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VERMBG5

 

Fnftes Verm”gensbildungsgesetz (5. VermBG)


 1.
(1) Die Verm”gensbildung der Arbeitnehmer durch vereinbarte verm”genswirksame Leistungen der Arbeitgeber wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes gef”rdert.
(2) 1 Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschlieálich der zu ihrer Berufsausbildung Besch„ftigten. 2 Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Besch„ftigten.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht

  1. fr verm”genswirksame Leistungen juristischer Personen an Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
  2. fr verm”genswirksame Leistungen von Personengesamtheiten an die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen.

(4) Fr Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie berufsm„áige Angeh”rige und Angeh”rige auf Zeit des Zivilschutzkorps gelten die nachstehenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

 2.
(1) Verm”genswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber fr den Arbeitnehmer anlegt
1. als Sparbeitr„ge des Arbeitnehmers auf Grund eines Sparvertrags ber Wertpapiere oder andere Verm”gensbeteiligungen ( 4)
a) zum Erwerb von Aktien, die vom Arbeitgeber ausgegeben werden oder an einer deutschen B”rse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind,
b) zum Erwerb von Wandelschuldverschreibungen, die vom Arbeitgeber ausgegeben werden oder an einer deutschen B”rse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, sowie von Gewinnschuldverschreibungen, die vom Arbeitgeber ausgegeben werden, zum Erwerb von Namensschuldverschreibungen des Arbeitgebers jedoch nur dann, wenn auf dessen Kosten die Ansprche des Arbeitnehmers aus der Schuldverschreibung durch ein Kreditinstitut verbrgt oder durch ein Versicherungsunternehmen privatrechtlich gesichert sind und das Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Gesch„ftsbetrieb befugt ist,
c) zum Erwerb von Anteilscheinen an einem Wertpapier-Sonderverm”gen, die von Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des Gesetzes ber Kapitalanlagegesellschaften ausgegeben werden, wenn nach dem Rechenschaftsbericht fr das vorletzte Gesch„ftsjahr, das dem Kalenderjahr des Abschlusses des Vertrags im Sinne des  4 oder des  5 vorausgeht, der Wert der Aktien in diesem Wertpapier-Sonderverm”gen 70 vom Hundert des Werts der in diesem Sonderverm”gen befindlichen Wertpapiere nicht unterschreitet; fr neu aufgelegte Wertpapier-Sonderverm”gen ist fr das erste und zweite Gesch„ftsjahr der erste Rechenschaftsbericht oder der erste Halbjahresbericht nach Auflegung des Sonderverm”gens maágebend,
d) zum Erwerb von Anteilscheinen an einem Beteiligungs-Sonderverm”gen, die von Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des Gesetzes ber Kapitalanlagegesellschaften ausgegeben werden, wenn nach dem Rechenschaftsbericht fr das vorletzte Gesch„ftsjahr, das dem Kalenderjahr des Abschlusses des Vertrags im Sinne des  4 oder des  5 vorausgeht, der Wert der Aktien und stillen Beteiligungen in diesem Beteiligungs-Sonderverm”gen 70 vom Hundert des Werts der in diesem Sonderverm”gen befindlichen Wertpapiere und stillen Beteiligungen nicht unterschreitet; fr neu aufgelegte Beteiligungs-Sonderverm”gen ist fr das erste und zweite Gesch„ftsjahr der erste Rechenschaftsbericht oder der erste Halbjahresbericht nach Auflegung des Sonderverm”gens maágebend,
e) zum Erwerb von Anteilscheinen an einem ausl„ndischen Recht unterstehenden Verm”gen aus Wertpapieren, wenn die Anteilscheine nach dem Auslandinvestment-Gesetz im Wege des ”ffentlichen Anbietens, der ”ffentlichen Werbung oder in „hnlicher Weise vertrieben werden drfen und nach dem gem„á  4 Abs. 1 Nr. 1 oder  15b Satz 1 des Auslandinvestment-Gesetzes ver”ffentlichten Rechenschaftsbericht fr das vorletzte Gesch„ftsjahr, das dem Kalenderjahr des Abschlusses des Vertrags im Sinne des  4 oder des  5 vorausgeht, der Wert der Aktien in diesem Verm”gen 70 vom Hundert des Werts der in diesem Verm”gen befindlichen Wertpapiere nicht unterschreitet; beim Erwerb verbriefter EG-Investmentanteile gem„á  15 des Auslandinvestment-Gesetzes ist fr neu aufgelegte Verm”gen aus Wertpapieren fr das erste und zweite Gesch„ftsjahr der erste Rechenschaftsbericht oder der erste Halbjahresbericht nach Auflegung des Verm”gens maágebend,
f) zum Erwerb von Genuáscheinen, die vom Arbeitgeber als Wertpapiere ausgegeben werden oder an einer deutschen B”rse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind und von Unternehmen mit Sitz und Gesch„ftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die keine Kreditinstitute sind, ausgegeben werden, wenn mit den Genuáscheinen das Recht am Gewinn eines Unternehmens verbunden ist und der Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer im Sinne des  15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes anzusehen ist,
g) zur Begrndung oder zum Erwerb eines Gesch„ftsguthabens bei einer Genossenschaft mit Sitz und Gesch„ftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes; ist die Genossenschaft nicht der Arbeitgeber, so setzt die Anlage verm”genswirksamer Leistungen voraus, daá die Genossenschaft entweder ein Kreditinstitut oder eine Bau- oder Wohnungsgenossenschaft im Sinne des  2 Abs. 1 Nr. 2 des Wohnungsbau-Pr„miengesetzes ist, die zum Zeitpunkt der Begrndung oder des Erwerbs des Gesch„ftsguthabens seit mindestens drei Jahren im Genossenschaftsregister ohne wesentliche Žnderung ihres Unternehmensgegenstandes eingetragen und nicht aufgel”st ist oder Sitz und Gesch„ftsleitung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hat und dort entweder am 1. Juli 1990 als Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft, Gemeinntzige Wohnungsbaugenossenschaft oder sonstige Wohnungsbaugenossenschaft bestanden oder einen nicht unwesentlichen Teil von Wohnungen aus dem Bestand einer solchen Bau- oder Wohnungsgenossenschaft erworben hat,
h) zur šbernahme einer Stammeinlage oder zum Erwerb eines Gesch„ftsanteils an einer Gesellschaft mit beschr„nkter Haftung mit Sitz und Gesch„ftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn die Gesellschaft das Unternehmen des Arbeitgebers ist,
i) zur Begrndung oder zum Erwerb einer Beteiligung als stiller Gesellschafter im Sinne des  230 des Handelsgesetzbuchs am Unternehmen des Arbeitgebers mit Sitz und Gesch„ftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer im Sinne des  15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes anzusehen ist,
k) zur Begrndung oder zum Erwerb einer Darlehensforderung gegen den Arbeitgeber, wenn auf dessen Kosten die Ansprche des Arbeitnehmers aus dem Darlehensvertrag durch ein Kreditinstitut verbrgt oder durch ein Versicherungsunternehmen privatrechtlich gesichert sind und das Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Gesch„ftsbetrieb befugt ist,
l) zur Begrndung oder zum Erwerb eines Genuárechts am Unternehmen des Arbeitgebers mit Sitz und Gesch„ftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn damit das Recht am Gewinn dieses Unternehmens verbunden ist, der Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer im Sinne des  15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes anzusehen ist und ber das Genuárecht kein Genuáschein im Sinne des Buchstaben f ausgegeben wird,
2. als Aufwendungen des Arbeitnehmers auf Grund eines Wertpapier-Kaufvertrags ( 5),
3. als Aufwendungen des Arbeitnehmers auf Grund eines Beteiligungs-Vertrags ( 6) oder eines Beteiligungs-Kaufvertrags ( 7),
4. als Aufwendungen des Arbeitnehmers nach den Vorschriften des Wohnungsbau-Pr„miengesetzes; die Voraussetzungen fr die Gew„hrung einer Pr„mie nach dem Wohnungsbau-Pr„miengesetz brauchen nicht vorzuliegen; die Anlage verm”genswirksamer Leistungen als Aufwendungen nach  2 Abs. 1 Nr. 2 des Wohnungsbau-Pr„miengesetzes fr den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften setzt voraus, daá die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe g zweiter Halbsatz erfllt sind,
5. als Aufwendungen des Arbeitnehmers
a) zum Bau, zum Erwerb, zum Ausbau oder zur Erweiterung eines im Inland belegenen Wohngeb„udes oder einer im Inland belegenen Eigentumswohnung,
b) zum Erwerb eines Dauerwohnrechts im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes an einer im Inland belegenen Wohnung,
c) zum Erwerb eines im Inland belegenen Grundstcks zum Zwecke des Wohnungsbaus oder
d) zur Erfllung von Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c bezeichneten Vorhaben eingegangen sind;
die F”rderung der Aufwendungen nach den Buchstaben a bis c setzt voraus, daá sie unmittelbar fr die dort bezeichneten Vorhaben verwendet werden,
6. als Sparbeitr„ge des Arbeitnehmers auf Grund eines Sparvertrags ( 8),
7. als Beitr„ge des Arbeitnehmers auf Grund eines Kapitalversicherungsvertrags ( 9),
8. als Aufwendungen des Arbeitnehmers, der nach  18 Abs. 2 oder 3 die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft oder Gesellschaft mit beschr„nkter Haftung gekndigt hat, zur Erfllung von Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft, die nach dem 31. Dezember 1994 fortbestehen oder entstehen.
(2) 1 Aktien, Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen oder Genuáscheine eines Unternehmens, das im Sinne des  18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist, stehen Aktien, Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen oder Genuáscheinen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, b oder f gleich, die vom Arbeitgeber ausgegeben werden. 2 Ein Gesch„ftsguthaben bei einer Genossenschaft mit Sitz und Gesch„ftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die im Sinne des  18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist, steht einem Gesch„ftsguthaben im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe g bei einer Genossenschaft, die das Unternehmen des Arbeitgebers ist, gleich. 3 Eine Stammeinlage oder ein Gesch„ftsanteil an einer Gesellschaft mit beschr„nkter Haftung mit Sitz und Gesch„ftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die im Sinne des  18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist, stehen einer Stammeinlage oder einem Gesch„ftsanteil im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe h an einer Gesellschaft, die das Unternehmen des Arbeitgebers ist, gleich. 4 Eine Beteiligung als stiller Gesellschafter an einem Unternehmen mit Sitz und Gesch„ftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, das im Sinne des  18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist oder das auf Grund eines Vertrags mit dem Arbeitgeber an dessen Unternehmen gesellschaftsrechtlich beteiligt ist, steht einer Beteiligung als stiller Gesellschafter im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe i gleich. 5 Eine Darlehensforderung gegen ein Unternehmen mit Sitz und Gesch„ftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, das im Sinne des  18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist, oder ein Genuárecht an einem solchen Unternehmen stehen einer Darlehensforderung oder einem Genuárecht im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe k oder l gleich.
(3) Die Anlage verm”genswirksamer Leistungen in Gewinnschuldverschreibungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und des Absatzes 2 Satz 1, in denen neben der gewinnabh„ngigen Verzinsung eine gewinnunabh„ngige Mindestverzinsung zugesagt ist, setzt voraus, daá

  1. der Aussteller in der Gewinnschuldverschreibung erkl„rt, die gewinnunabh„ngige Mindestverzinsung werde im Regelfall die H„lfte der Gesamtverzinsung nicht berschreiten, oder
  2. die gewinnunabh„ngige Mindestverzinsung zum Zeitpunkt der Ausgabe der Gewinnschuldverschreibung die H„lfte der Emissionsrendite festverzinslicher Wertpapiere nicht berschreitet, die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank fr den viertletzten Kalendermonat ausgewiesen wird, der dem Kalendermonat der Ausgabe vorausgeht.

(4) Die Anlage verm”genswirksamer Leistungen in Genuáscheinen und Genuárechten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe f und l und des Absatzes 2 Satz 1 und 5 setzt voraus, daá eine Rckzahlung zum Nennwert nicht zugesagt ist; ist neben dem Recht am Gewinn eine gewinnunabh„ngige Mindestverzinsung zugesagt, gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Der Anlage verm”genswirksamer Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe f, i bis l, Absatz 2 Satz 1, 4 und 5 sowie Absatz 4 in einer Genossenschaft mit Sitz und Gesch„ftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes stehen  19 und eine Festsetzung durch Statut gem„á  20 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nicht entgegen.
(6) 1 Verm”genswirksame Leistungen sind steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes und Einkommen, Verdienst oder Entgelt (Arbeitsentgelt) im Sinne der Sozialversicherung und des Arbeitsf”rderungsgesetzes. 2 Reicht der nach Abzug der verm”genswirksamen Leistung verbleibende Arbeitslohn zur Deckung der einzubehaltenden Steuern, Sozialversicherungsbeitr„ge und Beitr„ge zur Bundesanstalt fr Arbeit nicht aus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur Deckung erforderlichen Betrag zu zahlen.
(7) 1 Verm”genswirksame Leistungen sind arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts. 2 Der Anspruch auf die verm”genswirksame Leistung ist nicht bertragbar.

 3.
(1) 1 Verm”genswirksame Leistungen k”nnen auch angelegt werden

  1. zugunsten des Ehegatten des Arbeitnehmers ( 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes),
  2. zugunsten der in  32 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Kinder, die zu Beginn des maágebenden Kalenderjahrs das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten oder die in diesem Kalenderjahr lebend geboren wurden oder
  3. zugunsten der Eltern oder eines Elternteils des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer als Kind die Voraussetzungen der Nummer 2 erfllt.
  4. Dies gilt nicht fr die Anlage verm”genswirksamer Leistungen auf Grund von Vertr„gen nach den  5 bis 7.

(2) 1 Der Arbeitgeber hat die verm”genswirksamen Leistungen fr den Arbeitnehmer unmittelbar an das Unternehmen oder Institut zu berweisen, bei dem sie angelegt werden sollen. 2 Er hat dabei gegenber dem Unternehmen oder Institut die verm”genswirksamen Leistungen zu kennzeichnen. 3 Das Unternehmen oder Institut hat die nach  2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 angelegten verm”genswirksamen Leistungen und die Art ihrer Anlage zu kennzeichnen. 4 Kann eine verm”genswirksame Leistung nicht oder nicht mehr die Voraussetzungen des  2 Abs. 1 bis 4 erfllen, so hat das Unternehmen oder Institut dies dem Arbeitgeber unverzglich schriftlich mitzuteilen. 5 Die S„tze 1 bis 4 gelten nicht fr die Anlage verm”genswirksamer Leistungen auf Grund von Vertr„gen nach den  5, 6 Abs. 1 und  7 Abs. 1 mit dem Arbeitgeber.
(3) 1 Fr eine vom Arbeitnehmer gew„hlte Anlage nach  2 Abs. 1 Nr. 5 hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers die verm”genswirksamen Leistungen an den Arbeitnehmer zu berweisen, wenn dieser dem Arbeitgeber eine schriftliche Best„tigung seines Gl„ubigers vorgelegt hat, daá die Anlage bei ihm die Voraussetzungen des  2 Abs. 1 Nr. 5 erfllt; Absatz 2 gilt in diesem Falle nicht. 2 Der Arbeitgeber hat die Richtigkeit der Best„tigung nicht zu prfen.

 4.
(1) Ein Sparvertrag ber Wertpapiere oder andere Verm”gensbeteiligungen im Sinne des  2 Abs. 1 Nr. 1 ist ein Sparvertrag mit einem Kreditinstitut, in dem sich der Arbeitnehmer verpflichtet, als Sparbeitr„ge zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne des  2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis f, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 oder zur Begrndung oder zum Erwerb von Rechten im Sinne des  2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g bis l, Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Abs. 4 einmalig oder fr die Dauer von sechs Jahren seit Vertragsabschluá laufend verm”genswirksame Leistungen einzahlen zu lassen oder andere Betr„ge einzuzahlen.
(2) 1 Die F”rderung der auf Grund eines Vertrags nach Absatz 1 angelegten verm”genswirksamen Leistungen setzt voraus, daá

  1. die Leistungen eines Kalenderjahrs, vorbehaltlich des Absatzes 3, sp„testens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahrs zum Erwerb der Wertpapiere oder zur Begrndung oder zum Erwerb der Rechte verwendet und bis zur Verwendung festgelegt werden und
  2. die mit den Leistungen erworbenen Wertpapiere unverzglich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf einer Frist von sieben Jahren (Sperrfrist) festgelegt werden und ber die Wertpapiere oder die mit den Leistungen begrndeten oder erworbenen Rechte bis zum Ablauf der Sperrfrist nicht durch Rckzahlung, Abtretung, Beleihung oder in anderer Weise verfgt wird.
  3. Die Sperrfrist gilt fr alle auf Grund des Vertrags angelegten verm”genswirksamen Leistungen und beginnt am 1. Januar des Kalenderjahrs, in dem der Vertrag abgeschlossen worden ist. 3 Als Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gilt der Tag, an dem die verm”genswirksame Leistung, bei Vertr„gen ber laufende Einzahlungen die erste verm”genswirksame Leistung, beim Kreditinstitut eingeht.

(3) Verm”genswirksame Leistungen, die nicht bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 2 Nr. 1 verwendet worden sind, gelten als rechtzeitig verwendet, wenn sie am Ende eines Kalenderjahrs insgesamt 300 Deutsche Mark nicht bersteigen und bis zum Ablauf der Sperrfrist nach Absatz 2 verwendet oder festgelegt werden.
(4) Eine vorzeitige Verfgung ist abweichend von Absatz 2 unsch„dlich, wenn

  1. der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte ( 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) nach Vertragsabschluá gestorben oder v”llig erwerbsunf„hig geworden ist,
  2. der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluá, aber vor der vorzeitigen Verfgung geheiratet hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfgung mindestens zwei Jahre seit Beginn der Sperrfrist vergangen sind,
  3. der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluá arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfgung noch besteht,
  4. (weggefallen)
  5. der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluá unter Aufgabe der nichtselbst„ndigen Arbeit eine Erwerbst„tigkeit, die nach  138 Abs. 1 der Abgabenordnung der Gemeinde mitzuteilen ist, aufgenommen hat oder
  6. festgelegte Wertpapiere ver„uáert werden und der Erl”s bis zum Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat der Ver„uáerung folgt, zum Erwerb von in Absatz 1 bezeichneten Wertpapieren wiederverwendet wird; der bis zum Ablauf des der Ver„uáerung folgenden Kalendermonats nicht wiederverwendete Erl”s gilt als rechtzeitig wiederverwendet, wenn er am Ende eines Kalendermonats insgesamt 300 Deutsche Mark nicht bersteigt.

(5) Unsch„dlich ist auch, wenn in die Rechte und Pflichten des Kreditinstituts aus dem Sparvertrag an seine Stelle ein anderes Kreditinstitut w„hrend der Laufzeit des Vertrags durch Rechtsgesch„ft eintritt.
(6) 1 Werden auf einen Vertrag ber laufend einzuzahlende verm”genswirksame Leistungen oder andere Betr„ge in einem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr des Vertragsabschlusses folgt, weder verm”genswirksame Leistungen noch andere Betr„ge eingezahlt, so ist der Vertrag unterbrochen und kann nicht fortgefhrt werden. 2 Das gleiche gilt, wenn mindestens alle Einzahlungen eines Kalenderjahrs zurckgezahlt oder die Rckzahlungsansprche aus dem Vertrag abgetreten oder beliehen werden.

 5.
(1) Ein Wertpapier-Kaufvertrag im Sinne des  2 Abs. 1 Nr. 2 ist ein Kaufvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne des  2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis f, Absatz 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 durch den Arbeitnehmer mit der Vereinbarung, den vom Arbeitnehmer geschuldeten Kaufpreis mit verm”genswirksamen Leistungen zu verrechnen oder mit anderen Betr„gen zu zahlen.
(2) Die F”rderung der auf Grund eines Vertrags nach Absatz 1 angelegten verm”genswirksamen Leistungen setzt voraus, daá

  1. mit den Leistungen eines Kalenderjahrs sp„testens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahrs die Wertpapiere erworben werden und
  2. die mit den Leistungen erworbenen Wertpapiere unverzglich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf einer Frist von sechs Jahren (Sperrfrist) festgelegt werden und ber die Wertpapiere bis zum Ablauf der Sperrfrist nicht durch Rckzahlung, Abtretung, Beleihung oder in anderer Weise verfgt wird; die Sperrfrist beginnt am 1. Januar des Kalenderjahrs, in dem das Wertpapier erworben worden ist;  4 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 gilt entsprechend.

 6.
(1) Ein Beteiligungs-Vertrag im Sinne des  2 Abs. 1 Nr. 3 ist ein Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ber die Begrndung von Rechten im Sinne des  2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g bis l und Abs. 4 fr den Arbeitnehmer am Unternehmen des Arbeitgebers mit der Vereinbarung, die vom Arbeitnehmer fr die Begrndung geschuldete Geldsumme mit verm”genswirksamen Leistungen zu verrechnen oder mit anderen Betr„gen zu zahlen.
(2) Ein Beteiligungs-Vertrag im Sinne des  2 Abs. 1 Nr. 3 ist auch ein Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer und

  1. einem Unternehmen, das nach  2 Abs. 2 Satz 2 bis 5 mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden oder nach  2 Abs. 2 Satz 4 an diesem Unternehmen beteiligt ist, ber die Begrndung von Rechten im Sinne des  2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g bis l, Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Abs. 4 fr den Arbeitnehmer an diesem Unternehmen oder
  2. einer Genossenschaft mit Sitz und Gesch„ftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die ein Kreditinstitut oder eine Bau- oder Wohnungsgenossenschaft ist, die die Voraussetzungen des  2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g zweiter Halbsatz erfllt, ber die Begrndung eines Gesch„ftsguthabens fr den Arbeitnehmer bei dieser Genossenschaft

mit der Vereinbarung, die vom Arbeitnehmer fr die Begrndung der Rechte oder des Gesch„ftsguthabens geschuldete Geldsumme mit verm”genswirksamen Leistungen zahlen zu lassen oder mit anderen Betr„gen zu zahlen.
(3) Die F”rderung der auf Grund eines Vertrags nach Absatz 1 oder 2 angelegten verm”genswirksamen Leistungen setzt voraus, daá

  1. mit den Leistungen eines Kalenderjahrs sp„testens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahrs die Rechte begrndet werden und
  2. ber die mit den Leistungen begrndeten Rechte bis zum Ablauf einer Frist von sechs Jahren (Sperrfrist) nicht durch Rckzahlung, Abtretung, Beleihung oder in anderer Weise verfgt wird; die Sperrfrist beginnt am 1. Januar des Kalenderjahrs, in dem das Recht begrndet worden ist;  4 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 gilt entsprechend.

 7.
(1) Ein Beteiligungs-Kaufvertrag im Sinne des  2 Abs. 1 Nr. 3 ist ein Kaufvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zum Erwerb von Rechten im Sinne des  2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g bis l, Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Abs. 4 durch den Arbeitnehmer mit der Vereinbarung, den vom Arbeitnehmer geschuldeten Kaufpreis mit verm”genswirksamen Leistungen zu verrechnen oder mit anderen Betr„gen zu zahlen.
(2) Ein Beteiligungs-Kaufvertrag im Sinne des  2 Abs. 1 Nr. 3 ist auch ein Kaufvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und einer Gesellschaft mit beschr„nkter Haftung, die nach  2 Abs. 2 Satz 3 mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist, zum Erwerb eines Gesch„ftsanteils im Sinne des  2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h an dieser Gesellschaft durch den Arbeitnehmer mit der Vereinbarung, den vom Arbeitnehmer geschuldeten Kaufpreis mit verm”genswirksamen Leistungen zahlen zu lassen oder mit anderen Betr„gen zu zahlen.
(3) Fr die F”rderung der auf Grund eines Vertrags nach Absatz 1 oder 2 angelegten verm”genswirksamen Leistungen gilt  6 Abs. 3 entsprechend.

 8.
(1) Ein Sparvertrag im Sinne des  2 Abs. 1 Nr. 6 ist ein Sparvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und einem Kreditinstitut, in dem die in den Abs„tzen 2 bis 5 bezeichneten Vereinbarungen, mindestens aber die in den Abs„tzen 2 und 3 bezeichneten Vereinbarungen, getroffen sind.
(2) 1 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet,

  1. einmalig oder fr die Dauer von sechs Jahren seit Vertragsabschluá laufend, mindestens aber einmal im Kalenderjahr, als Sparbeitr„ge verm”genswirksame Leistungen einzahlen zu lassen oder andere Betr„ge einzuzahlen und
  2. bis zum Ablauf einer Frist von sieben Jahren (Sperrfrist) die eingezahlten verm”genswirksamen Leistungen bei dem Kreditinstitut festzulegen und die Rckzahlungsansprche aus dem Vertrag weder abzutreten noch zu beleihen.
  3. Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Beginn der Sperrfrist bestimmen sich nach den Regelungen des  4 Abs. 2 Satz 2 und 3.

(3) Der Arbeitnehmer ist abweichend von der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Vereinbarung zu vorzeitiger Verfgung berechtigt, wenn eine der in  4 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Voraussetzungen erfllt ist.
(4) 1 Der Arbeitnehmer ist abweichend von der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Vereinbarung auch berechtigt, vor Ablauf der Sperrfrist mit eingezahlten verm”genswirksamen Leistungen zu erwerben

  1. Wertpapiere im Sinne des  2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis f, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4,
  2. Schuldverschreibungen, die vom Bund, von den L„ndern, von den Gemeinden, von anderen K”rperschaften des ”ffentlichen Rechts, vom Arbeitgeber, von einem im Sinne des  18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbundenen Unternehmen oder von einem Kreditinstitut mit Sitz und Gesch„ftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgegeben werden, Namensschuldverschreibungen des Arbeitgebers jedoch nur dann, wenn auf dessen Kosten die Ansprche des Arbeitnehmers aus der Schuldverschreibung durch ein Kreditinstitut verbrgt oder durch ein Versicherungsunternehmen privatrechtlich gesichert sind und das Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Gesch„ftsbetrieb befugt ist,
  3. Genuáscheine, die von einem Kreditinstitut mit Sitz und Gesch„ftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, das nicht der Arbeitgeber ist, als Wertpapiere ausgegeben werden, wenn mit den Genuáscheinen das Recht am Gewinn des Kreditinstituts verbunden ist, der Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer im Sinne des  15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes anzusehen ist und die Voraussetzungen des  2 Abs. 4 erfllt sind,
  4. Anleiheforderungen, die in ein Schuldbuch des Bundes oder eines Landes eingetragen werden,
  5. Anteilscheine an einem Sonderverm”gen, die von Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des Gesetzes ber Kapitalanlagegesellschaften ausgegeben werden und nicht unter  2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c oder d fallen oder
  6. ausl„ndische Investmentanteile, die nach dem Gesetz ber den Vertrieb ausl„ndischer Investmentanteile und ber die Besteuerung der Ertr„ge aus ausl„ndischen Investmentanteilen im Wege des ”ffentlichen Anbietens, der ”ffentlichen Werbung oder in „hnlicher Weise vertrieben werden drfen und nicht unter  2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e fallen.
  7. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bis zum Ablauf der Sperrfrist die nach Satz 1 erworbenen Wertpapiere bei dem Kreditinstitut, mit dem der Sparvertrag abgeschlossen ist, festzulegen und ber die Wertpapiere nicht zu verfgen; diese Verpflichtung besteht nicht, wenn eine der in  4 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Voraussetzungen erfllt ist.

(5) Der Arbeitnehmer ist abweichend von der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Vereinbarung auch berechtigt, vor Ablauf der Sperrfrist die šberweisung eingezahlter verm”genswirksamer Leistungen auf einen von ihm oder seinem Ehegatten ( 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) abgeschlossenen Bausparvertrag zu verlangen, wenn weder mit der Auszahlung der Bausparsumme begonnen worden ist noch die berwiesenen Betr„ge vor Ablauf der Sperrfrist ganz oder zum Teil zurckgezahlt, noch Ansprche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder beliehen werden oder wenn eine solche vorzeitige Verfgung nach  2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Wohnungsbau-Pr„miengesetzes unsch„dlich ist.

 9.
(1) Ein Kapitalversicherungsvertrag im Sinne des  2 Abs. 1 Nr. 7 ist ein Vertrag ber eine Kapitalversicherung auf den Erlebens- und Todesfall gegen laufenden Beitrag, der fr die Dauer von mindestens zw”lf Jahren und mit den in den Abs„tzen 2 bis 5 bezeichneten Vereinbarungen zwischen dem Arbeitnehmer und einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen ist, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Gesch„ftsbetrieb befugt ist.
(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, als Versicherungsbeitr„ge verm”genswirksame Leistungen einzahlen zu lassen oder andere Betr„ge einzuzahlen.
(3) Die Versicherungsbeitr„ge enthalten keine Anteile fr Zusatzleistungen wie fr Unfall, Invalidit„t oder Krankheit.
(4) Der Versicherungsvertrag sieht vor, daá bereits ab Vertragsbeginn ein nicht krzbarer Anteil von mindestens 50 vom Hundert des gezahlten Beitrags als Rckkaufswert ( 176 des Versicherungsvertragsgesetzes) erstattet oder der Berechnung der pr„mienfreien Versicherungsleistung ( 174 des Versicherungsvertragsgesetzes) zugrunde gelegt wird.
(5) Die Gewinnanteile werden verwendet

  1. zur Erh”hung der Versicherungsleistung oder
  2. auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Verrechnung mit f„lligen Beitr„gen, wenn er nach Vertragsabschluá arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeitpunkt der Verrechnung noch besteht.

 10.
(1) Verm”genswirksame Leistungen k”nnen in Vertr„gen mit Arbeitnehmern, in Betriebsvereinbarungen, in Tarifvertr„gen oder in bindenden Festsetzungen ( 19 des Heimarbeitsgesetzes) vereinbart werden.
(2) Verm”genswirksame Leistungen, die in Tarifvertr„gen vereinbart werden, werden nur dann nach den Vorschriften dieses Gesetzes gef”rdert, wenn die Tarifvertr„ge nicht die M”glichkeit vorsehen, daá statt einer verm”genswirksamen Leistung eine andere Leistung, insbesondere eine Barleistung, erbracht wird.
(3) 1 Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf die in einem Tarifvertrag vereinbarte verm”genswirksame Leistung erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer statt der verm”genswirksamen Leistung eine andere Leistung, insbesondere eine Barleistung, annimmt. 2 Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichet, die andere Leistung an den Arbeitgeber herauszugeben.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend fr einen nichttarifgebundenen Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber ihm statt der den tarifgebundenen Arbeitnehmern auf Grund eines Tarifvertrags gezahlten verm”genswirksamen Leistungen eine andere Leistung, insbesondere eine Barleistung, erbringt.
(5) 1 Der Arbeitgeber kann auf tarifvertraglich vereinbarte verm”genswirksame Leistungen die betrieblichen Sozialleistungen anrechnen, die dem Arbeitnehmer in dem Kalenderjahr bisher schon als verm”genswirksame Leistungen erbracht worden sind. 2 Das gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer bei den betrieblichen Sozialleistungen zwischen einer verm”genswirksamen Leistung und einer anderen Leistung, insbesondere einer Barleistung, w„hlen konnte.

 11.
(1) Der Arbeitgeber hat auf schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers einen Vertrag ber die verm”genswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns abzuschlieáen.
(2) Auch verm”genswirksam angelegte Teile des Arbeitslohns sind verm”genswirksame Leistungen im Sinne dieses Gesetzes.
(3) 1 Zum Abschluá eines Vertrags nach Absatz 1, wonach die Lohnteile nicht zusammen mit anderen verm”genswirksamen Leistungen fr den Arbeitnehmer angelegt und berwiesen werden sollen, ist der Arbeitgeber nur dann verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer die Anlage von Teilen des Arbeitslohns in monatlichen der H”he nach gleichbleibenden Betr„gen von mindestens 25 Deutsche Mark oder in viertelj„hrlichen der H”he nach gleichbleibenden Betr„gen von mindestens 75 Deutsche Mark oder nur einmal im Kalenderjahr in H”he eines Betrags von mindestens 75 Deutsche Mark verlangt. 2 Der Arbeitnehmer kann bei der Anlage in monatlichen Betr„gen w„hrend des Kalenderjahrs die Art der verm”genswirksamen Anlage und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung des Arbeitgebers wechseln.
(4) 1 Der Arbeitgeber kann einen Termin im Kalenderjahr bestimmen, zu dem die Arbeitnehmer des Betriebs oder Betriebsteils die einmalige Anlage von Teilen des Arbeitslohns nach Absatz 3 verlangen k”nnen. 2 Die Bestimmung dieses Termins unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats oder der zust„ndigen Personalvertretung; das fr die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten vorgeschriebene Verfahren ist einzuhalten. 3 Der nach Satz 1 bestimmte Termin ist den Arbeitnehmern in jedem Kalenderjahr erneut in geeigneter Form bekanntzugeben. 4 Zu einem anderen als dem nach Satz 1 bestimmten Termin kann der Arbeitnehmer eine einmalige Anlage nach Absatz 3 nur verlangen

  1. von Teilen des Arbeitslohns, den er im letzten Lohnzahlungszeitraum des Kalenderjahrs erzielt, oder
  2. von Teilen besonderer Zuwendungen, die im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest oder Jahresende gezahlt werden.

(5) 1 Der Arbeitnehmer kann jeweils einmal im Kalenderjahr von dem Arbeitgeber schriftlich verlangen, daá der Vertrag ber die verm”genswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns aufgehoben, eingeschr„nkt oder erweitert wird. 2 Im Fall der Aufhebung ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, in demselben Kalenderjahr einen neuen Vertrag ber die verm”genswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns abzuschlieáen.
(6) In Tarifvertr„gen oder Betriebsvereinbarungen kann von den Abs„tzen 3 bis 5 abgewichen werden.

 12.
1 Verm”genswirksame Leistungen werden nur dann nach den Vorschriften dieses Gesetzes gef”rdert, wenn der Arbeitnehmer die Art der verm”genswirksamen Anlage und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, frei w„hlen kann. 2 Eine Anlage im Unternehmen des Arbeitgebers nach  2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g bis l und Abs. 4 ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zul„ssig.

 13.
(1) Der Arbeitnehmer, der Einknfte aus nichtselbst„ndiger Arbeit im Sinne des  19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes bezieht, hat fr die nach  2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 angelegten verm”genswirksamen Leistungen, soweit sie insgesamt 936 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht bersteigen, Anspruch auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach diesem Gesetz, wenn das zu versteuernde Einkommen ( 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes) in dem Kalenderjahr, in dem die verm”genswirksamen Leistungen angelegt worden sind, 27 000 Deutsche Mark oder bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten nach  26b des Einkommensteuergesetzes 54 000 Deutsche Mark nicht bersteigt.
(2) Die Arbeitnehmer-Sparzulage betr„gt 10 vom Hundert der verm”genswirksamen Leistungen, die nach  2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 angelegt werden.
(3) 1 Die Arbeitnehmer-Sparzulage gilt weder als steuerpflichtige Einnahme im Sinne des Einkommensteuergesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder Entgelt (Arbeitsentgelt) im Sinne der Sozialversicherung und des Arbeitsf”rderungsgesetzes; sie gilt arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohns oder Gehalts. 2 Der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage ist nicht bertragbar.
(4) Der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage entsteht mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die verm”genswirksamen Leistungen angelegt worden sind.
(5) 1 Der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage entf„llt mit Wirkung fr die Vergangenheit, soweit die in den  4 bis 7 genannten Fristen oder bei einer Anlage nach  2 Abs. 1 Nr. 4 die in  2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2 Satz 1 des Wohnungsbau-Pr„miengesetzes vorgesehenen Voraussetzungen nicht eingehalten werden. 2 Der Anspruch entf„llt nicht, wenn die Sperrfrist nicht eingehalten wird, weil

  1. der Arbeitnehmer das Umtausch- oder Abfindungsangebot eines Wertpapier-Emittenten angenommen hat oder Wertpapiere dem Aussteller nach Auslosung oder Kndigung durch den Aussteller zur Einl”sung vorgelegt worden sind oder
  2. die mit den verm”genswirksamen Leistungen erworbenen oder begrndeten Wertpapiere oder Rechte im Sinne des  2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 ohne Mitwirkung des Arbeitnehmers wertlos geworden sind.

 14.
(1) 1 Die Verwaltung der Arbeitnehmer-Sparzulage obliegt den Finanz„mtern. 2 Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird aus den Einnahmen an Lohnsteuer gezahlt.
(2) 1 Auf die Arbeitnehmer-Sparzulage sind die fr Steuervergtungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. 2 Dies gilt nicht fr  163 der Abgabenordnung.
(3) 1 Fr die Arbeitnehmer-Sparzulage gelten die Strafvorschriften des  370 Abs. 1 bis 4, der  371, 375 Abs. 1 und des  376 sowie die Buágeldvorschriften der  378, 379 Abs. 1 und 4 und der  383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend. 2 Fr das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begnstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die  385 bis 408, fr das Buágeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die  409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.
(4) 1 Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird auf Antrag durch das fr die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem Einkommen zust„ndige Finanzamt festgesetzt. 2 Der Arbeitnehmer hat den Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck sp„testens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs nach dem Kalenderjahr zu stellen, in dem die verm”genswirksamen Leistungen nach  2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 angelegt worden sind. 3 Der Arbeitnehmer hat die verm”genswirksamen Leistungen durch die Bescheinigung nach  15 Abs. 1 nachzuweisen. 4 Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird f„llig
a) mit Ablauf der fr die Anlageform vorgeschriebenen Sperrfrist nach diesem Gesetz,
b) mit Ablauf der im Wohnungsbau-Pr„miengesetz oder in der Verordnung zur Durchfhrung des Wohnungsbau-Pr„miengesetzes genannten Sperr- und Rckzahlungsfristen,
c) mit Zuteilung des Bausparvertrags oder
d) in den F„llen unsch„dlicher Verfgung.
(5) 1 Die Bundesregierung wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren bei der Festsetzung und der Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage n„her zu regeln, soweit dies zur Vereinfachung des Verfahrens erforderlich ist. 2 Dabei kann auch bestimmt werden, daá der Arbeitgeber, das Unternehmen, das Institut oder der in  3 Abs. 3 genannte Gl„ubiger bei der Antragstellung mitwirkt und ihnen die Arbeitnehmer-Sparzulage zugunsten des Arbeitnehmers berwiesen wird.
(6) In ”ffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ber die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbeh”rden ist der Finanzrechtsweg gegeben.

 15.
(1) 1 Das Unternehmen, das Institut oder der in  3 Abs. 3 genannte Gl„ubiger hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen ber

  1. den jeweiligen Jahresbetrag der nach  2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 angelegten verm”genswirksamen Leistungen sowie die Art ihrer Anlage,
  2. das Kalenderjahr, dem diese verm”genswirksamen Leistungen zuzuordnen sind und
  3. entweder das Ende der fr die Anlageform vorgeschriebenen Sperrfrist nach diesem Gesetz oder bei einer Anlage nach  2 Abs. 1 Nr. 4 das Ende der im Wohnungsbau-Pr„miengesetz oder in der Verordnung zur Durchfhrung des Wohnungsbau-Pr„miengesetzes genannten Sperr- und Rckzahlungsfristen.

(2) Die Bundesregierung wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Vorschriften zu erlassen ber

  1. Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten des Arbeitgebers und des Unternehmens oder Instituts, bei dem die verm”genswirksamen Leistungen angelegt sind, und
  2. die Festlegung von Wertpapieren und die Art der Festlegung, soweit dies erforderlich ist, damit nicht die Arbeitnehmer-Sparzulage zu Unrecht gezahlt, versagt, nicht zurckgefordert oder nicht einbehalten wird.

(3) Haben der Arbeitgeber, das Unternehmen, das Institut oder der in  3 Abs. 3 genannte Gl„ubiger ihre Pflichten nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung verletzt, so haften sie fr die Arbeitnehmer-Sparzulage, die wegen ihrer Pflichtverletzung zu Unrecht gezahlt, nicht zurckgefordert oder nicht einbehalten worden ist.
(4) Das Finanzamt, das fr die Besteuerung der in Absatz 3 Genannten zust„ndig ist, hat auf deren Anfrage Auskunft darber zu erteilen, wie im einzelnen Fall die Vorschriften ber verm”genswirksame Leistungen anzuwenden sind, die nach  2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 angelegt werden.
(5) 1 Das fr die Lohnsteuer-Auáenprfung zust„ndige Finanzamt kann bei den in Absatz 3 Genannten eine Auáenprfung durchfhren, um festzustellen, ob sie ihre Pflichten nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit diese mit der Anlage verm”genswirksamer Leistungen nach  2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 zusammenh„ngen, erfllt haben. 2 Die  195 bis 202 der Abgabenordnung gelten entsprechend.

 16.
(gegenstandslos)

 17.
(1) Die vorstehenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten fr verm”genswirksame Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1993 angelegt werden, soweit die Abs„tze 3 und 4 nichts anderes bestimmen.
(2) Fr verm”genswirksame Leistungen, die vor dem 1. Januar 1994 angelegt werden, gilt, soweit Absatz 5 nichts anderes bestimmt,  17 des Fnften Verm”gensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1989 (BGBl I S. 137) - Fnftes Verm”gensbildungsgesetz 1989 -, unter Bercksichtigung der Žnderung durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl I S. 2749).
(3) Fr verm”genswirksame Leistungen, die im Jahr 1994 angelegt werden auf Grund eines vor dem 1. Januar 1994 abgeschlossenen Vertrags

  1. nach  4 Abs. 1 oder  5 Abs. 1 des Fnften Verm”gensbildungsgesetzes 1989 zum Erwerb von Aktien oder Wandelschuldverschreibungen, die keine Aktien oder Wandelschuldverschreibungen im Sinne des vorstehenden  2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b, Abs. 2 Satz 1 sind, oder
  2. nach  6 Abs. 2 des Fnften Verm”gensbildungsgesetzes 1989 ber die Begrndung eines Gesch„ftsguthabens bei einer Genossenschaft, die keine Genossenschaft im Sinne des vorstehenden  2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g, Abs. 2 Satz 2 ist, oder
  3. nach  6 Abs. 2 oder  7 Abs. 2 des Fnften Verm”gensbildungsgesetzes 1989 ber die šbernahme einer Stammeinlage oder zum Erwerb eines Gesch„ftsanteils an einer Gesellschaft mit beschr„nkter Haftung, die keine Gesellschaft im Sinne des vorstehenden  2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h, Abs. 2 Satz 3 ist,

gelten statt der vorstehenden  2, 4, 6 und 7 die  2, 4, 6 und 7 des Fnften Verm”gensbildungsgesetzes 1989.
(4) Fr verm”genswirksame Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1993 auf Grund eines Vertrags im Sinne des  17 Abs. 5 Satz 1 des Fnften Verm”gensbildungsgesetzes 1989 angelegt werden, gilt  17 Abs. 5 und 6 des Fnften Verm”gensbildungsgesetzes 1989.
(5) 1 Fr verm”genswirksame Leistungen, die vor dem 1. Januar 1994 auf Grund eines Vertrags im Sinne des Absatzes 3 angelegt worden sind, gelten  4 Abs. 2 bis 5,  5 Abs. 2,  6 Abs. 3 und  7 Abs. 3 des Fnften Verm”gensbildungsgesetzes 1989 ber Fristen fr die Verwendung verm”genswirksamer Leistungen und ber Sperrfristen nach dem 31. Dezember 1993 nicht mehr. 2 Fr verm”genswirksame Leistungen, die vor dem 1. Januar 1990 auf Grund eines Vertrags im Sinne des  17 Abs. 2 des Fnften Verm”gensbildungsgesetzes 1989 ber die Begrndung einer oder mehrerer Beteiligungen als stiller Gesellschafter angelegt worden sind, gilt  7 Abs. 3 des Fnften Verm”gensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl I S. 630) ber die Sperrfrist nach dem 31. Dezember 1993 nicht mehr.

 18.
(1) Hat sich der Arbeitnehmer in einem Vertrag im Sinne des  17 Abs. 3 verpflichtet, auch nach dem 31. Dezember 1994 verm”genswirksame Leistungen berweisen zu lassen oder andere Betr„ge zu zahlen, so kann er den Vertrag bis zum 30. September 1994 auf den 31. Dezember 1994 mit der Wirkung schriftlich kndigen, daá auf Grund dieses Vertrags verm”genswirksame Leistungen oder andere Betr„ge nach dem 31. Dezember 1994 nicht mehr zu zahlen sind.
(2) 1 Ist der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Abschluá eines Vertrags im Sinne des  17 Abs. 3 Nr. 2 Mitglied in einer Genossenschaft geworden, so kann er die Mitgliedschaft bis zum 30. September 1994 auf den 31. Dezember 1994 mit der Wirkung schriftlich kndigen, daá nach diesem Zeitpunkt die Verpflichtung, Einzahlungen auf einen Gesch„ftsanteil zu leisten und ein Eintrittsgeld zu zahlen, entf„llt. 2 Weitergehende Rechte des Arbeitnehmers nach dem Statut der Genossenschaft bleiben unberhrt. 3 Der ausgeschiedene Arbeitnehmer kann die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens, die Genossenschaft kann die Zahlung eines den ausgeschiedenen Arbeitnehmer treffenden Anteils an einem Fehlbetrag zum 1. Januar 1998 verlangen.
(3) 1 Ist der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Abschluá eines Vertrags im Sinne des  17 Abs. 3 Nr. 3 Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschr„nkter Haftung geworden, so kann er die Mitgliedschaft bis zum 30. September 1994 auf den 31. Dezember 1994 schriftlich kndigen. 2 Weitergehende Rechte des Arbeitnehmers nach dem Gesellschaftsvertrag bleiben unberhrt. 3 Der zum Austritt berechtigte Arbeitnehmer kann von der Gesellschaft als Abfindung den Verkehrswert seines Gesch„ftsanteils verlangen; maágebend ist der Verkehrswert im Zeitpunkt des Zugangs der Kndigungserkl„rung. 4 Der Arbeitnehmer kann die Abfindung nur verlangen, wenn die Gesellschaft sie ohne Verstoá gegen  30 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr„nkter Haftung zahlen kann. 5 Hat die Gesellschaft die Abfindung bezahlt, so stehen dem Arbeitnehmer aus seinem Gesch„ftsanteil keine Rechte mehr zu. 6 Kann die Gesellschaft bis zum 31. Dezember 1996 die Abfindung nicht gem„á Satz 4 zahlen, so ist sie auf Antrag des zum Austritt berechtigten Arbeitnehmers aufzul”sen. 7  61 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr„nkter Haftung gilt im brigen entsprechend.
(4) Werden auf Grund der Kndigung nach Absatz 1, 2 oder 3 Leistungen nicht erbracht, so hat der Arbeitnehmer dies nicht zu vertreten.
(5) 1 Hat der Arbeitnehmer nach Absatz 1 einen Vertrag im Sinne des  17 Abs. 3 Nr. 2 oder nach Absatz 2 die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft gekndigt, so gelten beide Kndigungen als erkl„rt, wenn der Arbeitnehmer dies nicht ausdrcklich ausgeschlossen hat. 2 Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer nach Absatz 1 einen Vertrag im Sinne des  17 Abs. 3 Nr. 3 oder nach Absatz 3 die Mitgliedschaft in einer Gesellschaft mit beschr„nkter Haftung gekndigt hat.
(6) Macht der Arbeitnehmer von seinem Kndigungsrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch, so gilt die Verpflichtung, verm”genswirksame Leistungen berweisen zu lassen, nach dem 31. Dezember 1994 als Verpflichtung, andere Betr„ge in entsprechender H”he zu zahlen.

 

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