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WOVERMG

 

Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermG)


 1.
(1) Wohnungsvermittler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer den Abschluá von Mietvertr„gen ber Wohnr„ume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluá von Mietvertr„gen ber Wohnr„ume nachweist.
(2) Zu den Wohnr„umen im Sinne dieses Gesetzes geh”ren auch solche Gesch„ftsr„ume, die wegen ihres r„umlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit Wohnr„umen mit diesen zusammen vermietet werden.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht fr die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluá von Mietvertr„gen ber Wohnr„ume im Fremdenverkehr.

 2.
(1) Ein Anspruch auf Entgelt fr die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluá von Mietvertr„gen ber Wohnr„ume steht dem Wohnungsvermittler nur zu, wenn infolge seiner Vermittlung oder infolge seines Nachweises ein Mietvertrag zustande kommt.
(2) 1 Ein Anspruch nach Absatz 1 steht dem Wohnungsvermittler nicht zu, wenn

  1. durch den Mietvertrag ein Mietverh„ltnis ber dieselben Wohnr„ume fortgesetzt, verl„ngert oder erneuert wird,
  2. der Mietvertrag ber Wohnr„ume abgeschlossen wird, deren Eigentmer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnungsvermittler ist, oder
  3. der Mietvertrag ber Wohnr„ume abgeschlossen wird, deren Eigentmer, Verwalter oder Vermieter eine juristische Person ist, an der der Wohnungsvermittler rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist. 2 Das gleiche gilt, wenn eine natrliche oder juristische Person Eigentmer, Verwalter oder Vermieter von Wohnr„umen ist und ihrerseits an einer juristischen Person, die sich als Wohnungsvermittler bet„tigt, rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist.

(3) 1 Ein Anspruch nach Absatz 1 steht dem Wohnungsvermittler gegenber dem Wohnungssuchenden nicht zu, wenn der Mietvertrag ber ”ffentlich gef”rderte Wohnungen oder ber sonstige preisgebundene Wohnungen abgeschlossen wird, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden. 2 Satz 1 gilt auch fr die nach den  88d und 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gef”rderten Wohnungen, solange das Belegungsrecht besteht. 3 Das gleiche gilt fr die Vermittlung einzelner Wohnr„ume der in den S„tzen 1 und 2 genannten Wohnungen.
(4) Vorschsse drfen nicht gefordert, vereinbart oder angenommen werden.
(5) Eine abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

 3.
(1) Das Entgelt nach  2 Abs. 1 ist in einem Bruchteil oder Vielfachen der Monatsmiete anzugeben.
(2) 1 Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden fr die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluá von Mietvertr„gen ber Wohnr„ume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, das zwei Monatsmieten zuzglich der gesetzlichen Umsatzsteuer bersteigt. 2 Im Falle einer Vereinbarung, durch die der Wohnungssuchende verpflichtet wird, ein vom Vermieter geschuldetes Vermittlungsentgelt zu zahlen, darf das vom Wohnungssuchenden insgesamt zu zahlende Entgelt den in Satz 1 bestimmten Betrag nicht bersteigen. 3 Nebenkosten, ber die gesondert abzurechnen ist, bleiben bei der Berechnung der Monatsmiete unbercksichtigt.
(3) 1 Auáer dem Entgelt nach  2 Abs. 1 drfen fr T„tigkeiten, die mit der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluá von Mietvertr„gen ber Wohnr„ume zusammenh„ngen, sowie fr etwaige Nebenleistungen keine Vergtungen irgendwelcher Art, insbesondere keine Einschreibgebhren, Schreibgebhren oder Auslagenerstattungen, vereinbart oder angenommen werden. 2 Dies gilt nicht, soweit die nachgewiesenen Auslagen eine Monatsmiete bersteigen. 3 Es kann jedoch vereinbart werden, daá bei Nichtzustandekommen eines Mietvertrages die in Erfllung des Auftrages nachweisbar entstandenen Auslagen zu erstatten sind.
(4) 1 Eine Vereinbarung, durch die der Auftraggeber sich im Zusammenhang mit dem Auftrag verpflichtet, Waren zu beziehen oder Dienst- oder Werkleistungen in Anspruch zu nehmen, ist unwirksam. 2 Die Wirksamkeit des Vermittlungsvertrags bleibt unberhrt. 3 Satz 1 gilt nicht, wenn die Verpflichtung die šbernahme von Einrichtungs- oder Ausstattungsgegenst„nden des bisherigen Inhabers der Wohnr„ume zum Gegenstand hat.

 4.
1 Der Wohnungsvermittler und der Auftraggeber k”nnen vereinbaren, daá bei Nichterfllung von vertraglichen Verpflichtungen eine Vertragsstrafe zu zahlen ist. 2 Die Vertragsstrafe darf 10 v. H. des gem„á  2 Abs. 1 vereinbarten Entgelts, h”chstens jedoch fnfzig Deutsche Mark nicht bersteigen.

 4a.
(1) 1 Eine Vereinbarung, die den Wohnungssuchenden oder fr ihn einen Dritten verpflichtet, ein Entgelt dafr zu leisten, daá der bisherige Mieter die gemieteten Wohnr„ume r„umt, ist unwirksam. 2 Die Erstattung von Kosten, die dem bisherigen Mieter nachweislich fr den Umzug entstehen, ist davon ausgenommen.
(2) 1 Ein Vertrag, durch den der Wohnungssuchende sich im Zusammenhang mit dem Abschluá eines Mietvertrages ber Wohnr„ume verpflichtet, von dem Vermieter oder dem bisherigen Mieter eine Einrichtung oder ein Inventarstck zu erwerben, ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, daá der Mietvertrag zustande kommt. 2 Die Vereinbarung ber das Entgelt ist unwirksam, soweit dieses in einem auff„lligen Miáverh„ltnis zum Wert der Einrichtung oder des Inventarstcks steht.

 5.
(1) 1 Soweit an den Wohnungsvermittler ein ihm nach diesem Gesetz nicht zustehendes Entgelt, eine Vergtung anderer Art, eine Auslagenerstattung, ein Vorschuá oder eine Vertragsstrafe, die den in  4 genannten Satz bersteigt, geleistet worden ist, kann die Leistung nach den allgemeinen Vorschriften des brgerlichen Rechts zurckgefordert werden; die Vorschrift des  817 Satz 2 des Brgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. 2 Der Anspruch verj„hrt in vier Jahren von der Leistung an.
(2) Soweit Leistungen auf Grund von Vereinbarungen erbracht worden sind, die nach  3 Abs. 2 Satz 2 oder  4a unwirksam oder nicht wirksam geworden sind, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

 6.
(1) Der Wohnungsvermittler darf Wohnr„ume nur anbieten, wenn er dazu einen Auftrag von dem Vermieter oder einem anderen Berechtigten hat.
(2) Der Wohnungsvermittler darf ”ffentlich, insbesondere in Zeitungsanzeigen, auf Aush„ngetafeln und dergleichen, nur unter Angabe seines Namens und der Bezeichnung als Wohnungsvermittler Wohnr„ume anbieten oder suchen; bietet er Wohnr„ume an, so hat er auch den Mietpreis der Wohnr„ume anzugeben und darauf hinzuweisen, ob Nebenleistungen besonders zu vergten sind.

 7.
Die Vorschriften des  3 Abs. 1 und des  6 gelten nur, soweit der Wohnungsvermittler die in  1 Abs. 1 bezeichnete T„tigkeit gewerbsm„áig ausbt.

 8.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Wohnungsvermittler vors„tzlich oder fahrl„ssig

  1. entgegen  3 Abs. 1 das Entgelt nicht in einem Bruchteil oder Vielfachen der Monatsmiete angibt,
  2. entgegen  3 Abs. 2 ein Entgelt fordert, sich versprechen l„át oder annimmt, das den dort genannten Betrag bersteigt,
  3. entgegen  6 Abs. 1 ohne Auftrag Wohnr„ume anbietet oder
  4. entgegen  6 Abs. 2 seinen Namen, die Bezeichnung als Wohnungsvermittler oder den Mietpreis nicht angibt oder auf Nebenkosten nicht hinweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann mit einer Geldbuáe bis zu fnfzigtausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 mit einer Geldbuáe bis zu fnftausend Deutsche Mark geahndet werden.

 9.
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Verordnung zur Regelung der Entgelte der Wohnungsvermittler vom 19. Oktober 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 625) auáer Kraft.
(2) (aufgehoben)
(3)  2 gilt fr das Land Berlin und fr das Saarland mit der Maágabe, daá das Datum ,20. Juni 1948" fr das Land Berlin durch das Datum ,24. Juni 1948", fr das Saarland durch das Datum ,1. April 1948" zu ersetzen ist.

 

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