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VERSSTG

 

Versicherungsteuergesetz (VersStG)

õ 1.
(1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgelts auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverh„ltnisses.
(2) 1 Besteht das Versicherungsverh„ltnis mit einem im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europ„ischen Wirtschaftsgemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens ber den Europ„ischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Versicherer, so entsteht die Steuerpflicht, wenn der Versicherungsnehmer eine natrliche Person ist, nur sofern er bei Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gew”hnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, oder, wenn er keine natrliche Person ist, sich bei Zahlung des Versicherungsentgelts das Unternehmen, die Betriebsst„tte oder die entsprechende Einrichtung, auf die sich das Versicherungsverh„ltnis bezieht, im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet. 2 Voraussetzung der Steuerpflicht ist auáerdem bei der Versicherung von

  1. Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und Anlagen, und auf darin befindliche Sachen mit Ausnahme von gewerblichem Durchfuhrgut, daá sich die Gegenst„nde im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden;
  2. Risiken mit Bezug auf Fahrzeuge aller Art, daá das Fahrzeug im Geltungsbereich dieses Gesetzes in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragen ist und ein Unterscheidungskennzeichen erh„lt;
  3. Reise- oder Ferienrisiken auf Grund eines Versicherungsverh„ltnisses mit einer Laufzeit von nicht mehr als vier Monaten, daá der Versicherungsnehmer die zur Entstehung des Versicherungsverh„ltnisses erforderlichen Rechtshandlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes vornimmt.

(3) Besteht das Versicherungsverh„ltnis mit einem im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europ„ischen Wirtschaftsgemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens ber den Europ„ischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Versicherer und hat der Versicherungsnehmer bei Zahlung des Versicherungsentgelts keinen Wohnsitz oder gew”hnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes und liegt, sofern es sich um keine natrliche Person handelt, auch das Unternehmen, die Betriebsst„tte oder die entsprechende Einrichtung nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes, entsteht die Steuerpflicht nur bei der Versicherung von Risiken der in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art unter den dort genannten Voraussetzungen.
(4) Besteht das Versicherungsverh„ltnis mit einem auáerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten der Europ„ischen Wirtschaftsgemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens ber den Europ„ischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Versicherer, so entsteht die Steuerpflicht, wenn

  1. der Versicherungsnehmer bei der Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gew”hnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder
  2. ein Gegenstand versichert ist, der zur Zeit der Begrndung des Versicherungsverh„ltnisses im Geltungsbereich dieses Gesetzes war.

õ 2.
(1) Als Versicherungsvertrag im Sinne dieses Gesetzes gilt auch eine Vereinbarung zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen, solche Verluste oder Sch„den gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Versicherung bilden k”nnen.
(2) Als Versicherungsvertrag gilt nicht ein Vertrag, durch den der Versicherer sich verpflichtet, fr den Versicherungsnehmer Brgschaft oder sonstige Sicherheit zu leisten.

õ 3.
(1) 1 Versicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist jede Leistung, die fr die Begrndung und zur Durchfhrung des Versicherungsverh„ltnisses an den Versicherer zu bewirken ist (Beispiele: Pr„mien, Beitr„ge, Vorbeitr„ge, Vorschsse, Nachschsse, Umlagen, auáerdem Eintrittsgelder, Gebhren fr die Ausfertigung des Versicherungsscheins und sonstige Nebenkosten). 2 Zum Versicherungsentgelt geh”rt nicht, was zur Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus einem sonstigen in der Person des einzelnen Versicherungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird (Beispiele: Kosten fr die Ausstellung einer Ersatzurkunde, Mahnkosten).
(2) 1 Wird auf die Pr„mie ein Gewinnanteil verrechnet und nur der Unterschied zwischen Pr„mie und Gewinnanteil an den Versicherer gezahlt, so ist dieser Unterschiedsbetrag Versicherungsentgelt. 2 Das gleiche gilt, wenn eine Verrechnung zwischen Pr„mie und Gewinnanteil nicht m”glich ist und die Gutschriftanzeige ber den Gewinnanteil dem Versicherungsnehmer mit der Pr„mienrechnung vorgelegt wird.

õ 4.
1 Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgelts
1. fr eine Rckversicherung;
2. fr eine Versicherung, die bei Vereinigungen ”ffentlich-rechtlicher K”rperschaften genommen wird, um Aufwendungen der ”ffentlich-rechtlichen K”rperschaften fr Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung ihrer Mitglieder auszugleichen;
3. fr eine Unfallversicherung nach der Reichsversicherungsordnung, soweit sie nicht auf õõ 843, 1029, 1198 beruht;
4. fr die Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitsf”rderungsgesetz sowie fr eine Versicherung, die auf dem Zweiten Abschnitt des Lohnfortzahlungsgesetzes beruht; dies gilt auch fr eine Versicherung, die bei einer Einrichtung im Sinne des õ 19 Abs. 1 des Lohnfortzahlungsgesetzes genommen wird;
5. fr eine Versicherung, durch die Ansprche auf Kapital-, Renten- oder sonstige Leistungen im Falle des Erlebens, der Krankheit, der Berufs- oder Erwerbsunf„higkeit, des Alters, des Todes oder in besonderen Notf„llen begrndet werden. 2 Dies gilt auch fr Pflegeversicherungen im Sinne des Pflege-Versicherungsgesetzes unabh„ngig davon, zu welchem Zeitpunkt sie genommen worden sind. 3 Dies gilt nicht fr die Unfallversicherung, die Haftpflichtversicherung und sonstige Sachversicherungen; Nummer 3 bleibt unberhrt;
5a. fr eine Versicherung, die auf dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3610) beruht;
6. fr eine Versicherung bei einer Lohnausgleichskasse, die von Tarifvertragsparteien errichtet worden ist, um Arbeitnehmer bei Arbeitsausf„llen zu untersttzen;
7. fr eine Vereinbarung im Sinne des õ 2 Abs. 1, soweit sie die Gew„hrung von Rechtsschutz oder von Untersttzungen bei Streik, Aussperrung oder Maáregelung durch einen Berufsverband zum Gegenstand hat;
8. fr eine Versicherung, die von einem der nachstehend bezeichneten Versicherungsnehmer genommen wird:
a) bei der Bundesrepublik Deutschland beglaubigte diplomatische Vertretungen auáerdeutscher Staaten,
b) Mitglieder der unter Buchstabe a bezeichneten diplomatischen Vertretungen und Personen, die zum Gesch„ftspersonal dieser Vertretungen geh”ren und der inl„ndischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen,
c) in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene konsularische Vertretungen auáerdeutscher Staaten, wenn der Leiter der Vertretung Angeh”riger des Entsendestaates ist und auáerhalb seines Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbst„tigkeit ausbt,
d) in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Konsularvertreter (Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln, Konsularagenten) und Personen, die zum Gesch„ftspersonal dieser Konsularvertreter geh”ren, wenn sie Angeh”rige des Entsendestaates sind und auáerhalb ihres Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbst„tigkeit ausben.
2 Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit gew„hrt wird;
9. fr eine Versicherung von Vieh, wenn die Versicherungssumme 7 500 Deutsche Mark nicht bersteigt. 2 Hat ein Versicherungsnehmer bei demselben Versicherer mehrere Viehversicherungen abgeschlossen, so gilt die Ausnahme von der Besteuerung nur, wenn die versicherten Betr„ge zusammen die Freigrenze nicht bersteigen;
10. fr eine Versicherung bef”derter Gter gegen Verlust oder Besch„digung als Transportgterversicherung einschlieálich Valorenversicherung und Kriegsrisikoversicherung, wenn sich die Versicherung auf Gter bezieht, die ausschlieálich im Ausland oder im grenzberschreitenden Verkehr einschlieálich der Durchfuhr bef”rdert werden; dies gilt nicht bei der Bef”rderung von Gtern zwischen inl„ndischen Orten, bei der die Gter nur zur Durchfuhr in das Ausland gelangen. Die Besteuerung der Zahlung des Versicherungsentgelts fr eine Haftpflichtversicherung bleibt unberhrt.

õ 5.
(1) 1 Die Steuer wird fr die einzelne Versicherung berechnet, und zwar

  1. regelm„áig vom Versicherungsentgelt,
  2. bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder G„rtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen ber Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden von der Versicherungssumme und fr jedes Versicherungsjahr.
  3. Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, daá die Steuer nicht nach der Isteinnahme, sondern nach dem im Anmeldungszeitraum (õ 8 Abs. 2) angeforderten Versicherungsentgelt (Solleinnahme) berechnet wird. 3 Im Fall der Berechnung nach der Solleinnahme ist die auf nicht vereinnahmte Versicherungsentgelte bereits entrichtete Steuer von der Steuer fr den Anmeldungszeitraum abzusetzen, in dem der Versicherer die Versicherung ganz oder teilweise in Abgang gestellt hat.

(2) 1 Bei Versicherungen, fr die die Steuer vom Versicherungsentgelt zu berechnen ist, darf der Versicherer die Steuer vom Gesamtbetrag der Versicherungsentgelte berechnen, wenn er die Steuer in das Versicherungsentgelt eingerechnet hat. 2 Hat der Versicherer die Steuer in das Versicherungsentgelt nicht eingerechnet, aber in den Gesch„ftsbchern das Versicherungsentgelt und die Steuer in einer Summe gebucht, so darf er die Steuer von dem Gesamtbetrag dieser Summe berechnen.
(3) Fr die Hagelversicherung und fr die im Betrieb der Landwirtschaft oder G„rtnerei genommene Versicherung von Glasdeckungen ber Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden darf das Finanzamt dem Versicherer gestatten, die Steuer von der Gesamtversicherungssumme aller von ihm bernommenen Versicherungen zu berechnen.
(4) Pfennigbetr„ge von 5 Pfennig oder mehr sind auf 10 Pfennig nach oben, Pfennigbetr„ge von weniger als 5 Pfennig auf 10 Pfennig nach unten abzurunden.
(5) Werte in fremder W„hrung sind zur Berechnung der Steuer nach den fr die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften umzurechnen.

õ 6.
(1) Die Steuer betr„gt 15 vom Hundert des Versicherungsentgelts; dies gilt nicht fr die in Absatz 2 bezeichneten Versicherungen.
(2) Die Steuer betr„gt

  1. bei der Feuerversicherung und bei der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 10 vom Hundert des Versicherungsentgelts;
  2. bei der Geb„udeversicherung und bei der Hausratversicherung, wenn bei ihnen ein Anteil des Versicherungsentgelts als Feueranteil auch der Steuer nach õ 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit õ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Feuerschutzsteuergesetzes unterliegt, insoweit bei der Geb„udeversicherung 13,75 vom Hundert sowie bei der Hausratversicherung 14 vom Hundert des Versicherungsentgelts;
  3. bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder G„rtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen ber Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden fr jedes Versicherungsjahr 20 Pfennig fr je 1 000 Deutsche Mark der Versicherungssumme oder einen Teil davon;
  4. bei der Seeschiffskaskoversicherung 2 vom Hundert des Versicherungsentgelts;
  5. bei der Unfallversicherung mit Pr„mienrckgew„hr 3 vom Hundert des Versicherungsentgelts.

õ 7.
(1) 1 Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer. 2 Fr die Steuer haftet der Versicherer. 3 Er hat die Steuer fr Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten. 4 Ist die Steuerentrichtung einem zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts Bevollm„chtigten bertragen, so haftet auch der Bevollm„chtigte fr die Steuer.
(2) 1 Hat der Versicherer keinen Wohnsitz (Sitz) in einem Mitgliedstaat der Europ„ischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ber den Europ„ischen Wirtschaftsraum, ist aber ein Bevollm„chtigter zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts bestellt, so haftet auch dieser fr die Steuer. 2 In diesem Fall hat der Bevollm„chtigte die Steuer fr Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten.
(3) Hat der Versicherer weder seinen Wohnsitz (Sitz) noch einen Bevollm„chtigten zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts in einem Mitgliedstaat der Europ„ischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ber den Europ„ischen Wirtschaftsraum, so hat der Versicherungsnehmer die Steuer zu entrichten.
(4) Im Verh„ltnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer gilt die Steuer als Teil des Versicherungsentgelts, insbesondere, soweit es sich um dessen Einziehung und Geltendmachung im Rechtsweg handelt.

õ 7a.
(1) 1 ™rtlich zust„ndig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Versicherer seine Gesch„ftsleitung, seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder eine Betriebsst„tte - bei mehreren Betriebsst„tten die wirtschaftlich bedeutendste - hat. 2 Hat der Versicherer die Entrichtung der Steuer einem Bevollm„chtigten bertragen, so ist das Finanzamt zust„ndig, in dessen Bezirk der Bevollm„chtigte seine Gesch„ftsleitung, seinen Sitz oder seinen Wohnsitz hat.
(2) Hat der Versicherer weder Gesch„ftsleitung, Sitz, Wohnsitz oder Betriebsst„tte im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so bestimmt das Bundesamt fr Finanzen das zust„ndige Finanzamt gem„á õ 5 Abs. 1 Nr. 7 des Finanzverwaltungsgesetzes.
(3) Fr das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet bleibt das Finanzamt fr K”rperschaften in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, bis zum 31. Dezember 1993 ”rtlich zust„ndig; fr die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1996 geht die ”rtliche Zust„ndigkeit auf das Finanzamt fr Erbschaftsteuer und Verkehrsteuern in Berlin ber.

õ 8.
(1) Der Versicherer (õ 7 Abs. 1) oder der Bevollm„chtigte (õ 7 Abs. 2) hat innerhalb von fnfzehn Tagen nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraums (Absatz 2)

  1. eine eigenh„ndig unterschriebene Steuererkl„rung abzugeben, in der er die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung), und
  2. die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer zu entrichten.

(2) 1 Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat. 2 Hat die Steuer fr das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 6 000 Deutsche Mark betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr.
(3) 1 Haben mehrere Versicherer eine Versicherung fr denselben Versicherungsnehmer in der Weise gemeinschaftlich bernommen, daá jeder von ihnen aus der Versicherung zu einem bestimmten Anteil berechtigt und verpflichtet ist, so darf einer der Versicherer die Steuer auch fr die anderen Versicherer entrichten. 2 Er hat in diesem Fall den Gesamtbetrag des Versicherungsentgelts in seinen Gesch„ftsbchern nachrichtlich zu vermerken. 3 Die anderen Versicherer mssen in ihren Gesch„ftsbchern angeben, wer die Steuer fr sie entrichtet hat.
(4) 1 Gibt der Versicherer oder der Bevollm„chtigte bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist die Steueranmeldung nicht ab, so setzt das Finanzamt die Steuer fest. 2 Als Zeitpunkt ihrer F„lligkeit gilt der fnfzehnte Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums.
(5) 1 Hat der Versicherungsnehmer die Steuer zu entrichten (õ 7 Abs. 3), so hat er den Abschluá der Versicherung dem Finanzamt unverzglich anzuzeigen. 2 Die gleiche Pflicht hat auch der Vermittler, der den Abschluá einer solchen Versicherung vermittelt hat, wenn er seine Gesch„ftsleitung, seinen Sitz oder seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. 3 Der Versicherungsnehmer hat innerhalb von fnfzehn Tagen nach Ablauf des Monats, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt worden ist, eine Steueranmeldung abzugeben und die selbstberechnete Steuer zu entrichten.

õ 9.
(1) 1 Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurckgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig aufh”rt oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Bercksichtigung dieser Umst„nde nicht zu erheben gewesen w„re. 2 Die Steuer wird dem Versicherer (õ 7 Abs. 1) oder dem Bevollm„chtigten (õ 7 Abs. 2) fr Rechnung des Versicherungsnehmers und im Fall des õ 7 Abs. 3 dem Versicherungsnehmer erstattet.
(2) Die Steuer wird nicht erstattet

  1. bei Erstattung von Pr„mienreserven,
  2. wenn die Pr„mienrckgew„hr ausdrcklich versichert war.

õ 10.
(1) 1 Der Versicherer (õ 7 Abs. 1) oder der Bevollm„chtigte (õ 7 Abs. 2) ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu fhren. 2 Diese mssen alle Angaben enthalten, die fr die Besteuerung von Bedeutung sind, insbesondere

  1. den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers,
  2. die Nummer des Versicherungsscheins,
  3. die Versicherungssumme,
  4. das Versicherungsentgelt,
  5. den Steuerbetrag.
  6. Ist das im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Risiko von einem nicht in dessen Geltungsbereich niedergelassenen Versicherer gedeckt, so hat dieser dem Bundesamt fr Finanzen auf Anforderung ein vollst„ndiges Verzeichnis der sich auf diese Risiken beziehenden Versicherungsverh„ltnisse mit den in Satz 2 genannten Angaben zu bermitteln. 4 Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Versicherer die Voraussetzungen fr die Steuerpflicht oder fr die Steuerentrichtung nicht fr gegeben h„lt.

(2) Bei Personen und Personenvereinigungen, die Versicherungen vermitteln oder erm„chtigt sind, fr einen Versicherer Zahlungen entgegenzunehmen, ist zur Ermittlung oder Aufkl„rung von Vorg„ngen, die nach diesem Gesetz der Steuer unterliegen, eine Auáenprfung (õõ 193 bis 203 der Abgabenordnung) auch insoweit zul„ssig, als sie der Feststellung der steuerlichen Verh„ltnisse anderer Personen dient, die als Versicherungsnehmer nach õ 7 Abs. 3 zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind.
(3) Eine Auáenprfung ist auch bei Personen und Personenvereinigungen zul„ssig, die eine Versicherung im Sinne des õ 2 vereinbart haben oder die als Versicherungsnehmer nach õ 7 Abs. 3 zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind.
(4) Steuerbetr„ge, die auf Grund einer Auáenprfung nachzuentrichten oder zu erstatten sind, sind zusammen mit der Steuer fr den laufenden Anmeldungszeitraum festzusetzen.

õ 10a.
(1) Die mit der Aufsicht ber die Versicherungsunternehmen betrauten Beh”rden teilen dem Finanzamt die zu ihrer Kenntnis gelangenden Versicherer mit.
(2) Das Registergericht teilt Eintragungen von Vereinen oder Genossenschaften, die sich mit dem Abschluá von Versicherungen befassen, dem Finanzamt mit; das gilt auch dann, wenn die Vereine oder Genossenschaften ihre Leistungen als Untersttzungen ohne Rechtsanspruch bezeichnen.

õ 10b.
1 Wird ein Steuersatz ge„ndert oder die Zahlung des Versicherungsentgelts von der Steuer ausgenommen, ist der neue Steuersatz oder die neue Befreiungsvorschrift auf Versicherungsentgelte anzu wenden, die ab dem Inkrafttreten der Žnderung des Steuersatzes oder der neuen Befreiungsvorschrift f„llig werden. 2 Wird die F„lligkeit des Versicherungsentgelts fr Zeitpunkte, ab denen ein h”herer Steuersatz anzuwenden ist, ge„ndert und wrde die Žnderung zur Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes fhren, ist die Žnderung insoweit nicht zu bercksichtigen. 3 Dies gilt entsprechend, wenn ein Versicherungsvertrag zur Žnderung der F„lligkeit des Versicherungsentgelts gekndigt und alsbald neu abgeschlossen oder wenn die F„lligkeit des Versicherungsentgelts fr einen Zeitpunkt vor Abschluá des Versicherungsvertrags festgelegt wird. 4 Die S„tze 2 und 3 gelten fr ab dem 29. Januar 1993 vorgenommene Žnderungen der F„lligkeit des Versicherungsentgelts fr F„lligkeitszeitpunkte ab dem 1. Juli 1993 und ab dem 1. Januar 1995.

õ 11.
(1) Die Bundesregierung wird erm„chtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen ber

  1. die n„here Bestimmung der in diesem Gesetz verwendeten Begriffe,
  2. die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den Umfang der Ausnahmen von der Besteuerung und der Steuererm„áigungen, soweit dies zur Wahrung der Gleichm„áigkeit der Besteuerung und zur Beseitigung von Unbilligkeiten in H„rtef„llen erforderlich ist,
  3. die Zust„ndigkeit der Finanz„mter und den Umfang der Besteuerungsgrundlage,
  4. und 5. (weggefallen)
  5. die Steuerberechnung bei Einrechnung der Steuer in das Versicherungsentgelt,
  6. die Steuerberechnung nach der Versicherungsleistung,
  7. die Festsetzung der Steuer in besonderen F„llen in Pauschbetr„gen. 2 Dies gilt insbesondere dann, wenn die Feststellung der Steuerbetr„ge mit Schwierigkeiten und Kosten verbunden w„re, die zur H”he der Steuer in keinem angemessenen Verh„ltnis stehen wrden,
  8. die Erstattung der Steuer.

(2) Der Bundesminister der Finanzen kann dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und unter neuer šberschrift im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

õ 12.
(weggefallen)

 

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