[dinok.de] [flyerdesign.de] [kabarett-potsdam.de] [satirebuero.de] [ferien-quartier.de] [bleib-bunt.de] [ genrich-veranstaltungen ]
[
agenturquick.de] [edelweiss-dental.de] [mondvogel.com] [madame-pompadour.de] [postkartendesign.de] [koschuweit.de]
[ klavierstimmer ] [linkliste] [iQ Test] [Witze] [Musterpage] [Guestbook] [Bananen] [Cafe-Pause]

Gesetze auf dinok.de - nur für den Privaten Gebrauch - auf Aktualität wurde hier nicht geprüft - keine Gewähr!

UWG

 

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

 1.
Wer im gesch„ftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoáen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

 2.
Unter Waren im Sinne dieses Gesetzes sind auch landwirtschaftliche Erzeugnisse, unter gewerblichen Leistungen und Interessen auch landwirtschaftliche zu verstehen.

 3.
Wer im gesch„ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ber gesch„ftliche Verh„ltnisse, insbesondere ber die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung einzelner Waren oder gewerblicher Leistungen oder des gesamten Angebots, ber Preislisten, ber die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, ber den Besitz von Auszeichnungen, ber den Anlaá oder den Zweck des Verkaufs oder ber die Menge der Vorr„te irrefhrende Angaben macht, kann auf Unterlassung der Angaben in Anspruch genommen werden.

 4.
(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders gnstigen Angebots hervorzurufen, in ”ffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die fr einen gr”áeren Kreis von Personen bestimmt sind, ber gesch„ftliche Verh„ltnisse, insbesondere ber die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, ber die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, ber den Besitz von Auszeichnungen, ber den Anlaá oder den Zweck des Verkaufs oder ber die Menge der Vorr„te wissentlich unwahre und zur Irrefhrung geeignete Angaben macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Werden die im Absatz 1 bezeichneten unrichtigen Angaben in einem gesch„ftlichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten gemacht, so ist der Inhaber oder Leiter des Betriebs neben dem Angestellten oder Beauftragten strafbar, wenn die Handlung mit seinem Wissen geschah.

 5.
Im Sinne der Vorschriften der  3, 4 sind den dort bezeichneten Angaben bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen gleichzuachten, die darauf berechnet und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

 6.
(1) Wird in ”ffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die fr einen gr”áeren Kreis von Personen bestimmt sind, der Verkauf von Waren angekndigt, die aus einer Konkursmasse stammen, aber nicht mehr zum Bestande der Konkursmasse geh”ren, so ist dabei jede Bezugnahme auf die Herkunft der Waren aus einer Konkursmasse verboten.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vors„tzlich oder fahrl„ssig entgegen Absatz 1 in der Ankndigung von Waren auf deren Herkunft aus einer Konkursmasse Bezug nimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuáe bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

 6a.
(1) Wer im gesch„ftlichen Verkehr mit dem letzten Verbraucher im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren auf seine Eigenschaft als Hersteller hinweist, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, es sei denn, daá er

  1. ausschlieálich an den letzten Verbraucher verkauft oder
  2. an den letzten Verbraucher zu den seinen Wiederverk„ufern oder gewerblichen Verbrauchern einger„umten Preisen verkauft oder
  3. unmiáverst„ndlich darauf hinweist, daá die Preise beim Verkauf an den letzten Verbraucher h”her liegen als beim Verkauf an Wiederverk„ufer oder gewerbliche Verbraucher, oder dies sonst fr den letzten Verbraucher offenkundig ist.

(2) Wer im gesch„ftlichen Verkehr mit dem letzten Verbraucher im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren auf seine Eigenschaft als Groáh„ndler hinweist, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, es sei denn, daá er berwiegend Wiederverk„ufer oder gewerbliche Verbraucher beliefert und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 oder Nr. 3 erfllt.

 6b.
Wer im gesch„ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs an letzte Verbraucher Berechtigungsscheine, Ausweise oder sonstige Bescheinigungen zum Bezug von Waren ausgibt oder gegen Vorlage solcher Bescheinigungen Waren verkauft, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, es sei denn, daá die Bescheinigungen nur zu einem einmaligen Einkauf berechtigen und fr jeden Einkauf einzeln ausgegeben werden.

 6c.
Wer es im gesch„ftlichen Verkehr selbst oder durch andere unternimmt, Nichtkaufleute zur Abnahme von Waren, gewerblichen Leistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, ihnen besondere Vorteile fr den Fall zu gew„hren, daá sie andere zum Abschluá gleichartiger Gesch„fte veranlassen, denen ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile fr eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer gew„hrt werden sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nichtkaufleuten im Sinne des Satzes 1 stehen Personen gleich, deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufm„nnischer Weise eingerichteten Gesch„ftsbetrieb nicht erfordert.

 6d.
(aufgehoben)

 6e.
(aufgehoben)

 7.
(1) Wer Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel, die auáerhalb des regelm„áigen Gesch„ftsverkehrs stattfinden, der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen und den Eindruck der Gew„hrung besonderer Kaufvorteile hervorrufen (Sonderveranstaltungen), ankndigt oder durchfhrt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(2) Eine Sonderveranstaltung im Sinne des Absatzes 1 liegt nicht vor, wenn einzelne nach Gte oder Preis gekennzeichnete Waren angeboten werden und diese Angebote sich in den regelm„áigen Gesch„ftsbetrieb des Unternehmens einfgen (Sonderangebote).
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Sonderveranstaltungen fr die Dauer von zw”lf Werktagen

  1. beginnend am letzten Montag im Januar und am letzten Montag im Juli, in denen Textilien, Bekleidungsgegenst„nde, Schuhwaren, Lederwaren oder Sportartikel zum Verkauf gestellt werden (Winter- und Sommerschluáverk„ufe),
  2. zur Feier des Bestehens eines Unternehmens im selben Gesch„ftszweig nach Ablauf von jeweils 25 Jahren (Jubil„umsverk„ufe).

 7a.
(aufgehoben)

 7b.
(aufgehoben)

 7c.
(aufgehoben)

 7d.
(aufgehoben)

 8.
(1) Ist die R„umung eines vorhandenen Warenvorrats

  1. infolge eines Schadens, der durch Feuer, Wasser, Sturm oder ein vom Veranstalter nicht zu vertretendes vergleichbares Ereignis verursacht wurde oder
  2. vor Durchfhrung eines nach den baurechtlichen Vorschriften anzeige- oder genehmigungspflichtigen Umbauvorhabens

den Umst„nden nach unvermeidlich (R„umungszwangslage), so k”nnen, soweit dies zur Behebung der R„umungszwangslage erforderlich ist, R„umungsverk„ufe auch auáerhalb der Zeitr„ume des  7 Abs. 3 fr die Dauer von h”chstens zw”lf Werktagen durchgefhrt werden. Bei der Ankndigung eines R„umungsverkaufs nach Satz 1 ist der Anlaá fr die R„umung des Warenvorrats anzugeben.
(2) R„umungsverk„ufe wegen Aufgabe des gesamten Gesch„ftsbetriebs k”nnen auch auáerhalb der Zeitr„ume des  7 Abs. 3 fr die Dauer von h”chstens 24 Werktagen durchgefhrt werden, wenn der Veranstalter mindestens drei Jahre vor Beginn keinen R„umungsverkauf wegen Aufgabe eines Gesch„ftsbetriebs gleicher Art durchgefhrt hat, es sei denn, daá besondere Umst„nde vorliegen, die einen R„umungsverkauf vor Ablauf dieser Frist rechtfertigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) R„umungsverk„ufe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind sp„testens eine Woche, R„umungsverk„ufe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und nach Absatz 2 sp„testens zwei Wochen vor ihrer erstmaligen Ankndigung bei der zust„ndigen amtlichen Berufsvertretung von Handel, Handwerk und Industrie anzuzeigen. Die Anzeige muá enthalten:

  1. den Grund des R„umungsverkaufs,
  2. den Beginn und das Ende sowie den Ort des R„umungsverkaufs,
  3. Art, Beschaffenheit und Menge der zu r„umenden Waren,
  4. im Falle eines R„umungsverkaufs nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung der Verkaufsfl„che, die von der Baumaánahme betroffen ist,
  5. im Falle eines R„umungsverkaufs nach Absatz 2 die Dauer der Fhrung des Gesch„ftsbetriebs.

Der Anzeige sind Belege fr die den Grund des R„umungsverkaufs bildenden Tatsachen beizufgen, im Falle eines R„umungsverkaufs nach Absatz 1 Nr. 2 auch eine Best„tigung der Baubeh”rde ber die Zul„ssigkeit des Bauvorhabens.
(4) Zur Nachprfung der Angaben sind die amtlichen Berufsvertretungen von Handel, Handwerk und Industrie sowie die von diesen bestellten Vertrauensm„nner befugt. Zu diesem Zweck k”nnen sie die Gesch„ftsr„ume des Veranstalters w„hrend der Gesch„ftszeiten betreten. Die Einsicht in die Akten und die Anfertigung von Abschriften oder Ablichtungen ist jedem gestattet.
(5) Auf Unterlassung der Ankndigung oder Durchfhrung des gesamten R„umungsverkaufs kann in Anspruch genommen werden, wer

  1. den Abs„tzen 1 bis 4 zuwiderhandelt,
  2. nur fr den R„umungsverkauf beschaffte Waren zum Verkauf stellt (Vor- und Nachschieben von Waren).

(6) Auf Unterlassung kann ferner in Anspruch genommen werden, wer

  1. den Anlaá fr den R„umungsverkauf miábr„uchlich herbeigefhrt hat oder in anderer Weise von den M”glichkeiten eines R„umungsverkaufs miábr„uchlich Gebrauch macht,
  2. mittelbar oder unmittelbar den Gesch„ftsbetrieb, dessen Aufgabe angekndigt worden war, fortsetzt oder als Veranstalter des R„umungsverkaufs vor Ablauf von zwei Jahren am selben Ort oder in benachbarten Gemeinden einen Handel mit den davon betroffenen Warengattungen aufnimmt, es sei denn, daá besondere Umst„nde vorliegen, die die Fortsetzung oder Aufnahme rechtfertigen,
  3. im Falle eines R„umungsverkaufs nach Absatz 1 Nr. 2 vor der vollst„ndigen Beendigung der angezeigten Baumaánahme auf der davon betroffenen Verkaufsfl„che einen Handel fortsetzt.

 9.
(aufgehoben)

 10.
(aufgehoben)

 11.
(aufgehoben)

 12.
(1) Wer im gesch„ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines gesch„ftlichen Betriebes einen Vorteil als Gegenleistung dafr anbietet, verspricht oder gew„hrt, daá er ihn oder einen Dritten bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird ein Angestellter oder Beauftragter eines gesch„ftlichen Betriebes bestraft, der im gesch„ftlichen Verkehr einen Vorteil als Gegenleistung dafr fordert, sich versprechen l„át oder annimmt, daá er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge.

 13.
(1) Wer den  4, 6, 6c, 12 zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(2) In den F„llen der  1, 3, 4, 6 bis 6c, 7 und 8 kann der Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht werden

  1. von Gewerbetreibenden, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeintr„chtigen,
  2. von rechtsf„higen Verb„nden zur F”rderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angeh”rt, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleich oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgem„áen Aufgaben der Verfolgung gewerblich Interessen tats„chlich wahrnehmen, und soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeintr„chtigen,
  3. von rechtsf„higen Verb„nden, zu deren satzungsgem„áen Aufgaben es geh”rt, die Interessen der Verbraucher durch Aufkl„rung und Beratung wahrzunehmen. Im Falle des  1 k”nnen diese Verb„nde den Anspruch auf Unterlassung nur geltend machen, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Verbraucher berhrt werden,
  4. von den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.

(3) Im Falle des  12 kann der Anspruch auf Unterlassung nur von den in Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 genannten Gewerbetreibenden, Verb„nden und Kammern geltend gemacht werden.
(4) Werden in den in den Abs„tzen 2 und 3 genannten F„llen die Zuwiderhandlungen in einem gesch„ftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs begrndet.
(5) Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Bercksichtigung der gesamten Umst„nde miábr„uchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
(6) Zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstehenden Schadens ist verpflichtet:

  1. wer im Falle des  3 wuáte oder wissen muáte, daá die von ihm gemachten Angaben irrefhrend sind. Gegen Redakteure, Verleger, Drucker oder Verbreiter von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nur geltend gemacht werden, wenn sie wuáten, daá die von ihnen gemachten Angaben irrefhrend waren;
  2. wer den  6 bis 6c, 7, 8, 12 vors„tzlich oder fahrl„ssig zuwiderhandelt.

 13a.
(1) Ist der Abnehmer durch eine unwahre und zur Irrefhrung geeignete Werbeangabe im Sinne von  4, die fr den Personenkreis, an den sie sich richtet, fr den Abschluá von Vertr„gen wesentlich ist, zur Abnahme bestimmt worden, so kann er von dem Vertrag zurcktreten. Geht die Werbung mit der Angabe von einem Dritten aus, so steht dem Abnehmer das Rcktrittsrecht nur dann zu, wenn der andere Vertragsteil die Unwahrheit der Angabe und ihre Eignung zur Irrefhrung kannte oder kennen muáte oder sich die Werbung mit dieser Angabe durch eigene Maánahmen zu eigen gemacht hat.
(2) Der Rcktritt muá dem anderen Vertragsteil gegenber unverzglich erkl„rt werden, nachdem der Abnehmer von den Umst„nden Kenntnis erlangt hat, die sein Rcktrittsrecht begrnden. Das Rcktrittsrecht erlischt, wenn der Rcktritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Abschluá des Vertrages erkl„rt wird. Es kann nicht im voraus abbedungen werden.
(3) Die Folgen des Rcktritts bestimmen sich bei beweglichen Sachen nach  3 Abs. 1, 3 und 4 sowie  5 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes ber den Widerruf von Haustrgesch„ften und „hnlichen Gesch„ften. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Geht die Werbung von einem Dritten aus, so tr„gt im Verh„ltnis zwischen dem anderen Vertragsteil und dem Dritten dieser den durch den Rcktritt des Abnehmers entstandenen Schaden allein, es sei denn, daá der andere Vertragsteil die Zuwiderhandlung kannte.

 14.
(1) Wer zu Zwecken des Wettbewerbes ber das Erwerbsgesch„ft eines anderen, ber die Person des Inhabers oder Leiters des Gesch„fts, ber die Waren oder gewerblichen Leistungen eines anderen Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Gesch„fts oder den Kredit des Inhabers zu sch„digen, ist, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind, dem Verletzten zum Ersatze des entstandenen Schadens verpflichtet. Der Verletzte kann auch den Anspruch geltend machen, daá die Behauptung oder Verbreitung der Tatsachen unterbleibe.
(2) Handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empf„nger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist der Anspruch auf Unterlassung nur zul„ssig, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet sind. Der Anspruch auf Schadensersatz kann nur geltend gemacht werden, wenn der Mitteilende die Unrichtigkeit der Tatsachen kannte oder kennen muáte.
(3) Die Vorschrift des  13 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

 15.
(1) Wer wider besseres Wissen ber das Erwerbsgesch„ft eines anderen, ber die Person des Inhabers oder Leiters des Gesch„fts, ber die Waren oder gewerblichen Leistungen eines anderen Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Gesch„fts zu sch„digen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Werden die in Absatz 1 bezeichneten Tatsachen in einem gesch„ftlichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten behauptet oder verbreitet, so ist der Inhaber des Betriebs neben dem Angestellten oder Beauftragten strafbar, wenn die Handlung mit seinem Wissen geschah.

 16.
(aufgehoben)

 17.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling eines Gesch„ftsbetriebs ein Gesch„fts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm verm”ge des Dienstverh„ltnisses anvertraut worden oder zug„nglich geworden ist, w„hrend der Geltungsdauer des Dienstverh„ltnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs aus Eigennutz zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Gesch„ftsbetriebs Schaden zuzufgen, mitteilt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Gesch„ftsbetriebs Schaden zuzufgen,
1. sich ein Gesch„fts- oder Betriebsgeheimnis durch
a) Anwendung technischer Mittel,
b) Herstellung einer verk”rperten Wiedergabe des Geheimnisses oder
c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verk”rpert ist, unbefugt verschafft oder sichert oder
2. ein Gesch„fts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T„ter bei der Mitteilung weiá, daá das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll, oder wenn er es selbst im Ausland verwertet.

 18.
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die ihm im gesch„ftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbes oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder an jemand mitteilt.

 19.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der  17, 18 verpflichten auáerdem zum Ersatze des entstandenen Schadens. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

 20.
(1) Wer zu Zwecken des Wettbewerbes oder aus Eigennutz jemand zu einem Vergehen gegen die  17 oder 18 zu verleiten sucht oder das Erbieten eines anderen zu einem solchen Vergehen annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbes oder aus Eigennutz sich zu einem Vergehen gegen die  17 oder 18 erbietet oder sich auf das Ansinnen eines anderen zu einem solchen Vergehen bereit erkl„rt.
(3)  31 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

 20a.
Bei Straftaten nach den  17, 18 und 20 gilt  5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches entsprechend.

 21.
(1) Die in diesem Gesetze bezeichneten Ansprche auf Unterlassung oder Schadensersatz verj„hren in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Handlung und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rcksicht auf diese Kenntnis in drei Jahren von der Begehung der Handlung an.
(2) Fr die Ansprche auf Schadensersatz beginnt der Lauf der Verj„hrung nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem ein Schaden entstanden ist.

 22.
(1) Die Tat wird, mit Ausnahme der in den  4 und 6c bezeichneten F„lle, nur auf Antrag verfolgt. Dies gilt in den F„llen der  17, 18 und 20 nicht, wenn die Strafverfolgungsbeh”rde wegen des besonderen ”ffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen fr geboten h„lt. In den F„llen des  12 hat das Recht, den Strafantrag zu stellen, jeder der im  13 Abs. 1 bezeichneten Gewerbetreibenden und Verb„nde.
(2) Wegen einer Straftat nach den  4 und 6c ist ebenso wie bei einer nur auf Antrag verfolgbaren Straftat nach  12 neben dem Verletzten ( 374 Abs. 1 Nr. 7 der Strafprozeáordnung) jeder der im  13 Abs. 1 bezeichneten Gewerbetreibenden und Verb„nde zur Privatklage berechtigt.

 23.
(1) Wird in den F„llen des  15 auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten anzuordnen, daá die Verurteilung auf Verlangen ”ffentlich bekanntgemacht wird.
(2) Ist auf Grund einer der Vorschriften dieses Gesetzes auf Unterlassung Klage erhoben, so kann in dem Urteile der obsiegenden Partei die Befugnis zugesprochen werden, den verfgenden Teil des Urteils innerhalb bestimmter Frist auf Kosten der unterliegenden Partei ”ffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.

 23a.
Bei der Bemessung des Streitwerts fr Ansprche auf Unterlassung von Zuwiderhandlungen gegen die  1, 3, 4, 6, 6a bis 6c, 7, 8 ist es wertmindernd zu bercksichtigen, wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder eine Belastung einer der Parteien mit den Prozeákosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Verm”gens- und Einkommensverh„ltnisse nicht tragbar erscheint.

 23b.
(1) Macht in brgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, eine Partei glaubhaft, daá die Belastung mit den Prozeákosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gef„hrden wrde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, daá die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaáten Teil des Streitwerts bemiát. Das Gericht kann die Anordnung davon abh„ngig machen, daá die Partei auáerdem glaubhaft macht, daá die von ihr zu tragenden Kosten des Rechtsstreits weder unmittelbar noch mittelbar von einem Dritten bernommen werden. Die Anordnung hat zur Folge, daá die begnstigte Partei die Gebhren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese bernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebhren und die Gebhren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die auáergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm bernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begnstigten Partei seine Gebhren von dem Gegner nach dem fr diesen geltenden Streitwert beitreiben.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Gesch„ftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erkl„rt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zul„ssig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert sp„ter durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung ber den Antrag ist der Gegner zu h”ren.

 24.
(1) Fr Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist das Gericht zust„ndig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Fr Personen, die im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz haben, ist das Gericht des inl„ndischen Aufenthaltsorts zust„ndig.
(2) Fr Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist auáerdem nur das Gericht zust„ndig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Satz 1 gilt fr Klagen, die von den in  13 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gewerbetreibenden, Verb„nden oder Kammern erhoben werden, nur dann, wenn der Beklagte im Inland keinen Wohnsitz hat.

 25.
Zur Sicherung der in diesem Gesetze bezeichneten Ansprche auf Unterlassung k”nnen einstweilige Verfgungen erlassen werden, auch wenn die in den  935, 940 der Zivilprozeáordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.

 26.
(aufgehoben)

 27.
(1) Brgerliche Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, geh”ren, sofern in erster Instanz die Landgerichte zust„ndig sind, vor die Kammern fr Handelssachen; ausgenommen sind Rechtsstreitigkeiten, in denen ein letzter Verbraucher einen Anspruch aus  13a geltend macht, der nicht aus einem beiderseitigen Handelsgesch„ft nach  95 Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes herrhrt.
(2) Die Landesregierungen werden erm„chtigt, durch Rechtsverordnung fr die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht fr Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen k”nnen diese Erm„chtigung auf die Landesjustizverwaltungen bertragen.
(3) Die Parteien k”nnen sich vor dem Gericht fr Wettbewerbsstreitsachen auch durch Rechtsanw„lte vertreten lassen, die bei dem Gericht zugelassen sind, vor das die Klage ohne die Regelung nach Absatz 2 geh”ren wrde. Entsprechendes gilt fr die Vertretung vor dem Berufungsgericht.
(4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen, daá sie sich nach Absatz 3 durch einen nicht beim Prozeágericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten l„át, sind nicht zu erstatten.

 27a.
(1) Die Landesregierungen errichten bei Industrie- und Handelskammern Einigungsstellen zur Beilegung von brgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird (Einigungsstellen).
(2) Die Einigungsstellen sind fr den Fall ihrer Anrufung durch einen letzten Verbraucher oder einen in  13 Abs. 2 Nr. 3 genannten Verbraucherverband mit einem Rechtskundigen, der die Bef„higung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat, als Vorsitzendem und einer gleichen Anzahl von Gewerbetreibenden und Verbrauchern als Beisitzern, im brigen mit dem Vorsitzenden und mindestens zwei sachverst„ndigen Gewerbetreibenden als Beisitzern zu besetzen. Der Vorsitzende soll auf dem Gebiete des Wettbewerbsrechts erfahren sein. Die Beisitzer werden von dem Vorsitzenden fr den jeweiligen Streitfall aus einer allj„hrlich fr das Kalenderjahr aufzustellenden Liste der Beisitzer berufen. Die Berufung soll im Einvernehmen mit den Parteien erfolgen. Fr die Ausschlieáung und Ablehnung von Mitgliedern der Einigungsstelle sind  41 bis 43 und  44 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeáordnung entsprechend anzuwenden. šber das Ablehnungsgesuch entscheidet das fr den Sitz der Einigungsstelle zust„ndige Landgericht (Kammer fr Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer).
(3) Die Einigungsstellen k”nnen bei brgerlichen Rechtsstreitigkeiten aus den  13 und 13a von jeder Partei zu einer Aussprache mit dem Gegner ber den Streitfall angerufen werden, soweit die Wettbewerbshandlungen den gesch„ftlichen Verkehr mit dem letzten Verbraucher betreffen. Bei sonstigen brgerlichen Rechtsstreitigkeiten aus den  13 und 13a k”nnen die Einigungsstellen angerufen werden, wenn der Gegner zustimmt.
(4) Fr die Zust„ndigkeit der Einigungsstellen ist  24 entsprechend anzuwenden.
(5) Der Vorsitzende der Einigungsstelle kann das pers”nliche Erscheinen der Parteien anordnen. Gegen eine unentschuldigt ausbleibende Partei kann die Einigungsstelle ein Ordnungsgeld festsetzen. Gegen die Anordnung des pers”nlichen Erscheinens und gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozeáordnung an das fr den Sitz der Einigungsstelle zust„ndige Landgericht (Kammer fr Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer) statt.
(6) Die Einigungsstelle hat einen gtlichen Ausgleich anzustreben. Sie kann den Parteien einen schriftlichen, mit Grnden versehenen Einigungsvorschlag machen. Der Einigungsvorschlag und seine Begrndung drfen nur mit Zustimmung der Parteien ver”ffentlicht werden.
(7) Kommt ein Vergleich zustande, so muá er in einem besonderen Schriftstck niedergelegt und unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Mitgliedern der Einigungsstelle, welche in der Verhandlung mitgewirkt haben, sowie von den Parteien unterschrieben werden. Aus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt;  797a der Zivilprozeáordnung ist entsprechend anzuwenden.
(8) Die Einigungsstelle kann, wenn sie den geltend gemachten Anspruch von vornherein fr unbegrndet oder sich selbst fr unzust„ndig erachtet, die Einleitung von Einigungsverhandlungen ablehnen.
(9) Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verj„hrung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung unterbrochen. Die Unterbrechung dauert bis zur Beendigung des Verfahrens vor der Einigungsstelle fort. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist, von der Einigungsstelle festzustellen. Der Vorsitzende hat dies den Parteien mitzuteilen. Wird die Anrufung der Einigungsstelle zurckgenommen, so gilt die Unterbrechung der Verj„hrung als nicht erfolgt.
(10) Ist ein Rechtsstreit der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art ohne vorherige Anrufung der Einigungsstelle anh„ngig gemacht worden, so kann das Gericht auf Antrag den Parteien unter Anberaumung eines neuen Termins aufgeben, vor diesem Termin die Einigungsstelle zur Herbeifhrung eines gtlichen Ausgleichs anzurufen. In dem Verfahren ber den Antrag auf Erlaá einer einstweiligen Verfgung ist diese Anordnung nur zul„ssig, wenn der Gegner zustimmt. Absatz 8 ist nicht anzuwenden. Ist ein Verfahren vor der Einigungsstelle anh„ngig, so ist eine erst nach Anrufung der Einigungsstelle erhobene Klage des Antragsgegners auf Feststellung, daá der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, nicht zul„ssig.
(11) Die Landesregierungen werden erm„chtigt, die zur Durchfhrung der vorstehenden Bestimmungen und zur Regelung des Verfahrens vor den Einigungsstellen erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere ber die Aufsicht ber die Einigungsstellen, ber ihre Besetzung unter angemessener Beteiligung der nicht den Industrie- und Handelskammern angeh”renden Gewerbetreibenden ( 2 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes zur vorl„ufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 - Bundesgesetzbl. I S. 920) und ber die Vollstreckung von Ordnungsgeldern, sowie Bestimmungen ber die Erhebung von Auslagen durch die Einigungsstelle zu treffen. Bei der Besetzung der Einigungsstellen sind die Vorschl„ge der fr ein Bundesland errichteten, mit ”ffentlichen Mitteln gef”rderten Verbraucherzentralen zur Bestimmung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Verbraucher zu bercksichtigen.

 28.
(aufgehoben)

 29.
(aufgehoben)

 30.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1909 in Kraft.
(2) Mit diesem Zeitpunkte tritt das Gesetz zur Bek„mpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 (Reichsgesetzbl. S. 145) auáer Kraft.

 

dinok.de dinok.de

Gesetze auf dinok.de - nur für den Privaten Gebrauch - auf Aktualität wurde hier nicht geprüft - keine Gewähr!