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VWVFG

 

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Teil I. Anwendungsbereich, ”rtliche Zust„ndigkeit, Amtshilfe

 1.
(1) Dieses Gesetz gilt fr die ”ffentlich-rechtliche Verwaltungst„tigkeit der Beh”rden

  1. des Bundes, der bundesunmittelbaren K”rperschaften, Anstalten und Stiftungen des ”ffentlichen Rechts,
  2. der L„nder, der Gemeinden und Gemeindeverb„nde, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des ”ffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausfhren,

soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Dieses Gesetz gilt auch fr die ”ffentlich-rechtliche Verwaltungst„tigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Beh”rden, wenn die L„nder Bundesrecht, das Gegenst„nde der ausschlieálichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausfhren, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Fr die Ausfhrung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz fr anwendbar erkl„ren.
(3) Fr die Ausfhrung von Bundesrecht durch die L„nder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die ”ffentlich-rechtliche Verwaltungst„tigkeit der Beh”rden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Beh”rde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der ”ffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

 2.
(1) Dieses Gesetz gilt nicht fr die T„tigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verb„nde und Einrichtungen.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht fr

  1. Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbeh”rden nach der Abgabenordnung,
  2. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe fr das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des  80 Abs. 4, fr Maánahmen des Richterdienstrechts,
  3. Verfahren vor dem Deutschen Patentamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen,
  4. die in  51 des Sozialgerichtsgesetzes bezeichneten Angelegenheiten sowie das Recht der Ausbildungsf”rderung, das Schwerbesch„digtenrecht, das Wohngeldrecht und das Recht der Sozialhilfe, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfrsorge,
  5. das Recht des Lastenausgleichs,
  6. das Recht der Wiedergutmachung.

(3) Fr die T„tigkeit

  1. der Gerichtsverwaltungen und der Beh”rden der Justizverwaltung einschlieálich der ihrer Aufsicht unterliegenden K”rperschaften des ”ffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die T„tigkeit der Nachprfung im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt;
  2. der Beh”rden bei Leistungs-, Eignungs- und „hnlichen Prfungen von Personen gelten nur die  4 bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96;
  3. der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht;
  4. (aufgehoben)

 3.
(1) ™rtlich zust„ndig ist

  1. in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Verm”gen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverh„ltnis beziehen, die Beh”rde, in deren Bezirk das Verm”gen oder der Ort liegt;
  2. in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsst„tten, auf die Ausbung eines Berufes oder auf eine andere dauernde T„tigkeit beziehen, die Beh”rde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsst„tte betrieben oder der Beruf oder die T„tigkeit ausgebt wird oder werden soll;
  3. in anderen Angelegenheiten, die

a) eine natrliche Person betreffen, die Beh”rde, in deren Bezirk die natrliche Person ihren gew”hnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
b) eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Beh”rde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
4. in Angelegenheiten, bei denen sich die Zust„ndigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Beh”rde, in deren Bezirk der Anlaá fr die Amtshandlung hervortritt.
(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Beh”rden zust„ndig, so entscheidet die Beh”rde, die zuerst mit der Sache befaát worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zust„ndige Aufsichtsbeh”rde bestimmt, daá eine andere ”rtlich zust„ndige Beh”rde zu entscheiden hat. Sie kann in den F„llen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsst„tten eines Betriebes oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zust„ndigen Beh”rden als gemeinsame zust„ndige Beh”rde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbeh”rde entscheidet ferner ber die ”rtliche Zust„ndigkeit, wenn sich mehrere Beh”rden fr zust„ndig oder fr unzust„ndig halten oder wenn die Zust„ndigkeit aus anderen Grnden zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbeh”rde, so treffen die fachlich zust„ndigen Aufsichtsbeh”rden die Entscheidung gemeinsam.
(3) Žndern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zust„ndigkeit begrndenden Umst„nde, so kann die bisher zust„ndige Beh”rde das Verwaltungsverfahren fortfhren, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckm„áigen Durchfhrung des Verfahrens dient und die nunmehr zust„ndige Beh”rde zustimmt.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist fr unaufschiebbare Maánahmen jede Beh”rde ”rtlich zust„ndig, in deren Bezirk der Anlaá fr die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 ”rtlich zust„ndige Beh”rde ist unverzglich zu unterrichten.

 4.
(1) Jede Beh”rde leistet anderen Beh”rden auf Ersuchen erg„nzende Hilfe (Amtshilfe).
(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn

  1. Beh”rden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverh„ltnisses Hilfe leisten;
  2. die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Beh”rde als eigene Aufgabe obliegen.

 5.
(1) Eine Beh”rde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie

  1. aus rechtlichen Grnden die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann;
  2. aus tats„chlichen Grnden, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkr„fte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann;
  3. zur Durchfhrung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln kann;
  4. zur Durchfhrung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel ben”tigt, die sich im Besitz der ersuchten Beh”rde befinden;
  5. die Amtshandlung nur mit wesentlich gr”áerem Aufwand vornehmen k”nnte als die ersuchte Beh”rde.

(2) Die ersuchte Beh”rde darf Hilfe nicht leisten, wenn

  1. sie hierzu aus rechtlichen Grnden nicht in der Lage ist;
  2. durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet wrden.

Die ersuchte Beh”rde ist insbesondere zur Vorlage von Urkunden oder Akten sowie zur Erteilung von Ausknften nicht verpflichtet, wenn die Vorg„nge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheimgehalten werden mssen.
(3) Die ersuchte Beh”rde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn

  1. eine andere Beh”rde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann;
  2. sie die Hilfe nur mit unverh„ltnism„áig groáem Aufwand leisten k”nnte;
  3. sie unter Bercksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Beh”rde durch die Hilfeleistung die Erfllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gef„hrden wrde.

(4) Die ersuchte Beh”rde darf die Hilfe nicht deshalb verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als den in Absatz 3 genannten Grnden oder weil sie die mit der Amtshilfe zu verwirklichende Maánahme fr unzweckm„áig h„lt.
(5) H„lt die ersuchte Beh”rde sich zur Hilfe nicht fr verpflichtet, so teilt sie der ersuchenden Beh”rde ihre Auffassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, so entscheidet ber die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame fachlich zust„ndige Aufsichtsbeh”rde oder, sofern eine solche nicht besteht, die fr die ersuchte Beh”rde fachlich zust„ndige Aufsichtsbeh”rde.

 6.
Kommen fr die Amtshilfe mehrere Beh”rden in Betracht, so soll nach M”glichkeit eine Beh”rde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweiges ersucht werden, dem die ersuchende Beh”rde angeh”rt.

 7.
(1) Die Zul„ssigkeit der Maánahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem fr die ersuchende Beh”rde, die Durchfhrung der Amtshilfe nach dem fr die ersuchte Beh”rde geltenden Recht.
(2) Die ersuchende Beh”rde tr„gt gegenber der ersuchten Beh”rde die Verantwortung fr die Rechtm„áigkeit der zu treffenden Maánahme. Die ersuchte Beh”rde ist fr die Durchfhrung der Amtshilfe verantwortlich.

 8.
(1) Die ersuchende Beh”rde hat der ersuchten Beh”rde fr die Amtshilfe keine Verwaltungsgebhr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Beh”rde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall fnfzig Deutsche Mark bersteigen. Leisten Beh”rden desselben Rechtstr„gers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.
(2) Nimmt die ersuchte Beh”rde zur Durchfhrung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfr geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebhren, Benutzungsgebhren und Auslagen) zu.

Teil II. Allgemeine Vorschriften ber das Verwaltungsverfahren
Abschnitt 1. Verfahrensgrunds„tze

 9.
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach auáen wirkende T„tigkeit der Beh”rden, die auf die Prfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlaá eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluá eines ”ffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schlieát den Erlaá des Verwaltungsaktes oder den Abschluá des ”ffentlich-rechtlichen Vertrages ein.

 10.
Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften fr die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach und zweckm„áig durchzufhren.

 11.
F„hig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

  1. natrliche und juristische Personen,
  2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
  3. Beh”rden.

 12.
(1) F„hig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind

  1. natrliche Personen, die nach brgerlichem Recht gesch„ftsf„hig sind,
  2. natrliche Personen, die nach brgerlichem Recht in der Gesch„ftsf„higkeit beschr„nkt sind, soweit sie fr den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des brgerlichen Rechts als gesch„ftsf„hig oder durch Vorschriften des ”ffentlichen Rechts als handlungsf„hig anerkannt sind,
  3. juristische Personen und Vereinigungen ( 11 Nr. 2) durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte,
  4. Beh”rden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach  1903 des Brgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein gesch„ftsf„higer Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen f„hig, als er nach den Vorschriften des brgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des ”ffentlichen Rechts als handlungsf„hig anerkannt ist.
(3) Die  53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

 13.
(1) Beteiligte sind

  1. Antragsteller und Antragsgegner,
  2. diejenigen, an die die Beh”rde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
  3. diejenigen, mit denen die Beh”rde einen ”ffentlich-rechtlichen Vertrag schlieáen will oder geschlossen hat,
  4. diejenigen, die nach Absatz 2 von der Beh”rde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Beh”rde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berhrt werden k”nnen, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung fr einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Beh”rde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.
(3) Wer anzuh”ren ist, ohne daá die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

 14.
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollm„chtigten vertreten lassen. Die Vollmacht erm„chtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollm„chtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Beh”rde gegenber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Ver„nderung in seiner Handlungsf„higkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollm„chtigte hat jedoch, wenn er fr den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.
(3) Ist fr das Verfahren ein Bevollm„chtigter bestellt, so soll sich die Beh”rde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Beh”rde an den Beteiligten, so soll der Bevollm„chtigte verst„ndigt werden. Vorschriften ber die Zustellung an Bevollm„chtigte bleiben unberhrt.
(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzglich widerspricht.
(5) Bevollm„chtigte und Beist„nde sind zurckzuweisen, wenn sie gesch„ftsm„áig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein.
(6) Bevollm„chtigte und Beist„nde k”nnen vom schriftlichen Vortrag zurckgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mndlichen Vortrag k”nnen sie zurckgewiesen werden, wenn sie zum sachgem„áen Vortrag nicht f„hig sind. Nicht zurckgewiesen werden k”nnen Personen, die zur gesch„ftsm„áigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten befugt sind.
(7) Die Zurckweisung nach den Abs„tzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollm„chtigter oder Beistand zurckgewiesen wird, mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurckgewiesenen Bevollm„chtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurckweisung vornimmt, sind unwirksam.

 15.
Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gew”hnlichen Aufenthalt, Sitz oder Gesch„ftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat der Beh”rde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollm„chtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen. Unterl„át er dies, so gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstck am siebenten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen, es sei denn, daá feststeht, daá das Schriftstck den Empf„nger nicht oder zu einem sp„teren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.

 16.
(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Vormundschaftsgericht auf Ersuchen der Beh”rde einen geeigneten Vertreter zu bestellen

  1. fr einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist;
  2. fr einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist;
  3. fr einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn er der Aufforderung der Beh”rde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist;
  4. fr einen Beteiligten, der infolge einer psychischen Krankheit oder k”rperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungsverfahren selbst t„tig zu werden;
  5. bei herrenlosen Sachen, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in bezug auf die Sache ergebenden Rechte und Pflichten.

(2) Fr die Bestellung des Vertreters ist in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 4 das Vormundschaftsgericht zust„ndig, in dessen Bezirk der Beteiligte seinen gew”hnlichen Aufenthalt hat; im brigen ist das Vormundschaftsgericht zust„ndig, in dessen Bezirk die ersuchende Beh”rde ihren Sitz hat.
(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtstr„ger der Beh”rde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergtung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Beh”rde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergtung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.
(4) Im brigen gelten fr die Bestellung und fr das Amt des Vertreters in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vorschriften ber die Betreuung, in den brigen F„llen die Vorschriften ber die Pflegschaft entsprechend.

 17.
(1) Bei Antr„gen und Eingaben, die in einem Verwaltungsverfahren von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielf„ltigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichf”rmige Eingaben), gilt fr das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der brigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollm„chtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natrliche Person sein.
(2) Die Beh”rde kann gleichf”rmige Eingaben, die die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder dem Erfordernis des Absatzes 1 Satz 2 nicht entsprechen, unbercksichtigt lassen. Will die Beh”rde so verfahren, so hat sie dies durch ortsbliche Bekanntmachung mitzuteilen. Die Beh”rde kann ferner gleichf”rmige Eingaben insoweit unbercksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben.
(3) Die Vertretungsmacht erlischt, sobald der Vertreter oder der Vertretene dies der Beh”rde schriftlich erkl„rt; der Vertreter kann eine solche Erkl„rung nur hinsichtlich aller Vertretenen abgeben. Gibt der Vertretene eine solche Erkl„rung ab, so soll er der Beh”rde zugleich mitteilen, ob er seine Eingabe aufrechterh„lt und ob er einen Bevollm„chtigten bestellt hat.
(4) Endet die Vertretungsmacht des Vertreters, so kann die Beh”rde die nicht mehr Vertretenen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Sind mehr als 300 Personen aufzufordern, so kann die Beh”rde die Aufforderung ortsblich bekanntmachen. Wird der Aufforderung nicht fristgem„á entsprochen, so kann die Beh”rde von Amts wegen einen gemeinsamen Vertreter bestellen.

 18.
(1) Sind an einem Verwaltungsverfahren mehr als 50 Personen im gleichen Interesse beteiligt, ohne vertreten zu sein, so kann die Beh”rde sie auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, wenn sonst die ordnungsm„áige Durchfhrung des Verwaltungsverfahrens beeintr„chtigt w„re. Kommen sie der Aufforderung nicht fristgem„á nach, so kann die Beh”rde von Amts wegen einen gemeinsamen Vertreter bestellen. Vertreter kann nur eine natrliche Person sein.
(2) Die Vertretungsmacht erlischt, sobald der Vertreter oder der Vertretene dies der Beh”rde schriftlich erkl„rt; der Vertreter kann eine solche Erkl„rung nur hinsichtlich aller Vertretenen abgeben. Gibt der Vertretene eine solche Erkl„rung ab, so soll er der Beh”rde zugleich mitteilen, ob er seine Eingabe aufrechterh„lt und ob er einen Bevollm„chtigten bestellt hat.

 19.
(1) Der Vertreter hat die Interessen der Vertretenen sorgf„ltig wahrzunehmen. Er kann alle das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen vornehmen. An Weisungen ist er nicht gebunden.
(2)  14 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Der von der Beh”rde bestellte Vertreter hat gegen deren Rechtstr„ger Anspruch auf angemessene Vergtung und auf Erstattung einer baren Auslagen. Die Beh”rde kann von den Vertretenen zu gleichen Anteilen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergtung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.

 20.
(1) In einem Verwaltungsverfahren darf fr eine Beh”rde nicht t„tig werden,

  1. wer selbst Beteiligter ist;
  2. wer Angeh”riger eines Beteiligten ist;
  3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt;
  4. wer Angeh”riger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt;
  5. wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt besch„ftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs t„tig ist; dies gilt nicht fr den, dessen Anstellungsk”rperschaft Beteiligte ist;
  6. wer auáerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst t„tig geworden ist.

Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die T„tigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, daá jemand einer Berufs- oder Bev”lkerungsgruppe angeh”rt, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berhrt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht fr Wahlen zu einer ehrenamtlichen T„tigkeit und fr die Abberufung von ehrenamtlich T„tigen.
(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maánahmen treffen.
(4) H„lt sich ein Mitglied eines Ausschusses ( 88) fr ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuá entscheidet ber den Ausschluá. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschluáfassung mit zugegen sein.
(5) Angeh”rige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind:

  1. der Verlobte,
  2. der Ehegatte,
  3. Verwandte und Verschw„gerte gerader Linie,
  4. Geschwister,
  5. Kinder der Geschwister,
  6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
  7. Geschwister der Eltern,
  8. Personen, die durch ein auf l„ngere Dauer angelegtes Pflegeverh„ltnis mit h„uslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Angeh”rige sind die in Satz 1 aufgefhrten Personen auch dann, wenn

  1. in den F„llen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begrndende Ehe nicht mehr besteht;
  2. in den F„llen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schw„gerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
  3. im Falle der Nummer 8 die h„usliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

 21.
(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Miátrauen gegen eine unparteiische Amtsausbung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren fr eine Beh”rde t„tig werden soll, den Leiter der Beh”rde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Beh”rde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbeh”rde, sofern sich der Beh”rdenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enth„lt.
(2) Fr Mitglieder eines Ausschusses ( 88) gilt  20 Abs. 4 entsprechend.

 22.
Die Beh”rde entscheidet nach pflichtgem„áem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchfhrt. Dies gilt nicht, wenn die Beh”rde auf Grund von Rechtsvorschriften

  1. von Amts wegen oder auf Antrag t„tig werden muá;
  2. nur auf Antrag t„tig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

 23.
(1) Die Amtssprache ist deutsch.
(2) Werden bei einer Beh”rde in einer fremden Sprache Antr„ge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Schriftstcke vorgelegt, soll die Beh”rde unverzglich die Vorlage einer šbersetzung verlangen. In begrndeten F„llen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem ”ffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder šbersetzer angefertigten šbersetzung verlangt werden. Wird die verlangte šbersetzung nicht unverzglich vorgelegt, so kann die Beh”rde auf Kosten des Beteiligten selbst eine šbersetzung beschaffen. Hat die Beh”rde Dolmetscher oder šbersetzer herangezogen, werden diese in entsprechender Anwendung des Gesetzes ber die Entsch„digung von Zeugen und Sachverst„ndigen entsch„digt.
(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserkl„rung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Beh”rde in einer bestimmten Weise t„tig werden muá, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, so beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Beh”rde eine šbersetzung vorliegt.
(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserkl„rung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenber der Beh”rde gewahrt, ein ”ffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Leistung begehrt werden, so gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserkl„rung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Beh”rde abgegeben, wenn auf Verlangen der Beh”rde innerhalb einer von dieser zu setzenden angemessenen Frist eine šbersetzung vorgelegt wird. Andernfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der šbersetzung maágebend, soweit sich nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.

 24.
(1) Die Beh”rde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisantr„ge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Beh”rde hat alle fr den Einzelfall bedeutsamen, auch die fr die Beteiligten gnstigen Umst„nde zu bercksichtigen.
(3) Die Beh”rde darf die Entgegennahme von Erkl„rungen oder Antr„gen, die in ihren Zust„ndigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erkl„rung oder den Antrag in der Sache fr unzul„ssig oder unbegrndet h„lt.

 25.
Die Beh”rde soll die Abgabe von Erkl„rungen, die Stellung von Antr„gen oder die Berichtigung von Erkl„rungen oder Antr„gen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft ber die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

 26.
(1) Die Beh”rde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgem„áem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts fr erforderlich h„lt. Sie kann insbesondere

  1. Ausknfte jeder Art einholen,
  2. Beteiligte anh”ren, Zeugen und Sachverst„ndige vernehmen oder die schriftliche Žuáerung von Beteiligten, Sachverst„ndigen und Zeugen einholen,
  3. Urkunden und Akten beiziehen,
  4. den Augenschein einnehmen.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum pers”nlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
(3) Fr Zeugen und Sachverst„ndige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Falls die Beh”rde Zeugen und Sachverst„ndige herangezogen hat, werden sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Gesetzes ber die Entsch„digung von Zeugen und Sachverst„ndigen entsch„digt.

 27.
(1) Die Beh”rde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides Statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung ber den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Beh”rde durch Rechtsvorschrift fr zust„ndig erkl„rt worden ist. Eine Versicherung an Eides Statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis gefhrt haben oder einen unverh„ltnism„áigen Aufwand erfordern. Von eidesunf„higen Personen im Sinne des  393 der Zivilprozeáordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.
(2) Wird die Versicherung an Eides Statt von einer Beh”rde zur Niederschrift aufgenommen, so sind zur Aufnahme nur der Beh”rdenleiter, sein allgemeiner Vertreter sowie Angeh”rige des ”ffentlichen Dienstes befugt, welche die Bef„higung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des  110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfllen. Andere Angeh”rige des ”ffentlichen Dienstes kann der Beh”rdenleiter oder sein allgemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich erm„chtigten.
(3) Die Versicherung besteht darin, daá der Versichernde die Richtigkeit seiner Erkl„rung ber den betreffenden Gegenstand best„tigt und erkl„rt:
"Ich versichere an Eides Statt, daá ich nach besten Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe."
Bevollm„chtigte und Beist„nde sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides Statt teilzunehmen.
(4) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides Statt ist der Versichernde ber die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollst„ndigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.
(5) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist demjenigen, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Versichernden zu unterschreiben. Die Niederschrift ist sodann von demjenigen, der die Versicherung an Eides Statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftfhrer zu unterschreiben.

 28.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den fr die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu „uáern.
(2) Von der Anh”rung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umst„nden des Einzelfalles nicht geboten ist, insbesondere wenn

  1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im ”ffentlichen Interesse notwendig erscheint;
  2. durch die Anh”rung die Einhaltung einer fr die Entscheidung maágeblichen Frist in Frage gestellt wrde;
  3. von den tats„chlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erkl„rung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
  4. die Beh”rde eine Allgemeinverfgung oder gleichartige Verwaltungsakte in gr”áerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
  5. Maánahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anh”rung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes ”ffentliches
Interesse entgegensteht.

 29.
(1) Die Beh”rde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluá des Verwaltungsverfahrens nicht fr Entwrfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den  17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.
(2) Die Beh”rde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgem„áe Erfllung der Aufgaben der Beh”rde beeintr„chtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten wrde oder soweit die Vorg„nge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheimgehalten werden mssen.
(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Beh”rde, die die Akten fhrt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Beh”rde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Beh”rde, die die Akten fhrt, gestatten.

 30.
Die Beteiligten haben Anspruch darauf, daá ihre Geheimnisse, insbesondere die zum pers”nlichen Lebensbereich geh”renden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Gesch„ftsgeheimnisse, von der Beh”rde nicht unbefugt offenbart werden.

Abschnitt 2. Fristen, Termine, Wiedereinsetzung

 31.
(1) Fr die Berechnung von Fristen und fr die Bestimmung von Terminen gelten die  187 bis 193 des Brgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Abs„tze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Beh”rde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, auáer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.
(3) F„llt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des n„chstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.
(4) Hat eine Beh”rde Leistungen nur fr einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend f„llt.
(5) Der von einer Beh”rde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend f„llt.
(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.
(7) Fristen, die von einer Beh”rde gesetzt sind, k”nnen verl„ngert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so k”nnen sie rckwirkend verl„ngert werden, insbesondere, wenn es unbillig w„re, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Beh”rde kann die Verl„ngerung der Frist nach  36 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

 32.
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew„hren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begrndung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren ber den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die vers„umte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gew„hrt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der vers„umten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die vers„umte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, auáer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge h”herer Gewalt unm”glich war.
(4) šber den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Beh”rde, die ber die vers„umte Handlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unzul„ssig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, daá sie ausgeschlossen ist.

Abschnitt 3. Amtliche Beglaubigung

 33.
(1) Jede Beh”rde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darber hinaus sind die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Beh”rden im Sinne des  1 Abs. 1 Nr. 1 und die nach Landesrecht zust„ndigen Beh”rden befugt, Abschriften zu beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Beh”rde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Beh”rde ben”tigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Beh”rden ausschlieálich vorbehalten ist; die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Abschriften drfen nicht beglaubigt werden, wenn Umst„nde zu der Annahme berechtigen, daá der ursprngliche Inhalt des Schriftstckes, dessen Abschrift beglaubigt werden soll, ge„ndert worden ist, insbesondere wenn dieses Schriftstck Lcken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Žnderungen, unleserliche W”rter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von W”rtern, Zahlen und Zeichen enth„lt oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Bl„ttern bestehenden Schriftstckes aufgehoben ist.
(3) Eine Abschrift wird beglaubigt durch einen Beglaubigungsvermerk, der unter die Abschrift zu setzen ist. Der Vermerk muá enthalten

  1. die genaue Bezeichnung des Schriftstckes, dessen Abschrift beglaubigt wird,
  2. die Feststellung, daá die beglaubigte Abschrift mit dem vorgelegten Schriftstck bereinstimmt,
  3. den Hinweis, daá die beglaubigte Abschrift nur zur Vorlage bei der angegebenen Beh”rde erteilt wird, wenn die Urschrift nicht von einer Beh”rde ausgestellt worden ist,
  4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des fr die Beglaubigung zust„ndigen Bediensteten und das Dienstsiegel.

(4) Die Abs„tze 1 bis 3 gelten entsprechend fr die Beglaubigung von

  1. Ablichtungen, Lichtdrucken und „hnlichen in technischen Verfahren hergestellten Vervielf„ltigungen,
  2. auf fototechnischem Wege von Schriftstcken hergestellten Negativen, die bei einer Beh”rde aufbewahrt werden.

Vervielf„ltigungen und Negative stehen, sofern sie beglaubigt sind,
beglaubigten Abschriften gleich.

 34.
(1) Die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Beh”rden im Sinne des  1 Abs. 1 Nr. 1 und die nach Landesrecht zust„ndigen Beh”rden sind befugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstck zur Vorlage bei einer Beh”rde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstck vorzulegen ist, ben”tigt wird. Dies gilt nicht fr

  1. Unterschriften ohne zugeh”rigen Text,
  2. Unterschriften, die der ”ffentlichen Beglaubigung ( 129 des Brgerlichen Gesetzbuches) bedrfen.

(2) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt wird.
(3) Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er muá enthalten

  1. die Best„tigung, daá die Unterschrift echt ist,
  2. die genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Unterschrift beglaubigt wird, sowie die Angabe, ob sich der fr die Beglaubigung zust„ndige Bedienstete Gewiáheit ber diese Person verschafft hat und ob die Unterschrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist,
  3. den Hinweis, daá die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Beh”rde oder Stelle bestimmt ist,
  4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des fr die Beglaubigung zust„ndigen Bediensteten und das Dienstsiegel.

(4) Die Abs„tze 1 bis 3 gelten fr die Beglaubigung von Handzeichen entsprechend.
(5) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 und 4 bedrfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Teil III. Verwaltungsakt
Abschnitt 1. Zustandekommen des Verwaltungsaktes

 35.
Verwaltungsakt ist jede Verfgung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maánahme, die eine Beh”rde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des ”ffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach auáen gerichtet ist. Allgemeinverfgung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die ”ffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

 36.
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, daá die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgem„áem Ermessen erlassen werden mit

  1. einer Bestimmung, nach der eine Vergnstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder fr einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
  2. einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergnstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zuknftigen Ereignisses abh„ngt (Bedingung);
  3. einem Vorbehalt des Widerrufs

oder verbunden werden mit
4. einer Bestimmung, durch die dem Begnstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5. einem Vorbehalt der nachtr„glichen Aufnahme, Žnderung oder Erg„nzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht
zuwiderlaufen.

 37.
(1) Ein Verwaltungsakt muá inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, mndlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mndlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu best„tigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzglich verlangt.
(3) Ein schriftlicher Verwaltungsakt muá die erlassende Beh”rde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Beh”rdenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.
(4) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, k”nnen abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe k”nnen Schlsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, fr den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erl„uterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

 38.
(1) Eine von der zust„ndigen Beh”rde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt sp„ter zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlaá des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anh”rung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Beh”rde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anh”rung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Beh”rde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1,  44, auf die Heilung von M„ngeln bei der Anh”rung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Beh”rden oder Ausschsse  45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rcknahme  48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3,  49 entsprechende Anwendung.
(3) Žndert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, daá die Beh”rde bei Kenntnis der nachtr„glich eingetretenen Žnderung die Zusicherung nicht gegeben h„tte oder aus rechtlichen Grnden nicht h„tte geben drfen, ist die Beh”rde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

 39.
(1) Ein schriftlicher oder schriftlich best„tigter Verwaltungsakt ist schriftlich zu begrnden. In der Begrndung sind die wesentlichen tats„chlichen und rechtlichen Grnde mitzuteilen, die die Beh”rde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begrndung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Beh”rde bei der Ausbung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begrndung bedarf es nicht,

  1. soweit die Beh”rde einem Antrag entspricht oder einer Erkl„rung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
  2. soweit demjenigen, fr den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Beh”rde ber die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begrndung fr ihn ohne weiteres erkennbar ist;
  3. wenn die Beh”rde gleichartige Verwaltungsakte in gr”áerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erl„át und die Begrndung nach den Umst„nden des Einzelfalles nicht geboten ist;
  4. wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
  5. wenn eine Allgemeinverfgung ”ffentlich bekanntgegeben wird.

 40.
Ist die Beh”rde erm„chtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Erm„chtigung auszuben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

 41.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, fr den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollm„chtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Geltungsbereich dieses Gesetzes bermittelt wird, gilt mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, auáer wenn er nicht oder zu einem sp„teren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Beh”rde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf ”ffentlich bekanntgegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfgung darf auch dann ”ffentlich bekanntgegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die ”ffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes
wird dadurch bewirkt, daá sein verfgender Teil ortsblich bekanntgemacht wird. In der ortsblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begrndung eingesehen werden k”nnen. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben. In einer Allgemeinverfgung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frhestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften ber die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberhrt.

 42.
Die Beh”rde kann Schreibfehler, Rechenfehler und „hnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Beh”rde ist berechtigt, die Vorlage des Schriftstckes zu verlangen, das berichtigt werden soll.

Abschnitt 2. Bestandskraft des Verwaltungsaktes

 43.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenber demjenigen, fr den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekanntgegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurckgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

 44.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verst„ndiger Wrdigung aller in Betracht kommenden Umst„nde offenkundig ist.
(2) Ohne Rcksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

  1. der schriftlich erlassen worden ist, die erlassene Beh”rde aber nicht erkennen l„át;
  2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aush„ndigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht gengt;
  3. den eine Beh”rde auáerhalb ihrer durch  3 Abs. 1 Nr. 1 begrndeten Zust„ndigkeit erlassen hat, ohne dazu erm„chtigt zu sein;
  4. den aus tats„chlichen Grnden niemand ausfhren kann;
  5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Buágeldtatbestand verwirklicht;
  6. der gegen die guten Sitten verstӇt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

  1. Vorschriften ber die ”rtliche Zust„ndigkeit nicht eingehalten worden sind, auáer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
  2. eine nach  20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
  3. ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuá den fr den Erlaá des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluá nicht gefaát hat oder nicht beschluáf„hig war;
  4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Beh”rde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, daá die Beh”rde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen h„tte.
(5) Die Beh”rde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

 45.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach  44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

  1. der fr den Erlaá des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachtr„glich gestellt wird;
  2. die erforderliche Begrndung nachtr„glich gegeben wird;
  3. die erforderliche Anh”rung eines Beteiligten nachgeholt wird;
  4. der Beschluá eines Ausschusses, dessen Mitwirkung fr den Erlaá des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachtr„glich gefaát wird;
  5. die erforderliche Mitwirkung einer anderen Beh”rde nachgeholt wird.

(2) Handlungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 drfen nur bis zum Abschluá eines Vorverfahrens oder, falls ein Vorverfahren nicht stattfindet, bis zur Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begrndung oder ist die erforderliche Anh”rung eines Beteiligten vor Erlaá des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes vers„umt worden, so gilt die Vers„umung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das fr die Wiedereinsetzungsfrist nach  32 Abs. 2 maágebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

 46.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach  44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften ber das Verfahren, die Form oder die ”rtliche Zust„ndigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache h„tte getroffen werden k”nnen.

 47.
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Beh”rde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtm„áig h„tte erlassen werden k”nnen und wenn die Voraussetzungen fr dessen Erlaá erfllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten w„re, der erkennbaren Absicht der erlassenden Beh”rde widerspr„che oder seine Rechtsfolgen fr den Betroffenen ungnstiger w„ren als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzul„ssig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurckgenommen werden drfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4)  28 ist entsprechend anzuwenden.

 48.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung fr die Zukunft oder fr die Vergangenheit zurckgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begrndet oder best„tigt hat (begnstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschr„nkungen der Abs„tze 2 bis 4 zurckgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gew„hrt oder hierfr Voraussetzung ist, darf nicht zurckgenommen werden, soweit der Begnstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abw„gung mit dem ”ffentlichen Interesse an einer Rcknahme schutzwrdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwrdig, wenn der Begnstigte gew„hrte Leistungen verbraucht oder eine Verm”gensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rckg„ngig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begnstigte nicht berufen, wenn er

  1. den Verwaltungsakt durch arglistige T„uschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
  2. den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollst„ndig waren;
  3. die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrl„ssigkeit nicht kannte.

In den F„llen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung fr die Vergangenheit zurckgenommen. Soweit der Verwaltungsakt zurckgenommen worden ist, sind bereits gew„hrte Leistungen zu erstatten. Fr den Umfang der Erstattung gelten die Vorschriften des Brgerlichen Gesetzbuches ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Erstattungspflichtige bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 3 nicht berufen, soweit er die Umst„nde kannte oder infolge grober Fahrl„ssigkeit nicht kannte, die die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes begrndet haben. Die zu erstattende Leistung soll durch die Beh”rde zugleich mit der Rcknahme des Verwaltungsaktes festgesetzt werden.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 f„llt, zurckgenommen, so hat die Beh”rde dem Betroffenen auf Antrag den Verm”gensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, daá er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abw„gung mit dem ”ffentlichen Interesse schutzwrdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Verm”gensnachteil ist jedoch nicht ber den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Verm”gensnachteil wird durch die Beh”rde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Beh”rde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erh„lt die Beh”rde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rcknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rcknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zul„ssig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) šber die Rcknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach  3 zust„ndige Beh”rde; dies gilt auch dann, wenn der zurckzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Beh”rde erlassen worden ist.
(6) Fr Streitigkeiten ber die nach Absatz 2 zu erstattende Leistung und den nach Absatz 3 auszugleichenden Verm”gensnachteil ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, sofern nicht eine Entsch„digung wegen enteignungsgleichen Eingriffs in Betracht kommt.

 49.
(1) Ein rechtm„áiger nicht begnstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung fr die Zukunft widerrufen werden, auáer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden máte oder aus anderen Grnden ein Widerruf unzul„ssig ist.
(2) Ein rechtm„áiger begnstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung fr die Zukunft nur widerrufen werden,

  1. wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
  2. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begnstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfllt hat;
  3. wenn die Beh”rde auf Grund nachtr„glich eingetretener Tatsachen berechtigt w„re, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das ”ffentliche Interesse gef„hrdet wrde;
  4. wenn die Beh”rde auf Grund einer ge„nderten Rechtsvorschrift berechtigt w„re, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begnstigte von der Vergnstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das ”ffentliche Interesse gef„hrdet wrde;
  5. um schwere Nachteile fr das Gemeinwohl zu verhten oder zu

beseitigen.
 48 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Beh”rde keinen sp„teren Zeitpunkt bestimmt.
(4) šber den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach  3 zust„ndige Beh”rde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Beh”rde erlassen worden ist.
(5) Wird ein begnstigender Verwaltungsakt in den F„llen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Beh”rde den Betroffenen auf Antrag fr den Verm”gensnachteil zu entsch„digen, den dieser dadurch erleidet, daá er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwrdig ist.  48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Fr Streitigkeiten ber die Entsch„digung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

 50.
 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 sowie  49 Abs. 2, 3 und 5 gelten nicht, wenn ein begnstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, w„hrend des Vorverfahrens oder w„hrend des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.

 51.
(1) Die Beh”rde hat auf Antrag des Betroffenen ber die Aufhebung oder Žnderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

  1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachtr„glich zugunsten des Betroffenen ge„ndert hat;
  2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen gnstigere Entscheidung herbeigefhrt haben wrden;
  3. Wiederaufnahmegrnde entsprechend  580 der Zivilprozeáordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zul„ssig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden auáerstande war, den Grund fr das Wiederaufgreifen in dem frheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muá binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund fr das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) šber den Antrag entscheidet die nach  3 zust„ndige Beh”rde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Žnderung begehrt wird, von einer anderen Beh”rde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des  48 Abs. 1 Satz 1 und des  49 Abs. 1 bleiben unberhrt.

 52.
Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurckgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Beh”rde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausbung bestimmt sind, zurckfordern. Der Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, daá ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgeh„ndigt werden, nachdem sie von der Beh”rde als ungltig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit m”glich ist.

 53.
(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung des Anspruchs eines ”ffentlich-rechtlichen Rechtstr„gers erlassen wird, unterbricht die Verj„hrung dieses Anspruchs. Die Unterbrechung dauert fort, bis der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder das Verwaltungsverfahren, das zu seinem Erlaá gefhrt hat, anderweitig erledigt ist. Die  212 und 217 des Brgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, so ist  218 des Brgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.

Teil IV. ™ffentlich-rechtlicher Vertrag

 54.
Ein Rechtsverh„ltnis auf dem Gebiet des ”ffentlichen Rechts kann durch Vertrag begrndet, ge„ndert oder aufgehoben werden (”ffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Beh”rde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen ”ffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schlieáen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten wrde.

 55.
Ein ”ffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des  54 Satz 2, durch den eine bei verst„ndiger Wrdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewiáheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Beh”rde den Abschluá des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgem„áem Ermessen fr zweckm„áig h„lt.

 56.
(1) Ein ”ffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des  54 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Beh”rde zu einer Gegenleistung
verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung fr einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Beh”rde zur Erfllung ihrer ”ffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muá den gesamten Umst„nden nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Beh”rde stehen.
(2) Besteht auf die Leistung der Beh”rde ein Anspruch, so kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlaá eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach  36 sein k”nnte.

 57.
Ein ”ffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schlieáen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.

 58.
(1) Ein ”ffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
(2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen Erlaá nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Beh”rde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen wird, so wird dieser erst wirksam, nachdem die andere Beh”rde in der vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat.

 59.
(1) Ein ”ffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Brgerlichen Gesetzbuches ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des  54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn

  1. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig w„re;
  2. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des  46 rechtswidrig w„re und dies den Vertragschlieáenden bekannt war;
  3. die Voraussetzungen zum Abschluá eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des  46 rechtswidrig w„re;
  4. sich die Beh”rde eine nach  56 unzul„ssige Gegenleistung versprechen l„át.

(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daá er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden w„re.

 60.
(1) Haben die Verh„ltnisse, die fr die Festsetzung des Vertragsinhalts maágebend gewesen sind, sich seit Abschluá des Vertrages so wesentlich ge„ndert, daá einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprnglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die ge„nderten Verh„ltnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht m”glich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kndigen. Die Beh”rde kann den Vertrag auch kndigen, um schwere Nachteile fr das Gemeinwohl zu verhten oder zu beseitigen.
(2) Die Kndigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begrndet werden.

 61.
(1) Jeder Vertragschlieáende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus einem ”ffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des  54 Satz 2 unterwerfen. Die Beh”rde muá hierbei von dem Beh”rdenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angeh”rigen des ”ffentlichen Dienstes, der die Bef„higung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des  110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfllt, vertreten werden. Die Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung ist nur wirksam, wenn sie von der fachlich zust„ndigen Aufsichtsbeh”rde der vertragschlieáenden Beh”rde genehmigt worden ist. Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Unterwerfung von oder gegenber einer obersten Bundes- oder Landesbeh”rde erkl„rt wird.
(2) Auf ”ffentlich-rechtliche Vertr„ge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes entsprechend anzuwenden, wenn Vertragschlieáender eine Beh”rde im Sinne des  1 Abs. 1 Nr. 1 ist. Will eine natrliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine nichtrechtsf„hige Vereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung betreiben, so ist  170 Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Richtet sich die Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen eine Beh”rde im Sinne des  1 Abs. 1 Nr. 1, so ist  172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.

 62.
Soweit sich aus den  54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die brigen Vorschriften dieses Gesetzes. Erg„nzend gelten die Vorschriften des Brgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

Teil V. Besondere Verfahrensarten
Abschnitt 1. F”rmliches Verwaltungsverfahren

 63.
(1) Das f”rmliche Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz findet statt, wenn es durch Rechtsvorschrift angeordnet ist.
(2) Fr das f”rmliche Verwaltungsverfahren gelten die  64 bis 71 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die brigen Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) Die Mitteilung nach  17 Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach  17 Abs. 4 Satz 2 sind im f”rmlichen Verwaltungsverfahren ”ffentlich bekanntzumachen. Die ”ffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daá die Beh”rde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Ver”ffentlichungsblatt und auáerdem in ”rtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird, bekanntmacht.

 64.
Setzt das f”rmliche Verwaltungsverfahren einen Antrag voraus, so ist er schriftlich oder zur Niederschrift bei der Beh”rde zu stellen.

 65.
(1) Im f”rmlichen Verwaltungsverfahren sind Zeugen zur Aussage und Sachverst„ndige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die Vorschriften der Zivilprozeáordnung ber die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverst„ndiger ein Gutachten zu erstatten, ber die Ablehnung von Sachverst„ndigen sowie ber die Vernehmung von Angeh”rigen des ”ffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverst„ndige gelten entsprechend.
(2) Verweigern Zeugen oder Sachverst„ndige ohne Vorliegen eines der in den  376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozeáordnung bezeichneten Grnde die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, so kann die Beh”rde das fr den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverst„ndigen zust„ndige Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersuchen. Befindet sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverst„ndigen nicht am Sitz eines Verwaltungsgerichts oder einer besonders errichteten Kammer, so kann auch das zust„ndige Amtsgericht um die Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen hat die Beh”rde den Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Gericht hat die Beteiligten von den Beweisterminen zu benachrichtigen.
(3) H„lt die Beh”rde mit Rcksicht auf die Bedeutung der Aussage eines Zeugen oder des Gutachtens eines Sachverst„ndigen oder zur Herbeifhrung einer wahrheitsgem„áen Aussage die Beeidigung fr geboten, so kann sie das nach Absatz 2 zust„ndige Gericht um die eidliche Vernehmung ersuchen.
(4) Das Gericht entscheidet ber die Rechtm„áigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung.
(5) Ein Ersuchen nach Absatz 2 oder 3 an das Gericht darf nur von dem Beh”rdenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angeh”rigen des ”ffentlichen Dienstes gestellt werden, der die Bef„higung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des  110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfllt.

 66.
(1) Im f”rmlichen Verwaltungsverfahren ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung zu „uáern.
(2) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, der Vernehmung von Zeugen und Sachverst„ndigen und der Einnahme des Augenscheins beizuwohnen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen; ein schriftliches Gutachten soll ihnen zug„nglich gemacht werden.

 67.
(1) Die Beh”rde entscheidet nach mndlicher Verhandlung. Hierzu sind die Beteiligten mit angemessener Frist schriftlich zu laden. Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daá bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Sind mehr als 300 Ladungen vorzunehmen, so k”nnen sie durch ”ffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die ”ffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daá der Verhandlungstermin mindestens zwei Wochen vorher im amtlichen Ver”ffentlichungsblatt der Beh”rde und auáerdem in ”rtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird, mit dem Hinweis nach Satz 3 bekanntgemacht wird. Maágebend fr die Frist nach Satz 5 ist die Bekanntgabe im amtlichen Ver”ffentlichungsblatt.
(2) Die Beh”rde kann ohne mndliche Verhandlung entscheiden, wenn

  1. einem Antrag im Einvernehmen mit allen Beteiligten in vollem Umfang entsprochen wird;
  2. kein Beteiligter innerhalb einer hierfr gesetzten Frist Einwendungen gegen die vorgesehene Maánahme erhoben hat;
  3. die Beh”rde den Beteiligten mitgeteilt hat, daá sie beabsichtige,

ohne mndliche Verhandlung zu entscheiden, und kein Beteiligter innerhalb einer hierfr gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat;
4. alle Beteiligten auf sie verzichtet haben;
5. wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung notwendig ist.
(3) Die Beh”rde soll das Verfahren so f”rdern, daá es m”glichst in einem Verhandlungstermin erledigt werden kann.

 68.
(1) Die mndliche Verhandlung ist nicht ”ffentlich. An ihr k”nnen Vertreter der Aufsichtsbeh”rden und Personen, die bei der Beh”rde zur Ausbildung besch„ftigt sind, teilnehmen. Anderen Personen kann der Verhandlungsleiter die Anwesenheit gestatten, wenn kein Beteiligter widerspricht.
(2) Der Verhandlungsleiter hat die Sache mit den Beteiligten zu er”rtern. Er hat darauf hinzuwirken, daá unklare Antr„ge erl„utert, sachdienliche Antr„ge gestellt, ungengende Angaben erg„nzt sowie alle fr die Feststellung des Sachverhalts wesentlichen Erkl„rungen abgegeben werden.
(3) Der Verhandlungsleiter ist fr die Ordnung verantwortlich. Er kann
Personen, die seine Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. Die Verhandlung kann ohne diese Personen fortgesetzt werden.
(4) šber die mndliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muá Angaben enthalten ber

  1. den Ort und den Tag der Verhandlung,
  2. die Namen des Verhandlungsleiters, der erschienenen Beteiligten, Zeugen und Sachverst„ndigen,
  3. den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Antr„ge,
  4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverst„ndigen,
  5. das Ergebnis eines Augenscheines.

Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und, soweit ein Schriftfhrer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen. Der Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefgt und als solche bezeichnet ist; auf die Anlage ist in der Verhandlungsniederschrift hinzuweisen.

 69.
(1) Die Beh”rde entscheidet unter Wrdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens.
(2) Verwaltungsakte, die das f”rmliche Verfahren abschlieáen, sind schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begrnden und den Beteiligten zuzustellen; in den F„llen des  39 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bedarf es einer Begrndung nicht. Sind mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen, so k”nnen sie durch ”ffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die ”ffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daá der verfgende Teil des Verwaltungsaktes und die Rechtsbehelfsbelehrung im amtlichen Ver”ffentlichungsblatt der Beh”rde und auáerdem in ”rtlichen Tageszeitungen bekanntgemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Der Verwaltungsakt gilt mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tage der Bekanntmachung in dem amtlichen Ver”ffentlichungsblatt zwei Wochen verstrichen sind; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der ”ffentlichen Bekanntmachung kann der Verwaltungsakt bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Beteiligten schriftlich angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.
(3) Wird das f”rmliche Verwaltungsverfahren auf andere Weise abgeschlossen, so sind die Beteiligten hiervon zu benachrichtigen. Sind mehr als 300 Benachrichtigungen vorzunehmen, so k”nnen sie durch ”ffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

 70.
Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im f”rmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprfung in einem Vorverfahren.

 71.
(1) Findet das f”rmliche Verwaltungsverfahren vor einem Ausschuá ( 88) statt, so hat jedes Mitglied das Recht, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet der Ausschuá ber ihre Zul„ssigkeit.
(2) Bei der Beratung und Abstimmung drfen nur Ausschuámitglieder zugegen sein, die an der mndlichen Verhandlung teilgenommen haben. Ferner drfen Personen zugegen sein, die bei der Beh”rde, bei der der Ausschuá gebildet ist, zur Ausbildung besch„ftigt sind, soweit der Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet. Die Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten.
(3) Jeder Beteiligte kann ein Mitglied des Ausschusses ablehnen, das in diesem Verwaltungsverfahren nicht t„tig werden darf ( 20) oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht ( 21). Eine Ablehnung vor der mndlichen Verhandlung ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erkl„ren. Die Erkl„rung ist unzul„ssig, wenn sich der Beteiligte, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die mndliche Verhandlung eingelassen hat. Fr die Entscheidung ber die Ablehnung gilt  20 Abs. 4 Satz 2 bis 4.

Abschnitt 2. Planfeststellungsverfahren

 72.
(1) Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift
angeordnet, so gelten hierfr die  73 bis 78 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die brigen Vorschriften dieses Gesetzes;  51 ist nicht anzuwenden,  29 ist mit der Maágabe anzuwenden, daá Akteneinsicht nach pflichtgem„áem Ermessen zu gew„hren ist.
(2) Die Mitteilung nach  17 Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach  17 Abs. 4 Satz 2 sind im Planfeststellungsverfahren ”ffentlich bekanntzumachen. Die ”ffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daá die Beh”rde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Ver”ffentlichungsblatt und auáerdem in ”rtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekanntmacht.

 73.
(1) Der Tr„ger des Vorhabens hat den Plan der Anh”rungsbeh”rde zur Durchfhrung des Anh”rungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erl„uterungen, die das Vorhaben, seinen Anlaá und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstcke und Anlagen erkennen lassen.
(2) Die Anh”rungsbeh”rde holt die Stellungnahmen der Beh”rden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berhrt wird.
(3) Der Plan ist auf Veranlassung der Anh”rungsbeh”rde in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, einen Monat zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.
(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berhrt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anh”rungsbeh”rde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anh”rungsbeh”rde die Einwendungsfrist.
(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung mindestens eine Woche vorher ortsblich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

  1. wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
  2. daá etwaige Einwendungen bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
  3. daá bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Er”rterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann und versp„tete Einwendungen bei der Er”rterung und Entscheidung unbercksichtigt bleiben k”nnen;
  4. daá

a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Er”rterungstermin durch ”ffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden k”nnen,
b) die Zustellung der Entscheidung ber die Einwendungen durch ”ffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 300 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsans„ssige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anh”rungsbeh”rde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anh”rungsbeh”rde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Beh”rden zu dem Plan mit dem Tr„ger des Vorhabens, den Beh”rden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu er”rtern; die Anh”rungsbeh”rde kann auch versp„tet erhobene Einwendungen er”rtern. Der Er”rterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsblich bekanntzumachen. Die Beh”rden, der Tr„ger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, sind von dem Er”rterungstermin zu benachrichtigen. Sind auáer der Benachrichtigung der Beh”rden und des Tr„gers des Vorhabens mehr als 300 Benachrichtigungen vorzunehmen, so k”nnen diese Benachrichtigungen durch ”ffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die ”ffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daá abweichend von Satz 2 der Er”rterungstermin im amtlichen Ver”ffentlichungsblatt der Anh”rungsbeh”rde und auáerdem in ”rtlichen Tageszeitungen bekanntgemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maágebend fr die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Ver”ffentlichungsblatt. Im brigen gelten fr die Er”rterung die Vorschriften ber die mndliche Verhandlung im f”rmlichen Verwaltungsverfahren ( 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3,  68) entsprechend.
(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Er”rterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.
(8) Soll ein ausgelegter Plan ge„ndert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Beh”rde oder Belange Dritter erstmalig oder st„rker als bisher berhrt, so ist diesen die Žnderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben. Wirkt sich die Žnderung auf das Gebiet einer anderen Gemeinde aus, so ist der ge„nderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Abs„tze 3 bis 6 gelten entsprechend.
(9) Die Anh”rungsbeh”rde gibt zum Ergebnis des Anh”rungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese m”glichst innerhalb eines Monats nach Abschluá der Er”rterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Beh”rden und den nicht erledigten Einwendungen der Planfeststellungsbeh”rde zu.

 74.
(1) Die Planfeststellungsbeh”rde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluá). Die Vorschriften ber die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im f”rmlichen Verwaltungsverfahren ( 69 und 70) sind anzuwenden.
(2) Im Planfeststellungsbeschluá entscheidet die Planfeststellungsbeh”rde ber die Einwendungen, ber die bei der Er”rterung vor der Anh”rungsbeh”rde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Tr„ger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entsch„digung in Geld.
(3) Soweit eine abschlieáende Entscheidung noch nicht m”glich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluá vorzubehalten; dem Tr„ger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbeh”rde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.
(4) Der Planfeststellungsbeschluá ist dem Tr„ger des Vorhabens, den bekannten Betroffenen und denjenigen, ber deren Einwendungen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Planes in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsblich bekanntzumachen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluá gegenber den brigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(5) Sind auáer an den Tr„ger des Vorhabens mehr als 300 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so k”nnen diese Zustellungen durch ”ffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die ”ffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daá der verfgende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Ver”ffentlichungsblatt der zust„ndigen Beh”rde und auáerdem in ”rtlichen Tageszeitungen bekanntgemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluá den Betroffenen und denjenigen gegenber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der ”ffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluá bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

 75.
(1) Durch die Planfeststellung wird die Zul„ssigkeit des Vorhabens einschlieálich der notwendigen Folgemaánahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berhrten ”ffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere beh”rdliche Entscheidungen, insbesondere ”ffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle ”ffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Tr„ger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.
(2) Ist der Planfeststellungsbeschluá unanfechtbar geworden, so sind Ansprche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Žnderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Planes auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschlieáen. Sie sind dem Tr„ger des Vorhabens durch Beschluá der Planfeststellungsbeh”rde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entsch„digung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluá des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstck Ver„nderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentmer des benachbarten Grundstcks zu tragen, es sei denn, daá die Ver„nderungen durch natrliche Ereignisse oder h”here Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.
(3) Antr„ge, mit denen Ansprche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entsch„digung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbeh”rde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zul„ssig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustandes dreiáig Jahre verstrichen sind.
(4) Wird mit der Durchfhrung des Planes nicht innerhalb von fnf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er auáer Kraft.

 76.
(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan ge„ndert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.
(2) Bei Plan„nderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbeh”rde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berhrt werden oder wenn die Betroffenen der Žnderung zugestimmt haben.
(3) Fhrt die Planfeststellungsbeh”rde in den F„llen des Absatzes 2 oder in anderen F„llen einer Plan„nderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anh”rungsverfahrens und keiner ”ffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.

 77.
Wird ein Vorhaben, mit dessen Durchfhrung begonnen worden ist, endgltig aufgegeben, so hat die Planfeststellungsbeh”rde den Planfeststellungsbeschluá aufzuheben. In dem Aufhebungsbeschluá sind dem Tr„ger des Vorhabens die Wiederherstellung des frheren Zustandes oder geeignete andere Maánahmen aufzuerlegen, soweit dies zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich ist. Werden solche Maánahmen notwendig, weil nach Abschluá des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstck Ver„nderungen eingetreten sind, so kann der Tr„ger des Vorhabens durch Beschluá der Planfeststellungsbeh”rde zu geeigneten Vorkehrungen verpflichtet werden; die hierdurch entstehenden Kosten hat jedoch der Eigentmer des benachbarten Grundstckes zu tragen, es sei denn, daá die Ver„nderungen durch natrliche Ereignisse oder h”here Gewalt verursacht worden sind.

 78.
(1) Treffen mehrere selbst„ndige Vorhaben, fr deren Durchfhrung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammen, daá fr diese Vorhaben oder fr Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung m”glich ist, und ist mindestens eines der Planfeststellungsverfahren bundesrechtlich geregelt, so findet fr diese Vorhaben oder fr deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren statt.
(2) Zust„ndigkeiten und Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften ber das Planfeststellungsverfahren, das fr diejenige Anlage vorgeschrieben ist, die einen gr”áeren Kreis ”ffentlich-rechtlicher Beziehungen berhrt. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, so entscheidet, falls nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften mehrere Bundesbeh”rden in den Gesch„ftsbereichen mehrerer oberster Bundesbeh”rden zust„ndig sind, die Bundesregierung, sonst die zust„ndige oberste Bundesbeh”rde. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, und sind nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften eine Bundesbeh”rde und eine Landesbeh”rde zust„ndig, so fhren, falls sich die obersten Bundes- und Landesbeh”rden nicht einigen, die Bundesregierung und die Landesregierung das Einvernehmen darber herbei, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist.

Teil VI. Rechtsbehelfsverfahren

 79.
Fr f”rmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausfhrung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im brigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.

 80.
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtstr„ger, dessen Beh”rde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach  45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beh”rde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

  1. eines bestehenden oder frheren ”ffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverh„ltnisses oder
  2. einer bestehenden oder frheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer T„tigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,

erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebhren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollm„chtigten im Vorverfahren sind erstattungsf„hig, wenn die Zuziehung eines Bevollm„chtigten notwendig war.
(3) Die Beh”rde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuá oder Beirat ( 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Beh”rde, bei der der Ausschuá oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollm„chtigten notwendig war.
(4) Die Abs„tze 1 bis 3 gelten auch fr Vorverfahren bei Maánahmen des Richterdienstrechts.

Teil VII. Ehrenamtliche T„tigkeit, Ausschsse
Abschnitt 1. Ehrenamtliche T„tigkeit

 81.
Fr die ehrenamtliche T„tigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die  82 bis 87, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.

 82.
Eine Pflicht zur šbernahme ehrenamtlicher T„tigkeit besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.

 83.
(1) Der ehrenamtlich T„tige hat seine T„tigkeit gewissenhaft und unparteiisch auszuben.
(2) Bei šbernahme seiner Aufgaben ist er zur gewissenhaften und unparteiischen T„tigkeit und zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.

 84.
(1) Der ehrenamtlich T„tige hat, auch nach Beendigung seiner ehrenamtlichen T„tigkeit, ber die ihm dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht fr Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder ber Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedrfen.
(2) Der ehrenamtlich T„tige darf ohne Genehmigung ber Angelegenheiten, ber die er Verschwiegenheit zu wahren hat, weder vor Gericht noch auáergerichtlich aussagen oder Erkl„rungen abgeben.
(3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfllung ”ffentlicher Aufgaben ernstlich gef„hrden oder erheblich erschweren wrde.
(4) Ist der ehrenamtlich T„tige Beteiligter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfllt sind, nur versagt werden, wenn ein zwingendes ”ffentliches Interesse dies erfordert. Wird sie versagt, so ist dem ehrenamtlich T„tigen der Schutz zu gew„hren, den die ”ffentlichen Interessen zulassen.
(5) Die Genehmigung nach den Abs„tzen 2 bis 4 erteilt die fachlich zust„ndige Aufsichtsbeh”rde der Stelle, die den ehrenamtlich T„tigen berufen hat.

 85.
Der ehrenamtlich T„tige hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalles.

 86.
Personen, die zu ehrenamtlicher T„tigkeit herangezogen worden sind, k”nnen von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der ehrenamtlich T„tige

  1. seine Pflicht gr”blich verletzt oder sich als unwrdig erwiesen hat,
  2. seine T„tigkeit nicht mehr ordnungsgem„á ausben kann.

 87.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. eine ehrenamtliche T„tigkeit nicht bernimmt, obwohl er zur šbernahme verpflichtet ist,
  2. eine ehrenamtliche T„tigkeit, zu deren šbernahme er verpflichtet war, ohne anerkennenswerten Grund niederlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuáe geahndet werden.

Abschnitt 2. Ausschsse

 88.
Fr Ausschsse, Beir„te und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschsse) gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren t„tig werden, die  89 bis 93, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.

 89.
Der Vorsitzende er”ffnet, leitet und schlieát die Sitzungen; er ist fr die Ordnung verantwortlich.

 90.
(1) Ausschsse sind beschluáf„hig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die H„lfte, mindestens aber drei der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlsse k”nnen auch im schriftlichen Verfahren gefaát werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschluáunf„higkeit zurckgestellt worden und wird der Ausschuá zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist er ohne Rcksicht auf die Zahl der Erschienenen beschluáf„hig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist.

 91.
Beschlsse werden mit Stimmenmehrheit gefaát. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.

 92.
(1) Gew„hlt wird, wenn kein Mitglied des Ausschusses widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch Stimmzettel. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist geheim zu w„hlen.
(2) Gew„hlt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los.
(3) Sind mehrere gleichartige Wahlstellen zu besetzen, so ist nach dem H”chstzahlverfahren d'Hondt zu w„hlen, auáer wenn einstimmig etwas anderes beschlossen worden ist. šber die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleicher H”chstzahl das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los.

 93.
šber die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muá Angaben enthalten ber

  1. den Ort und den Tag der Sitzung,
  2. die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschuámitglieder,
  3. den behandelten Gegenstand und die gestellten Antr„ge,
  4. die gefaáten Beschlsse,
  5. das Ergebnis von Wahlen.

Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftfhrer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

Teil VIII. Schluávorschriften

 94.
Die Landesregierungen k”nnen durch Rechtsverordnung die nach den  73 und 74 dieses Gesetzes den Gemeinden obliegenden Aufgaben auf eine andere kommunale Gebietsk”rperschaft oder eine Verwaltungsgemeinschaft bertragen. Rechtsvorschriften der L„nder, die entsprechende Regelungen bereits enthalten, bleiben unberhrt.

 95.
(1) Nach Feststellung des Verteidigungsfalles oder des Spannungsfalles kann in Verteidigungsangelegenheiten von der Anh”rung Beteiligter ( 28 Abs. 1), von der schriftlichen Best„tigung ( 37 Abs. 2 Satz 2) und von der schriftlichen Begrndung eines Verwaltungsaktes ( 39 Abs. 1) abgesehen werden; in diesen F„llen gilt ein Verwaltungsakt abweichend von  41 Abs. 4 Satz 3 mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben. Dasselbe gilt fr die sonstigen gem„á Artikel 80a des Grundgesetzes anzuwendenden Rechtsvorschriften.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung im Land Berlin.

 96.
(1) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu fhren.
(2) Die Zul„ssigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften.
(3) Fristen, deren Lauf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften berechnet.
(4) Fr die Erstattung von Kosten im Vorverfahren gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Vorverfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen worden ist.

 97.
(Žnderung der Verwaltungsgerichtsordnung)

 98.
(Žnderung des Bundesfernstraáengesetzes)

 99.
(Žnderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)

 100.
Die L„nder k”nnen durch Gesetz

  1. eine dem  16 entsprechende Regelung treffen;
  2. bestimmen, daá fr Planfeststellungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften durchgefhrt werden, die Rechtswirkungen des  75 Abs. 1 Satz 1 auch gegenber nach Bundesrecht notwendigen Entscheidungen gelten.

 101.
Die Senate der L„nder Berlin, Bremen und Hamburg werden erm„chtigt, die ”rtliche Zust„ndigkeit abweichend von  3 dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer L„nder entsprechend zu regeln. In diesen L„ndern ist die Genehmigung nach  61 Abs. 1 Satz 3 nicht erforderlich.

 102.
Dieses Gesetz gilt nach Maágabe des  13 Abs. 1 des Dritten šberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach  14 des Dritten šberleitungsgesetzes.

 103.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
(2) Die in  33 Abs. 1 Satz 2 und in  34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 enthaltenen Erm„chtigungen,  34 Abs. 5 sowie die  100 und 101 treten am Tage nach der Verkndung in Kraft.

 

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