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VVG

 

Gesetz ber den Versicherungsvertrag (VVG)

Erster Abschnitt. Vorschriften fr s„mtliche Versicherungszweige
Erster Titel. Allgemeine Vorschriften

 1.
(1) Bei der Schadensversicherung ist der Versicherer verpflichtet, nach dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherungsnehmer den dadurch verursachten Verm”gensschaden nach Maágabe des Vertrags zu ersetzen. Bei der Lebensversicherung und der Unfallversicherung sowie bei anderen Arten der Personenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, nach dem Eintritt des Versicherungsfalls den vereinbarten Betrag an Kapital oder Rente zu zahlen oder die sonst vereinbarte Leistung zu bewirken.
(2) Der Versicherungsnehmer hat die vereinbarte Pr„mie zu entrichten. Als Pr„mien im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die bei Versicherungsunternehmungen auf Gegenseitigkeit zu entrichtenden Beitr„ge.

 2.
(1) Die Versicherung kann in der Weise genommen werden, daá sie in einem vor der Schlieáung des Vertrags liegenden Zeitpunkt beginnt.
(2) Weiá in diesem Falle der Versicherer bei der Schlieáung des Vertrags, daá die M”glichkeit des Eintritts des Versicherungsfalls schon ausgeschlossen ist, so steht ihm ein Anspruch auf die Pr„mie nicht zu. Weiá der Versicherungsnehmer bei der Schlieáung des Vertrags, daá der Versicherungsfall schon eingetreten ist, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei; dem Versicherer gebhrt, sofern er nicht bei der Schlieáung von dem Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis hatte, die Pr„mie bis zum Schluá der Versicherungsperiode, in welcher er diese Kenntnis erlangt.
(3) Wird der Vertrag durch einen Bevollm„chtigten oder einen Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen, so kommt in den F„llen des Absatzes 2 nicht nur die Kenntnis des Vertreters, sondern auch die des Vertretenen in Betracht.

 3.
(1) Der Versicherer ist verpflichtet, eine von ihm unterzeichnete Urkunde ber den Versicherungsvertrag (Versicherungsschein) dem Versicherungsnehmer auszuh„ndigen. Eine Nachbildung der eigenh„ndigen Unterschrift gengt.
(2) Ist ein Versicherungsschein abhanden gekommen oder vernichtet, so kann der Versicherungsnehmer von dem Versicherer die Ausstellung einer Ersatzurkunde verlangen. Unterliegt der Versicherungsschein der Kraftloserkl„rung, so ist der Versicherer erst nach der Kraftloserkl„rung zur Ausstellung verpflichtet.
(3) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit Abschriften der Erkl„rungen fordern, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Der Versicherer hat ihn bei der Aush„ndigung des Versicherungsscheins auf dieses Recht aufmerksam zu machen. Bedarf der Versicherungsnehmer der Abschriften fr die Vornahme von Handlungen gegenber dem Versicherer, die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und sind sie ihm nicht schon frher vom Versicherer ausgeh„ndigt worden, so ist der Lauf der Frist von der Stellung des Verlangens bis zum Eingang der Abschriften gehemmt.
(4) Die Kosten der Ersatzurkunde sowie der Abschriften hat der Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen vorzuschieáen.
(5) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeschlossen, so ist im Versicherungsschein die Anschrift des Versicherers und der Niederlassung, ber die der Vertrag abgeschlossen worden ist, anzugeben.

 4.
(1) Wird ein Versicherungsschein auf den Inhaber ausgestellt, so treten die in  808 des Brgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Wirkungen ein.
(2) Ist im Vertrag bestimmt, daá der Versicherer nur gegen Rckgabe des Versicherungsscheins zu leisten hat, so gengt, wenn der Versicherungsnehmer behauptet, zur Rckgabe auáerstande zu sein, das ”ffentlich beglaubigte Anerkenntnis, daá die Schuld erloschen sei. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn der Versicherungsschein der Kraftloserkl„rung unterliegt.

 5.
(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen ab, so gilt die Abweichung als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins schriftlich widerspricht.
(2) Diese Genehmigung ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Aush„ndigung des Versicherungsscheins darauf hingewiesen hat, daá Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins schriftlich widerspricht. Der Hinweis hat durch besondere schriftliche Mitteilung oder durch einen auff„lligen Vermerk in dem Versicherungsschein, der aus dem brigen Inhalt des Versicherungsscheins hervorgehoben ist, zu geschehen; auf die einzelnen Abweichungen ist besonders aufmerksam zu machen.
(3) Hat der Versicherer den Vorschriften des Absatzes 2 nicht entsprochen, so ist die Abweichung fr den Versicherungsnehmer unverbindlich und der Inhalt des Versicherungsantrags insoweit als vereinbart anzusehen.
(4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.

 5a.
(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht bergeben oder eine Verbraucherinformation nach  10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren fr den Vertragsinhalt maágeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach šberlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht. Satz 1 ist nicht auf Versicherungsvertr„ge bei Pensionskassen anzuwenden, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen.  5 bleibt unberhrt.
(2) Per Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollst„ndig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aush„ndigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form ber das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der Nachweis ber den Zugang der Unterlagen obliegt dem Versicherer. Zur Wahrung der Frist gengt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Pr„mie.
(3) Gew„hr der Versicherer auf besonderen Antrag des Versicherungsnehmers sofortigen Versicherungsschutz, so kann der Verzicht auf šberlassung der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation bei Vertragsschluá vereinbart werden. Die Unterlagen sind dem Versicherungsnehmer auf Anforderung, sp„testens mit dem Versicherungsschein zu berlassen. Wenn der Versicherungsvertrag sofortigen Versicherungsschutz gew„hrt, hat der Versicherungsnehmer insoweit kein Widerspruchsrecht nach Absatz 1.

 6.
(1) Ist im Vertrag bestimmt, daá bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenber zu erfllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist kndigen, es sei denn, daá die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kndigt der Versicherer innerhalb eines Monats nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die von dem Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhtung einer Gefahrerh”hung dem Versicherer gegenber zu erfllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluá auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der ihm obliegenden Leistung gehabt hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit fr den Fall vereinbart, daá eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenber zu erfllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrl„ssigkeit beruht. Bei grobfahrl„ssiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluá weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rcktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.
(5) (aufgehoben)

 7.
(1) Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum bestimmt, so beginnt die Versicherung am Mittag des Tages, an welchem der Vertrag geschlossen wird. Sie endigt am Mittag des letzten Tages der Frist.
(2) Absatz 1 findet auf die Krankenversicherung keine Anwendung.

 8.
(1) Eine Vereinbarung, nach welcher ein Versicherungsverh„ltnis als stillschweigend verl„ngert gilt, wenn es nicht vor dem Ablauf der Vertragszeit gekndigt wird, ist insoweit nichtig, als sich die jedesmalige Verl„ngerung auf mehr als ein Jahr erstrecken soll.
(2) Ist ein Versicherungsverh„ltnis auf unbestimmte Zeit eingegangen (dauerne Versicherung), so kann es von beiden Teilen nur fr den Schluá der laufenden Versicherungsperiode gekndigt werden. Die Kndigungsfrist muá fr beide Teile gleich sein und darf nicht weniger als einen Monat, nicht mehr als drei Monate betragen. Auf das Kndigungsrecht k”nnen die Parteien in gegenseitigem Einverst„ndnis bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.
(3) Ein Versicherungsverh„ltnis, das fr eine Dauer von mehr als fnf Jahren eingegangen worden ist, kann zum Ende des fnften oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekndigt werden. Satz 1 gilt nicht fr die Lebens- und Krankenversicherung.
(4) Wird mit Ausnahme der Lebensversicherung ein Versicherungsverh„ltnis mit einer l„ngeren Laufzeit als einem Jahr geschlossen, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantrages seine auf den Vertragsabschluá gerichtete Willenserkl„rung schriftlich widerrufen. Zur Wahrung der Frist gengt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer ber sein Widerrufsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift best„tigt hat. Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Widerrufsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Pr„mie. Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn und soweit der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers sofortigen Versicherungsschutz gew„hrt oder wenn die Versicherung nach dem Inhalt des Antrags fr die bereits ausgebte gewerbliche oder selbst„ndige berufliche T„tigkeit des Versicherungsnehmers bestimmt ist.
(5) Bei der Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Abschluá des Vertrages vom Vertrag zurcktreten. Zur Wahrung der Frist gengt die rechtzeitige Absendung der Rcktrittserkl„rung. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer ber sein Rcktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift best„tigt hat. Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Rcktrittsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Pr„mie. Die S„tze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Versicherungsverh„ltnisse bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen.
(6) Die Abs„tze 4 und 5 finden keine Anwendung, soweit der Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht nach  5a hat.

 9.
Als Versicherungsperiode im Sinne dieses Gesetzes gilt, falls nicht die Pr„mie nach krzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

 10.
(1) Hat der Versicherungsnehmer seine Wohnung ge„ndert, die Žnderung aber dem Versicherer nicht mitgeteilt, so gengt fr eine Willenserkl„rung, die dem Versicherungsnehmer gegenber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes nach der letzten dem Versicherer bekannten Wohnung. Die Erkl„rung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ohne die Wohnungs„nderung bei regelm„áiger Bef”rderung dem Versicherungsnehmer zugegangen sein wrde.
(2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen, so finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Vorschriften des Absatzes 1 entsprechende Anwendung.

 11.
(1) Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers n”tigen Erhebungen f„llig.
(2) Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalls nicht beendet, so kann der Versicherungsnehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen in H”he des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat.
(3) Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Beendigung der Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers gehindert ist.
(4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherer von der Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen, befreit wird, ist unwirksam.

 12.
(1) Die Ansprche aus dem Versicherungsvertrag verj„hren in zwei Jahren, bei der Lebensversicherung in fnf Jahren. Die Verj„hrung beginnt mit dem Schluá des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet worden, so ist die Verj„hrung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt.
(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat.

 13.
Wird ber das Verm”gen des Versicherers der Konkurs er”ffnet, so endigt das Versicherungsverh„ltnis mit dem Ablauf eines Monats seit der Er”ffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Konkursmasse gegenber wirksam. Soweit das Versicherungsaufsichtsgesetz besondere Vorschriften ber die Wirkungen der Konkurser”ffnung enth„lt, bewendet es bei diesen Vorschriften.

 14.
(1) Der Versicherer kann sich fr den Fall der Er”ffnung des Konkurses oder des Vergleichsverfahrens ber das Verm”gen des Versicherungsnehmers die Befugnis ausbedingen, das Versicherungsverh„ltnis mit einer Frist von einem Monat zu kndigen.
(2) Das gleiche gilt fr den Fall, daá die Zwangsverwaltung des versicherten Grundstcks angeordnet wird.

 15.
Soweit sich die Versicherung auf unpf„ndbare Sachen bezieht, kann die Forderung aus der Versicherung nur an solche Gl„ubiger des Versicherungsnehmers bertragen werden, die diesem zum Ersatz der zerst”rten oder besch„digten Sachen andere Sachen geliefert haben.

 15a.
Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften des  3 Abs. 3 und 5,  5 Abs. 1 bis 3,  5a,  6 Abs. 1 bis 3,  8 Abs. 2 bis 5,  11 Abs. 2,  12, 14 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.

Zweiter Titel. Anzeigepflicht. Gefahrerh”hung

 16.
(1) Der Versicherungsnehmer hat bei der Schlieáung des Vertrags alle ihm bekannten Umst„nde, die fr die šbernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind die Gefahrumst„nde, die geeignet sind, auf den Entschluá des Versicherers, den Vertrag berhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschlieáen, einen Einfluá auszuben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrcklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.
(2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer von dem Vertrag zurcktreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat.
(3) Der Rcktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte oder wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist.

 17.
(1) Der Versicherer kann von dem Vertrag auch dann zurcktreten, wenn ber einen erheblichen Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist.
(2) Der Rcktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer bekannt war oder die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unrichtig gemacht worden ist.

 18.
(1) (aufgehoben)
(2) Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrumst„nde an Hand schriftlicher, von dem Versicherer gestellter Fragen anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige eines Umstandes, nach welchem nicht ausdrcklich gefragt worden ist, nur im Fall arglistiger Verschweigung zurcktreten.

 19.
Wird der Vertrag von einem Bevollm„chtigten oder von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen, so kommt fr das Rcktrittsrecht des Versicherers nicht nur die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, sondern auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers in Betracht. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, daá die Anzeige eines erheblichen Umstandes ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst ein Verschulden zur Last f„llt.

 20.
(1) Der Rcktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt.
(2) Der Rcktritt erfolgt durch Erkl„rung gegenber dem Versicherungsnehmer. Im Fall des Rcktritts sind, soweit dieses Gesetz nicht in Ansehung der Pr„mie ein anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurckzugew„hren; eine Geldsumme ist von der Zeit des Empfangs an zu verzinsen.

 21.
Tritt der Versicherer zurck, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur Leistung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluá auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.

 22.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger T„uschung ber Gefahrumst„nde anzufechten, bleibt unberhrt.

 23.
(1) Nach dem Abschluá des Vertrags darf der Versicherungsnehmer nicht ohne Einwilligung des Versicherers eine Erh”hung der Gefahr vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
(2) Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, daá durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Žnderung die Gefahr erh”ht ist, so hat er dem Versicherer unverzglich Anzeige zu machen.

 24.
(1) Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des  23 Abs. 1, so kann der Versicherer das Versicherungsverh„ltnis ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist kndigen. Beruht die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers, so braucht dieser die Kndigung erst mit dem Ablauf eines Monats gegen sich gelten zu lassen.
(2) Das Kndigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgebt wird, in welchem der Versicherer von der Erh”hung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erh”hung bestanden hat.

 25.
(1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der Vorschrift des  23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der Erh”hung der Gefahr eintritt.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer ist jedoch auch in diesem Fall von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die in  23 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzglich gemacht wird und der Versicherungsfall sp„ter als einen Monat nach dem Zeitpunkt, in welchem die Anzeige dem Versicherer h„tte zugehen mssen, eintritt, es sei denn, daá ihm in diesem Zeitpunkt die Erh”hung der Gefahr bekannt war.
(3) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist fr die Kndigung des Versicherers abgelaufen und eine Kndigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erh”hung der Gefahr keinen Einfluá auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.

 26.
Die Vorschriften der  23 bis 25 finden keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer zu der Erh”hung der Gefahr durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Ereignis, fr welches der Versicherer haftet, oder durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlaát wird.

 27.
(1) Tritt nach dem Abschluá des Vertrags eine Erh”hung der Gefahr unabh„ngig von dem Willen des Versicherungsnehmers ein, so ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverh„ltnis unter Einhaltung einer Kndigungsfrist von einem Monat zu kndigen. Die Vorschriften des  24 Abs. 2 finden Anwendung.
(2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erh”hung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzglich Anzeige zu machen.

 28.
(1) Wird die in  27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzglich gemacht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall sp„ter als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer h„tte zugehen mssen.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Erh”hung der Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige h„tte zugehen mssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist fr die Kndigung des Versicherers abgelaufen und eine Kndigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erh”hung der Gefahr keinen Einfluá auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.

 29.
Eine unerhebliche Erh”hung der Gefahr kommt nicht in Betracht. Eine Gefahrerh”hung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn nach den Umst„nden als vereinbart anzusehen ist, daá das Versicherungsverh„ltnis durch die Gefahrerh”hung nicht berhrt werden soll.

 29a.
Die Vorschriften der  23 bis 29 finden auch Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungsantrags eingetretene Gefahrerh”hung, die dem Versicherer bei der Annahme des Antrags nicht bekannt war.

 30.
(1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer nach den Vorschriften dieses Titels zum Rcktritt oder zur Kndigung berechtigt ist, in Ansehung eines Teils der Gegenst„nde oder Personen vor, auf welche sich die Versicherung bezieht, so steht dem Versicherer das Recht des Rcktritts oder der Kndigung fr den brigen Teil nur zu, wenn anzunehmen ist, daá fr diesen allein der Versicherer den Vertrag unter den gleichen Bestimmungen nicht geschlossen haben wrde.
(2) Macht der Versicherer von dem Recht des Rcktritts oder der Kndigung in Ansehung eines Teiles der Gegenst„nde oder Personen Gebrauch, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsverh„ltnis in Ansehung des brigen Teiles zu kndigen; die Kndigung kann nicht fr einen sp„teren Zeitpunkt als den Schluá der Versicherungsperiode geschehen, in welcher der Rcktritt des Versicherers oder seine Kndigung wirksam wird.
(3) Liegen in Ansehung eines Teiles der Gegenst„nde oder Personen, auf welche sich die Versicherung bezieht, die Voraussetzungen vor, unter denen der Versicherer wegen einer Verletzung der Vorschriften ber die Gefahrerh”hung von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, so findet auf die Befreiung die Vorschrift des Absatzes 1 entsprechende Anwendung.

 31.
Erh”ht der Versicherer aufgrund einer Anpassungsklausel die Pr„mie, ohne daá sich der Umfang des Versicherungsschutzes „ndert, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frhestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erh”hung, das Versicherungsverh„ltnis kndigen.

 32.
Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherungsnehmer bestimmte Obliegenheiten zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder zum Zweck der Verhtung einer Gefahrerh”hung bernimmt, wird durch die Vorschriften dieses Titels nicht berhrt.

 33.
(1) Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer, sobald er von dem Eintritt Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzglich Anzeige zu machen.
(2) Auf eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, wenn der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls nicht gengt wird, kann sich der Versicherer nicht berufen, sofern er in anderer Weise von dem Eintritt des Versicherungsfalls rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.

 34.
(1) Der Versicherer kann nach dem Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, daá der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist.
(2) Belege kann der Versicherer insoweit fordern, als die Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann.

 34a.
Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften der  16 bis 29a, des  31 und des  34 Abs. 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch kann fr die dem Versicherungsnehmer obliegenden Anzeigen die schriftliche Form bedungen werden.

Dritter Titel. Pr„mie

 35.
Der Versicherungsnehmer hat die Pr„mie und, wenn laufende Pr„mien bedungen sind, die erste Pr„mie sofort nach dem Abschluá des Vertrags zu zahlen. Er ist zur Zahlung nur gegen Aush„ndigung des Versicherungsscheins verpflichtet, es sei denn, daá die Ausstellung eines Versicherungsscheins ausgeschlossen ist.

 35a.
(1) F„llige Pr„mien oder sonstige ihm auf Grund des Vertrags gebhrende Zahlungen muá der Versicherer vom Versicherten bei der Versicherung fr fremde Rechnung, ferner vom Bezugsberechtigten, der ein Recht auf die Leistung des Versicherers erworben hat, sowie vom Pfandgl„ubiger auch dann annehmen, wenn er nach den Vorschriften des brgerlichen Rechts die Zahlung zurckweisen k”nnte.
(2) Ein Pfandrecht an der Versicherungsforderung kann auch wegen der Betr„ge und ihrer Zinsen geltend gemacht werden, die der Pfandgl„ubiger zur Entrichtung von Pr„mien oder sonstigen dem Versicherer auf Grund des Vertrags gebhrenden Zahlungen verwendet hat.

 35b.
Der Versicherer kann den Betrag einer f„lligen Pr„mienforderung oder einer anderen ihm aus dem Vertrag zustehenden Forderung von der ihm nach diesem Vertrag obliegenden Leistung in Abzug bringen, auch wenn er die Leistung nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einem Dritten schuldet.

 36.
(1) Leistungsort fr die Entrichtung der Pr„mie ist der jeweilige Wohnsitz des Versicherungsnehmers; der Versicherungsnehmer hat jedoch auf seine Gefahr und seine Kosten die Pr„mie dem Versicherer zu bermitteln.
(2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem
Gewerbebetrieb genommen, so tritt, wenn er seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

 37.
Ist die Pr„mie regelm„áig bei dem Versicherungsnehmer eingezogen worden, so ist dieser zur šbermittlung der Pr„mie erst verpflichtet, wenn ihm schriftlich angezeigt wird, daá die šbermittlung verlangt werde.

 38.
(1) Wird die erste oder einmalige Pr„mie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurckzutreten. Es gilt als Rcktritt, wenn der Anspruch auf die Pr„mie nicht innerhalb von drei Monaten vom F„lligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht wird.
(2) Ist die Pr„mie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

 39.
(1) Wird eine Folgepr„mie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung gengt eine Nachbildung der eigenh„ndigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach den Abs„tzen 2, 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, die ohne Beachtung dieser Vorschriften erfolgt, ist unwirksam.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung der Pr„mie oder der geschuldeten Zinsen oder Kosten im Verzuge, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzuge ist, das Versicherungsverh„ltnis ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist kndigen. Die Kndigung kann bereits bei der Bestimmung der Zahlungsfrist dergestalt erfolgen, daá sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzuge ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kndigung ausdrcklich hinzuweisen. Die Wirkungen der Kndigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kndigung oder, falls die Kndigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
(4) Soweit die in den Abs„tzen 2, 3 bezeichneten Rechtsfolgen davon abh„ngen, daá Zinsen oder Kosten nicht gezahlt worden sind, treten sie nur ein, wenn die Fristbestimmung die H”he der Zinsen oder den Betrag der Kosten angibt.

 40.
(1) Wird das Versicherungsverh„ltnis wegen Verletzung einer Obliegenheit oder wegen Gefahrerh”hung auf Grund der Vorschriften des zweiten Titels durch Kndigung oder Rcktritt aufgehoben oder wird der Versicherungsvertrag durch den Versicherer angefochten, so gebhrt dem Versicherer gleichwohl die Pr„mie bis zum Schluá der Versicherungsperiode, in der er von der Verletzung der Obliegenheit, der Gefahrerh”hung oder von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Wird die Kndigung erst in der folgenden Versicherungsperiode wirksam, so gebhrt ihm die Pr„mie bis zur Beendigung des Versicherungsverh„ltnisses.
(2) Wird das Versicherungsverh„ltnis wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Pr„mie nach  39 gekndigt, so gebhrt dem Versicherer die Pr„mie bis zur Beendigung der laufenden Versicherungsperiode. Tritt der Versicherer nach  38 Abs. 1 zurck, so kann er nur eine angemessene Gesch„ftsgebhr verlangen.
(3) Endigt das Versicherungsverh„ltnis nach  13 oder wird es vom Versicherer auf Grund einer Vereinbarung nach  14 gekndigt, so kann der Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverh„ltnisses entfallenden Teil der Pr„mie unter Abzug der fr diese Zeit aufgewendeten Kosten zurckfordern.

 41.
(1) Ist die dem Versicherungsnehmer bei der Schlieáung des Vertrags obliegende Anzeigepflicht verletzt worden, das Rcktrittsrecht des Versicherers aber ausgeschlossen, weil dem andern Teil ein Verschulden nicht zur Last f„llt, so kann der Versicherer, falls mit Rcksicht auf die h”here Gefahr eine h”here Pr„mie angemessen ist, von dem Beginn der laufenden Versicherungsperiode an die h”here Pr„mie verlangen. Das gleiche gilt, wenn bei der Schlieáung des Vertrags ein fr die šbernahme der Gefahr erheblicher Umstand dem Versicherer nicht angezeigt worden ist, weil er dem andern Teil nicht bekannt war.
(2) Wird die h”here Gefahr nach den fr den Gesch„ftsbetrieb des Versicherers maágebenden Grunds„tzen auch gegen eine h”here Pr„mie nicht bernommen, so kann der Versicherer das Versicherungsverh„ltnis unter Einhaltung einer Kndigungsfrist von einem Monat kndigen.  40 Abs. 1 gilt sinngem„á.
(3) Der Anspruch auf die h”here Pr„mie erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an geltend gemacht wird, in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht oder von dem nicht angezeigten Umstand Kenntnis erlangt. Das gleiche gilt von dem Kndigungsrecht, wenn es nicht innerhalb des bezeichneten Zeitraums ausgebt wird.

 41a.
(1) Ist wegen bestimmter, die Gefahr erh”hender Umst„nde eine h”here Pr„mie vereinbart, so kann der Versicherungsnehmer, wenn diese Umst„nde in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Antrags oder nach Abschluá des Vertrags wegfallen oder ihre Bedeutung verlieren, verlangen, daá die Pr„mie fr die knftigen Versicherungsperioden angemessen herabgesetzt wird.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Bemessung der h”heren Pr„mie durch irrtmliche Angaben des Versicherungsnehmers ber einen solchen Umstand veranlaát worden ist.

 42.
Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften der  37 bis 41a zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.

Vierter Titel. Versicherungsagenten

 43.
Ein Versicherungsagent gilt, auch wenn er nur mit der Vermittlung von Versicherungsgesch„ften betraut ist, als bevollm„chtigt, in dem Versicherungszweig, fr den er bestellt ist,
1. Antr„ge auf Schlieáung, Verl„ngerung oder Žnderung eines Versicherungsvertrags sowie den Widerruf solcher Antr„ge
entgegenzunehmen;
2. die Anzeigen, welche w„hrend der Versicherung zu machen sind, sowie Kndigungs- und Rcktrittserkl„rungen oder sonstige das Versicherungsverh„ltnis betreffende Erkl„rungen von dem Versicherungsnehmer entgegenzunehmen;
3. die von dem Versicherer ausgefertigten Versicherungsscheine oder Verl„ngerungsscheine auszuh„ndigen;
4. Pr„mien nebst Zinsen und Kosten anzunehmen, sofern er sich im Besitz einer vom Versicherer unterzeichneten Pr„mienrechnung befindet; zur Unterzeichnung gengt eine Nachbildung der eigenh„ndigen Unterschrift.

 44.
Soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Kenntnis des Versicherers von Erheblichkeit ist, steht die Kenntnis eines nur mit der Vermittlung von Versicherungsgesch„ften betrauten Agenten der Kenntnis des Versicherers nicht gleich.

 45.
Ist ein Versicherungsagent zum Abschluá von Versicherungsvertr„gen bevollm„chtigt, so ist er auch befugt, die Žnderung oder Verl„ngerung solcher Vertr„ge zu vereinbaren sowie Kndigungs- und Rcktrittserkl„rungen abzugeben.

 46.
Ist der Versicherungsagent ausdrcklich fr einen bestimmten Bezirk bestellt, so beschr„nkt sich seine Vertretungsmacht auf Gesch„fte und Rechtshandlungen, welche sich auf Versicherungsvertr„ge ber die in dem Bezirk befindlichen Sachen oder mit den im Bezirk gew”hnlich sich aufhaltenden Personen beziehen. In Ansehung der von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Vertr„ge bleibt der Agent ohne Rcksicht auf diese Beschr„nkung zur Vornahme von Gesch„ften und Rechtshandlungen erm„chtigt.

 47.
Eine Beschr„nkung der dem Versicherungsagenten nach den Vorschriften der  43 bis 46 zustehenden Vertretungsmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er die Beschr„nkung bei der Vornahme des Gesch„fts oder der Rechtshandlung kannte oder infolge grober Fahrl„ssigkeit nicht kannte. Auf eine abweichende Vereinbarung kann sich der Versicherer nicht berufen.

 48.
(1) Hat ein Versicherungsagent den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, so ist fr Klagen, die aus dem Versicherungsverh„ltnis gegen den Versicherer erhoben werden, das Gericht des Ortes zust„ndig, wo der Agent zur Zeit der Vermittlung oder Schlieáung seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer gewerblichen Niederlassung seinen Wohnsitz hatte.
(2) Die nach Absatz 1 begrndete Zust„ndigkeit kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden.

Zweiter Abschnitt. Schadensversicherung
Erster Titel. Vorschriften fr die gesamte Schadensversicherung
I. Inhalt des Vertrags

 49.
Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten.

 50.
Der Versicherer haftet nur bis zur H”he der Versicherungssumme.

 51.
(1) Ergibt sich, daá die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses (Versicherungswert) erheblich bersteigt, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, daá zur Beseitigung der šberversicherung die Versicherungssumme, unter verh„ltnism„áiger Minderung der Pr„mie mit sofortiger Wirkung, herabgesetzt wird.
(2) Ist die šberversicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine beh”rdliche Maánahme aus Anlaá eines Krieges verursacht oder ist sie die unvermeidliche Folge eines Krieges, so kann der Versicherungsnehmer das Verlangen nach Absatz 1 mit Wirkung vom Eintritt der šberversicherung ab stellen.
(3) Schlieát der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht, sich aus der šberversicherung einen rechtswidrigen Verm”gensvorteil zu verschaffen, so ist der Vertrag nichtig; dem Versicherer gebhrt, sofern er nicht bei der Schlieáung des Vertrags von der Nichtigkeit Kenntnis hatte, die Pr„mie bis zum Schluá der Versicherungsperiode, in welcher er diese Kenntnis erlangt.

 52.
Bezieht sich die Versicherung auf eine Sache, so gilt, soweit sich nicht aus den Umst„nden ein anderes ergibt, der Wert der Sache als Versicherungswert.

 53.
Die Versicherung umfaát den durch den Eintritt des Versicherungsfalls entgehenden Gewinn nur, soweit dies besonders vereinbart ist.

 54.
Ist die Versicherung fr einen Inbegriff von Sachen genommen, so umfaát sie die jeweils zu dem Inbegriff geh”rigen Sachen.

 55.
Der Versicherer ist, auch wenn die Versicherungssumme h”her ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls, nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen.

 56.
Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls (Unterversicherung), so haftet der Versicherer fr den Schaden nur nach dem Verh„ltnis der Versicherungssumme zu diesem Wert.

 57.
Der Versicherungswert kann durch Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag (Taxe) festgesetzt werden. Die Taxe gilt auch als der Wert, den das versicherte Interesse zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls hat, es sei denn, daá sie den wirklichen Versicherungswert in diesem Zeitpunkt erheblich bersteigt. Ist die Versicherungssumme niedriger als die Taxe, so haftet der Versicherer, auch wenn die Taxe erheblich bersetzt ist, fr den Schaden nur nach dem Verh„ltnis der Versicherungssumme zur Taxe.

 58.
(1) Wer fr ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern Versicherung nimmt, hat jedem Versicherer von der anderen Versicherung unverzglich Mitteilung zu machen.
(2) In der Mitteilung ist der Versicherer, bei welchem die andere Versicherung genommen worden ist, zu bezeichnen und die Versicherungssumme anzugeben.

 59.
(1) Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert und bersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder bersteigt aus anderen Grnden die Summe der Entsch„digungen, die von jedem einzelnen Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen w„ren, den Gesamtschaden (Doppelversicherung), so sind die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, daá dem Versicherungsnehmer jeder Versicherer fr den Betrag haftet, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt, der Versicherungsnehmer aber im ganzen nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann.
(2) Die Versicherer sind im Verh„ltnis zueinander zu Anteilen nach Maágabe der Betr„ge verpflichtet deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer gegenber vertragsm„áig obliegt. Findet auf eine der Versicherungen ausl„ndisches Recht Anwendung, so kann der Versicherer, fr den das ausl„ndische Recht gilt, gegen den anderen Versicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur geltend machen, wenn er selbst nach dem fr ihn maágebenden Recht zur Ausgleichung verpflichtet ist.
(3) Hat der Versicherungsnehmer eine Doppelversicherung in der Absicht genommen, sich dadurch einen rechtswidrigen Verm”gensvorteil zu verschaffen, so ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig; dem Versicherer gebhrt, sofern er nicht bei der Schlieáung des Vertrags von der Nichtigkeit Kenntnis hatte, die Pr„mie bis zum Schluá der Versicherungsperiode, in welcher er diese Kenntnis erlangt.

 60.
(1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch welchen die Doppelversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Doppelversicherung geschlossen, so kann er verlangen, daá der sp„ter geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verh„ltnism„áiger Minderung der Pr„mie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frhere Versicherung nicht gedeckt ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Doppelversicherung dadurch entstanden ist, daá nach Abschluá der mehreren Versicherungen der Versicherungswert gesunken ist. Sind jedoch in diesem Falle die mehreren Versicherungen gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, so kann der Versicherungsnehmer nur verh„ltnism„áige Herabsetzung der Versicherungssummen und Pr„mien verlangen.
(3) Die Aufhebung oder Herabsetzung wird erst mit dem Ablauf der Versicherungsperiode wirksam, in der sie verlangt wird. Das Recht, die Aufhebung oder die Herabsetzung zu verlangen, erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht unverzglich geltend macht, nachdem er von der Doppelversicherung Kenntnis erlangt hat.

 61.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vors„tzlich oder durch grobe Fahrl„ssigkeit herbeifhrt.

 62.
(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei dem Eintritt des Versicherungsfalls nach M”glichkeit fr die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat, wenn die Umst„nde es gestatten, solche Weisungen einzuholen. Sind mehrere Versicherer beteiligt und sind von ihnen entgegenstehende Weisungen gegeben, so hat der Versicherungsnehmer nach eigenem pflichtm„áigem Ermessen zu handeln.
(2) Hat der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daá die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrl„ssigkeit beruht. Bei grobfahrl„ssiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei geh”riger Erfllung der Obliegenheiten nicht geringer gewesen w„re.

 63.
(1) Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer gem„á  62 macht, fallen, auch wenn sie erfolglos bleiben, dem Versicherer zur Last, soweit der Versicherungsnehmer sie den Umst„nden nach fr geboten halten durfte. Der Versicherer hat Aufwendungen, die in Gem„áheit der von ihm gegebenen Weisungen gemacht worden sind, auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der brigen Entsch„digung die Versicherungssumme bersteigen. Er hat den fr die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschieáen.
(2) Bei einer Unterversicherung sind die Aufwendungen nur nach dem in den  56, 57 bezeichneten Verh„ltnis zu erstatten.

 64.
(1) Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzungen des Anspruchs aus der Versicherung oder die H”he des Schadens durch Sachverst„ndige festgestellt werden, so ist die getroffene Feststellung nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Fall durch Urteil. Das gleiche gilt, wenn die Sachverst„ndigen die Feststellung nicht treffen k”nnen oder wollen oder sie verz”gern.
(2) Sind nach dem Vertrag die Sachverst„ndigen durch das Gericht zu ernennen, so ist fr die Ernennung das Amtsgericht zust„ndig, in dessen Bezirk der Schaden entstanden ist. Durch eine ausdrckliche Vereinbarung der Beteiligten kann die Zust„ndigkeit eines anderen Amtsgerichts begrndet werden. Eine Anfechtung der Verfgung, durch welche dem Antrag auf Ernennung der Sachverst„ndigen stattgegeben wird, ist ausgeschlossen.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche von der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 abgewichen wird, ist nichtig.

 65.
Auf eine Vereinbarung, nach welcher sich der Versicherungsnehmer bei den Verhandlungen zur Ermittlung und Feststellung des Schadens nicht durch einen Bevollm„chtigten vertreten lassen darf, kann sich der Versicherer nicht berufen.

 66.
(1) Der Versicherer hat die Kosten, welche durch die Ermittlung und Feststellung des ihm zur Last fallenden Schadens entstehen, dem Versicherungsnehmer insoweit zu erstatten, als ihre Aufwendung den Umst„nden nach geboten war.
(2) Die Kosten, welche dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverst„ndigen oder eines Beistandes entstehen, hat der Versicherer nicht zu erstatten, es sei denn, daá der Versicherungsnehmer nach dem Vertrag zu der Zuziehung verpflichtet war.
(3) Bei einer Unterversicherung sind die dem Versicherer zur Last fallenden Kosten nur nach dem in den  56, 57 bezeichneten Verh„ltnis zu erstatten.

 67.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer ber, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der šbergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht h„tte Ersatz erlangen k”nnen.
(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in h„uslicher Gemeinschaft lebenden Familienangeh”rigen, so ist der šbergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch ber, wenn der Angeh”rige den Schaden vors„tzlich verursacht hat.

 68.
(1) Besteht das versicherte Interesse bei dem Beginn der Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versicherung fr ein knftiges Unternehmen oder sonst fr ein knftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Pr„mie frei; der Versicherer kann eine angemessene Gesch„ftsgebhr verlangen.
(2) F„llt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so gebhrt dem Versicherer die Pr„mie, die er h„tte erheben k”nnen, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden w„re, in welchem der Versicherer von dem Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
(3) F„llt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine beh”rdliche Maánahme aus Anlaá eines Krieges weg oder ist der Wegfall des Interesses die unvermeidliche Folge eines Krieges, so gebhrt dem Versicherer nur der Teil der Pr„mie, welcher der Dauer der Gefahrtragung entspricht.
(4) F„llt das versicherte Interesse weg, weil der Versicherungsfall eingetreten ist, so gebhrt dem Versicherer die Pr„mie fr die laufende Versicherungsperiode.

 68a.
Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften des  51 Abs. 1, 2 und der  62, 67, 68 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.

II. Ver„uáerung der versicherten Sache

 69.
(1) Wird die versicherte Sache von dem Versicherungsnehmer ver„uáert, so tritt an Stelle des Ver„uáerers der Erwerber in die w„hrend der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverh„ltnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
(2) Fr die Pr„mie, welche auf die zur Zeit des Eintritts laufende Versicherungsperiode entf„llt, haften der Ver„uáerer und der Erwerber als Gesamtschuldner.
(3) Der Versicherer hat in Ansehung der durch das Versicherungsverh„ltnis gegen ihn begrndeten Forderungen die Ver„uáerung erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der  406 bis 408 des Brgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

 70.
(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverh„ltnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kndigen. Das Kndigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausbt, in welchem er von der Ver„uáerung Kenntnis erlangt.
(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverh„ltnis zu kndigen; die Kndigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluá der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Das Kndigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausgebt wird; hatte der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kndigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt.
(3) Wird das Versicherungsverh„ltnis auf Grund dieser Vorschriften gekndigt, so hat der Ver„uáerer dem Versicherer die Pr„mie zu zahlen, jedoch nicht ber die zur Zeit der Beendigung des Versicherungsverh„ltnisses laufende Versicherungsperiode hinaus; eine Haftung des Erwerbers fr die Pr„mie findet in diesen F„llen nicht statt.

 71.
(1) Die Ver„uáerung ist dem Versicherer unverzglich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder von dem Erwerber noch von dem Ver„uáerer unverzglich gemacht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall sp„ter als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer h„tte zugehen mssen.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die Ver„uáerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige h„tte zugehen mssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist fr die Kndigung des Versicherers abgelaufen und eine Kndigung nicht erfolgt ist.

 72.
Auf eine Bestimmung des Versicherungsvertrags, durch welche von den Vorschriften der  69 bis 71 zum Nachteil des Erwerbers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch kann fr die Kndigung, zu der nach  70 Abs. 2 der Erwerber berechtigt ist, sowie fr die Anzeige der Ver„uáerung die schriftliche Form bedungen werden.

 73.
Bei einer Zwangsversteigerung der versicherten Sache finden die Vorschriften der  69 bis 72 entsprechende Anwendung.

III. Versicherung fr fremde Rechnung

 74.
(1) Die Versicherung kann von demjenigen, welcher den Vertrag mit dem Versicherer schlieát, im eigenen Namen fr einen anderen, mit oder ohne Benennung der Person des Versicherten, genommen werden (Versicherung fr fremde Rechnung).
(2) Wird die Versicherung fr einen anderen genommen, so ist, auch wenn der andere benannt wird, im Zweifel anzunehmen, daá der Vertragschlieáende nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen fr fremde Rechnung handelt.

 75.
(1) Bei der Versicherung fr fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrage dem Versicherten zu. Die Aush„ndigung eines Versicherungsscheins kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen.
(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers ber seine Rechte nur verfgen und diese Rechte nur gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz eines Versicherungsscheins ist.

 76.
(1) Der Versicherungsnehmer kann ber die Rechte, welche dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehen, im eigenen Namen verfgen.
(2) Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, so ist der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherten zur Annahme der Zahlung sowie zur šbertragung der Rechte des Versicherten nur befugt, wenn er im Besitz des Scheines ist.
(3) Der Versicherer ist zur Zahlung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenn dieser ihm gegenber nachweist, daá der Versicherte seine Zustimmung zu der Versicherung erteilt hat.

 77.
Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder, falls ber das Verm”gen des Versicherten der Konkurs er”ffnet ist, der Konkursmasse den Versicherungsschein auszuliefern, bevor er wegen der ihm gegen den Versicherten in bezug auf die versicherte Sache zustehenden Ansprche befriedigt ist. Er kann sich fr diese Ansprche aus der Entsch„digungsforderung gegen den Versicherer und nach der Einziehung der Forderung aus der Entsch„digungssumme vor dem Versicherten und dessen Gl„ubigern befriedigen.

 78.
(aufgehoben)

 79.
(1) Soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist, kommt bei der Versicherung fr fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten in Betracht.
(2) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen geschlossen worden ist oder eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht tunlich war.
(3) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und bei der Schlieáung den Mangel des Auftrags dem Versicherer nicht angezeigt, so braucht dieser den Einwand, daá der Vertrag ohne Wissen des Versicherten geschlossen ist, nicht gegen sich gelten zu lassen.

 80.
(1) Ergibt sich aus den Umst„nden nicht, daá die Versicherung fr einen anderen genommen werden soll, so gilt sie als fr eigene Rechnung genommen.
(2) Ist die Versicherung fr Rechnung "wen es angeht" genommen oder ist sonst aus dem Vertrag zu entnehmen, daá unbestimmt gelassen werden soll, ob eigenes oder fremdes Interesse versichert ist, so kommen die Vorschriften der  75 bis 79 zur Anwendung, wenn sich ergibt, daá fremdes Interesse versichert ist.

Zweiter Titel. Feuerversicherung

 81.
(1) Bei der Feuerversicherung erlischt ein dem Versicherer gemachter Antrag auf Schlieáung, Verl„ngerung oder Žnderung des Vertrags, wenn er nicht binnen zwei Wochen angenommen wird. Die Vorschriften des  149 des Brgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberhrt.
(2) Wird der Antrag einem Abwesenden gemacht, so beginnt die Frist mit der Absendung des Antrags.
(3) Abweichende Bestimmungen sind nichtig. An die Stelle der Frist von zwei Wochen kann jedoch eine andere festbestimmte Frist gesetzt werden.

 82.
Der Versicherer haftet fr den durch Brand, Explosion oder Blitzschlag entstehenden Schaden.

 83.
(1) Im Falle eines Brandes hat der Versicherer den durch die Zerst”rung oder die Besch„digung der versicherten Sachen entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Zerst”rung oder die Besch„digung auf der Einwirkung des Feuers beruht oder die unvermeidliche Folge des Brandereignisses ist. Der Versicherer hat auch den Schaden zu ersetzen, der bei dem Brand durch L”schen, Niederreissen oder Ausr„umen verursacht wird; das gleiche gilt von einem Schaden, der dadurch entsteht, daá versicherte Sachen bei dem Brand abhanden kommen.
(2) Auf die Haftung des Versicherers fr den durch Explosion oder Blitzschlag entstehenden Schaden finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.

 84.
Der Versicherer haftet nicht, wenn der Brand oder die Explosion durch ein Erdbeben oder durch Maáregeln verursacht wird, die im Kriege oder nach Erkl„rung des Kriegszustandes von einem milit„rischen Befehlshaber angeordnet worden sind.

 85.
Ist die Versicherung fr einen Inbegriff von Sachen genommen, so erstreckt sie sich auf die Sachen der zur Familie des Versicherungsnehmers geh”renden sowie der in einem Dienstverh„ltnis zu ihm stehenden Personen, sofern diese Personen in h„uslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben oder an dem Ort, fr den die Versicherung gilt, ihren Beruf ausben. Die Versicherung gilt insoweit als fr fremde Rechnung genommen.

 86.
Als Versicherungswert gilt bei Haushalts- und sonstigen Gebrauchsgegenst„nden, bei Arbeitsger„tschaften und Maschinen derjenige Betrag, welcher erforderlich ist, um Sachen gleicher Art anzuschaffen, unter billiger Bercksichtigung des aus dem Unterschied zwischen alt und neu sich ergebenden Minderwerts.

 87.
Ist bei der Versicherung beweglicher Sachen eine Taxe vereinbart, so gilt die Taxe als der Wert, den das versicherte Interesse zur Zeit der Schlieáung des Vertrags hat, es sei denn, daá sie den wirklichen Versicherungswert in diesem Zeitpunkt erheblich bersteigt. Eine Vereinbarung, nach welcher die Taxe als der Wert gelten soll, den das versicherte Interesse zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls hat, ist nichtig.

 88.
Als Versicherungswert gilt bei Geb„uden der ortsbliche Bauwert unter Abzug eines dem Zustand des Geb„udes, insbesondere dem Alter und der Abnutzung entsprechenden Betrags.

 89.
(1) Bei der Versicherung des durch den Eintritt des Versicherungsfalls entgehenden Gewinns kann eine Taxe nicht vereinbart werden.
(2) Bestimmungen ber die Berechnung des entgehenden Gewinns k”nnen mit Genehmigung der Aufsichtsbeh”rde in den Versicherungsbedingungen getroffen werden. šbersteigt das Ergebnis der Berechnung den der wirklichen Sachlage entsprechenden Betrag, so hat der Versicherer nur diesen Betrag zu ersetzen.

 90.
(1) Wer in Ansehung derselben Sache bei dem einen Versicherer fr entgehenden Gewinn, bei einem anderen Versicherer fr sonstigen Schaden Versicherung nimmt, hat jedem Versicherer von der anderen Versicherung unverzglich Mitteilung zu machen.
(2) In der Mitteilung ist der Versicherer, bei welchem die andere Versicherung genommen worden ist, zu bezeichnen und die Versicherungssumme anzugeben.

 91.
Bei der Geb„udeversicherung muá die im Falle einer nicht rechtzeitigen Zahlung der Pr„mie nach  39 zu bestimmende Zahlungsfrist mindestens einen Monat betragen.

 92.
(1) Der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls wird gengt, wenn die Anzeige binnen drei Tagen nach dem Eintritt des Versicherungsfalls erfolgt. Durch die Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt.
(2) Auf eine Vereinbarung, durch welche die Dauer oder die Berechnung der Frist zum Nachteil des Versicherungsnehmers anders bestimmt ist, kann sich der Versicherer nicht berufen.

 93.
Bis zur Feststellung des an einem Geb„ude entstehenden Schadens darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers nur solche Žnderungen vornehmen, welche zur Erfllung der ihm nach  62 obliegenden Pflicht oder im ”ffentlichen Interesse geboten sind.

 94.
(1) Die Entsch„digung ist nach dem Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalls mit vier vom Hundert fr das Jahr zu verzinsen, soweit nicht aus besonderen Grnden eine weitergehende Zinspflicht besteht.
(2) Der Lauf der in Absatz 1 bezeichneten Frist ist gehemmt, solange infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers die Festsetzung des Schadens nicht erfolgen kann.

 95.
Der Versicherer haftet nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls fr den durch einen sp„teren Versicherungsfall verursachten Schaden nur bis zur H”he des Restbetrags der Versicherungssumme. Fr die knftigen Versicherungsperioden gebhrt ihm nur ein verh„ltnism„áiger Teil der Pr„mie.

 96.
(1) Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverh„ltnis zu kndigen.
(2) Die Kndigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluá der Verhandlungen ber die Entsch„digung zul„ssig. Der Versicherer hat eine Kndigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht fr einen sp„teren Zeitpunkt als den Schluá der laufenden Versicherungsperiode kndigen.
(3) Kndigt der Versicherungsnehmer, so gebhrt dem Versicherer gleichwohl die Pr„mie fr die laufende Versicherungsperiode. Kndigt der Versicherer, so gilt das gleiche in Ansehung desjenigen Teiles der Pr„mie, welcher auf den dem Schaden entsprechenden Betrag der Versicherungssumme entf„llt; von der auf den Restbetrag der Versicherungssumme entfallenden Pr„mie gebhrt dem Versicherer nur der Teil, welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht.

 97.
Ist der Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen nur verpflichtet, die Entsch„digungssumme zur Wiederherstellung des versicherten Geb„udes zu zahlen, so kann der Versicherungsnehmer die Zahlung erst verlangen, wenn die bestimmungsm„áige Verwendung des Geldes gesichert ist.

 98.
Im Falle des  97 kann die Forderung des Versicherungsnehmers auf die Entsch„digungssumme vor der Wiederherstellung des Geb„udes nur an den Erwerber des Grundstcks oder an solche Gl„ubiger des Versicherungsnehmers bertragen werden, welche Arbeiten oder Lieferungen zur Wiederherstellung des Geb„udes bernommen oder bewirkt haben. Eine šbertragung an Gl„ubiger des Versicherungsnehmers, die bare Vorschsse zur Wiederherstellung gegeben haben, ist wirksam, wenn die Verwendung der Vorschsse zur Wiederherstellung erfolgt.

 99.
(1) Im Falle des  97 ist eine Zahlung, welche ohne die Sicherung der bestimmungsm„áigen Verwendung des Geldes geleistet wird, dem Hypothekengl„ubiger gegenber nur wirksam, wenn ihm der Versicherer oder der Versicherungsnehmer angezeigt hat, daá ohne Sicherung geleistet werden soll, und seit dem Empfang der Anzeige ein Monat verstrichen ist.
(2) Soweit die Entsch„digungssumme nicht zu einer den Versicherungsbestimmungen entsprechenden Wiederherstellung verwendet werden soll, kann der Versicherer mit Wirkung gegen den Hypothekengl„ubiger erst zahlen, wenn er oder der Versicherungsnehmer die Absicht, von der bestimmungsm„áigen Verwendung abzuweichen, dem Hypothekengl„ubiger angezeigt hat und seit dem Empfang der Anzeige ein Monat verstrichen ist.
(3) Der Hypothekengl„ubiger kann bis zum Ablauf der Frist dem Versicherer gegenber der Zahlung widersprechen. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist; in diesem Fall wird der Monat von dem Zeitpunkt an berechnet, in welchem die Entsch„digungssumme f„llig wird.

 100.
Hat im Falle des  97 der Hypothekengl„ubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, so ist eine Zahlung, welche ohne die Sicherung der bestimmungsgem„áen Verwendung des Geldes geleistet wird, dem Hypothekengl„ubiger gegenber nur wirksam, wenn dieser schriftlich der Zahlung zugestimmt hat.

 101.
(1) Bei der Geb„udeversicherung hat der Versicherer einem Hypothekengl„ubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, unverzglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn dem Versicherungsnehmer fr die Zahlung einer Folgepr„mie eine Frist bestimmt wird. Das gleiche gilt, wenn das Versicherungsverh„ltnis nach dem Ablauf der Frist wegen unterbliebener Pr„mienzahlung gekndigt wird.
(2) Der Versicherer hat binnen einer Woche nach Kenntnis von dem Eintritt eines Versicherungsfalls dem Hypothekengl„ubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, schriftlich Mitteilung zu machen, es sei denn, daá der Schaden unbedeutend ist.

 102.
(1) Ist bei der Geb„udeversicherung der Versicherer wegen des Verhaltens des Versicherungsnehmers von der Verpflichtung zur Leistung frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung gegenber einem Hypothekengl„ubiger bestehen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalls von dem Vertrag zurcktritt oder den Vertrag anficht.
(2) Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Versicherer leistungsfrei ist, weil die Pr„mie nicht gezahlt worden ist. Hat jedoch der Hypothekengl„ubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, so bleibt im Falle der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Folgepr„mie die Verpflichtung des Versicherers gegenber dem Hypothekengl„ubiger bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem dem Hypothekengl„ubiger die Bestimmung der Zahlungsfrist oder, wenn diese Mitteilung unterblieben ist, die Kndigung mitgeteilt worden ist.

 103.
(1) Hat im Falle der Geb„udeversicherung ein Hypothekengl„ubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, so wirkt eine Kndigung, ein Rcktritt, ein Fristablauf oder eine sonstige Tatsache, welche die Beendigung des Versicherungsverh„ltnisses zur Folge hat, gegenber dem Hypothekengl„ubiger erst mit dem Ablauf von drei Monaten, nachdem die Beendigung und, sofern diese noch nicht eingetreten war, der Zeitpunkt der Beendigung ihm durch den Versicherer mitgeteilt worden oder in anderer Weise zu seiner Kenntnis gelangt ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Versicherungsverh„ltnis wegen unterbliebener Pr„mienzahlung durch Rcktritt oder Kndigung des Versicherers endigt oder wenn es mit Zustimmung des Hypothekengl„ubigers durch den Versicherungsnehmer gekndigt wird.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt sinngem„á fr die Wirksamkeit einer Vereinbarung zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer, durch welche die Versicherungssumme oder der Umfang der versicherten Gefahr gemindert wird, sowie fr die Wirksamkeit einer Vereinbarung, nach welcher der Versicherer nur verpflichtet ist, die Entsch„digungssumme zur Wiederherstellung des versicherten Geb„udes zu zahlen.
(3) Die Nichtigkeit des Versicherungsvertrags kann gegenber einem Hypothekengl„ubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, nicht geltend gemacht werden. Das Versicherungsverh„ltnis endigt jedoch ihm gegenber mit dem Ablauf von drei Monaten, nachdem ihm die Nichtigkeit durch den Versicherer mitgeteilt worden oder in anderer Weise zu seiner Kenntnis gelangt ist.

 104.
Soweit der Versicherer auf Grund der Vorschriften der  102, 103 den Hypothekengl„ubiger befriedigt, geht die Hypothek auf ihn ber. Der šbergang kann nicht zum Nachteil eines gleich- oder nachstehenden Hypothekengl„ubigers geltend gemacht werden, dem gegenber die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen geblieben ist.

 105.
Im Falle des  102 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2,  103 ist der Versicherer verpflichtet, bis zur anderweitigen Versicherung der Geb„ude mit dem Hypothekengl„ubiger fr dessen Interesse eine Geb„udeversicherung abzuschlieáen oder die Versicherung fortzusetzen, wenn der Hypothekengl„ubiger dies bis zum Ablauf der in diesen Vorschriften bezeichneten Fristen schriftlich bei dem Versicherer beantragt und sich zur Zahlung der Pr„mie verpflichtet. Die Versicherung muá das berechtigte Interesse des Hypothekengl„ubigers gew„hrleisten.

 106.
(1) Hat im Falle der Geb„udeversicherung ein Hypothekengl„ubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, so ist die Kndigung der Versicherung durch den Versicherungsnehmer, unbeschadet der Vorschriften des  70 Abs. 2,  96, nur wirksam, wenn dieser mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen hat, daá in dem Zeitpunkt, in dem die Kndigung sp„testens zul„ssig war, das Grundstck nicht mit der Hypothek belastet war oder daá der Hypothekengl„ubiger der Kndigung der Versicherung zugestimmt hat.
(2) Die Zustimmung darf nicht ohne ausreichenden Grund verweigert
werden.

 107.
Der Versicherer ist verpflichtet, einem Hypothekengl„ubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, die Anmeldung zu best„tigen und auf Verlangen Auskunft ber das Bestehen von Versicherungsschutz sowie ber die H”he der Versicherungssumme zu erteilen.

 107a.
Hat der Hypothekengl„ubiger seine Wohnung ge„ndert, die Žnderung dem Versicherer aber nicht mitgeteilt, so gengt fr eine Mitteilung der in den  101 bis 103 bezeichneten Art die Absendung eines eingeschriebenen Briefes nach der letzten dem Versicherer bekannten Wohnung. Die Mitteilung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ohne die Wohnungs„nderung bei regelm„áiger Bef”rderung dem Hypothekengl„ubiger zugegangen sein wrde.

 107b.
Ist das Grundstck mit einer Reallast, Grundschuld oder Rentenschuld belastet, so finden die Vorschriften der  99 bis 107a entsprechende Anwendung.

 107c.
Die durch die Vorschriften der  101 bis 107b begrndeten Rechte k”nnen nicht zugunsten solcher Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden geltend gemacht werden, die dem Versicherungsnehmer zustehen.

Dritter Titel. Hagelversicherung

 108.
Bei der Hagelversicherung haftet der Versicherer fr den Schaden, der an den versicherten Bodenerzeugnissen durch die Einwirkung des Hagelschlags entsteht.

 109.
(aufgehoben)

 110.
(1) Der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls wird gengt, wenn die Anzeige binnen vier Tagen nach dem Eintritt des Versicherungsfalls erfolgt. Durch die Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt.
(2) (aufgehoben)

 111.
Bis zur Feststellung des Schadens darf der Versicherungsnehmer an den von dem Hagelschlag betroffenen Bodenerzeugnissen ohne Einwilligung des Versicherers nur solche Žnderungen vornehmen, welche nach den Regeln einer ordnungsm„áigen Wirtschaft nicht aufgeschoben werden k”nnen.

 112.
Tritt nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls in derselben Versicherungsperiode ein neuer Versicherungsfall ein, so haftet der Versicherer fr den dadurch verursachten Schaden nur bis zur H”he des Restbetrags der Versicherungssumme.

 113.
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverh„ltnis zu kndigen, der Versicherer nur fr den Schluá der Versicherungsperiode, in welcher der Versicherungsfall eingetreten ist, der Versicherungsnehmer sp„testens fr diesen Zeitpunkt. Kndigt der Versicherungsnehmer fr einen frheren Zeitpunkt, so gebhrt dem Versicherer gleichwohl die Pr„mie fr die laufende Versicherungsperiode.

 114.
(1) Im Falle der Ver„uáerung oder der Zwangsversteigerung der versicherten Bodenerzeugnisse kann der Versicherer dem Erwerber das Versicherungsverh„ltnis nur fr den Schluá der Versicherungsperiode kndigen, in welcher er von dem Eigentumsbergang Kenntnis erlangt; die in  70 Abs. 1 vorgesehenen Beschr„nkungen des Kndigungsrechts finden keine Anwendung.
(2) Wird der Eigentumsbergang dem Versicherer nicht rechtzeitig angezeigt, so ist der Versicherer, wenn der Versicherungsfall nach dem Schluá der Versicherungsperiode eintritt, in welcher ihm die Anzeige h„tte zugehen mssen, von der Verpflichtung zur Leistung frei. Die Verpflichtung bleibt jedoch bestehen, wenn der Versicherer von dem Eigentumswechsel so frh Kenntnis erlangt hat, daá er zum Schluá der Versicherungsperiode kndigen konnte.
(3) (aufgehoben)

 115.
Erwirbt jemand auf Grund eines Nieábrauchs, eines Pachtvertrags oder eines „hnlichen Verh„ltnisses die Berechtigung, die versicherten Bodenerzeugnisse zu beziehen, so finden die im Falle einer Ver„uáerung oder Zwangsversteigerung der Bodenerzeugnisse geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

 115a.
(1) Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften des  110 zum Nachteil des Versicherungsnehmers, der  114, 115 zum Nachteil des Erwerbers oder der in  115 genannten Personen abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.
(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs nach  5 Abs. 1 kann herabgesetzt werden; sie darf jedoch nicht weniger als eine Woche betragen.

Vierter Titel. Tierversicherung

 116.
(1) Bei der Tierversicherung haftet der Versicherer fr den Schaden, der durch den Tod (Verenden, Nott”tung) des versicherten Tieres entsteht. Wird der Tod durch eine Krankheit oder einen Unfall herbeigefhrt, so gilt als Betrag des Schadens der Wert, den das Tier unmittelbar vor Eintritt der Erkrankung oder des Unfalls gehabt hat.
(2) Die Versicherung kann auch fr den Schaden genommen werden, der durch eine Krankheit oder einen Unfall entsteht, ohne daá der Tod des Tieres eintritt.

 117.
Die Versicherung umfaát nicht

  1. den infolge einer Seuche oder Krankheit entstehenden Schaden, soweit dem Versicherungsnehmer nach gesetzlicher Vorschrift ein Anspruch auf eine Entsch„digung aus ”ffentlichen Mitteln zusteht oder zustehen wrde, wenn der Anspruch nicht durch eine Zuwiderhandlung gegen seuchenpolizeiliche Vorschriften verwirkt worden w„re;
  2. den Schaden, welcher durch Maáregeln verursacht wird, die im Kriege oder nach der Erkl„rung des Kriegszustandes von einem milit„rischen Befehlshaber angeordnet worden sind.

 118.
Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Gew„hrleistung wegen eines Mangels des versicherten Tieres gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer ber, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der šbergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Geht ein Anspruch auf Gew„hrleistung durch Verschulden des Versicherungsnehmers verloren oder gibt dieser den Anspruch auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch Ersatz h„tte erlangen k”nnen.

 119.
Der Versicherer haftet nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls fr den durch einen sp„teren Versicherungsfall verursachten Schaden nur bis zur H”he des Restbetrags der Versicherungssumme. Fr die knftigen Versicherungsperioden gebhrt ihm nur ein verh„ltnism„áiger Teil der Pr„mie.

 120.
Der Versicherer ist befugt, jederzeit auf seine Kosten eine Besichtigung und Untersuchung der versicherten Tiere vorzunehmen.

 121.
Auáer dem Tode ist auch jede erhebliche Erkrankung sowie jeder erhebliche Unfall eines versicherten Tieres dem Versicherer unverzglich anzuzeigen. Auf die Anzeige der Erkrankung oder des Unfalls finden, auch wenn die Versicherung nur gegen den Schaden genommen ist, der durch den Tod des Tieres entsteht, die fr die Anzeige des Versicherungsfalls geltenden Vorschriften entsprechende Anwendungen.

 122.
Erkrankt das versicherte Tier oder erleidet es einen Unfall, so hat der Versicherungsnehmer, sofern nicht die Erkrankung oder der Unfall unerheblich ist, unverzglich einen Tierarzt oder, wenn dies untunlich ist, einen Sachkundigen zuzuziehen.

 123.
(1) Die Kosten der Ftterung und der Pflege sowie die Kosten der tier„rztlichen Untersuchung und Behandlung geh”ren nicht zu den nach  63 von dem Versicherer zu erstattenden Aufwendungen.
(2) Die Kosten der ersten tier„rztlichen Untersuchung bei Erkrankung eines versicherten Tieres haben der Versicherungsnehmer und der Versicherer zu gleichen Teilen zu tragen.

 124.
Die Verzinsung der Entsch„digungsforderung des Versicherungsnehmers bestimmt sich nach  94.

 125.
Hat der Versicherungsnehmer vors„tzlich oder aus grober Fahrl„ssigkeit das Tier schwer miáhandelt oder schwer vernachl„ssigt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daá der Schaden nicht durch die Miáhandlung oder die Vernachl„ssigung entstanden ist. Als schwere Vernachl„ssigung gilt es insbesondere, wenn bei einer Erkrankung oder einem Unfall die Zuziehung eines Tierarztes oder eines Sachkundigen der Vorschrift des  122 zuwider unterlassen worden ist.

 126.
(1) Der Versicherungsnehmer darf eine Nott”tung nur mit Einwilligung des Versicherers vornehmen, es sei denn, daá die Erkl„rung des Versicherers nicht abgewartet werden kann. Ist durch das Gutachten des Tierarztes oder, falls die Zuziehung eines Tierarztes untunlich ist, zweier Sachkundigen vor der T”tung festgestellt, daá die T”tung notwendig ist und die Erkl„rung des Versicherers nicht abgewartet werden kann, so muá der Versicherer die Feststellung gegen sich gelten lassen.
(2) Ist der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 zuwider eine Nott”tung erfolgt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

 127.
Endigt das Versicherungsverh„ltnis, nachdem das versicherte Tier erkrankt ist oder einen Unfall erlitten hat, so hat die Beendigung auf die Haftung des Versicherers keinen Einfluá, wenn die Erkrankung oder der Unfall den Tod binnen zwei Wochen nach der Beendigung herbeifhrt.

 128.
(1) Wird ein versichertes Tier ver„uáert, so endigt in Ansehung dieses Tieres das Versicherungsverh„ltnis; dem Versicherer gebhrt gleichwohl die Pr„mie, jedoch nicht ber die laufende Versicherungsperiode hinaus. Tritt vor dem Schluá der laufenden Versicherungsperiode oder binnen zwei Wochen nach der Ver„uáerung infolge eines Hauptmangels der Tod des Tieres ein, so bleibt der Versicherer dem Versicherungsnehmer insoweit haftbar, als dieser dem Erwerber kraft Gesetzes zur Gew„hrleistung verpflichtet ist.
(2) Geht das Eigentum an dem Inventar eines Grundstcks mit dem Eigentum oder dem Besitz des Grundstcks auf einen anderen ber, so beh„lt es in Ansehung der zum Inventar geh”renden Tiere bei den Vorschriften der  69 bis 73 sein Bewenden.

Fnfter Titel. Transportversicherung

 129.
(1) Bei der Versicherung von Gtern gegen die Gefahren der Bef”rderung zu Lande oder auf Binnengew„ssern tr„gt der Versicherer alle Gefahren, denen die Gter w„hrend der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.
(2) Bei der Versicherung eines Schiffes gegen die Gefahren der Binnenschiffahrt tr„gt der Versicherer alle Gefahren, denen das Schiff w„hrend der Dauer der Versicherung ausgesetzt ist. Der Versicherer haftet auch fr den Schaden, den der Versicherungsnehmer infolge eines Zusammenstoáes von Schiffen dadurch erleidet, daá er den einem Dritten zugefgten Schaden zu ersetzen hat.

 130.
Der Versicherer haftet nicht fr einen Schaden, der von dem Versicherungsnehmer vors„tzlich oder fahrl„ssig verursacht wird. Er hat jedoch den von dem Versicherungsnehmer durch eine fehlerhafte Fhrung des Schiffes verursachten Schaden zu ersetzen, es sei denn, daá dem Versicherungsnehmer eine b”sliche Handlungsweise zur Last f„llt.

 131.
(1) Bei der Versicherung von Gtern haftet der Versicherer nicht fr einen Schaden, der von dem Absender oder dem Empf„nger in dieser Eigenschaft vors„tzlich oder fahrl„ssig verursacht wird.
(2) Das gleiche gilt von einem Schaden, der durch die natrliche Beschaffenheit der Gter, namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, gew”hnliche Leckage, sowie durch mangelhafte Verpackung der Gter oder durch Ratten oder M„use verursacht wird; ist jedoch die Reise durch einen Unfall, fr den der Versicherer haftet, ungew”hnlich verz”gert worden, so f„llt der Schaden dem Versicherer insoweit zur Last, als er infolge der Verz”gerung eingetreten ist.

 132.
(1) Bei der Versicherung eines Schiffes haftet der Versicherer nicht fr einen Schaden, der daraus entsteht, daá das Schiff in einem nicht fahrtchtigen Zustand oder nicht geh”rig ausgerstet oder bemannt die Reise antritt.
(2) Das gleiche gilt von einem Schaden, der nur eine Folge der Abnutzung des Schiffes im gew”hnlichen Gebrauch ist oder nur durch Alter, F„ulnis oder Wurmfraá verursacht wird.

 133.
(1) Die Versicherung gegen die Gefahren der Binnenschiffahrt umfaát die Beitr„ge zur groáen Haverei. Sind ausschlieálich Gter des Schiffseigners verladen, so umfaát die Versicherung auch die Aufopferungen, welche zur groáen Haverei geh”ren wrden, wenn das Eigentum an den Gtern einem anderen zust„nde.
(2) Die Vorschriften der  835 bis 839 des Handelsgesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. Eine vom Schiffer aufgestellte Dispache ist fr den Versicherer nur verbindlich, wenn er der Aufstellung durch den Schiffer zugestimmt hat.

 134.
(1) Die Versicherung von Gtern erstreckt sich auf die ganze Dauer der versicherten Reise.
(2) Die Versicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Gter von dem Frachtfhrer zur Bef”rderung oder, wenn die Bef”rderung nicht sofort erfolgen kann, zur einstweiligen Verwahrung angenommen werden. Sie endigt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Gter dem Empf„nger am Ablieferungsort abgeliefert oder, wenn sich ein Ablieferungshindernis ergibt, rechtm„áig hinterlegt oder verkauft werden.

 135.
Unter die Versicherung gegen die Gefahren der Bef”rderung von Gtern auf Eisenbahnen f„llt auch die Bef”rderung zur Eisenbahn sowie die Bef”rderung von der Eisenbahn an den Empf„nger, wenn sie durch die Eisenbahnverwaltung oder unter ihrer Verantwortlichkeit erfolgt.

 136.
Sind Gter gegen die Gefahren der Bef”rderung auf Binnengew„ssern versichert, so tr„gt der Versicherer die Gefahr der Benutzung von Leichterfahrzeugen bei der Verladung oder der Ausladung, wenn die Benutzung ortsblich ist.

 137.
(1) Werden die versicherten Gter in anderer Art als mit dem Schiff bef”rdert, mit welchem sie nach dem Versicherungsvertrag bef”rdert werden sollen, so haftet der Versicherer nicht.
(2) Werden jedoch die Gter nach dem Beginn der Versicherung infolge eines Unfalls, fr den der Versicherer haftet, mit einem anderen als dem im Versicherungsvertrag bestimmten Schiff oder zu Lande bef”rdert, so f„llt die Bef”rderung unter die Versicherung. Das gleiche gilt, wenn nach dem Beginn der Versicherung ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers die Bef”rderung ge„ndert oder die Reise des Schiffes aufgegeben wird.
(3) Die Versicherung umfaát in den F„llen des Absatzes 2 die Kosten der Umladung und der einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten der Weiterbef”rderung.

 138.
(1) Die Versicherung eines Schiffes beginnt, wenn sie fr eine Reise genommen ist, mit dem Zeitpunkt, in welchem mit der Einnahme der Ladung angefangen wird oder, wenn keine Ladung einzunehmen ist, mit der Abfahrt. Sie endigt mit dem Zeitpunkt, in welchem die L”schung der Ladung am Bestimmungsort beendigt ist oder, wenn keine Ladung zu l”schen ist, mit der Ankunft am Bestimmungsort. Wird die L”schung von dem Versicherungsnehmer ungebhrlich verz”gert, so endigt die Versicherung mit dem Zeitpunkt, in welchem die L”schung beendigt sein wrde, falls die Verz”gerung nicht stattgefunden h„tte.
(2) Wird vor der Beendigung der L”schung fr eine neue Reise Ladung eingenommen, so endigt die Versicherung mit dem Zeitpunkt, in welchem mit der Einnahme angefangen wird.
(3) Wird nach dem Beginn der Versicherung die versicherte Reise aufgegeben, so tritt in Ansehung der Beendigung der Versicherung der Ort, wo die Reise aufh”rt, an die Stelle des Bestimmungsorts.

 139.
Ist ein auf Zeit versichertes Schiff beim Ablauf der vereinbarten Versicherungszeit unterwegs, so gilt das Versicherungsverh„ltnis als verl„ngert bis zur Ankunft des Schiffes am n„chsten Bestimmungsort und, falls an diesem gel”scht wird, bis zu dem nach  138 fr die Beendigung der Versicherung maágebenden Zeitpunkt. Der Versicherungsnehmer kann die Verl„ngerung, solange das Schiff noch nicht unterwegs ist, durch eine gegenber dem Versicherer abzugebende Erkl„rung ausschlieáen.

 140.
(1) Als Versicherungswert der Gter gilt der gemeine Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine Wert, den die Gter am Ort der Absendung in dem Zeitpunkt haben, welcher nach den  134 bis 136 fr den Beginn der Versicherung maágebend ist, unter Hinzurechnung der Versicherungskosten sowie derjenigen Kosten, welche bis zur Annahme der Gter durch den Frachtfhrer entstehen.
(2) Der sich nach Absatz 1 ergebende Wert der Gter gilt auch bei dem Eintritt des Versicherungsfalls als Versicherungswert.
(3) Haben die Gter eine Besch„digung erlitten, so ist der Wert, den sie in besch„digtem Zustand am Ablieferungsort haben, von dem Wert in Abzug zu bringen, den sie an diesem Ort in unbesch„digtem Zustand haben wrden. Der dem Verh„ltnis der Wertminderung zu ihrem Wert in unbesch„digtem Zustand entsprechende Bruchteil des Versicherungswertes (Absatz 1) gilt als Betrag des Schadens.

 141.
(1) Als Versicherungswert des Schiffes gilt der Wert, den das Schiff bei dem Beginn der Versicherung hat. Dieser Wert gilt auch bei dem Eintritt des Versicherungsfalls als Versicherungswert.
(2) Bei einer Besch„digung des Schiffes gelten, falls das Schiff ausbesserungsf„hig ist, die nach den  709, 710 des Handelsgesetzbuchs zu berechnenden Ausbesserungskosten als Betrag des Schadens.

 142.
Bei der Versicherung von Gtern ist der Versicherer nicht berechtigt, das Versicherungsverh„ltnis wegen einer unabh„ngig von dem Willen des Versicherungsnehmers eingetretenen Erh”hung der Gefahr oder wegen einer Ver„uáerung der versicherten Gter zu kndigen. Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, eine solche Gefahrerh”hung oder eine Ver„uáerung dem Versicherer anzuzeigen.

 143.
(1) Wird bei der Versicherung eines Schiffes das Versicherungsverh„ltnis, w„hrend das Schiff unterwegs ist, von dem Versicherer wegen einer unabh„ngig von dem Willen des Versicherungsnehmers eingetretenen Erh”hung der Gefahr oder wegen Ver„uáerung des Schiffes gekndigt, so wirkt die Kndigung nicht vor der Beendigung der Reise. Tritt w„hrend des bezeichneten Zeitraums ein Versicherungsfall ein, so wird die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung nicht dadurch berhrt, daá die Anzeige der Gefahrerh”hung oder der Ver„uáerung unterblieben ist.
(2) Ist die Verpflichtung zur Anzeige schon vor dem Beginn der Reise verletzt, so finden die Vorschriften des Absatzes 1 nur Anwendung, wenn die Gefahrerh”hung oder die Ver„uáerung dem Versicherer vor dem Beginn der Reise bekanntgeworden ist.
(3) Bei einer Zwangsversteigerung des versicherten Schiffes finden die Vorschriften ber die Ver„uáerung entsprechende Anwendung.

 144.
(1) Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer gem„á  62 zur Abwendung oder Minderung des Schadens macht, fallen, soweit der Versicherungsnehmer sie fr geboten halten durfte, dem Versicherer ohne Rcksicht darauf zur Last, ob sie zusammen mit der brigen Entsch„digung die Versicherungssumme bersteigen.
(2) Sind Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung oder zur Ermittlung und Feststellung eines Schadens oder zur Wiederherstellung oder Ausbesserung der durch einen Versicherungsfall besch„digten Sache gemacht oder Beitr„ge zur groáen Haverei geleistet oder ist eine pers”nliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Entrichtung solcher Beitr„ge entstanden, so haftet der Versicherer fr den Schaden, der durch einen sp„teren Versicherungsfall verursacht wird, ohne Rcksicht auf die ihm zur Last fallenden frheren Aufwendungen und Beitr„ge.

 145.
Der Versicherer ist nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls berechtigt, sich durch Zahlung der Versicherungssumme von allen weiteren Verbindlichkeiten zu befreien. Der Versicherer bleibt jedoch zum Ersatz der Kosten verpflichtet, welche zur Abwendung oder Minderung des Schadens oder zur Wiederherstellung oder Ausbesserung der versicherten Sache verwendet worden sind, bevor seine Erkl„rung, daá er sich durch Zahlung der Versicherungssumme befreien wolle, dem Versicherungsnehmer zugegangen ist.

 146.
Bei der Versicherung gegen die Gefahren der Binnenschiffahrt hat der Versicherungsnehmer jeden Unfall, der das Schiff oder die Ladung trifft, auch wenn dadurch ein Entsch„digungsanspruch fr ihn nicht begrndet wird, dem Versicherer unverzglich anzuzeigen, sofern der Unfall fr die von dem Versicherer zu tragende Gefahr von Erheblichkeit ist.

 147.
Ist die Versicherung fr eine Reise genommen, die teils zur See, teils auf Binnengew„ssern oder zu Lande ausgefhrt wird, so finden auf die Versicherung, auch soweit sie die Reise auf Binnengew„ssern oder zu Lande betrifft, die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs ber die Seeversicherung entsprechende Anwendung. Unberhrt bleiben die Vorschriften des  133 Abs. 2 Satz 2, des  134 Abs. 2 und des  135 ber die Dispache des Schiffers, ber den Beginn und das Ende der Versicherung sowie ber die Haftung des Versicherers fr die Bef”rderung zu und von der Eisenbahn.

 148.
Die Vorschrift des  67 Abs. 1 Satz 2 findet auf die Transportversicherung keine Anwendung.

Sechster Titel. Haftpflichtversicherung
I. Allgemeine Vorschriften

 149.
Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser auf Grund seiner Verantwortlichkeit fr eine w„hrend der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat.

 150.
(1) Die Versicherung umfaát die gerichtlichen und auáergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen den von einem Dritten geltend gemachten Anspruch entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den Umst„nden nach geboten ist. Dies gilt auch dann, wenn sich der Anspruch als unbegrndet erweist. Die Versicherung umfaát auch die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das wegen einer Tat eingeleitet wurde, welche die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers einem Dritten gegenber zur Folge haben k”nnte, sofern diese Kosten auf Weisung des Versicherers aufgewendet wurden. Der Versicherer hat die Kosten auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschieáen.
(2) Ist eine Versicherungssumme bestimmt, so hat der Versicherer Kosten, die in einem auf seine Veranlassung gefhrten Rechtsstreit entstehen, und Kosten der Verteidigung nach Absatz 1 Satz 3 auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der brigen Entsch„digung die Versicherungssumme bersteigen. Das gleiche gilt von Zinsen, die der Versicherungsnehmer infolge einer vom Versicherer veranlaáten Verz”gerung der Befriedigung des Dritten diesem zu entrichten hat.
(3) Ist dem Versicherungsnehmer nachgelassen, die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, so hat auf sein Verlangen der Versicherer die Sicherheitsleistung oder Hinterlegung zu bewirken. Diese Verpflichtung besteht nicht ber den Betrag der Versicherungssumme hinaus; haftet der Versicherer nach Absatz 2 fr einen h”heren Betrag, so tritt der Versicherungssumme der Mehrbetrag hinzu. Der Versicherer ist von der Verpflichtung frei, wenn er den Anspruch des Dritten dem Versicherungsnehmer gegenber als begrndet anerkennt.

 151.
(1) Ist die Versicherung fr die Haftpflicht aus einem gesch„ftlichen Betrieb des Versicherungsnehmers genommen, so erstreckt sie sich auf die Haftpflicht der Vertreter des Versicherungsnehmers sowie auf die Haftpflicht solcher Personen, welche er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder eines Teiles des Betriebs angestellt hat. Die Versicherung gilt insoweit als fr fremde Rechnung genommen.
(2) Wird im Falle des Absatzes 1 das Unternehmen an einen Dritten ver„uáert oder auf Grund eines Nieábrauchs, eines Pachtvertrags oder eines „hnlichen Verh„ltnisses von einem Dritten bernommen, so tritt an Stelle des Versicherungsnehmers der Dritte in die w„hrend der Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverh„ltnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Die Vorschriften des  69 Abs. 2, 3 und der  70, 71 finden entsprechende Anwendung.

 152.
Der Versicherer haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer vors„tzlich den Eintritt der Tatsache, fr die er dem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeigefhrt hat.

 153.
(1) Der Versicherungsnehmer hat innerhalb einer Woche die Tatsachen anzuzeigen, die seine Verantwortlichkeit gegenber einem Dritten zur Folge haben k”nnten.  6 Abs. 3,  33 Abs. 2 gelten sinngem„á.
(2) Macht der Dritte seinen Anspruch gegenber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der
Erhebung des Anspruchs verpflichtet.
(3) Durch die Absendung der Anzeige werden die Fristen gewahrt.
(4) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, das Armenrecht nachgesucht oder wird ihm gerichtlich der Streit verkndet, so hat er, wenngleich die Fristen noch laufen, die Anzeige unverzglich zu erstatten. Das gleiche gilt, wenn gegen ihn wegen des den Anspruch begrndenden Ereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.

 154.
(1) Der Versicherer hat die Entsch„digung binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an zu leisten, in welchem der Dritte von dem Versicherungsnehmer befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskr„ftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist. Soweit gem„á  150 Kosten zu ersetzen sind, ist die Entsch„digung binnen zwei Wochen von der Mitteilung der Berechnung an zu leisten.
(2) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, ist unwirksam, falls nach den Umst„nden der Versicherungsnehmer die Befriedigung oder die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte.

 155.
(1) Ist der Versicherungsnehmer dem Dritten zur Gew„hrung einer Rente verpflichtet, so kann er, wenn die Versicherungssumme den Kapitalwert der Rente nicht erreicht, nur einen verh„ltnism„áigen Teil der Rente verlangen.
(2) Hat der Versicherungsnehmer fr die von ihm geschuldete Rente dem Dritten kraft Gesetzes Sicherheit zu leisten, so erstreckt sich die Verpflichtung des Versicherers auf die Leistung der Sicherheit.

 156.
(1) Verfgungen ber die Entsch„digungsforderung aus dem Versicherungsverh„ltnis sind dem Dritten gegenber unwirksam. Der rechtsgesch„ftlichen Verfgung steht eine Verfgung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.
(2) Ist die von dem Versicherungsnehmer an den Dritten zu bewirkende Leistung durch Vergleich, Anerkenntnis oder Urteil festgestellt, so ist der Versicherer nach vorheriger Benachrichtigung des Versicherungsnehmers berechtigt und auf Verlangen des Versicherungsnehmers verpflichtet, die Zahlung an den Dritten zu bewirken.
(3) Sind mehrere Dritte vorhanden und bersteigen ihre Forderungen aus der die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers begrndenden Tatsache die Versicherungssumme, so hat der Versicherer nach Maágabe des Absatzes 2 die Forderungen nach dem Verh„ltnis ihrer Betr„ge zu berichtigen. Ist hierbei die Versicherungssumme ersch”pft, so kann sich ein Dritter, der bei der Verteilung nicht bercksichtigt worden ist, nachtr„glich auf die Vorschrift des Absatzes 1 nicht berufen, wenn der Versicherer mit der Geltendmachung dieser Ansprche entschuldbarerweise nicht gerechnet hat.

 157.
Ist ber das Verm”gen des Versicherungsnehmers der Konkurs er”ffnet, so kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus der Entsch„digungsforderung des Versicherungsnehmers verlangen.

 158.
(1) Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenber seine Verpflichtung zur Leistung der Entsch„digung anerkannt oder die Leistung der f„lligen Entsch„digung verweigert, so ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverh„ltnis zu kndigen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es ber den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen.
(2) Die Kndigung ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung der Entsch„digungspflicht oder der Verweigerung der Entsch„digung oder seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils zul„ssig. Der Versicherer hat eine Kndigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht fr einen sp„teren Zeitpunkt als den Schluá der laufenden Versicherungsperiode kndigen.
(3) Kndigt der Versicherungsnehmer, so gebhrt dem Versicherer gleichwohl die Pr„mie fr die laufende Versicherungsperiode. Kndigt der Versicherer, so gebhrt ihm nur derjenige Teil der Pr„mie, welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht.

 158a.
Auf Vereinbarungen, durch die von den Vorschriften des  153,  154 Abs. 1,  156 Abs. 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.

II. Besondere Vorschriften fr die Pflichtversicherung

 158b.
(1) Fr eine Haftpflichtversicherung, zu deren Abschluá eine gesetzliche Verpflichtung besteht (Pflichtversicherung), gelten die besonderen Vorschriften der  158c bis 158k.
(2) Besteht fr den Abschluá einer Haftpflichtversicherung eine gesetzliche Verpflichtung, so hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, daá eine dem zu bezeichnenden Gesetz entsprechende Haftpflichtversicherung besteht. Soweit die Bescheinigung nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen gesondert gefordert wird, kann sie mit dem Versicherungsschein verbunden werden.

 158c.
(1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.
(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverh„ltnisses zur Folge hat, wirkt in Ansehung des Dritten erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer diesen Umstand der hierfr zust„ndigen Stelle angezeigt hat. Das gleiche gilt, wenn das Versicherungsverh„ltnis durch Zeitablauf endigt. Der Lauf der Frist beginnt nicht vor der Beendigung des Versicherungsverh„ltnisses. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht, wenn eine zur Entgegennahme der Anzeige nach Satz 1 zust„ndige Stelle nicht bestimmt ist.
(3) Der Versicherer haftet nur im Rahmen der amtlich festgesetzten Mindestversicherungssummen und der von ihm bernommenen Gefahr.
(4) Der Versicherer haftet nicht, wenn und soweit der Dritte in der Lage ist, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungstr„ger zu erlangen.
(5) Trifft die Leistungspflicht des Versicherers nach den Abs„tzen 1 oder 2 mit einer Ersatzpflicht auf Grund fahrl„ssiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird die Ersatzpflicht nach  839 Abs. 1 des Brgerlichen Gesetzbuches nicht dadurch ausgeschlossen, daá die Voraussetzungen fr die Leistungspflicht des Versicherers vorliegen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte nach  839 des Brgerlichen Gesetzbuches pers”nlich haftet.
(6) Ein Recht des Dritten, den Versicherer unmittelbar in Anspruch zu nehmen, wird durch diese Vorschriften nicht begrndet.

 158d.
(1) Macht der Dritte seinen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer geltend, so hat er dies dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
(2) Macht der Dritte den Anspruch gegen den Versicherungsnehmer gerichtlich geltend, so hat er dies dem Versicherer unverzglich schriftlich anzuzeigen.
(3) Der Versicherer kann von dem Dritten Auskunft verlangen, soweit sie zur Feststellung des Schadensereignisses und der H”he des Schadens erforderlich ist. Zur Vorlegung von Belegen ist der Dritte nur insoweit verpflichtet, als ihm die Beschaffung billigerweise zugemutet werden kann.

 158e.
(1) Verletzt der Dritte die Verpflichtungen nach  158d Abs. 2, 3, so beschr„nkt sich die Haftung des Versicherers nach  158c auf den Betrag, den er auch bei geh”riger Erfllung der Verpflichtungen zu leisten gehabt h„tte. Liegt eine Verletzung der Verpflichtung nach  158d Abs. 3 vor, so tritt diese Rechtsfolge nur ein, wenn der Dritte vorher ausdrcklich und schriftlich auf die Folgen der Verletzung hingewiesen worden ist.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 gilt sinngem„á, wenn der Versicherungsnehmer mit dem Dritten ohne Einwilligung des Versicherers einen Vergleich schlieát oder dessen Anspruch anerkennt;  154 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

 158f.
Soweit der Versicherer den Dritten nach  158c befriedigt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn ber. Der šbergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden.

 158g.
 35b findet in Ansehung des Dritten keine Anwendung.

 158h.
Die Vorschriften ber die Ver„uáerung der versicherten Sache gelten sinngem„á. Schlieát der Erwerber eines ver„uáerten Kraftfahrzeuges eine neue Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, ohne die auf ihn bergegangene Versicherung zu kndigen, so gilt mit Beginn des neuen Versicherungsverh„ltnisses das alte Versicherungsverh„ltnis als gekndigt.

 158i.
Ist bei der Versicherung fr fremde Rechnung der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so kann er dies einem Versicherten, der zur selbst„ndigen Geltendmachung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag befugt ist, nur dann entgegenhalten, wenn die der Leistungsfreiheit zugrundeliegenden Umst„nde in der Person dieses Versicherten vorliegen oder wenn diese Umst„nde dem Versicherten bekannt oder grob fahrl„ssig nicht bekannt waren. Der Umfang der Leistungspflicht bestimmt sich nach  158c Abs. 3.  158c Abs. 4 findet keine Anwendung;  158c Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Soweit der Versicherer Leistungen nach Satz 1 gew„hrt, kann er gegen den Versicherungsnehmer Rckgriff nehmen.

 158k.
Die Vorschriften ber die Pflichtversicherung finden auch insoweit Anwendung, als der Versicherungsvertrag eine ber die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehende Deckung gew„hrt.

Siebenter Titel. Rechtsschutzversicherung

 158l.
(1) Werden Gefahren aus dem Bereich der Rechtsschutzversicherung neben anderen Gefahren versichert, muá im Versicherungsschein der Umfang der Deckung in der Rechtsschutzversicherung und die hierfr zu entrichtende Pr„mie gesondert ausgewiesen werden. Beauftragt der Versicherer mit der Leistungsbearbeitung ein selbst„ndiges Schadenabwicklungsunternehmen, so ist dieses im Versicherungsschein zu bezeichnen.
(2) Ansprche auf die Versicherungsleistung aus einem Vertrag ber eine Rechtsschutzversicherung k”nnen, wenn ein Schadenabwicklungsunternehmen mit der Leistungsbearbeitung beauftragt ist, nur gegen dieses geltend gemacht werden. Der Titel wirkt fr und gegen den Rechtsschutzversicherer.  727 der Zivilprozeáordnung ist entsprechend anzuwenden.

 158m.
(1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren den Rechtsanwalt, der seine Interessen wahrnehmen soll, aus dem Kreis der Rechtsanw„lte, deren Vergtung der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag tr„gt, frei zu w„hlen. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer Rechtsschutz fr die sonstige Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Anspruch nehmen kann.
(2) Rechtsanwalt im Sinne dieser Vorschrift ist auch, wer berechtigt ist, unter einer der in  1 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchfhrung der Richtlinie des Rates der Europ„ischen Gemeinschaften vom 22. M„rz 1977 zur Erleichterung der tats„chlichen Ausbung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanw„lte vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1453), zuletzt ge„ndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. M„rz 1990 (BGBl. I S. 479), genannten Bezeichnung beruflich t„tig zu werden.

 158n.
Fr den Fall, daá der Versicherer seine Leistungspflicht verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig sei, hat der Versicherungsvertrag ein Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien fr die Objektivit„t vorzusehen, in dem Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien ber die Erfolgsaussichten oder die Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung entschieden werden. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Verneinung seiner Leistungspflicht hierauf hinzuweisen. Sieht der Versicherungsvertrag kein derartiges Verfahren vor oder unterl„át der Rechtsschutzversicherer den Hinweis, gilt das Rechtsschutzbedrfnis des Versicherungsnehmers im Einzelfall als anerkannt.

 158o.
Auf eine Vereinbarung, durch die von den Vorschriften der  158l bis 158n zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.

Dritter Abschnitt. Lebens- und Krankenversicherung
Erster Titel. Lebensversicherung

 159.
(1) Die Lebensversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden.
(2) Wird die Versicherung fr den Fall des Todes eines anderen genommen und bersteigt die vereinbarte Leistung den Betrag der gew”hnlichen Beerdigungskosten, so ist zur Gltigkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich. Ist der andere gesch„ftsunf„hig oder in der Gesch„ftsf„higkeit beschr„nkt oder ist fr ihn ein Betreuter bestellt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, so kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten.
(3) Nimmt der Vater oder die Mutter die Versicherung auf die Person eines minderj„hrigen Kindes, so bedarf es der Einwilligung des Kindes nur, wenn nach dem Vertrag der Versicherer auch bei Eintritt des Todes vor der Vollendung des siebenten Lebensjahres zur Leistung verpflichtet sein soll und die fr diesen Fall vereinbarte Leistung den Betrag der gew”hnlichen Beerdigungskosten bersteigt.
(4) Soweit die Aufsichtsbeh”rde einen bestimmten H”chstbetrag fr die gew”hnlichen Beerdigungskosten festgesetzt hat, ist dieser maágebend.

 160.
Durch die Vereinbarung, daá derjenige, auf dessen Person eine Versicherung genommen werden soll, sich zuvor einer „rztlichen Untersuchung zu unterwerfen hat, wird ein Recht des Versicherers, die Vornahme der Untersuchung zu verlangen, nicht begrndet.

 161.
Soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist, Kommt bei der Versicherung auf die Person eines anderen als des Versicherungsnehmers auch die Kenntnis und das Verhalten des anderen in Betracht.

 162.
Ist das Alter desjenigen, auf dessen Person die Versicherung genommen werden soll, unrichtig angegeben worden und infolge der unrichtigen Angabe die Pr„mie zu niedrig bestimmt, so mindert sich die Leistung des Versicherers nach dem Verh„ltnis, in welchem die dem wirklichen Alter entsprechende Pr„mie zu der vereinbarten Pr„mie steht. Das Recht, wegen Verletzung der Anzeigepflicht von dem Vertrag zurckzutreten, steht dem Versicherer nur zu, wenn das wirkliche Alter auáerhalb der Grenzen liegt, welche durch den Gesch„ftsplan fr den Abschluá von Vertr„gen festgesetzt sind.

 163.
Wegen einer Verletzung der dem Versicherungsnehmer bei der Schlieáung des Vertrags obliegenden Anzeigepflicht kann der Versicherer von dem Vertrag nicht mehr zurcktreten, wenn seit der Schlieáung zehn Jahre verstrichen sind. Das Rcktrittsrecht bleibt bestehen, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist.

 164.
(1) Als Erh”hung der Gefahr gilt nur eine solche Žnderung der Gefahrumst„nde, welche nach ausdrcklicher Vereinbarung als Gefahrerh”hung angesehen werden soll; die Erkl„rung des Versicherungsnehmers bedarf der schriftlichen Form.
(2) Eine Erh”hung der Gefahr kann der Versicherer nicht mehr geltend machen, wenn seit der Erh”hung zehn Jahre verstrichen sind. Der Versicherer bleibt jedoch zur Geltendmachung befugt, wenn die Pflicht, seine Einwilligung einzuholen oder ihm Anzeige zu machen, arglistig verletzt worden ist.

 164a.
 41a gilt nicht fr die Lebensversicherung.

 165.
(1) Sind laufende Pr„mien zu entrichten, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverh„ltnis jederzeit fr den Schluá der laufenden Versicherungsperiode kndigen.
(2) Ist eine Kapitalversicherung fr den Todesfall in der Art genommen, daá der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiá ist, so steht das Kndigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Pr„mie in einer einmaligen Zahlung besteht.

 166.
(1) Bei einer Kapitalversicherung ist im Zweifel anzunehmen, daá dem Versicherungsnehmer die Befugnis vorbehalten ist, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen. Die Befugnis des Versicherungsnehmers, an die Stelle des bezugsberechtigten Dritten einen anderen zu setzen, gilt im Zweifel auch dann als vorbehalten, wenn die Bezeichnung des Dritten im Vertrag erfolgt ist.
(2) Ein als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt, wenn der Versicherungsnehmer nichts Abweichendes bestimmt, das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls.

 167.
(1) Sind bei einer Kapitalversicherung mehrere Personen ohne Bestimmung ihrer Anteile als Bezugsberechtigte bezeichnet, so sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt; der von einem Bezugsberechtigten nicht erworbene Anteil w„chst den brigen Bezugsberechtigten zu.
(2) Soll bei einer Kapitalversicherung die Leistung des Versicherers nach dem Tode des Versicherungsnehmers erfolgen und ist die Zahlung an die Erben ohne n„here Bestimmung bedungen, so sind im Zweifel diejenigen, welche zur Zeit des Todes als Erben berufen sind, nach dem Verh„ltnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt. Eine Ausschlagung der Erbschaft hat auf die Berechtigung keinen Einfluá.
(3) Ist der Fiskus als Erbe berufen, so steht ihm ein Bezugsrecht im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 nicht zu.

 168.
Wird bei einer Kapitalversicherung das Recht auf die Leistung des Versicherers von dem bezugsberechtigten Dritten nicht erworben, so steht es dem Versicherungsnehmer zu.

 169.
Bei einer Versicherung fr den Todesfall ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn derjenige, auf dessen Person die Versicherung genommen ist, Selbstmord begangen hat. Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschlieáenden Zustand krankhafter St”rung der Geistest„tigkeit begangen worden ist.

 170.
(1) Ist die Versicherung fr den Fall des Todes eines anderen als des Versicherungsnehmers genommen, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer vors„tzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod des andern herbeifhrt.
(2) Ist bei einer Versicherung fr den Todesfall ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, so gilt die Bezeichnung als nicht erfolgt, wenn der Dritte vors„tzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod desjenigen, auf dessen Person die Versicherung genommen ist, herbeifhrt.

 171.
(1) Eine Anzeige von dem Eintritt des Versicherungsfalls ist dem Versicherer nur zu machen, wenn der Tod als Versicherungsfall bestimmt ist. Der Anzeigepflicht wird gengt, wenn die Anzeige binnen drei Tagen nach dem Eintritt des Versicherungsfalls erfolgt; durch die Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt.
(2) Steht das Recht auf die Leistung einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so liegt die Anzeigepflicht dem anderen ob; das gleiche gilt von der Pflicht zur Auskunft und zur Beschaffung von Belegen.

 172.
(1) Bietet eine Lebensversicherung Versicherungsschutz fr ein Risiko, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers ungewiá ist, so ist der Versicherer nur bei einer nicht nur als vorbergehend anzusehenden und nicht vorhersehbaren Ver„nderung des Leistungsbedarfs gegenber den technischen Berechnungsgrundlagen und der daraus errechneten Pr„mie berechtigt, die Pr„mie entsprechend den berichtigten Berechnungsgrundlagen neu festzusetzen, sofern dies erforderlich erscheint, um die dauernde Erfllbarkeit der Versicherungsleistung zu gew„hrleisten, und sofern ein unabh„ngiger Treuh„nder die Berechnungsgrundlagen und sonstigen Voraussetzungen fr die Žnderung berprft und deren Angemessenheit best„tigt hat. Fr Žnderungen der Bestimmungen zur šberschuábeteiligung gilt Satz 1 entsprechend. Die Mitwirkung des Treuh„nders entf„llt, wenn Žnderungen nach den Abs„tzen 1 und 2 der Genehmigung der Aufsichtsbeh”rde bedrfen.
(2) Ist in den Versicherungsbedingungen der Lebensversicherung eine Bestimmung unwirksam, findet Absatz 1 entsprechende Anwendung, wenn zur Fortfhrung des Vertrages dessen Erg„nzung notwendig ist.
(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Žnderungen nach Absatz 1 zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt. Žnderungen nach Absatz 2 werden zwei Wochen nach Benachrichtigung des Versicherungsnehmers wirksam.

 173.
(aufgehoben)

 174.
(1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit fr den Schluá der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine pr„mienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafr vereinbarte Mindestversicherungssumme oder Mindestrente erreicht wird. Wird der entsprechende Mindestbetrag nicht erreicht, so hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rckkaufswert zu erstatten, der nach  176 Abs. 3 und 4 zu berechnen ist.
(2) Bei der Umwandlung ist die Berechnung der pr„mienfreien Versicherungsleistung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Pr„mienkalkulation vorzunehmen.
(3) Die pr„mienfreie Leistung ist fr den Schluá der laufenden Versicherungsperiode unter Bercksichtigung von Pr„mienrckst„nden zu berechnen.
(4) Der Versicherer ist zu einem Abzug nur berechtigt, wenn dieser vereinbar und angemessen ist.

 175.
(1) Kndigt der Versicherer das Versicherungsverh„ltnis nach  39, so wandelt sich mit der Kndigung die Versicherung in eine pr„mienfreie Versicherung um. Auf die Umwandlung findet  174 Anwendung.
(2) Im Falle des  39 Abs. 2 ist der Versicherer zu der Leistung verpflichtet, die ihm obliegen wrde, wenn sich mit dem Eintritt des Versicherungsfalls die Versicherung in eine pr„mienfreie Versicherung umgewandelt h„tte.
(3) Die in  39 vorgesehene Bestimmung einer Zahlungsfrist muá einen Hinweis auf die eintretende Umwandlung der Versicherung enthalten.

 176.
(1) Wird eine Kapitalversicherung fr den Todesfall, die in der Art genommen ist, daá der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiá ist, durch Rcktritt, Kndigung oder Anfechtung aufgehoben, so hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rckkaufswert zu erstatten.
(2) Das gleiche gilt bei einer Versicherung der in Absatz 1 bezeichneten Ar auch dann, wenn nach dem Eintritt des Versicherungsfalls der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Kapitals frei ist. Im Fall des  170 Abs. 1 ist jedoch der Versicherer zur Erstattung des Rckkaufswerts nicht verpflichtet.
(3) Der Rckkaufswert ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik fr den Schluá der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert der Versicherung zu berechnen. Pr„mienrckst„nde werden vom Rckkaufswert abgesetzt.
(4) Der Versicherer ist zu einem Abzug nur berechtigt, wenn er vereinbart und angemessen ist.

 177.
(1) Wird in den Versicherungsanspruch ein Arrest vollzogen oder eine Zwangsvollstreckung vorgenommen oder wird der Konkurs ber das Verm”gen des Versicherungsnehmers er”ffnet, so kann der namentlich bezeichnete Bezugsberechtigte mit Zustimmung des Versicherungsnehmers an seiner Stelle in den Versicherungsvertrag eintreten. Tritt der Bezugsberechtigte ein, so hat er die Forderungen der betreibenden Gl„ubiger oder der Konkursmasse bis zur H”he des Betrages zu befriedigen, dessen Zahlung der Versicherungsnehmer im Falle der Kndigung des Versicherungsvertrags vom Versicherer verlangen kann.
(2) Ist ein Bezugsberechtigter nicht oder nicht namentlich bezeichnet, so steht das gleiche Recht dem Ehegatten und den Kindern des Versicherungsnehmers zu.
(3) Der Eintritt erfolgt durch Anzeige an den Versicherer. Die Anzeige kann nur innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem der Eintrittsberechtigte von der Pf„ndung Kenntnis erlangt hat oder der Konkurs er”ffnet worden ist.

 178.
(1) Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften der  162 bis 164,  165,  169 oder des  171 Abs. 1 Satz 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch kann fr die Kndigung, zu der nach  165 der Versicherungsnehmer berechtigt ist, die schriftliche Form bedungen werden.
(2) Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften der  174 bis 177 zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder des Eintrittsberechtigten abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.

Zweiter Titel. Krankenversicherung

 178a.
(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden.
(2) Soweit der Versicherungsschutz nach den Grunds„tzen der Schadensversicherung gew„hrt wird, sind die  49 bis 51, 55 bis 60 und 62 bis 68a anzuwenden. Die Vorschriften der  23 bis 30 und des  41 sind auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden.
(3) Versichere Person ist die Person, auf die die Versicherung genommen wird. Soweit die Kenntnis und das Verhaften des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist, kommt bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und ihr Verhaften in Betracht.
(4) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann, ist unbefristet. Abweichend von  8 Abs. 2 Satz 3 kann fr die Krankheitskosten und fr die Krankenhaustagegeldversicherung eine Mindestdauer bis zu drei Jahren vereinbart werden.
Fr Ausbildungs-, Auslands- und Reisekrankenversicherungen k”nnen Vertragslaufzeiten vereinbart werden.

 178b.
(1) Bei der Krankheitskostenversicherung haftet der Versicherer im vereinbarten Umfang fr die Aufwendungen fr medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und fr sonstige vereinbarte Leistungen einschlieálich solcher bei Schwangerschaft und Entbindung sowie fr ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Frherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingefhrten Programmen.
(2) Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei medizinisch notwendiger station„rer Heilbehandlung das vereinbare Krankenhaustagegeld zu leisten.
(3) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunf„higkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen.
(4) In der Pflegekrankenversicherung haftet der Versicherer im Fall der Pflegebedrftigkeit im vereinbarten Umfang fr Aufwendungen, die fr die Pflege der versicheren Person entstehen (Pflegekostenversicherung) oder er leistet das vereinbarte Tagegeld (Pflegetagegeldversicherung).

 178c.
(1) Soweit Wartezeiten vereinbart werden, drfen diese in der Krankheitskosten-, Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherung als allgemeine Wartezeit drei Monate und als besondere Wartezeit fr Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthop„die acht Monate nicht berschreiten. In der Pflegekrankenversicherung dar die Wartezeit drei Jahre nicht berschreiten.
(2) Personen, die aus einer gesetzlichen Krankenversicherung ausscheiden, ist die dort ununterbrochen zurckgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit anzurechnen, sofern die Versicherung sp„testens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung zum unmittelbaren Anschluá daran beantragt wird. Gleiches gilt fr Personen, die aus einem ”ffentlichen Dienstverh„ltnis mit Anspruch auf Heilfrsorge ausscheiden.

 178d.
(1) Besteht am Tag der Geburt fr mindestens ein Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Versicherer verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschl„ge und Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung sp„testens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rckwirkend erfolgt. Diese Verpflichtung besteht nur insoweit, als der beantragte Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht h”her und nicht umfassender als der des versicheren Elternteils ist.
(2) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderj„hrig ist. Besteht eine h”here Gefahr so ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages h”chstens bis zur einfachen Pr„mienh”he zul„ssig.
(3) Als Voraussetzung fr die Versicherung des Neugeborenen oder des Adoptivkindes kann eine Mindestversicherungsdauer des Elternteils vereinbar werden. Diese dar drei Monate nicht bersteigen.

 178e.
Žndert sich bei einem Versicherten mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grunds„tzen des ”ffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entf„llt der Beihilfeanspruch, so hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, daá der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpaát, daá dadurch der ver„ndere Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. Wird der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach der Žnderung gestellt, hat der Versicherer den angepaáten Versicherungsschutz ohne erneute Risikoprfung oder Wartezeiten zu gew„hren.

 178f.
(1) Bei bestehendem Versicherungsverh„ltnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen daá dieser Antr„ge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrckstellung annimmt. Soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, h”her oder umfassender sind, als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer fr die Mehrleistung einen Leistungsausschluá oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen. Der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch anwenden, daá er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluá vereinbart.
(2) Absatz 1 gilt nicht fr befristete Versicherungsverh„ltnisse.

 178g.
(1) Bei einem Versicherungsverh„ltnis, bei dem die Pr„mie entsprechend den technischen Berechnungsgrundlagen nach den  12 und 12a in Verbindung mit  12c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu berechnen ist, kann der Versicherer nur die sich daraus ergebende Pr„mie verlangen. Unbeschadet bleibt die M”glichkeit, mit Rcksicht auf ein erh”htes Risiko einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluá zu vereinbaren.
(2) Ist bei einem Versicherungsverh„ltnis das ordentliche Kndigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, so ist der Versicherer bei einer als nicht nur vorbergehend anzusehenden Ver„nderung des tats„chlichen Schadensbedarfs gegenber der technischen Berechnungsgrundlage und der daraus errechneten Pr„mie berechtigt, die Pr„mie entsprechend den berichtigten Berechnungsgrundlagen auch fr bestehende Versicherungsverh„ltnisse neu festzusetzen, sofern ein unabh„ngiger Treuh„nder die Berechnungsgrundlagen berprft und der Pr„mienanpassung zugestimmt hat.
(3) Ist bei einem Versicherungsverh„ltnis, bei dem die Pr„mie entsprechend den technischen Berechnungsgrundlagen nach den  12 und 12a in Verbindung mit  12c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu berechnen ist, das ordentliche Kndigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, so ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorbergehend anzusehenden Ver„nderung der Verh„ltnisse des Gesundheitswesens berechtigt, die Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den ver„nderen Verh„ltnissen anzupassen, wenn die Žnderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicheren erforderlich erscheinen und ein unabh„ngiger Treuh„nder die Voraussetzungen fr die Žnderungen berprft und ihre Angemessenheit best„tigt hat. Ist in den Versicherungsbedingungen eine Bestimmung unwirksam, findet Satz 1 entsprechende Anwendung, wenn zur Fortfhrung des Vertrages dessen Erg„nzung notwendig ist.
(4) Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Žnderungen nach den Abs„tzen 2 und 3 zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.

 178h.
(1) Vorbehaltlich einer vereinbaren Mindestversicherungsdauer in der Krankheitskosten- und in der Krankenhaustagegeldversicherung kann der Versicherungsnehmer ein Krankenversicherungsverh„ltnis, das fr die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen ist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kndigen. Die Kndigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschr„nkt werden.
(2) Wird eine versichere Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, so kann der Versicherungsnehmer binnen zwei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung rckwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kndigen. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kndigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Pr„mie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Sp„ter kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverh„ltnis zum Ende des Monats kndigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht gleich der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorbergehende Anspruch auf Heilfrsorge aus einem beamtenrechtlichen oder „hnlichen Dienstverh„ltnis.
(3) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, daá bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintreten anderer dort genannter Voraussetzungen die Pr„mie fr ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder die Pr„mie unter Bercksichtigung einer Alterungsrckstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverh„ltnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Žnderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens kndigen, wenn sich die Pr„mie durch die Žnderung erh”ht.
(4) Erh”ht der Versicherer aufgrund einer Anpassungsklausel die Pr„mie oder vermindert er die Leistung, so kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen innerhalb von einem Monat nach Zugang der Žnderungsmitteilung mit Wirkung fr den Zeitpunkt kndigen, zu dem die Pr„mienerh”hung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll.
(5) Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kndigung auf einzelne versicherte Personen oder Tarife zu beschr„nken und macht er von dieser M”glichkeit Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kndigung die Aufhebung des brigen Teils der Versicherung zu dem Zeitpunkt verlangen, in dem die Kndigung wirksam wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer die Anfechtung oder den Rcktritt nur fr einzelne versicherte Personen oder Tarife erkl„rt. In diesen F„llen kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung zum Schluá des Monats verlangen, in dem ihm die Erkl„rung des Versicherers zugegangen ist.

 178i.
(1) Die ordentliche Kndigung einer Krankheitskosten-, Krankentagegeld- und einer Pflegekrankenversicherung durch den Versicherer ist ausgeschlossen, wenn die Versicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann. Sie ist weiterhin ausgeschlossen fr eine Krankenhaustagegeldversicherung, die neben einer Krankheitskostenvollversicherung besteht. Eine Krankentagegeldversicherung, fr die kein gesetzlicher Anspruch auf einen Beitragszuschuá des Arbeitgebers besteht, kann der Versicherer abweichend von Satz 1 in den ersten drei Jahren unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kndigen.
(2) Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung oder einer Krankheitskostenteilversicherung die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, so kann der Versicherer das Versicherungsverh„ltnis nur innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre zum Ende eines Versicherungsjahres kndigen. Die Kndigungsfrist betr„gt drei Monate.
(3) Die ordentliche Kndigung eines Gruppenversicherungsvertrages durch den Versicherer ist zul„ssig, wenn die versicherten Personen das Versicherungsverh„ltnis unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrckstellung zu den Bedingungen der Einzelversicherung fortsetzen k”nnen.

 178k.
Wegen einer Verletzung der dem Versicherungsnehmer bei der Schlieáung des Vertrages obliegenden Anzeigepflicht kann der Versicherer vom Vertrag nicht mehr zurcktreten, wenn seit der Schlieáung drei Jahre verstrichen sind. Das Rcktrittsrecht bleibt bestehen, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist.

 178l.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person die Krankheit oder den Unfall bei sich selbst vors„tzlich herbeigefhrt hat.

 178m.
Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder jeder versicherten Person einem von ihnen benannten Arzt Auskunft ber und Einsicht in Gutachten zu geben, die er bei der Prfung seiner Leistungspflicht ber die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat. Der Auskunftsanspruch kann jedoch nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden.

 178n.
(1) Endet das Versicherungsverh„ltnis durch den Tod des Versicherungsnehmers, so sind die versicherten Personen berechtigt, binnen zwei Monaten nach dem Tod des Versicherungsnehmers die Fortsetzung des Versicherungsverh„ltnisses unter Benennung des knftigen Versicherungsnehmers zu erkl„ren.
(2) Kndigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverh„ltnis insgesamt oder fr einzelne versicherte Personen, so gilt Absatz 1 entsprechend. Die Kndigung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, daá die versicherte Person von der Kndigungserkl„rung Kenntnis erlangt hat.

 178o.
Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften des  178a Abs. 4, der  178c bis 178f, des  178g Abs. 1 bis 3 und der  178h bis 178n zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.

Vierter Abschnitt. Unfallversicherung

 179.
(1) Die Unfallversicherung kann gegen Unf„lle, die dem Versicherungsnehmer, oder gegen Unf„lle, die einem anderen zustoáen, genommen werden.
(2) Eine Versicherung gegen Unf„lle, die einem anderen zustoáen, gilt im Zweifel als fr Rechnung des anderen genommen. Die Vorschriften der  75 bis 79 finden entsprechende Anwendung.
(3) Wird eine Versicherung gegen Unf„lle, die einem anderen zustoáen, von dem Versicherungsnehmer fr eigene Rechnung genommen, so ist zur Gltigkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich. Ist der andere gesch„ftsunf„hig oder in der Gesch„ftsf„higkeit beschr„nkt oder ist fr ihn ein Betreuter bestellt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, so kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten.
(4) Soweit im Falle des Absatzes 3 die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers nach den Vorschriften dieses Gesetzes von rechtlicher Bedeutung ist, kommt auch die Kenntnis und das Verhalten des anderen in Betracht.

 180.
Ist als Leistung des Versicherers die Zahlung eines Kapitals vereinbart, so gelten die Vorschriften der  166 bis 168.

 180a.
(1) H„ngt die Leistungspflicht des Versicherers davon ab, daá der Betroffene unfreiwillig eine Gesundheitsbesch„digung erlitten hat, so wird die Unfreiwilligkeit bis zum Beweise des Gegenteils vermutet.
(2) Auf eine Vereinbarung, durch die von den Vorschriften des Absatzes 1 zum Nachteil des Betroffenen abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.

 181.
(1) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn im Falle des  179 Abs. 3 der Versicherungsnehmer vors„tzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Unfall herbeigefhrt hat.
(2) Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, so gilt die Bezeichnung als nicht erfolgt, wenn der Dritte vors„tzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Unfall herbeifhrt.

 182.
Die Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls liegt, wenn das Recht auf die Leistung einem bezugsberechtigten Dritten zusteht, diesem ob; das gleiche gilt von der Pflicht zur Auskunft und zur Beschaffung von
Belegen.

 183.
Der Versicherungsnehmer hat fr die Abwendung und Minderung der Folgen des Unfalls nach M”glichkeit zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit ihm nicht etwas unbilliges zugemutet wird. Auf eine Vereinbarung, durch welche von dieser Vorschrift zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.

 184.
(1) Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzungen des Anspruchs aus der Versicherung oder das Maá der durch den Unfall herbeigefhrten Einbuáe an Erwerbsf„higkeit durch Sachverst„ndige festgestellt werden, so ist die getroffene Feststellung nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Falle durch Urteil. Das gleiche gilt, wenn die Sachverst„ndigen die Feststellung nicht treffen k”nnen oder wollen oder sie verz”gern.
(2) Sind nach dem Vertrag die Sachverst„ndigen durch das Gericht zu ernennen, so finden auf die Ernennung die Vorschriften des  64 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche von der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 abgewichen wird, ist nichtig.

 185.
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten, welche durch die Ermittlung und Feststellung des Unfalls sowie des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers entstehen, insoweit zu erstatten, als ihre Aufwendung den Umst„nden nach geboten war.
(2) Besteht zum Abschluá einer Unfallversicherung eine gesetzliche Verpflichtung, so gilt  158b Abs. 2 entsprechend.

Fnfter Abschnitt. Schluávorschriften

 186.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf die Seeversicherung und auf die Rckversicherung keine Anwendung.

 187.
Die in diesem Gesetz vorgesehenen Beschr„nkungen der Vertragsfreiheit sind auf die in Artikel 10 Abs. 1 des Einfhrungsgesetzes zum Gesetz ber den Versicherungsvertrag genannten Groárisiken nicht anzuwenden.

 188.
(gegenstandslos)

 189.
(1) Die Vorschriften der  38, 39, 42 ber die nicht rechtzeitige Zahlung einer Pr„mie, des  165 ber das Kndigungsrecht des Versicherungsnehmers und die Vorschriften der  174 bis 176, 178 ber die Gew„hrung einer pr„mienfreien Versicherung und die Erstattung der Pr„mienreserve finden, soweit mit Genehmigung der Aufsichtsbeh”rde in den Versicherungsbedingungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, keine Anwendung:

  1. auf Versicherungen bei Werkpensionskassen mit Zwangsbeitritt und auf Versicherungen, die bei einem Verein genommen werden, der als kleinerer Verein im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes anerkannt ist,
  2. auf die Sterbegeldversicherung, die Volksversicherung sowie auf sonstige Arten der Lebensversicherung mit kleineren Betr„gen,
  3. auf die Unfallversicherung mit kleineren Betr„gen.

(2) Sind fr Versicherungen mit kleineren Betr„gen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, 3 abweichende Bestimmungen getroffen, so kann deren Gltigkeit nicht unter Berufung darauf angefochten werden, daá es sich nicht um Versicherungen mit kleineren Betr„gen handle.

 190.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Versicherungsverh„ltnisse, die bei den auf Grund der Gewerbeordnung von Innungen oder Innungsverb„nden errichteten Untersttzungskassen begrndet werden. Das gleiche gilt von Versicherungsverh„ltnissen, die bei Berufsgenossenschaften gem„á  23 des Gesetzes, betreffend die Ab„nderung der Unfallversicherungsgesetze vom 30. Juni 1900 (Reichsgesetzbl. S. 335) begrndet werden.

 191.
(aufgehoben)

 192.
(aufgehoben)

 193.
(1) Unberhrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen der Versicherer verpflichtet ist, die Entsch„digungssumme nur zur Wiederherstellung des versicherten Gegenstandes zu zahlen.
(2) Die Landesgesetze k”nnen bestimmen, in welcher Weise im Falle des  97 die Verwendung des Geldes zu sichern ist.

 194.
(aufgehoben)

 

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