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WEG

 

Gesetz ber das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG)

I. Teil. Wohnungseigentum

 1.
(1) Nach Maágabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden R„umen eines Geb„udes das Teileigentum begrndet werden.
(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es geh”rt.
(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden R„umen eines Geb„udes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es geh”rt.
(4) Wohnungseigentum und Teileigentum k”nnen nicht in der Weise begrndet werden, daá das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstcken verbunden wird.
(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstck sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Geb„udes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
(6) Fr das Teileigentum gelten die Vorschriften ber das Wohnungseigentum entsprechend.

1. Abschnitt. Begrndung des Wohnungseigentums

 2.
Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einr„umung von Sondereigentum ( 3 ) oder durch Teilung ( 8 ) begrndet.

 3.
(1) Das Miteigentum ( 1008 des Brgerlichen Gesetzbuches) an einem Grundstck kann durch Vertrag der Miteigentmer in der Weise beschr„nkt werden, daá jedem der Miteigentmer abweichend von  93 des Brgerlichen Gesetzbuches das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten R„umen in einem auf dem Grundstck errichteten oder zu errichtenden Geb„ude einger„umt wird.
(2) 1 Sondereigentum soll nur einger„umt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen R„ume in sich abgeschlossen sind. 2 Garagenstellpl„tze gelten als abgeschlossene R„ume, wenn ihre Fl„chen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind.
(3) 1 Unbeschadet der im brigen Bundesgebiet bestehenden Rechtslage wird die Abgeschlossenheit von Wohnungen oder sonstigen R„umen, die vor dem 3. Oktober 1990 bauordnungsrechtlich genehmigt worden sind, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet nicht dadurch ausgeschlossen, daá die Wohnungstrennw„nde und Wohnungstrenndecken oder die entsprechenden W„nde oder Decken bei sonstigen R„umen nicht den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen, die im Zeitpunkt der Erteilung der Bescheinigung nach  7 Abs. 4 Nr. 2 gelten. 2 Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 1996.

 4.
(1) Zur Einr„umung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten ber den Eintritt der Rechts„nderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
(2) 1 Die Einigung bedarf der fr die Auflassung vorgeschriebenen Form. 2 Sondereigentum kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung einger„umt oder aufgehoben werden.
(3) Fr einen Vertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet, Sondereigentum einzur„umen, zu erwerben oder aufzuheben, gilt  313 des Brgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

 5.
(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gem„á  3 Abs. 1 bestimmten R„ume sowie die zu diesen R„umen geh”renden Bestandteile des Geb„udes, die ver„ndert, beseitigt oder eingefgt werden k”nnen, ohne daá dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentmers ber das nach  14 zul„ssige Maá hinaus beeintr„chtigt oder die „uáere Gestaltung des Geb„udes ver„ndert wird.
(2) Teile des Geb„udes, die fr dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentmer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden R„ume befinden.
(3) Die Wohnungseigentmer k”nnen vereinbaren, daá Bestandteile des Geb„udes, die Gegenstand des Sondereigentums sein k”nnen, zum gemeinschaftlichen Eigentum geh”ren.
(4) Vereinbarungen ber das Verh„ltnis der Wohnungseigentmer untereinander k”nnen nach den Vorschriften des 2. und 3. Abschnittes zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden.

 6.
(1) Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es geh”rt, nicht ver„uáert oder belastet werden.
(2) Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm geh”rende Sondereigentum.

 7.
(1) 1 Im Falle des  3 Abs. 1 wird fr jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. 2 Auf diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil geh”rende Sondereigentum und als Beschr„nkung des Miteigentums die Einr„umung der zu den anderen Miteigentumsanteilen geh”renden Sondereigentumsrechte einzutragen. 3 Das Grundbuchblatt des Grundstcks wird von Amts wegen geschlossen.
(2) 1 Von der Anlegung besonderer Grundbuchbl„tter kann abgesehen werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. 2 In diesem Falle ist das Grundbuchblatt als gemeinschaftliches Wohnungsgrundbuch (Teileigentumsgrundbuch) zu bezeichnen.
(3) Zur n„heren Bezeichnung des Gegenstandes und des Inhalts des Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
(4) 1 Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufgen:

  1. eine von der Baubeh”rde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Geb„udes sowie die Lage und Gr”áe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Geb„udeteile ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben Wohnungseigentum geh”renden Einzelr„ume sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen;
  2. eine Bescheinigung der Baubeh”rde, daá die Voraussetzungen des  3 Abs. 2 vorliegen.
  3. Wenn in der Eintragungsbewilligung fr die einzelnen Sondereigentumsrechte Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplanes bereinstimmen.

(5) Fr Teileigentumsgrundbcher gelten die Vorschriften ber Wohnungsgrundbcher entsprechend.

 8.
(1) Der Eigentmer eines Grundstcks kann durch Erkl„rung gegenber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstck in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, daá mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten R„umen in einem auf dem Grundstck errichteten oder zu errichtenden Geb„ude verbunden ist.
(2) 1 Im Falle des Absatzes 1 gelten die Vorschriften des  3 Abs. 2 und der  5 , 6 ,  7 Abs. 1 , 3 bis 5 entsprechend. 2 Die Teilung wird mit der Anlegung der Wohnungsgrundbcher wirksam.

 9.
(1) Die Wohnungsgrundbcher werden geschlossen:

  1. von Amts wegen, wenn die Sondereigentumsrechte gem„á  4 aufgehoben werden;
  2. auf Antrag s„mtlicher Wohnungseigentmer, wenn alle Sondereigentumsrechte durch v”llige Zerst”rung des Geb„udes gegenstandslos geworden sind und der Nachweis hierfr durch eine Bescheinigung der Baubeh”rde erbracht ist;
  3. auf Antrag des Eigentmers, wenn sich s„mtliche Wohnungseigentumsrechte in einer Person vereinigen.

(2) Ist ein Wohnungseigentum selbst„ndig mit dem Rechte eines Dritten belastet, so werden die allgemeinen Vorschriften, nach denen zur Aufhebung des Sondereigentums die Zustimmung des Dritten erforderlich ist, durch Absatz 1 nicht berhrt.
(3) Werden die Wohnungsgrundbcher geschlossen, so wird fr das Grundstck ein Grundbuchblatt nach den allgemeinen Vorschriften angelegt; die Sondereigentumsrechte erl”schen, soweit sie nicht bereits aufgehoben sind, mit der Anlegung des Grundbuchblatts.


2. Abschnitt. Gemeinschaft der Wohnungseigentmer

 10.
(1) 1 Das Verh„ltnis der Wohnungseigentmer untereinander bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enth„lt, nach den Vorschriften des Brgerlichen Gesetzbuches ber die Gemeinschaft. 2 Die Wohnungseigentmer k”nnen von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrcklich bestimmt ist.
(2) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentmer ihr Verh„ltnis untereinander in Erg„nzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, sowie die Ab„nderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentmers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind.
(3) Beschlsse der Wohnungseigentmer gem„á  23 und Entscheidungen des Richters gem„á  43 bedrfen zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentmers nicht der Eintragung in das Grundbuch.
(4) Rechtshandlungen in Angelegenheiten, ber die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentmer durch Stimmenmehrheit beschlossen werden kann, wirken, wenn sie auf Grund eines mit solcher Mehrheit gefaáten Beschlusses vorgenommen werden, auch fr und gegen die Wohnungseigentmer, die gegen den Beschluá gestimmt oder an der Beschluáfassung nicht mitgewirkt haben.

 11.
(1) 1 Kein Wohnungseigentmer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. 2 Dies gilt auch fr eine Aufhebung aus wichtigem Grund. 3 Eine abweichende Vereinbarung ist nur fr den Fall zul„ssig, daá das Geb„ude ganz oder teilweise zerst”rt wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht.
(2) Das Recht eines Pf„ndungsgl„ubigers ( 751 des Brgerlichen Gesetzbuches) sowie das Recht des Konkursverwalters ( 16 Abs. 2 der Konkursordnung), die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, ist ausgeschlossen.

 12.
(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, daá ein Wohnungseigentmer zur Ver„uáerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentmer oder eines Dritten bedarf.
(2) 1 Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grunde versagt werden. 2 Durch Vereinbarung gem„á Absatz 1 kann dem Wohnungseigentmer darber hinaus fr bestimmte F„lle ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung einger„umt werden.
(3) 1 Ist eine Vereinbarung gem„á Absatz 1 getroffen, so ist eine Ver„uáerung des Wohnungseigentums und ein Vertrag, durch den sich der Wohnungseigentmer zu einer solchen Ver„uáerung verpflichtet, unwirksam, solange nicht die erforderliche Zustimmung erteilt ist. 2 Einer rechtsgesch„ftlichen Ver„uáerung steht eine Ver„uáerung im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Konkursverwalter gleich.

 13.
(1) Jeder Wohnungseigentmer kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den im Sondereigentum stehenden Geb„udeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschlieáen.
(2) 1 Jeder Wohnungseigentmer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maágabe der  14 , 15 berechtigt. 2 An den sonstigen Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums gebhrt jedem Wohnungseigentmer ein Anteil nach Maágabe des  16 .

 14.
Jeder Wohnungseigentmer ist verpflichtet:

  1. die im Sondereigentum stehenden Geb„udeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daá dadurch keinem der anderen Wohnungseigentmer ber das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maá hinaus ein Nachteil erw„chst;
  2. fr die Einhaltung der in Nummer 1 bezeichneten Pflichten durch Personen zu sorgen, die seinem Hausstand oder Gesch„ftsbetrieb angeh”ren oder denen er sonst die Benutzung der in Sonder- oder Miteigentum stehenden Grundstcks- oder Geb„udeteile berl„át;
  3. Einwirkungen auf die im Sondereigentum stehenden Geb„udeteile und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, soweit sie auf einem nach Nummer 1, 2 zul„ssigen Gebrauch beruhen;
  4. das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Geb„udeteile zu gestatten, soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist; der hierdurch entstehende Schaden ist zu ersetzen.

 15.
(1) Die Wohnungseigentmer k”nnen den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung regeln.
(2) Soweit nicht eine Vereinbarung nach Absatz 1 entgegensteht, k”nnen die Wohnungseigentmer durch Stimmenmehrheit einen der Beschaffenheit der im Sondereigentum stehenden Geb„udeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden ordnungsm„áigen Gebrauch beschlieáen.
(3) Jeder Wohnungseigentmer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Geb„udeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentmer nach billigem Ermessen entspricht.

 16.
(1) 1 Jedem Wohnungseigentmer gebhrt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums. 2 Der Anteil bestimmt sich nach dem gem„á  47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verh„ltnis der Miteigentumsanteile.
(2) Jeder Wohnungseigentmer ist den anderen Wohnungseigentmern gegenber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verh„ltnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen.
(3) Ein Wohnungseigentmer, der einer Maánahme nach  22 Abs. 1 nicht zugestimmt hat, ist nicht berechtigt, einen Anteil an Nutzungen, die auf einer solchen Maánahme beruhen, zu beanspruchen; er ist nicht verpflichtet, Kosten, die durch eine solche Maánahme verursacht sind, zu tragen.
(4) Zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des Absatzes 2 geh”ren insbesondere Kosten eines Rechtsstreits gem„á  18 und der Ersatz des Schadens im Falle des  14 Nr. 4.
(5) Kosten eines Verfahrens nach  43 geh”ren nicht zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des Absatzes 2.

 17.
1 Im Falle der Aufhebung der Gemeinschaft bestimmt sich der Anteil der Miteigentmer nach dem Verh„ltnis des Wertes ihrer Wohnungseigentumsrechte zur Zeit der Aufhebung der Gemeinschaft. 2 Hat sich der Wert eines Miteigentumsanteils durch Maánahmen ver„ndert, denen der Wohnungseigentmer gem„á  22 Abs. 1 nicht zugestimmt hat, so bleibt eine solche Ver„nderung bei der Berechnung des Wertes dieses Anteils auáer Betracht.

 18.
(1) Hat ein Wohnungseigentmer sich einer so schweren Verletzung der ihm gegenber anderen Wohnungseigentmern obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht, daá diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann, so k”nnen die anderen Wohnungseigentmer von ihm die Ver„uáerung seines Wohnungseigentums verlangen.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen insbesondere vor, wenn

  1. der Wohnungseigentmer trotz Abmahnung wiederholt gr”blich gegen die ihm nach  14 obliegenden Pflichten verst”át;
  2. der Wohnungseigentmer sich mit der Erfllung seiner Verpflichtungen zur Lasten- und Kostentragung ( 16 Abs. 2 ) in H”he eines Betrages, der drei vom Hundert des Einheitswertes seines Wohnungseigentums bersteigt, l„nger als drei Monate in Verzug befindet.

(3) 1 šber das Verlangen nach Absatz 1 beschlieáen die Wohnungseigentmer durch Stimmenmehrheit. 2 Der Beschluá bedarf einer Mehrheit von mehr als der H„lfte der stimmberechtigten Wohnungseigentmer. 3 Die Vorschriften des  25 Abs. 3 , 4 sind in diesem Falle nicht anzuwenden.
(4) Der in Absatz 1 bestimmte Anspruch kann durch Vereinbarung der Wohnungseigentmer nicht eingeschr„nkt oder ausgeschlossen werden.

 19.
(1) 1 Das Urteil, durch das ein Wohnungseigentmer zur Ver„uáerung seines Wohnungseigentums verurteilt wird, ersetzt die fr die freiwillige Versteigerung des Wohnungseigentums und fr die šbertragung des Wohnungseigentums auf den Ersteher erforderlichen Erkl„rungen. 2 Aus dem Urteil findet zugunsten des Erstehers die Zwangsvollstreckung auf R„umung und Herausgabe statt. 3 Die Vorschriften des  93 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes ber die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gelten entsprechend.
(2) Der Wohnungseigentmer kann im Falle des  18 Abs. 2 Nr. 2 bis zur Erteilung des Zuschlags die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung des Urteils dadurch abwenden, daá er die Verpflichtungen, wegen deren Nichterfllung er verurteilt ist, einschlieálich der Verpflichtung zum Ersatz der durch den Rechtsstreit und das Versteigerungsverfahren entstandenen Kosten sowie die f„lligen weiteren Verpflichtungen zur Lasten- und Kostentragung erfllt.
(3) Ein gerichtlicher oder vor einer Gtestelle geschlossener Vergleich, durch den sich der Wohnungseigentmer zur Ver„uáerung seines Wohnungseigentums verpflichtet, steht dem in Absatz 1 bezeichneten Urteil gleich.


3. Abschnitt. Verwaltung

 20.
(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den Wohnungseigentmern nach Maágabe der  21 bis 25 und dem Verwalter nach Maágabe der  26 bis 28 , im Falle der Bestellung eines Verwaltungsbeirats auch diesem nach Maágabe des  29 .
(2) Die Bestellung eines Verwalters kann nicht ausgeschlossen werden.

 21.
(1) Soweit nicht in diesem Gesetz oder durch Vereinbarung der Wohnungseigentmer etwas anderes bestimmt ist, steht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentmern gemeinschaftlich zu.
(2) Jeder Wohnungseigentmer ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentmer die Maánahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind.
(3) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentmer geregelt ist, k”nnen die Wohnungseigentmer eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechende ordnungsm„áige Verwaltung durch Stimmenmehrheit beschlieáen.
(4) Jeder Wohnungseigentmer kann eine Verwaltung verlangen, die den Vereinbarungen und Beschlssen und, soweit solche nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentmer nach billigem Ermessen entspricht.
(5) Zu einer ordnungsm„áigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentmer entsprechenden Verwaltung geh”rt insbesondere:

  1. die Aufstellung einer Hausordnung;
  2. die ordnungsm„áige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums;
  3. die Feuerversicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie die angemessene Versicherung der Wohnungseigentmer gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht;
  4. die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrckstellung;
  5. die Aufstellung eines Wirtschaftsplans ( 28 );
  6. die Duldung aller Maánahmen, die zur Herstellung einer Fernsprechteilnehmereinrichtung, einer Rundfunkempfangsanlage oder eines Energieversorgungsanschlusses zugunsten eines Wohnungseigentmers erforderlich sind.

(6) Der Wohnungseigentmer, zu dessen Gunsten eine Maánahme der in Absatz 5 Nr. 6 bezeichneten Art getroffen wird, ist zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet.

 22.
(1) 1 Bauliche Ver„nderungen und Aufwendungen, die ber die ordnungsm„áige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, k”nnen nicht gem„á  21 Abs. 3 beschlossen oder gem„á  21 Abs. 4 verlangt werden. 2 Die Zustimmung eines Wohnungseigentmers zu solchen Maánahmen ist insoweit nicht erforderlich, als durch die Ver„nderung dessen Rechte nicht ber das in  14 bestimmte Maá hinaus beeintr„chtigt werden.
(2) Ist das Geb„ude zu mehr als der H„lfte seines Wertes zerst”rt und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht gem„á  21 Abs. 3 beschlossen oder gem„á  21 Abs. 4 verlangt werden.

 23.
(1) Angelegenheiten, ber die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentmer die Wohnungseigentmer durch Beschluá entscheiden k”nnen, werden durch Beschluáfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentmer geordnet.
(2) Zur Gltigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daá der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.
(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluá gltig, wenn alle Wohnungseigentmer ihre Zustimmung zu diesem Beschluá schriftlich erkl„ren.
(4) 1 Ein Beschluá ist nur ungltig, wenn er gem„á  43 Abs. 1 Nr. 4 fr ungltig erkl„rt ist. 2 Der Antrag auf eine solche Entscheidung kann nur binnen eines Monats seit der Beschluáfassung gestellt werden, es sei denn, daá der Beschluá gegen eine Rechtsvorschrift verst”át, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann.

 24.
(1) Die Versammlung der Wohnungseigentmer wird von dem Verwalter mindestens einmal im Jahre einberufen.
(2) Die Versammlung der Wohnungseigentmer muá von dem Verwalter in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentmer bestimmten F„llen, im brigen dann einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Grnde von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentmer verlangt wird.
(3) Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung der Wohnungseigentmer einzuberufen, so kann die Versammlung auch, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen werden.
(4) 1 Die Einberufung erfolgt schriftlich. 2 Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens eine Woche betragen.
(5) Den Vorsitz in der Wohnungseigentmerversammlung fhrt, sofern diese nichts anderes beschlieát, der Verwalter.
(6) 1 šber die in der Versammlung gefaáten Beschlsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2 Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem Wohnungseigentmer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben. 3 Jeder Wohnungseigentmer ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen.

 25.
(1) Fr die Beschluáfassung in Angelegenheiten, ber die die Wohnungseigentmer durch Stimmenmehrheit beschlieáen, gelten die Vorschriften der Abs„tze 2 bis 5.
(2) 1 Jeder Wohnungseigentmer hat eine Stimme. 2 Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so k”nnen sie das Stimmrecht nur einheitlich ausben.
(3) Die Versammlung ist nur beschluáf„hig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentmer mehr als die H„lfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Gr”áe dieser Anteile, vertreten.
(4) 1 Ist eine Versammlung nicht gem„á Absatz 3 beschluáf„hig, so beruft der Verwalter eine neue Versammlung mit dem gleichen Gegenstand ein. 2 Diese Versammlung ist ohne Rcksicht auf die H”he der vertretenen Anteile beschluáf„hig; hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
(5) Ein Wohnungseigentmer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschluáfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezglichen Rechtsgesch„fts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentmer gegen ihn betrifft oder wenn er nach  18 rechtskr„ftig verurteilt ist.

 26.
(1) 1 šber die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschlieáen die Wohnungseigentmer mit Stimmenmehrheit. 2 Die Bestellung darf auf h”chstens fnf Jahre vorgenommen werden. 3 Die Abberufung des Verwalters kann auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschr„nkt werden. 4 Andere Beschr„nkungen der Bestellung oder Abberufung des Verwalters sind nicht zul„ssig.
(2) Die wiederholte Bestellung ist zul„ssig; sie bedarf eines erneuten Beschlusses der Wohnungseigentmer, der frhestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefaát werden kann.
(3) Fehlt ein Verwalter, so ist ein solcher in dringenden F„llen bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Wohnungseigentmers oder eines Dritten, der ein berechtigtes Interesse an der Bestellung eines Verwalters hat, durch den Richter zu bestellen.
(4) Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine ”ffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden muá, gengt die Vorlage einer Niederschrift ber den Bestellungsbeschluá, bei der die Unterschriften der in  24 Abs. 6 bezeichneten Personen ”ffentlich beglaubigt sind.

 27.
(1) Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet:

  1. Beschlsse der Wohnungseigentmer durchzufhren und fr die Durchfhrung der Hausordnung zu sorgen;
  2. die fr die ordnungsm„áige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maánahmen zu treffen;
  3. in dringenden F„llen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Maánahmen zu treffen;
  4. gemeinschaftliche Gelder zu verwalten.

(2) Der Verwalter ist berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentmer und mit Wirkung fr und gegen sie:

  1. Lasten- und Kostenbeitr„ge, Tilgungsbetr„ge und Hypothekenzinsen anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzufhren, soweit es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentmer handelt;
  2. alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenh„ngen;
  3. Willenserkl„rungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentmer in dieser Eigenschaft gerichtet sind;
  4. Maánahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind;
  5. Ansprche gerichtlich und auáergerichtlich geltend zu machen, sofern er hierzu durch Beschluá der Wohnungseigentmer erm„chtigt ist;
  6. die Erkl„rungen abzugeben, die zur Vornahme der in  21 Abs. 5 Nr. 6 bezeichneten Maánahmen erforderlich sind.

(3) Die dem Verwalter nach den Abs„tzen 1, 2 zustehenden Aufgaben und Befugnisse k”nnen durch Vereinbarung der Wohnungseigentmer nicht eingeschr„nkt werden.
(4) 1 Der Verwalter ist verpflichtet, Gelder der Wohnungseigentmer von seinem Verm”gen gesondert zu halten. 2 Die Verfgung ber solche Gelder kann von der Zustimmung eines Wohnungseigentmers oder eines Dritten abh„ngig gemacht werden.
(5) Der Verwalter kann von den Wohnungseigentmern die Ausstellung einer Vollmachtsurkunde verlangen, aus der der Umfang seiner Vertretungsmacht ersichtlich ist.

 28.
(1) 1 Der Verwalter hat jeweils fr ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. 2 Der Wirtschaftsplan enth„lt:

  1. die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums;
  2. die anteilm„áige Verpflichtung der Wohnungseigentmer zur Lasten- und Kostentragung;
  3. die Beitragsleistung der Wohnungseigentmer zu der in  21 Abs. 5 Nr. 4 vorgesehenen Instandhaltungsrckstellung.

(2) Die Wohnungseigentmer sind verpflichtet, nach Abruf durch den Verwalter dem beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende Vorschsse zu leisten.
(3) Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen.
(4) Die Wohnungseigentmer k”nnen durch Mehrheitsbeschluá jederzeit von dem Verwalter Rechnungslegung verlangen.
(5) šber den Wirtschaftsplan, die Abrechnung und die Rechnungslegung des Verwalters beschlieáen die Wohnungseigentmer durch Stimmenmehrheit.

 29.
(1) 1 Die Wohnungseigentmer k”nnen durch Stimmenmehrheit die Bestellung eines Verwaltungsbeirats beschlieáen. 2 Der Verwaltungsbeirat besteht aus einem Wohnungseigentmer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentmern als Beisitzern.
(2) Der Verwaltungsbeirat untersttzt den Verwalter bei der Durchfhrung seiner Aufgaben.
(3) Der Wirtschaftsplan, die Abrechnung ber den Wirtschaftsplan, Rechnungslegungen und Kostenanschl„ge sollen, bevor ber sie die Wohnungseigentmerversammlung beschlieát, vom Verwaltungsbeirat geprft und mit dessen Stellungnahme versehen werden.
(4) Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.


4. Abschnitt. Wohnungserbbaurecht

 30.
(1) Steht ein Erbbaurecht mehreren gemeinschaftlich nach Bruchteilen zu, so k”nnen die Anteile in der Weise beschr„nkt werden, daá jedem der Mitberechtigten das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten R„umen in einem auf Grund des Erbbaurechts errichteten oder zu errichtenden Geb„ude einger„umt wird (Wohnungserbbaurecht, Teilerbbaurecht).
(2) Ein Erbbauberechtigter kann das Erbbaurecht in entsprechender Anwendung des  8 teilen.
(3) 1 Fr jeden Anteil wird von Amts wegen ein besonderes Erbbaugrundbuchblatt angelegt (Wohnungserbbaugrundbuch, Teilerbbaugrundbuch). 2 Im brigen gelten fr das Wohnungserbbaurecht (Teilerbbaurecht) die Vorschriften ber das Wohnungseigentum (Teileigentum) entsprechend.


II. Teil. Dauerwohnrecht


 31.
(1) 1 Ein Grundstck kann in der Weise belastet werden, daá derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluá des Eigentmers eine bestimmte Wohnung in einem auf dem Grundstck errichteten oder zu errichtenden Geb„ude zu bewohnen oder in anderer Weise zu nutzen (Dauerwohnrecht). 2 Das Dauerwohnrecht kann auf einen auáerhalb des Geb„udes liegenden Teil des Grundstcks erstreckt werden, sofern die Wohnung wirtschaftlich die Hauptsache bleibt.
(2) Ein Grundstck kann in der Weise belastet werden, daá derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluá des Eigentmers nicht zu Wohnzwecken dienende bestimmte R„ume in einem auf dem Grundstck errichteten oder zu errichtenden Geb„ude zu nutzen (Dauernutzungsrecht).
(3) Fr das Dauernutzungsrecht gelten die Vorschriften ber das Dauerwohnrecht entsprechend.

 32.
(1) 1 Das Dauerwohnrecht soll nur bestellt werden, wenn die Wohnung in sich abgeschlossen ist. 2  3 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) 1 Zur n„heren Bezeichnung des Gegenstandes und des Inhalts des Dauerwohnrechts kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. 2 Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufgen:

  1. eine von der Baubeh”rde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Geb„udes sowie die Lage und Gr”áe der dem Dauerwohnrecht unterliegenden Geb„ude- und Grundstcksteile ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben Dauerwohnrecht geh”renden Einzelr„ume sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen;
  2. eine Bescheinigung der Baubeh”rde, daá die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
  3. Wenn in der Eintragungsbewilligung fr die einzelnen Dauerwohnrechte Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans bereinstimmen.

(3) Das Grundbuchamt soll die Eintragung des Dauerwohnrechts ablehnen, wenn ber die in  33 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten, ber die Voraussetzungen des Heimfallanspruchs ( 36 Abs. 1 ) und ber die Entsch„digung beim Heimfall ( 36 Abs. 4 ) keine Vereinbarungen getroffen sind.

 33.
(1) 1 Das Dauerwohnrecht ist ver„uáerlich und vererblich. 2 Es kann nicht unter einer Bedingung bestellt werden.
(2) Auf das Dauerwohnrecht sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die Vorschriften des  14 entsprechend anzuwenden.
(3) Der Berechtigte kann die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile, Anlagen und Einrichtungen des Geb„udes und Grundstcks mitbenutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Als Inhalt des Dauerwohnrechts k”nnen Vereinbarungen getroffen werden ber:

  1. Art und Umfang der Nutzungen;
  2. Instandhaltung und Instandsetzung der dem Dauerwohnrecht unterliegenden Geb„udeteile;
  3. die Pflicht des Berechtigten zur Tragung ”ffentlicher oder privatrechtlicher Lasten des Grundstcks;
  4. die Versicherung des Geb„udes und seinen Wiederaufbau im Falle der Zerst”rung;
  5. das Recht des Eigentmers, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Sicherheitsleistung zu verlangen.

 34.
(1) Auf die Ersatzansprche des Eigentmers wegen Ver„nderungen oder Verschlechterungen sowie auf die Ansprche der Dauerwohnberechtigten auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung sind die  1049 , 1057 des Brgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.
(2) Wird das Dauerwohnrecht beeintr„chtigt, so sind auf die Ansprche des Berechtigten die fr die Ansprche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

 35.
1 Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daá der Berechtigte zur Ver„uáerung des Dauerwohnrechts der Zustimmung des Eigentmers oder eines Dritten bedarf. 2 Die Vorschriften des  12 gelten in diesem Falle entsprechend.

 36.
(1) 1 Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daá der Berechtigte verpflichtet ist, das Dauerwohnrecht beim Eintritt bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstckseigentmer oder einen von diesem zu bezeichnenden Dritten zu bertragen (Heimfallanspruch). 2 Der Heimfallanspruch kann nicht von dem Eigentum an dem Grundstck getrennt werden.
(2) Bezieht sich das Dauerwohnrecht auf R„ume, die dem Mieterschutz unterliegen, so kann der Eigentmer von dem Heimfallanspruch nur Gebrauch machen, wenn ein Grund vorliegt, aus dem ein Vermieter die Aufhebung des Mietverh„ltnisses verlangen oder kndigen kann.
(3) Der Heimfallanspruch verj„hrt in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Eigentmer von dem Eintritt der Voraussetzungen Kenntnis erlangt, ohne Rcksicht auf diese Kenntnis in zwei Jahren von dem Eintritt der Voraussetzungen an.
(4) 1 Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daá der Eigentmer dem Berechtigten eine Entsch„digung zu gew„hren hat, wenn er von dem Heimfallanspruch Gebrauch macht. 2 Als Inhalt des Dauerwohnrechts k”nnen Vereinbarungen ber die Berechnung oder H”he der Entsch„digung oder die Art ihrer Zahlung getroffen werden.

 37.
(1) Hat der Dauerwohnberechtigte die dem Dauerwohnrecht unterliegenden Geb„ude- oder Grundstcksteile vermietet oder verpachtet, so erlischt das Miet- oder Pachtverh„ltnis, wenn das Dauerwohnrecht erlischt.
(2) Macht der Eigentmer von seinem Heimfallanspruch Gebrauch, so tritt er oder derjenige, auf den das Dauerwohnrecht zu bertragen ist, in das Miet- oder Pachtverh„ltnis ein; die Vorschriften der  571 bis 576 des Brgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.
(3) 1 Absatz 2 gilt entsprechend, wenn das Dauerwohnrecht ver„uáert wird. 2 Wird das Dauerwohnrecht im Wege der Zwangsvollstreckung ver„uáert, so steht dem Erwerber ein Kndigungsrecht in entsprechender Anwendung des  57a des Gesetzes ber die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung zu.

 38.
(1) Wird das Dauerwohnrecht ver„uáert, so tritt der Erwerber an Stelle des Ver„uáerers in die sich w„hrend der Dauer seiner Berechtigung aus dem Rechtsverh„ltnis zu dem Eigentmer ergebenden Verpflichtungen ein.
(2) 1 Wird das Grundstck ver„uáert, so tritt der Erwerber an Stelle des Ver„uáerers in die sich w„hrend der Dauer seines Eigentums aus dem Rechtsverh„ltnis zu dem Dauerwohnberechtigten ergebenden Rechte ein. 2 Das gleiche gilt fr den Erwerb auf Grund Zuschlages in der Zwangsversteigerung, wenn das Dauerwohnrecht durch den Zuschlag nicht erlischt.

 39.
(1) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daá das Dauerwohnrecht im Falle der Zwangsversteigerung des Grundstcks abweichend von  44 des Gesetzes ber die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung auch dann bestehen bleiben soll, wenn der Gl„ubiger einer dem Dauerwohnrecht im Range vorgehenden oder gleichstehenden Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast die Zwangsversteigerung in das Grundstck betreibt.
(2) Eine Vereinbarung gem„á Absatz 1 bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung derjenigen, denen eine dem Dauerwohnrecht im Range vorgehende oder gleichstehende Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast zusteht.
(3) Eine Vereinbarung gem„á Absatz 1 ist nur wirksam fr den Fall, daá der Dauerwohnberechtigte im Zeitpunkt der Feststellung der Versteigerungsbedingungen seine f„lligen Zahlungsverpflichtungen gegenber dem Eigentmer erfllt hat; in Erg„nzung einer Vereinbarung nach Absatz 1 kann vereinbart werden, daá das Fortbestehen des Dauerwohnrechts vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen abh„ngig ist.

 40.
(1) 1 Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten, die dem Dauerwohnrecht im Range vorgehen oder gleichstehen, sowie ”ffentliche Lasten, die in wiederkehrenden Leistungen bestehen, erstrecken sich auf den Anspruch auf das Entgelt fr das Dauerwohnrecht in gleicher Weise wie auf eine Mietzinsforderung, soweit nicht in Absatz 2 etwas Abweichendes bestimmt ist. 2 Im brigen sind die fr Mietzinsforderungen geltenden Vorschriften nicht entsprechend anzuwenden.
(2) 1 Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daá Verfgungen ber den Anspruch auf das Entgelt, wenn es in wiederkehrenden Leistungen ausbedungen ist, gegenber dem Gl„ubiger einer dem Dauerwohnrecht im Range vorgehenden oder gleichstehenden Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast wirksam sind. 2 Fr eine solche Vereinbarung gilt  39 Abs. 2 entsprechend.

 41.
(1) Fr Dauerwohnrechte, die zeitlich unbegrenzt oder fr einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren einger„umt sind, gelten die besonderen Vorschriften der Abs„tze 2 und 3.
(2) Der Eigentmer ist, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, dem Dauerwohnberechtigten gegenber verpflichtet, eine dem Dauerwohnrecht im Range vorgehende oder gleichstehende Hypothek l”schen zu lassen fr den Fall, daá sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, und die Eintragung einer entsprechenden L”schungsvormerkung in das Grundbuch zu bewilligen.
(3) Der Eigentmer ist verpflichtet, dem Dauerwohnberechtigten eine angemessene Entsch„digung zu gew„hren, wenn er von dem Heimfallanspruch Gebrauch macht.

 42.
(1) Die Vorschriften der  31 bis 41 gelten fr die Belastung eines Erbbaurechts mit einem Dauerwohnrecht entsprechend.
(2) Beim Heimfall des Erbbaurechts bleibt das Dauerwohnrecht bestehen.


III. Teil. Verfahrensvorschriften
1. Abschnitt. Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeitin Wohnungseigentumssachen

 43.
(1) Das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstck liegt, entscheidet im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit:

  1. auf Antrag eines Wohnungseigentmers ber die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentmer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentmer untereinander mit Ausnahme der Ansprche im Falle der Aufhebung der Gemeinschaft ( 17 ) und auf Entziehung des Wohnungseigentums ( 18 , 19 );
  2. auf Antrag eines Wohnungseigentmers oder des Verwalters ber die Rechte und Pflichten des Verwalters bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums;
  3. auf Antrag eines Wohnungseigentmers oder Dritten ber die Bestellung eines Verwalters im Falle des  26 Abs. 3 ;
  4. auf Antrag eines Wohnungseigentmers oder des Verwalters ber die Gltigkeit von Beschlssen der Wohnungseigentmer.

(2) Der Richter entscheidet, soweit sich die Regelung nicht aus dem Gesetz, einer Vereinbarung oder einem Beschluá der Wohnungseigentmer ergibt, nach billigem Ermessen.
(3) Fr das Verfahren gelten die besonderen Vorschriften der  44 bis 50 .
(4) An dem Verfahren Beteiligte sind:

  1. in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 1 s„mtliche Wohnungseigentmer;
  2. in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 die Wohnungseigentmer und der Verwalter;
  3. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 die Wohnungseigentmer und der Dritte.

 44.
(1) Der Richter soll mit den Beteiligten in der Regel mndlich verhandeln und hierbei darauf hinwirken, daá sie sich gtlich einigen.
(2) Kommt eine Einigung zustande, so ist hierber eine Niederschrift aufzunehmen, und zwar nach den Vorschriften, die fr die Niederschrift ber einen Vergleich im brgerlichen Rechtsstreit gelten.
(3) 1 Der Richter kann fr die Dauer des Verfahrens einstweilige Anordnungen treffen. 2 Diese k”nnen selbst„ndig nicht angefochten werden.
(4) 1 In der Entscheidung soll der Richter die Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchfhrung erforderlich sind. 2 Die Entscheidung ist zu begrnden.

 45.
(1) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde, gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die sofortige weitere Beschwerde zul„ssig, wenn der Wert des Gegenstandes der Beschwerde oder der weiteren Beschwerde eintausendfnfhundert Deutsche Mark bersteigt.
(2) 1 Die Entscheidung wird mit der Rechtskraft wirksam. 2 Sie ist fr alle Beteiligten bindend.
(3) Aus rechtskr„ftigen Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und einstweiligen Anordnungen findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeáordnung statt.
(4) Haben sich die tats„chlichen Verh„ltnisse wesentlich ge„ndert, so kann der Richter auf Antrag eines Beteiligten seine Entscheidung oder einen gerichtlichen Vergleich „ndern, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen H„rte notwendig ist.

 46.
(1) 1 Werden in einem Rechtsstreit Angelegenheiten anh„ngig gemacht, ber die nach  43 Abs. 1 im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden ist, so hat das Prozeágericht die Sache insoweit an das nach  43 Abs. 1 zust„ndige Amtsgericht zur Erledigung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzugeben. 2 Der Abgabebeschluá kann nach Anh”rung der Parteien ohne mndliche Verhandlung ergehen. 3 Er ist fr das in ihm bezeichnete Gericht bindend.
(2) H„ngt die Entscheidung eines Rechtsstreits vom Ausgang eines in  43 Abs. 1 bezeichneten Verfahrens ab, so kann das Prozeágericht anordnen, daá die Verhandlung bis zur Erledigung dieses Verfahrens ausgesetzt wird.

 46a.
1Zahlungsansprche, ber die nach .43 Abs..1 zu entscheiden ist, k”nnen nach den Vorschriften der Zivilprozeáordnung im Mahnverfahren geltend gemacht werden. 2Ausschlieálich zust„ndig im Sinne des .689 Abs..2 der Zivilprozeáordnung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstck liegt. 3.690 Abs..1 Nr..5 der Zivilprozeáordnung gilt mit der Maágabe, daá das nach .43 Abs..1 zust„ndige Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bezeichnen ist.
(1) 1 Zahlungsansprche, ber die nach  43 Abs. 1 zu entscheiden ist, k”nnen nach den Vorschriften der Zivilprozeáordnung im Mahnverfahren geltend gemacht werden. 2 Ausschlieálich zust„ndig im Sinne des  689 Abs. 2 der Zivilprozeáordnung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstck liegt. 3  690 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozeáordnung gilt mit der Maágabe, daá das nach  43 Abs. 1 zust„ndige Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bezeichnen ist. 4 Mit Eingang der Akten bei diesem Gericht nach  696 Abs. 1 Satz 4 oder  700 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozeáordnung gilt der Antrag auf Erlaá des Mahnbescheids als Antrag nach  43 Abs. 1 .
(2) 1 Im Falle des Widerspruchs setzt das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Antragsteller eine Frist fr die Begrndung des Antrags. 2 Vor Eingang der Begrndung wird das Verfahren nicht fortgefhrt. 3 Der Widerspruch kann bis zum Ablauf einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung der Begrndung zurckgenommen werden;  699 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeáordnung ist anzuwenden.
(3) 1 Im Falle des Einspruchs setzt das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Antragsteller eine Frist fr die Begrndung des Antrags, wenn der Einspruch nicht als unzul„ssig verworfen wird. 2  339 , 340 Abs. 1 , 2 ,  341 der Zivilprozeáordnung sind anzuwenden; fr die sofortige Beschwerde gilt jedoch  45 Abs. 1 . 3 Vor Eingang der Begrndung wird das Verfahren vorbehaltlich einer Maánahme nach  44 Abs. 3 nicht fortgefhrt. 4 Geht die Begrndung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, wird die Zwangsvollstreckung auf Antrag des Antragsgegners eingestellt. 5 Bereits getroffene Vollstreckungsmaáregeln k”nnen aufgehoben werden. 6 Fr die Zurcknahme des Einspruchs gelten Absatz 2 Satz 3 erster Halbsatz und  346 der Zivilprozeáordnung entsprechend. 7 Entscheidet das Gericht in der Sache, ist  343 der Zivilprozeáordnung anzuwenden.

 47.
1 Welche Beteiligten die Gerichtskosten zu tragen haben, bestimmt der Richter nach billigem Ermessen. 2 Er kann dabei auch bestimmen, daá die auáergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind.

 48.
(1) 1 Fr das gerichtliche Verfahren wird die volle Gebhr erhoben. 2 Kommt es zur gerichtlichen Entscheidung, so erh”ht sich die Gebhr auf das Dreifache der vollen Gebhr. 3 Wird der Antrag zurckgenommen, bevor es zu einer Entscheidung oder einer vom Gericht vermittelten Einigung gekommen ist, so erm„áigt sich die Gebhr auf die H„lfte der vollen Gebhr. 4 Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen ( 46a ), wird die nach dem Gerichtskostengesetz zu erhebende Gebhr fr das Verfahren ber den Antrag auf Erlaá eines Mahnbescheids auf die Gebhr fr das gerichtliche Verfahren angerechnet; die Anmerkung zu Nummer 1201 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz gilt entsprechend.
(2) Sind fr Teile des Gegenstands verschiedene Gebhrens„tze anzuwenden, so sind die Gebhren fr die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem h”chsten Gebhrensatz berechnete Gebhr darf jedoch nicht berschritten werden.
(3) 1 Der Richter setzt den Gesch„ftswert nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung von Amts wegen fest. 2 Der Gesch„ftswert ist niedriger festzusetzen, wenn die nach Satz 1 berechneten Kosten des Verfahrens zu dem Interesse eines Beteiligten nicht in einem angemessenen Verh„ltnis stehen.
(4) Im Verfahren ber die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung werden die gleichen Gebhren wie im ersten Rechtszug erhoben.

 49.
(aufgehoben)

 50.
Gibt das Prozeágericht die Sache nach  46 an das Amtsgericht ab, so ist das bisherige Verfahren vor dem Prozeágericht fr die Erhebung der Gerichtskosten als Teil des Verfahrens vor dem bernehmenden Gericht zu behandeln.


2. Abschnitt. Zust„ndigkeit fr Rechtsstreitigkeiten

 51.
Das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstck liegt, ist ohne Rcksicht auf den Wert des Streitgegenstandes fr Rechtsstreitigkeiten zwischen Wohnungseigentmern wegen Entziehung des Wohnungseigentums ( 18 ) zust„ndig.

 52.
Das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstck liegt, ist ohne Rcksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zust„ndig fr Streitigkeiten zwischen dem Eigentmer und dem Dauerwohnberechtigten ber den in  33 bezeichneten Inhalt und den Heimfall ( 36 Abs. 1 bis 3 ) des Dauerwohnrechts.


3. Abschnitt. Verfahren bei der Versteigerung des Wohnungseigentums

 53.
(1) Fr die freiwillige Versteigerung des Wohnungseigentums im Falle des  19 ist jeder Notar zust„ndig, in dessen Amtsbezirk das Grundstck liegt.
(2) 1 Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften der  54 bis 58 . 2 Fr die durch die Versteigerung veranlaáten Beurkundungen gelten die allgemeinen Vorschriften.

 54.
(1) Die Versteigerung erfolgt auf Antrag eines jeden der Wohnungseigentmer, die das Urteil gem„á  19 erwirkt haben.
(2) 1 In dem Antrag sollen das Grundstck, das zu versteigernde Wohnungseigentum und das Urteil, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgt, bezeichnet sein. 2 Dem Antrag soll eine beglaubigte Abschrift des Wohnungsgrundbuches und ein Auszug aus dem amtlichen Verzeichnis der Grundstcke beigefgt werden.
(3) Die Versteigerungsbedingungen stellt der Notar nach billigem Ermessen fest; die Antragsteller und der verurteilte Wohnungseigentmer sind vor der Feststellung zu h”ren.

 55.
(1) 1 Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Termins und dem Termin soll nicht mehr als drei Monate betragen. 2 Zwischen der Bekanntmachung der Terminsbestimmung und dem Termin soll in der Regel ein Zeitraum von sechs Wochen liegen.
(2) Die Terminsbestimmung soll enthalten:

  1. die Bezeichnung des Grundstcks und des zu versteigernden Wohnungseigentums;
  2. Zeit und Ort der Versteigerung;
  3. die Angabe, daá die Versteigerung eine freiwillige ist;
  4. die Bezeichnung des verurteilten Wohnungseigentmers sowie die Angabe des Wohnungsgrundbuchblattes . . .;
  5. die Angabe des Ortes, wo die festgestellten Versteigerungsbedingungen eingesehen werden k”nnen.

(3) Die Terminsbestimmung ist ”ffentlich bekanntzugeben:

  1. durch einmalige, auf Verlangen des verurteilten Wohnungseigentmers mehrmalige Einrckung in das Blatt, das fr Bekanntmachungen des nach  43 zust„ndigen Amtsgerichts bestimmt ist;
  2. durch Anschlag der Terminsbestimmung in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstck liegt, an die fr amtliche Bekanntmachungen bestimmte Stelle;
  3. durch Anschlag an die Gerichtstafel des nach  43 zust„ndigen Amtsgerichts.

(4) Die Terminsbestimmung ist dem Antragsteller und dem verurteilten Wohnungseigentmer mitzuteilen.
(5) Die Einsicht der Versteigerungsbedingungen und der in  54 Abs. 2 bezeichneten Urkunden ist jedem gestattet.

 56.
(1) 1 In dem Versteigerungstermin werden nach dem Aufruf der Sache die Versteigerungsbedingungen und die das zu versteigernde Wohnungseigentum betreffenden Nachweisungen bekanntgemacht. 2 Hierauf fordert der Notar zur Abgabe von Geboten auf.
(2) 1 Der verurteilte Wohnungseigentmer ist zur Abgabe von Geboten weder pers”nlich noch durch einen Stellvertreter berechtigt. 2 Ein gleichwohl erfolgtes Gebot gilt als nicht abgegeben. 3 Die Abtretung des Rechtes aus dem Meistgebot an den verurteilten Wohnungseigentmer ist nichtig.
(3) Hat nach den Versteigerungsbedingungen ein Bieter durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren Sicherheit zu leisten, so gilt in dem Verh„ltnis zwischen den Beteiligten die šbergabe an den Notar als Hinterlegung.

 57.
(1) 1 Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem die Versteigerung geschlossen wird, soll mindestens eine Stunde liegen. 2 Die Versteigerung soll so lange fortgesetzt werden, bis ungeachtet der Aufforderung des Notars ein Gebot nicht mehr abgegeben wird.
(2) Der Notar hat das letzte Gebot mittels dreimaligen Aufrufs zu verknden und, soweit tunlich, den Antragsteller und den verurteilten Wohnungseigentmer ber den Zuschlag zu h”ren.
(3) Bleibt das abgegebene Meistgebot hinter sieben Zehnteln des Einheitswertes des versteigerten Wohnungseigentums zurck, so kann der verurteilte Wohnungseigentmer bis zum Schluá der Verhandlung ber den Zuschlag (Absatz 2) die Versagung des Zuschlags verlangen.
(4) 1 Wird der Zuschlag nach Absatz 3 versagt, so hat der Notar von Amts wegen einen neuen Versteigerungstermin zu bestimmen. 2 Der Zeitraum zwischen den beiden Terminen soll sechs Wochen nicht bersteigen, sofern die Antragsteller nicht einer l„ngeren Frist zustimmen.
(5) In dem neuen Termin kann der Zuschlag nicht nach Absatz 3 versagt werden.

 58.
(1) 1 Gegen die Verfgung des Notars, durch die die Versteigerungsbedingungen festgesetzt werden, sowie gegen die Entscheidung des Notars ber den Zuschlag findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde mit aufschiebender Wirkung statt. 2 šber die sofortige Beschwerde entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk das Grundstck liegt. 3 Eine weitere Beschwerde ist nicht zul„ssig.
(2) Fr die sofortige Beschwerde und das Verfahren des Beschwerdegerichts gelten die Vorschriften des Reichsgesetzes ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.


IV. Teil. Erg„nzende Bestimmungen

 59.
Der Bundesminister fr Wohnungsbau erl„át im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz Richtlinien fr die Baubeh”rden ber die Bescheinigung gem„á  7 Abs. 4 Nr. 2,  32 Abs. 2 Nr. 2.

 60.
Die Vorschriften der Verordnung ber die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats (Sechste Durchfhrungsverordnung zum Ehegesetz) vom 21. Oktober 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 256) gelten entsprechend, wenn die Ehewohnung im Wohnungseigentum eines oder beider Ehegatten steht oder wenn einem oder beiden Ehegatten das Dauerwohnrecht an der Ehewohnung zusteht.

 61.
1 Fehlt eine nach  12 erforderliche Zustimmung, so sind die Ver„uáerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgesch„ft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Ver„uáerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Ver„uáerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begrndung handelt, es sei denn, daá eine rechtskr„ftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. 2 Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen F„llen dem Eintritt der Rechtsfolgen des  878 des Brgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. 3 Die S„tze 1 und 2 gelten entsprechend in den F„llen der  30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

 62.
(aufgehoben)

 63.
(1) Werden Rechtsverh„ltnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Gesch„ftswert fr die Berechnung der hierdurch veranlaáten Gebhren der Gerichte und Notare im Falle des Wohnungseigentums ein Fnfundzwanzigstel des Einheitswertes des Grundstckes, im Falle des Dauerwohnrechtes ein Fnfundzwanzigstel des Wertes des Rechtes anzunehmen.
(2) (gegenstandslose šbergangsvorschrift)
(3) Durch Landesgesetz k”nnen Vorschriften zur šberleitung bestehender, auf Landesrecht beruhender Rechtsverh„ltnisse in die durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen getroffen werden.

 64.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkndung in Kraft.


 

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