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ZPO

 

Zivilprozeáordnung (ZPO)

Erstes Buch. Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt. Gerichte
Erster Titel. Sachliche Zust„ndigkeit der Gerichte und Wertvorschriften

 1.
Die sachliche Zust„ndigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz ber die Gerichtsverfassung bestimmt.

 2.
Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

 3.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverst„ndige anordnen.

 4.
(1) Fr die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mndlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Frchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unbercksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die auáer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

 5.
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht fr den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

 6.
Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maágebend.

 7.
Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, den sie fr das herrschende Grundstck hat, und wenn der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstcks durch die Dienstbarkeit mindert, grӇer ist, durch diesen Betrag bestimmt.

 8.
Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverh„ltnisses streitig, so ist der Betrag des auf die gesamte streitige Zeit fallenden Zinses und, wenn der fnfundzwanzigfache Betrag des einj„hrigen Zinses geringer ist, dieser Betrag fr die Wertberechnung entscheidend.

 9.
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einj„hrigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der knftigen Bezge maágebend, wenn er der geringere ist.

 10.
Das Urteil eines Landgerichts kann nicht aus dem Grunde angefochten werden, weil die Zust„ndigkeit des Amtsgerichts begrndet gewesen sei.

 11.
Ist die Unzust„ndigkeit eines Gerichts auf Grund der Vorschriften ber die sachliche Zust„ndigkeit der Gerichte rechtskr„ftig ausgesprochen, so ist diese Entscheidung fr das Gericht bindend, bei dem die Sache sp„ter anh„ngig wird.

Zweiter Titel. Gerichtsstand

 12.
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist fr alle gegen sie zu erhebenden Klagen zust„ndig, sofern nicht fr eine Klage ein ausschlieálicher Gerichtsstand begrndet ist.

 13.
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

 14.
(weggefallen)

 15.
(1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialit„t genieáen, sowie die im Ausland besch„ftigten deutschen Angeh”rigen des ”ffentlichen Dienstes behalten den Gerichtsstand ihres letzten inl„ndischen Wohnsitzes. Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand am Sitz der Bundesregierung.
(2) Auf Honorarkonsule ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.

 16.
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.

 17.
(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Verm”gensmassen, die als solche verklagt werden k”nnen, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung gerhrt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Beh”rden, wenn sie als solche verklagt werden k”nnen, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zul„ssig.

 18.
Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Beh”rde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.

 19.
Ist der Ort, an dem eine Beh”rde ihren Sitz hat, in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so wird der Bezirk, der im Sinne der  17, 18 als Sitz der Beh”rde gilt, fr die Bundesbeh”rden von dem Bundesminister der Justiz, im brigen von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt.

 20.
Wenn Personen an einem Ort unter Verh„ltnissen, die ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von l„ngerer Dauer hinweisen, insbesondere als Hausgehilfen, Arbeiter, Gewerbegehilfen, Studierende, Schler oder Lehrlinge sich aufhalten, so ist das Gericht des Aufenthaltsortes fr alle Klagen zust„ndig, die gegen diese Personen wegen verm”gensrechtlicher Ansprche erhoben werden.

 21.
(1) Hat jemand zum Betriebe einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Gesch„fte geschlossen werden, so k”nnen gegen ihn alle Klagen, die auf den Gesch„ftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.
(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch fr Klagen gegen Personen begrndet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgeb„uden versehenes Gut als Eigentmer, Nutznieáer oder P„chter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverh„ltnisse betreffen.

 22.
Das Gericht, bei dem Gemeinden, Korporationen, Gesellschaften, Genossenschaften oder andere Vereine den allgemeinen Gerichtsstand haben, ist fr die Klagen zust„ndig, die von ihnen gegen ihre Mitglieder als solche oder von den Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegeneinander erhoben werden.

 23.
Fr Klagen wegen verm”gensrechtlicher Ansprche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zust„ndig, in dessen Bezirk sich Verm”gen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Verm”gen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn fr die Forderungen eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet.

 23a.
Fr Klagen in Unterhaltssachen gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zust„ndig, bei dem der Kl„ger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

 24.
(1) Fr Klagen, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, fr Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschlieálich zust„ndig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist.
(2) Bei den eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder ein Vorkaufsrecht betreffenden Klagen ist die Lage des dienenden oder belasteten Grundstcks entscheidend.

 25.
In dem dinglichen Gerichtsstand kann mit der Klage aus einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die Schuldklage, mit der Klage auf Umschreibung oder L”schung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die Klage auf Befreiung von der pers”nlichen Verbindlichkeit, mit der Klage auf Anerkennung einer Reallast die Klage auf rckst„ndige Leistungen erhoben werden, wenn die verbundenen Klagen gegen denselben Beklagten gerichtet sind.

 26.
In dem dinglichen Gerichtsstand k”nnen pers”nliche Klagen, die gegen den Eigentmer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Besch„digung eines Grundstcks oder hinsichtlich der Entsch„digung wegen Enteignung eines Grundstcks erhoben werden.

 27.
(1) Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Ansprche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer, Ansprche aus Verm„chtnissen oder sonstigen Verfgungen von Todes wegen, Pflichtteilsansprche oder die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben, k”nnen vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat.
(2) Ist der Erblasser ein Deutscher und hatte er zur Zeit seines Todes im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so k”nnen die im Absatz 1 bezeichneten Klagen vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten inl„ndischen Wohnsitz hatte; wenn er einen solchen Wohnsitz nicht hatte, so gilt die Vorschrift des  15 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

 28.
In dem Gerichtsstand der Erbschaft k”nnen auch Klagen wegen anderer Nachlaáverbindlichkeiten erhoben werden, solange sich der Nachlaá noch ganz oder teilweise im Bezirk des Gerichts befindet oder die vorhandenen mehreren Erben noch als Gesamtschuldner haften.

 29.
(1) Fr Streitigkeiten aus einem Vertragsverh„ltnis und ber dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zust„ndig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfllen ist.
(2) Eine Vereinbarung ber den Erfllungsort begrndet die Zust„ndigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, die nicht zu den in  4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden geh”ren, juristische Personen des ”ffentlichen Rechts oder ”ffentlich-rechtliche Sonderverm”gen sind.

 29a.
(1) Fr Streitigkeiten ber Ansprche aus Miet- oder Pachtverh„ltnissen ber R„ume oder ber das Bestehen solcher Verh„ltnisse ist das Gericht ausschlieálich zust„ndig, in dessen Bezirk sich die R„ume befinden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in  556a Abs. 8 des Brgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt.

 29b.
Fr Klagen Dritter, die sich gegen Mitglieder oder frhere Mitglieder einer Wohnungseigentmergemeinschaft richten und sich auf das gemeinschaftliche Eigentum, seine Verwaltung oder auf das Sondereigentum beziehen, ist das Gericht zust„ndig, in dessen Bezirk das Grundstck liegt.

 30.
Fr Klagen aus den auf Messen und M„rkten, mit Ausnahme der Jahr- und der Wochenm„rkte, geschlossenen Handelsgesch„ften (Meá- und Marktsachen) ist das Gericht des Meá- oder Marktortes zust„ndig, wenn die Klage erhoben wird, w„hrend der Beklagte oder sein zur Prozeáfhrung berechtigter Vertreter sich am Ort oder im Bezirk des Gerichts aufh„lt.

 31.
Fr Klagen, die aus einer Verm”gensverwaltung von dem Gesch„ftsherrn gegen den Verwalter oder von dem Verwalter gegen den Gesch„ftsherrn erhoben werden, ist das Gericht des Ortes zust„ndig, wo die Verwaltung gefhrt ist.

 32.
Fr Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zust„ndig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

 32a.
Fr Klagen gegen den Inhaber einer im Anhang 1 des Umwelthaftungsgesetzes genannten Anlage, mit denen der Ersatz eines durch eine Umwelteinwirkung verursachten Schadens geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschlieálich zust„ndig, in dessen Bezirk die Umwelteinwirkung von der Anlage ausgegangen ist. Dies gilt nicht, wenn die Anlage im Ausland belegen ist.

 33.
(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
(2) Dies gilt nicht, wenn fr eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zust„ndigkeit des Gerichts nach  40 Abs. 2 unzul„ssig ist.

 34.
Fr Klagen der Prozeábevollm„chtigten, der Beist„nde, der Zustellungsbevollm„chtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Gebhren und Auslagen ist das Gericht des Hauptprozesses zust„ndig.

 35.
Unter mehreren zust„ndigen Gerichten hat der Kl„ger die Wahl.

 35a.
Das Kind kann die Klage, durch die beide Eltern auf Erfllung der Unterhaltspflicht in Anspruch genommen werden, vor dem Gericht erheben, bei dem der Vater oder die Mutter einen Gerichtsstand hat.

 36.
Das zust„ndige Gericht wird durch das im Rechtszuge zun„chst h”here Gericht bestimmt:

  1. wenn das an sich zust„ndige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausbung des Richteramtes rechtlich oder tats„chlich verhindert ist;
  2. wenn es mit Rcksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiá ist, welches Gericht fr den Rechtsstreit zust„ndig sei;
  3. wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und fr den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begrndet ist;
  4. wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
  5. wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskr„ftig fr zust„ndig erkl„rt haben;
  6. wenn verschiedene Gerichte, von denen eines fr den Rechtsstreit zust„ndig ist, sich rechtskr„ftig fr unzust„ndig erkl„rt haben.

 37.
(1) Die Entscheidung ber das Gesuch um Bestimmung des zust„ndigen Gerichts kann ohne mndliche Verhandlung ergehen.
(2) Der Beschluá, der das zust„ndige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

Dritter Titel. Vereinbarung ber die Zust„ndigkeit der Gerichte

 38.
(1) Ein an sich unzust„ndiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrckliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zust„ndig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, die nicht zu den in  4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden geh”ren, juristische Personen des ”ffentlichen Rechts oder ”ffentlich-rechtliche Sonderverm”gen sind.
(2) Die Zust„ndigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muá schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mndlich getroffen wird, schriftlich best„tigt werden. Hat eine der Parteien einen inl„ndischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann fr das Inland nur ein Gericht gew„hlt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begrndet ist.
(3) Im brigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zul„ssig, wenn sie ausdrcklich und schriftlich

  1. nach dem Entstehen der Streitigkeit oder
  2. fr den Fall geschlossen wird, daá die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluá ihren Wohnsitz oder gew”hnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gew”hnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 39.
Die Zust„ndigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begrndet, daá der Beklagte, ohne die Unzust„ndigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mndlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach  504 unterblieben ist.

 40.
(1) Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverh„ltnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht.
(2) Eine Vereinbarung ist unzul„ssig, wenn der Rechtsstreit andere als verm”gensrechtliche Ansprche betrifft oder wenn fr die Klage ein ausschlieálicher Gerichtsstand begrndet ist. In diesen F„llen wird die Zust„ndigkeit eines Gerichts auch nicht durch rgeloses Verhandeln zur Hauptsache begrndet.

Vierter Titel. Ausschlieáung und Ablehnung der Gerichtspersonen

 41.
Ein Richter ist von der Ausbung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

  1. in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verh„ltnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreápflichtigen steht;
  2. in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
  3. in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschw„gert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschw„gert ist oder war;
  4. in Sachen, in denen er als Prozeábevollm„chtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
  5. in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverst„ndiger vernommen ist;
  6. in Sachen, in denen er in einem frheren Rechtszuge oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlaá der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die T„tigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt.

 42.
(1) Ein Richter kann sowohl in den F„llen, in denen er von der Ausbung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Miátrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in dem Falle beiden Parteien zu.

 43.
Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Antr„ge gestellt hat.

 44.
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angeh”rt, anzubringen; es kann vor der Gesch„ftsstelle zu Protokoll erkl„rt werden.
(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
(3) Der abgelehnte Richter hat sich ber den Ablehnungsgrund dienstlich zu „uáern.
(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Antr„ge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, daá der Ablehnungsgrund erst sp„ter entstanden oder der Partei bekanntgeworden sei.

 45.
(1) šber das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angeh”rt; wenn dieses Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschluáunf„hig wird, das im Rechtszuge zun„chst h”here Gericht.
(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet das Landgericht, in Kindschaftssachen und bei Ablehnung eines Familienrichters das Oberlandesgericht. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Richter beim Amtsgericht das Ablehnungsgesuch fr begrndet h„lt.

 46.
(1) Die Entscheidung ber das Ablehnungsgesuch kann ohne mndliche Verhandlung ergehen.
(2) Gegen den Beschluá, durch den das Gesuch fr begrndet erkl„rt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluá, durch den das Gesuch fr unbegrndet erkl„rt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

 47.
Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.

 48.
Das fr die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zust„ndige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verh„ltnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen k”nnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.

 49.
Die Vorschriften dieses Titels sind auf den Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle entsprechend anzuwenden; die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er angestellt ist.

Zweiter Abschnitt. Parteien
Erster Titel. Parteif„higkeit. Prozeáf„higkeit

 50.
(1) Parteif„hig ist, wer rechtsf„hig ist.
(2) Ein Verein, der nicht rechtsf„hig ist, kann verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsf„higen Vereins.

 51.
(1) Die F„higkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozeáf„higer Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Erm„chtigung zur Prozeáfhrung bestimmt sich nach den Vorschriften des brgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

 52.
(1) Eine Person ist insoweit prozeáf„hig, als sie sich durch Vertr„ge verpflichten kann.
(2) (aufgehoben)

 53.
Wird in einem Rechtsstreit eine prozeáf„hige Person durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten, so steht sie fr den Rechtsstreit einer nicht prozeáf„higen Person gleich.

 54.
Einzelne Prozeáhandlungen, zu denen nach den Vorschriften des brgerlichen Rechts eine besondere Erm„chtigung erforderlich ist, sind ohne sie gltig, wenn die Erm„chtigung zur Prozeáfhrung im allgemeinen erteilt oder die Prozeáfhrung auch ohne eine solche Erm„chtigung im allgemeinen statthaft ist.

 55.
Ein Ausl„nder, dem nach dem Recht seines Landes die Prozeáf„higkeit mangelt, gilt als prozeáf„hig, wenn ihm nach dem Recht des Prozeágerichts die Prozeáf„higkeit zusteht.

 56.
(1) Das Gericht hat den Mangel der Parteif„higkeit, der Prozeáf„higkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Erm„chtigung zur Prozeáfhrung von Amts wegen zu bercksichtigen.
(2) Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur Prozeáfhrung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zugelassen werden, wenn mit dem Verzuge Gefahr fr die Partei verbunden ist. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die fr die Beseitigung des Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist.

 57.
(1) Soll eine nicht prozeáf„hige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozeágerichts, falls mit dem Verzuge Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.
(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den F„llen des  20 eine nicht prozeáf„hige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.

 58.
(1) Soll ein Recht an einem Grundstck, das von dem bisherigen Eigentmer nach  928 des Brgerlichen Gesetzbuchs aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist, im Wege der Klage geltend gemacht werden, so hat der Vorsitzende des Prozeágerichts auf Antrag einen Vertreter zu bestellen, dem bis zur Eintragung eines neuen Eigentmers die Wahrnehmung der sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte und Verpflichtungen im Rechtsstreit obliegt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn im Wege der Klage ein Recht an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk geltend gemacht werden soll, das von dem bisherigen Eigentmer nach  7 des Gesetzes ber Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499) aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist.

Zweiter Titel. Streitgenossenschaft

 59.
Mehrere Personen k”nnen als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tats„chlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind.

 60.
Mehrere Personen k”nnen auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im wesentlichen gleichartigen tats„chlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

 61.
Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vorschriften des brgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein anderes ergibt, dem Gegner dergestalt als einzelne gegenber, daá die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen.

 62.
(1) Kann das streitige Rechtsverh„ltnis allen Streitgenossen gegenber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grunde eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen vers„umt wird, die s„umigen Streitgenossen als durch die nicht s„umigen vertreten angesehen.
(2) Die s„umigen Streitgenossen sind auch in dem sp„teren Verfahren zuzuziehen.

 63.
Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem Streitgenossen zu; zu allen Terminen sind s„mtliche Streitgenossen zu laden.

Dritter Titel. Beteiligung Dritter am Rechtsstreit

 64.
Wer die Sache oder das Recht, worber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anh„ngig geworden ist, ganz oder teilweise fr sich in Anspruch nimmt, ist bis zur rechtskr„ftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits berechtigt, seinen Anspruch durch eine gegen beide Parteien gerichtete Klage bei dem Gericht geltend zu machen, vor dem der Rechtsstreit im ersten Rechtszuge anh„ngig wurde.

 65.
Der Hauptprozeá kann auf Antrag einer Partei bis zur rechtskr„ftigen Entscheidung ber die Hauptintervention ausgesetzt werden.

 66.
(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, daá in einem zwischen anderen Personen anh„ngigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Untersttzung beitreten.
(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskr„ftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

 67.
Der Nebenintervenient muá den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozeáhandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erkl„rungen und Handlungen mit Erkl„rungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen.

 68.
Der Nebenintervenient wird im Verh„ltnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht geh”rt, daá der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, daá die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft gefhrt habe, nur insoweit geh”rt, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erkl„rungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

 69.
Insofern nach den Vorschriften des brgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozeá erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverh„ltnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner vom Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des  61 als Streitgenosse der Hauptpartei.

 70.
(1) Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozeágericht und, wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht. Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen und muá enthalten:

  1. die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits;
  2. die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat;
  3. die Erkl„rung des Beitritts.

(2) Auáerdem gelten die allgemeinen Vorschriften ber die vorbereitenden Schrifts„tze.

 71.
(1) šber den Antrag auf Zurckweisung einer Nebenintervention wird nach mndlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.
(2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.
(3) Solange nicht die Unzul„ssigkeit der Intervention rechtskr„ftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.

 72.
(1) Eine Partei, die fr den Fall des ihr ungnstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gew„hrleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu k”nnen glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskr„ftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verknden.
(2) Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkndung berechtigt.

 73.
Zum Zwecke der Streitverkndung hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkndung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverknders in Abschrift mitzuteilen. Die Streitverkndung wird erst mit der Zustellung an den Dritten wirksam.

 74.
(1) Wenn der Dritte dem Streitverknder beitritt, so bestimmt sich sein Verh„ltnis zu den Parteien nach den Grunds„tzen ber die Nebenintervention.
(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erkl„rt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rcksicht auf ihn fortgesetzt.
(3) In allen F„llen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des  68 mit der Abweichung anzuwenden, daá statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkndung m”glich war.

 75.
Wird von dem verklagten Schuldner einem Dritten, der die geltend gemachte Forderung fr sich in Anspruch nimmt, der Streit verkndet und tritt der Dritte in den Streit ein, so ist der Beklagte, wenn er den Betrag der Forderung zugunsten der streitenden Gl„ubiger unter Verzicht auf das Recht zur Rcknahme hinterlegt, auf seinen Antrag aus dem Rechtsstreit unter Verurteilung in die durch seinen unbegrndeten Widerspruch veranlaáten Kosten zu entlassen und der Rechtsstreit ber die Berechtigung an der Forderung zwischen den streitenden Gl„ubigern allein fortzusetzen. Dem Obsiegenden ist der hinterlegte Betrag zuzusprechen und der Unterliegende auch zur Erstattung der dem Beklagten entstandenen, nicht durch dessen unbegrndeten Widerspruch veranlaáten Kosten, einschlieálich der Kosten der Hinterlegung, zu verurteilen.

 76.
(1) Der als Besitzer einer Sache verklagt ist, die er auf Grund eines Rechtsverh„ltnisses der im  868 des Brgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art zu besitzen behauptet, kann vor der Verhandlung zur Hauptsache unter Einreichung eines Schriftsatzes, in dem er den mittelbaren Besitzer benennt, und einer Streitverkndungsschrift die Ladung des mittelbaren Besitzers zur Erkl„rung beantragen. Bis zu dieser Erkl„rung oder bis zum Schluá des Termins, in dem sich der Benannte zu erkl„ren hat, kann der Beklagte die Verhandlung zur Hauptsache verweigern.
(2) Bestreitet der Benannte die Behauptung des Beklagten oder erkl„rt er sich nicht, so ist der Beklagte berechtigt, dem Klageantrage zu gengen.
(3) Wird die Behauptung des Beklagten von dem Benannten als richtig anerkannt, so ist dieser berechtigt, mit Zustimmung des Beklagten an dessen Stelle den Prozeá zu bernehmen. Die Zustimmung des Kl„gers ist nur insoweit erforderlich, als er Ansprche geltend macht, die unabh„ngig davon sind, daá der Beklagte auf Grund eines Rechtsverh„ltnisses der im Absatz 1 bezeichneten Art besitzt.
(4) Hat der Benannte den Prozeá bernommen, so ist der Beklagte auf seinen Antrag von der Klage zu entbinden. Die Entscheidung ist in Ansehung der Sache selbst auch gegen den Beklagten wirksam und vollstreckbar.

 77.
Ist von dem Eigentmer einer Sache oder von demjenigen, dem ein Recht an einer Sache zusteht, wegen einer Beeintr„chtigung des Eigentums oder seines Rechtes Klage auf Beseitigung der Beeintr„chtigung oder auf Unterlassung weiterer Beeintr„chtigungen erhoben, so sind die Vorschriften des  76 entsprechend anzuwenden, sofern der Beklagte die Beeintr„chtigung in Ausbung des Rechtes eines Dritten vorgenommen zu haben behauptet.

Vierter Titel. Prozeábevollm„chtigte und Beist„nde

 78.
(1) Vor den Landgerichten und vor allen Gerichten des h”heren Rechtszuges mssen die Parteien sich durch einen bei dem Prozeágericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollm„chtigten vertreten lassen (Anwaltsprozeá).
(2) In Familiensachen mssen sich die Parteien und Beteiligten nach Maágabe der folgenden Vorschriften durch einen bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen:

  1. die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen in allen Rechtszgen, am Verfahren ber Folgesachen beteiligte Dritte nur fr die weitere Beschwerde nach  621e Abs. 2 vor dem Bundesgerichtshof,
  2. die Parteien und am Verfahren beteiligte Dritte in selbst„ndigen Familiensachen des  621 Abs. 1 Nr. 8 in allen Rechtszgen, in selbst„ndigen Familiensachen des  621 Abs. 1 Nr. 4 und 5 nur vor den Gerichten des h”heren Rechtszuges,
  3. die Beteiligten in selbst„ndigen Familiensachen des  621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 nur fr die weitere Beschwerde nach  621e Abs. 2 vor dem Bundesgerichtshof.

Vor dem Familiengericht ist auch ein bei dem bergeordneten Landgericht zugelassener Rechtsanwalt zur Vertretung berechtigt. Das Jugendamt, die Tr„ger der gesetzlichen Rentenversicherungen sowie die in  6 Abs. 1 Nr. 2,  8 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes genannten K”rperschaften und Verb„nde brauchen sich in den F„llen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozeáhandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle vorgenommen werden k”nnen, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maágabe der Abs„tze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

 78a.
(aufgehoben)

 78b.
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anw„lte geboten ist, hat das Prozeágericht einer Partei auf ihren Antrag fr den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. šber den Antrag kann ohne mndliche Verhandlung entschieden werden.
(2) Gegen den Beschluá, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die Beschwerde statt.

 78c.
(1) Der nach  78b beizuordnende Rechtsanwalt wird durch den Vorsitzenden des Gerichts aus der Zahl der bei dem Prozeágericht zugelassenen Rechtsanw„lte ausgew„hlt;  78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt kann die šbernahme der Vertretung davon abh„ngig machen, daá die Partei ihm einen Vorschuá zahlt, der nach der Bundesgebhrenordnung fr Rechtsanw„lte zu bemessen ist.
(3) Gegen eine Verfgung, die nach Absatz 1 getroffen wird, steht der Partei und dem Rechtsanwalt die Beschwerde zu. Dem Rechtsanwalt steht die Beschwerde auch zu, wenn der Vorsitzende des Gerichts den Antrag, die Beiordnung aufzuheben ( 48 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung), ablehnt.

 79.
Insoweit eine Vertretung durch Anw„lte nicht geboten ist, k”nnen die Parteien den Rechtsstreit selbst oder durch jede prozeáf„hige Person als Bevollm„chtigten fhren.

 80.
(1) Der Bevollm„chtigte hat die Bevollm„chtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben.
(2) Das Gericht kann auf Antrag des Gegners die ”ffentliche Beglaubigung einer Privaturkunde anordnen. Wird der Antrag zurckgewiesen, so ist dagegen kein Rechtsmittel zul„ssig. Bei der Beglaubigung bedarf es weder der Zuziehung von Zeugen noch der Aufnahme eines Protokolls.

 81.
Die Prozeávollmacht erm„chtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozeáhandlungen, einschlieálich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens und die Zwangsvollstreckung veranlaát werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollm„chtigten fr die h”heren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.

 82.
Die Vollmacht fr den Hauptprozeá umfaát die Vollmacht fr das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige Verfgung betreffende Verfahren.

 83.
(1) Eine Beschr„nkung des gesetzlichen Umfanges der Vollmacht hat dem Gegner gegenber nur insoweit rechtliche Wirkung, als diese Beschr„nkung die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs betrifft.
(2) Insoweit eine Vertretung durch Anw„lte nicht geboten ist, kann eine Vollmacht fr einzelne Prozeáhandlungen erteilt werden.

 84.
Mehrere Bevollm„chtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenber keine rechtliche Wirkung.

 85.
(1) Die von dem Bevollm„chtigten vorgenommenen Prozeáhandlungen sind Fr die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen w„ren. Dies gilt von Gest„ndnissen und anderen tats„chlichen Erkl„rungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollm„chtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

 86.
Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Ver„nderung in seiner Prozeáf„higkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollm„chtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits fr den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, dessen Vollmacht beizubringen.

 87.
(1) Dem Gegner gegenber erlangt die Kndigung des Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erl”schens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit.
(2) Der Bevollm„chtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte Kndigung nicht gehindert, fr den Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser fr Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

 88.
(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gergt werden.
(2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu bercksichtigen, wenn nicht als Bevollm„chtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

 89.
(1) Handelt jemand fr eine Partei als Gesch„ftsfhrer ohne Auftrag oder als Bevollm„chtigter ohne Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen oder ohne Sicherheitsleistung fr Kosten und Sch„den zur Prozeáfhrung einstweilen zugelassen werden. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die fr die Beibringung der Genehmigung zu bestimmende Frist abgelaufen ist. Ist zu der Zeit, zu der das Endurteil erlassen wird, die Genehmigung nicht beigebracht, so ist der einstweilen zur Prozeáfhrung Zugelassene zum Ersatz der dem Gegner infolge der Zulassung erwachsenen Kosten zu verurteilen; auch hat er dem Gegner die infolge der Zulassung entstandenen Sch„den zu ersetzen.
(2) Die Partei muá die Prozeáfhrung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch nur mndlich Vollmacht erteilt oder wenn sie die Prozeáfhrung ausdrcklich oder stillschweigend genehmigt hat.

 90.
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anw„lte nicht geboten ist, kann eine Partei mit jeder prozeáf„higen Person als Beistand erscheinen.
(2) Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, insoweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Fnfter Titel. Prozeákosten

 91.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfaát auch die Entsch„digung des Gegners fr die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitvers„umnis; die fr die Entsch„digung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebhren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht bei dem Prozeágericht zugelassen ist und am Ort des Prozeágerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Der obsiegenden Partei sind die Mehrkosten nicht zu erstatten, die dadurch entstehen, daá der bei dem Prozeágericht zugelassene Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozeágericht oder eine ausw„rtige Abteilung dieses Gerichts befindet. Die Kosten mehrerer Rechtsanw„lte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht bersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten muáte. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebhren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebhren und Auslagen eines bevollm„chtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen k”nnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Abs„tze 1, 2 geh”ren auch die Gebhren, die durch ein Gteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gtestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Gteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

 91a.
(1) Haben die Parteien in der mndlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Gesch„ftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache fr erledigt erkl„rt, so entscheidet das Gericht ber die Kosten unter Bercksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluá. Die Entscheidung kann ohne mndliche Verhandlung ergehen.
(2) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Vor der Entscheidung ber die Beschwerde ist der Gegner zu h”ren.

 92.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verh„ltnism„áig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur H„lfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozeákosten auferlegen, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verh„ltnism„áig geringfgig war und keine besonderen Kosten veranlaát hat oder wenn der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ausmittlung durch Sachverst„ndige oder von einer gegenseitigen Berechnung abh„ngig war.

 93.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kl„ger die Prozeákosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

 93a.
(1) Wird auf Scheidung einer Ehe erkannt, so sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen, ber die gleichzeitig entschieden wird oder ber die nach  627 Abs. 1 vorweg entschieden worden ist, gegeneinander aufzuheben; die Kosten einer Folgesache sind auch dann gegeneinander aufzuheben, wenn ber die Folgesache infolge einer Abtrennung nach  628 Abs. 1 Satz 1 gesondert zu entscheiden ist. Das Gericht kann die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen, wenn

  1. eine Kostenverteilung nach Satz 1 einen der Ehegatten in seiner Lebensfhrung unverh„ltnism„áig beeintr„chtigen wrde; die Bewilligung von Prozeákostenhilfe ist dabei nicht zu bercksichtigen;
  2. eine Kostenverteilung nach Satz 1 im Hinblick darauf als unbillig erscheint, daá ein Ehegatte in Folgesachen der in  621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 bezeichneten Art ganz oder teilweise unterlegen ist.

Haben die Parteien eine Vereinbarung ber die Kosten getroffen, so kann das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.
(2) Wird ein Scheidungsantrag abgewiesen, so hat der Antragsteller auch die Kosten der Folgesachen zu tragen, die infolge der Abweisung gegenstandslos werden; dies gilt auch fr die Kosten einer Folgesache, ber die infolge einer Abtrennung nach  623 Abs. 1 Satz 2 oder nach  628 Abs. 1 Satz 1 gesondert zu entscheiden ist. Das Gericht kann die Kosten anderweitig verteilen, wenn eine Kostenverteilung nach Satz 1 im Hinblick auf den bisherigen Sach- und Streitstand in Folgesachen der in  621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 bezeichneten Art als unbillig erscheint.
(3) Wird eine Ehe aufgehoben oder fr nichtig erkl„rt, so sind die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Das Gericht kann die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen, wenn eine Kostenverteilung nach Satz 1 einen der Ehegatten in seiner Lebensfhrung unverh„ltnism„áig beeintr„chtigen wrde oder wenn eine solche Kostenverteilung im Hinblick darauf als unbillig erscheint, daá bei der Eheschlieáung ein Ehegatte allein in den F„llen der  30 bis 32 des Ehegesetzes die Aufhebbarkeit oder die Nichtigkeit der Ehe gekannt hat oder ein Ehegatte durch arglistige T„uschung oder widerrechtliche Drohung seitens des anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen zur Eingehung der Ehe bestimmt worden ist.
(4) Wird eine Ehe auf Klage des Staatsanwalts oder im Falle des  20 des Ehegesetzes auf Klage des frheren Ehegatten fr nichtig erkl„rt, so ist Absatz 3 nicht anzuwenden.

 93b.
(1) Wird einer Klage auf R„umung von Wohnraum mit Rcksicht darauf stattgegeben, daá ein Verlangen des Beklagten auf Fortsetzung des Mietverh„ltnisses auf Grund der  556a, 556b des Brgerlichen Gesetzbuchs wegen der berechtigten Interessen des Kl„gers nicht gerechtfertigt ist, so kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem Kl„ger auferlegen, wenn der Beklagte die Fortsetzung des Mietverh„ltnisses unter Angabe von Grnden verlangt hatte und

  1. der Kl„ger aus Grnden obsiegt, die erst nachtr„glich entstanden sind ( 556a Abs. 1 Satz 3 des Brgerlichen Gesetzbuchs), oder
  2. in den F„llen des  556b des Brgerlichen Gesetzbuchs der Kl„ger dem Beklagten nicht unverzglich seine berechtigten Interessen bekanntgegeben hat.

Dies gilt in einem Rechtsstreit wegen Fortsetzung des Mietverh„ltnisses bei Abweisung der Klage entsprechend.
(2) Wird eine Klage auf R„umung von Wohnraum mit Rcksicht darauf abgewiesen, daá auf Verlangen des Beklagten die Fortsetzung des Mietverh„ltnisses auf Grund der  556a, 556b des Brgerlichen Gesetzbuchs bestimmt wird, so kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem Beklagten auferlegen, wenn er auf Verlangen des Kl„gers nicht unverzglich ber die Grnde des Widerspruchs Auskunft erteilt hat. Dies gilt in einem Rechtsstreit wegen Fortsetzung des Mietverh„ltnisses entsprechend, wenn der Klage stattgegeben wird.
(3) Erkennt der Beklagte den Anspruch auf R„umung von Wohnraum sofort an, wird ihm jedoch eine R„umungsfrist bewilligt, so kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem Kl„ger auferlegen, wenn der Beklagte bereits vor Erhebung der Klage unter Angabe von Grnden die Fortsetzung des Mietverh„ltnisses oder eine den Umst„nden nach angemessene R„umungsfrist vom Kl„ger vergeblich begehrt hatte.

 93c.
Hat eine Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit oder eine Klage des Mannes, der die Vaterschaft anerkannt hat, seiner Eltern oder des Kindes auf Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft Erfolg, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.  96 gilt entsprechend.

 93d.
(1) In einem Verfahren ber Unterhaltsansprche des nichtehelichen Kindes gegen den Vater ist nicht deswegen ein Teil der Kosten dem Gegner des Vaters aufzuerlegen, weil einem Begehren des Vaters auf Stundung oder Erlaá rckst„ndigen Unterhalts stattgegeben wird. Beantragt der Vater eine Entscheidung nach  642f, so hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen.
(2) Das Gericht kann dem Gegner des Vaters die Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn dies aus besonderen Grnden der Billigkeit entspricht.

 94.
Macht der Kl„ger einen auf ihn bergegangenen Anspruch geltend, ohne daá er vor der Erhebung der Klage dem Beklagten den šbergang mitgeteilt und auf Verlangen nachgewiesen hat, so fallen ihm die Prozeákosten insoweit zur Last, als sie dadurch entstanden sind, daá der Beklagte durch die Unterlassung der Mitteilung oder des Nachweises veranlaát worden ist, den Anspruch zu bestreiten.

 95.
Die Partei, die einen Termin oder eine Frist vers„umt oder die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Verhandlung, die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der Verhandlung oder die Verl„ngerung einer Frist durch ihr Verschulden verursacht, hat die dadurch entstandenen Kosten zu tragen.

 96.
Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels k”nnen der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.

 97.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittels sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem frheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend fr Familiensachen der in  621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 bezeichneten Art, die Folgesachen einer Scheidungssache sind.

 98.
Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht ber sie bereits rechtskr„ftig erkannt ist.

 99.
(1) Die Anfechtung der Entscheidung ber den Kostenpunkt ist unzul„ssig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Entscheidung ber den Kostenpunkt sofortige Beschwerde statt. Vor der Entscheidung ber die Beschwerde ist der Gegner zu h”ren.

 100.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie fr die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maástab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die brigen Streitgenossen nicht fr die dadurch veranlaáten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch fr die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des brgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberhrt.

 101.
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der  91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei ( 69), so sind die Vorschriften des  100 maágebend.

 102.
(aufgehoben)

 103.
(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozeákosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.
(2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ans„tze dienenden Belege sind beizufgen.

 104.
(1) šber den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, daá die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des  105 Abs. 2 von der Verkndung des Urteils ab mit vier vom Hundert zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifgung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurckgewiesen wird; im brigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) Zur Bercksichtigung eines Ansatzes gengt, daá er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenen Auslagen fr Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gengt die Versicherung des Rechtsanwalts, daá diese Auslagen entstanden sind. Zur Bercksichtigung von Umsatzsteuerbetr„gen gengt die Erkl„rung des Antragstellers, daá er die Betr„ge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gesttzt wird, rechtskr„ftig ist.

 105.
(1) Der Festsetzungsbeschluá kann auf das Urteil und die Ausfertigungen gesetzt werden, sofern bei Eingang des Antrags eine Ausfertigung des Urteils noch nicht erteilt ist und eine Verz”gerung der Ausfertigung nicht eintritt. Eine besondere Ausfertigung und Zustellung des Festsetzungsbeschlusses findet in diesem Falle nicht statt. Den Parteien ist der festgesetzte Betrag mitzuteilen, dem Gegner des Antragstellers unter Beifgung der Abschrift der Kostenberechnung. Die Verbindung des Festsetzungsbeschlusses mit dem Urteil soll unterbleiben, sofern dem Festsetzungsantrag auch nur teilweise nicht entsprochen wird.
(2) Eines Festsetzungsantrags bedarf es nicht, wenn die Partei vor der Verkndung des Urteils die Berechnung ihrer Kosten eingereicht hat; in diesem Falle ist die dem Gegner mitzuteilende Abschrift der Kostenberechnung von Amts wegen anzufertigen.

 106.
(1) Sind die Prozeákosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften des  105 sind nicht anzuwenden.
(2) Nach fruchtlosem Ablauf der einw”chigen Frist ergeht die Entscheidung ohne Rcksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachtr„glich geltend zu machen. Der Gegner haftet fr die Mehrkosten, die durch das nachtr„gliche Verfahren entstehen.

 107.
(1) Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, durch die der Wert des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese Entscheidung von der Wertberechnung abweicht, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzu„ndern. šber den Antrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges.
(2) Der Antrag ist binnen der Frist von einem Monat bei der Gesch„ftsstelle anzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung und, wenn es einer solchen nicht bedarf, mit der Verkndung des den Wert des Streitgegenstandes festsetzenden Beschlusses.
(3) Die Vorschriften des  104 Abs. 3 sind anzuwenden.

Sechster Titel. Sicherheitsleistung

 108.
(1) In den F„llen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und H”he die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach  234 Abs. 1, 3 des Brgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.
(2) Die Vorschriften des  234 Abs. 2 und des  235 des Brgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

 109.
(1) Ist die Veranlassung fr eine Sicherheitsleistung weggefallen, so hat auf Antrag das Gericht, das die Bestellung der Sicherheit angeordnet oder zugelassen hat, eine Frist zu bestimmen, binnen der ihm die Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit geleistet ist, die Einwilligung in die Rckgabe der Sicherheit zu erkl„ren oder die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprche nachzuweisen hat.
(2) Nach Ablauf der Frist hat das Gericht auf Antrag die Rckgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist; ist die Sicherheit durch eine Brgschaft bewirkt worden, so ordnet das Gericht das Erl”schen der Brgschaft an. Die Anordnung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
(3) Die Antr„ge und die Einwilligung in die Rckgabe der Sicherheit k”nnen vor der Gesch„ftsstelle zu Protokoll erkl„rt werden. Die Entscheidungen k”nnen ohne mndliche Verhandlung ergehen.
(4) Gegen den Beschluá, durch den der im Absatz 1 vorgesehene Antrag abgelehnt wird, steht dem Antragsteller, gegen die im Absatz 2 bezeichnete Entscheidung steht beiden Teilen die sofortige Beschwerde zu.

 110.
(1) Angeh”rige fremder Staaten, die als Kl„ger auftreten, haben dem Beklagten auf sein Verlangen wegen der Prozeákosten Sicherheit zu leisten. Das gleiche gilt fr Staatenlose, die ihren Wohnsitz nicht im Inland haben.
(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:

  1. wenn nach den Gesetzen des Staates, dem der Kl„ger angeh”rt, ein Deutscher in gleichem Falle zur Sicherheitsleistung nicht verpflichtet ist;
  2. im Urkunden- oder Wechselprozeá;
  3. bei Widerklagen;
  4. bei Klagen, die infolge einer ”ffentlichen Aufforderung angestellt werden;
  5. bei Klagen aus Rechten, die im Grundbuch eingetragen sind.

 111.
Der Beklagte kann auch dann Sicherheit verlangen. wenn die Voraussetzungen fr die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung erst im Laufe des Rechtsstreits eintreten und nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.

 112.
(1) Die H”he der zu leistenden. Sicherheit wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt.
(2) Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der Prozeákosten zugrunde zu legen, den der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. Die dem Beklagten durch eine Widerklage erwachsenden Kosten sind hierbei nicht zu bercksichtigen.
(3) Ergibt sich im Laufe des Rechtsstreits, daá die geleistete Sicherheit nicht hinreicht, so kann der Beklagte die Leistung einer weiteren Sicherheit verlangen, sofern nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.

 113.
Das Gericht hat dem Kl„ger bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen der die Sicherheit zu leisten ist. Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die Klage fr zurckgenommen zu erkl„ren oder, wenn ber ein Rechtsmittel des Kl„gers zu verhandeln ist, dieses zu verwerfen.

Siebenter Titel. Prozeákostenhilfe und Prozeákostenvorschuá

 114.
Eine Partei, die nach ihren pers”nlichen und wirtschaftlichen Verh„ltnissen die Kosten der Prozeáfhrung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erh„lt auf Antrag Prozeákostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

 115.
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen geh”ren alle Einknfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

  1. die in  76 Abs. 2, 2a des Bundessozialhilfegesetzes bezeichneten Betr„ge;
  2. fr die Partei und ihren Ehegatten jeweils 64 vom Hundert und bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht fr jeder unterhaltsberechtigte Person 45 vom Hundert des Grundbetrages nach  79 Abs. 1 Nr. 1,  82 des Bundessozialhilfegesetzes, der im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozeákostenhilfe gilt; das Bundesministerium der Justiz gibt j„hrlich die vom 1. Juli des Jahres bis zum 30. Juni des n„chsten Jahres maágebenden Betr„ge im Bundesgesetzblatt bekannt. Der Unterhaltsbetrag vermindert sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, ist sie anstelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist;
  3. die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auff„lligen Miáverh„ltnis zu den Lebensverh„ltnissen der Partei stehen;
  4. weitere Betr„ge, soweit dies mit Rcksicht auf besondere Belastungen angemessen ist;  1610a des Brgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Von dem nach den Abzgen verbleibenden, auf volle Deutsche Mark abzurundenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind unabh„ngig von der Zahl der Rechtszge h”chstens achtundvierzig Monatsraten aufzubringen; und zwar bei einem

einzusetzenden Einkommen eine Monatsrate von
(Deutsche Mark) (Deutsche Mark)

bis 30 0
100 30
200 60
300 90
400 120
500 150
600 190
700 230
800 270
900 310
1000 350
1100 400
1200 450
1300 500
1400 550
1500 600
ber 1500 600 zuzglich des 1500 bersteigenden Teils des einzusetzenden Einkommens

(2) Die Partei hat ihr Verm”gen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist;  88 des Bundessozialhilfegesetzes gilt entsprechend.
(3) Prozeákostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten vier Monatsraten und die aus dem Verm”gen aufzubringenden Teilbetr„ge voraussichtlich nicht bersteigen.

 116.
Prozeákostenhilfe erhalten auf Antrag

  1. eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Verm”gensmasse nicht aufgebracht werden k”nnen und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
  2. eine inl„ndische juristische Person oder parteif„hige Vereinigung, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden k”nnen und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen wrde.

 114 letzter Halbsatz ist anzuwenden. K”nnen die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbetr„gen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Betr„ge zu zahlen.

 117.
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozeákostenhilfe ist bei dem Prozeágericht zu stellen; er kann vor der Gesch„ftsstelle zu Protokoll erkl„rt werden. In dem Antrag ist das Streitverh„ltnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erkl„rung der Partei ber ihre pers”nlichen und wirtschaftlichen Verh„ltnisse (Familienverh„ltnisse, Beruf, Verm”gen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufgen. Die Erkl„rung und die Belege drfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zug„nglich gemacht werden.
(3) Der Bundesminister der Justiz wird erm„chtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vordrucke fr die Erkl„rung einzufhren.
(4) Soweit Vordrucke fr die Erkl„rung eingefhrt sind, muá sich die Partei ihrer bedienen.

 118.
(1) Vor der Bewilligung der Prozeákostenhilfe ist dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn dies nicht aus besonderen Grnden unzweckm„áig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Gesch„ftsstelle zu Protokoll erkl„rt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mndlichen Er”rterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverst„ndigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, daá der Antragsteller seine tats„chlichen Angaben glaubhaft macht. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Ausknfte einholen. Zeugen und Sachverst„ndige werden nicht vernommen, es sei denn, daá auf andere Weise nicht gekl„rt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben ber seine pers”nlichen und wirtschaftlichen Verh„ltnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungengend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozeákostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maánahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgefhrt.

 119.
Die Bewilligung der Prozeákostenhilfe erfolgt fr jeden Rechtszug besonders. In einem h”heren Rechtszug ist nicht zu prfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

 120.
(1) Mit der Bewilligung der Prozeákostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Verm”gen zu zahlende Betr„ge fest. Setzt das Gericht nach  115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 mit Rcksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Betr„ge ab und ist anzunehmen, daá die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang bercksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozeákostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorl„ufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

  1. wenn abzusehen ist, daá die Zahlungen der Partei die Kosten decken;
  2. wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) Das Gericht kann die Entscheidung ber die zu leistenden Zahlungen „ndern, wenn sich die fr die Prozeákostenhilfe maágebenden pers”nlichen oder wirtschaftlichen Verh„ltnisse wesentlich ge„ndert haben; eine Žnderung der nach  115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 maágebenden Betr„ge ist nur auf Antrag und nur dann zu bercksichtigen, wenn sie dazu fhrt, daá keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts hat sich die Partei darber zu erkl„ren, ob eine Žnderung der Verh„ltnisse eingetreten ist. Eine Žnderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskr„ftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

 121.
(1) Ist eine Vertretung durch Anw„lte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anw„lte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Ein nicht bei dem Prozeágericht zugelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(3) Wenn besondere Umst„nde dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozeábevollm„chtigten beigeordnet werden.
(4) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

 122.
(1) Die Bewilligung der Prozeákostenhilfe bewirkt, daá
1. die Bundes- oder Landeskasse
a) die rckst„ndigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
b) die auf sie bergegangenen Ansprche der beigeordneten Rechtsanw„lte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
2. die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung fr die Prozeákosten befreit ist,
3. die beigeordneten Rechtsanw„lte Ansprche auf Vergtung gegen die Partei nicht geltend machen k”nnen.
(2) Ist dem Kl„ger, dem Berufungskl„ger oder dem Revisionskl„ger Prozeákostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, daá Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies fr den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.

 123.
Die Bewilligung der Prozeákostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluá.

 124.
Das Gericht kann die Bewilligung der Prozeákostenhilfe aufheben, wenn

  1. die Partei durch unrichtige Darstellung der Streitverh„ltnisse die fr die Bewilligung der Prozeákostenhilfe maágebenden Voraussetzungen vorget„uscht hat;
  2. die Partei absichtlich oder aus grober Nachl„ssigkeit unrichtige Angaben ber die pers”nlichen oder wirtschaftlichen Verh„ltnisse gemacht oder eine Erkl„rung nach  120 Abs. 4 Satz 2 nicht abgegeben hat;
  3. die pers”nlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen fr die Prozeákostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskr„ftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
  4. die Partei l„nger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rckstand ist.

 125.
(1) Die Gerichtskosten und die Gerichtsvollzieherkosten k”nnen von dem Gegner erst eingezogen werden, wenn er rechtskr„ftig in die Prozeákosten verurteilt ist.
(2) Die Gerichtskosten, von deren Zahlung der Gegner einstweilen befreit ist, sind von ihm einzuziehen, soweit er rechtskr„ftig in die Prozeákosten verurteilt oder der Rechtsstreit ohne Urteil ber die Kosten beendet ist.

 126.
(1) Die fr die Partei bestellten Rechtsanw„lte sind berechtigt, ihre Gebhren und
Auslagen von dem in die Prozeákosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben.
(2) Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht zul„ssig. Der Gegner kann mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit ber die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind.

 127.
(1) Entscheidungen im Verfahren ber die Prozeákostenhilfe ergehen ohne mndliche Verhandlung. Zust„ndig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem h”heren Rechtszug anh„ngig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zust„ndig. Soweit die Grnde der Entscheidung Angaben ber die pers”nlichen und wirtschaftlichen Verh„ltnisse der Partei enthalten, drfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zug„nglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozeákostenhilfe kann nur nach Maágabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im brigen findet die Beschwerde statt.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozeákostenhilfe findet die Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Verm”gen zu zahlende Betr„ge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gesttzt werden, daá die Partei nach ihren pers”nlichen und wirtschaftlichen Verh„ltnissen Zahlungen zu leisten hat. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkndung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkndet, so tritt an die Stelle der Verkndung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Gesch„ftsstelle bergeben wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 127a.
(1) In einer Unterhaltssache kann das Prozeágericht auf Antrag einer Partei durch einstweilige Anordnung die Verpflichtung zur Leistung eines Prozeákostenvorschusses fr diesen Rechtsstreit unter den Parteien regeln.
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 ist unanfechtbar. Im brigen gelten die  620a bis 620g entsprechend.

Dritter Abschnitt. Verfahren
Erster Titel. Mndliche Verhandlung

 128.
(1) Die Parteien verhandeln ber den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mndlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Žnderung der Prozeálage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mndliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schrifts„tze eingereicht werden k”nnen, und den Termin zur Verkndung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mndliche Verhandlung ist unzul„ssig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Bei Streitigkeiten ber verm”gensrechtliche Ansprche kann das Gericht von Amts wegen anordnen, daá schriftlich zu verhandeln ist, wenn eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, der Wert des Streitgegenstandes bei Einreichung der Klage eintausendfnfhundert Deutsche Mark nicht bersteigt und einer Partei das Erscheinen vor Gericht wegen groáer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grunde nicht zuzumuten ist. Das Gericht bestimmt mit der Anordnung nach Satz 1 den Zeitpunkt, der dem Schluá der mndlichen Verhandlung entspricht, und den Termin zur Verkndung des Urteils. Es kann hierber erneut bestimmen, wenn dies auf Grund einer Žnderung der Prozeálage geboten ist. Die Anordnung nach Satz 1 ist aufzuheben, wenn eine der Parteien es beantragt oder wenn das pers”nliche Erscheinen der Parteien zur Aufkl„rung des Sachverhalts unumg„nglich erscheint.

 129.
(1) In Anwaltsprozessen wird die mndliche Verhandlung durch Schrifts„tze vorbereitet.
(2) In anderen Prozessen kann den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben werden, die mndliche Verhandlung durch Schrifts„tze oder zu Protokoll der Gesch„ftsstelle abzugebende Erkl„rungen vorzubereiten.

 129a.
(1) Antr„ge und Erkl„rungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle zul„ssig ist, k”nnen vor der Gesch„ftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.
(2) Die Gesch„ftsstelle hat das Protokoll unverzglich an das Gericht zu bersenden, an das der Antrag oder die Erkl„rung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozeáhandlung tritt frhestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die šbermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erkl„rung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung berlassen werden.

 130.
Die vorbereitenden Schrifts„tze sollen enthalten:

  1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
  2. die Antr„ge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
  3. die Angabe der zur Begrndung der Antr„ge dienenden tats„chlichen Verh„ltnisse;
  4. die Erkl„rung ber die tats„chlichen Behauptungen des Gegners;
  5. die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tats„chlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erkl„rung ber die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
  6. in Anwaltsprozessen die Unterschrift des Anwalts, in anderen Prozessen die Unterschrift der Partei selbst oder desjenigen, der fr sie als Bevollm„chtigter oder als Gesch„ftsfhrer ohne Auftrag handelt.

 131.
(1) Dem vorbereitenden Schriftsatz sind die in den H„nden der Partei befindlichen Urkunden, auf die in dem Schriftsatz Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufgen.
(2) Kommen nur einzelne Teile einer Urkunde in Betracht, so gengt die Beifgung eines Auszugs, der den Eingang, die zur Sache geh”rende Stelle, den Schluá, das Datum und die Unterschrift enth„lt.
(3) Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendem Umfang, so gengt ihre genaue Bezeichnung mit dem Erbieten, Einsicht zu gew„hren.

 132.
(1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enth„lt, ist so rechtzeitig einzureichen, daá er mindestens eine Woche vor der mndlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das gleiche gilt fr einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit betrifft.
(2) Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerkl„rung auf neues Vorbringen enth„lt, ist so rechtzeitig einzureichen, daá er mindestens drei Tage vor der mndlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine schriftliche Gegenerkl„rung in einem Zwischenstreit handelt.

 133.
(1) Die Parteien sollen den Schrifts„tzen, die sie bei dem Gericht einreichen, die fr die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schrifts„tze und deren Anlagen beifgen. Das gilt nicht fr Anlagen, die dem Gegner in Urschrift oder in Abschrift vorliegen.
(2) Im Falle der Zustellung von Anwalt zu Anwalt ( 198) haben die Parteien sofort nach der Zustellung eine fr das Prozeágericht bestimmte Abschrift ihrer vorbereitenden Schrifts„tze und der Anlagen auf der Gesch„ftsstelle niederzulegen.

 134.
(1) Die Partei ist, wenn sie rechtzeitig aufgefordert wird, verpflichtet, die in ihren H„nden befindlichen Urkunden, auf die sie in einem vorbereitenden Schriftsatz Bezug genommen hat, vor der mndlichen Verhandlung auf der Gesch„ftsstelle niederzulegen und den Gegner von der Niederlegung zu benachrichtigen.
(2) Der Gegner hat zur Einsicht der Urkunden eine Frist von drei Tagen. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verl„ngert oder abgekrzt werden.

 135.
(1) Den Rechtsanw„lten steht es frei, die Mitteilung von Urkunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung zu bewirken.
(2) Gibt ein Rechtsanwalt die ihm eingeh„ndigte Urkunde nicht binnen der bestimmten Frist zurck, so ist er auf Antrag nach mndlicher Verhandlung zur unverzglichen Rckgabe zu verurteilen.
(3) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

 136.
(1) Der Vorsitzende er”ffnet und leitet die mndliche Verhandlung.
(2) Er erteilt das Wort und kann es demjenigen, der seinen Anordnungen nicht Folge leistet, entziehen.
(3) Er hat Sorge zu tragen, daá die Sache ersch”pfend er”rtert und die Verhandlung ohne Unterbrechung zu Ende gefhrt wird; erforderlichenfalls hat er die Sitzung zur Fortsetzung der Verhandlung sofort zu bestimmen.
(4) Er schlieát die Verhandlung, wenn nach Ansicht des Gerichts die Sache vollst„ndig er”rtert ist, und verkndet die Urteile und Beschlsse des Gerichts.

 137.
(1) Die mndliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, daá die Parteien ihre Antr„ge stellen.
(2) Die Vortr„ge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverh„ltnis in tats„chlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.
(3) Eine Bezugnahme auf Schriftstcke ist zul„ssig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie fr angemessen h„lt. Die Vorlesung von Schriftstcken findet nur insoweit statt, als es auf ihren w”rtlichen Inhalt ankommt.
(4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.

 138.
(1) Die Parteien haben ihre Erkl„rungen ber tats„chliche Umst„nde vollst„ndig und der Wahrheit gem„á abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich ber die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erkl„ren.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrcklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den brigen Erkl„rungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erkl„rung mit Nichtwissen ist nur ber Tatsachen zul„ssig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

 139.
(1) Der Vorsitzende hat dahin zu wirken, daá die Parteien ber alle erheblichen Tatsachen sich vollst„ndig erkl„ren und die sachdienlichen Antr„ge stellen, insbesondere auch ungengende Angaben der geltend gemachten Tatsachen erg„nzen und die Beweismittel bezeichnen. Er hat zu diesem Zwecke, soweit erforderlich, das Sach- und Streitverh„ltnis mit den Parteien nach der tats„chlichen und der rechtlichen Seite zu er”rtern und Fragen zu stellen.
(2) Der Vorsitzende hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die in Ansehung der von Amts wegen zu bercksichtigenden Punkte obwalten.
(3) Er hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.

 140.
Wird eine auf die Sachleitung bezgliche Anordnung des Vorsitzenden oder eine von dem Vorsitzenden oder einem Gerichtsmitgliede gestellte Frage von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzul„ssig beanstandet, so entscheidet das Gericht.

 141.
(1) Das Gericht soll das pers”nliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufkl„rung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen groáer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grunde die pers”nliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozeábevollm„chtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufkl„rung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erkl„rungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluá, erm„chtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

 142.
(1) Das Gericht kann anordnen, daá eine Partei die in ihren H„nden befindlichen Urkunden, auf die sie sich bezogen hat, sowie Stammb„ume, Pl„ne, Risse und sonstige Zeichnungen vorlege.
(2) Das Gericht kann anordnen, daá die vorgelegten Schriftstcke w„hrend einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Gesch„ftsstelle verbleiben.
(3) Das Gericht kann anordnen, daá von den in fremder Sprache abgefaáten Urkunden eine šbersetzung beigebracht werde, die ein nach den Richtlinien der Landesjustizverwaltung hierzu erm„chtigter šbersetzer angefertigt hat.

 143.
Das Gericht kann anordnen, daá die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, soweit diese aus Schriftstcken bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.

 144.
(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverst„ndige anordnen.
(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverst„ndige zum Gegenstand haben.

 145.
(1) Das Gericht kann anordnen, daá mehrere in einer Klage erhobene Ansprche in getrennten Prozessen verhandelt werden.
(2) Das gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht.
(3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so kann das Gericht anordnen, daá ber die Klage und ber die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des  302 sind anzuwenden.

 146.
Das Gericht kann anordnen, daá bei mehreren auf denselben Anspruch sich beziehenden selbst„ndigen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln (Klagegrnden, Einreden, Repliken usw.) die Verhandlung zun„chst auf eines oder einige dieser Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu beschr„nken sei.

 147.
Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anh„ngiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage h„tten geltend gemacht werden k”nnen.

 148.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverh„ltnisses abh„ngt, das den Gegenstand eines anderen anh„ngigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbeh”rde festzustellen ist, anordnen, daá die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbeh”rde auszusetzen sei.

 149.
Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluá ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

 150.
Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben.

 151.
H„ngt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Ehe nichtig ist, so hat das Gericht, wenn die Nichtigkeit nur im Wege der Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden kann, auf Antrag das Verfahren auszusetzen und, falls die Nichtigkeitsklage noch nicht erhoben ist, eine Frist zur Erhebung der Klage zu bestimmen. Ist die Nichtigkeitsklage erledigt oder wird sie nicht vor dem Ablauf der bestimmten Frist erhoben, so ist die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zul„ssig.

 152.
H„ngt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine im Wege der Aufhebungsklage angefochtene Ehe aufhebbar ist, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen. Ist der Rechtsstreit ber die Aufhebungsklage erledigt, so findet die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens statt.

 153.
H„ngt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob ein Kind, dessen Ehelichkeit im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, nichtehelich ist oder ob ein Mann, dessen Anerkennung der Vaterschaft im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, der Vater ist, so gelten die Vorschriften des  152 entsprechend.

 154.
(1) Wird im Laufe eines Rechtsstreits streitig, ob zwischen den Parteien eine Ehe bestehe, oder nicht bestehe, und h„ngt von der Entscheidung dieser Frage die Entscheidung des Rechtsstreits ab, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen, bis der Streit ber das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe im Wege der Feststellungsklage erledigt ist.
(2) Diese Vorschrift gilt entsprechend, wenn im Laufe eines Rechtsstreits streitig wird, ob zwischen den Parteien ein Eltern- und Kindesverh„ltnis bestehe oder nicht bestehe oder ob der einen Partei die elterliche Sorge fr die andere zustehe oder nicht zustehe, und von der Entscheidung dieser Fragen die Entscheidung des Rechtsstreits abh„ngt.

 155.
In den F„llen der  151 bis 153 kann das Gericht auf Antrag die Anordnung, durch die das Verfahren ausgesetzt ist, aufheben, wenn die Betreibung des Rechtsstreits, der zu der Aussetzung Anlaá gegeben hat, verz”gert wird.

 156.
Das Gericht kann die Wiederer”ffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

 157.
(1) Mit Ausnahme der Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht gesch„ftsm„áig betreiben, als Bevollm„chtigte und Beist„nde in der mndlichen Verhandlung ausgeschlossen. Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie als Partei einen ihnen abgetretenen Anspruch geltend machen und nach der šberzeugung des Gerichts der Anspruch abgetreten ist, um ihren Ausschluá von der mndlichen Verhandlung zu vermeiden.
(2) Das Gericht kann Parteien, Bevollm„chtigten und Beist„nden, die nicht Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, wenn ihnen die F„higkeit zum geeigneten Vortrag mangelt, den weiteren Vortrag untersagen. Diese Anordnung ist unanfechtbar.
(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 ist auf Personen, denen das mndliche Verhandeln vor Gericht durch Anordnung der Justizverwaltung gestattet ist, nicht anzuwenden. Die Justizverwaltung soll bei ihrer Entschlieáung sowohl auf die Eignung der Person als auch darauf Rcksicht nehmen, ob im Hinblick auf die Zahl der bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanw„lte ein Bedrfnis zur Zulassung besteht.

 158.
Ist eine bei der Verhandlung beteiligte Person zur Aufrechterhaltung der Ordnung von dem Ort der Verhandlung entfernt worden, so kann auf Antrag gegen sie in gleicher Weise verfahren werden, als wenn sie freiwillig sich entfernt h„tte. Das gleiche gilt im Falle des  157 Abs. 2, sofern die Untersagung bereits bei einer frheren Verhandlung geschehen war.

 159.
(1) šber die mndliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen. Fr die Protokollfhrung ist ein Urkundsbeamter der Gesch„ftsstelle zuzuziehen, wenn nicht der Vorsitzende davon absieht.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend fr Verhandlungen, die auáerhalb der Sitzung vor Richtern beim Amtsgericht oder vor beauftragten oder ersuchten Richtern stattfinden.

 160.
(1) Das Protokoll enth„lt

  1. den Ort und den Tag der Verhandlung;
  2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
  3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;
  4. die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollm„chtigten, Beist„nde, Zeugen und Sachverst„ndigen;
  5. die Angabe, daá ”ffentlich verhandelt oder die ™ffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorg„nge der Verhandlung sind aufzunehmen.
(3) Im Protokoll sind festzustellen

  1. Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
  2. die Antr„ge;
  3. Gest„ndnis und Erkl„rung ber einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erkl„rungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
  4. die Aussagen der Zeugen, Sachverst„ndigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der frheren abweicht;
  5. das Ergebnis eines Augenscheins;
  6. die Entscheidungen (Urteile, Beschlsse und Verfgungen) des Gerichts;
  7. die Verkndung der Entscheidungen;
  8. die Zurcknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
  9. der Verzicht auf Rechtsmittel.

(4) Die Beteiligten k”nnen beantragen, daá bestimmte Vorg„nge oder Žuáerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Žuáerung nicht ankommt. Dieser Beschluá ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.
(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefgt und in ihm als solche bezeichnet ist.

 160a.
(1) Der Inhalt des Protokolls kann in einer gebr„uchlichen Kurzschrift, durch verst„ndliche Abkrzungen oder auf einem Ton- oder Datentr„ger aufgezeichnet werden.
(2) Das Protokoll ist in diesem Fall unverzglich nach der Sitzung herzustellen. Soweit Feststellungen nach  160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 mit einem Tonaufnahmeger„t vorl„ufig aufgezeichnet worden sind, braucht lediglich dies in dem Protokoll vermerkt zu werden. Das Protokoll ist um die Feststellungen zu erg„nzen, wenn eine Partei dies bis zum rechtskr„ftigen Abschluá des Verfahrens beantragt oder das Rechtsmittelgericht die Erg„nzung anfordert. Sind Feststellungen nach  160 Abs. 3 Nr. 4 unmittelbar aufgenommen und ist zugleich das wesentliche Ergebnis der Aussagen vorl„ufig aufgezeichnet worden, so kann eine Erg„nzung des Protokolls nur um das wesentliche Ergebnis der Aussagen verlangt werden.
(3) Die vorl„ufigen Aufzeichnungen sind zu den Prozeáakten zu nehmen oder, wenn sie sich nicht dazu eignen, bei der Gesch„ftsstelle mit den Prozeáakten aufzubewahren. Aufzeichnungen auf Ton- oder Datentr„gern k”nnen gel”scht werden

  1. soweit das Protokoll nach der Sitzung hergestellt oder um die vorl„ufig aufgezeichneten Feststellungen erg„nzt ist, wenn die Parteien innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Abschrift keine Einwendungen erhoben haben;
  2. nach rechtskr„ftigem Abschluá des Verfahrens.

 161.
(1) Feststellungen nach  160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 brauchen nicht in das Protokoll aufgenommen zu werden,

  1. wenn das Prozeágericht die Vernehmung oder den Augenschein durchfhrt und das Endurteil der Berufung oder der Revision nicht unterliegt;
  2. soweit die Klage zurckgenommen, der geltend gemachte Anspruch anerkannt oder auf ihn verzichtet wird, auf ein Rechtsmittel verzichtet oder der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wird.

(2) In dem Protokoll ist zu vermerken, daá die Vernehmung oder der Augenschein durchgefhrt worden ist.  160a Abs. 3 gilt entsprechend.

 162.
(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach  160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erkl„rte Antr„ge enth„lt, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorl„ufig aufgezeichnet worden, so gengt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, daá dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.
(2) Feststellungen nach  160 Abs. 3 Nr. 4 brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen. Soweit Feststellungen nach  160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 in Gegenwart der Beteiligten diktiert worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, daá der Verzicht ausgesprochen worden ist.

 163.
(1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmeger„t vorl„ufig aufgezeichnet worden, so hat der Urkundsbeamte der Gesch„ftsstelle die Richtigkeit der šbertragung zu prfen und durch seine Unterschrift zu best„tigen; dies gilt auch dann, wenn der Urkundsbeamte der Gesch„ftsstelle zur Sitzung nicht zugezogen war.
(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt fr ihn der „lteste beisitzende Richter; war nur ein Richter t„tig und ist dieser verhindert, so gengt die Unterschrift des zur Protokollfhrung zugezogenen Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle. Ist dieser verhindert, so gengt die Unterschrift des Richters. Der Grund der Verhinderung soll im Protokoll vermerkt werden.

 164.
(1) Unrichtigkeiten des Protokolls k”nnen jederzeit berichtigt werden.
(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in  160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu h”ren.
(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein t„tig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle, soweit er zur Protokollfhrung zugezogen war, zu unterschreiben.

 165.
Die Beachtung der fr die mndliche Verhandlung vorgeschriebenen F”rmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese F”rmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der F„lschung zul„ssig.

Zweiter Titel. Verfahren bei Zustellungen
I. Zustellung auf Betreiben der Parteien

 166.
(1) Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen durch Gerichtsvollzieher.
(2) In dem Verfahren vor den Amtsgerichten kann die Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Gesch„ftsstelle des Prozeágerichts mit der Zustellung beauftragen. Das gleiche gilt in Anwaltsprozessen fr Zustellungen, durch die eine Notfrist gewahrt werden soll.

 167.
(1) Die mndliche Erkl„rung einer Partei gengt, um den Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zustellung, die Gesch„ftsstelle zur Beauftragung eines Gerichtsvollziehers mit der Zustellung zu erm„chtigen.
(2) Ist eine Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher bewirkt, so wird bis zum Beweis des Gegenteils angenommen, daá sie im Auftrag der Partei erfolgt sei.

 168.
Insoweit eine Zustellung unter Vermittlung der Gesch„ftsstelle zul„ssig ist, hat diese einen Gerichtsvollzieher mit der erforderlichen Zustellung zu beauftragen, sofern nicht die Partei erkl„rt hat, daá sie selbst einen Gerichtsvollzieher beauftragen wolle; in Anwaltsprozessen ist die Erkl„rung nur zu bercksichtigen, wenn sie in dem zuzustellenden Schriftsatz enthalten ist.

 169.
(1) Die Partei hat dem Gerichtsvollzieher und, wenn unter Vermittlung der Gesch„ftsstelle zuzustellen ist, dieser neben der Urschrift des zuzustellenden Schriftstcks eine der Zahl der Personen, denen zuzustellen ist, entsprechende Zahl von Abschriften zu bergeben.
(2) Die Zeit der šbergabe ist auf der Urschrift und den Abschriften zu vermerken und der Partei auf Verlangen zu bescheinigen.

 170.
(1) Die Zustellung besteht, wenn eine Ausfertigung zugestellt werden soll, in deren šbergabe, in den brigen F„llen in der šbergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstcks.
(2) Die Beglaubigung wird von dem Gerichtsvollzieher, bei den auf Betreiben von Rechtsanw„lten oder in Anwaltsprozessen zuzustellenden Schriftstcken von dem Anwalt vorgenommen.

 171.
(1) Die Zustellungen, die an eine Partei bewirkt werden sollen, erfolgen fr die nicht prozeáf„higen Personen an ihre gesetzlichen Vertreter.
(2) Bei Beh”rden, Gemeinden und Korporationen sowie bei Vereinen, die als solche klagen und verklagt werden k”nnen, gengt die Zustellung an die Vorsteher.
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern sowie bei mehreren Vorstehern gengt die Zustellung an einen von ihnen.

 172.
(weggefallen)

 173.
Die Zustellung erfolgt an den Generalbevollm„chtigten sowie in den durch den Betrieb eines Handelsgewerbes hervorgerufenen Rechtsstreitigkeiten an den Prokuristen mit gleicher Wirkung wie an die Partei selbst.

 174.
(1) Wohnt eine Partei weder am Ort des Prozeágerichts noch innerhalb des Amtsgerichtsbezirkes, in dem das Prozeágericht seinen Sitz hat, so kann das Gericht, falls sie nicht einen in diesem Ort oder Bezirk wohnhaften Prozeábevollm„chtigten bestellt hat, auf Antrag anordnen, daá sie eine daselbst wohnhafte Person zum Empfang der fr sie bestimmten Schriftstcke bevollm„chtige. Diese Anordnung kann ohne mndliche Verhandlung ergehen. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.
(2) Wohnt die Partei nicht im Inland, so ist sie auch ohne Anordnung des Gerichts zur Benennung eines Zustellungsbevollm„chtigten verpflichtet, falls sie nicht einen in dem durch den ersten Absatz bezeichneten Ort oder Bezirk wohnhaften Prozeábevollm„chtigten bestellt hat.

 175.
(1) Der Zustellungsbevollm„chtigte ist bei der n„chsten gerichtlichen Verhandlung oder, wenn die Partei vorher dem Gegner einen Schriftsatz zustellen l„át, in diesem zu benennen. Geschieht dies nicht, so k”nnen alle sp„teren Zustellungen bis zur nachtr„glichen Benennung in der Art bewirkt werden, daá der Gerichtsvollzieher das zu bergebende Schriftstck unter der Adresse der Partei nach ihrem Wohnort zur Post gibt. Die Zustellung wird mit der Aufgabe zur Post als bewirkt angesehen, selbst wenn die Sendung als unbestellbar zurckkommt.
(2) Die Postsendungen sind mit der Bezeichnung "Einschreiben" zu versehen, wenn die Partei es verlangt und zur Zahlung der Mehrkosten sich bereit erkl„rt.

 176.
Zustellungen, die in einem anh„ngigen Rechtsstreit bewirkt werden sollen, mssen an den fr den Rechtszug bestellten Prozeábevollm„chtigten erfolgen.

 177.
(1) Ist der Aufenthalt eines Prozeábevollm„chtigten unbekannt, so hat das Prozeágericht auf Antrag die Zustellung an den Zustellungsbevollm„chtigten, in Ermangelung eines solchen an den Gegner selbst zu bewilligen.
(2) Die Entscheidung ber den Antrag kann ohne mndliche Verhandlung erlassen werden. Eine Anfechtung der die Zustellung bewilligenden Entscheidung findet nicht statt.

 178.
Als zu dem Rechtszug geh”rig sind im Sinne des  176 auch diejenigen Prozeáhandlungen anzusehen, die das Verfahren vor dem Gericht des Rechtszuges infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung zum Gegenstand haben. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht ist als zum ersten Rechtszuge geh”rig anzusehen.

 179.
(weggefallen)

 180.
Die Zustellungen k”nnen an jedem Ort erfolgen, wo die Person, der zugestellt werden soll, angetroffen wird.

 181.
(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung nicht angetroffen, so kann die Zustellung in der Wohnung an einen zu der Familie geh”renden erwachsenen Hausgenossen oder an eine in der Familie dienende erwachsene Person erfolgen.
(2) Wird eine solche Person nicht angetroffen, so kann die Zustellung an den in demselben Hause wohnenden Hauswirt oder Vermieter erfolgen, wenn sie zur Annahme des Schriftstcks bereit sind.

 182.
Ist die Zustellung nach diesen Vorschriften nicht ausfhrbar, so kann sie dadurch erfolgen, daá das zu bergebende Schriftstck auf der Gesch„ftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung gelegen ist, oder an diesem Ort bei der Postanstalt oder dem Gemeindevorsteher oder dem Polizeivorsteher niedergelegt und eine schriftliche Mitteilung ber die Niederlegung unter der Anschrift des Empf„ngers in der bei gew”hnlichen Briefen blichen Weise abgegeben oder, falls dies nicht tunlich ist, an die Tr der Wohnung befestigt oder einer in der Nachbarschaft wohnenden Person zur Weitergabe an den Empf„nger ausgeh„ndigt wird.

 183.
(1) Fr Gewerbetreibende, die ein besonderes Gesch„ftslokal haben, kann, wenn sie in dem Gesch„ftslokal nicht angetroffen werden, die Zustellung an einen darin anwesenden Gewerbegehilfen erfolgen.
(2) Wird ein Rechtsanwalt, ein Notar oder ein Gerichtsvollzieher in seinem Gesch„ftslokal nicht angetroffen, so kann die Zustellung an einen darin anwesenden Gehilfen oder Schreiber erfolgen.

 184.
(1) Wird der gesetzliche Vertreter oder der Vorsteher einer Beh”rde, einer Gemeinde, einer Korporation oder eines Vereins, dem zugestellt werden soll, in dem Gesch„ftslokal w„hrend der gew”hnlichen Gesch„ftsstunden nicht angetroffen oder ist er an der Annahme verhindert, so kann die Zustellung an einen anderen in dem Gesch„ftslokal anwesenden Beamten oder Bediensteten bewirkt werden.
(2) Wird der gesetzliche Vertreter oder der Vorsteher in seiner Wohnung nicht angetroffen, so sind die Vorschriften der  181, 182 nur anzuwenden, wenn ein besonderes Gesch„ftslokal nicht vorhanden ist.

 185.
Die Zustellung an eine der in den  181, 183, 184 Abs. 1 bezeichneten Personen hat zu unterbleiben, wenn die Person an dem Rechtsstreit als Gegner der Partei, an welche die Zustellung erfolgen soll, beteiligt ist.

 186.
Wird die Annahme der Zustellung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so ist das zu bergebende Schriftstck am Ort der Zustellung zurckzulassen.

 187.
Ist ein Schriftstck, ohne daá sich seine formgerechte Zustellung nachweisen l„át, oder unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften dem Prozeábeteiligten zugegangen, an den die Zustellung dem Gesetz gem„á gerichtet war oder gerichtet werden konnte, so kann die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt angesehen werden, in dem das Schriftstck dem Beteiligten zugegangen ist. Dies gilt nicht, soweit durch die Zustellung der Lauf einer Notfrist in Gang gesetzt werden soll.

 188.
(1) Zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf eine Zustellung, sofern sie nicht durch Aufgabe zur Post bewirkt wird, nur mit richterlicher Erlaubnis erfolgen. Die Nachtzeit umfaát in dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. M„rz die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens.
(2) Die Erlaubnis wird von dem Vorsitzenden des Prozeágerichts erteilt; sie kann auch von dem Amtsrichter, in dessen Bezirk die Zustellung erfolgen soll, und in Angelegenheiten, die durch einen beauftragten oder ersuchten Richter zu erledigen sind, von diesem erteilt werden.
(3) Die Verfgung, durch welche die Erlaubnis erteilt wird, ist bei der Zustellung abschriftlich mitzuteilen.
(4) Eine Zustellung, bei der die Vorschriften dieses Paragraphen nicht beobachtet sind, ist gltig, wenn die Annahme nicht verweigert ist.

 189.
(1) Ist bei einer Zustellung an den Vertreter mehrerer Beteiligter oder an einen von mehreren Vertretern die šbergabe der Ausfertigung oder Abschrift eines Schriftstcks erforderlich, so gengt die šbergabe nur einer Ausfertigung oder Abschrift.
(2) Einem Zustellungsbevollm„chtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zu bergeben, als Beteiligte vorhanden sind.

 190.
(1) šber die Zustellung ist eine Urkunde aufzunehmen.
(2) Die Urkunde ist auf die Urschrift des zuzustellenden Schriftstcks oder auf einen mit ihr zu verbindenden Bogen zu setzen.
(3) Eine durch den Gerichtsvollzieher beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde ist auf das bei der Zustellung zu bergebende Schriftstck oder auf einen mit ihm zu verbindenden Bogen zu setzen. Die šbergabe einer Abschrift der Zustellungsurkunde kann dadurch ersetzt werden, daá der Gerichtsvollzieher den Tag der Zustellung auf dem zu bergebenden Schriftstck vermerkt.
(4) Die Zustellungsurkunde ist der Partei, fr welche die Zustellung erfolgt, zu bermitteln.

 191.
Die Zustellungsurkunde muá enthalten:

  1. Ort und Zeit der Zustellung;
  2. die Bezeichnung der Person, fr die zugestellt werden soll;
  3. die Bezeichnung der Person, an die zugestellt werden soll;
  4. die Bezeichnung der Person, der zugestellt ist; in den F„llen der  181, 183, 184 die Angabe des Grundes, durch den die Zustellung an die bezeichnete Person gerechtfertigt wird; wenn nach  182 verfahren ist, die Bemerkung, wie die darin enthaltenen Vorschriften befolgt sind;
  5. im Falle der Verweigerung der Annahme die Erw„hnung, daá die Annahme verweigert und das zu bergebende Schriftstck am Ort der Zustellung zurckgelassen ist;
  6. die Bemerkung, daá eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstcks und daá eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde bergeben oder der Tag der Zustellung auf dem zu bergebenden Schriftstck vermerkt ist;
  7. die Unterschrift des die Zustellung vollziehenden Beamten.

 192.
Ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post ( 175) erfolgt, so muá die Zustellungsurkunde den Vorschriften des vorstehenden Paragraphen unter Nummern 2, 3, 7 entsprechen und auáerdem ergeben, zu welcher Zeit, unter welcher Adresse und bei welcher Postanstalt die Aufgabe geschehen ist.

 193.
Zustellungen k”nnen auch durch die Post erfolgen.

 194.
(1) Wird durch die Post zugestellt, so hat der Gerichtsvollzieher die zuzustellende Ausfertigung oder die beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstcks verschlossen der Post mit dem Ersuchen zu bergeben, die Zustellung einem Postbediensteten des Bestimmungsortes aufzutragen. Die Sendung muá mit der Anschrift der Person, an die zugestellt werden soll, sowie mit der Bezeichnung des absendenden Gerichtsvollziehers und einer Gesch„ftsnummer versehen sein.
(2) Der Gerichtsvollzieher hat auf dem bei der Zustellung zu bergebenden Schriftstck zu vermerken, fr welche Person er es der Post bergibt, und auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstcks oder auf einem mit ihr zu verbindenden Bogen zu bezeugen, daá die šbergabe in der im Absatz 1 bezeichneten Art und fr wen sie geschehen ist.

 195.
(1) Die Zustellung durch den Postbediensteten erfolgt nach den Vorschriften der  180 bis 186.
(2) šber die Zustellung ist von dem Postbediensteten eine Urkunde aufzunehmen, die den Vorschriften des  191 Nr. 1, 3 bis 5, 7 entsprechen und die šbergabe der ihrer Anschrift und ihrer Gesch„ftsnummer nach bezeichneten Sendung sowie der Abschrift der Zustellungsurkunde bezeugen muá. Die šbergabe einer Abschrift der Zustellungsurkunde kann dadurch ersetzt werden, daá der Postbedienstete den Tag der Zustellung auf der Sendung vermerkt; er hat dies in der Zustellungsurkunde zu bezeugen.
(3) Die Urkunde ist von dem Postbediensteten der Postanstalt und von dieser dem Gerichtsvollzieher zu berliefern, der mit ihr nach der Vorschrift des  190 Abs. 4 zu verfahren hat.

 195a.
Findet nach der Wohnung oder dem Gesch„ftsraum, in denen zugestellt werden soll, ein Postbestelldienst nicht statt, so wird die Sendung bei der zust„ndigen Postanstalt hinterlegt. Die Postanstalt vermerkt auf der Zustellungsurkunde und auf der Sendung den Grund und den Zeitpunkt der Niederlegung. Das Gericht kann die Zustellung als frhestens mit dem Ablauf einer Woche seit dieser Niederlegung bewirkt ansehen, wenn anzunehmen ist, daá der Empf„nger in der Lage gewesen ist, sich die Sendung aush„ndigen zu lassen oder sich ber ihren Inhalt zu unterrichten.

 196.
Insoweit eine Zustellung unter Vermittlung der Gesch„ftsstelle zul„ssig ist, kann diese unmittelbar die Post um Bewirkung der Zustellung ersuchen. In diesem Falle gelten die Vorschriften der  194, 195 fr die Gesch„ftsstelle entsprechend; die erforderliche Beglaubigung nimmt der Urkundsbeamte der Gesch„ftsstelle vor.

 197.
Ist eine Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher bewirkt, obgleich sie durch die Post h„tte erfolgen k”nnen, so hat die zur Erstattung der Prozeákosten verurteilte Partei die Mehrkosten nicht zu tragen.

 198.
(1) Sind die Parteien durch Anw„lte vertreten, so kann ein Schriftstck auch dadurch zugestellt werden, daá der zustellende Anwalt das zu bergebende Schriftstck dem anderen Anwalt bermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt). Auch Schrifts„tze, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes von Amts wegen zuzustellen w„ren, k”nnen statt dessen von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn nicht gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung mitzuteilen ist. In dem Schriftsatz soll die Erkl„rung enthalten sein, daá er von Anwalt zu Anwalt zugestellt werde. Die Zustellung ist dem Gericht, sofern dies fr die von ihm zu treffende Entscheidung erforderlich ist, nachzuweisen.
(2) Zum Nachweis der Zustellung gengt das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts, dem zugestellt worden ist. Der Anwalt, der zustellt, hat dem anderen Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung ber die Zustellung zu erteilen.

 199.
Eine im Ausland zu bewirkende Zustellung erfolgt mittels Ersuchens der zust„ndigen Beh”rde des fremden Staates oder des in diesem Staate residierenden Konsuls oder Gesandten des Bundes.

 200.
(1) Zustellungen an Deutsche, die das Recht der Exterritorialit„t genieáen, erfolgen, wenn sie zur Mission des Bundes geh”ren, mittels Ersuchens des Bundeskanzlers.
(2) Zustellungen an die Vorsteher der Bundeskonsulate erfolgen mittels Ersuchens des Bundeskanzlers.

 201.
(weggefallen)

 202.
(1) Die erforderlichen Ersuchungsschreiben werden von dem Vorsitzenden des Prozeágerichts erlassen.
(2) Die Zustellung wird durch das schriftliche Zeugnis der ersuchten Beh”rden oder Beamten, daá die Zustellung erfolgt sei, nachgewiesen.

 203.
(1) Ist der Aufenthalt einer Partei unbekannt, so kann die Zustellung durch ”ffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(2) Die ”ffentliche Zustellung ist auch dann zul„ssig, wenn bei einer im Ausland zu bewirkenden Zustellung die Befolgung der fr diese bestehenden Vorschriften unausfhrbar ist oder keinen Erfolg verspricht.
(3) Das gleiche gilt, wenn die Zustellung aus dem Grunde nicht bewirkt werden kann, weil die Wohnung einer nach den  18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterworfenen Person der Ort der Zustellung ist.

 204.
(1) Die ”ffentliche Zustellung wird, nachdem sie auf Antrag der Partei vom Prozeágericht bewilligt ist, durch die Gesch„ftsstelle von Amts wegen besorgt. šber den Antrag kann ohne mndliche Verhandlung entschieden werden.
(2) Zur ”ffentlichen Zustellung wird ein Auszug des zuzustellenden Schriftstcks und eine Benachrichtigung darber, wo das Schriftstck eingesehen werden kann, an die Gerichtstafel angeheftet.
(3) Enth„lt das zuzustellende Schriftstck eine Ladung oder eine Aufforderung nach  276 Abs. 1 Satz 1, so ist auáerdem die einmalige Einrckung eines Auszugs des Schriftstcks in den Bundesanzeiger erforderlich. Das Prozeágericht kann anordnen, daá der Auszug noch in andere Bl„tter und zu mehreren Malen eingerckt werde.

 205.
In dem Auszug mssen bezeichnet werden

  1. das Prozeágericht, die Parteien und der Gegenstand des Prozesses,
  2. ein in dem zuzustellenden Schriftstck enthaltener

Antrag,
3. die Formel einer zuzustellenden Entscheidung,
4. bei der Zustellung einer Ladung deren Zweck und die Zeit, zu welcher der Geladene erscheinen soll.
5. bei der Zustellung einer Aufforderung nach  276
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Inhalt der Aufforderung und die vorgeschriebene Belehrung.

 206.
(1) Das eine Ladung oder eine Aufforderung nach  276 Abs. 1 Satz 1 enthaltende Schriftstck gilt als an dem Tage zugestellt, an dem seit der letzten Einrckung des Auszugs in die ”ffentlichen Bl„tter ein Monat verstrichen ist. Das Prozeágericht kann bei Bewilligung der ”ffentlichen Zustellung den Ablauf einer l„ngeren Frist fr erforderlich erkl„ren.
(2) Im brigen ist ein Schriftstck als zugestellt anzusehen, wenn seit der Anheftung des Auszugs an die Gerichtstafel zwei Wochen verstrichen sind.
(3) Auf die Gltigkeit der Zustellung hat es keinen Einfluá, wenn der anzuheftende Auszug von dem Ort der Anheftung zu frh entfernt wird.

 207.
(1) Wird auf ein Gesuch, das die Zustellung eines ihm beigefgten Schriftstcks mittels Ersuchens anderer Beh”rden oder Beamten oder mittels ”ffentlicher Bekanntmachung betrifft, die Zustellung demn„chst bewirkt, so treten, insoweit durch die Zustellung eine Frist gewahrt und der Lauf der Verj„hrung oder einer Frist unterbrochen wird, die Wirkungen der Zustellung bereits mit der šberreichung des Gesuchs ein.
(2) Wird ein Schriftsatz, dessen Zustellung unter Vermittlung der Gesch„ftsstelle erfolgen soll, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Einreichung bei der Gesch„ftsstelle zugestellt, so tritt, sofern durch die Zustellung eine Notfrist gewahrt wird, die Wirkung der Zustellung bereits mit der Einreichung ein.

II. Zustellungen von Amts wegen

 208.
Auf die von Amts wegen zu bewirkenden Zustellungen gelten die Vorschriften ber die Zustellungen auf Betreiben der Parteien entsprechend, soweit nicht aus den nachfolgenden Vorschriften sich Abweichungen ergeben.

 209.
Fr die Bewirkung der Zustellung hat die Gesch„ftsstelle Sorge zu tragen.

 210.
Die bei der Zustellung zu bergebende Abschrift wird durch den Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle beglaubigt.

 210a.
(1) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozeábevollm„chtigten des Rechtszuges, dessen Entscheidung angefochten wird, in Ermangelung eines solchen dem Prozeábevollm„chtigten des ersten Rechtszuges zuzustellen. Ist von der Partei bereits ein Prozeábevollm„chtigter fr den h”heren, zur Verhandlung und Entscheidung ber das Rechtsmittel zust„ndigen Rechtszug bestellt, so kann die Zustellung auch an diesen Prozeábevollm„chtigten erfolgen.
(2) Ist ein Prozeábevollm„chtigter, dem nach Absatz 1 zugestellt werden kann, nicht vorhanden oder ist sein Aufenthalt unbekannt, so erfolgt die Zustellung an den von der Partei, wenngleich nur fr den ersten Rechtszug bestellten Zustellungsbevollm„chtigten, in Ermangelung eines solchen an die Partei selbst, und zwar an diese durch Aufgabe zur Post, wenn sie einen Zustellungsbevollm„chtigten zu bestellen hatte, die Bestellung aber unterlassen hat.

 211.
(1) Die Gesch„ftsstelle hat das zu bergebende Schriftstck einem Gerichtswachtmeister oder der Post zur Zustellung auszuh„ndigen; ein Beamter der Justizvollzugsanstalt steht bei der Zustellung an einen Gefangenen dem Gerichtswachtmeister gleich. Die Sendung muá verschlossen sein; sie muá mit der Anschrift der Person, an die zugestellt werden soll, sowie mit der Bezeichnung der absendenden Stelle und einer Gesch„ftsnummer versehen sein. Sie muá den Vermerk "Vereinfachte Zustellung" tragen.
(2) Die Vorschrift des  194 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

 212.
(1) Die Beurkundung der Zustellung durch den Gerichtswachtmeister oder den Postbediensteten erfolgt nach den Vorschriften des  195 Abs. 2 mit der Maágabe, daá eine Abschrift der Zustellungsurkunde nicht zu bergeben, der Tag der Zustellung jedoch auf der Sendung zu vermerken ist.
(2) Die Zustellungsurkunde ist der Gesch„ftsstelle zu berliefern.

 212a.
Bei der Zustellung an einen Anwalt, Notar oder Gerichtsvollzieher oder eine Beh”rde oder K”rperschaft des ”ffentlichen Rechts gengt zum Nachweis der Zustellung das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts oder eines gem„á der Rechtsanwaltsordnung bestellten Zustellungsbevollm„chtigten, des Notars oder Gerichtsvollziehers oder der Beh”rde oder K”rperschaft.

 212b.
Eine Zustellung kann auch dadurch vollzogen werden, daá das zu bergebende Schriftstck an der Amtsstelle dem ausgeh„ndigt wird, an den die Zustellung zu bewirken ist. In den Akten und auf dem ausgeh„ndigten Schriftstck ist zu vermerken, wann dies geschehen ist; der Vermerk ist von dem Beamten, der die Aush„ndigung vorgenommen hat, zu unterschreiben.

 213.
Ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post ( 175) erfolgt, so hat der Urkundsbeamte der Gesch„ftsstelle in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Adresse die Aufgabe geschehen ist. Der Aufnahme einer Zustellungsurkunde bedarf es nicht.

 213a.
Auf Antrag bescheinigt die Gesch„ftsstelle den Zeitpunkt der Zustellung.

Dritter Titel. Ladungen, Termine und Fristen

 214.
Die Ladung zu einem Termin wird von Amts wegen veranlaát.

 215.
In Anwaltsprozessen muá die Ladung zur mndlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen bei dem Prozeágericht zugelassenen Anwalt zu bestellen.

 216.
(1) Die Termine werden von Amts wegen bestimmt, wenn Antr„ge oder Erkl„rungen eingereicht werden, ber die nur nach mndlicher Verhandlung entschieden werden kann oder ber die mndliche Verhandlung vom Gericht angeordnet ist.
(2) Der Vorsitzende hat die Termine unverzglich zu bestimmen.
(3) Auf Sonntage, allgemeine Feiertage oder Sonnabende sind Termine nur in Notf„llen anzuberaumen.

 217.
Die Frist, die in einer anh„ngigen Sache zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen soll (Ladungsfrist), betr„gt in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen mindestens drei Tage, in Meá- und Marktsachen mindestens vierundzwanzig Stunden.

 218.
Zu Terminen, die in verkndeten Entscheidungen bestimmt sind, ist eine Ladung der Parteien unbeschadet der Vorschriften des  141 Abs. 2 nicht erforderlich.

 219.
(1) Die Termine werden an der Gerichtsstelle abgehalten, sofern nicht die Einnahme eines Augenscheins an Ort und Stelle, die Verhandlung mit einer am Erscheinen vor Gericht verhinderten Person oder eine sonstige Handlung erforderlich ist, die an der Gerichtsstelle nicht vorgenommen werden kann.
(2) Der Bundespr„sident ist nicht verpflichtet, pers”nlich an der Gerichtsstelle zu erscheinen.

 220.
(1) Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache.
(2) Der Termin ist von einer Partei vers„umt, wenn sie bis zum Schluá nicht verhandelt.

 221.
(1) Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt, sofern nicht bei ihrer Festsetzung ein anderes bestimmt wird, mit der Zustellung des Schriftstcks, in dem die Frist festgesetzt ist, und, wenn es einer solchen Zustellung nicht bedarf, mit der Verkndung der Frist.
(2) (aufgehoben)

 222.
(1) Fr die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Brgerlichen Gesetzbuchs.
(2) F„llt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des n„chsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

 223.
(1) Der Lauf einer Frist wird durch die Gerichtsferien gehemmt. Der noch brige Teil der Frist beginnt mit dem Ende der Ferien zu laufen. F„llt der Anfang der Frist in die Ferien, so beginnt der Lauf der Frist mit dem Ende der Ferien.
(2) Die vorstehenden Vorschriften sind auf Notfristen und Fristen in Feriensachen nicht anzuwenden.
(3) Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet werden.

 224.
(1) Durch Vereinbarung der Parteien k”nnen Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekrzt werden.
(2) Auf Antrag k”nnen richterliche und gesetzliche Fristen abgekrzt oder verl„ngert werden, wenn erhebliche Grnde glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten F„llen.
(3) Im Falle der Verl„ngerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Falle ein anderes bestimmt ist.

 225.
(1) šber das Gesuch um Abkrzung oder Verl„ngerung einer Frist kann ohne mndliche Verhandlung entschieden werden.
(2) Die Abkrzung oder wiederholte Verl„ngerung darf nur nach Anh”rung des Gegners bewilligt werden.
(3) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den das Gesuch um Verl„ngerung einer Frist zurckgewiesen ist, findet nicht statt.

 226.
(1) Einlassungsfristen, Ladungsfristen sowie diejenigen Fristen, die fr die Zustellung vorbereitender Schrifts„tze bestimmt sind, k”nnen auf Antrag abgekrzt werden.
(2) Die Abkrzung der Einlassungs- und der Ladungsfristen wird dadurch nicht ausgeschlossen, daá infolge der Abkrzung die mndliche Verhandlung durch Schrifts„tze vorbereitet werden kann.
(3) Der Vorsitzende kann bei Bestimmung des Termins die Abkrzung ohne Anh”rung des Gegners und des sonst Beteiligten verfgen; diese Verfgung ist dem Beteiligten abschriftlich mitzuteilen.

 227.
Die in diesem Titel dem Gericht und dem Vorsitzenden beigelegten Befugnisse stehen dem beauftragten oder ersuchten Richter in bezug auf die von diesen zu bestimmenden Termine und Fristen zu.

 228.
(weggefallen)

 229.
Die in diesem Titel dem Gericht und dem Vorsitzenden beigelegten Befugnisse stehen dem beauftragten oder ersuchten Richten in bezug auf die von diesen zu bestimmenden Termine und Fristen zu.

Vierter Titel. Folgen der Vers„umung. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

 230.
Die Vers„umung einer Prozeáhandlung hat zur allgemeinen Folge, daá die Partei mit der vorzunehmenden Prozeáhandlung ausgeschlossen wird.

 231.
(1) Einer Androhung der gesetzlichen Folgen der Vers„umung bedarf es nicht; sie treten von selbst ein, sofern nicht dieses Gesetz einen auf Verwirklichung des Rechtsnachteils gerichteten Antrag erfordert.
(2) Im letzteren Falle kann, solange nicht der Antrag gestellt und die mndliche Verhandlung ber ihn geschlossen ist, die vers„umte Prozeáhandlung nachgeholt werden.

 232.
(aufgehoben)

 233.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begrndung der Berufung, der Revision oder der Beschwerde nach  621e, 629a Abs. 2 oder die Frist des  234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew„hren.

 234.
(1) Die Wiedereinsetzung muá innerhalb einer zweiw”chigen Frist beantragt werden.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der vers„umten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

 235.
(weggefallen)

 236.
(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die fr die vers„umte Prozeáhandlung gelten.
(2) Der Antrag muá die Angabe der die Wiedereinsetzung begrndenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren ber den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die vers„umte Prozeáhandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gew„hrt werden.

 237.
šber den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung ber die nachgeholte Prozeáhandlung zusteht.

 238.
(1) Das Verfahren ber den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren ber die nachgeholte Prozeáhandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zun„chst auf die Verhandlung und Entscheidung ber den Antrag beschr„nken.
(2) Auf die Entscheidung ber die Zul„ssigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen fr die nachgeholte Prozeáhandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegrndeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

Fnfter Titel. Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens

 239.
(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.
(2) Wird die Aufnahme verz”gert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.
(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.
(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.
(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.

 240.
Im Falle der Er”ffnung des Konkurses ber das Verm”gen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Konkursmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den fr den Konkurs geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Konkursverfahren aufgehoben wird.

 241.
(1) Verliert eine Partei die Prozeáf„higkeit oder stirbt der gesetzliche Vertreter einer Partei oder h”rt seine Vertretungsbefugnis auf, ohne daá die Partei prozeáf„hig geworden ist, so wird das Verfahren unterbrochen, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gericht Anzeige macht oder der Gegner seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Gericht angezeigt und das Gericht diese Anzeige von Amts wegen zugestellt hat.
(2) Die Anzeige des gesetzlichen Vertreters ist dem Gegner der durch ihn vertretenen Partei, die Anzeige des Gegners ist dem Vertreter zuzustellen.
(3) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Nachlaáverwaltung angeordnet wird.

 242.
Tritt w„hrend des Rechtsstreits zwischen einem Vorerben und einem Dritten ber einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand der Fall der Nacherbfolge ein, so gelten, sofern der Vorerbe befugt war, ohne Zustimmung des Nacherben ber den Gegenstand zu verfgen, hinsichtlich der Unterbrechung und der Aufnahme des Verfahrens die Vorschriften des  239 entsprechend.

 243.
Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein Nachlaápfleger bestellt oder ist ein zur Fhrung des Rechtsstreits berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden, so sind die Vorschriften des  241 und, wenn ber den Nachlaá der Konkurs er”ffnet wird, die Vorschriften des  240 bei der Aufnahme des Verfahrens anzuwenden.

 244.
(1) Stirbt in Anwaltsprozessen der Anwalt einer Partei oder wird er unf„hig, die Vertretung der Partei fortzufhren, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis der bestellte neue Anwalt seine Bestellung dem Gericht angezeigt und das Gericht die Anzeige dem Gegner von Amts wegen zugestellt hat.
(2) Wird diese Anzeige verz”gert, so ist auf Antrag des Gegners die Partei selbst zur Verhandlung der Hauptsache zu laden oder zur Bestellung eines neuen Anwalts binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist aufzufordern. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist das Verfahren als aufgenommen anzusehen. Bis zur nachtr„glichen Anzeige der Bestellung eines neuen Anwalts k”nnen alle Zustellungen an die zur Anzeige verpflichtete Partei, sofern diese weder am Ort des Prozeágerichts noch innerhalb des Amtsgerichtsbezirkes wohnt, in dem das Prozeágericht seinen Sitz hat, durch Aufgabe zur Post ( 175) erfolgen.

 245.
H”rt infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die T„tigkeit des Gerichts auf, so wird fr die Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen.

 246.
(1) Fand in den F„llen des Todes, des Verlustes der Prozeáf„higkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlaáverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge ( 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozeábevollm„chtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozeágericht hat jedoch auf Antrag des Bevollm„chtigten, in den F„llen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.
(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der  239, 241 bis 243; in den F„llen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollm„chtigten zuzustellen.

 247.
H„lt sich eine Partei an einem Ort auf, der durch obrigkeitliche Anordnung oder durch Krieg oder durch andere Zuf„lle von dem Verkehr mit dem Prozeágericht abgeschnitten ist, so kann das Gericht auch von Amts wegen die Aussetzung des Verfahrens bis zur Beseitigung des Hindernisses anordnen.

 248.
(1) Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozeágericht anzubringen; es kann vor der Gesch„ftsstelle zu Protokoll erkl„rt werden.
(2) Die Entscheidung kann ohne mndliche Verhandlung ergehen.

 249.
(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, daá der Lauf einer jeden Frist aufh”rt und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.
(2) Die w„hrend der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozeáhandlungen sind der anderen Partei gegenber ohne rechtliche Wirkung.
(3) Durch die nach dem Schluá einer mndlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkndung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.

 250.
Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erw„hnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.

 251.
(1) Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, daá wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Grnden diese Anordnung zweckm„áig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der in  233 bezeichneten Frist keinen Einfluá.
(2) Vor Ablauf von drei Monaten kann das Verfahren nur mit Zustimmung des Gerichts aufgenommen werden. Das Gericht erteilt die Zustimmung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

 251a.
(1) Erscheinen oder verhandeln in einem Termin beide Parteien nicht, so kann das Gericht nach Lage der Akten entscheiden.
(2) Ein Urteil nach Lage der Akten darf nur ergehen, wenn in einem frheren Termin mndlich verhandelt worden ist. Es darf frhestens in zwei Wochen verkndet werden. Das Gericht hat der nicht erschienenen Partei den Verkndungstermin formlos mitzuteilen. Es bestimmt neuen Termin zur mndlichen Verhandlung, wenn die Partei dies sp„testens am siebenten Tage vor dem zur Verkndung bestimmten Termin beantragt und glaubhaft macht, daá sie ohne ihr Verschulden ausgeblieben ist und die Verlegung des Termins nicht rechtzeitig beantragen konnte.
(3) Wenn das Gericht nicht nach Lage der Akten entscheidet und nicht nach  227 vertagt, ordnet es das Ruhen des Verfahrens an.

 252.
Gegen die Entscheidung, gegen die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet Beschwerde, im Falle der Ablehnung sofortige Beschwerde statt.

Zweites Buch. Verfahren im ersten Rechtszuge
Erster Abschnitt. Verfahren vor den Landgerichten
Erster Titel. Verfahren bis zum Urteil

 253.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muá enthalten:

  1. die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
  2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes enthalten, wenn hiervon die Zust„ndigkeit des Gerichts abh„ngt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, sowie eine Žuáerung dazu, ob einer šbertragung der Sache auf den Einzelrichter Grnde entgegenstehen.
(4) Auáerdem sind die allgemeinen Vorschriften ber die vorbereitenden Schrifts„tze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Antr„ge und Erkl„rungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifgung der fr ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen.

 254.
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Verm”gensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverh„ltnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kl„ger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Verm”gensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

 255.
(1) Hat der Kl„ger fr den Fall, daá der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist den erhobenen Anspruch befriedigt, das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfllung zu fordern oder die Aufhebung eines Vertrages herbeizufhren, so kann er verlangen, daá die Frist im Urteil bestimmt wird.
(2) Das gleiche gilt, wenn dem Kl„ger das Recht, die Anordnung einer Verwaltung zu verlangen, fr den Fall zusteht, daá der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist die beanspruchte Sicherheit leistet, sowie im Falle des  2193 Abs. 2 des Brgerlichen Gesetzbuchs fr die Bestimmung einer Frist zur Vollziehung der Auflage.

 256.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverh„ltnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kl„ger ein rechtliches Interesse daran hat, daá das Rechtsverh„ltnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluá derjenigen mndlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kl„ger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, daá ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverh„ltnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abh„ngt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

 257.
Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abh„ngigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf R„umung eines Grundstcks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknpft, so kann Klage auf knftige Zahlung oder R„umung erhoben werden.

 258.
Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlaá des Urteils f„llig werdenden Leistungen Klage auf knftige Entrichtung erhoben werden.

 259.
Klage auf knftige Leistung kann auáer den F„llen der  257, 258 erhoben werden, wenn den Umst„nden nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, daá der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

 260.
Mehrere Ansprche des Kl„gers gegen denselben Beklagten k”nnen, auch wenn sie auf verschiedenen Grnden beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn fr s„mtliche Ansprche das Prozeágericht zust„ndig und dieselbe Prozeáart zul„ssig ist.

 261.
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtsh„ngigkeit der Streitsache begrndet.
(2) Die Rechtsh„ngigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mndlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des  253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
(3) Die Rechtsh„ngigkeit hat folgende Wirkungen:

  1. w„hrend der Dauer der Rechtsh„ngigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anh„ngig gemacht werden;
  2. Die Zust„ndigkeit des Prozeágerichts wird durch eine Ver„nderung der sie begrndenden Umst„nde nicht berhrt.

 262.
Die Vorschriften des Brgerlichen Rechts ber die sonstigen Wirkungen der Rechtsh„ngigkeit bleiben unberhrt. Diese Wirkungen sowie alle Wirkungen, die durch die Vorschriften des Brgerlichen Rechts an die Anstellung, Mitteilung oder gerichtliche Anmeldung der Klage, an die Ladung oder Einlassung des Beklagten geknpft werden, treten unbeschadet der Vorschrift des  207 mit der Erhebung der Klage ein.

 263.
Nach dem Eintritt der Rechtsh„ngigkeit ist eine Žnderung der Klage zul„ssig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie fr sachdienlich erachtet.

 264.
Als eine Žnderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Žnderung des Klagegrundes

  1. die tats„chlichen oder rechtlichen Anfhrungen erg„nzt oder berichtigt werden
  2. der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschr„nkt wird;
  3. statt des ursprnglich geforderten Gegenstandes wegen einer sp„ter eingetretenen Ver„nderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse

gefordert wird.

 265.
(1) Die Rechtsh„ngigkeit schlieát das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu ver„uáern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.
(2) Die Ver„uáerung oder Abtretung hat auf den Prozeá keinen Einfluá. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozeá als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorg„ngers zu bernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist  69 nicht anzuwenden.
(3) Hat der Kl„ger ver„uáert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach  325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein wrde, der Einwand entgegengesetzt werden, daá er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

 266.
(1) Ist ber das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, das fr ein Grundstck in Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, die auf einem Grundstck ruhen soll, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anh„ngig, so ist im Falle der Ver„uáerung des Grundstcks der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei zu bernehmen. Entsprechendes gilt fr einen Rechtsstreit ber das Bestehen oder Nichtbestehen einer Verpflichtung, die auf einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk ruhen soll.
(2) Diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als ihr Vorschriften des Brgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entgegenstehen. In einem solchen Fall gilt, wenn der Kl„ger ver„uáert hat, die Vorschrift des  265 Abs. 3.

 267.
Die Einwilligung des Beklagten in die Žnderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Žnderung zu widersprechen, sich in einer mndlichen Verhandlung auf die abge„nderte Klage eingelassen hat.

 268.
Eine Anfechtung der Entscheidung, daá eine Žnderung der Klage nicht vorliege oder daá die Žnderung zuzulassen sei, findet nicht statt.

 269.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mndlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurckgekommen werden.
(2) Die Zurcknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurcknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenber zu erkl„ren. Die Zurcknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mndlichen Verhandlung erkl„rt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3) Wird die Klage zurckgekommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anh„ngig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskr„ftiges Urteil wird wirkungslos, ohne daá es seiner ausdrcklichen Aufhebung bedarf. Der Kl„ger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskr„ftig ber sie erkannt ist. Auf Antrag des Beklagten sind die in Satz 1 und 2 bezeichneten Wirkungen durch Beschluá auszusprechen. Der Beschluá bedarf keiner mndlichen Verhandlung. Er unterliegt der sofortigen Beschwerde.
(4) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

 270.
(1) Die Zustellungen erfolgen, soweit nicht ein anderes vorgeschrieben ist, von Amts wegen.
(2) Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schrifts„tze, die Sachantr„ge oder eine Zurcknahme der Klage enthalten, sind Schrifts„tze und sonstige Erkl„rungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei šbersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im brigen an dem zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, daá ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem sp„teren Zeitpunkt zugegangen ist.
(3) Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verj„hrung unterbrochen werden, so tritt die Wirkung, sofern die Zustellung demn„chst erfolgt, bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags oder der Erkl„rung ein.

 271.
(1) Die Klageschrift ist unverzglich zuzustellen.
(2) Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen bei dem Prozeágericht zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.
(3) (gestrichen)

 272.
(1) Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mndlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen.
(2) Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frhen ersten Termin zur mndlichen Verhandlung ( 275) oder veranlaát ein schriftliches Vorverfahren ( 276).
(3) Die mndliche Verhandlung soll so frh wie m”glich stattfinden.

 273.
(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maánahmen rechtzeitig zu veranlassen. In jeder Lage des Verfahrens ist darauf hinzuwirken, daá sich die Parteien rechtzeitig und vollst„ndig erkl„ren.
(2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozeágerichts insbesondere

  1. den Parteien die Erg„nzung oder Erl„uterung ihrer vorbereitenden Schrifts„tze sowie die Vorlegung von Urkunden und von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenst„nden aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erkl„rung ber bestimmte kl„rungsbedrftige Punkte setzen;
  2. Beh”rden oder Tr„ger eines ”ffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Ausknfte ersuchen;
  3. das pers”nliche Erscheinen der Parteien anordnen;
  4. Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverst„ndige zur mndlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach  378

treffen.
(3) Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 sollen nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat. Fr sie gilt  379 entsprechend.
(4) Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen. Wird das pers”nliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so gelten die Vorschriften des  141 Abs. 2, 3.

 274.
(1) Nach der Bestimmung des Termins zur mndlichen Verhandlung ist die Ladung der Parteien durch die Gesch„ftsstelle zu veranlassen.
(2) Die Ladung ist dem Beklagten mit der Klageschrift zuzustellen, wenn das Gericht einen frhen ersten Verhandlungstermin bestimmt.
(3) Zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Termin zur mndlichen Verhandlung muá ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen (Einlassungsfrist). In Meá- und Marktsachen betr„gt die Einlassungsfrist mindestens vierundzwanzig Stunden. Ist die Zustellung im Ausland vorzunehmen, so hat der Vorsitzende bei der Festsetzung des Termins die Einlassungsfrist zu bestimmen.

 275.
(1) Zur Vorbereitung des frhen ersten Termins zur mndlichen Verhandlung kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozeágerichts dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzen. Andernfalls ist der Beklagte aufzufordern, etwa vorzubringende Verteidigungsmittel unverzglich durch den zu bestellenden Rechtsanwalt in einem Schriftsatz dem Gericht mitzuteilen;
 277 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Wird das Verfahren in dem frhen ersten Termin zur mndlichen Verhandlung nicht abgeschlossen, so trifft das Gericht alle Anordnungen, die zur Vorbereitung des Haupttermins noch erforderlich sind.
(3) Das Gericht setzt in dem Termin eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat und ihm noch keine Frist nach Absatz 1 Satz 1 gesetzt war.
(4) Das Gericht kann dem Kl„ger in dem Termin oder nach Eingang der Klageerwiderung eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.

 276.
(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frhen ersten Termin zur mndlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kl„ger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzunehmen, so bestimmt der Vorsitzende die Frist nach Satz 1;  175 gilt entsprechend mit der Maágabe, daá der Zustellungsbevollm„chtigte innerhalb dieser Frist zu benennen ist.
(2) Mit der Aufforderung ist der Beklagte ber die Folgen einer Vers„umung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist sowie darber zu belehren, daá er die Erkl„rung, der Klage entgegentreten zu wollen, nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgeben kann.
(3) Der Vorsitzende kann dem Kl„ger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.

 277.
(1) In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Prozeálage einer sorgf„ltigen und auf F”rderung des Verfahrens bedachten Prozeáfhrung entspricht. Die Klageerwiderung soll ferner eine Žuáerung dazu enthalten, ob einer šbertragung der Sache auf den Einzelrichter Grnde entgegenstehen.
(2) Der Beklagte ist darber, daá die Klageerwiderung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht einzureichen ist, und ber die Folgen einer Fristvers„umung zu belehren.
(3) Die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung nach  275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 betr„gt mindestens zwei Wochen.
(4) Fr die schriftliche Stellungnahme auf die Klageerwiderung gelten Absatz 1 Satz 1 und Abs„tze 2 und 3 entsprechend.

 278.
(1) Im Haupttermin fhrt das Gericht in den Sach- und Streitstand ein. Die erschienenen Parteien sollen hierzu pers”nlich geh”rt werden.
(2) Der streitigen Verhandlung soll die Beweisaufnahme unmittelbar folgen. Im Anschluá an die Beweisaufnahme ist der Sach- und Streitstand erneut mit den Parteien zu er”rtern.
(3) Auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar bersehen oder fr unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur sttzen, wenn es Gelegenheit zur Žuáerung dazu gegeben hat.
(4) Ein erforderlicher neuer Termin ist m”glichst kurzfristig
anzuberaumen.

 279.
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gtliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. Es kann die Parteien fr einen Gteversuch vor einen beauftragten oder ersuchten Richter verweisen.
(2) Fr den Gteversuch kann das pers”nliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. Wird das Erscheinen angeordnet, so gilt  141 Abs. 2 entsprechend.

 280.
(1) Das Gericht kann anordnen, daá ber die Zul„ssigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.
(2) Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, daá zur Hauptsache zu verhandeln ist.

 281.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften ber die ”rtliche oder sachliche Zust„ndigkeit der Gerichte die Unzust„ndigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zust„ndige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Kl„gers durch Beschluá sich fr unzust„ndig zu erkl„ren und den Rechtsstreit an das zust„ndige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zust„ndig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kl„ger gew„hlte Gericht.
(2) Antr„ge und Erkl„rungen zur Zust„ndigkeit des Gerichts k”nnen vor dem Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle abgegeben werden. Die Entscheidung kann ohne mndliche Verhandlung ergehen. Der Beschluá ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluá bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anh„ngig. Der Beschluá ist fr dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluá bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kl„ger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

 282.
(1) Jede Partei hat in der mndlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozeálage einer sorgf„ltigen und auf F”rderung des Verfahrens bedachten Prozeáfhrung entspricht.
(2) Antr„ge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erkl„rung abgeben kann, sind vor der mndlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, daá der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.
(3) Rgen, die die Zul„ssigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mndlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rgen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

 283.
Kann sich eine Partei in der mndlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erkl„ren, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erkl„rung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkndung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgem„á eingereichte Erkl„rung muá, eine versp„tet eingereichte Erkl„rung kann das Gericht bei der Entscheidung bercksichtigen.

 284.
Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines besonderen Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeschluá wird durch die Vorschriften des fnften bis elften Titels bestimmt.

 285.
(1) ber das Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Parteien unter Darlegung des Streitverh„ltnisses zu verhandeln.
(2) Ist die Beweisaufnahme nicht vor dem Prozeágericht erfolgt, so haben die Parteien ihr Ergebnis auf Grund der Beweisverhandlungen vorzutragen.

 286.
(1) Das Gericht hat unter Bercksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier šberzeugung zu entscheiden, ob eine tats„chliche Behauptung fr wahr oder fr nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Grnde anzugeben, die fr die richterliche šberzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten F„llen gebunden.

 287.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierber das Gericht unter Wrdigung aller Umst„nde nach freier šberzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverst„ndige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts berlassen. Das Gericht kann den Beweisfhrer ber den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des  452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei verm”gensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen F„llen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die H”he einer Forderung streitig ist und die vollst„ndige Aufkl„rung aller hierfr maágebenden Umst„nde mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verh„ltnis stehen.

 288.
(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedrfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mndlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.
(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Gest„ndnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

 289.
(1) Die Wirksamkeit des gerichtlichen Gest„ndnisses wird dadurch nicht beeintr„chtigt, daá ihm eine Behauptung hinzugefgt wird, die ein selbst„ndiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel enth„lt.
(2) Inwiefern eine vor Gericht erfolgte einr„umende Erkl„rung ungeachtet anderer zus„tzlicher oder einschr„nkender Behauptungen als ein Gest„ndnis anzusehen sei, bestimmt sich nach der Beschaffenheit des einzelnen Falles.

 290.
Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Gest„ndnisses nur dann Einfluá, wenn die widerrufende Partei beweist, daá das Gest„ndnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlaát sei. In diesem Fall verliert das Gest„ndnis seine Wirksamkeit.

 291.
Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedrfen keines Beweises.

 292.
Stellt das Gesetz fr das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zul„ssig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach  445 gefhrt werden.

 293.
Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedrfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschr„nkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.

 294.
(1) Wer eine tats„chliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.
(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

 295.
(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozeáhandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gergt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der n„chsten mndlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gergt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein muáte.
(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

 296.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfr gesetzten Frist ( 273 Abs. 2 Nr. 1,  275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4,  276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3,  277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien šberzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verz”gern wrde oder wenn die Partei die Versp„tung gengend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen  282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen  282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, k”nnen zurckgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien šberzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verz”gern wrde und die Versp„tung auf grober Nachl„ssigkeit beruht.
(3) Versp„tete Rgen, die die Zul„ssigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Versp„tung gengend entschuldigt.
(4) In den F„llen der Abs„tze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

 296a.
Nach Schluá der mndlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, k”nnen Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden.  156, 283 bleiben unberhrt.

 297.
(1) Die Antr„ge sind aus den vorbereitenden Schrifts„tzen zu verlesen. Soweit sie darin nicht enthalten sind, mssen sie aus einer dem Protokoll als Anlage beizufgenden Schrift verlesen werden. Der Vorsitzende kann auch gestatten, daá die Antr„ge zu Protokoll erkl„rt werden.
(2) Die Verlesung kann dadurch ersetzt werden, daá die Parteien auf die Schrifts„tze Bezug nehmen, die die Antr„ge enthalten.

 298.
(aufgehoben)

 299.
(1) Die Parteien k”nnen die Prozeáakten einsehen und sich aus ihnen durch die Gesch„ftsstelle Ausfertigungen, Auszge und Abschriften erteilen lassen.
(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
(3) Die Entwrfe zu Urteilen, Beschlssen und Verfgungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Schriftstcke, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

 299a.
Sind die Prozeáakten zur Ersetzung der Urschrift auf einem Bildtr„ger nach ordnungsgem„áen Grunds„tzen verkleinert wiedergegeben worden und liegt der schriftliche Nachweis darber vor, daá die Wiedergabe mit der Urschrift bereinstimmt, so k”nnen Ausfertigungen, Auszge und Abschriften von der Wiedergabe erteilt werden. Auf der Urschrift anzubringende Vermerke werden in diesem Fall bei dem Nachweis angebracht.

Zweiter Titel. Urteil

 300.
(1) Ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil zu erlassen.
(2) Das gleiche gilt, wenn von mehreren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbundenen Prozessen nur der eine zur Endentscheidung reif ist.

 301.
(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen.
(2) Der Erlaá eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht fr angemessen erachtet.

 302.
(1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so kann, wenn nur die Verhandlung ber die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung ber die Aufrechnung ergehen.
(2) Enth„lt das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Erg„nzung des Urteils nach Vorschrift des  321 beantragt werden.
(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Entscheidung ber die Aufrechnung ergeht, ist in betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.
(4) In betreff der Aufrechnung, ber welche die Entscheidung vorbehalten ist, bleibt der Rechtsstreit anh„ngig. Soweit sich in dem weiteren Verfahren ergibt, daá der Anspruch des Kl„gers unbegrndet war, ist das frhere Urteil aufzuheben, der Kl„ger mit dem Anspruch abzuweisen und ber die Kosten anderweit zu entscheiden. Der Kl„ger ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anh„ngigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtsh„ngig geworden anzusehen.

 303.
Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen.

 304.
(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht ber den Grund vorab entscheiden.
(2) Das Urteil ist in betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch fr begrndet erkl„rt ist, auf Antrag anordnen, daá ber den Betrag zu verhandeln sei.

 305.
(1) Durch die Geltendmachung der dem Erben nach den  2014, 2015 des Brgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden wird eine unter dem Vorbehalt der beschr„nkten Haftung ergehende Verurteilung des Erbe nicht ausgeschlossen.
(2) Das gleiche gilt fr die Geltendmachung der Einreden, die im Falle der fortgesetzten Gtergemeinschaft dem berlebenden Ehegatten nach dem  1489 Abs. 2 und den  2014, 2015 des Brgerlichen Gesetzbuchs zustehen.

 305a.
Unterliegt der in der Klage geltend gemachte Anspruch der Haftungsbeschr„nkung nach  486 Abs. 1 oder 3,  487 bis 487d des Handelsgesetzbuchs und macht der Beklagte geltend, daá

  1. aus demselben Ereignis weitere Ansprche, fr die er die Haftung beschr„nken kann, entstanden sind und
  2. die Summe der Ansprche die Haftungsh”chstbetr„ge bersteigt, die fr diese Ansprche in Artikel 6 oder 7 des Haftungsbeschr„nkungsbereinkommens ( 486 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder in den  487, 487a oder 487c des Handelsgesetzbuchs bestimmt sind,

so kann das Gericht das Recht auf Beschr„nkung der Haftung bei der Entscheidung unbercksichtigt lassen, wenn die Erledigung des Rechtsstreits wegen Ungewissheit ber Grund oder Betrag der weiteren Ansprche nach der freien šberzeugung des Gerichts nicht unwesentlich erschwert w„re. In diesem Fall ergeht das Urteil unter dem Vorbehalt, daá der Beklagte das Recht auf Beschr„nkung der Haftung geltend machen kann, wenn ein Fonds nach dem Haftungsbeschr„nkungsbereinkommen errichtet worden ist oder bei Geltendmachung des Rechts auf Beschr„nkung der Haftung errichtet wird.

 306.
Verzichtet der Kl„ger bei der mndlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die Abweisung beantragt.

 307.
(1) Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch bei der mndlichen Verhandlung ganz oder zum Teil an, so ist sie auf Antrag dem Anerkenntnis gem„á zu verurteilen.
(2) Erkl„rt der Beklagte auf eine Aufforderung nach  276 Abs. 1 Satz 1, daá er den Anspruch des Kl„gers ganz oder zum Teil anerkenne, so ist er auf Antrag des Kl„gers ohne mndliche Verhandlung dem Anerkenntnis gem„á zu verurteilen. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden.

 308.
(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Frchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.
(2) ber die Verpflichtung, die Prozeákosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

 308a.
(1) Erachtet das Gericht in einer Streitigkeit zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder dem Mieter und dem Untermieter wegen R„umung von Wohnraum den R„umungsanspruch fr unbegrndet, weil der Mieter nach den  556a, 556b des Brgerlichen Gesetzbuchs eine Fortsetzung des Mietverh„ltnisses verlangen kann, so hat es in dem Urteil auch ohne Antrag auszusprechen, fr welche Dauer und unter welchen Žnderungen der Vertragsbedingungen das Mietverh„ltnis fortgesetzt wird. Vor dem Ausspruch sind die Parteien zu h”ren.
(2) Der Ausspruch ist selbst„ndig anfechtbar.

 309.
Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gef„llt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben.

 310.
(1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mndliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkndet. Dieser wird nur dann ber drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Grnde, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern.
(2) Wird das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mndliche Verhandlung geschlossen wird, verkndet, so muá es bei der Verkndung in vollst„ndiger Form abgefaát sein.
(3) Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Vers„umnisurteil, die nach  307 Abs. 2,  331 Abs. 3 ohne mndliche Verhandlung ergehen, wird die Verkndung durch die Zustellung des Urteils ersetzt.

 311.
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.
(2) Das Urteil wird durch Vorlesung der Urteilsformel verkndet. Vers„umnisurteile, Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen werden, sowie Urteile, welche die Folge der Zurcknahme der Klage oder des Verzichts auf den Klageanspruch aussprechen, k”nnen verkndet werden, auch wenn die Urteilsformel noch nicht schriftlich abgefaát ist.
(3) Die Entscheidungsgrnde werden, wenn es fr angemessen erachtet wird, durch Vorlesung der Grnde oder durch mndliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts verkndet.
(4) Wird das Urteil nicht in dem Termin verkndet, in dem die mndliche Verhandlung geschlossen wird, so kann es der Vorsitzende in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozeágerichts verknden. Die Verlesung der Urteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wenn in dem Verkndungstermin von den Parteien niemand erschienen ist.

 312.
(1) Die Wirksamkeit der Verkndung eines Urteils ist von der Anwesenheit der Parteien nicht abh„ngig. Die Verkndung gilt auch derjenigen Partei gegenber als bewirkt, die den Termin vers„umt hat.
(2) Die Befugnis einer Partei, auf Grund eines verkndeten Urteils das Verfahren fortzusetzen oder von dem Urteil in anderer Weise Gebrauch zu machen, ist von der Zustellung an den Gegner nicht abh„ngig, soweit nicht dieses Gesetz ein anderes bestimmt.

 313.
(1) Das Urteil enth„lt:

  1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozeábevollm„chtigten;
  2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
  3. den Tag, an dem die mndliche Verhandlung geschlossen worden ist;
  4. die Urteilsformel;
  5. den Tatbestand;
  6. die Entscheidungsgrnde.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Antr„ge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schrifts„tze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
(3) Die Entscheidungsgrnde enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erw„gungen, auf denen die Entscheidung in tats„chlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

 313a.
(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann. Das gleiche gilt fr die Entscheidungsgrnde, sofern die Parteien zus„tzlich sp„testens am zweiten Tag nach dem Schluá der mndlichen Verhandlung auf sie verzichten.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden

  1. in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidungen;
  2. in Kindschaftssachen;
  3. im Falle der Verurteilung zu knftig f„llig werdenden wiederkehrenden Leistungen;
  4. wenn zu erwarten ist, daá das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird; soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgrnde hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften ber die Vervollst„ndigung von Vers„umnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

 313b.
(1) Wird durch Vers„umnisurteil, Anerkenntnisurteil oder Verzichtsurteil erkannt, so bedarf es nicht des Tatbestandes und der Entscheidungsgrnde. Das Urteil ist als Vers„umnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil zu bezeichnen.
(2) Das Urteil kann in abgekrzter Form nach Absatz 1 auf die bei den Akten befindliche Urschrift oder Abschrift der Klage oder auf ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden. Die Namen der Richter braucht das Urteil nicht zu enthalten. Die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozeábevollm„chtigten sind in das Urteil nur aufzunehmen, soweit von den Angaben der Klageschrift abgewichen wird. Wird nach dem Antrag des Kl„gers erkannt, so kann in der Urteilsformel auf die Klageschrift Bezug genommen werden. Wird das Urteil auf ein Blatt gesetzt, das mit der Klageschrift verbunden wird, so soll die Verbindungsstelle mit dem Gerichtssiegel versehen oder die Verbindung mit Schnur und Siegel bewirkt werden.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn zu erwarten ist, daá das Vers„umnisurteil oder das Anerkenntnisurteil im Ausland geltend gemacht werden soll.

 314.
Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis fr das mndliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkr„ftet werden.

 315.
(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufgen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem „ltesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.
(2) Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mndliche Verhandlung geschlossen wird, verkndet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkndung an gerechnet, vollst„ndig abgefaát der Gesch„ftsstelle zu bergeben. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgrnde der Gesch„ftsstelle zu bergeben. In diesem Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgrnde alsbald nachtr„glich anzufertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Gesch„ftsstelle zu bergeben.
(3) Der Urkundsbeamte der Gesch„ftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkndung oder der Zustellung nach  310 Abs. 3 zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben.

 316.
(weggefallen)

 317.
(1) Die Urteile werden den Parteien, verkndete Vers„umnisurteile nur der unterliegenden Partei zugestellt. Eine Zustellung nach  310 Abs. 3 gengt. Auf bereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkndeter Urteile bis zum Ablauf von fnf Monaten nach der Verkndung hinausschieben.
(2) Solange das Urteil nicht verkndet und nicht unterschrieben ist, drfen von ihm Ausfertigungen, Auszge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgrnde; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollst„ndige Ausfertigung beantragt.
(3) Die Ausfertigung und Auszge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
(4) Ist das Urteil nach  313b Abs. 2 in abgekrzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, daá das Urteil durch Aufnahme der in  313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollst„ndigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Kl„gers beglaubigt werden.

 318.
Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

 319.
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und „hnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) ber die Berichtigung kann ohne mndliche Verhandlung entschieden werden. Der Beschluá, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt.
(3) Gegen den Beschluá, durch den der Antrag auf Berichtigung zurckgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluá, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

 320.
(1) Enth„lt der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiw”chigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollst„ndiger Form abgefaáten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkndung des Urteils beantragt wird.
(3) Auf den Antrag ist ein Termin zur mndlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen.
(4) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des „ltesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluá, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt.
(5) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Žnderung des brigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

 321.
(1) Wenn ein nach dem ursprnglich festgestellten oder nachtr„glich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise bergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachtr„glich Entscheidung zu erg„nzen.
(2) Die nachtr„gliche Entscheidung muá binnen einer zweiw”chigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(3) Auf den Antrag ist ein Termin zur mndlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen.
(4) Die mndliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des
Rechtsstreits zum Gegenstand.

 322.
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit f„hig, als ber den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daá die Gegenforderung nicht besteht, bis zur H”he des Betrages, fr den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft f„hig.

 323.
(1) Tritt im Falle der Verurteilung zu knftig f„llig werdenden wiederkehrenden Leistungen eine wesentliche Žnderung derjenigen Verh„ltnisse ein, die fr die Verurteilung zur Entrichtung der Leistungen, fr die Bestimmung der H”he der Leistungen oder der Dauer ihrer Entrichtung maágebend waren, so ist jeder Teil berechtigt, im Wege der Klage eine entsprechende Ab„nderung des Urteils zu verlangen.
(2) Die Klage ist nur insoweit zul„ssig, als die Grnde, auf die sie gesttzt wird, erst nach dem Schluá der mndlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung des Klageantrages oder die Geltendmachung von Einwendungen sp„testens h„tte erfolgen mssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden k”nnen.
(3) Das Urteil darf nur fr die Zeit nach Erhebung der Klage abge„ndert werden.
(4) Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Schuldtitel des  641p, des  642c, des  642d in Verbindung mit  642c und des  794 Abs. 1 Nr. 1 und 5, soweit darin Leistungen der im Absatz 1 bezeichneten Art bernommen worden sind, entsprechend anzuwenden.
(5) Schuldtitel auf Unterhaltszahlungen, deren Ab„nderung im Vereinfachten Verfahren ( 641l bis 641t) statthaft ist, k”nnen nach den vorstehenden Vorschriften nur abge„ndert werden, wenn eine Anpassung im Vereinfachten Verfahren zu einem Unterhaltsbetrag fhren wrde, der wesentlich von dem Betrag abweicht, der der Entwicklung der besonderen Verh„ltnisse der Parteien Rechnung tr„gt.

 324.
Ist bei einer nach den  843 bis 845 oder  1569 bis 1586b des Brgerlichen Gesetzbuchs erfolgten Verurteilung zur Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt, so kann der Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn sich die Verm”gensverh„ltnisse des Verpflichteten erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erh”hung der in dem Urteil bestimmten Sicherheit verlangen.

 325.
(1) Das rechtskr„ftige Urteil wirkt fr und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtsh„ngigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, daá eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.
(2) Die Vorschriften des Brgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.
(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Ver„uáerung des belasteten Grundstcks in Ansehung des Grundstcks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtsh„ngigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung ver„uáerten Grundstcks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtsh„ngigkeit sp„testens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.
(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

 326.
(1) Ein Urteil, das zwischen einem Vorerben und einem Dritten ber einen gegen den Vorerben als Erben gerichteten Anspruch oder ber einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ergeht, wirkt, sofern es vor dem Eintritt der Nacherbfolge rechtskr„ftig wird, fr den Nacherben.
(2) Ein Urteil, das zwischen einem Vorerben und einem Dritten ber einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ergeht, wirkt auch gegen den Nacherben, sofern der Vorerbe befugt ist, ohne Zustimmung des Nacherben ber den Gegenstand zu verfgen.

 327.
(1) Ein Urteil, das zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten ber ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht ergeht, wirkt fr und gegen den Erben.
(2) Das gleiche gilt von einem Urteil, das zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten ber einen gegen den Nachlaá gerichteten Anspruch ergeht, wenn der Testamentsvollstrecker zur Fhrung des Rechtsstreits berechtigt ist.

 328.
(1) Die Anerkennung des Urteils eines ausl„ndischen Gerichts ist ausgeschlossen:

  1. wenn die Gerichte des Staates, dem das ausl„ndische Gericht angeh”rt, nach den deutschen Gesetzen nicht zust„ndig sind;
  2. wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Schriftstck nicht ordnungsm„áig oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daá er sich verteidigen konnte;
  3. wenn das Urteil mit einem hier erlassenen oder einem anzuerkennenden frheren ausl„ndischen Urteil oder wenn das ihm zugrunde liegende Verfahren mit einem frher hier rechtsh„ngig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;
  4. wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis fhrt, das mit wesentlichen Grunds„tzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten vereinbar ist;
  5. wenn die Gegenseitigkeit nicht verbrgt ist.

(2) Die Vorschrift der Nummer 5 steht der Anerkennung des Urteils nicht entgegen, wenn das Urteil einen nichtverm”gensrechtlichen Anspruch betrifft und nach den deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inland nicht begrndet war oder wenn es sich um eine Kindschaftssache ( 640) handelt.

 329.
(1) Die auf Grund einer mndlichen Verhandlung ergehenden Beschlsse des Gerichts mssen verkndet werden. Die Vorschriften der  309, 310 Abs. 1 und des  311 Abs. 4 sind auf Beschlsse des Gerichts, die Vorschriften des  312 und des  317 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 auf Beschlsse des Gerichts und auf Verfgungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.
(2) Nicht verkndete Beschlsse des Gerichts und nicht verkndete Verfgungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enth„lt die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.
(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der befristeten Erinnerung nach  577 Abs. 4 unterliegen, sind zuzustellen.

Dritter Titel. Vers„umnisurteil

 330.
Erscheint der Kl„ger im Termin zur mndlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Vers„umnisurteil dahin zu erlassen, daá der Kl„ger mit der Klage abzuweisen sei.

 331.
(1) Beantragt der Kl„ger gegen den im Termin zur mndlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Vers„umnisurteil, so ist das tats„chliche mndliche Vorbringen des Kl„gers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht fr Vorbringen zur Zust„ndigkeit des Gerichts nach  29 Abs. 2,  38.
(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.
(3) Hat der Beklagte entgegen  276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, daá er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Kl„gers das Gericht die Entscheidung ohne mndliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erkl„rung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Gesch„ftsstelle bergeben ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden.

 331a.
Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mndlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Vers„umnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt fr eine derartige Entscheidung hinreichend gekl„rt erscheint.  251a Abs. 2 gilt entsprechend.

 332.
Als Verhandlungstermine im Sinne der vorstehenden Paragraphen sind auch diejenigen Termine anzusehen, auf welche die mndliche Verhandlung vertagt ist oder die zu ihrer Fortsetzung vor oder nach dem Erlaá eines Beweisbeschlusses bestimmt sind.

 333.
Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.

 334.
Wenn eine Partei in dem Termin verhandelt, sich jedoch ber Tatsachen, Urkunden oder Antr„ge auf Parteivernehmung nicht erkl„rt, so sind die Vorschriften dieses Titels nicht anzuwenden.

 335.
(1) Der Antrag auf Erlaá eines Vers„umnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten ist zurckzuweisen:

  1. wenn die erschienene Partei die vom Gericht wegen eines von Amts wegen zu bercksichtigenden Umstandes erforderte Nachweisung nicht zu beschaffen vermag;
  2. wenn die nicht erschienene Partei nicht ordnungsm„áig, insbesondere nicht rechtzeitig geladen war;
  3. wenn der nicht erschienenen Partei ein tats„chliche mndliches Vorbringen oder ein Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatzes mitgeteilt war;
  4. wenn im Falle des  331 Abs. 3 dem Beklagten die Frist des  276 Abs. 1 Satz 1 nicht mitgeteilt oder er nicht gem„á  276 Abs. 2 belehrt worden ist.

(2) Wird die Verhandlung vertagt, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin zu laden.

 336.
(1) Gegen den Beschluá, durch den der Antrag auf Erlaá des Vers„umnisurteils zurckgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt. Wird der Beschluá aufgehoben, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin nicht zu laden.
(2) Die Ablehnung eines Antrages auf Entscheidung nach Lage der Akten ist unanfechtbar.

 337.
Das Gericht vertagt die Verhandlung ber den Antrag auf Erlaá des Vers„umnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn es dafr h„lt, daá die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder daá die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen Termin zu laden.

 338.
Der Partei, gegen die ein Vers„umnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.

 339.
(1) Die Einspruchsfrist betr„gt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Vers„umnisurteils.
(2) Muá die Zustellung im Ausland oder durch ”ffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Vers„umnisurteil oder nachtr„glich durch besonderen Beschluá, der ohne mndliche Verhandlung erlassen werden kann, zu bestimmen.

 340.
(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozeágericht eingelegt.
(2) Die Einspruchsschrift muá enthalten:

  1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;
  2. die Erkl„rung, daá gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.

Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
(3) In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozeálage einer sorgf„ltigen und auf F”rderung des Verfahrens bedachten Prozeáfhrung entspricht, sowie Rgen, die die Zul„ssigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende fr die Begrndung die Frist verl„ngern, wenn nach seiner freien šberzeugung der Rechtsstreit durch die Verl„ngerung nicht verz”gert wird oder wenn die Partei erhebliche Grnde darlegt.  296 Abs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Folgen einer Fristvers„umung ist bei der Zustellung des Vers„umnisurteils hinzuweisen.

 340a.
Die Einspruchsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen. Dabei ist mitzuteilen, wann das Vers„umnisurteil zugestellt und Einspruch eingelegt worden ist. Die erforderliche Zahl von Abschriften soll die Partei mit der Einspruchsschrift einreichen.

 341.
(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzul„ssig zu verwerfen.
(2) Die Entscheidung kann ohne mndliche Verhandlung durch Beschluá ergehen. Sie unterliegt in diesem Fall der sofortigen Beschwerde, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Berufung stattfinden wrde.

 341a.
Wird der Einspruch nicht durch Beschluá als unzul„ssig verworfen, so ist der Termin zur mndlichen Verhandlung ber den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen und den Parteien bekanntzumachen.

 342.
Ist der Einspruch zul„ssig, so wird der Prozeá, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurckversetzt, in der er sich vor Eintritt der Vers„umnis befand.

 343.
Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Vers„umnisurteil enthaltenen Entscheidung bereinstimmt, ist auszusprechen, daá diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Vers„umnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben.

 344.
Ist das Vers„umnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Vers„umnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegrndeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der s„umigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine ab„ndernde Entscheidung erlassen wird.

 345.
Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mndlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Vers„umnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.

 346.
Fr den Verzicht auf den Einspruch und seine Zurcknahme gelten die Vorschriften ber den Verzicht auf die Berufung und ber ihre Zurcknahme entsprechend.

 347.
(1) Die Vorschriften dieses Titels gelten fr das Verfahren, das eine Widerklage oder die Bestimmung des Betrages eines dem Grunde nach bereits festgestellten Anspruchs zum Gegenstand hat, entsprechend.
(2) War ein Termin lediglich zur Verhandlung ber einen Zwischenstreit bestimmt, so beschr„nkt sich das Vers„umnisverfahren und das Vers„umnisurteil auf die Erledigung dieses Zwischenstreits. Die Vorschriften dieses Titels gelten entsprechend.

Vierter Titel. Verfahren vor dem Einzelrichter

 348.
(1) Die Zivilkammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung bertragen, wenn

  1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tats„chlicher oder rechtlicher Art aufweist und
  2. die Rechtssache keine grunds„tzliche Bedeutung hat.

(2) ber die šbertragung auf den Einzelrichter kann die Kammer ohne mndliche Verhandlung entscheiden. Der Beschluá ist unanfechtbar.
(3) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht bertragen werden, wenn bereits im Haupttermin vor der Zivilkammer zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, daá inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(4) Der Einzelrichter kann nach Anh”rung der Parteien den Rechtsstreit auf die Zivilkammer zurckbertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Žnderung der Prozeálage ergibt, daá die Entscheidung von grunds„tzlicher Bedeutung ist. Eine erneute šbertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

 349.
(1) In der Kammer fr Handelssachen hat der Vorsitzende die Sache so weit zu f”rdern, daá sie in einer mndlichen Verhandlung vor der Kammer erledigt werden kann. Beweise darf er nur insoweit erheben, als anzunehmen ist, daá es fr die Beweiserhebung auf die besondere Sachkunde der ehrenamtlichen Richter nicht ankommt und die Kammer das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgem„á zu wrdigen vermag.
(2) Der Vorsitzende entscheidet

  1. ber die Verweisung des Rechtsstreits;
  2. ber Rgen, die die Zul„ssigkeit der Klage betreffen, soweit ber sie abgesondert verhandelt wird;
  3. ber die Aussetzung des Verfahrens;
  4. bei Zurcknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs;
  5. bei S„umnis einer Partei oder beider Parteien;
  6. ber die Kosten des Rechtsstreits nach  91a;
  7. im Verfahren ber die Bewilligung der Prozeákostenhilfe;
  8. in Wechsel- und Scheckprozessen;
  9. ber die Art einer angeordneten Sicherheitsleistung;
  10. ber die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
  11. ber den Wert des Streitgegenstandes;
  12. ber Kosten, Gebhren und Auslagen.

(3) Im Einverst„ndnis der Parteien kann der Vorsitzende auch im brigen an Stelle der Kammer entscheiden.
(4)  348 ist nicht anzuwenden.

 350.
Fr die Anfechtung der Entscheidungen des Einzelrichters ( 348) und des Vorsitzenden der Kammer fr Handelssachen ( 349) gelten dieselben Vorschriften wie fr die Anfechtung entsprechender Entscheidungen der Kammer.

 351.
(weggefallen)

 352.
(weggefallen)

 353.
(weggefallen)

 354.
(weggefallen)

Fnfter Titel. Allgemeine Vorschriften ber die Beweisaufnahme

 355.
(1) Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozeágericht. Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten F„llen einem Mitglied des Prozeágerichts oder einem anderen Gericht zu bertragen.
(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt.

 356.
Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, so ist eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der freien šberzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren nicht verz”gert wird. Die Frist kann ohne mndliche Verhandlung bestimmt werden.

 357.
(1) Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen.
(2) Wird die Beweisaufnahme einem Mitglied des Prozeágerichts oder einem anderen Gericht bertragen, so ist die Terminsbestimmung den Parteien ohne besondere Form mitzuteilen, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet. Bei šbersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im brigen an dem zweiten Werktage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, daá ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem sp„teren Zeitpunkt zugegangen ist.

 357a.
(aufgehoben)

 358.
Erfordert die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren, so ist es durch Beweisbeschluá anzuordnen.

 358a.
Das Gericht kann schon vor der mndlichen Verhandlung einen Beweisbeschluá erlassen. Der Beschluá kann vor der mndlichen Verhandlung ausgefhrt werden, soweit er anordnet

  1. eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter,
  2. die Einholung amtlicher Ausknfte,
  3. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach  377 Abs. 3,
  4. die Begutachtung durch Sachverst„ndige,
  5. die Einnahme eines Augenscheins.

 359.
Der Beweisbeschluá enth„lt:
1. die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, ber die der Beweis zu
erheben ist;
2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverst„ndigen oder der zu vernehmenden Partei;
3. die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.

 360.
Vor der Erledigung des Beweisbeschlusses kann keine Partei dessen Žnderung auf Grund der frheren Verhandlungen verlangen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen den Beweisbeschluá auch ohne erneute mndliche Verhandlung insoweit „ndern, als der Gegner zustimmt oder es sich nur um die Berichtigung oder Erg„nzung der im Beschluá angegebenen Beweistatsachen oder um die Vernehmung anderer als der im Beschluá angegebenen Zeugen oder Sachverst„ndigen handelt. Die gleiche Befugnis hat der beauftragte oder ersuchte Richter. Die Parteien sind tunlichst vorher zu h”ren und in jedem Fall von der Žnderung unverzglich zu benachrichtigen.

 361.
(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Prozeágerichts erfolgen, so wird bei der Verkndung des Beweisbeschlusses durch den Vorsitzenden der beauftragte Richter bezeichnet und der Termin zur Beweisaufnahme bestimmt.
(2) Ist die Terminsbestimmung unterblieben, so erfolgt sie durch den beauftragten Richter, wird er verhindert, den Auftrag zu vollziehen, so ernennt der Vorsitzende ein anderes Mitglied.

 362.
(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen.
(2) Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden Verhandlungen bersendet der ersuchte Richter der Gesch„ftsstelle des Prozeágerichts in Urschrift; die Gesch„ftsstelle benachrichtigt die Parteien von dem
Eingang.

 363.
(1) Soll die Beweisaufnahme im Ausland erfolgen, so hat der Vorsitzende die zust„ndige Beh”rde um Aufnahme des Beweises zu ersuchen.
(2) Kann die Beweisaufnahme durch einen Bundeskonsul erfolgen, so ist das Ersuchen an diesen zu richten.

 364.
(1) Wird eine ausl„ndische Beh”rde ersucht, den Beweis aufzunehmen, so kann das Gericht anordnen, daá der Beweisfhrer das Ersuchungsschreiben zu besorgen und die Erledigung des Ersuchens zu betreiben habe.
(2) Das Gericht kann sich auf die Anordnung beschr„nken, daá der Beweisfhrer eine den Gesetzen des fremden Staates entsprechende ”ffentliche Urkunde ber die Beweisaufnahme beizubringen habe.
(3) In beiden F„llen ist in dem Beweisbeschluá eine Frist zu bestimmen, binnen der von dem Beweisfhrer die Urkunde auf der Gesch„ftsstelle niederzulegen ist. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann die Urkunde nur benutzt werden, wenn dadurch das Verfahren nicht verz”gert wird.
(4) Der Beweisfhrer hat den Gegner, wenn m”glich, von dem Ort und der Zeit der Beweisaufnahme so zeitig in Kenntnis zu setzen, daá dieser seine Rechte in geeigneter Weise wahrzunehmen vermag. Ist die Benachrichtigung unterblieben, so hat das Gericht zu ermessen, ob und inwieweit der Beweisfhrer zur Benutzung der Beweisverhandlung berechtigt ist.

 365.
Der beauftragte oder ersuchte Richter ist erm„chtigt, falls sich sp„ter Grnde ergeben, welche die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht sachgem„á erscheinen lassen, dieses Gericht um die Aufnahme des Beweises zu ersuchen. Die Parteien sind von dieser Verfgung in Kenntnis zu setzen.

 366.
(1) Erhebt sich bei der Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter ein Streit, von dessen Erledigung die Fortsetzung der Beweisaufnahme abh„ngig und zu dessen Entscheidung der Richter nicht berechtigt ist, so erfolgt die Erledigung durch das Prozeágericht.
(2) Der Termin zur mndlichen Verhandlung ber den Zwischenstreit ist von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien bekanntzumachen.

 367.
(1) Erscheint eine Partei oder erscheinen beide Parteien in dem Termin zur Beweisaufnahme nicht, so ist die Beweisaufnahme gleichwohl insoweit zu bewirken, als dies nach Lage der Sache geschehen kann.
(2) Eine nachtr„glich Beweisaufnahme oder eine Vervollst„ndigung der Beweisaufnahme ist bis zum Schluá derjenigen mndlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, auf Antrag anzuordnen, wenn das Verfahren dadurch nicht verz”gert wird oder wenn die Partei glaubhaft macht, daá sie ohne ihr Verschulden auáerstande gewesen sei, in dem frheren Termin zu erscheinen, und im Falle des Antrags auf Vervollst„ndigung, daá durch ihr Nichterscheinen eine wesentliche Unvollst„ndigkeit der Beweisaufnahme veranlaát sei.

 368.
Wird ein neuer Termin zur Beweisaufnahme oder zu ihrer Fortsetzung erforderlich, so ist dieser Termin, auch wenn der Beweisfhrer oder beide Parteien in dem frheren Termin nicht erschienen waren, von Amts wegen zu bestimmen.

 369.
Entspricht die von einer ausl„ndischen Beh”rde vorgenommene Beweisaufnahme den fr das Prozeágericht geltenden Gesetzen, so kann daraus, daá sie nach den ausl„ndischen Gesetzen mangelhaft ist, kein Einwand entnommen werden.

 370.
(1) Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem Prozeágericht, so ist der Termin, in dem die Beweisaufnahme stattfindet, zugleich zur Fortsetzung der mndlichen Verhandlung bestimmt.
(2) In dem Beweisbeschluá, der anordnet, daá die Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen solle, kann zugleich der Termin zur Fortsetzung der mndlichen Verhandlung vor dem Prozeágericht bestimmt werden. Ist dies nicht geschehen, so wird nach Beendigung der Beweisaufnahme dieser Termin von Amts wegen bestimmt und den Parteien bekanntgemacht.

Sechster Titel. Beweis durch Augenschein

 371.
Der Beweis durch Augenschein wird durch die Bezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins und durch die Angabe der zu beweisenden Tatsachen angetreten.

 372.
(1) Das Prozeágericht kann anordnen, daá bei der Einnahme des Augenscheins ein oder mehrere Sachverst„ndige zuzuziehen seien.
(2) Es kann einem Mitglied des Prozeágerichts oder einem anderen Gericht die Einnahme des Augenscheins bertragen, auch die Ernennung der zuzuziehenden Sachverst„ndigen berlassen.

 372a.
(1) Soweit es in den F„llen der  1591 und 1600o des Brgerlichen Gesetzbuchs oder in anderen F„llen zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben zum Zwecke der Blutgruppenuntersuchung, zu dulden, soweit die Untersuchung nach den anerkannten Grunds„tzen der Wissenschaft eine Aufkl„rung des Sachverhalts verspricht und dem zu Untersuchenden nach der Art der Untersuchung, nach den Folgen ihres Ergebnisses fr ihn oder einen der im  383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angeh”rigen und ohne Nachteil fr seine Gesundheit zugemutet werden kann.
(2) Die Vorschriften der  386 bis 390 sind entsprechend anzuwenden. Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vorfhrung zum Zwecke der Untersuchung angeordnet werden.

Siebenter Titel. Zeugenbeweis

 373.
Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, ber welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.

 374.
(weggefallen)

 375.
(1) Die Aufnahme des Zeugenbeweises darf einem Mitglied des Prozeágerichts oder einem anderen Gericht nur bertragen werden, wenn von vornherein anzunehmen ist, daá das Prozeágericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgem„á zu wrdigen vermag, und
1. wenn zur Ausmittlung der Wahrheit die Vernehmung des Zeugen an Ort und Stelle dienlich erscheint oder nach gesetzlicher Vorschrift der Zeuge nicht an der Gerichtsstelle, sondern an einem anderen Ort zu
vernehmen ist;
2. wenn der Zeuge verhindert ist, vor dem Prozeágericht zu erscheinen;
3. wenn dem Zeugen das Erscheinen vor dem Prozeágericht wegen groáer Entfernung unter Bercksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann.
(1a) Einem Mitglied des Prozeágerichts darf die Aufnahme des Zeugenbeweises auch denn bertragen werden, wenn dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Prozeágericht zweckm„áig erscheint und wenn von vornherein anzunehmen ist, daá das Prozeágericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgem„á zu wrdigen vermag.
(2) Der Bundespr„sident ist in seiner Wohnung zu vernehmen.

 376.
(1) Fr die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des ”ffentlichen Dienstes als Zeugen ber Umst„nde, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und fr die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften.
(2) Fr die Mitglieder der Bundestages, eines Landtages, der Bundes- oder einer Landesregierung sowie fr die Angestellten einer Fraktion des Bundestages oder eines Landtages gelten die fr sie maágebenden besonderen Vorschriften.
(3) Eine Genehmigung in den F„llen der Abs„tze 1, 2 ist durch das Prozeágericht einzuholen und dem Zeugen bekanntzumachen.
(4) Der Bundespr„sident kann das Zeugnis verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten wrde.
(4) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorgenannten Personen nicht mehr im ”ffentlichen Dienst oder Angestellte einer Fraktion sind oder ihre Mandate beendet sind, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich w„hrend ihrer Dienst-, Besch„ftigungs- oder Mandatszeit ereignet haben oder ihnen w„hrend ihrer Dienst-, Besch„ftigungs- oder Mandatszeit zur Kenntnis gelangt sind.

 377.
(1) Die Ladung der Zeugen ist von der Gesch„ftsstelle unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluá auszufertigen und von Amts wegen mitzuteilen. Sie wird, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, formlos bersandt.
(2) Die Ladung muá enthalten:

  1. die Bezeichnung der Parteien;
  2. den Gegenstand der Vernehmung;
  3. die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei Vermeidung der durch das Gesetz angedrohten Ordnungsmittel in dem nach Zeit und Ort zu bezeichnenden Termin zu erscheinen.

(3) Das Gericht kann eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen fr ausreichend erachtet. Der Zeuge ist darauf hinzuweisen, daá er zur Vernehmung geladen werden kann. Das Gericht ordnet die Ladung des Zeugen an, wenn es dies zur weiteren Kl„rung der Beweisfrage fr notwendig erachtet.
(4) (aufgehoben)

 378.
(1) Soweit es die Aussage ber seine Wahrnehmungen erleichtert, hat der Zeuge Aufzeichnungen und andere Unterlagen einzusehen und zu dem Termin mitzubringen, wenn ihm dies gestattet und zumutbar ist.  429 bleibt unberhrt.
(2) Kommt der Zeuge auf eine bestimmte Anordnung des Gerichts der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann das Gericht die in  390 bezeichneten Maánahmen treffen; hierauf ist der Zeuge vorher hinzuweisen.

 379.
Das Gericht kann die Ladung des Zeugen davon abh„ngig machen, daá der Beweisfhrer einen hinreichenden Vorschuá zur Deckung der Auslagen zahlt, die der Staatskasse durch die Vernehmung des Zeugen erwachsen. Wird der Vorschuá nicht innerhalb der bestimmten Frist gezahlt, so unterbleibt die Ladung, wenn die Zahlung nicht so zeitig nachgeholt wird, daá die Vernehmung durchgefhrt werden kann, ohne daá dadurch nach der freien šberzeugung des Gerichts das Verfahren verz”gert wird.

 380.
(1) Einem ordnungsgem„á geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden, ohne daá es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und fr den Fall, daá dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
(2) Im Falle wiederholten Ausbleibens wird das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt; auch kann die zwangsweise Vorfhrung des Zeugen angeordnet werden.
(3) Gegen diese Beschlsse findet die Beschwerde statt.

 381.
(1) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels und die Auferlegung der Kosten sowie die Anordnung der zwangsweisen Vorfhrung unterbleiben, wenn der Zeuge glaubhaft macht, daá ihm die Ladung nicht rechtzeitig zugegangen ist, oder wenn sein Ausbleiben gengend entschuldigt ist. Erfolgt die Glaubhaftmachung oder die gengende Entschuldigung nachtr„glich, so werden die gegen den Zeugen getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben.
(2) Die Anzeigen und Gesuche des Zeugen k”nnen schriftlich oder zum Protokoll der Gesch„ftsstelle oder mndlich in dem zur Vernehmung bestimmten neuen Termin angebracht werden.

 382.
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich auáerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu vernehmen.
(2) Die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer sind w„hrend ihres Aufenthaltes am Sitz der Versammlung dort zu vernehmen.
(3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden Vorschriften bedarf es:
fr die Mitglieder der Bundesregierung der Genehmigung der Bundesregierung,
fr die Mitglieder einer Landesregierung der Genehmigung der Landesregierung,
fr die Mitglieder einer der im Absatz 2 genannten Versammlungen der Genehmigung dieser Versammlung.

 383.
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:

  1. der Verlobte einer Partei;
  2. der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
  3. diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschw„gert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschw„gert sind oder waren;
  4. Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausbung der Seelsorge anvertraut ist;
  5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsm„áig mitwirken oder mitgewirkt haben, ber die Person des Verfassers, Einsenders oder Gew„hrsmanns von Beitr„gen und Unterlagen sowie ber die ihnen im Hinblick auf ihre T„tigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beitr„ge, Unterlagen und Mitteilungen fr den redaktionellen Teil handelt;
  6. Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.

(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung ber ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.
(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, daá ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.

 384.
Das Zeugnis kann verweigert werden:

  1. ber Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der im  383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verh„ltnisse steht, einen unmittelbaren verm”gensrechtlichen Schaden verursachen wrde;
  2. ber Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem seiner im  383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angeh”rigen zur Unehre gereichen oder die Gefahr zuziehen wrde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden;
  3. ber Fragen, die der Zeuge nicht wrde beantworten k”nnen, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren.

 385.
(1) In den F„llen des  383 Nr. 1 bis 3 und des  384 Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugnis nicht verweigern:

  1. ber die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgesch„fts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen war;
  2. ber Geburten, Verheiratungen oder Sterbef„lle von Familienmitgliedern;
  3. ber Tatsachen, welche die durch das Familienverh„ltnis bedingten Verm”gensangelegenheiten betreffen;
  4. ber die auf das streitige Rechtsverh„ltnis sich beziehenden Handlungen, die von ihm selbst als Rechtsvorg„nger oder Vertreter einer Partei vorgenommen sein sollen.

(2) Die im  383 Nr. 4, 6 bezeichneten Personen drfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.

 386.
(1) Der Zeuge, der das Zeugnis verweigert, hat vor dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termin schriftlich oder zum Protokoll der Gesch„ftsstelle oder in diesem Termin die Tatsachen, auf die er die Weigerung grndet, anzugeben und glaubhaft zu machen.
(2) Zur Glaubhaftmachung gengt in den F„llen des  383 Nr. 4, 6 die mit Berufung auf einen geleisteten Diensteid abgegebene Versicherung.
(3) Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokoll der Gesch„ftsstelle erkl„rt, so ist er nicht verpflichtet, in dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termin zu erscheinen.
(4) Von dem Eingang einer Erkl„rung des Zeugen oder von der Aufnahme einer solchen zum Protokoll hat die Gesch„ftsstelle die Parteien zu benachrichtigen.

 387.
(1) ber die Rechtm„áigkeit der Weigerung wird von dem Prozeágericht nach Anh”rung der Parteien entschieden.
(2) Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen.
(3) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

 388.
Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokoll der Gesch„ftsstelle erkl„rt und ist er in dem Termin nicht erschienen, so hat auf Grund seiner Erkl„rungen ein Mitglied des Prozeágerichts Bericht zu erstatten.

 389.
(1) Erfolgt die Weigerung vor einem beauftragten oder ersuchten Richter, so sind die Erkl„rungen des Zeugen, wenn sie nicht schriftlich oder zum Protokoll der Gesch„ftsstelle abgegeben sind, nebst den Erkl„rungen der Parteien in das Protokoll aufzunehmen.
(2) Zur mndlichen Verhandlung vor dem Prozeágericht werden der Zeuge und die Parteien von Amts wegen geladen.
(3) Auf Grund der von dem Zeugen und den Parteien abgegebenen Erkl„rungen hat ein Mitglied des Prozeágerichts Bericht zu erstatten. Nach dem Vortrag des Berichterstatters k”nnen der Zeuge und die Parteien zur Begrndung ihrer Antr„ge das Wort nehmen; neue Tatsachen oder Beweismittel drfen nicht geltend gemacht werden.

 390.
(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes oder aus einem rechtskr„ftig fr unerheblich erkl„rten Grund verweigert, so werden dem Zeugen, ohne daá es eines Antrages bedarf, die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und fr den Fall, daá dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
(2) Im Falle wiederholter Weigerung ist auf Antrag zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft anzuordnen, jedoch nicht ber den Zeitpunkt der Beendigung des Prozesses in dem Rechtszug hinaus. Die Vorschriften ber die Haft im Zwangsvollstreckungsverfahren gelten entsprechend.
(3) Gegen die Beschlsse findet die Beschwerde statt.

 391.
Ein Zeuge ist, vorbehaltlich der sich aus  393 ergebenden Ausnahmen, zu beeidigen, wenn das Gericht dies mit Rcksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeifhrung einer wahrheitsgem„áen Aussage fr geboten erachtet und die Parteien auf die Beeidigung nicht verzichten.

 392.
Die Beeidigung erfolgt nach der Vernehmung. Mehrere Zeugen k”nnen gleichzeitig beeidigt werden. Die Eidesnorm geht dahin, daá der Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.

 393.
Personen, die zur Zeit der Vernehmung das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet oder wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschw„che von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine gengende Vorstellung haben, sind unbeeidigt zu vernehmen.

 394.
(1) Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der sp„ter abzuh”renden Zeugen zu vernehmen.
(2) Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, k”nnen einander gegenbergestellt werden.

 395.
(1) Vor der Vernehmung wird der Zeuge zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, daá er in den vom Gesetz vorgesehenen F„llen unter Umst„nden seine Aussage zu beeidigen habe.
(2) Die Vernehmung beginnt damit, daá der Zeuge ber Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird. Erforderlichenfalls sind ihm Fragen ber solche Umst„nde, die seine Glaubwrdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere ber seine Beziehungen zu den Parteien vorzulegen.

 396.
(1) Der Zeuge ist zu veranlassen, dasjenige, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben.
(2) Zur Aufkl„rung und zur Vervollst„ndigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem die Wissenschaft des Zeugen beruht, sind n”tigenfalls weitere Fragen zu stellen.
(3) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.

 397.
(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufkl„rung der Sache oder der Verh„ltnisse des Zeugen fr dienlich erachten.
(2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anw„lten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten.
(3) Zweifel ber die Zul„ssigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.

 398.
(1) Das Prozeágericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen.
(2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Prozeágericht die nachtr„glich Vernehmung des Zeugen ber diese Frage anordnen.
(3) Bei der wiederholten oder der nachtr„glichen Vernehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den frher geleisteten Eid versichern lassen.

 399.
Die Partei kann auf einen Zeugen, den sie vorgeschlagen hat, verzichten; der Gegner kann aber verlangen, daá der erschienene Zeuge vernommen und, wenn die Vernehmung bereits begonnen hat, daá sie fortgesetzt werde.

 400.
Der mit der Beweisaufnahme betraute Richter ist erm„chtigt, im Falle des Nichterscheinens oder der Zeugnisverweigerung die gesetzlichen Verfgungen zu treffen, auch sie, soweit dies berhaupt zul„ssig ist, selbst nach Erledigung des Auftrages wieder aufzuheben, ber die Zul„ssigkeit einer dem Zeugen vorgelegten Frage vorl„ufig zu entscheiden und die nochmalige Vernehmung eines Zeugen vorzunehmen.

 401.
Der Zeuge wird nach dem Gesetz ber die Entsch„digung von Zeugen und Sachverst„ndigen entsch„digt.

Achter Titel. Beweis durch Sachverst„ndige

 402.
Fr den Beweis durch Sachverst„ndige gelten die Vorschriften ber den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

 403.
Der Beweis wird durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten.

 404.
(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverst„ndigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozeágericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverst„ndigen beschr„nken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverst„ndigen kann es andere ernennen.
(2) Sind fr gewisse Arten von Gutachten Sachverst„ndige ”ffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gew„hlt werden, wenn besondere Umst„nde es erfordern.
(3) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverst„ndige vernommen zu werden.
(4) Einigen sich die Parteien ber bestimmte Personen als Sachverst„ndige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschr„nken.

 404a.
(1) Das Gericht hat die T„tigkeit des Sachverst„ndigen zu leiten und kann ihm fr Art und Umfang seiner T„tigkeit Weisungen erteilen.
(2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverst„ndigen vor Abfassung der Beweisfrage h”ren, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erl„utern.
(3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverst„ndige der Begutachtung zugrunde legen soll.
(4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in welchem Umfang der Sachverst„ndige zur Aufkl„rung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat.
(5) Weisungen an den Sachverst„ndigen sind den Parteien mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverst„ndigen statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten.

 405.
Das Prozeágericht kann den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter zur Ernennung der Sachverst„ndigen erm„chtigen. Er hat in diesem Falle die Befugnisse und Pflichten des Prozeágerichts nach den  404, 404a.

 406.
(1) Ein Sachverst„ndiger kann aus denselben Grnden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, daá der Sachverst„ndige als Zeuge vernommen worden ist.
(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverst„ndige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, sp„testens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkndung oder Zustellung des Beschlusses ber die Ernennung. Zu einem sp„teren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zul„ssig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daá er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund frher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Gesch„ftsstelle zu Protokoll erkl„rt werden.
(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf die Partei nicht zugelassen werden.
(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter; eine mndliche Verhandlung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
(5) Gegen den Beschluá, durch den die Ablehnung fr begrndet erkl„rt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluá, durch den sie fr unbegrndet erkl„rt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

 407.
(1) Der zum Sachverst„ndigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art ”ffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, ”ffentlich zum Erwerb ausbt oder wenn er zur Ausbung derselben ”ffentlich bestellt oder erm„chtigt ist.
(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet, der sich hierzu vor Gericht bereit erkl„rt hat.

 407a.
(1) Der Sachverst„ndige hat unverzglich zu prfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet f„llt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverst„ndiger erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverst„ndige das Gericht unverzglich zu verst„ndigen.
(2) Der Sachverst„ndige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu bertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer T„tigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.
(3) Hat der Sachverst„ndige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzglich eine Kl„rung durch das Gericht herbeizufhren. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar auáer Verh„ltnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuá erheblich bersteigen, so hat der Sachverst„ndige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.
(4) Der Sachverst„ndige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige fr die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.
(5) Das Gericht soll den Sachverst„ndigen auf seine Pflichten hinweisen.

 408.
(1) Dieselben Grnde, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachverst„ndigen zur Verweigerung des Gutachtens. Das Gericht kann auch aus anderen Grnden einen Sachverst„ndigen von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbinden.
(2) Fr die Vernehmung eines Richters, Beamten oder einer anderen Person des ”ffentlichen Dienstes als Sachverst„ndigen gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. Fr die Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung gelten die fr sie maágebenden besonderen Vorschriften.
(3) Wer bei einer richterlichen Entscheidung mitgewirkt hat, soll ber Fragen, die den Gegenstand der Entscheidung gebildet haben, nicht als Sachverst„ndiger vernommen werden.

 409.
(1) Wenn ein Sachverst„ndiger nicht erscheint oder sich weigert, ein Gutachten zu erstatten, obgleich er dazu verpflichtet ist, oder wenn er Akten oder sonstige Unterlagen zurckbeh„lt, werden ihm die dadurch verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.
(2) Gegen den Beschluá findet Beschwerde statt.

 410.
(1) Der Sachverst„ndige wird vor oder nach Erstattung des Gutachtens beeidigt. Die Eidesnorm geht dahin, daá der Sachverst„ndige das von ihm erforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde oder erstattet habe.
(2) Ist der Sachverst„ndige fr die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen beeidigt, so gengt die Berufung auf den geleisteten Eid; sie kann auch in einem schriftlichen Gutachten erkl„rt werden.

 411.
(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, so hat der Sachverst„ndige das von ihm unterschriebene Gutachten auf der Gesch„ftsstelle niederzulegen. Das Gericht kann ihm hierzu eine Frist bestimmen.
(2) Vers„umt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverst„ndiger die Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muá vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristvers„umnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden.  409 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverst„ndigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erl„utere.
(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Antr„ge und Erg„nzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfr eine Frist setzen;  296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

 412.
(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverst„ndige anordnen, wenn es das Gutachten fr ungengend erachtet.
(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverst„ndigen anordnen, wenn ein Sachverst„ndiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

 413.
Der Sachverst„ndige wird nach dem Gesetz ber die Entsch„digung von Zeugen und Sachverst„ndigen entsch„digt.

 414.
Insoweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zust„nde, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, kommen die Vorschriften ber den Zeugenbeweis zur Anwendung.

Neunter Titel. Beweis durch Urkunden

 415.
(1) Urkunden, die von einer ”ffentlichen Beh”rde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit ”ffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Gesch„ftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (”ffentliche Urkunden), begrnden, wenn sie ber eine vor der Beh”rde oder der Urkundsperson abgegebene Erkl„rung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Beh”rde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.
(2) Der Beweis, daá der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zul„ssig.

 416.
Privaturkunden begrnden, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafr, daá die in ihnen enthaltenen Erkl„rungen von den Ausstellern abgegeben sind.

 417.
Die von einer Beh”rde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfgung oder Entscheidung enthaltenden ”ffentlichen Urkunden begrnden vollen Beweis ihres Inhalts.

 418.
(1) ”ffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den  415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begrnden vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.
(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zul„ssig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschlieáen oder beschr„nken.
(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Beh”rde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, daá die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabh„ngig ist.

 419.
Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige „uáere M„ngel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier šberzeugung.

 420.
Der Beweis wird durch die Vorlegung der Urkunde angetreten.

 421.
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisfhrers in den H„nden des Gegners, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben.

 422.
Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet, wenn der Beweisfhrer nach den Vorschriften des Brgerlichen Rechts die Herausgabe oder die Vorlegung der Urkunde verlangen kann.

 423.
Der Gegner ist auch zur Vorlegung der in seinen H„nden befindlichen Urkunden verpflichtet, auf die er im Prozeá zur Beweisfhrung Bezug genommen hat, selbst wenn es nur in einem vorbereitenden Schriftsatz geschehen ist.

 424.
Der Antrag soll enthalten:

  1. die Bezeichnung der Urkunde;
  2. die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen;
  3. die m”glichst vollst„ndige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde;
  4. die Angabe der Umst„nde, auf welche die Behauptung sich sttzt, daá die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet;
  5. die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. Der Grund ist glaubhaft zu machen.

 425.
Erachtet das Gericht die Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen werden soll, fr erheblich und den Antrag fr begrndet, so ordnet es, wenn der Gegner zugesteht, daá die Urkunde sich in seinen H„nden befinde, oder wenn der Gegner sich ber den Antrag nicht erkl„rt, die Vorlegung der Urkunde an.

 426.
Bestreitet der Gegner, daá die Urkunde sich in seinem Besitz befinde, so ist er ber ihren Verbleib zu vernehmen. In der Ladung zum Vernehmungstermin ist ihm aufzugeben, nach dem Verbleib der Urkunde sorgf„ltig zu forschen. Im brigen gelten die Vorschriften der  449 bis 454 entsprechend. Gelangt das Gericht zu der šberzeugung, daá sich die Urkunde im Besitz des Gegners befindet, so ordnet es die Vorlegung an.

 427.
Kommt der Gegner der Anordnung, die Urkunde vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des  426 zu der šberzeugung, daá er nach dem Verbleib der Urkunde nicht sorgf„ltig geforscht habe, so kann eine vom Beweisfhrer beigebrachte Abschrift der Urkunde als richtig angesehen werden. Ist eine Abschrift der Urkunde nicht beigebracht, so k”nnen die Behauptungen des Beweisfhrers ber die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angenommen werden.

 428.
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisfhrers in den H„nden eines Dritten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung der Urkunde eine Frist zu bestimmen.

 429.
Der Dritte ist aus denselben Grnden wie der Gegner des Beweisfhrers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann zur Vorlegung nur im Wege der Klage gen”tigt werden.

 430.
Zur Begrndung des nach  428 zu stellenden Antrages hat der Beweisfhrer den Erfordernissen des  424 Nr. 1 bis 3, 5 zu gengen und auáerdem glaubhaft zu machen, daá die Urkunde sich in den H„nden des Dritten befinde.

 431.
(1) Ist die Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen werden soll, erheblich und entspricht der Antrag den Vorschriften des vorstehenden Paragraphen, so hat das Gericht eine Frist zur Vorlegung der Urkunde zu bestimmen. Die Frist kann ohne mndliche Verhandlung bestimmt werden.
(2) Der Gegner kann die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Ablauf der Frist beantragen, wenn die Klage gegen den Dritten erledigt ist oder wenn der Beweisfhrer die Erhebung der Klage oder die Betreibung des Prozesses oder der Zwangsvollstreckung verz”gert.

 432.
(1) Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisfhrers in den H„nden einer ”ffentlichen Beh”rde oder eines ”ffentlichen Beamten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, die Beh”rde oder den Beamten um die Mitteilung der Urkunde zu ersuchen.
(2) Diese Vorschrift ist auf Urkunden, welche die Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Mitwirkung des Gerichts zu beschaffen imstande sind, nicht anzuwenden.
(3) Verweigert die Beh”rde oder der Beamte die Mitteilung der Urkunde in F„llen, in denen eine Verpflichtung zur Vorlegung auf  422 gesttzt wird, so gelten die Vorschriften der  428 bis 431.

 433.
(weggefallen)

 434.
Wenn eine Urkunde bei der mndlichen Verhandlung wegen erheblicher Hindernisse nicht vorgelegt werden kann oder wenn es bedenklich erscheint, sie wegen ihrer Wichtigkeit und der Besorgnis ihres Verlustes oder ihrer Besch„digung vorzulegen, so kann das Prozeágericht anordnen, daá sie vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht vorgelegt werde.

 435.
Eine ”ffentliche Urkunde kann in Urschrift oder in einer beglaubigten Abschrift, die hinsichtlich der Beglaubigung die Erfordernisse einer ”ffentlichen Urkunde an sich tr„gt, vorgelegt werden; das Gericht kann jedoch anordnen, daá der Beweisfhrer die Urschrift vorlege oder die Tatsachen angebe und glaubhaft mache, die ihn an der Vorlegung der Urschrift verhindern. Bleibt die Anordnung erfolglos, so entscheidet das Gericht nach freier šberzeugung, welche Beweiskraft der beglaubigten Abschrift beizulegen sei.

 436.
Der Beweisfhrer kann nach der Vorlegung einer Urkunde nur mit Zustimmung des Gegners auf dieses Beweismittel verzichten.

 437.
(1) Urkunden, die nach Form und Inhalt als von einer ”ffentlichen Beh”rde oder von einer mit ”ffentlichem Glauben versehenen Person errichtet sich darstellen, haben die Vermutung der Echtheit fr sich.
(2) Das Gericht kann, wenn es die Echtheit fr zweifelhaft h„lt, auch von Amts wegen die Beh”rde oder die Person, von der die Urkunde errichtet sein soll, zu einer Erkl„rung ber die Echtheit veranlassen.

 438.
(1) Ob eine Urkunde, die als von einer ausl„ndischen Beh”rde oder von einer mit ”ffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet sich darstellt, ohne n„heren Nachweis als echt anzusehen sei, hat das Gericht nach den Umst„nden des Falles zu ermessen.
(2) Zum Beweis der Echtheit einer solchen Urkunde gengt die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes.

 439.
(1) ber die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner des Beweisfhrers nach der Vorschrift des  138 zu erkl„ren.
(2) Befindet sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift, so ist die Erkl„rung auf die Echtheit der Unterschrift zu richten.
(3) Wird die Erkl„rung nicht abgegeben, so ist die Urkunde als anerkannt anzusehen, wenn nicht die Absicht, die Echtheit bestreiten zu wollen, aus den brigen Erkl„rungen der Partei hervorgeht.

 440.
(1) Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen.
(2) Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt, so hat die ber der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit fr sich.

 441.
(1) Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde kann auch durch Schriftvergleichung gefhrt werden.
(2) In diesem Fall hat der Beweisfhrer zur Vergleichung geeignete Schriften vorzulegen oder ihre Mitteilung nach der Vorschrift des  432 zu beantragen und erforderlichenfalls den Beweis ihrer Echtheit anzutreten.
(3) Befinden sich zur Vergleichung geeignete Schriften in den H„nden des Gegners, so ist dieser auf Antrag des Beweisfhrers zur Vorlegung verpflichtet. Die Vorschriften der  421 bis 426 gelten entsprechend. Kommt der Gegner der Anordnung, die zur Vergleichung geeigneten Schriften vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des  426 zu der šberzeugung, daá der Gegner nach dem Verbleib der Schriften nicht sorgf„ltig geforscht habe, so kann die Urkunde als echt angesehen werden.
(4) Macht der Beweisfhrer glaubhaft, daá in den H„nden eines Dritten geeignete Vergleichungsschriften sich befinden, deren Vorlegung er im Wege der Klage zu erwirken imstande sei, so gelten die Vorschriften des  431 entsprechend.

 442.
šber das Ergebnis der Schriftvergleichung hat das Gericht nach freier šberzeugung, geeignetenfalls nach Anh”rung von Sachverst„ndigen, zu entscheiden.

 443.
Urkunden, deren Echtheit bestritten ist oder deren Inhalt ver„ndert sein soll, werden bis zur Erledigung des Rechtsstreits auf der Gesch„ftsstelle verwahrt, sofern nicht ihre Auslieferung an eine andere Beh”rde im Interesse der ”ffentlichen Ordnung erforderlich ist.

 444.
Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so k”nnen die Behauptungen des Gegners ber die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden.

Zehnter Titel. Beweis durch Parteivernehmung

 445.
(1) Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollst„ndig gefhrt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, daá sie beantragt, den Gegner ber die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen.
(2) Der Antrag ist nicht zu bercksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht fr erwiesen erachtet.

 446.
Lehnt der Gegner ab, sich vernehmen zu lassen, oder gibt er auf Verlangen des Gerichts keine Erkl„rung ab, so hat das Gericht unter Bercksichtigung der gesamten Sachlage, insbesondere der fr die Weigerung vorgebrachten Grnde, nach freier šberzeugung zu entscheiden, ob es die behauptete Tatsache als erwiesen ansehen will.

 447.
Das Gericht kann ber eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.

 448.
Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rcksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine šberzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begrnden, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien ber die Tatsache anordnen.

 449.
Besteht die zu vernehmende Partei aus mehreren Streitgenossen, so bestimmt das Gericht nach Lage des Falles, ob alle oder nur einzelne Streitgenossen zu vernehmen sind.

 450.
(1) Die Vernehmung einer Partei wird durch Beweisbeschluá angeordnet. Die Partei ist, wenn sie bei der Verkndung des Beschlusses nicht pers”nlich anwesend ist, zu der Vernehmung unter Mitteilung des Beweisbeschlusses pers”nlich durch Zustellung von Amts wegen zu laden.
(2) Die Ausfhrung des Beschlusses kann ausgesetzt werden, wenn nach seinem Erlaá ber die zu beweisende Tatsache neue Beweismittel vorgebracht werden. Nach Erhebung der neuen Beweise ist von der Parteivernehmung abzusehen, wenn das Gericht die Beweisfrage fr gekl„rt erachtet.

 451.
Fr die Vernehmung einer Partei gelten die Vorschriften der  375, 376, 395 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und der  396, 397, 398 entsprechend.

 452.
(1) Reicht das Ergebnis der unbeeidigten Aussage einer Partei nicht aus, um das Gericht von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu erweisenden Tatsache zu berzeugen, so kann es anordnen, daá die Partei ihre Aussage zu beeidigen habe. Waren beide Parteien vernommen, so kann die Beeidigung der Aussage ber dieselben Tatsachen nur von einer Partei gefordert werden.
(2) Die Eidesnorm geht dahin, daá die Partei nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.
(3) Der Gegner kann auf die Beeidigung verzichten.
(4) Die Beeidigung einer Partei, die wegen wissentlicher Verletzung der Eidespflicht rechtskr„ftig verurteilt ist, ist unzul„ssig.

 453.
(1) Das Gericht hat die Aussage der Partei nach  286 frei zu wrdigen.
(2) Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid, so gilt  446 entsprechend.

 454.
(1) Bleibt die Partei in dem zu ihrer Vernehmung oder Beeidigung bestimmten Termin aus, so entscheidet das Gericht unter Bercksichtigung aller Umst„nde, insbesondere auch etwaiger von der Partei fr ihr Ausbleiben angegebener Grnde, nach freiem Ermessen, ob die Aussage als verweigert anzusehen ist.
(2) War der Termin zur Vernehmung oder Beeidigung der Partei vor dem Prozeágericht bestimmt, so ist im Falle ihres Ausbleibens, wenn nicht das Gericht die Anberaumung eines neuen Vernehmungstermins fr geboten erachtet, zur Hauptsache zu verhandeln.

 455.
(1) Ist eine Partei nicht prozeáf„hig, so ist vorbehaltlich der Vorschrift im Absatz 2 ihr gesetzlicher Vertreter zu vernehmen. Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden, so gilt  449 entsprechend.
(2) Minderj„hrige, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, k”nnen ber Tatsachen, die in ihren eigenen Handlungen bestehen oder Gegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind, vernommen und auch nach  452 beeidigt werden, wenn das Gericht dies nach den Umst„nden des Falles fr angemessen erachtet. Das gleiche gilt von einer prozeáf„higen Person, die in dem Rechtsstreit durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten wird.

 456.
(weggefallen)

 457.
(weggefallen)

 458.
(weggefallen)

 459.
(weggefallen)

 460.
(weggefallen)

 461.
(weggefallen)

 462.
(weggefallen)

 463.
(weggefallen)

 464.
(weggefallen)

 465.
(weggefallen)

 466.
(weggefallen)

 467.
(weggefallen)

 468.
(weggefallen)

 469.
(weggefallen)

 470.
(weggefallen)

 471.
(weggefallen)

 472.
(weggefallen)

 473.
(weggefallen)

 474.
(weggefallen)

 475.
(weggefallen)

 476.
(weggefallen)

 477.
(weggefallen)

Elfter Titel. Abnahme von Eiden und Bekr„ftigungen

 478.
Der Eid muá von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden.

 479.
(1) Das Prozeágericht kann anordnen, daá der Eid vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht geleistet werde, wenn der Schwurpflichtige am Erscheinen vor dem Prozeágericht verhindert ist oder sich in groáer Entfernung von dessen Sitz aufh„lt.
(2) Der Bundespr„sident leistet den Eid in seiner Wohnung vor einem Mitglied des Prozeágerichts oder vor einem anderen Gericht.

 480.
Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen in angemessener Weise ber die Bedeutung des Eides sowie darber zu belehren, daá er den Eid mit religi”ser oder ohne religi”se Beteuerung leisten kann.

 481.
(1) Der Eid mit religi”ser Beteuerung wird in der Weise geleistet, daá der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel:
"Sie schw”ren bei Gott dem Allm„chtigen und Allwissenden"
vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht (Eidesformel):
"Ich schw”re es, so wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid ohne religi”se Beteuerung wird in der Weise geleistet, daá der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel:
"Sie schw”ren" vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht (Eidesformel):
"Ich schw”re es."
(3) Gibt der Schwurpflichtige an, daá er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfgen.
(4) Der Schw”rende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
(5) Sollen mehrere Personen gleichzeitig einen Eid leisten, so wird die Eidesformel von jedem Schwurpflichtigen einzeln gesprochen.

 482.
(weggefallen)

 483.
(1) Stumme, die schreiben k”nnen, leisten den Eid mittels Abschreibens und Unterschreibens der die Eidesnorm enthaltenden Eidesformel.
(2) Stumme, die nicht schreiben k”nnen, leisten den Eid mit Hilfe eines Dolmetschers durch Zeichen.

 484.
(1) Gibt der Schwurpflichtige an, daá er aus Glaubens- oder Gewissensgrnden keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekr„ftigung abzugeben. Diese Bekr„ftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen.
(2) Die Bekr„ftigung wird in der Weise abgegeben, daá der Richter die Eidesnorm als Bekr„ftigungsnorm mit der Eingangsformel:
"Sie bekr„ftigen im Bewuátsein Ihrer Verantwortung vor Gericht"
vorspricht und der Verpflichtete darauf spricht:
"Ja".
(3)  481 Abs. 3, 5,  483 gelten entsprechend.

Zw”lfter Titel. Selbst„ndiges Beweisverfahren

 485.
(1) W„hrend oder auáerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverst„ndigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, daá das Beweismittel verlorengeht oder seine Benutzung erschwert wird.
(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anh„ngig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverst„ndigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, daá

  1. der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,
  2. die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
  3. der Aufwand fr die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels festgestellt wird.

Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.
(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des  412 erfllt sind.

 486.
(1) Ist ein Rechtsstreit anh„ngig, so ist der Antrag bei dem Prozeágericht zu stellen.
(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anh„ngig, so ist der Antrag bei dem Gericht zu stellen, das nach dem Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung in der Hauptsache berufen w„re. In dem nachfolgenden Streitverfahren kann sich der Antragsteller auf die Unzust„ndigkeit des Gerichts nicht berufen.
(3) In F„llen dringender Gefahr kann der Antrag auch bei dem Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk die zu vernehmende oder zu begutachtende Person sich aufh„lt oder die in Augenschein zu nehmende oder zu begutachtende Sache sich befindet.
(4) Der Antrag kann vor der Gesch„ftsstelle zu Protokoll erkl„rt werden.

 487.
Der Antrag muá enthalten:

  1. die Bezeichnung des Gegners;
  2. die Bezeichnung der Tatsachen, ber die Beweis erhoben werden soll;
  3. die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der brigen nach  485 zul„ssigen Beweismittel;
  4. die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zul„ssigkeit des selbst„ndigen Beweisverfahrens und die Zust„ndigkeit des Gerichts begrnden sollen.

 488.
(weggefallen)

 489.
(weggefallen)

 490.
(1) ber den Antrag kann ohne mndliche Verhandlung entschieden werden.
(2) In dem Beschluá, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, sind die Tatsachen, ber die der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverst„ndigen zu bezeichnen. Der Beschluá ist nicht anfechtbar.

 491.
(1) Der Gegner ist, sofern es nach den Umst„nden des Falles geschehen kann, unter Zustellung des Beschlusses und einer Abschrift des Antrags zu dem fr die Beweisaufnahme bestimmten Termin so zeitig zu laden, daá er in diesem Termin seine Rechte wahrzunehmen vermag.
(2) Die Nichtbefolgung dieser Vorschrift steht der Beweisaufnahme nicht entgegen.

 492.
(1) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den fr die Aufnahme des betreffenden Beweismittels berhaupt geltenden Vorschriften.
(2) Das Protokoll ber die Beweisaufnahme ist bei dem Gericht, das sie angeordnet hat, aufzubewahren.
(3) Das Gericht kann die Parteien zur mndlichen Er”rterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen.

 493.
(1) Beruft sich eine Partei im Prozeá auf Tatsachen, ber die selbst„ndig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbst„ndige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozeágericht gleich.
(2) War der Gegner in einem Termin im selbst„ndigen Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegner rechtzeitig geladen war.

 494.
(1) Wird von dem Beweisfhrer ein Gegner nicht bezeichnet, so ist der Antrag nur dann zul„ssig, wenn der Beweisfhrer glaubhaft macht, daá er ohne sein Verschulden auáerstande sei, den Gegner zu bezeichnen.
(2) Wird dem Antrag stattgegeben, so kann das Gericht dem unbekannten Gegner zur Wahrnehmung seiner Rechte bei der Beweisaufnahme einen Vertreter bestellen.

 494a.
(1) Ist ein Rechtsstreit nicht anh„ngig, hat das Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung auf Antrag ohne mndliche Verhandlung anzuordnen, daá der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat.
(2) Kommt der Antragsteller dieser Anordnung nicht nach, hat das Gericht auf Antrag durch Beschluá auszusprechen, daá er die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen hat. Die Entscheidung kann ohne mndliche Verhandlung ergehen. Sie unterliegt der sofortigen Beschwerde.

Zweiter Abschnitt. Verfahren vor den Amtsgerichten

 495.
(1) Fr das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften ber das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des ersten Buchs, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben.
(2) (aufgehoben)

 495a.
(1) Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert eintausendzweihundert Deutsche Mark nicht bersteigt. Auf Antrag muá mndlich verhandelt werden.
(2) Das Gericht entscheidet ber den Rechtsstreit durch Urteil, das keines Tatbestandes bedarf. Entscheidungsgrnde braucht das Urteil nicht zu enthalten, wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

 496.
Die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Antr„ge und Erkl„rungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich einzureichen oder mndlich zum Protokoll der Gesch„ftsstelle anzubringen.

 497.
(1) Die Ladung des Kl„gers zu dem auf die Klage bestimmten Termin ist, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen.  270 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Ladung einer Partei ist nicht erforderlich, wenn der Termin der Partei bei Einreichung oder Anbringung der Klage oder des Antrages, auf Grund dessen die Terminsbestimmung stattfindet, mitgeteilt worden ist. Die Mitteilung ist zu den Akten zu vermerken.

 498.
Ist die Klage zum Protokoll der Gesch„ftsstelle angebracht worden, so wird an Stelle der Klageschrift das Protokoll zugestellt.

 499.
Mit der Aufforderung nach  276 ist der Beklagte auch ber die Folgen eines schriftlich abgegebenen Anerkenntnisses zu belehren.

 499a.
(weggefallen)

 500.
(weggefallen)

 502.
(weggefallen)

 503.
(weggefallen)

 504.
Ist das Amtsgericht sachlich oder ”rtlich unzust„ndig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rgelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.

 505.
(weggefallen)

 506.
(1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages ( 264 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zust„ndigkeit der Landgerichte geh”rt, oder wird nach  256 Abs. 2 die Feststellung eines Rechtsverh„ltnisses beantragt, fr das die Landgerichte zust„ndig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf antr„gt, durch Beschluá sich fr unzust„ndig zu erkl„ren und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen.
(2) Die Vorschriften des  281 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend.

 507.
(aufgehoben)

 508.
(aufgehoben)

 509.
(weggefallen)

 510.
Wegen unterbliebener Erkl„rung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erkl„rung ber die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist.

 510a.
Andere Erkl„rungen einer Partei als Gest„ndnisse und Erkl„rungen ber einen Antrag auf Parteivernehmung sind im Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es fr erforderlich h„lt.

 510b.
Erfolgt die Verurteilung zur Vornahme einer Handlung, so kann der Beklagte zugleich auf Antrag des Kl„gers fr den Fall, daá die Handlung nicht binnen einer zu bestimmenden Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer Entsch„digung verurteilt werden; das Gericht hat die Entsch„digung nach freiem Ermessen festzusetzen.

 510c.
(aufgehoben)

Drittes Buch. Rechtsmittel
Erster Abschnitt. Berufung

 511.
Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

 511a.
(1) Die Berufung ist unzul„ssig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes eintausendfnfhundert deutsche Mark nicht bersteigt. Der Berufungskl„ger hat diesen Wert glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(2) In Streitigkeiten ber Ansprche aus einem Mietverh„ltnis ber Wohnraum oder ber den Bestand eines solchen Mietverh„ltnisses findet die Berufung auch statt, wenn das Amtsgericht in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes abgewichen ist und die Entscheidung auf der Abweichung beruht.

 512.
Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der Beschwerde anfechtbar sind.

 512a.
Die Berufung kann in Streitigkeiten ber verm”gensrechtliche Ansprche nicht darauf gesttzt werden, daá das Gericht des ersten Rechtszuges seine ”rtliche Zust„ndigkeit mit Unrecht angenommen hat.

 513.
(1) Ein Vers„umnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung nicht angefochten werden.
(2) Ein Vers„umnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung insoweit, als sie darauf gesttzt wird, daá der Fall der Vers„umung nicht vorgelegen habe.  511a ist nicht anzuwenden.

 514.
Die Wirksamkeit eines nach Erlaá des Urteils erkl„rten Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abh„ngig, daá der Gegner die Verzichtleistung angenommen hat.

 515.
(1) Die Zurcknahme der Berufung ist ohne Einwilligung des Berufungsbeklagten nur bis zum Beginn der mndlichen Verhandlung des Berufungsbeklagten zul„ssig.
(2) Die Zurcknahme ist dem Gericht gegenber zu erkl„ren. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mndlichen Verhandlung erkl„rt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3) Die Zurcknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Auf Antrag des Gegners sind diese Wirkungen durch Beschluá auszusprechen; hat der Gegner fr die Berufungsinstanz keinen Prozeábevollm„chtigten bestellt, so kann der Antrag von einem bei dem Berufungsgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden. Der Beschluá bedarf keiner mndlichen Verhandlung und ist nicht anfechtbar.

 516.
Die Berufungsfrist betr„gt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollst„ndiger Form abgefaáten Urteils, sp„testens aber mit dem Ablauf von fnf Monaten nach der Verkndung.

 517.
Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachtr„gliche Entscheidung erg„nzt ( 321), so beginnt mit der Zustellung der nachtr„glichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch fr die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.

 518.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muá enthalten:

  1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
  2. die Erkl„rung, daá gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften ber die vorbereitenden Schrifts„tze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

 519.
(1) Der Berufungskl„ger muá die Berufung begrnden.
(2) Die Berufungsbegrndung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Frist fr die Berufungsbegrndung betr„gt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Berufung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verl„ngert werden, wenn nach seiner freien šberzeugung der Rechtsstreit durch die Verl„ngerung nicht verz”gert wird oder wenn der Berufungskl„ger erhebliche Grnde darlegt.
(3) Die Berufungsbegrndung muá enthalten:

  1. die Erkl„rung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Ab„nderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsantr„ge);
  2. die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzufhrenden Grnde der Anfechtung (Berufungsgrnde) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzufhren hat.

(4) In der Berufungsbegrndung soll ferner der Wert des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes angegeben werden, wenn von ihm die Zul„ssigkeit der Berufung abh„ngt.
(5) Die allgemeinen Vorschriften ber die vorbereitenden Schrifts„tze sind auch auf die Berufungsbegrndung anzuwenden.

 519a.
Die Berufungsschrift und die Berufungsbegrndung sind der Gegenpartei zuzustellen. Mit der Zustellung der Berufungsschrift ist der Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die Berufung eingelegt ist. Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdefhrer mit der Berufungsschrift oder der Berufungsbegrndung einreichen.

 519b.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begrndet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzul„ssig zu verwerfen.
(2) Die Entscheidung kann ohne mndliche Verhandlung durch Beschluá ergehen; sie unterliegt in diesem Fall der sofortigen Beschwerde, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zul„ssig w„re.

 520.
(1) Wird die Berufung nicht durch Beschluá als unzul„ssig verworfen, so ist der Termin zur mndlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekanntzumachen. Von der Bestimmung eines Termins zur mndlichen Verhandlung kann zun„chst abgesehen werden, wenn zur abschlieáenden Vorbereitung eines Haupttermins ein schriftliches Vorverfahren erforderlich erscheint.
(2) Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann dem Berufungsbeklagten eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskl„ger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen. Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 wird dem Berufungsbeklagten eine Frist von mindestens einem Monat zur schriftlichen Berufungserwiderung gesetzt.  277 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 4 gilt entsprechend.
(3) Mit der Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 oder der Fristsetzung zur Berufungserwiderung nach Absatz 2 Satz 2 ist der Berufungsbeklagte darauf hinzuweisen, daá er sich vor dem Berufungsgericht durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen muá. Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mndlichen Verhandlung liegen muá, sind die Vorschriften des  274 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

 521.
(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschliessen, selbst wenn er auf die Berufung verzichtet hat oder wenn die Berufungsfrist verstrichen ist.
(2) Die Vorschriften ber die Anfechtung des Vers„umnisurteils durch Berufung sind auch auf seine Anfechtung durch Anschlieáung anzuwenden.

 522.
(1) Die Anschlieáung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurckgenommen oder als unzul„ssig verworfen wird.
(2) Hat der Berufungsbeklagte innerhalb der Berufungsfrist sich der erhobenen Berufung angeschlossen, so wird es so angesehen, als habe er die Berufung selbst„ndig eingelegt.

 522a.
(1) Die Anschlieáung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschluáschrift bei dem Berufungsgericht.
(2) Die Anschluáberufung muá vor Ablauf der Berufungsbegrndungsfrist ( 519 Abs. 2) und, sofern sie nach deren Ablauf eingelegt wird, in der Anschluáschrift begrndet werden.
(3) Die Vorschriften des  518 Abs. 2, 4, des  519 Abs. 3, 5 und der  519a, 519b gelten entsprechend.

 523.
Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszug fr das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben.

 524.
(1) Zur Vorbereitung der Entscheidung kann der Vorsitzende oder in der mndlichen Verhandlung das Berufungsgericht die Sache dem Einzelrichter zuweisen. Einzelrichter ist der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes Mitglied des Berufungsgerichts, in Sachen der Kammern fr Handelssachen der Vorsitzende.
(2) Der Einzelrichter hat die Sache so weit zu f”rdern, daá sie in einer mndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erledigt werden kann. Er kann zu diesem Zweck einzelne Beweise erheben; dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht wnschenswert und von vornherein anzunehmen ist, daá das Berufungsgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgem„á zu wrdigen vermag.
(3) Der Einzelrichter entscheidet

  1. ber die Verweisung nach  100 in Verbindung mit den  97 bis 99 des Gerichtsverfassungsgesetzes;
  2. bei Zurcknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs;
  3. bei S„umnis einer Partei oder beider Parteien;
  4. ber die Kosten des Rechtsstreits nach  91a;
  5. ber den Wert des Streitgegenstandes;
  6. ber Kosten, Gebhren und Auslagen.

(4) Im Einverst„ndnis der Parteien kann der Einzelrichter auch im brigen entscheiden.

 525.
Vor dem Berufungsgericht wird der Rechtsstreit in den durch die Antr„ge bestimmten Grenzen von neuem verhandelt.

 526.
(1) Bei der mndlichen Verhandlung haben die Parteien das durch die Berufung angefochtene Urteil sowie die dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen nebst den Entscheidungsgrnden und den Beweisverhandlungen insoweit vorzutragen, als dies zum Verst„ndnis der Berufungsantr„ge und zur Prfung der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung erforderlich ist.
(2) Im Falle der Unrichtigkeit oder Unvollst„ndigkeit des Vortrags hat der Vorsitzende dessen Berichtigung oder Vervollst„ndigung, n”tigenfalls unter Wiederer”ffnung der Verhandlung, zu veranlassen.

 527.
Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen  519 oder  520 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt  296 Abs. 1, 4 entsprechend.

 528.
(1) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfr gesetzten Frist ( 273 Abs. 2 Nr. 1,  275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4,  276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3,  277) nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien šberzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verz”gern wrde oder wenn die Partei die Versp„tung gengend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen  282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen  282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien šberzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verz”gern wrde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachl„ssigkeit unterlassen hatte.
(3) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurckgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

 529.
(1) Verzichtbare Rgen, die die Zul„ssigkeit der Klage betreffen und die entgegen  519 oder  520 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Partei die Versp„tung gengend entschuldigt. Dasselbe gilt fr verzichtbare neue Rgen, die die Zul„ssigkeit der Klage betreffen, wenn die Partei sie im ersten Rechtszug h„tte vorbringen k”nnen.
(2) In Streitigkeiten ber verm”gensrechtliche Ansprche prft das Berufungsgericht die ausschlieáliche Zust„ndigkeit oder die Zust„ndigkeit des Arbeitsgerichts nicht von Amts wegen; eine Rge des Beklagten ist ausgeschlossen, wenn er im ersten Rechtszug ohne die Rge zur Hauptsache verhandelt hat und dies nicht gengend entschuldigt.
(3) Das Berufungsgericht prft nicht von Amts wegen, ob eine Familiensache vorliegt. Die Rge ist ausgeschlossen, wenn sie nicht bereits im ersten Rechtszug erhoben worden ist und dies nicht gengend entschuldigt wird.
(4)  528 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 530.
(1) Die Erhebung einer Widerklage ist nur zuzulassen, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht die Geltendmachung des mit ihr verfolgten Anspruchs in dem anh„ngigen Verfahren fr sachdienlich h„lt.
(2) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, so ist die hierauf gegrndete Einwendung nur zuzulassen, wenn der Kl„ger einwilligt oder das Gericht die Geltendmachung in dem anh„ngigen Verfahren fr sachdienlich h„lt.

 531.
Die Verletzung einer das Verfahren des ersten Rechtszuges betreffenden Vorschrift kann in der Berufungsinstanz nicht mehr gergt werden, wenn die Partei das Rgerecht bereits im ersten Rechtszug nach der Vorschrift des  295 verloren hat.

 532.
Das im ersten Rechtszug abgelegte gerichtliche Gest„ndnis beh„lt seine Wirksamkeit auch fr die Berufungsinstanz.

 533.
(1) Das Berufungsgericht darf die Vernehmung oder Beeidigung einer Partei, die im ersten Rechtszug die Vernehmung abgelehnt oder die Aussage oder den Eid verweigert hatte, nur anordnen, wenn es der šberzeugung ist, daá die Partei zu der Ablehnung oder Weigerung gengende Grnde hatte und diese Grnde seitdem weggefallen sind.
(2) War eine Partei im ersten Rechtszug vernommen und auf ihre Aussage beeidigt, so darf das Berufungsgericht die eidliche Vernehmung des Gegners nur anordnen, wenn die Vernehmung oder Beeidigung im ersten Rechtszug unzul„ssig war.

 534.
(1) Ein nicht oder nicht unbedingt fr vorl„ufig vollstreckbar erkl„rtes Urteil des ersten Rechtszuges ist, soweit es durch die Berufungsantr„ge nicht angefochten wird, auf Antrag von dem Berufungsgericht durch Beschluá fr vorl„ufig vollstreckbar zu erkl„ren. Die Entscheidung kann ohne mndliche Verhandlung ergehen; sie ist erst nach Ablauf der Berufungsbegrndungsfrist zul„ssig.
(2) Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt.

 535.
(weggefallen)

 536.
Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abge„ndert werden, als eine Ab„nderung beantragt ist.

 537.
Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung des Berufungsgerichts sind alle einen zuerkannten oder aberkannten Anspruch betreffenden Streitpunkte, ber die nach den Antr„gen eine Verhandlung und Entscheidung erforderlich ist, selbst wenn ber diese Streitpunkte im ersten Rechtszug nicht verhandelt oder nicht entschieden ist.

 538.
(1) Das Berufungsgericht hat die Sache, insofern ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, an das Gericht des ersten Rechtszuges zurckzuverweisen:

  1. wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzul„ssig verworfen ist;
  2. wenn durch das angefochtene Urteil nur ber die Zul„ssigkeit der Klage entschieden ist;
  3. wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil ber den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, daá der Streit ber den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist;
  4. wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozeá unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist;
  5. wenn das angefochtene Urteil ein Vers„umnisurteil ist.

(2) Im Falle der Nummer 2 hat das Berufungsgericht die s„mtlichen Rgen zu erledigen.

 539.
Leidet das Verfahren des ersten Rechtszuges an einem wesentlichen Mangel, so kann das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens, soweit das letztere durch den Mangel betroffen wird, die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurckverweisen.

 540.
In den F„llen der  538, 539 kann das Berufungsgericht von einer Zurckverweisung absehen und selbst entscheiden, wenn es dies fr sachdienlich h„lt.

 541.
(1) Will das Landgericht als Berufungsgericht bei der Entscheidung einer Rechtsfrage, die sich aus einem Mietvertragsverh„ltnis ber Wohnraum ergibt oder den Bestand eines solchen Mietvertragsverh„ltnisses betrifft, von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines Oberlandesgerichts abweichen, so hat es vorab eine Entscheidung des im Rechtszug bergeordneten Oberlandesgerichts ber die Rechtsfrage (Rechtsentscheid) herbeizufhren; das gleiche gilt, wenn eine solche Rechtsfrage von grunds„tzlicher Bedeutung ist und sie durch Rechtsentscheid noch nicht entschieden ist. Dem Vorlagebeschluá sind die Stellungnahmen der Parteien beizufgen. Will das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweichen, so hat es die Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. šber die Vorlage ist ohne mndliche Verhandlung zu entscheiden. Die Entscheidung ist fr das Landgericht bindend.
(2) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so k”nnen die Rechtssachen fr die nach Absatz 1 die Oberlandesgerichte zust„ndig sind, von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden, sofern die Zusammenfassung der Rechtspflege in Mietsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen k”nnen die Erm„chtigung auf die Landesjustizverwaltungen bertragen.

 542.
(1) Erscheint der Berufungskl„ger im Termin zur mndlichen Verhandlung nicht, so ist seine Berufung auf Antrag durch Vers„umnisurteil zurckzuweisen.
(2) Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und beantragt der Berufungskl„ger gegen ihn das Vers„umnisurteil, so ist das tats„chliche mndliche Vorbringen des Berufungskl„gers als zugestanden anzunehmen. Soweit es den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall ist, ist die Berufung zurckzuweisen.
(3) Im brigen gelten die Vorschriften ber das Vers„umnisverfahren im ersten Rechtszug sinngem„á.

 543.
(1) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Grnden der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgrnde abgesehen werden.
(2) Findet gegen das Urteil die Revision statt, so soll der Tatbestand eine gedr„ngte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mndlichen Vortr„ge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schrifts„tze, Protokolle und andere Unterlagen ist zul„ssig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

 544.
(1) Die Gesch„ftsstelle des Berufungsgerichts hat innerhalb vierundzwanzig Stunden, nachdem die Berufungsschrift eingereicht ist, von der Gesch„ftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges die Prozeáakten einzufordern.
(2) Nach Erledigung der Berufung sind die Akten der Gesch„ftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges nebst einer beglaubigten Abschrift des in der Berufungsinstanz erlassenen Urteils zurckzusenden.

Zweiter Abschnitt. Revision

 545.
(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz von den Oberlandesgerichten erlassenen Endurteile nach Maágabe der folgenden Vorschriften statt.
(2) Gegen Urteile, durch die ber die Anordnung, Ab„nderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfgung entschieden wird, ist die Revision nicht zul„ssig. Dasselbe gilt fr Urteile ber die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.

 546.
(1) In Rechtsstreitigkeiten ber verm”gensrechtliche Ansprche, bei denen der Wert der Beschwer sechzigtausend Deutsche Mark nicht bersteigt, und ber nichtverm”gensrechtliche Ansprche findet die Revision nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat. Das Oberlandesgericht l„át die Revision zu, wenn

  1. die Rechtssache grunds„tzliche Bedeutung hat oder
  2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtsh”fe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

Das Revisionsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(2) In Rechtsstreitigkeiten ber verm”gensrechtliche Ansprche setzt das Oberlandesgericht den Wert der Beschwer in seinem Urteil fest. Das Revisionsgericht ist an die Wertfestsetzung gebunden, wenn der festgesetzte Wert der Beschwer sechzigtausend Deutsche Mark bersteigt.

 547.
Die Revision findet stets statt, soweit das Berufungsgericht die Berufung als unzul„ssig verworfen hat.

 548.
Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

 549.
(1) Die Revision kann nur darauf gesttzt werden, daá die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich ber den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
(2) Das Revisionsgericht prft nicht, ob das Gericht des ersten Rechtszuges sachlich oder ”rtlich zust„ndig war, ob die Zust„ndigkeit des Arbeitsgerichts begrndet war oder ob eine Familiensache vorliegt.

 550.
Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

 551.
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen:

  1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsm„áig besetzt war;
  2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausbung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
  3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch fr begrndet erkl„rt war;
  4. wenn das Gericht seine Zust„ndigkeit oder Unzust„ndigkeit mit Unrecht angenommen hat;
  5. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozeáfhrung ausdrcklich oder stillschweigend genehmigt hat;
  6. wenn die Entscheidung auf Grund einer mndlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften ber die ™ffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
  7. wenn die Entscheidung nicht mit Grnden versehen ist.

 552.
Die Revisionsfrist betr„gt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollst„ndiger Form abgefaáten Urteils, sp„testens aber mit Ablauf von fnf Monaten nach der Verkndung.

 553.
(1) Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Revisionsschrift muá enthalten:

  1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;
  2. die Erkl„rung, daá gegen dieses Urteil die Revision eingelegt werde.

(2) Die allgemeinen Vorschriften ber die vorbereitenden Schrifts„tze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.

 553a.
(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen. Hierbei ist der Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die Revision eingelegt ist. Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdefhrer mit der Revisionsschrift einreichen.

 554.
(1) Der Revisionskl„ger muá die Revision begrnden.
(2) Die Revisionsbegrndung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist fr die Revisionsbegrndung betr„gt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Revision und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verl„ngert werden.
(3) Die Revisionsbegrndung muá enthalten:

  1. die Erkl„rung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsantr„ge);
  2. in den F„llen des  554b eine Darlegung darber, ob die Rechtssache grunds„tzliche Bedeutung hat;
  3. die Angabe der Revisionsgrnde, und zwar:

a) die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;
b) insoweit die Revision darauf gesttzt wird, daá das Gesetz in bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Wenn in Rechtsstreitigkeiten ber verm”gensrechtliche Ansprche der von dem Oberlandesgericht festgesetzte Wert der Beschwer sechzigtausend Deutsche Mark nicht bersteigt und das Oberlandesgericht die Revision nicht zugelassen hat, soll in der Revisionsbegrndung ferner der Wert der nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwer angegeben werden.
(5) Die Vorschriften des  553 Abs. 2 und des  553a Abs. 2 Satz 1, 3 sind auf die Revisionsbegrndung entsprechend anzuwenden.
(6) (aufgehoben)

 554a.
(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begrndet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzul„ssig zu verwerfen.
(2) Die Entscheidung kann ohne mndliche Verhandlung durch Beschluá
ergehen.

 554b.
(1) In Rechtsstreitigkeiten ber verm”gensrechtliche Ansprche, bei denen der Wert der Beschwer sechzigtausend Deutsche Mark bersteigt, kann das Revisionsgericht die Annahme der Revision ablehnen, wenn die Rechtssache keine grunds„tzliche Bedeutung hat.
(2) Fr die Ablehnung der Annahme ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
(3) Die Entscheidung kann ohne mndliche Verhandlung durch Beschluá ergehen.

 555.
(1) Wird nicht durch Beschluá die Revision als unzul„ssig verworfen oder die Annahme der Revision abgelehnt, so ist der Termin zur mndlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien bekanntzumachen.
(2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mndlichen Verhandlung liegen muá, sind die Vorschriften des  274 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

 556.
(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegrndung oder des Beschlusses ber die Annahme der Revision ( 554b) anschlieáen, selbst wenn er auf die Revision verzichtet hat.
(2) Die Anschlieáung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschluáschrift bei dem Revisionsgericht. Die Anschluárevision muá in der Anschluáschrift begrndet werden. Die Vorschriften des  521 Abs. 2, der  522, 553, des  553a Abs. 2 Satz 1, 3, des  554 Abs. 3 und des  554a gelten entsprechend. Die Anschlieáung verliert auch dann ihre Wirkung, wenn die Annahme der Revision nach  554b abgelehnt wird.

 557.
Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge fr das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben.

 557a.
Die Vorschriften der  348 bis 350 sind nicht anzuwenden.

 558.
Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gergt werden, wenn die Partei das Rgerecht bereits in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des  295 verloren hat.

 559.
(1) Der Prfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Antr„ge.
(2) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgrnde nicht gebunden. Auf Verfahrensm„ngel, die nicht von Amts wegen zu bercksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprft werden, wenn die M„ngel nach den  554, 556 gergt worden sind.

 560.
Ein nicht oder nicht unbedingt fr vorl„ufig vollstreckbar erkl„rtes Urteil des Berufungsgerichts ist, soweit es durch die Revisionsantr„ge nicht angefochten wird, auf Antrag von dem Revisionsgericht durch Beschluá fr vorl„ufig vollstreckbar zu erkl„ren. Die Entscheidung kann ohne mndliche Verhandlung ergehen; sie ist erst nach Ablauf der Revisionsbegrndungsfrist zul„ssig.

 561.
(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Auáerdem k”nnen nur die im  554 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b erw„hnten Tatsachen bercksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, daá eine tats„chliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung fr das Revisionsgericht bindend, es sei denn, daá in bezug auf die Feststellung ein zul„ssiger und begrndeter Revisionsangriff erhoben ist.

 562.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts ber das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach  549 nicht gesttzt werden kann, ist fr die auf die Revision ergehende Entscheidung maágebend.

 563.
Ergeben die Entscheidungsgrnde zwar eine Gesetzesverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Grnden sich als richtig dar, so ist die Revision zurckzuweisen.

 564.
(1) Insoweit die Revision fr begrndet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

 565.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Die Zurckverweisung kann an einen anderen Senat des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden:

  1. wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverh„ltnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist;
  2. wenn die Aufhebung des Urteils wegen Unzust„ndigkeit des Gerichts oder wegen Unzul„ssigkeit des Rechtswegs erfolgt.

(4) Kommt in den F„llen der Nummern 1 und 2 fr die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach  549 nicht gesttzt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurckverwiesen werden.

 565a.
Die Entscheidung braucht nicht begrndet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rgen von Verfahrensm„ngeln nicht fr durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht fr Rgen nach  551.

 566.
Die fr die Berufung geltenden Vorschriften ber die Anfechtbarkeit der Vers„umnisurteile, ber die Verzichtleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurcknahme, ber die Vertagung der mndlichen Verhandlung, ber die Rgen der Unzul„ssigkeit der Klage, ber den Vortrag der Parteien bei der mndlichen Verhandlung und ber die Einforderung und Zurcksendung der Prozeáakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden.

 566a.
(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile der Landgerichte kann mit den folgenden Maágaben unter šbergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision eingelegt werden.
(2) Die šbergehung der Berufungsinstanz bedarf der Einwilligung des Gegners. Die schriftliche Erkl„rung der Einwilligung ist der Revisionsschrift beizufgen; sie kann auch von dem Prozeábevollm„chtigten des ersten Rechtszuges abgegeben werden.
(3) Das Revisionsgericht kann die Annahme der Revision ablehnen, wenn die Rechtssache keine grunds„tzliche Bedeutung hat;  554b Abs. 2, 3 ist anzuwenden. Die Revision kann nicht auf M„ngel des Verfahrens gesttzt werden.
(4) Die Einlegung der Revision und die Erkl„rung der Einwilligung (Absatz 2) gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung.
(5) Verweist das Revisionsgericht die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurck, so kann die Zurckverweisung nach seinem Ermessen auch an dasjenige Oberlandesgericht erfolgen, das fr die Berufung zust„ndig gewesen w„re. In diesem Fall gelten fr das Verfahren vor dem Oberlandesgericht die gleichen Grunds„tze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsm„áig eingelegte Berufung beim Oberlandesgericht anh„ngig geworden w„re.
(6) Die Vorschrift des  565 Abs. 2 ist in allen F„llen der Zurckverweisung entsprechend anzuwenden.
(7) Von der Einlegung der Revision nach Absatz 1 hat die Gesch„ftsstelle des Revisionsgerichts innerhalb vierundzwanzig Stunden der Gesch„ftsstelle des Landgerichts Nachricht zu geben.

Dritter Abschnitt. Beschwerde

 567.
(1) Das Rechtsmittel der Beschwerde findet in den in diesem Gesetz besonders hervorgehobenen F„llen und gegen solche eine mndliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen statt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurckgewiesen ist.
(2) Gegen Entscheidungen ber die Verpflichtung, die Prozeákosten zu tragen, ist die Beschwerde nur zul„ssig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Deutsche Mark bersteigt. Gegen andere Entscheidungen ber Kosten ist die Beschwerde nur zul„ssig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark bersteigt.
(3) Gegen Entscheidungen der Landgerichte im Berufungsverfahren und im Beschwerdeverfahren ist eine Beschwerde nicht zul„ssig. Ausgenommen sind die Entscheidungen nach  46, 71, 89 Abs. 1 Satz 3,  135, 141 Abs. 3,  372a, 380, 387, 390, 406, 409 und 411 Abs. 2. Die Vorschriften ber die weitere Beschwerde bleiben unberhrt.
(4) Gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde nicht zul„ssig.  519b,  542 Abs. 3 in Verbindung mit  341 Abs. 2,  568a sowie  17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberhrt.

 568.
(1) šber die Beschwerde entscheidet das im Rechtszug zun„chst h”here Gericht.
(2) Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet eine weitere Beschwerde statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist. Sie ist nur zul„ssig, soweit in der Entscheidung ein neuer selbst„ndiger
Beschwerdegrund enthalten ist.
(3) Entscheidungen der Landgerichte ber Prozeákosten unterliegen nicht der weiteren Beschwerde.

 568a.
Beschlsse des Oberlandesgerichts, durch die ber eine sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Vers„umnisurteil entschieden wird, unterliegen der weiteren sofortigen Beschwerde, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision stattfinden wrde;  546, 554b gelten entsprechend.

 569.
(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht eingelegt, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist; sie kann in dringenden F„llen auch bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Sie kann auch durch Erkl„rung zu Protokoll der Gesch„ftsstelle eingelegt werden, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozeá zu fhren ist oder war, wenn die Beschwerde die Prozeákostenhilfe betrifft oder wenn sie von einem Zeugen oder Sachverst„ndigen erhoben wird.

 570.
Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gesttzt werden.

 571.
Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde fr begrndet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde vor Ablauf einer Woche dem Beschwerdegericht vorzulegen.

 572.
(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen eine der in den  380, 390, 409, 613 erw„hnten Entscheidungen gerichtet ist.
(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann anordnen, daá ihre Vollziehung auszusetzen sei.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daá die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen sei.

 573.
(1) Die Entscheidung ber die Beschwerde kann ohne mndliche Verhandlung ergehen.
(2) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erkl„rung an, so kann sie durch einen Anwalt abgegeben werden, der bei dem Gericht zugelassen ist, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist. In den F„llen, in denen die Beschwerde zum Protokoll der Gesch„ftsstelle eingelegt werden darf, kann auch die Erkl„rung zum Protokoll der Gesch„ftsstelle abgegeben werden.

 574.
Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzul„ssig zu verwerfen.

 575.
Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde fr begrndet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung bertragen.

 576.
(1) Wird die Žnderung einer Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle verlangt, so ist die Entscheidung des Prozeágerichts nachzusuchen.
(2) Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Prozeágerichts statt.
(3) Die Vorschrift des ersten Absatzes gilt auch fr den Bundesgerichtshof und die Oberlandesgerichte.

 577.
(1) Fr die F„lle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung, in den F„llen der  336 und 952 Abs. 4 mit der Verkndung der Entscheidung beginnt, einzulegen. Die Einlegung bei dem Beschwerdegericht gengt zur Wahrung der Notfrist, auch wenn der Fall fr dringlich nicht erachtet wird. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der fr diese Klage geltenden Notfristen erhoben werden.
(3) Das Gericht ist zu einer Žnderung seiner der Beschwerde unterliegenden Entscheidung nicht befugt.
(4) In den F„llen des  576 muá auf dem fr die Einlegung der Beschwerde vorgeschriebenen Weg die Entscheidung des Prozeágerichts binnen der Notfrist nachgesucht werden. Das Prozeágericht hat das Gesuch, wenn es ihm nicht entsprechen will, dem Beschwerdegericht vorzulegen.

 577a.
Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschlieáen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschlieáung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurckgenommen oder als unzul„ssig verworfen wird. Hat sich der Gegner einer befristeten Beschwerde vor Ablauf der Beschwerdefrist angeschlossen und auf die Beschwerde nicht verzichtet, gilt die Anschlieáung als selbst„ndige Beschwerde.

Viertes Buch. Wiederaufnahme des Verfahrens

 578.
(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskr„ftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.
(2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung ber die Restitutionsklage bis zur rechtskr„ftigen Entscheidung ber die Nichtigkeitsklage auszusetzen.

 579.
(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

  1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsm„áig besetzt war;
  2. wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausbung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
  3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch fr begrndet erkl„rt war;
  4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozeáfhrung ausdrcklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den F„llen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.
(3) (aufgehoben)

 580.
Die Restitutionsklage findet statt:

  1. wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegrndet ist, sich einer vors„tzlichen oder fahrl„ssigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
  2. wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegrndet ist, f„lschlich angefertigt oder verf„lscht war;
  3. wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegrndet ist, der Zeuge oder Sachverst„ndige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
  4. wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verbte Straftat erwirkt ist;
  5. wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
  6. wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines frheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegrndet ist, durch ein anderes rechtskr„ftiges Urteil aufgehoben ist;
  7. wenn die Partei

a) ein in derselben Sache erlassenes, frher rechtskr„ftig gewordenes Urteil oder
b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr gnstigere Entscheidung herbeigefhrt haben wrde.

 581.
(1) In den F„llen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskr„ftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchfhrung eines Strafverfahrens aus anderen Grnden als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.
(2) Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutionsklage begrnden, kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht gefhrt werden.

 582.
Die Restitutionsklage ist nur zul„ssig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden auáerstande war, den Restitutionsgrund in dem frheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschlieáung an eine Berufung, geltend zu machen.

 583.
Mit den Klagen k”nnen Anfechtungsgrnde, durch die eine dem angefochtenen Urteil vorausgegangene Entscheidung derselben oder einer unteren Instanz betroffen wird, geltend gemacht werden, sofern das angefochtene Urteil auf dieser Entscheidung beruht.

 584.
(1) Fr die Klagen ist ausschlieálich zust„ndig: das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat; wenn das angefochtene Urteil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urteilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund des  580 Nr. 1 bis 3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund der  579, 580 Nr. 4, 5 angefochten wird, das Revisionsgericht.
(2) Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungsbescheid gerichtet, so geh”ren sie ausschlieálich vor das Gericht, das fr eine Entscheidung im Streitverfahren zust„ndig gewesen w„re.

 585.
Fr die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften entsprechend, sofern nicht aus den Vorschriften dieses Gesetzes sich eine Abweichung ergibt.

 586.
(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fnf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.
(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist fr die Erhebung der Klage l„uft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozeáf„higkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.

 587.
In der Klage muá die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erkl„rung, welche dieser Klagen erhoben wird, enthalten sein.

 588.
(1) Als vorbereitender Schriftsatz soll die Klage enthalten:

  1. die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes;
  2. die Angabe der Beweismittel fr die Tatsachen, die den Grund und die Einhaltung der Notfrist ergeben;
  3. die Erkl„rung, inwieweit die Beseitigung des angefochtenen Urteils und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt werde.

(2) Dem Schriftsatz, durch den eine Restitutionsklage erhoben wird, sind die Urkunden, auf die sie gesttzt wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufgen. Befinden sich die Urkunden nicht in den H„nden des Kl„gers, so hat er zu erkl„ren, welchen Antrag er wegen ihrer Herbeischaffung zu stellen beabsichtigt.

 589.
(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prfen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzul„ssig zu verwerfen.
(2) Die Tatsachen, die ergeben, daá die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, sind glaubhaft zu machen.

 590.
(1) Die Hauptsache wird, insoweit sie von dem Anfechtungsgrunde betroffen ist, von neuem verhandelt.
(2) Das Gericht kann anordnen, daá die Verhandlung und Entscheidung ber Grund und Zul„ssigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Verhandlung ber die Hauptsache erfolge. In diesem Fall ist die Verhandlung ber die Hauptsache als Fortsetzung der Verhandlung ber Grund und Zul„ssigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens anzusehen.
(3) Das fr die Klagen zust„ndige Revisionsgericht hat die Verhandlung ber Grund und Zul„ssigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens zu erledigen, auch wenn diese Erledigung von der Feststellung und Wrdigung bestrittener Tatsachen abh„ngig ist.

 591.
Rechtsmittel sind insoweit zul„ssig, als sie gegen die Entscheidungen der mit den Klagen befaáten Gerichte berhaupt stattfinden.

Fnftes Buch. Urkunden- und Wechselprozeá

 592.
Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozeá geltend gemacht werden, wenn die s„mtlichen zur Begrndung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden k”nnen. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.

 593.
(1) Die Klage muá die Erkl„rung enthalten, daá im Urkundenprozeá geklagt werde.
(2) Die Urkunden mssen in Urschrift oder in Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatz beigefgt werden. Im letzteren Fall muá zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termin zur mndlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen.

 594.
(weggefallen)

 595.
(1) Widerklagen sind nicht statthaft.
(2) Als Beweismittel sind bezglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezglich anderer als der im  592 erw„hnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zul„ssig.
(3) Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.

 596.
Der Kl„ger kann, ohne daá es der Einwilligung des Beklagten bedarf, bis zum Schluá der mndlichen Verhandlung von dem Urkundenprozeá in der Weise abstehen, daá der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anh„ngig bleibt.

 597.
(1) Insoweit der in der Klage geltend gemachte Anspruch an sich oder infolge einer Einrede des Beklagten als unbegrndet sich darstellt, ist der Kl„ger mit dem Anspruch abzuweisen.
(2) Ist der Urkundenprozeá unstatthaft, ist insbesondere ein dem Kl„ger obliegender Beweis nicht mit den im Urkundenprozeá zul„ssigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollst„ndig gefhrt, so wird die Klage als in der gew„hlten Prozeáart unstatthaft abgewiesen, selbst wenn in dem Termin zur mndlichen Verhandlung der Beklagte nicht erschienen ist oder der Klage nur auf Grund von Einwendungen widersprochen hat, die rechtlich unbegrndet oder im Urkundenprozeá unstatthaft sind.

 598.
Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Beklagten obliegende Beweis nicht mit den im Urkundenprozeá zul„ssigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollst„ndig gefhrt ist, als im Urkundenprozeá unstatthaft zurckzuweisen.

 599.
(1) Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat, ist in allen F„llen, in denen er verurteilt wird, die Ausfhrung seiner Rechte vorzubehalten.
(2) Enth„lt das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Erg„nzung des Urteils nach der Vorschrift des  321 beantragt werden.
(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist fr die Rechtsmittel und die Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.

 600.
(1) Wird dem Beklagten die Ausfhrung seiner Rechte vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anh„ngig.
(2) Soweit sich in diesem Verfahren ergibt, daá der Anspruch des Kl„gers unbegrndet war, gelten die Vorschriften des  302 Abs. 4 Satz 2 bis 4.
(3) Erscheint in diesem Verfahren eine Partei nicht, so sind die Vorschriften ber das Vers„umnisurteil entsprechend anzuwenden.

 601.
(weggefallen)

 602.
Werden im Urkundenprozeá Ansprche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes geltend gemacht (Wechselprozeá), so sind die nachfolgenden besonderen Vorschriften anzuwenden.

 603.
(1) Wechselklagen k”nnen sowohl bei dem Gericht des Zahlungsortes als bei dem Gericht angestellt werden, bei dem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
(2) Wenn mehrere Wechselverpflichtete gemeinschaftlich verklagt werden, so ist auáer dem Gericht des Zahlungsortes jedes Gericht zust„ndig, bei dem einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

 604.
(1) Die Klage muá die Erkl„rung enthalten, daá im Wechselprozeá geklagt werde.
(2) Die Ladungsfrist betr„gt mindestens vierundzwanzig Stunden, wenn die Ladung an dem Ort, der Sitz des Prozeágerichts ist, zugestellt wird. In Anwaltsprozessen betr„gt sie mindestens drei Tage, wenn die Ladung an einem anderen Ort zugestellt wird, der im Bezirk des Prozeágerichts liegt oder von dem ein Teil zu dessen Bezirk geh”rt; dies gilt nicht fr Meá- und Marktsachen.
(3) In den h”heren Instanzen betr„gt die Ladungsfrist mindestens vierundzwanzig Stunden, wenn die Zustellung der Berufungs- oder Revisionsschrift oder der Ladung an dem Ort erfolgt, der Sitz des h”heren Gerichts ist; mindestens drei Tage, wenn die Zustellung an einem anderen Ort erfolgt, der ganz oder zum Teil in dem Landgerichtsbezirk liegt, in dem das h”here Gericht seinen Sitz hat; mindestens eine Woche, wenn die Zustellung sonst im Inland erfolgt.

 605.
(1) Soweit es zur Erhaltung des wechselm„áigen Anspruchs der rechtzeitigen Protesterhebung nicht bedarf, ist als Beweismittel bezglich der Vorlegung des Wechsels der Antrag auf Parteivernehmung zul„ssig.
(2) Zur Bercksichtigung einer Nebenforderung gengt, daá sie glaubhaft gemacht ist.

 605a.
Werden im Urkundenprozeá Ansprche aus Schecks im Sinne des Scheckgesetzes geltend gemacht (Scheckprozeá), so sind die  602 bis 605 entsprechend anzuwenden.

Sechstes Buch. Familiensachen. Kindschaftssachen. Unterhaltssachen.
Erster Abschnitt. Verfahren in Familiensachen
Erster Titel. Allgemeine Vorschriften fr Ehesachen

 606.
(1) Fr Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerkl„rung einer Ehe, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien oder auf Herstellung des ehelichen Lebens (Ehesachen) ist das Familiengericht ausschlieálich zust„ndig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gew”hnlichen Aufenthalt haben. Fehlt es bei Eintritt der Rechtsh„ngigkeit an einem solchen Aufenthalt im Inland, so ist das Familiengericht ausschlieálich zust„ndig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit den gemeinsamen minderj„hrigen Kindern den gew”hnlichen Aufenthalt hat.
(2) Ist eine Zust„ndigkeit nach Absatz 1 nicht gegeben, so ist das Familiengericht ausschlieálich zust„ndig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gew”hnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtsh„ngigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gew”hnlichen Aufenthalt hat. Fehlt ein solcher Gerichtsstand, so ist das Familiengericht ausschlieálich zust„ndig, in dessen Bezirk der gew”hnliche Aufenthaltsort des Beklagten oder, falls ein solcher im Inland fehlt, der gew”hnliche Aufenthaltsort des Kl„gers gelegen ist. Haben beide Ehegatten das Verfahren rechtsh„ngig gemacht, so ist von den Gerichten, die nach Satz 2 zust„ndig w„ren, das Gericht ausschlieálich zust„ndig, bei dem das Verfahren zuerst rechtsh„ngig geworden ist; dies gilt auch, wenn die Verfahren nicht miteinander verbunden werden k”nnen. Sind die Verfahren am selben Tag rechtsh„ngig geworden, so ist  36 entsprechend anzuwenden.
(3) Ist die Zust„ndigkeit eines Gerichts nach diesen Vorschriften nicht begrndet, so ist das Familiengericht beim Amtsgericht Sch”neberg in Berlin ausschlieálich zust„ndig.

 606a.
(1) Fr Ehesachen sind die deutschen Gerichte zust„ndig,

  1. wenn ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschlieáung war,
  2. wenn beide Ehegatten ihren gew”hnlichen Aufenthalt im Inland haben,
  3. wenn ein Ehegatte Staatenloser mit gew”hnlichem Aufenthalt im Inland ist oder
  4. wenn ein Ehegatte seinen gew”hnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, daá die zu f„llende Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt wrde, denen einer der Ehegatten

angeh”rt.
Diese Zust„ndigkeit ist nicht ausschlieálich.
(2) Der Anerkennung einer ausl„ndischen Entscheidung steht Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und, wenn die Entscheidung von den Staaten anerkannt wird, denen die Ehegatten angeh”ren, Nummern 1 bis 3 nicht entgegen.

 606b.
(aufgehoben)

 607.
(1) In Ehesachen ist ein in der Gesch„ftsf„higkeit beschr„nkter Ehegatte prozeáf„hig; dies gilt jedoch insoweit nicht, als nach  30 des Ehegesetzes nur sein gesetzlicher Vertreter die Aufhebung der Ehe begehren kann.
(2) Fr einen gesch„ftsunf„higen Ehegatten wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter gefhrt. Der gesetzliche Vertreter ist jedoch zur Erhebung der Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens nicht befugt; fr den Scheidungsantrag oder die Aufhebungsklage bedarf er der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

 608.
Fr Ehesachen gelten im ersten Rechtszug die Vorschriften ber das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

 609.
Der Bevollm„chtigte bedarf einer besonderen, auf das Verfahren gerichteten Vollmacht.

 610.
(1) Die Verfahren auf Herstellung des ehelichen Lebens, auf Scheidung und auf Aufhebung k”nnen miteinander verbunden werden.
(2) Die Verbindung eines anderen Verfahrens mit den erw„hnten Verfahren, insbesondere durch die Erhebung einer Widerklage anderer Art, ist unstatthaft.  623 bleibt unberhrt.

 611.
(1) Bis zum Schluá der mndlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, k”nnen andere Grnde, als in dem das Verfahren einleitenden Schriftsatz vorgebracht worden sind, geltend gemacht werden.
(2) Die Vorschriften des  275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4 und des  276
sind nicht anzuwenden.

 612.
(1) Die Vorschrift des  272 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
(2) Der Beklagte ist zu jedem Termin, der nicht in seiner Gegenwart anberaumt wurde, zu laden.
(3) Die Vorschrift des Absatzes 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Beklagte durch ”ffentliche Zustellung geladen, aber nicht erschienen ist.
(4) Ein Vers„umnisurteil gegen den Beklagten ist unzul„ssig.
(5) Die Vorschriften der Abs„tze 2 bis 4 sind auf den Widerbeklagten entsprechend anzuwenden.

 613.
(1) Das Gericht soll das pers”nliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anh”ren; es kann sie als Parteien vernehmen. Ist ein Ehegatte am Erscheinen vor dem Prozeágericht verhindert oder h„lt er sich in so groáer Entfernung von dessen Sitz auf, daá ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, so kann er durch einen ersuchten Richter angeh”rt oder vernommen werden.
(2) Gegen einen zur Anh”rung oder zur Vernehmung nicht erschienenen Ehegatten ist wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen zu verfahren; auf Ordnungshaft darf nicht erkannt werden.

 614.
(1) Das Gericht soll das Verfahren auf Herstellung des ehelichen Lebens von Amts wegen aussetzen, wenn es zur gtlichen Beilegung des Verfahrens zweckm„áig ist.
(2) Das Verfahren auf Scheidung soll das Gericht von Amts wegen aussetzen, wenn nach seiner freien šberzeugung Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht. Leben die Ehegatten l„nger als ein Jahr getrennt, so darf das Verfahren nicht gegen den Widerspruch beider Ehegatten ausgesetzt werden.
(3) Hat der Kl„ger die Aussetzung des Verfahrens beantragt, so darf das Gericht ber die Herstellungsklage nicht entscheiden oder auf Scheidung nicht erkennen, bevor das Verfahren ausgesetzt war.
(4) Die Aussetzung darf nur einmal wiederholt werden. Sie darf insgesamt die Dauer von einem Jahr, bei einer mehr als dreij„hrigen Trennung die Dauer von sechs Monaten nicht berschreiten.
(5) Mit der Aussetzung soll das Gericht in der Regel den Ehegatten nahelegen, eine Eheberatungsstelle in Anspruch zu nehmen.

 615.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht rechtzeitig vorgebracht werden, k”nnen zurckgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien šberzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verz”gern wrde und die Versp„tung auf grober Nachl„ssigkeit beruht.
(2)  527, 528 sind nicht anzuwenden.

 616.
(1) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anh”rung der Ehegatten auch solche Tatsachen bercksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht sind.
(2) Im Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder auf
Herstellung des ehelichen Lebens kann das Gericht gegen den Widerspruch des die Aufl”sung der Ehe begehrenden oder ihre Herstellung verweigernden Ehegatten Tatsachen, die nicht vorgebracht sind, nur insoweit bercksichtigen, als sie geeignet sind, der Aufrechterhaltung der Ehe zu dienen.
(3) Im Verfahren auf Scheidung kann das Gericht auáergew”hnliche Umst„nde nach  1568 des Brgerlichen Gesetzbuchs nur bercksichtigen, wenn sie von dem Ehegatten, der die Scheidung ablehnt, vorgebracht sind.

 617.
Die Vorschriften ber die Wirkung eines Anerkenntnisses, ber die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erkl„rung ber Tatsachen oder ber die Echtheit von Urkunden, die Vorschriften ber den Verzicht der Partei auf die Beeidigung der Gegenpartei oder von Zeugen und Sachverst„ndigen und die Vorschriften ber die Wirkung eines gerichtlichen Gest„ndnisses sind nicht anzuwenden.

 618.
 317 Abs. 1 Satz 3 gilt nicht fr Urteile in Ehesachen.

 619.
Stirbt einer der Ehegatten, bevor das Urteil rechtskr„ftig ist, so ist das Verfahren in der Hauptsache als erledigt anzusehen.

 620.
Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag regeln:

  1. die elterliche Sorge fr ein gemeinschaftliches Kind;
  2. den Umgang eines Elternteils mit dem Kind;
  3. die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil;
  4. die Unterhaltspflicht gegenber einem minderj„hrigen Kind;
  5. das Getrenntleben der Ehegatten;
  6. den Unterhalt eines Ehegatten;
  7. die Benutzung der Ehewohnung und des Hausrats;
  8. die Herausgabe oder Benutzung der zum pers”nlichen Gebrauch eines Ehegatten oder eines Kindes bestimmten Sachen;
  9. die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses fr die Ehesache und Folgesachen.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch von Amts wegen erlassen.

 620a.
(1) Der Beschluá kann ohne mndliche Verhandlung ergehen.
(2) Der Antrag ist zul„ssig, sobald die Ehesache anh„ngig oder ein Antrag auf Bewilligung der Prozeákostenhilfe eingereicht ist. Der Antrag kann zu Protokoll der Gesch„ftsstelle erkl„rt werden. Der Antragsteller soll die Voraussetzungen fr die Anordnung glaubhaft machen.
(3) Vor einer Anordnung nach  620 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 sollen das Kind und das Jugendamt angeh”rt werden. Ist dies wegen der besonderen Eilbedrftigkeit nicht m”glich, so soll die Anh”rung unverzglich nachgeholt werden.
(4) Zust„ndig ist das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn die Ehesache in der Berufungsinstanz anh„ngig ist, das Berufungsgericht. Ist eine Folgesache im zweiten oder dritten Rechtszug anh„ngig, deren Gegenstand dem des Anordnungsverfahrens entspricht, so ist das Berufungs- oder Beschwerdegericht der Folgesache zust„ndig. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Kostenvorschuá fr eine Ehesache oder Folgesache begehrt wird, die im zweiten oder dritten Rechtszug anh„ngig ist oder dort anh„ngig gemacht werden soll.

 620b.
(1) Das Gericht kann auf Antrag den Beschluá aufheben oder „ndern. Das Gericht kann von Amts wegen entscheiden, wenn die Anordnung die elterliche Sorge fr ein gemeinschaftliches Kind betrifft oder wenn eine Anordnung nach  620 Satz 1 Nr. 2 oder 3 ohne vorherige Anh”rung des Jugendamts erlassen worden ist.
(2) Ist der Beschluá oder die Entscheidung nach Absatz 1 ohne mndliche Verhandlung ergangen, so ist auf Antrag auf Grund mndlicher Verhandlung erneut zu beschlieáen.
(3) Fr die Zust„ndigkeit gilt  620a Abs. 4 entsprechend. Das Rechtsmittelgericht ist auch zust„ndig, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Anordnung oder die Entscheidung nach Absatz 1 erlassen hat.

 620c.
Hat das Gericht des ersten Rechtszuges auf Grund mndlicher Verhandlung die elterliche Sorge fr ein gemeinschaftliches Kind geregelt, die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil angeordnet oder die Ehewohnung einem Ehegatten ganz zugewiesen, so findet die sofortige Beschwerde statt. Im brigen sind die Entscheidungen nach den  620, 620b unanfechtbar.

 620d.
In den F„llen der  620b, 620c sind die Antr„ge und die Beschwerde zu begrnden; die Beschwerde muá innerhalb der Beschwerdefrist begrndet werden. Das Gericht entscheidet durch begrndeten Beschluá.

 620e.
Das Gericht kann in den F„llen der  620b, 620c vor seiner Entscheidung die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung aussetzen.

 620f.
(1) Die einstweilige Anordnung tritt beim Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung sowie dann auáer Kraft, wenn der Scheidungsantrag oder die Klage zurckgenommen wird oder rechtskr„ftig abgewiesen ist oder wenn das Eheverfahren nach  619 in der Hauptsache als erledigt anzusehen ist. Auf Antrag ist dies durch Beschluá auszusprechen. Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt.
(2) Zust„ndig fr die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat.

 620g.
Die im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstehenden Kosten gelten fr die Kostenentscheidung als Teil der Kosten der Hauptsache;  96 gilt entsprechend.

Zweiter Titel. Verfahren in anderen Familiensachen

 621.
(1) Fr Familiensachen, die

  1. die Regelung der elterlichen Sorge fr ein eheliches Kind, soweit nach den Vorschriften des Brgerlichen Gesetzbuchs hierfr das Familiengericht zust„ndig ist,
  2. die Regelung des Umgangs eines Elternteils mit dem ehelichen Kind,
  3. die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
  4. die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenber einem ehelichen Kind,
  5. die durch Ehe begrndete gesetzliche Unterhaltspflicht,
  6. den Versorgungsausgleich,
  7. die Regelung der Rechtsverh„ltnisse an der Ehewohnung und am Hausrat (Verordnung ber die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats - Sechste Durchfhrungsverordnung zum Ehegesetz - vom 21. Oktober 1944, Reichsgesetzbl. I S. 256),
  8. Ansprche aus dem ehelichen Gterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind,
  9. Verfahren nach den  1382 und 1383 des Brgerlichen Gesetzbuchs betreffen, ist das Familiengericht ausschlieálich zust„ndig.

(2) W„hrend der Anh„ngigkeit einer Ehesache ist unter den deutschen Gerichten das Gericht ausschlieálich zust„ndig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anh„ngig ist oder war. Ist eine Ehesache nicht anh„ngig, so richtet sich die ”rtliche Zust„ndigkeit nach den allgemeinen Vorschriften.
(3) Wird eine Ehesache rechtsh„ngig, w„hrend eine Familiensache der in Absatz 1 genannten Art bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anh„ngig ist, so ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache zu verweisen oder abzugeben.  281 Abs. 2, 3 Satz 1 gilt entsprechend.

 621a.
(1) Fr die Familiensachen des  621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 bestimmt sich, soweit sich aus diesem Gesetz oder dem Gerichtsverfassungsgesetz nichts Besonderes ergibt, das Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach den Vorschriften der Verordnung ber die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats. An die Stelle der  2 bis 6, 8 bis 11, 13, 16 Abs. 2, 3 und des  17 des Gesetzes ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit treten die fr das zivilprozessuale Verfahren maágeblichen Vorschriften.
(2) Wird in einem Rechtsstreit ber eine gterrechtliche Ausgleichsforderung ein Antrag nach  1382 Abs. 5 oder nach  1383 Abs. 3 des Brgerlichen Gesetzbuchs gestellt, so ergeht die Entscheidung einheitlich durch Urteil.  629a Abs. 2 gilt entsprechend.

 621b.
In Familiensachen des  621 Abs. 1 Nr. 8 gelten die Vorschriften ber das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

 621c.
 317 Abs. 1 Satz 3 ist auf Endentscheidungen in Familiensachen nicht anzuwenden.

 621d.
(1) Gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile ber Familiensachen des  621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 findet die Revision nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat;  546 Abs. 1 Satz 2, 3 gilt entsprechend.
(2) Die Revision findet ferner statt, soweit das Berufungsgericht die Berufung als unzul„ssig verworfen hat.

 621e.
(1) Gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen ber Familiensachen des  621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 findet die Beschwerde statt.
(2) In den Familiensachen des  621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 findet die weitere Beschwerde statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Beschluá zugelassen hat;  546 Abs. 1 Satz 2, 3 gilt entsprechend. Die weitere Beschwerde findet ferner statt, soweit das Oberlandesgericht die Beschwerde als unzul„ssig verworfen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gesttzt werden, daá die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.
(3) Die Beschwerde wird durch Einreichung der Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht eingelegt. Die  516, 517, 519 Abs. 1, 2,  519a, 552, 554 Abs. 1, 2, 5  577 Abs. 3 gelten entsprechend.
(4) Fr das Beschwerdegericht gilt  529 Abs. 3, 4 entsprechend. Das Gericht der weiteren Beschwerde prft nicht, ob eine Familiensache vorliegt.

 621f.
(1) In einer Familiensache des  621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 9 kann das Gericht auf Antrag durch einstweilige Anordnung die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses fr dieses Verfahren regeln.
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 ist unanfechtbar. Im brigen gelten die  620a bis 620g entsprechend.

Dritter Titel. Scheidungs- und Folgesachen

 622.
(1) Das Verfahren auf Scheidung wird durch Einreichung einer Antragsschrift anh„ngig.
(2) Die Antragsschrift muá vorbehaltlich des  630 Angaben darber enthalten, ob

  1. gemeinschaftliche minderj„hrige Kinder vorhanden sind,
  2. ein Vorschlag zur Regelung der elterlichen Sorge unterbreitet wird,
  3. Familiensachen der in  621 Abs. 1 bezeichneten Art anderweitig

anh„ngig sind.
Im brigen gelten die Vorschriften ber die Klageschrift entsprechend.
(3) Bei der Anwendung der allgemeinen Vorschriften treten an die Stelle der Bezeichnungen Kl„ger und Beklagter die Bezeichnungen Antragsteller und Antragsgegner.

 623.
(1) Soweit in Familiensachen des  621 Abs. 1 eine Entscheidung fr den Fall der Scheidung zu treffen ist und von einem Ehegatten rechtzeitig begehrt wird, ist hierber gleichzeitig und zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und, sofern dem Scheidungsantrag stattgegeben wird, zu entscheiden (Folgesachen). Wird bei einer Familiensache des  621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 ein Dritter Verfahrensbeteiligter, so wird diese Familiensache abgetrennt.
(2) Das Verfahren muá bis zum Schluá der mndlichen Verhandlung erster Instanz in der Scheidungssache anh„ngig gemacht sein. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Scheidungssache nach  629b an das Gericht des ersten Rechtszuges zurckverwiesen ist.
(3) Fr die Regelung der elterlichen Sorge fr ein gemeinschaftliches Kind und fr die Durchfhrung des Versorgungsausgleichs in den F„llen des  1587b des Brgerlichen Gesetzbuchs bedarf es keines Antrags. Eine Regelung des pers”nlichen Umgangs mit dem Kind soll im allgemeinen nur ergehen, wenn ein Ehegatte dies anregt.
(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten auch fr Verfahren, die nach  621 Abs. 3 an das Gericht der Ehesache bergeleitet worden sind, soweit eine Entscheidung fr den Fall der Scheidung zu treffen ist.

 624.
(1) Die Vollmacht fr die Scheidungssache erstreckt sich auf die Folgesachen.
(2) Die Bewilligung der Prozeákostenhilfe fr die Scheidungssache erstreckt sich auf Folgesachen nach  621 Abs. 1 Nr. 1, 6, soweit sie nicht ausdrcklich ausgenommen werden.
(3) Die Vorschriften ber das Verfahren vor den Landgerichten gelten entsprechend, soweit in diesem Titel nichts Besonderes bestimmt ist.
(4) Vorbereitende Schrifts„tze, Ausfertigungen oder Abschriften werden am Verfahren beteiligten Dritten nur insoweit mitgeteilt oder zugestellt, als das mitzuteilende oder zuzustellende Schriftstck sie betrifft. Dasselbe gilt fr die Zustellung von Entscheidungen an Dritte, die zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigt sind.

 625.
(1) Hat in einer Scheidungssache der Antragsgegner keinen Rechtsanwalt als Bevollm„chtigten bestellt, so ordnet das Prozeágericht ihm von Amts wegen zur Wahrnehmung seiner Rechte im ersten Rechtszug hinsichtlich des Scheidungsantrags und der Regelung der elterlichen Sorge fr ein gemeinschaftliches Kind einen Rechtsanwalt bei, wenn diese Maánahme nach der freien šberzeugung des Gerichts zum Schutz des Antragsgegners unabweisbar erscheint;  78c Abs. 1, 3 gilt sinngem„á. Vor einer Beiordnung soll der Antragsgegner pers”nlich geh”rt und dabei besonders darauf hingewiesen werden, daá die Familiensachen des  621 Abs. 1 gleichzeitig mit der Scheidungssache verhandelt und entschieden werden
k”nnen.
(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt hat die Stellung eines Beistandes.

 626.
(1) Wird ein Scheidungsantrag zurckgenommen, so gilt  269 Abs. 3 auch fr die Folgesachen. Erscheint die Anwendung des  269 Abs. 3 Satz 2 im Hinblick auf den bisherigen Sach- und Streitstand in den Folgesachen der in  621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 bezeichneten Art als unbillig, so kann das Gericht die Kosten anderweitig verteilen. Das Gericht spricht die Wirkungen der Zurcknahme auf Antrag eines Ehegatten aus.
(2) Auf Antrag einer Partei ist ihr durch Beschluá vorzubehalten, eine Folgesache als selbst„ndige Familiensache fortzufhren. Der Beschluá bedarf keiner mndlichen Verhandlung. In der selbst„ndigen Familiensache wird ber die Kosten besonders entschieden.

 627.
(1) Beabsichtigt das Gericht, von einem bereinstimmenden Vorschlag der Ehegatten zur Regelung der elterlichen Sorge fr ein gemeinschaftliches Kind abzuweichen, so ist die Entscheidung vorweg zu treffen.
(2) šber andere Folgesachen und die Scheidungssache wird erst nach Rechtskraft des Beschlusses entschieden.

 628.
(1) Das Gericht kann dem Scheidungsantrag vor der Entscheidung ber eine Folgesache stattgeben, soweit

  1. in einer Folgesache nach  621 Abs. 1 Nr. 6 oder 8 vor der Aufl”sung der Ehe eine Entscheidung nicht m”glich ist,
  2. in einer Folgesache nach  621 Abs. 1 Nr. 6 das Verfahren ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit ber den Bestand oder die H”he einer auszugleichenden Versorgung vor einem anderen Gericht anh„ngig ist, oder
  3. die gleichzeitige Entscheidung ber die Folgesache den Scheidungsausspruch so auáergew”hnlich verz”gern wrde, daá der Aufschub auch unter Bercksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare H„rte darstellen wrde.

Hinsichtlich der brigen Folgesachen bleibt  623 anzuwenden.
(2) Will das Gericht nach Absatz 1 dem Scheidungsantrag vor der Regelung der elterlichen Sorge fr ein gemeinschaftliches Kind stattgeben, so trifft es, wenn hierzu eine einstweilige Anordnung noch nicht vorliegt, gleichzeitig mit dem Scheidungsurteil eine solche einstweilige Anordnung.

 629.
(1) Ist dem Scheidungsantrag stattzugeben und gleichzeitig ber Folgesachen zu entscheiden, so ergeht die Entscheidung einheitlich durch Urteil.
(2) Absatz 1 gilt auch, soweit es sich um ein Vers„umnisurteil handelt. Wird hiergegen Einspruch und auch gegen das Urteil im brigen ein Rechtsmittel eingelegt, so ist zun„chst ber den Einspruch und das Vers„umnisurteil zu verhandeln und zu entscheiden.
(3) Wird ein Scheidungsantrag abgewiesen, so werden die Folgesachen gegenstandslos. Auf Antrag einer Partei ist ihr in dem Urteil vorzubehalten, eine Folgesache als selbst„ndige Familiensache fortzusetzen.  626 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

 629a.
(1) Gegen Urteile des Berufungsgerichts ist die Revision nicht zul„ssig, soweit darin ber Folgesachen der in  621 Abs. 1 Nr. 7 oder 9 bezeichneten Art erkannt ist.
(2) Soll ein Urteil nur angefochten werden, soweit darin ber Folgesachen der in  621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 bezeichneten Art erkannt ist, so ist  621e entsprechend anzuwenden. Wird nach Einlegung der Beschwerde auch Berufung oder Revision eingelegt, so ist ber das Rechtsmittel einheitlich als Berufung oder Revision zu entscheiden. Im Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht gelten fr Folgesachen  623 Abs. 1 und die  627 bis 629 entsprechend.
(3) Ist eine nach  629 Abs. 1 einheitlich ergangene Entscheidung teilweise durch Berufung, Beschwerde, Revision oder weitere Beschwerde angefochten worden, so kann eine Žnderung von Teilen der einheitlichen Entscheidung, die eine andere Familiensache betreffen, nur noch bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Rechtsmittelbegrndung, bei mehreren Zustellungen bis zum Ablauf eines Monats nach der letzten Zustellung beantragt werden. Wird in dieser Frist eine Ab„nderung beantragt, so verl„ngert sich die Frist um einen weiteren Monat. Satz 2 gilt entsprechend, wenn in der verl„ngerten Frist erneut eine Ab„nderung beantragt wird. Die  516, 552 und 621e Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit den  516, 552 bleiben unberhrt.
(4) Haben die Ehegatten auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch verzichtet, so k”nnen sie auf dessen Anfechtung im Wege der Anschlieáung an ein Rechtsmittel in einer Folgesache verzichten, bevor ein solches Rechtsmittel eingelegt ist.

 629b.
(1) Wird ein Urteil aufgehoben, durch das der Scheidungsantrag abgewiesen ist, so ist die Sache an das Gericht zurckzuverweisen, das die Abweisung ausgesprochen hat, wenn bei diesem Gericht eine Folgesache zur Entscheidung ansteht. Dieses Gericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Das Gericht, an das die Sache zurckverwiesen ist, kann, wenn gegen das Aufhebungsurteil Revision eingelegt wird, auf Antrag anordnen, daá ber die Folgesachen verhandelt wird.

 629c.
Wird eine Entscheidung auf Revision oder weitere Beschwerde teilweise aufgehoben, so kann das Gericht auf Antrag einer Partei die Entscheidung auch insoweit aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs- oder Beschwerdegericht zurckverweisen, als dies wegen des Zusammenhangs mit der aufgehobenen Entscheidung geboten erscheint. Eine Aufhebung des Scheidungsausspruchs kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Rechtsmittelbegrndung, bei mehreren Zustellungen bis zum Ablauf eines Monats nach der letzten Zustellung beantragt werden.

 629d.
Vor der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs werden die Entscheidungen in Folgesachen nicht wirksam.

 630.
(1) Fr das Verfahren auf Scheidung nach  1565 in Verbindung mit  1566 Abs. 1 des Brgerlichen Gesetzbuchs muá die Antragsschrift eines Ehegatten auch enthalten:

  1. die Mitteilung, daá der andere Ehegatte der Scheidung zustimmen oder in gleicher Weise die Scheidung beantragen wird;
  2. den bereinstimmenden Vorschlag der Ehegatten zur Regelung der elterlichen Sorge fr ein gemeinschaftliches Kind und ber die Regelung des pers”nlichen Umgangs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind;
  3. die Einigung der Ehegatten ber die Regelung der Unterhaltspflicht gegenber einem Kind, die durch die Ehe begrndete gesetzliche Unterhaltspflicht sowie die Rechtsverh„ltnisse an der Ehewohnung und am Hausrat.

(2) Die Zustimmung zur Scheidung kann bis zum Schluá der mndlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, widerrufen werden. Die Zustimmung und der Widerruf k”nnen zu Protokoll der Gesch„ftsstelle oder in der mndlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erkl„rt werden.
(3) Das Gericht soll dem Scheidungsantrag erst stattgeben, wenn die Ehegatten ber die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Gegenst„nde einen vollstreckbaren Schuldtitel herbeigefhrt haben.

Vierter Titel. Verfahren auf Nichtigerkl„rung und auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe

 631.
Fr die Nichtigkeitsklage gelten die in den nachfolgenden Paragraphen enthaltenen besonderen Vorschriften.

 632.
(1) Die Nichtigkeitsklage des Staatsanwalts ist gegen beide Ehegatten und, wenn einer von ihnen verstorben ist, gegen den berlebenden Ehegatten zu richten. Die Nichtigkeitsklage des einen Ehegatten ist gegen den anderen Ehegatten zu richten.
(2) Im Falle der Doppelehe ist die Nichtigkeitsklage des Ehegatten der frheren Ehe gegen beide Ehegatten der sp„teren Ehe zu richten.

 633.
(1) Mit der Nichtigkeitsklage kann nur eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien verbunden werden.
(2) Eine Widerklage ist nur statthaft, wenn sie eine Nichtigkeitsklage oder eine Feststellungsklage der im Absatz 1 bezeichneten Art ist.

 634.
Der Staatsanwalt kann, auch wenn er die Klage nicht erhoben hat, den Rechtsstreit betreiben, insbesondere selbst„ndig Antr„ge stellen und Rechtsmittel einlegen.

 635.
Das Vers„umnisurteil gegen den im Termin zur mndlichen Verhandlung nicht erschienenen Kl„ger ist dahin zu erlassen, daá die Klage als zurckgenommen gelte.

 636.
Hat der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage zu Lebzeiten beider Ehegatten erhoben, so ist, wenn ein Ehegatte stirbt,  619 nicht anzuwenden. Das Verfahren wird gegen den berlebenden Ehegatten fortgesetzt.

 636a.
Das auf eine Nichtigkeitsklage ergehende Urteil wirkt, wenn es zu Lebzeiten beider Ehegatten oder, falls der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage erhoben hatte, des L„ngstlebenden von ihnen rechtskr„ftig geworden ist, fr und gegen alle.

 637.
In den F„llen, in denen der als Partei auftretende Staatsanwalt unterliegt, ist die Staatskasse zur Erstattung der dem obsiegenden Gegner erwachsenen Kosten nach den Vorschriften des fnften Titels des zweiten Abschnitts des ersten Buchs zu verurteilen.

 638.
Die Vorschriften der  633 bis 635 gelten fr eine Klage, welche die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien zum Gegenstand hat, entsprechend. Das Urteil, durch welches das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt wird, wirkt, wenn es zu Lebzeiten beider Parteien rechtskr„ftig geworden ist, fr und gegen alle.

 639.
(weggefallen)

Zweiter Abschnitt. Verfahren in Kindschaftssachen

 640.
(1) In Kindschaftssachen sind die Vorschriften der  609, 611 Abs. 2,  612, 613, 615, 616 Abs. 1,  617, 618, 619, 635 entsprechend anzuwenden.
(2) Kindschaftssachen sind Rechtsstreitigkeiten, welche zum Gegenstand haben

  1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kindes-Verh„ltnisses zwischen den Parteien; hierunter f„llt auch die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft,
  2. die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes,
  3. die Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft oder
  4. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge der einen Partei fr die andere.

 640a.
(1) Hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zust„ndig, in dessen Bezirk eine der Parteien ihren gew”hnlichen Aufenthalt oder der Kl„ger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Ist auch fr diesen kein Gerichtsstand begrndet, so ist das Amtsgericht Sch”neberg in Berlin zust„ndig.
(2) Die deutschen Gerichte sind zust„ndig, wenn eine der Parteien

  1. Deutscher ist oder
  2. ihren gew”hnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Diese Zust„ndigkeit ist nicht ausschlieálich.

 640b.
In einem Rechtsstreit, der die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes oder die Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft zum Gegenstand hat, sind die Parteien prozeáf„hig, auch wenn sie in der Gesch„ftsf„higkeit beschr„nkt sind; dies gilt nicht fr das minderj„hrige Kind. Ist eine Partei gesch„ftsunf„hig oder ist das Kind noch nicht vollj„hrig, so wird der Rechtsstreit durch den gesetzlichen Vertreter gefhrt; dieser kann die Klage nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erheben.

 640c.
Mit einer der im  640 bezeichneten Klagen kann eine Klage anderer Art nicht verbunden werden. Eine Widerklage anderer Art kann nicht erhoben werden.  643 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberhrt.

 640d.
Ist die Ehelichkeit eines Kindes oder die Anerkennung der Vaterschaft angefochten, so kann das Gericht gegen den Widerspruch des Anfechtenden Tatsachen, die von den Parteien nicht vorgebracht sind, nur insoweit bercksichtigen, als sie geeignet sind, der Anfechtung entgegengesetzt zu werden.

 640e.
Ist an dem Rechtsstreit ein Elternteil nicht als Partei beteiligt, so ist er unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mndlichen Verhandlung zu laden. Hat die Mutter die Anerkennung der Vaterschaft angefochten, so ist das Kind unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mndlichen Verhandlung zu laden. Der Elternteil oder das Kind kann der einen oder anderen Partei zu ihrer Untersttzung beitreten.

 640f.
Kann ein Gutachten, dessen Einholung beschlossen ist, wegen des Alters des Kindes noch nicht erstattet werden, so hat das Gericht, wenn die Beweisaufnahme im brigen abgeschlossen ist, das Verfahren von Amts wegen auszusetzen. Die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens findet statt, sobald das Gutachten erstattet werden kann.

 640g.
(1) Hat der Mann die Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes oder auf Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft erhoben und stirbt er vor der Rechtskraft des Urteils, so ist  619 nicht anzuwenden, wenn zur Zeit seines Todes seine Eltern oder ein Elternteil noch leben. Die Eltern k”nnen das Verfahren aufnehmen; ist ein Elternteil gestorben, so steht dieses Recht dem berlebenden Elternteil zu.
(2) War der Mann nichtehelich, so bleibt sein Vater auáer Betracht.
(3) Wird das Verfahren nicht innerhalb eines Jahres aufgenommen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.

 640h.
Das Urteil wirkt, sofern es bei Lebzeiten der Parteien rechtskr„ftig wird, fr und gegen alle. Ein Urteil, welches das Bestehen des Eltern-Kindes-Verh„ltnisses oder der elterlichen Sorge feststellt, wirkt jedoch gegenber einem Dritten, der das elterliche Verh„ltnis oder die elterliche Sorge fr sich in Anspruch nimmt, nur dann, wenn er an dem Rechtsstreit teilgenommen hat.

 641.
Auf einen Rechtsstreit, der die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der nichtehelichen Vaterschaft sowie der Vaterschaft zu einem durch nachfolgende Ehe legitimierten oder zu einem fr ehelich erkl„rten Kind zum Gegenstand hat, sind die nachfolgenden besonderen Vorschriften anzuwenden.

 641a.
(1) Ausschlieálich zust„ndig ist das Amtsgericht, bei dem die Vormundschaft oder die Pflegschaft fr das Kind anh„ngig ist. Ist eine Vormundschaft oder Pflegschaft im Inland nicht anh„ngig, so ist das Amtsgericht ausschlieálich zust„ndig, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines inl„ndischen Wohnsitzes seinen gew”hnlichen Aufenthalt hat. Hat das Kind im Inland weder Wohnsitz noch gew”hnlichen Aufenthalt, so ist der Wohnsitz oder bei Fehlen eines inl„ndischen Wohnsitzes der gew”hnliche Aufenthalt des Mannes maágebend. Hat auch der Mann im Inland weder Wohnsitz noch gew”hnlichen Aufenthalt und ist der Mann oder das Kind Deutscher, so ist das Amtsgericht Sch”neberg in Berlin ausschlieálich zust„ndig.
(2) (aufgehoben)

 641b.
Ein Kind, das fr den Fall des Unterliegens einen Dritten als Vater in Anspruch nehmen zu k”nnen glaubt, kann bis zur rechtskr„ftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verknden.

 641c.
Die Anerkennung der Vaterschaft, die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Anerkennenden sowie die Zustimmung des Kindes und seines gesetzlichen Vertreters k”nnen auch in der mndlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erkl„rt werden.

 641d.
(1) In einem Rechtsstreit auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft kann das Gericht auf Antrag durch einstweilige Anordnung bestimmen, daá der Mann dem Kind Unterhalt zu zahlen oder fr den Unterhalt Sicherheit zu leisten hat, und die H”he des Unterhalts regeln.
(2) Der Antrag ist zul„ssig, sobald die Klage eingereicht ist. Er kann vor der Gesch„ftsstelle zu Protokoll erkl„rt werden. Der Anspruch und die Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung sind glaubhaft zu machen. Die Entscheidung ergeht auf Grund mndlicher Verhandlung durch Beschluá. Zust„ndig ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz schwebt, das Berufungsgericht.
(3) Gegen einen Beschluá, den das Gericht des ersten Rechtszuges erlassen hat, findet die Beschwerde statt. Schwebt der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz, so ist die Beschwerde bei dem Berufungsgericht einzulegen.
(4) Die entstehenden Kosten gelten fr die Kostenentscheidung als Teil der Kosten der Hauptsache;  96 gilt sinngem„á.

 641e.
(1) Die einstweilige Anordnung tritt, wenn sie nicht vorher aufgehoben wird, auáer Kraft, sobald das Kind gegen den Mann einen anderen Schuldtitel ber den Unterhalt, der nicht nur vorl„ufig vollstreckbar ist, erlangt.
(2) Ist rechtskr„ftig festgestellt, daá der Mann der Vater des Kindes ist, und ist der Mann nicht zugleich verurteilt, den Regelunterhalt zu zahlen, so hat auf Antrag des Mannes das Gericht des ersten Rechtszuges eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer das Kind wegen seiner Unterhaltsansprche die Klage zu erheben hat. Wird die Frist nicht eingehalten, so hat das Gericht auf Antrag die Anordnung aufzuheben. Das Gericht entscheidet durch Beschluá; der Beschluá kann ohne mndliche Verhandlung ergehen. Die Entscheidung ber den Antrag nach Satz 2 unterliegt der sofortigen Beschwerde.
(3) Ist der Mann rechtskr„ftig verurteilt, den Regelunterhalt, den Regelunterhalt zuzglich eines Zuschlags oder abzglich eines Abschlags oder einen Zuschlag zum Regelunterhalt zu zahlen, so hat auf Antrag des Mannes das Gericht des ersten Rechtszuges eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer das Kind die Festsetzung des Betrages nach  642a Abs. 1 oder nach  642d oder  643 Abs. 2 in Verbindung mit  642a Abs. 1 zu beantragen hat. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

 641f.
Die einstweilige Anordnung tritt ferner auáer Kraft, wenn die Klage zurckgenommen wird oder wenn ein Urteil ergeht, das die Klage abweist.

 641g.
Ist die Klage auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft zurckgenommen oder rechtskr„ftig abgewiesen, so hat das Kind dem Manne den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der einstweiligen Anordnung entstanden ist.

 641h.
Weist das Gericht eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der nichtehelichen Vaterschaft ab, weil es den Kl„ger oder den Beklagten als Vater festgestellt hat, so spricht es dies in der Urteilsformel aus.

 641i.
(1) Die Restitutionsklage gegen ein rechtskr„ftiges Urteil, in dem ber die Vaterschaft entschieden ist, findet auáer in den F„llen des  580 statt, wenn die Partei ein neues Gutachten ber die Vaterschaft vorlegt, das allein oder in Verbindung mit den in dem frheren Verfahren erhobenen Beweisen eine andere Entscheidung herbeigefhrt haben wrde.
(2) Die Klage kann auch von der Partei erhoben werden, die in dem frheren Verfahren obgesiegt hat.
(3) Fr die Klage ist das Gericht ausschlieálich zust„ndig, das im ersten Rechtszug erkannt hat; ist das angefochtene Urteil von dem Berufungs- oder Revisionsgericht erlassen, so ist das Berufungsgericht zust„ndig. Wird die Klage mit einer Nichtigkeitsklage oder mit einer Restitutionsklage nach  580 verbunden, so bewendet es bei  584.
(4)  586 ist nicht anzuwenden.

 641k.
Ein rechtskr„ftiges Urteil, welches das Bestehen der Vaterschaft feststellt, wirkt gegenber einem Dritten, der die nichteheliche Vaterschaft fr sich in Anspruch nimmt, auch dann, wenn er an dem Rechtsstreit nicht teilgenommen hat.

Dritter Abschnitt. Verfahren ber den Unterhalt Minderj„hriger
Erster Titel. Vereinfachtes Verfahren zur Ab„nderung von Unterhaltstiteln

 641l.
(1) Urteile auf knftig f„llig werdende wiederkehrende Unterhaltszahlungen k”nnen auf Grund des  1612a des Brgerlichen Gesetzbuchs und einer nach diesen Vorschriften erlassenen Rechtsverordnung (Anpassungsverordnung) auf Antrag im Vereinfachten Verfahren, abge„ndert werden. Das Vereinfachte Verfahren zur Ab„nderung von Unterhaltstiteln gilt nicht als Familiensache.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Verpflichtung zu den Unterhaltszahlungen aus einem anderen Schuldtitel ergibt, aus dem die Zwangsvollstreckung stattfindet.
(3) Ausschlieálich zust„ndig ist das Amtsgericht, bei dem der Unterhaltsberechtigte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Unterhaltsberechtigte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Sch”neberg in Berlin ausschlieálich zust„ndig. Wird die Ab„nderung eines Schuldtitels des  641p beantragt, so ist das Amtsgericht ausschlieálich zust„ndig, das diesen Titel erstellt hat.
(4) Eine maschinelle Bearbeitung ist zul„ssig.
(5) Die Landesregierungen werden erm„chtigt, durch Rechtsverordnung Vereinfachte Verfahren zur Ab„nderung von Unterhaltstiteln einem Amtsgericht fr den Bezirk mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient. Die Landesregierungen k”nnen die Erm„chtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen bertragen. Mehrere L„nder k”nnen die Zust„ndigkeit eines Amtsgerichts ber die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.

 641m.
(1) Der Antrag muá enthalten:

  1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und des Prozeábevollm„chtigten des Antragstellers;
  2. die Bezeichnung des angerufenen Gerichts;
  3. die Bezeichnung des abzu„ndernden Titels;
  4. die Angabe der Anpassungsverordnung, nach der die Ab„nderung des Titels begehrt wird;
  5. die Angabe eines bestimmten Žnderungsbetrags, wenn der Antragsteller eine geringere als die nach der Anpassungsverordnung zul„ssige Ab„nderung begehrt;
  6. die Erkl„rung, daá kein Verfahren nach  323 anh„ngig ist, in dem die Ab„nderung desselben Titels begehrt wird.

(2) Dem Antrag ist eine Ausfertigung des abzu„ndernden Titels, bei Urteilen des in vollst„ndiger Form abgefaáten Urteils, beizufgen. Ist ein Urteil in abgekrzter Form abgefaát, so ist eine unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift hergestellte Ausfertigung oder, wenn bei dem Prozeágericht die Akten insoweit noch aufbewahrt werden, neben der Ausfertigung des Urteils eine von dem Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle des Prozeágerichts beglaubigte Abschrift der Klageschrift beizufgen. Der Vorlage des abzu„ndernden Titels bedarf es nicht, wenn dieser von dem angerufenen Gericht im Vereinfachten Verfahren auf maschinellem Weg erstellt worden ist; das Gericht kann dem Antragsteller die Vorlage des Titels aufgeben.
(3) Entspricht der Antrag nicht diesen und den in  641l bezeichneten Voraussetzungen, so ist er zurckzuweisen. Die Zurckweisung ist nicht anfechtbar.

 641n.
Erscheint nach dem Vorbringen des Antragstellers das Vereinfachte Verfahren zul„ssig, so teilt das Gericht dem Antragsgegner den Antrag oder seinen Inhalt mit. Zugleich teilt es ihm mit, in welcher H”he und von wann an eine Ab„nderung in Betracht kommt, und weist darauf hin, daá Einwendungen der in  641o Abs. 1 Satz 1, 2 bezeichneten Art binnen zwei Wochen geltend gemacht werden k”nnen.  270 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, so bestimmt das Gericht die Frist nach Satz 2;  175 gilt entsprechend mit der Maágabe, daá der Zustellungsbevollm„chtigte innerhalb dieser Frist zu benennen ist.

 641o.
(1) Der Antragsgegner kann nur Einwendungen gegen die Zul„ssigkeit des Vereinfachten Verfahrens, die H”he des Ab„nderungsbetrags und den Zeitpunkt der Ab„nderung erheben; die Einwendung, daá nach  1612a Abs. 1 Satz 2 des Brgerlichen Gesetzbuchs eine Anpassung nicht verlangt werden kann, kann nur erhoben werden, wenn sich dies aus dem abzu„ndernden Titel ergibt. Ferner kann der Antragsgegner, der den Anspruch anerkennt, hinsichtlich der Verfahrenskosten geltend machen, daá er keinen Anlaá zur Stellung des Antrags gegeben habe ( 93). Die Einwendungen sind zu bercksichtigen, solange der Ab„nderungsbeschluá nicht verfgt ist.
(2) Ist gleichzeitig ein Verfahren nach  323 anh„ngig, so kann das Gericht das Vereinfachte Verfahren bis zur Erledigung des anderen Verfahrens aussetzen.

 641p.
(1) Ist der Antrag nicht zurckzuweisen, so wird der Titel nach Ablauf der in  641n bezeichneten Frist ohne mndliche Verhandlung durch Beschluá abge„ndert. Der Titel darf nur fr die Zeit nach Einreichung oder Anbringung des Antrags abge„ndert werden. Betragsangaben in dem Antrag werden nur im Falle des  641m Abs. 1 Nr. 5 bercksichtigt. In dem Beschluá sind auch die bisher entstandenen erstattungsf„higen Kosten des Verfahrens festzusetzen, soweit sie ohne weiteres ermittelt werden k”nnen; es gengt, daá der Antragsteller die zu ihrer Berechnung notwendigen Angaben dem Gericht mitteilt.
(2) In dem Beschluá ist darauf hinzuweisen, welche Einwendungen mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht werden k”nnen und unter welchen Voraussetzungen der Antragsgegner eine Ab„nderung im Wege der Klage nach  641q verlangen kann.
(3) Gegen den Beschluá findet die sofortige Beschwerde statt. Mit der sofortigen Beschwerde kann nur geltend gemacht werden, daá das Vereinfachte Verfahren nicht statthaft sei, der Ab„nderungsbetrag falsch errechnet sei, der Zeitpunkt fr die Wirksamkeit der Ab„nderung falsch bestimmt sei oder die Kosten unrichtig festgesetzt seien.

 641q.
(1) Fhren Ab„nderungen eines Schuldtitels im Vereinfachten Verfahren zu einem Unterhaltsbetrag, der wesentlich von dem Betrag abweicht, der der Entwicklung der besonderen Verh„ltnisse der Parteien Rechnung tr„gt, so kann der Antragsgegner im Wege der Klage eine entsprechende Ab„nderung des letzten im Vereinfachten Verfahren ergangenen Beschlusses verlangen.
(2) Der Antragsgegner kann die Ab„nderung eines im Vereinfachten Verfahren ergangenen Beschlusses im Wege der Klage auch verlangen, wenn die Parteien ber die Anpassung eine abweichende Vereinbarung getroffen hatten.
(3) Die Klage nach den Abs„tzen 1 oder 2 ist nur zul„ssig, wenn sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses erhoben wird.
(4) Das Urteil wirkt auf den in dem Beschluá bezeichneten Zeitpunkt zurck. Die im Verfahren ber den Ab„nderungsantrag nach  641m entstandenen Kosten werden als Teil der Kosten des entstehenden Rechtsstreits behandelt.

 641r.
Im Vereinfachten Verfahren k”nnen die Antr„ge und Erkl„rungen vor dem Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle abgegeben werden. Soweit Vordrucke eingefhrt sind, werden diese ausgefllt; der Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe des Gerichts und des Datums, daá er den Antrag oder die Erkl„rung aufgenommen hat. Soweit Vordrucke nicht eingefhrt sind, ist fr den Ab„nderungsantrag bei dem zust„ndigen Gericht die Aufnahme eines Protokolls nicht erforderlich. Erscheinen die Parteien vor Gericht und einigen sie sich ber die Ab„nderung, so ist diese Einigung als Vergleich zu Protokoll zu nehmen.

 641s.
(1) Sind bei maschineller Bearbeitung Beschlsse, Verfgungen und Ausfertigungen mit einem Gerichtssiegel versehen, so bedarf es einer Unterschrift nicht.
(2) Der Bundesminister der Justiz wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Verfahrensablauf zu regeln, soweit dies fr eine einheitliche maschinelle Bearbeitung der Verfahren erforderlich ist (Verfahrensablaufplan).

 641t.
(1) Der Bundesminister der Justiz wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur weiteren Vereinfachung des Ab„nderungsverfahrens Vordrucke einzufhren.
(2) Soweit nach Absatz 1 Vordrucke fr Antr„ge und Erkl„rungen der Parteien eingefhrt sind, mssen sich die Parteien ihrer bedienen.

Zweiter Titel. Verfahren ber den Regelunterhalt nichtehelicher Kinder

 642.
Das nichteheliche Kind kann mit der Klage gegen seinen Vater auf Unterhalt, anstatt die Verurteilung des Vaters zur Leistung eines bestimmten Betrages zu begehren, beantragen, den Vater zur Leistung des Regelunterhalts zu verurteilen.

642a. Festsetzung des Regelunterhalts.
(1) Auf Grund eines rechtskr„ftigen oder fr vorl„ufig vollstreckbar erkl„rten Urteils, das einen Ausspruch nach  642 enth„lt, wird der Betrag des Regelunterhalts auf Antrag durch Beschluá gesondert festgesetzt.
(2) Die Entscheidung kann ohne mndliche Verhandlung ergehen. Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, so gilt  175 entsprechend mit der Maágabe, daá der Zustellungsbevollm„chtigte innerhalb der Frist fr die Stellungnahme zu dem Antrag zu benennen ist.
(3) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt.
(4) Ausschlieálich zust„ndig ist das Amtsgericht, bei dem der Unterhaltsberechtigte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Unterhaltsberechtigte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Sch”neberg in Berlin ausschlieálich zust„ndig.
(5) Eine maschinelle Bearbeitung ist zul„ssig.  641l Abs. 5,  641r, 641s, 641t, 690 Abs. 3 gelten entsprechend.

 642b.
(1) Wird der Regelbedarf, nach dem sich der Regelunterhalt errechnet, ge„ndert, so wird der Betrag des Regelunterhalts auf Antrag durch Beschluá neu festgesetzt. Das gleiche gilt, wenn sich ein sonstiger fr die Berechnung des Betrages des Regelunterhalts maágebender Umstand „ndert.  323 Abs. 2, 641p Abs. 1 Satz 2 und  642a Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend. Wird die Ab„nderung eines Schuldtitels des  642a beantragt, so ist das Amtsgericht ausschlieálich zust„ndig, das diesen Titel erstellt hat.
(2) Ist gleichzeitig ein Verfahren nach  323 anh„ngig, so kann das Gericht das Verfahren nach Absatz 1 bis zur Erledigung des anderen Verfahrens aussetzen.

 642c.
Die Vorschriften der  642a, 642b gelten entsprechend, wenn

  1. in einem Vergleich der in  794 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art der Vater sich verpflichtet hat, dem Kinde den Regelunterhalt zu zahlen;
  2. in einer Urkunde, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden ist, der Vater eine Verpflichtung der in Nummer 1 bezeichneten Art bernommen und sich der Festsetzung des Betrages des Regelunterhalts in einem Verfahren nach den  642a, 642b unterworfen hat.

 642d.
(1) Die  642 bis 642c sind auf die Verurteilung oder Verpflichtung des Vaters zur Leistung des Regelunterhalts zuzglich eines Zuschlags oder abzglich eines Abschlags oder zur Leistung eines Zuschlags zum Regelunterhalt sinngem„á anzuwenden.
(2) Der Zuschlag oder der Abschlag ist in einem Vomhundertsatz des Regelbedarfs ( 1615f Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des Brgerlichen Gesetzbuchs) zu bezeichnen. Der Unterhaltsbetrag, der sich infolge des Zuschlags oder des Abschlags ergibt, ist auf volle Deutsche Mark abzurunden, und zwar bei Betr„gen unter fnfzig Pfennig nach unten, sonst nach oben.

 642e.
Das Gericht kann die Stundung rckst„ndigen Unterhalts von einer Sicherheitsleistung abh„ngig machen.

 642f.
(1) Hat das Gericht rckst„ndigen Unterhalt gestundet, so kann die Entscheidung auf Antrag aufgehoben oder ge„ndert werden, wenn sich die Verh„ltnisse nach der Entscheidung wesentlich ge„ndert haben oder der Vater mit einer ihm obliegenden Unterhaltsleistung in Verzug gekommen ist.  642a Abs. 2, 3 gilt entsprechend, es sei denn, das Verfahren ist mit einem Verfahren nach  323 verbunden.
(2) Ist in einem Schuldtitel des  642c, des  642d in Verbindung mit  642c oder des  794 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 die Zahlungsverpflichtung fr rckst„ndige Betr„ge in einer der Stundung entsprechenden Weise beschr„nkt, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

 643.
(1) Wird auf Klage des Kindes das Bestehen der nichtehelichen Vaterschaft festgestellt, so hat das Gericht auf Antrag den Beklagten zugleich zu verurteilen, dem Kinde den Regelunterhalt zu leisten. Herabsetzung des Unterhalts unter den Regelunterhalt sowie Erlaá und Stundung rckst„ndiger Unterhaltsbetr„ge k”nnen in diesem Verfahren nicht begehrt werden.
(2)  642a gilt entsprechend mit der Maágabe, daá der Betrag des Regelunterhalts nicht vor Rechtskraft des Urteils, das die Vaterschaft feststellt, festgesetzt wird.

 643a.
(1) Den Parteien ist im Falle des  643 Abs. 1 Satz 1 vorbehalten, von der Rechtskraft des Urteils an im Wege einer Klage auf Ab„nderung der Entscheidung ber den Regelunterhalt zu verlangen, daá auf h”heren Unterhalt, auf Herabsetzung des Unterhalts unter den Regelunterhalt oder auf Erlaá rckst„ndiger Unterhaltsbetr„ge erkannt wird, oder Stundung rckst„ndiger Unterhaltsbetr„ge zu beantragen.
(2) Das Urteil darf, wenn die Klage auf h”heren Unterhalt oder auf Herabsetzung des Unterhalts unter den Regelunterhalt nicht bis zum Ablauf von drei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses, der den Betrag des Regelunterhalts festsetzt, erhoben wird, nur fr die Zeit nach Erhebung der Klage abge„ndert werden. Die Klage auf Erlaá und der Antrag auf Stundung rckst„ndiger Unterhaltsbetr„ge sind nur bis zum Ablauf dieser Frist zul„ssig. Ist innerhalb der vorgenannten Frist ein Verfahren nach Absatz 1 anh„ngig geworden, so l„uft die Frist fr andere Verfahren nach Absatz 1 nicht vor Beendigung des ersten Verfahrens ab.
(3) Ist die Frist nach Absatz 2 noch nicht abgelaufen, so ist das Gericht ausschlieálich zust„ndig, das im ersten Rechtszug ber die Klage auf Feststellung des Bestehens der nichtehelichen Vaterschaft erkannt hat.
(4) Sind mehrere Verfahren nach Absatz 1 anh„ngig, so ordnet das Gericht die Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung an. Ist nur ein Antrag auf Stundung gestellt, so wird durch Beschluá entschieden;  642a Abs. 2, 3 gilt entsprechend.

 644.
(1) Macht ein Dritter, der dem Kind Unterhalt gew„hrt hat, seine Ansprche gegen den Vater geltend, so sind die  642e, 642f entsprechend anzuwenden.
(2) Eine Klage wegen der Ansprche nach den  1615k, 1615l des Brgerlichen Gesetzbuchs kann auch bei dem Gericht erhoben werden, bei dem wegen des Unterhaltsanspruchs des nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater eine Klage im ersten Rechtszug anh„ngig ist. Fr das Verfahren ber die Stundung des Anspruchs nach  1615l des Brgerlichen Gesetzbuchs gelten die  642e, 642f entsprechend.


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Siebentes Buch. Mahnverfahren

 688.
(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in inl„ndischer W„hrung zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.
(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:

  1. fr Ansprche des Kreditgebers, wenn der nach dem Verbraucherkreditgesetz anzugebende effektive oder anf„ngliche effektive Jahreszins den bei Vertragsabschluá geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzglich zw”lf vom Hundert bersteigt;
  2. wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erfolgten Gegenleistung abh„ngig ist;
  3. wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch ”ffentliche Bekanntmachung erfolgen máte.

(3) Máte der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, findet das Mahnverfahren nur statt, soweit das Anerkennungs- und Vollstreckungsausfhrungsgesetz vom 30. Mai 1988 (BGBl. I S. 662) dies vorsieht.

 689.
(1) Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgefhrt. Eine maschinelle Bearbeitung ist zul„ssig. Bei dieser Bearbeitung sollen Eing„nge sp„testens an dem Arbeitstag erledigt sein, der dem Tag des Eingangs folgt.
(2) Ausschlieálich zust„ndig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Sch”neberg in Berlin ausschlieálich zust„ndig. S„tze 1 und 2 gelten auch, soweit in anderen Vorschriften eine andere ausschlieáliche Zust„ndigkeit bestimmt ist.
(3) Die Landesregierungen werden erm„chtigt, durch Rechtsverordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht fr die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient. Die Zuweisung kann auf Mahnverfahren beschr„nkt werden, die maschinell bearbeitet werden. Die Landesregierungen k”nnen die Erm„chtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen bertragen. Mehrere L„nder k”nnen die Zust„ndigkeit eines Amtsgerichts ber die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.

 690.
(1) Der Antrag muá auf den Erlaá eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

  1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozeábevollm„chtigten;
  2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
  3. die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprche aus Vertr„gen, fr die das Verbraucherkreditgesetz gilt, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des nach dem Verbraucherkreditgesetz anzugebenden effektiven oder anf„nglichen Jahreszinses.
  4. die Erkl„rung, daá der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abh„ngt oder daá die Gegenleistung erbracht ist;
  5. die Bezeichnung des Gerichts, das fr ein streitiges Verfahren zust„ndig ist.

(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.
(3) Der Antrag kann in einer nur maschinell lesbaren Form bermittelt werden, wenn diese dem Gericht fr seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint; der handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise gew„hrleistet ist, daá der Antrag nicht ohne den Willen des Antragstellers bermittelt wird.

 691.
(1) Der Antrag wird zurckgewiesen:

  1. wenn er den Vorschriften der  688, 689, 690, 703c Abs. 2 nicht entspricht;
  2. wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann.

Vor der Zurckweisung ist der Antragsteller zu h”ren.
(2) Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt oder die Verj„hrung unterbrochen werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlaá des Mahnbescheids ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurckweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demn„chst zugestellt wird.
(3) Gegen die Zurckweisung findet die Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form bermittelt und mit der Begrndung zurckgewiesen worden ist, daá diese Form dem Gericht fr seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. Im brigen sind Entscheidungen nach Absatz 1 unanfechtbar.

 692.
(1) Der Mahnbescheid enth„lt:

  1. die in  690 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Erfordernisse des Antrags;
  2. den Hinweis, daá das Gericht nicht geprft hat, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht;
  3. die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Mahnbescheids, soweit der geltend gemachte Anspruch als begrndet angesehen wird, die behauptete Schuld nebst den geforderten Zinsen und der dem Betrage nach bezeichneten Kosten zu begleichen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang dem geltend gemachten Anspruch widersprochen wird;
  4. den Hinweis, daá ein dem Mahnbescheid entsprechender Vollstreckungsbescheid ergehen kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben kann, falls der Antragsgegner nicht bis zum Fristablauf Widerspruch erhoben hat;
  5. fr den Fall, daá Vordrucke eingefhrt sind, den Hinweis, daá der Widerspruch mit einem Vordruck der beigefgten Art erhoben werden soll, der auch bei jedem Amtsgericht erh„ltlich ist und ausgefllt werden kann;
  6. fr den Fall des Widerspruchs die Ankndigung, an welches Gericht die Sache abgegeben wird, mit dem Hinweis, daá diesem Gericht die Prfung seiner Zust„ndigkeit vorbehalten bleibt.

(2) An Stelle einer handschriftlichen Unterzeichnung gengt ein entsprechender Stempelabdruck.

 693.
(1) Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt.
(2) Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verj„hrung unterbrochen werden, so tritt die Wirkung, wenn die Zustellung demn„chst erfolgt, bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlaá des Mahnbescheids ein.
(3) Die Gesch„ftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis.

 694.
(1) Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfgt ist.
(2) Ein versp„teter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. Dies ist dem Antragsgegner, der den Widerspruch erhoben hat, mitzuteilen.

 695.
(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchfhrung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gem„á  692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist. Der Antrag kann in dem Antrag auf Erlaá des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anh„ngig.  281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Fr diesen gelten die Vorschriften ber die Beweiskraft ”ffentlicher Urkunden entsprechend.
(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtsh„ngig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.
(4) Der Antrag auf Durchfhrung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mndlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurckgenommen werden. Die Zurcknahme kann vor der Gesch„ftsstelle zu Protokoll erkl„rt werden. Mit der Zurcknahme ist die Streitsache als nicht rechtsh„ngig geworden anzusehen.
(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zust„ndigkeit nicht gebunden. Verweist es den Rechtsstreit an ein anderes Gericht, so werden auch die Kosten des Mahnverfahrens als Teil der Kosten behandelt, die bei den im Verweisungsbeschluá bezeichneten Gericht erwachsen. Erfolgt die Verweisung, weil das Gericht, an das verwiesen wird, ausschlieálich zust„ndig ist, so findet  281 Abs. 3 Satz 2 auf die im Verfahren vor dem verweisenden Gericht entstandenen Mehrkosten keine Anwendung.

 696.
(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchfhrung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts 58 wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gem„á  692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien bereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlaá des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anh„ngig.  281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Fr diesen gelten die Vorschriften ber die Beweiskraft ”ffentlicher Urkunden entsprechend.
(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtsh„ngig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.
(4) Der Antrag auf Durchfhrung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mndlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurckgenommen werden. Die Zurcknahme kann vor der Gesch„ftsstelle zu Protokoll erkl„rt werden. Mit der Zurcknahme ist die Streitsache als nicht rechtsh„ngig geworden anzusehen.
(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zust„ndigkeit nicht gebunden.

 697.
(1) Die Gesch„ftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begrnden.
(2) Bei Eingang der Anspruchsbegrndung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren. Zur schriftlichen Klageerwiderung im Vorverfahren nach  276 kann auch eine mit der Zustellung der Anspruchsbegrndung beginnende Frist gesetzt werden.
(3) Geht die Anspruchsbegrndung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang Termin zur mndlichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt. Mit der Terminbestimmung setzt der Vorsitzende dem Antragsteller eine Frist zur Begrndung des Anspruchs;  296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.
(4) Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zum Beginn seiner mndlichen Verhandlung zur Hauptsache zurcknehmen, jedoch nicht nach Erlaá eines Vers„umnisurteils gegen ihn. Die Zurcknahme kann zu Protokoll der Gesch„ftsstelle erkl„rt werden.
(5) Zur Herstellung eines Urteils in abgekrzter Form nach  313b Abs. 2,  317 Abs. 4 kann der Mahnbescheid an Stelle der Klageschrift benutzt werden. Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt an die Stelle der Klageschrift der maschinell erstellte Aktenausdruck.

 698.
Die Vorschriften ber die Abgabe des Verfahrens gelten sinngem„á, wenn Mahnverfahren und streitiges Verfahren bei demselben Gericht durchgefhrt werden.

 699.
(1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erl„át das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erkl„rung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind;  690 Abs. 3 gilt entsprechend. Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erl„át dieses den Vollstreckungsbescheid.
(2) Soweit das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird, kann der Vollstreckungsbescheid auf den Mahnbescheid gesetzt werden.
(3) In den Vollstreckungsbescheid sind die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens aufzunehmen. Der Antragsteller braucht die Kosten nur zu berechnen, wenn das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird; im brigen gengen die zur maschinellen Berechnung erforderlichen Angaben.
(4) Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt, wenn nicht der Antragsteller die šbergabe an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat. In diesen F„llen wird der Vollstreckungsbescheid dem Antragsteller zur Zustellung bergeben; die Gesch„ftsstelle des Gerichts vermittelt diese Zustellung nicht. Bewilligt das mit dem Mahnverfahren befaáte Gericht die ”ffentliche Zustellung, so wird der Vollstreckungsbescheid an die Gerichtstafel des Gerichts angeheftet, das in dem Mahnbescheid gem„á  692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist.

 700.
(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem fr vorl„ufig vollstreckbar erkl„rten Vers„umnisurteil gleich.
(2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtsh„ngig geworden.
(3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gem„á  692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien bereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses.  696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5,  697 Abs. 1, 4,  698 gelten entsprechend.  340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
(4) Bei Eingang der Anspruchsbegrndung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht durch Beschluá als unzul„ssig verworfen wird.  276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(5) Geht die Anspruchsbegrndung innerhalb der von der Gesch„ftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht durch Beschluá als unzul„ssig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzglich Termin;  697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Der Einspruch darf nach  345 nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des  331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz fr ein Vers„umnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.

 701.
Ist Widerspruch nicht erhoben und beantragt der Antragsteller den Erlaá des Vollstreckungsbescheids nicht binnen einer sechsmonatigen Frist, die mit der Zustellung des Mahnbescheids beginnt, so f„llt die Wirkung des Mahnbescheids weg. Dasselbe gilt, wenn der Vollstreckungsbescheid rechtzeitig beantragt ist, der Antrag aber zurckgewiesen wird.

 702.
(1) Im Mahnverfahren k”nnen die Antr„ge und Erkl„rungen vor dem Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle abgegeben werden. Soweit Vordrucke eingefhrt sind, werden diese ausgefllt; der Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe des Gerichts und des Datums, daá er den Antrag oder die Erkl„rung aufgenommen hat. Auch soweit Vordrucke nicht eingefhrt sind, ist fr den Antrag auf Erlaá eines Mahnbescheids oder eines Vollstreckungsbescheids bei dem fr das Mahnverfahren zust„ndigen Gericht die Aufnahme eines Protokolls nicht erforderlich.
(2) Der Antrag auf Erlaá eines Mahnbescheids oder eines Vollstreckungsbescheids wird dem Antragsgegner nicht mitgeteilt.

 703.
Im Mahnverfahren bedarf es des Nachweises einer Vollmacht nicht. Wer als Bevollm„chtigter einen Antrag einreicht oder einen Rechtsbehelf einlegt, hat seine ordnungsgem„áe Bevollm„chtigung zu versichern.

 703a.
(1) Ist der Antrag des Antragstellers auf den Erlaá eines Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheids gerichtet, so wird der Mahnbescheid als Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheid bezeichnet.
(2) Fr das Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren gelten folgende besondere Vorschriften:

  1. die Bezeichnung als Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheid hat die Wirkung, daá die Streitsache, wenn rechtzeitig Widerspruch erhoben wird, im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozeá anh„ngig wird;
  2. die Urkunden sollen in dem Antrag auf Erlaá des Mahnbescheids und in dem Mahnbescheid bezeichnet werden; ist die Sache an das Streitgericht abzugeben, so mssen die Urkunden in Urschrift oder in Abschrift der Anspruchsbegrndung beigefgt werden;
  3. im Mahnverfahren ist nicht zu prfen, ob die gew„hlte Prozeáart statthaft ist;
  4. beschr„nkt sich der Widerspruch auf den Antrag, dem Beklagten die Ausfhrungen seiner Rechte vorzubehalten, so ist der Vollstreckungsbescheid unter diesem Vorbehalt zu erlassen. Auf das weitere Verfahren ist die Vorschrift des  600 entsprechend anzuwenden.

 703b.
(1) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlsse, Verfgungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.
(2) Der Bundesminister der Justiz wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Verfahrensablauf zu regeln, soweit dies fr eine einheitliche maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren erforderlich ist (Verfahrensablaufplan).

 703c.
(1) Der Bundesminister der Justiz wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens und zum Schutze der in Anspruch genommenen Partei Vordrucke einzufhren. Fr

  1. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten,
  2. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten,
  3. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid im Ausland zuzustellen ist,
  4. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid nach Artikel 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959

(Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183, 1218) zuzustellen ist, k”nnen unterschiedliche Vordrucke eingefhrt werden.
(2) Soweit nach Absatz 1 Vordrucke fr Antr„ge und Erkl„rungen der Parteien eingefhrt sind, mssen sich die Parteien ihrer bedienen.
(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, in dem bei einem Amtsgericht die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingefhrt wird; sie k”nnen die Erm„chtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen bertragen.

 703d.
(1) Hat der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so gelten die nachfolgenden Besonderen Vorschriften.
(2) Zust„ndig fr das Mahnverfahren ist das Amtsgericht, das fr das streitige Verfahren zust„ndig sein wrde, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschr„nkt zust„ndig w„ren.  689 Abs. 3 gilt entsprechend.

Achtes Buch. Zwangsvollstreckung
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

 704.
(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskr„ftig oder fr vorl„ufig vollstreckbar erkl„rt sind.
(2) Urteile in Ehe- und Kindschaftssachen drfen nicht fr vorl„ufig vollstreckbar erkl„rt werden. Dies gilt auch fr den Ausspruch nach  643 Abs. 1 Satz 1.

 705.
Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der fr die Einlegung des zul„ssigen Rechtsmittels oder des zul„ssigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt.

 706.
(1) Zeugnisse ber die Rechtskraft der Urteile sind auf Grund der Prozeáakten von der Gesch„ftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und, solange der Rechtsstreit in einem h”heren Rechtszuge anh„ngig ist, von der Gesch„ftsstelle des Gerichts dieses Rechtszuges zu erteilen.
(2) Insoweit die Erteilung des Zeugnisses davon abh„ngt, daá gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht eingelegt ist, gengt ein Zeugnis der Gesch„ftsstelle des fr das Rechtsmittel zust„ndigen Gerichts, daá bis zum Ablauf der Notfrist eine Rechtsmittelschrift nicht eingereicht sei. Eines Zeugnisses der Gesch„ftsstelle des Revisionsgerichts, daá eine Revisionsschrift nach  566a nicht eingereicht sei, bedarf es nicht.

 707.
(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder wird der Rechtsstreit nach der Verkndung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, daá die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und daá die Vollstreckungsmaáregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zul„ssig, wenn glaubhaft gemacht wird, daá der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen wrde.
(2) Die Entscheidung kann ohne mndliche Verhandlung ergehen. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.

 708.
Fr vorl„ufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erkl„ren:

  1. Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
  2. Vers„umnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die s„umige Partei gem„á  331a;
  3. Urteile, durch die gem„á  341 der Einspruch als unzul„ssig verworfen wird;
  4. Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozeá erlassen werden;
  5. Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozeá erlassen wurde, fr vorbehaltlos erkl„ren;
  6. Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfgungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
  7. Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnr„umen oder anderen R„umen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher R„ume wegen šberlassung, Benutzung oder R„umung, wegen Fortsetzung des Mietverh„ltnisses ber Wohnraum auf Grund der  556a, 556b des Brgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurckhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mietr„ume eingebrachten Sachen;
  8. Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des K”rpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
  9. Urteile nach  861, 862 des Brgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinr„umung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzst”rung;
  10. Urteile der Oberlandesgerichte in verm”gensrechtlichen Streitigkeiten;
  11. andere Urteile in verm”gensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache eintausendfnfhundert Deutsche Mark nicht bersteigt oder wenn nur die Entscheidung ber die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als zweitausend Deutsche Mark erm”glicht.

 709.
Andere Urteile sind gegen eine der H”he nach zu bestimmende Sicherheit fr vorl„ufig vollstreckbar zu erkl„ren. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Vers„umnisurteil aufrechterh„lt, so ist auszusprechen, daá die Vollstreckung aus dem Vers„umnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

 710.
Kann der Gl„ubiger die Sicherheit nach  709 nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten leisten, so ist das Urteil auf Antrag auch ohne Sicherheitsleistung fr vorl„ufig vollstreckbar zu erkl„ren, wenn die Aussetzung der Vollstreckung dem Gl„ubiger einen schwer zu ersetzenden oder schwer abzusehenden Nachteil bringen wrde oder aus einem sonstigen Grunde fr den Gl„ubiger unbillig w„re, insbesondere weil er die Leistung fr seine Lebenshaltung oder seine Erwerbst„tigkeit dringend ben”tigt.

 711.
In den F„llen des  708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, daá der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gl„ubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Fr den Gl„ubiger gilt  710 entsprechend.

 712.
(1) Wrde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rcksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gl„ubigers abzuwenden. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht fr vorl„ufig vollstreckbar zu erkl„ren oder die Vollstreckung auf die in  720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maáregeln zu beschr„nken.
(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein berwiegendes Interesse des Gl„ubigers entgegensteht. In den F„llen des  708 kann das Gericht anordnen, daá das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorl„ufig vollstreckbar ist.

 713.
Die in den  711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

 714.
(1) Antr„ge nach den  710, 711 Satz 2,  712 sind vor Schluá der mndlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht.
(2) Die tats„chlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.

 715.
(1) Das Gericht, das eine Sicherheitsleistung des Gl„ubigers angeordnet oder zugelassen hat, ordnet auf Antrag die Rckgabe der Sicherheit an, wenn ein Zeugnis ber die Rechtskraft des fr vorl„ufig vollstreckbar erkl„rten Urteils vorgelegt wird. Ist die Sicherheit durch eine Brgschaft bewirkt worden, so ordnet das Gericht das Erl”schen der Brgschaft an.
(2)  109 Abs. 3 gilt entsprechend.

 716.
Ist ber die vorl„ufige Vollstreckbarkeit nicht entschieden, so sind wegen Erg„nzung des Urteils die Vorschriften des  321 anzuwenden.

 717.
(1) Die vorl„ufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkndung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserkl„rung aufhebt oder ab„ndert, insoweit auáer Kraft, als die Aufhebung oder Ab„nderung ergeht.
(2) Wird ein fr vorl„ufig vollstreckbar erkl„rtes Urteil aufgehoben oder abge„ndert, so ist der Kl„ger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anh„ngigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtsh„ngig geworden anzusehen.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im  708 Nr. 10 bezeichneten Urteile der Oberlandesgerichte, mit Ausnahme der Vers„umnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abge„ndert wird, ist der Kl„ger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Kl„gers bestimmt sich nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtsh„ngig geworden anzusehen; die mit der Rechtsh„ngigkeit nach den Vorschriften des brgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

 718.
(1) In der Berufungsinstanz ist ber die vorl„ufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu verhandeln und zu entscheiden.
(2) Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz ber die vorl„ufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt.

 719.
(1) Wird gegen ein fr vorl„ufig vollstreckbar erkl„rtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des  707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Vers„umnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, daá das Vers„umnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die s„umige Partei glaubhaft macht, daá ihre S„umnis unverschuldet war.
(2) Wird Revision gegen ein fr vorl„ufig vollstreckbar erkl„rtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daá die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen wrde und nicht ein berwiegendes Interesse des Gl„ubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tats„chlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
(3) Die Entscheidung kann ohne mndliche Verhandlung ergehen.

 720.
Darf der Schuldner nach  711 Satz 1,  712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so ist gepf„ndetes Geld oder der Erl”s gepf„ndeter Gegenst„nde zu hinterlegen.

 720a.
(1) Aus einem nur gegen Sicherheit vorl„ufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf der Gl„ubiger ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als
a) bewegliches Verm”gen gepf„ndet wird,
b) im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Verm”gen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird.
Der Gl„ubiger kann sich aus dem belasteten Gegenstand nur nach Leistung der Sicherheit befriedigen.
(2) Fr die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Verm”gen gilt  930 Abs. 2, 3 entsprechend.
(3) Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung einer Sicherheit in H”he des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gl„ubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gl„ubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat.

 721.
(1) Wird auf R„umung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umst„nden nach angemessene R„umungsfrist gew„hren. Der Antrag ist vor dem Schluá der mndlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. Ist der Antrag bei der Entscheidung bergangen, so gilt  321; bis zur Entscheidung kann das Gericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung wegen des R„umungsanspruchs einstweilen einstellen.
(2) Ist auf knftige R„umung erkannt und ber eine R„umungsfrist noch nicht entschieden, so kann dem Schuldner eine den Umst„nden nach angemessene R„umungsfrist gew„hrt werden, wenn er sp„testens zwei Wochen vor dem Tage, an dem nach dem Urteil zu r„umen ist, einen Antrag stellt.  233 bis 238 gelten sinngem„á.
(3) Die R„umungsfrist kann auf Antrag verl„ngert oder verkrzt werden. Der Antrag auf Verl„ngerung ist sp„testens zwei Wochen vor Ablauf der R„umungsfrist zu stellen.  233 bis 238 gelten sinngem„á.
(4) šber Antr„ge nach den Abs„tzen 2 oder 3 entscheidet das Gericht erster Instanz, solange die Sache in der Berufungsinstanz anh„ngig ist, das Berufungsgericht. Die Entscheidung kann ohne mndliche Verhandlung ergehen. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu h”ren. Das Gericht ist befugt, die im  732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(5) Die R„umungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr betragen. Die Jahresfrist rechnet vom Tage der Rechtskraft des Urteils oder, wenn nach einem Urteil auf knftige R„umung an einem sp„teren Tage zu r„umen ist, von diesem Tage an.
(6) Die sofortige Beschwerde findet statt

  1. gegen Urteile, durch die auf R„umung von Wohnraum erkannt ist, wenn sich das Rechtsmittel lediglich gegen die Versagung, Gew„hrung oder Bemessung einer R„umungsfrist richtet;
  2. gegen Beschlsse ber Antr„ge nach den Abs„tzen 2 oder 3.

(7) Die Abs„tze 1 bis 6 gelten nicht in den F„llen des  564c Abs. 2 des Brgerlichen Gesetzbuchs.

 722.
(1) Aus dem Urteil eines ausl„ndischen Gerichts findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zul„ssigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist.
(2) Fr die Klage auf Erlaá des Urteils ist das Amtsgericht oder Landgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht oder Landgericht zust„ndig, bei dem nach  23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

 723.
(1) Das Vollstreckungsurteil ist ohne Prfung der Gesetzm„áigkeit der Entscheidung zu erlassen.
(2) Das Vollstreckungsurteil ist erst zu erlassen, wenn das Urteil des ausl„ndischen Gerichts nach dem fr dieses Gericht geltenden Recht die Rechtskraft erlangt hat. Es ist nicht zu erlassen, wenn die Anerkennung des Urteils nach  328 ausgeschlossen ist.

 724.
(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgefhrt.
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und, wenn der Rechtsstreit bei einem h”heren Gericht anh„ngig ist, von dem Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle dieses Gerichts erteilt.

 725.
Die Vollstreckungsklausel : "Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt" ist der Ausfertigung des Urteils am Schluá beizufgen, von dem Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

 726.
(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gl„ubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gl„ubiger obliegenden Sicherheitsleistung abh„ngt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch ”ffentliche oder ”ffentlich beglaubigte Urkunden gefhrt wird.
(2) H„ngt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gl„ubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, daá der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserkl„rung besteht.

 727.
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann fr den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gl„ubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach  325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverh„ltnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch ”ffentliche oder ”ffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverh„ltnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erw„hnen.

 728.
(1) Ist gegenber dem Vorerben ein nach  326 dem Nacherben gegenber wirksames Urteil ergangen, so sind auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung fr und gegen den Nacherben die Vorschriften des  727 entsprechend anzuwenden.
(2) Das gleiche gilt, wenn gegenber einem Testamentsvollstrecker ein nach  327 dem Erben gegenber wirksames Urteil ergangen ist, fr die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung fr und gegen den Erben. Eine vollstreckbare Ausfertigung kann gegen den Erben erteilt werden, auch wenn die Verwaltung des Testamentsvollstreckers noch besteht.

 729.
(1) Hat jemand das Verm”gen eines anderen durch Vertrag mit diesem nach der rechtskr„ftigen Feststellung einer Schuld des anderen bernommen, so sind auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den šbernehmer die Vorschriften des  727 entsprechend anzuwenden.
(2) Das gleiche gilt fr die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen denjenigen, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgesch„ft unter der bisherigen Firma fortfhrt, in Ansehung der Verbindlichkeiten, fr die er nach  25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs haftet, sofern sie vor dem Erwerb des Gesch„fts gegen den frheren Inhaber rechtskr„ftig festgestellt worden sind.

 730.
In den F„llen des  726 Abs. 1 und der  727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung geh”rt werden.

 731.
Kann der nach dem  726 Abs. 1 und den  727 bis 729 erforderliche Nachweis durch ”ffentliche oder ”ffentlich beglaubigte Urkunden nicht gefhrt werden, so hat der Gl„ubiger bei dem Prozeágericht des ersten Rechtszuges aus dem Urteil auf Erteilung der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben.

 732.
(1) šber Einwendungen des Schuldners, welche die Zul„ssigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Gesch„ftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung kann ohne mndliche Verhandlung ergehen.
(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daá die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

 733.
(1) Vor der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung kann der Schuldner geh”rt werden, sofern nicht die zuerst erteilte Ausfertigung zurckgegeben wird.
(2) Die Gesch„ftsstelle hat von der Erteilung der weiteren Ausfertigung den Gegner in Kenntnis zu setzen.
(3) Die weitere Ausfertigung ist als solche ausdrcklich zu bezeichnen.

 734.
Vor der Aush„ndigung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist auf der Urschrift des Urteils zu vermerken, fr welche Partei und zu welcher Zeit die Ausfertigung erteilt ist.

 735.
Zur Zwangsvollstreckung in das Verm”gen eines nicht rechtsf„higen Vereins gengt ein gegen den Verein ergangenes Urteil.

 736.
Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsverm”gen einer nach  705 des Brgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich.

 737.
(1) Bei dem Nieábrauch an einem Verm”gen ist wegen der vor der Bestellung des Nieábrauchs entstandenen Verbindlichkeiten des Bestellers die Zwangsvollstreckung in die den Nieábrauch unterliegenden Gegenst„nde ohne Rcksicht auf den Nieábrauch zul„ssig, wenn der Besteller zu der Leistung und der Nieábraucher zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt ist.
(2) Das gleiche gilt bei dem Nieábrauch an einer Erbschaft fr die Nachlaáverbindlichkeiten.

 738.
(1) Ist die Bestellung des Nieábrauchs an einem Verm”gen nach der rechtskr„ftigen Feststellung einer Schuld des Bestellers erfolgt, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung der dem Nieábrauch unterliegenden Gegenst„nde vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den Nieábraucher die Vorschriften der  727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden.
(2) Das gleiche gilt bei dem Nieábrauch an einer Erbschaft fr die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des gegen den Erblasser ergangenen Urteils.

 739.
Wird zugunsten der Gl„ubiger eines Ehemannes oder der Gl„ubiger einer Ehefrau gem„á  1362 des Brgerlichen Gesetzbuchs vermutet, daá der Schuldner Eigentmer beweglicher Sachen ist, so gilt, unbeschadet der Rechte Dritter, fr die Durchfhrung der Zwangsvollstreckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und Besitzer.

 740.
(1) Leben die Ehegatten in Gtergemeinschaft und verwaltet einer von ihnen das Gesamtgut allein, so ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein Urteil gegen diesen Ehegatten erforderlich und gengend.
(2) Verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich, so ist die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zul„ssig, wenn beide Ehegatten zur Leistung verurteilt sind.

 741.
Betreibt ein Ehegatte, der in Gtergemeinschaft lebt und das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, selbst„ndig ein Erwerbsgesch„ft, so ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen ihn ergangenes Urteil gengend, es sei denn, daá zur Zeit des Eintritts der Rechtsh„ngigkeit der Einspruch des anderen Ehegatten gegen den Betrieb des Erwerbsgesch„fts oder der Widerruf seiner Einwilligung zu dem Betrieb im Gterrechtsregister eingetragen war.

 742.
Ist die Gtergemeinschaft erst eingetreten, nachdem ein von einem Ehegatten oder gegen einen Ehegatten gefhrter Rechtsstreit rechtsh„ngig geworden ist, und verwaltet dieser Ehegatte das Gesamtgut nicht oder nicht allein, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung des Gesamtgutes vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils fr oder gegen den anderen Ehegatten die Vorschriften der  727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden.

 743.
Nach der Beendigung der Gtergemeinschaft ist vor der Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zul„ssig, wenn beide Ehegatten zu der Leistung oder der eine Ehegatte zu der Leistung und der andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt sind.

 744.
Ist die Beendigung der Gtergemeinschaft nach der Beendigung eines Rechtsstreits des Ehegatten eingetreten, der das Gesamtgut allein verwaltet, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung des Gesamtgutes vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den anderen Ehegatten die Vorschriften der  727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden.

 744a.
Leben die Ehegatten gem„á Artikel 234  4 Abs. 2 des Einfhrungsgesetzes zu Brgerlichen Gesetzbuch im Gterstand der Eigentums- und Verm”gensgemeinschaft, sind fr die Zwangsvollstreckung in Gegenst„nde des gemeinschaftlichen Eigentums und Verm”gens die  740 bis 744, 774 und 860 entsprechend anzuwenden.

 745.
(1) Im Falle der fortgesetzten Gtergemeinschaft ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen den berlebenden Ehegatten ergangenes Urteil erforderlich und gengend.
(2) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gtergemeinschaft gelten die Vorschriften der  743, 744 mit der Maágabe, daá an die Stelle des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet, der berlebende Ehegatte, an die Stelle des anderen Ehegatten die anteilsberechtigten Abk”mmlinge treten.

 746.
(aufgehoben)

 747.
Zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlaá ist, wenn mehrere Erben vorhanden sind, bis zur Teilung ein gegen alle Erben ergangenes Urteil erforderlich.

 748.
(1) Unterliegt ein Nachlaá der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers, so ist zur Zwangsvollstreckung in den Nachlaá ein gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich und gengend.
(2) Steht dem Testamentsvollstrecker nur die Verwaltung einzelner Nachlaágegenst„nde zu, so ist die Zwangsvollstreckung in diese Gegenst„nde nur zul„ssig, wenn der Erbe zu der Leistung, der Testamentsvollstrecker zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt ist.
(3) Zur Zwangsvollstreckung wegen eines Pflichtteilsanspruchs ist im Falle des Absatzes 1 wie im Falle des Absatzes 2 ein sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich.

 749.
Auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines fr oder gegen den Erblasser ergangenen Urteils fr oder gegen den Testamentsvollstrecker sind die Vorschriften der  727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden. Auf Grund einer solchen Ausfertigung ist die Zwangsvollstreckung nur in die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlaágegenst„nde zul„ssig.

 750.
(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, fr und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefgten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gl„ubiger gengt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgrnde nicht zu enthalten.
(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach  726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den  727 bis 729, 738, 742, 744, dem  745 Abs. 2 und dem  749 fr oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, fr oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muá auáer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefgte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund ”ffentlicher oder ”ffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.
(3) Eine Zwangsvollstreckung nach  720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

 751.
(1) Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abh„ngig, so darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist.
(2) H„ngt die Vollstreckung von einer dem Gl„ubiger obliegenden Sicherheitsleistung ab, so darf mit der Zwangsvollstreckung nur begonnen oder sie nur fortgesetzt werden, wenn die Sicherheitsleistung durch eine ”ffentliche oder ”ffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

 752.
(weggefallen)

 753.
(1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgefhrt, die sie im Auftrag des Gl„ubigers zu bewirken haben.
(2) Der Gl„ubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Gesch„ftsstelle in Anspruch nehmen. Der von der Gesch„ftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gl„ubiger beauftragt.

 754.
In dem schriftlichen oder mndlichen Auftrag zur Zwangsvollstreckung in Verbindung mit der šbergabe der vollstreckbaren Ausfertigung liegt die Beauftragung des Gerichtsvollziehers, die Zahlungen oder sonstigen Leistungen in Empfang zu nehmen, ber das Empfangene wirksam zu quittieren und dem Schuldner, wenn dieser seiner Verbindlichkeit gengt hat, die vollstreckbare Ausfertigung auszuliefern.

 755.
Dem Schuldner und Dritten gegenber wird der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der im  754 bezeichneten Handlungen durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung erm„chtigt. Der Mangel oder die Beschr„nkung des Auftrags kann diesen Personen gegenber von dem Gl„ubiger nicht geltend gemacht werden.

 756.
H„ngt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gl„ubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebhrende Leistung in einer den Verzug der Annahme begrndenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, daá der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch ”ffentliche oder ”ffentlich beglaubigte Urkunden gefhrt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

 757.
(1) Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leistungen dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nebst einer Quittung auszuliefern, bei teilweiser Leistung diese auf der vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken und dem Schuldner Quittung zu erteilen.
(2) Das Recht des Schuldners, nachtr„glich eine Quittung des Gl„ubigers selbst zu fordern, wird durch diese Vorschriften nicht berhrt.

 758.
(1) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Beh„ltnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert.
(2) Er ist befugt, die verschlossenen Haustren, Zimmertren und Beh„ltnisse ”ffnen zu lassen.
(3) Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zwecke die Untersttzung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen.

 759.
Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer in der Wohnung des Schuldners vorzunehmenden Vollstreckungshandlung weder der Schuldner noch eine zu seiner Familie geh”rige oder in dieser Familie dienende erwachsene Person anwesend, so hat der Gerichtsvollzieher zwei erwachsene Personen oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen.

 760.
Jeder Person, die bei dem Vollstreckungsverfahren beteiligt ist, muá auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Aktenstcke erteilt werden.

 761.
(1) Zur Nachtzeit ( 188 Abs. 1) sowie an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nur mit Erlaubnis des Amtsrichters erfolgen, in dessen Bezirk die Handlung vorgenommen werden soll.
(2) Die Verfgung, durch welche die Erlaubnis erteilt wird, ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen.

 762.
(1) Der Gerichtsvollzieher hat ber jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.
(2) Das Protokoll muá enthalten: 1. Ort und Zeit der Aufnahme;
2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erw„hnung der wesentlichen Vorg„nge;
3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist;
4. die Unterschrift dieser Personen und den Vermerk, daá die Unterzeichnung nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung erfolgt sei;
5. die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.
(3) Hat einem der unter Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse nicht gengt werden k”nnen, so ist der Grund anzugeben.

 763.
(1) Die Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen geh”ren, sind von dem Gerichtsvollzieher mndlich zu erlassen und vollst„ndig in das Protokoll aufzunehmen.
(2) Kann dies mndlich nicht ausgefhrt werden, so hat der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls unter entsprechender Anwendung der  181 bis 186 zuzustellen oder durch die Post zu bersenden. Es muá im Protokoll vermerkt werden, daá diese Vorschrift befolgt ist. Eine ”ffentliche Zustellung findet nicht statt.

 764.
(1) Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen geh”rt zur Zust„ndigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte.
(2) Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, das Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat.
(3) Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts k”nnen ohne mndliche Verhandlung ergehen.

 765.
H„ngt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gl„ubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaáregel nur anordnen, wenn der Beweis, daá der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch ”ffentliche oder ”ffentlich beglaubigte Urkunden gefhrt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist. Der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach  756 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers gefhrt wird.

 765a.
(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maánahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maánahme unter voller Wrdigung des Schutzbedrfnisses des Gl„ubigers wegen ganz besonderer Umst„nde eine H„rte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Betrifft die Maánahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abw„gung die Verantwortung des Menschen fr das Tier zu bercksichtigen.
(2) Eine Maánahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht l„nger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht m”glich war.
(3) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluá auf Antrag auf oder „ndert ihn, wenn dies mit Rcksicht auf eine Žnderung der Sachlage geboten ist.
(4) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaáregeln erfolgt in den F„llen der Abs„tze 1 und 3 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

 766.
(1) šber Antr„ge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im  732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu bernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gem„á auszufhren, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

 767.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozeágericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zul„ssig, als die Grnde, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluá, der mndlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes sp„testens h„tten geltend gemacht werden mssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden k”nnen.
(3) Der Schuldner muá in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

 768.
Die Vorschriften des  767 Abs. 1, 3 gelten entsprechend, wenn in den F„llen des  726 Abs. 1, der  727 bis 729, 738, 742, 744, des  745 Abs. 2 und des  749 der Schuldner den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung fr die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugnis des Schuldners, in diesen F„llen Einwendungen gegen die Zul„ssigkeit der Vollstreckungsklausel nach  732 zu erheben.

 769.
(1) Das Prozeágericht kann auf Antrag anordnen, daá bis zum Erlaá des Urteils ber die in den  767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und daá Vollstreckungsmaáregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die tats„chlichen Behauptungen, die den Antrag begrnden, sind glaubhaft zu machen.
(2) In dringenden F„llen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozeágerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.
(3) Die Entscheidung ber diese Antr„ge kann ohne mndliche Verhandlung ergehen.

 770.
Das Prozeágericht kann in dem Urteil, durch das ber die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, ab„ndern oder best„tigen. Fr die Anfechtung einer solchen Entscheidung gelten die Vorschriften des  718 entsprechend.

 771.
(1) Behauptet ein Dritter, daá ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Ver„uáerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.
(2) Wird die Klage gegen den Gl„ubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaáregeln sind die Vorschriften der  769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaáregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zul„ssig.

 772.
Solange ein Ver„uáerungsverbot der in den  135, 136 des Brgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art besteht, soll der Gegenstand, auf den es sich bezieht, wegen eines pers”nlichen Anspruchs oder auf Grund eines infolge des Verbots unwirksamen Rechtes nicht im Wege der Zwangsvollstreckung ver„uáert oder berwiesen werden. Auf Grund des Ver„uáerungsverbots kann nach Maágabe des  771 Widerspruch erhoben werden.

 773.
Ein Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft geh”rt, soll nicht im Wege der Zwangsvollstreckung ver„uáert oder berwiesen werden, wenn die Ver„uáerung oder die šberweisung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach  2115 des Brgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenber unwirksam ist. Der Nacherbe kann nach Maágabe des  771 Widerspruch erheben.

 774.
Findet nach  741 die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut statt, so kann ein Ehegatte nach Maágabe des  771 Widerspruch erheben, wenn das gegen den anderen Ehegatten ergangene Urteil in Ansehung des Gesamtgutes ihm gegenber unwirksam ist.

 775.
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschr„nken:

  1. wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, daá das zu vollstreckende Urteil oder seine vorl„ufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder daá die Zwangsvollstreckung fr unzul„ssig erkl„rt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
  2. wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, daá die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaáregel angeordnet ist oder daá die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
  3. wenn eine ”ffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, daá die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
  4. wenn eine ”ffentliche Urkunde oder eine von dem Gl„ubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, daá der Gl„ubiger nach Erlaá des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
  5. wenn ein Postschein vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, daá nach Erlaá des Urteils die zur Befriedigung des Gl„ubigers erforderliche Summe zur Auszahlung an den letzteren bei der Post eingezahlt ist.

 776.
In den F„llen des  775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaáregeln aufzuheben. In den F„llen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maáregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den F„llen der Nummer 2, sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.

 777.
Hat der Gl„ubiger eine bewegliche Sache des Schuldners im Besitz, in Ansehung deren ihm ein Pfandrecht oder ein Zurckbehaltungsrecht fr seine Forderung zusteht, so kann der Schuldner der Zwangsvollstreckung in sein briges Verm”gen nach  766 widersprechen, soweit die Forderung durch den Wert der Sache gedeckt ist. Steht dem Gl„ubiger ein solches Recht in Ansehung der Sache auch fr eine andere Forderung zu, so ist der Widerspruch nur zul„ssig, wenn auch diese Forderung durch den Wert der Sache gedeckt ist.

 778.
(1) Solange der Erbe die Erbschaft nicht angenommen hat, ist eine Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlaá richtet, nur in den Nachlaá zul„ssig.
(2) Wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben ist eine Zwangsvollstreckung in den Nachlaá vor der Annahme der Erbschaft nicht zul„ssig.

 779.
(1) Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners gegen ihn bereits begonnen hatte, wird in seinen Nachlaá fortgesetzt.
(2) Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners n”tig, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen oder wenn der Erbe unbekannt oder es ungewiá ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gl„ubigers dem Erben einen einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen. Die Bestellung hat zu unterbleiben, wenn ein Nachlaápfleger bestellt ist oder wenn die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zusteht.

 780.
(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschr„nkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.
(2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil ber eine Nachlaáverbindlichkeit gegen einen Nachlaáverwalter oder einen anderen Nachlaápfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird.

 781.
Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die Beschr„nkung der Haftung unbercksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden.

 782.
Der Erbe kann auf Grund der ihm nach den  2014, 2015 des Brgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden nur verlangen, daá die Zwangsvollstreckung fr die Dauer der dort bestimmten Fristen auf solche Maáregeln beschr„nkt wird, die zur Vollziehung eines Arrestes zul„ssig sind. Wird vor dem Ablauf der Frist die Er”ffnung des Nachlaákonkurses beantragt, so ist auf Antrag die Beschr„nkung der Zwangsvollstreckung auch nach dem Ablauf der Frist aufrechtzuerhalten, bis ber die Er”ffnung des Konkursverfahrens rechtskr„ftig entschieden ist.

 783.
In Ansehung der Nachlaágegenst„nde kann der Erbe die Beschr„nkung der Zwangsvollstreckung nach  782 auch gegenber den Gl„ubigern verlangen, die nicht Nachlaágl„ubiger sind, es sei denn, daá er fr die Nachlaáverbindlichkeiten unbeschr„nkt haftet.

 784.
(1) Ist eine Nachlaáverwaltung angeordnet oder der Nachlaákonkurs er”ffnet, so kann der Erbe verlangen, daá Maáregeln der Zwangsvollstreckung, die zugunsten eines Nachlaágl„ubigers in sein nicht zum Nachlaá geh”rendes Verm”gen erfolgt sind, aufgehoben werden, es sei denn, daá er fr die Nachlaáverbindlichkeiten unbeschr„nkt haftet.
(2) Im Falle der Nachlaáverwaltung steht dem Nachlaáverwalter das gleiche Recht gegenber Maáregeln der Zwangsvollstreckung zu, die zugunsten eines anderen Gl„ubigers als eines Nachlaágl„ubigers in den Nachlaá erfolgt sind.

 785.
Die auf Grund der  781 bis 784 erhobenen Einwendungen werden nach den Vorschriften der  767, 769, 770 erledigt.

 786.
Die Vorschriften des  780 Abs. 1 und der  781 bis 785 sind auf die nach  1489 des Brgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschr„nkte Haftung, die Vorschriften des  780 Abs. 1 und der  781, 785 sind auf die nach den  419, 1480, 1504, 2187 des Brgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschr„nkte Haftung entsprechend anzuwenden.

 786a.
(1) Die Vorschriften des  780 Abs. 1 und des  781 sind auf die nach  486 Abs. 1, 3,  487 bis 487d des Handelsgesetzbuchs eintretende beschr„nkte Haftung entsprechend anzuwenden.
(2) Ist das Urteil nach  305a unter Vorbehalt ergangen, so gelten fr die Zwangsvollstreckung die folgenden Vorschriften:

  1. Wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Er”ffnung eines Seerechtlichen Verteilungsverfahrens beantragt, an dem der Gl„ubiger mit dem Anspruch teilnimmt, so entscheidet das Gericht nach  5 Abs. 3 der Seerechtlichen Verteilungsordnung ber die Einstellung der Zwangsvollstreckung; nach Er”ffnung des Verteilungsverfahrens sind die Vorschriften des  8 Abs. 4 und 5 der Seerechtlichen Verteilungsordnung anzuwenden.
  2. Ist nach Artikel 11 des Haftungsbeschr„nkungsbereinkommens ( 486 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) von dem Schuldner oder fr ihn ein Fonds in einem anderen Vertragsstaat des šbereinkommens errichtet worden, so sind, sofern der Gl„ubiger den Anspruch gegen den Fonds geltend gemacht hat, die Vorschriften des  34 der Seerechtlichen Verteilungsordnung anzuwenden. Hat der Gl„ubiger den Anspruch nicht gegen den Fonds geltend gemacht oder sind die Voraussetzungen des  34 Abs. 2 der Seerechtlichen Verteilungsordnung nicht gegeben, so werden Einwendungen, die auf Grund des Rechts auf Beschr„nkung der Haftung nach  486 Abs. 1, 3,  487 bis 487d des Handelsgesetzbuchs erhoben werden, nach den Vorschriften der  767, 769, 770 erledigt; das gleiche gilt, wenn der Fonds in dem anderen Vertragsstaat erst bei Geltendmachung des Rechts auf Beschr„nkung der Haftung errichtet wird.

(3) Ist das Urteil eines Gerichts, das seinen Sitz auáerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat, unter dem Vorbehalt ergangen, daá der Beklagte das Recht auf Beschr„nkung der Haftung nach dem Haftungsbeschr„nkungsbereinkommen geltend machen kann, wenn ein Fonds nach Artikel 11 des šbereinkommens errichtet worden ist oder bei Geltendmachung des Rechts auf Beschr„nkung der Haftung errichtet wird, so gelten fr die Zwangsvollstreckung wegen des durch das Urteil festgestellten Anspruchs die Vorschriften des Absatzes 2 entsprechend.

 787.
(1) Soll durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an einem Grundstck, das von dem bisherigen Eigentmer nach  928 des Brgerlichen Gesetzbuchs aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist, geltend gemacht werden, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen Vertreter zu bestellen, dem bis zur Eintragung eines neuen Eigentmers die Wahrnehmung der sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte und Verpflichtungen im Zwangsvollstreckungsverfahren obliegt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk geltend gemacht werden soll, das von dem bisherigen Eigentmer nach  7 des Gesetzes ber Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vorn 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499) aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist.

 788.
(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren ( 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils.
(2) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.
(3) Die Kosten eines Verfahrens nach den  765a, 811a, 811b, 813a, 850k, 851a und 851b kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gl„ubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gl„ubigers liegenden Grnden der Billigkeit entspricht.

 789.
Wird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten einer Beh”rde erforderlich, so hat das Gericht die Beh”rde um ihr Einschreiten zu ersuchen.

 790.
(weggefallen)

 791.
(1) Soll die Zwangsvollstreckung in einem ausl„ndischen Staate erfolgen, dessen Beh”rden im Wege der Rechtshilfe die Urteile deutscher Gerichte vollstrecken, so hat auf Antrag des Gl„ubigers das Prozeágericht des ersten Rechtszuges die zust„ndige Beh”rde des Auslandes um die Zwangsvollstreckung zu ersuchen.
(2) Kann die Vollstreckung durch einen Bundeskonsul erfolgen, so ist das Ersuchen an diesen zu richten.

 792.
Bedarf der Gl„ubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die dem Schuldner auf Antrag von einer Beh”rde, einem Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, so kann er die Erteilung an Stelle des Schuldners verlangen.

 793.
(1) Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mndliche Verhandlung ergehen k”nnen, findet sofortige Beschwerde statt.
(2) Hat das Landgericht ber die Beschwerde entschieden, so findet, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die sofortige weitere Beschwerde statt.

 794.
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

  1. aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinen ganzen Umfang nach oder in betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gtestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gem„á  118 Abs. 1 Satz 3 oder  492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
  2. aus Kostenfestsetzungsbeschlssen;

2a. aus Beschlssen, die den Betrag des vom Vater eines nichtehelichen Kindes zu zahlenden Regelunterhalts, auch eines Zu- oder Abschlags hierzu, festsetzen;
2b. aus Beschlssen, die ber einen Antrag auf Ab„nderung eines Unterhaltstitels im Vereinfachten Verfahren entscheiden;
3. aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet, dies gilt nicht fr Entscheidungen nach  620 Satz 1 Nr. 1, 3 und  620b in Verbindung mit  620 Satz 1 Nr. 1, 3; 3a. aus einstweiligen Anordnungen nach den  127a, 620 Satz 1 Nr. 4 bis 9 und  621f;
4. aus Vollstreckungsbescheiden;
4a. aus den fr vollstreckbar erkl„rten Schiedssprchen, schiedsrichterlichen Vergleichen nach  1044b Abs. 1, sofern die Entscheidung ber die Vollstreckbarkeit rechtskr„ftig oder fr vorl„ufig vollstreckbar erkl„rt ist; ferner aus den nach  1044b Abs. 2 fr vollstreckbar erkl„rten Vergleichen.
5. aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde ber einen Anspruch errichtet ist, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, und der Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Als ein Anspruch, der die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.
(2) Soweit nach den Vorschriften der  737, 743, des  745 Abs. 2 und des  748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, daá der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Rechte unterworfenen Gegenst„nde bewilligt.

 794a.
(1) Hat sich der Schuldner in einem Vergleich, aus dem die Zwangsvollstreckung stattfindet, zur R„umung von Wohnraum verpflichtet, so kann ihm das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Wohnraum belegen ist, auf Antrag eine den Umst„nden nach angemessene R„umungsfrist bewilligen. Der Antrag ist sp„testens zwei Wochen vor dem Tage, an dem nach dem Vergleich zu r„umen ist, zu stellen;  233 bis 238 gelten sinngem„á. Die Entscheidung kann ohne mndliche Verhandlung ergehen. Vor der Entscheidung ist der Gl„ubiger zu h”ren. Das Gericht ist befugt, die im  732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Die R„umungsfrist kann auf Antrag verl„ngert oder verkrzt werden. Absatz 1 S„tze 2 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Die R„umungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr, gerechnet vom Tage des Abschlusses des Vergleichs, betragen. Ist nach dem Vergleich an einem sp„teren Tage zu r„umen, so rechnet die Frist von diesem Tage an.
(4) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet die sofortige Beschwerde statt.
(5) Die Abs„tze 1 bis 4 gelten nicht in den F„llen des  564c Abs. 2 des Brgerlichen Gesetzbuchs.

 795.
Auf die Zwangsvollstreckung aus den in  794 erw„hnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der  724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den  795a bis 800 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in  794 Abs. 1 Nr. 2, 2a erw„hnten Schuldtiteln ist  720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorl„ufig vollstreckbar sind.

 795a.
Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschlusse, der nach  105 auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils; einer besonderen Vollstreckungsklausel fr den Festsetzungsbeschluá bedarf es nicht.

 796.
(1) Vollstreckungsbescheide bedrfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Zwangsvollstreckung fr einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Gl„ubiger oder gegen einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zul„ssig, als die Grnde, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden k”nnen.
(3) Fr Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie fr Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden oder der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung fr die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, ist das Gericht zust„ndig, das fr eine Entscheidung im Streitverfahren zust„ndig gewesen w„re.

 797.
(1) Die vollstreckbare Ausfertigung gerichtlicher Urkunden wird von dem Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle des Gerichts erteilt, das die Urkunde verwahrt.
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung notarieller Urkunden wird von dem Notar erteilt, der die Urkunde verwahrt. Befindet sich die Urkunde in der Verwahrung einer Beh”rde, so hat diese die vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.
(3) Die Entscheidung ber Einwendungen, welche die Zul„ssigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, sowie, die Entscheidung ber Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird bei gerichtlichen Urkunden von dem im ersten Absatz bezeichneten Gericht, bei notariellen Urkunden von dem Amtsgericht getroffen, in dessen Bezirk der im zweiten Absatz bezeichnete Notar oder die daselbst bezeichnete Beh”rde den Amtssitz hat.
(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist die beschr„nkende Vorschrift des  767 Abs. 2 nicht anzuwenden.
(5) Fr Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie fr Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden oder der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung fr die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, ist das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Gericht zust„ndig, bei dem nach  23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
(6) Auf Vergleiche nach  1044b Abs. 2 sind die Abs„tze 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.

 797a.
(1) Bei Vergleichen, die vor Gtestellen der im  794 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art geschlossen sind, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle desjenigen Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Gtestelle ihren Sitz hat.
(2) šber Einwendungen, welche die Zul„ssigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Absatz 1 bezeichnete Gericht.
(3)  797 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Die Landesjustizverwaltung kann Vorsteher von Gtestellen erm„chtigen, die Vollstreckungsklausel fr Vergleiche zu erteilen, die vor der Gtestelle geschlossen sind. Die Erm„chtigung erstreckt sich nicht auf die F„lle des  726 Abs. 1, der  727 bis 729 und des  733. šber Einwendungen, welche die Zul„ssigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Absatz 1 bezeichnete Gericht.

 798.
Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluá, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlssen nach  794 Abs. 1 Nr. 2a, aus Vergleichen nach  794 Abs. 1 Nr. 4a zweiter Halbsatz sowie aus den nach  794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist.

 798a.
Aus einem Beschluá nach  641p darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Beschluá mindestens einen Monat vorher zugestellt ist. Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluá, der auf Grund eines Beschlusses nach  641p ergangen ist, darf die Zwangsvollstreckung nicht vor Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist beginnen;  798 bleibt unberhrt.

 799.
Hat sich der Eigentmer eines mit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld belasteten Grundstcks in einer nach  797 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen und ist dem Rechtsnachfolger des Gl„ubigers eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt, so ist die Zustellung der die Rechtsnachfolge nachweisenden ”ffentlichen oder ”ffentlich beglaubigten Urkunde nicht erforderlich, wenn der Rechtsnachfolger als Gl„ubiger im Grundbuch eingetragen ist.

 800.
(1) Der Eigentmer kann sich in einer nach  794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, daá die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentmer des Grundstcks zul„ssig sein soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Falle der Eintragung in das Grundbuch.
(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen sp„teren Eigentmer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden ”ffentlichen oder ”ffentlich beglaubigten Urkunde.
(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentmer zul„ssig, so ist fr die im  797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zust„ndig, in dessen Bezirk das Grundstck belegen ist.

 800a.
(1) Die Vorschriften der  799, 800 gelten fr eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke, die mit einer Schiffshypothek belastet sind, entsprechend.
(2) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentmer zul„ssig, so ist fr die im  797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zust„ndig, in dessen Bezirk das Register fr das Schiff oder das Schiffsbauwerk gefhrt wird.

 801.
Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf Grund anderer als der in den  704, 794 bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit von diesem Gesetz abweichende Vorschriften ber die Zwangsvollstreckung zu treffen.

 802.
Die in diesem Buche angeordneten Gerichtsst„nde sind ausschlieáliche.

Zweiter Abschnitt. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
Erster Titel. Zwangsvollstreckung in das bewegliche Verm”gen
I. Allgemeine Vorschriften

 803.
(1) Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Verm”gen erfolgt durch Pf„ndung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gl„ubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.
(2) Die Pf„ndung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pf„ndenden Gegenst„nde ein šberschuá ber die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten l„át.

 804.
(1) Durch die Pf„ndung erwirbt der Gl„ubiger ein Pfandrecht an dem gepf„ndeten Gegenstande.
(2) Das Pfandrecht gew„hrt dem Gl„ubiger im Verh„ltnis zu anderen Gl„ubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die fr den Fall eines Konkurses den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind.
(3) Das durch eine frhere Pf„ndung begrndete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine sp„tere Pf„ndung begrndet wird.

 805.
(1) Der Pf„ndung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen; er kann jedoch seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erl”s im Wege der Klage geltend machen, ohne Rcksicht darauf, ob seine Forderung f„llig ist oder nicht.
(2) Die Klage ist bei dem Vollstreckungsgericht und, wenn der Streitgegenstand zur Zust„ndigkeit der Amtsgerichte nicht geh”rt, bei dem Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk das Vollstreckungsgericht seinen Sitz hat.
(3) Wird die Klage gegen den Gl„ubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
(4) Wird der Anspruch glaubhaft gemacht, so hat das Gericht die Hinterlegung des Erl”ses anzuordnen. Die Vorschriften der  769, 770 sind hierbei entsprechend anzuwenden.

 806.
Wird ein Gegenstand auf Grund der Pf„ndung ver„uáert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der ver„uáerten Sache ein Anspruch auf Gew„hrleistung nicht zu.

 806a.
(1) Erh„lt der Gerichtsvollzieher anl„álich der Zwangsvollstreckung durch Befragung des Schuldners oder durch Einsicht in Schriftstcke Kenntnis von Geldforderungen des Schuldners gegen Dritte und konnte eine Pf„ndung nicht bewirkt werden oder wird eine bewirkte Pf„ndung voraussichtlich nicht zur vollst„ndigen Befriedigung des Gl„ubigers fhren, so teilt er Namen und Anschriften der Drittschuldner sowie den Grund der Forderungen und fr diese bestehende Sicherheiten dem Gl„ubiger mit.
(2) Trifft der Gerichtsvollzieher den Schuldner in der Wohnung nicht an und konnte eine Pf„ndung nicht bewirkt werden oder wird eine bewirkte Pf„ndung voraussichtlich nicht zur vollst„ndigen Befriedigung des Gl„ubigers fhren, so kann der Gerichtsvollzieher die zum Hausstand des Schuldners geh”renden erwachsenen Personen nach dem Arbeitgeber des Schuldners befragen. Diese sind zu einer Auskunft nicht verpflichtet und vom Gerichtsvollzieher auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Seine Erkenntnisse teilt der Gerichtsvollzieher dem Gl„ubiger mit.

 807.
(1) Hat die Pf„ndung zu einer vollst„ndigen Befriedigung des Gl„ubigers nicht gefhrt oder macht dieser glaubhaft, daá er durch Pf„ndung seine Befriedigung nicht vollst„ndig erlangen k”nne, so ist der Schuldner auf Antrag verpflichtet, ein Verzeichnis seines Verm”gens vorzulegen und fr seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen. Aus dem Verm”gensverzeichnis mssen auch ersichtlich sein

  1. die im letzten Jahre vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termine vorgenommenen entgeltlichen Ver„uáerungen des Schuldners an seinen Ehegatten, vor oder w„hrend der Ehe, an seine oder seines Ehegatten Verwandte in auf- oder absteigender Linie, an seine oder seines Ehegatten voll- oder halbbrtigen Geschwister oder an den Ehegatten einer dieser Personen;
  2. die im letzten Jahre vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von dem Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen Verfgungen, sofern sie nicht gebr„uchliche Gelegenheitsgeschenke zum Gegenstand hatten;
  3. die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von dem Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen Verfgungen zugunsten seines Ehegatten.

Sachen, die nach  811 Nr. 1, 2 der Pf„ndung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen in dem Verm”gensverzeichnis nicht angegeben zu werden, es sei denn, daá eine Austauschpf„ndung in Betracht kommt.
(2) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daá er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollst„ndig gemacht habe. Die Vorschriften der  478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

II. Zwangsvollstreckung in k”rperliche Sachen

 808.
(1) Die Pf„ndung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen k”rperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, daá der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt.
(2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gl„ubigers gef„hrdet wird. Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist die Wirksamkeit der Pf„ndung dadurch bedingt, daá durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pf„ndung ersichtlich gemacht ist.
(3) Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner von der erfolgten Pf„ndung in Kenntnis zu setzen.

 809.
Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Pf„ndung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gl„ubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden, entsprechend anzuwenden.

 810.
(1) Frchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, k”nnen gepf„ndet werden, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Verm”gen erfolgt ist. Die Pf„ndung darf nicht frher als einen Monat vor der gew”hnlichen Zeit der Reife erfolgen.
(2) Ein Gl„ubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstck hat, kann der Pf„ndung nach Maágabe des  771 widersprechen, sofern nicht die Pf„ndung fr einen im Falle der Zwangsvollstreckung in das Grundstck vorgehenden Anspruch erfolgt ist.

 811.
Folgende Sachen sind der Pf„ndung nicht unterworfen:

  1. die dem pers”nlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, insbesondere Kleidungsstcke, W„sche, Betten, Haus- und Kchenger„t, soweit der Schuldner ihrer zu einer seiner Berufst„tigkeit und seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsfhrung bedarf; ferner Gartenh„user, Wohnlauben und „hnliche Wohnzwecken dienende Einrichtungen, die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Verm”gen unterliegen und deren der Schuldner oder seine Familie zur st„ndigen Unterkunft bedarf;
  2. die fr den Schuldner, seine Familie und seine Hausangeh”rigen, die ihm im Haushalt helfen, auf vier Wochen erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs- und Beleuchtungsmittel oder, soweit fr diesen Zeitraum solche Vorr„te nicht vorhanden und ihre Beschaffung auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zur Beschaffung erforderliche Geldbetrag;
  3. Kleintiere in beschr„nkter Zahl sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des Schuldners statt einer solchen insgesamt zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn diese Tiere fr die Ern„hrung des Schuldners, seiner Familie oder Hausangeh”rigen, die ihm im Haushalt, in der Landwirtschaft oder im Gewerbe helfen, erforderlich sind; ferner die zur Ftterung und zur Streu auf vier Wochen erforderlichen Vorr„te oder, soweit solche Vorr„te nicht vorhanden sind und ihre Beschaffung fr diesen Zeitraum auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zu ihrer Beschaffung erforderliche Geldbetrag;
  4. bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, das zum Wirtschaftsbetrieb erforderliche Ger„t und Vieh nebst dem n”tigen Dnger sowie die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Sicherung des Unterhalts des Schuldners, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Fortfhrung der Wirtschaft bis zur n„chsten Ernte gleicher oder „hnlicher Erzeugnisse erforderlich sind;

4a. bei Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben die ihnen als Vergtung gelieferten Naturalien, soweit der Schuldner ihrer zu seinem und seiner Familie Unterhalt bedarf;
5. bei Personen, die aus ihrer k”rperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen pers”nlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbst„tigkeit erforderlichen Gegenst„nde;
6. bei den Witwen und minderj„hrigen Erben der unter Nummer 5 bezeichneten Personen, wenn sie die Erwerbst„tigkeit fr ihre Rechnung durch einen Stellvertreter fortfhren, die zur Fortfhrung dieser Erwerbst„tigkeit erforderlichen Gegenst„nde;
7. Dienstkleidungsstcke sowie Dienstausrstungsgegenst„nde, soweit sie zum Gebrauch des Schuldners bestimmt sind, sowie bei Beamten, Geistlichen, Rechtsanw„lten, Notaren, Žrzten und Hebammen die zur Ausbung des Berufes erforderlichen Gegenst„nde einschlieálich angemessener Kleidung;
8. bei Personen, die wiederkehrende Einknfte der in den  850 bis 850b bezeichneten Art beziehen, ein Geldbetrag, der dem der Pf„ndung nicht unterworfenen Teil der Einknfte fr die Zeit von der Pf„ndung bis zu dem n„chsten Zahlungstermin entspricht;
9. die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen Ger„te, Gef„áe und Waren;
10. die Bcher, die zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie in der Kirche oder Schule oder einer sonstigen Unterrichtsanstalt oder bei der h„uslichen Andacht bestimmt sind;
11. die in Gebrauch genommenen Haushaltungs- und Gesch„ftsbcher, die Familienpapiere sowie die Trauringe, Orden und Ehrenzeichen;
12. knstliche Gliedmaáen, Brillen und andere wegen k”rperlicher Gebrechen notwendige Hilfsmittel, soweit diese Gegenst„nde zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie bestimmt sind;
13. die zur unmittelbaren Verwendung fr die Bestattung bestimmten Gegenst„nde;
14. (aufgehoben)

 811a.
(1) Die Pf„ndung einer nach  811 Nr. 1, 5 und 6 unpf„ndbaren Sache kann zugelassen werden, wenn der Gl„ubiger dem Schuldner vor der Wegnahme der Sache ein Ersatzstck, das dem geschtzten Verwendungszweck gengt, oder den zur Beschaffung eines solchen Ersatzstckes erforderlichen Geldbetrag berl„át; ist dem Gl„ubiger die rechtzeitige Ersatzbeschaffung nicht m”glich oder nicht zuzumuten, so kann die Pf„ndung mit der Maágabe zugelassen werden, daá dem Schuldner der zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Geldbetrag aus dem Vollstreckungserl”s berlassen wird (Austauschpf„ndung).
(2) šber die Zul„ssigkeit der Austauschpf„ndung entscheidet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gl„ubigers durch Beschluá. Das Gericht soll die Austauschpf„ndung nur zulassen, wenn sie nach Lage der Verh„ltnisse angemessen ist, insbesondere wenn zu erwarten ist, daá der Vollstreckungserl”s den Wert des Ersatzstckes erheblich bersteigen werde. Das Gericht setzt den Wert eines vom Gl„ubiger angebotenen Ersatzstckes oder den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Betrag fest. Bei der Austauschpf„ndung nach Absatz 1 Halbsatz 1 ist der festgesetzte Betrag dem Gl„ubiger aus dem Vollstreckungserl”s zu erstatten; er geh”rt zu den Kosten der Zwangsvollstreckung.
(3) Der dem Schuldner berlassene Geldbetrag ist unpf„ndbar.
(4) Bei der Austauschpf„ndung nach Absatz 1 Halbsatz 2 ist die Wegnahme der gepf„ndeten Sache erst nach Rechtskraft des Zulassungsbeschlusses zul„ssig.

 811b.
(1) Ohne vorg„ngige Entscheidung des Gerichts ist eine vorl„ufige Austauschpf„ndung zul„ssig, wenn eine Zulassung durch das Gericht zu erwarten ist. 2 Der Gerichtsvollzieher soll die Austauschpf„ndung nur vornehmen, wenn zu erwarten ist, daá der Vollstreckungserl”s den Wert des Ersatzstckes erheblich bersteigen wird.
(2) Die Pf„ndung ist aufzuheben, wenn der Gl„ubiger nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Benachrichtigung von der Pf„ndung einen Antrag nach  811a Abs. 2 bei dem Vollstreckungsgericht gestellt hat oder wenn ein solcher Antrag rechtskr„ftig zurckgewiesen ist.
(3) Bei der Benachrichtigung ist dem Gl„ubiger unter Hinweis auf die Antragsfrist und die Folgen ihrer Vers„umung mitzuteilen, daá die Pf„ndung als Austauschpf„ndung erfolgt ist.
(4) Die šbergabe des Ersatzstckes oder des zu seiner Beschaffung erforderlichen Geldbetrages an den Schuldner und die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung erfolgen erst nach Erlaá des Beschlusses gem„á  811a Abs. 2 auf Anweisung des Gl„ubigers.  811a Abs. 4 gilt entsprechend.

 811c.
(1) Tiere, die im h„uslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, sind er Pf„ndung nicht unterworfen.
(2) Auf Antrag des Gl„ubigers l„át das Vollstreckungsgericht eine Pf„ndung wegen des hohen Wertes des Tieres zu, wenn die Unpf„ndbarkeit fr den Gl„ubiger eine H„rte bedeuten wrde, die auch unter Wrdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.

 811d.
(1) Ist zu erwarten, daá eine Sache demn„chst pf„ndbar wird, so kann sie gepf„ndet werden, ist aber im Gewahrsam des Schuldners zu belassen. Die Vollstreckung darf erst fortgesetzt werden, wenn die Sache pf„ndbar geworden ist.
(2) Die Pf„ndung ist aufzuheben, wenn die Sache nicht binnen eines Jahres pf„ndbar geworden ist.

 812.
Gegenst„nde, die zum gew”hnlichen Hausrat geh”ren und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, sollen nicht gepf„ndet werden, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daá durch ihre Verwertung nur ein Erl”s erzielt werden wrde, der zu den Wert auáer allem Verh„ltnis steht.

 813.
(1) Die gepf„ndeten Sachen sollen bei der Pf„ndung auf ihren gew”hnlichen Verkaufswert gesch„tzt werden. Die Sch„tzung des Wertes von Kostbarkeiten soll einem Sachverst„ndigen bertragen werden. In anderen F„llen kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gl„ubigers oder des Schuldners die Sch„tzung durch einen Sachverst„ndigen anordnen.
(2) Ist die Sch„tzung des Wertes bei der Pf„ndung nicht m”glich, so soll sie unverzglich nachgeholt und ihr Ergebnis nachtr„glich in der Niederschrift ber die Pf„ndung vermerkt werden.
(3) Zur Pf„ndung von Frchten, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, und zur Pf„ndung von Gegenst„nden der in  811 Nr. 4 bezeichneten Art bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, soll ein landwirtschaftlicher Sachverst„ndiger zugezogen werden, sofern anzunehmen ist, daá der Wert der zu pf„ndenden Gegenst„nde den Betrag von 1000 Deutsche Mark bersteigt.
(4) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, daá auch in anderen F„llen ein Sachverst„ndiger zugezogen werden soll.

 813a.
(1) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des Schuldners die Verwertung gepf„ndeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen, wenn dies nach der Pers”nlichkeit und den wirtschaftlichen Verh„ltnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld angemessen erscheint und nicht berwiegende Belange des Gl„ubigers entgegenstehen.
(2) Wird der Antrag nach Absatz 1 nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Pf„ndung gestellt, so ist er ohne sachliche Prfung zurckzuweisen, wenn das Vollstreckungsgericht der šberzeugung ist, daá der Schuldner den Antrag in der Absicht der Verschleppung oder aus grober Nachl„ssigkeit nicht frher gestellt hat.
(3) Anordnungen nach Absatz 1 k”nnen mehrmals ergehen und, soweit es nach Lage der Verh„ltnisse, insbesondere wegen nicht ordnungsm„áiger Erfllung der Zahlungsauflagen, geboten ist, auf Antrag aufgehoben oder abge„ndert werden.
(4) Die Verwertung darf durch Anordnungen nach Absatz 1 und Absatz 3 nicht l„nger als insgesamt ein Jahr nach der Pf„ndung hinausgeschoben werden.
(5) Vor den in Absatz 1 und in Absatz 3 bezeichneten Entscheidungen ist, soweit dies ohne erhebliche Verz”gerung m”glich ist, der Gegner zu h”ren. Die fr die Entscheidung wesentlichen tats„chlichen Verh„ltnisse sind glaubhaft zu machen. 3 Das Gericht soll in geeigneten F„llen auf eine gtliche Abwicklung der Verbindlichkeiten hinwirken und kann hierzu eine mndliche Verhandlung anordnen. 6 Die Entscheidungen nach den Abs„tzen 1, 2 und 3 sind unanfechtbar.
(6) In Wechselsachen findet eine Aussetzung der Verwertung gepf„ndeter Sachen nicht statt.

 814.
Die gepf„ndeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher ”ffentlich zu versteigern.

 815.
(1) Gepf„ndetes Geld ist dem Gl„ubiger abzuliefern.
(2) Wird dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht, daá an gepf„ndetem Geld ein die Ver„uáerung hinderndes Recht eines Dritten bestehe, so ist das Geld zu hinterlegen. Die Zwangsvollstreckung ist fortzusetzen, wenn nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit dem Tage der Pf„ndung eine Entscheidung des nach  771 Abs. 1 zust„ndigen Gerichts ber die Einstellung der Zwangsvollstreckung beigebracht wird.
(3) Die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von seiten des Schuldners, sofern nicht nach Absatz 2 oder nach  720 die Hinterlegung zu erfolgen hat.

 816.
(1) Die Versteigerung der gepf„ndeten Sachen darf nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tage der Pf„ndung geschehen, sofern nicht der Gl„ubiger und der Schuldner ber eine frhere Versteigerung sich einigen oder diese erforderlich ist, um die Gebhr einer betr„chtlichen Wertverringerung der zu versteigernden Sache abzuwenden oder um unverh„ltnism„áige Kosten einer l„ngeren Aufbewahrung zu vermeiden.
(2) Die Versteigerung erfolgt in der Gemeinde, in der die Pf„ndung geschehen ist, oder an einem anderen Ort im Bezirk des Vollstreckungsgerichts, sofern nicht der Gl„ubiger und der Schuldner ber einen dritten Ort sich einigen.
(3) Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigenden Sachen ”ffentlich bekanntzumachen.
(4) Bei der Versteigerung gelten die Vorschriften des  1239 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Brgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

 817.
(1) Dem Zuschlag an den Meistbietenden soll ein dreimaliger Aufruf vorausgehen; die Vorschriften des  156 des Brgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden.
(2) Die Ablieferung einer zugeschlagenen Sache darf nur gegen bare Zahlung geschehen.
(3) Hat der Meistbietende nicht zu der in den Versteigerungsbedingungen bestimmten Zeit oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung nicht vor dem Schluá des Versteigerungstermins die Ablieferung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, so wird die Sache anderweit versteigert. 2 Der Meistbietende wird zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen; er haftet fr den Ausfall, auf den Mehrerl”s hat er keinen Anspruch.
(4) Wird der Zuschlag dem Gl„ubiger erteilt, so ist dieser von der Verpflichtung zur baren Zahlung so weit befreit, als der Erl”s nach Abzug der Kosten der Zwangsvollstreckung zu seiner Befriedigung zu verwenden ist, sofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden. Soweit der Gl„ubiger von der Verpflichtung zur baren Zahlung befreit ist, gilt der Betrag als von dem Schuldner an den Gl„ubiger gezahlt.

 817a.
(1) Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die H„lfte des gew”hnlichen Verkaufswertes der Sache erreicht (Mindestgebot). Der gew”hnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sollen bei dem Ausbieten bekanntgegeben werden.
(2) Wird der Zuschlag nicht erteilt, weil ein das Mindestgebot erreichendes Gebot nicht abgegeben ist, so bleibt das Pfandrecht des Gl„ubigers bestehen. Er kann jederzeit die Anberaumung eines neuen Versteigerungstermins oder die Anordnung anderweitiger Verwertung der gepf„ndeten Sache nach  825 beantragen. Wird die anderweitige Verwertung angeordnet, so gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Gold- und Silbersachen drfen auch nicht unter ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden. Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Gerichtsvollzieher den Verkauf aus freier Hand zu dem Preise bewirken, der den Gold- oder Silberwert erreicht, jedoch nicht unter der H„lfte des gew”hnlichen Verkaufswertes.

 818.
Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erl”s zur Befriedigung des Gl„ubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht.

 819.
Die Empfangnahme des Erl”ses durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von seiten des Schuldners, sofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden.

 820.
(aufgehoben)

 821.
Gepf„ndete Wertpapiere sind, wenn sie einen B”rsen- oder Marktpreis haben, von dem Gerichtsvollzieher aus freier Hand zum Tageskurse zu verkaufen und, wenn sie einen solchen Preis nicht haben, nach den allgemeinen Bestimmungen zu versteigern.

 822.
Lautet ein Wertpapier auf Namen, so kann der Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht erm„chtigt werden, die Umschreibung auf den Namen des K„ufers zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erkl„rungen an Stelle des Schuldners abzugeben.

 823.
Ist ein Inhaberpapier durch Einschreibung auf den Namen oder in anderer Weise auáer Kurs gesetzt, so kann der Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht erm„chtigt werden, die Wiederinkurssetzung zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erkl„rungen an Stelle des Schuldners abzugeben.

 824.
Die Versteigerung gepf„ndeter, von dem Boden noch nicht getrennter Frchte ist erst nach der Reife zul„ssig. Sie kann vor oder nach der Trennung der Frchte erfolgen; im letzteren Falle hat der Gerichtsvollzieher die Aberntung bewirken zu lassen.

 825.
Auf Antrag des Gl„ubigers oder des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, daá die Verwertung einer gepf„ndeten Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ort, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist, stattzufinden habe oder daá die Versteigerung durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher vorzunehmen sei.

 826.
(1) Zur Pf„ndung bereits gepf„ndeter Sachen gengt die in das Protokoll aufzunehmende Erkl„rung des Gerichtsvollziehers, daá er die Sachen fr seinen Auftraggeber pf„nde.
(2) Ist die erste Pf„ndung durch einen anderen Gerichtsvollzieher bewirkt, so ist diesem eine Abschrift des Protokolls zuzustellen.
(3) Der Schuldner ist von den weiteren Pf„ndungen in Kenntnis zu setzen.

 827.
(1) Auf den Gerichtsvollzieher, von dem die erste Pf„ndung bewirkt ist, geht der Auftrag des zweiten Gl„ubigers kraft Gesetzes ber, sofern nicht das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines beteiligten Gl„ubigers oder des Schuldners anordnet, daá die Verrichtungen jenes Gerichtsvollziehers von einem anderen zu bernehmen seien. Die Versteigerung erfolgt fr alle beteiligten Gl„ubiger.
(2) Ist der Erl”s zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und verlangt der Gl„ubiger, fr den die zweite oder eine sp„tere Pf„ndung erfolgt ist, ohne Zustimmung der brigen beteiligten Gl„ubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pf„ndungen, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter Hinterlegung des Erl”ses dem Vollstreckungsgericht anzuzeigen. Dieser Anzeige sind die auf das Verfahren sich beziehenden Schriftstcke beizufgen.
(3) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pf„ndung fr mehrere Gl„ubiger gleichzeitig bewirkt ist.

III. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Verm”gensrechte

 828.
(1) Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Verm”gensrechte zum Gegenstand haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht.
(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht zust„ndig, bei dem nach  23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

 829.
(1) Soll eine Geldforderung gepf„ndet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfgung ber die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten.
(2) Der Gl„ubiger hat den Beschluá dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat den Beschluá mit einer Abschrift der Zustellungsurkunde dem Schuldner sofort zuzustellen, sofern nicht eine ”ffentliche Zustellung erforderlich wird. Ist die Zustellung an den Drittschuldner auf unmittelbares Ersuchen der Gesch„ftsstelle durch die Post erfolgt, so hat die Gesch„ftsstelle fr die Zustellung an den Schuldner in gleicher Weise Sorge zu tragen. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post.
(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pf„ndung als bewirkt anzusehen.

 830.
(1) Zur Pf„ndung einer Forderung, fr die eine Hypothek besteht, ist auáer dem Pf„ndungsbeschluá die šbergabe des Hypothekenbriefes an den Gl„ubiger erforderlich. Wird die šbergabe im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt, so gilt sie als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher den Brief zum Zwecke der Ablieferung an den Gl„ubiger wegnimmt. Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so ist die Eintragung der Pf„ndung in das Grundbuch erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des Pf„ndungsbeschlusses.
(2) Wird der Pf„ndungsbeschluá vor der šbergabe des Hypothekenbriefes oder der Eintragung der Pf„ndung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pf„ndung diesem gegenber mit der Zustellung als bewirkt.
(3) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Pf„ndung der Ansprche auf die im  1159 des Brgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen handelt. Das gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Falle des  1187 des Brgerlichen Gesetzbuchs von der Pf„ndung der Hauptforderung.

 830a.
(1) Zur Pf„ndung einer Forderung, fr die eine Schiffshypothek besteht, ist die Eintragung der Pf„ndung in das Schiffsregister oder in das Schiffsbauregister erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des Pf„ndungsbeschlusses.
(2) Wird der Pf„ndungsbeschluá vor der Eintragung der Pf„ndung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pf„ndung diesem gegenber mit der Zustellung als bewirkt.
(3) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Pf„ndung der Ansprche auf die im  53 des Gesetzes ber Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499) bezeichneten Leistungen handelt. Das gleiche gilt, wenn bei einer Schiffshypothek fr eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen durch Indossament bertragbaren Papier die Hauptforderung gepf„ndet wird.

 831.
Die Pf„ndung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament bertragen werden k”nnen, wird dadurch bewirkt, daá der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt.

 832.
Das Pfandrecht, das durch die Pf„ndung einer Gehaltsforderung oder einer „hnlichen in fortlaufenden Bezgen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pf„ndung f„llig werdenden Betr„ge.

 833.
(1) Durch die Pf„ndung eines Diensteinkommens wird auch das Einkommen betroffen, das der Schuldner infolge der Versetzung in ein anderes Amt, der šbertragung eines neuen Amtes oder einer Gehaltserh”hung zu beziehen hat.
(2) Diese Vorschrift ist auf den Fall der Žnderung des Dienstherrn nicht anzuwenden.

 834.
Vor der Pf„ndung ist der Schuldner ber das Pf„ndungsgesuch nicht zu h”ren.

 835.
(1) Die gepf„ndete Geldforderung ist dem Gl„ubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs Statt zum Nennwert zu berweisen.
(2) Im letzteren Falle geht die Forderung auf den Gl„ubiger mit der Wirkung ber, daá er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.
(3) Die Vorschriften des  829 Abs. 2, 3 sind auf die šberweisung entsprechend anzuwenden. Wird ein bei einem Geldinstitut gepf„ndetes Guthaben eines Schuldners, der eine natrliche Person ist, dem Gl„ubiger berwiesen, so darf erst zwei Wochen nach der Zustellung des šberweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gl„ubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden.

 836.
(1) Die šberweisung ersetzt die f”rmlichen Erkl„rungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des brgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abh„ngig ist.
(2) Der šberweisungsbeschluá gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenber so lange als rechtsbest„ndig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt.
(3) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gl„ubiger die zur Geltendmachung der Forderung n”tige Auskunft zu erteilen und ihm die ber die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Die Herausgabe kann von dem Gl„ubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden.

 837.
(1) Zur šberweisung einer gepf„ndeten Forderung, fr die eine Hypothek besteht, gengt die Aush„ndigung des šberweisungsbeschlusses an den Gl„ubiger. Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so ist zur šberweisung an Zahlungs Statt die Eintragung der šberweisung in das Grundbuch erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des šberweisungsbeschlusses.
(2) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die šberweisung der Ansprche auf die im  1159 des Brgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen handelt. Das gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Falle des  1187 des Brgerlichen Gesetzbuchs von der šberweisung der Hauptforderung.
(3) Bei einer Sicherungshypothek der im  1190 des Brgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art kann die Hauptforderung nach den allgemeinen Vorschriften gepf„ndet und berwiesen werden, wenn der Gl„ubiger die šberweisung der Forderung ohne die Hypothek an Zahlungs Statt beantragt.

 837a.
(1) Zur šberweisung einer gepf„ndeten Forderung, fr die eine Schiffshypothek besteht, gengt, wenn die Forderung zur Einziehung berwiesen wird, die Aush„ndigung des šberweisungsbeschlusses an den Gl„ubiger. Zur šberweisung an Zahlungs Statt ist die Eintragung der šberweisung in das Schiffsregister oder in das Schiffsbauregister erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des šberweisungsbeschlusses.
(2) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die šberweisung der Ansprche auf die im  53 des Gesetzes ber Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940
(Reichsgesetzbl. I S. 1499) bezeichneten Leistungen handelt. Das gleiche gilt, wenn bei einer Schiffshypothek fr eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen durch Indossament bertragbaren Papier die Hauptforderung berwiesen wird.
(3) Bei einer Schiffshypothek fr einen H”chstbetrag ( 75 des im Absatz 2 genannten Gesetzes) gilt  837 Abs. 3 entsprechend.

 838.
Wird eine durch ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache gesicherte Forderung berwiesen, so kann der Schuldner die Herausgabe des Pfandes an den Gl„ubiger verweigern, bis ihm Sicherheit fr die Haftung geleistet wird, die fr ihn aus einer Verletzung der dem Gl„ubiger dem Verpf„nder gegenber obliegenden Verpflichtungen entstehen kann.

 839.
Darf der Schuldner nach  711 Satz 1,  712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so findet die šberweisung gepf„ndeter Geldforderungen nur zur Einziehung und nur mit der Wirkung statt, daá der Drittschuldner den Schuldbetrag zu hinterlegen hat.

 840.
(1) Auf Verlangen des Gl„ubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pf„ndungsbeschlusses an gerechnet, dem Gl„ubiger zu erkl„ren:

  1. ob und inwieweit er die Forderung als begrndet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
  2. ob und welche Ansprche andere Personen an die Forderung machen;
  3. ob und wegen welcher Ansprche die Forderung bereits fr andere Gl„ubiger gepf„ndet sei.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erkl„rungen muá in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet dem Gl„ubiger fr den aus der Nichterfllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.
(3) Die Erkl„rungen des Drittschuldners k”nnen bei Zustellung des Pf„ndungsbeschlusses oder innerhalb der im ersten Absatz bestimmten Frist an den Gerichtsvollzieher erfolgen. Im ersteren Fall sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

 841.
Der Gl„ubiger, der die Forderung einklagt, ist verpflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verknden, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine ”ffentliche Zustellung erforderlich wird.

 842.
Der Gl„ubiger, der die Beitreibung einer ihm zur Einziehung berwiesenen Forderung verz”gert, haftet dem Schuldner fr den daraus entstehenden Schaden.

 843.
Der Gl„ubiger kann auf die durch Pf„ndung und šberweisung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet seines Anspruchs verzichten. Die Verzichtleistung erfolgt durch eine dem Schuldner zuzustellende Erkl„rung. Die Erkl„rung ist auch dem Drittschuldner zuzustellen.

 844.
(1) Ist die gepf„ndete Forderung bedingt oder betagt oder ist ihre Einziehung wegen der Abh„ngigkeit von einer Gegenleistung oder aus anderen Grnden mit Schwierigkeiten verbunden, so kann das Gericht auf Antrag an Stelle der šberweisung eine andere Art der Verwertung anordnen.
(2) Vor dem Beschluá, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, ist der Gegner zu h”ren, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine ”ffentliche Zustellung erforderlich wird.

 845.
(1) Schon vor der Pf„ndung kann der Gl„ubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, daá die Pf„ndung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfgung ber die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gl„ubiger hierzu ausdrcklich beauftragt worden ist. Der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels bedarf es nicht.
(2) Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes ( 930), sofern die Pf„ndung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Benachrichtigung zugestellt ist.

 846.
Die Zwangsvollstreckung in Ansprche, welche die Herausgabe oder Leistung k”rperlicher Sachen zum Gegenstand haben, erfolgt nach den  829 bis 845 unter Bercksichtigung der nachstehenden Vorschriften.

 847.
(1) Bei der Pf„ndung eines Anspruchs, der eine bewegliche k”rperliche Sache betrifft, ist anzuordnen, daá die Sache an einen vom Gl„ubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sei.
(2) Auf die Verwertung der Sache sind die Vorschriften ber die Verwertung gepf„ndeter Sachen anzuwenden.

 847a.
(1) Bei der Pf„ndung eines Anspruchs, der ein eingetragenes Schiff betrifft, ist anzuordnen, daá das Schiff an einen vom Vollstreckungsgericht zu bestellenden Treuh„nder herauszugeben ist.
(2) Ist der Anspruch auf šbertragung des Eigentums gerichtet, so vertritt der Treuh„nder den Schuldner bei der šbertragung des Eigentums. Mit dem šbergang des Eigentums auf den Schuldner erlangt der Gl„ubiger eine Schiffshypothek fr seine Forderung. Der Treuh„nder hat die Eintragung der Schiffshypothek in das Schiffsregister zu bewilligen.
(3) Die Zwangsvollstreckung in das Schiff wird nach den fr die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt.
(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, wenn der Anspruch ein Schiffsbauwerk betrifft, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann.

 848.
(1) Bei Pf„ndung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ist anzuordnen, daá die Sache an einen auf Antrag des Gl„ubigers vorn Amtsgericht der belegenen Sache zu bestellenden Sequester herauszugeben sei.
(2) Ist der Anspruch auf šbertragung des Eigentums gerichtet, so hat die Auflassung an den Sequester als Vertreter des Schuldners zu erfolgen. Mit dem šbergang des Eigentums auf den Schuldner erlangt der Gl„ubiger eine Sicherungshypothek fr seine Forderung. Der Sequester hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen.
(3) Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den fr die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt.

 849.
Eine šberweisung der im  846 bezeichneten Ansprche an Zahlungs Statt ist unzul„ssig.

 850.
(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maágabe der  850a bis 850i gepf„ndet werden.
(2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezge der Beamten, Arbeits- und Dienstl”hne, Ruhegelder und „hnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverh„ltnis gew„hrte fortlaufende Einknfte, ferner Hinterbliebenenbezge sowie sonstige Vergtungen fr Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbst„tigkeit des Schuldners vollst„ndig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.
(3) Arbeitseinkommen sind auch die folgenden Bezge, soweit sie in Geld zahlbar sind:
a) Bezge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich fr Wettbewerbsbeschr„nkungen fr die Zeit nach Beendigung seines Dienstverh„ltnisses beanspruchen kann;
b) Renten, die auf Grund von Versicherungsvertr„gen gew„hrt werden, wenn diese Vertr„ge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angeh”rigen eingegangen sind.
(4) Die Pf„ndung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfaát alle Vergtungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rcksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.

 850a.
Unpf„ndbar sind

  1. zur H„lfte die fr die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
  2. die fr die Dauer eines Urlaubs ber das Arbeitseinkommen hinaus gew„hrten Bezge, Zuwendungen aus Anlaá eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des šblichen nicht bersteigen;
  3. Aufwandsentsch„digungen, Ausl”sungsgelder und sonstige soziale Zulagen fr ausw„rtige Besch„ftigungen, das Entgelt fr selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezge den Rahmen des šblichen nicht bersteigen;
  4. Weihnachtsvergtungen bis zum Betrage der H„lfte des monatlichen Arbeitseinkommens, h”chstens aber bis zum Betrage von 540 Deutsche Mark;
  5. Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlaá der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprche betrieben wird;
  6. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und „hnliche Bezge;
  7. Sterbe- und Gnadenbezge aus Arbeits- oder Dienstverh„ltnissen;
  8. Blindenzulagen.

 850b.
(1) Unpf„ndbar sind ferner

  1. Renten, die wegen einer Verletzung des K”rpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;
  2. Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
  3. fortlaufende Einknfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Frsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht;
  4. Bezge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschlieálich oder zu einem wesentlichen Teil zu Untersttzungszwecken gew„hrt werden, ferner Ansprche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 4140 Deutsche Mark nicht bersteigt.

(2) Diese Bezge k”nnen nach den fr Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepf„ndet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Verm”gen des Schuldners zu einer vollst„ndigen Befriedigung des Gl„ubigers nicht gefhrt hat oder voraussichtlich nicht fhren wird und wenn nach den Umst„nden des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der H”he der Bezge, die Pf„ndung der Billigkeit entspricht.
(3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten h”ren.

 850c.
(1) Arbeitseinkommen ist unpf„ndbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, fr den es gezahlt wird, nicht mehr als
1209 Deutsche Mark monatlich,
279 Deutsche Mark w”chentlich oder
55,80 Deutsche Mark t„glich
betr„gt.
Gew„hrt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem frheren Ehegatten oder einem Verwandten oder nach  1615l, 1615n des Brgerlichen Gesetzbuchs der Mutter eines nichtehelichen Kindes Unterhalt, so erh”ht sich der Betrag, bis zu dessen H”he Arbeitseinkommen unpf„ndbar ist, auf bis zu
3081 Deutsche Mark monatlich,
711 Deutsche Mark w”chentlich oder
142,20 Deutsche Mark t„glich,
und zwar um
468 Deutsche Mark monatlich,
108 Deutsche Mark w”chentlich oder
21,60 Deutsche Mark t„glich
fr die erste Person, der Unterhalt gew„hrt wird, und um je
351 Deutsche Mark monatlich,
81 Deutsche Mark w”chentlich oder
16,20 Deutsche Mark t„glich
fr die zweite bis fnfte Person.
(2) šbersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag, bis zu dessen H”he es je nach der Zahl der Personen, denen der Schuldner Unterhalt gew„hrt, nach Absatz 1 unpf„ndbar ist, so ist es hinsichtlich des berschieáenden Betrages zu einem Teil unpf„ndbar, und zwar in H”he von drei Zehnteln, wenn der Schuldner keiner der in Absatz 1 genannten Personen Unterhalt gew„hrt, zwei weiteren Zehnteln fr die erste Person, der Unterhalt gew„hrt wird, und je einem weiteren Zehntel fr die zweite bis fnfte Person. Der Teil des Arbeitseinkommens, der 3796 Deutsche Mark monatlich (876 Deutsche Mark w”chentlich, 175,20 Deutsche Mark t„glich) bersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpf„ndbaren Betrages unbercksichtigt.
(3) Bei der Berechnung des nach Absatz 2 pf„ndbaren Teils des Arbeitseinkommens ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 2 Satz 2 pf„ndbaren Betrages, wie aus der Tabelle ersichtlich, die diesem Gesetz als Anlage beigefgt ist, nach unten abzurunden, und zwar bei Auszahlung fr Monate auf einen durch 20 Deutsche Mark, bei Auszahlung fr Wochen auf einen durch 5 Deutsche Mark oder bei Auszahlung fr Tage auf einen durch 1 Deutsche Mark teilbaren Betrag. Im Pf„ndungsbeschluá gengt die Bezugnahme auf die Tabelle.
(4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gew„hrt, eigene Einknfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gl„ubigers nach billigem Ermessen bestimmen, daá diese Person bei der Berechnung des unpf„ndbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unbercksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise bercksichtigt werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.

 850d.
(1) Wegen der Unterhaltsansprche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem frheren Ehegatten oder nach  1615l, 1615n des Brgerlichen Gesetzbuchs der Mutter eines nichtehelichen Kindes zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in  850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezge ohne die in  850c bezeichneten Beschr„nkungen pf„ndbar. Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er fr seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenber den dem Gl„ubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichm„áigen Befriedigung der dem Gl„ubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in  850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezgen hat ihm mindestens die H„lfte des nach  850a unpf„ndbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht bersteigen, der ihm nach den Vorschriften des  850c gegenber nicht bevorrechtigten Gl„ubigern zu verbleiben h„tte. Fr die Pf„ndung wegen der Rckst„nde, die l„nger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlaá des Pf„ndungsbeschlusses f„llig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verh„ltnisse nicht anzunehmen ist, daá der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.
(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprchen in folgender Reihenfolge zu bercksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander gleichen Rang haben:
a) die minderj„hrigen unverheirateten Kinder, der Ehegatte, ein frherer Ehegatte und die Mutter eines nichtehelichen Kindes mit ihrem Anspruch nach  1615l, 1615n des Brgerlichen Gesetzbuchs; fr das Rangverh„ltnis des Ehegatten zu einem frheren Ehegatten gilt jedoch  1582 des Brgerlichen Gesetzbuchs entsprechend; das Vollstreckungsgericht kann das Rangverh„ltnis der Berechtigten zueinander auf Antrag des Schuldners oder eines Berechtigten nach billigem Ermessen in anderer Weise festsetzen; das Vollstreckungsgericht hat vor seiner Entscheidung die Beteiligten zu h”ren;
b) die brigen Abk”mmlinge, wobei die Kinder den anderen vorgehen;
c) die Verwandten aufsteigender Linie, wobei die n„heren Grade den entfernteren vorgehen.
(3) Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz 1 bezeichneten Ansprche sowie wegen der aus Anlaá einer Verletzung des K”rpers oder der Gesundheit zu zahlenden Renten kann zugleich mit der Pf„ndung wegen f„lliger Ansprche auch knftig f„llig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils f„llig werdenden Ansprche gepf„ndet und berwiesen werden.

 850e.
Fr die Berechnung des pf„ndbaren Arbeitseinkommens gilt folgendes:
1. Nicht mitzurechnen sind die nach  850a der Pf„ndung entzogenen Bezge, ferner Betr„ge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzufhren sind. Diesen Betr„gen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Betr„ge, die der Schuldner
a) nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder
b) an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des šblichen nicht bersteigen.
2. Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pf„ndung zusammenzurechnen. Der unpf„ndbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
2a. Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pf„ndung unterworfen sind. Der unpf„ndbare Grundbetrag ist, soweit die Pf„ndung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprche auf Geldleistungen fr Kinder drfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach  76 des Einkommensteuergesetzes oder nach 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepf„ndet werden k”nnen.
3. Erh„lt der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Falle ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pf„ndbar, als der nach  850c unpf„ndbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
4. Trifft eine Pf„ndung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfgung wegen eines der in  850d bezeichneten Ansprche mit einer Pf„ndung wegen eines sonstigen Anspruchs zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprche zun„chst die gem„á  850d der Pf„ndung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pf„ndungsbeschlsse, Abtretungen und sonstigen Verfgungen mit befreiender Wirkung leisten.

 850f.
(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der  850c, 850d und 850i pf„ndbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn
a) der Schuldner nachweist, daá bei Anwendung der Pf„ndungsfreigrenzen entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz (zu  850c) der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Abschnitts 2 des Bundessozialhilfegesetzes fr sich und fr die Personen, denen er Unterhalt zu gew„hren hat, nicht gedeckt ist,
b) besondere Bedrfnisse des Schuldners aus pers”nlichen oder beruflichen Grnden oder
c) der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten,
dies erfordern und berwiegende Belange des Gl„ubigers nicht entgegenstehen.
(2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vors„tzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gl„ubigers den pf„ndbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rcksicht auf die in  850c vorgesehenen Beschr„nkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er fr seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
(3) Wird die Zwangsvollstreckung wegen anderer als der in Absatz 2 und in  850d bezeichneten Forderungen betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht in den F„llen, in denen sich das Arbeitseinkommen des Schuldners auf mehr als monatlich 3744 Deutsche Mark (w”chentlich 864 Deutsche Mark, t„glich 172,80 Deutsche Mark) bel„uft, ber die Betr„ge hinaus, die nach  850c pf„ndbar w„ren, auf Antrag des Gl„ubigers die Pf„ndbarkeit unter Bercksichtigung der Belange des Gl„ubigers und des Schuldners nach freiem Ermessen festsetzen. Dem Schuldner ist jedoch mindestens so viel zu belassen, wie sich bei einem Arbeitseinkommen von monatlich 2340 Deutsche Mark (w”chentlich 540 Deutsche Mark, t„glich 108 Deutsche Mark) aus  850c ergeben wrde.
Fr die Bewilligung der Prozeákostenhilfe sind die nachfolgenden Vorschriften und die diesem Gesetz als Anlage 1 beigefgte Tabelle maágebend.

 850g.
Žndern sich die Voraussetzungen fr die Bemessung des unpf„ndbaren Teils des Arbeitseinkommens, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners oder des Gl„ubigers den Pf„ndungsbeschluá entsprechend zu „ndern. Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Schuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu gew„hren hat. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des frheren Pf„ndungsbeschlusses mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Žnderungsbeschluá zugestellt wird.

 850h.
(1) Hat sich der Empf„nger der vom Schuldner geleisteten Arbeiten oder Dienste verpflichtet, Leistungen an einen Dritten zu bewirken, die nach Lage der Verh„ltnisse ganz oder teilweise eine Vergtung fr die Leistung des Schuldners darstellen, so kann der Anspruch des Drittberechtigten insoweit auf Grund des Schuldtitels gegen den Schuldner gepf„ndet werden, wie wenn der Anspruch dem Schuldner zust„nde. Die Pf„ndung des Vergtungsanspruchs des Schuldners umfaát ohne weiteres den Anspruch des Drittberechtigten. Der Pf„ndungsbeschluá ist dem Drittberechtigten ebenso wie dem Schuldner zuzustellen.
(2) Leistet der Schuldner einem Dritten in einem st„ndigen Verh„ltnis Arbeiten oder Dienste, die nach Art und Umfang blicherweise vergtet werden, unentgeltlich oder gegen eine unverh„ltnism„áig geringe Vergtung, so gilt im Verh„ltnis des Gl„ubigers zu dem Empf„nger der Arbeits- und Dienstleistungen eine angemessene Vergtung als geschuldet. Bei der Prfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sowie bei der Bemessung der Vergtung ist auf alle Umst„nde des Einzelfalles, insbesondere die Art der Arbeits- und Dienstleistung, die verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten und die wirtschaftliche Leistungsf„higkeit des Dienstberechtigten Rcksicht zu nehmen.

 850i.
(1) Ist eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergtung fr pers”nlich geleistete Arbeiten oder Dienste gepf„ndet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag so viel zu belassen, als er w„hrend eines angemessenen Zeitraums fr seinen notwendigen Unterhalt und den seines Ehegatten, eines frheren Ehegatten, seiner unterhaltsberechtigten Verwandten oder der Mutter eines nichtehelichen Kindes nach  1615l, 1615n des Brgerlichen Gesetzbuchs bedarf. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verh„ltnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstm”glichkeiten, frei zu wrdigen. Dem Schuldner ist nicht mehr zu belassen, als ihm nach freier Sch„tzung des Gerichts verbleiben wrde, wenn sein Arbeitseinkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn best„nde. Der Antrag des Schuldners ist insoweit anzulehnen, als berwiegende Belange des Gl„ubigers entgegenstehen.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend fr Vergtungen die fr die Gew„hrung von Wohngelegenheit oder eine sonstige Sachbenutzung geschuldet werden, wenn die Vergtung zu einem nicht unwesentlichen Teil als Entgelt fr neben der Sachbenutzung gew„hrte Dienstleistungen anzusehen ist.
(3) Die Vorschriften des  27 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. M„rz 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 19)) bleiben unberhrt.
(4) Die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften ber die Pf„ndung von Ansprchen bestimmter Art bleiben unberhrt.

 850k.
(1) Werden wiederkehrende Einknfte der in den  850 bis 850b bezeichneten Art auf das Konto des Schuldners bei einem Geldinstitut berwiesen, so ist eine Pf„ndung des Guthabens auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pf„ndung nicht unterworfenen Teil der Einknfte fr die Zeit von der Pf„ndung bis zu dem n„chsten Zahlungstermin entspricht.
(2) Das Vollstreckungsgericht hebt die Pf„ndung des Guthabens fr den Teil vorab auf, dessen der Schuldner bis zum n„chsten Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenber den dem Gl„ubiger vorgehenden Berechtigten zu erfllen oder die dem Gl„ubiger gleichstehenden Unterhaltsberechtigten gleichm„áig zu befriedigen. Der vorab freigegebene Teil des Guthabens darf den Betrag nicht bersteigen, der dem Schuldner voraussichtlich nach Absatz 1 zu belassen ist. Der Schuldner hat glaubhaft zu machen, daá wiederkehrende Einknfte der in den  850 bis 850b bezeichneten Art auf das Konto berwiesen worden sind und daá die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Die Anh”rung des Gl„ubigers unterbleibt, wenn der damit verbundene Aufschub dem Schuldner nicht zuzumuten ist.
(3) Im brigen ist das Vollstreckungsgericht befugt, die in  732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

 851.
(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pf„ndung nur insoweit unterworfen, als sie bertragbar ist.
(2) Eine nach  399 des Brgerlichen Gesetzbuchs nicht bertragbare Forderung kann insoweit gepf„ndet und zur Einziehung berwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pf„ndung unterworfen ist.

 851a.
(1) Die Pf„ndung von Forderungen, die einem die Landwirtschaft betreibenden Schuldner aus dem Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zustehen, ist auf seinen Antrag vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als die Einknfte zum Unterhalt des Schuldners, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wirtschaftsfhrung unentbehrlich sind.
(2) Die Pf„ndung soll unterbleiben, wenn offenkundig ist, daá die Voraussetzungen fr die Aufhebung der Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 vorliegen.

 851b.
(1) Die Pf„ndung von Miet- und Pachtzinsen ist auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als diese Einknfte fr den Schuldner zur laufenden Unterhaltung des Grundstcks, zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten und zur Befriedigung von Ansprchen unentbehrlich sind, die bei einer Zwangsvollstreckung in das Grundstck dem Anspruch des Gl„ubigers nach  10 des Gesetzes ber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vorgehen wrden. Das gleiche gilt von der Pf„ndung von Barmitteln und Guthaben, die aus Miet- oder Pachtzinszahlungen herrhren und zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken unentbehrlich sind.
(2) Die Vorschriften des  813a Abs. 2, 3 und Abs. 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Die Pf„ndung soll unterbleiben, wenn offenkundig ist, daá die Voraussetzungen fr die Aufhebung der Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 vorliegen.

 852.
(1) Der Pflichtteilsanspruch ist der Pf„ndung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtsh„ngig geworden ist.
(2) Das gleiche gilt fr den nach  528 des Brgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes sowie fr den Anspruch eines Ehegatten auf den Ausgleich des Zugewinns.

 853.
Ist eine Geldforderung fr mehrere Gl„ubiger gepf„ndet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gl„ubigers, dem die Forderung berwiesen wurde, verpflichtet, unter Anzeige der Sachlage und unter Aush„ndigung der ihm zugestellten Beschlsse an das Amtsgericht, dessen Beschluá ihm zuerst zugestellt ist, den Schuldbetrag zu hinterlegen.

 854.
(1) Ist ein Anspruch, der eine bewegliche k”rperliche Sache betrifft, fr mehrere Gl„ubiger gepf„ndet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gl„ubigers, dem der Anspruch berwiesen wurde, verpflichtet, die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter Aush„ndigung der ihm zugestellten Beschlsse dem Gerichtsvollzieher herauszugeben, der nach dem ihm zuerst zugestellten Beschluá zur Empfangnahme der Sache erm„chtigt ist. Hat der Gl„ubiger einen solchen Gerichtsvollzieher nicht bezeichnet, so wird dieser auf Antrag des Drittschuldners von dem Amtsgericht des Ortes ernannt, wo die Sache herauszugeben ist.
(2) Ist der Erl”s zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und verlangt der Gl„ubiger, fr den die zweite oder eine sp„tere Pf„ndung erfolgt ist, ohne Zustimmung der brigen beteiligten Gl„ubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pf„ndungen, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter Hinterlegung des Erl”ses dem Amtsgericht anzuzeigen, dessen Beschluá dem Drittschuldner zuerst zugestellt ist. Dieser Anzeige sind die Schriftstcke beizufgen, die sich auf das Verfahren beziehen.
(3) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pf„ndung fr mehrere Gl„ubiger gleichzeitig bewirkt ist.

 855.
Betrifft der Anspruch eine unbewegliche Sache, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gl„ubigers, dem der Anspruch berwiesen wurde, verpflichtet, die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter Aush„ndigung der ihm zugestellten Beschlsse an den von dem Amtsgericht der belegenen Sache ernannten oder auf seinen Antrag zu ernennenden Sequester herauszugeben.

 855a.
(1) Betrifft der Anspruch ein eingetragenes Schiff, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gl„ubigers, dem der Anspruch berwiesen wurde, verpflichtet, das Schiff unter Anzeige der Sachlage und unter Aush„ndigung der Beschlsse dem Treuh„nder herauszugeben, der in dem ihm zuerst zugestellten Beschluá bestellt ist.
(2) Absatz 1 gilt sinngem„á, wenn der Anspruch ein Schiffsbauwerk betrifft, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann.

 856.
(1) Jeder Gl„ubiger, dem der Anspruch berwiesen wurde, ist berechtigt, gegen den Drittschuldner Klage auf Erfllung der nach den Vorschriften der  853 bis 855 diesem obliegenden Verpflichtungen zu erheben.
(2) Jeder Gl„ubiger, fr den der Anspruch gepf„ndet ist, kann sich dem Kl„ger in jeder Lage des Rechtsstreits als Streitgenosse anschlieáen.
(3) Der Drittschuldner hat bei dem Prozeágericht zu beantragen, daá die Gl„ubiger, welche die Klage nicht erhoben und dem Kl„ger sich nicht angeschlossen haben, zum Termin zur mndlichen Verhandlung geladen werden.
(4) Die Entscheidung, die in dem Rechtsstreit ber den in der Klage erhobenen Anspruch erlassen wird, ist fr und gegen s„mtliche Gl„ubiger wirksam.
(5) Der Drittschuldner kann sich gegenber einem Gl„ubiger auf die ihm gnstige Entscheidung nicht berufen, wenn der Gl„ubiger zum Termin zur mndlichen Verhandlung nicht geladen worden ist.

 857.
(1) Fr die Zwangsvollstreckung in andere Verm”gensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Verm”gen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.
(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pf„ndung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfgung ber das Recht zu enthalten, zugestellt ist.
(3) Ein unver„uáerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pf„ndung insoweit unterworfen, als die Ausbung einem anderen berlassen werden kann.
(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unver„uáerliche Rechte, deren Ausbung einem anderen berlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Falle wird die Pf„ndung durch šbergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.
(5) Ist die Ver„uáerung des Rechtes selbst zul„ssig, so kann auch diese Ver„uáerung von dem Gericht angeordnet werden.
(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften ber die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, fr die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.
(7) Die Vorschrift des  845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

 858.
(1) Fr die Zwangsvollstreckung in die Schiffspart ( 489 ff. des Handelsgesetzbuchs) gilt  857 mit folgenden Abweichungen:
(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht zust„ndig, bei dem das Register fr das Schiff gefhrt wird.
(3) Die Pf„ndung bedarf der Eintragung in das Schiffsregister; die Eintragung erfolgt auf Grund des Pf„ndungsbeschlusses. Der Pf„ndungsbeschluá soll dem Korrespondentreeder zugestellt werden; wird der Beschluá diesem vor der Eintragung zugestellt, so gilt die Pf„ndung ihm gegenber mit der Zustellung als bewirkt.
(4) Verwertet wird die gepf„ndete Schiffspart im Wege der Ver„uáerung. Dem Antrag auf Anordnung der Ver„uáerung ist ein Auszug aus dem Schiffsregister beizufgen, der alle das Schiff und die Schiffspart betreffenden Eintragungen enth„lt; der Auszug darf nicht „lter als eine Woche sein.
(5) Ergibt der Auszug aus dem Schiffsregister, daá die Schiffspart mit einem Pfandrecht belastet ist, das einem andern als dem betreibenden Gl„ubiger zusteht, so ist die Hinterlegung des Erl”ses anzuordnen. Der Erl”s wird in diesem Fall nach den Vorschriften der  873 bis 882 verteilt; Forderungen, fr die ein Pfandrecht an der Schiffspart eingetragen ist, sind nach dem Inhalt des Schiffsregisters in den Teilungsplan aufzunehmen.

 859.
(1) Der Anteil eines Gesellschafters an dem Gesellschaftsverm”gen einer nach  705 des Brgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist der Pf„ndung unterworfen. Der Anteil eines Gesellschafters an den einzelnen zu dem Gesellschaftsverm”gen geh”renden Gegenst„nden ist der Pf„ndung nicht unterworfen.
(2) Die gleichen Vorschriften gelten fr den Anteil eines Miterben an dem Nachlaá und an den einzelnen Nachlaágegenst„nden.

 860.
(1) Bei dem Gterstand der Gtergemeinschaft ist der Anteil eines Ehegatten an dem Gesamtgut und an den einzelnen dazu geh”renden Gegenst„nden der Pf„ndung nicht unterworfen. Das gleiche gilt bei der fortgesetzten Gtergemeinschaft von den Anteilen des berlebenden Ehegatten und der Abk”mmlinge.
(2) Nach der Beendigung der Gemeinschaft ist der Anteil an dem Gesamtgut zugunsten der Gl„ubiger des Anteilsberechtigten der Pf„ndung unterworfen.

 861.
(aufgehoben)

 862.
(aufgehoben)

 863.
(1) Ist der Schuldner als Erbe nach  2338 des Brgerlichen Gesetzbuchs durch die Einsetzung eines Nacherben beschr„nkt, so sind die Nutzungen der Erbschaft der Pf„ndung nicht unterworfen, soweit sie zur Erfllung der dem Schuldner seinem Ehegatten, seinem frheren Ehegatten oder seinen Verwandten gegenber gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht und zur Bestreitung seines standesm„áigen Unterhalts erforderlich sind. Das gleiche gilt, wenn der Schuldner nach  2338 des Brgerlichen Gesetzbuchs durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschr„nkt ist, fr seinen Anspruch auf den j„hrlichen Reinertrag.
(2) Die Pf„ndung ist unbeschr„nkt zul„ssig, wenn der Anspruch eines Nachlaágl„ubigers oder ein auch dem Nacherben oder dem Testamentsvollstrecker gegenber wirksames Recht geltend gemacht wird.
(3) Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn der Anteil eines Abk”mmlings an dem Gesamtgut der fortgesetzten Gtergemeinschaft nach  1513 Abs. 2 des Brgerlichen Gesetzbuchs einer Beschr„nkung der im Absatz 1 bezeichneten Art unterliegt.

Zweiter Titel. Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Verm”gen

 864.
(1) Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Verm”gen unterliegen auáer den Grundstcken die Berechtigungen, fr welche die sich auf Grundstcke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe und die Schiffsbauwerke, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden k”nnen.
(2) Die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Grundstcks, einer Berechtigung der im Absatz 1 bezeichneten Art oder eines Schiffes oder Schiffsbauwerks ist nur zul„ssig, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines Miteigentmers besteht oder wenn sich der Anspruch des Gl„ubigers auf ein Recht grndet, mit dem der Bruchteil als solcher belastet ist.

 865.
(1) Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Verm”gen umfaát auch die Gegenst„nde, auf die sich bei Grundstcken und Berechtigungen die Hypothek, bei Schiffen oder Schiffsbauwerken die Schiffshypothek erstreckt.
(2) Diese Gegenst„nde k”nnen, soweit sie Zubeh”r sind, nicht gepf„ndet werden. Im brigen unterliegen sie der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Verm”gen, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Verm”gen erfolgt ist.

 866.
(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstck erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek fr die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.
(2) Der Gl„ubiger kann verlangen, daá eine dieser Maáregeln allein oder neben den brigen ausgefhrt werde.
(3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur fr einen Betrag von mehr als fnfhundert Deutsche Mark eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unbercksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gl„ubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.

 867.
(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gl„ubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstck haftet auch fr die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.
(2) Sollen mehrere Grundstcke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstcke zu verteilen; die Gr”áe der Teile bestimmt der Gl„ubiger.

 868.
(1) Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung die zu vollstreckende Entscheidung oder ihre vorl„ufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung fr unzul„ssig erkl„rt oder deren Einstellung angeordnet, so erwirbt der Eigentmer des Grundstcks die Hypothek.
(2) Das gleiche gilt, wenn durch eine gerichtliche Entscheidung die einstweilige Einstellung der Vollstreckung und zugleich die Aufhebung der erfolgten Vollstreckungsmaáregeln angeordnet wird oder wenn die zur Abwendung der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt.

 869.
Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden durch ein besonderes Gesetz geregelt.

 870.
Auf die Zwangsvollstreckung in eine Berechtigung, fr welche die sich auf Grundstcke beziehenden Vorschriften gelten, sind die Vorschriften ber die Zwangsvollstreckung in Grundstcke entsprechend anzuwenden.

 870a.
(1) Die Zwangsvollstreckung in ein eingetragenes Schiff oder in ein Schiffsbauwerk, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann, erfolgt durch Eintragung einer Schiffshypothek fr die Forderung oder durch Zwangsversteigerung.
(2)  866 Abs. 2, 3,  867 gelten entsprechend.
(3) Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung die zu vollstreckende Entscheidung oder ihre vorl„ufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung fr unzul„ssig erkl„rt oder deren Einstellung angeordnet, so erlischt die Schiffshypothek;  57 Abs. 3 des Gesetzes ber Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499) ist anzuwenden. Das gleiche gilt, wenn durch eine gerichtliche Entscheidung die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und zugleich die Aufhebung der erfolgten Vollstreckungsmaáregeln angeordnet wird oder wenn die zur Abwendung der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt.

 871.
Unberhrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen, wenn ein anderer als der Eigentmer einer Eisenbahn oder Kleinbahn den Betrieb der Bahn kraft eigenen Nutzungsrechts ausbt, das Nutzungsrecht und gewisse dem Betriebe gewidmete Gegenst„nde in Ansehung der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Verm”gen geh”ren und die Zwangsvollstreckung abweichend von den Vorschriften des Bundesrechts geregelt ist.

Dritter Titel. Verteilungsverfahren

 872.
Das Verteilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Verm”gen ein Geldbetrag hinterlegt ist, der zur Befriedigung der beteiligten Gl„ubiger nicht hinreicht.

 873.
Das zust„ndige Amtsgericht ( 827, 853, 854) hat nach Eingang der Anzeige ber die Sachlage an jeden der beteiligten Gl„ubiger die Aufforderung zu erlassen, binnen zwei Wochen eine Berechnung der Forderung an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen einzureichen.

 874.
(1) Nach Ablauf der zweiw”chigen Fristen wird von dem Gericht ein Teilungsplan angefertigt.
(2) Der Betrag der Kosten des Verfahrens ist von dem Bestand der Masse vorweg in Abzug zu bringen.
(3) Die Forderung eines Gl„ubigers, der bis zur Anfertigung des Teilungsplanes der an ihn gerichteten Aufforderung nicht nachgekommen ist, wird nach der Anzeige und deren Unterlagen berechnet. Eine nachtr„gliche Erg„nzung der Forderung findet nicht statt.

 875.
(1) Das Gericht hat zur Erkl„rung ber den Teilungsplan sowie zur Ausfhrung der Verteilung einen Termin zu bestimmen. Der Teilungsplan muá sp„testens drei Tage vor dem Termin auf der Gesch„ftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt werden.
(2) Die Ladung des Schuldners zu dem Termin ist nicht erforderlich, wenn sie durch Zustellung im Ausland oder durch ”ffentliche Zustellung erfolgen máte.

 876.
Wird in dem Termin ein Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben, so ist dieser zur Ausfhrung zu bringen. Erfolgt ein Widerspruch, so hat sich jeder dabei beteiligte Gl„ubiger sofort zu erkl„ren. Wird der Widerspruch von den Beteiligten als begrndet anerkannt oder kommt anderweit eine Einigung zustande, so ist der Plan demgem„á zu berichtigen. Wenn ein Widerspruch sich nicht erledigt, so wird der Plan insoweit ausgefhrt, als er durch den Widerspruch nicht betroffen wird.

 877.
(1) Gegen einen Gl„ubiger, der in dem Termin weder erschienen ist noch vor dem Termin bei denn Gericht Widerspruch erhoben hat, wird angenommen, daá er mit der Ausfhrung des Planes einverstanden sei.
(2) Ist ein in dem Termin nicht erschienener Gl„ubiger bei dem Widerspruch beteiligt, den ein anderer Gl„ubiger erhoben hat, so wird angenommen, daá er diesen Widerspruch nicht als begrndet anerkenne.

 878.
(1) Der widersprechende Gl„ubiger muá ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, daá er gegen die beteiligten Gl„ubiger Klage erhoben habe. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Ausfhrung des Planes ohne Rcksicht auf den Widerspruch angeordnet.
(2) Die Befugnis des Gl„ubigers, der dem Plan widersprochen hat, ein besseres Recht gegen den Gl„ubiger, der einen Geldbetrag nach dem Plan erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Vers„umung der Frist und durch die Ausfhrung des Planes nicht ausgeschlossen.

 879.
(1) Die Klage ist bei dem Verteilungsgericht und, wenn der Streitgegenstand zur Zust„ndigkeit der Amtsgerichte nicht geh”rt, bei dem Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk das Verteilungsgericht seinen Sitz hat.
(2) Das Landgericht ist fr s„mtliche Klagen zust„ndig, wenn seine Zust„ndigkeit nach dem Inhalt der erhobenen und in dem Termin nicht zur Erledigung gelangten Widersprche auch nur bei einer Klage begrndet ist, sofern nicht die s„mtlichen beteiligten Gl„ubiger vereinbaren, daá das Verteilungsgericht ber alle Widersprche entscheiden solle.

 880.
In dem Urteil, durch das ber einen erhobenen Widerspruch entschieden wird, ist zugleich zu bestimmen, an welche Gl„ubiger und in welchen Betr„gen der streitige Teil der Masse auszuzahlen sei. Wird dies nicht fr angemessen erachtet, so ist die Anfertigung eines neuen Planes und ein anderweites Verteilungsverfahren in dem Urteil anzuordnen.

 881.
Das Vers„umnisurteil gegen einen widersprechenden Gl„ubiger ist dahin zu erlassen, daá der Widerspruch als zurckgenommen anzusehen sei.

 882.
Auf Grund des erlassenen Urteils wird die Auszahlung oder das anderweite Verteilungsverfahren von dem Verteilungsgericht angeordnet.

Vierter Titel. Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des ”ffentlichen Rechts

 882a.
(1) Die Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land wegen einer Geldforderung darf, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Gl„ubiger seine Absicht, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, der zur Vertretung des Schuldners berufenen Beh”rde und, sofern die Zwangsvollstreckung in ein von einer anderen Beh”rde verwaltetes Verm”gen erfolgen soll, auch dem zust„ndigen Minister der Finanzen angezeigt hat. Dem Gl„ubiger ist auf Verlangen der Empfang der Anzeige zu bescheinigen. Soweit in solchen F„llen die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher zu erfolgen hat, ist der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gl„ubigers vom Vollstreckungsgericht zu bestimmen.
(2) Die Zwangsvollstreckung ist unzul„ssig in Sachen, die fr die Erfllung ”ffentlicher Aufgaben des Schuldners unentbehrlich sind oder deren Ver„uáerung ein ”ffentliches Interesse entgegensteht. Darber, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, ist im Streitfall nach  766 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der zust„ndige Minister zu h”ren.
(3) Die Vorschriften der Abs„tze 1 und 2 sind auf die Zwangsvollstreckung gegen K”rperschaften, Anstalten und Stiftungen des ”ffentlichen Rechtes mit der Maágabe anzuwenden, daá an die Stelle der Beh”rde im Sinne des Absatzes 1 die gesetzlichen Vertreter treten. Fr ”ffentlichrechtliche Bank- und Kreditanstalten gelten die Beschr„nkungen der Abs„tze 1 und 2 nicht.
(4) (aufgehoben)
(5) Der Ankndigung der Zwangsvollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist nach Maágabe der Abs„tze 1 und 3 bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Verfgung handelt.

Dritter Abschnitt. Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen

 883.
(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gl„ubiger zu bergeben.
(2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gl„ubigers zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daá er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde.
(3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Žnderung der eidesstattlichen Versicherung beschlieáen.
(4) Die Vorschriften der  478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

 884.
Hat der Schuldner eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zu leisten, so gilt die Vorschrift des  883 Abs. 1 entsprechend.

 885.
(1) Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu berlassen oder zu r„umen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gl„ubiger in den Besitz einzuweisen.
(2) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, werden von dem Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn dieser abwesend ist, einem Bevollm„chtigten des Schuldners oder einer zu seiner Familie geh”rigen oder in dieser Familie dienenden erwachsenen Person bergeben oder zur Verfgung gestellt.
(3) Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen anwesend, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachen auf Kosten des Schuldners in das Pfandlokal zu schaffen oder anderweit in Verwahrung zu bringen.
(4) Verz”gert der Schuldner die Abforderung, so kann das Vollstreckungsgericht den Verkauf der Sachen und die Hinterlegung des Erl”ses anordnen.

 886.
Befindet sich eine herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten, so ist dem Gl„ubiger auf dessen Antrag der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache nach den Vorschriften zu berweisen, welche die Pf„ndung und šberweisung einer Geldforderung betreffen.

 887.
(1) Erfllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gl„ubiger von dem Prozeágericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu erm„chtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.
(2) Der Gl„ubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen gr”áeren Kostenaufwand verursacht.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

 888.
(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschlieálich von dem Willen des Schuldners abh„ngt, auf Antrag von dem Prozeágericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, daá der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und fr den Fall, daá dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fnfzigtausend Deutsche Mark nicht bersteigen. Fr die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts ber die Haft entsprechend.
(2) Diese Vorschrift kommt im Falle der Verurteilung zur Eingehung einer Ehe, im Falle der Verurteilung zur Herstellung des ehelichen Lebens und im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

 888a.
Ist im Falle des  510b der Beklagte zur Zahlung einer Entsch„digung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf Grund der Vorschriften der  887, 888 ausgeschlossen.

 889.
(1) Ist der Schuldner auf Grund der Vorschriften des brgerlichen Rechts zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt, so wird die Versicherung vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht abgegeben, in dessen Bezirk der Schuldner im Inland seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, sonst vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Prozeágericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat. Die Vorschriften der  478 bis 480, 483 gelten entsprechend.
(2) Erscheint der Schuldner in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht oder verweigert er die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so verf„hrt das Vollstreckungsgericht nach  888.

 890.
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gl„ubigers von dem Prozeágericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und fr den Fall, daá dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von fnfhunderttausend Deutsche Mark, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht bersteigen.
(2) Der Verurteilung muá eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozeágericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gl„ubigers zur Bestellung einer Sicherheit fr den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

 891.
Die nach den  887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen k”nnen ohne mndliche Verhandlung ergehen. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu h”ren.

 892.
Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach den Vorschriften der  887, 890 zu dulden hat, so kann der Gl„ubiger zur Beseitigung des Widerstandes einen Gerichtsvollzieher zuziehen, der nach den Vorschriften des  758 Abs. 3 und des  759 zu verfahren hat.

 893.
(1) Durch die Vorschriften dieses Abschnitts wird das Recht des Gl„ubigers nicht berhrt, die Leistung des Interesses zu verlangen.
(2) Den Anspruch auf Leistung des Interesses hat der Gl„ubiger im Wege der Klage bei dem Prozeágericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

 894.
(1) Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserkl„rung verurteilt, so gilt die Erkl„rung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserkl„rung von einer Gegenleistung abh„ngig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der  726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskr„ftigen Urteils erteilt ist.
(2) Die Vorschrift des ersten Absatzes ist im Falle der Verurteilung zur Eingehung einer Ehe nicht anzuwenden.

 895.
Ist durch ein vorl„ufig vollstreckbares Urteil der Schuldner zur Abgabe einer Willenserkl„rung verurteilt, auf Grund deren eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister erfolgen soll, so gilt die Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs als bewilligt. Die Vormerkung oder der Widerspruch erlischt, wenn das Urteil durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben wird.

 896.
Soll auf Grund eines Urteils, das eine Willenserkl„rung des Schuldners ersetzt, eine Eintragung in ein ”ffentliches Buch oder Register vorgenommen werden, so kann der Gl„ubiger an Stelle des Schuldners die Erteilung der im  792 bezeichneten Urkunden verlangen, soweit er dieser Urkunden zur Herbeifhrung der Eintragung bedarf.

 897.
(1) Ist der Schuldner zur šbertragung des Eigentums oder zur Bestellung eines Rechtes an einer beweglichen Sache verurteilt, so gilt die šbergabe der Sache als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher die Sache zum Zwecke der Ablieferung an den Gl„ubiger wegnimmt.
(2) Das gleiche gilt, wenn der Schuldner zur Bestellung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder zur Abtretung oder Belastung einer Hypothekenforderung, Grundschuld oder Rentenschuld verurteilt ist, fr die šbergabe des Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs.

 898.
Auf einen Erwerb, der sich nach den  894, 897 vollzieht, sind die Vorschriften des brgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, anzuwenden.

Vierter Abschnitt. Eidesstattliche Versicherung und Haft

 899.
Fr die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung in den F„llen der  807, 883 ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner im Inland seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, als Vollstreckungsgericht zust„ndig.

 900.
(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag des Gl„ubigers auf Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Dem Antrag sind der Vollstreckungstitel und die sonstigen Urkunden, aus denen sich die Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergibt, beizufgen.
(2) Das Vollstreckungsgericht hat vor der Terminbestimmung von Amts wegen festzustellen, ob in dem bei ihm gefhrten Schuldnerverzeichnis eine Eintragung darber besteht, daá der Schuldner innerhalb der letzten drei Jahre eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder daá gegen ihn die Haft zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung angeordnet ist. Liegt eine noch nicht gel”schte Eintragung vor, so ist der Gl„ubiger zu benachrichtigen und das Verfahren nur auf Antrag fortzusetzen.
(3) Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist dem Schuldner selbst zuzustellen, auch wenn er einen Prozeábevollm„chtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozeábevollm„chtigten bedarf es nicht. Dem Gl„ubiger ist die Terminbestimmung nach Maágabe des  357 Abs. 2 mitzuteilen. Seine Anwesenheit in dem Termin ist nicht erforderlich. Das Gericht kann den Termin aufheben oder verlegen oder die Verhandlung vertagen, wenn der Gl„ubiger zustimmt.
(4) Macht der Schuldner glaubhaft, daá er die Forderung des Gl„ubigers binnen einer Frist von drei Monaten tilgen werde, so kann das Gericht den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bis zu drei Monaten vertagen. Weist der Schuldner in dem neuen Termin nach, daá er die Forderung mindestens zu zwei Dritteln getilgt hat, so kann das Gericht den Termin nochmals bis zu sechs Wochen vertagen. Gegen den Beschluá, durch den der Termin vertagt wird, findet sofortige Beschwerde statt. Der Beschluá, durch den die Vertagung abgelehnt wird, ist unanfechtbar.
(5) Bestreitet der Schuldner die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so ist von dem Gericht durch Beschluá ber den Widerspruch zu entscheiden. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfolgt erst nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung; das Vollstreckungsgericht kann jedoch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor Eintritt der Rechtskraft anordnen, wenn bereits ein frherer Widerspruch rechtskr„ftig verworfen ist, oder wenn nach Vertagung nach Absatz 4 der Widerspruch auf Tatsachen gesttzt wird, die zur Zeit des ersten Antrages auf Vertagung bereits eingetreten waren.

 901.
Gegen den Schuldner, der in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert, hat das Gericht zur Erzwingung der Abgabe auf Antrag die Haft anzuordnen.

 902.
(1) Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Amtsgericht des Haftorts beantragen, ihm die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Dem Antrag ist ohne Verzug stattzugeben.
(2) Nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird der Schuldner aus der Haft entlassen und der Gl„ubiger hiervon in Kenntnis gesetzt.

 903.
Ein Schuldner, der die in  807 dieses Gesetzes oder in  284 der Abgabenordnung bezeichnete eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in dem Schuldnerverzeichnis noch nicht gel”scht ist, in den ersten drei Jahren nach ihrer Abgabe zur nochmaligen eidesstattlichen Versicherung einem Gl„ubiger gegenber nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, daá der Schuldner sp„ter Verm”gen erworben hat oder daá ein bisher bestehendes Arbeitsverh„ltnis mit dem Schuldner aufgel”st ist.

 904.
Die Haft ist unstatthaft:

  1. gegen Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer w„hrend der Tagung, sofern nicht die Versammlung die Vollstreckung genehmigt;
  2. (weggefallen)
  3. gegen den Kapit„n, die Schiffsmannschaft und alle brigen auf einem Seeschiff angestellten Personen, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.

 905.
Die Haft wird unterbrochen:

  1. gegen Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer fr die Dauer der Tagung, wenn die Versammlung die Freilassung verlangt;
  2. (weggefallen)

 906.
Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt wird, darf, solange dieser Zustand dauert, die Haft nicht vollstreckt werden.

 907.
(aufgehoben)

 908.
Das Gericht hat bei Anordnung der Haft einen Haftbefehl zu erlassen, in dem der Gl„ubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen sind.

 909.
Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Haftbefehl muá bei der Verhaftung dem Schuldner vorgezeigt und auf Begehren abschriftlich mitgeteilt werden.

 910.
Vor der Verhaftung eines Beamten, eines Geistlichen oder eines Lehrers an ”ffentlichen Unterrichtsanstalten ist der vorgesetzten Dienstbeh”rde von dem Gerichtsvollzieher Anzeige zu machen. Die Verhaftung darf erst erfolgen, nachdem die vorgesetzte Beh”rde fr die dienstliche Vertretung des Schuldners gesorgt hat. Die Beh”rde ist verpflichtet, ohne Verzug die erforderlichen Anordnungen zu treffen und den Gerichtsvollzieher hiervon in Kenntnis zu setzen.

 911.
Gegen den Schuldner, der ohne sein Zutun auf Antrag des Gl„ubigers aus der Haft entlassen ist, findet auf Antrag desselben Gl„ubigers eine Erneuerung der Haft nicht statt.

 912.
(weggefallen)

 913.
Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht bersteigen. Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner von Amts wegen aus der Haft entlassen.

 914.
(1) Ein Schuldner, gegen den wegen Verweigerung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach  807 dieses Gesetzes oder nach  284 der Abgabenordnung eine Haft von sechs Monaten vollstreckt ist, kann auch auf Antrag eines anderen Gl„ubigers von neuem zur Abgabe einer solchen eidesstattlichen Versicherung durch Haft nur angehalten werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daá der Schuldner sp„ter Verm”gen erworben hat oder daá ein bisher bestehendes Arbeitsverh„ltnis mit dem Schuldner aufgel”st ist.
(2) Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn seit der Beendigung der Haft drei Jahre verstrichen sind.

 915.
(1) Das Vollstreckungsgericht fhrt ein Verzeichnis der Personen, die in einem bei ihm anh„ngigen Verfahren die eidesstattliche Versicherung nach  807 abgegeben haben oder gegen die nach  901 die Haft angeordnet ist. In dieses Schuldnerverzeichnis sind auch die Personen aufzunehmen, die eine eidesstattliche Versicherung nach  284 der Abgabenordnung abgegeben haben. Die Vollstreckung einer Haft ist in dem Verzeichnis zu vermerken, wenn sie sechs Monate gedauert hat. Geburtsdaten der Personen sind, soweit bekannt, einzutragen.
(2) Personenbezogene Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis drfen nur fr Zwecke der Zwangsvollstreckung verwendet werden, sowie um gesetzliche Pflichten zur Prfung der wirtschaftlichen Zuverl„ssigkeit zu erfllen, um Voraussetzungen fr die Gew„hrung von ”ffentlichen Leistungen zu prfen oder um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen k”nnen, daá Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, oder soweit dies zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. Die Informationen drfen nur fr den Zweck verwendet werden, fr den sie bermittelt worden sind. Nicht”ffentliche Stellen sind darauf bei der šbermittlung hinzuweisen.

 915a.
(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Ende des Jahres gel”scht, in dem die eidesstattliche Versicherung abgegeben, die Haft angeordnet oder die sechsmonatige Haftvollstreckung beendet worden ist.
(2) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird vorzeitig gel”scht, wenn

  1. die Befriedigung des Gl„ubigers, der gegen den Schuldner das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung betrieben hat, nachgewiesen worden ist oder
  2. der Wegfall des Eintragungsgrundes dem Vollstreckungsgericht bekanntgeworden ist.

 915b.
(1) Der Urkundsbeamte der Gesch„ftsstelle erteilt auf Antrag Auskunft, welche Angaben ber eine bestimmte Person in dem Schuldnerverzeichnis eingetragen sind, wenn dargelegt wird, daá die Auskunft fr einen der in  915 Abs. 2 bezeichneten Zwecke erforderlich ist. Ist eine Eintragung vorhanden, so ist auch das Datum des in Absatz 2 genannten Ereignisses mitzuteilen.
(2) Sind seit dem Tage der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, der Anordnung der Haft oder der Beendigung der sechsmonatigen Haftvollstreckung drei Jahre verstrichen, so gilt die entsprechende Eintragung als gel”scht.

 915c.
Gegen Entscheidungen ber Eintragungen, L”schungen und Auskunftsersuchen findet die Beschwerde nicht statt.

 915d.
(1) Aus dem Schuldnerverzeichnis k”nnen nach Maágabe des  915e auf Antrag Abdrucke zum laufenden Bezug erteilt werden, auch durch šbermittlung in einer nur maschinell lesbaren Form. Bei der šbermittlung in einer nur maschinell lesbaren Form gelten die von der Landesjustizverwaltung festgelegten Datenbertragungsregeln.
(2) Die Abdrucke sind vertraulich zu behandeln und drfen Dritten nicht zug„nglich gemacht werden.
(3) Nach der Beendigung des laufenden Bezugs sind die Abdrucke unverzglich zu vernichten; Ausknfte drfen nicht mehr erteilt werden.

 915e.
(1) Abdrucke erhalten
a) Industrie- und Handelskammeren sowie K”rperschaften des ”ffentlichen Rechts, in denen Angeh”rige eines Berufes kraft Gesetzes zusammengeschlossen sind (Kammern),
b) Antragsteller, die Abdrucke zur Errichtung und Fhrung zentraler bundesweiter oder regionaler Schuldnerverzeichnisse verwenden, oder
c) Antragsteller, deren berechtigtem Interesse durch Einzelausknfte, insbesondere aus einem Verzeichnis nach Buchstabe b, oder durch den Bezug von Listen ( 915f) nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann.
(2) Die Kammern drfen ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern einer anderen Kammer Ausknfte erteilen. Andere Bezieher von Abdrucken drfen Ausknfte erteilen, soweit dies zu ihrer ordnungsgem„áen T„tigkeit geh”rt.  915d gilt entsprechend. Die Ausknfte drfen auch im automatisierten Abrufverfahren erteilt werden, soweit diese Form der Datenbermittlung unter Bercksichtigung der schutzwrdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der šbermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedrftigkeit angemessen ist.
(3) Die Kammern drfen die Abdrucke in Listen zusammenfassen oder hiermit Dritte beauftragen. Sie haben diese bei der Durchfhrung des Auftrages zu beaufsichtigen.
(4) In den F„llen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe b und c gilt fr nicht-”ffentliche Stellen  38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maágabe, daá die Aufsichtsbeh”rde auch die Verarbeitung und Nutzung dieser personenbezogenen Daten in oder aus Akten berwacht und auch berprfen kann, wenn ihr keine hinreichenden Anhaltspunkte dafr vorliegen, daá eine Vorschrift ber den Datenschutz verletzt ist. Entsprechendes gilt fr nicht-”ffentliche Stellen, die von den in Absatz 1 genannten Stellen Ausknfte erhalten haben.

 915f.
(1) Die nach  915e Abs. 3 erstellten Listen drfen den Mitgliedern von Kammern auf Antrag zum laufenden Bezug berlassen werden. Fr den Bezug der Listen geiten die  915d und 915e Abs. 1 Buchstabe c entsprechend.
(2) Die Bezieher der Listen drfen Ausknfte nur jemandem erteilen, dessen Belange sie kraft Gesetzes oder Vertrags wahrzunehmen haben.
(3) Listen sind unverzglich zu vernichten, soweit sie durch neue ersetzt werden.
(4)  915e Abs. 4 gilt entsprechend.

 915g.
(1) Fr Abdrucke, Listen und Aufzeichnungen ber eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis, die auf der Verarbeitung von Abdrucken oder Listen oder auf Ausknften ber Eintragungen im Schuldnerverzeichnis beruhen, gilt  915a Abs. 1 entsprechend.
(2) šber vorzeitige L”schungen ( 915a Abs. 2) sind die Bezieher von Abdrucken innerhalb eines Monats zu unterrichten. Sie unterrichten unverzglich die Bezieher von Listen ( 915f Abs. 1 Satz 1). In den auf Grund der Abdrucke und Listen erstellten Aufzeichnungen sind die Eintragungen unverzglich zu l”schen.

 915h.
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. Vorschriften ber den Inhalt des Schuldnerverzeichnisses, ber den Bezug von Abdrucken nach den  915d, 915e und das Bewilligungsverfahren sowie den Bezug von Listen nach  915f Abs. 1 zu erlassen,
  2. Einzelheiten der Einrichtung und Ausgestaltung automatisierter Abrufverfahren nach  915e Abs. 2 Satz 4, insbesondere der Protokollierung der Abrufe fr Zwecke der Datenschutzkontrolle, zu regeln,
  3. die Erteilung und Aufbewahrung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis, die Anfertigung, Verwendung und Weitergabe von Listen, die Mitteilung und den Vollzug von L”schungen und den Ausschluá vom Bezug von Abdrucken und Listen n„her zu regeln, um die ordnungsgem„áe Behandlung der Mitteilungen, den Schutz vor unbefugter Verwendung und die rechtzeitige L”schung von Eintragungen sicherzustellen,
  4. zur Durchsetzung der Vernichtungs- und L”schungspflichten im Falle des Widerrufs der Bewilligung die Verh„ngung von Zwangsgeldern vorzusehen; das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 50000 Deutsche Mark nicht bersteigen.

(2) Die Landesregierungen werden erm„chtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daá

  1. anstelle des Schuldnerverzeichnisses bei den einzelnen Vollstreckungsgerichten oder neben diesen ein zentrales Schuldnerverzeichnis fr die Bezirke mehrerer Amtsgerichte bei einem Amtsgericht gefhrt wird und die betroffenen Vollstreckungsgerichte diesem Amtsgericht die erforderlichen Daten mitzuteilen haben;
  2. bei solchen Verzeichnissen automatisiere Abrufverfahren eingefhrt werden, soweit dies unter Bercksichtigung der schutzwrdigen Belange des betroffenen Schuldners und der beteiligten Stellen angemessen ist; die Rechtsverordnung hat Maánahmen zur Datenschutzkontrolle und Datensicherung vorzusehen.

Sie werden erm„chtigt, diese Befugnisse auf die Landesjustizverwaltungen zu bertragen.

Fnfter Abschnitt. Arrest und Einstweilige Verfgung

 916.
(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Verm”gen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung bergehen kann.
(2) Die Zul„ssigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, daá der Anspruch betagt oder bedingt ist, es sei denn, daá der bedingte Anspruch wegen der entfernten M”glichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenw„rtigen Verm”genswert nicht hat.

 917.
(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, daá ohne dessen Verh„ngung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden wrde.
(2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden máte.

 918.
Der pers”nliche Sicherheitsarrest findet nur statt, wenn er erforderlich ist, um die gef„hrdete Zwangsvollstreckung in das Verm”gen des Schuldners zu sichern.

 919.
Fr die Anordnung des Arrestes ist sowohl das Gericht der Hauptsache als das Amtsgericht zust„ndig, in dessen Bezirk der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die in ihrer pers”nlichen Freiheit zu beschr„nkende Person sich befindet.

 920.
(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.
(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.
(3) Das Gesuch kann vor der Gesch„ftsstelle zu Protokoll erkl„rt werden.

 921.
(1) Die Entscheidung kann ohne mndliche Verhandlung ergehen.
(2) Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest anordnen, sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachteile Sicherheit geleistet wird. Es kann die Anordnung des Arrestes von einer Sicherheitsleistung abh„ngig machen, selbst wenn der Anspruch und der Arrestgrund glaubhaft gemacht sind.

 922.
(1) Die Entscheidung ber das Gesuch ergeht im Falle einer mndlichen Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluá.
(2) Den Beschluá, durch den ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, die den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen.
(3) Der Beschluá, durch den das Arrestgesuch zurckgewiesen oder vorherige Sicherheitsleistung fr erforderlich erkl„rt wird, ist dem Gegner nicht mitzuteilen.

 923.
In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.

 924.
(1) Gegen den Beschluá, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.
(2) Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Grnde darzulegen, die sie fr die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. Das Gericht hat Termin zur mndlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Grnde, die fr die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokoll der Gesch„ftsstelle zu erheben.
(3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach  707 treffen;  707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

 925.
(1) Wird Widerspruch erhoben, so ist ber die Rechtm„áigkeit des Arrestes durch Endurteil zu entscheiden.
(2) Das Gericht kann den Arrest ganz oder teilweise best„tigen, ab„ndern oder aufheben, auch die Best„tigung, Ab„nderung oder Aufhebung von einer Sicherheitsleistung abh„ngig machen.

 926.
(1) Ist die Hauptsache nicht anh„ngig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mndliche Verhandlung anzuordnen, daá die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.
(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

 927.
(1) Auch nach der Best„tigung des Arrestes kann wegen ver„nderter Umst„nde, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.
(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anh„ngig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

 928.
Auf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften ber die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

 929.
(1) Arrestbefehle bedrfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung fr einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gl„ubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem der Befehl verkndet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist.
(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zul„ssig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der fr diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

 930.
(1) Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Verm”gen wird durch Pf„ndung bewirkt. Die Pf„ndung erfolgt nach denselben Grunds„tzen wie jede andere Pf„ndung und begrndet ein Pfandrecht mit den im  804 bestimmten Wirkungen. Fr die Pf„ndung einer Forderung ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zust„ndig.
(2) Gepf„ndetes Geld und ein im Verteilungsverfahren auf den Gl„ubiger fallender Betrag des Erl”ses werden hinterlegt.
(3) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag anordnen, daá eine bewegliche k”rperliche Sache, wenn sie der Gefahr einer betr„chtlichen Wertverringerung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverh„ltnism„áige Kosten verursachen wrde, versteigert und der Erl”s hinterlegt werde.

 931.
(1) Die Vollziehung des Arrestes in ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk wird durch Pf„ndung nach den Vorschriften ber die Pf„ndung beweglicher Sachen mit folgenden Abweichungen bewirkt:
(2) Die Pf„ndung begrndet ein Pfandrecht an dem gepf„ndeten Schiff oder Schiffsbauwerk; das Pfandrecht gew„hrt dem Gl„ubiger im Verh„ltnis zu anderen Rechten dieselben Rechte wie eine Schiffshypothek.
(3) Die Pf„ndung wird auf Antrag des Gl„ubigers vom Arrestgericht als Vollstreckungsgericht angeordnet; das Gericht hat zugleich das Registergericht um die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Arrestpfandrechts in das Schiffsregister oder Schiffsbauregister zu ersuchen; die Vormerkung erlischt, wenn die Vollziehung des Arrestes unstatthaft wird.
(4) Der Gerichtsvollzieher hat bei der Vornahme der Pf„ndung das Schiff oder Schiffsbauwerk in Bewachung und Verwahrung zu nehmen.
(5) Ist zur Zeit der Arrestvollziehung die Zwangsversteigerung des Schiffes oder Schiffsbauwerks eingeleitet, so gilt die in diesem Verfahren erfolgte Beschlagnahme des Schiffes oder Schiffsbauwerks als erste Pf„ndung im Sinne des  826; die Abschrift des Pf„ndungsprotokolls ist dem Vollstreckungsgericht einzureichen.
(6) Das Arrestpfandrecht wird auf Antrag des Gl„ubigers in das Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen; der nach  923 festgestellte Geldbetrag ist als der H”chstbetrag zu bezeichnen, fr den das Schiff oder Schiffsbauwerk haftet. Im brigen gelten der  867 und der  870a Abs. 3 entsprechend, soweit nicht vorstehend etwas anderes bestimmt ist.

 932.
(1) Die Vollziehung des Arrestes in ein Grundstck oder in eine Berechtigung, fr welche die sich auf Grundstcke beziehenden Vorschriften gelten, erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek fr die Forderung; der nach  923 festgestellte Geldbetrag ist als der H”chstbetrag zu bezeichnen, fr den das Grundstck oder die Berechtigung haftet. Ein Anspruch nach  1179a oder  1179b des Brgerlichen Gesetzbuchs steht dem Gl„ubiger oder im Grundbuch eingetragenen Gl„ubiger der Sicherungshypothek nicht zu.
(2) Im brigen gelten die Vorschriften des  866 Abs. 3 Satz 1 und der  867, 868.
(3) Der Antrag auf Eintragung der Hypothek gilt im Sinne des  929 Abs. 2, 3 als Vollziehung des Arrestbefehls.

 933.
Die Vollziehung des pers”nlichen Sicherheitsarrestes richtet sich, wenn sie durch Haft erfolgt, nach den Vorschriften der  904 bis 913 und, wenn sie durch sonstige Beschr„nkung der pers”nlichen Freiheit erfolgt, nach den vom Arrestgericht zu treffenden besonderen Anordnungen, fr welche die Beschr„nkungen der Haft maágebend sind. In den Haftbefehl ist der nach  923 festgestellte Geldbetrag aufzunehmen.

 934.
(1) Wird der in dem Arrestbefehl festgestellte Geldbetrag hinterlegt, so wird der vollzogene Arrest von dem Vollstreckungsgericht aufgehoben.
(2) Das Vollstreckungsgericht kann die Aufhebung des Arrestes auch anordnen, wenn die Fortdauer besondere Aufwendungen erfordert und die Partei, auf deren Gesuch der Arrest verh„ngt wurde, den n”tigen Geldbetrag nicht vorschieát.
(3) Die in diesem Paragraphen erw„hnten Entscheidungen k”nnen ohne mndliche Verhandlung ergehen.
(4) Gegen den Beschluá, durch den der Arrest aufgehoben wird, findet sofortige Beschwerde statt.

 935.
Einstweilige Verfgungen in bezug auf den Streitgegenstand sind zul„ssig, wenn zu besorgen ist, daá durch eine Ver„nderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechtes einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden k”nnte.

 936.
Auf die Anordnung einstweiliger Verfgungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften ber die Anordnung von Arresten und ber das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

 937.
(1) Fr den Erlaá einstweiliger Verfgungen ist das Gericht der Hauptsache zust„ndig.
(2) Die Entscheidung kann in dringenden F„llen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlaá einer einstweiligen Verfgung zurckzuweisen ist, ohne mndliche Verhandlung ergehen.

 938.
(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.
(2) Die einstweilige Verfgung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, daá dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Ver„uáerung, Belastung oder Verpf„ndung eines Grundstcks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

 939.
Nur unter besonderen Umst„nden kann die Aufhebung einer einstweiligen Verfgung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden.

 940.
Einstweilige Verfgungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverh„ltnis zul„ssig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverh„ltnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Grnden n”tig erscheint.

 940a.
Die R„umung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfgung nur wegen verbotener Eigenmacht angeordnet werden.

 941.
Hat auf Grund der einstweiligen Verfgung eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister zu erfolgen, so ist das Gericht befugt, das Grundbuchamt oder die Registerbeh”rde um die Eintragung zu ersuchen.

 942.
(1) In dringenden F„llen kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet, eine einstweilige Verfgung erlassen unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Ladung des Gegners zur mndlichen Verhandlung ber die Rechtm„áigkeit der einstweiligen Verfgung bei dem Gericht der Hauptsache zu beantragen ist.
(2) Die einstweilige Verfgung, auf Grund deren eine Vormerkung oder ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, des Schiffsregisters oder des Schiffsbauregisters eingetragen werden soll, kann von dem Amtsgericht erlassen werden, in dessen Bezirk das Grundstck belegen ist oder der Heimathafen oder der Heimatort des Schiffes oder der Bauart des Schiffsbauwerks sich befindet, auch wenn der Fall nicht fr dringlich erachtet wird; liegt der Heimathafen des Schiffes nicht im Inland, so kann die einstweilige Verfgung vom Amtsgericht in Hamburg erlassen werden. Die Bestimmung der im Absatz 1 bezeichneten Frist hat nur auf Antrag des Gegners zu erfolgen.
(3) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat das Amtsgericht auf Antrag die erlassene Verfgung aufzuheben.
(4) Die in diesem Paragraphen erw„hnten Entscheidungen des Amtsgerichts k”nnen ohne mndliche Verhandlung ergehen.

 943.
(1) Als Gericht der Hauptsache im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anh„ngig ist, das Berufungsgericht anzusehen.
(2) Das Gericht der Hauptsache ist fr die nach  109 zu treffenden Anordnungen ausschlieálich zust„ndig, wenn die Hauptsache anh„ngig ist oder anh„ngig gewesen ist.

 944.
In dringenden F„llen kann der Vorsitzende ber die in diesem Abschnitt erw„hnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mndliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.

 945.
Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfgung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maáregel auf Grund des  926 Abs. 2 oder des  942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maáregel oder dadurch entsteht, daá er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maáregel zu erwirken.

Neuntes Buch. Aufgebotsverfahren

 946.
(1) Eine ”ffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von Ansprchen oder Rechten findet mit der Wirkung, daá die Unterlassung der Anmeldung einen Rechtsnachteil zur Folge hat, nur in den durch das Gesetz bestimmten F„llen statt.
(2) Fr das Aufgebotsverfahren ist das durch das Gesetz bestimmte Gericht zust„ndig.

 947.
(1) Der Antrag kann schriftlich, oder zum Protokoll der Gesch„ftsstelle gestellt werden. Die Entscheidung kann ohne mndliche Verhandlung ergehen.
(2) Ist der Antrag zul„ssig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen:

  1. die Bezeichnung des Antragstellers;
  2. die Aufforderung, die Ansprche und Rechte sp„testens im Aufgebotstermin anzumelden;
  3. die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt;
  4. die Bestimmung eines Aufgebotstermins.

 948.
(1) Die ”ffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch einmalige Einrckung in den Bundesanzeiger, sofern nicht das Gesetz fr den betreffenden Fall eine abweichende Anordnung getroffen hat.
(2) Das Gericht kann anordnen, daá die Einrckung noch in andere Bl„tter und zu mehreren Malen erfolge.

 949.
Auf die Gltigkeit der ”ffentlichen Bekanntmachung hat es keinen Einfluá, wenn das anzuheftende Schriftstck von dem Ort der Anheftung zu frh entfernt ist oder wenn im Falle wiederholter Bekanntmachung die vorgeschriebenen Zwischenfristen nicht eingehalten sind.

 950.
Zwischen dem Tage, an dem die Einrckung oder die erste Einrckung des Aufgebots in den Bundesanzeiger erfolgt ist, und dem Aufgebotstermin muá, sofern das Gesetz nicht eine abweichende Anordnung enth„lt, ein Zeitraum (Aufgebotsfrist) von mindestens sechs Wochen liegen.

 951.
Eine Anmeldung, die nach dem Schluá des Aufgebotstermins, jedoch vor Erlaá des Ausschluáurteils erfolgt, ist als rechtzeitig anzusehen.

 952.
(1) Das Ausschluáurteil ist in ”ffentlicher Sitzung auf Antrag zu erlassen.
(2) Einem in der Sitzung gestellten Antrag wird ein Antrag gleichgeachtet, der vor dem Aufgebotstermin schriftlich gestellt oder zum Protokoll der Gesch„ftsstelle erkl„rt worden ist.
(3) Vor Erlaá des Urteils kann eine n„here Ermittlung, insbesondere die Versicherung der Wahrheit einer Behauptung des Antragstellers an Eides Statt angeordnet werden.
(4) Gegen den Beschluá, durch den der Antrag auf Erlaá des Ausschluáurteils zurckgewiesen wird, sowie gegen Beschr„nkungen und Vorbehalte, die dem Ausschluáurteil beigefgt sind, findet sofortige Beschwerde statt.

 953.
Erfolgt eine Anmeldung, durch die das von dem Antragsteller zur Begrndung des Antrags behauptete Recht bestritten wird, so ist nach Beschaffenheit des Falles entweder das Aufgebotsverfahren bis zur endgltigen Entscheidung ber das angemeldete Recht auszusetzen oder in dem Ausschluáurteil das angemeldete Recht vorzubehalten.

 954.
Wenn der Antragsteller weder in dem Aufgebotstermin erschienen ist noch vor dem Termin den Antrag auf Erlaá des Ausschluáurteils gestellt hat, so ist auf seinen Antrag ein neuer Termin zu bestimmen. Der Antrag ist nur binnen einer vom Tage des Aufgebotstermins laufenden Frist von sechs Monaten zul„ssig.

 955.
Wird zur Erledigung des Aufgebotsverfahrens ein neuer Termin bestimmt, so ist eine ”ffentliche Bekanntmachung des Termins nicht erforderlich.

 956.
Das Gericht kann die ”ffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschluáurteils durch einmalige Einrckung in den Bundesanzeiger anordnen.

 957.
(1) Gegen das Ausschluáurteil findet ein Rechtsmittel nicht statt.
(2) Das Ausschluáurteil kann bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das Aufgebotsgericht seinen Sitz hat, mittels einer gegen den Antragsteller zu erhebenden Klage angefochten werden:

  1. wenn ein Fall nicht vorlag, in dem das Gesetz das Aufgebotsverfahren zul„át;
  2. wenn die ”ffentliche Bekanntmachung des Aufgebots oder eine in dem Gesetz vorgeschriebene Art der Bekanntmachung unterblieben ist;
  3. wenn die vorgeschriebene Aufgebotsfrist nicht gewahrt ist;
  4. wenn der erkennende Richter von der Ausbung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
  5. wenn ein Anspruch oder ein Recht ungeachtet der Anmeldung nicht dem Gesetz gem„á in dem Urteil bercksichtigt ist;
  6. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Restitutionsklage wegen einer Straftat stattfindet.

 958.
(1) Die Anfechtungsklage ist binnen der Notfrist eines Monats zu erheben. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Kl„ger Kenntnis von dem Ausschluáurteil erhalten hat, in dem Falle jedoch, wenn die Klage auf einem der im  957 Nr. 4, 6 bezeichneten Anfechtungsgrnde beruht und dieser Grund an jenem Tage noch nicht zur Kenntnis des Kl„gers gelangt war, erst mit dem Tage, an dem der Anfechtungsgrund dem Kl„ger bekannt geworden ist.
(2) Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der Verkndung des Ausschluáurteils an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.

 959.
Das Gericht kann die Verbindung mehrerer Aufgebote anordnen, auch wenn die Voraussetzungen des  147 nicht vorliegen.

 960.
(weggefallen)

 961.
(weggefallen)

 962.
(weggefallen)

 963.
(weggefallen)

 964.
(weggefallen)

 965.
(weggefallen)

 966.
(weggefallen)

 967.
(weggefallen)

 968.
(weggefallen)

 969.
(weggefallen)

 970.
(weggefallen)

 971.
(weggefallen)

 972.
(weggefallen)

 973.
(weggefallen)

 974.
(weggefallen)

 975.
(weggefallen)

 976.
(weggefallen)

 977.
Fr das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschlieáung des Eigentmers eines Grundstcks nach  927 des Brgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

 978.
Zust„ndig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstck belegen ist.

 979.
Antragsberechtigt ist derjenige, der das Grundstck seit der im  927 des Brgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Zeit im Eigenbesitz hat.

 980.
Der Antragsteller hat die zur Begrndung des Antrags erforderlichen Tatsachen vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen.

 981.
In dem Aufgebot ist der bisherige Eigentmer aufzufordern, sein Recht sp„testens im Aufgebotstermin anzumelden, widrigenfalls seine Ausschlieáung erfolgen werde.

 981a.
Fr das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschlieáung des Eigentmers eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks nach  6 des Gesetzes ber Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 3499) gelten die  979 bis 981 entsprechend. Zust„ndig ist das Gericht, bei dem das Register fr das Schiff oder Schiffsbauwerk gefhrt wird.

 982.
Fr das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschlieáung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldgl„ubigers auf Grund der  1170, 1171 des Brgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

 983.
Zust„ndig ist das Gericht, in dessen Bezirk das belastete Grundstck belegen ist.

 984.
(1) Antragsberechtigt ist der Eigentmer des belasteten Grundstcks.
(2) Im Falle des  1170 des Brgerlichen Gesetzbuchs ist auch ein im Range gleich- oder nachstehender Gl„ubiger, zu dessen Gunsten eine Vormerkung nach  1179 des Brgerlichen Gesetzbuchs eingetragen ist oder ein Anspruch nach  1179a des Brgerlichen Gesetzbuchs besteht, und bei einer Gesamthypothek, Gesamtgrundschuld oder Gesamtrentenschuld auáerdem derjenige antragsberechtigt, der auf Grund eines im Range gleich- oder nachstehenden Rechtes Befriedigung aus einem der belasteten Grundstcke verlangen kann, sofern der Gl„ubiger oder der sonstige Berechtigte fr seinen Anspruch einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat.

 985.
Der Antragsteller hat vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen, daá der Gl„ubiger unbekannt ist.

 986.
(1) Im Falle des  1170 des Brgerlichen Gesetzbuchs hat der Antragsteller vor der Einleitung des Verfahrens auch glaubhaft zu machen, daá nicht eine das Aufgebot ausschlieáende Anerkennung des Rechtes des Gl„ubigers erfolgt ist.
(2) Ist die Hypothek fr die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber bestellt oder der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt, so hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, daá die Schuldverschreibung oder der Brief bis zum Ablauf der im  801 des Brgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Frist nicht vorgelegt und der Anspruch nicht gerichtlich geltend gemacht worden ist. Ist die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung erfolgt, so ist die im Absatz 1 vorgeschriebene Glaubhaftmachung erforderlich.
(3) Zur Glaubhaftmachung gengt in den F„llen der Abs„tze 1, 2 die Versicherung des Antragstellers an Eides Statt, unbeschadet der Befugnis des Gerichts, anderweitige Ermittlungen anzuordnen.
(4) In dem Aufgebot ist als Rechtsnachteil anzudrohen, daá der Gl„ubiger mit seinem Recht ausgeschlossen werde.
(5) Wird das Aufgebot auf Antrag eines nach  984 Abs. 2 Antragsberechtigten erlassen, so ist es dem Eigentmer des Grundstcks von Amts wegen mitzuteilen.

 987.
(1) Im Falle des  1171 des Brgerlichen Gesetzbuchs hat der Antragsteller sich vor der Einleitung des Verfahrens zur Hinterlegung des dem Gl„ubiger gebhrenden Betrages zu erbieten.
(2) In dem Aufgebot ist als Rechtsnachteil anzudrohen, daá der Gl„ubiger nach der Hinterlegung des ihm gebhrenden Betrages seine Befriedigung statt aus dem Grundstck nur noch aus dem hinterlegten Betrag verlangen k”nne und sein Recht auf diesen erl”sche, wenn er sich nicht vor dem Ablauf von dreiáig Jahren nach dem Erlaá des Ausschluáurteils bei der Hinterlegungsstelle melde.
(3) H„ngt die F„lligkeit der Forderung von einer Kndigung ab, so erweitert sich die Aufgebotsfrist um die Kndigungsfrist.
(4) Das Ausschluáurteil darf erst dann erlassen werden, wenn die Hinterlegung erfolgt ist.

 987a.
Fr das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschlieáung eines Schiffshypothekengl„ubigers auf Grund der  66, 67 des Gesetzes ber Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499) gelten die  984 bis 987 entsprechend; an die Stelle der  1170, 1171, 1179 des Brgerlichen Gesetzbuchs treten die  66, 67, 58 des genannten Gesetzes. Zust„ndig ist das Gericht, bei dem das Register fr das Schiff oder Schiffsbauwerk gefhrt wird.

 988.
Die Vorschriften des  983, des  984 Abs. 1, des  985, des  986 Abs. 1 bis 4 und der  987, 987a gelten entsprechend fr das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der in den  887, 1104, 1112 des Brgerlichen Gesetzbuchs,  13 des Gesetzes ber Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 1499) fr die Vormerkung, das Vorkaufsrecht und die Reallast bestimmten Ausschlieáung des Berechtigten. Antragsberechtigt ist auch, wer auf Grund eines im Range gleich- oder nachstehenden Rechtes Befriedigung aus dem Grundstck oder dem Schiff oder Schiffsbauwerk verlangen kann, sofern er fr seinen Anspruch einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat. Das Aufgebot ist dem Eigentmer des Grundstcks oder des Schiffes oder Schiffsbauwerks von Amts wegen mitzuteilen.

 989.
Fr das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschlieáung von Nachlaágl„ubigern auf Grund des  1970 des Brgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

 990.
Zust„ndig ist das Amtsgericht, dem die Verrichtungen des Nachlaágerichts obliegen. Sind diese Verrichtungen einer anderen Beh”rde als einem Amtsgericht bertragen, so ist das Amtsgericht zust„ndig, in dessen Bezirk die Nachlaábeh”rde ihren Sitz hat.

 991.
(1) Antragsberechtigt ist jeder Erbe, sofern er nicht fr die Nachlaáverbindlichkeiten unbeschr„nkt haftet.
(2) Zu dem Antrag sind auch ein Nachlaápfleger und ein Testamentsvollstrecker berechtigt, wenn ihnen die Verwaltung des Nachlasses zusteht.
(3) Der Erbe und der Testamentsvollstrecker k”nnen den Antrag erst nach der Annahme der Erbschaft stellen.

 992.
Dem Antrag ist ein Verzeichnis der bekannten Nachlaágl„ubiger mit Angabe ihres Wohnortes beizufgen.

 993.
(1) Das Aufgebot soll nicht erlassen werden, wenn die Er”ffnung des Nachlaákonkurses beantragt ist.
(2) Durch die Er”ffnung des Nachlaákonkurses wird das Aufgebotsverfahren beendigt.

 994.
(1) Die Aufgebotsfrist soll h”chstens sechs Monate betragen.
(2) Das Aufgebot soll den Nachlaágl„ubigern, die dem Nachlaágericht angezeigt sind und deren Wohnort bekannt ist, von Amts wegen zugestellt werden. Die Zustellung kann durch Aufgabe zur Post erfolgen.

 995.
In dem Aufgebot ist den Nachlaágl„ubigern, die sich nicht melden, als Rechtsnachteil anzudrohen, daá sie, unbeschadet des Rechtes, vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Verm„chtnissen und Auflagen bercksichtigt zu werden, von dem Erben nur insoweit Befriedigung verlangen k”nnen, als sich nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gl„ubiger noch ein šberschuá ergibt.

 996.
(1) Die Anmeldung einer Forderung hat die Angabe des Gegenstandes und des Grundes der Forderung zu enthalten. Urkundliche Beweisstcke sind in Urschrift oder in Abschrift beizufgen.
(2) Das Gericht hat die Einsicht der Anmeldungen jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

 997.
(1) Sind mehrere Erben vorhanden, so kommen der von einem Erben gestellte Antrag und das von ihm erwirkte Ausschluáurteil, unbeschadet der Vorschriften des Brgerlichen Gesetzbuchs ber die unbeschr„nkte Haftung, auch den anderen Erben zustatten. Als Rechtsnachteil ist den Nachlaágl„ubigern, die sich nicht melden, auch anzudrohen, daá jeder Erbe nach der Teilung des Nachlasses nur fr den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Verbindlichkeit haftet.
(2) Das Aufgebot mit Androhung des im Absatz 1 Satz 2 bestimmten Rechtsnachteils kann von jedem Erben auch dann beantragt werden, wenn er fr die Nachlaáverbindlichkeiten unbeschr„nkt haftet.

 998.
Im Falle der Nacherbfolge ist die Vorschrift des  997 Abs. 1 Satz 1 auf den Vorerben und den Nacherben entsprechend anzuwenden.

 999.
Geh”rt ein Nachlaá zum Gesamtgut der Gtergemeinschaft, so kann sowohl der Ehegatte, der Erbe ist, als auch der Ehegatte, der nicht Erbe ist, aber das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, das Aufgebot beantragen, ohne daá die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich ist. Die Ehegatten behalten diese Befugnis, wenn die Gtergemeinschaft endet. Der von einem Ehegatten gestellte Antrag und das von ihm erwirkte Ausschluáurteil kommen auch dem anderen Ehegatten zustatten.

 1000.
(1) Hat der Erbe die Erbschaft verkauft, so kann sowohl der K„ufer als der Erbe das Aufgebot beantragen. Der von dem einen Teil gestellte Antrag und das von ihm erwirkte Ausschluáurteil kommen, unbeschadet der Vorschriften des Brgerlichen Gesetzbuchs ber die unbeschr„nkte Haftung, auch dem anderen Teil zustatten.
(2) Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn jemand eine durch Vertrag erworbene Erbschaft verkauft oder sich zur Ver„uáerung einer ihm angefallenen oder anderweit von ihm erworbenen Erbschaft in sonstiger Weise verpflichtet hat.

 1001.
Die Vorschriften der  990 bis 996, 999, 1000 sind im Falle der fortgesetzen Gtergemeinschaft auf das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der nach dem  1489 Abs. 2 und dem  1970 des Brgerlichen Gesetzbuchs zul„ssigen Ausschlieáung von Gesamtgutsgl„ubigern entsprechend anzuwenden.

 1002.
(1) Fr das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschlieáung von Schiffsgl„ubigern auf Grund des  110 des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verh„ltnisse der Binnenschiffahrt, gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Zust„ndig ist das Gericht, in dessen Bezirk sich der Heimathafen oder der Heimatort des Schiffes befindet.
(3) Unterliegt das Schiff der Eintragung in das Schiffsregister, so kann der Antrag erst nach der Eintragung der Ver„uáerung des Schiffes gestellt werden.
(4) Der Antragsteller hat die ihm bekannten Forderungen von Schiffsgl„ubigern anzugeben.
(5) Die Aufgebotsfrist muá mindestens drei Monate betragen.
(6) In dem Aufgebot ist den Schiffsgl„ubigern, die sich nicht melden, als Rechtsnachteil anzudrohen, daá ihre Pfandrechte erl”schen, sofern nicht ihre Forderungen dem Antragsteller bekannt sind.

 1003.
Fr das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserkl„rung einer Urkunde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

 1004.
(1) Bei Papieren, die auf den Inhaber lauten oder die durch Indossament bertragen werden k”nnen und mit einem Blankoindossament versehen sind, ist der bisherige Inhaber des abhanden gekommenen oder vernichteten Papiers berechtigt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen.
(2) Bei anderen Urkunden ist derjenige zu dem Antrag berechtigt, der das Recht aus der Urkunde geltend machen kann.

 1005.
(1) Fr das Aufgebotsverfahren ist das Gericht des Ortes zust„ndig, den die Urkunde als den Erfllungsort bezeichnet. Enth„lt die Urkunde eine solche Bezeichnung nicht, so ist das Gericht zust„ndig, bei dem der Aussteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen Gerichts dasjenige, bei dem der Aussteller zur Zeit der Ausstellung seinen allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat.
(2) Ist die Urkunde ber ein im Grundbuch eingetragenes Recht ausgestellt, so ist das Gericht der belegenen Sache ausschlieálich zust„ndig.

 1006.
(1) Die Erledigung der Antr„ge, das Aufgebot zum Zwecke der Kraftloserkl„rung eines auf den Inhaber lautenden Papiers zu erlassen, kann von der Landesjustizverwaltung fr mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht bertragen werden. Auf Verlangen des Antragstellers wird der Antrag durch das nach  1005 zust„ndige Gericht erledigt.
(2) Wird das Aufgebot durch ein anderes als das nach  1005 zust„ndige Gericht erlassen, so ist das Aufgebot auch durch Anheftung an die Gerichtstafel des letzteren Gerichts ”ffentlich bekanntzumachen.
(3) Unberhrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, durch die fr das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserkl„rung von Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die ein deutsches Land oder frherer Bundesstaat oder eine ihm angeh”rende K”rperschaft, Stiftung oder Anstalt des ”ffentlichen Rechts ausgestellt oder fr deren Bezahlung ein deutsches Land oder frherer Bundesstaat die Haftung bernommen hat, ein bestimmtes Amtsgericht fr ausschlieálich zust„ndig erkl„rt wird.

 1007.
Der Antragsteller hat zur Begrndung des Antrags:

  1. entweder eine Abschrift der Urkunde beizubringen oder den wesentlichen Inhalt der Urkunde und alles anzugeben, was zu ihrer vollst„ndigen Erkennbarkeit erforderlich ist;
  2. den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Tatsachen glaubhaft zu machen, von denen seine Berechtigung abh„ngt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen;
  3. sich zur Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eides Statt zu erbieten.

 1008.
In dem Aufgebot ist der Inhaber der Urkunde aufzufordern, sp„testens im Aufgebotstermin seine Rechte bei dem Gericht anzumelden und die Urkunde vorzulegen. Als Rechtsnachteil ist anzudrohen, daá die Urkunde fr kraftlos erkl„rt werde.

 1009.
(1) Die ”ffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und in dem Lokal der B”rse, wenn eine solche am Sitz des Aufgebotsgerichts besteht, sowie durch einmalige Einrckung in den Bundesanzeiger.
(2) Das Gericht kann anordnen, daá die Einrckung noch in andere Bl„tter und zu mehreren Malen erfolge.
(3) Betrifft das Aufgebot ein auf den Inhaber lautendes Papier und ist in der Urkunde vermerkt oder in den Bestimmungen, unter denen die erforderliche staatliche Genehmigung erteilt worden ist, vorgeschrieben, daá die ”ffentliche Bekanntmachung durch bestimmte andere Bl„tter zu erfolgen habe, so muá die Bekanntmachung auch durch Einrckung in diese Bl„tter erfolgen. Das gleiche gilt bei Schuldverschreibungen, die von einem deutschen Land oder frheren Bundesstaat ausgegeben sind, wenn die ”ffentliche Bekanntmachung durch bestimmte Bl„tter landesgesetzlich vorgeschrieben ist.

 1010.
(1) Bei Wertpapieren, fr die von Zeit zu Zeit Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine ausgegeben werden, ist der Aufgebotstermin so zu bestimmen, daá bis zu dem Termin der erste einer seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes ausgegebenen Reihe von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen f„llig geworden ist und seit seiner F„lligkeit sechs Monate abgelaufen sind.
(2) Vor Erlaá des Ausschluáurteils hat der Antragsteller ein nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist ausgestelltes Zeugnis der betreffenden Beh”rde, Kasse oder Anstalt beizubringen, daá die Urkunde seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes ihr zur Ausgabe neuer Scheine nicht vorgelegt sei und daá die neuen Scheine an einen anderen als den Antragsteller nicht ausgegeben seien.

 1011.
(1) Bei Wertpapieren, fr die Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine zuletzt fr einen l„ngeren Zeitraum als vier Jahre ausgegeben sind, gengt es, wenn der Aufgebotstermin so bestimmt wird, daá bis zu dem Termin seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes von den zuletzt ausgegebenen Scheinen solche fr vier Jahre f„llig geworden und seit der F„lligkeit des letzten derselben sechs Monate abgelaufen sind. Scheine fr Zeitabschnitte, fr die keine Zinsen, Renten oder Gewinnanteile gezahlt werden, kommen nicht in Betracht.
(2) Vor Erlaá des Ausschluáurteils hat der Antragsteller ein nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist ausgestelltes Zeugnis der betreffenden Beh”rde, Kasse oder Anstalt beizubringen, daá die fr die bezeichneten vier Jahre und sp„ter etwa f„llig gewordenen Scheine ihr von einem anderen als dem Antragsteller nicht vorgelegt seien. Hat in der Zeit seit dem Erlaá des Aufgebots eine Ausgabe neuer Scheine stattgefunden, so muá das Zeugnis auch die im  1010 Abs. 2 bezeichneten Angaben enthalten.

 1012.
Die Vorschriften der  1010, 1011 sind insoweit nicht anzuwenden, als die Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine, deren F„lligkeit nach diesen Vorschriften eingetreten sein muá, von dem Antragsteller vorgelegt werden. Der Vorlegung der Scheine steht es gleich, wenn das Zeugnis der betreffenden Beh”rde, Kasse oder Anstalt beigebracht wird, daá die f„llig gewordenen Scheine ihr von dem Antragsteller vorgelegt worden seien.

 1013.
Bei Wertpapieren, fr die Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine ausgegeben sind, aber nicht mehr ausgegeben werden, ist, wenn nicht die Voraussetzungen der  1010, 1011 vorhanden sind, der Aufgebotstermin so zu bestimmen, daá bis zu dem Termin seit der F„lligkeit des letzten ausgegebenen Scheines sechs Monate abgelaufen sind.

 1014.
Ist in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit angegeben, die zur Zeit der ersten Einrckung des Aufgebots in den Bundesanzeiger noch nicht eingetreten ist, und sind die Voraussetzungen der  1010 bis 1013 nicht vorhanden, so ist der Aufgebotstermin so zu bestimmen, daá seit dem Verfalltag sechs Monate abgelaufen sind.

 1015.
Die Aufgebotsfrist muá mindestens sechs Monate betragen. Der Aufgebotstermin darf nicht ber ein Jahr hinaus bestimmt werden; solange ein so naher Termin nicht bestimmt werden kann, ist das Aufgebot nicht zul„ssig.

 1016.
Meldet der Inhaber der Urkunde vor dem Aufgebotstermin seine Rechte unter Vorlegung der Urkunde an, so hat das Gericht den Antragsteller hiervon zu benachrichtigen und ihm die Einsicht der Urkunde innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu gestatten. Auf Antrag des Inhabers der Urkunde ist zu ihrer Vorlegung ein Termin zu bestimmen.

 1017.
(1) In denn Ausschluáurteil ist die Urkunde fr kraftlos zu erkl„ren.
(2) Das Ausschluáurteil ist seinem wesentlichen Inhalt nach durch den Bundesanzeiger bekanntzumachen. Die Vorschriften des  1009 Abs. 3 gelten entsprechend.
(3) In gleicher Weise ist nach eingetretener Rechtskraft das auf die Anfechtungsklage ergangene Urteil, soweit dadurch die Kraftloserkl„rung aufgehoben wird, bekanntzumachen.

 1018.
(1) Derjenige, der das Ausschluáurteil erwirkt hat, ist dem durch die Urkunde Verpflichteten gegenber berechtigt, die Rechte aus der Urkunde geltend zu machen.
(2) Wird das Ausschluáurteil infolge einer Anfechtungsklage aufgehoben, so bleiben die auf Grund des Urteils von dem Verpflichteten bewirkten Leistungen auch Dritten, insbesondere dem Anfechtungskl„ger, gegenber wirksam, es sei denn, daá der Verpflichtete zur Zeit der Leistung die Aufhebung des Ausschluáurteils gekannt hat.

 1019.
(1) Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserkl„rung eines auf den Inhaber lautenden Papiers, so hat das Gericht auf Antrag an den Aussteller sowie an die in dem Papier und die von dem Antragsteller bezeichneten Zahlstellen das Verbot zu erlassen, an den Inhaber des Papiers eine Leistung zu bewirken, insbesondere neue Zins, Renten- oder Gewinnanteilscheine oder einen Erneuerungsschein auszugeben (Zahlungssperre); mit dem Verbot ist die Benachrichtigung von der Einleitung des Aufgebotsverfahrens zu verbinden. Das Verbot ist in gleicher Weise wie das Aufgebot ”ffentlich bekanntzumachen.
(2) Das an den Aussteller erlassene Verbot ist auch den Zahlstellen gegenber wirksam, die nicht in dem Papier bezeichnet sind.
(3) Die Einl”sung der vor dem Verbot ausgegebenen Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine wird von dem Verbot nicht betroffen.

 1020.
Ist die sofortige Einleitung des Aufgebotsverfahrens nach  1015 Satz 2 unzul„ssig, so hat das Gericht die Zahlungssperre auf Antrag schon vor der Einleitung des Verfahrens zu verfgen, sofern die brigen Erfordernisse fr die Einleitung vorhanden sind. Auf den Antrag sind die Vorschriften des  947 Abs. 1 anzuwenden. Das Verbot ist durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch einmalige Einrckung in den Bundesanzeiger ”ffentlich bekanntzumachen.

 1021.
Wird die Zahlungssperre angeordnet, bevor seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine ausgegeben worden sind, so ist die Beibringung des im  1010 Abs. 2 vorgeschriebenen Zeugnisses nicht erforderlich.

 1022.
(1) Wird das in Verlust gekommene Papier dem Gericht vorgelegt oder wird das Aufgebotsverfahren in anderer Weise ohne Erlaá eines Ausschluáurteils erledigt, so ist die Zahlungssperre von Amts wegen aufzuheben. Das gleiche gilt, wenn die Zahlungssperre vor der Einleitung des Aufgebotsverfahrens angeordnet worden ist und die Einleitung nicht binnen sechs Monaten nach der Beseitigung des ihr entgegenstehenden Hindernisses beantragt wird. Ist das Aufgebot oder die Zahlungssperre ”ffentlich bekanntgemacht worden, so ist die Erledigung des Verfahrens oder die Aufhebung der Zahlungssperre von Amts wegen durch den Bundesanzeiger bekanntzumachen.
(2) Im Falle der Vorlegung des Papiers ist die Zahlungssperre erst aufzuheben, nachdem dem Antragsteller die Einsicht nach Maágabe des  1016 gestattet worden ist.
(3) Gegen den Beschluá, durch den die Zahlungssperre aufgehoben wird, findet sofortige Beschwerde statt.

 1023.
Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserkl„rung einer Urkunde der im  808 des Brgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, so gelten die Vorschriften des  1006, des  1009 Abs. 3, des  1017 Abs. 2 Satz 2 und der  1019 bis 1022 entsprechend. Die Landesgesetze k”nnen ber die Ver”ffentlichung des Aufgebots und der im  1017 Abs. 2, 3 und in den  1019, 1020, 1022 vorgeschriebenen Bekanntmachungen sowie ber die Aufgebotsfrist abweichende Vorschriften erlassen.

 1024.
(1) Bei Aufgeboten auf Grund der  887, 927, 1304, 1112, 1162, 1170, 1171 des Brgerlichen Gesetzbuchs, des  110 des Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Verh„ltnisse der Binnenschiffahrt, der  6, 13, 66, 67 des Gesetzes ber Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und der  13, 66, 67 des Gesetzes ber Rechte an Luftfahrzeugen k”nnen die Landesgesetze die Art der Ver”ffentlichung des Aufgebots und des Ausschluáurteils sowie die Aufgebotsfrist anders bestimmen, als in  948, 950, 956 vorgeschrieben ist.
(2) Bei Aufgeboten, die auf Grund des  1162 des Brgerlichen Gesetzbuchs ergehen, k”nnen die Landesgesetze die Art der Ver”ffentlichung des Aufgebots, des Ausschluáurteils und des in  1017 Abs. 3 bezeichneten Urteils sowie die Aufgebotsfrist auch anders bestimmen, als in den  1009, 1014, 1015, 1017 vorgeschrieben ist.

Zehntes Buch. Schiedsgerichtliches Verfahren

 1025.
(1) Die Vereinbarung, daá die Entscheidung einer Rechtsstreitigkeit durch einen oder mehrere Schiedsrichter erfolgen solle, hat insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt sind, ber den Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schlieáen.
(2) Der Schiedsvertrag ist unwirksam, wenn eine Partei ihre wirtschaftliche oder soziale šberlegenheit dazu ausgenutzt hat, den anderen Teil zu seinem Abschluá oder zur Annahme von Bestimmungen zu n”tigen, die ihr im Verfahren, insbesondere hinsichtlich der Ernennung oder Ablehnung der Schiedsrichter, ein šbergewicht ber den anderen Teil einr„umen.

 1025a.
Ein Schiedsvertrag ber Rechtsstreitigkeiten, die den Bestand eines Mietverh„ltnisses ber Wohnraum betreffen, ist unwirksam. Dies gilt nicht, wenn es sich um Wohnraum der in  556a Abs. 8 des Brgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt.

 1026.
Ein Schiedsvertrag ber knftige Rechtsstreitigkeiten hat keine rechtliche Wirkung, wenn er nicht auf ein bestimmtes Rechtsverh„ltnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht.

 1027.
(1) Der Schiedsvertrag muá ausdrcklich geschlossen werden und bedarf der Schriftform; andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsgerichtliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde nicht enthalten. Der Mangel der Form wird durch die Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Schiedsvertrag fr beide Teile ein Handelsgesch„ft ist und keine der Parteien zu den im  4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden geh”rt.
(3) Soweit der Schiedsvertrag nach Absatz 2 der Schriftform nicht bedarf, kann jede Partei die Errichtung einer schriftlichen Urkunde ber den Vertrag verlangen.

 1027a.
Wird das Gericht wegen einer Rechtsstreitigkeit angerufen, fr die die Parteien einen Schiedsvertrag geschlossen haben, so hat das Gericht die Klage als unzul„ssig abzuweisen, wenn sich der Beklagte auf den Schiedsvertrag beruft.

 1028.
Ist in dem Schiedsvertrag eine Bestimmung ber die Ernennung der Schiedsrichter nicht enthalten, so wird von jeder Partei ein Schiedsrichter ernannt.

 1029.
(1) Steht beiden Parteien die Ernennung von Schiedsrichtern zu, so hat die betreibende Partei dem Gegner den Schiedsrichter schriftlich mit der Aufforderung zu bezeichnen, binnen einer einw”chigen Frist seinerseits ein Gleiches zu tun.
(2) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird auf Antrag der betreibenden Partei der Schiedsrichter von dem zust„ndigen Gericht ernannt.

 1030.
Eine Partei ist an die durch sie erfolgte Ernennung eines Schiedsrichters dem Gegner gegenber gebunden, sobald dieser die Anzeige von der Ernennung erhalten hat.

 1031.
Wenn ein nicht in dem Schiedsvertrag ernannter Schiedsrichter stirbt oder aus einem anderen Grund wegf„llt oder die šbernahme oder die Ausfhrung des Schiedsrichteramts verweigert, so hat die Partei, die ihn ernannt hat, auf Aufforderung des Gegners binnen einer einw”chigen Frist einen anderen Schiedsrichter zu bestellen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird auf Antrag der betreibenden Partei der Schiedsrichter von dem zust„ndigen Gericht ernannt.

 1032.
(1) Ein Schiedsrichter kann aus denselben Grnden und unter denselben Voraussetzungen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen.
(2) Die Ablehnung kann auáerdem erfolgen, wenn ein nicht in dem Schiedsvertrag ernannter Schiedsrichter die Erfllung seiner Pflichten ungebhrlich verz”gert.
(3) Minderj„hrige, Taube, Stumme und Personen, die infolge Richterspruchs die F„higkeit zur Bekleidung ”ffentlicher Žmter nicht besitzen, k”nnen abgelehnt werden.

 1033.
Der Schiedsvertrag tritt auáer Kraft, sofern nicht fr den betreffenden Fall durch eine Vereinbarung der Parteien Vorsorge getroffen ist:

  1. wenn bestimmte Personen in dem Vertrag zu Schiedsrichtern ernannt sind und ein Schiedsrichter stirbt oder aus einem anderen Grund wegf„llt oder die šbernahme des Schiedsrichteramts verweigert oder von dem mit ihm geschlossenen Vertrag zurcktritt oder die Erfllung seiner Pflichten ungebhrlich verz”gert;
  2. wenn die Schiedsrichter den Parteien anzeigen, daá sich unter ihnen Stimmengleichheit ergeben habe.

 1034.
(1) Bevor der Schiedsspruch erlassen wird, haben die Schiedsrichter die Parteien zu h”ren und das dem Streite zugrunde liegende Sachverh„ltnis zu ermitteln, soweit sie die Ermittlung fr erforderlich halten. Rechtsanw„lte drfen als Prozeábevollm„chtigte nicht zurckgewiesen werden; entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam. Personen, die nach  157 von dem mndlichen Verhandeln vor Gericht ausgeschlossen sind, drfen zurckgewiesen werden.
(2) Im brigen wird das Verfahren, soweit nicht die Parteien eine Vereinbarung getroffen haben, von den Schiedsrichtern nach freiem Ermessen bestimmt.

 1035.
(1) Die Schiedsrichter k”nnen Zeugen und Sachverst„ndige vernehmen, die freiwillig vor ihnen erscheinen.
(2) Zur Beeidigung eines Zeugen oder eines Sachverst„ndigen oder einer Partei sind die Schiedsrichter nicht befugt.

 1036.
(1) Eine von dem Schiedsrichtern fr erforderlich erachtete richterliche Handlung, zu deren Vornahme sie nicht befugt sind, ist auf Antrag einer Partei, sofern der Antrag fr zul„ssig erachtet wird, von dem zust„ndigen Gericht vorzunehmen.
(2) Dem Gericht, das die Vernehmung oder Beeidigung eines Zeugen oder eines Sachverst„ndigen angeordnet hat, stehen auch die Entscheidungen zu, die im Falle der Verweigerung des Zeugnisses oder des Gutachtens erforderlich werden.

 1037.
Die Schiedsrichter k”nnen das Verfahren fortsetzen und den Schiedsspruch erlassen, auch wenn die Unzul„ssigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens behauptet, insbesondere wenn geltend gemacht wird, daá ein rechtsgltiger Schiedsvertrag nicht bestehe, daá der Schiedsvertrag sich auf den zu entscheidenden Streit nicht beziehe, oder daá ein Schiedsrichter zu den schiedsrichterlichen Verrichtungen nicht befugt sei.

 1038.
Ist der Schiedsspruch von mehreren Schiedsrichtern zu erlassen, so ist die absolute Mehrheit der Stimmen entscheidend, sofern nicht der Schiedsvertrag ein anderes bestimmt.

 1039.
(1) Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages der Abfassung von den Schiedsrichtern zu unterschreiben. Besteht das Schiedsgericht aus mehr als zwei Mitgliedern und ist von einem Schiedsrichter, obwohl er an der Abstimmung ber den Schiedsspruch mitgewirkt hat, die Unterschrift nicht zu erlangen, so reicht die Unterschrift der brigen Schiedsrichter aus; der Vorsitzende hat unter dem Schiedsspruch zu vermerken, daá die Unterschrift des einen Schiedsrichters nicht zu erlangen war.
(2) Der Schiedsspruch ist den Parteien in einer Ausfertigung zuzustellen, wenn sie nicht eine andere Art der Bekanntmachung vereinbart haben.
(3) Der Schiedsspruch ist auf der Gesch„ftsstelle des zust„ndigen Gerichts niederzulegen; auáer fr den Fall der Vollstreckbarerkl„rung k”nnen die Parteien etwas anderes vereinbaren. Dem Schiedsspruch ist die Zustellungsurkunde oder, wenn eine andere Art der Bekanntmachung vereinbart ist, ein Nachweis der Bekanntmachung beizufgen.

 1040.
Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskr„ftigen gerichtlichen Urteils.

 1041.
(1) Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beantragt werden:

  1. wenn dem Schiedsspruch ein gltiger Schiedsvertrag nicht zugrunde liegt oder der Schiedsspruch sonst auf einem unzul„ssigen Verfahren beruht;
  2. wenn die Anerkennung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis fhrt, das mit wesentlichen Grunds„tzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist;
  3. wenn die Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozeáfhrung ausdrcklich oder stillschweigend genehmigt hat;
  4. wenn der Partei in dem Verfahren das rechtliche Geh”r nicht gew„hrt war;
  5. wenn der Schiedsspruch nicht mit Grnden versehen ist;
  6. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen in den F„llen der Nummern 1 bis 6 des  580 die Restitutionsklage stattfindet.

(2) Die Aufhebung des Schiedsspruchs findet aus dem unter Nummer 5 erw„hnten Grunde nicht statt, wenn die Parteien ein anderes vereinbart haben.

 1042.
(1) Aus dem Schiedsspruch findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn er fr vollstreckbar erkl„rt ist.
(2) Der Antrag ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der im  1041 bezeichneten Aufhebungsgrnde vorliegt.

 1042a.
(1) šber den Antrag auf Vollstreckbarerkl„rung kann ohne mndliche Verhandlung durch Beschluá entschieden werden; vor der Entscheidung ist der Gegner zu h”ren. Im Falle einer mndlichen Verhandlung wird durch Endurteil entschieden.
(2) Wird ein Aufhebungsgrund geltend gemacht, so ist, sofern nicht die alsbaldige Ablehnung des Antrags gerechtfertigt erscheint, mndliche Verhandlung anzuordnen.

 1042b.
(1) Dem Antrag soll die fr die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefgt werden.
(2) Wird die mndliche Verhandlung angeordnet, so ist der Termin den Parteien von Amts wegen bekanntzumachen. Im Verfahren vor den Landgerichten soll die Bekanntmachung die Aufforderung gem„á  215 enthalten.

 1042c.
(1) Der Beschluá, durch den der Schiedsspruch fr vollstreckbar erkl„rt wird, ist fr vorl„ufig vollstreckbar zu erkl„ren.
(2) Gegen den Beschluá findet Widerspruch statt. Wird Widerspruch erhoben, so ist ber die Vollstreckbarerkl„rung des Schiedsspruchs durch Endurteil zu entscheiden. Die Vorschriften der  707, 717 gelten entsprechend.
(3) Der Beschluá, durch den der Antrag auf Vollstreckbarerkl„rung abgelehnt wird, unterliegt der sofortigen Beschwerde.

 1042d.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb einer mit der Zustellung beginnenden Notfrist von zwei Wochen durch Einreichung einer Widerspruchsschrift einzulegen.  339 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Widerspruchsschrift soll zugleich dasjenige enthalten, was zur Vorbereitung der mndlichen Verhandlung erforderlich ist.
(2) Der Termin zur mndlichen Verhandlung ist den Parteien von Amts wegen bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung ist der Gegenpartei die Widerspruchsschrift von Amts wegen zuzustellen. Die erforderliche Zahl von Abschriften soll die Partei mit der Widerspruchsschrift einreichen.

 1043.
(1) Ist der Schiedsspruch rechtskr„ftig fr vollstreckbar erkl„rt, so kann seine Aufhebung nur aus den im  1041 Abs. 1 Nr. 6 bezeichneten Grnden und nur dann beantragt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daá die Partei ohne ihr Verschulden auáerstande gewesen ist, den Aufhebungsgrund in dem frheren Verfahren geltend zu machen.
(2) Die Klage ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat zu erheben. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Partei von dem Aufhebungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft der Entscheidung ber die Vollstreckbarerkl„rung. Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der Rechtskraft der Entscheidung an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
(3) Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so ist zugleich die Vollstreckbarerkl„rung aufzuheben.

 1044.
(1) Ein ausl„ndischer Schiedsspruch, der nach dem fr ihn maágebenden Recht verbindlich geworden ist, wird, soweit nicht Staatsvertr„ge ein anderes bestimmen, in dem fr inl„ndische Schiedssprche vorgeschriebenen Verfahren fr vollstreckbar erkl„rt.  1039 ist nicht anzuwenden.
(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerkl„rung ist abzulehnen:

  1. wenn der Schiedsspruch rechtsunwirksam ist; fr die Rechtswirksamkeit des Schiedsspruchs ist, soweit nicht Staatsvertr„ge ein anderes bestimmen, das fr das Schiedsverfahren geltende Recht maágebend;
  2. wenn die Anerkennung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis fhrt, das mit wesentlichen Grunds„tzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist;
  3. wenn die Partei nicht ordnungsm„áig vertreten war, sofern sie nicht die Prozeáfhrung ausdrcklich oder stillschweigend genehmigt hat;
  4. wenn der Partei in dem Verfahren das rechtliche Geh”r nicht gew„hrt war.

(3) An die Stelle der Aufhebung des Schiedsspruchs tritt die Feststellung, daá er im Inland nicht anzuerkennen ist.
(4) Wird der Schiedsspruch, nachdem er fr vollstreckbar erkl„rt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann im Wege der Klage die Aufhebung der Vollstreckbarerkl„rung beantragt werden. Auf die Klage sind die Vorschriften des  1043 Abs. 2, 3 mit der Maágabe entsprechend anzuwenden, daá die Notfrist mit der Kenntnis der Partei von der rechtskr„ftigen Aufhebung des Schiedsspruchs beginnt.

 1044a.
(1) Hat sich der Schuldner in einem schiedsrichterlichen Vergleich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, so findet die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich statt, wenn er fr vollstreckbar erkl„rt ist. Der Vergleich darf nur fr vollstreckbar erkl„rt werden, wenn er unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Schiedsrichtern und den Parteien unterschrieben und auf der Gesch„ftsstelle des zust„ndigen Gerichts niedergelegt ist.
(2) Die Vollstreckbarerkl„rung ist abzulehnen, wenn der Vergleich der Rechtswirksamkeit entbehrt oder seine Anerkennung gegen die guten Sitten oder die ”ffentliche Ordnung verstoáen wrde.
(3) Die Vorschriften der  1042a bis 1042d gelten entsprechend; die Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit des Vergleichs steht der Geltendmachung von Aufhebungsgrnden gegen einen Schiedsspruch gleich.

 1044b.
(1) Fr einen von den Parteien und deren Rechtsanw„lten unterschriebenen Vergleich, in dem der Schuldner sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, gelten hinsichtlich der Vollstreckbarkeit die Vorschriften ber den schiedsrichterlichen Vergleich entsprechend.
(2) Mit Zustimmung der Parteien kann der Vergleich ferner von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk des nach Absatz 1 zust„ndigen Gerichts hat, in Verwahrung genommen und fr vollstreckbar erkl„rt werden.  1044a Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.

 1045.
(1) Fr die gerichtlichen Entscheidungen ber die Ernennung oder die Ablehnung eines Schiedsrichters oder ber das Erl”schen eines Schiedsvertrags oder ber die Anordnung der von den Schiedsrichtern fr erforderlich erachteten richterlichen Handlungen ist das Amtsgericht oder das Landgericht

  1. das im Schiedsvertrag als solches bezeichnet ist, sonst
  2. das fr die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zust„ndig w„re, hilfsweise
  3. in dessen Bezirk das schiedsrichterliche Verfahren stattfindet oder stattgefunden hat.

(2) Die Entscheidung kann ohne mndliche Verhandlung ergehen. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu h”ren.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt.

 1046.
Das in  1045 Abs. 1 bezeichnete Gericht ist auch fr die Vollstreckungserkl„rung von Schiedssprchen und schiedsrichterlichen Vergleichen sowie fr Klagen zust„ndig, welche die Unzul„ssigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens, die Aufhebung eines Schiedsgerichts oder der Vollstreckungserkl„rung eines solchen oder die Rechtsunwirksamkeit eines schiedsgerichtlichen Vergleichs zum Gegenstand haben.

 1047.
Unter mehreren nach den  1045, 1046 zust„ndigen Gerichten ist und bleibt das Gericht zust„ndig, an das eine Partei oder das Schiedsgericht ( 1039) sich zuerst gewendet hat.

 1048.
Fr Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfgungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.

 

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