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WOBINDG

 

Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG)


Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

 1.
(1) Dieses Gesetz gilt fr neugeschaffene ”ffentlich gef”rderte Wohnungen.
(2) Neugeschaffen sind Wohnungen, wenn sie durch Neubau, durch Wiederaufbau zerst”rter oder Wiederherstellung besch„digter Geb„ude oder durch Ausbau oder Erweiterung bestehender Geb„ude geschaffen worden sind und nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden.
(3) ™ffentlich gef”rdert sind Wohnungen,
a) auf die das Zweite Wohnungsbaugesetz nicht anwendbar ist, wenn ”ffentliche Mittel im Sinne des  3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes als Darlehen oder Zuschsse zur Deckung der Gesamtkosten des Bauvorhabens oder der Kapitalkosten eingesetzt sind,
b) auf die das Zweite Wohnungsbaugesetz anwendbar ist, wenn ”ffentliche Mittel im Sinne des  6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes als Darlehen oder Zuschsse zur Deckung der fr den Bau dieser Wohnungen entstehenden Gesamtkosten oder zur Deckung der laufenden Aufwendungen oder zur Deckung der fr Finanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen oder Tilgungen eingesetzt sind.

 2.
(1) Die zust„ndige Stelle hat ber die ”ffentlich gef”rderten Wohnungen, ihre Nutzung, die jeweiligen Wohnungsinhaber und Verfgungsberechtigten Daten zu erheben, zu speichern, zu ver„ndern und zu nutzen, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(2) Ist die zust„ndige Stelle nicht die Bewilligungsstelle oder die darlehensverwaltende Stelle, so sind die Stellen berechtigt und auf Verlangen gegenseitig verpflichtet, ihre Unterlagen zur Verfgung zu stellen und Ausknfte zu erteilen, soweit dies zur Durchfhrung dieses Gesetzes erforderlich ist.
(3) Der Verfgungsberechtigte und der Inhaber einer ”ffentlich gef”rderten Wohnung sind verpflichtet,
a) der zust„ndigen Stelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen zu gew„hren und
b) dem Beauftragten der zust„ndigen Stelle die Besichtigung von Grundstcken, Geb„uden, Wohnungen und Wohnr„umen zu gestatten,
soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen nach diesem Gesetz erforderlich ist und die nach den Abs„tze 1 und 2 beschafften Unterlagen und Ausknfte nicht ausreichen.
(4) 1Die Finanzbeh”rden sowie die Arbeitgeber haben der zust„ndigen Stelle Auskunft ber die Einkommensverh„ltnisse zu erteilen, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der ”ffentlich gef”rderten Wohnungen nach diesem Gesetz erforderlich ist und begrndete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers oder Wohnungsinhabers bestehen. 2Vor einem Auskunftsersuchen an den Arbeitgeber soll dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

 2a.
(1) 1Wird eine ”ffentlich gef”rderte Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt, hat der Verfgungsberechtigte der zust„ndigen Stelle die Umwandlung unter Angabe des Namens des betroffenen Mieters unverzglich mitzuteilen und eine Abschrift der auf die Begrndung von Wohnungseigentum gerichteten Erkl„rung zu bersenden. 2Beabsichtigt der Verfgungsberechtigte, eine ”ffentlich gef”rderte Mietwohnung, die in eine Eigentumswohnung umgewandelt worden ist oder werden soll, zu ver„uáern, so hat er der zust„ndigen Stelle mindestens einen Monat vor der Beurkundung des Vertrages oder Vorvertrages, durch den er sich zur šbertragung des Eigentums verpflichtet, Namen und Anschrift des vorgesehenen Erwerbers mitzuteilen.
(2) Die zust„ndige Stelle hat auf Grund der Mitteilungen nach Absatz 1 den Mieter und im Falle einer Ver„uáerung an einen Dritten den vorgesehenen Erwerber ber die sich aus der Umwandlung und dem Erwerb ergebenden Rechtsfolgen, insbesondere ber das Vorkaufsrecht des Mieters nach  2b, zu unterrichten.

 2b.
(1) 1Wird eine ”ffentlich gef”rderte Mietwohnung, die in eine Eigentumswohnung umgewandelt worden ist oder werden soll, an einen Dritten verkauft, so steht dem von der Umwandlung betroffenen Mieter das Vorkaufsrecht zu. 2Er kann das Vorkaufsrecht bis zum Ablauf von sechs Monaten seit Mitteilung des Verfgungsberechtigten ber den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrages ausben.
(2) 1Das Vorkaufsrecht ist nicht bertragbar. 2Stirbt der Mieter, so geht es auf denjenigen ber, der nach den  569a, 569b des Brgerlichen Gesetzbuchs oder als Erbe in das Mietverh„ltnis eintritt oder es fortsetzt. 3Im brigen gelten die Vorschriften der  504 bis 509, 510 Abs. 1,  511 bis 513 des Brgerlichen Gesetzbuchs.

 3.
Zust„ndige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Stelle, die von der Landesregierung bestimmt wird oder die nach Landesrecht zust„ndig ist.


Zweiter Abschnitt. Bindungen des Verfgungsberechtigten

 4.
(1) Sobald voraussehbar ist, daá eine Wohnung bezugsfertig oder frei wird, hat der Verfgungsberechtigte dies der zust„ndigen Stelle unverzglich schriftlich anzuzeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens mitzuteilen.
(2) 1Der Verfgungsberechtigte darf die Wohnung einem Wohnungssuchenden nur zum Gebrauch berlassen, wenn dieser ihm vor der šberlassung eine Bescheinigung ber die Wohnberechtigung im ”ffentlich gef”rderten sozialen Wohnungsbau ( 5) bergibt, und wenn die in der Bescheinigung angegebene Wohnungsgr”áe nicht berschritten wird. 2Eine Wohnung, fr die die ”ffentlichen Mittel erstmalig vor dem 1. Januar 1966 bewilligt worden sind, darf einem Wohnungssuchenden nur berlassen werden, wenn sich aus der Bescheinigung auch ergibt, daá er fr Wohnungen dieser Art bezugsberechtigt ist; ist ein bezugsberechtigter Wohnungssuchender fr diese Wohnung weder durch den Verfgungsberechtigten noch durch die zust„ndige Stelle zu ermitteln, so hat diese die šberlassung an einen anderen wohnberechtigten Wohnungsuchenden zu genehmigen. 3Auf Antrag des Verfgungsberechtigten kann die zust„ndige Stelle die šberlassung einer Wohnung, die die angegebene Wohnungsgr”áe geringfgig berschreitet, genehmigen, wenn dies nach den wohnungswirtschaftlichen Verh„ltnissen vertretbar erscheint.
(3) 1Ist die Wohnung bei der Bewilligung der ”ffentlichen Mittel fr Angeh”rige eines bestimmten Personenkreises vorbehalten worden, so darf der Verfgungsberechtigte sie fr die Dauer des Vorbehalts einem Wohnberechtigten nur zum Gebrauch berlassen, wenn sich aus der Bescheinigung auáerdem ergibt, daá er diesem Personenkreis angeh”rt. 2Ist fr eine gem„á Satz 1 vorbehaltene Wohnung, fr die die ”ffentlichen Mittel erstmalig vor dem 1. Januar 1966 bewilligt worden sind, ein nach  5 Abs. 3 Satz 1 und 3 bezugsberechtigter Angeh”riger dieses Personenkreises nicht zu ermitteln, so gilt Absatz 2 Satz 2 mit der Maágabe, daá die Genehmigung fr andere wohnberechtigte Angeh”rige dieses Personenkreises zu erteilen ist. 3Satz 2 gilt entsprechend fr Genossenschaftswohnungen und fr Wohnungen, die gem„á Absatz 5 oder zugunsten der in  53 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bezeichneten Personenkreise gebunden sind.
(4) 1Sind fr den Bau der Wohnung Mittel einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes mit der Auflage gew„hrt, daá die Wohnung einem von der zust„ndigen Stelle benannten Wohnungsuchenden zu berlassen ist, so hat die zust„ndige Stelle dem Verfgungsberechtigten bis zur Bezugsfertigkeit oder bis zum Freiwerden der Wohnung mindestens drei Wohnungsuchende zur Auswahl zu benennen, bei denen die Voraussetzungen erfllt sind, die zur Erlangung einer Bescheinigung nach  5 erforderlich w„ren. 2Der Verfgungsberechtigte darf die Wohnung nur einem der benannten Wohnungsuchenden berlassen; der Vorlage einer Bescheinigung nach  5 bedarf es insoweit nicht. 3Bei der Benennung sind die Maást„be des  5a Satz 3 zu beachten. 4Dies gilt entsprechend, wenn zugunsten der zust„ndigen Stelle ein vertragliches Besetzungsrecht besteht.
(5) 1Besteht ein Besetzungsrecht zugunsten einer Stelle, die fr den Bau der Wohnung Wohnungsfrsorgemittel fr Angeh”rige des ”ffentlichen Dienstes gew„hrt hat, so bedarf es der Vorlage einer Bescheinigung nach  5 nicht, wenn diese Stelle das Besetzungsrecht ausbt. 2Die in Satz 1 bezeichnete Stelle darf das Besetzungsrecht zugunsten eines Wohnungsuchenden nur ausben, wenn bei ihm die Voraussetzungen erfllt sind, die zur Erlangung einer Bescheinigung nach  5 erforderlich w„ren. 3Bei der Ausbung des Besetzungsrechts sind die Maást„be des  5a Satz 3 zu beachten.
(6) Der Verfgungsberechtigte hat binnen 2 Wochen, nachdem er die Wohnung einem Wohnungsuchenden berlassen hat, der zust„ndigen Stelle den Namen des Wohnungsuchenden mitzuteilen und ihr in den F„llen der Abs„tze 2 und 3 die ihm bergebene Bescheinigung vorzulegen.
(7) Wenn der Inhaber der Wohnberechtigungsbescheinigung oder der entsprechend Berechtigte verstorben oder aus der Wohnung ausgezogen ist, darf der Verfgungsberechtigte die Wohnung dessen Haushaltsangeh”rigen nur nach Maágabe der Abs„tze 1 bis 6 zum Gebrauch berlassen; hausstandszugeh”rigen Familienangeh”rigen, die nach  569a Abs. 2 des Brgerlichen Gesetzbuchs in das Mietverh„ltnis eingetreten sind, und dem Ehegatten darf die Wohnung auch ohne šbergabe einer Wohnberechtigungsbescheinigung zum Gebrauch berlassen werden.
(8) 1Der Verfgungsberechtigte, der eine Wohnung entgegen den Abs„tzen 2 bis 5 und 7 berlassen hat, hat auf Verlangen der zust„ndigen Stelle das Mietverh„ltnis zu kndigen und die Wohnung einem Wohnungsuchenden gem„á den Abs„tzen 1 bis 7 zu berlassen. 2Kann der Verfgungsberechtigte die Beendigung des Mietverh„ltnisses durch Kndigung nicht alsbald erreichen, so kann die zust„ndige Stelle von dem Inhaber der Wohnung, dem der Verfgungsberechtigte sie entgegen den Abs„tzen 2 bis 5 und 7 berlassen hat, die R„umung der Wohnung verlangen; das gilt nicht, wenn der Inhaber der Wohnung vor dem Bezug eine Best„tigung nach  18 Abs. 2 erhalten hat, daá die Wohnung nicht eine ”ffentlich gef”rderte Wohnung sei.

 5.
(1) 1Die Bescheinigung ber die Wohnberechtigung ist einem Wohnungsuchenden auf Antrag von der zust„ndigen Stelle zu erteilen, wenn das Gesamteinkommen die sich aus  25 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ergebende Einkommensgrenze nicht bersteigt. 2Die Bescheinigung kann erteilt werden,
a) wenn das Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nur unwesentlich bersteigt,
b) wenn der Wohnungsuchende
aa) durch den Bezug der Wohnung eine andere ”ffentlich gef”rderte Wohnung freimacht, deren Miete, bezogen auf den Quadratmeter Wohnfl„che, niedriger ist oder deren Gr”áe die fr ihn angemessene Wohnungsgr”áe bersteigt oder ihr entspricht, oder
bb) eine ”ffentlich gef”rderte Wohnung oder eine andere Wohnung auf Grund von Maánahmen des St„dtebaues oder der Verkehrsplanung aufgeben muá und sein Gesamteinkommen die Einkommensgrenze um nicht mehr als 40 vom Hundert bersteigt
und dem Wohnungswechsel nach den ”rtlichen wohnungswirtschaftlichen Verh„ltnissen keine ”ffentlichen Interessen entgegenstehen, oder
c) wenn die Versagung der Bescheinigung fr den Wohnungsuchenden aus sonstigen Grnden eine besondere H„rte bedeuten wrde; hierbei kann auch eine nicht nur vorbergehende Haushaltszugeh”rigkeit von Personen, die nicht Familienangeh”rige sind, bercksichtigt werden.
3Maágebend sind die Verh„ltnisse im Zeitpunkt der Antragstellung; wird der Antrag aus Grnden, die der Wohnungsuchende nicht zu vertreten hat, erst nach dem Bezug der Wohnung gestellt, so sind die Verh„ltnisse im Zeitpunkt des Bezuges der Wohnung maágebend. 4Fr die Ermittlung des Gesamteinkommens sind die  25 bis 25d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes anzuwenden. 5Zur Familie des Wohnungsuchenden rechnen die in  8 Abs. 1 und 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bezeichneten Angeh”rigen. 6Die Bescheinigung ist zu versagen, wenn auch bei Einhaltung der Einkommensgrenze der Bezug ”ffentlich gef”rderter Wohnungen offensichtlich nicht gerechtfertigt w„re.
(2) 1In der Bescheinigung ist die fr den Wohnberechtigten angemessene Wohnungsgr”áe anzugeben; sie kann der Raumzahl oder der Wohnfl„che nach bestimmt werden. 2Die Wohnungsgr”áe ist in der Regel angemessen, wenn sie es erm”glicht, daá auf jedes Familienmitglied ein Wohnraum ausreichender Gr”áe entf„llt; darber hinaus sind auch besondere pers”nliche und berufliche Bedrfnisse des Wohnberechtigten und seiner Angeh”rigen sowie der nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartende zus„tzliche Raumbedarf zu bercksichtigen. 3Hat der Wohnberechtigte fr den Bau der Wohnung in zul„ssiger Weise einen angemessenen Finanzierungsbeitrag geleistet, so ist ihm bei der Bestimmung der angemessenen Wohnungsgr”áe ein zus„tzlicher Raum zuzubilligen. 4In den F„llen des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa kann dem Wohnungsuchenden ausnahmsweise ein zus„tzlicher Raum zugebilligt werden; dies ist in der Bescheinigung anzugeben.
(3) 1Unterschreitet das Gesamteinkommen des Wohnberechtigten die sich aus  25 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ergebende Einkommensgrenze mindestens um 20 vom Hundert, so ist in der Bescheinigung anzugeben, daá er auch zum Bezug einer Wohnung berechtigt ist, fr die die ”ffentlichen Mittel erstmalig vor dem 1. Januar 1966 bewilligt worden sind. 2In anderen F„llen ist in der Bescheinigung anzugeben, daá der Wohnberechtigte nur zum Bezug einer Wohnung, fr die die ”ffentlichen Mittel erstmalig nach dem 31. Dezember 1965 bewilligt worden sind, berechtigt ist. 3Geh”rt der Wohnberechtigte zu einem Personenkreis, fr den Wohnungen bei der Bewilligung ”ffentlicher Mittel vorbehalten worden sind, so ist auch dies auf seinem Antrag in der Bescheinigung anzugeben.
(4) 1Die Bescheinigung gilt fr die Dauer eines Jahres; die Frist beginnt am Ersten des auf die Ausstellung der Bescheinigung folgenden Monats. 2Die Bescheinigung gilt im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

 5a.
1Die Landesregierungen werden erm„chtigt, fr Gebiete mit erh”htem Wohnungsbedarf Rechtsverordnungen zu erlassen, die befristet oder unbefristet bestimmen, daá der Verfgungsberechtigte eine frei- oder bezugsfertig werdende Wohnung nur einem von der zust„ndigen Stelle benannten Wohnungsuchenden zum Gebrauch berlassen darf. 2Die zust„ndige Stelle hat dem Verfgungsberechtigten mindestens drei wohnberechtigte Wohnungsuchende zur Auswahl zu benennen. 3Bei der Benennung sind ungeachtet des Satzes 4 insbesondere die Personengruppen nach  26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vorrangig zu bercksichtigen; sind schwangere Frauen wohnberechtigte Wohnungsuchende, haben sie Vorrang vor den anderen Personengruppen. 4Fr die Benennung gelten die Vorschriften des  4 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 sinngem„á; im brigen k”nnen in der Rechtsverordnung n„here Bestimmungen darber getroffen werden, nach welchen weiteren Gesichtspunkten die Benennung erfolgen soll.

 6.
(1) 1Der Verfgungsberechtigte darf eine ihm geh”rige Wohnung nur mit Genehmigung der zust„ndigen Stelle selbst benutzen. 2Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn der Bauherr eines Eigenheims, einer Eigensiedlung oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung oder seine wohnberechtigten Angeh”rigen die von ihm bei der Bewilligung der ”ffentlichen Mittel ausgew„hlte Wohnung benutzen wollen; das gleiche gilt sinngem„á fr denjenigen, der Anspruch auf šbereignung eines Kaufeigenheims, einer Tr„gerkleinsiedlung oder einer Kaufeigentumswohnung hat.
(2) 1Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 ist zu erteilen, wenn bezglich des Einkommens des Verfgungsberechtigten und der Wohnungsgr”áe die Voraussetzungen erfllt sind, die zur Erlangung einer Bescheinigung nach  5 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 6 und Abs. 2 erforderlich w„ren; dabei ist dem Verfgungsberechtigten bei der Bestimmung der angemessenen Wohnungsgr”áe ein zus„tzlicher Raum zuzubilligen. 2Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des  5 Abs. 1 Satz 2 erfllt sind; bezglich der Wohnungsgr”áe gilt Satz 1 entsprechend. 3Hat der Verfgungsberechtigte mindestens vier ”ffentlich gef”rderte Wohnungen geschaffen, von denen er eine selbst benutzen will, so ist die Genehmigung auch zu erteilen, wenn das Gesamteinkommen die Einkommensgrenze bersteigt.
(3) 1Will der Verfgungsberechtigte in seinem Familienheim zur angemessenen Unterbringung seines Familienhaushalts auch die freigewordene zweite Wohnung selbst benutzen, so ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Gr”áe der Hauptwohnung fr ihn nicht mehr angemessen im Sinne des  5 Abs. 2 ist; dabei ist ihm bei der Bestimmung der angemessenen Wohnungsgr”áe ein zus„tzlicher Raum zuzubilligen. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Hauptwohnung einem Angeh”rigen des Verfgungsberechtigten berlassen ist.
(4) Eine Genehmigung nach den Abs„tzen 2 und 3 darf nicht erteilt werden, soweit der Benutzung der Wohnung durch den Verfgungsberechtigten ein Vorbehalt zugunsten von Angeh”rigen eines bestimmten Personenkreises oder eine sonstige Verpflichtung des Verfgungsberechtigten zugunsten Dritter, die im Hinblick auf die Gew„hrung von Mitteln eines ”ffentlichen Haushalts begrndet worden ist, entgegensteht.
(5) Der Verfgungsberechtigte darf eine Wohnung nur mit Genehmigung der zust„ndigen Stelle leerstehen lassen, wenn eine Vermietung m”glich w„re.
(6) Der Verfgungsberechtigte, der eine Wohnung entgegen den Abs„tzen 1 bis 5 selbst benutzt oder leerstehen l„át, hat sie auf Verlangen der zust„ndigen Stelle einem Wohnungsuchenden gem„á  4 zum Gebrauch zu berlassen.
(7) 1Der Verfgungsberechtigte, der eine Wohnung erworben hat, an der nach der šberlassung an einen Mieter Wohnungseigentum begrndet worden ist, darf sich dem Mieter gegenber auf berechtigte Interessen an der Beendigung des Mietverh„ltnisses im Sinne des  564b Abs. 2 Nr. 2 des Brgerlichen Gesetzbuchs nicht berufen, solange die Wohnung als ”ffentlich gef”rdert gilt. 2Im brigen bleibt  564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 des Brgerlichen Gesetzbuchs unberhrt.

 7.
(1) 1Die zust„ndige Stelle kann den Verfgungsberechtigten von den Bindungen nach  4 oder  6 freistellen, soweit

  1. nach den ”rtlichen wohnungwirtschaftlichen Verh„ltnissen ein ”ffentliches Interesse an den Bindungen nicht mehr besteht oder
  2. ein berwiegendes ”ffentliches Interesse oder ein berwiegendes berechtigtes Interesse des Verfgungsberechtigten oder eines Dritten an der Freistellung besteht, auch soweit

a) die Freistellung der Verhinderung oder Beseitigung einseitiger Strukturen in der Wohnungsbelegung dient oder
b) Wohnungen mit Rcksicht auf das Bestehen von Dienstverh„ltnissen oder im Rahmen von genossenschaftlichen Mitgliedschaftsverh„ltnissen zum Gebrauch berlassen werden sollen oder
3. der Verfgungsberechtigte der zust„ndigen Stelle das Besetzungsrecht fr eine gleichwertige bezugsfertige oder freie Wohnung, die nicht diesem Gesetz unterliegt und nicht nach den  87a, 87b, 88, 88d und 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gef”rdert worden ist (Ersatzwohnung), fr die Dauer der Freistellung vertraglich einr„umt und dieser nach den ”rtlichen wohnungswirtschaftlichen Verh„ltnissen kein berwiegendes ”ffentliches Interesse an den Bindungen entgegensteht.
2Freistellungen k”nnen fr einzelne Wohnungen, fr Wohnungen bestimmter Art oder fr bestimmte Gebiete ausgesprochen werden. 3Bei Wohnungen, die fr Angeh”rige eines bestimmten Personenkreises vorbehalten sind, soll eine Freistellung von dem Vorbehalt ausgesprochen werden, soweit ein besonderer Wohnungsbedarf fr diesen Personenkreis nicht mehr besteht.
(2) Will der Verfgungsberechtigte eine Wohnung in einem Geb„ude, in dem er selbst eine Wohnung bewohnt, einem Angeh”rigen zum Gebrauch berlassen, dessen Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach  25 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bersteigt, so kann die zust„ndige Stelle den Verfgungsberechtigten von den Bindungen nach  4 Abs. 2 und 3 freistellen.
(3) 1Die Freistellung kann befristet, bedingt oder unter Auflagen, insbesondere auch unter der Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen in angemessener H”he, erteilt werden. 2Die Freistellung kann in den F„llen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 auch unter der Bedingung erteilt werden, daá der Verfgungsberechtigte der zust„ndigen Stelle das Besetzungsrecht fr eine Ersatzwohnung im Sinne der Nummer 3, auch wenn sie nicht gleichwertig ist, fr die Dauer der Freistellung vertraglich einr„umt. 3Die Freistellung ist dem Verfgungsberechtigten schriftlich mitzuteilen; bei einer Freistellung fr Wohnungen bestimmter Art oder fr bestimmte Gebiete kann die Mitteilung durch eine Ver”ffentlichung in einem amtlichen Verkndungsblatt ersetzt werden.
(4) 1Wurde die Freistellung auf eine bestimmte Zeiteinheit befristet und ist die Frist abgelaufen, so ist  4 Abs. 8 sinngem„á anzuwenden. 2Dasselbe gilt, wenn die Freistellung unter einer aufschiebenden oder einer aufl”senden Bedingung erteilt wurde und die aufschiebende Bedingung nicht eingetreten oder die aufl”sende Bedingung eingetreten ist.

 8.
(1) 1Der Verfgungsberechtigte darf die Wohnung nicht gegen ein h”heres Entgelt zum Gebrauch berlassen, als zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist (Kostenmiete). 2Die Kostenmiete ist nach den  8a und 8b zu ermitteln.
(2) 1Soweit das vereinbarte Entgelt die Kostenmiete bersteigt, ist die Vereinbarung unwirksam. 2Soweit die Vereinbarung unwirksam ist, ist die Leistung zurckzuerstatten und vom Empfang an zu verzinsen. 3Der Anspruch auf Rckerstattung verj„hrt nach Ablauf von vier Jahren nach der jeweiligen Leistung, jedoch sp„testens nach Ablauf eines Jahres von der Beendigung des Mietverh„ltnisses an.
(3) 1Sind fr eine Wohnung in einem Eigenheim oder einer Kleinsiedlung oder fr eine sonstige Wohnung die ”ffentlichen Mittel ohne Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung oder auf Grund einer vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt worden, so darf der Verfgungsberechtigte die Wohnung h”chstens gegen ein Entgelt bis zur H”he der Kostenmiete fr vergleichbare ”ffentlich gef”rderte Wohnungen (Vergleichsmiete) berlassen. 2Die zust„ndige Stelle kann genehmigen, daá der Verfgungsberechtigte von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete bergeht. 3Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) 1Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Auskunft ber die Ermittlung und Zusammensetzung der Miete zu geben und, soweit der Miete eine Genehmigung der Bewilligungsstelle zugrunde liegt, die zuletzt erteilte Genehmigung vorzulegen. 2Wird eine Genehmigung nicht vorgelegt oder ist die Auskunft ber die Ermittlung und Zusammensetzung der Miete unzureichend, so hat die zust„ndige Stelle dem Mieter auf Verlangen die H”he der nach Absatz 1 oder 3 zul„ssigen Miete mitzuteilen, soweit diese sich aus ihren Unterlagen ergibt.
(5) Die diesem Gesetz unterliegenden Wohnungen sind preisgebundener Wohnraum.

 8a.
(1) 1Bei der Ermittlung der Kostenmiete ist von dem Mietbetrag auszugehen, der sich fr die ”ffentlich gef”rderten Wohnungen des Geb„udes oder der Wirtschaftseinheit auf Grund der Wirtschaftlichkeitsberechnung fr den Quadratmeter der Wohnfl„che durchschnittlich ergibt (Durchschnittsmiete). 2In der Wirtschaftlichkeitsberechnung darf fr den Wert der Eigenleistung, soweit er 15 vom Hundert der Gesamtkosten des Bauvorhabens nicht bersteigt, eine Verzinsung von 4 vom Hundert angesetzt werden; fr den darber hinausgehenden Betrag darf angesetzt werden
a) eine Verzinsung in H”he des marktblichen Zinssatzes fr erststellige Hypotheken, sofern die ”ffentlichen Mittel vor dem 1. Januar 1974 bewilligt worden sind,
b) in den brigen F„llen eine Verzinsung in H”he von 6,5 vom Hundert.
(2) Bei Wohnungen, die nach den Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gef”rdert worden sind, ist bei der Ermittlung der Kostenmiete von der Durchschnittsmiete auszugehen, die von der Bewilligungsstelle nach  72 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes genehmigt worden ist.
(3) 1Žndern sich nach der erstmaligen Berechnung der Durchschnittsmiete oder nach der Genehmigung der Durchschnittsmiete nach  72 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes die laufenden Aufwendungen (Kapitalkosten, Bewirtschaftungskosten), so tritt jeweils eine entsprechend ge„nderte Durchschnittsmiete an die Stelle der bisherigen Durchschnittsmiete. 2Bei einer Erh”hung der laufenden Aufwendungen gilt Satz 1 nur, soweit sie auf Umst„nden beruht, die der Vermieter nicht zu vertreten hat; als Erh”hung der Aufwendungen gilt auch eine durch Gesetz oder Rechtsverordnung zugelassene Erh”hung eines Ansatzes in der Wirtschaftlichkeitsberechnung.
(4) 1Bei einer Erh”hung der laufenden Aufwendungen, die bis zur Anerkennung der Schluáabrechnung, sp„testens jedoch bis zu zwei Jahren nach der Bezugsfertigkeit eintritt, bedarf die Erh”hung der Durchschnittsmiete nach Absatz 3 der Genehmigung der Bewilligungsstelle. 2Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Erh”hung der laufenden Aufwendungen, l„ngstens jedoch drei Monate vor Stellung eines Antrags mit prff„higen Unterlagen zurck; der Vermieter kann jedoch eine rckwirkende Mieterh”hung nur verlangen, wenn dies bei der Vereinbarung der Miete vorbehalten worden ist.
(5) 1Auf der Grundlage der Durchschnittsmiete hat der Vermieter die Miete fr die einzelnen Wohnungen unter angemessener Bercksichtigung ihres unterschiedlichen Wohnwertes, insbesondere von Lage, Ausstattung und Zuschnitt zu berechnen (Einzelmiete). 2Der Durchschnitt der Einzelmieten muá der Durchschnittsmiete entsprechen.
(6) 1Žndern sich in den F„llen der Vergleichsmiete ( 8 Abs. 3) nach der Bewilligung der ”ffentlichen Mittel die laufenden Aufwendungen, so „ndert sich die Vergleichsmiete um den Betrag, der anteilig auf die Wohnung entf„llt. 2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Die nach den Abs„tzen 1 bis 6 sich ergebende Einzelmiete oder Vergleichsmiete zuzglich zul„ssiger Umlagen, Zuschl„ge und Vergtungen ist das zul„ssige Entgelt im Sinne des  8 Abs. 1 oder 3.
(8) Das N„here ber die Ermittlung des zul„ssigen Entgelts bestimmt die Rechtsverordnung nach  28.

 8b.
(1) Wird die Kostenmiete nach Ablauf von sechs Jahren seit Bezugsfertigkeit der Wohnungen ermittelt, drfen bei der Aufstellung der Wirtschaftlichkeitsberechnung laufende Aufwendungen, insbesondere Zinsen fr die Eigenleistungen, auch dann angesetzt werden, wenn sie in einer frheren Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht oder nur in geringerer H”he in Anspruch genommen oder anerkannt worden sind oder wenn auf ihren Ansatz ganz oder teilweise verzichtet worden ist.
(2) 1Die Bewilligungsstelle kann zustimmen, daá demselben Eigentmer geh”rende Geb„ude mit ”ffentlich gef”rderten Wohnungen, die bisher selbst„ndige Wirtschaftseinheiten bildeten, oder mehrere bisherige Wirtschaftseinheiten zu einer Wirtschaftseinheit zusammengefaát werden, sofern die Geb„ude oder Wirtschaftseinheiten in ”rtlichem Zusammenhang stehen und die Wohnungen keine wesentlichen Unterschiede in ihrem Wohnwert aufweisen. 2In die neue Wirtschaftlichkeitsberechnung sind die bisherigen Gesamtkosten, Finanzierungsmittel und laufenden Aufwendungen zu bernehmen. 3Die sich hieraus ergebende neue Durchschnittsmiete bedarf der Genehmigung der Bewilligungsstelle. 4Die ”ffentlichen Mittel gelten als fr s„mtliche Wohnungen der neuen Wirtschaftseinheit bewilligt.

 9.
(1) 1Eine Vereinbarung, nach der der Mieter oder fr ihn ein Dritter mit Rcksicht auf die šberlassung der Wohnung eine einmalige Leistung zu erbringen hat, ist, vorbehaltlich der Abs„tze 2 bis 6, unwirksam. 2Satz 1 gilt nicht fr Einzahlungen auf Gesch„ftsanteile bei Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der Genossenschaft oder „hnliche Mitgliedsbeitr„ge.
(2) Die Vereinbarung einer Mietvorauszahlung oder eines Mieterdarlehens als Finanzierungsbeitrag zum Bau der Wohnung ist nur insoweit unwirksam, als die Annahme des Finanzierungsbeitrages nach  28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder nach  50 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ausgeschlossen oder nicht zugelassen ist.
(3) Die Vereinbarung einer Mietvorauszahlung oder eines Mieterdarlehens zur Deckung der Kosten fr eine Modernisierung, der die zust„ndige Stelle zugestimmt hat, ist nur unwirksam, soweit die Leistung das Vierfache des nach  8 zul„ssigen j„hrlichen Entgelts berschreitet.
(4) Ist ein von einem Mieter oder einem Dritten nach  28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder  50 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zul„ssigerweise geleisteter Finanzierungsbeitrag oder eine nach Absatz 3 zul„ssige Leistung wegen einer vorzeitigen Beendigung des Mietverh„ltnisses dem Leistenden ganz oder teilweise zurckerstattet worden, so ist eine Vereinbarung, wonach der Mietnachfolger oder fr ihn ein Dritter die Leistung unter den gleichen Bedingungen bis zur H”he des zurckerstatteten Betrages zu erbringen hat, zul„ssig.
(5) 1Die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung des Mieters ist zul„ssig, soweit sie dazu bestimmt ist, Ansprche des Vermieters gegen den Mieter aus Sch„den an der Wohnung oder unterlassenen Sch”nheitsreparaturen zu sichern. 2Im brigen gilt  550b des Brgerlichen Gesetzbuchs.
(6) 1Eine Vereinbarung, nach der der Mieter oder fr ihn ein Dritter mit Rcksicht auf die šberlassung der Wohnung Waren zu beziehen oder andere Leistungen in Anspruch zu nehmen oder zu erbringen hat, ist unwirksam. 2Satz 1 gilt nicht fr die šberlassung einer Garage, eines Stellplatzes oder eines Hausgartens und fr die šbernahme von Sach- oder Arbeitsleistungen, die zu einer Verringerung von Bewirtschaftungskosten fhren. 3Die zust„ndige Stelle kann eine Vereinbarung zwischen den Verfgungsberechtigten und dem Mieter ber die Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenst„nden und ber laufende Leistungen zur pers”nlichen Betreuung und Versorgung genehmigen; sie hat die Genehmigung zu versagen, wenn die vereinbarte Vergtung offensichtlich unangemessen hoch ist.
(7) 1Soweit eine Vereinbarung nach den Abs„tzen 1 bis 6 unwirksam ist, ist die Leistung zurckzuerstatten und vom Empfang an zu verzinsen. 2Der Anspruch auf Rckerstattung verj„hrt nach Ablauf eines Jahres von der Beendigung des Mietverh„ltnisses an.
(8) 1Fr Vereinbarungen, die vor dem 1. August 1968 in denjenigen kreisfreien St„dten, Landkreisen oder Gemeinden eines Landkreises, in denen zu diesem Zeitpunkt die Mietpreisfreigabe noch nicht erfolgt war, getroffen worden sind, gelten die Vorschriften des Absatzes 7 entsprechend, soweit die Vereinbarungen nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften unzul„ssig waren. 2Das gleiche gilt fr Vereinbarungen, die vor dem 1. September 1965 in denjenigen kreisfreien St„dten, Landkreisen oder Gemeinden eines Landkreises getroffen worden sind, in denen zu diesem Zeitpunkt die Mietpreisfreigabe bereits erfolgt war.

 10.
(1) 1Ist der Mieter nur zur Entrichtung eines niedrigeren als des nach diesem Gesetz zul„ssigen Entgelts verpflichtet, so kann der Vermieter dem Mieter gegenber schriftlich erkl„ren, daá das Entgelt um einen bestimmten Betrag, bei Umlagen um einen bestimmbaren Betrag, bis zur H”he des zul„ssigen Entgelts erh”ht werden soll. 2Die Erkl„rung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erh”hung berechnet und erl„utert ist. 3Der Berechnung der Kostenmiete ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder ein Auszug daraus, der die H”he der laufenden Aufwendungen erkennen l„át, beizufgen. 4Anstelle einer Wirtschaftlichkeitsberechnung kann auch eine Zusatzberechnung zu der letzten Wirtschaftlichkeitsberechnung oder, wenn das zul„ssige Entgelt von der Bewilligungsstelle auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung genehmigt worden ist, eine Abschrift der Genehmigung beigefgt werden. 5Hat der Vermieter seine Erkl„rung mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigt, so bedarf es nicht seiner eigenh„ndigen Unterschrift.
(2) 1Die Erkl„rung des Vermieters hat die Wirkung, daá von dem Ersten des auf die Erkl„rung folgenden Monats an das erh”hte Entgelt an die Stelle des bisher zu entrichtenden Entgelts tritt; wird die Erkl„rung erst nach dem Fnfzehnten eines Monats abgegeben, so tritt diese Wirkung von dem Ersten des bern„chsten Monats an ein. 2Wird die Erkl„rung bereits vor dem Zeitpunkt abgegeben, von dem an das erh”hte Entgelt nach den dafr maágebenden Vorschriften zul„ssig ist, so wird sie frhestens von diesem Zeitpunkt an wirksam. 3Soweit die Erkl„rung darauf beruht, daá sich die Betriebskosten rckwirkend erh”ht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erh”hung der Betriebskosten, h”chstens jedoch auf den Beginn des der Erkl„rung vorangehenden Kalenderjahres zurck, sofern der Vermieter die Erkl„rung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erh”hung abgibt.
(3) Ist der Erkl„rung ein Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung oder die Genehmigung der Bewilligungsstelle beigefgt, so hat der Vermieter dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Wirtschaftlichkeitsberechnung zu gew„hren.
(4) Dem Vermieter steht das Recht zur einseitigen Mieterh”hung nicht zu, soweit und solange eine Erh”hung der Miete durch ausdrckliche Vereinbarung mit dem Mieter oder einem Dritten ausgeschlossen ist oder der Ausschluá sich aus den Umst„nden ergibt.

 11.
(1) Der Mieter ist im Falle einer Erkl„rung des Vermieters nach  10 berechtigt, das Mietverh„ltnis sp„testens am dritten Werktag des Kalendermonats, von dem an die Miete erh”ht werden soll, fr den Ablauf des n„chsten Kalendermonats zu kndigen.
(2) Kndigt der Mieter gem„á Absatz 1, so tritt die Mieterh”hung nach  10 nicht ein.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

 12.
(1) Die Wohnung darf ohne Genehmigung der zust„ndigen Stelle nicht zu Zwecken einer dauernden Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung, verwendet oder anderen als Wohnzwecken zugefhrt werden.
(2) Die Wohnung darf ohne Genehmigung der zust„ndigen Stelle nicht durch bauliche Maánahmen derart ver„ndert werden, daá sie fr Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist.
(3) 1Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn ein berwiegendes ”ffentliches Interesse oder ein berwiegendes berechtigtes Interesse des Verfgungsberechtigten oder eines Dritten an der Verwendung oder Žnderung der Wohnung gem„á Absatz 1 oder 2 besteht. 2Die Genehmigung kann befristet, bedingt oder unter Auflagen, insbesondere auch unter der Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen in angemessener H”he, erteilt werden. 3Im brigen gilt  7 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
(4) Wer den Vorschriften des Absatzes 1 oder 2 zuwiderhandelt, hat auf Verlangen der zust„ndigen Stelle die Eignung fr Wohnzwecke auf seine Kosten wiederherzustellen und die Wohnung einem Wohnungsuchenden gem„á  4 zum Gebrauch zu berlassen.
(5) Die Abs„tze 1 bis 4 gelten entsprechend fr Teile einer Wohnung.


Dritter Abschnitt. Beginn und Ende der Eigenschaft "”ffentlich gef”rdert"

 13.
(1) 1Eine Wohnung, fr die die ”ffentlichen Mittel vor der Bezugsfertigkeit bewilligt worden sind, gilt von dem Zeitpunkt an als ”ffentlich gef”rdert, in dem der Bescheid ber die Bewilligung der ”ffentlichen Mittel (Bewilligungsbescheid) dem Bauherrn zugegangen ist. 2Sind die ”ffentlichen Mittel erstmalig nach der Bezugsfertigkeit der Wohnung bewilligt worden, so gilt die Wohnung, wenn der Bauherr die Bewilligung der ”ffentlichen Mittel vor der Bezugsfertigkeit beantragt hat, von der Bezugsfertigkeit an als ”ffentlich gef”rdert, im brigen von dem Zugang des Bewilligungsbescheides an.
(2) 1Wird die Bewilligung der ”ffentlichen Mittel vor der Bezugsfertigkeit der Wohnung widerrufen, so gilt die Wohnung als von Anfang an nicht ”ffentlich gef”rdert. 2Das gleiche gilt, wenn die Bewilligung nach der Bezugsfertigkeit der Wohnung, jedoch vor der erstmaligen Auszahlung der ”ffentlichen Mittel widerrufen wird.
(3) Fr die Anwendung der Vorschriften der Abs„tze 1 und 2 ist es unerheblich, in welcher H”he, zu welchen Bedingungen, fr welche Zeitdauer und fr welchen Finanzierungsraum die ”ffentlichen Mittel bewilligt worden sind.
(4) 1Eine Wohnung gilt als bezugsfertig, wenn sie so weit fertiggestellt ist, daá den zuknftigen Bewohnern zugemutet werden kann, sie zu beziehen; die Genehmigung der Bauaufsichtsbeh”rde zum Beziehen ist nicht entscheidend. 2Im Falle des Wiederaufbaues ist fr die Bezugsfertigkeit der Zeitpunkt maágebend, in dem die durch den Wiederaufbau geschaffene Wohnung bezugsfertig geworden ist; Entsprechendes gilt im Falle der Wiederherstellung, des Ausbaues oder der Erweiterung.

 14.
(1) Werden die Zubeh”rr„ume einer ”ffentlich gef”rderten Wohnung ohne Genehmigung der Bewilligungsstelle zu Wohnr„umen oder Wohnungen ausgebaut, so gelten auch diese als ”ffentlich gef”rdert.
(2) Wird eine ”ffentlich gef”rderte Wohnung um weitere Wohnr„ume vergr”áert, so gelten auch diese als ”ffentlich gef”rdert.
(3) 1Wird eine ”ffentlich gef”rderte Wohnung durch einen Umbau im Sinne von  17 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ohne Inanspruchnahme von ”ffentlichen Mitteln ausgebaut, so gilt die neugeschaffene Wohnung weiterhin als ”ffentlich gef”rdert. 2Dies gilt nicht, wenn vor dem Umbau die fr die Wohnung als Darlehen bewilligten ”ffentlichen Mittel zurckgezahlt und die fr sie als Zuschsse bewilligten ”ffentlichen Mittel letztmalig gezahlt worden sind.

 15.
(1) 1Eine Wohnung, fr die die ”ffentlichen Mittel als Darlehen bewilligt worden sind, gilt, soweit sich aus dem  16 oder  17 nichts anderes ergibt, als ”ffentlich gef”rdert
a) im Falle einer Rckzahlung der Darlehen nach Maágabe der Tilgungsbedingungen
bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Darlehen vollst„ndig zurckgezahlt worden sind,
b) im Falle einer vorzeitigen Rckzahlung auf Grund einer Kndigung wegen Verstoáes gegen Bestimmungen des Bewilligungsbescheides oder des Darlehensvertrages
bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Darlehen nach Maágabe der Tilgungsbedingungen vollst„ndig zurckgezahlt worden w„ren, l„ngstens jedoch bis zum Ablauf des zw”lften Kalenderjahres nach dem Jahr der Rckzahlung.
2Sind neben den Darlehen Zuschsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen oder Zinszuschsse aus ”ffentlichen Mitteln bewilligt worden, so gilt die Wohnung mindestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres als ”ffentlich gef”rdert, in dem der Zeitraum endet, fr den sich die laufenden Aufwendungen durch die Gew„hrung der Zuschsse vermindern (F”rderungszeitraum).
(2) 1Eine Wohnung, fr die die ”ffentlichen Mittel lediglich als Zuschsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen oder als Zinszuschsse bewilligt worden sind, gilt als ”ffentlich gef”rdert bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Ende des F”rderungszeitraumes. 2Endet der F”rderungszeitraum durch planm„áige Einstellung oder durch Verzicht auf weitere Auszahlungen der Zuschsse, so gilt fr ein Eigenheim, eine Eigensiedlung oder eine eigengenutzte Eigentumswohnung  16 Abs. 5 und 7 sinngem„á. 3 17 bleibt unberhrt.
(3) Sind die ”ffentlichen Mittel fr eine Wohnung lediglich als Zuschuá zur Deckung der fr den Bau der Wohnung entstandenen Gesamtkosten bewilligt worden, so gilt die Wohnung als ”ffentlich gef”rdert bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Bezugsfertigkeit.
(4) 1Sind die ”ffentlichen Mittel fr mehrere Wohnungen eines Geb„udes oder einheitlich fr Wohnungen mehrerer Geb„ude bewilligt worden, so gelten die Abs„tze 1 und 2 nur, wenn die fr s„mtliche Wohnungen eines Geb„udes als Darlehen bewilligten ”ffentlichen Mittel zurckgezahlt werden und die fr sie als Zuschsse bewilligten ”ffentlichen Mittel nicht mehr gezahlt werden. 2Der Anteil der auf ein einzelnes Geb„ude entfallenden ”ffentlichen Mittel errechnet sich nach dem Verh„ltnis der Wohnfl„che der Wohnungen des Geb„udes zur Wohnfl„che der Wohnungen aller Geb„ude. 3Die S„tze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwenden, als ”ffentliche Mittel ab 29. August 1990 fr neue Wohnungen bewilligt sind, die durch Ausbau oder Erweiterungen in einem Geb„ude oder einer Wirtschaftseinheit mit ”ffentlich gef”rderten Wohnungen geschaffen werden.

 16.
(1) 1Werden die fr eine Wohnung als Darlehen bewilligten ”ffentlichen Mittel ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig vollst„ndig zurckgezahlt, so gilt die Wohnung vorbehaltlich der Abs„tze 2 und 5 als ”ffentlich gef”rdert bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Rckzahlung, l„ngstens jedoch bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Darlehen nach Maágabe der Tilgungsbedingungen vollst„ndig zurckgezahlt w„ren (Nachwirkungsfrist). 2Sind neben den Darlehen Zuschsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen oder Zinszuschsse aus ”ffentlichen Mitteln bewilligt worden, so gilt  15 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt eine Wohnung, fr deren Bau ein Darlehen aus ”ffentlichen Mitteln von nicht mehr als 3000 Deutsche Mark bewilligt worden ist, als ”ffentlich gef”rdert bis zum Zeitpunkt der Rckzahlung; dabei ist von dem durchschnittlichen F”rderungsbetrag je Wohnung des Geb„udes auszugehen.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) 1Sind die fr ein Eigenheim, eine Eigensiedlung oder eine eigengenutzte Eigentumswohnung als Darlehen bewilligten ”ffentlichen Mittel ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig vollst„ndig zurckgezahlt oder nach  69 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ganz abgel”st worden, so gilt die Wohnung als ”ffentlich gef”rdert bis zum Zeitpunkt der Rckzahlung oder Abl”sung; bei Rckzahlung oder Abl”sung vor dem 17. Juli 1985 gilt die Wohnung l„ngsten bis zum 16. Juli 1985 als ”ffentlich gef”rdert. 2 15 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberhrt. 3Eine Eigentumswohnung, die durch Umwandlung einer ”ffentlich gef”rderten Mietwohnung entstanden ist, gilt als eigengenutzt, wenn sie vom Eigentmer oder seinen Angeh”rigen als Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes selbst genutzt wird; erfolgt in dem Falle die Eigennutzung nach Rckzahlung oder Abl”sung, so gilt die Wohnung vom Beginn der Eigennutzung an nicht mehr als ”ffentlich gef”rdert.
(6) Sind die ”ffentlichen Mittel fr mehrere Wohnungen eines Geb„udes oder einheitlich fr Wohnungen mehrerer Geb„ude bewilligt worden, so gilt vorbehaltlich des Absatzes 7 der Absatz 1 nur, wenn die fr s„mtliche Wohnungen eines Geb„udes als Darlehen bewilligten ”ffentlichen Mittel zurckgezahlt werden und die fr sie als Zuschsse bewilligten ”ffentlichen Mittel nicht mehr gezahlt werden;  15 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) 1Sind die ”ffentlichen Mittel fr zwei Wohnungen eines Eigenheimes, eines Kaufeigenheimes oder einer Kleinsiedlung bewilligt worden, so gelten die Abs„tze 1 bis 5 auch fr die einzelne Wohnung, wenn der auf sie entfallende Anteil der als Darlehen gew„hrten Mittel zurckgezahlt oder abgel”st und der anteilige Zuschuábetrag nicht mehr gezahlt wird; der Anteil errechnet sich nach dem Verh„ltnis der Wohnfl„chen der einzelnen Wohnungen zueinander, sofern nicht der Bewilligung ein anderer Berechnungsmaástab zugrunde gelegen hat. 2Satz 1 gilt entsprechend fr Rckzahlungen und Abl”sungen bei Eigentumswohnungen, wenn die ”ffentlichen Mittel fr mehrere Wohnungen eines Geb„udes oder einheitlich fr Wohnungen mehrerer Geb„ude bewilligt worden sind.

 17.
(1) 1Bei einer Zwangsversteigerung des Grundstcks gelten die Wohnungen, fr die ”ffentliche Mittel als Darlehen bewilligt worden sind, bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Zuschlag erteilt worden ist, als ”ffentlich gef”rdert, sofern die wegen der ”ffentlichen Mittel begrndeten Grundpfandrechte mit dem Zuschlag erl”schen; abweichend hiervon gilt ein Eigenheim, eine Eigensiedlung oder eine eigengenutzte Eigentumswohnung im Sinne des  16 Abs. 5 nur bis zum Zuschlag als ”ffentlich gef”rdert, sofern die wegen der ”ffentlichen Mittel begrndeten Grundpfandrechte mit dem Zuschlag erl”schen. 2Sind die ”ffentlichen Mittel lediglich als Zuschsse bewilligt worden, so gelten die Wohnungen bis zum Zuschlag als ”ffentlich gef”rdert. 3Soweit nach den Vorschriften des  15 oder  16 die Wohnungen nur bis zu einem frheren Zeitpunkt als ”ffentlich gef”rdert gelten, ist dieser Zeitpunkt maágebend.
(2) Sind die wegen der ”ffentlichen Mittel begrndeten Grundpfandrechte mit dem Zuschlag nicht erloschen, so gelten die Wohnungen bis zu dem sich aus  15 oder  16 ergebenden Zeitpunkt als ”ffentlich gef”rdert.

 18.
(1) 1Die zust„ndige Stelle hat dem Verfgungsberechtigten schriftlich zu best„tigen, von welchem Zeitpunkt an die Wohnung nicht mehr als ”ffentlich gef”rdert gilt. 2Die Best„tigung ist in tats„chlicher und rechtlicher Hinsicht verbindlich.
(2) Die zust„ndige Stelle hat einem Wohnungsuchenden auf dessen Verlangen schriftlich zu best„tigen, ob die Wohnung, die er benutzen will, eine neugeschaffene ”ffentlich gef”rderte Wohnung ist.


Vierter Abschnitt. Einschr„nkung von Zinsvergnstigungen bei ”ffentlich gef”rderten Wohnungen

 18a.
(1) 1™ffentliche Mittel im Sinne des  3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder des  6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, die vor dem 1. Januar 1960 als ”ffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind, k”nnen mit einem Zinssatz bis h”chstens 8 vom Hundert j„hrlich verzinst werden, wenn dies durch landesrechtliche Regelung in einem Gesetz oder einer Verordnung der Landesregierung bestimmt ist;  18b Abs. 2 ist anzuwenden. 2Dies gilt auch, wenn vertraglich eine H”herverzinsung ausdrcklich ausgeschlossen ist. 3Eine Vereinbarung, nach der eine h”here Verzinsung des ”ffentlichen Baudarlehens verlangt werden kann, bleibt unberhrt.
(2) ™ffentliche Mittel, die nach dem 31. Dezember 1959, jedoch vor dem 1. Januar 1970 als ”ffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind, k”nnen mit einem Zinssatz bis h”chstens sechs vom Hundert j„hrlich verzinst werden; Absatz 1 gilt im brigen entsprechend.
(3) 1Die Landesregierungen stellen durch Rechtsverordnung sicher, daá die aus der h”heren Verzinsung nach den Abs„tzen 1 und 2 folgenden Durchschnittsmieten bestimmte Betr„ge, die fr die ”ffentlich gef”rderten Wohnungen nach Gemeindegr”áenklassen und unter Bercksichtigung von Alter und Ausstattung der Wohnungen festgelegt werden, nicht bersteigen. 2Sie haben dabei die sich aus der h”heren Verzinsung ergebende Mieterh”hung angemessen zu begrenzen. 3Einwendungen gegen die Auswirkungen der Zinserh”hung sind dabei nur innerhalb einer festzusetzenden Ausschluáfrist von h”chstens sechs Monaten seit Zugang der Mitteilung ber die Zinserh”hung zuzulassen.
(4) Soweit bei Wohnungen, fr die die ”ffentlichen Baudarlehen vom 1. Januar 1960 an bewilligt worden sind, die Durchschnittsmiete auf Grund einer nach der Zinserh”hung durchgefhrten Modernisierung die gem„á Absatz 3 bestimmten Betr„ge nicht nur unerheblich berschreitet, ist der nach Absatz 2 festgesetzte Zinssatz auf Antrag des Verfgungsberechtigten oder des Mieters entsprechend herabzusetzen.
(5) 1Eine Zinserh”hung nach den Abs„tzen 1 und 2 ist bei Familienheimen in der Form von Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen sowie bei solchen Eigentumswohnungen, die vom Eigentmer oder seinen Angeh”rigen benutzt werden, nur unter den Voraussetzungen des  44 Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zul„ssig. 2Dabei ist die aus der h”heren Verzinsung folgende Mehrbelastung angemessen zu begrenzen. 3Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Die Abs„tze 1 bis 5 gelten fr Annuit„tsdarlehen entsprechend.

 18b.
(1) Die fr das Wohnungs- und Siedlungswesen zust„ndigen obersten Landesbeh”rden treffen n„here Bestimmungen ber die Durchfhrung der h”heren Verzinsung.
(2) 1Die darlehnsverwaltende Stelle hat bei der Erh”hung des Zinssatzes die neue Jahresleistung fr das ”ffentliche Baudarlehen in der Weise zu berechnen, daá der erh”hte Zinssatz und der Tilgungssatz auf den ursprnglichen Darlehnsbetrag bezogen werden; ein Verwaltungskostenbeitrag bis zu 0,5 vom Hundert ist auf den Zinssatz nicht anzurechnen. 2Die Zinsleistungen sind nach der Darlehnsrestschuld zu berechnen und die durch die fortschreitende Darlehnstilgung ersparten Zinsen zur erh”hten Tilgung zu verwenden.
(3) Die darlehnsverwaltende Stelle hat dem Darlehnsschuldner die Erh”hung des Zinssatzes, die H”he der neuen Jahresleistung sowie den Zahlungsabschnitt, fr den die h”here Leistung erstmalig entrichtet werden soll, schriftlich mitzuteilen.
(4) 1Die h”here Leistung ist erstmalig fr denjenigen nach dem Darlehnsvertrag maágeblichen Zahlungsabschnitt zu entrichten, der frhestens nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Zugang der in Absatz 3 bezeichneten Mitteilung beginnt. 2Der Zeitpunkt der F„lligkeit bestimmt sich nach dem Darlehnsvertrag.

 18c.
(1) 1Sind fr die Wohnungen des Geb„udes oder der Wirtschaftseinheit ”ffentliche Baudarlehen von verschiedenen Gl„ubigern gew„hrt worden und wird fr diese Baudarlehen eine h”here Verzinsung nach  18a verlangt, so haben die Gl„ubiger m”glichst einheitliche Zinss„tze festzusetzen und diese so zu bemessen, daá sich die zul„ssige Durchschnittsmiete nicht um mehr, als nach  18a Abs. 3 zul„ssig ist, erh”ht. 2Werden die Zinss„tze fr diese ”ffentlichen Baudarlehen nacheinander erh”ht und wrde durch die sp„tere Erh”hung des Zinssatzes fr eines dieser Darlehen die Durchschnittsmiete ber den nach  18a Abs. 3 zul„ssigen Umfang hinaus erh”ht werden, so ist auf Verlangen des Gl„ubigers dieses Darlehens der vorher erh”hte Zinssatz fr die anderen Darlehen so weit herabzusetzen, daá bei m”glichst einheitlichem Zinssatz der ”ffentlichen Baudarlehen der nach  18a Abs. 3 zul„ssige Erh”hungsbetrag nicht berschritten wird; die Herabsetzung darf frhestens von dem Zeitpunkt an verlangt werden, von dem an die sp„tere Zinserh”hung wirksam werden soll.
(2) 1Die fr das Wohnungs- und Siedlungswesen zust„ndigen obersten Landesbeh”rden treffen die n„heren Bestimmungen ber die Festsetzung der Zinss„tze gem„á Absatz 1. 2Im brigen gelten die Vorschriften des  18b sinngem„á.

 18d.
(1) 1Sind vor dem 1. Januar 1960 neben oder an Stelle eines ”ffentlichen Baudarlehens Zins- und Tilgungshilfen aus ”ffentlichen Mitteln fr ein zur Deckung der Gesamtkosten aufgenommenes Darlehen bewilligt worden, so kann die Zins- und Tilgungshilfe so weit herabgesetzt werden, daá der Darlehnsschuldner fr das Darlehen eine Verzinsung bis h”chstens 8 vom Hundert j„hrlich auf den ursprnglichen Darlehnsbetrag selbst zu erbringen hat, wenn dies durch landesrechtliche Regelung in einem Gesetz oder einer Verordnung der Landesregierung bestimmt ist. 2Erfolgte die Bewilligung nach dem 31. Dezember 1959, jedoch vor dem 1. Januar 1970, so kann unter den gleichen Voraussetzungen die Zins- und Tilgungshilfe so weit herabgesetzt werden, daá der Darlehnsschuldner fr das Darlehen eine Verzinsung bis h”chstens 6 vom Hundert j„hrlich auf den ursprnglichen Darlehnsbetrag selbst zu erbringen hat. 3Die S„tze 1 und 2 gelten auch, wenn eine Einstellung oder Herabsetzung vertraglich ausdrcklich ausgeschlossen ist. 4Die Vorschriften des  18a Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend. 5Verbleibt nach der Herabsetzung eine Zins- und Tilgungshilfe von weniger als insgesamt 120 Deutsche Mark je Wohnung j„hrlich, so entf„llt diese.
(2) Fr die Durchfhrung des Absatzes 1 gelten die Vorschriften des  18b sinngem„á.
(3) Sind von verschiedenen Gl„ubigern aus ”ffentlichen Mitteln Zins- und Tilgungshilfen nebeneinander oder Zins- und Tilgungshilfen neben ”ffentlichen Baudarlehen gew„hrt worden, so ist auch  18c sinngem„á anzuwenden.
(4) 1Sind vor dem 1. Januar 1970 neben oder an Stelle eines ”ffentlichen Baudarlehens oder einer Zins- und Tilgungshilfe Zuschsse oder Darlehen zur Deckung der laufenden Aufwendungen bewilligt worden, so k”nnen die Zuschsse herabgesetzt oder fr Darlehen die Zinsen nach Maágabe des  18a Abs. 1 und 2 erh”ht werden, wenn dies durch landesrechtliche Regelung in einem Gesetz oder einer Verordnung der Landesregierung bestimmt ist. 2Dies gilt auch, wenn nach dem Bewilligungsbescheid eine Herabsetzung oder H”herverzinsung zu diesem Zeitpunkt oder in diesem Umfang nicht vorgesehen oder vertraglich ausdrcklich ausgeschlossen ist. 3Die Vorschriften des  18a Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.

 18e.
1Die Vorschriften der  18a bis 18d gelten entsprechend fr ”ffentliche Baudarlehen und Zins- und Tilgungshilfen, die nach dem Gesetz zur F”rderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau aus Mitteln des Treuhandverm”gens des Bundes bewilligt worden sind. 2Die in  18b Abs. 1 bezeichneten Aufgaben obliegen dem Bundesminister fr Raumordnung, Bauwesen und St„dtebau im Benehmen mit den fr das Wohnungs- und Siedlungswesen zust„ndigen obersten Landesbeh”rden. 3Der Bundesminister fr Raumordnung, Bauwesen und St„dtebau wird erm„chtigt, die Bestimmungen nach  18a Abs. 1 bis 3 und 5 sowie nach  18d durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen.

 18f.
(1) 1Fr die Durchfhrung einer Mieterh”hung auf Grund der h”heren Verzinsung oder der Herabsetzung der Zins- und Tilgungshilfen oder der Zuschsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen nach den  18a bis 18e finden die Vorschriften des  10 Abs. 1, 2 und 4 Anwendung. 2Soweit sich eine Mieterh”hung nur auf Grund der  18a bis 18e ergibt, braucht der Vermieter jedoch abweichend von  10 Abs. 1 der Erkl„rung eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder einen Auszug daraus oder eine Zusatzberechnung nicht beizufgen; er hat dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Mitteilung der darlehnsverwaltenden Stelle nach  18b Abs. 3 und, soweit eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen ist, auch in diese zu gew„hren.
(2) Fr Mieterh”hungen auf Grund der  18a bis 18e ist eine vertragliche Vereinbarung, wonach eine h”here Miete fr eine zurckliegende Zeit verlangt werden kann, unwirksam.


Fnfter Abschnitt. Schluávorschriften

 19.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes fr Wohnungen gelten fr einzelne ”ffentlich gef”rderte Wohnr„ume entsprechend, soweit sich nicht aus Inhalt oder Zweck der Vorschriften etwas anderes ergibt.
(2) 1Dem Vermieter einer ”ffentlich gef”rderten Wohnung steht derjenige gleich, der die Wohnung einem Wohnungsuchenden auf Grund eines anderen Schuldverh„ltnisses, insbesondere eines genossenschaftlichen Nutzungsverh„ltnisses, zum Gebrauch berl„át. 2Dem Mieter einer ”ffentlich gef”rderten Wohnung steht derjenige gleich, der die Wohnung auf Grund eines anderen Schuldverh„ltnisses, insbesondere eines genossenschaftlichen Nutzungsverh„ltnisses, bewohnt.
(3) Dem Verfgungsberechtigten steht ein von ihm Beauftragter gleich.
(4) Dem Bauherrn eines Kaufeigenheimes oder einer Kaufeigentumswohnung steht der Bewerber gleich, wenn diesem die ”ffentlichen Mittel nach den Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bewilligt worden sind.

 20.
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht fr ”ffentlich gef”rderte Wohnheime.

 21.
(1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinngem„á fr den Inhaber einer ”ffentlich gef”rderten Wohnung, wenn dieser die Wohnung ganz oder mit mehr als der H„lfte der Wohnfl„che untervermietet. 2Wird nur ein Teil der Wohnung untervermietet, finden jedoch die Vorschriften des  4 Abs. 1, 4 und 5 sowie der  5a und 6 keine Anwendung.
(2) Vermietet der Verfgungsberechtigte einen Teil der von ihm genutzten Wohnung, sind die Vorschriften dieses Gesetzes nur anzuwenden, wenn mehr als die H„lfte der Wohnfl„che vermietet wird; die Vorschriften des  4 Abs. 1, 4 und 5 sowie der  5a und 6 finden jedoch keine Anwendung.
(3)  12 Abs. 5 bleibt unberhrt.

 22.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Wohnungen, die nach dem Gesetz zur F”rderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-4, ver”ffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge„ndert durch Gesetz vom 23. August 1976 (BGBl. I S. 2429), gef”rdert worden sind, nach Maágabe der Abs„tze 2 bis 5 anzuwenden.
(2) An die Stelle der Wohnberechtigung im ”ffentlich gef”rderten sozialen Wohnungsbau im Sinne des  5 Abs. 1 und 3 Satz 1 und 2 dieses Gesetzes tritt die Wohnberechtigung nach  4 Abs. 1 Buchstabe a, b oder c des Gesetzes zur F”rderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau.
(3) Der Verfgungsberechtigte darf eine Bergarbeiterwohnung einem Wohnungsberechtigten im Sinne des  4 Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes zur F”rderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau oder einem Nichtwohnungsberechtigten vermieten oder berlassen,
a) wenn die zust„ndige Stelle diesem eine Bescheinigung ber die Wohnberechtigung im Kohlenbergbau unter den Voraussetzungen des  6 Abs. 2 des Gesetzes zur F”rderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau erteilt hat oder
b) wenn die zust„ndige Stelle eine Freistellung von der Zweckbindung der Bergarbeiterwohnung unter den Voraussetzungen des  6 Abs. 3 oder 4 des Gesetzes zur F”rderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau zugunsten von Wohnberechtigten im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes ausgesprochen hat; die Vorschrift des  7 Abs. 1 Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden.
(4) Ist bei den in  5 Abs. 2 des Gesetzes zur F”rderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau bezeichneten Wohnungen die Zweckbindung zugunsten von Wohnungsberechtigten im Kohlenbergbau beendet, so sind hinsichtlich der Zweckbindung die Vorschriften der  4 bis 7 dieses Gesetzes anzuwenden; der Verfgungsberechtigte darf die Wohnung jedoch auch einem Wohnungsberechtigten im Sinne des  4 Abs. 1 Buchstabe a bis c des Gesetzes zur F”rderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau vermieten oder berlassen.
(5) 1 28 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a ist nur auf solche Miet- und Genossenschaftswohnungen anzuwenden, die die zust„ndige Stelle nach Absatz 3 Buchstabe b von der Zweckbindung der Bergarbeiterwohnungen unbefristet freigestellt hat. 2Wird erst nach der vorzeitigen Rckzahlung unbefristet freigestellt, ist diese Vorschrift mit der Maágabe anzuwenden, daá in  28 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a an die Stelle des Zeitpunktes der Rckzahlung der Zeitpunkt der Freistellung tritt.

 23.
Die Vorschriften der  13 bis 18 ber den Beginn und das Ende der Eigenschaft ,”ffentlich gef”rdert" gelten auch fr die Anwendung von Rechtsvorschriften auáerhalb dieses Gesetzes, sofern nicht in jenen Rechtsvorschriften ausdrcklich etwas anderes bestimmt ist.

 24.
Verwaltungsakte der zust„ndigen Stelle k”nnen im Wege des Verwaltungszwanges vollzogen werden.

 25.
(1) 1Fr die Zeit, w„hrend der der Verfgungsberechtigte schuldhaft gegen die Vorschriften der  4, 6, 8 Abs. 1 und 3, der  8a, 8b, 9, 12 oder 21 oder gegen die nach  5a erlassenen Vorschriften verst”át, kann die zust„ndige Stelle durch Verwaltungsakt von dem Verfgungsberechtigten Geldleistungen bis zu 10 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfl„che der Wohnung monatlich, auf die sich der Verstoá bezieht, erheben. 2Fr die Bemessung der Geldleistungen sind ausschlieálich der Wohnwert der Wohnung und die Schwere des Verstoáes maágebend.
(2) 1Bei einem schuldhaften Verstoá des Verfgungsberechtigten gegen die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften kann der Gl„ubiger die als Darlehen bewilligten ”ffentlichen Mittel fristlos kndigen; er soll sie bei einem Verstoá gegen  12 kndigen. 2Zuschsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen und Zinszuschsse k”nnen fr die in Absatz 1 bezeichnete Zeit zurckgefordert werden. 3Soweit Darlehen oder Zuschsse bewilligt, aber noch nicht ausgezahlt sind, kann die Bewilligung widerrufen werden.
(3) 1Die Befugnisse nach den Abs„tzen 1 und 2 sollen nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Bercksichtigung der Verh„ltnisse des Einzelfalles, namentlich der Bedeutung des Verstoáes, unbillig sein wrde. 2Das gilt bei einem Verstoá gegen  4 Abs. 2 insbesondere, wenn die Wohnberechtigungsbescheinigung nachtr„glich nach  5 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz erteilt wird.
(4) Die zust„ndige Stelle hat die nach Absatz 1 eingezogenen Geldleistungen an die Stelle abzufhren, welche die fr das Wohnungs- und Siedlungswesen zust„ndige oberste Landesbeh”rde bestimmt; sie sind fr den ”ffentlich gef”rderten sozialen Wohnungsbau einzusetzen.

 26.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen  2a Abs. 1 eine Mitteilung nicht richtig, nicht vollst„ndig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  2. eine Wohnung entgegen  4 Abs. 2 bis 5 oder entgegen den nach  5a erlassenen Vorschriften zum Gebrauch berl„át oder bel„át,
  3. eine Wohnung entgegen  6 selbst benutzt oder leerstehen l„át,
  4. fr die šberlassung einer Wohnung ein h”heres Entgelt fordert, sich versprechen l„át oder annimmt, als nach den  8 bis 9 zul„ssig ist, oder
  5. eine Wohnung entgegen  12 verwendet, anderen als Wohnzwecken zufhrt oder baulich ver„ndert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuáe bis zu 5.000 Deutsche Mark je Wohnung, in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuáe bis zu 20.000 Deutsche Mark, in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuáe bis zu 30.000 Deutsche Mark und in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 5 mit einer Geldbuáe bis zu 100.000 Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 kann mit einer Geldbuáe bis zu 100.000 Deutsche Mark geahndet werden, wenn jemand vors„tzlich oder leicht fertig ein wesentlich h”heres Entgelt fordert, sich versprechen l„át oder annimmt, als nach den  8 bis 9 zul„ssig ist.

 27.
1Weitergehende vertragliche Verpflichtungen der in diesem Gesetz bestimmten Art, die im Zusammenhang mit der Gew„hrung ”ffentlicher Mittel vertraglich begrndet worden sind oder begrndet werden, bleiben wirksam, soweit sie ber die Verpflichtungen aus diesem Gesetz hinausgehen; andersartige vertragliche Verpflichtungen bleiben unberhrt. 2Satz 1 gilt nicht fr Strafversprechen und Ansprche auf erh”hte Verzinsung wegen eines Verstoáes gegen die in  25 Abs. 1 bezeichneten Vorschriften, sofern Geldleistungen nach  25 Abs. 1 entrichtet worden sind.

 28.
(1) 1Die Bundesregierung wird erm„chtigt, zur Durchfhrung der  8 bis 9 und des  18f durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen ber
a) die Berechnung der Wirtschaftlichkeit, namentlich auch ber die Ermittlung und Anerkennung der Gesamtkosten der Finanzierungsmittel, der laufenden Aufwendungen (Kapitalkosten und Bewirtschaftungskosten) und der Ertr„ge, die Ermittlung und Anerkennung von Žnderungen der Kosten und Finanzierungsmittel, die Begrenzung der Ans„tze und Ausweise sowie die Bewertung der Eigenleistung,
b) die Zul„ssigkeit und Berechnung von Umlagen, Vergtungen und Zuschl„gen,
c) die Berechnung von Wohnfl„chen,
d) die Genehmigung zum šbergang von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete,
e) die Mietpreisbildung und Mietpreisberwachung.
2In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daá
a) in F„llen, in denen die als Darlehen gew„hrten ”ffentlichen Mittel nach  16 vorzeitig zurckgezahlt und durch andere Finanzierungsmittel ersetzt worden sind, fr die neuen Finanzierungsmittel keine h”here Verzinsung angesetzt werden darf, als im Zeitpunkt der Rckzahlung fr das ”ffentliche Baudarlehen zu entrichten war, solange die Bindung nach  8 besteht;     
b) in F„llen, in denen nach  15 Abs. 2 Satz 2 oder  16 Abs. 2 oder 7 nur noch einzelne Wohnungen eines Geb„udes als ”ffentlich gef”rdert gelten, fr die Ermittlung der Kostenmiete dieser Wohnungen die bisherige Art der Wirtschaftlichkeitsberechnung und die im ”ffentlich gef”rderten sozialen Wohnungsbau zul„ssigen Ans„tze fr Gesamtkosten, Finanzierungsmittel und laufende Aufwendungen weiterhin in der Weise maágebend bleiben, wie sie fr alle bisherigen ”ffentlich gef”rderten Wohnungen des Geb„udes maágebend gewesen w„ren.
(2) Im Rahmen der Erm„chtigung nach Absatz 1 kann die Zweite Berechnungsverordnung entsprechend ge„ndert und erg„nzt werden.

 29.
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschr„nkt.

 30.
(weggefallen)

 31.
(weggefallen)

 32.
(1)  1 Abs. 2 gilt im Land Berlin mit der Maágabe, daá das Datum ,20. Juni 1948" durch das Datum ,24. Juni 1948" ersetzt wird.
(2)  6 Abs. 7 Satz 1 gilt im Land Berlin im Falle der vorzeitigen vollst„ndigen Rckzahlung der fr eine Wohnung als Darlehen bewilligten ”ffentlichen Mittel mit der Maágabe, daá sich der Verfgungsberechtigte dem Mieter gegenber auf berechtigte Interessen an der Beendigung des Mietverh„ltnisses im Sinne des  564b Abs. 2 Nr. 2 des Brgerlichen Gesetzbuchs nicht vor Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Rckzahlung, l„ngstens jedoch bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Darlehen nach Maágabe der Tilgungsbedingungen vollst„ndig zurckgezahlt w„ren, berufen darf.

 33.
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Maágaben anzuwenden:

  1. Das Gesetz gilt fr ”ffentlich gef”rderte Wohnungen nach Maágabe des  116a Nr. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und der nachfolgenden Nummer 2.
  2. Ist die Bescheinigung nach  5 in den L„ndern in dem Gebiet, in dem das Wohnungsbindungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, ausgestellt worden, so gilt sie nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. Wenn nach den wohnungswirtschaftlichen Verh„ltnissen ein ”ffentliches Interesse an den Beschr„nkungen nach Satz 1 nicht mehr besteht, k”nnen die Regierungen der in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten L„nder und des Landes Berlin durch Rechtsverordnung bestimmen, daá und in welchem Umfang die in den L„ndern, in deren Gebiet das Wohnungsbindungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, ausgestellten Bescheinigungen gelten.

 33a.
(gegenstandslos)

 33b.
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.

 34.
(1) bis (7) (weggefallen)
(7) 1Die Vorschriften der  5, 16 Abs. 4 Satz 2 und des  26 sind vom 1. M„rz 1980 an, die Vorschriften der  4, 7, 8a, 8b, 9, 12, 14, 18a, 18b, 18d, 19, 21, 25 und 28 vom 1. Mai 1980 an in der Fassung anzuwenden, die sie durch das Wohnungsbau„nderungsgesetz 1980 vom 20. Februar 1980 (BGBl. I S. 159) erhalten haben,  19 Abs. 4 mit der Maágabe, daá er in F„llen, in denen dem Bewerber die ”ffentlichen Mittel vor dem 1. Mai 1980 bewilligt worden sind, vom Zeitpunkt der Bewilligung an gilt. 2Die Vorschriften der  15 und 16 mit Ausnahme des  16 Abs. 4 Satz 2 sind vom 1. Juli 1980 an in der Fassung, die sie durch das Wohnungsbau„nderungsgesetz 1980 erhalten haben, mit folgenden Maágaben anzuwenden:
a)  15 Abs. 2 Satz 2 ist bei einer Wohnung, bei der der F”rderungszeitraum vor dem 1. Juli 1980 abgelaufen ist und die bis zum 30. Juni 1980 noch als ”ffentlich gef”rdert gilt, mit der Maágabe anzuwenden, daá an die Stelle des Ablaufs dieses Zeitraumes der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift tritt;
b)  16 Abs. 2, 3, 5 und 8 ist bei einer Wohnung, bei der vor dem 1. Juli 1980 die ”ffentlichen Mittel zurckgezahlt worden sind oder der Schuldnachlaá nachgezahlt worden ist und die bis zum 30. Juni 1980 noch als ”ffentlich gef”rdert gilt, mit der Maágabe anzuwenden, daá an die Stelle des Zeitpunkts der Rckzahlung oder der Nachzahlung der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift tritt.
(8) 1 16a Abs. 1 und 2 ist vom 1. Januar 1983 an mit der Maágabe anzuwenden, daá die Vorschrift auch bei einer Wohnung anzuwenden ist, fr die die ”ffentlichen Mittel vor dem 1. Januar 1983 zurckgezahlt worden sind und die bis zum 31. Dezember 1982 noch als ”ffentlich gef”rdert gilt. 2 22 Abs. 5 ist nur anzuwenden, wenn die ”ffentlichen Mittel nach dem 24. Juli 1982 zurckgezahlt werden.

 

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