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WOPG

 

Wohnungsbau-Pr„miengesetz (WoPG)

õ 1.
1 Unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des õ 1 Abs. 1 oder 2 oder Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes k”nnen fr Aufwendungen zur F”rderung des Wohnungsbaus eine Pr„mie erhalten.

õ 2.
(1) Als Aufwendungen zur F”rderung des Wohnungsbaus im Sinne des õ 1 gelten

  1. Beitr„ge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen, soweit die an dieselbe Bausparkasse geleisteten Beitr„ge im Sparjahr (õ 4 Abs. 1) mindestens 100 Deutsche Mark betragen;
  2. Aufwendungen fr den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften;
  3. Beitr„ge auf Grund von Sparvertr„gen, die auf die Dauer von drei bis sechs Jahren als allgemeine Sparvertr„ge oder als Sparvertr„ge mit festgelegten Sparraten mit einem Kreditinstitut abgeschlossen werden, wenn die eingezahlten Sparbeitr„ge und die Pr„mien zum Bau oder Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung oder zum Erwerb eines eigentums„hnlichen Dauerwohnrechts verwendet werden;
  4. Beitr„ge auf Grund von Vertr„gen, die mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen nach der Art von Sparvertr„gen mit festgelegten Sparraten auf die Dauer von drei bis sechs Jahren mit dem Zweck einer Kapitalansammlung abgeschlossen werden, wenn die eingezahlten Beitr„ge und die Pr„mien zum Bau oder Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung oder zum Erwerb eines eigentums„hnlichen Dauerwohnrechts verwendet werden. 2 Den Vertr„gen mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen stehen Vertr„ge mit den am 31. Dezember 1989 als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannten Unternehmen gleich, soweit sie die Voraussetzungen nach Satz 1 erfllen.

(2) 1 Fr die Pr„mienbegnstigung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Aufwendungen ist Voraussetzung, daá vor Ablauf von sieben Jahren seit Vertragsabschluá weder die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt noch geleistete Beitr„ge ganz oder zum Teil zurckgezahlt oder Ansprche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder beliehen werden. 2 Unsch„dlich ist jedoch die vorzeitige Verfgung, wenn

  1. die Bausparsumme ausgezahlt oder die Ansprche aus dem Vertrag beliehen werden und der Bausparer die empfangenen Betr„ge unverzglich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet oder
  2. im Falle der Abtretung der Erwerber die Bausparsumme oder die auf Grund einer Beleihung empfangenen Betr„ge unverzglich und unmittelbar zum Wohnungsbau fr den Abtretenden oder dessen Angeh”rige im Sinne des õ 15 der Abgabenordnung verwendet oder
  3. der Bausparer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte nach Vertragsabschluá gestorben oder v”llig erwerbsunf„hig geworden ist oder
  4. der Bausparer nach Vertragsabschluá arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfgung noch besteht oder
  5. der Bausparer, der Staatsangeh”riger eines Staates ist, mit dem die Bundesregierung Vereinbarungen ber Anwerbung und Besch„ftigung von Arbeitnehmern abgeschlossen hat und der nicht Mitglied der Europ„ischen Gemeinschaft ist, die Bausparsumme oder die Zwischenfinanzierung nach dem Gesetz ber eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau fr rckkehrende Ausl„nder vom 18. Februar 1986 (BGBl I S. 280) unverzglich und unmittelbar zum Wohnungsbau im Heimatland verwendet und innerhalb von vier Jahren und drei Monaten nach Beginn der Auszahlung der Bausparsumme, sp„testens am 31. M„rz 1998, den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer verlassen hat.
  6. Als Wohnungsbau im Sinne der Nummern 1 und 2 gelten auch bauliche Maánahmen des Mieters zur Modernisierung seiner Wohnung. 4 Dies gilt ebenfalls fr den Erwerb von Rechten zur dauernden Selbstnutzung von Wohnraum in Alten-, Altenpflege- und Behinderteneinrichtungen oder -anlagen. 5 Die Unsch„dlichkeit setzt weiter voraus, daá die empfangenen Betr„ge nicht zum Wohnungsbau im Ausland eingesetzt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

(3) Hinsichtlich der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Aufwendungen finden die zur Durchfhrung des õ 10 des Einkommensteuergesetzes ergangenen Vorschriften entsprechende Anwendung.

õ 2a.
(1) Die Einkommensgrenze betr„gt 27 000 Deutsche Mark, fr Ehegatten (õ 3 Abs. 3) 54 000 Deutsche Mark.
(2) 1 Maágebend ist das zu versteuernde Einkommen (õ 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes) des Sparjahrs (õ 4 Abs. 1). 2 Bei Ehegatten (õ 3 Abs. 3) ist das zu versteuernde Einkommen maágebend, das sich bei einer Zusammenveranlagung nach õ 26b des Einkommensteuergesetzes ergeben hat oder, falls eine Veranlagung nicht durchgefhrt worden ist, ergeben wrde. 3 Dem zu versteuernden Einkommen sind die folgenden Einknfte und Bezge hinzuzurechnen:

  1. ausl„ndische Einknfte, die auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen von der Einkommensteuer freigestellt sind;
  2. Einknfte aus nichtselbst„ndiger Arbeit, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder auf Grund v”lkerrechtlicher šbung von der Einkommensteuer befreit sind;
  3. inl„ndische Einknfte, mit denen der Sparer beschr„nkt einkommensteuerpflichtig ist.

(3) Bei einem Kind (õ 3 Abs. 4) bestimmen sich die H”he der Einkommensgrenze und das maágebende Einkommen nach den Verh„ltnissen der Person, mit der das Kind eine H”chstbetragsgemeinschaft (õ 3 Abs. 2 Satz 2) bildet.

õ 2b.
1 Der Pr„mienberechtigte kann fr jedes Kalenderjahr w„hlen, ob er fr Bausparbeitr„ge (õ 2 Abs. 1 Nr. 1) eine Pr„mie nach diesem Gesetz oder den Sonderausgabenabzug (õ 10 des Einkommensteuergesetzes) erhalten will (Wahlrecht). 2 Das Wahlrecht kann fr die Bausparbeitr„ge eines Kalenderjahrs nur einheitlich ausgebt werden. 3 Pr„mienberechtigte, die im Sparjahr (õ 4 Abs. 1) eine H”chstbetragsgemeinschaft (õ 3 Abs. 2 Satz 2) bilden, k”nnen ihr Wahlrecht nur einheitlich ausben. 4 Das Wahlrecht wird zugunsten der Pr„mie dadurch ausgebt, daá der Pr„mienberechtigte einen Antrag auf Gew„hrung der Pr„mie stellt.

õ 3.
(1) 1 Die Pr„mie bemiát sich nach den im Sparjahr (õ 4 Abs. 1) geleisteten pr„mienbegnstigten Aufwendungen. 2 Sie betr„gt 10 vom Hundert der Aufwendungen.
(2) 1 Die Aufwendungen des Pr„mienberechtigten sind je Kalenderjahr bis zu einem H”chstbetrag von 800 Deutsche Mark, bei Ehegatten (Absatz 3) zusammen bis zu 1 600 Deutsche Mark pr„mienbegnstigt. 2 Die H”chstbetr„ge stehen den Pr„mienberechtigten und ihren Kindern (Absatz 4), die zu Beginn des Sparjahrs (õ 4 Abs. 1) das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten oder die im Sparjahr lebend geboren wurden, gemeinsam zu (H”chstbetragsgemeinschaft). 3 Dabei bemiát sich die Pr„mie fr Sparbeitr„ge eines Kindes nach den Vorschriften, die fr die Person gelten, mit der das Kind eine H”chstbetragsgemeinschaft bildet.
(3) Ehegatten im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, welche nach õ 26b des Einkommensteuergesetzes zusammen veranlagt werden oder, falls eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht durchgefhrt wird, die Voraussetzungen des õ 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erfllen.
(4) 1 Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. Kinder, die im ersten Grad mit dem Pr„mienberechtigten oder seinem Ehegatten verwandt sind;
  2. Pflegekinder. 2 Das sind Personen, mit denen der Pr„mienberechtigte oder sein Ehegatte durch ein familien„hnliches, auf l„ngere Dauer berechnetes Band verbunden ist und die er in seinen Haushalt aufgenommen hat. 3 Voraussetzung ist, daá das Obhuts- und Pflegeverh„ltnis zu den Eltern nicht mehr besteht und der Pr„mienberechtigte oder sein Ehegatte das Kind mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterh„lt, wenn sie mindestens w„hrend eines Teils des Sparjahrs (õ 4 Abs. 1) unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtig waren. 2 Ein Kind, dessen Eltern die Voraussetzungen des õ 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erfllen, bildet mit diesen eine H”chstbetragsgemeinschaft (Absatz 2); werden die Eltern nach õ 26a oder õ 26c des Einkommensteuergesetzes zur Einkommensteuer veranlagt, besteht ein Wahlrecht, mit welchem Elternteil das Kind die H”chstbetragsgemeinschaft bildet. 3 Ein Kind eines unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaares, bei dem die Voraussetzungen des õ 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, ist dem Elternteil zuzuordnen, in dessen Wohnung es erstmals im Kalenderjahr mit Hauptwohnung gemeldet war. 4 War das Kind nicht in einer Wohnung eines Elternteils oder war es in einer gemeinsamen Wohnung der Eltern mit Hauptwohnung gemeldet, so ist es der Mutter zuzuordnen. 5 Es wird dem Vater zugeordnet, wenn die Mutter zustimmt; die Zustimmung kann nicht widerrufen werden.

õ 4.
(1) Die Pr„mie wird auf Antrag nach Ablauf eines Kalenderjahrs von dem fr die Besteuerung des Einkommens des Pr„mienberechtigten zust„ndigen Finanzamt fr die pr„mienbegnstigten Aufwendungen gew„hrt, die im abgelaufenen Kalenderjahr (Sparjahr) gemacht worden sind.
(2) 1 Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs zu stellen, das auf das Sparjahr (Absatz 1) folgt. 2 Der Antrag ist an das Unternehmen oder Institut zu richten, an das die pr„mienbegnstigten Aufwendungen geleistet worden sind.
(3) Das Unternehmen oder Institut (Absatz 2) leitet den Antrag an das nach Absatz 1 zust„ndige Finanzamt weiter und fordert die Pr„mien an.
(4) 1 Das Finanzamt erteilt einen Bescheid ber die Festsetzung der Pr„mie nur auf Antrag des Pr„mienberechtigten. 2 Wird nachtr„glich festgestellt, daá die Pr„mie zu Unrecht gew„hrt worden ist, so hat das Finanzamt die Pr„miengew„hrung aufzuheben oder zu berichtigen; ein Rckforderungsanspruch erlischt, wenn er nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs geltend gemacht worden ist, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Pr„mie durch das Unternehmen oder Institut ausgezahlt worden ist.

õ 5.
(1) 1 Die Pr„mie fr ein Kalenderjahr wird durch das Finanzamt zugunsten des Pr„mienberechtigten an das in õ 4 Abs. 2 bezeichnete Unternehmen oder Institut berwiesen. 2 Ergibt sich, daá die in õ 2 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen, so ist die Pr„mie an das Finanzamt zurckzuzahlen.
(2) 1 Die Pr„mien fr die in õ 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 bezeichneten Aufwendungen sind vorbehaltlich des õ 2 Abs. 2 Satz 2 zusammen mit den pr„mienbegnstigten Aufwendungen zu dem vertragsm„áigen Zweck zu verwenden. 2 Geschieht das nicht, so hat das Unternehmen oder Institut dem Finanzamt unverzglich Mitteilung zu machen. 3 In diesem Fall ist die Pr„mie an das Finanzamt zurckzuzahlen. 4 Sind zu diesem Zeitpunkt die pr„mienbegnstigten Aufwendungen durch das Unternehmen oder Institut noch nicht ausgezahlt, so darf die Auszahlung nicht vorgenommen werden, bevor die Pr„mien an das Finanzamt zurckgezahlt sind.
(3) šber Pr„mien, die fr Aufwendungen nach õ 2 Abs. 1 Nr. 2 gew„hrt werden, kann der Pr„mienberechtigte verfgen, wenn das Gesch„ftsguthaben beim Ausscheiden des Pr„mienberechtigten aus der Genossenschaft ausgezahlt wird.

õ 6.
1 Die Pr„mien geh”ren nicht zu den Einknften im Sinne des Einkommensteuergesetzes. 2 Sie mindern nicht die Sonderausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

õ 7.
Der Bund stellt die Betr„ge fr die Pr„mien den L„ndern in voller H”he gesondert zur Verfgung.

õ 8.
(1) 1 Auf die Wohnungsbaupr„mie sind die fr Steuervergtungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. 2 Dies gilt nicht fr õ 108 Abs. 3 der Abgabenordnung hinsichtlich der in õ 2 genannten Fristen sowie fr die õõ 109 und 163 der Abgabenordnung.
(2) 1 Fr die Wohnungsbaupr„mie gelten die Strafvorschriften des õ 370 Abs. 1 bis 4, der õõ 371, 375 Abs. 1 und des õ 376 sowie die Buágeldvorschriften der õõ 378, 379 Abs. 1, 4 und der õõ 383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend. 2 Fr das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begnstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die õõ 385 bis 408, fr das Buágeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die õõ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.
(3) In ”ffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ber die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbeh”rden ist der Finanzrechtsweg gegeben.
(4) Besteuerungsgrundlagen fr die Berechnung des nach õ 2a Abs. 2 maágebenden Einkommens und der Hinzurechnungen, die der Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegen haben, k”nnen der H”he nach nicht durch einen Rechtsbehelf gegen die Pr„mie angegriffen werden.

õ 9.
(1) Die Bundesregierung wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Durchfhrung dieses Gesetzes zu erlassen ber

  1. die entsprechende Anwendung der in õ 2 Abs. 3 bezeichneten Vorschriften;
  2. die Bestimmung der Genossenschaften, die zu den Bau- und Wohnungsgenossenschaften geh”ren (õ 2 Abs. 1 Nr. 2);
  3. den Inhalt der in õ 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Sparvertr„ge, die Berechnung der Rckzahlungsfristen, die Folgen vorzeitiger Rckzahlung von Sparbetr„gen und die Verpflichtungen der Kreditinstitute; die Vorschriften sind den in den õõ 18 bis 29 der Einkommensteuer-Durchfhrungsverordnung 1953 enthaltenen Vorschriften mit der Maágabe anzupassen, daá eine Frist bestimmt werden kann, innerhalb der die Pr„mien zusammen mit den pr„mienbegnstigten Aufwendungen zu dem vertragsm„áigen Zweck zu verwenden sind;
  4. den Inhalt der in õ 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Vertr„ge und die Verwendung der auf Grund solcher Vertr„ge angesammelten Betr„ge; dabei kann der vertragsm„áige Zweck auf den Bau durch das Unternehmen oder auf den Erwerb von dem Unternehmen, mit dem der Vertrag abgeschlossen worden ist, beschr„nkt und eine Frist von mindestens drei Jahren bestimmt werden, innerhalb der die Pr„mien zusammen mit den pr„mienbegnstigten Aufwendungen zu dem vertragsm„áigen Zweck zu verwenden sind. 2 Die Pr„mienbegnstigung kann auf Vertr„ge ber Geb„ude beschr„nkt werden, die nach dem 31. Dezember 1949 fertiggestellt worden sind. 3 Fr die F„lle des Erwerbs kann bestimmt werden, daá der angesammelte Betrag und die Pr„mien nur zur Leistung des in bar zu zahlenden Kaufpreises verwendet werden drfen;
  5. eine Gew„hrung oder Rckzahlung der Pr„mie, wenn Besteuerungsgrundlagen fr die Berechnung des nach õ 2a Abs. 2 maágebenden Einkommens und der Hinzurechnungen, die der Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegen haben, ge„ndert werden oder wenn fr Aufwendungen, die verm”genswirksame Leistungen darstellen, Arbeitnehmer-Sparzulagen zurckgezahlt oder nachtr„glich gew„hrt werden;
  6. das Verfahren fr die Festsetzung, Gew„hrung, Anforderung und Rckforderung der Pr„mie. 2 Hierzu geh”ren insbesondere Vorschriften ber Aufzeichnungs-, Bescheinigungs- und Anzeigepflichten des Unternehmens oder Instituts, bei dem die pr„mienbegnstigten Aufwendungen angelegt worden sind.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird erm„chtigt, den Wortlaut des Wohnungsbau-Pr„miengesetzes und der hierzu erlassenen Durchfhrungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer šberschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

õ 10.
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, erstmals fr das Kalenderjahr 1992 anzuwenden.
(2) õ 2 Abs. 2 Satz 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1982 (BGBl I S. 131) ist weiterhin auf Beitr„ge an Bausparkassen anzuwenden, die auf Grund von vor dem 1. November 1984 abgeschlossenen Vertr„gen geleistet werden.
(3) õ 2 Abs. 2 Satz 4 ist erstmals fr das Kalenderjahr 1991 anzuwenden.
(4) õ 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. M„rz 1991 (BGBl I S. 826) ist letztmals fr das Kalenderjahr 1991 anzuwenden.
(5) õ 4 Abs. 1 ist erstmals fr das Kalenderjahr 1988 anzuwenden.
(6) In den Kalenderjahren 1991 bis 1993 gilt fr Beitr„ge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen, die zur F”rderung des Wohnungsbaus in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestimmt sind, zus„tzlich:

  1. 1 Der Vertrag muá ausdrcklich zur Verwendung zum Wohnungsbau in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestimmt sein. 2 Ein Vertrag, der diese Bestimmung nicht enth„lt, kann entsprechend erg„nzt werden.
  2. Fr Beitr„ge auf Grund eines Vertrags nach Nummer 1 gilt õ 3 Abs. 1 und Abs. 2 mit der Maágabe, daá sich der Pr„miensatz um 5 vom Hundert der Aufwendungen (Zusatzpr„mie) und die p„mienbegnstigten Aufwendungen um 1 200 Deutsche Mark, bei Ehegatten um 2 400 Deutsche Mark, erh”hen (zus„tzlicher H”chstbetrag).
  3. 1 Eine Verfgung, die õ 2 Abs. 2, nicht aber dem besonderen vertraglichen Zweck entspricht, ist hinsichtlich der Zusatzpr„mie und des zus„tzlichen H”chstbetrages sch„dlich. 2 Sch„dlich ist auch die Verwendung fr Ferien- und Wochenendwohnungen, die in einem entsprechend ausgewiesenen Sondergebiet liegen oder die sich auf Grund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignen.

(7) (weggefallen)
(8) Fr Beitr„ge an Bausparkassen nach õ 2 Abs. 1 Nr. 1, die auf Grund von Vertr„gen geleistet werden, die nach dem 31. Dezember 1991 abgeschlossen werden, gelten die õõ 4 und 5 mit folgenden Abweichungen:

  1. 1 Die Pr„mie wird auf Antrag des Pr„mienberechtigten nach Ablauf des Sparjahrs festgesetzt. 2 Die Bausparkasse leitet den Antrag an das fr die Besteuerung des Einkommens zust„ndige Finanzamt weiter. 3 Wird dem Antrag entsprochen, teilt das Finanzamt der Bausparkasse die H”he der festgesetzten Pr„mie mit. 4 Die Bausparkasse merkt die festgesetzte Pr„mie im Konto des Bausparers gesondert vor.
  2. 1 Sobald

a) der Bausparvertrag zugeteilt ist oder
b) die in õ 2 Abs. 2 Satz 1 genannte Frist berschritten ist oder
c) unsch„dlich im Sinne des õ 2 Abs. 2 Satz 2 bis 4 verfgt worden ist, fordert die Bausparkasse die festgesetzten Pr„mienbetr„ge bei dem zu diesem Zeitpunkt fr die Besteuerung des Einkommens zust„ndigen Finanzamt an. 2 Dabei hat sie zu best„tigen, daá die Voraussetzungen fr die Gew„hrung der Pr„mie vorliegen. 3 Wird eine solche Best„tigung abgegeben, berweist das Finanzamt den angeforderten Pr„mienbetrag an die Bausparkasse.
3. Wird der Bausparvertrag in den F„llen der Nummer 2 Buchstaben a und b fortgefhrt, sind anfallende Pr„mien j„hrlich an die Bausparkasse auszuzahlen.
4. Die Bestimmungen ber die Rckforderung von Pr„mien gelten fr die Pr„mienfestsetzung sinngem„á.
(9) In den Kalenderjahren 1992 und 1993 gilt Absatz 6 Nr. 1 und 2 sinngem„á bei Aufwendungen fr den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften (õ 2 Abs. 1 Nr. 2), deren Zweck auf den Bau und die Finanzierung sowie die Verwaltung, Ver„uáerung oder wohnungswirtschaftliche Betreuung von Wohnungen gerichtet ist, die ausschlieálich in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegen sind.

 

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