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VERMBDV

 

Verm”gensbildungs-DV (VermBDV)


 1.
Auf das Verfahren bei der Festsetzung, Auszahlung und Rckzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage sind neben den in  14 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Vorschriften die fr die Einkommensteuer und Lohnsteuer geltenden Regelungen sinngem„á anzuwenden, soweit sich aus den nachstehenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

 2.
(1) Der Arbeitgeber hat bei šberweisung verm”genswirksamer Leistungen im Dezember und Januar eines Kalenderjahres dem Kreditinstitut oder dem Unternehmen, bei dem die verm”genswirksamen Leistungen angelegt werden, das Kalenderjahr mitzuteilen, dem die verm”genswirksamen Leistungen zuzuordnen sind.
(2) 1 Werden bei einer Anlage nach  2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes oder  17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Fnften Verm”gensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1989 (BGBl I S. 137)

  1. Wohnbau-Sparvertr„ge in Baufinanzierungsvertr„ge umgewandelt ( 12 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchfhrung des Wohnungsbau-Pr„miengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994, BGBl I S. 1446),
  2. Baufinanzierungsvertr„ge in Wohnbau-Sparvertr„ge umgewandelt ( 18 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchfhrung des Wohnungsbau-Pr„miengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994, BGBl I S. 1446) oder
  3. Sparbeitr„ge auf einen von dem Arbeitnehmer oder seinem Ehegatten abgeschlossenen Bausparvertrag berwiesen ( 4 Abs. 3 Nr. 7 des Fnften Verm”gensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987, BGBl I S. 630),

so hat das Kreditinstitut oder Unternehmen, bei dem die verm”genswirksamen Leistungen angelegt worden sind, dem neuen Kreditinstitut oder Unternehmen den Betrag der verm”genswirksamen Leistungen, das Kalenderjahr, dem sie zuzuordnen sind, das Ende der Sperrfrist, seinen Institutsschlssel ( 5 Abs. 2) und die bisherige Vertragsnummer des Arbeitnehmers unverzglich schriftlich mitzuteilen. 2 Das neue Kreditinstitut oder Unternehmen hat die Angaben aufzuzeichnen.
(3) 1 Das Kreditinstitut, bei dem verm”genswirksame Leistungen auf Grund eines Vertrags im Sinne des  4 des Gesetzes angelegt werden, hat

  1. dem Arbeitgeber, der mit den verm”genswirksamen Leistungen erworbene Wertpapiere verwahrt oder an dessen Unternehmen eine nichtverbriefte Verm”gensbeteiligung im Sinne des  2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g bis l des Gesetzes mit den verm”genswirksamen Leistungen begrndet oder erworben wird, oder
  2. dem Unternehmen, an dem eine nichtverbriefte Verm”gensbeteiligung im Sinne des  2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g bis l des Gesetzes mit den verm”genswirksamen Leistungen begrndet oder erworben wird,

das Ende der fr die verm”genswirksamen Leistungen geltenden Sperrfrist unverzglich schriftlich mitzuteilen. 2 Wenn ber die verbrieften oder nichtverbrieften Verm”gensbeteiligungen vor Ablauf der Sperrfrist verfgt worden ist, hat dies der Arbeitgeber oder das Unternehmen dem Kreditinstitut unverzglich mitzuteilen.
(4) 1 Der Arbeitgeber, bei dem verm”genswirksame Leistungen auf Grund eines Vertrags im Sinne des  5 des Gesetzes angelegt werden, hat dem vom Arbeitnehmer benannten Kreditinstitut, das die erworbenen Wertpapiere verwahrt, das Ende der fr die verm”genswirksamen Leistungen geltenden Sperrfrist unverzglich schriftlich mitzuteilen. 2 Wenn ber die Wertpapiere vor Ablauf der Sperrfrist verfgt worden ist, hat dies das Kreditinstitut dem Arbeitgeber unverzglich mitzuteilen.

 3.
(1) 1 Das Unternehmen, an dem eine nichtverbriefte Verm”gensbeteiligung im Sinne des  2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g bis l des Gesetzes auf Grund eines Vertrags im Sinne des  6 Abs. 2 oder des  7 Abs. 2 des Gesetzes mit verm”genswirksamen Leistungen begrndet oder erworben wird, hat den Betrag der verm”genswirksamen Leistungen und das Kalenderjahr dem sie zuzuordnen sind, sowie das Ende der Sperrfrist aufzuzeichnen. 2 Bei Vertr„gen im Sinne des  4 des Gesetzes gengt die Aufzeichnung des Endes der Sperrfrist.
(2) Zu den Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 ist auch der Arbeitgeber verpflichtet, an dessen Unternehmen eine nichtverbriefte Verm”gensbeteiligung im Sinne des  2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g bis l des Gesetzes auf Grund eines Vertrags im Sinne des  6 Abs. 1 oder des  7 Abs. 1 des Gesetzes mit verm”genswirksamen Leistungen begrndet oder erworben wird.

 4.
(1) Wertpapiere, die auf Grund eines Vertrags im Sinne des  4 des Gesetzes mit verm”genswirksamen Leistungen erworben werden, sind auf den Namen des Arbeitnehmers dadurch festzulegen, daá sie fr die Dauer der Sperrfrist wie folgt in Verwahrung gegeben werden:

  1. 1 Erwirbt der Arbeitnehmer Einzelurkunden, so mssen diese in das Depot bei dem Kreditinstitut gegeben werden, mit dem er den Sparvertrag abgeschlossen hat. 2 Das Kreditinstitut muá in den Depotbchern einen Sperrvermerk fr die Dauer der Sperrfrist anbringen. 3 Bei Drittverwahrung gengt ein Sperrvermerk im Kundenkonto beim erstverwahrenden Kreditinstitut.
  2. Erwirbt der Arbeitnehmer Anteile an einem Sammelbestand von Wertpapieren oder werden Wertpapiere bei einer Wertpapiersammelbank in Sammelverwahrung gegeben, so muá das Kreditinstitut einen Sperrvermerk in das Depotkonto eintragen.

(2) 1 Wertpapiere nach Absatz 1 Satz 1,

  1. die eine Verm”gensbeteiligung an Unternehmen des Arbeitgebers oder eine gleichgestellte Verm”gensbeteiligung ( 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) verbriefen oder
  2. die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erwirbt,

k”nnen auch vom Arbeitgeber verwahrt werden. 2 Der Arbeitgeber hat die Verwahrung sowie das Ende der Sperrfrist aufzuzeichnen.
(3) 1 Wertpapiere, die auf Grund eines Vertrags im Sinne des  5 des Gesetzes erworben werden, sind festzulegen durch Verwahrung

  1. beim Arbeitgeber oder
  2. im Auftrag des Arbeitgebers bei einem Dritten oder
  3. bei einem vom Arbeitnehmer benannten inl„ndischen Kreditinstitut.
  4. In den F„llen der Nummern 1 und 2 hat der Arbeitgeber die Verwahrung, den Betrag der verm”genswirksamen Leistungen, das Kalenderjahr, dem sie zuzuordnen sind, und das Ende der Sperrfrist aufzuzeichnen. 3 Im Falle der Nummer 3 hat das Kreditinstitut das Ende der Sperrfrist aufzuzeichnen.

(4) Bei einer Verwahrung durch ein Kreditinstitut hat der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach dem Erwerb der Wertpapiere dem Arbeitgeber eine Bescheinigung des Kreditinstituts darber vorzulegen, daá die Wertpapiere entsprechend Absatz 1 in Verwahrung genommen worden sind.

 5.
(1) 1 Die Bescheinigung nach  15 Abs. 1 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen. 2 Verm”genswirksame Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1994 angelegt werden, sind nach amtlich vorgeschriebenem datenerfassungsgerechten Vordruck zu bescheinigen.
(2) 1 Das Kreditinstitut, das Unternehmen oder der Arbeitgeber, bei dem verm”genswirksame Leistungen nach  2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 bis 4 des Gesetzes oder nach  17 Abs. 5 Satz 1 des Fnften Verm”gensbildungsgesetzes in der am 19. Januar 1989 geltenden Fassung (BGBl I S. 137) angelegt werden, hat in der Bescheinigung seinen Institutsschlssel und die Vertragsnummer des Arbeitnehmers anzugeben; dies gilt nicht fr Anlagen nach  2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes in Verbindung mit  2 Abs. 1 Nr. 2 des Wohnungsbau-Pr„miengesetzes. 2 Der Institutsschlssel ist bei der Zentralstelle der L„nder anzufordern. 3
Bei der Anforderung sind anzugeben

  1. Name und Anschrift des anfordernden Kreditinstituts, Unternehmens oder Arbeitgebers,
  2. Bankverbindung fr die šberweisung der Arbeitnehmer-Sparzulagen,
  3. Lieferanschrift fr die šbersendung von Datentr„gern.
  4. Die Vertragsnummer darf keine Sonderzeichen enthalten.

(3) Der Arbeitgeber oder das Unternehmen, bei dem verm”genswirksame Leistungen nach  2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 bis 4 des Gesetzes angelegt werden, hat in der Bescheinigung fr verm”genswirksame Leistungen, die noch nicht zum Erwerb von Wertpapieren oder zur Begrndung von Rechten verwendet worden sind, als Ende der Sperrfrist den 31. Dezember des sechsten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr anzugeben, dem die verm”genswirksamen Leistungen zuzuordnen sind.
(4) 1 In der Bescheinigung ber verm”genswirksame Leistungen, die nach  2 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 des Gesetzes oder nach  17 Abs. 5 Satz 1 des Fnften Verm”gensbildungsgesetzes in der am 19. Januar 1989 geltenden Fassung (BGBl I S. 137) bei Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen angelegt worden sind, ist bei einer unsch„dlichen vorzeitigen Verfgung als Ende der Sperrfrist der Zeitpunkt dieser Verfgung anzugeben. 2 Dies gilt bei Zuteilung eines Bausparvertrags entsprechend.
(5) Bei einer sch„dlichen vorzeitigen Verfgung ber verm”genswirksame Leistungen, die nach  2 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 des Gesetzes oder nach  17 Abs. 5 Satz 1 des Fnften Verm”gensbildungsgesetzes in der am 19. Januar 1989 geltenden Fassung (BGBl I S. 137) bei Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen angelegt worden sind, darf eine Bescheinigung nicht erteilt werden.

 6.
(1) 1 Die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage ist regelm„áig mit der Einkommensteuererkl„rung zu beantragen. 2 Die festzusetzende Arbeitnehmer-Sparzulage ist auf den n„chsten vollen Deutsche-Mark-Betrag aufzurunden. 2 Sind fr den Arbeitnehmer die verm”genswirksamen Leistungen eines Kalenderjahres auf mehr als einem der in  2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes und der in  17 Abs. 5 Satz 1 des Fnften Verm”gensbildungsgesetzes in der am 19. Januar 1989 geltenden Fassung (BGBl I S. 137) bezeichneten Anlagevertr„ge angelegt worden, so gilt die Aufrundung fr jeden Vertrag.
(2) 1 Festgesetzte, noch nicht f„llige Arbeitnehmer-Sparzulagen sind der Zentralstelle der L„nder zur Aufzeichnung der fr ihre Auszahlung notwendigen Daten mitzuteilen. 2 Das gilt auch fr die Žnderung festgesetzter Arbeitnehmer-Sparzulagen sowie in den F„llen, in denen festgesetzte Arbeitnehmer-Sparzulagen nach Auswertung einer Anzeige ber die teilweise sch„dliche vorzeitige Verfgung ( 8 Abs. 4 Satz 2) unberhrt bleiben.
(3) Werden bei einer Anlage nach  2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 bis 4 des Gesetzes oder nach  17 Abs. 5 Satz 1 des Fnften Verm”gensbildungsgesetzes in der am 19. Januar 1989 geltenden Fassung (BGBl I S. 137) vor Ablauf der Sperrfrist teilweise Betr„ge zurckgezahlt, Ansprche aus dem Vertrag abgetreten oder beliehen, die Bauspar- oder Versicherungssumme ausgezahlt, die Festlegung aufgehoben oder Spitzenbetr„ge nach  4 Abs. 3 des Gesetzes oder des  5 Abs. 3 des Fnften Verm”gensbildungsgesetzes in der am 19. Februar 1987 geltenden Fassung (BGBl I S. 630) von mehr als 300 Deutsche Mark nicht rechtzeitig verwendet, so gelten fr die Festsetzung oder Neufestsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage die Betr„ge in folgender Reihenfolge als zurckgezahlt:

  1. Betr„ge, die keine verm”genswirksamen Leistungen sind,
  2. verm”genswirksame Leistungen, fr die keine Arbeitnehmer-Sparzulage festgesetzt worden ist,
  3. verm”genswirksame Leistungen, fr die eine Arbeitnehmer-Sparzulage festgesetzt worden ist.

(4) 1 In den F„llen des  4 Abs. 4 Nr. 6 des Gesetzes oder des  5 Abs. 4 des Fnften Verm”gensbildungsgesetzes in der am 19. Februar 1987 geltenden Fassung (BGBl I S. 630) gilt fr die Festsetzung oder Neufestsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage der nicht wiederverwendete Erl”s, wenn er 300 Deutsche Mark bersteigt, in folgender Reihenfolge als zurckgezahlt:

  1. Betr„ge, die keine verm”genswirksamen Leistungen sind,
  2. verm”genswirksame Leistungen, fr die keine Arbeitnehmer-Sparzulage festgesetzt worden ist,
  3. verm”genswirksame Leistungen, fr die eine Arbeitnehmer-Sparzulage festgesetzt worden ist.
  4. Maágebend sind die bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr der Ver„uáerung vorangeht, angelegten Betr„ge.

 7.
(1) Die festgesetzte Arbeitnehmer-Sparzulage ist vom Finanzamt an den Arbeitnehmer auszuzahlen

  1. bei einer Anlage nach  2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes in Verbindung mit  2 Abs. 1 Nr. 2 des Wohnungsbau-Pr„miengesetzes sowie bei einer Anlage nach  2 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes;
  2. bei einer Anlage nach  2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 bis 4 des Gesetzes oder nach  17 Abs. 5 Satz 1 des Fnften Verm”gensbildungsgesetzes in der am 19. Januar 1989 geltenden Fassung (BGBl I S. 137), wenn im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids ber die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage die fr die Anlageform vorgeschriebene Sperrfrist oder die im Wohnungsbau-Pr„miengesetz oder in der Verordnung zur Durchfhrung des Wohnungsbau-Pr„miengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (BGBl I S. 1446) genannten Sperr- und Rckzahlungsfristen abgelaufen sind;
  3. in den F„llen des  5 Abs. 4;
  4. bei einer Anlage nach  2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes, wenn eine unsch„dliche vorzeitige Verfgung vorliegt.

(2) 1 Die bei der Zentralstelle der L„nder aufgezeichneten Arbeitnehmer-Sparzulagen fr Anlagen nach  2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 bis 4 des Gesetzes oder nach  17 Abs. 5 Satz 1 des Fnften Verm”gensbildungsgesetzes in der am 19. Januar 1989 geltenden Fassung (BGBl I S. 137) sind dem Kreditinstitut, dem Unternehmen oder dem Arbeitgeber, bei dem die verm”genswirksamen Leistungen angelegt worden sind, zugunsten des Arbeitnehmers zu berweisen. 2 Die šberweisung ist in den F„llen des  14 Abs. 4 Satz 4 Buchstabe c und d des Gesetzes bis zum Ende des Kalendermonats vorzunehmen, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Zuteilung oder die unsch„dliche vorzeitige Verfgung angezeigt worden ist.

 8 Anzeigepflichten des Kreditinstituts, des Unternehmens oder des Arbeitgebers
(1) Der Zentralstelle der L„nder ist anzuzeigen,
1. von dem Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen, das bei ihm nach  2 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 des Gesetzes oder  17 Abs. 5 Satz 1 des Fnften Verm”gensbildungsgesetzes in der am 19. Januar 1989 geltenden Fassung (BGBl I S. 137) angelegte verm”genswirksame Leistungen nach  15 Abs. 1 des Gesetzes bescheinigt hat, wenn vor Ablauf der Sperrfrist
a) verm”genswirksame Leistungen zurckgezahlt werden,
b) ber Ansprche aus einem Vertrag im Sinne des  4 des Gesetzes, einem Bausparvertrag oder einem Vertrag nach  17 Abs. 5 Satz 1 des Fnften Verm”gensbildungsgesetzes in der am 19. Januar 1989 geltenden Fassung (BGBl I S. 137) durch Rckzahlung, Abtretung, Beleihung oder in anderer Weise verfgt wird,
c) die Festlegung erworbener Wertpapiere aufgehoben oder ber solche Wertpapiere verfgt wird,
d) der Bausparvertrag zugeteilt oder die Bausparsumme ausgezahlt wird oder
e) die Versicherungssumme ausgezahlt oder der Versicherungsvertrag in einen Vertrag umgewandelt wird, der die Voraussetzungen des in  17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Fnften Verm”gensbildungsgesetzes in der am 19. Januar 1989 geltenden Fassung (BGBl I S. 137) bezeichneten Vertrags nicht erfllt;
2. von dem Kreditinstitut, bei dem verm”genswirksame Leistungen nach  4 des Gesetzes oder  17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Fnften Verm”gensbildungsgesetzes in der am 19. Januar 1989 geltenden Fassung (BGBl I S. 137) angelegt worden sind, wenn Spitzenbetr„ge nach  4 Abs. 3 oder Abs. 4 Nr. 6 des Gesetzes oder  5 Abs. 3 oder 4 des Fnften Verm”gensbildungsgesetzes in der am 19. Februar 1987 geltenden Fassung (BGBl I S. 630) von mehr als 300 Deutsche Mark nicht rechtzeitig verwendet oder wiederverwendet worden sind;
3. von dem Kreditinstitut, dem nach  2 Abs. 3 Satz 2 mitgeteilt worden ist, daá ber verbriefte oder nichtverbriefte Verm”gensbeteiligungen vor Ablauf der Sperrfrist verfgt worden ist;
4. von dem Unternehmen oder Arbeitgeber, bei dem eine nichtverbriefte Verm”gensbeteiligung nach  2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g bis l des Gesetzes auf Grund eines Vertrags nach  6 oder  7 des Gesetzes mit verm”genswirksamen Leistungen begrndet oder erworben worden ist, wenn vor Ablauf der Sperrfrist ber die Verm”gensbeteiligung verfgt wird oder wenn der Arbeitnehmer die Verm”gensbeteiligung nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres erhalten hat, das auf das Kalenderjahr der verm”genswirksamen Leistungen folgt;
5. von dem Arbeitgeber, der Wertpapiere nach  4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 verwahrt oder bei einem Dritten verwahren l„át, wenn vor Ablauf der Sperrfrist die Festlegung von Wertpapieren aufgehoben oder ber Wertpapiere verfgt wird oder wenn bei einer Verwahrung nach  4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Arbeitnehmer die Verwahrungsbescheinigung nach  4 Abs. 4 nicht rechtzeitig vorlegt;
6. von dem Arbeitgeber, bei dem verm”genswirksame Leistungen auf Grund eines Vertrags im Sinne des  5 des Gesetzes angelegt werden, wenn ihm die Mitteilung des Kreditinstituts nach  2 Abs. 4 Satz 2 zugegangen ist oder wenn der Arbeitnehmer mit den verm”genswirksamen Leistungen eines Kalenderjahres nicht bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres die Wertpapiere erworben hat.
(2) 1 Das Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen hat in den Anzeigen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 zu kennzeichnen, ob eine unsch„dliche, vollst„ndig sch„dliche oder teilweise sch„dliche vorzeitige Verfgung vorliegt. 2 Der Betrag, ber den sch„dlich vorzeitig verfgt worden ist, sowie die in den einzelnen Kalenderjahren jeweils angelegten verm”genswirksamen Leistungen sind nur in Anzeigen ber teilweise sch„dliche vorzeitige Verfgungen anzugeben.
(3) Die Anzeigen nach Absatz 1 sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenbermittlung auf amtlich vorgeschriebenen maschinell verwertbaren Datentr„gern fr die innerhalb eines Kalendermonats bekannt gewordenen vorzeitigen Verfgungen der Zentralstelle der L„nder jeweils sp„testens bis zum 15. Tag des folgenden Kalendermonats zuzuleiten.
(4) 1 Sind bei der Zentralstelle der L„nder Arbeitnehmer-Sparzulagen fr F„lle aufgezeichnet,

  1. die nach Absatz 1 Nr. 4 bis 6 angezeigt werden oder
  2. die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 angezeigt werden, wenn die Anzeigen als vollst„ndig oder teilweise sch„dliche vorzeitige Verfgung gekennzeichnet sind,

so hat die Zentralstelle die Auszahlung der aufgezeichneten Arbeitnehmer-Sparzulagen zu sperren. 2 Die Zentralstelle hat die Anzeigen um ihre Aufzeichnungen zu erg„nzen und zur Auswertung dem Finanzamt zu bermitteln, das nach Kenntnis der Zentralstelle zuletzt eine Arbeitnehmer-Sparzulage fr den Arbeitnehmer festgesetzt hat.

 9.
1 Das fr die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem Einkommen zust„ndige Finanzamt ( 19 der Abgabenordnung) hat eine zu Unrecht gezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage vom Arbeitnehmer zurckzufordern. 2 Die Rckforderung unterbleibt, wenn der zurckzufordernde Betrag fnf Deutsche Mark nicht bersteigt.

 10.
1  8 dieser Verordnung ist auf verm”genswirksame Leistungen, ber die nach dem 31. Dezember 1994 vorzeitig verfgt worden ist, anzuwenden. 2 Im brigen ist diese Verordnung auf verm”genswirksame Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1993 angelegt werden, anzuwenden.

 11.
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.
(2) 1 Die Verordnung zur Durchfhrung des Fnften Verm”gensbildungsgesetzes vom 4. Dezember 1991 (BGBl I S. 1556), ge„ndert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl I S. 2310), tritt am Tage nach der Verkndung dieser Verordnung auáer Kraft. 2 Sie ist auf verm”genswirksame Leistungen, die vor dem 1. Januar 1994 angelegt worden sind, weiter anzuwenden;  7 ist auch auf verm”genswirksame Leistungen, ber die vor dem 1. Januar 1995 vorzeitig verfgt worden ist, weiter anzuwenden. 3 Im brigen ist die Verordnung zur Durchfhrung des Fnften Verm”gensbildungsgesetzes vom 4. Dezember 1991 auf verm”genswirksame Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1993 angelegt worden sind, nicht mehr anzuwenden.

 

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