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VERSSTDV

 

Versicherungsteuer-DV (VersStDV)


A. Allgemeine Bestimmungen

 1.
(1) 1 ™rtlich zust„ndig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Versicherer seine Gesch„ftsleitung, seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder eine Betriebsst„tte - bei mehreren Betriebsst„tten die wirtschaftlich bedeutendste - hat. 2 Hat der Versicherer die Entrichtung der Steuer einem Bevollm„chtigten bertragen, so ist das Finanzamt zust„ndig, in dessen Bezirk der Bevollm„chtigte seine Gesch„ftsleitung, seinen Sitz oder seinen Wohnsitz hat.
(2) Im Fall des  7 Abs. 2 des Gesetzes ist das Finanzamt zust„ndig, in dessen Bezirk der Bevollm„chtigte seine Gesch„ftsleitung, seinen Sitz oder seinen Wohnsitz hat.
(3) 1 Hat der Versicherungsnehmer die Steuer selbst zu entrichten ( 7 Abs. 3 des Gesetzes), so ist das Finanzamt zust„ndig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer seine Gesch„ftsleitung, seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder seinen gew”hnlichen Aufenthalt hat. 2 Dieses Finanzamt ist auch fr die Entgegennahme der Anzeigen eines Vermittlers ( 8 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes) zust„ndig.
(4) 1 In den F„llen, in denen die Zust„ndigkeit sich nicht aus den Abs„tzen 1 bis 3 ergibt, ist das Finanzamt zust„ndig, in dessen Bezirk die versicherten Gegenst„nde ( 1 Nr. 2 des Gesetzes) belegen sind. 2 Trifft dies fr mehrere Finanz„mter zu, so ist ”rtlich zust„ndig das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des versicherten Gegenstands oder der versicherten Gegenst„nde befindet.

 2.
(1) 1 Der inl„ndische Versicherer hat die Er”ffnung seines Gesch„ftsbetriebs binnen zwei Wochen dem Finanzamt anzumelden. 2 Das gleiche gilt fr eine Person oder eine Personenvereinigung, die an einem Versicherungsvertrag im Sinne des  2 Abs. 1 des Gesetzes beteiligt ist.
(2) 1 Zugleich mit der Anmeldung hat der Versicherer dem Finanzamt anzuzeigen, ob er die Erfllung der Steuerpflicht selbst bernehmen oder den zur Empfangnahme von Pr„mienzahlungen erm„chtigten Personen (Bevollm„chtigten) bertragen will. 2 In der Anzeige hat der Versicherer alle Bevollm„chtigten, denen er die Erfllung der Steuerpflicht bertragen hat, unter Angabe ihres Wohnsitzes (Sitzes, Gesch„ftsleitung) und des Umfangs der šbertragung aufzufhren.
(3) Ver„nderungen gegenber den in der Anmeldung (Absatz 1) oder Anzeige (Absatz 2) gemachten Angaben hat der Versicherer binnen zwei Wochen dem Finanzamt anzuzeigen.
(4) Die Abs„tze 1 bis 3 gelten entsprechend fr die inl„ndische Gesch„ftsstelle eines ausl„ndischen Versicherers, der die Leitung des Gesch„fts im Inland bertragen ist.

 3.
(weggefallen)

 4.
Berechnet der Versicherer die Steuer nach  5 Abs. 2 des Gesetzes von dem Gesamtbetrag der Versicherungsentgelte einschlieálich der Steuer, sind von diesem Gesamtbetrag statt 2 vom Hundert 1,961 vom Hundert, statt 3 vom Hundert 2,913 vom Hundert, statt 10 vom Hundert 9,091 vom Hundert, statt 13,75 vom Hundert 12,088 vom Hundert, statt 14 vom Hundert 12,281 vom Hundert und statt 15 vom Hundert 13,043 vom Hundert zu erheben.

 5.
Sind bei einer Viehversicherung statt einer Versicherungssumme feste Entsch„digungsbetr„ge fr jedes Stck Vieh vereinbart, so gilt die Ausnahmevorschrift des  4 Nr. 9 des Gesetzes nur, wenn der H”chstbetrag der Ersatzpflicht des Versicherers gegenber einem Versicherungsnehmer im Zeitpunkt der Zahlung des Versicherungsentgelts 7 500 Deutsche Mark nicht bersteigt.

 6.
(weggefallen)

 7.
(weggefallen)

 8.
(weggefallen)


B. Besteuerungsverfahren

I. Entrichtung der Steuer durch den Versicherer

 10.
Das Finanzamt kann in F„llen, in denen die Feststellung der Unterlagen fr die Steuerfestsetzung unverh„ltnism„áig schwierig sein wrde, die Berechnung und Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren zulassen.


II. Entrichtung der Steuer durch den Versicherungsnehmer

 11.
(weggefallen)

 

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