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VERBRKRG

 

Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG)

Erster Abschnitt. Anwendungsbereich

 1.
(1) Dieses Gesetz gilt fr Kreditvertr„ge und Kreditvermittlungsvertr„ge zwischen einer Person, die in Ausbung ihrer gewerblichen oder beruflichen T„tigkeit einen Kredit gew„hrt (Kreditgeber) oder vermittelt oder nachweist (Kreditvermittler), und einer natrlichen Person, es sei denn, daá der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages fr ihre bereits ausgebte gewerbliche oder selbst„ndige berufliche T„tigkeit bestimmt ist (Verbraucher).
(2) Kreditvertrag ist ein Vertrag, durch den ein Kreditgeber einem Verbraucher einen entgeltlichen Kredit in Form eines Darlehens, eines Zahlungsaufschubs oder einer sonstigen Finanzierungshilfe gew„hrt oder zu gew„hren verspricht.
(3) Kreditvermittlungsvertrag ist ein Vertrag, nach dem ein Kreditvermittler es unternimmt, einem Verbraucher gegen Entgelt einen Kredit zu vermitteln oder ihm die Gelegenheit zum Abschluá eines Kreditvertrages nachzuweisen.

 2.
Die Vorschriften des  4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, des  7 Abs. 1, 2 und 4 und des  8 gelten entsprechend, wenn die Willenserkl„rung des Verbrauchers auf den Abschluá eines Vertrages gerichtet ist, der

  1. die Lieferung mehrerer als zusammengeh”rend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und bei dem das Entgelt fr die Gesamtheit der Sachen in Teilleistungen zu entrichten ist;
  2. die regelm„áige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat;
  3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat.

 3.
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Kreditvertr„ge und auf Vertr„ge ber die Vermittlung oder den Nachweis von Kreditvertr„gen,

  1. bei denen der auszuzahlende Kreditbetrag (Nettokreditbetrag) oder Barzahlungspreis vierhundert Deutsche Mark nicht bersteigt;
  2. wenn der Kredit fr die Aufnahme einer gewerblichen oder selbst„ndigen beruflichen T„tigkeit bestimmt ist und der Nettokreditbetrag oder Barzahlungspreis 100.000 Deutsche Mark bersteigt;
  3. durch die dem Verbraucher ein Zahlungsaufschub von nicht mehr als drei Monaten einger„umt wird;
  4. die ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer zu Zinsen abschlieát, die unter den marktblichen S„tzen liegen;
  5. die im Rahmen der F”rderung des Wohnungswesens und des St„dtebaus auf Grund ”ffentlich-rechtlicher Bewilligungsbescheide oder auf Grund von Zuwendungen aus ”ffentlichen Haushalten unmittelbar zwischen der die F”rdermittel vergebenden ”ffentlich-rechtlichen Anstalt und dem Verbraucher zu Zinss„tzen abgeschlossen werden, die unter den marktblichen S„tzen liegen.

(2) Keine Anwendung finden ferner

  1.  4 Abs. 1 Satz 4 und 5,  6,  13 Abs. 3 und  14 auf Finanzierungsleasingvertr„ge;
  2.  4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe b und die  7, 9 und 11 bis 13 auf Kreditvertr„ge, nach denen der Kredit von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abh„ngig gemacht und zu fr grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite und deren Zwischenfinanzierung blichen Bedingungen gew„hrt wird; der Sicherung durch ein Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer solchen Sicherung gem„á  7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes ber Bausparkassen abgesehen wird;
  3. die  4 bis 7 und 9 Abs. 2 auf Kreditvertr„ge, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozeáordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder notariell beurkundet sind, wenn das Protokoll oder die notarielle Urkunde den Jahreszins, die bei Abschluá des Vertrages in Rechnung gestellten Kosten des Kredits sowie die Voraussetzungen enth„lt, unter denen der Jahreszins oder die Kosten ge„ndert werden k”nnen;
  4.  9 auf Kreditvertr„ge, die der Finanzierung des Erwerbs von Wertpapieren, Devisen oder Edelmetallen dienen.

Zweiter Abschnitt. Kreditvertrag

 4.
(1) Der Kreditvertrag bedarf der schriftlichen Form. Der Form ist gengt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erkl„rt werden. Die Erkl„rung des Kreditgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird. Die vom Verbraucher zu unterzeichnende Erkl„rung muá angeben
1. bei Kreditvertr„gen im allgemeinen
a) den Nettokreditbetrag, gegebenenfalls die H”chstgrenze des Kredits;
b) den Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen, wenn der Gesamtbetrag bei Abschluá des Kreditvertrags fr die gesamte Laufzeit der H”he nach feststeht. Ferner ist bei Krediten mit ver„nderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag auf der Grundlage der bei Abschluá des Vertrags maágeblichen Kreditbedingungen anzugeben. Kein Gesamtbetrag ist anzugeben bei Krediten, bei denen die Inanspruchnahme bis zu einer H”chstgrenze freigestellt ist;
c) die Art und Weise der Rckzahlung des Kredits oder, wenn eine Vereinbarung hierber nicht vorgesehen ist, die Regelung der Vertragsbeendigung;
d) den Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Kredits, die, soweit ihre H”he bekannt ist, im einzelnen zu bezeichnen, im brigen dem Grunde nach anzugeben sind, einschlieálich etwaiger vom Verbraucher zu tragender Vermittlungskosten.
e) den effektiven Jahreszins oder, wenn eine Žnderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist, den anf„nglichen effektiven Jahreszins; zusammen mit dem anf„nglichen effektiven Jahreszins ist auch anzugeben, unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren ge„ndert werden k”nnen und auf welchen Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht vollst„ndigen Auszahlung oder aus einem Zuschlag zu dem Kreditbetrag ergeben, bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses verrechnet werden;
f) die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen wird;
g) zu bestellende Sicherheiten;
2. bei Kreditvertr„gen, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben,
a) den Barzahlungspreis;
b) den Teilzahlungspreis (Gesamtbetrag von Anzahlung und allen vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen einschlieálich Zinsen und
sonstiger Kosten);
c) Betrag, Zahl und F„lligkeit der einzelnen Teilzahlungen;
d) den effektiven Jahreszins;
e) die Kosten einer Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen wird;
f) die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts oder einer anderen zu bestellenden Sicherheit.
Der Angabe eines Barzahlungspreises und eines effektiven Jahreszinses bedarf es nicht, wenn der Kreditgeber nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt.
(2) Effektiver Jahreszins ist die in einem Vomhundertsatz des Nettokreditbetrages oder des Barzahlungspreises anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr. Die Berechnung des effektiven und des anf„nglichen effektiven Jahreszinses richtet sich nach  4 der Verordnung zur Regelung der Preisangaben.
(3) Der Kreditgeber hat dem Verbraucher eine Abschrift der Vertragserkl„rungen auszuh„ndigen.

 5.
(1) Die Bestimmungen des  4 gelten nicht fr Kreditvertr„ge, bei denen ein Kreditinstitut einem Verbraucher das Recht einr„umt, sein laufendes Konto in bestimmter H”he zu berziehen, wenn auáer den Zinsen fr den in Anspruch genommenen Kredit keine weiteren Kosten in Rechnung gestellt werden und die Zinsen nicht in krzeren Perioden als drei Monaten belastet werden. Das Kreditinstitut hat den Verbraucher vor der Inanspruchnahme eines solchen Kredits zu unterrichten ber

  1. die H”chstgrenze des Kredits;
  2. den zum Zeitpunkt der Unterrichtung geltenden Jahreszins;
  3. die Bedingungen, unter denen der Zinssatz ge„ndert werden kann;
  4. die Regelung der Vertragsbeendigung.

Die Vertragsbedingungen der Nummern 1 bis 4 sind dem Verbraucher sp„testens nach der ersten Inanspruchnahme des Kredits schriftlich zu best„tigen. Ferner ist der Verbraucher w„hrend der Inanspruchnahme des Kredits ber jede Žnderung des Jahreszinses zu unterrichten. Die Best„tigung nach Satz 3 und die Unterrichtung nach Satz 4 k”nnen auch in Form eines Ausdrucks auf einem Kontoauszug erfolgen.
(2) Duldet das Kreditinstitut die šberziehung eines laufenden Kontos und wird das Konto l„nger als drei Monate berzogen, so hat das Kreditinstitut den Verbraucher ber den Jahreszins, die Kosten sowie die diesbezglichen Žnderungen zu unterrichten; dies kann in Form eines Ausdrucks auf einem Kontoauszug erfolgen.

 6.
(1) Der Kreditvertrag ist nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in  4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a bis f und Nr. 2 Buchstabe a bis e vorgeschriebenen Angaben fehlt.
(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Kreditvertrag in den F„llen des  4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 gltig, soweit der Verbraucher das Darlehen empf„ngt oder den Kredit in Anspruch nimmt. Jedoch erm„áigt sich der dem Kreditvertrag zugrunde gelegte Zinssatz ( 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe d) auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn seine Angabe, die Angabe des effektiven oder anf„nglichen effektiven Jahreszinses oder die Angabe des Gesamtbetrages nach Buchstabe b fehlt. Nicht angegebene Kosten werden vom Verbraucher nicht geschuldet. Vereinbarte Teilzahlungen sind unter Bercksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen. Ist nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren ge„ndert werden k”nnen, so entf„llt die M”glichkeit, diese zum Nachteil des Verbrauchers zu „ndern. Sicherheiten k”nnen bei fehlenden Angaben hierber nicht gefordert werden; dies gilt nicht, wenn der Nettokreditbetrag 100.000 Deutsche Mark bersteigt.
(3) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Kreditvertrag in den F„llen des  4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 gltig, wenn dem Verbraucher die Sache bergeben oder die Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungspreis h”chstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe des Teilzahlungspreises oder des effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Die Bestellung von Sicherheiten kann bei fehlenden Angaben hierber nicht gefordert werden.
(4) Ist der effektive oder der anf„ngliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich in den F„llen des  4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 der dem Kreditvertrag zugrunde gelegte Zinssatz, in den F„llen des  4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 der Teilzahlungspreis um den Vomhundertsatz, um den der effektive oder anf„ngliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.

 7.
(1) Die auf den Abschluá eines Kreditvertrages gerichtete Willenserkl„rung des Verbrauchers wird erst wirksam, wenn der Verbraucher sie nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerruft.
(2) Zur Wahrung der Frist gengt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Verbraucher eine drucktechnisch deutlich gestaltete und vom Verbraucher gesondert zu unterschreibende Belehrung ber die Bestimmung nach Satz 1, sein Recht zum Widerruf, dessen Wegfall nach Absatz 3 sowie Namen und Anschrift des Widerrufsempf„ngers ausgeh„ndigt worden ist. Wird der Verbraucher nicht nach Satz 2 belehrt, so erlischt das Widerrufsrecht erst nach beiderseits vollst„ndiger Erbringung der Leistung, sp„testens jedoch ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluá des Kreditvertrages gerichteten Willenserkl„rung des Verbrauchers.
(3) Hat der Verbraucher in den F„llen des  4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 das Darlehen empfangen, gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn er das Darlehen nicht binnen zweier Wochen entweder nach Erkl„rung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurckzahlt.
(4) Auf den Widerruf findet im brigen  3 des Gesetzes ber den Widerruf von Haustrgesch„ften und „hnlichen Gesch„ften Anwendung.
(5) Die Abs„tze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf die in  5 Abs. 1 Satz 1 genannten Kreditvertr„ge, wenn der Verbraucher nach dem Kreditvertrag den Kredit jederzeit ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist und ohne zus„tzliche Kosten zurckzahlen kann.

 8.
(1) Hat ein Kreditvertrag die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer anderen Leistung zum Gegenstand und gibt der Verbraucher das auf den Vertragsschluá gerichtete Angebot auf Grund eines Verkaufsprospektes ab, aus dem die in  4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Buchstabe a bis e bezeichneten Angaben mit Ausnahme des Betrages der einzelnen Teilzahlungen ersichtlich sind, so findet  4 keine Anwendung, wenn der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit der anderen Vertragspartei eingehend zur Kenntnis nehmen konnte.
(2) R„umt in den F„llen des Absatzes 1 der Kreditgeber dem Verbraucher das uneingeschr„nkte Recht ein, die Sache innerhalb einer Woche nach Erhalt zurckzugeben, so entf„llt das Widerrufsrecht nach  7. Das Rckgaberecht wird durch den Verbraucher durch Rcksendung der Sache, bei nicht postpaketversandf„higen Sachen durch schriftliches Rcknahmeverlangen ausgebt. Rcksendung und Rcknahme erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kreditgebers. Zur Wahrung der Frist gengt die rechtzeitige Absendung der Sache oder des Rcknahmeverlangens. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn entweder der Verkaufsprospekt und das Bestellformular oder eine dem Verbraucher ausgeh„ndigte besondere Urkunde eine drucktechnisch deutlich gestaltete Belehrung des Verbrauchers ber das Rckgaberecht enthalten. Im brigen finden  2 Abs. 1 Satz 4 und  3 des Gesetzes ber den Widerruf von Haustrgesch„ften und „hnlichen Gesch„ften Anwendung.

 9.
(1) Ein Kaufvertrag bildet ein mit dem Kreditvertrag verbundenes Gesch„ft, wenn der Kredit der Finanzierung des Kaufpreises dient und beide Vertr„ge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluá des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verk„ufers bedient.
(2) Die auf den Abschluá des verbundenen Kaufvertrages gerichtete Willenserkl„rung des Verbrauchers wird erst wirksam, wenn der Verbraucher seine auf den Abschluá des Kreditvertrages gerichtete Willenserkl„rung nicht gem„á  7 Abs. 1 widerruft. Die nach  7 Abs. 2 Satz 2 erforderliche Belehrung ber das Widerrufsrecht hat den Hinweis zu enthalten, daá im Falle des Widerrufs auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt.  7 Abs. 3 findet keine Anwendung. Ist der Nettokreditbetrag dem Verk„ufer bereits zugeflossen, so tritt der Kreditgeber im Verh„ltnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs ( 7 Abs. 4) in die Rechte und Pflichten des Verk„ufers aus dem Kaufvertrag ein.
(3) Der Verbraucher kann die Rckzahlung des Kredits verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Kaufvertrag ihn gegenber dem Verk„ufer zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen wrden. Dies gilt nicht, wenn der finanzierte Kaufpreis vierhundert Deutsche Mark nicht berschreitet sowie bei Einwendungen, die auf einer zwischen dem Verk„ufer und dem Verbraucher nach Abschluá des Kreditvertrages vereinbarten Vertrags„nderung beruhen. Beruht die Einwendung des Verbrauchers auf einem Mangel der gelieferten Sache und verlangt der Verbraucher auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so kann er die Rckzahlung des Kredits erst verweigern, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist.
(4) Die Abs„tze 1 bis 3 gelten entsprechend fr Kredite, die zur Finanzierung des Entgelts fr eine andere Leistung als die Lieferung einer Sache gew„hrt werden.

 10.
(1) Eine Vereinbarung, durch die der Verbraucher auf das Recht verzichtet, Einwendungen, die ihm gegenber dem Kreditgeber zustehen, gem„á  404 des Brgerlichen Gesetzbuchs einem Abtretungsgl„ubiger entgegenzusetzen oder eine ihm gegen den Kreditgeber zustehende Forderung gem„á  406 des Brgerlichen Gesetzbuchs auch dem Abtretungsgl„ubiger gegenber aufzurechnen, ist unwirksam.
(2) Der Verbraucher darf nicht verpflichtet werden, fr die Ansprche des Kreditgebers aus dem Kreditvertrag eine Wechselverbindlichkeit einzugehen. Der Kreditgeber darf vom Verbraucher zur Sicherung seiner Ansprche aus dem Kreditvertrag einen Scheck nicht entgegennehmen. Der Verbraucher kann vom Kreditgeber jederzeit die Herausgabe eines Wechsels oder Schecks, der entgegen Satz 1 oder 2 begeben worden ist, verlangen. Der Kreditgeber haftet fr jeden Schaden, der dem Verbraucher aus einer solchen Wechsel- oder Scheckbegebung entsteht.

 11.
(1) Soweit der Verbraucher mit Zahlungen, die er auf Grund des Kreditvertrages schuldet, in Verzug kommt, ist der geschuldete Betrag mit fnf vom Hundert ber dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, wenn nicht im Einzelfall der Kreditgeber einen h”heren oder der Verbraucher einen niedrigeren Schaden nachweist.
(2) Nach Eintritt des Verzugs anfallende Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und drfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Kreditgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt  289 Satz 2 des Brgerlichen Gesetzbuchs mit der Maágabe, daá der Kreditgeber Schadensersatz nur bis zur H”he des gesetzlichen Zinssatzes verlangen kann.
(3) Zahlungen des Verbrauchers, die zur Tilgung der gesamten f„lligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von  367 Abs. 1 des Brgerlichen Gesetzbuchs zun„chst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den brigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Kreditgeber darf Teilzahlungen nicht zurckweisen. Auf die Ansprche auf Zinsen finden die  197 und 218 Abs. 2 des Brgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung. Die S„tze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.

 12.
(1) Der Kreditgeber kann bei einem Kredit, der in Teilzahlungen zu tilgen ist, den Kreditvertrag wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur kndigen, wenn

  1. der Verbraucher mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens zehn vom Hundert, bei einer Laufzeit des Kreditvertrages ber drei Jahre mit fnf vom Hundert des Nennbetrages des Kredits oder des Teilzahlungspreises in Verzug ist und
  2. der Kreditgeber dem Verbraucher erfolglos eine zweiw”chige Frist zur Zahlung des rckst„ndigen Betrags mit der Erkl„rung gesetzt hat, daá er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.

Der Kreditgeber soll dem Verbraucher sp„testens mit der Fristsetzung ein Gespr„ch ber die M”glichkeiten einer einverst„ndlichen Regelung anbieten.
(2) Kndigt der Kreditgeber den Kreditvertrag, so vermindert sich die Restschuld um die Zinsen und sonstigen laufzeitabh„ngigen Kosten des Kredits, die bei staffelm„áiger Berechnung auf die Zeit nach Wirksamwerden der Kndigung entfallen.

 13.
(1) Der Kreditgeber kann von einem Kreditvertrag, der die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand hat, wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in  12 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen zurcktreten.
(2) Auf den Rcktritt finden die fr das vertragsm„áige Rcktrittsrecht geltenden Vorschriften der  346 bis 354 und 356 des Brgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Der Verbraucher hat dem Kreditgeber auch die infolge des Vertrages gemachten Aufwendungen zu ersetzen. Bei der Bemessung der Vergtung von Nutzungen einer zurckzugew„hrenden Sache ist auf die inzwischen eingetretene Wertminderung Rcksicht zu nehmen.
(3) Nimmt der Kreditgeber die auf Grund des Kreditvertrages gelieferte Sache wieder an sich, gilt dies als Ausbung des Rcktrittsrechts, es sei denn, der Kreditgeber einigt sich mit dem Verbraucher, diesem den gew”hnlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergten. Satz 1 gilt auch dann, wenn ein Vertrag ber die Lieferung einer Sache mit einem Kreditvertrag zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden ist ( 9 Abs. 1) und der Kreditgeber die Sache an sich nimmt; im Falle des Rcktritts bestimmt sich das Rechtsverh„ltnis zwischen dem Kreditgeber und dem Verbraucher nach Absatz 2.

 14.
Erfllt der Verbraucher vorzeitig seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag, der die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand hat, so vermindert sich der Teilzahlungspreis um die Zinsen und sonstigen laufzeitabh„ngigen Kosten, die bei staffelm„áiger Berechnung auf die Zeit nach der vorzeitigen Erfllung entfallen. Ist bei einem Kreditvertrag ein Barzahlungspreis gem„á  4 Abs. 1 Satz 5 nicht anzugeben, so ist der gesetzliche Zinssatz zugrunde zu legen. Zinsen und sonstige laufzeitabh„ngige Kosten kann der Kreditgeber jedoch fr die ersten neun Monate der ursprnglich vorgesehenen Laufzeit auch dann verlangen, wenn der Verbraucher seine Verbindlichkeiten vor Ablauf dieses Zeitraums erfllt.

Dritter Abschnitt. Kreditvermittlungsvertrag

 15.
(1) Der Kreditvermittlungsvertrag bedarf der schriftlichen Form. In der Vertragsurkunde ist insbesondere die Vergtung des Kreditvermittlers in einem Vomhundertsatz des Darlehensbetrags anzugeben; hat der Kreditvermittler auch mit dem Kreditgeber eine Vergtung vereinbart, so ist auch diese anzugeben. Die Vertragsurkunde darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden werden. Der Kreditvermittler hat dem Verbraucher eine Abschrift der Urkunde auszuh„ndigen.
(2) Ein Kreditvermittlungsvertrag, der den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 bis 3 nicht gengt, ist nichtig.

 16.
Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergtung nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung oder des Nachweises des Kreditvermittlers das Darlehen an den Verbraucher geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers nach  7 Abs. 1 nicht mehr m”glich ist. Soweit das Darlehen mit Wissen des Kreditvermittlers der vorzeitigen Abl”sung eines anderen Kredits (Umschuldung) dient, entsteht ein Anspruch auf die Vergtung nur, wenn sich der effektive Jahreszins oder der anf„ngliche effektive Jahreszins nicht erh”ht; bei der Berechnung des effektiven oder des anf„nglichen effektiven Jahreszinses fr den abzul”senden Kredit bleiben etwaige Vermittlungskosten auáer Betracht.

 17.
Der Kreditvermittler darf fr Leistungen, die mit der Vermittlung des Darlehens oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluá eines Darlehensvertrages zusammenh„ngen, auáer der Vergtung nach  16 Satz 1 ein Entgelt nicht vereinbaren. Jedoch kann vereinbart werden, daá dem Kreditvermittler entstandene, erforderliche Auslagen zu erstatten sind.

Vierter Abschnitt. Allgemeine und Schluávorschriften

 18.
Eine von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

 

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