tze 2 bis 4 gelten entsprechend fr Gegenst„nde, die nicht Waren im Sinne des Zollrechts sind und fr die keine Zollvorschriften bestehen.

õ 22.
(1) 1 Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen. 2 Diese Verpflichtung gilt in den F„llen des õ 14 Abs. 3 auch fr Personen, die nicht Unternehmer sind. 3 Ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nach õ 24 Abs. 3 als gesondert gefhrter Betrieb zu behandeln, so hat der Unternehmer Aufzeichnungspflichten fr diesen Betrieb gesondert zu erfllen.
(2) Aus den Aufzeichnungen mssen zu ersehen sein:

  1. die vereinbarten Entgelte fr die vom Unternehmer ausgefhrten Lieferungen und sonstigen Leistungen. 2 Dabei ist ersichtlich zu machen, wie sich die Entgelte auf die steuerpflichtigen Ums„tze, getrennt nach Steuers„tzen, und auf die steuerfreien Ums„tze verteilen. 3 Dies gilt entsprechend fr die Bemessungsgrundlagen nach õ 10 Abs. 4 Nr. 1 und 2, wenn Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des õ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b und Nr. 3 sowie des õ 10 Abs. 5 ausgefhrt werden. 4 Aus den Aufzeichnungen muá auáerdem hervorgehen, welche Ums„tze der Unternehmer nach õ 9 als steuerpflichtig behandelt. 5 Bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (õ 20) treten an die Stelle der vereinbarten Entgelte die vereinnahmten Entgelte. 6 Im Falle des õ 17 Abs. 1 Satz 2 hat der Unternehmer, der die auf die Minderung des Entgelts entfallende Steuer an das Finanzamt entrichtet, den Betrag der Entgeltsminderung gesondert aufzuzeichnen;
  2. die vereinnahmten Entgelte und Teilentgelte fr noch nicht ausgefhrte Lieferungen und sonstige Leistungen. 2 Dabei ist ersichtlich zu machen, wie sich die Entgelte und Teilentgelte auf die steuerpflichtigen Ums„tze, getrennt nach Steuers„tzen, und auf die steuerfreien Ums„tze verteilen. 3 Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend;
  3. die Bemessungsgrundlagen fr den Eigenverbrauch. 2 Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend;
  4. die wegen unberechtigten Steuerausweises nach õ 14 Abs. 2 und 3 geschuldeten Steuerbetr„ge;
  5. die Entgelte fr steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen, die an den Unternehmer fr sein Unternehmen ausgefhrt worden sind, und die vor Ausfhrung dieser Ums„tze gezahlten Entgelte und Teilentgelte, soweit fr diese Ums„tze nach õ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 die Steuer entsteht, sowie die auf die Entgelte und Teilentgelte entfallenden Steuerbetr„ge. 2 Sind steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des õ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b und Nr. 3 sowie des õ 10 Abs. 5 ausgefhrt worden, so sind die Bemessungsgrundlagen nach õ 10 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und die darauf entfallenden Steuerbetr„ge aufzuzeichnen;
  6. die Bemessungsgrundlagen fr die Einfuhr von Gegenst„nden (õ 11), die fr das Unternehmen des Unternehmers eingefhrt worden sind, sowie die dafr entrichtete oder in den F„llen des õ 16 Abs. 2 Satz 4 zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer;
  7. die Bemessungsgrundlagen fr den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenst„nden sowie die hierauf entfallenden Steuerbetr„ge.

(3) 1 Die Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 Nr. 5 und 6 entfallen, wenn der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist (õ 15 Abs. 2 und 3). 2 Ist der Unternehmer nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt, so mssen aus den Aufzeichnungen die Vorsteuerbetr„ge eindeutig und leicht nachprfbar zu ersehen sein, die den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ums„tzen ganz oder teilweise zuzurechnen sind. 3 Auáerdem hat der Unternehmer in diesen F„llen die Bemessungsgrundlagen fr die Ums„tze, die nach õ 15 Abs. 2 und 3 den Vorsteuerabzug ausschlieáen, getrennt von den Bemessungsgrundlagen der brigen Ums„tze, ausgenommen die Einfuhren und die innergemeinschaftlichen Erwerbe, aufzuzeichnen. 4 Die Verpflichtung zur Trennung der Bemessungsgrundlagen nach Absatz 2 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 Satz 2 bleibt unberhrt.
(4) In den F„llen des õ 15a hat der Unternehmer die Berechnungsgrundlagen fr den Ausgleich aufzuzeichnen, der von ihm in den in Betracht kommenden Kalenderjahren vorzunehmen ist.
(4a) Gegenst„nde, die der Unternehmer zu seiner Verfgung vom Inland in das brige Gemeinschaftsgebiet verbringt, mssen aufgezeichnet werden, wenn

  1. an den Gegenst„nden im brigen Gemeinschaftsgebiet Arbeiten ausgefhrt werden,
  2. es sich um eine vorbergehende Verwendung handelt, mit den Gegenst„nden im brigen Gemeinschaftsgebiet sonstige Leistungen ausgefhrt werden und der Unternehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Zweigniederlasseung hat oder
  3. es sich um eine vorbergehende Verwendung im brigen Gemeinschaftsgebiet handelt und in entsprechenden F„llen die Einfuhr der Gegenst„nde aus dem Drittlandsgebiet vollst„ndig steuerfrei w„re.

(4b) Gegenst„nde, die der Unternehmer von einem in brigen Gemeinschaftsgebiet ans„ssigen Unternehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zur Ausfhrung einer sonstigen Leistung im Sinne des õ 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c erh„lt, mssen aufgezeichnet werden.
(5) Ein Unternehmer, der ohne Begrndung einer gewerblichen Niederlassung oder auáerhalb einer solchen von Haus zu Haus oder auf ”ffentlichen Straáen oder an anderen ”ffentlichen Orten Ums„tze ausfhrt oder Gegenst„nde erwirbt, hat ein Steuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu fhren.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

  1. n„here Bestimmungen darber treffen, wie die Aufzeichnungspflichten zu erfllen sind und in welchen F„llen Erleichterungen bei der Erfllung dieser Pflichten gew„hrt werden k”nnen, sowie
  2. Unternehmer im Sinne des Absatzes 5 von der Fhrung des Steuerheftes befreien, sofern sich die Grundlagen der Besteuerung aus anderen Unterlagen ergeben, und diese Befreiung an Auflagen knpfen.

 

Sechster Abschnitt: Besondere Besteuerungsformen

õ 23.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens fr Gruppen von Unternehmern, bei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen ann„hernd gleiche Verh„ltnisse vorliegen und die nicht verpflichtet sind, Bcher zu fhren und auf Grund j„hrlicher Bestandsaufnahmen regelm„áig Abschlsse zu machen, durch Rechtsverordnung Durchschnitts„tze festsetzen fr

  1. die nach õ 15 abziehbaren Vorsteuerbetr„ge oder die Grundlagen ihrer Berechnung oder
  2. die zu entrichtende Steuer oder die Grundlagen ihrer Berechnung.

(2) Die Durchschnitts„tze mssen zu einer Steuer fhren, die nicht wesentlich von dem Betrage abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung der Durchschnitts„tze ergeben wrde.
(3) 1 Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen fr eine Besteuerung nach Durchschnitts„tzen im Sinne des Absatzes 1 gegeben sind, kann beim Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (õ 18 Abs. 3 und 4) beantragen, nach den festgesetzten Durchschnitts„tzen besteuert zu werden. 2 Der Antrag kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. 3 Der Widerruf ist sp„testens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, fr das er gelten soll, zu erkl„ren. 4 Eine erneute Besteuerung nach Durchschnitts„tzen ist frhestens nach Ablauf von fnf Kalenderjahren zul„ssig.

õ 23a.
(1) 1 Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbetr„ge (õ 15) wird fr K”rperschaften, Personenvereinigungen und Verm”gensmassen im Sinne des õ 5 Abs. 1 Nr. 9 des K”rperschaftsteuergesetzes, die nicht verpflichtet sind, Bcher zu fhren und auf Grund j„hrlicher Bestandsaufnahmen regelm„áig Abschlsse zu machen, ein Durchschnittsatz von 7 vom Hundert des steuerpflichtigen Umsatzes, mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs, festgesetzt. 2 Ein weiterer Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.
(2) Der Unternehmer, dessen steuerpflichtiger Umsatz, mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs, im vorangegangenen Kalenderjahr 60 000 Deutsche Mark berstiegen hat, kann den Durchschnittsatz nicht in Anspruch nehmen.
(3) 1 Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen fr die Anwendung des Durchschnittsatzes gegeben sind, kann dem Finanzamt sp„testens bis zum zehnten Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums eines Kalenderjahres erkl„ren, daá er den Durchschnittsatz in Anspruch nehmen will. 2 Die Erkl„rung bindet den Unternehmer mindestens fr fnf Kalenderjahre. 3 Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. 4 Der Widerruf ist sp„testens bis zum zehnten Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums dieses Kalenderjahres zu erkl„ren. 5 Eine erneute Anwendung des Durchschnittsatzes ist frhestens nach Ablauf von fnf Kalenderjahren zul„ssig.

õ 24.
(1) 1 Fr die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgefhrten Ums„tze wird die Steuer vorbehaltlich der S„tze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt:

  1. fr die Lieferungen und den Eigenverbrauch von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen S„gewerkserzeugnisse, auf fnf vom Hundert,
  2. fr die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage nicht aufgefhrten S„gewerkserzeugnisse und Getr„nke sowie von alkoholischen Flssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Ums„tze, auf fnfzehn vom Hundert,
  3. fr die brigen Ums„tze im Sinne des õ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 auf neun vom Hundert

der Bemessungsgrundlage. 2 Die Befreiungen nach õ 4 mit Ausnahme der Nummern 1 bis 7 bleiben unberhrt; õ 9 findet keine Anwendung. 3 Die Vorsteuerbetr„ge werden, soweit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Ums„tzen zuzurechnen sind, auf fnf vom Hundert, in den brigen F„llen des Satzes 1 auf neun vom Hundert der Bemessungsgrundlage fr diese Ums„tze festgesetzt. 4 Ein weiterer Vorsteuerabzug entf„llt. 5 õ 14 ist mit der Maágabe anzuwenden, daá der fr den Umsatz maágebliche Durchschnittsatz in der Rechnung zus„tzlich anzugeben ist. 6 Abweichend von õ 15 Abs. 1 steht dem Leistungsempf„nger der Abzug des ihm gesondert in Rechnung gestellten Steuerbetrages nur bis zur H”he der fr den maágeblichen Umsatz geltenden Steuer zu.
(2) 1 Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten

  1. die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Garten-, Obst- und Gemsebau, die Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkr„fte gewinnen, die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht fr die Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wandersch„ferei sowie die Saatzucht,
  2. Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbest„nde nach den õõ 51 und 51a des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung geh”ren.
  3. Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geh”ren auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind. 3 Ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform gilt auch dann nicht als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, wenn im brigen die Merkmale eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vorliegen.

(3) Fhrt der Unternehmer neben den in Absatz 1 bezeichneten Ums„tzen auch andere Ums„tze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert gefhrter Betrieb zu behandeln.
(4) 1 Der Unternehmer kann sp„testens bis zum 10. Tag eines Kalenderjahres gegenber dem Finanzamt erkl„ren, daá seine Ums„tze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an nicht nach den Abs„tzen 1 bis 3, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen. 2 Die Erkl„rung bindet den Unternehmer mindestens fr fnf Kalenderjahre; im Falle der Gesch„ftsver„uáerung ist der Erwerber an diese Frist gebunden. 3 Sie kann mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. 4 Der
Widerruf ist sp„testens bis zum 10. Tag nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erkl„ren. 5 Die Frist nach Satz 4 kann verl„ngert werden. 6 Ist die Frist bereits abgelaufen, so kann sie rckwirkend verl„ngert werden, wenn es unbillig w„re, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.

õ 25.
(1) 1 Die nachfolgenden Vorschriften gelten fr Reiseleistungen eines Unternehmers, die nicht fr das Unternehmen des Leistungsempf„ngers bestimmt sind, soweit der Unternehmer dabei gegenber dem Leistungsempf„nger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. 2 Die Leistung des Unternehmers ist als sonstige Leistung anzusehen. 3 Erbringt der Unternehmer an einen Leistungsempf„nger im Rahmen einer Reise mehrere Leistungen dieser Art, so gelten sie als eine einheitliche sonstige Leistung. 4 Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach õ 3a Abs. 1. 5 Reisevorleistungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugute kommen.
(2) 1 Die sonstige Leistung ist steuerfrei, soweit die ihr zuzurechnenden Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden. 2 Die Voraussetzung der Steuerbefreiung muá vom Unternehmer nachgewiesen sein. 3 Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu fhren hat.
(3) 1 Die sonstige Leistung bemiát sich nach dem Unterschied zwischen dem Betrag, den der Leistungsempf„nger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, und dem Betrag, den der Unternehmer fr die Reisevorleistungen aufwendet. 2 Die Umsatzsteuer geh”rt nicht zur Bemessungsgrundlage. 3 Der Unternehmer kann die Bemessungsgrundlage statt fr jede einzelne Leistung entweder fr Gruppen von Leistungen oder fr die gesamten innerhalb des Besteuerungszeitraums erbrachten Leistungen ermitteln.
(4) 1 Abweichend von õ 15 Abs. 1 ist der Unternehmer nicht berechtigt, die ihm fr die Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten Steuerbetr„ge als Vorsteuer abzuziehen. 2 Im brigen bleibt õ 15 unberhrt.
(5) Fr die sonstigen Leistungen gilt õ 22 mit der Maágabe, daá aus den Aufzeichnungen des Unternehmers zu ersehen sein mssen:

  1. der Betrag, den der Leistungsempf„nger fr die Leistung aufwendet,
  2. die Betr„ge, die der Unternehmer fr die Reisevorleistungen aufwendet,
  3. die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 und
  4. wie sich die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Betr„ge und die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 auf steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen verteilen.

õ 25a.
(1) Fr die Lieferungen im Sinne des õ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und den Eigenverbrauch im Sinne des õ 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a von beweglichen k”rperlichen Gegenst„nden gilt eine Besteuerung nach Maágabe der nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen erfllt sind:

  1. 1 Der Unternehmer ist ein Wiederverk„ufer. 2 Als Wiederverk„ufer gilt, wer gewerbsm„áig mit beweglichen k”rperlichen Gegenst„nden handelt oder solche Gegenst„nde im eigenen Namen ”ffentlich versteigert.
  2. 1 Die Gegenst„nde wurden an den Wiederverk„ufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert. 2 Fr diese Lieferung wurde

a) Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach õ 19 Abs. 1 nicht erhoben oder
b) die Differenzbesteuerung vorgenommen.
3. Die Gegenst„nde sind keine Edelsteine (aus Positionen 71.02 und 71.03 des Zolltarifs) oder Edelmetalle (aus Positionen 71.06, 71.08, 71.10 und 71.12 des Zolltarifs).
(2) 1 Der Wiederverk„ufer kann sp„testens bei Abgabe der ersten Voranmeldung eines Kalenderjahres gegenber dem Finanzamt erkl„ren, daá er die Differenzbesteuerung von Beginn dieses Kalenderjahres an auch auf folgende Gegenst„nde anwendet:

  1. Kunstgegenst„nde (Nummer 53 der Anlage zu õ 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2), Sammlungsstcke (Nummer 49 Buchstabe f und Nummer 54 der Anlage zu õ 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2) oder Antiquit„ten (Position 97.06 des Zolltarifs), die er selbst eingefhrt hat, oder
  2. Kunstgegenst„nde, wenn die Lieferung an ihn steuerpflichtig war und nicht von einem Wiederverk„ufer ausgefhrt wurde.
  3. Die Erkl„rung bindet den Wiederverk„ufer fr mindestens zwei Kalenderjahre.

(3) 1 Der Umsatz wird bemessen

  1. bei Lieferungen nach dem Betrag, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis fr den Gegenstand bersteigt; bei Lieferungen im Sinne des õ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b und Nr. 3 und in den F„llen des õ 10 Abs. 5 tritt an die Stelle des Verkaufspreises der Wert nach õ 10 Abs. 4 Nr. 1;
  2. beim Eigenverbrauch nach dem Betrag, um den der Wert nach õ 10 Abs. 4 Nr. 1 den Einkaufspreis fr den Gegenstand bersteigt.
  3. Die Umsatzsteuer geh”rt nicht zur Bemessungsgrundlage. 3 Im Fall des Absatzes 2 Nr. 1 gilt als Einkaufspreis der Wert im Sinne des õ 11 Abs. 1 zuzglich der Einfuhrumsatzsteuer. 4 Im Fall des Absatzes 2 Nr. 2 schlieát der Einkaufspreis die Umsatzsteuer des Lieferers ein.

(4) 1 Der Wiederverk„ufer kann die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums ausgefhrten Ums„tze nach dem Gesamtbetrag bemessen, um den die Summe der Verkaufspreise und der Werte nach õ 10 Abs. 4 Nr. 1 die Summe der Einkaufspreise dieses Zeitraums bersteigt (Gesamtdifferenz). 2 Die Besteuerung nach der Gesamtdifferenz ist nur bei solchen Gegenst„nden zul„ssig, deren Einkaufspreis 1 000 DM nicht bersteigt. 3 Im brigen gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) 1 Die Steuer ist mit dem allgemeinen Steuersatz nach õ 12 Abs. 1 zu berechnen. 2 Die Steuerbefreiungen, ausgenommen die Steuerbefreiung fr innergemeinschaftliche Lieferungen (õ 4 Nr. 1 Buchstabe b, õ 6a), bleiben unberhrt. 3 Abweichend von õ 15 Abs. 1 ist der Wiederverk„ufer in den F„llen des Absatzes 2 nicht berechtigt, die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer oder die gesondert ausgewiesene Steuer fr die an ihn ausgefhrte Lieferung als Vorsteuer abzuziehen.
(6) 1 Die Vorschrift ber den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (õ 14 Abs. 1) findet keine Anwendung. 2 õ 22 gilt mit der Maágabe, daá aus den Aufzeichnungen des Wiederverk„ufers zu ersehen sein mssen

  1. die Verkaufspreise oder die Werte nach õ 10 Abs. 4 Nr. 1,
  2. die Einkaufspreise und
  3. die Bemessungsgrundlagen nach den Abs„tzen 3 und 4.
  4. Wendet der Wiederverk„ufer neben der Differenzbesteuerung die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften an, hat er getrennte Aufzeichnungen zu fhren.

(7) Es gelten folgende Besonderheiten:
1. Die Differenzbesteuerung findet keine Anwendung
a) auf die Lieferungen und den Eigenverbrauch eines Gegenstandes, den der Wiederverk„ufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstandes an den Wiederverk„ufer die Steuerbefreiung fr innergemeinschaftliche Lieferungen im brigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist,
b) auf die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs im Sinne des õ 1b Abs. 2 und 3.
2. Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn auf die Lieferung der Gegenst„nde an den Erwerber im Sinne des õ 1a Abs. 1 die Differenzbesteuerung im brigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist.
3. Die Anwendung des õ 3c und die Steuerbefreiung fr innergemeinschaftliche Lieferungen (õ 4 Nr. 1 Buchstabe b, õ 6a) sind bei der Differenzbesteuerung ausgeschlossen.
(8) 1 Der Wiederverk„ufer kann bei jeder Lieferung auf die Differenzbesteuerung verzichten, soweit er Absatz 4 nicht anwendet. 2 Bezieht sich der Verzicht auf die in Absatz 2 bezeichneten Gegenst„nde, ist der Vorsteuerabzug frhestens in dem Voranmeldungszeitraum m”glich, in dem die Steuer fr die Lieferung entsteht.


Siebenter Abschnitt: Durchfhrung, Buágeld-, šbergangs- und Schluávorschriften

õ 26.
(1) 1 Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Wahrung der Gleichm„áigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in H„rtef„llen oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens den Umfang der in diesem Gesetz enthaltenen Steuerbefreiungen, Steuererm„áigungen und des Vorsteuerabzugs n„her bestimmen sowie die zeitlichen Bindungen nach õ 19 Abs. 2, õ 23 Abs. 3 und õ 24 Abs. 4 verkrzen. 2 Bei der n„heren Bestimmung des Umfangs der Steuererm„áigung nach õ 12 Abs. 2 Nr. 1 kann von der zolltariflichen Abgrenzung abgewichen werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Wortlaut derjenigen Vorschriften des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, in denen auf den Zolltarif hingewiesen wird, dem Wortlaut des Zolltarifs in der jeweils geltenden Fassung anpassen.
(3) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann unbeschadet der Vorschriften der õõ 163 und 227 der Abgabenordnung anordnen, daá die Steuer fr grenzberschreitende Bef”rderungen von Personen im Luftverkehr niedriger festgesetzt oder ganz oder zum Teil erlassen wird, soweit der Unternehmer keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer (õ 14 Abs. 1) erteilt hat. 2 Bei Bef”rderungen durch ausl„ndische Unternehmer kann die Anordnung davon abh„ngig gemacht werden, daá in dem Land, in dem der ausl„ndische Unternehmer seinen Sitz hat, fr grenzberschreitende Bef”rderungen im Luftverkehr, die von Unternehmern mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland durchgefhrt werden, eine Umsatzsteuer oder „hnliche Steuer nicht erhoben wird.
(4) (weggefallen)
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung n„her bestimmen, wie der Nachweis bei den folgenden Steuerbefreiungen zu fhren ist:

  1. Artikel III Nr. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika ber die von der Bundesrepublik zu gew„hrenden Abgabenvergnstigungen fr die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl 1955 II S. 823);
  2. Artikel 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages ber die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausl„ndischen Truppen (BGBl 1961 II S. 1183, 1218);
  3. Artikel 14 Abs. 2 Buchstabe b und d des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten M„chte, Europa, ber die besonderen Bedingungen fr die Einrichtung und den Betrieb internationaler milit„rischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl 1969 II S. 1997, 2009).

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und unter neuer šberschrift im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

õ 26a.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors„tzlich oder leichtfertig

  1. entgegen õ 14a Abs. 1 Satz 3 ein Doppel der Rechnung nicht aufbewahrt,
  2. entgegen õ 18a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 oder Abs. 6 eine Zusammenfassende Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollst„ndig oder nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen õ 18a Abs. 7 eine Zusammenfassende Meldung nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt oder
  3. entgegen õ 18d Satz 3 die dort bezeichneten Unterlagen nicht, nicht vollst„ndig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuáe bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

õ 27.
(1) 1 Žnderungen dieses Gesetzes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Ums„tze im Sinne des õ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der maágeblichen Žnderungsvorschrift ausgefhrt werden. 2 Das gilt fr Lieferungen und sonstige Leistungen auch insoweit, als die Steuer dafr nach õ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder Buchstabe b Satz 1 vor dem Inkrafttreten der Žnderungsvorschrift entstanden ist. 3 Die Berechnung dieser Steuer ist fr den Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgefhrt wird.
(2) õ 9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn das auf dem Grundstck errichtete Geb„ude

  1. Wohnzwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor dem 1. April 1985 fertiggestellt worden ist,
  2. anderen nichtunternehmerischen Zwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor dem 1. Januar 1986 fertiggestellt worden ist,
  3. anderen als in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Zwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor dem 1. Januar 1998 fertiggestellt worden ist, und wenn mit der Errichtung des Geb„udes in den F„llen der Nummern 1 und 2 vor dem 1. Juni 1984 und in den F„llen der Nummer 3 vor dem 11. November 1993 begonnen worden ist.

(3) õ 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 ist auch auf Rechnungen fr Ums„tze anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1990 ausgefhrt werden, soweit beim leistenden Unternehmer die Steuerfestsetzungen fr die betreffenden Besteuerungszeitr„ume nicht bestandskr„ftig sind.

õ 27a.
(1) 1 Das Bundesamt fr Finanzen erteilt Unternehmern im Sinne des õ 2 auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. 2 Abweichend von Satz 1 erteilt das Bundesamt fr Finanzen Unternehmern, die õ 19 Abs. 1 oder ausschlieálich õ 24 Abs. 1 bis 3 anwenden oder die nur Ums„tze ausfhren, die zum Ausschluá vom Vorsteuerabzug fhren, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn sie diese fr innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe ben”tigen. 3 Satz 2 gilt fr juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die Gegenst„nde nicht fr ihr Unternehmen erwerben, entsprechend. 4 Im Falle der Organschaft wird auf Antrag fr jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. 5 Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach den S„tzen 1 bis 4 ist schriftlich zu stellen. 6 In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich gefhrt wird, anzugeben.
(2) Die Landesfinanzbeh”rden bermitteln dem Bundesamt fr Finanzen die fr die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Absatz 1 erforderlichen Angaben ber die bei ihnen umsatzsteuerlich gefhrten natrlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen. Diese Angaben drfen nur fr die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, fr Zwecke der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 ber die Zusammenarbeit der Verwaltungsbeh”rden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.)(ABI. EG Nr. L 24 S. 1), fr die Umsatzsteuerkontrolle sowie fr Zwecke der Amtshilfe zwischen den zust„ndigen Beh”rden anderer Staaten in Umsatzsteuersachen verarbeitet oder genutzt werden. Das Bundesamt fr Finanzen bermittelt den Landesfinanzbeh”rden die erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und die Daten, die sie fr die Umsatzsteuerkontrolle ben”tigen.

õ 28.
(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) õ 24 Abs. 1 gilt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1992 in folgender Fassung:
"(1) 1 Fr die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgefhrten Ums„tze wird die Steuer vorbehaltlich der S„tze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt:

  1. fr die Lieferungen und den Eigenverbrauch von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen S„gewerkserzeugnisse, auf fnf vom Hundert,
  2. fr die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage nicht aufgefhrten S„gewerkserzeugnisse und Getr„nke sowie von alkoholischen Flssigkeiten, ausgenommen die Ausfuhrlieferungen und die im Ausland bewirkten Ums„tze, auf vierzehn vom Hundert,
  3. fr die brigen Ums„tze im Sinne des õ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 auf acht vom Hundert

der Bemessungsgrundlage. 2 Die Ums„tze im Rahmen einer Betriebsver„uáerung unterliegen nicht der Steuer. 3 Eine Betriebsver„uáerung im Sinne des Satzes 2 liegt vor, wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb oder Teilbetrieb bereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird, auch wenn einzelne Wirtschaftsgter davon ausgenommen werden. 4 Die Befreiungen nach õ 4 mit Ausnahme der Nummern 1 bis 6 bleiben unberhrt; õ 9 findet keine Anwendung. 5 Die Vorsteuerbetr„ge werden, soweit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Ums„tzen zuzurechnen sind, auf fnf vom Hundert, in den brigen F„llen des Satzes 1 auf acht vom Hundert der Bemessungsgrundlage fr diese Ums„tze festgesetzt. 6 Ein weiterer Vorsteuerabzug entf„llt. 7 õ 14 ist mit der Maágabe anzuwenden, daá der fr den Umsatz maágebliche Durchschnittsatz in der Rechnung zus„tzlich anzugeben ist. 8 Abweichend von õ 15 Abs. 1 steht dem Leistungsempf„nger der Abzug des ihm gesondert in Rechnung gestellten Steuerbetrages nur bis zur H”he der fr den maágeblichen Umsatz geltenden Steuer zu."
(4) õ 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt bis zum 31. Dezember 1998 in folgender Fassung:
"10. a) die Bef”rderungen von Personen mit Schiffen,
b) die Bef”rderungen von Personen im Schienenbahnverkehr mit Ausnahme der Bergbahnen, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Kraftdroschkenverkehr und die Bef”rderungen im F„hrverkehr
aa) innerhalb einer Gemeinde oder
bb) wenn die Bef”rderungsstrecke nicht mehr als fnfzig Kilometer betr„gt."

õ 29.
(1) 1 Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der nicht sp„ter als vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, so kann, falls nach diesem Gesetz ein anderer Steuersatz anzuwenden ist, der Umsatz steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steuerbar wird, der eine Vertragsteil von dem anderen einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung verlangen. 2 Satz 1 gilt nicht, soweit die Parteien etwas anderes vereinbart haben. 3 Ist die H”he der Mehr- oder Minderbelastung streitig, so ist õ 287 Abs. 1 der Zivilprozeáordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 gilt sinngem„á bei einer Žnderung dieses Gesetzes.

 

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