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VWGO

 

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Teil I. Gerichtsverfassung
1. Abschnitt. Gerichte

 1.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch unabh„ngige, von den Verwaltungsbeh”rden getrennte Gerichte ausgebt.

 2.
Es sind im Rahmen der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu errichten in den L„ndern Verwaltungsgerichte und das Oberverwaltungsgericht, im Bund das Bundesverwaltungsgericht mit dem Sitz in Berlin.

 3.
(1) Durch Gesetz werden angeordnet

  1. die Errichtung und Aufhebung eines Verwaltungsgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts,
  2. die Verlegung eines Gerichtssitzes,
  3. Žnderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke,
  4. die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Verwaltungsgericht fr die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte,
  5. die Errichtung einzelner Kammern des Verwaltungsgerichts oder einzelner Senate des Oberverwaltungsgerichts an anderen Orten,
  6. der šbergang anh„ngiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maánahmen nach den Nummern 1, 3 und 4, wenn sich die Zust„ndigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.

(2) Mehrere L„nder k”nnen die Errichtung eines gemeinsamen Gerichts oder gemeinsamer Spruchk”rper eines Gerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken ber die Landesgrenzen hinaus, auch fr einzelne Sachgebiete, vereinbaren.

 4.
Fr die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

 5.
(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Pr„sidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.
(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Bei Beschlssen auáerhalb der mndlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden ( 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet.

 6.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung bertragen, wenn

  1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tats„chlicher oder rechtlicher Art aufweist und
  2. die Rechtssache keine grunds„tzliche Bedeutung hat.

Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht bertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mndlich verhandelt worden ist, es sei denn, daá inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anh”rung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurckbertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Žnderung der Prozeálage ergibt, daá die Rechtssache grunds„tzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tats„chlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute šbertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlsse nach den Abs„tzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene šbertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gesttzt werden.

 7.
(weggefallen)

 8.
(weggefallen)

 9.
(1) Das Oberverwaltungsgericht besteht aus dem Pr„sidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
(2) Bei dem Oberverwaltungsgericht werden Senate gebildet.
(3) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Richtern; die Landesgesetzgebung kann vorsehen, daá die Senate in der Besetzung von fnf Richtern entscheiden, von denen zwei auch ehrenamtliche Richter sein k”nnen. Fr die F„lle des  48 Abs. 1 kann auch vorgesehen werden, daá die Senate in der Besetzung von fnf Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden.

 10.
(1) Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus dem Pr„sidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
(2) Bei dem Bundesverwaltungsgericht werden Senate gebildet.
(3) Die Senate des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von fnf Richtern, bei Beschlssen auáerhalb der mndlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern.

 11.
(1) Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Groáer Senat gebildet.
(2) Der Groáe Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Groáen Senats abweichen will.
(3) Eine Vorlage an den Groáen Senat ist nur zul„ssig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erkl„rt hat, daá er an seiner Rechtsauffassung festh„lt. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Žnderung des Gesch„ftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaát werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Gesch„ftsverteilungsplan fr den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zust„ndig w„re. šber die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluá in der fr Urteile erforderlichen Besetzung.
(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grunds„tzlicher Bedeutung dem Groáen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
(5) Der Groáe Senat besteht aus dem Pr„sidenten und je einem Richter der Revisionssenate, in denen der Pr„sident nicht den Vorsitz fhrt. Legt ein anderer als ein Revisionssenat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Groáen Senat vertreten. Bei einer Verhinderung des Pr„sidenten tritt ein Richter des Senats, dem er angeh”rt, an seine Stelle.
(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Pr„sidium fr ein Gesch„ftsjahr bestellt. Das gilt auch fr das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und fr seinen Vertreter. Den Vorsitz im Groáen Senat fhrt der Pr„sident, bei Verhinderung das dienst„lteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Der Groáe Senat entscheidet nur ber die Rechtsfrage. Er kann ohne mndliche Verhandlung entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache fr den erkennenden Senat bindend.

 12.
(1) Die Vorschriften des  11 gelten fr das Oberverwaltungsgericht entsprechend, soweit es ber eine Frage des Landesrechts endgltig entscheidet. An die Stelle der Revisionssenate treten die nach diesem Gesetz gebildeten Berufungssenate.
(2) Besteht ein Oberverwaltungsgericht nur aus zwei Senaten, so treten an die Stelle des Groáen Senats die Vereinigten Senate.
(3) Durch Landesgesetz kann eine abweichende Zusammensetzung des Groáen Senats bestimmt werden.

 13.
Bei jedem Gericht wird eine Gesch„ftsstelle eingerichtet. Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt.

 14.
Alle Gerichte und Verwaltungsbeh”rden leisten den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe.

2. Abschnitt. Richter

 15.
(1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in  16 und 17 Abweichendes bestimmt ist.
(2) (weggefallen)
(3) Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts mssen das fnfunddreiáigste Lebensjahr vollendet haben.

 16.
Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht k”nnen auf Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte und ordentliche Professoren des Rechts fr eine bestimmte Zeit von mindestens zwei Jahren, l„ngstens jedoch fr die Dauer ihres Hauptamtes, zu Richtern im Nebenamt ernannt werden.

 17.
Bei den Verwaltungsgerichten k”nnen Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags verwendet werden.

 18.
(weggefallen).

3. Abschnitt. Ehrenamtliche Richter

 19.
Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der mndlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter mit.

 20.
Der ehrenamtliche Richter muá Deutscher sein. Er soll das dreiáigste Lebensjahr vollendet und w„hrend des letzten Jahres vor seiner Wahl seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks gehabt haben.

 21.
Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen

  1. Personen, die infolge Richterspruchs die F„higkeit zur Bekleidung ”ffentlicher Žmter nicht besitzen oder wegen einer vors„tzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,
  2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der F„higkeit zur Bekleidung ”ffentlicher Žmter zur Folge haben kann,
  3. Personen, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfgung ber ihr Verm”gen beschr„nkt sind,
  4. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden K”rperschaften des Landes besitzen.

 22.
Zu ehrenamtlichen Richtern k”nnen nicht berufen werden

  1. Mitglieder des Bundestages, des Europ„ischen Parlaments, der gesetzgebenden K”rperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  2. Richter,
  3. Beamte und Angestellte im ”ffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich t„tig sind,
  4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,

4a. berufsm„áige Angeh”rige und Angeh”rige auf Zeit des Zivilschutzkorps,
5. Rechtsanw„lte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten gesch„ftsm„áig besorgen.

 23.
(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters drfen ablehnen

  1. Geistliche und Religionsdiener,
  2. Sch”ffen und andere ehrenamtliche Richter,
  3. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit t„tig gewesen sind,
  4. Žrzte, Krankenpfleger, Hebammen,
  5. Apotheker, die keine Gehilfen haben,
  6. Personen, die das fnfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben.

(2) In besonderen H„rtef„llen kann auáerdem auf Antrag von der šbernahme des Amtes befreit werden.

 24.
(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er

  1. nach  20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder
  2. seine Amtspflichten gr”blich verletzt hat oder
  3. einen Ablehnungsgrund nach  23 Abs. 1 geltend macht oder
  4. die zur Ausbung seines Amtes erforderlichen geistigen oder k”rperlichen F„higkeiten nicht mehr besitzt oder
  5. seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk aufgibt.

(2) In besonderen H„rtef„llen kann auáerdem auf Antrag von der weiteren Ausbung des Amtes entbunden werden.
(3) Die Entscheidung trifft ein Senat des Oberverwaltungsgerichts in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 auf Antrag des Pr„sidenten des Verwaltungsgerichts, in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters. Die Entscheidung ergeht durch Beschluá nach Anh”rung des ehrenamtlichen Richters. Sie ist unanfechtbar.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend in den F„llen des. 23 Abs. 2.
(5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Entscheidung nach Absatz 3 von dem Senat des Oberverwaltungsgericht aufzuheben, wenn Anklage nach  21 Nr. 2 erhoben war und der Angeschuldigte rechtskr„ftig auáer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist.

 25.
Die ehrenamtlichen Richter werden auf vier Jahre gew„hlt.

 26.
(1) Bei jedem Verwaltungsgericht wird ein Ausschuá zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bestellt.
(2) Der Ausschuá besteht aus dem Pr„sidenten des Verwaltungsgerichts als Vorsitzendem, einem von der Landesregierung bestimmten Verwaltungsbeamten und sieben Vertrauensleuten als Beisitzern. Die Vertrauensleute, ferner sieben Vertreter werden aus den Einwohnern des Verwaltungsgerichtsbezirks vom Landtag oder von einem durch im bestimmten Landtagsausschuá oder nach Maágabe eines Landesgesetzes gew„hlt. Sie mssen die Voraussetzungen zur Berufung als ehrenamtliche Richter erfllen. Die Landesregierungen werden erm„chtigt, durch Rechtsverordnung die Zust„ndigkeit fr die Bestimmung des Verwaltungsbeamten abweichend von Satz 1 zu regeln. Sie k”nnen diese Erm„chtigung auf oberste Landesbeh”rden bertragen.
(3) Der Ausschuá ist beschluáf„hig, wenn wenigstens der Vorsitzende, der Verwaltungsbeamte und drei Vertrauensleute anwesend sind.

 27.
Die fr jedes Verwaltungsgericht erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Pr„sidenten so bestimmt, daá voraussichtlich jeder zu h”chstens zw”lf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.

 28.
Die Kreise und kreisfreien St„dte stellen in jedem vierten Jahr eine Vorschlagsliste fr ehrenamtliche Richter auf. Der Ausschuá bestimmt fr jeden Kreis und fr jede kreisfreie Stadt die Zahl der Personen, die in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind. Hierbei ist die doppelte Anzahl der nach  27 erforderlichen ehrenamtlichen Richter zugrunde zu legen. Fr die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl der Vertretungsk”rperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt erforderlich. Die Vorschlagslisten sollen auáer dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag und Beruf des Vorgeschlagenen enthalten; sie sind dem Pr„sidenten des zust„ndigen Verwaltungsgerichts zuzusenden.

 29.
(1) Der Ausschuá w„hlt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern.
(2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen Richter im Amt.

 30.
(1) Das Pr„sidium des Verwaltungsgerichts bestimmt vor Beginn des Gesch„ftsjahres die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen heranzuziehen sind. Fr jede Kammer ist eine Liste aufzustellen, die mindestens zw”lf Namen enthalten muá.
(2) Fr die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste aus ehrenamtlichen Richtern aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in seiner N„he wohnen.

 31.
(entfallen)

 32.
Der ehrenamtliche Richter und der Vertrauensmann ( 26) erhalten eine Entsch„digung nach dem Gesetz ber die Entsch„digung der ehrenamtlichen Richter.

 33.
(1) Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne gengende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Zugleich k”nnen ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegt werden.
(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Bei nachtr„glicher Entschuldigung kann er sie ganz oder zum Teil aufheben.

 34.
 19 bis 33 gelten fr die ehrenamtlichen Richter bei dem Oberverwaltungsgericht entsprechend, wenn die Landesgesetzgebung bestimmt hat, daá bei diesem Gericht ehrenamtliche Richter mitwirken.

4. Abschnitt. Vertreter des ”ffentlichen Interesses

 35.
(1) Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Oberbundesanwalt bestellt. Dieser kann sich zur Wahrung des ”ffentlichen Interesses an jedem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligen; dies gilt nicht fr Verfahren vor den Disziplinarsenaten und Wehrdienstsenaten. Er ist an die Weisungen der Bundesregierung gebunden.
(2) Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Oberbundesanwalt Gelegenheit zur Žuáerung.

 36.
(1) Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht kann nach Maágabe einer Rechtsverordnung der Landesregierung ein Vertreter des ”ffentlichen Interesses bestimmt werden. Dabei kann ihm allgemein oder fr bestimmte F„lle die Vertretung des Landes oder von Landesbeh”rden bertragen werden.
(2)  35 Abs. 2 gilt entsprechend.

 37.
(1) Der Oberbundesanwalt und seine hauptamtlichen Mitarbeiter des h”heren Dienstes mssen die Bef„higung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des  110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfllen.
(2) Der Vertreter des ”ffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht muá die Bef„higung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben;  174 bleibt unberhrt.

5. Abschnitt. Gerichtsverwaltung

 38.
(1) Der Pr„sident des Gerichts bt die Dienstaufsicht ber die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.
(2) šbergeordnete Dienstaufsichtsbeh”rde fr das Verwaltungsgericht ist der Pr„sident des Oberverwaltungsgerichts.

 39.
Dem Gericht drfen keine Verwaltungsgesch„fte auáerhalb der Gerichtsverwaltung bertragen werden.

6. Abschnitt. Verwaltungsrechtsweg und Zust„ndigkeit

 40.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen ”ffentlich- rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrcklich zugewiesen sind. ™ffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiete des Landesrechts k”nnen einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Fr verm”gensrechtliche Ansprche aus Aufopferung fr das gemeine Wohl und aus ”ffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie fr Schadensersatzansprche aus der Verletzung ”ffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem ”ffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie ber den Rechtsweg bei Ausgleich von Verm”gensnachteilen wegen Rcknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberhrt.

 41.
(weggefallen)

 42.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaá eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zul„ssig, wenn der Kl„ger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

 43.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverh„ltnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kl„ger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kl„ger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder h„tte verfolgen k”nnen. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

 44.
Mehrere Klagebegehren k”nnen vom Kl„ger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zust„ndig ist.

 44a.
Rechtsbehelfe gegen beh”rdliche Verfahrenshandlungen k”nnen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zul„ssigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn beh”rdliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden k”nnen oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

 45.
Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ber alle Streitigkeiten, fr die der Verwaltungsrechtsweg offensteht.

 46.
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet ber das Rechtsmittel

  1. der Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts,
  2. der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und
  3. der Revision gegen Urteile des Verwaltungsgerichts nach  145.

 47.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag ber die Gltigkeit

  1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des  246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs,
  2. von anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natrliche oder juristische Person, die durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat, sowie jede Beh”rde stellen. Er ist gegen die K”rperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des ”ffentlichen Rechts, deren Zust„ndigkeit durch die Rechtsvorschrift berhrt wird, Gelegenheit zur Žuáerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben.
(3) Das Oberverwaltungsgericht prft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daá die Rechtsvorschrift ausschlieálich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur šberprfung der Gltigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anh„ngig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daá die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht legt die Sache unter Begrndung seiner Rechtsauffassung dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung ber die Auslegung revisiblen Rechts vor, wenn

  1. die Rechtssache grunds„tzliche Bedeutung hat oder
  2. das Oberverwaltungsgericht von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtsh”fe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweichen will.

Der Beschluá ber die Vorlegung ist den Beteiligten bekanntzumachen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nur ber die Rechtsfrage.
(6) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mndliche Verhandlung nicht fr erforderlich h„lt, durch Beschluá. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der šberzeugung, daá die Rechtsvorschrift ungltig ist, so erkl„rt es sie fr nichtig; in diesem Faá ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu ver”ffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen w„re. Fr die Wirkung der Entscheidung gilt  183 entsprechend.
(7) Die Nichtvorlage nach Absatz 5 kann durch Beschwerde angefochten werden. Fr das Beschwerdeverfahren gilt  133 Abs. 2, 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 3 entsprechend. In der Begrndung der Beschwerde muá die grunds„tzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, bezeichnet werden. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Beschluá. Ist die Beschwerde begrndet oder hat das Oberverwaltungsgericht ihr abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ber die Rechtsfrage. Hat das Oberverwaltungsgericht die Rechtsfrage abweichend beantwortet und beruht seine Entscheidung auf der Abweichung, verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurck, das unter Aufhebung seiner Entscheidung neu entscheidet.
(8) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Grnden dringend geboten ist.

 48.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ber s„mtliche Streitigkeiten, die betreffen

  1. die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Ver„nderung, die Stillegung, den sicheren Einschluá und den Abbau von Anlagen im Sinne der  7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
  2. die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen auáerhalb von Anlagen der in  7 des Atomgesetzes bezeichneten Art ( 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Ver„nderung im Sinne des  9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen auáerhalb der staatlichen Verwahrung ( 6 des Atomgesetzes),
  3. die Errichtung, den Betrieb und die Žnderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen fr feste, flssige und gasf”rmige Brennstoffe mit einer Feuerungsw„rmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt,
  4. die Errichtung von Freileitungen mit mehr als einhunderttausend Volt Nennspannung sowie die Žnderung ihrer Linienfhrung,
  5. Planfeststellungsverfahren nach  7 des Abfallgesetzes fr die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Žnderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abf„llen mit einer j„hrlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abf„lle im Sinne des  2 Abs. 2 des Abfallgesetzes gelagert oder abgelagert werden,
  6. das Anlegen, die Erweiterung oder Žnderung und den Betrieb von Verkehrsflugh„fen und von Verkehrslandepl„tzen mit beschr„nktem Bauschutzbereich,
  7. Planfeststellungsverfahren fr den Bau oder die Žnderung neuer Strecken von Straáenbahnen, Magnetschwebebahnen und von ”ffentlichen Eisenbahnen sowie fr den Bau oder die Žnderung von Rangier- und Containerbahnh”fen,
  8. Planfeststellungsverfahren fr den Bau oder die Žnderung von Bundesfernstraáen,
  9. Planfeststellungsverfahren fr den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraáen.

Satz 1 gilt fr Streitigkeiten ber s„mtliche fr das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem r„umlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die L„nder k”nnen durch Gesetz vorschreiben, daá ber Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den F„llen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.
(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner ber Klagen gegen die von einer obersten Landesbeh”rde nach  3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach  8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfgungen.
(3) Das Oberverwaltungsgericht Berlin entscheidet im ersten Rechtszug ber Klagen gegen die vom Senat von Berlin getroffenen Feststellungen nach  5 Abs. 2 des Vereinsgesetzes.

 49.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet ber das Rechtsmittel

  1. der Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts nach  132,
  2. der Revision gegen Urteile des Verwaltungsgerichts nach  134 und 135,
  3. der Beschwerde nach  47 Abs. 7, 99 Abs. 2 und  133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie nach  17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

 50.
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug
1. ber ”ffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den L„ndern und zwischen verschiedenen L„ndern,
2, ber Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern nach. 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach  8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfgungen,
3. (weggefallen)
4. ber Klagen gegen den Bund, denen dienstrechtliche Vorg„nge im Gesch„ftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen.
(2) (weggefallen)
(3) H„lt das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit fr verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

 51.
(1) Ist gem„á  5 Abs. 3 des Vereinsgesetzes das Verbot des Gesamtvereins an Stelle des Verbots eines Teilvereins zu vollziehen, so ist ein Verfahren ber eine Klage dieses Teilvereins gegen das ihm gegenber erlassene Verbot bis zum Erlaá der Entscheidung ber eine Klage gegen das Verbot des Gesamtvereins auszusetzen.
(2) Wird eine vom Senat von Berlin getroffene Feststellung nach  5 Abs. 2 des Vereinsgesetzes mit der Begrndung angefochten, das Verbot oder die Verfgung nach  8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes sei nicht rechtm„áig, so hat das Oberverwaltungsgericht das Verfahren bis zum Erlaá der Entscheidung ber eine Klage gegen das Verbot oder die Verfgung nach  8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes auszusetzen.  16 Abs. 4 des Vereinsgesetzes bleibt unberhrt.
(3) Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bindet in den F„llen der Abs„tze 1 und 2 die Oberverwaltungsgerichte.
(4) Das Bundesverwaltungsgericht unterrichtet die Oberverwaltungsgerichte ber die Klage eines Vereins nach  50 Abs. 1 Nr. 2.

 52.
Fr die ”rtliche Zust„ndigkeit gilt folgendes:

  1. In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Verm”gen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverh„ltnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht ”rtlich zust„ndig, in dessen Bezirk das Verm”gen oder der Ort liegt.
  2. Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbeh”rde, einer bundesunmittelbaren K”rperschaft, Anstalt oder Stiftung des ”ffentlichen Rechts, ist das Verwaltungsgericht ”rtlich zust„ndig, in dessen Bezirk die Bundesbeh”rde, die K”rperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den F„llen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz und wegen Verwaltungsakten der Ausl„nderbeh”rde gegen Asylbewerber ist jedoch das Verwaltungsgericht ”rtlich zust„ndig, in dessen Bezirk der Ausl„nder nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine ”rtliche Zust„ndigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Fr Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zust„ndigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, ist das Verwaltungsgericht ”rtlich zust„ndig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
  3. Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht ”rtlich zust„ndig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Beh”rde, deren Zust„ndigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Beh”rde mehrerer oder aller L„nder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zust„ndig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zust„ndigkeitsbereichs der Beh”rde, so bestimmt sich die Zust„ndigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte der von den L„ndern errichteten Zentralstelle fr die Vergabe von Studienpl„tzen ist jedoch das Verwaltungsgericht ”rtlich zust„ndig, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den F„llen der S„tze 1, 2 und 4.
  4. Fr alle Klagen gegen eine juristische Person des ”ffentlichen Rechts oder eine Beh”rde aus einem gegenw„rtigen oder frheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverh„ltnis oder Dienstverh„ltnis im Zivilschutzkorps und fr Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verh„ltnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht ”rtlich zust„ndig, in dessen Bezirk der Kl„ger seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kl„ger keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zust„ndigkeitsbereichs der Beh”rde, die den ursprnglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht ”rtlich zust„ndig, in dessen Bezirk diese Beh”rde ihren Sitz hat. Die S„tze 1 und 2 gelten fr Klagen nach  79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverh„ltnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
  5. In allen anderen F„llen ist das Verwaltungsgericht ”rtlich zust„ndig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

 53.
(1) Das zust„ndige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das n„chsth”here Gericht bestimmt,

  1. wenn das an sich zust„ndige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausbung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tats„chlich verhindert ist,
  2. wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiá ist, welches Gericht fr den Rechtsstreit zust„ndig ist,
  3. wenn der Gerichtsstand sich nach  52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen,
  4. wenn verschiedene Gerichte sich rechtskr„ftig fr zust„ndig erkl„rt haben,
  5. wenn verschiedene Gerichte, von denen eines fr den Rechtsstreit zust„ndig ist, sich rechtskr„ftig fr unzust„ndig erkl„rt haben.

(2) Wenn eine ”rtliche Zust„ndigkeit nach  52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zust„ndige Gericht.
(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaáte Gericht kann das im Rechtszug h”here Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mndliche Verhandlung entscheiden.

Teil II. Verfahren
7. Abschnitt. Allgemeine Verfahrensvorschriften

 54.
(1) Fr die Ausschlieáung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten  41 bis 49 der Zivilprozeáordnung entsprechend.
(2) Von der Ausbung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Besorgnis der Befangenheit nach  42 der Zivilprozeáordnung ist stets dann begrndet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer K”rperschaft angeh”rt, deren Interessen durch das Verfahren berhrt werden.

 55.
 169, 171a bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes ber die ™ffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung finden entsprechende Anwendung.

 56.
(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkndung jedoch nur, wenn es ausdrcklich vorgeschrieben ist.
(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.
(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollm„chtigten zu bestellen.

 56a.
(1) Sind gleiche Bekanntgaben an mehr als fnfzig Personen erforderlich, kann das Gericht fr das weitere Verfahren die Bekanntgabe durch ”ffentliche Bekanntmachung anordnen. In dem Beschluá muá bestimmt werden, in welchen Tageszeitungen die Bekanntmachungen ver”ffentlicht werden; dabei sind Tageszeitungen vorzusehen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Der Beschluá ist den Beteiligten zuzustellen. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, auf welche Weise die weiteren Bekanntgaben bewirkt werden und wann das Schriftstck als zugestellt gilt. Der Beschluá ist unanfechtbar. Das Gericht kann den Beschluá jederzeit aufheben; es muá ihn aufheben, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorlagen oder nicht mehr vorliegen.
(2) Bei der ”ffentlichen Bekanntmachung ist das bekanntzugebende Schriftstck an der Gerichtstafel auszuh„ngen und im Bundesanzeiger sowie in den im Beschluá nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Tageszeitungen zu ver”ffentlichen. Bei der ”ffentlichen Bekanntmachung einer Entscheidung gengt der Aushang und die Ver”ffentlichung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung. Statt des Schriftstckes kann eine Benachrichtigung ausgeh„ngt oder ver”ffentlicht werden, in der angegeben ist, daá und wo das Schriftstck eingesehen werden kann. Eine Terminbestimmung oder Ladung muá im vollst„ndigen Wortlaut ausgeh„ngt und ver”ffentlicht werden.
(3) Das Schriftstck gilt als an dem Tage zugestellt, an dem seit dem Tage der Ver”ffentlichung im Bundesanzeiger zwei Wochen verstrichen sind; darauf ist in jeder Ver”ffentlichung hinzuweisen. Nach der ”ffentlichen Bekanntmachung einer Entscheidung k”nnen die Beteiligten eine Ausfertigung schriftlich anfordern; darauf ist in der Ver”ffentlichung gleichfalls hinzuweisen.

 57.
(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Er”ffnung oder Verkndung.
(2) Fr die Fristen gelten die Vorschriften der  222, 224 Abs. 2 und 3,  225 und 226 der Zivilprozeáordnung.

 58.
(1) Die Frist fr ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte ber den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbeh”rde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Er”ffnung oder Verkndung zul„ssig, auáer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge h”herer Gewalt unm”glich war oder eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, daá ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.  60 Abs. 2 gilt fr den Fall h”herer Gewalt entsprechend.

 59.
Erl„át eine Bundesbeh”rde einen schriftlichen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, so ist eine Erkl„rung beizufgen, durch die der Beteiligte ber den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, ber die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und ber die Frist belehrt wird.

 60.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew„hren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begrndung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren ber den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die vers„umte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gew„hrt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der vers„umten Frist ist der Antrag unzul„ssig, auáer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge h”herer Gewalt unm”glich war.
(4) šber den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das ber die vers„umte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

 61.
F„hig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

  1. natrliche und juristische Personen,
  2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
  3. Beh”rden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

 62.
(1) F„hig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind

  1. die nach brgerlichem Recht Gesch„ftsf„higen,
  2. die nach brgerlichem Recht in der Gesch„ftsf„higkeit Beschr„nkten, soweit sie durch Vorschriften des brgerlichen oder ”ffentlichen Rechts fr den Gegenstand des Verfahrens als gesch„ftsf„hig anerkannt sind.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach  1903 des Brgerlichen Gesetzbuches den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein gesch„ftsf„higer Betreuer nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen f„hig, als er nach den Vorschriften des brgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des ”ffentlichen Rechts als handlungsf„hig anerkannt ist.
(3) Fr Vereinigungen sowie fr Beh”rden handeln ihre gesetzlichen Vertreter, Vorst„nde oder besonders Beauftragte.
(4)  53 bis 58 der Zivilprozeáordnung gelten entsprechend.

 63.
Beteiligte am Verfahren sind

  1. der Kl„ger,
  2. der Beklagte,
  3. der Beigeladene ( 65),
  4. der Oberbundesanwalt oder der Vertreter des ”ffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.

 64.
Die Vorschriften der  59 bis 63 der Zivilprozeáordnung ber die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.

 65.
(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskr„ftig abgeschlossen oder in h”herer Instanz anh„ngig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berhrt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverh„ltnis Dritte derart beteiligt, daá die Entscheidung auch ihnen gegenber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fnfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluá anordnen, daá nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluá ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muá auáerdem in Tageszeitungen ver”ffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Frist muá mindestens drei Monate seit Ver”ffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Ver”ffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abl„uft. Fr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Vers„umung der Frist gilt  60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maáe betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) Der Beiladungsbeschluá ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

 66.
Der Beigeladene kann innerhalb der Antr„ge eines Beteiligten selbst„ndig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachantr„ge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

 67.
(1) Vor dem Bundesverwaltungsgericht muá sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollm„chtigten vertreten lassen. Dies gilt auch fr die Einlegung der Revision sowie der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung und der Beschwerde in den F„llen des  47 Abs. 7 und des  99 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie des  17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Juristische Personen des ”ffentlichen Rechts und Beh”rden k”nnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Bef„higung zum Richteramt vertreten lassen.
(2) Vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht kann sich ein Beteiligter in jeder Lage des Verfahrens durch einen Bevollm„chtigten vertreten lassen und sich in der mndlichen Verhandlung eines Beistandes bedienen. Durch Beschluá kann angeordnet werden, daá ein Bevollm„chtigter bestellt oder ein Beistand hinzugezogen werden muá. Vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht kann jede Person als Bevollm„chtigter und Beistand auftreten, die zum sachgem„áen Vortrag f„hig ist.
(3) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Sie kann nachgereicht werden; hierfr kann das Gericht eine Frist bestimmen. Ist ein Bevollm„chtigter bestellt, so sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

 67a.
(1) Sind an einem Rechtsstreit mehr als fnfzig Personen im gleichen Interesse beteiligt, ohne durch einen Prozeábevollm„chtigten vertreten zu sein, kann das Gericht ihnen durch Beschluá aufgeben, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Bevollm„chtigten zu bestellen, wenn sonst die ordnungsgem„áe Durchfhrung des Rechtsstreits beeintr„chtigt w„re. Bestellen die Beteiligten einen gemeinsamen Bevollm„chtigten nicht innerhalb der ihnen gesetzten Frist, kann das Gericht einen Rechtsanwalt als gemeinsamen Vertreter durch Beschluá bestellen. Die Beteiligten k”nnen Verfahrenshandlungen nur durch den gemeinsamen Bevollm„chtigten oder Vertreter vornehmen. Beschlsse nach den S„tzen 1 und 2 sind unanfechtbar.
(2) Die Vertretungsmacht erlischt, sobald der Vertreter oder der Vertretene dies dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle erkl„rt; der Vertreter kann die Erkl„rung nur hinsichtlich aller Vertretenen abgeben. Gibt der Vertretene eine solche Erkl„rung ab, so erlischt die Vertretungsmacht nur, wenn zugleich die Bestellung eines anderen Bevollm„chtigten angezeigt wird.


8. Abschnitt. Besondere Vorschriften fr Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen

 68.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtm„áigkeit und Zweckm„áigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprfen, Einer solchen Nachprfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies fr besondere F„lle bestimmt oder wenn

  1. der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbeh”rde oder von einer obersten Landesbeh”rde erlassen worden ist, auáer wenn ein Gesetz die Nachprfung vorschreibt, oder
  2. ein Dritter durch einen Widerspruchsbescheid erstmalig beschwert wird.

(2) Fr die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist.

 69.
Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.

 70.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Beh”rde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Beh”rde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2)  58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

 71.
Kann die Aufhebung oder Žnderung des Verwaltungsaktes im Widerspruchsbescheid einen Dritten beschweren, so soll er vor Erlaá des Widerspruchsbescheides geh”rt werden.

 72.
H„lt die Beh”rde den Widerspruch fr begrndet, so hilft sie ihm ab und entscheidet ber die Kosten.

 73.
(1) Hilft die Beh”rde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erl„át

  1. die n„chsth”here Beh”rde, soweit nicht durch Gesetz eine andere h”here Beh”rde bestimmt wird,
  2. wenn die n„chsth”here Beh”rde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbeh”rde ist, die Beh”rde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
  3. in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbeh”rde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschsse oder Beir„te an die Stelle einer Beh”rde treten, bleiben unberhrt. Die Ausschsse oder Beir„te k”nnen abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Beh”rde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begrnden, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten tr„gt.

 74.
(1) Die Anfechtungsklage muá innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Ist nach  68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muá die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden.
(2) Fr die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist.

 75.
Ist ber einen Widerspruch oder ber einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von  68 zul„ssig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes erhoben werden, auáer wenn wegen besonderer Umst„nde des Falles eine krzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafr vor, daá ber den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verl„ngert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache fr erledigt zu erkl„ren.

 76.
(weggefallen)

 77.
(1) Alle bundesrechtlichen Vorschriften in anderen Gesetzen ber Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren sind durch die Vorschriften dieses Abschnitts ersetzt.
(2) Das gleiche gilt fr landesrechtliche Vorschriften ber Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren als Voraussetzung der verwaltungsgerichtlichen Klage.

 78.
(1) Die Klage ist zu richten

  1. gegen den Bund, das Land oder die K”rperschaft, deren Beh”rde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten gengt die Angabe der Beh”rde,
  2. sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Beh”rde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der einen Dritten erstmalig beschwert ( 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), so ist insoweit Beh”rde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbeh”rde.

 79.
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

  1. der ursprngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
  2. der Widerspruchsbescheid, wenn ein Dritter durch ihn erstmalig beschwert wird.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenber dem ursprnglichen Verwaltungsakt eine zus„tzliche selbst„ndige Beschwer enth„lt. Als eine zus„tzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht.  78 Abs. 2 gilt entsprechend.

 80.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch bei rechtsgestaltenden Verwaltungsakten und feststellenden Verwaltungsakt sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung ( 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entf„llt nur

  1. bei der Anforderung von ”ffentlichen Abgaben und Kosten,
  2. bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maánahmen von Polizeivollzugsbeamten,
  3. in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen F„llen,
  4. in den F„llen, in denen die sofortige Vollziehung im ”ffentlichen Interesse oder im berwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Beh”rde, die den Verwaltungsakt erlassen oder ber den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.

(3) In den F„llen des Absatzes 2 Nr. 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begrnden. Einer besonderen Begrndung bedarf es nicht, wenn die Beh”rde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen fr Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaánahme im ”ffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Beh”rde, die den Verwaltungsakt erlassen oder ber den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den F„llen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von ”ffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei ”ffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm„áigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung fr den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch berwiegende ”ffentliche Interessen gebotene H„rte zur Folge h„tte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den F„llen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zul„ssig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abh„ngig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den F„llen des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zul„ssig, wenn die Beh”rde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

  1. die Beh”rde ber den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
  2. eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlsse ber Antr„ge nach Absatz 5 jederzeit „ndern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Žnderung oder Aufhebung wegen ver„nderter oder im ursprnglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umst„nde beantragen.
(8) In dringenden F„llen kann der Vorsitzende entscheiden.

 80a.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begnstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Beh”rde

  1. auf Antrag des Begnstigten nach  80 Abs. 2 Nr. 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
  2. auf Antrag des Dritten nach  80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maánahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begnstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Beh”rde auf Antrag des Dritten nach  80 Abs. 2 Nr. 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maánahmen nach den Abs„tzen 1 und 2 „ndern oder aufheben oder solche Maánahmen treffen.  80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

9. Abschnitt. Verfahren im ersten Rechtszug

 81.
(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle erhoben werden.
(2) Der Klage und allen Schrifts„tzen sollen Abschriften fr die brigen Beteiligten beigefgt werden.

 82.
(1) Die Klage muá den Kl„ger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begrndung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfgung und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefgt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmter Richter (Berichterstatter) den Kl„ger zu der erforderlichen Erg„nzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kl„ger fr die Erg„nzung eine Frist mit ausschlieáender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Fr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt  60 entsprechend.

 83.
Fr die sachliche und ”rtliche Zust„ndigkeit gelten die _17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlsse entsprechend  17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

 84.
(1) Das Gericht kann ohne mndliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tats„chlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt gekl„rt ist. Die Beteiligten sind vorher zu h”ren. Die Vorschritten ber Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten k”nnen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides,

  1. wenn die Berufung oder die Revision gegeben ist, das Rechtsmittel einlegen,
  2. wenn die nur kraft Zulassung statthafte Berufung oder die Revision nicht zugelassen worden ist, Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mndliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mndliche Verhandlung statt,
  3. wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, mndliche Verhandlung beantragen.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mndliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mndliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgrnde absehen, soweit es der Begrndung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

 85.
Der Vorsitzende verfgt die Zustellung der Klage an den Beklagten. Zugleich mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich zu „uáern; 81 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Hierfr kann eine Frist gesetzt werden.

 86.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisantr„ge der Beteiligten nicht gebunden,
(2) Ein in der mndlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluá, der zu begrnden ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daá Formfehler beseitigt, unklare Antr„ge erl„utert, sachdienliche Antr„ge gestellt, ungengende tats„chliche Angaben erg„nzt, ferner alle fr die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erkl„rungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mndlichen Verhandlung Schrifts„tze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schrifts„tze sind den Beteiligten von Amts wegen zu bersenden.
(5) Den Schrifts„tzen sind die Urkunden, auf die Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift ganz oder im Auszug beizufgen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so gengt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gew„hren.

 87.
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mndlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit m”glichst in einer mndlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere

  1. die Beteiligten zur Er”rterung des Sach- und Streitstandes und zur gtlichen Beilegung des Rechtsstreits laden und einen Vergleich entgegennehmen;
  2. den Beteiligten die Erg„nzung oder Erl„uterung ihrer vorbereitenden Schriftsatze sowie die Vorlegung von Urkunden und von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenst„nden aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erkl„rung ber bestimmte kl„rungsbedrftige Punkte setzen;
  3. Ausknfte einholen;
  4. die Vorlage von Urkunden anordnen;
  5. das pers”nliche Erscheinen der Beteiligten anordnen;  95 gilt entsprechend;
  6. Zeugen und Sachverst„ndige zur mndlichen Verhandlung laden.

(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung Zu benachrichtigen.
(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, daá das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgem„á zu wrdigen vermag.

 87a.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

  1. ber die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
  2. bei Zurcknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs;
  3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache;
  4. ber den Streitwert;
  5. ber Kosten.

(2) Im Einverst„ndnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

 87b.
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kl„ger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Bercksichtigung oder Nichtbercksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fhlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach  82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorg„ngen

  1. Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
  2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erkl„rungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Abs„tzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurckweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

  1. ihre Zulassung nach der freien šberzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verz”gern wurde und
  2. der Beteiligte die Versp„tung nicht gengend entschuldigt und
  3. der Beteiligte ber die Folgen einer Fristvers„umung belehrt worden ist.

Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand m”glich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

 88.
Das Gericht darf ber das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Antr„ge nicht gebunden.

 89.
(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenh„ngt. Dies gilt nicht, wenn in den F„llen des  52 Nr. 1 fr die Klage wegen des Gegenanspruchs ein anderes Gericht zust„ndig ist,
(2) Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ist die Widerklage ausgeschlossen.

 90.
Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtsh„ngig.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)

 91.
(1) Eine Žnderung der Klage ist zul„ssig, wenn die brigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Žnderung fr sachdienlich h„lt.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Žnderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mndlichen Verhandlung auf die ge„nderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daá eine Žnderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbst„ndig anfechtbar,

 92.
(1) Der Kl„ger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurcknehmen. Die Zurcknahme nach Stellung der Antr„ge in der mndlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des ”ffentlichen Interesses an der mndlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus.
(2) Wird die Klage zurckgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluá ein und spricht in ihm die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurcknahme aus. Der Beschluá ist unanfechtbar.

 93.
Das Gericht kann durch Beschluá mehrere bei ihm anh„ngige Verfahren ber den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daá mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

 93a.
(1) Ist die Rechtm„áigkeit einer beh”rdlichen Maánahme Gegenstand von mehr als fnfzig Verfahren, kann das Gericht eines oder mehrere geeignete Verfahren vorab durchfhren (Musterverfahren) und die brigen Verfahren aussetzen. Die Beteiligten sind vorher zu h”ren. Der Beschluá ist unanfechtbar.
(2) Ist ber die durchgefhrten Verfahren rechtskr„ftig entschieden worden, kann das Gericht nach Anh”rung der Beteiligten ber die ausgesetzten Verfahren durch Beschluá entscheiden, wenn es einstimmig der Auffassung ist, daá die Sachen gegenber rechtskr„ftig entschiedenen Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tats„chlicher oder rechtlicher Art Aufweisen und der Sachverhalt gekl„rt ist. Das Gericht kann in einem Musterverfahren erhobene Beweise einfhren; es kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen oder eine neue Begutachtung durch denselben oder andere Sachverst„ndige anordnen. Den Beteiligten steht gegen den Beschluá nach Satz 1 das Rechtsmittel zu, das zul„ssig w„re, wenn das Gericht durch Urteil entschieden h„tte. Die Beteiligten sind ber dieses Rechtsmittel zu belehren.

 94.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverh„ltnisses abh„ngt, das den Gegenstand eines anderen anh„ngigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbeh”rde festzustellen ist, anordnen, daá die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbeh”rde auszusetzen sei.

 95.
(1) Das Gericht kann das pers”nliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Fr den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluá das angedrohte Ordnungsgeld fest. Androhung und Festsetzung des Ordnungsgeldes k”nnen wiederholt werden.
(2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.
(3) Das Gericht kann einer beteiligten ”ffentlich-rechtlichen K”rperschaft oder Beh”rde aufgeben, zur mndlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis ber die Vertretungsbefugnis versehen und ber die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.

 96.
(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mndlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverst„ndige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.
(2) Das Gericht kann in geeigneten F„llen schon vor der mndlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

 97.
Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und k”nnen der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie k”nnen an Zeugen und Sachverst„ndige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

 98.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enth„lt, sind auf die Beweisaufnahme  358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeáordnung entsprechend anzuwenden.

 99.
(1) Beh”rden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Ausknften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden oder Akten und dieser Ausknfte dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten wrde oder wenn die Vorg„nge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheimgehalten werden mssen, kann die zust„ndige oberste Aufsichtsbeh”rde die Vorlage von Urkunden oder Akten und die Erteilung der Auskunft verweigern.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten entscheidet das Gericht der Hauptsache durch Beschluá, ob glaubhaft gemacht ist, daá die gesetzlichen Voraussetzungen fr die Verweigerung der Vorlage von Urkunden oder Akten und die Erteilung von Ausknften vorliegen. Die oberste Aufsichtsbeh”rde, die die Erkl„rung nach Absatz 1 abgegeben hat, ist zu diesem Verfahren beizuladen. Der Beschluá kann selbst„ndig mit der Beschwerde angefochten werden. šber die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, wenn das Oberverwaltungsgericht erstmalig mit der Sache befaát war.

 100.
(1) Die Beteiligten k”nnen die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen.
(2) Sie k”nnen sich durch die Gesch„ftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszge und Abschriften erteilen lassen. Sind die Gerichtsakten zur Ersetzung der Urschrift auf einem Bildtr„ger verkleinert wiedergegeben worden, gilt  299a der Zivilprozeáordnung entsprechend. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden k”nnen die Akten dem bevollm„chtigten Rechtsanwalt zur Mitnahme in seine Wohnung oder in seine Gesch„ftsr„ume bergeben werden.
(3) Die Entwrfe zu Urteilen, Beschlssen und Verfgungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, ferner die Schriftstcke, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

 101.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mndlicher Verhandlung.
(2) Mit Einverst„ndnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mndliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, k”nnen ohne mndliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 102.
(1) Sobald der Termin zur mndlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden F„llen kann der Vorsitzende die Frist abkrzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daá beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit k”nnen Sitzungen auch auáerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

 103.
(1) Der Vorsitzende er”ffnet und leitet die mndliche Verhandlung.
(2) Nach Aufruf der Sache tr„gt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Antr„ge zu stellen und zu begrnden.

 104.
(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tats„chlich und rechtlich zu er”rtern.
(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
(3) Nach Er”rterung der Streitsache erkl„rt der Vorsitzende die mndliche Verhandlung fr geschlossen. Das Gericht kann die Wiederer”ffnung beschlieáen.

 105.
Fr die Niederschrift gelten die  159 bis 165 der Zivilprozeáordnung entsprechend.

 106.
Um den Rechtsstreit vollst„ndig oder zum Teil zu erledigen, k”nnen die Beteiligten zur Niederschrift des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schlieáen, soweit sie ber den Gegenstand der Klage verfgen k”nnen. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daá die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich gegenber dem Gericht annehmen.

10. Abschnitt. Urteile und andere Entscheidungen

 107.
šber die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.

 108.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen šberzeugung. In dem Urteil sind die Grnde anzugeben, die fr die richterliche šberzeugung leitend gewesen sind,
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gesttzt werden, zu denen die Beteiligten sich „uáern konnten.

 109.
šber die Zul„ssigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.

 110.
Ist nur ein Teil des Streitgegenstandes zur Entscheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.

 111.
Ist bei einer Leistungsklage ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil ber den Grund vorab entscheiden, Das Gericht kann, wenn der Anspruch fr begrndet erkl„rt ist, anordnen, daá ber den Betrag zu verhandeln ist.

 112.
Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gef„llt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.

 113.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kl„ger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daá und wie die Verwaltungsbeh”rde die Vollziehung rckg„ngig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zul„ssig, wenn die Beh”rde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurcknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daá der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kl„ger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kl„ger die Žnderung eines Verwaltungsaktes, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer H”he festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Žnderung des Verwaltungsaktes durch Angabe der zu Unrecht bercksichtigten oder nicht bercksichtigten tats„chlichen oder rechtlichen Verh„ltnisse so bestimmen, daá die Beh”rde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Beh”rde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem ge„nderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) H„lt das Gericht eine weitere Sachaufkl„rung fr erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Bercksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaá des neuen Verwaltungsaktes eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daá Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zun„chst nicht zurckgew„hrt werden mssen. Der Beschluá kann jederzeit ge„ndert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Beh”rde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsaktes eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zul„ssig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig und der Kl„ger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbeh”rde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kl„ger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

 114.
Soweit die Verwaltungsbeh”rde erm„chtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens berschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Erm„chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

 115.
 113 und 114 gelten entsprechend, wenn nach  79 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Widerspruchsbescheid Gegenstand der Anfechtungsklage ist.

 116.
(1) Das Urteil wird, wenn eine mndliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mndliche Verhandlung geschlossen wird, verkndet, in besonderen F„llen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht ber zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.
(2) Statt der Verkndung ist die Zustellung des Urteils zul„ssig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mndlichen Verhandlung der Gesch„ftsstelle zu bergeben.
(3) Entscheidet das Gericht ohne mndliche Verhandlung, so wird die Verkndung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

 117.
(1) Das Urteil ergeht "im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufgen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienst„ltesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enth„lt

  1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollm„chtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
  2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
  3. die Urteilsformel,
  4. den Tatbestand,
  5. die Entscheidungsgrnde,
  6. die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Antr„ge seinem wesentlichen Inhalt nach gedr„ngt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schrifts„tze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkndung noch nicht vollst„ndig abgefaát war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tage der Verkndung an gerechnet, vollst„ndig abgefaát der Gesch„ftsstelle zu bergeben. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgrnde und Rechtsmittelbelehrung der Gesch„ftsstelle zu bergeben; Tatbestand, Entscheidungsgrnde und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachtr„glich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Gesch„ftsstelle zu bergeben.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgrnde absehen, soweit es der Begrndung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Gesch„ftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des  116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkndung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben.

 118.
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und „hnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.
(2) šber die Berichtigung kann ohne vorg„ngige mndliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluá wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt.

 119.
(1) Enth„lt der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluá. Der Beschluá ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluá wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt.

 120.
(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil bergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachtr„gliche Entscheidung zu erg„nzen.
(2) Die Entscheidung muá binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(3) Die mndliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

 121.
Rechtskr„ftige Urteile binden, soweit ber den Streitgegenstand entschieden worden ist,

  1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
  2. im Falle des  65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgem„á gestellt haben.

 122.
(1)  88, 108 Abs. 1 Satz 1,  118, 119 und 120 gelten entsprechend fr Beschlsse.
(2) Beschlsse sind zu begrnden, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden k”nnen oder ber ein Rechtsmittel entscheiden. Beschlsse ber die Aussetzung der Vollziehung ( 80, 80a) und ber einstweilige Anordnungen ( 123) sowie Beschlsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ( 161 Abs. 2) sind stets zu begrnden. Beschlsse, die ber ein Rechtsmittel entscheiden, bedrfen keiner weiteren Begrndung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Grnden der angefochtenen Entscheidung als unbegrndet zurckweist.

11. Abschnitt. Einstweilige Anordnung

 123.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daá durch eine Ver„nderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden k”nnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorl„ufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverh„ltnis zul„ssig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverh„ltnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Grnden n”tig erscheint.
(2) Fr den Erlaá einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zust„ndig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anh„ngig ist, das Berufungsgericht.  80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Fr den Erlaá einstweiliger Anordnungen gelten  920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeáordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluá.
(5) Die Vorschriften der Abs„tze 1 bis 3 gelten nicht fr die F„lle der  80 und 80a.

Teil III. Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
12. Abschnitt. Berufung

 124.
(1) Gegen Endurteile einschlieálich der Teilurteile nach  110 und gegen Zwischenurteile nach den  109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu.
(2) Die Berufung ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollst„ndigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht eingeht.
(3) Die Berufungsschrift muá das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begrndung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.

 125.
(1) Fr das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt.  84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzul„ssig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluá ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu h”ren. Gegen den Beschluá steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zul„ssig w„re, wenn das Gericht durch Urteil entschieden h„tte. Die Beteiligten sind ber dieses Rechtsmittel zu belehren.

 126.
(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurckgenommen werden. Die Zurcknahme nach Stellung der Antr„ge in der mndlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des ”ffentlichen Interesses an der mndlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus.
(2) Die Zurcknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Das Gericht entscheidet durch Beschluá ber die Kostenfolge.

 127.
Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten k”nnen sich auch im Laufe der mndlichen Verhandlung, selbst wenn sie auf die Berufung verzichtet haben, der Berufung anschlieáen. Wird die Anschluáberufung erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt oder hatte der Beteiligte auf die Berufung verzichtet, so wird die Anschluáberufung unwirksam, wenn die Berufung zurckgenommen oder als unzul„ssig verworfen wird.

 128.
Das Oberverwaltungsgericht prft den Streitfall innerhalb des Berufungsantrages im gleichen Umfange wie das Verwaltungsgericht. Es bercksichtigt auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel.

 128a.
(1) Neue Erkl„rungen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfr gesetzten Frist ( 87b Abs. 1 und 2) nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien šberzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verz”gern wrde oder wenn der Beteiligte die Versp„tung gengend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beteiligte im ersten Rechtszug ber die Folgen einer Fristvers„umung nicht nach  87b Abs. 3 Nr. 3 belehrt worden ist oder wenn es mit geringem Aufwand m”glich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.
(2) Erkl„rungen und Beweismittel, die das Verwaltungsgericht zu Recht zurckgewiesen hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

 129.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts darf nur soweit ge„ndert werden, als eine Žnderung beantragt ist.

 130.
(1) Das Oberverwaltungsgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurckverweisen, wenn

  1. dieses noch nicht in der Sache selbst entschieden hat,
  2. das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet,
  3. neue Tatsachen oder Beweismittel bekanntwerden, die fr die Entscheidung wesentlich sind.

(2) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

 130a.
Das Oberverwaltungsgericht kann, auáer in den F„llen des  84 Abs. 2 Nr. 1, die Berufung durch Beschluá zurckweisen, wenn es sie einstimmig fr unbegrndet und eine mndliche Verhandlung nicht fr erforderlich h„lt.  125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

 130b.
Das Oberverwaltungsgericht kann im Urteil ber die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgrnde absehen, soweit es die Berufung aus den Grnden der angefochtenen Entscheidung als unbegrndet zurckweist.

 131.
(1) Fr besondere Rechtsgebiete kann durch Bundesgesetz die Berufung von einer besonderen Zulassung abh„ngig gemacht werden. Soweit die Berufung nicht durch Bundesgesetz beschr„nkt ist, kann sie auch durch Landesgesetz fr einzelne Rechtsgebiete des Landesrechts beschr„nkt werden. Die Beschr„nkung der Berufung ist nur einmal fr die Dauer von h”chstens fnf Jahren zul„ssig.
(2) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluá des Oberverwaltungsgerichts, wenn der Wen des Beschwerdegegenstandes

  1. bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, eintausend Deutsche Mark oder
  2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des ”ffentlichen Rechts oder Beh”rden zehntausend Deutsche Mark

nicht bersteigt. Das gilt nicht, wenn die nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen fr mehr als ein Jahr betrifft.
(3) In den F„llen der Abs„tze 1 und 2 ist die Berufung nur zuzulassen, wenn

  1. die Rechtssache grunds„tzliche Bedeutung hat,
  2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshofe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
  3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(4) Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Berufung eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollst„ndigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muá das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie soll die zur Begrndung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(6) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(7) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluá. Der Beschluá bedarf keiner Begrndung. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Oberverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskr„ftig.
(8) Wird der Beschwerde abgeholfen oder l„át das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, so wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdefhrer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluá hinzuweisen.

13. Abschnitt. Revision

 132.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ( 49 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

  1. die Rechtssache grunds„tzliche Bedeutung hat,
  2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshofe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
  3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

 133.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollst„ndigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muá das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollst„ndigen Urteils zu begrnden. Die Begrndung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begrndung muá die grunds„tzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluá. Der Beschluá soll kurz begrndet werden; von einer Begrndung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Kl„rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zugelassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskr„ftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des  132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluá das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurckverweisen.

 134.
(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts ( 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht unter šbergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kl„ger und der Beklagte schriftlich zustimmen und wenn sie vom Verwaltungsgericht im Urteil oder auf besonderen Antrag, der der Revisionsschrift beizufgen ist, durch Beschluá zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollst„ndigen Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufgen.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des  132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.
(3) Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluá ab, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist oder der Frist fr die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form gestellt und die Zustimmungserkl„rung beigefgt war. L„át das Verwaltungsgericht die Revision durch Beschluá zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung.
(4) Die Revision kann nicht auf M„ngel des Verfahrens gesttzt werden.
(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat.

 135.
Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts ( 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist. Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. Fr die Zulassung gelten die  132 und 133 entsprechend.

 136.
Gegen Urteile nach  47 ist die Revision nicht zul„ssig.

 137.
(1) Die Revision kann nur darauf gesttzt werden, daá das angefochtene Urteil auf der Verletzung

  1. von Bundesrecht oder
  2. einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes bereinstimmt,

beruht.
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tats„chlichen Feststellungen gebunden, auáer wenn in bezug auf diese Feststellungen zul„ssige und begrndete Revisionsgrnde vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensm„ngel gesttzt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des  132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur ber die geltend gemachten Verfahrensm„ngel zu entscheiden. Im brigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgrnde nicht gebunden.

 138.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

  1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsm„áig besetzt war,
  2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausbung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
  3. einem Beteiligten das rechtliche Geh”r versagt war,
  4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, auáer wenn er der Prozeáfhrung ausdrcklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
  5. das Urteil auf eine mndliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften ber die ™ffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
  6. die Entscheidung nicht mit Grnden versehen ist.

 139.
(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollst„ndigen Urteils oder des Beschlusses ber die Zulassung der Revision nach  134 Abs. 3 Satz 2 schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muá das angefochtene Urteil bezeichnen.
(2) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgeholfen oder l„át das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Urteil nach  133 Abs. 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdefhrer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluá hinzuweisen.
(3) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollst„ndigen Urteils oder des Beschlusses ber die Zulassung der Revision nach  134 Abs. 3 Satz 2 zu begrnden; im Falle des Absatzes 2 betr„gt die Begrndungsfrist einen Monat nach Zustellung des Beschlusses ber die Zulassung der Revision. Die Begrndung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begrndungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verl„ngert werden. Die Begrndung muá einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensm„ngel gergt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

 140.
(1) Die Revision kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurckgenommen werden. Die Zurcknahme nach Stellung der Antr„ge in der mndlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Revisionsbeklagten und, wenn der Oberbundesanwalt an der mndlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus.
(2) Die Zurcknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Das Gericht entscheidet durch Beschluá ber die Kostenfolge.

 141.
Fr die Revision gelten die Vorschriften ber die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. Die  87a, 130a und 130b finden keine Anwendung.

 142.
(1) Klage„nderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzul„ssig. Das gilt nicht fr Beiladungen nach  65 Abs. 2.
(2) Ein im Revisionsverfahren nach  65 Abs. 2 Beigeladener kann Verfahrensm„ngel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beiladungsbeschlusses rgen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verl„ngert werden.

 143.
Das Bundesverwaltungsgericht prft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begrndet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzul„ssig.

 144.
(1) Ist die Revision unzul„ssig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluá.
(2) Ist die Revision unbegrndet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurck.
(3) Ist die Revision begrndet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

  1. in der Sache selbst entscheiden,
  2. das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurckverweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurck, wenn der im Revisionsverfahren nach  142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.
(4) Ergeben die Entscheidungsgrnde zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Grnden als richtig dar, so ist die Revision zurckzuweisen.
(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach  49 Nr. 2 und nach  134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurck, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurckverweisen, das fr die Berufung zust„ndig gewesen w„re. Fr das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grunds„tze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgem„á eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anh„ngig geworden w„re.
(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurckverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.
(7) Die Entscheidung ber die Revision bedarf keiner Begrndung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rgen von Verfahrensm„ngeln nicht fr durchgreifend h„lt. Das gilt nicht fr Rgen nach  138 und, wenn mit der Revision ausschlieálich Verfahrensm„ngel geltend gemacht werden, fr Rgen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

 145.
Soweit fr Landesrecht nach  131 die Berufung beschr„nkt wird, kann die Landesgesetzgebung die Revision an das Oberverwaltungsgericht zulassen und bestimmen, daá die Vorschriften fr das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entsprechend gelten.

14. Abschnitt. Beschwerde

 146.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeáleitende Verfgungen, Aufkl„rungsanordnungen, Beschlsse ber eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlsse, Beschlsse ber Ablehnung von Beweisantr„gen, ber Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprchen k”nnen nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Auáerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung oder der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten ber Kosten, Gebhren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark nicht bersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlsse ber die Aussetzung der Vollziehung ( 80, 80a und ber einstweilige Anordnungen ( 123) sowie gegen Beschlsse in Verfahren ber die Prozeákostenhilfe ist nicht gegeben, wenn im Verfahren zur Hauptsache die Berufung gem„á  131 Abs. 2 der Zulassung bedrfte.

 147.
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. 67 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberhrt.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

 148.
(1) H„lt das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde fr begrndet, so ist ihr abzuhelfen, sonst ist sie unverzglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen.
(2) Das Verwaltungsgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht in Kenntnis setzen.

 149.
(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daá die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.
(2)  178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberhrt.

 150.
šber die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluá.

 151.
Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle des Gerichts zu stellen.  147 bis 149 gelten entsprechend.

 152.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts k”nnen vorbehaltlich des  47 Abs. 7, des  99 Abs. 2 und des  133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des  17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt fr Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle  151 entsprechend.

15. Abschnitt. Wiederaufnahme des Verfahrens

 153.
(1) Ein rechtskr„ftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeáordnung wiederaufgenommen werden.
(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des ”ffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Oberbundesanwalt zu.

Teil IV. Kosten und Vollstreckung
16. Abschnitt. Kosten

 154.
(1) Der unterliegende Teil tr„gt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen k”nnen Kosten nur auferlegt werden, wenn er Antr„ge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens k”nnen der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

 155.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verh„ltnism„áig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur H„lfte zur Last. Einem Beteiligten k”nnen die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurcknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) (weggefallen)
(5) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, k”nnen diesem auferlegt werden.

 156.
Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kl„ger die Prozeákosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

 157.
(weggefallen)

 158.
(1) Die Anfechtung der Entscheidung ber die Kosten ist unzul„ssig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung ber die Kosten unanfechtbar.

 159.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt  100 der Zivilprozeáordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverh„ltnis dem kostenpflichtigen Teil gegenber nur einheitlich entschieden werden, so k”nnen die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

 160.
Wird der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung ber die Kosten getroffen, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur H„lfte zur Last. Die auáergerichtlichen Kosten tr„gt jeder Beteiligte selbst.

 161.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluá ber die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht auáer in den F„llen des  113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen ber die Kosten des Verfahrens durch Beschluá; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu bercksichtigen.
(3) In den F„llen des  75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kl„ger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

 162.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebhren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschlieálich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebhren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistandes, in Steuersachen auch eines Steuerberaters, sind stets erstattungsf„hig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebhren und Auslagen erstattungsf„hig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollm„chtigten fr das Vorverfahren fr notwendig erkl„rt.
(3) Die auáergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsf„hig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

 163.
(weggefallen)

 164.
Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

 165.
Die Beteiligten k”nnen die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten.  151 gilt entsprechend.

 166.
Die Vorschriften der Zivilprozeáordnung ber die Prozeákostenhilfe gelten entsprechend.

17. Abschnitt. Vollstreckung

 167.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt fr die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeáordnung entsprechend, Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen k”nnen nur wegen der Kosten fr vorl„ufig vollstreckbar erkl„rt werden.

 168.
(1) Vollstreckt wird

  1. aus rechtskr„ftigen und aus vorl„ufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
  2. aus einstweiligen Anordnungen,
  3. aus gerichtlichen Vergleichen,
  4. aus Kostenfestsetzungsbeschlssen,
  5. aus den fr vollstreckbar erkl„rten Schiedssprchen ”ffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte und schiedsrichterlichen Vergleichen, sofern die Entscheidung ber die Vollstreckbarkeit rechtskr„ftig oder fr vorl„ufig vollstreckbar erkl„rt ist.

(2) Fr die Vollstreckung k”nnen den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgrnde erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollst„ndigen Urteils gleichsteht.

 169.
(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer K”rperschaft, Anstalt oder Stiftung des ”ffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsbeh”rde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er kann fr die Ausfhrung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbeh”rde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen.
(2) Wird die Vollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen im Wege der Amtshilfe von Organen der L„nder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzufhren,

 170.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine K”rperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des ”ffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfgt auf Antrag des Gl„ubigers das Gericht des ersten Rechtszugs die Vollstreckung. Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaánahmen und ersucht die zust„ndige Stelle um deren Vornahme. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den fr sie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzukommen.
(2) Das Gericht hat vor Erlaá der Vollstreckungsverfgung die Beh”rde oder bei K”rperschaften, Anstalten und Stiftungen des ”ffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. Die Frist darf einen Monat nicht bersteigen.
(3) Die Vollstreckung ist unzul„ssig in Sachen, die fr die Erfllung ”ffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Ver„uáerung ein ”ffentliches Interesse entgegensteht. šber Einwendungen entscheidet das Gericht nach Anh”rung der zust„ndigen Aufsichtsbeh”rde oder bei obersten Bundes- oder Landesbeh”rden des zust„ndigen Ministers.
(4) Fr ”ffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten die Abs„tze 1 bis 3 nicht.
(5) Der Ankndigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt.

 171.
In den F„llen der  169, 170 Abs. 1 bis 3 bedarf es einer Vollstreckungsklausel nicht.

 172.
Kommt die Beh”rde in den F„llen des  113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des  123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zweitausend Deutsche Mark durch Beschluá androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

Teil V. Schluá- und šbergangsbestimmungen

 173.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen ber das Verfahren enth„lt, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeáordnung entsprechend anzuwenden, wenn die grunds„tzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschlieáen.

 174.
(1) Fr den Vertreter des ”ffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht steht der Bef„higung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz die Bef„higung zum h”heren Verwaltungsdienst gleich, wenn sie nach mindestens dreij„hrigem Studium der Rechtswissenschaft an einer Universit„t und dreij„hriger Ausbildung im ”ffentlichen Dienst durch Ablegung der gesetzlich vorgeschriebenen Prfung erlangt worden ist.
(2) Bei Kriegsteilnehmern gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 als erfllt, wenn sie den fr sie geltenden besonderen Vorschriften gengt haben.

 175.
(weggefallen)

 176.
(weggefallen)

 177.
(weggefallen)

 178.
(Žnderungsvorschrift)

 179.
(Žnderungsvorschrift)

 180.
Erfolgt die Vernehmung oder die Vereidigung von Zeugen und Sachverst„ndigen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch durch das Verwaltungsgericht, so findet sie vor dem dafr im Gesch„ftsverteilungsplan bestimmten Richter statt. šber die Rechtm„áigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch entscheidet das Verwaltungsgericht durch Beschluá.

 181.
(Žnderungsvorschrift)

 182.
(Žnderungsvorschrift)

 183.
Hat das Verfassungsgericht eines Landes die Nichtigkeit von Landesrecht festgestellt oder Vorschriften des Landesrechts fr nichtig erkl„rt, so bleiben vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Regelung durch das Land die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die auf der fr nichtig erkl„rten Norm beruhen, unberhrt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzul„ssig.  767 der Zivilprozeáordnung gilt entsprechend.

 184.
Das Land kann bestimmen, daá das Oberverwaltungsgericht die bisherige Bezeichnung "Verwaltungsgerichtshof" weiterfhrt.

 185.
(1) In den L„ndern Berlin und Hamburg treten an die Stelle der Kreise im Sinne des  28 die Bezirke.
(2) Die L„nder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland und Schleswig-Holstein k”nnen Abweichungen von den Vorschriften des  73 Abs. 1 Satz 2 zulassen.

 186.
 22 Nr. 3 findet in den L„ndern Berlin, Bremen und Hamburg auch mit der Maágabe Anwendung, daá in der ”ffentlichen Verwaltung ehrenamtlich t„tige Personen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden k”nnen.

 187.
(1) Die L„nder k”nnen den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit und der Schiedsgerichtsbarkeit bei Verm”gensauseinandersetzungen ”ffentlich-rechtlicher Verb„nde bertragen, diesen Gerichten Berufsgerichte angliedern sowie dabei die Besetzung und das Verfahren regeln.
(2) Die L„nder k”nnen ferner fr das Gebiet des Personalvertretungsrechts von diesem Gesetz abweichende Vorschriften ber die Besetzung und das Verfahren der Verwaltungsgerichte und des Oberverwaltungsgerichts erlassen.
(3) Die L„nder k”nnen auch bestimmen, daá Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maánahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden.

 188.
Die Sachgebiete der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfrsorge, der Schwerbehindertenfrsorge sowie der Ausbildungsf”rderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaát werden. Gerichtskosten (Gebhren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben.

 189.
(weggefallen)

 190.
(1) Die folgenden Gesetze, die von diesem Gesetz abweichen, bleiben unberhrt:

  1. Das Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) in der Fassung der dazu ergangenen Žnderungsgesetze,
  2. das Gesetz ber die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes fr das Versicherungs- und Bausparwesen vom 31. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 480) in der Fassung des Gesetzes zur Erg„nzung des Gesetzes ber die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes fr das Versicherungs- und Bausparwesen vom 22. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 501),
  3. (aufgehoben)
  4. das Flurbereinigungsgesetz vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 591),
  5. das Personalvertretungsgesetz vom 5. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 477),
  6. die Wehrbeschwerdeordnung (WBO) vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1066),
  7. das Kriegsgefangenenentsch„digungsgesetz (KgfEG) in der Fassung vom 8. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 908),
  8.  13 Abs. 2 des Patentgesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 117) in der Fassung des Gesetzes vom 18.Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 625) und die Vorschriften ber das Verfahren vor dem Deutschen Patentamt.

 191.
(1) (Žnderungsvorschrift)
(2)  127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes bleibt unberhrt.

 192.
(Žnderungsvorschrift)

 193.
In einem Land, in dem kein Verfassungsgericht besteht, bleibt eine dem Oberverwaltungsgericht bertragene Zust„ndigkeit zur Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb des Landes bis zur Errichtung eines Verfassungsgerichts unberhrt.

 194.
(gegenstandslos)

 195.
(Inkrafttreten, Aufhebungs-, Žnderungs- und zeitlich berholte Vorschriften)

 

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