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VERLG

 

Gesetz ber das Verlagsrecht (VerlG)

 1.
1Durch den Verlagsvertrag ber ein Werk der Literatur oder der Tonkunst wird der Verfasser verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielf„ltigung und Verbreitung fr eigene Rechnung zu berlassen. 2Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielf„ltigen und zu verbreiten.

 2.
(1) Der Verfasser hat sich w„hrend der Dauer des Vertragsverh„ltnisses jeder Vervielf„ltigung und Verbreitung des Werkes zu enthalten, die einem Dritten w„hrend der Dauer des Urheberrechts untersagt ist.
(2) Dem Verfasser verbleibt jedoch die Befugnis zur Vervielf„ltigung und Verbreitung:

  1. fr die šbersetzung in eine andere Sprache oder in eine andere Mundart;
  2. fr die Wiedergabe einer Erz„hlung in dramatischer Form oder eines Bhnenwerkes in der Form einer Erz„hlung;
  3. fr die Bearbeitung eines Werkes der Tonkunst, soweit sie nicht bloá ein Auszug oder eine šbertragung in eine andere Tonart oder Stimmlage ist;
  4. fr die Benutzung des Werkes zum Zwecke der mechanischen Wiedergabe fr das Geh”r;
  5. fr die Benutzung eines Schriftwerkes oder einer Abbildung zu einer bildlichen Darstellung, welche das Originalwerk seinem Inhalt nach im Wege der Kinematographie oder eines ihr „hnlichen Verfahrens wiedergibt.

(3) Auch ist der Verfasser zur Vervielf„ltigung und Verbreitung in einer Gesamtausgabe befugt, wenn seit dem Ablaufe des Kalenderjahrs, in welchem das Werk erschienen ist, zwanzig Jahre verstrichen sind.

 3.
(aufgehoben)

 4.
1Der Verleger ist nicht berechtigt, ein Einzelwerk fr eine Gesamtausgabe oder ein Sammelwerk sowie Teile einer Gesamtausgabe oder eines Sammelwerkes fr eine Sonderausgabe zu verwerten. 2Soweit jedoch eine solche Verwertung auch w„hrend der Dauer des Urheberrechts einem jeden freisteht, bleibt sie dem Verleger gleichfalls gestattet.

 5.
(1) 1Der Verleger ist nur zu einer Auflage berechtigt. 2Ist ihm das Recht zur Veranstaltung mehrerer Auflagen einger„umt, so gelten im Zweifel fr jede neue Auflage die gleichen Abreden wie fr die vorhergehende.
(2) 1Ist die Zahl der Abzge nicht bestimmt, so ist der Verleger berechtigt, tausend Abzge herzustellen. 2Hat der Verleger durch eine vor dem Beginne der Vervielf„ltigung dem Verfasser gegenber abgegebene Erkl„rung die Zahl der Abzge niedriger bestimmt, so ist er nur berechtigt, die Auflage in der angegebenen H”he herzustellen.

 6.
(1) 1Die blichen Zuschuáexemplare werden in die Zahl der zul„ssigen Abzge nicht eingerechnet. 2Das gleiche gilt von Freiexemplaren, soweit ihre Zahl den zwanzigsten Teil der zul„ssigen Abzge nicht bersteigt.
(2) Zuschuáexemplare, die nicht zum Ersatz oder zur Erg„nzung besch„digter Abzge verwendet worden sind, drfen von dem Verleger nicht verbreitet werden.

 7.
Gehen Abzge unter, die der Verleger auf Lager hat, so darf er sie durch andere ersetzen; er hat vorher dem Verfasser Anzeige zu machen.

 8.
In dem Umfang, in welchem der Verfasser nach den  2 bis 7 verpflichtet ist, sich der Vervielf„ltigung und Verbreitung zu enthalten und sie dem Verleger zu gestatten, hat er, soweit nicht aus dem Vertrage sich ein anderes ergibt, dem Verleger das ausschlieáliche Recht zur Vervielf„ltigung und Verbreitung (Verlagsrecht) zu verschaffen.

 9.
(1) Das Verlagsrecht entsteht mit der Ablieferung des Werkes an den Verleger und erlischt mit der Beendigung des Vertragsverh„ltnisses.
(2) Soweit der Schutz des Verlagsrechts es erfordert, kann der Verleger gegen den Verfasser sowie gegen Dritte die Befugnisse ausben, die zum Schutze des Urheberrechts durch das Gesetz vorgesehen sind.

 10.
Der Verfasser ist verpflichtet, dem Verleger das Werk in einem fr die Vervielf„ltigung geeigneten Zustand abzuliefern.

 11.
(1) Ist der Verlagsvertrag ber ein bereits vollendetes Werk geschlossen, so ist das Werk sofort abzuliefern.
(2) 1Soll das Werk erst nach dem Abschlusse des Verlagsvertrags hergestellt werden, so richtet sich die Frist der Ablieferung nach dem Zwecke, welchem das Werk dienen soll. 2Soweit sich hieraus nichts ergibt, richtet sich die Frist nach dem Zeitraum, innerhalb dessen der Verfasser das Werk bei einer seinen Verh„ltnissen entsprechenden Arbeitsleistung herstellen kann; eine anderweitige T„tigkeit des Verfassers bleibt bei der Bemessung der Frist nur dann auáer Betracht, wenn der Verleger die T„tigkeit bei dem Abschlusse des Vertrags weder kannte noch kennen muáte.

 12.
(1) 1Bis zur Beendigung der Vervielf„ltigung darf der Verfasser Žnderungen an dem Werke vornehmen. 2Vor der Veranstaltung einer neuen Auflage hat der Verleger dem Verfasser zur Vornahme von Žnderungen Gelegenheit zu geben. 3Žnderungen sind nur insoweit zul„ssig, als nicht durch sie ein berechtigtes Interesse des Verlegers verletzt wird.
(2) Der Verfasser darf die Žnderungen durch einen Dritten vornehmen lassen.
(3) Nimmt der Verfasser nach dem Beginne der Vervielf„ltigung Žnderungen vor, welche das bliche Maá bersteigen, so ist er verpflichtet, die hieraus entstehenden Kosten zu ersetzen; die Ersatzpflicht liegt ihm nicht ob, wenn Umst„nde, die inzwischen eingetreten sind, die Žnderung rechtfertigen.

 13.
(aufgehoben)

 14.
1Der Verleger ist verpflichtet, das Werk in der zweckentsprechenden und blichen Weise zu vervielf„ltigen und zu verbreiten. 2Die Form und Ausstattung der Abzge wird unter Beobachtung der im Verlagshandel herrschenden šbung sowie mit Rcksicht auf Zweck und Inhalt des Werkes von dem Verleger bestimmt.

 15.
1Der Verleger hat mit der Vervielf„ltigung zu beginnen, sobald ihm das vollst„ndige Werk zugegangen ist. 2Erscheint das Werk in Abteilungen, so ist mit der Vervielf„ltigung zu beginnen, sobald der Verfasser eine Abteilung abgeliefert hat, die nach ordnungsm„áiger Folge zur Herausgabe bestimmt ist.

 16.
1Der Verleger ist verpflichtet, diejenige Zahl von Abzgen herzustellen, welche er nach dem Vertrag oder gem„á dem  5 herzustellen berechtigt ist. 2Er hat rechtzeitig dafr zu sorgen, daá der Bestand nicht vergriffen wird.

 17.
1Ein Verleger, der das Recht hat, eine neue Auflage zu veranstalten, ist nicht verpflichtet, von diesem Rechte Gebrauch zu machen. 2Zur Ausbung des Rechtes kann ihm der Verfasser eine angemessene Frist bestimmen. 3Nach dem Ablaufe der Frist ist der Verfasser berechtigt, von dem Vertrage zurckzutreten, wenn nicht die Veranstaltung rechtzeitig erfolgt ist. 4Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Veranstaltung von dem Verleger verweigert wird.

 18.
(1) F„llt der Zweck, welchem das Werk dienen sollte, nach dem Abschlusse des Vertrags weg, so kann der Verleger das Vertragsverh„ltnis kndigen; der Anspruch des Verfassers auf die Vergtung bleibt unberhrt.
(2) Das gleiche gilt, wenn Gegenstand des Verlagsvertrags ein Beitrag zu einem Sammelwerk ist und die Vervielf„ltigung des Sammelwerkes unterbleibt.

 19.
Werden von einem Sammelwerke neue Abzge hergestellt, so ist der Verleger im Einverst„ndnisse mit dem Herausgeber berechtigt, einzelne Beitr„ge wegzulassen.

 20.
(1) 1Der Verleger hat fr die Korrektur zu sorgen. 2Einen Abzug hat er rechtzeitig dem Verfasser zur Durchsicht vorzulegen.
(2) Der Abzug gilt als genehmigt, wenn der Verfasser ihn nicht binnen einer angemessenen Frist dem Verleger gegenber beanstandet.

 21.
1Die Bestimmung des Ladenpreises, zu welchem das Werk verbreitet wird, steht fr jede Auflage dem Verleger zu. 2Er darf den Ladenpreis erm„áigen, soweit nicht berechtigte Interessen des Verfassers verletzt werden. 3Zur Erh”hung dieses Preises bedarf es stets der Zustimmung des Verfassers.

 22.
(1) 1Der Verleger ist verpflichtet, dem Verfasser die vereinbarte Vergtung zu zahlen. 2Eine Vergtung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die šberlassung des Werkes den Umst„nden nach nur gegen eine Vergtung zu erwarten ist.
(2) Ist die H”he der Vergtung nicht bestimmt, so ist eine angemessene Vergtung in Geld als vereinbart anzusehen.

 23.
1Die Vergtung ist bei der Ablieferung des Werkes zu entrichten. 2Ist die H”he der Vergtung unbestimmt oder h„ngt sie von dem Umfange der Vervielf„ltigung, insbesondere von der Zahl der Druckbogen, ab, so wird die Vergtung f„llig, sobald das Werk vervielf„ltigt ist.

 24.
Bestimmt sich die Vergtung nach dem Absatze, so hat der Verleger j„hrlich dem Verfasser fr das vorangegangene Gesch„ftsjahr Rechnung zu legen und ihm, soweit es fr die Prfung erforderlich ist, die Einsicht seiner Gesch„ftsbcher zu gestatten.

 25.
(1) 1Der Verleger eines Werkes der Literatur ist verpflichtet, dem Verfasser auf je hundert Abzge ein Freiexemplar, jedoch im ganzen nicht weniger als fnf und nicht mehr als fnfzehn zu liefern. 2Auch hat er dem Verfasser auf dessen Verlangen ein Exemplar in Aush„ngebogen zu berlassen.
(2) Der Verleger eines Werkes der Tonkunst ist verpflichtet, dem Verfasser die bliche Zahl von Freiexemplaren zu liefern.
(3) Von Beitr„gen, die in Sammelwerken erscheinen, drfen Sonderabzge als Freiexemplare geliefert werden.

 26.
Der Verleger hat die zu seiner Verfgung stehenden Abzge des Werkes zu dem niedrigsten Preise, fr welchen er das Werk im Betriebe seines Verlagsgesch„fts abgibt, dem Verfasser, soweit dieser es verlangt, zu berlassen.

 27.
Der Verleger ist verpflichtet, das Werk, nachdem es vervielf„ltigt worden ist, zurckzugeben, sofern der Verfasser sich vor dem Beginne der Vervielf„ltigung die Rckgabe vorbehalten hat.

 28.
(1) 1Die Rechte des Verlegers sind bertragbar, soweit nicht die šbertragung durch Vereinbarung zwischen dem Verfasser und dem Verleger ausgeschlossen ist. 2Der Verleger kann jedoch durch einen Vertrag, der nur ber einzelne Werke geschlossen wird, seine Rechte nicht ohne Zustimmung des Verfassers bertragen. 3Die Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 4Fordert der Verleger den Verfasser zur Erkl„rung ber die Zustimmung auf, so gilt diese als erteilt, wenn nicht die Verweigerung von dem Verfasser binnen zwei Monaten nach dem Empfange der Aufforderung dem Verleger gegenber erkl„rt wird.
(2) 1Die dem Verleger obliegende Vervielf„ltigung und Verbreitung kann auch durch den Rechtsnachfolger bewirkt werden. 2šbernimmt der Rechtsnachfolger dem Verleger gegenber die Verpflichtung, das Werk zu vervielf„ltigen und zu verbreiten, so haftet er dem Verfasser fr die Erfllung der aus dem Verlagsvertrage sich ergebenden Verbindlichkeiten neben dem Verleger als Gesamtschuldner. 3Die Haftung erstreckt sich nicht auf eine bereits begrndete Verpflichtung zum Schadensersatze.

 29.
(1) Ist der Verlagsvertrag auf eine bestimmte Zahl von Auflagen oder von Abzgen beschr„nkt, so endigt das Vertragsverh„ltnis, wenn die Auflagen oder Abzge vergriffen sind.
(2) Der Verleger ist verpflichtet, dem Verfasser auf Verlangen Auskunft darber zu erteilen, ob die einzelne Auflage oder die bestimmte Zahl von Abzgen vergriffen ist.
(3) Wird der Verlagsvertrag fr eine bestimmte Zeit geschlossen, so ist nach dem Ablaufe der Zeit der Verleger nicht mehr zur Verbreitung der noch vorhandenen Abzge berechtigt.

 30.
(1) 1Wird das Werk ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig abgeliefert, so kann der Verleger, statt den Anspruch auf Erfllung geltend zu machen, dem Verfasser eine angemessene Frist zur Ablieferung mit der Erkl„rung bestimmen, daá er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne. 2Zeigt sich schon vor dem Zeitpunkt, in welchem das Werk nach dem Vertrag abzuliefern ist, daá das Werk nicht rechtzeitig abgeliefert werden wird, so kann der Verleger die Frist sofort bestimmen; die Frist muá so bemessen werden, daá sie nicht vor dem bezeichneten Zeitpunkt abl„uft. 3Nach dem Ablaufe der Frist ist der Verleger berechtigt, von dem Vertrage zurckzutreten, wenn nicht das Werk rechtzeitig abgeliefert worden ist; der Anspruch auf Ablieferung des Werkes ist ausgeschlossen.
(2) Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die rechtzeitige Herstellung des Werkes unm”glich ist oder von dem Verfasser verweigert wird oder wenn der sofortige Rcktritt von dem Vertrage durch ein besonderes Interesse des Verlegers gerechtfertigt wird.
(3) Der Rcktritt ist ausgeschlossen, wenn die nicht rechtzeitige Ablieferung des Werkes fr den Verleger nur einen unerheblichen Nachteil mit sich bringt.
(4) Durch diese Vorschriften werden die im Falle des Verzugs des Verfassers dem Verleger zustehenden Rechte nicht berhrt.

 31.
(1) Die Vorschriften des  30 finden entsprechende Anwendung, wenn das Werk nicht von vertragsm„áiger Beschaffenheit ist.
(2) Beruht der Mangel auf einem Umstande, den der Verfasser zu vertreten hat, so kann der Verleger statt des in  30 vorgesehenen Rcktrittsrechts den Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfllung geltend machen.

 32.
Wird das Werk nicht vertragsm„áig vervielf„ltigt oder verbreitet, so finden zugunsten des Verfassers die Vorschriften des  30 entsprechende Anwendung.

 33.
(1) 1Geht das Werk nach der Ablieferung an den Verleger durch Zufall unter, so beh„lt der Verfasser den Anspruch auf die Vergtung. 2Im brigen werden beide Teile von der Verpflichtung zur Leistung frei.
(2) 1Auf Verlangen des Verlegers hat jedoch der Verfasser gegen eine angemessene Vergtung ein anderes im wesentlichen bereinstimmendes Werk zu liefern, sofern dies auf Grund vorhandener Vorarbeiten oder sonstiger Unterlagen mit geringer Mhe geschehen kann; erbietet sich der Verfasser, ein solches Werk innerhalb einer angemessenen Frist kostenfrei zu liefern, so ist der Verleger verpflichtet, das Werk an Stelle des untergegangenen zu vervielf„ltigen und zu verbreiten. 2Jeder Teil kann diese Rechte auch geltend machen, wenn das Werk nach der Ablieferung infolge eines Umstandes untergegangen ist, den der andere Teil zu vertreten hat.
(3) Der Ablieferung steht es gleich, wenn der Verleger in Verzug der Annahme kommt.

 34.
(1) Stirbt der Verfasser vor der Vollendung des Werkes, so ist, wenn ein Teil des Werkes dem Verleger bereits abgeliefert worden war, der Verleger berechtigt, in Ansehung des gelieferten Teiles den Vertrag durch eine dem Erben des Verfassers gegenber abzugebende Erkl„rung aufrechtzuerhalten.
(2) 1Der Erbe kann dem Verleger zur Ausbung des in Absatz 1 bezeichneten Rechtes eine angemessene Frist bestimmen. 2Das Recht erlischt, wenn sich der Verleger nicht vor dem Ablaufe der Frist fr die Aufrechterhaltung des Vertrags erkl„rt.
(3) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn die Vollendung des Werkes infolge eines sonstigen nicht von dem Verfasser zu vertretenden Umstandes unm”glich wird.

 35.
(1) 1Bis zum Beginne der Vervielf„ltigung ist der Verfasser berechtigt, von dem Verlagsvertrage zurckzutreten, wenn sich Umst„nde ergeben, die bei dem Abschlusse des Vertrags nicht vorauszusehen waren und den Verfasser bei Kenntnis der Sachlage und verst„ndiger Wrdigung des Falles von der Herausgabe des Werkes zurckgehalten haben wrden. 2Ist der Verleger befugt, eine neue Auflage zu veranstalten, so findet fr die Auflage diese Vorschrift entsprechende Anwendung.
(2) 1Erkl„rt der Verfasser auf Grund der Vorschrift des Absatzes 1 den Rcktritt, so ist er dem Verleger zum Ersatze der von diesem gemachten Aufwendungen verpflichtet. 2Gibt er innerhalb eines Jahres seit dem Rcktritte das Werk anderweit heraus, so ist er zum Schadensersatze wegen Nichterfllung verpflichtet; diese Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verfasser dem Verleger den Antrag, den Vertrag nachtr„glich zur Ausfhrung zu bringen, gemacht und der Verleger den Antrag nicht angenommen hat.

 36.
(1) Wird ber das Verm”gen des Verlegers der Konkurs er”ffnet, so finden die Vorschriften des  17 der Konkursordnung auch dann Anwendung, wenn das Werk bereits vor der Er”ffnung des Verfahrens abgeliefert worden war.
(2) 1Besteht der Konkursverwalter auf der Erfllung des Vertrags, so tritt, wenn er die Rechte des Verlegers auf einen anderen bertr„gt, dieser an Stelle der Konkursmasse in die sich aus dem Vertragsverh„ltnis ergebenden Verpflichtungen ein. 2Die Konkursmasse haftet jedoch, wenn der Erwerber die Verpflichtungen nicht erfllt, fr den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Brge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. 3Wird das Konkursverfahren aufgehoben, so sind die aus dieser Haftung sich ergebenden Ansprche des Verfassers gegen die Masse sicherzustellen.
(3) War zur Zeit der Er”ffnung des Verfahrens mit der Vervielf„ltigung noch nicht begonnen, so kann der Verfasser von dem Vertrage zurcktreten.

 37.
1Auf das in den  17, 30, 35, 36 bestimmte Rcktrittsrecht finden die fr das vertragsm„áige Rcktrittsrecht geltenden Vorschriften der  346 bis 356 des Brgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. 2Erfolgt der Rcktritt wegen eines Umstandes, den der andere Teil nicht zu vertreten hat, so haftet dieser nur nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.

 38.
(1) 1Wird der Rcktritt von dem Verlagsvertrag erkl„rt, nachdem das Werk ganz oder zum Teil abgeliefert worden ist, so h„ngt es von den Umst„nden ab, ob der Vertrag teilweise aufrechterhalten bleibt. 2Es begrndet keinen Unterschied, ob der Rcktritt auf Grund des Gesetzes oder eines Vorbehalts im Vertrag erfolgt.
(2) Im Zweifel bleibt der Vertrag insoweit aufrechterhalten, als er sich auf die nicht mehr zur Verfgung des Verlegers stehenden Abzge, auf frhere Abteilungen des Werkes oder auf „ltere Auflagen erstreckt.
(3) Soweit der Vertrag aufrechterhalten bleibt, kann der Verfasser einen entsprechenden Teil der Vergtung verlangen.
(4) Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Vertrag in anderer Weise rckg„ngig wird.

 39.
(1) Soll Gegenstand des Vertrags ein Werk sein, an dem ein Urheberrecht nicht besteht, so ist der Verfasser zur Verschaffung des Verlagsrechts nicht verpflichtet.
(2) Verschweigt der Verfasser arglistig, daá das Werk bereits anderweit in Verlag gegeben oder ver”ffentlicht worden ist, so finden die Vorschriften des brgerlichen Rechtes, welche fr die dem Verk„ufer wegen eines Mangels im Rechte obliegende Gew„hrleistungspflicht gelten, entsprechende Anwendung.
(3) 1Der Verfasser hat sich der Vervielf„ltigung und Verbreitung des Werkes gem„á den Vorschriften des  2 in gleicher Weise zu enthalten, wie wenn an dem Werke ein Urheberrecht best„nde. 2Diese Beschr„nkung f„llt weg, wenn seit der Ver”ffentlichung des Werkes durch den Verleger sechs Monate abgelaufen sind.

 40.
1Im Falle des  39 verbleibt dem Verleger die Befugnis, das von ihm ver”ffentlichte Werk gleich jedem Dritten von neuem unver„ndert oder mit Žnderungen zu vervielf„ltigen. 2Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn nach dem Vertrage die Herstellung neuer Auflagen oder weiterer Abzge von der Zahlung einer besonderen Vergtung abh„ngig ist.

 41.
Werden fr eine Zeitung, eine Zeitschrift oder ein sonstiges periodisches Sammelwerk Beitr„ge zur Ver”ffentlichung angenommen, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit sich nicht aus den  42 bis 46 ein anderes ergibt.

 42.
(aufgehoben)

 43.
1Der Verleger ist in der Zahl der von dem Sammelwerke herzustellenden Abzge, die den Beitrag enthalten, nicht beschr„nkt. 2Die Vorschrift des  20 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

 44.
Soll der Beitrag ohne den Namen des Verfassers erscheinen, so ist der Verleger befugt, an der Fassung solche Žnderungen vorzunehmen, welche bei Sammelwerken derselben Art blich sind.

 45.
(1) 1Wird der Beitrag nicht innerhalb eines Jahres nach der Ablieferung an den Verleger ver”ffentlicht, so kann der Verfasser das Vertragsverh„ltnis kndigen. 2Der Anspruch auf die Vergtung bleibt unberhrt.
(2) Ein Anspruch auf Vervielf„ltigung und Verbreitung des Beitrags oder auf Schadensersatz wegen Nichterfllung steht dem Verfasser nur zu, wenn ihm der Zeitpunkt, in welchem der Beitrag erscheinen soll, von dem Verleger bezeichnet worden ist.

 46.
(1) Erscheint der Beitrag in einer Zeitung, so kann der Verfasser Freiexemplare nicht verlangen.
(2) Der Verleger ist nicht verpflichtet, dem Verfasser Abzge zum Buchh„ndlerpreise zu berlassen.

 47.
(1) šbernimmt jemand die Herstellung eines Werkes nach einem Plane, in welchem ihm der Besteller den Inhalt des Werkes sowie die Art und Weise der Behandlung genau vorschreibt, so ist der Besteller im Zweifel zur Vervielf„ltigung und Verbreitung nicht verpflichtet.
(2) Das gleiche gilt, wenn sich die T„tigkeit auf die Mitarbeit an enzyklop„dischen Unternehmungen oder auf Hilfs- oder Nebenarbeiten fr das Werk eines anderen oder fr ein Sammelwerk beschr„nkt.

 48.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch dann Anwendung, wenn derjenige, welcher mit dem Verleger den Vertrag abschlieát, nicht der Verfasser ist.

 49.
(gegenstandslos)

 50.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1902 in Kraft.

 

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